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200 2013 1126

Bern VerwG · 2013-11-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. November 2013

Sachverhalt

A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. April 2012 bei ihrer Wohngemeinde … zur Arbeitsver- mittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegeg- ner], Antwortbeilage [act. II] 270) und stellte gleichentags Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung (ALE, act. II 256). In der Folge bezog sie ab Mai 2012 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. II 156 ff.). Nach einer im November 2012 vorgenommenen Dossierkontrolle lehnte die Arbeitslo- senkasse Kanton Bern (Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2012 (act. II 192) rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 die Anspruchsbe- rechtigung der Versicherten auf ALE ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte sei im Zeitpunkt der Antragsstellung zusammen mit ihrem Ehemann C.________ als Mitglied des Verwaltungsrates der D.________ mit Kollektivunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen und habe damit eine arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten. Die dagegen erhobe- ne Einsprache (act. II 91) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom

19. März 2013 ab (act. II 71). Mit Urteil vom 6. September 2013 (VGE ALV/2013/368) bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozi- alversicherungsrechtliche Abteilung, den Einspracheentscheid mit der Be- gründung, der Ehemann der Versicherten habe ex lege eine arbeitge- berähnliche Stellung, weshalb bei der Versicherten als mitarbeitende Ehe- gattin der Anspruch auf ALE entfalle (Akten des beco, Antwortbeilage [act. IIA] 431). Dieses Urteil blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 27. September 2013 forderte die Arbeitslosenkasse von der Versicherten Fr. 4'180.30 für vom 1. September 2012 bis zum 31. Ok- tober 2012 zu Unrecht bezogene Leistungen zurück (act. IIA 429). Am 28. Oktober 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Einsprache (act. IIA 202) und reichte zudem ein Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (UR- Gesuch, act. IIA 186) sowie ein Erlassgesuch (act. IIA 351) ein. Mit Ent- scheid vom 13. November 2013 (act. IIA 26) wies das beco die Einsprache sowie das UR-Gesuch ab und hielt fest (Ziffer 2 des Dispositives), die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 3 gabe der Versicherten werde zur Behandlung als Erlassgesuch an die kan- tonale Amtsstelle zum Entscheid überwiesen, sobald der Einspracheent- scheid in Rechtskraft erwachsen sei. B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der Ziffer 1 des Einspracheentscheides vom 13. November 2013 sowie den Verzicht auf die Rückforderung der ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 4'180.30. Gleichentags reichte sie zudem für das Gerichts- verfahren ein UR-Gesuch ein. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 4 beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings nach- folgend).

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

13. November 2013 (act. IIA 26). Aus den Rechtsbegehren sowie der Be- gründung der Beschwerde geht hervor, dass die Abweisung des UR- Gesuchs im Einspracheverfahren nicht angefochten ist, womit der Einspra- cheentscheid insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist. Streitig und zu prü- fen ist demnach nur, ob die für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Oktober 2012 ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 4'180.30 zu Recht zurückgefordert wurden. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Art. 3 f. S. 9 ff.) – ein allfälliger Erlass der Rückforderung oder die Prüfung dessen Voraussetzungen. Darüber haben vorab die Organe der Arbeitslosenversicherung in einem gesonder- ten Erlassverfahren (Art. 4 Abs. 4 f. der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]) zu verfügen bzw. allenfalls auf Einsprache hin zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin demnach geltend macht, sie habe die Leis- tungen in gutem Glauben empfangen, es würde eine grosse Härte darstel- len, wenn sie diese zurückerstatten müsste, und sie sei nicht mehr berei- chert, betrifft dies einzig die Frage eines allfälligen Erlasses der Rückforde- rung. Da hierüber bisher nicht verfügt wurde, ist diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. zudem E. 3.2 am Schluss).

E. 1.3 Umstritten ist die Rückforderung von Fr. 4'180.30 für erbrachte Leis- tungen der Arbeitslosenkasse. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

E. 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel [Art. 53 Abs. 1 ATSG]) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110, 126 V 399 E. 1 S. 399). Wird eine sol- che rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entsprechendes gilt für formlos zugesprochene Versicherungsleistungen bzw. sog. faktische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnungen) nach Ablauf eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400).

E. 3.1 Im Folgenden ist – wie bereits erwähnt – zu prüfen, ob die ausge- richteten Leistungen der Monate September und Oktober 2012 zu Recht zurückgefordert wurden.

E. 3.2 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Beschwerde- führerin ab Mai 2012 bis Oktober 2012 ALE erhalten hat (act. II 156 ff.). Im Weiteren steht fest, dass die Arbeitslosenkasse ihre formlosen jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 6 rechtsbeständigen Leistungsausrichtungen mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2012 (act. II 192) in Wiedererwägung zog und den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf ALE rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 abwies. Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2013 (act. II 71) und unangefochten gebliebenem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep- tember 2013 (act. IIA 431) wurde bestätigt, dass die Auszahlungen ab Mai 2012 nicht rechtmässig erfolgten. Die Berichtigung ist zudem von erhebli- cher Bedeutung. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind demnach erfüllt, womit auch ohne weiteres ein Rückkommenstitel besteht. Die Be- schwerdeführerin ist somit betreffend die zu Unrecht bezogenen Taggelder in der Höhe von Fr. 4'180.30 grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Auf die Einwendung der Beschwerdeführerin, sie sei nach wie vor der Mei- nung, Anspruch auf ALE zu haben, ist nicht weiter einzugehen, da diese Frage das Verwaltungsgericht bereits im unangefochten gebliebenen Ent- scheid vom 6. September 2013 (act. IIA 431) beurteilt hat und daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr Gegenstand sondern rechtskräftige Grundlage für die Rückforderung ist. Gleich verhält es sich im Übrigen mit dem beschwerdeweise (Beschwerde Art. 2 S. 6 ff.) geltend gemachten An- spruch auf ALE gestützt auf den Vertrauensschutz. Auch dies beschlägt den im Entscheid vom 6. September 2013 (act. IIA 431) rechtskräftig ver- neinten Anspruch auf ALE und kann vorliegend nicht (mehr) gehört werden (zum guten Glauben betreffend den allfälligen Erlass vgl. E. 1.2 hiervor).

E. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rückforde- rung verwirkt ist.

E. 3.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

E. 3.3.2 Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 27. Sep- tember 2013 (act. IIA 429) die Taggelder für die Monate September und Oktober 2012 zurückgefordert. Diese Rückforderung erfolgte somit inner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 7 halb eines Jahres seit der Auszahlung der ALE und ist demzufolge jeden- falls noch nicht verwirkt.

E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 13. No- vember 2013 (act. IIA 26) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die zuständige Stelle nach Rechtskraft dieses Entscheides über das subsidiär eingereichte Erlassgesuch (act. IIA

351) zu befinden hat (Beschwerde Art. 3 S. 9).

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

E. 4.3 Zu prüfen bleibt das für das Gerichtsverfahren eingereichte UR- Gesuch vom 16. Dezember 2013 (vgl. betreffend das UR-Gesuch im Ein- spracheverfahren E. 1.2 hiervor).

E. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 8 treters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Ob die Ver- beiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch wird man sich im Einzelfall fragen, ob eine nicht be- dürftige Partei unter sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise eine rechtskundige Person beiziehen würde, weil sie selber zuwenig rechtskun- dig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46 E. 1b S. 47).

E. 4.3.2 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. November 2013 (act. IIA 26) die gesetzlichen Grundlagen sowie die geltende Praxis ausführlich dargelegt und die Rückforderung nachvoll- ziehbar begründet. Explizit hat er zudem darauf hingewiesen, dass ein all- fälliger Erlass der Rückforderung erst im nachfolgenden Erlassverfahren zu prüfen ist (act. IIA 26 E. 1 S. 4 f.). Unter Berücksichtigung des klaren Sach- verhaltes und der sich betreffend die Rückforderung stellenden Fragen kann vorliegend nicht von einem komplexen Fall mit komplizierten tatsäch- lichen oder juristischen Schwierigkeiten ausgegangen werden. In der Be- schwerde wurde denn auch vorab zum Erlass Stellung genommen, welcher vorliegend nicht Streitgegenstand war (vgl. E. 1.2 hiervor). Zudem betreffen

– wie ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor) – auch die Ausführungen zum Ver- trauensschutz nicht das vorliegende Verfahren. Schliesslich ist darauf hin- zuweisen, dass im Beschwerdeverfahren die Untersuchungsmaxime gilt. Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ist demnach – entgegen den Ausführungen im Gesuch (Art. 4 S. 6) – zu verneinen. Im Übrigen erscheint die Beschwerde aussichtslos im Sinne des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist das UR-Gesuch abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 4 beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings nach- folgend). 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
  3. November 2013 (act. IIA 26). Aus den Rechtsbegehren sowie der Be- gründung der Beschwerde geht hervor, dass die Abweisung des UR- Gesuchs im Einspracheverfahren nicht angefochten ist, womit der Einspra- cheentscheid insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist. Streitig und zu prü- fen ist demnach nur, ob die für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Oktober 2012 ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 4'180.30 zu Recht zurückgefordert wurden. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Art. 3 f. S. 9 ff.) – ein allfälliger Erlass der Rückforderung oder die Prüfung dessen Voraussetzungen. Darüber haben vorab die Organe der Arbeitslosenversicherung in einem gesonder- ten Erlassverfahren (Art. 4 Abs. 4 f. der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]) zu verfügen bzw. allenfalls auf Einsprache hin zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin demnach geltend macht, sie habe die Leis- tungen in gutem Glauben empfangen, es würde eine grosse Härte darstel- len, wenn sie diese zurückerstatten müsste, und sie sei nicht mehr berei- chert, betrifft dies einzig die Frage eines allfälligen Erlasses der Rückforde- rung. Da hierüber bisher nicht verfügt wurde, ist diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. zudem E. 3.2 am Schluss). 1.3 Umstritten ist die Rückforderung von Fr. 4'180.30 für erbrachte Leis- tungen der Arbeitslosenkasse. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel [Art. 53 Abs. 1 ATSG]) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110, 126 V 399 E. 1 S. 399). Wird eine sol- che rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entsprechendes gilt für formlos zugesprochene Versicherungsleistungen bzw. sog. faktische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnungen) nach Ablauf eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400).
  5. 3.1 Im Folgenden ist – wie bereits erwähnt – zu prüfen, ob die ausge- richteten Leistungen der Monate September und Oktober 2012 zu Recht zurückgefordert wurden. 3.2 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Beschwerde- führerin ab Mai 2012 bis Oktober 2012 ALE erhalten hat (act. II 156 ff.). Im Weiteren steht fest, dass die Arbeitslosenkasse ihre formlosen jedoch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 6 rechtsbeständigen Leistungsausrichtungen mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2012 (act. II 192) in Wiedererwägung zog und den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf ALE rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 abwies. Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2013 (act. II 71) und unangefochten gebliebenem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep- tember 2013 (act. IIA 431) wurde bestätigt, dass die Auszahlungen ab Mai 2012 nicht rechtmässig erfolgten. Die Berichtigung ist zudem von erhebli- cher Bedeutung. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind demnach erfüllt, womit auch ohne weiteres ein Rückkommenstitel besteht. Die Be- schwerdeführerin ist somit betreffend die zu Unrecht bezogenen Taggelder in der Höhe von Fr. 4'180.30 grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Auf die Einwendung der Beschwerdeführerin, sie sei nach wie vor der Mei- nung, Anspruch auf ALE zu haben, ist nicht weiter einzugehen, da diese Frage das Verwaltungsgericht bereits im unangefochten gebliebenen Ent- scheid vom 6. September 2013 (act. IIA 431) beurteilt hat und daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr Gegenstand sondern rechtskräftige Grundlage für die Rückforderung ist. Gleich verhält es sich im Übrigen mit dem beschwerdeweise (Beschwerde Art. 2 S. 6 ff.) geltend gemachten An- spruch auf ALE gestützt auf den Vertrauensschutz. Auch dies beschlägt den im Entscheid vom 6. September 2013 (act. IIA 431) rechtskräftig ver- neinten Anspruch auf ALE und kann vorliegend nicht (mehr) gehört werden (zum guten Glauben betreffend den allfälligen Erlass vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3 Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rückforde- rung verwirkt ist. 3.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3.3.2 Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 27. Sep- tember 2013 (act. IIA 429) die Taggelder für die Monate September und Oktober 2012 zurückgefordert. Diese Rückforderung erfolgte somit inner- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 7 halb eines Jahres seit der Auszahlung der ALE und ist demzufolge jeden- falls noch nicht verwirkt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 13. No- vember 2013 (act. IIA 26) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die zuständige Stelle nach Rechtskraft dieses Entscheides über das subsidiär eingereichte Erlassgesuch (act. IIA 351) zu befinden hat (Beschwerde Art. 3 S. 9).
  6. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das für das Gerichtsverfahren eingereichte UR- Gesuch vom 16. Dezember 2013 (vgl. betreffend das UR-Gesuch im Ein- spracheverfahren E. 1.2 hiervor). 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 8 treters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Ob die Ver- beiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch wird man sich im Einzelfall fragen, ob eine nicht be- dürftige Partei unter sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise eine rechtskundige Person beiziehen würde, weil sie selber zuwenig rechtskun- dig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46 E. 1b S. 47). 4.3.2 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. November 2013 (act. IIA 26) die gesetzlichen Grundlagen sowie die geltende Praxis ausführlich dargelegt und die Rückforderung nachvoll- ziehbar begründet. Explizit hat er zudem darauf hingewiesen, dass ein all- fälliger Erlass der Rückforderung erst im nachfolgenden Erlassverfahren zu prüfen ist (act. IIA 26 E. 1 S. 4 f.). Unter Berücksichtigung des klaren Sach- verhaltes und der sich betreffend die Rückforderung stellenden Fragen kann vorliegend nicht von einem komplexen Fall mit komplizierten tatsäch- lichen oder juristischen Schwierigkeiten ausgegangen werden. In der Be- schwerde wurde denn auch vorab zum Erlass Stellung genommen, welcher vorliegend nicht Streitgegenstand war (vgl. E. 1.2 hiervor). Zudem betreffen – wie ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor) – auch die Ausführungen zum Ver- trauensschutz nicht das vorliegende Verfahren. Schliesslich ist darauf hin- zuweisen, dass im Beschwerdeverfahren die Untersuchungsmaxime gilt. Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ist demnach – entgegen den Ausführungen im Gesuch (Art. 4 S. 6) – zu verneinen. Im Übrigen erscheint die Beschwerde aussichtslos im Sinne des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist das UR-Gesuch abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 1126 ALV KNB/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. April 2012 bei ihrer Wohngemeinde … zur Arbeitsver- mittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegeg- ner], Antwortbeilage [act. II] 270) und stellte gleichentags Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung (ALE, act. II 256). In der Folge bezog sie ab Mai 2012 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. II 156 ff.). Nach einer im November 2012 vorgenommenen Dossierkontrolle lehnte die Arbeitslo- senkasse Kanton Bern (Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2012 (act. II 192) rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 die Anspruchsbe- rechtigung der Versicherten auf ALE ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte sei im Zeitpunkt der Antragsstellung zusammen mit ihrem Ehemann C.________ als Mitglied des Verwaltungsrates der D.________ mit Kollektivunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen und habe damit eine arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten. Die dagegen erhobe- ne Einsprache (act. II 91) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom

19. März 2013 ab (act. II 71). Mit Urteil vom 6. September 2013 (VGE ALV/2013/368) bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozi- alversicherungsrechtliche Abteilung, den Einspracheentscheid mit der Be- gründung, der Ehemann der Versicherten habe ex lege eine arbeitge- berähnliche Stellung, weshalb bei der Versicherten als mitarbeitende Ehe- gattin der Anspruch auf ALE entfalle (Akten des beco, Antwortbeilage [act. IIA] 431). Dieses Urteil blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 27. September 2013 forderte die Arbeitslosenkasse von der Versicherten Fr. 4'180.30 für vom 1. September 2012 bis zum 31. Ok- tober 2012 zu Unrecht bezogene Leistungen zurück (act. IIA 429). Am 28. Oktober 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Einsprache (act. IIA 202) und reichte zudem ein Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (UR- Gesuch, act. IIA 186) sowie ein Erlassgesuch (act. IIA 351) ein. Mit Ent- scheid vom 13. November 2013 (act. IIA 26) wies das beco die Einsprache sowie das UR-Gesuch ab und hielt fest (Ziffer 2 des Dispositives), die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 3 gabe der Versicherten werde zur Behandlung als Erlassgesuch an die kan- tonale Amtsstelle zum Entscheid überwiesen, sobald der Einspracheent- scheid in Rechtskraft erwachsen sei. B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der Ziffer 1 des Einspracheentscheides vom 13. November 2013 sowie den Verzicht auf die Rückforderung der ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 4'180.30. Gleichentags reichte sie zudem für das Gerichts- verfahren ein UR-Gesuch ein. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 4 beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings nach- folgend). 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

13. November 2013 (act. IIA 26). Aus den Rechtsbegehren sowie der Be- gründung der Beschwerde geht hervor, dass die Abweisung des UR- Gesuchs im Einspracheverfahren nicht angefochten ist, womit der Einspra- cheentscheid insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist. Streitig und zu prü- fen ist demnach nur, ob die für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Oktober 2012 ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 4'180.30 zu Recht zurückgefordert wurden. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Art. 3 f. S. 9 ff.) – ein allfälliger Erlass der Rückforderung oder die Prüfung dessen Voraussetzungen. Darüber haben vorab die Organe der Arbeitslosenversicherung in einem gesonder- ten Erlassverfahren (Art. 4 Abs. 4 f. der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]) zu verfügen bzw. allenfalls auf Einsprache hin zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin demnach geltend macht, sie habe die Leis- tungen in gutem Glauben empfangen, es würde eine grosse Härte darstel- len, wenn sie diese zurückerstatten müsste, und sie sei nicht mehr berei- chert, betrifft dies einzig die Frage eines allfälligen Erlasses der Rückforde- rung. Da hierüber bisher nicht verfügt wurde, ist diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. zudem E. 3.2 am Schluss). 1.3 Umstritten ist die Rückforderung von Fr. 4'180.30 für erbrachte Leis- tungen der Arbeitslosenkasse. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel [Art. 53 Abs. 1 ATSG]) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110, 126 V 399 E. 1 S. 399). Wird eine sol- che rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entsprechendes gilt für formlos zugesprochene Versicherungsleistungen bzw. sog. faktische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnungen) nach Ablauf eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400). 3. 3.1 Im Folgenden ist – wie bereits erwähnt – zu prüfen, ob die ausge- richteten Leistungen der Monate September und Oktober 2012 zu Recht zurückgefordert wurden. 3.2 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Beschwerde- führerin ab Mai 2012 bis Oktober 2012 ALE erhalten hat (act. II 156 ff.). Im Weiteren steht fest, dass die Arbeitslosenkasse ihre formlosen jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 6 rechtsbeständigen Leistungsausrichtungen mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2012 (act. II 192) in Wiedererwägung zog und den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf ALE rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 abwies. Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2013 (act. II 71) und unangefochten gebliebenem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep- tember 2013 (act. IIA 431) wurde bestätigt, dass die Auszahlungen ab Mai 2012 nicht rechtmässig erfolgten. Die Berichtigung ist zudem von erhebli- cher Bedeutung. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind demnach erfüllt, womit auch ohne weiteres ein Rückkommenstitel besteht. Die Be- schwerdeführerin ist somit betreffend die zu Unrecht bezogenen Taggelder in der Höhe von Fr. 4'180.30 grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Auf die Einwendung der Beschwerdeführerin, sie sei nach wie vor der Mei- nung, Anspruch auf ALE zu haben, ist nicht weiter einzugehen, da diese Frage das Verwaltungsgericht bereits im unangefochten gebliebenen Ent- scheid vom 6. September 2013 (act. IIA 431) beurteilt hat und daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr Gegenstand sondern rechtskräftige Grundlage für die Rückforderung ist. Gleich verhält es sich im Übrigen mit dem beschwerdeweise (Beschwerde Art. 2 S. 6 ff.) geltend gemachten An- spruch auf ALE gestützt auf den Vertrauensschutz. Auch dies beschlägt den im Entscheid vom 6. September 2013 (act. IIA 431) rechtskräftig ver- neinten Anspruch auf ALE und kann vorliegend nicht (mehr) gehört werden (zum guten Glauben betreffend den allfälligen Erlass vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3 Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rückforde- rung verwirkt ist. 3.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3.3.2 Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 27. Sep- tember 2013 (act. IIA 429) die Taggelder für die Monate September und Oktober 2012 zurückgefordert. Diese Rückforderung erfolgte somit inner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 7 halb eines Jahres seit der Auszahlung der ALE und ist demzufolge jeden- falls noch nicht verwirkt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 13. No- vember 2013 (act. IIA 26) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die zuständige Stelle nach Rechtskraft dieses Entscheides über das subsidiär eingereichte Erlassgesuch (act. IIA

351) zu befinden hat (Beschwerde Art. 3 S. 9). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das für das Gerichtsverfahren eingereichte UR- Gesuch vom 16. Dezember 2013 (vgl. betreffend das UR-Gesuch im Ein- spracheverfahren E. 1.2 hiervor). 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 8 treters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Ob die Ver- beiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch wird man sich im Einzelfall fragen, ob eine nicht be- dürftige Partei unter sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise eine rechtskundige Person beiziehen würde, weil sie selber zuwenig rechtskun- dig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46 E. 1b S. 47). 4.3.2 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. November 2013 (act. IIA 26) die gesetzlichen Grundlagen sowie die geltende Praxis ausführlich dargelegt und die Rückforderung nachvoll- ziehbar begründet. Explizit hat er zudem darauf hingewiesen, dass ein all- fälliger Erlass der Rückforderung erst im nachfolgenden Erlassverfahren zu prüfen ist (act. IIA 26 E. 1 S. 4 f.). Unter Berücksichtigung des klaren Sach- verhaltes und der sich betreffend die Rückforderung stellenden Fragen kann vorliegend nicht von einem komplexen Fall mit komplizierten tatsäch- lichen oder juristischen Schwierigkeiten ausgegangen werden. In der Be- schwerde wurde denn auch vorab zum Erlass Stellung genommen, welcher vorliegend nicht Streitgegenstand war (vgl. E. 1.2 hiervor). Zudem betreffen

– wie ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor) – auch die Ausführungen zum Ver- trauensschutz nicht das vorliegende Verfahren. Schliesslich ist darauf hin- zuweisen, dass im Beschwerdeverfahren die Untersuchungsmaxime gilt. Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ist demnach – entgegen den Ausführungen im Gesuch (Art. 4 S. 6) – zu verneinen. Im Übrigen erscheint die Beschwerde aussichtslos im Sinne des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist das UR-Gesuch abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, ALV/13/1126, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.