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200 2012 1116

Bern VerwG · 2014-01-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. Oktober 2012

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 13. Mai 2003 unter Verweis auf Rücken- beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB klärte den Leistungsanspruch in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, insbesondere liess sie den Versicherten durch eine Medizini- sche Abklärungsstation (MEDAS) polydisziplinär (mit orthopädischer, neu- rologischer und psychiatrischer Beurteilung) begutachten (Expertise vom

16. Juni 2006 [act. II 31]; nachfolgend: MEDAS-Gutachten 2006) und ge- währte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Verfügungen vom 21. November 2003 und 26. Juni 2006 [act. II 11, 33]). Eine für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 2006 vorgesehene berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle Z. ________ wurde mangels Kooperation und star- ker Fixierung des Versicherten auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten bereits am 8. November 2006 vorzeitig abgebrochen (act. II 37, 39, 42, 44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IVB das Leistungs- begehren mit Verfügung vom 3. Juli 2007 ab (act. II 52, 56, 60 – 62). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 3. Juli 2009 (VGE IV/68526 [act. II 75]) abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unan- gefochten. B. Am 29. November 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invali- denversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Verweis auf eine De- pression und Rückenbeschwerden (act. II 77). Mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten Leistungsverweigerung im Juli 2007 stellte die IVB ein Nichteintre- ten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Schreiben vom 20. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 3 2010 [act. II 84]; Vorbescheid vom 31. Januar 2011 [Akten der IVB {act. IIa} 88]). Nachdem bei der IVB Berichte des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters eingegangen waren (act. IIa 85, 89), trat sie auf die Neuanmel- dung ein und klärte den Leistungsanspruch ab. Am 23. April 2012 teilte die IVB dem Versicherten mit, dass gemäss den vorgenommenen Abklärungen derzeit keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (act. IIa 112). Eine geplante polydisziplinäre Begutachtung durch das Begutachtungsinsti- tut X.________ musste mangels Erneuerung der Vereinbarung zwischen diesem Institut und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) abge- sagt werden (act. IIa 101 f., 110). Stattdessen erfolgt eine interdisziplinäre Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut W.________ (Expertise vom 21. August 2012 [act. IIa 116.1] inklusive kardiologischem Teilgutach- ten vom 19. Juni 2012 [act. IIa 116.2]; nachfolgend: MEDAS-Gutachten 2012). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 15. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % den An- spruch auf eine Rente (act. IIa 117, 121, 123). C. Dagegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertretung am 20. No- vember 2012 Beschwerde erheben. Er lässt beantragen, der Fall sei an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung unter Einbezug der Erwägungen der Beschwerdebegründung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 4

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb Er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 15. Oktober 2012 (act. IIa 123). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Am 1. Januar 2012 ist die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten. Die Neuanmeldung erfolgte vorliegend am 29. November

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 5 2010 (act. II 77) und die angefochtene Verfügung wurde am 15. Oktober 2012 erlassen (act. IIa 123). Da vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssät- ze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen.

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern Es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 6 ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

E. 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.6 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).

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E. 2.6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

E. 2.6.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invaliden- einkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

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E. 2.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist Es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.7.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.7.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt Es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 9

E. 2.7.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum Es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versi- cherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

E. 3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 10 festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie Er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 29. No- vember 2010 (act. II 77) eingetreten und hat den Rentenanspruch materiell abgeklärt. Vorliegend erfolgte die letzte Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 3. Juli 2007 (act. IIa 62), bestätigt durch den unange- fochten gebliebenen Entscheid VGE IV/68526 vom 3. Juli 2009 (act. II 75). Der Sachverhalt im damaligen Verfügungszeitpunkt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2012 zu vergleichen, um zu prüfen, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. 3.3 hiervor).

E. 4.2 In medizinischer Hinsicht lag der Verfügung vom 3. Juli 2007 insbe- sondere das MEDAS-Gutachten 2006 (act. II 31) samt orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Teilgutachten zugrunde. Darin wur- den die folgenden Diagnosen festgehalten: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule

a. Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und ver- schmächtigte Rumpfmuskulatur

b. Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation lumbosakral links

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 11

c. Kernspintomographie-Aufnahmen aus dem Jahr 2004 zeigen einen Re- zidiv-Prolaps lumbosakral links bei Narbengewebe

d. kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit

e. Beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur

2. Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischer Erkrankung In der Beurteilung wurde festgehalten, dass die geklagten Beschwerden der Wirbelsäule in der orthopädischen Untersuchung klinisch wie radiolo- gisch ihr Korrelat fänden; der Versicherte habe mittlerweile ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt. Begleitend dazu habe eine Persönlichkeits- veränderung stattgefunden (Entwicklung von Zügen einer depressiven Ver- stimmung bis hin zur schweren depressiven Episode sowie deutlichen fremdaggressiven impulsgestörten Persönlichkeitszügen). In angepasster Tätigkeit (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, bevor- zugt aus wechselnder Ausgangslage, Tätigkeit in geschütztem Rahmen) sei der Versicherte voll arbeitsfähig, wobei allerdings eine stufenweise Er- höhung des Arbeitspensums angezeigt sei. Schmerzbedingt und bei aus- geprägter Dekonditionierung sei die Arbeitsfähigkeit initial um 30% redu- ziert. An invaliditätsfremden Faktoren werden die Dekonditionierung, die ungenügenden Sprachkenntnisse, die psychosoziale Situation sowie die im Gespräch nicht erkennbare Motivation des Versicherten zur Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit genannt. Mittel- bis langfristig könne von ei- ner regelmässigen Erwerbstätigkeit ein positiver Effekt auf die Gesamts- ituation erwartet werden.

E. 4.3 Nach der Neuanmeldung von November 2010 (act. II 77) ist den Akten in medizinischer Hinsicht hauptsächlich das Folgende zu entnehmen:

E. 4.3.1 Im Bericht vom 27. März 2011 (act. IIa 92/3 – 5; vgl. auch Bericht vom 14. November 2010 [act. II 82]) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, die dauernd bestehenden lumba- len Schmerzen, welche bei kleinsten Belastungen zunähmen und in die Beine ausstrahlten, seien zunehmend immobilisierend. Zusätzlich träten bei Belastungen Beinschwächen und Gramselparästhesien auf. Auch in der Nacht beim Liegen bestünden Beinbeschwerden, z.T. mit Sensibilitätss- törungen beidseits (betreffend zusammenfassender Beurteilung vgl. Bericht des Spitals C.________ vom 9. April 2010 [act. IIa 92/6 f.]). Zusätzlich sei- en in den letzten zwei Jahren Nackenschmerzen mit chronischer Kopf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 12 schmerzsymptomatik (zervikal/Spannungskopfschmerz) wie auch rezidi- vierender Schwindel und Tinnitus aufgetreten (vgl. Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, vom 17. März 2010 [act. IIa 92/8 f.] mit Verweis auf zervikogene evtl. psychosomatische Komponenten). Eine weitere Chronifizierung und Verschlechterung der Situation zeige sich auch im psychischen Bereich. Trotz hochdosierter Psy- chopharmakotherapie mit psychiatrischer Begleitung habe sich das de- pressiv-aggressive Syndrom mehr und mehr chronifiziert. Die Familie sei stark mitbelastet, eine häusliche Trennung habe stattgefunden. Weiter zu erwähnen sei in Richtung Chronifizierung und Gesundheitsbelastung die Arteriopathie/koronare Herzkrankheit mit Adipositas/Nikotinabusus/Hyper- cholesterinämie, welche nicht unabhängig von der oben genannten Pro- blematik zu sehen sei. Dr. med. F.________ attestierte ab dem 7. August 2003 bis auf Weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherigen Erwerbstätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Auch für kleinste Arbeiten mit wechselnder Position seien nur ganz kurze Tätigkeiten möglich (zirka 15 bis 30 Minuten), danach müssten diese wegen Beschwerden wieder abgebrochen werden.

E. 4.3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ führte im Bericht vom 30. Juli 2011 (act. IIa 99; vgl. auch Bericht vom 15. Februar 2011 [act. IIa 89/2]) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit Automutilationen (Status nach mehreren Hand- und Armfrakturen) ICD-10: F33.2, bestehend seit 2003; Diskushernie beidseits, trotz zweifacher Dis- kushernienoperation, bestehend seit 2010; koronare Herzkrankheit mit Sta- tus nach Myokardinfarkt, bestehend seit 2005; Status nach mehreren Hos- pitalisationen; andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischer Er- krankung ICD-10: F62.0. Dr. med. H.________ attestierte ab 2008 bis heu- te eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, nach der Begutachtung im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer in der Abklärungsstelle Y.________ (richtig: Abklärungsstelle Z. ________) ohne Erfolg einen Ar- beitsversuch unternommen. Gleichzeitig sollte er sich von seiner Ehefrau trennen, da er sie viele Male geschlagen und bedroht habe. Er lebe im Moment ganz alleine. Im Jahr 2010 habe er eine neue Untersuchung (be- treffend Diskushernie) im Spital C.________ gehabt, bei welcher neue Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 13 engungen beidseits festgestellt worden seien. Das habe bei ihm noch mehr Stress verursacht, da Er das tägliche Leben nicht mehr ertragen könne (wegen Schmerzen und psychischer Unruhe). Er habe angefangen, während Impulsausbrüchen seine Hände an die Wand zu schlagen, wo- durch Frakturen entstanden seien. Der Beschwerdeführer könne ausser bei sehr akuter Suizidalität nicht mehr in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden, da er letztes Mal, während der Hospitalisation in der I.________ einen Mitpatienten heftig geschlagen habe.

E. 4.3.3 Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene MEDAS- Gutachten 2012 (act. IIa 116.1) basiert auf internistischen, kardiologischen, orthopädisch-chirurgischen und psychiatrischen Beurteilungen in Kenntnis der Vorakten und nach entsprechenden Untersuchungen. Darin wurde Fol- gendes diagnostiziert (act. IIa 116.1/54): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Dispositiv
  1. Chronifiziertes lumbospondylogenes bis lumbosacrales Schmerzsyndrom mit/bei:  Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und allgemeiner Dekonditionierung  Status nach zweimaliger Mikro-Diskektomie L5/S1 links am 23. August 2001 sowie am 30. Januar 2004  aktuell Rezidivprolaps lumbosacral links mit Narbengewebe um die Wurzel L5  aktuell ohne neurologisches Defizit
  2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episo- de (ICD-10: F33.0 bis F33.1). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
  3. Koronare Eingefässerkrankung mit/bei:  Status nach akutem infero-posteriorem Myokardinfarkt im Oktober 2005  Status nach PTCA und Stenteinlage im Ramus Circumflexus am 28. Okto- ber 2005  aktuell stabilen Befunden bei unauffälliger Dobutrex-Stressechokardio- graphie und normaler Echokardiographie (EF biplan 64 %)  kardiovaskulären Risikofaktoren: positiver Familienanamnese, Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 33.5 kg/m2), isolierter Hypercholesterinämie, persistierender Nikotinabusus (kumulativ 50 pack years).
  4. Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
  5. Leichte chronisch-obstruktive Pneumopathie b. Nikotinabusus (Gold Stadium I)
  6. Status nach Refluxösophagitis bei axialer Hiatushernie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 14
  7. Status nach distaler Radiusfraktur links am 4. August 2010 mit/bei:  Status nach Ulna-Verkürzungs-Osteotomie wegen Ulna-Plus-Problematik am 11. Mai 2011  chronischem Wundinfekt
  8. Status nach Fraktur der proximalen Phalanx Digitus II des linken Fusses am
  9. Mai 2012, konservativ behandelt
  10. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) bei Arbeitslosigkeit (Z56.0), Problemen in Bezug auf die Lebensbewältigung und Problemen in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (Z59). Die Gutachter hielten fest (act. IIa 116.1/63), aus internistischer und kardio- logischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus orthopädi- scher Sicht leide der Beschwerdeführer an einem erneuten Diskusher- nienrezidiv L5/S1 linksbetont mit vermutlicher Kompression der Nervenwur- zel L5 links. Zusätzlich hätten narbige Veränderungen infraspinal nach zweimaliger Operation einen Einfluss auf die Schmerzsymptomatik. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und beschwerdebedingt auch die der Brustwirbelsäule sei deutlich eingeschränkt. Sonstige gesundheitliche Ein- schränkungen seien nicht objektivierbar. Zuzumuten sei dem Beschwerde- führer eine wechselbelastende Tätigkeit im Stehen und Gehen ohne Heben und Tragen schwerer Lasten. Auch wäre eine Tätigkeit im Sitzen ohne Hal- tungskonstanz, in welcher der Beschwerdeführer selbstbestimmt gelegent- lich aufstehen und einige Schritte gehen könne, vorstellbar. Aus orthopä- disch-chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer momentan zu 30 % arbeitsunfähig, da Er auch in optimal angepasster Tätigkeit nicht die volle Leistungsfähigkeit aufbringen könne und schmerzbedingt zusätzliche Pau- sen zur Entlastung seines Achsenskelettes benötige (act. IIa 116.1/62). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch das leicht bis mit- telgradige depressive Zustandsbild um 30 % eingeschränkt, da Er an Schlafstörungen leide, untertags stärker ermüdbar sei und eine deutlich verminderte Belastbarkeit aufweise, sodass mit einer Verlangsamung bei einer Arbeit zu rechnen wäre (act. IIa 116.1/63 f.). Dabei sei von einem langjährigen, mittlerweile chronifizierten Zustandsbild auszugehen, sodass sich die depressiven Symptome trotz Medikation nicht vollständig zurück- gebildet hätten. Die abgenommenen Medikamentenspiegel zeigten, dass der Beschwerdeführer die Psychopharmaka einnehme. Weiter hielten die Gutachter fest (act. IIa 116.1/65), die zuletzt ausgeübte, körperlich rücken- belastende Tätigkeit als Fabrikarbeiter sei aufgrund der eingeschränkten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 15 Belastbarkeit der bereits zweimal operierten Wirbelsäule und aktuell nach- weisbarer Rezidivhernie nicht mehr zumutbar. Hierfür sei der Beschwerde- führer seit 2001 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten, körperlich leichten und rü- ckenschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine medizinisch- theoretische Restarbeitsfähigkeit von 70 % (act. IIa 116.1/66). 4.3.4 Dr. med. F.________ hielt am 16. September 2012 (act. IIa 121/5 f.) fest, die Verneinung eines Rentenanspruchs könne Er nicht nachvollzie- hen, die Gesamtsituation sei noch einmal zu überdenken. Beim Beschwer- deführer bestehe ein chronisches Leiden mit Verschlechterung des Krank- heitsbildes auf allen Ebenen trotz Unterstützung über Jahre. Es bestünden nicht nur körperliche Leiden mit Einschränkungen, Es bestehe ein Bild ei- ner schweren psychischen Krankheit, welche den Umgang mit den multi- plen, objektivierten somatischen Problemen sehr erschwere, ja verunmögli- che. Dieser obgenannten Tatsache müsse entsprechend Beachtung ge- schenkt werden. Bei der psychischen und körperlichen Polymorbidität so- wie dem sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers bestehe keine rele- vante Arbeitsfähigkeit, auch nicht für leichte Tätigkeiten, was sich übrigens auch in Arbeitsversuchen gezeigt habe. Betreffend die psychische Situation sei die Beurteilung vom lange betreuenden Psychiater Dr. med. H.________ entscheidend. Er spreche die Sprache des Beschwerdeführers und kenne den psychosozialen Hintergrund bestens. 4.3.5 Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ führte am
  11. September 2012 (act. IIa 121/3 f.) aus, Er könne nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer nur 30 % arbeitsunfähig sein solle. Aus psych- iatrischer Sicht könne man dem Beschwerdeführer keine Verantwortung im freien Markt geben, da Er schnell seine Impulskontrolle verliere und sehr aggressiv sein könne. Trotz mehrerer Medikamentenkombinationen habe keine Stabilisation des psychischen Zustandes erreicht werden können. Neben schwerer Vergesslichkeit und Dissoziationen könne Er im täglichen Leben seine Aufgaben nicht mehr erledigen. Der Beschwerdeführer sei sozial total isoliert und seine Familie habe ihn alleine gelassen. Er frage sich, wie man vom Beschwerdeführer erwarten könne, dass Er leistungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 16 fähig und produktiv sei. Es bestünden eine mehrjährige progrediente Sym- ptomatik, chronische körperliche Begleiterkrankungen und primär ein chro- nifizierter Krankheitsverlauf mit auffälliger prämorbider Persönlichkeit, all dies habe den Beschwerdeführer zu einem Punkt von Invalidität gebracht.
  12. 5.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte beim Erlass der angefoch- tenen Verfügung vom 15. Oktober 2012 (act. IIa 123) insbesondere das MEDAS-Gutachten 2012 (act. IIa 116.1). Gegen dieses bringt der Be- schwerdeführer namentlich vor, der begutachtende Arzt und Leiter des Be- gutachtungsinstituts W.________, Dr. med. V.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, hätte die Begutachtung nicht durchführen dürfen, da das zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen Dr. med. V.________ angewiesen habe, die Begutachtertätigkeit für die IV zu unter- lassen, solange das Strafverfahren gegen ihn nicht rechtskräftig abge- schlossen sei. Damit macht der Beschwerdeführer einen Ablehnungsgrund gegen Dr. med. V.________ wegen Befangenheit aufgrund eines gegen den Gutachter angestrengten Strafverfahrens geltend. 5.2 5.2.1 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 4.2 und 4.3). Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wer sich in Kenntnis des Ausstands- oder Ableh- nungsgrundes auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 17 5.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer die Einwände gegen den Gutachter Dr. med. V.________ verspätet vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin teil- te dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2012 (act. IIa 114) sowohl die Gutachterstelle als auch die Namen der Gutachter, unter ande- rem denjenigen von Dr. med. V.________, mit, dies unter Verweis darauf, dass allfällige Einwendungen gegen die begutachtenden Personen inner- halb von 10 Tagen einzureichen seien. In der Folge unterzog sich der Be- schwerdeführer der Begutachtung, ohne irgendwelche Einwände zu erhe- ben. Dies obwohl in den Medien bereits am 26. März und 10. April 2012 über das gegen Dr. med. V.________ wegen angeblicher Urkundenfäl- schung eingeleitete Strafverfahren berichtet worden war (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2 – 4). Auch im Vorbescheidverfahren wurden keine entsprechenden Einwände erhoben (vgl. act. IIa 121). Selbst wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig gehandelt hätte, könnte Er aus dem Umstand, dass gegen Dr. med. V.________ ein Strafverfahren wegen angeblicher Urkundenfälschung eingeleitet worden war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen wurde Dr. med. V.________ mit Ent- scheid des Bundesgerichts vom 5. November 2013, 6B_416/2013 / 6B_417/2013, vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen und ein gegen Dr. med. V.________ in einem weiteren Fall eingeleitetes Strafver- fahren wurde rechtskräftig eingestellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Mai 2012, 1B_650/2011). Zum andern hat sich das Bundesgericht bereits vor dem letztinstanzlichen strafrechtlichen Freispruch zur Bedeu- tung des Ausgangs des Strafverfahrens für die Frage der Voreingenom- menheit eines Gutachters bzw. des Dr. med. V.________ geäussert. Das Bundesgericht führte diesbezüglich im Entscheid vom 23. April 2013, 9C_970/2012, E. 4.3.2, aus (vgl. auch Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juni 2013, 8C_181/2013, E. 3.1.2, und vom 23. August 2013, 9C_1019/2012, E. 2.2), das Dr. med. E. (bzw. Dr. med. V.________) strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten betreffe eine Begutachtung, die 2007 stattgefunden habe, somit fast fünf Jahre zurückliege – d.h. zeitlich gleich wie im hier zu beurteilenden Fall – und überdies eine andere versi- cherte Person betroffen habe. Der versicherten Person sei die Notwendig- keit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 – hier mit Schrei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 18 ben vom 30. April 2012 – mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. med. E. (bzw. Dr. med. V.________) einmal Jahre zuvor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgutachter, der keine pa- thologischen Befunde erhoben habe, vorgenommen haben sollte, vermöch- te dies nicht rund fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befan- genheit – im Falle einer anderen versicherten Person als Experte zu amten – zu wecken. Für diese Annahme bedürfe Es vielmehr weiterer, die konkre- te Begutachtung betreffende Umstände. Diese höchstrichterlichen Aus- führungen haben auch für den vorliegenden Fall Geltung; zudem macht der Beschwerdeführer keine weiteren, die hier in Frage stehende Begutachtung betreffenden Umstände geltend, welche den Anschein der Befangenheit des Dr. med. V.________ zu begründen vermöchten. Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass das unter Mitwirkung von Dr. med. V.________ erstellte MEDAS-Gutachten 2012 in ausstandsrecht- licher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 5.3 In beweismässiger Hinsicht erfüllt das MEDAS-Gutachten 2012 (act. IIa 116.1) die an eine medizinische Expertise gestellten höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Es ist für die streitigen Belange um- fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (u.a. auch früherer Be- richte von Dr. med. H.________ und Dr. med. F.________) abgegeben und ist überzeugend und schlüssig. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Schluss der Gutachter auf eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit bei je einer 30 %-igen Arbeitsunfähigkeit sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, ist entgegenzuhalten, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel überschneiden, der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade unzulässig ist (Entscheid des BGer vom 20. Juni 2013, 9C_295/2013, E. 4.4). Zudem wird das Beschwerdebild wesentlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 19 Umstände geprägt. Im MEDAS-Gutachten 2012 wurde diesbezüglich auf die Arbeitslosigkeit, die Streitigkeiten mit dem Sohn und das Leben in einer eigenen Wohnung weg von der Familie verwiesen (act. IIa 116.1/63). Auch die beim Beschwerdeführer durch langjährige Arbeitslosigkeit bestehende Dekonditionierung (vgl. act. IIa 116.1/66) stellt einen IV-fremden Faktor dar. Weiter gibt Es gewisse Hinweise für eine Rentenbegehrlichkeit; im MEDAS-Gutachten 2012 wurde diesbezüglich ausgeführt (act. IIa 116.1/62), der Beschwerdeführer erlebe sich völlig ungerecht und schlecht behandelt, Er habe dies nicht verdient und möchte eine finanzielle Entschädigung in Form einer Rentenzahlung. Mit Blick auf diese Umstände ist die interdisziplinär festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die (den Gutachtern bekannten) abweichenden Einschätzungen der Dres. med. F.________ und H.________ (vgl. Berichte vom 27. März 2011 [act. IIa 92/3 – 5] und 30. Juli 2011 [act. IIa 99]) nichts zu ändern. So hat die Beschwerdegegnerin – wie bereits im früheren Verfahren – zu Recht nicht auf die pauschale Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ (vgl. Bericht vom 20. September 2012 [act. IIa 121/3 f.]) abgestellt. Nebst dem, dass dieser offenbar das bio-psychosoziale Krankheitsmodell anwendet (vgl. u.a. VGE IV/68526, E. 4.2 [act. II 75]), lässt Er sich stark von den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers leiten und ist primär auf die Behandlung dieses subjektiven Empfindens aus, dies im Unterschied zum Begutachtungsauftrag eines medizinischen Experten (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Auch Dr. med. F.________ erhebt in seinem Bericht vom 16. September 2012 (act. IIa 121/5 f.) pauschale Kritik, unter anderem unter Bezugnahme auf Dr. med. H.________. Bezüglich des Arbeitsversuches bzw. der beruflichen Abklärung in der Abklärungsstelle Z. ________ im Jahr 2006 ist festzuhalten, dass diese nicht krankheitsbedingt abgebrochen wurde, sondern infolge fehlender Motivation und Kooperation des Beschwerdeführers (vgl. act. II 42, 44). Schliesslich erwähnt Dr. med. F.________ selbst den psychosozialen „Hintergrund“, welcher vorliegend stark im Vordergrund steht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 20 5.4 Nach dem Ausgeführten kommt dem MEDAS-Gutachten 2012 (act. IIa 116.1) volle Beweiskraft zu, womit der Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt ist; von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass auf solche in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten 2012 ist demnach in einer (optimal) dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten, körperlich leichten und rückenschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne He- ben und Tragen schwerer Lasten von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (act. IIa 116.1/66). Verglichen mit der Situation der ursprünglichen Verneinung eines Leistungsanspruchs, wo dem Beschwerdeführer im MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (nach einer gewissen Angewöhnungszeit) attestiert (act. II 31/26 f.) bzw. mit VGE IV/68526 vom 3. Juli 2009 das Vorliegen eines invalidenversicherungs- rechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneint wurde (E. 4.3 [act. II 75/16]), hat sich demnach die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers verschlechtert, so dass mittels Einkommensvergleich der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist (vgl. E. 2.6 hiervor). 5.5 5.5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Dafür, dass das erneut zu bestehende Wartejahr (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Juli 2013, 9C_677/2012, E. 2.3; vgl. auch E. 2.4 hiervor) sechs Monate nach der Ende November 2010 erfolgten Neuanmeldung (act. II 77) nicht erfüllt gewesen wäre, gibt Es keine Anhaltspunkte. Folglich fällt der frühestmögliche Rentenbeginn ins Jahr 2011, so dass der Einkommens- vergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist. 5.5.2 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Stelle als ……. nicht aus ge- sundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (vgl. act. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 21 II 8). Er wäre somit auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr an diesem Arbeitsplatz tätig, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom zuletzt bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielten Einkommen ausgegangen werden kann, sondern die Tabellenlöhne gemäss LSE her- anzuziehen sind (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 182 E. 2.3; Entscheid des BGer vom 10. Juni 2011, 9C_234/2011, E. 3.3). Auch das Invalideneinkommen ist anhand statistischer Daten zu ermitteln, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Die beiden Vergleichseinkommen sind damit ausgehend vom selben Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4, zu bestimmen; in einem solchen Fall erübrigt sich deren genau Ermittlung, der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellen- lohn (SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin hat hier zusätzlich zur gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (vgl. act. IIa 116.1/66) keinen behinderungsbedingten Abzug (vgl. E. 2.6.2 hiervor) vorgenommen, was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Selbst wenn ein solcher Abzug von maximal 10 % zusätzlich gewährt würde, was letztlich offen bleiben kann, resultiert vorliegend ein rentenaus- schliessender IV-Grad von höchstens 37 % (100 % – [70 % x 0.9]). 5.6 Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  13. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 22 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  16. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (inklusive der Schreiben des Instruktionsrichters vom 12. November 2013 und des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. November 2013) - IV-Stelle Bern (inklusive der Schreiben des Instruktionsrichters vom
  18. November 2013 und des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. November 2013) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 12 1116 IV KNB/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Januar 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Oktober 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 13. Mai 2003 unter Verweis auf Rücken- beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB klärte den Leistungsanspruch in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, insbesondere liess sie den Versicherten durch eine Medizini- sche Abklärungsstation (MEDAS) polydisziplinär (mit orthopädischer, neu- rologischer und psychiatrischer Beurteilung) begutachten (Expertise vom

16. Juni 2006 [act. II 31]; nachfolgend: MEDAS-Gutachten 2006) und ge- währte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Verfügungen vom 21. November 2003 und 26. Juni 2006 [act. II 11, 33]). Eine für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 2006 vorgesehene berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle Z. ________ wurde mangels Kooperation und star- ker Fixierung des Versicherten auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten bereits am 8. November 2006 vorzeitig abgebrochen (act. II 37, 39, 42, 44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IVB das Leistungs- begehren mit Verfügung vom 3. Juli 2007 ab (act. II 52, 56, 60 – 62). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 3. Juli 2009 (VGE IV/68526 [act. II 75]) abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unan- gefochten. B. Am 29. November 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invali- denversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Verweis auf eine De- pression und Rückenbeschwerden (act. II 77). Mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten Leistungsverweigerung im Juli 2007 stellte die IVB ein Nichteintre- ten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Schreiben vom 20. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 3 2010 [act. II 84]; Vorbescheid vom 31. Januar 2011 [Akten der IVB {act. IIa} 88]). Nachdem bei der IVB Berichte des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters eingegangen waren (act. IIa 85, 89), trat sie auf die Neuanmel- dung ein und klärte den Leistungsanspruch ab. Am 23. April 2012 teilte die IVB dem Versicherten mit, dass gemäss den vorgenommenen Abklärungen derzeit keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (act. IIa 112). Eine geplante polydisziplinäre Begutachtung durch das Begutachtungsinsti- tut X.________ musste mangels Erneuerung der Vereinbarung zwischen diesem Institut und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) abge- sagt werden (act. IIa 101 f., 110). Stattdessen erfolgt eine interdisziplinäre Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut W.________ (Expertise vom 21. August 2012 [act. IIa 116.1] inklusive kardiologischem Teilgutach- ten vom 19. Juni 2012 [act. IIa 116.2]; nachfolgend: MEDAS-Gutachten 2012). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 15. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % den An- spruch auf eine Rente (act. IIa 117, 121, 123). C. Dagegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertretung am 20. No- vember 2012 Beschwerde erheben. Er lässt beantragen, der Fall sei an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung unter Einbezug der Erwägungen der Beschwerdebegründung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb Er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 15. Oktober 2012 (act. IIa 123). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 ist die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten. Die Neuanmeldung erfolgte vorliegend am 29. November

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 5 2010 (act. II 77) und die angefochtene Verfügung wurde am 15. Oktober 2012 erlassen (act. IIa 123). Da vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssät- ze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern Es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 6 ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 7 2.6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 2.6.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invaliden- einkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 8 2.7 2.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist Es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt Es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 9 2.7.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum Es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versi- cherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 10 festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie Er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 29. No- vember 2010 (act. II 77) eingetreten und hat den Rentenanspruch materiell abgeklärt. Vorliegend erfolgte die letzte Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 3. Juli 2007 (act. IIa 62), bestätigt durch den unange- fochten gebliebenen Entscheid VGE IV/68526 vom 3. Juli 2009 (act. II 75). Der Sachverhalt im damaligen Verfügungszeitpunkt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2012 zu vergleichen, um zu prüfen, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. 3.3 hiervor). 4.2 In medizinischer Hinsicht lag der Verfügung vom 3. Juli 2007 insbe- sondere das MEDAS-Gutachten 2006 (act. II 31) samt orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Teilgutachten zugrunde. Darin wur- den die folgenden Diagnosen festgehalten: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule

a. Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und ver- schmächtigte Rumpfmuskulatur

b. Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation lumbosakral links

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 11

c. Kernspintomographie-Aufnahmen aus dem Jahr 2004 zeigen einen Re- zidiv-Prolaps lumbosakral links bei Narbengewebe

d. kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit

e. Beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur

2. Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischer Erkrankung In der Beurteilung wurde festgehalten, dass die geklagten Beschwerden der Wirbelsäule in der orthopädischen Untersuchung klinisch wie radiolo- gisch ihr Korrelat fänden; der Versicherte habe mittlerweile ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt. Begleitend dazu habe eine Persönlichkeits- veränderung stattgefunden (Entwicklung von Zügen einer depressiven Ver- stimmung bis hin zur schweren depressiven Episode sowie deutlichen fremdaggressiven impulsgestörten Persönlichkeitszügen). In angepasster Tätigkeit (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, bevor- zugt aus wechselnder Ausgangslage, Tätigkeit in geschütztem Rahmen) sei der Versicherte voll arbeitsfähig, wobei allerdings eine stufenweise Er- höhung des Arbeitspensums angezeigt sei. Schmerzbedingt und bei aus- geprägter Dekonditionierung sei die Arbeitsfähigkeit initial um 30% redu- ziert. An invaliditätsfremden Faktoren werden die Dekonditionierung, die ungenügenden Sprachkenntnisse, die psychosoziale Situation sowie die im Gespräch nicht erkennbare Motivation des Versicherten zur Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit genannt. Mittel- bis langfristig könne von ei- ner regelmässigen Erwerbstätigkeit ein positiver Effekt auf die Gesamts- ituation erwartet werden. 4.3 Nach der Neuanmeldung von November 2010 (act. II 77) ist den Akten in medizinischer Hinsicht hauptsächlich das Folgende zu entnehmen: 4.3.1 Im Bericht vom 27. März 2011 (act. IIa 92/3 – 5; vgl. auch Bericht vom 14. November 2010 [act. II 82]) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, die dauernd bestehenden lumba- len Schmerzen, welche bei kleinsten Belastungen zunähmen und in die Beine ausstrahlten, seien zunehmend immobilisierend. Zusätzlich träten bei Belastungen Beinschwächen und Gramselparästhesien auf. Auch in der Nacht beim Liegen bestünden Beinbeschwerden, z.T. mit Sensibilitätss- törungen beidseits (betreffend zusammenfassender Beurteilung vgl. Bericht des Spitals C.________ vom 9. April 2010 [act. IIa 92/6 f.]). Zusätzlich sei- en in den letzten zwei Jahren Nackenschmerzen mit chronischer Kopf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 12 schmerzsymptomatik (zervikal/Spannungskopfschmerz) wie auch rezidi- vierender Schwindel und Tinnitus aufgetreten (vgl. Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, vom 17. März 2010 [act. IIa 92/8 f.] mit Verweis auf zervikogene evtl. psychosomatische Komponenten). Eine weitere Chronifizierung und Verschlechterung der Situation zeige sich auch im psychischen Bereich. Trotz hochdosierter Psy- chopharmakotherapie mit psychiatrischer Begleitung habe sich das de- pressiv-aggressive Syndrom mehr und mehr chronifiziert. Die Familie sei stark mitbelastet, eine häusliche Trennung habe stattgefunden. Weiter zu erwähnen sei in Richtung Chronifizierung und Gesundheitsbelastung die Arteriopathie/koronare Herzkrankheit mit Adipositas/Nikotinabusus/Hyper- cholesterinämie, welche nicht unabhängig von der oben genannten Pro- blematik zu sehen sei. Dr. med. F.________ attestierte ab dem 7. August 2003 bis auf Weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherigen Erwerbstätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Auch für kleinste Arbeiten mit wechselnder Position seien nur ganz kurze Tätigkeiten möglich (zirka 15 bis 30 Minuten), danach müssten diese wegen Beschwerden wieder abgebrochen werden. 4.3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ führte im Bericht vom 30. Juli 2011 (act. IIa 99; vgl. auch Bericht vom 15. Februar 2011 [act. IIa 89/2]) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit Automutilationen (Status nach mehreren Hand- und Armfrakturen) ICD-10: F33.2, bestehend seit 2003; Diskushernie beidseits, trotz zweifacher Dis- kushernienoperation, bestehend seit 2010; koronare Herzkrankheit mit Sta- tus nach Myokardinfarkt, bestehend seit 2005; Status nach mehreren Hos- pitalisationen; andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischer Er- krankung ICD-10: F62.0. Dr. med. H.________ attestierte ab 2008 bis heu- te eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, nach der Begutachtung im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer in der Abklärungsstelle Y.________ (richtig: Abklärungsstelle Z. ________) ohne Erfolg einen Ar- beitsversuch unternommen. Gleichzeitig sollte er sich von seiner Ehefrau trennen, da er sie viele Male geschlagen und bedroht habe. Er lebe im Moment ganz alleine. Im Jahr 2010 habe er eine neue Untersuchung (be- treffend Diskushernie) im Spital C.________ gehabt, bei welcher neue Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 13 engungen beidseits festgestellt worden seien. Das habe bei ihm noch mehr Stress verursacht, da Er das tägliche Leben nicht mehr ertragen könne (wegen Schmerzen und psychischer Unruhe). Er habe angefangen, während Impulsausbrüchen seine Hände an die Wand zu schlagen, wo- durch Frakturen entstanden seien. Der Beschwerdeführer könne ausser bei sehr akuter Suizidalität nicht mehr in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden, da er letztes Mal, während der Hospitalisation in der I.________ einen Mitpatienten heftig geschlagen habe. 4.3.3 Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene MEDAS- Gutachten 2012 (act. IIa 116.1) basiert auf internistischen, kardiologischen, orthopädisch-chirurgischen und psychiatrischen Beurteilungen in Kenntnis der Vorakten und nach entsprechenden Untersuchungen. Darin wurde Fol- gendes diagnostiziert (act. IIa 116.1/54): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronifiziertes lumbospondylogenes bis lumbosacrales Schmerzsyndrom mit/bei:  Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und allgemeiner Dekonditionierung  Status nach zweimaliger Mikro-Diskektomie L5/S1 links am 23. August 2001 sowie am 30. Januar 2004  aktuell Rezidivprolaps lumbosacral links mit Narbengewebe um die Wurzel L5  aktuell ohne neurologisches Defizit 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episo- de (ICD-10: F33.0 bis F33.1). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Koronare Eingefässerkrankung mit/bei:  Status nach akutem infero-posteriorem Myokardinfarkt im Oktober 2005  Status nach PTCA und Stenteinlage im Ramus Circumflexus am 28. Okto- ber 2005  aktuell stabilen Befunden bei unauffälliger Dobutrex-Stressechokardio- graphie und normaler Echokardiographie (EF biplan 64 %)  kardiovaskulären Risikofaktoren: positiver Familienanamnese, Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 33.5 kg/m2), isolierter Hypercholesterinämie, persistierender Nikotinabusus (kumulativ 50 pack years). 4. Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp 5. Leichte chronisch-obstruktive Pneumopathie b. Nikotinabusus (Gold Stadium I) 6. Status nach Refluxösophagitis bei axialer Hiatushernie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 14 7. Status nach distaler Radiusfraktur links am 4. August 2010 mit/bei:  Status nach Ulna-Verkürzungs-Osteotomie wegen Ulna-Plus-Problematik am 11. Mai 2011  chronischem Wundinfekt 8. Status nach Fraktur der proximalen Phalanx Digitus II des linken Fusses am

23. Mai 2012, konservativ behandelt 9. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) bei Arbeitslosigkeit (Z56.0), Problemen in Bezug auf die Lebensbewältigung und Problemen in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (Z59). Die Gutachter hielten fest (act. IIa 116.1/63), aus internistischer und kardio- logischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus orthopädi- scher Sicht leide der Beschwerdeführer an einem erneuten Diskusher- nienrezidiv L5/S1 linksbetont mit vermutlicher Kompression der Nervenwur- zel L5 links. Zusätzlich hätten narbige Veränderungen infraspinal nach zweimaliger Operation einen Einfluss auf die Schmerzsymptomatik. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und beschwerdebedingt auch die der Brustwirbelsäule sei deutlich eingeschränkt. Sonstige gesundheitliche Ein- schränkungen seien nicht objektivierbar. Zuzumuten sei dem Beschwerde- führer eine wechselbelastende Tätigkeit im Stehen und Gehen ohne Heben und Tragen schwerer Lasten. Auch wäre eine Tätigkeit im Sitzen ohne Hal- tungskonstanz, in welcher der Beschwerdeführer selbstbestimmt gelegent- lich aufstehen und einige Schritte gehen könne, vorstellbar. Aus orthopä- disch-chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer momentan zu 30 % arbeitsunfähig, da Er auch in optimal angepasster Tätigkeit nicht die volle Leistungsfähigkeit aufbringen könne und schmerzbedingt zusätzliche Pau- sen zur Entlastung seines Achsenskelettes benötige (act. IIa 116.1/62). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch das leicht bis mit- telgradige depressive Zustandsbild um 30 % eingeschränkt, da Er an Schlafstörungen leide, untertags stärker ermüdbar sei und eine deutlich verminderte Belastbarkeit aufweise, sodass mit einer Verlangsamung bei einer Arbeit zu rechnen wäre (act. IIa 116.1/63 f.). Dabei sei von einem langjährigen, mittlerweile chronifizierten Zustandsbild auszugehen, sodass sich die depressiven Symptome trotz Medikation nicht vollständig zurück- gebildet hätten. Die abgenommenen Medikamentenspiegel zeigten, dass der Beschwerdeführer die Psychopharmaka einnehme. Weiter hielten die Gutachter fest (act. IIa 116.1/65), die zuletzt ausgeübte, körperlich rücken- belastende Tätigkeit als Fabrikarbeiter sei aufgrund der eingeschränkten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 15 Belastbarkeit der bereits zweimal operierten Wirbelsäule und aktuell nach- weisbarer Rezidivhernie nicht mehr zumutbar. Hierfür sei der Beschwerde- führer seit 2001 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten, körperlich leichten und rü- ckenschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine medizinisch- theoretische Restarbeitsfähigkeit von 70 % (act. IIa 116.1/66). 4.3.4 Dr. med. F.________ hielt am 16. September 2012 (act. IIa 121/5 f.) fest, die Verneinung eines Rentenanspruchs könne Er nicht nachvollzie- hen, die Gesamtsituation sei noch einmal zu überdenken. Beim Beschwer- deführer bestehe ein chronisches Leiden mit Verschlechterung des Krank- heitsbildes auf allen Ebenen trotz Unterstützung über Jahre. Es bestünden nicht nur körperliche Leiden mit Einschränkungen, Es bestehe ein Bild ei- ner schweren psychischen Krankheit, welche den Umgang mit den multi- plen, objektivierten somatischen Problemen sehr erschwere, ja verunmögli- che. Dieser obgenannten Tatsache müsse entsprechend Beachtung ge- schenkt werden. Bei der psychischen und körperlichen Polymorbidität so- wie dem sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers bestehe keine rele- vante Arbeitsfähigkeit, auch nicht für leichte Tätigkeiten, was sich übrigens auch in Arbeitsversuchen gezeigt habe. Betreffend die psychische Situation sei die Beurteilung vom lange betreuenden Psychiater Dr. med. H.________ entscheidend. Er spreche die Sprache des Beschwerdeführers und kenne den psychosozialen Hintergrund bestens. 4.3.5 Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ führte am

20. September 2012 (act. IIa 121/3 f.) aus, Er könne nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer nur 30 % arbeitsunfähig sein solle. Aus psych- iatrischer Sicht könne man dem Beschwerdeführer keine Verantwortung im freien Markt geben, da Er schnell seine Impulskontrolle verliere und sehr aggressiv sein könne. Trotz mehrerer Medikamentenkombinationen habe keine Stabilisation des psychischen Zustandes erreicht werden können. Neben schwerer Vergesslichkeit und Dissoziationen könne Er im täglichen Leben seine Aufgaben nicht mehr erledigen. Der Beschwerdeführer sei sozial total isoliert und seine Familie habe ihn alleine gelassen. Er frage sich, wie man vom Beschwerdeführer erwarten könne, dass Er leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 16 fähig und produktiv sei. Es bestünden eine mehrjährige progrediente Sym- ptomatik, chronische körperliche Begleiterkrankungen und primär ein chro- nifizierter Krankheitsverlauf mit auffälliger prämorbider Persönlichkeit, all dies habe den Beschwerdeführer zu einem Punkt von Invalidität gebracht. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte beim Erlass der angefoch- tenen Verfügung vom 15. Oktober 2012 (act. IIa 123) insbesondere das MEDAS-Gutachten 2012 (act. IIa 116.1). Gegen dieses bringt der Be- schwerdeführer namentlich vor, der begutachtende Arzt und Leiter des Be- gutachtungsinstituts W.________, Dr. med. V.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, hätte die Begutachtung nicht durchführen dürfen, da das zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen Dr. med. V.________ angewiesen habe, die Begutachtertätigkeit für die IV zu unter- lassen, solange das Strafverfahren gegen ihn nicht rechtskräftig abge- schlossen sei. Damit macht der Beschwerdeführer einen Ablehnungsgrund gegen Dr. med. V.________ wegen Befangenheit aufgrund eines gegen den Gutachter angestrengten Strafverfahrens geltend. 5.2 5.2.1 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 4.2 und 4.3). Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wer sich in Kenntnis des Ausstands- oder Ableh- nungsgrundes auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 17 5.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer die Einwände gegen den Gutachter Dr. med. V.________ verspätet vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin teil- te dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2012 (act. IIa 114) sowohl die Gutachterstelle als auch die Namen der Gutachter, unter ande- rem denjenigen von Dr. med. V.________, mit, dies unter Verweis darauf, dass allfällige Einwendungen gegen die begutachtenden Personen inner- halb von 10 Tagen einzureichen seien. In der Folge unterzog sich der Be- schwerdeführer der Begutachtung, ohne irgendwelche Einwände zu erhe- ben. Dies obwohl in den Medien bereits am 26. März und 10. April 2012 über das gegen Dr. med. V.________ wegen angeblicher Urkundenfäl- schung eingeleitete Strafverfahren berichtet worden war (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2 – 4). Auch im Vorbescheidverfahren wurden keine entsprechenden Einwände erhoben (vgl. act. IIa 121). Selbst wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig gehandelt hätte, könnte Er aus dem Umstand, dass gegen Dr. med. V.________ ein Strafverfahren wegen angeblicher Urkundenfälschung eingeleitet worden war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen wurde Dr. med. V.________ mit Ent- scheid des Bundesgerichts vom 5. November 2013, 6B_416/2013 / 6B_417/2013, vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen und ein gegen Dr. med. V.________ in einem weiteren Fall eingeleitetes Strafver- fahren wurde rechtskräftig eingestellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Mai 2012, 1B_650/2011). Zum andern hat sich das Bundesgericht bereits vor dem letztinstanzlichen strafrechtlichen Freispruch zur Bedeu- tung des Ausgangs des Strafverfahrens für die Frage der Voreingenom- menheit eines Gutachters bzw. des Dr. med. V.________ geäussert. Das Bundesgericht führte diesbezüglich im Entscheid vom 23. April 2013, 9C_970/2012, E. 4.3.2, aus (vgl. auch Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juni 2013, 8C_181/2013, E. 3.1.2, und vom 23. August 2013, 9C_1019/2012, E. 2.2), das Dr. med. E. (bzw. Dr. med. V.________) strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten betreffe eine Begutachtung, die 2007 stattgefunden habe, somit fast fünf Jahre zurückliege – d.h. zeitlich gleich wie im hier zu beurteilenden Fall – und überdies eine andere versi- cherte Person betroffen habe. Der versicherten Person sei die Notwendig- keit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 – hier mit Schrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 18 ben vom 30. April 2012 – mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. med. E. (bzw. Dr. med. V.________) einmal Jahre zuvor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgutachter, der keine pa- thologischen Befunde erhoben habe, vorgenommen haben sollte, vermöch- te dies nicht rund fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befan- genheit – im Falle einer anderen versicherten Person als Experte zu amten

– zu wecken. Für diese Annahme bedürfe Es vielmehr weiterer, die konkre- te Begutachtung betreffende Umstände. Diese höchstrichterlichen Aus- führungen haben auch für den vorliegenden Fall Geltung; zudem macht der Beschwerdeführer keine weiteren, die hier in Frage stehende Begutachtung betreffenden Umstände geltend, welche den Anschein der Befangenheit des Dr. med. V.________ zu begründen vermöchten. Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass das unter Mitwirkung von Dr. med. V.________ erstellte MEDAS-Gutachten 2012 in ausstandsrecht- licher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 5.3 In beweismässiger Hinsicht erfüllt das MEDAS-Gutachten 2012 (act. IIa 116.1) die an eine medizinische Expertise gestellten höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Es ist für die streitigen Belange um- fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (u.a. auch früherer Be- richte von Dr. med. H.________ und Dr. med. F.________) abgegeben und ist überzeugend und schlüssig. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Schluss der Gutachter auf eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit bei je einer 30 %-igen Arbeitsunfähigkeit sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, ist entgegenzuhalten, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel überschneiden, der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade unzulässig ist (Entscheid des BGer vom 20. Juni 2013, 9C_295/2013, E. 4.4). Zudem wird das Beschwerdebild wesentlich durch invaliditätsfremde psychosoziale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 19 Umstände geprägt. Im MEDAS-Gutachten 2012 wurde diesbezüglich auf die Arbeitslosigkeit, die Streitigkeiten mit dem Sohn und das Leben in einer eigenen Wohnung weg von der Familie verwiesen (act. IIa 116.1/63). Auch die beim Beschwerdeführer durch langjährige Arbeitslosigkeit bestehende Dekonditionierung (vgl. act. IIa 116.1/66) stellt einen IV-fremden Faktor dar. Weiter gibt Es gewisse Hinweise für eine Rentenbegehrlichkeit; im MEDAS-Gutachten 2012 wurde diesbezüglich ausgeführt (act. IIa 116.1/62), der Beschwerdeführer erlebe sich völlig ungerecht und schlecht behandelt, Er habe dies nicht verdient und möchte eine finanzielle Entschädigung in Form einer Rentenzahlung. Mit Blick auf diese Umstände ist die interdisziplinär festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die (den Gutachtern bekannten) abweichenden Einschätzungen der Dres. med. F.________ und H.________ (vgl. Berichte vom 27. März 2011 [act. IIa 92/3 – 5] und 30. Juli 2011 [act. IIa 99]) nichts zu ändern. So hat die Beschwerdegegnerin – wie bereits im früheren Verfahren – zu Recht nicht auf die pauschale Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ (vgl. Bericht vom 20. September 2012 [act. IIa 121/3 f.]) abgestellt. Nebst dem, dass dieser offenbar das bio-psychosoziale Krankheitsmodell anwendet (vgl. u.a. VGE IV/68526, E. 4.2 [act. II 75]), lässt Er sich stark von den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers leiten und ist primär auf die Behandlung dieses subjektiven Empfindens aus, dies im Unterschied zum Begutachtungsauftrag eines medizinischen Experten (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Auch Dr. med. F.________ erhebt in seinem Bericht vom 16. September 2012 (act. IIa 121/5 f.) pauschale Kritik, unter anderem unter Bezugnahme auf Dr. med. H.________. Bezüglich des Arbeitsversuches bzw. der beruflichen Abklärung in der Abklärungsstelle Z. ________ im Jahr 2006 ist festzuhalten, dass diese nicht krankheitsbedingt abgebrochen wurde, sondern infolge fehlender Motivation und Kooperation des Beschwerdeführers (vgl. act. II 42, 44). Schliesslich erwähnt Dr. med. F.________ selbst den psychosozialen „Hintergrund“, welcher vorliegend stark im Vordergrund steht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 20 5.4 Nach dem Ausgeführten kommt dem MEDAS-Gutachten 2012 (act. IIa 116.1) volle Beweiskraft zu, womit der Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt ist; von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass auf solche in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten 2012 ist demnach in einer (optimal) dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten, körperlich leichten und rückenschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne He- ben und Tragen schwerer Lasten von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (act. IIa 116.1/66). Verglichen mit der Situation der ursprünglichen Verneinung eines Leistungsanspruchs, wo dem Beschwerdeführer im MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (nach einer gewissen Angewöhnungszeit) attestiert (act. II 31/26 f.) bzw. mit VGE IV/68526 vom 3. Juli 2009 das Vorliegen eines invalidenversicherungs- rechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneint wurde (E. 4.3 [act. II 75/16]), hat sich demnach die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers verschlechtert, so dass mittels Einkommensvergleich der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist (vgl. E. 2.6 hiervor). 5.5 5.5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Dafür, dass das erneut zu bestehende Wartejahr (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Juli 2013, 9C_677/2012, E. 2.3; vgl. auch E. 2.4 hiervor) sechs Monate nach der Ende November 2010 erfolgten Neuanmeldung (act. II 77) nicht erfüllt gewesen wäre, gibt Es keine Anhaltspunkte. Folglich fällt der frühestmögliche Rentenbeginn ins Jahr 2011, so dass der Einkommens- vergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist. 5.5.2 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Stelle als ……. nicht aus ge- sundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (vgl. act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 21 II 8). Er wäre somit auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr an diesem Arbeitsplatz tätig, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom zuletzt bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielten Einkommen ausgegangen werden kann, sondern die Tabellenlöhne gemäss LSE her- anzuziehen sind (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 182 E. 2.3; Entscheid des BGer vom 10. Juni 2011, 9C_234/2011, E. 3.3). Auch das Invalideneinkommen ist anhand statistischer Daten zu ermitteln, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Die beiden Vergleichseinkommen sind damit ausgehend vom selben Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4, zu bestimmen; in einem solchen Fall erübrigt sich deren genau Ermittlung, der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellen- lohn (SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin hat hier zusätzlich zur gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (vgl. act. IIa 116.1/66) keinen behinderungsbedingten Abzug (vgl. E. 2.6.2 hiervor) vorgenommen, was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Selbst wenn ein solcher Abzug von maximal 10 % zusätzlich gewährt würde, was letztlich offen bleiben kann, resultiert vorliegend ein rentenaus- schliessender IV-Grad von höchstens 37 % (100 % – [70 % x 0.9]). 5.6 Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/12/1116, Seite 22 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers (inklusive der Schreiben des Instruktionsrichters vom 12. November 2013 und des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. November 2013)

- IV-Stelle Bern (inklusive der Schreiben des Instruktionsrichters vom

12. November 2013 und des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. November 2013)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.