Einspracheentscheid vom 13. November 2013 (E 2478/2013)
Sachverhalt
A. Der 1980 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war als Angestellter der C.________ bei der SUVA (nach- folgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er seinen Angaben zufolge in … am 11. Juli 2012 eine Auseinandersetzung mit der Verkehrspolizei hatte, worauf er von der Polizei für 48 Stunden festgehalten wurde (vgl. Antwortbeilage [AB] 11, AB 14 S. 1, AB 20 S. 1, AB 23, AB 28 S. 6 ff., AB 31 S. 1, AB 32 S. 1, AB 35 S. 13 und 15, Beschwerde S. 3). Mit Schadenmeldung UVG vom 24. Januar 2013 liess der Versicherte der SU- VA einen Schaden vom 13. Juli 2012 melden. Er sei im Gefängnis in … von Polizeibeamten der Verkehrspolizei zusammengeschlagen worden (AB 1 S. 1, AB 3). Der Schadenmeldung beigelegt war die beglaubigte Überset- zung eines medizinischen Berichts einer Untersuchung des Versicherten vom 13. Juli 2012 (AB 1 S. 2). Die SUVA nahm in der Folge diverse Abklärungen vor (siehe insbesondere AB 4, 9, 20, 23 – 25, 27, 28, 32, 35, 39) und unterbreitete das so erstellte Dossier ihrem versicherungspsychiatrischen Dienst zur medizinischen Be- urteilung (AB 40). Mit Verfügung vom 13. August 2013 verneinte die SUVA eine Leistungs- pflicht ihrerseits. Es bestehe aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis vom 11. Juli 2012 und den gemeldeten psychischen Beschwerden (AB 43). Die gegen diese Verfügung erhobenen Einsprachen des Versicherten und dessen Krankenversicherers (AB 44, 46, 50) wies die SUVA mit Einspra- cheentscheid vom 13. November 2013 ab. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Versicherten in den Akten erscheine das Vorliegen eines Unfalles oder Schreckereignisses nicht glaubwürdig. Die SUVA habe ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten psychischen Beschwerden so- mit zu Recht verneint (AB 53).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 16. Dezember 2013 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm ab dem Ereignisdatum vom 11. Juli 2012 bis auf Weiteres die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen zu erbringen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuhe- ben und es seien ihm ab dem Ereignisdatum vom 11. Juli 2012 bis zum
15. April 2013 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Für die Abklärung der Leistungspflicht ab dem 16. April 2013 seien die Akten um einen ausführlichen Bericht des behandelnden Psychiaters zu ergänzen und anschliessend dem versicherungspsychiatrischen Dienst zwecks Neu- beurteilung vorzulegen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 13. November 2013, mit welchem die Verfügung der SUVA vom
13. August 2013 geschützt worden sei, sei zu bestätigen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2013 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist die Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin aus UVG aufgrund eines Ereignisses vom 11./13. Juli 2012 in ….
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Ein- flüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Kör- per (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfall- versicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein ausserge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 5 wöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychi- schen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen ge- waltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig- keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen, wobei gemäss Rechtspre- chung jedoch auf eine „weite Bandbreite“ von versicherten Personen abzu- stellen ist (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75 E. 2.2). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erd- bebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokol- lisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, an- ders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht (vgl. die Zusammenstellungen im Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.1 und 4.3.4 sowie den Entscheid des BGer vom 11. Juli 2011, 8C_168/2011), wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beige- messen werden kann. Aus diesem Grund erweist sich in solchen Fällen auch die analoge Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien als ungeeignet (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.1).
E. 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5).
E. 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Steht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 6 aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig beste- hender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusam- menhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäqua- te Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer führt die von ihm geltend gemachten psychi- schen Beschwerden (Anpassungsstörung und reaktive Depression [vgl. AB 25, 32, 40]) darauf zurück, dass er im Gefängnis in … von Polizeibeam- ten der Verkehrspolizei (brutal) zusammengeschlagen (vgl. AB 1 S. 1, AB 4, AB 11, AB 14 S. 1, AB 20 S. 1, AB 23 S. 1, AB 35 S. 15; Beschwer- de S. 3), ja fast totgeprügelt worden sei (vgl. AB 35 S. 13). Ein entspre- chender Vorfall ist jedoch in keiner Art und Weise belegt.
E. 3.2 Ein Ereignis, wie es der Beschwerdeführer nachträglich schildert, wird im Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. September 2012 (AB 23; beglaubigte Übersetzung: AB 24), zu dem sich Beschwerdeführer am Tag seiner Entlassung aus der zweitägigen Untersuchungshaft zur ärztlichen Untersuchung begab, mit keinem Wort erwähnt. Im Gegenteil ist in diesem Bericht einzig von einer verbalen Auseinandersetzung die Rede. Im Rah- men der klinischen Untersuchung vom 13. Juli 2012 wurden Kopfschmer- zen, Schwindel, Schlaflosigkeit, Verwirrtsein, ein dominierendes Gefühl der Angst und ein Beunruhigtsein als klinisch manifest festgehalten, jedoch keinerlei der nachträglichen Schilderung entsprechende somatische Verlet- zungen festgestellt (vgl. AB 23, 24). Vom Beschwerdeführer wird nicht gel- tend gemacht, dass im Bericht von Dr. med. D.________ erhebliche Be- funde fehlten. Hierfür finden sich auch in den übrigen Akten keinerlei An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 7 haltspunkte. Ein im Rahmen der Abklärungen durch die Beschwerdegegne- rin stattgefundenes explizites Nachfragen bei Dr. med. D.________ nach körperlichen Verletzungen ergab die Auskunft, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 13. Juli 2012 lediglich einige Kratzer – er denke auf der linken Seite des Kopfes – gehabt habe (AB 39 S. 1). Damit in Übereinstimmung steht, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Untersuchung vom 5. September 2012, nachdem ihm die- ser geschildert hatte, er sei anlässlich seiner Untersuchungshaft in … ver- bal und tätlich misshandelt worden, explizit festhielt, dass sich keine Folter- spuren fänden (AB 23 S. 1).
E. 3.3 Gestützt auf diese medizinischen Berichte ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle wie auch der anschliessenden Untersu- chungshaft entgegen seiner nachträglichen Darstellung nicht zusammen- geschlagen oder gar fast totgeprügelt worden ist. Vielmehr kann gestützt auf die gesamten Akten höchstens von einer im Wesentlichen verbalen Auseinandersetzung mit Polizisten mit allenfalls leichter Tätlichkeit ausge- gangen werden. Ein solcher Vorfall stellt jedoch offensichtlich kein (Schreck-)Ereignis im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. E. 2.2 hiervor), welches relevante psychische Beschwerden adäquat kausal zu begründen vermöchte. Da von weiteren Beweismassnahmen nach dem Dargelegten keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, die an diesem festste- henden Ergebnis etwas ändern könnten, ist auf solche in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich ins- besondere auch die eventualiter beantragten (vgl. Beschwerde S. 2 und 6) weiteren Abklärungen hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Be- schwerden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwer- degegnerin vom 13. November 2013 (AB 53) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuwei- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 8
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2013 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist die Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin aus UVG aufgrund eines Ereignisses vom 11./13. Juli 2012 in …. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Ein- flüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Kör- per (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfall- versicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein ausserge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 5 wöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychi- schen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen ge- waltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig- keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen, wobei gemäss Rechtspre- chung jedoch auf eine „weite Bandbreite“ von versicherten Personen abzu- stellen ist (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75 E. 2.2). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erd- bebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokol- lisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, an- ders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht (vgl. die Zusammenstellungen im Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.1 und 4.3.4 sowie den Entscheid des BGer vom 11. Juli 2011, 8C_168/2011), wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beige- messen werden kann. Aus diesem Grund erweist sich in solchen Fällen auch die analoge Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien als ungeeignet (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.1). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Steht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 6 aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig beste- hender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusam- menhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäqua- te Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2).
- 3.1 Der Beschwerdeführer führt die von ihm geltend gemachten psychi- schen Beschwerden (Anpassungsstörung und reaktive Depression [vgl. AB 25, 32, 40]) darauf zurück, dass er im Gefängnis in … von Polizeibeam- ten der Verkehrspolizei (brutal) zusammengeschlagen (vgl. AB 1 S. 1, AB 4, AB 11, AB 14 S. 1, AB 20 S. 1, AB 23 S. 1, AB 35 S. 15; Beschwer- de S. 3), ja fast totgeprügelt worden sei (vgl. AB 35 S. 13). Ein entspre- chender Vorfall ist jedoch in keiner Art und Weise belegt. 3.2 Ein Ereignis, wie es der Beschwerdeführer nachträglich schildert, wird im Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. September 2012 (AB 23; beglaubigte Übersetzung: AB 24), zu dem sich Beschwerdeführer am Tag seiner Entlassung aus der zweitägigen Untersuchungshaft zur ärztlichen Untersuchung begab, mit keinem Wort erwähnt. Im Gegenteil ist in diesem Bericht einzig von einer verbalen Auseinandersetzung die Rede. Im Rah- men der klinischen Untersuchung vom 13. Juli 2012 wurden Kopfschmer- zen, Schwindel, Schlaflosigkeit, Verwirrtsein, ein dominierendes Gefühl der Angst und ein Beunruhigtsein als klinisch manifest festgehalten, jedoch keinerlei der nachträglichen Schilderung entsprechende somatische Verlet- zungen festgestellt (vgl. AB 23, 24). Vom Beschwerdeführer wird nicht gel- tend gemacht, dass im Bericht von Dr. med. D.________ erhebliche Be- funde fehlten. Hierfür finden sich auch in den übrigen Akten keinerlei An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 7 haltspunkte. Ein im Rahmen der Abklärungen durch die Beschwerdegegne- rin stattgefundenes explizites Nachfragen bei Dr. med. D.________ nach körperlichen Verletzungen ergab die Auskunft, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 13. Juli 2012 lediglich einige Kratzer – er denke auf der linken Seite des Kopfes – gehabt habe (AB 39 S. 1). Damit in Übereinstimmung steht, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Untersuchung vom 5. September 2012, nachdem ihm die- ser geschildert hatte, er sei anlässlich seiner Untersuchungshaft in … ver- bal und tätlich misshandelt worden, explizit festhielt, dass sich keine Folter- spuren fänden (AB 23 S. 1). 3.3 Gestützt auf diese medizinischen Berichte ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle wie auch der anschliessenden Untersu- chungshaft entgegen seiner nachträglichen Darstellung nicht zusammen- geschlagen oder gar fast totgeprügelt worden ist. Vielmehr kann gestützt auf die gesamten Akten höchstens von einer im Wesentlichen verbalen Auseinandersetzung mit Polizisten mit allenfalls leichter Tätlichkeit ausge- gangen werden. Ein solcher Vorfall stellt jedoch offensichtlich kein (Schreck-)Ereignis im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. E. 2.2 hiervor), welches relevante psychische Beschwerden adäquat kausal zu begründen vermöchte. Da von weiteren Beweismassnahmen nach dem Dargelegten keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, die an diesem festste- henden Ergebnis etwas ändern könnten, ist auf solche in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich ins- besondere auch die eventualiter beantragten (vgl. Beschwerde S. 2 und 6) weiteren Abklärungen hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Be- schwerden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwer- degegnerin vom 13. November 2013 (AB 53) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuwei- sen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 8
- 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 1119 UV KOJ/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. November 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war als Angestellter der C.________ bei der SUVA (nach- folgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er seinen Angaben zufolge in … am 11. Juli 2012 eine Auseinandersetzung mit der Verkehrspolizei hatte, worauf er von der Polizei für 48 Stunden festgehalten wurde (vgl. Antwortbeilage [AB] 11, AB 14 S. 1, AB 20 S. 1, AB 23, AB 28 S. 6 ff., AB 31 S. 1, AB 32 S. 1, AB 35 S. 13 und 15, Beschwerde S. 3). Mit Schadenmeldung UVG vom 24. Januar 2013 liess der Versicherte der SU- VA einen Schaden vom 13. Juli 2012 melden. Er sei im Gefängnis in … von Polizeibeamten der Verkehrspolizei zusammengeschlagen worden (AB 1 S. 1, AB 3). Der Schadenmeldung beigelegt war die beglaubigte Überset- zung eines medizinischen Berichts einer Untersuchung des Versicherten vom 13. Juli 2012 (AB 1 S. 2). Die SUVA nahm in der Folge diverse Abklärungen vor (siehe insbesondere AB 4, 9, 20, 23 – 25, 27, 28, 32, 35, 39) und unterbreitete das so erstellte Dossier ihrem versicherungspsychiatrischen Dienst zur medizinischen Be- urteilung (AB 40). Mit Verfügung vom 13. August 2013 verneinte die SUVA eine Leistungs- pflicht ihrerseits. Es bestehe aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis vom 11. Juli 2012 und den gemeldeten psychischen Beschwerden (AB 43). Die gegen diese Verfügung erhobenen Einsprachen des Versicherten und dessen Krankenversicherers (AB 44, 46, 50) wies die SUVA mit Einspra- cheentscheid vom 13. November 2013 ab. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Versicherten in den Akten erscheine das Vorliegen eines Unfalles oder Schreckereignisses nicht glaubwürdig. Die SUVA habe ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten psychischen Beschwerden so- mit zu Recht verneint (AB 53).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 16. Dezember 2013 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm ab dem Ereignisdatum vom 11. Juli 2012 bis auf Weiteres die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen zu erbringen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuhe- ben und es seien ihm ab dem Ereignisdatum vom 11. Juli 2012 bis zum
15. April 2013 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Für die Abklärung der Leistungspflicht ab dem 16. April 2013 seien die Akten um einen ausführlichen Bericht des behandelnden Psychiaters zu ergänzen und anschliessend dem versicherungspsychiatrischen Dienst zwecks Neu- beurteilung vorzulegen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 13. November 2013, mit welchem die Verfügung der SUVA vom
13. August 2013 geschützt worden sei, sei zu bestätigen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2013 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist die Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin aus UVG aufgrund eines Ereignisses vom 11./13. Juli 2012 in …. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Ein- flüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Kör- per (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfall- versicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein ausserge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 5 wöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychi- schen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen ge- waltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig- keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen, wobei gemäss Rechtspre- chung jedoch auf eine „weite Bandbreite“ von versicherten Personen abzu- stellen ist (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75 E. 2.2). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erd- bebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokol- lisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, an- ders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht (vgl. die Zusammenstellungen im Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.1 und 4.3.4 sowie den Entscheid des BGer vom 11. Juli 2011, 8C_168/2011), wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beige- messen werden kann. Aus diesem Grund erweist sich in solchen Fällen auch die analoge Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien als ungeeignet (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.1). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Steht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 6 aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig beste- hender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusam- menhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäqua- te Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt die von ihm geltend gemachten psychi- schen Beschwerden (Anpassungsstörung und reaktive Depression [vgl. AB 25, 32, 40]) darauf zurück, dass er im Gefängnis in … von Polizeibeam- ten der Verkehrspolizei (brutal) zusammengeschlagen (vgl. AB 1 S. 1, AB 4, AB 11, AB 14 S. 1, AB 20 S. 1, AB 23 S. 1, AB 35 S. 15; Beschwer- de S. 3), ja fast totgeprügelt worden sei (vgl. AB 35 S. 13). Ein entspre- chender Vorfall ist jedoch in keiner Art und Weise belegt. 3.2 Ein Ereignis, wie es der Beschwerdeführer nachträglich schildert, wird im Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. September 2012 (AB 23; beglaubigte Übersetzung: AB 24), zu dem sich Beschwerdeführer am Tag seiner Entlassung aus der zweitägigen Untersuchungshaft zur ärztlichen Untersuchung begab, mit keinem Wort erwähnt. Im Gegenteil ist in diesem Bericht einzig von einer verbalen Auseinandersetzung die Rede. Im Rah- men der klinischen Untersuchung vom 13. Juli 2012 wurden Kopfschmer- zen, Schwindel, Schlaflosigkeit, Verwirrtsein, ein dominierendes Gefühl der Angst und ein Beunruhigtsein als klinisch manifest festgehalten, jedoch keinerlei der nachträglichen Schilderung entsprechende somatische Verlet- zungen festgestellt (vgl. AB 23, 24). Vom Beschwerdeführer wird nicht gel- tend gemacht, dass im Bericht von Dr. med. D.________ erhebliche Be- funde fehlten. Hierfür finden sich auch in den übrigen Akten keinerlei An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 7 haltspunkte. Ein im Rahmen der Abklärungen durch die Beschwerdegegne- rin stattgefundenes explizites Nachfragen bei Dr. med. D.________ nach körperlichen Verletzungen ergab die Auskunft, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 13. Juli 2012 lediglich einige Kratzer – er denke auf der linken Seite des Kopfes – gehabt habe (AB 39 S. 1). Damit in Übereinstimmung steht, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Untersuchung vom 5. September 2012, nachdem ihm die- ser geschildert hatte, er sei anlässlich seiner Untersuchungshaft in … ver- bal und tätlich misshandelt worden, explizit festhielt, dass sich keine Folter- spuren fänden (AB 23 S. 1). 3.3 Gestützt auf diese medizinischen Berichte ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle wie auch der anschliessenden Untersu- chungshaft entgegen seiner nachträglichen Darstellung nicht zusammen- geschlagen oder gar fast totgeprügelt worden ist. Vielmehr kann gestützt auf die gesamten Akten höchstens von einer im Wesentlichen verbalen Auseinandersetzung mit Polizisten mit allenfalls leichter Tätlichkeit ausge- gangen werden. Ein solcher Vorfall stellt jedoch offensichtlich kein (Schreck-)Ereignis im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. E. 2.2 hiervor), welches relevante psychische Beschwerden adäquat kausal zu begründen vermöchte. Da von weiteren Beweismassnahmen nach dem Dargelegten keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, die an diesem festste- henden Ergebnis etwas ändern könnten, ist auf solche in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich ins- besondere auch die eventualiter beantragten (vgl. Beschwerde S. 2 und 6) weiteren Abklärungen hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Be- schwerden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwer- degegnerin vom 13. November 2013 (AB 53) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuwei- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014, UV/13/1119, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.