opencaselaw.ch

200 2013 1021

Bern VerwG · 2014-03-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. Oktober 2013

Sachverhalt

A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Dezember 2011 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). In der Folge holte die IVB diverse medizinische und erwerbliche Unterlagen ein. Insbesondere veranlasste sie einen Bericht durch einen Arzt des Regi- onalen Ärztlichen Dienstes (RAD), pract. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2012 (act. II 27, S. 3). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (act. II 28) forderte die IVB die Ver- sicherte auf, sich im Sinne der Schadenminderungspflicht bezüglich der Schmerztherapie mit ihrem Orthopäden in Verbindung zu setzen und die Möglichkeiten der vorgeschlagenen Massnahmen (Physiotherapie, Medika- tion oder Operation) zu evaluieren. Zudem wurde sie aufgefordert, sich einer Psychotherapie bei einer ausgewiesenen Fachperson inklusive Psy- chopharmaka zu unterziehen. Daraufhin teilte die Versicherte der IVB am

8. Januar 2013 telefonisch mit, bei welchen Ärzten sie sich in Behandlung befinde (act. II 29). Nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom

10. Mai 2013 (act. II 35), Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 17. Mai 2013 (act. II 36) sowie Dr. med F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Juni 2013 (act. II 37), veranlasste die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2013 (act. II 41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 43 f.) verfügte die IVB am 18. Oktober 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 13% die Abweisung des Leis- tungsbegehrens (act. II 46). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 8. November 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2013, da wie durch die Berichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 3 der Dres. med. D.________ und F.________ belegt sei, eine Arbeitsun- fähigkeit bestehe. Am 4. Dezember 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und reichte am 12. Dezember 2013 die entspre- chenden Unterlagen nach (Gesuchsbeilage [act. IA] 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2013 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine angepasste Tätigkeit sei uneingeschränkt zumutbar, so dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 14. Januar 2014 gel- tend, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie zu 100% und nicht wie von der IVB angenommen nur zu 60% erwerbstätig.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 18. Oktober 2013 (act. II 46). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 5 (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine dia- gnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch kei- ne Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti- gung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour- cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein- zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststel- lung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee- lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio- nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriteri- en zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstel- len, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zu- mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie - mit Blick auf die rechtliche Natur des Krite- rienkataloges - auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 6 Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkun- gen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krank- heitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 7

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Der RAD-Arzt pract. med. C.________ führte in seinem Bericht vom

E. 3.1.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.________, dia- gnostizierte im Bericht vom 10. Mai 2013 (act. II 35) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale und retropatellare Gonarthrose im linken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 8 Kniegelenk mit Status nach Meniskusoperation vor Jahren sowie eine De- konditionierung bei psychosozialer Belastungssituation und konsekutiver Depression (S. 1). Aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin seit Monaten zu 100% arbeitsunfähig (S. 2). Unter Verbesserung der aktuellen gesundheitlichen Situation sei eine Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit zu 50% zumutbar. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit seien das Heben und Tragen schwerer Ge- wichte und eine längere Steh- sowie Sitzdauer nicht indiziert bei chroni- schem Rückenleiden. Das Absolvieren längerer Gehstrecken sei aufgrund der Kniebeschwerden nicht zumutbar. Das Arbeitstempo sei verlangsamt und längere Pausen müssten eingesetzt werden (S. 3).

E. 3.1.3 Im Bericht vom 14. Mai 2013 (act. II 36, S. 1) verwies Dr. med. E.________ betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die Berichte von Dr. med. D.________ (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Weiter bestehe eine mediale und retropatellare Gonarthrose des linken Kniege- lenks ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zum Ausmass der Ar- beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. med. E.________ kei- ne Angaben (vgl. act. II 36, S. 2 f.).

E. 3.1.4 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.________, diagnostizierte im Bericht vom 1. Juni 2013 (act. II 37, S. 2) mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine Neigung zu psychoso- matischen Beschwerden (ICD-10: F45.) und eine schwierige finanzielle und soziale Lage (ICD-10: Z59, Z73). In der bisherigen Tätigkeit in der … be- stehe seit Januar 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 80% (S. 3 f.). Mit der Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden, da massgebliche krankheitsfremde Um- stände vorlägen.

E. 3.1.5 Mit Eingabe vom 1. November 2013 (Beschwerdebeilage [act. I] 7) teilte Dr. med. F.________ mit, seit einigen Monaten habe sich eine Ver- schlimmerung eingestellt, indem die Befunde, welche der Störung „Angst und depressive Störung, gemischt“ (ICD-10: F41.2) entsprächen, stärker geworden seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 9

E. 3.1.6 Im Schreiben vom 7. November 2013 (act. I 6) stellte Dr. med. D.________ fest, in der Zwischenzeit habe sich der somatische und psy- chische Zustand der Patientin deutlich verschlechtert, eine berufliche Inte- gration sehe sie als nicht sinnvoll. Die Patientin leide zunehmend unter einer chronifizierten Depression mit Isolationstendenz, Angstzuständen und Panikgefühlen. Zudem würden ihr die Schmerzen der chronischen Lumbo- vertebralveränderungen (Osteoarthrose, Spondylarthrose) zunehmend Be- schwerden beim Ausführen schwerer Arbeiten machen.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 18. Oktober 2013 in somatischer Hinsicht massgeblich auf den Bericht des RAD-Arztes pract. med. C.________ vom 5. Dezember 2012 (act. II 27, S. 3) und dabei insbesondere auf das von ihm formulierte Zu- mutbarkeitsprofil gestützt. Dieser ist in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 10 nachvollziehbar begründet und erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb er vollen Beweis erbringt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Pract. med. C.________ führte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2012 (act. II 27, S. 3) schlüssig und nachvollziehbar aus, eine angepasste Tätig- keit beinhalte eine Arbeit ohne Heben von schweren Lasten, keine Arbeit mit regelmässigem Leitern besteigen, kein tägliches Arbeiten auf den Knien und in der Hocke, kein stundenlanges Stehen und schnelles Gehen. Zu- mutbar sind gemäss dem RAD-Arzt sitzende Tätigkeiten mit gelegentli- chem Stehen oder kürzerem Gehen. Die nach der Beurteilung durch pract. med. C.________ eingegangenen Berichte von Dr. med. D.________ vom 10. Mai 2013 (act. II 35) sowie Dr. med. E.________ vom 14. Mai 2013 (act. II 36) vermögen das Zumutbar- keitsprofil in somatischer Hinsicht nicht in Frage zu stellen. Der behandeln- de Orthopäde Dr. med. E.________ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten bzw. in einer angepassten Tätigkeit. Die Aus- führungen von Dr. med. D.________ betreffend zumutbare Tätigkeiten de- cken sich weitestgehend mit der Auffassung des RAD-Arztes. Sie führte aus, das Heben und Tragen schwerer Gewichte sowie längere Steh- und Sitzdauer seien nicht indiziert. Weiter sei das Absolvieren längerer Geh- strecken nicht zumutbar (act. II 35, S. 3). So hat die behandelnde Ärztin denn auch keine neuen Befunde erhoben und den Gesundheitszustand als stationär bezeichnet (act. II 35, S. 1). Soweit im Beschwerdeverfahren ein weiterer Bericht von Dr. med. D.________ vom 7. November 2013 (act. I 6) eingereicht wurde, in welchem eine deutliche Verschlechterung des soma- tischen (und psychischen) Gesundheitszustands diagnostiziert wird, ver- mag dies an der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit für eine angepass- te Tätigkeit nichts zu ändern, da darin explizit nur von einer zunehmenden Beeinträchtigung bei schwereren Arbeiten gesprochen wird, welche im Zu- mutbarkeitsprofil von pract. med. C.________ (act. II 27, S. 3) berücksich- tigt worden ist.

E. 3.4 Betreffend die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin emp- fahl der RAD-Arzt pract. med. C.________ am 5. Dezember 2012 (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 11

27) die Aufnahme einer regelmässigen psychiatrischen Therapie mit Ein- bezug von Psychopharmaka. Seit dem 7. Januar 2013 steht die Beschwer- deführerin in Behandlung bei Dr. med. F.________ (act. II 37, S. 2). Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 1. Juni 2013 (act. II 37, S. 2) eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine Neigung zu psychosomati- schen Beschwerden (ICD-10: F45.) sowie eine schwierige finanzielle und soziale Lage (ICD-10: Z59, Z73) und konstatierte eine 20%-ige Arbeitsun- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 3). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt es eine von der Verwaltung bzw. vom Gericht zu prüfende Rechtsfrage dar, ob ein ärztli- cherseits diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.1). Die nachvollziehba- re psychiatrische Diagnosestellung im Bericht von Dr. med. F.________ (act. II 37, S. 2) bedeutet deshalb nicht ohne weiteres, dass der Einschät- zung der attestierten Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit (von 80%) gefolgt wer- den kann. Eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), welche nicht zusammen mit anderen Be- funden wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, kommt nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). Vorliegend wurden keine Befunde diagnosti- ziert, welche im Zusammenhang mit der Dysthymie zu einem invalidisie- renden Gesundheitsschaden führen würden. Weiter diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Neigung zu psychosoma- tischen Beschwerden (act. II 37, S. 2). Dabei ist anzumerken, dass er der erwähnten Diagnose den ICD-Code F45. anfügt, welcher einer somatofor- men Störung entspricht. Einer somatoformen Störung kommt gemäss stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wie grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, nur ausnahmsweise invalidisierender Charakter zu. Entscheidend ist, ob die betroffene Person aus psychischer Sicht objektiv die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 12 einer Arbeit nachzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend wurde keine psy- chische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt (vgl. obige Ausführungen zur Dysthymie). Auch sind die übrigen Kriterien, die eine Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung begründen könnten, nicht in ausreichendem Mass erfüllt. Insbesondere ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder ein primärer Krankheitsgewinn besteht. Weiter liegt auch kein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten Behandlung vor. So diagnostizierte Dr. med. F.________ denn auch eine Neigung zu psy- chosomatischen Beschwerden (schwierige finanzielle und soziale Lage; ICD-10: Z59, Z73), welche nicht invalidisierend sind, bzw. führte aus, dass massgebliche krankheitsfremde Umstände vorliegen (act. II 37, S. 4). Der nicht näher begründete Bericht desselben Arztes vom 1. November 2013 (act. I 7) vermag daran nichts zu ändern. Soweit der behandelnde Psychiater von einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus- geht, bzw. ausführt, dass die Befunde, welche der Störung „Angst und de- pressive Störung, gemischt“ (ICD-10: F41.2) entsprechen, stärker gewor- den sind, ist festzuhalten, dass auch bei dieser Diagnose keine psychische Komorbidität gegeben ist. So attestiert Dr. med. F.________ denn auch ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach die er- wähnte Diagnose im Grenzbereich dessen liegt, was überhaupt als krank- heitswertig gelten kann (Entscheid des BGer 8C_437/2011 vom 13. Juli 2011, E. 3.2.3). Aus dem Gesagten folgt, dass die von Dr. med. F.________ gestellten Diagnosen nicht auf invalidisierende Gesundheitsschäden zurückzuführen bzw. überwindbar sind und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20% (act. II 37, S. 3) nicht berücksichtigt werden kann.

E. 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. 4. Bei diesem Ausgang muss über den Status der Beschwerdeführerin nicht abschliessend befunden werden. Dennoch bleibt darauf hinzuweisen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 13 dass die Annahme einer lediglich 60%-igen Erwerbstätigkeit im Gesund- heitsfall trotz entsprechender Äusserung anlässlich der Erhebung vom

30. Juli 2013 (act. II 41, S. 3 f.) gewisse Zweifel erweckt, da die Beschwer- deführerin bis zum Jahr 2003 Einkünfte erzielte, welche auf ein volles Pen- sum schliessen lassen (vgl. act. II 7, S. 5). Im Schreiben vom 14. Januar 2014 machte sie denn auch geltend, ohne Gesundheitsbeeinträchtigung wäre sie zu 100% erwerbstätig. Die Frage, weshalb die Beschwerdeführe- rin nach dem Ausscheiden aus der kantonalen Verwaltung per Ende Fe- bruar 2003 nie mehr ein vollzeitliches Arbeitspensum aufgenommen hat, bzw. ob die Beschwerdeführerin zu 60% oder zu 100% arbeiten würde, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da sowohl bei einer Teiler- werbstätigkeit von 60% (vgl. sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150) wie auch bei Annahme einer 100%-igen Erwerbstätigkeit (vgl. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, BGE 104 V 135 E. 2b S. 136) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

E. 5 Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 (act. II 46) ist somit gesamthaft nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.

E. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei ihre Prozessbedürftigkeit nach den Vorschriften der Zivil- prozessordnung nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aus- sichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist mit dem Sozialhilfebudget ausgewiesen (act. IA 1). Des weitern kann das Verfahren nicht von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 14

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

E. 6.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinne der Erwä- gungen gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 15

5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 18. Oktober 2013 (act. II 46). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 5 (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine dia- gnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch kei- ne Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti- gung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour- cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein- zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststel- lung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee- lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio- nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriteri- en zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstel- len, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zu- mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie - mit Blick auf die rechtliche Natur des Krite- rienkataloges - auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 6 Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkun- gen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krank- heitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 7 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
  4. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Der RAD-Arzt pract. med. C.________ führte in seinem Bericht vom
  5. Dezember 2012 (act. II 27, S. 3) aus, im bisherigen Beruf als Mitarbeite- rin in der … bestünden deutliche Einschränkungen infolge der Knie- Arthrose. Tendenziell dürfe die Arbeit als nicht mehr zumutbar bezeichnet werden. Allerdings sei ein künstlicher Kniegelenksersatz möglich. Auch dann sei eine Verweistätigkeit mit wechselnd sitzender und stehender Tätigkeit zu empfehlen. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine Arbeit ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 10 kg), keine Arbeit mit regelmässigem Leitern besteigen, kein tägliches Arbeiten auf den Knien und in der Hocke, kein stundenlanges Stehen und schnelles Gehen (wie z.B. im Service). Zumutbar seien sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen oder kürzerem Gehen. Medizinische Massnahmen wie Physiothe- rapie, entzündungshemmende Medikation oder Operation seien geeignet, die Schmerzen wesentlich zu reduzieren und die Arbeitsfähigkeit zumindest in einer Verweistätigkeit zu verbessern. Bezüglich der psychischen Pro- bleme sei eine regelmässige psychiatrische Therapie mit Einbezug von Psychopharmaka nötig. 3.1.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.________, dia- gnostizierte im Bericht vom 10. Mai 2013 (act. II 35) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale und retropatellare Gonarthrose im linken Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 8 Kniegelenk mit Status nach Meniskusoperation vor Jahren sowie eine De- konditionierung bei psychosozialer Belastungssituation und konsekutiver Depression (S. 1). Aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin seit Monaten zu 100% arbeitsunfähig (S. 2). Unter Verbesserung der aktuellen gesundheitlichen Situation sei eine Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit zu 50% zumutbar. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit seien das Heben und Tragen schwerer Ge- wichte und eine längere Steh- sowie Sitzdauer nicht indiziert bei chroni- schem Rückenleiden. Das Absolvieren längerer Gehstrecken sei aufgrund der Kniebeschwerden nicht zumutbar. Das Arbeitstempo sei verlangsamt und längere Pausen müssten eingesetzt werden (S. 3). 3.1.3 Im Bericht vom 14. Mai 2013 (act. II 36, S. 1) verwies Dr. med. E.________ betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die Berichte von Dr. med. D.________ (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Weiter bestehe eine mediale und retropatellare Gonarthrose des linken Kniege- lenks ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zum Ausmass der Ar- beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. med. E.________ kei- ne Angaben (vgl. act. II 36, S. 2 f.). 3.1.4 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.________, diagnostizierte im Bericht vom 1. Juni 2013 (act. II 37, S. 2) mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine Neigung zu psychoso- matischen Beschwerden (ICD-10: F45.) und eine schwierige finanzielle und soziale Lage (ICD-10: Z59, Z73). In der bisherigen Tätigkeit in der … be- stehe seit Januar 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 80% (S. 3 f.). Mit der Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden, da massgebliche krankheitsfremde Um- stände vorlägen. 3.1.5 Mit Eingabe vom 1. November 2013 (Beschwerdebeilage [act. I] 7) teilte Dr. med. F.________ mit, seit einigen Monaten habe sich eine Ver- schlimmerung eingestellt, indem die Befunde, welche der Störung „Angst und depressive Störung, gemischt“ (ICD-10: F41.2) entsprächen, stärker geworden seien. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 9 3.1.6 Im Schreiben vom 7. November 2013 (act. I 6) stellte Dr. med. D.________ fest, in der Zwischenzeit habe sich der somatische und psy- chische Zustand der Patientin deutlich verschlechtert, eine berufliche Inte- gration sehe sie als nicht sinnvoll. Die Patientin leide zunehmend unter einer chronifizierten Depression mit Isolationstendenz, Angstzuständen und Panikgefühlen. Zudem würden ihr die Schmerzen der chronischen Lumbo- vertebralveränderungen (Osteoarthrose, Spondylarthrose) zunehmend Be- schwerden beim Ausführen schwerer Arbeiten machen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 18. Oktober 2013 in somatischer Hinsicht massgeblich auf den Bericht des RAD-Arztes pract. med. C.________ vom 5. Dezember 2012 (act. II 27, S. 3) und dabei insbesondere auf das von ihm formulierte Zu- mutbarkeitsprofil gestützt. Dieser ist in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 10 nachvollziehbar begründet und erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb er vollen Beweis erbringt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Pract. med. C.________ führte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2012 (act. II 27, S. 3) schlüssig und nachvollziehbar aus, eine angepasste Tätig- keit beinhalte eine Arbeit ohne Heben von schweren Lasten, keine Arbeit mit regelmässigem Leitern besteigen, kein tägliches Arbeiten auf den Knien und in der Hocke, kein stundenlanges Stehen und schnelles Gehen. Zu- mutbar sind gemäss dem RAD-Arzt sitzende Tätigkeiten mit gelegentli- chem Stehen oder kürzerem Gehen. Die nach der Beurteilung durch pract. med. C.________ eingegangenen Berichte von Dr. med. D.________ vom 10. Mai 2013 (act. II 35) sowie Dr. med. E.________ vom 14. Mai 2013 (act. II 36) vermögen das Zumutbar- keitsprofil in somatischer Hinsicht nicht in Frage zu stellen. Der behandeln- de Orthopäde Dr. med. E.________ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten bzw. in einer angepassten Tätigkeit. Die Aus- führungen von Dr. med. D.________ betreffend zumutbare Tätigkeiten de- cken sich weitestgehend mit der Auffassung des RAD-Arztes. Sie führte aus, das Heben und Tragen schwerer Gewichte sowie längere Steh- und Sitzdauer seien nicht indiziert. Weiter sei das Absolvieren längerer Geh- strecken nicht zumutbar (act. II 35, S. 3). So hat die behandelnde Ärztin denn auch keine neuen Befunde erhoben und den Gesundheitszustand als stationär bezeichnet (act. II 35, S. 1). Soweit im Beschwerdeverfahren ein weiterer Bericht von Dr. med. D.________ vom 7. November 2013 (act. I 6) eingereicht wurde, in welchem eine deutliche Verschlechterung des soma- tischen (und psychischen) Gesundheitszustands diagnostiziert wird, ver- mag dies an der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit für eine angepass- te Tätigkeit nichts zu ändern, da darin explizit nur von einer zunehmenden Beeinträchtigung bei schwereren Arbeiten gesprochen wird, welche im Zu- mutbarkeitsprofil von pract. med. C.________ (act. II 27, S. 3) berücksich- tigt worden ist. 3.4 Betreffend die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin emp- fahl der RAD-Arzt pract. med. C.________ am 5. Dezember 2012 (act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 11 27) die Aufnahme einer regelmässigen psychiatrischen Therapie mit Ein- bezug von Psychopharmaka. Seit dem 7. Januar 2013 steht die Beschwer- deführerin in Behandlung bei Dr. med. F.________ (act. II 37, S. 2). Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 1. Juni 2013 (act. II 37, S. 2) eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine Neigung zu psychosomati- schen Beschwerden (ICD-10: F45.) sowie eine schwierige finanzielle und soziale Lage (ICD-10: Z59, Z73) und konstatierte eine 20%-ige Arbeitsun- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 3). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt es eine von der Verwaltung bzw. vom Gericht zu prüfende Rechtsfrage dar, ob ein ärztli- cherseits diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.1). Die nachvollziehba- re psychiatrische Diagnosestellung im Bericht von Dr. med. F.________ (act. II 37, S. 2) bedeutet deshalb nicht ohne weiteres, dass der Einschät- zung der attestierten Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit (von 80%) gefolgt wer- den kann. Eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), welche nicht zusammen mit anderen Be- funden wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, kommt nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). Vorliegend wurden keine Befunde diagnosti- ziert, welche im Zusammenhang mit der Dysthymie zu einem invalidisie- renden Gesundheitsschaden führen würden. Weiter diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Neigung zu psychosoma- tischen Beschwerden (act. II 37, S. 2). Dabei ist anzumerken, dass er der erwähnten Diagnose den ICD-Code F45. anfügt, welcher einer somatofor- men Störung entspricht. Einer somatoformen Störung kommt gemäss stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wie grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, nur ausnahmsweise invalidisierender Charakter zu. Entscheidend ist, ob die betroffene Person aus psychischer Sicht objektiv die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 12 einer Arbeit nachzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend wurde keine psy- chische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt (vgl. obige Ausführungen zur Dysthymie). Auch sind die übrigen Kriterien, die eine Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung begründen könnten, nicht in ausreichendem Mass erfüllt. Insbesondere ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder ein primärer Krankheitsgewinn besteht. Weiter liegt auch kein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten Behandlung vor. So diagnostizierte Dr. med. F.________ denn auch eine Neigung zu psy- chosomatischen Beschwerden (schwierige finanzielle und soziale Lage; ICD-10: Z59, Z73), welche nicht invalidisierend sind, bzw. führte aus, dass massgebliche krankheitsfremde Umstände vorliegen (act. II 37, S. 4). Der nicht näher begründete Bericht desselben Arztes vom 1. November 2013 (act. I 7) vermag daran nichts zu ändern. Soweit der behandelnde Psychiater von einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus- geht, bzw. ausführt, dass die Befunde, welche der Störung „Angst und de- pressive Störung, gemischt“ (ICD-10: F41.2) entsprechen, stärker gewor- den sind, ist festzuhalten, dass auch bei dieser Diagnose keine psychische Komorbidität gegeben ist. So attestiert Dr. med. F.________ denn auch ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach die er- wähnte Diagnose im Grenzbereich dessen liegt, was überhaupt als krank- heitswertig gelten kann (Entscheid des BGer 8C_437/2011 vom 13. Juli 2011, E. 3.2.3). Aus dem Gesagten folgt, dass die von Dr. med. F.________ gestellten Diagnosen nicht auf invalidisierende Gesundheitsschäden zurückzuführen bzw. überwindbar sind und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20% (act. II 37, S. 3) nicht berücksichtigt werden kann. 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist.
  6. Bei diesem Ausgang muss über den Status der Beschwerdeführerin nicht abschliessend befunden werden. Dennoch bleibt darauf hinzuweisen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 13 dass die Annahme einer lediglich 60%-igen Erwerbstätigkeit im Gesund- heitsfall trotz entsprechender Äusserung anlässlich der Erhebung vom
  7. Juli 2013 (act. II 41, S. 3 f.) gewisse Zweifel erweckt, da die Beschwer- deführerin bis zum Jahr 2003 Einkünfte erzielte, welche auf ein volles Pen- sum schliessen lassen (vgl. act. II 7, S. 5). Im Schreiben vom 14. Januar 2014 machte sie denn auch geltend, ohne Gesundheitsbeeinträchtigung wäre sie zu 100% erwerbstätig. Die Frage, weshalb die Beschwerdeführe- rin nach dem Ausscheiden aus der kantonalen Verwaltung per Ende Fe- bruar 2003 nie mehr ein vollzeitliches Arbeitspensum aufgenommen hat, bzw. ob die Beschwerdeführerin zu 60% oder zu 100% arbeiten würde, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da sowohl bei einer Teiler- werbstätigkeit von 60% (vgl. sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150) wie auch bei Annahme einer 100%-igen Erwerbstätigkeit (vgl. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, BGE 104 V 135 E. 2b S. 136) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
  8. Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 (act. II 46) ist somit gesamthaft nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
  9. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei ihre Prozessbedürftigkeit nach den Vorschriften der Zivil- prozessordnung nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aus- sichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist mit dem Sozialhilfebudget ausgewiesen (act. IA 1). Des weitern kann das Verfahren nicht von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 14 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
  10. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 6.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinne der Erwä- gungen gutgeheissen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  14. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 15
  15. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 1021 IV SCJ/PRN/BRL/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Dezember 2011 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). In der Folge holte die IVB diverse medizinische und erwerbliche Unterlagen ein. Insbesondere veranlasste sie einen Bericht durch einen Arzt des Regi- onalen Ärztlichen Dienstes (RAD), pract. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2012 (act. II 27, S. 3). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (act. II 28) forderte die IVB die Ver- sicherte auf, sich im Sinne der Schadenminderungspflicht bezüglich der Schmerztherapie mit ihrem Orthopäden in Verbindung zu setzen und die Möglichkeiten der vorgeschlagenen Massnahmen (Physiotherapie, Medika- tion oder Operation) zu evaluieren. Zudem wurde sie aufgefordert, sich einer Psychotherapie bei einer ausgewiesenen Fachperson inklusive Psy- chopharmaka zu unterziehen. Daraufhin teilte die Versicherte der IVB am

8. Januar 2013 telefonisch mit, bei welchen Ärzten sie sich in Behandlung befinde (act. II 29). Nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom

10. Mai 2013 (act. II 35), Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 17. Mai 2013 (act. II 36) sowie Dr. med F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Juni 2013 (act. II 37), veranlasste die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2013 (act. II 41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 43 f.) verfügte die IVB am 18. Oktober 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 13% die Abweisung des Leis- tungsbegehrens (act. II 46). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 8. November 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2013, da wie durch die Berichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 3 der Dres. med. D.________ und F.________ belegt sei, eine Arbeitsun- fähigkeit bestehe. Am 4. Dezember 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und reichte am 12. Dezember 2013 die entspre- chenden Unterlagen nach (Gesuchsbeilage [act. IA] 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2013 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine angepasste Tätigkeit sei uneingeschränkt zumutbar, so dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 14. Januar 2014 gel- tend, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie zu 100% und nicht wie von der IVB angenommen nur zu 60% erwerbstätig. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 18. Oktober 2013 (act. II 46). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 5 (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine dia- gnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch kei- ne Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti- gung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour- cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein- zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststel- lung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee- lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio- nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriteri- en zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstel- len, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zu- mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie - mit Blick auf die rechtliche Natur des Krite- rienkataloges - auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 6 Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkun- gen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krank- heitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 7 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Der RAD-Arzt pract. med. C.________ führte in seinem Bericht vom

5. Dezember 2012 (act. II 27, S. 3) aus, im bisherigen Beruf als Mitarbeite- rin in der … bestünden deutliche Einschränkungen infolge der Knie- Arthrose. Tendenziell dürfe die Arbeit als nicht mehr zumutbar bezeichnet werden. Allerdings sei ein künstlicher Kniegelenksersatz möglich. Auch dann sei eine Verweistätigkeit mit wechselnd sitzender und stehender Tätigkeit zu empfehlen. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine Arbeit ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 10 kg), keine Arbeit mit regelmässigem Leitern besteigen, kein tägliches Arbeiten auf den Knien und in der Hocke, kein stundenlanges Stehen und schnelles Gehen (wie z.B. im Service). Zumutbar seien sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen oder kürzerem Gehen. Medizinische Massnahmen wie Physiothe- rapie, entzündungshemmende Medikation oder Operation seien geeignet, die Schmerzen wesentlich zu reduzieren und die Arbeitsfähigkeit zumindest in einer Verweistätigkeit zu verbessern. Bezüglich der psychischen Pro- bleme sei eine regelmässige psychiatrische Therapie mit Einbezug von Psychopharmaka nötig. 3.1.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.________, dia- gnostizierte im Bericht vom 10. Mai 2013 (act. II 35) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale und retropatellare Gonarthrose im linken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 8 Kniegelenk mit Status nach Meniskusoperation vor Jahren sowie eine De- konditionierung bei psychosozialer Belastungssituation und konsekutiver Depression (S. 1). Aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin seit Monaten zu 100% arbeitsunfähig (S. 2). Unter Verbesserung der aktuellen gesundheitlichen Situation sei eine Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit zu 50% zumutbar. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit seien das Heben und Tragen schwerer Ge- wichte und eine längere Steh- sowie Sitzdauer nicht indiziert bei chroni- schem Rückenleiden. Das Absolvieren längerer Gehstrecken sei aufgrund der Kniebeschwerden nicht zumutbar. Das Arbeitstempo sei verlangsamt und längere Pausen müssten eingesetzt werden (S. 3). 3.1.3 Im Bericht vom 14. Mai 2013 (act. II 36, S. 1) verwies Dr. med. E.________ betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die Berichte von Dr. med. D.________ (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Weiter bestehe eine mediale und retropatellare Gonarthrose des linken Kniege- lenks ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zum Ausmass der Ar- beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. med. E.________ kei- ne Angaben (vgl. act. II 36, S. 2 f.). 3.1.4 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.________, diagnostizierte im Bericht vom 1. Juni 2013 (act. II 37, S. 2) mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine Neigung zu psychoso- matischen Beschwerden (ICD-10: F45.) und eine schwierige finanzielle und soziale Lage (ICD-10: Z59, Z73). In der bisherigen Tätigkeit in der … be- stehe seit Januar 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 80% (S. 3 f.). Mit der Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden, da massgebliche krankheitsfremde Um- stände vorlägen. 3.1.5 Mit Eingabe vom 1. November 2013 (Beschwerdebeilage [act. I] 7) teilte Dr. med. F.________ mit, seit einigen Monaten habe sich eine Ver- schlimmerung eingestellt, indem die Befunde, welche der Störung „Angst und depressive Störung, gemischt“ (ICD-10: F41.2) entsprächen, stärker geworden seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 9 3.1.6 Im Schreiben vom 7. November 2013 (act. I 6) stellte Dr. med. D.________ fest, in der Zwischenzeit habe sich der somatische und psy- chische Zustand der Patientin deutlich verschlechtert, eine berufliche Inte- gration sehe sie als nicht sinnvoll. Die Patientin leide zunehmend unter einer chronifizierten Depression mit Isolationstendenz, Angstzuständen und Panikgefühlen. Zudem würden ihr die Schmerzen der chronischen Lumbo- vertebralveränderungen (Osteoarthrose, Spondylarthrose) zunehmend Be- schwerden beim Ausführen schwerer Arbeiten machen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 18. Oktober 2013 in somatischer Hinsicht massgeblich auf den Bericht des RAD-Arztes pract. med. C.________ vom 5. Dezember 2012 (act. II 27, S. 3) und dabei insbesondere auf das von ihm formulierte Zu- mutbarkeitsprofil gestützt. Dieser ist in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 10 nachvollziehbar begründet und erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb er vollen Beweis erbringt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Pract. med. C.________ führte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2012 (act. II 27, S. 3) schlüssig und nachvollziehbar aus, eine angepasste Tätig- keit beinhalte eine Arbeit ohne Heben von schweren Lasten, keine Arbeit mit regelmässigem Leitern besteigen, kein tägliches Arbeiten auf den Knien und in der Hocke, kein stundenlanges Stehen und schnelles Gehen. Zu- mutbar sind gemäss dem RAD-Arzt sitzende Tätigkeiten mit gelegentli- chem Stehen oder kürzerem Gehen. Die nach der Beurteilung durch pract. med. C.________ eingegangenen Berichte von Dr. med. D.________ vom 10. Mai 2013 (act. II 35) sowie Dr. med. E.________ vom 14. Mai 2013 (act. II 36) vermögen das Zumutbar- keitsprofil in somatischer Hinsicht nicht in Frage zu stellen. Der behandeln- de Orthopäde Dr. med. E.________ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten bzw. in einer angepassten Tätigkeit. Die Aus- führungen von Dr. med. D.________ betreffend zumutbare Tätigkeiten de- cken sich weitestgehend mit der Auffassung des RAD-Arztes. Sie führte aus, das Heben und Tragen schwerer Gewichte sowie längere Steh- und Sitzdauer seien nicht indiziert. Weiter sei das Absolvieren längerer Geh- strecken nicht zumutbar (act. II 35, S. 3). So hat die behandelnde Ärztin denn auch keine neuen Befunde erhoben und den Gesundheitszustand als stationär bezeichnet (act. II 35, S. 1). Soweit im Beschwerdeverfahren ein weiterer Bericht von Dr. med. D.________ vom 7. November 2013 (act. I 6) eingereicht wurde, in welchem eine deutliche Verschlechterung des soma- tischen (und psychischen) Gesundheitszustands diagnostiziert wird, ver- mag dies an der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit für eine angepass- te Tätigkeit nichts zu ändern, da darin explizit nur von einer zunehmenden Beeinträchtigung bei schwereren Arbeiten gesprochen wird, welche im Zu- mutbarkeitsprofil von pract. med. C.________ (act. II 27, S. 3) berücksich- tigt worden ist. 3.4 Betreffend die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin emp- fahl der RAD-Arzt pract. med. C.________ am 5. Dezember 2012 (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 11

27) die Aufnahme einer regelmässigen psychiatrischen Therapie mit Ein- bezug von Psychopharmaka. Seit dem 7. Januar 2013 steht die Beschwer- deführerin in Behandlung bei Dr. med. F.________ (act. II 37, S. 2). Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 1. Juni 2013 (act. II 37, S. 2) eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine Neigung zu psychosomati- schen Beschwerden (ICD-10: F45.) sowie eine schwierige finanzielle und soziale Lage (ICD-10: Z59, Z73) und konstatierte eine 20%-ige Arbeitsun- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 3). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt es eine von der Verwaltung bzw. vom Gericht zu prüfende Rechtsfrage dar, ob ein ärztli- cherseits diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.1). Die nachvollziehba- re psychiatrische Diagnosestellung im Bericht von Dr. med. F.________ (act. II 37, S. 2) bedeutet deshalb nicht ohne weiteres, dass der Einschät- zung der attestierten Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit (von 80%) gefolgt wer- den kann. Eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), welche nicht zusammen mit anderen Be- funden wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, kommt nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). Vorliegend wurden keine Befunde diagnosti- ziert, welche im Zusammenhang mit der Dysthymie zu einem invalidisie- renden Gesundheitsschaden führen würden. Weiter diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Neigung zu psychosoma- tischen Beschwerden (act. II 37, S. 2). Dabei ist anzumerken, dass er der erwähnten Diagnose den ICD-Code F45. anfügt, welcher einer somatofor- men Störung entspricht. Einer somatoformen Störung kommt gemäss stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wie grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, nur ausnahmsweise invalidisierender Charakter zu. Entscheidend ist, ob die betroffene Person aus psychischer Sicht objektiv die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 12 einer Arbeit nachzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend wurde keine psy- chische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt (vgl. obige Ausführungen zur Dysthymie). Auch sind die übrigen Kriterien, die eine Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung begründen könnten, nicht in ausreichendem Mass erfüllt. Insbesondere ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder ein primärer Krankheitsgewinn besteht. Weiter liegt auch kein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten Behandlung vor. So diagnostizierte Dr. med. F.________ denn auch eine Neigung zu psy- chosomatischen Beschwerden (schwierige finanzielle und soziale Lage; ICD-10: Z59, Z73), welche nicht invalidisierend sind, bzw. führte aus, dass massgebliche krankheitsfremde Umstände vorliegen (act. II 37, S. 4). Der nicht näher begründete Bericht desselben Arztes vom 1. November 2013 (act. I 7) vermag daran nichts zu ändern. Soweit der behandelnde Psychiater von einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus- geht, bzw. ausführt, dass die Befunde, welche der Störung „Angst und de- pressive Störung, gemischt“ (ICD-10: F41.2) entsprechen, stärker gewor- den sind, ist festzuhalten, dass auch bei dieser Diagnose keine psychische Komorbidität gegeben ist. So attestiert Dr. med. F.________ denn auch ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach die er- wähnte Diagnose im Grenzbereich dessen liegt, was überhaupt als krank- heitswertig gelten kann (Entscheid des BGer 8C_437/2011 vom 13. Juli 2011, E. 3.2.3). Aus dem Gesagten folgt, dass die von Dr. med. F.________ gestellten Diagnosen nicht auf invalidisierende Gesundheitsschäden zurückzuführen bzw. überwindbar sind und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20% (act. II 37, S. 3) nicht berücksichtigt werden kann. 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. 4. Bei diesem Ausgang muss über den Status der Beschwerdeführerin nicht abschliessend befunden werden. Dennoch bleibt darauf hinzuweisen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 13 dass die Annahme einer lediglich 60%-igen Erwerbstätigkeit im Gesund- heitsfall trotz entsprechender Äusserung anlässlich der Erhebung vom

30. Juli 2013 (act. II 41, S. 3 f.) gewisse Zweifel erweckt, da die Beschwer- deführerin bis zum Jahr 2003 Einkünfte erzielte, welche auf ein volles Pen- sum schliessen lassen (vgl. act. II 7, S. 5). Im Schreiben vom 14. Januar 2014 machte sie denn auch geltend, ohne Gesundheitsbeeinträchtigung wäre sie zu 100% erwerbstätig. Die Frage, weshalb die Beschwerdeführe- rin nach dem Ausscheiden aus der kantonalen Verwaltung per Ende Fe- bruar 2003 nie mehr ein vollzeitliches Arbeitspensum aufgenommen hat, bzw. ob die Beschwerdeführerin zu 60% oder zu 100% arbeiten würde, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da sowohl bei einer Teiler- werbstätigkeit von 60% (vgl. sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150) wie auch bei Annahme einer 100%-igen Erwerbstätigkeit (vgl. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, BGE 104 V 135 E. 2b S. 136) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 5. Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 (act. II 46) ist somit gesamthaft nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 6. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei ihre Prozessbedürftigkeit nach den Vorschriften der Zivil- prozessordnung nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aus- sichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist mit dem Sozialhilfebudget ausgewiesen (act. IA 1). Des weitern kann das Verfahren nicht von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 14 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 6.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinne der Erwä- gungen gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/1021, Seite 15

5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.