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200 2013 1062

Bern VerwG · 2014-04-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. November 2013

Sachverhalt

A. Die 1954 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) arbeitete ab September 1976 als … in einem Vollzeitpensum. Ab dem 12. August 2002 (letzter effektiv geleisteter Arbeitstag) war sie zu mindestens 50% arbeitsunfähig geschrieben; die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2003. Im Juli 2003 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf Rücken- und psychische Probleme bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 7). Ab August 2003 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 51% eine halbe Rente (Verfügung vom 3. Dezember 2004 [AB 22/2 ff.] und Einspracheent- scheid vom 11. April 2005 [AB 28]) ausgerichtet, was im Jahr 2007 mit Mit- teilung (AB 33) bestätigt wurde. B. Im September 2011 leitete die IVB von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (AB 34), in deren Rahmen die Versicherte von einem (seit ungefähr einem Jahr) verschlechterten Gesundheitszustand infolge einer Depression berichtete (AB 38). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (AB 35 und 39 ff., insbesondere interdisziplinäre Begutachtung [AB 49.1, 50.1 und 51.1]) stellte die IVB aufgrund einer zwischenzeitlich eingetrete- nen Besserung des Gesundheitszustandes mit Vorbescheid vom 2. Mai 2013 die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht (AB 52). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Juni 2013 Einwände erheben (AB 59). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 64) hob die IVB, wie im Vorbescheid in Aus- sicht gestellt, mit Verfügung vom 8. November 2013 die bisherige Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (AB 65).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 3 C. Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. November 2013 Beschwerde erheben und beantra- gen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine IV-Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei einem langjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik ohne langfristige Remis- sion nicht angenommen werden könne, sie könne durch Willensanstren- gung den Schmerz überwinden und wieder in den Arbeitsprozess einstei- gen. Selbst wenn dem so wäre, müsste nebst dem im Gutachten ange- nommenen Abzug von 15% mit Blick auf ihr Alter und die lange Arbeitsab- stinenz von über zehn Jahren ein Tabellenlohnabzug von 25% vorgenom- men werden, weshalb zumindest eine Viertelsrente geschuldet wäre. Die neue medizinische Begutachtung beurteile im Grunde bloss den im We- sentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand; eine Neubeurteilung des gleichen Sachverhalts sei aber nicht zulässig. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, ein Revisionsgrund sei deshalb gegeben, weil die Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation nicht mehr ge- stellt werden könne und die erstmalige Rentenzusprache insbesondere gestützt auf diese Diagnose erfolgt sei. Eine leichte depressive Störung stelle keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprä- gung dar. Die Schmerzproblematik sei zwar chronifiziert und progredient, was allerdings nicht ausreiche, um von einer Unüberwindbarkeit der soma- toformen Schmerzstörung auszugehen. Ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25% rechtfertige sich deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin Schweizerin sei und die früher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten wei- terhin in einem Vollpensum ausüben könne. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2014 seine Honorarnote ein. Am 26. März 2014 reichte die Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme eine Rückerstattungsverfügung vom 7. März 2014 (betreffend die für Janu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 4 ar 2014 ausbezahlte IV-Rente), deren formlose Aufhebung vom 23. März 2014 und einen entsprechenden Vorbescheid vom 26. März 2014 ein. Die- se grundsätzlich an den Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt adressier- ten Unterlagen sind für das vorliegende Verfahren nicht weiter relevant.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. November 2013 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren revisi- onsweise Aufhebung per Ende Dezember 2013.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 6 ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine dia- gnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch kei- ne Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti- gung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour- cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein- zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststel- lung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee- lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio- nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriteri- en zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstel- len, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zu- mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Krite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 7 rienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 8 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

E. 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 9 Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313).

E. 3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

E. 3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 4.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. April 2005 (AB 28) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhe- benden Verfügung vom 8. November 2013 (AB 65) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerbli- chen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.1 hiervor). Dass die Beschwer- degegnerin im Jahre 2007 auf eine unveränderte IV-Rente geschlossen hat (AB 33), ist revisionsrechtlich unbeachtlich, erfolgte doch damals keine umfassende Prüfung (vgl. E. 3.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 10

E. 4.2 Zum seinerzeitigen Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentli- chen Folgendes entnehmen:

E. 4.2.1 In dem von der Kollektivtaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 9. April 2003 (Akten der Beschwerdegegnerin, Akten vor 1999 [Vorak- ten] 6) wurde ein deutlich überlagertes lumbo-vertebrales Syndrom mit aty- pischer Schmerzausstrahlung gegen den Nacken und in die unteren Ex- tremitäten, klinisch ohne Verdachtsmomente auf eine Läsion im Bereich der lumbalen Wirbelsäule bzw. der lumbalen Nervenwurzeln, diagnostiziert und ein beginnendes Carpaltunnel-Syndrom beidseits als möglich erachtet. Es liege ein lumbo-vertebrales Syndrom mit eindeutig positiven Waddel'- schen Zeichen (inadäquate Schmerzäusserungen, inkonstante, atypische Nervendehnungszeichen, positiver Achsenstoss, nicht radiculäre Sensibi- litätsstörungen) vor und es beständen keine Anhaltspunkte für eine depres- sive Verstimmung. Die Arbeitsfähigkeit wurde als nicht eingeschränkt und der angestammte Beruf als zumutbar erachtet. Zur weiteren Abklärung könne eine psychosomatische Untersuchung angeordnet werden.

E. 4.2.2 Der die Beschwerdeführerin damals behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 11. September 2003 (AB 8) eine schwere, sich chronifizierende Erschöpfungsdepression mit Antriebs-, Kraft- und Interessenlosigkeit. Die Beschwerdeführerin sei durch Erwerbstätigkeit, Haushaltführung sowie die Betreuung der Kinder und des Ehemannes mehrfachbelastet.

E. 4.2.3 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2004 (AB 20) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion (ICD- 10 F43.22). Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der psychosozialen Belastung bereits seit Jahren an Rückenschmerzen gelitten, welchen als 'organischer Kern' degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zugrunde gelegen haben dürften; dynamisch betrachtet habe sich die Schmerzwahr- nehmung vom ursprünglichen Bezug sowohl in Ausmass als auch in Loka- lisation verselbstständigt und erfülle die diagnostischen Kriterien einer an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 11 haltenden somatoformen Schmerzstörung. Infolge der Rückenschmerzen und damit einhergehender Abwesenheiten vom Arbeitsplatz habe die Be- schwerdeführerin nach 28 Jahren Berufstätigkeit ihre Anstellung verloren, was nicht nur einer schweren narzisstischen Kränkung gleichgekommen sei, sondern auch die finanzielle Zukunft sowie – indirekt – den Verbleib in der Schweiz in Frage gestellt habe und damit zu einer erheblichen Verunsi- cherung geführt habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ein de- pressives Syndrom und Angstsymptome im Sinne von Panikattacken ent- wickelt; zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sich eine klinisch mittel- schwer depressive Frau mit objektivierbarer Beeinträchtigung von Affekti- vität und Antrieb präsentiert, welche subjektiv zusätzlich an Suizidgedan- ken und kognitiven Störungen gelitten habe. Es könne eine Anpassungs- störung (Angst und Depression gemischt) bei psychosozialer Belastungssi- tuation diagnostiziert werden. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Be- ruf als … und … betrage aufgrund der Anpassungsstörung mit Angst und Depression 50%. Sie resultiere aus einer kombinierten zeitlichen Limitie- rung (Pensum: 6 h pro Tag) und einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit (im Ausmass von 30%). Dabei könne jedoch grundsätzlich nicht von einer dauerhaften Störung ausgegangen werden, insbesondere da die Anpas- sungsstörung wohl unzulänglich behandelt worden sei. Demgegenüber handle es sich bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um eine dauerhafte Erkrankung, welche ihrerseits ebenfalls mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit einhergehe. Die Arbeitsunfähigkeiten kumulierten nicht, so dass die Gesamtarbeitsfähigkeit auf 50% einzuschätzen sei.

E. 4.3 Der nunmehr angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 (AB 65) liegen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde:

E. 4.3.1 Die gegenwärtig behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ging im Bericht vom

20. Dezember 2011 (AB 42) von einem sich verschlechternden Gesund- heitszustand (Rücken- und Knieschmerzen, Müdigkeit und Schlafstörun- gen) aus und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung (ICD- 10 F33), eine Panikstörung (ICD-10 F41.00) und eine abhängige Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2007 zur Folge habe. Die Beschwerdeführerin gebe sich nur mit ihrer Fami-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 12 lie ab, unternehme nichts und fühle sich kaum in der Lage, den Haushalt zu machen.

E. 4.3.2 Auf Empfehlung des RAD vom 6. Juli 2012 (AB 44/3) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und H.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH: Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________ diagnostizierte in sei- nem Gutachten vom 21. Dezember 2012 (AB 51.1) eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivierende depressi- ve Störung, momentan leichte Episode (ICD-10 F33.0). Obschon die Er- schöpfungssituation (volle Erwerbstätigkeit, Kindererziehung, Haushalt- führung und teilinvalider Ehemann) weggefallen sei, habe sich die Be- schwerdeführerin nie ganz aus den Depressionen lösen können. Die Er- schöpfungsdepression sei 2004 in eine Anpassungsstörung übergegangen; später (2011) sei eine rezidivierende depressive Störung entstanden. Eine Angstkrankheit sei nicht nachzuweisen, die Beschwerdeführerin äussere keine spezifischen Symptome. Im Vordergrund der Problematik stehe sub- jektiv die Schmerzkrankheit; die Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerz- ausdehnung. Deshalb müsse eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung diagnostiziert werden. In diesem Zusammenhang sei eine psychi- sche Komorbidität zu bejahen (2003 Erschöpfungsdepression, 2004 Um- wandlung in eine Anpassungsstörung, 2011 rezidivierende depressive Störung, seit Anfang 2012 in leichtgradiger Ausprägung) und die Schmerz- problematik sei progredient und chronifiziert, all das aber nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 15% einge- schränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die gebesserte psy- chische Komorbidität bei nicht ungünstiger Prognose (AB 51.1/6 ff.). We- gen der Schmerzsymptomatik und der Depression hätte die Beschwerde- führerin Mühe, mehr als 85% zu arbeiten; die bisherige Arbeit sei zu 85% zumutbar, in der Hausarbeit sei sie nicht eingeschränkt (AB 51.1/9 Ziff. 2 und 4). Von 2003 bis Ende 2011 habe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit be- standen, seit Anfang 2012 betrage diese 85% (AB 51.1/9 Ziff. 7). Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 13 schwerdeführerin müsse vorerst ihre Dekonditionierung überwinden, was ihr zumutbar sei; anschliessend könne sie ähnliche Arbeiten wie früher zu 85% ausüben (AB 51.1/12). Im somatisch-rheumatologischen Gutachten des Dr. med. H.________ vom

27. Dezember 2012 (AB 49.1) werden aus somatischer Sicht (ohne lang- dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein chronisches, generali- siertes Schmerzsyndrom, Gonarthrosen, ein lumbalbetontes Panvertebral- syndrom, eine Adipositas und eine laborchemische Hepatopathie diagnos- tiziert (AB 49.1/6 Ziff. III). Die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik lasse sich vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen; seit Ende der 90er-Jahre sei von vordergründig nicht-somatisch abstützbaren Beschwerden auszugehen. An den oberen Extremitäten liesse sich kein relevanter klinisch-pathologischer Befund ob- jektivieren. Ein Vergleich der objektivierbaren Befunde im Bereich der obe- ren Extremitäten anlässlich dieser aktuellen Begutachtung mit denjenigen im neurochirurgischen Gutachten vom 9. April 2003 (vgl. E. 4.2.1 hiervor) bestätige eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Gleiches gelte für die Befunde im Bereich der Wirbelsäule. So lasse sich kein mässiger Mus- kelhartspann mehr objektivieren, die Beweglichkeit sei nicht mehr deutlich eingeschränkt, es bestehe keine Sensibilitätsstörung der rechten Körper- hälfte mehr, die Beschwerdeführerin gehe nicht mehr langsam und zögernd und sie brauche keine Fremdunterstützung mehr beim Aus- und Ankleiden. Im Bereich der unteren Extremitäten sei indessen summarisch eine leicht- gradige Verschlechterung des Gesundheitszustandes (zwar keine Sensibi- litätsstörungen im rechten Bein mehr, aber tendenzielle Zunahme der Go- narthrose im Bereich des linken medialen Gelenkskompartimentes) einge- treten. Allgemeininternistisch lasse sich, abgesehen von der Adipositas, kein relevanter klinisch-pathologischer Befund objektivieren. Bezüglich der seit Jahren geschilderten multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Einschlafen der Arme und Ängste könne jeweils kein korrelie- render somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden, so dass an funktionelle Beschwerden zu denken sei. Insgesamt seien die von der Be- schwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Inten- sität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch- pathologischen Befunde abstützbar. Es würde weder ein vor noch nach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 14 rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Oktober (richtig: Dezember) 2004 (AB 22/2 ff. und Vorakten 23) datierter Bericht vorliegen, in dem Angaben gemacht würden, aufgrund derer sich aus rein somatischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde Faktoren wie beispielsweise länger anhal- tende berufliche Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, Alter und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken (AB 49.1/7 ff.). In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 27. Dezem- ber 2012 (AB 50.1 und 51.2), die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksich- tigt, stützten die Gutachter vollumfänglich auf die Einschätzung aus psy- chosomatisch-psychiatrischer Sicht ab.

E. 4.4 Das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ (AB 49.1 ff.) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zu- kommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die darin enthaltenen Fest- stellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vor- akten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden.

E. 4.5 Zu prüfen ist zunächst, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Die Be- schwerdeführerin bestreitet einen solchen. Sie macht geltend, es liege eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes vor (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 4). Dem kann nicht gefolgt werden.

E. 4.5.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Dezem- ber 2004 (AB 22/2 ff. und Vorakten 23) bzw. Einspracheentscheid vom

11. April 2005 (AB 28) stützte sich auf das psychiatrische Gutachten von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 15 Dr. med. E.________ vom 11. August 2004 (vgl. E. 4.2.3 hiervor), in wel- chem die Gesamtarbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschätzt wurde, während der Gutachter Dr. med. C.________ aus neurochirurgischer Sicht eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erklären konnte (vgl. E. 4.2.1 hiervor).

E. 4.5.2 Anders als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, hat der psychiatrische Gutachter durchaus eine Veränderung in den Verhältnissen dargestellt: Die Erschöpfungsdepression (vgl. E. 4.2.2 hiervor) ging gemäss dessen Beurteilung 2004 in eine (schon damals nicht als dauerhaft be- zeichnete) Anpassungsstörung (Angst und Depression gemischt; vgl. E. 4.2.3 hiervor) über, woraus im Verlauf eine rezidivierende depressive Störung (vgl. E. 4.3.2 hiervor) entstand. Diese Einschätzung ist nachvoll- ziehbar und überzeugt: Die Beschwerdeführerin befand sich während Jah- ren in einer Überlastungssituation wegen der Mehrfachbelastung. Die Not- wendigkeit zu Anpassungen war damals offensichtlich gegeben. Nachvoll- ziehbar ist in den damaligen Unterlagen eine dadurch entstandene psychia- trisch und invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Anpassungs- störung ausgewiesen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Dass die tatsächlichen Grund- lagen der Anpassungsstörung über die Jahre unverändert Bestand gehabt hätten, kann ausgeschlossen werden. Solches wird letztlich selbst von den behandelnden Ärzten nicht geltend gemacht. So sind die über die Jahre erfolgten Änderungen in der Befundlage und darauf basierend auch in dia- gnostischer Hinsicht gutachterlich nachvollziehbar dargelegt. Das interdis- ziplinäre Gutachten (AB 49.1 ff.) überzeugt und es ergibt sich daraus eine auch in gesundheitlicher Hinsicht erfolgte Veränderung, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.1 hiervor). Somit ist ein Revisionsgrund gegeben und das Gericht hat das Leistungsbegehren allseitig zu prüfen (vgl. E. 3.3 hiervor).

E. 4.6 Gemäss dem überzeugenden Gutachten bestand und besteht aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 49.1/13). Diese Einschätzung deckt sich mit dem neurochirurgischen Gutachten aus dem Jahr 2003 (vgl. E. 4.2.1 hiervor) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.

E. 4.6.1 Die Arbeitsfähigkeit wird aktuell durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychischer Komorbidität (ab 2011 rezidivierende de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 16 pressive Störung, seit Anfang 2012 in leichtgradiger Ausprägung; AB 51.1/8) eingeschränkt. Diese gutachterliche Einschätzung lässt sich ohne weiteres in das von den übrigen Ärzten gezeichnete Gesamtbild ein- fügen, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren durch ein depressives Geschehen erheblich beeinträchtigt ist. Der begutachtete Verlauf (ab 2003 Erschöpfungsdepression, ab 2004 Anpassungsstörung und ab 2011 rezidi- vierende depressive Störung; AB 51.1/6) stimmt mit den Vorakten (AB 8 und 20) überein. Soweit sich Abweichungen (insbesondere zum Bericht der aktuell behandelnden Psychiaterin vom 20. Dezember 2011 [AB 42]) erge- ben, werden diese einlässlich begründet (AB 51.1/11). Zudem lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein medizinisches Admi- nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders- lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringen- de – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1), was vor- liegend nicht der Fall ist.

E. 4.6.2 Aus psychiatrischer Sicht werden im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Dezember 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine an- haltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert (AB 51.1/6 Ziff. 4). Eine psychische Störung muss nicht ohne weiteres eine (invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit bewirken, das gilt insbesondere dann, wenn keine schwere psychische Störung vorhanden ist (vgl. E. 2.1 zweiter Abschnitt hiervor). Davon ging vorliegend die Beschwerdegegnerin in der angefoch- tenen Verfügung vom 8. November 2013 aus, indem ihrer Meinung nach eine leichte Depression keine langfristigen Auswirkungen auf die Gesund- heit zeitige (AB 65). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt es eine von der Verwaltung bzw. vom Gericht zu prüfende Rechtsfra- ge dar, ob ein ärztlicherseits diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 17 scheid des BGer vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.1). Die nachvoll- ziehbare psychiatrische Diagnosestellung im interdisziplinären Gutachten bedeutet deshalb nicht ohne weiteres, dass der Einschätzung der attestier- ten Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit (von 85%) gefolgt werden kann. Der psychiatrische Gutachter hat eine Komorbidität und einen progredien- ten und chronifizierten Schmerzverlauf bejaht und die Überwindbarkeit als eingeschränkt bezeichnet (AB 51.1/8). Bei der Beschwerdeführerin liegt eine seit 2003 andauernde depressive Symptomatik vor (vgl. AB 51.1/6), welcher auch aus rechtlicher Sicht – entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin (AB 65) – eine invalidisierende Wirkung nicht abgespro- chen werden kann. Der psychiatrische Gutachter hat nicht eine depressive Episode, sondern eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0; wenn auch gegenwärtig leichten Ausmasses) diagnostiziert (AB 51.1/6 Ziff. 4). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Recht- sprechung letztlich nicht die Diagnose als solche für die Beurteilung sozial- versicherungsrechtlicher Ansprüche entscheidend ist, sondern die zu Grunde liegenden psychiatrischen Befunde und die sich daraus ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Entscheide des BGer vom 22. Oktober 2013, 8C_782/2012, E. 4.3.3, und vom 15. Juli 2008, 9C_501/2008, E. 2.2.1). Die heute vorliegende rezidivierende depressive Störung ist wie vom Gutachter dargelegt inzwischen eine chronifizierte, eigenständige Störung, die bis anhin nicht mehr vollständig zur Remission gebracht wer- den konnte. Sie ist bei der Beurteilung der Überwindbarkeit der somatofor- men Schmerzstörung als massgebliche Komorbidität (vgl. E. 2.2 zweiter Abschnitt hiervor) zu berücksichtigen. Anders als von der Beschwerdefüh- rerin angenommen (Beschwerde, S. 3 Ziff. 3), besteht angesichts der im Schnitt allein leichteren Ausprägung jedoch kein Grund, im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung von der gutachterlich festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15% (AB 51.1/8) abzuweichen. Eine Einschränkung von 15% erscheint mit Blick auf die allein leichte Aus- prägung der Komorbidität und die ungenügende Medikamentencompliance gar eher hoch. Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht absch- liessend geklärt zu werden. Dass nach gutachterlicher Beurteilung eine bessere Compliance bei der Medikamenteneinnahme letztlich zu einer wei- teren Verbesserung führen würde (vgl. AB 51.1/8), ist für die vorliegende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 18 Beurteilung nicht weiter von Bedeutung, da so oder anders kein Anspruch mehr auf eine Rente besteht.

E. 5.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).

E. 5.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

E. 5.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 19 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiter- tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

E. 5.2 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevi- sion (Entscheid des Eidgenössichen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier ange- fochtenen Verfügung abzustellen. Massgebend sind somit die Verhältnisse des Jahres 2013 (vgl. AB 50). Entsprechende statistische Zahlen für das Jahr 2013 fehlen jedoch noch, so dass eine Festlegung auf das Jahr 2012 erfolgt.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. September 1976 bis zu ihrem gesundheitsbedingten Fernbleiben vom Arbeitsplatz im August 2002 stets für dieselbe Arbeitgeberin in einem Vollzeitpensum, ehe dieses Ar- beitsverhältnis von der Arbeitgeberin auf den 31. Juli 2003 hin gekündigt worden ist (AB 7). Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge erfolgte die Kündigung aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheiten (AB 20/3 unten). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Auch wenn die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 20 se Anstellung weit zurückliegt, ist aufgrund deren Beständigkeit (rund 27 Jahre in einem Vollzeitpensum für dieselbe Arbeitgeberin) davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit noch immer dort tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen grundsätzlich nach wie vor aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Lohnes festzusetzen ist. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdefüh- rerin im Jahr 2003 Fr. 4'348.90 pro Monat (Vorakten 8 pag. 2 Ziff. 16) bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Vorakten 8 pag. 1 Ziff. 9) bzw. jährlich Fr. 56'535.70 (Fr. 4'348.90 x 13; so auch Vorak- ten 23) verdient. Dies entspricht einem auf das Jahr 2012 (vgl. E. 5.2 hier- vor) aufindexierten Jahresgehalt von Fr. 62'816.20 (56'535.70 / 112.9 x 124.2 / 100 x 101.0; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.93: Nominallohnindex, Frauen, 2003/2010, Zeile M/N/O: Unterrichtswesen; Gesundheits- und Sozialwesen; sonstige öffent- liche Dienstleistungen; persönliche Dienstleistungen, sowie Tabelle T1.1.10: Nominallohnindex nach Geschlecht, Frauen, 2011/2012, Zeile Q: Gesundheits- u. Sozialwesen). Anzumerken bleibt in diesem Zusammen- hang, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

E. 5.4 Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Arbeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat und ihr gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil die bisherige Arbeit (jedoch limitiert) zugemutet werden kann (vgl. E. 4.3.2.1 und 4.3.2.3), ist das Invalideneinkommen ge- stützt auf das Total der Tabelle TA1, Frauen, der LSE 2010 im Anforde- rungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zu ermitteln (vgl. E. 5.1.3 hiervor). Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen be- trägt dabei Fr. 4'225.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschafts- abteilungen, Total) und auf das massgebende Jahr 2012 aufgerechnet (BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.1.10: Nominallohnindex nach Geschlecht, Total Frauen, 2012), resultiert daraus ein jährliches Einkom- men von Fr. 53'911.85 (Fr. 4'225.-- / 40 x 41.7 x 12 / 100 x 102.0). Unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 21 Berücksichtigung der 85%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.6 zweiter Abschnitt hiervor) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 45'825.05 (Fr. 53'911.85 x 0.85) im Jahr. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 3 Ziff. 3) sei hiervon noch ein Abzug von 25% vorzunehmen (vgl. E. 5.1.3 hiervor). Angesichts des Alters – auch wenn die Beschwerdeführerin erst 57 Jahre alt ist (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 5. Januar 2012, 8C_684/2011, E. 5.3) – kann ein leidensbedingter Abzug von 5% gewährt werden. Ein anderweiti- ger persönlicher oder beruflicher Umstand (Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie, Beschäftigungsgrad), der einen höheren Abzug rechtferti- gen würde, ist nicht ersichtlich. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'533.80 (Fr. 45'825.05 x 0.95) im Jahr.

E. 5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'816.20 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 43'533.80 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'282.40, was einem IV-Grad von gerundet höchstens (vgl. E. 4.6.2 zweiter Abschnitt hiervor) 31% (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht. Folglich besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 5.6 Nach dem Ausgeführten ist die revisionsweise (Art. 17 ATSG) Ein- stellung der Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) damit grundsätzlich nicht zu beanstan- den. 6. Zu prüfen ist einzig noch ein allenfalls vorgängiger Anspruch der Be- schwerdeführerin auf berufliche Massnahmen vor der Renteneinstellung (vgl. Beschwerde, S. 4). 6.1 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 22 heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invali- ditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu blei- ben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig- keit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", wonach grundsätzlich keine IV-Rente zugesprochen oder weiterhin ausgerichtet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah- men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des Inva- lideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmassnahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unab- dingbare Voraussetzung für eine Umsetzung eines (potentiellen) funktionel- len Leistungsvermögens sind. Aus medizinischer Sicht fällt der Schluss der (vorläufigen) Nichtanrechenbarkeit eines auf der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invalideneinkommens in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Mass- nahmen gestellt wird. Aus beruflich-erwerblicher Sicht können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor- handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfal- tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 23 Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren- gung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des BGer vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendigkeit (vor- gängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset- zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). 6.2 Im vorliegenden Fall sind die formalen Voraussetzungen zur weite- ren Prüfung unter dem Aspekt dieser besonderen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat das 55. Altersjahr zurückgelegt. Eine entsprechende Prüfung ergibt jedoch die Selbsteinglie- derungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dabei ist zwar zu berücksichti- gen, dass die nun seit Jahren vollständig vom Arbeitsmarkt fern gebliebene Beschwerdeführerin gewisse Schwierigkeiten haben könnte, eine Stelle zu finden. Dies ist jedoch nicht primär auf die gesundheitlichen Probleme bzw. den Rentenbezug zurückzuführen, sondern auf die gesundheitlich nicht begründete jahrelange passive Haltung der Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin hätte durchgehend und dauernd in erheblichem Umfang (mindestens 50%; vgl. E. 4.3.2 hiervor) arbeiten können. Dass sie dies nicht getan hat und damit mit Blick auf den Arbeitsmarkt in erheblichem Mass dekonditioniert ist, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch während der gesamten Zeit des Rentenbezugs nie bei der Beschwerdegegnerin um Integrationsunterstüt- zung nachgesucht. Hätte die im Status einer Vollerwerbstätigen betrachtete Beschwerdeführerin hingegen ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit genutzt und sich nicht mit den dem Ehemann wie auch ihr ausgerichteten Sozial- versicherungsleistungen eingerichtet, so wäre es ihr heute ohne nennens- werte Probleme möglich, im Rahmen einer Pensumserhöhung aber auch eines allfälligen Stellenwechsels die höhere Arbeitsfähigkeit zu verwerten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 24 Die Beschwerdegegnerin durfte damit die Rentenleistung ohne vorgängige Prüfung und Durchführung von Integrationsmassnahmen aufheben. Dass die Beschwerdeführerin angesichts des errechneten Invaliditätsgrades An- spruch auf Unterstützung bei der Stellensuche hat, ändert daran nichts. Es wäre an ihr, ihre passive Haltung aufzugeben und sich um Leistungen bei der Beschwerdegegnerin zu bemühen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 8 November 2013 von einem minim höheren Valideneinkommen von Fr. 63'706.-- (AB 65/2) ausging, dies jedoch ohne die Berechnung offenzu- legen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 25
  4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2014) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 1062 IV SCI/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. April 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) arbeitete ab September 1976 als … in einem Vollzeitpensum. Ab dem 12. August 2002 (letzter effektiv geleisteter Arbeitstag) war sie zu mindestens 50% arbeitsunfähig geschrieben; die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2003. Im Juli 2003 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf Rücken- und psychische Probleme bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 7). Ab August 2003 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 51% eine halbe Rente (Verfügung vom 3. Dezember 2004 [AB 22/2 ff.] und Einspracheent- scheid vom 11. April 2005 [AB 28]) ausgerichtet, was im Jahr 2007 mit Mit- teilung (AB 33) bestätigt wurde. B. Im September 2011 leitete die IVB von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (AB 34), in deren Rahmen die Versicherte von einem (seit ungefähr einem Jahr) verschlechterten Gesundheitszustand infolge einer Depression berichtete (AB 38). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (AB 35 und 39 ff., insbesondere interdisziplinäre Begutachtung [AB 49.1, 50.1 und 51.1]) stellte die IVB aufgrund einer zwischenzeitlich eingetrete- nen Besserung des Gesundheitszustandes mit Vorbescheid vom 2. Mai 2013 die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht (AB 52). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Juni 2013 Einwände erheben (AB 59). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 64) hob die IVB, wie im Vorbescheid in Aus- sicht gestellt, mit Verfügung vom 8. November 2013 die bisherige Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (AB 65).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 3 C. Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. November 2013 Beschwerde erheben und beantra- gen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine IV-Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei einem langjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik ohne langfristige Remis- sion nicht angenommen werden könne, sie könne durch Willensanstren- gung den Schmerz überwinden und wieder in den Arbeitsprozess einstei- gen. Selbst wenn dem so wäre, müsste nebst dem im Gutachten ange- nommenen Abzug von 15% mit Blick auf ihr Alter und die lange Arbeitsab- stinenz von über zehn Jahren ein Tabellenlohnabzug von 25% vorgenom- men werden, weshalb zumindest eine Viertelsrente geschuldet wäre. Die neue medizinische Begutachtung beurteile im Grunde bloss den im We- sentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand; eine Neubeurteilung des gleichen Sachverhalts sei aber nicht zulässig. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, ein Revisionsgrund sei deshalb gegeben, weil die Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation nicht mehr ge- stellt werden könne und die erstmalige Rentenzusprache insbesondere gestützt auf diese Diagnose erfolgt sei. Eine leichte depressive Störung stelle keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprä- gung dar. Die Schmerzproblematik sei zwar chronifiziert und progredient, was allerdings nicht ausreiche, um von einer Unüberwindbarkeit der soma- toformen Schmerzstörung auszugehen. Ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25% rechtfertige sich deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin Schweizerin sei und die früher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten wei- terhin in einem Vollpensum ausüben könne. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2014 seine Honorarnote ein. Am 26. März 2014 reichte die Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme eine Rückerstattungsverfügung vom 7. März 2014 (betreffend die für Janu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 4 ar 2014 ausbezahlte IV-Rente), deren formlose Aufhebung vom 23. März 2014 und einen entsprechenden Vorbescheid vom 26. März 2014 ein. Die- se grundsätzlich an den Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt adressier- ten Unterlagen sind für das vorliegende Verfahren nicht weiter relevant. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. November 2013 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren revisi- onsweise Aufhebung per Ende Dezember 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 6 ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine dia- gnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch kei- ne Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti- gung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour- cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein- zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststel- lung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee- lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio- nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriteri- en zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstel- len, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zu- mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Krite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 7 rienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 8 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 9 Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 4. 4.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. April 2005 (AB 28) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhe- benden Verfügung vom 8. November 2013 (AB 65) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerbli- chen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.1 hiervor). Dass die Beschwer- degegnerin im Jahre 2007 auf eine unveränderte IV-Rente geschlossen hat (AB 33), ist revisionsrechtlich unbeachtlich, erfolgte doch damals keine umfassende Prüfung (vgl. E. 3.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 10 4.2 Zum seinerzeitigen Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentli- chen Folgendes entnehmen: 4.2.1 In dem von der Kollektivtaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 9. April 2003 (Akten der Beschwerdegegnerin, Akten vor 1999 [Vorak- ten] 6) wurde ein deutlich überlagertes lumbo-vertebrales Syndrom mit aty- pischer Schmerzausstrahlung gegen den Nacken und in die unteren Ex- tremitäten, klinisch ohne Verdachtsmomente auf eine Läsion im Bereich der lumbalen Wirbelsäule bzw. der lumbalen Nervenwurzeln, diagnostiziert und ein beginnendes Carpaltunnel-Syndrom beidseits als möglich erachtet. Es liege ein lumbo-vertebrales Syndrom mit eindeutig positiven Waddel'- schen Zeichen (inadäquate Schmerzäusserungen, inkonstante, atypische Nervendehnungszeichen, positiver Achsenstoss, nicht radiculäre Sensibi- litätsstörungen) vor und es beständen keine Anhaltspunkte für eine depres- sive Verstimmung. Die Arbeitsfähigkeit wurde als nicht eingeschränkt und der angestammte Beruf als zumutbar erachtet. Zur weiteren Abklärung könne eine psychosomatische Untersuchung angeordnet werden. 4.2.2 Der die Beschwerdeführerin damals behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 11. September 2003 (AB 8) eine schwere, sich chronifizierende Erschöpfungsdepression mit Antriebs-, Kraft- und Interessenlosigkeit. Die Beschwerdeführerin sei durch Erwerbstätigkeit, Haushaltführung sowie die Betreuung der Kinder und des Ehemannes mehrfachbelastet. 4.2.3 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2004 (AB 20) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion (ICD- 10 F43.22). Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der psychosozialen Belastung bereits seit Jahren an Rückenschmerzen gelitten, welchen als 'organischer Kern' degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zugrunde gelegen haben dürften; dynamisch betrachtet habe sich die Schmerzwahr- nehmung vom ursprünglichen Bezug sowohl in Ausmass als auch in Loka- lisation verselbstständigt und erfülle die diagnostischen Kriterien einer an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 11 haltenden somatoformen Schmerzstörung. Infolge der Rückenschmerzen und damit einhergehender Abwesenheiten vom Arbeitsplatz habe die Be- schwerdeführerin nach 28 Jahren Berufstätigkeit ihre Anstellung verloren, was nicht nur einer schweren narzisstischen Kränkung gleichgekommen sei, sondern auch die finanzielle Zukunft sowie – indirekt – den Verbleib in der Schweiz in Frage gestellt habe und damit zu einer erheblichen Verunsi- cherung geführt habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ein de- pressives Syndrom und Angstsymptome im Sinne von Panikattacken ent- wickelt; zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sich eine klinisch mittel- schwer depressive Frau mit objektivierbarer Beeinträchtigung von Affekti- vität und Antrieb präsentiert, welche subjektiv zusätzlich an Suizidgedan- ken und kognitiven Störungen gelitten habe. Es könne eine Anpassungs- störung (Angst und Depression gemischt) bei psychosozialer Belastungssi- tuation diagnostiziert werden. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Be- ruf als … und … betrage aufgrund der Anpassungsstörung mit Angst und Depression 50%. Sie resultiere aus einer kombinierten zeitlichen Limitie- rung (Pensum: 6 h pro Tag) und einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit (im Ausmass von 30%). Dabei könne jedoch grundsätzlich nicht von einer dauerhaften Störung ausgegangen werden, insbesondere da die Anpas- sungsstörung wohl unzulänglich behandelt worden sei. Demgegenüber handle es sich bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um eine dauerhafte Erkrankung, welche ihrerseits ebenfalls mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit einhergehe. Die Arbeitsunfähigkeiten kumulierten nicht, so dass die Gesamtarbeitsfähigkeit auf 50% einzuschätzen sei. 4.3 Der nunmehr angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 (AB 65) liegen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 4.3.1 Die gegenwärtig behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ging im Bericht vom

20. Dezember 2011 (AB 42) von einem sich verschlechternden Gesund- heitszustand (Rücken- und Knieschmerzen, Müdigkeit und Schlafstörun- gen) aus und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung (ICD- 10 F33), eine Panikstörung (ICD-10 F41.00) und eine abhängige Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2007 zur Folge habe. Die Beschwerdeführerin gebe sich nur mit ihrer Fami-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 12 lie ab, unternehme nichts und fühle sich kaum in der Lage, den Haushalt zu machen. 4.3.2 Auf Empfehlung des RAD vom 6. Juli 2012 (AB 44/3) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und H.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH: Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________ diagnostizierte in sei- nem Gutachten vom 21. Dezember 2012 (AB 51.1) eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivierende depressi- ve Störung, momentan leichte Episode (ICD-10 F33.0). Obschon die Er- schöpfungssituation (volle Erwerbstätigkeit, Kindererziehung, Haushalt- führung und teilinvalider Ehemann) weggefallen sei, habe sich die Be- schwerdeführerin nie ganz aus den Depressionen lösen können. Die Er- schöpfungsdepression sei 2004 in eine Anpassungsstörung übergegangen; später (2011) sei eine rezidivierende depressive Störung entstanden. Eine Angstkrankheit sei nicht nachzuweisen, die Beschwerdeführerin äussere keine spezifischen Symptome. Im Vordergrund der Problematik stehe sub- jektiv die Schmerzkrankheit; die Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerz- ausdehnung. Deshalb müsse eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung diagnostiziert werden. In diesem Zusammenhang sei eine psychi- sche Komorbidität zu bejahen (2003 Erschöpfungsdepression, 2004 Um- wandlung in eine Anpassungsstörung, 2011 rezidivierende depressive Störung, seit Anfang 2012 in leichtgradiger Ausprägung) und die Schmerz- problematik sei progredient und chronifiziert, all das aber nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 15% einge- schränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die gebesserte psy- chische Komorbidität bei nicht ungünstiger Prognose (AB 51.1/6 ff.). We- gen der Schmerzsymptomatik und der Depression hätte die Beschwerde- führerin Mühe, mehr als 85% zu arbeiten; die bisherige Arbeit sei zu 85% zumutbar, in der Hausarbeit sei sie nicht eingeschränkt (AB 51.1/9 Ziff. 2 und 4). Von 2003 bis Ende 2011 habe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit be- standen, seit Anfang 2012 betrage diese 85% (AB 51.1/9 Ziff. 7). Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 13 schwerdeführerin müsse vorerst ihre Dekonditionierung überwinden, was ihr zumutbar sei; anschliessend könne sie ähnliche Arbeiten wie früher zu 85% ausüben (AB 51.1/12). Im somatisch-rheumatologischen Gutachten des Dr. med. H.________ vom

27. Dezember 2012 (AB 49.1) werden aus somatischer Sicht (ohne lang- dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein chronisches, generali- siertes Schmerzsyndrom, Gonarthrosen, ein lumbalbetontes Panvertebral- syndrom, eine Adipositas und eine laborchemische Hepatopathie diagnos- tiziert (AB 49.1/6 Ziff. III). Die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik lasse sich vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen; seit Ende der 90er-Jahre sei von vordergründig nicht-somatisch abstützbaren Beschwerden auszugehen. An den oberen Extremitäten liesse sich kein relevanter klinisch-pathologischer Befund ob- jektivieren. Ein Vergleich der objektivierbaren Befunde im Bereich der obe- ren Extremitäten anlässlich dieser aktuellen Begutachtung mit denjenigen im neurochirurgischen Gutachten vom 9. April 2003 (vgl. E. 4.2.1 hiervor) bestätige eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Gleiches gelte für die Befunde im Bereich der Wirbelsäule. So lasse sich kein mässiger Mus- kelhartspann mehr objektivieren, die Beweglichkeit sei nicht mehr deutlich eingeschränkt, es bestehe keine Sensibilitätsstörung der rechten Körper- hälfte mehr, die Beschwerdeführerin gehe nicht mehr langsam und zögernd und sie brauche keine Fremdunterstützung mehr beim Aus- und Ankleiden. Im Bereich der unteren Extremitäten sei indessen summarisch eine leicht- gradige Verschlechterung des Gesundheitszustandes (zwar keine Sensibi- litätsstörungen im rechten Bein mehr, aber tendenzielle Zunahme der Go- narthrose im Bereich des linken medialen Gelenkskompartimentes) einge- treten. Allgemeininternistisch lasse sich, abgesehen von der Adipositas, kein relevanter klinisch-pathologischer Befund objektivieren. Bezüglich der seit Jahren geschilderten multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Einschlafen der Arme und Ängste könne jeweils kein korrelie- render somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden, so dass an funktionelle Beschwerden zu denken sei. Insgesamt seien die von der Be- schwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Inten- sität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch- pathologischen Befunde abstützbar. Es würde weder ein vor noch nach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 14 rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Oktober (richtig: Dezember) 2004 (AB 22/2 ff. und Vorakten 23) datierter Bericht vorliegen, in dem Angaben gemacht würden, aufgrund derer sich aus rein somatischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde Faktoren wie beispielsweise länger anhal- tende berufliche Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, Alter und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken (AB 49.1/7 ff.). In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 27. Dezem- ber 2012 (AB 50.1 und 51.2), die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksich- tigt, stützten die Gutachter vollumfänglich auf die Einschätzung aus psy- chosomatisch-psychiatrischer Sicht ab. 4.4 Das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ (AB 49.1 ff.) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zu- kommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die darin enthaltenen Fest- stellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vor- akten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. 4.5 Zu prüfen ist zunächst, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Die Be- schwerdeführerin bestreitet einen solchen. Sie macht geltend, es liege eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes vor (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. 4.5.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Dezem- ber 2004 (AB 22/2 ff. und Vorakten 23) bzw. Einspracheentscheid vom

11. April 2005 (AB 28) stützte sich auf das psychiatrische Gutachten von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 15 Dr. med. E.________ vom 11. August 2004 (vgl. E. 4.2.3 hiervor), in wel- chem die Gesamtarbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschätzt wurde, während der Gutachter Dr. med. C.________ aus neurochirurgischer Sicht eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erklären konnte (vgl. E. 4.2.1 hiervor). 4.5.2 Anders als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, hat der psychiatrische Gutachter durchaus eine Veränderung in den Verhältnissen dargestellt: Die Erschöpfungsdepression (vgl. E. 4.2.2 hiervor) ging gemäss dessen Beurteilung 2004 in eine (schon damals nicht als dauerhaft be- zeichnete) Anpassungsstörung (Angst und Depression gemischt; vgl. E. 4.2.3 hiervor) über, woraus im Verlauf eine rezidivierende depressive Störung (vgl. E. 4.3.2 hiervor) entstand. Diese Einschätzung ist nachvoll- ziehbar und überzeugt: Die Beschwerdeführerin befand sich während Jah- ren in einer Überlastungssituation wegen der Mehrfachbelastung. Die Not- wendigkeit zu Anpassungen war damals offensichtlich gegeben. Nachvoll- ziehbar ist in den damaligen Unterlagen eine dadurch entstandene psychia- trisch und invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Anpassungs- störung ausgewiesen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Dass die tatsächlichen Grund- lagen der Anpassungsstörung über die Jahre unverändert Bestand gehabt hätten, kann ausgeschlossen werden. Solches wird letztlich selbst von den behandelnden Ärzten nicht geltend gemacht. So sind die über die Jahre erfolgten Änderungen in der Befundlage und darauf basierend auch in dia- gnostischer Hinsicht gutachterlich nachvollziehbar dargelegt. Das interdis- ziplinäre Gutachten (AB 49.1 ff.) überzeugt und es ergibt sich daraus eine auch in gesundheitlicher Hinsicht erfolgte Veränderung, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.1 hiervor). Somit ist ein Revisionsgrund gegeben und das Gericht hat das Leistungsbegehren allseitig zu prüfen (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.6 Gemäss dem überzeugenden Gutachten bestand und besteht aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 49.1/13). Diese Einschätzung deckt sich mit dem neurochirurgischen Gutachten aus dem Jahr 2003 (vgl. E. 4.2.1 hiervor) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 4.6.1 Die Arbeitsfähigkeit wird aktuell durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychischer Komorbidität (ab 2011 rezidivierende de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 16 pressive Störung, seit Anfang 2012 in leichtgradiger Ausprägung; AB 51.1/8) eingeschränkt. Diese gutachterliche Einschätzung lässt sich ohne weiteres in das von den übrigen Ärzten gezeichnete Gesamtbild ein- fügen, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren durch ein depressives Geschehen erheblich beeinträchtigt ist. Der begutachtete Verlauf (ab 2003 Erschöpfungsdepression, ab 2004 Anpassungsstörung und ab 2011 rezidi- vierende depressive Störung; AB 51.1/6) stimmt mit den Vorakten (AB 8 und 20) überein. Soweit sich Abweichungen (insbesondere zum Bericht der aktuell behandelnden Psychiaterin vom 20. Dezember 2011 [AB 42]) erge- ben, werden diese einlässlich begründet (AB 51.1/11). Zudem lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein medizinisches Admi- nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders- lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringen- de – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1), was vor- liegend nicht der Fall ist. 4.6.2 Aus psychiatrischer Sicht werden im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Dezember 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine an- haltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert (AB 51.1/6 Ziff. 4). Eine psychische Störung muss nicht ohne weiteres eine (invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit bewirken, das gilt insbesondere dann, wenn keine schwere psychische Störung vorhanden ist (vgl. E. 2.1 zweiter Abschnitt hiervor). Davon ging vorliegend die Beschwerdegegnerin in der angefoch- tenen Verfügung vom 8. November 2013 aus, indem ihrer Meinung nach eine leichte Depression keine langfristigen Auswirkungen auf die Gesund- heit zeitige (AB 65). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt es eine von der Verwaltung bzw. vom Gericht zu prüfende Rechtsfra- ge dar, ob ein ärztlicherseits diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 17 scheid des BGer vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.1). Die nachvoll- ziehbare psychiatrische Diagnosestellung im interdisziplinären Gutachten bedeutet deshalb nicht ohne weiteres, dass der Einschätzung der attestier- ten Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit (von 85%) gefolgt werden kann. Der psychiatrische Gutachter hat eine Komorbidität und einen progredien- ten und chronifizierten Schmerzverlauf bejaht und die Überwindbarkeit als eingeschränkt bezeichnet (AB 51.1/8). Bei der Beschwerdeführerin liegt eine seit 2003 andauernde depressive Symptomatik vor (vgl. AB 51.1/6), welcher auch aus rechtlicher Sicht – entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin (AB 65) – eine invalidisierende Wirkung nicht abgespro- chen werden kann. Der psychiatrische Gutachter hat nicht eine depressive Episode, sondern eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0; wenn auch gegenwärtig leichten Ausmasses) diagnostiziert (AB 51.1/6 Ziff. 4). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Recht- sprechung letztlich nicht die Diagnose als solche für die Beurteilung sozial- versicherungsrechtlicher Ansprüche entscheidend ist, sondern die zu Grunde liegenden psychiatrischen Befunde und die sich daraus ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Entscheide des BGer vom 22. Oktober 2013, 8C_782/2012, E. 4.3.3, und vom 15. Juli 2008, 9C_501/2008, E. 2.2.1). Die heute vorliegende rezidivierende depressive Störung ist wie vom Gutachter dargelegt inzwischen eine chronifizierte, eigenständige Störung, die bis anhin nicht mehr vollständig zur Remission gebracht wer- den konnte. Sie ist bei der Beurteilung der Überwindbarkeit der somatofor- men Schmerzstörung als massgebliche Komorbidität (vgl. E. 2.2 zweiter Abschnitt hiervor) zu berücksichtigen. Anders als von der Beschwerdefüh- rerin angenommen (Beschwerde, S. 3 Ziff. 3), besteht angesichts der im Schnitt allein leichteren Ausprägung jedoch kein Grund, im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung von der gutachterlich festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15% (AB 51.1/8) abzuweichen. Eine Einschränkung von 15% erscheint mit Blick auf die allein leichte Aus- prägung der Komorbidität und die ungenügende Medikamentencompliance gar eher hoch. Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht absch- liessend geklärt zu werden. Dass nach gutachterlicher Beurteilung eine bessere Compliance bei der Medikamenteneinnahme letztlich zu einer wei- teren Verbesserung führen würde (vgl. AB 51.1/8), ist für die vorliegende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 18 Beurteilung nicht weiter von Bedeutung, da so oder anders kein Anspruch mehr auf eine Rente besteht. 5. 5.1 5.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 5.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 5.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 19 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiter- tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevi- sion (Entscheid des Eidgenössichen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier ange- fochtenen Verfügung abzustellen. Massgebend sind somit die Verhältnisse des Jahres 2013 (vgl. AB 50). Entsprechende statistische Zahlen für das Jahr 2013 fehlen jedoch noch, so dass eine Festlegung auf das Jahr 2012 erfolgt. 5.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. September 1976 bis zu ihrem gesundheitsbedingten Fernbleiben vom Arbeitsplatz im August 2002 stets für dieselbe Arbeitgeberin in einem Vollzeitpensum, ehe dieses Ar- beitsverhältnis von der Arbeitgeberin auf den 31. Juli 2003 hin gekündigt worden ist (AB 7). Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge erfolgte die Kündigung aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheiten (AB 20/3 unten). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Auch wenn die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 20 se Anstellung weit zurückliegt, ist aufgrund deren Beständigkeit (rund 27 Jahre in einem Vollzeitpensum für dieselbe Arbeitgeberin) davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit noch immer dort tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen grundsätzlich nach wie vor aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Lohnes festzusetzen ist. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdefüh- rerin im Jahr 2003 Fr. 4'348.90 pro Monat (Vorakten 8 pag. 2 Ziff. 16) bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Vorakten 8 pag. 1 Ziff. 9) bzw. jährlich Fr. 56'535.70 (Fr. 4'348.90 x 13; so auch Vorak- ten 23) verdient. Dies entspricht einem auf das Jahr 2012 (vgl. E. 5.2 hier- vor) aufindexierten Jahresgehalt von Fr. 62'816.20 (56'535.70 / 112.9 x 124.2 / 100 x 101.0; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.93: Nominallohnindex, Frauen, 2003/2010, Zeile M/N/O: Unterrichtswesen; Gesundheits- und Sozialwesen; sonstige öffent- liche Dienstleistungen; persönliche Dienstleistungen, sowie Tabelle T1.1.10: Nominallohnindex nach Geschlecht, Frauen, 2011/2012, Zeile Q: Gesundheits- u. Sozialwesen). Anzumerken bleibt in diesem Zusammen- hang, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

8. November 2013 von einem minim höheren Valideneinkommen von Fr. 63'706.-- (AB 65/2) ausging, dies jedoch ohne die Berechnung offenzu- legen. 5.4 Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Arbeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat und ihr gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil die bisherige Arbeit (jedoch limitiert) zugemutet werden kann (vgl. E. 4.3.2.1 und 4.3.2.3), ist das Invalideneinkommen ge- stützt auf das Total der Tabelle TA1, Frauen, der LSE 2010 im Anforde- rungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zu ermitteln (vgl. E. 5.1.3 hiervor). Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen be- trägt dabei Fr. 4'225.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschafts- abteilungen, Total) und auf das massgebende Jahr 2012 aufgerechnet (BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.1.10: Nominallohnindex nach Geschlecht, Total Frauen, 2012), resultiert daraus ein jährliches Einkom- men von Fr. 53'911.85 (Fr. 4'225.-- / 40 x 41.7 x 12 / 100 x 102.0). Unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 21 Berücksichtigung der 85%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.6 zweiter Abschnitt hiervor) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 45'825.05 (Fr. 53'911.85 x 0.85) im Jahr. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 3 Ziff. 3) sei hiervon noch ein Abzug von 25% vorzunehmen (vgl. E. 5.1.3 hiervor). Angesichts des Alters – auch wenn die Beschwerdeführerin erst 57 Jahre alt ist (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 5. Januar 2012, 8C_684/2011, E. 5.3) – kann ein leidensbedingter Abzug von 5% gewährt werden. Ein anderweiti- ger persönlicher oder beruflicher Umstand (Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie, Beschäftigungsgrad), der einen höheren Abzug rechtferti- gen würde, ist nicht ersichtlich. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'533.80 (Fr. 45'825.05 x 0.95) im Jahr. 5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'816.20 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 43'533.80 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'282.40, was einem IV-Grad von gerundet höchstens (vgl. E. 4.6.2 zweiter Abschnitt hiervor) 31% (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht. Folglich besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.6 Nach dem Ausgeführten ist die revisionsweise (Art. 17 ATSG) Ein- stellung der Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) damit grundsätzlich nicht zu beanstan- den. 6. Zu prüfen ist einzig noch ein allenfalls vorgängiger Anspruch der Be- schwerdeführerin auf berufliche Massnahmen vor der Renteneinstellung (vgl. Beschwerde, S. 4). 6.1 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 22 heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invali- ditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu blei- ben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig- keit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", wonach grundsätzlich keine IV-Rente zugesprochen oder weiterhin ausgerichtet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah- men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des Inva- lideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmassnahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unab- dingbare Voraussetzung für eine Umsetzung eines (potentiellen) funktionel- len Leistungsvermögens sind. Aus medizinischer Sicht fällt der Schluss der (vorläufigen) Nichtanrechenbarkeit eines auf der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invalideneinkommens in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Mass- nahmen gestellt wird. Aus beruflich-erwerblicher Sicht können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor- handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfal- tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 23 Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren- gung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des BGer vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendigkeit (vor- gängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset- zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). 6.2 Im vorliegenden Fall sind die formalen Voraussetzungen zur weite- ren Prüfung unter dem Aspekt dieser besonderen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat das 55. Altersjahr zurückgelegt. Eine entsprechende Prüfung ergibt jedoch die Selbsteinglie- derungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dabei ist zwar zu berücksichti- gen, dass die nun seit Jahren vollständig vom Arbeitsmarkt fern gebliebene Beschwerdeführerin gewisse Schwierigkeiten haben könnte, eine Stelle zu finden. Dies ist jedoch nicht primär auf die gesundheitlichen Probleme bzw. den Rentenbezug zurückzuführen, sondern auf die gesundheitlich nicht begründete jahrelange passive Haltung der Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin hätte durchgehend und dauernd in erheblichem Umfang (mindestens 50%; vgl. E. 4.3.2 hiervor) arbeiten können. Dass sie dies nicht getan hat und damit mit Blick auf den Arbeitsmarkt in erheblichem Mass dekonditioniert ist, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch während der gesamten Zeit des Rentenbezugs nie bei der Beschwerdegegnerin um Integrationsunterstüt- zung nachgesucht. Hätte die im Status einer Vollerwerbstätigen betrachtete Beschwerdeführerin hingegen ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit genutzt und sich nicht mit den dem Ehemann wie auch ihr ausgerichteten Sozial- versicherungsleistungen eingerichtet, so wäre es ihr heute ohne nennens- werte Probleme möglich, im Rahmen einer Pensumserhöhung aber auch eines allfälligen Stellenwechsels die höhere Arbeitsfähigkeit zu verwerten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 24 Die Beschwerdegegnerin durfte damit die Rentenleistung ohne vorgängige Prüfung und Durchführung von Integrationsmassnahmen aufheben. Dass die Beschwerdeführerin angesichts des errechneten Invaliditätsgrades An- spruch auf Unterstützung bei der Stellensuche hat, ändert daran nichts. Es wäre an ihr, ihre passive Haltung aufzugeben und sich um Leistungen bei der Beschwerdegegnerin zu bemühen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, IV/13/1062, Seite 25 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2014)

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.