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200 2013 575

Bern VerwG · 2013-12-05 · Deutsch BE

Verfügung vom 30. Mai 2013

Sachverhalt

A. Der 2001 geborene C.________ (Versicherter) wurde von seiner Mutter am

20. Dezember 2012 u.a. wegen autistischer Störung bei der Invalidenversi- cherung zum Leistungsbezug angemeldet (Antwortbeilagen der Invaliden- versicherung [AB] 44), nachdem die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerde- gegnerin) mit Verfügung vom 7. November 2001 (AB 6) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 303 des An- hanges zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV; SR 831.232.21) zugesprochen bzw. mit Verfügung vom 15. Februar 2011 (AB 41) die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV verneint hatte. Die IVB führte medizinische Erhebungen durch und stellte gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2013 (AB 51) mit Vorbescheid vom 22. Februar 2013 (AB 52) dem Versicherten bzw. seiner Mutter die Abweisung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) und - im Besonderen - zur Behand- lung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV (Autismus-Spektrum- Störungen; Art. 13 IVG) in Aussicht. Betreffend den letzteren Anspruch hielt sie fest, dass laut ihren Abklärungen keine eindeutigen krankheitsspezifi- schen Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung bis zum 5. Lebensjahr des Versicherten erkennbar gewesen seien. Daran hielt sie nach erhobe- nem Einwand der Mutter des Versicherten vom 19. März 2013 (AB 53) re- sp. der Krankenversicherung des Versicherten, A.________ (Krankenkasse bzw. Beschwerdeführerin), vom 26. März bzw. 16. April 2013 (AB 55 und

61) fest und verneinte - nach Einholung weiterer Arztberichte (darunter ein Bericht des RAD vom 26. April 2013; AB 63) - mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67) einen Anspruch des Versicherten auf Kostengut-sprache für medizinische Massnahmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Krankenkasse am 28. Juni 2013 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich- ten, das Geburtsgebrechen Ziff. 405 Anhang GgV anzuerkennen und die geforderten Behandlungskosten zu übernehmen. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort, verwies auf die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie auf die Stellungnahme des RAD vom 26. April 2013 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2013 wurde der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, zum Verfahren beigeladen. Von der Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen, wurde kein Gebrauch gemacht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten.

E. 1.1.2 Es ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt bzw. Begründung (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) genügt. Zwar werden an eine Laienbeschwerde praxisgemäss nicht zu hohe Be- gründungsanforderungen gestellt (BGE 116 V 353 E. 2b S. 356). Von ei- nem Beschwerde führenden Sozialversicherungsträger kann hingegen ver- langt werden, dass sich seine Beschwerde nicht weitgehend in einer Wie- derholung der bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend ge- machten Vorbringen bzw. in allgemeinen Ausführungen zu ungenügenden Abklärungen erschöpft (vgl. AB 61). Die Beschwerdegegnerin hat - wie nachfolgend dargelegt wird - den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt (vgl. E. 3.4 hiernach). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) positiv abzuklären hat, ob die Autismus-Spektrum-Störung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Versicherten erkennbar war (nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit). Denn darüber, dass keine Erkennbarkeit für die erwähnte Störung besteht, liesse sich ohnehin nur mit Mühe Beweis führen („negativa non sunt probanda“). Da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, kann die Frage, ob überhaupt eine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt und ob der Beschwerdeführerin als Sozialversicherungsträger Frist zur Beschwerde- verbesserung anzusetzen wäre, mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen insbesondere unter Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliede- rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

E. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bun- desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

E. 2.2.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei voll- endeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem das Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufge- führt (Art. 1 Abs. 2 GgV).

E. 2.2.2 Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Ge- burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstre- ben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 6

E. 2.3 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 405 Anhang GgV gelten Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Le- bensjahr erkennbar werden.

E. 2.3.1 Autistische Störungen sind gegenüber erworbenen gleichartigen Syndromen abzugrenzen: Die Medizin geht zwar von einer genetischen Ätiologie aus; sie lässt aber offen, inwieweit lediglich eine Disposition ver- erbt und das Leiden allenfalls erst manifest wird, wenn weitere Faktoren hinzugetreten sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Mai 2013, 9C_682/2012, E. 3.1). Die Tragweite der Anspruchsvoraussetzung von Ziff. 405 Anhang GgV richtet sich nach dieser medizinischen Ausgangsla- ge. Das Merkmal der bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs gegebenen Erkennbarkeit soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Autismus- Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief ange- setzt. Ziff. 405 Anhang GgV setzt aber keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus. Damit weicht die Anspruchsvoraussetzung bei der Autismus-Spektrum-Störung etwa von derjenigen bei psychoorgani- schen Syndromen ab. Diese müssen mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahrs behandelt worden sein (Ziff. 404 Anhang GgV; BGer 9C_682/2012, E. 3.2.1).

E. 2.3.2 Die Voraussetzung einer erkennbaren Störung im Sinne von Ziff. 405 Anhang GgV wird in einer Weisung zuhanden der Verwaltung konkretisiert (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591). Danach sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten 5. Lebensjahr "krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome" bestanden (Ziff. 405 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME]). Nach dem Gesagten darf das Erfor- dernis "krankheitsspezifischer" Symptome nicht derweise verstanden wer- den, die Symptomatik habe vor dem fünften Geburtstag so klar ausgebildet gewesen sein müssen, dass bereits damals ohne weiteres die zutreffende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Nach der (gesetzmäs- sigen) Konzeption der GgV besteht bei nachträglicher Diagnose schon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 7 dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, wenn bis zum fünften Geburtstag autismustypische Sympto- me verzeichnet wurden, welche eine (auch noch nicht endgültig spezifizier- bare) Störung im fachmedizinischen Sinn auswiesen. Anhand der vor voll- endetem 5. Lebensjahr festgehaltenen Befunde muss davon ausgegangen werden können, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit der da- maligen identisch ist. Mithin ist das Vorhandensein einer bereits vollständig ausgebildeten, also autismusspezifischen Symptomatik nicht notwendig (BGer 9C_682/2012, E. 3.2.2).

E. 2.4 In beweisrechtlicher Hinsicht folgt aus der Möglichkeit einer retro- spektiven diagnostischen Festlegung, dass nicht nur sogenannt "echtzeit- lich" getroffene ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zulassen. Allerdings ist eine nachträgliche Schilderung von Sym- ptomen mit zunehmender zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen, dürfte eine solche doch oftmals von späteren Beobachtungen überlagert sein. Im Einzelfall muss daher schlüssig dargetan sein, dass die betreffende Ana- mnese nicht bloss aktuelle Feststellungen in die Vergangenheit projiziert (BGer 9C_682/2012, E. 3.2.3).

E. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass die anbegehrten medizinischen Massnahmen nicht im Rahmen von Art. 12 IVG zu prüfen sind, beantragt doch die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Anerkennung des Geburts- gebrechens Ziff. 405 Anhang GgV und gestützt darauf die Übernahme der Behandlungskosten (vgl. Beschwerde, S. 1). Die vorliegenden medizini- schen Massnahmen (u.a. Psychotherapie) sind, unabhängig davon, ob die gestellte Diagnose eines atypischen Autismus (AB 50 S. 2 und 9) zutrifft oder nicht, in erster Linie auf die Behandlung an sich und nicht auf die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Oktober 2005, I 302/05, E. 3).

E. 3.2 Zu prüfen ist somit, ob beim Versicherten der - unter die Autismus- Spektrum-Störung fallende - atypische Autismus im Sinne von Ziff. 405

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 8 Anhang GgV erkennbar war, als er am 28. Mai 2006 sein 5. Lebensjahr vollendet hat. Dazu ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen das Fol- gende:

E. 3.2.1 Dr. med. B.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie FMH, berichtete im Jahr 2007, der Versicherte benehme sich einerseits unangemessen klein- kindhaft und andererseits aggressiv sowie grenzüberschreitend gegenüber den anderen, meist jüngeren Kindern. Er lebe mit seiner Mutter zusammen in einer 3-Zimmerwohnung, mit einer zwar kindergerechten, jedoch spärli- chen sowie anregungsarmen Ausstattung; er sei für sie „ihr Ein und Alles“. Untersuchungen der häuslichen Situation und des Zusammenspieles hät- ten ein permanentes Überfordertsein des Kindes in Sorge um die kranke und zum Teil unbeholfene oder in Medikamente eingebundene Mutter er- geben. Der Versicherte ersetze tatkräftig den fehlenden Mann im Haus. Wesentlich mitverursachend für dessen Verhaltensauffälligkeiten und Iso- lierung in der Wohnumgebung schienen die von der Mutter geliehenen Pro- jektionen zu sein (AB 20 S. 9). Wichtig sei die Bewerkstelligung einer annähernd altersangemessenen Trennungsfähigkeit von Mutter und Kind; aufgrund der langjährigen Parentifizierung sei bereits eine erhebliche intel- lektuelle und emotionale Entwicklungshemmung eingetreten (AB 20 S. 7 und 11). Dieselbe Ärztin führte am 7. August 2007 aus, dass sich die Testung durchgehend schwierig gestaltet habe, dies aufgrund einer hohen Ablenk- barkeit durch das störende, krankhaft verinnerlichte Interaktionsmuster zwi- schen Mutter und Kind. Das Testergebnis sei schwierig einzuordnen. Es sei für das Schulheim wichtig zu wissen, dass die soziale und emotionale An- passungsfähigkeit und damit das Verhalten des Versicherten zunächst un- berechenbar bzw. wenig vorhersagbar sei. Es werde in unmittelbarem Zu- sammenhang mit krankhaften Beziehungsangeboten der Kindsmutter vari- ieren. Diese werde die Platzierung wie auch die notwendige Kindertherapie in massiver Weise kontrollieren bzw. manipulieren (z.B. durch Wegbeglei- tungen, Beziehungsangebote, Telefonate etc.); dies müsste von Anfang an begrenzt werden (AB 20 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 9

E. 3.2.2 Die Psychologin lic. phil. E.________ hielt im Bericht vom 27. März 2008 (AB 14 S. 7 f.) fest, dass der Versicherte seit September 2007 im Schulheim F.________ (Schulheim) sei, wo er aktuell die 1. Klasse besu- che. Davor habe der Versicherte von Sommer bis Herbst 2007 den Kinder- garten besucht; von diesem sei er aufgrund eines Vorfalles suspendiert worden (AB 14 S. 7). Die knapp durchschnittliche Leistungsfähigkeit sowie die Probleme im Bereich der Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer und Impul- sivität würden den Schulalltag des Versicherten erschweren. Die Abklärung deute auf ein Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom hin. Es wer- de eine Umschulung in die Kleinklasse empfohlen (AB 14 S. 8).

E. 3.2.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. November 2008 (AB 14) ein wahr- scheinlich infantiles psychoorganisches Syndrom (POS), verstärkt durch die Überforderungssituation der alleinerziehenden, selbst psychisch kran- ken Mutter. Dieser Gesundheitszustand wirke sich seit Schulbeginn auf den Schulbesuch aus. Es liege wahrscheinlich ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV vor. Der Versicherte sei vom Schulheim zur ärztlichen Be- treuung und allfälligen medikamentösen Therapie zugewiesen worden, nachdem er wegen deutlicher Verhaltensstörungen und Überforderungssi- tuation der Mutter u.a. durch Dr. med. B.________ betreut und abgeklärt worden sei. Zusätzlich sei er von der (bei ihm tätigen) Psychologin E.________ abgeklärt worden. Gestützt darauf und auf die von ihm erho- benen Befunde (stark auffälliger Mottier-Test, grosse Mühe im Kurzzeitge- dächtnis und beim Zahlennachsprechen, auffälliger Symbol-Test A des HAWIK und auffällige Computerteste bezüglich Aufmerksamkeit und Selbststeuerung) sei die Indikation für einen Medikationsversuch mit Stimu- lantien gegeben gewesen. Dieser habe sich in der Folge als hilfreich erwie- sen und werde neben der Sonderschulung im Schulheim weitergeführt (AB 14 S. 5).

E. 3.2.4 Dazu nahm der RAD-Arzt, Dr. med. H.________, Facharzt für Pä- diatrie FMH, am 30. Juni 2009 Stellung und führte aus, eine Störung des Erfassens im Sinne einer Teilleistungsstörung perceptiver Funktionen lasse sich nicht diagnostizieren. Damit sei mindestens eines der Kriterien eines frühkindlichen POS gemäss KSME nicht erfüllt. Des Weiteren betrachte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 10 Dr. med. B.________ die Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten als reaktiv, d.h. als eine erworbene Auffälligkeit (AB 22 S. 1). Damit stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erworbene Störung die Ursache der Symptomatik dar (AB 22 S. 2).

E. 3.2.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Kinderneurologie FMH, diagnos- tizierte im Bericht vom 11. November 2009 (AB 50 S. 11 f.) klinisch Teilleis- tungsschwächen im Bereich der Antriebssteuerung, Raum-Lage- Orientierung und Impulskontrolle. Er schlug vor, die Stimulanzienbehand- lung - nach zweijähriger Therapie - zu evaluieren (AB 50 S. 11).

E. 3.2.6 Dem Bericht der Klinik N.________ vom 25. September 2012 (AB 50 S. 7 f.) sind als Diagnosen ein atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) so- wie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) zu entnehmen. Der Versicherte sei ein 11-jähriger Junge mit einer durch- schnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit, der seit frühester Kindheit psy- chosozialen Belastungen ausgesetzt sei. Die erhobenen Befunde bei der störungsspezifischen Anamnese und den störungsspezifischen Untersu- chungen würden eine stark ausgeprägte Beeinträchtigung der Kommunika- tion sowie der sozialen Interaktion zeigen. Da die rezeptive und expressive Sprachentwicklung unauffällig verlaufen sei, der Versicherte keine ausge- prägten Auffälligkeiten sowie Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter ge- zeigt habe und repetitive stereotype Verhaltensmuster sowie Spezialinter- essen gefehlt hätten, könne die Diagnose eines frühkindlichen Autismus und eines Asperger-Syndroms nicht gestellt werden. Es sei eine Weiter- führung der psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden (AB 50 S. 9).

E. 3.2.7 Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 1. Februar 2013 (AB 50) als Diagnosen einen atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; AB 50 S. 2). Es bestehe eine enge Mutter-Kind-Beziehung. Sie sei sich sicher, dass der Versicherte schon von klein auf Auffälligkeiten gezeigt ha- be. Aufgrund des auffälligen Sozial- und Kommunikationsverhaltens habe sie ihn zur Abklärung (Frage nach dem Vorliegen einer autistischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 11 Spektrum-Störung) an die Klinik N.________ überwiesen; der entspre- chende Bericht sei beigelegt (AB 50 S. 4).

E. 3.2.8 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 14. Febru- ar 2013 (AB 51) fest, dass aufgrund der diagnostischen Erwägungen der Klinik N.________ (Bericht vom 25. September 2012) die Kriterien des Ge- burtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV („sofern diese bis zum vollendeten

E. 3.2.9 Dr. med. K.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, führte im Bericht vom 9. April 2013 (AB 59) aus, dass Verhaltensauf- fälligkeiten und Probleme bereits in der Kinderkrippe (Februar 2006) be- standen hätten. Im März 2007 sei ein Ausschluss aus dem Kindergarten erfolgt (AB 59 S. 1). Der Versicherte sei bis Sommer 2010 durch seine Vorgängerin Dr. med. L.________ betreut worden, welche nicht mehr in der Praxis tätig sei (AB 59 S. 2). Es liege das Geburtsgebrechen Ziff. 405 An- hang GgV vor, weshalb der Versicherte eine Behandlung mit Stimulanzien, eine Psychotherapie sowie eine schulische Unterstützung benötige (AB 59 S. 1).

E. 3.2.10 Im Bericht vom 26. April 2013 (AB 63) hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.________ an seiner Beurteilung vom 14. Februar 2013 fest. Gemäss den Beurteilungen durch die Klinik N.________ und Dr. med. B.________ habe der Versicherte im Kleinkindesalter keine autismusspezifischen Symptome gezeigt. Zudem hätten die damals behandelnden Ärzte andere Diagnosen gestellt (AB 63 S. 3 f.).

E. 3.2.11 Dr. med. J.________ bekräftigte mit Bericht vom 13. Mai 2013 (AB 66 S. 2), dass der Versicherte bereits vor dem 5. Lebensjahr Schwierigkei- ten gehabt haben müsse. So sei er vom Kindergarten ausgeschlossen worden und sodann in ein Heim gekommen. Solche Massnahmen würden nicht so schnell getroffen. Die Ärztin führte weiter aus, dass sie den Versi- cherten, als er 5 Jahre alt gewesen sei, noch nicht gekannt habe. Dr. med. K.________ könnte entsprechende Unterlagen (von der pensionierten Ärz- tin Dr. med. L.________) haben. Weshalb Dr. med. M.________ keine Un- terlagen habe, sei Dr. med. J.________ ein Rätsel.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 12

E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 30. Mai 2013 (AB 67) massgeblich auf die Berichte des RAD- Arztes Dr. med. H.________ vom 14. Februar und 26. April 2013 (AB 51 und 63) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugen. Der RAD-Arzt hat - in Auflis- tung bzw. Zusammenfassung der medizinischen Vorakten - einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass aus der Anamnese keine objektiven und eindeutigen bzw. hinreichenden Anhaltspunkte hervorgehen, welche schon vor Vollendung des 5. Altersjahres des Versicherten für die erkenn- bare Manifestierung autismusspezifischer Symptome sprachen. Diese Be- urteilung findet im Bericht der Klinik N.________ vom 25. September 2012 (AB 50 S. 7 f.) ihren Rückhalt und lässt sich ohne weiteres in das von Dr. med. B.________ gezeichnete Gesamtbild einfügen (AB 20 S. 6 ff.). So

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 13 weist die frühkindliche Anamnese keine ausgeprägten autismusspezifi- schen Auffälligkeiten (betreffend Kommunikationsfähigkeit, stereotype Ver- haltensmuster, Spezialinteressen, Interesse an anderen Kindern) aus. Die Sprach- und Sozialentwicklung des Versicherten verlief im Kleinkindesalter unauffällig; der Versicherte hatte Interesse an anderen Kindern und näherte sich diesen auch bzw. spielte mit ihnen (AB 50 S. 7 und 9). Zwar fiel er im Kindergarten grenzüberschreitend gegenüber anderen, meist jüngeren Kindern auf (AB 20 S. 9) bzw. erfolgte ein Ausschluss aus dem Kindergar- ten (AB 59 S. 1), jedoch kann daraus allein nicht bereits auf eine erkennba- re Manifestierung autismusspezifischer Symptome geschlossen werden. Hinzu kommt, dass sich dieser Vorfall erst im Jahr 2007 (vgl. AB 14 S. 7 und AB 59 S. 1), d.h. nach dem vollendeten 5. Lebensjahr (Mai 2006), er- eignet hat; hierauf erfolgten dann die aktenkundigen Abklärungen. Weiter ist der frühkindlichen Anamnese zu entnehmen, dass der Versicherte schweren psychosozialen Belastungs- und Stressfaktoren ausgesetzt war bzw. immer noch ist (vgl. zur Mutter-Kind-Beziehung AB 14 S. 5, AB 20 S.

E. 5 Lebensjahr erkennbar waren“) nicht erfüllt seien.

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensauf- wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 700.-- festge- setzt, der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 16

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- D.________ z.H. des Beigeladenen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 6 ff, AB 22 S. 1 f., AB 50 S. 9). Hier stellt sich die Frage der Abgrenzung angeborener Gebrechen von nachträglich erworbenen Leiden (vgl. BGer I 302/05, E. 1.2, sowie 9C_682/2012, E. 3.2.1). Auch aufgrund der vorliegenden späteren Akten kann nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, beim Versicherten liege tatsächlich ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 405 Anhang GgV und nicht eine blosse Veranlagung dazu oder eine auf der Grundlage der früh- kindlichen psychosozialen Belastungssituation erworbene Störung vor (vgl. AB 22 S. 2). Hieran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zunächst hat die Beschwerdegegnerin - entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 3 f.) - den medizinischen Sachver- halt umfassend abgeklärt. Sie hat auf Einwand der Mutter des Versicherten hin (vgl. AB 53) bei den (von der Mutter angegebenen Kinderärzten) Dres. med. K.________, M.________ und J.________ Berichte angefordert. Den eingereichten Unterlagen sind jedoch keine aussagekräftigen Angaben zur Erkennbarkeit einer Autismus-Spektrum-Störung vor Vollendung des 5. Le- bensjahres zu entnehmen. Während Dr. med. M.________ angesichts ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 14 ner einmaligen Konsultation des Versicherten keine Beurteilung abgeben kann und auch über keine Unterlagen mehr verfügt (vgl. AB 60), weist Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 9. April 2013 darauf hin, dass der Versicherte bis Sommer 2010 durch seine Vorgängerin Dr. med. L.________ betreut worden sei (AB 59 S. 2), mithin seine Einschätzung im Wesentlichen eine auf anamnestische Angaben seiner Vorgängerin ge- stützte Schlussfolgerung darstellt; diese allein lässt aber keinen genügen- den Rückschluss auf eine Erkennbarkeit der Störung vor dem 5. Lebens- jahr zu. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Berichten von Dr. med. J.________ vom 1. Februar und 13. Mai 2013 (AB 50 und 66), in welchen die Ärztin - retrospektiv - Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten vor Erreichen des 5. Altersjahres für gegeben erachtet. In der von ihr erhobe- nen frühkindlichen Anamnese (AB 50 S. 3) finden sich jedoch keine An- haltspunkte, welche die Beurteilung des RAD-Arztes ernsthaft in Zweifel ziehen könnten resp. eine erkennbare Manifestierung autismusspezifischer Symptome vor dem 5. Altersjahr annehmen liessen. Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass eine nachträgliche Schilderung von Symptomen mit zu- nehmender zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen ist, ist doch eine solche naturgemäss mit gewissen Unsicherheiten behaftet und durch aktuelle Feststellungen (ungewollt) beeinflusst (vgl. E. 2.4 hiervor). Insgesamt kann aus den vorliegenden medizinischen Akten bzw. der früh- kindlichen Anamnese nicht abgeleitet werden, das Geburtsgebrechen Ziff. 405 Anhang GgV im Sinne eines atypischen Autismus (Autismus- Spektrum-Störung) sei bereits im Mai 2006 erkennbar gewesen. Mit Blick darauf, dass nicht ersichtlich ist, bei welchen Stellen die Beschwerdegeg- nerin noch weitere Auskünfte hätte einholen können und müssen, erübri- gen sich weitere medizinische Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Im Übrigen hat auch die Beschwerdeführerin als Krankenversicherer des Versicherten selbst keine entsprechenden ärzt- lichen Berichte eingereicht oder im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zumin- dest darauf hingewiesen, wo weitere sachdienliche Auskünfte eingeholt werden könnten. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung unter dem Titel von Art. 13 IVG besteht somit nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 15 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und des- halb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.

Dispositiv
  1. 1.1 1.1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten. 1.1.2 Es ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt bzw. Begründung (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) genügt. Zwar werden an eine Laienbeschwerde praxisgemäss nicht zu hohe Be- gründungsanforderungen gestellt (BGE 116 V 353 E. 2b S. 356). Von ei- nem Beschwerde führenden Sozialversicherungsträger kann hingegen ver- langt werden, dass sich seine Beschwerde nicht weitgehend in einer Wie- derholung der bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend ge- machten Vorbringen bzw. in allgemeinen Ausführungen zu ungenügenden Abklärungen erschöpft (vgl. AB 61). Die Beschwerdegegnerin hat - wie nachfolgend dargelegt wird - den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt (vgl. E. 3.4 hiernach). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) positiv abzuklären hat, ob die Autismus-Spektrum-Störung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Versicherten erkennbar war (nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit). Denn darüber, dass keine Erkennbarkeit für die erwähnte Störung besteht, liesse sich ohnehin nur mit Mühe Beweis führen („negativa non sunt probanda“). Da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, kann die Frage, ob überhaupt eine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt und ob der Beschwerdeführerin als Sozialversicherungsträger Frist zur Beschwerde- verbesserung anzusetzen wäre, mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen insbesondere unter Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
  4. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliede- rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
  5. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bun- desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei voll- endeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem das Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufge- führt (Art. 1 Abs. 2 GgV). 2.2.2 Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Ge- burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstre- ben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 6 2.3 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 405 Anhang GgV gelten Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Le- bensjahr erkennbar werden. 2.3.1 Autistische Störungen sind gegenüber erworbenen gleichartigen Syndromen abzugrenzen: Die Medizin geht zwar von einer genetischen Ätiologie aus; sie lässt aber offen, inwieweit lediglich eine Disposition ver- erbt und das Leiden allenfalls erst manifest wird, wenn weitere Faktoren hinzugetreten sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Mai 2013, 9C_682/2012, E. 3.1). Die Tragweite der Anspruchsvoraussetzung von Ziff. 405 Anhang GgV richtet sich nach dieser medizinischen Ausgangsla- ge. Das Merkmal der bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs gegebenen Erkennbarkeit soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Autismus- Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief ange- setzt. Ziff. 405 Anhang GgV setzt aber keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus. Damit weicht die Anspruchsvoraussetzung bei der Autismus-Spektrum-Störung etwa von derjenigen bei psychoorgani- schen Syndromen ab. Diese müssen mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahrs behandelt worden sein (Ziff. 404 Anhang GgV; BGer 9C_682/2012, E. 3.2.1). 2.3.2 Die Voraussetzung einer erkennbaren Störung im Sinne von Ziff. 405 Anhang GgV wird in einer Weisung zuhanden der Verwaltung konkretisiert (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591). Danach sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten 5. Lebensjahr "krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome" bestanden (Ziff. 405 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME]). Nach dem Gesagten darf das Erfor- dernis "krankheitsspezifischer" Symptome nicht derweise verstanden wer- den, die Symptomatik habe vor dem fünften Geburtstag so klar ausgebildet gewesen sein müssen, dass bereits damals ohne weiteres die zutreffende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Nach der (gesetzmäs- sigen) Konzeption der GgV besteht bei nachträglicher Diagnose schon Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 7 dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, wenn bis zum fünften Geburtstag autismustypische Sympto- me verzeichnet wurden, welche eine (auch noch nicht endgültig spezifizier- bare) Störung im fachmedizinischen Sinn auswiesen. Anhand der vor voll- endetem 5. Lebensjahr festgehaltenen Befunde muss davon ausgegangen werden können, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit der da- maligen identisch ist. Mithin ist das Vorhandensein einer bereits vollständig ausgebildeten, also autismusspezifischen Symptomatik nicht notwendig (BGer 9C_682/2012, E. 3.2.2). 2.4 In beweisrechtlicher Hinsicht folgt aus der Möglichkeit einer retro- spektiven diagnostischen Festlegung, dass nicht nur sogenannt "echtzeit- lich" getroffene ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zulassen. Allerdings ist eine nachträgliche Schilderung von Sym- ptomen mit zunehmender zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen, dürfte eine solche doch oftmals von späteren Beobachtungen überlagert sein. Im Einzelfall muss daher schlüssig dargetan sein, dass die betreffende Ana- mnese nicht bloss aktuelle Feststellungen in die Vergangenheit projiziert (BGer 9C_682/2012, E. 3.2.3).
  6. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass die anbegehrten medizinischen Massnahmen nicht im Rahmen von Art. 12 IVG zu prüfen sind, beantragt doch die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Anerkennung des Geburts- gebrechens Ziff. 405 Anhang GgV und gestützt darauf die Übernahme der Behandlungskosten (vgl. Beschwerde, S. 1). Die vorliegenden medizini- schen Massnahmen (u.a. Psychotherapie) sind, unabhängig davon, ob die gestellte Diagnose eines atypischen Autismus (AB 50 S. 2 und 9) zutrifft oder nicht, in erster Linie auf die Behandlung an sich und nicht auf die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Oktober 2005, I 302/05, E. 3). 3.2 Zu prüfen ist somit, ob beim Versicherten der - unter die Autismus- Spektrum-Störung fallende - atypische Autismus im Sinne von Ziff. 405 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 8 Anhang GgV erkennbar war, als er am 28. Mai 2006 sein 5. Lebensjahr vollendet hat. Dazu ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen das Fol- gende: 3.2.1 Dr. med. B.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie FMH, berichtete im Jahr 2007, der Versicherte benehme sich einerseits unangemessen klein- kindhaft und andererseits aggressiv sowie grenzüberschreitend gegenüber den anderen, meist jüngeren Kindern. Er lebe mit seiner Mutter zusammen in einer 3-Zimmerwohnung, mit einer zwar kindergerechten, jedoch spärli- chen sowie anregungsarmen Ausstattung; er sei für sie „ihr Ein und Alles“. Untersuchungen der häuslichen Situation und des Zusammenspieles hät- ten ein permanentes Überfordertsein des Kindes in Sorge um die kranke und zum Teil unbeholfene oder in Medikamente eingebundene Mutter er- geben. Der Versicherte ersetze tatkräftig den fehlenden Mann im Haus. Wesentlich mitverursachend für dessen Verhaltensauffälligkeiten und Iso- lierung in der Wohnumgebung schienen die von der Mutter geliehenen Pro- jektionen zu sein (AB 20 S. 9). Wichtig sei die Bewerkstelligung einer annähernd altersangemessenen Trennungsfähigkeit von Mutter und Kind; aufgrund der langjährigen Parentifizierung sei bereits eine erhebliche intel- lektuelle und emotionale Entwicklungshemmung eingetreten (AB 20 S. 7 und 11). Dieselbe Ärztin führte am 7. August 2007 aus, dass sich die Testung durchgehend schwierig gestaltet habe, dies aufgrund einer hohen Ablenk- barkeit durch das störende, krankhaft verinnerlichte Interaktionsmuster zwi- schen Mutter und Kind. Das Testergebnis sei schwierig einzuordnen. Es sei für das Schulheim wichtig zu wissen, dass die soziale und emotionale An- passungsfähigkeit und damit das Verhalten des Versicherten zunächst un- berechenbar bzw. wenig vorhersagbar sei. Es werde in unmittelbarem Zu- sammenhang mit krankhaften Beziehungsangeboten der Kindsmutter vari- ieren. Diese werde die Platzierung wie auch die notwendige Kindertherapie in massiver Weise kontrollieren bzw. manipulieren (z.B. durch Wegbeglei- tungen, Beziehungsangebote, Telefonate etc.); dies müsste von Anfang an begrenzt werden (AB 20 S. 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 9 3.2.2 Die Psychologin lic. phil. E.________ hielt im Bericht vom 27. März 2008 (AB 14 S. 7 f.) fest, dass der Versicherte seit September 2007 im Schulheim F.________ (Schulheim) sei, wo er aktuell die 1. Klasse besu- che. Davor habe der Versicherte von Sommer bis Herbst 2007 den Kinder- garten besucht; von diesem sei er aufgrund eines Vorfalles suspendiert worden (AB 14 S. 7). Die knapp durchschnittliche Leistungsfähigkeit sowie die Probleme im Bereich der Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer und Impul- sivität würden den Schulalltag des Versicherten erschweren. Die Abklärung deute auf ein Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom hin. Es wer- de eine Umschulung in die Kleinklasse empfohlen (AB 14 S. 8). 3.2.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. November 2008 (AB 14) ein wahr- scheinlich infantiles psychoorganisches Syndrom (POS), verstärkt durch die Überforderungssituation der alleinerziehenden, selbst psychisch kran- ken Mutter. Dieser Gesundheitszustand wirke sich seit Schulbeginn auf den Schulbesuch aus. Es liege wahrscheinlich ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV vor. Der Versicherte sei vom Schulheim zur ärztlichen Be- treuung und allfälligen medikamentösen Therapie zugewiesen worden, nachdem er wegen deutlicher Verhaltensstörungen und Überforderungssi- tuation der Mutter u.a. durch Dr. med. B.________ betreut und abgeklärt worden sei. Zusätzlich sei er von der (bei ihm tätigen) Psychologin E.________ abgeklärt worden. Gestützt darauf und auf die von ihm erho- benen Befunde (stark auffälliger Mottier-Test, grosse Mühe im Kurzzeitge- dächtnis und beim Zahlennachsprechen, auffälliger Symbol-Test A des HAWIK und auffällige Computerteste bezüglich Aufmerksamkeit und Selbststeuerung) sei die Indikation für einen Medikationsversuch mit Stimu- lantien gegeben gewesen. Dieser habe sich in der Folge als hilfreich erwie- sen und werde neben der Sonderschulung im Schulheim weitergeführt (AB 14 S. 5). 3.2.4 Dazu nahm der RAD-Arzt, Dr. med. H.________, Facharzt für Pä- diatrie FMH, am 30. Juni 2009 Stellung und führte aus, eine Störung des Erfassens im Sinne einer Teilleistungsstörung perceptiver Funktionen lasse sich nicht diagnostizieren. Damit sei mindestens eines der Kriterien eines frühkindlichen POS gemäss KSME nicht erfüllt. Des Weiteren betrachte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 10 Dr. med. B.________ die Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten als reaktiv, d.h. als eine erworbene Auffälligkeit (AB 22 S. 1). Damit stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erworbene Störung die Ursache der Symptomatik dar (AB 22 S. 2). 3.2.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Kinderneurologie FMH, diagnos- tizierte im Bericht vom 11. November 2009 (AB 50 S. 11 f.) klinisch Teilleis- tungsschwächen im Bereich der Antriebssteuerung, Raum-Lage- Orientierung und Impulskontrolle. Er schlug vor, die Stimulanzienbehand- lung - nach zweijähriger Therapie - zu evaluieren (AB 50 S. 11). 3.2.6 Dem Bericht der Klinik N.________ vom 25. September 2012 (AB 50 S. 7 f.) sind als Diagnosen ein atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) so- wie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) zu entnehmen. Der Versicherte sei ein 11-jähriger Junge mit einer durch- schnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit, der seit frühester Kindheit psy- chosozialen Belastungen ausgesetzt sei. Die erhobenen Befunde bei der störungsspezifischen Anamnese und den störungsspezifischen Untersu- chungen würden eine stark ausgeprägte Beeinträchtigung der Kommunika- tion sowie der sozialen Interaktion zeigen. Da die rezeptive und expressive Sprachentwicklung unauffällig verlaufen sei, der Versicherte keine ausge- prägten Auffälligkeiten sowie Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter ge- zeigt habe und repetitive stereotype Verhaltensmuster sowie Spezialinter- essen gefehlt hätten, könne die Diagnose eines frühkindlichen Autismus und eines Asperger-Syndroms nicht gestellt werden. Es sei eine Weiter- führung der psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden (AB 50 S. 9). 3.2.7 Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 1. Februar 2013 (AB 50) als Diagnosen einen atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; AB 50 S. 2). Es bestehe eine enge Mutter-Kind-Beziehung. Sie sei sich sicher, dass der Versicherte schon von klein auf Auffälligkeiten gezeigt ha- be. Aufgrund des auffälligen Sozial- und Kommunikationsverhaltens habe sie ihn zur Abklärung (Frage nach dem Vorliegen einer autistischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 11 Spektrum-Störung) an die Klinik N.________ überwiesen; der entspre- chende Bericht sei beigelegt (AB 50 S. 4). 3.2.8 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 14. Febru- ar 2013 (AB 51) fest, dass aufgrund der diagnostischen Erwägungen der Klinik N.________ (Bericht vom 25. September 2012) die Kriterien des Ge- burtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV („sofern diese bis zum vollendeten
  7. Lebensjahr erkennbar waren“) nicht erfüllt seien. 3.2.9 Dr. med. K.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, führte im Bericht vom 9. April 2013 (AB 59) aus, dass Verhaltensauf- fälligkeiten und Probleme bereits in der Kinderkrippe (Februar 2006) be- standen hätten. Im März 2007 sei ein Ausschluss aus dem Kindergarten erfolgt (AB 59 S. 1). Der Versicherte sei bis Sommer 2010 durch seine Vorgängerin Dr. med. L.________ betreut worden, welche nicht mehr in der Praxis tätig sei (AB 59 S. 2). Es liege das Geburtsgebrechen Ziff. 405 An- hang GgV vor, weshalb der Versicherte eine Behandlung mit Stimulanzien, eine Psychotherapie sowie eine schulische Unterstützung benötige (AB 59 S. 1). 3.2.10 Im Bericht vom 26. April 2013 (AB 63) hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.________ an seiner Beurteilung vom 14. Februar 2013 fest. Gemäss den Beurteilungen durch die Klinik N.________ und Dr. med. B.________ habe der Versicherte im Kleinkindesalter keine autismusspezifischen Symptome gezeigt. Zudem hätten die damals behandelnden Ärzte andere Diagnosen gestellt (AB 63 S. 3 f.). 3.2.11 Dr. med. J.________ bekräftigte mit Bericht vom 13. Mai 2013 (AB 66 S. 2), dass der Versicherte bereits vor dem 5. Lebensjahr Schwierigkei- ten gehabt haben müsse. So sei er vom Kindergarten ausgeschlossen worden und sodann in ein Heim gekommen. Solche Massnahmen würden nicht so schnell getroffen. Die Ärztin führte weiter aus, dass sie den Versi- cherten, als er 5 Jahre alt gewesen sei, noch nicht gekannt habe. Dr. med. K.________ könnte entsprechende Unterlagen (von der pensionierten Ärz- tin Dr. med. L.________) haben. Weshalb Dr. med. M.________ keine Un- terlagen habe, sei Dr. med. J.________ ein Rätsel. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 12 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 30. Mai 2013 (AB 67) massgeblich auf die Berichte des RAD- Arztes Dr. med. H.________ vom 14. Februar und 26. April 2013 (AB 51 und 63) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugen. Der RAD-Arzt hat - in Auflis- tung bzw. Zusammenfassung der medizinischen Vorakten - einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass aus der Anamnese keine objektiven und eindeutigen bzw. hinreichenden Anhaltspunkte hervorgehen, welche schon vor Vollendung des 5. Altersjahres des Versicherten für die erkenn- bare Manifestierung autismusspezifischer Symptome sprachen. Diese Be- urteilung findet im Bericht der Klinik N.________ vom 25. September 2012 (AB 50 S. 7 f.) ihren Rückhalt und lässt sich ohne weiteres in das von Dr. med. B.________ gezeichnete Gesamtbild einfügen (AB 20 S. 6 ff.). So Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 13 weist die frühkindliche Anamnese keine ausgeprägten autismusspezifi- schen Auffälligkeiten (betreffend Kommunikationsfähigkeit, stereotype Ver- haltensmuster, Spezialinteressen, Interesse an anderen Kindern) aus. Die Sprach- und Sozialentwicklung des Versicherten verlief im Kleinkindesalter unauffällig; der Versicherte hatte Interesse an anderen Kindern und näherte sich diesen auch bzw. spielte mit ihnen (AB 50 S. 7 und 9). Zwar fiel er im Kindergarten grenzüberschreitend gegenüber anderen, meist jüngeren Kindern auf (AB 20 S. 9) bzw. erfolgte ein Ausschluss aus dem Kindergar- ten (AB 59 S. 1), jedoch kann daraus allein nicht bereits auf eine erkennba- re Manifestierung autismusspezifischer Symptome geschlossen werden. Hinzu kommt, dass sich dieser Vorfall erst im Jahr 2007 (vgl. AB 14 S. 7 und AB 59 S. 1), d.h. nach dem vollendeten 5. Lebensjahr (Mai 2006), er- eignet hat; hierauf erfolgten dann die aktenkundigen Abklärungen. Weiter ist der frühkindlichen Anamnese zu entnehmen, dass der Versicherte schweren psychosozialen Belastungs- und Stressfaktoren ausgesetzt war bzw. immer noch ist (vgl. zur Mutter-Kind-Beziehung AB 14 S. 5, AB 20 S. 6 ff, AB 22 S. 1 f., AB 50 S. 9). Hier stellt sich die Frage der Abgrenzung angeborener Gebrechen von nachträglich erworbenen Leiden (vgl. BGer I 302/05, E. 1.2, sowie 9C_682/2012, E. 3.2.1). Auch aufgrund der vorliegenden späteren Akten kann nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, beim Versicherten liege tatsächlich ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 405 Anhang GgV und nicht eine blosse Veranlagung dazu oder eine auf der Grundlage der früh- kindlichen psychosozialen Belastungssituation erworbene Störung vor (vgl. AB 22 S. 2). Hieran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zunächst hat die Beschwerdegegnerin - entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 3 f.) - den medizinischen Sachver- halt umfassend abgeklärt. Sie hat auf Einwand der Mutter des Versicherten hin (vgl. AB 53) bei den (von der Mutter angegebenen Kinderärzten) Dres. med. K.________, M.________ und J.________ Berichte angefordert. Den eingereichten Unterlagen sind jedoch keine aussagekräftigen Angaben zur Erkennbarkeit einer Autismus-Spektrum-Störung vor Vollendung des 5. Le- bensjahres zu entnehmen. Während Dr. med. M.________ angesichts ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 14 ner einmaligen Konsultation des Versicherten keine Beurteilung abgeben kann und auch über keine Unterlagen mehr verfügt (vgl. AB 60), weist Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 9. April 2013 darauf hin, dass der Versicherte bis Sommer 2010 durch seine Vorgängerin Dr. med. L.________ betreut worden sei (AB 59 S. 2), mithin seine Einschätzung im Wesentlichen eine auf anamnestische Angaben seiner Vorgängerin ge- stützte Schlussfolgerung darstellt; diese allein lässt aber keinen genügen- den Rückschluss auf eine Erkennbarkeit der Störung vor dem 5. Lebens- jahr zu. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Berichten von Dr. med. J.________ vom 1. Februar und 13. Mai 2013 (AB 50 und 66), in welchen die Ärztin - retrospektiv - Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten vor Erreichen des 5. Altersjahres für gegeben erachtet. In der von ihr erhobe- nen frühkindlichen Anamnese (AB 50 S. 3) finden sich jedoch keine An- haltspunkte, welche die Beurteilung des RAD-Arztes ernsthaft in Zweifel ziehen könnten resp. eine erkennbare Manifestierung autismusspezifischer Symptome vor dem 5. Altersjahr annehmen liessen. Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass eine nachträgliche Schilderung von Symptomen mit zu- nehmender zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen ist, ist doch eine solche naturgemäss mit gewissen Unsicherheiten behaftet und durch aktuelle Feststellungen (ungewollt) beeinflusst (vgl. E. 2.4 hiervor). Insgesamt kann aus den vorliegenden medizinischen Akten bzw. der früh- kindlichen Anamnese nicht abgeleitet werden, das Geburtsgebrechen Ziff. 405 Anhang GgV im Sinne eines atypischen Autismus (Autismus- Spektrum-Störung) sei bereits im Mai 2006 erkennbar gewesen. Mit Blick darauf, dass nicht ersichtlich ist, bei welchen Stellen die Beschwerdegeg- nerin noch weitere Auskünfte hätte einholen können und müssen, erübri- gen sich weitere medizinische Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Im Übrigen hat auch die Beschwerdeführerin als Krankenversicherer des Versicherten selbst keine entsprechenden ärzt- lichen Berichte eingereicht oder im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zumin- dest darauf hingewiesen, wo weitere sachdienliche Auskünfte eingeholt werden könnten. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung unter dem Titel von Art. 13 IVG besteht somit nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 15
  8. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und des- halb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  9. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensauf- wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 700.-- festge- setzt, der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 16
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - D.________ z.H. des Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 575 IV SCI/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ gesetzlich vertreten durch die Mutter, D.________ Beigeladener betreffend Verfügung vom 30. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2001 geborene C.________ (Versicherter) wurde von seiner Mutter am

20. Dezember 2012 u.a. wegen autistischer Störung bei der Invalidenversi- cherung zum Leistungsbezug angemeldet (Antwortbeilagen der Invaliden- versicherung [AB] 44), nachdem die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerde- gegnerin) mit Verfügung vom 7. November 2001 (AB 6) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 303 des An- hanges zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV; SR 831.232.21) zugesprochen bzw. mit Verfügung vom 15. Februar 2011 (AB 41) die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV verneint hatte. Die IVB führte medizinische Erhebungen durch und stellte gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2013 (AB 51) mit Vorbescheid vom 22. Februar 2013 (AB 52) dem Versicherten bzw. seiner Mutter die Abweisung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) und - im Besonderen - zur Behand- lung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV (Autismus-Spektrum- Störungen; Art. 13 IVG) in Aussicht. Betreffend den letzteren Anspruch hielt sie fest, dass laut ihren Abklärungen keine eindeutigen krankheitsspezifi- schen Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung bis zum 5. Lebensjahr des Versicherten erkennbar gewesen seien. Daran hielt sie nach erhobe- nem Einwand der Mutter des Versicherten vom 19. März 2013 (AB 53) re- sp. der Krankenversicherung des Versicherten, A.________ (Krankenkasse bzw. Beschwerdeführerin), vom 26. März bzw. 16. April 2013 (AB 55 und

61) fest und verneinte - nach Einholung weiterer Arztberichte (darunter ein Bericht des RAD vom 26. April 2013; AB 63) - mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67) einen Anspruch des Versicherten auf Kostengut-sprache für medizinische Massnahmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Krankenkasse am 28. Juni 2013 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich- ten, das Geburtsgebrechen Ziff. 405 Anhang GgV anzuerkennen und die geforderten Behandlungskosten zu übernehmen. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort, verwies auf die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie auf die Stellungnahme des RAD vom 26. April 2013 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2013 wurde der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, zum Verfahren beigeladen. Von der Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen, wurde kein Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten. 1.1.2 Es ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt bzw. Begründung (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) genügt. Zwar werden an eine Laienbeschwerde praxisgemäss nicht zu hohe Be- gründungsanforderungen gestellt (BGE 116 V 353 E. 2b S. 356). Von ei- nem Beschwerde führenden Sozialversicherungsträger kann hingegen ver- langt werden, dass sich seine Beschwerde nicht weitgehend in einer Wie- derholung der bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend ge- machten Vorbringen bzw. in allgemeinen Ausführungen zu ungenügenden Abklärungen erschöpft (vgl. AB 61). Die Beschwerdegegnerin hat - wie nachfolgend dargelegt wird - den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt (vgl. E. 3.4 hiernach). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) positiv abzuklären hat, ob die Autismus-Spektrum-Störung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Versicherten erkennbar war (nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit). Denn darüber, dass keine Erkennbarkeit für die erwähnte Störung besteht, liesse sich ohnehin nur mit Mühe Beweis führen („negativa non sunt probanda“). Da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, kann die Frage, ob überhaupt eine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt und ob der Beschwerdeführerin als Sozialversicherungsträger Frist zur Beschwerde- verbesserung anzusetzen wäre, mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen insbesondere unter Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliede- rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bun- desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei voll- endeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem das Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufge- führt (Art. 1 Abs. 2 GgV). 2.2.2 Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Ge- burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstre- ben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 6 2.3 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 405 Anhang GgV gelten Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Le- bensjahr erkennbar werden. 2.3.1 Autistische Störungen sind gegenüber erworbenen gleichartigen Syndromen abzugrenzen: Die Medizin geht zwar von einer genetischen Ätiologie aus; sie lässt aber offen, inwieweit lediglich eine Disposition ver- erbt und das Leiden allenfalls erst manifest wird, wenn weitere Faktoren hinzugetreten sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Mai 2013, 9C_682/2012, E. 3.1). Die Tragweite der Anspruchsvoraussetzung von Ziff. 405 Anhang GgV richtet sich nach dieser medizinischen Ausgangsla- ge. Das Merkmal der bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs gegebenen Erkennbarkeit soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Autismus- Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief ange- setzt. Ziff. 405 Anhang GgV setzt aber keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus. Damit weicht die Anspruchsvoraussetzung bei der Autismus-Spektrum-Störung etwa von derjenigen bei psychoorgani- schen Syndromen ab. Diese müssen mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahrs behandelt worden sein (Ziff. 404 Anhang GgV; BGer 9C_682/2012, E. 3.2.1). 2.3.2 Die Voraussetzung einer erkennbaren Störung im Sinne von Ziff. 405 Anhang GgV wird in einer Weisung zuhanden der Verwaltung konkretisiert (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591). Danach sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten 5. Lebensjahr "krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome" bestanden (Ziff. 405 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME]). Nach dem Gesagten darf das Erfor- dernis "krankheitsspezifischer" Symptome nicht derweise verstanden wer- den, die Symptomatik habe vor dem fünften Geburtstag so klar ausgebildet gewesen sein müssen, dass bereits damals ohne weiteres die zutreffende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Nach der (gesetzmäs- sigen) Konzeption der GgV besteht bei nachträglicher Diagnose schon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 7 dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, wenn bis zum fünften Geburtstag autismustypische Sympto- me verzeichnet wurden, welche eine (auch noch nicht endgültig spezifizier- bare) Störung im fachmedizinischen Sinn auswiesen. Anhand der vor voll- endetem 5. Lebensjahr festgehaltenen Befunde muss davon ausgegangen werden können, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit der da- maligen identisch ist. Mithin ist das Vorhandensein einer bereits vollständig ausgebildeten, also autismusspezifischen Symptomatik nicht notwendig (BGer 9C_682/2012, E. 3.2.2). 2.4 In beweisrechtlicher Hinsicht folgt aus der Möglichkeit einer retro- spektiven diagnostischen Festlegung, dass nicht nur sogenannt "echtzeit- lich" getroffene ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zulassen. Allerdings ist eine nachträgliche Schilderung von Sym- ptomen mit zunehmender zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen, dürfte eine solche doch oftmals von späteren Beobachtungen überlagert sein. Im Einzelfall muss daher schlüssig dargetan sein, dass die betreffende Ana- mnese nicht bloss aktuelle Feststellungen in die Vergangenheit projiziert (BGer 9C_682/2012, E. 3.2.3). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass die anbegehrten medizinischen Massnahmen nicht im Rahmen von Art. 12 IVG zu prüfen sind, beantragt doch die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Anerkennung des Geburts- gebrechens Ziff. 405 Anhang GgV und gestützt darauf die Übernahme der Behandlungskosten (vgl. Beschwerde, S. 1). Die vorliegenden medizini- schen Massnahmen (u.a. Psychotherapie) sind, unabhängig davon, ob die gestellte Diagnose eines atypischen Autismus (AB 50 S. 2 und 9) zutrifft oder nicht, in erster Linie auf die Behandlung an sich und nicht auf die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Oktober 2005, I 302/05, E. 3). 3.2 Zu prüfen ist somit, ob beim Versicherten der - unter die Autismus- Spektrum-Störung fallende - atypische Autismus im Sinne von Ziff. 405

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 8 Anhang GgV erkennbar war, als er am 28. Mai 2006 sein 5. Lebensjahr vollendet hat. Dazu ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen das Fol- gende: 3.2.1 Dr. med. B.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie FMH, berichtete im Jahr 2007, der Versicherte benehme sich einerseits unangemessen klein- kindhaft und andererseits aggressiv sowie grenzüberschreitend gegenüber den anderen, meist jüngeren Kindern. Er lebe mit seiner Mutter zusammen in einer 3-Zimmerwohnung, mit einer zwar kindergerechten, jedoch spärli- chen sowie anregungsarmen Ausstattung; er sei für sie „ihr Ein und Alles“. Untersuchungen der häuslichen Situation und des Zusammenspieles hät- ten ein permanentes Überfordertsein des Kindes in Sorge um die kranke und zum Teil unbeholfene oder in Medikamente eingebundene Mutter er- geben. Der Versicherte ersetze tatkräftig den fehlenden Mann im Haus. Wesentlich mitverursachend für dessen Verhaltensauffälligkeiten und Iso- lierung in der Wohnumgebung schienen die von der Mutter geliehenen Pro- jektionen zu sein (AB 20 S. 9). Wichtig sei die Bewerkstelligung einer annähernd altersangemessenen Trennungsfähigkeit von Mutter und Kind; aufgrund der langjährigen Parentifizierung sei bereits eine erhebliche intel- lektuelle und emotionale Entwicklungshemmung eingetreten (AB 20 S. 7 und 11). Dieselbe Ärztin führte am 7. August 2007 aus, dass sich die Testung durchgehend schwierig gestaltet habe, dies aufgrund einer hohen Ablenk- barkeit durch das störende, krankhaft verinnerlichte Interaktionsmuster zwi- schen Mutter und Kind. Das Testergebnis sei schwierig einzuordnen. Es sei für das Schulheim wichtig zu wissen, dass die soziale und emotionale An- passungsfähigkeit und damit das Verhalten des Versicherten zunächst un- berechenbar bzw. wenig vorhersagbar sei. Es werde in unmittelbarem Zu- sammenhang mit krankhaften Beziehungsangeboten der Kindsmutter vari- ieren. Diese werde die Platzierung wie auch die notwendige Kindertherapie in massiver Weise kontrollieren bzw. manipulieren (z.B. durch Wegbeglei- tungen, Beziehungsangebote, Telefonate etc.); dies müsste von Anfang an begrenzt werden (AB 20 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 9 3.2.2 Die Psychologin lic. phil. E.________ hielt im Bericht vom 27. März 2008 (AB 14 S. 7 f.) fest, dass der Versicherte seit September 2007 im Schulheim F.________ (Schulheim) sei, wo er aktuell die 1. Klasse besu- che. Davor habe der Versicherte von Sommer bis Herbst 2007 den Kinder- garten besucht; von diesem sei er aufgrund eines Vorfalles suspendiert worden (AB 14 S. 7). Die knapp durchschnittliche Leistungsfähigkeit sowie die Probleme im Bereich der Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer und Impul- sivität würden den Schulalltag des Versicherten erschweren. Die Abklärung deute auf ein Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom hin. Es wer- de eine Umschulung in die Kleinklasse empfohlen (AB 14 S. 8). 3.2.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. November 2008 (AB 14) ein wahr- scheinlich infantiles psychoorganisches Syndrom (POS), verstärkt durch die Überforderungssituation der alleinerziehenden, selbst psychisch kran- ken Mutter. Dieser Gesundheitszustand wirke sich seit Schulbeginn auf den Schulbesuch aus. Es liege wahrscheinlich ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV vor. Der Versicherte sei vom Schulheim zur ärztlichen Be- treuung und allfälligen medikamentösen Therapie zugewiesen worden, nachdem er wegen deutlicher Verhaltensstörungen und Überforderungssi- tuation der Mutter u.a. durch Dr. med. B.________ betreut und abgeklärt worden sei. Zusätzlich sei er von der (bei ihm tätigen) Psychologin E.________ abgeklärt worden. Gestützt darauf und auf die von ihm erho- benen Befunde (stark auffälliger Mottier-Test, grosse Mühe im Kurzzeitge- dächtnis und beim Zahlennachsprechen, auffälliger Symbol-Test A des HAWIK und auffällige Computerteste bezüglich Aufmerksamkeit und Selbststeuerung) sei die Indikation für einen Medikationsversuch mit Stimu- lantien gegeben gewesen. Dieser habe sich in der Folge als hilfreich erwie- sen und werde neben der Sonderschulung im Schulheim weitergeführt (AB 14 S. 5). 3.2.4 Dazu nahm der RAD-Arzt, Dr. med. H.________, Facharzt für Pä- diatrie FMH, am 30. Juni 2009 Stellung und führte aus, eine Störung des Erfassens im Sinne einer Teilleistungsstörung perceptiver Funktionen lasse sich nicht diagnostizieren. Damit sei mindestens eines der Kriterien eines frühkindlichen POS gemäss KSME nicht erfüllt. Des Weiteren betrachte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 10 Dr. med. B.________ die Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten als reaktiv, d.h. als eine erworbene Auffälligkeit (AB 22 S. 1). Damit stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erworbene Störung die Ursache der Symptomatik dar (AB 22 S. 2). 3.2.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Kinderneurologie FMH, diagnos- tizierte im Bericht vom 11. November 2009 (AB 50 S. 11 f.) klinisch Teilleis- tungsschwächen im Bereich der Antriebssteuerung, Raum-Lage- Orientierung und Impulskontrolle. Er schlug vor, die Stimulanzienbehand- lung - nach zweijähriger Therapie - zu evaluieren (AB 50 S. 11). 3.2.6 Dem Bericht der Klinik N.________ vom 25. September 2012 (AB 50 S. 7 f.) sind als Diagnosen ein atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) so- wie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) zu entnehmen. Der Versicherte sei ein 11-jähriger Junge mit einer durch- schnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit, der seit frühester Kindheit psy- chosozialen Belastungen ausgesetzt sei. Die erhobenen Befunde bei der störungsspezifischen Anamnese und den störungsspezifischen Untersu- chungen würden eine stark ausgeprägte Beeinträchtigung der Kommunika- tion sowie der sozialen Interaktion zeigen. Da die rezeptive und expressive Sprachentwicklung unauffällig verlaufen sei, der Versicherte keine ausge- prägten Auffälligkeiten sowie Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter ge- zeigt habe und repetitive stereotype Verhaltensmuster sowie Spezialinter- essen gefehlt hätten, könne die Diagnose eines frühkindlichen Autismus und eines Asperger-Syndroms nicht gestellt werden. Es sei eine Weiter- führung der psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden (AB 50 S. 9). 3.2.7 Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 1. Februar 2013 (AB 50) als Diagnosen einen atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; AB 50 S. 2). Es bestehe eine enge Mutter-Kind-Beziehung. Sie sei sich sicher, dass der Versicherte schon von klein auf Auffälligkeiten gezeigt ha- be. Aufgrund des auffälligen Sozial- und Kommunikationsverhaltens habe sie ihn zur Abklärung (Frage nach dem Vorliegen einer autistischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 11 Spektrum-Störung) an die Klinik N.________ überwiesen; der entspre- chende Bericht sei beigelegt (AB 50 S. 4). 3.2.8 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 14. Febru- ar 2013 (AB 51) fest, dass aufgrund der diagnostischen Erwägungen der Klinik N.________ (Bericht vom 25. September 2012) die Kriterien des Ge- burtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV („sofern diese bis zum vollendeten

5. Lebensjahr erkennbar waren“) nicht erfüllt seien. 3.2.9 Dr. med. K.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, führte im Bericht vom 9. April 2013 (AB 59) aus, dass Verhaltensauf- fälligkeiten und Probleme bereits in der Kinderkrippe (Februar 2006) be- standen hätten. Im März 2007 sei ein Ausschluss aus dem Kindergarten erfolgt (AB 59 S. 1). Der Versicherte sei bis Sommer 2010 durch seine Vorgängerin Dr. med. L.________ betreut worden, welche nicht mehr in der Praxis tätig sei (AB 59 S. 2). Es liege das Geburtsgebrechen Ziff. 405 An- hang GgV vor, weshalb der Versicherte eine Behandlung mit Stimulanzien, eine Psychotherapie sowie eine schulische Unterstützung benötige (AB 59 S. 1). 3.2.10 Im Bericht vom 26. April 2013 (AB 63) hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.________ an seiner Beurteilung vom 14. Februar 2013 fest. Gemäss den Beurteilungen durch die Klinik N.________ und Dr. med. B.________ habe der Versicherte im Kleinkindesalter keine autismusspezifischen Symptome gezeigt. Zudem hätten die damals behandelnden Ärzte andere Diagnosen gestellt (AB 63 S. 3 f.). 3.2.11 Dr. med. J.________ bekräftigte mit Bericht vom 13. Mai 2013 (AB 66 S. 2), dass der Versicherte bereits vor dem 5. Lebensjahr Schwierigkei- ten gehabt haben müsse. So sei er vom Kindergarten ausgeschlossen worden und sodann in ein Heim gekommen. Solche Massnahmen würden nicht so schnell getroffen. Die Ärztin führte weiter aus, dass sie den Versi- cherten, als er 5 Jahre alt gewesen sei, noch nicht gekannt habe. Dr. med. K.________ könnte entsprechende Unterlagen (von der pensionierten Ärz- tin Dr. med. L.________) haben. Weshalb Dr. med. M.________ keine Un- terlagen habe, sei Dr. med. J.________ ein Rätsel.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 12 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 30. Mai 2013 (AB 67) massgeblich auf die Berichte des RAD- Arztes Dr. med. H.________ vom 14. Februar und 26. April 2013 (AB 51 und 63) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugen. Der RAD-Arzt hat - in Auflis- tung bzw. Zusammenfassung der medizinischen Vorakten - einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass aus der Anamnese keine objektiven und eindeutigen bzw. hinreichenden Anhaltspunkte hervorgehen, welche schon vor Vollendung des 5. Altersjahres des Versicherten für die erkenn- bare Manifestierung autismusspezifischer Symptome sprachen. Diese Be- urteilung findet im Bericht der Klinik N.________ vom 25. September 2012 (AB 50 S. 7 f.) ihren Rückhalt und lässt sich ohne weiteres in das von Dr. med. B.________ gezeichnete Gesamtbild einfügen (AB 20 S. 6 ff.). So

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 13 weist die frühkindliche Anamnese keine ausgeprägten autismusspezifi- schen Auffälligkeiten (betreffend Kommunikationsfähigkeit, stereotype Ver- haltensmuster, Spezialinteressen, Interesse an anderen Kindern) aus. Die Sprach- und Sozialentwicklung des Versicherten verlief im Kleinkindesalter unauffällig; der Versicherte hatte Interesse an anderen Kindern und näherte sich diesen auch bzw. spielte mit ihnen (AB 50 S. 7 und 9). Zwar fiel er im Kindergarten grenzüberschreitend gegenüber anderen, meist jüngeren Kindern auf (AB 20 S. 9) bzw. erfolgte ein Ausschluss aus dem Kindergar- ten (AB 59 S. 1), jedoch kann daraus allein nicht bereits auf eine erkennba- re Manifestierung autismusspezifischer Symptome geschlossen werden. Hinzu kommt, dass sich dieser Vorfall erst im Jahr 2007 (vgl. AB 14 S. 7 und AB 59 S. 1), d.h. nach dem vollendeten 5. Lebensjahr (Mai 2006), er- eignet hat; hierauf erfolgten dann die aktenkundigen Abklärungen. Weiter ist der frühkindlichen Anamnese zu entnehmen, dass der Versicherte schweren psychosozialen Belastungs- und Stressfaktoren ausgesetzt war bzw. immer noch ist (vgl. zur Mutter-Kind-Beziehung AB 14 S. 5, AB 20 S. 6 ff, AB 22 S. 1 f., AB 50 S. 9). Hier stellt sich die Frage der Abgrenzung angeborener Gebrechen von nachträglich erworbenen Leiden (vgl. BGer I 302/05, E. 1.2, sowie 9C_682/2012, E. 3.2.1). Auch aufgrund der vorliegenden späteren Akten kann nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, beim Versicherten liege tatsächlich ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 405 Anhang GgV und nicht eine blosse Veranlagung dazu oder eine auf der Grundlage der früh- kindlichen psychosozialen Belastungssituation erworbene Störung vor (vgl. AB 22 S. 2). Hieran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zunächst hat die Beschwerdegegnerin - entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 3 f.) - den medizinischen Sachver- halt umfassend abgeklärt. Sie hat auf Einwand der Mutter des Versicherten hin (vgl. AB 53) bei den (von der Mutter angegebenen Kinderärzten) Dres. med. K.________, M.________ und J.________ Berichte angefordert. Den eingereichten Unterlagen sind jedoch keine aussagekräftigen Angaben zur Erkennbarkeit einer Autismus-Spektrum-Störung vor Vollendung des 5. Le- bensjahres zu entnehmen. Während Dr. med. M.________ angesichts ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 14 ner einmaligen Konsultation des Versicherten keine Beurteilung abgeben kann und auch über keine Unterlagen mehr verfügt (vgl. AB 60), weist Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 9. April 2013 darauf hin, dass der Versicherte bis Sommer 2010 durch seine Vorgängerin Dr. med. L.________ betreut worden sei (AB 59 S. 2), mithin seine Einschätzung im Wesentlichen eine auf anamnestische Angaben seiner Vorgängerin ge- stützte Schlussfolgerung darstellt; diese allein lässt aber keinen genügen- den Rückschluss auf eine Erkennbarkeit der Störung vor dem 5. Lebens- jahr zu. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Berichten von Dr. med. J.________ vom 1. Februar und 13. Mai 2013 (AB 50 und 66), in welchen die Ärztin - retrospektiv - Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten vor Erreichen des 5. Altersjahres für gegeben erachtet. In der von ihr erhobe- nen frühkindlichen Anamnese (AB 50 S. 3) finden sich jedoch keine An- haltspunkte, welche die Beurteilung des RAD-Arztes ernsthaft in Zweifel ziehen könnten resp. eine erkennbare Manifestierung autismusspezifischer Symptome vor dem 5. Altersjahr annehmen liessen. Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass eine nachträgliche Schilderung von Symptomen mit zu- nehmender zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen ist, ist doch eine solche naturgemäss mit gewissen Unsicherheiten behaftet und durch aktuelle Feststellungen (ungewollt) beeinflusst (vgl. E. 2.4 hiervor). Insgesamt kann aus den vorliegenden medizinischen Akten bzw. der früh- kindlichen Anamnese nicht abgeleitet werden, das Geburtsgebrechen Ziff. 405 Anhang GgV im Sinne eines atypischen Autismus (Autismus- Spektrum-Störung) sei bereits im Mai 2006 erkennbar gewesen. Mit Blick darauf, dass nicht ersichtlich ist, bei welchen Stellen die Beschwerdegeg- nerin noch weitere Auskünfte hätte einholen können und müssen, erübri- gen sich weitere medizinische Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Im Übrigen hat auch die Beschwerdeführerin als Krankenversicherer des Versicherten selbst keine entsprechenden ärzt- lichen Berichte eingereicht oder im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zumin- dest darauf hingewiesen, wo weitere sachdienliche Auskünfte eingeholt werden könnten. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung unter dem Titel von Art. 13 IVG besteht somit nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 15 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und des- halb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensauf- wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 700.-- festge- setzt, der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 16

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- D.________ z.H. des Beigeladenen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.