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200 2011 812

Bern VerwG · 2018-03-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. August 2011

Sachverhalt

A. Mit Verfügung 3 vom 19. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1966 geborenen A.________ (Versicher- ter bzw. Beschwerdeführer) ab 1. November 2007 bis auf weiteres gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53% Rentenleistungen in Form einer halben Invalidenrente samt Ehegattenrente und zwei Kinderrenten zu, zahlbar durch die Ausgleichskasse C.________ (AK C.________; Akten der Invali- denversicherung aus dem Verfahren IV/2012/418 [act. II] 80 S. 2 ff.). Mit weiterer Verfügung 1 vom 21. November 2007 sprach die IVB dem Versi- cherten sodann die gleichen Leistungen rückwirkend ab Oktober 2003 bis Oktober 2007 in der Gesamtsumme von Fr. 107‘213.10 zu, zahlbar wieder- um durch die AK C.________ (act. II 88 S. 22 ff.). Gegen diese beiden Verfügungen 3 und 1 liess der Versicherte Beschwer- de beim Verwaltungsgericht erheben, welches die Verfahren vereinigte und die Beschwerde mit seinem Entscheid vom 2. Juni 2008, IV 68845 und 68971, guthiess und zur weiteren Abklärung an die IVB zurückwies (act. II 92). B. Mit Verfügung 6 vom 15. April 2011 gewährte die IVB dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Oktober 2003 neu eine Viertelsrente samt zwei Kin- derrenten bei einem Invaliditätsgrad von 46% anstelle der ursprünglich ver- fügten halben Rente (act. II 144 S. 1 - 7). Dagegen führte der Beschwerde- führer beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welches diese mit Entscheid vom 17. Oktober 2011 abwies (VGE IV/11/500; act. II 163). Mit Verfügung 4 vom 12. August 2011 (act. II 156 S. 1 – 12) ordnete die IVB die Rückerstattung der Differenz zwischen der ab Oktober 2003 bis Dezember 2007 bereits ausgerichteten halben IV-Rente und der neu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 3 fügten Viertelsrente im Gesamtbetrag von Fr. 53‘408.90 an (act. II 156 S. 5). Gleichentags erliess die IVB die weitere Verfügung 5 (act. II 156 S. 13 - 26) und ordnete auch die Rückerstattung der Differenz zwischen der ab Januar 2008 bis März 2011 ausgerichteten halben IV-Rente und der neu verfügten Viertelsrente im Umfang von Fr. 38‘439.00 an. Unter Berücksichtigung ei- nes angepassten Verzugszinses und einer von der D.________ direkt zurückgeforderten Summe ergab sich ein Rückforderungsbetrag von ins- gesamt Fr. 92‘532.90 (act. II 156 S. 19). C. Gegen diese beiden Verfügungen 4 und 5 vom 12. August 2011 (act. II 156) liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, beim Verwaltungsgericht am 1. September 2011 vorliegende Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen seien aufzuheben und das Verfahren sei zu sistieren, bis über die Rechtmässigkeit der Re- duktion von einer halben Rente auf eine Viertelsrente rechtskräftig ent- schieden sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2011 wurde dem Sistierungsantrag stattgegeben. Mit Entscheid vom 27. März 2012 (BGer 8C_866/2011) hob das Bundesge- richt den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2011 (VGE IV/11/500; vgl. oben B) auf und wies die Sache zurück an das kantonale Gericht, damit dieses nach Abklärung im Sinne der Erwägungen neu ent- scheide. Nach Einholung eines Gutachtens bestätigte das Verwaltungsge- richt mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 erneut die zugesprochene Viertelsrente rückwirkend ab 1. Oktober 2003 unter Abweisung der Be- schwerde gegen die Verfügung 6 vom 15. April 2011 (VGE IV/12/418). Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juli 2017, 8C_45/2017, wurde die Viertelsrente bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 4 D. Nach Erlass dieses Entscheids des Bundesgerichts wurde die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 18. September 2017 beantragen, nebst der Aufhebung der Rücker- stattungsverfügungen sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin über keinen Rückerstattungsanspruch für die von Oktober 2003 bis März 2011 ausbezahlte halbe IV-Rente, abzüglich der zugesprochenen Viertelsrente, verfüge. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die beiden Verfügungen 4 und 5 vom

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 6 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstat- tungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge- währten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten sind sowohl der Bestand wie auch die Höhe der ausgerichteten Rentenleistungen. Der Rückerstattungsbetrag von ins- gesamt Fr. 92‘532.90 (act. II 156 S. 19) ergibt sich aus der Differenz zwi- schen der auf einer halben Invalidenrente samt Zusatzrenten basierenden und für den Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2011 (Verfügungen 3 und 1; act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) erbrachten Leistungen und der dem Beschwerdeführer rechtskräftig zugesprochenen Viertelsrente samt Zusatz- renten (vgl. BGer 8C_45/2017) für denselben Zeitraum, unter Berücksichti- gung des Verzugszinses (act. II 156 S. 17). Zu prüfen ist demnach allein der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener Geldleistungen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, da er die ihm ab Oktober 2003 zugesprochene halbe Rente weder zu Unrecht erwirkt noch seine Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) verletzt habe, fehle es an den Rückforderungsvoraussetzungen gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Eine rückwirkende wiedererwägungsweise Rentenaufhebung bzw. - herabsetzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 7 V 431) ausgeschlossen, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen IV-spezifischen Leistungspunkt falsch beurteilt habe (Ein- gabe vom 18. September 2017, S. 3). Dem ist nicht zu folgen: Die Beschwerdegegnerin zahlte dem Beschwerdeführer gestützt auf die ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 und 21. No- vember 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) Rentenleistungen im Um- fang einer halben Invalidenrente samt Zusatzrenten aus (vgl. E. 3.1 hier- vor). Diese Verfügungen wurden vom Beschwerdeführer beim Verwal- tungsgericht angefochten, welches diese aufhob und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückwies. Diese sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung 6 vom 15. April 2011 (act. II 144 S. 1 - 7) eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung wurde nach erneuter Anfechtung durch den Beschwerde- führer schliesslich vom Bundesgericht bestätigt (vgl. BGer 8C_45/2017). Somit sind die ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) nie in Rechtskraft erwachsen, weshalb weder der Tatbestand einer Rentenanpassung gemäss Art. 85 IVV noch einer Rentenrevision (Art. 86ter ff. IVV) erfüllt ist und auch die Rechtsprechung, wonach eine Rentenanpassung aus IV-spezifischen Gründen grundsätzlich mit Wirkung ex nunc erfolgt (BGE 119 V 431; Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] vom 25. Februar 2003, I 353/01, E. 4.2), von vornher- ein nicht zur Anwendung gelangt. Die Rentenleistungen wurden dem Be- schwerdeführer bis zum Vorliegen des letztinstanzlichen Entscheids BGer 8C_45/2017 ohne formell rechtskräftige leistungszusprechende Verfügung ausbezahlt. Die Rentenleistungen sind somit, soweit sie den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigen, zu Unrecht erfolgt und gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beruft, den er nicht weiter begründet (Eingabe vom 18. September 2017, S. 3), ist ihm nicht zu folgen: Die beiden Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 und 21. November 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.), aufgrund derer dem Beschwerdeführer die zu hohen Leistungen ausbezahlt worden waren, hat er selbst angefochten, worauf diese aufgehoben wurden und das weite- re Verfahren bis zum Bundesgericht seinen Fortgang nahm (vgl. BGer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 8 8C_45/2017). Insofern lag über die ganze Zeit keine rechtskräftige und damit rechtsverbindliche Verfügung vor. 3.3 Des Weiteren ist vorliegend nicht nur die einjährige Verwirkungsfrist, sondern auch die absolute Verjährungsfrist von 5 Jahren gewahrt (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Verwaltungsgericht hiess die gegen die ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 und 21. November 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) erhobenen Beschwerden gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (VGE IV 68845 und IV 68971). Die Beschwerdegegnerin konnte aufgrund der Rückweisung frühestens im Zeitpunkt nach Abschluss der weiteren Abklärungen und damit mit Erlass der Verfügung 6 vom 15. April 2011 (act. II 144 S. 1 - 7), mit der dem Beschwerdeführer ab Oktober 2003 eine Viertelsrente zuge- sprochen wurde, davon Kenntnis haben, dass die ursprünglich ausgerichte- te halbe Rente samt Zusatzrenten nicht rechtmässig war. Somit hat die Beschwerdegegnerin die einjährige Verwirkungsfrist mit Erlass der Verfü- gungen 4 und 5 vom 12. August 2011 (act. II 156) offenkundig eingehalten. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die absolute Verjährungsfrist von fünf Jah- ren (Art. 25 Abs. 2), welche auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (BGE 112 V 180 E. 4a S. 182). Die zu Unrecht bezahlten Leistun- gen wurden unmittelbar nach Erlass der ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 bzw. 21. November 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) ausgerichtet, damit erfolgte die Rückforderung mit Verfügungen 4 und 5 vom 12. August 2011 (act. II 156) innerhalb der absoluten Ver- jährungsfrist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung der unrechtmässig erbrachten Leistungen erstellt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung des Antrags auf Feststellung, dass kein Rückerstattungsanspruch bestehe. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten gehen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen werden. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 10 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 12 August 2011 (act. II 156). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der vom Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2011 zu viel bezogenen Rentenleistungen im Umfang der Differenz zwischen der ursprünglich ausgerichteten halben IV-Rente sowie der nunmehr rechts- kräftig verfügten Viertelsrente für den gleichen Zeitraum. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den guten Glauben beruft und eine grosse Härte geltend macht (Beschwerde, S. 4 Ziff. 3), betrifft dies die aus- serhalb des Anfechtungsobjekts stehende Frage des Erlasses (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Die Prüfung des Erlasses einer Rückerstattung setzt die Einreichung eines be- gründeten Erlassgesuches beim zuständigen Sozialversicherungsträger voraus (Art. 4 Abs. 4 ATSV) und ist in einem separaten Verfahren zu prü- fen. Soweit der Beschwerdeführer vorsorglich eine solche Prüfung zumin- dest sinngemäss und ohne entsprechenden Antrag (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3) verlangen sollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Be- schwerdegegnerin wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids darüber zu entscheiden haben, ob ein Erlassgesuch vorliegt und dieses gegebenenfalls begründet ist, weshalb die Akten an die Beschwer- degegnerin zurückgehen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die beiden Verfügungen 4 und 5 vom
  4. August 2011 (act. II 156). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der vom Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2011 zu viel bezogenen Rentenleistungen im Umfang der Differenz zwischen der ursprünglich ausgerichteten halben IV-Rente sowie der nunmehr rechts- kräftig verfügten Viertelsrente für den gleichen Zeitraum. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den guten Glauben beruft und eine grosse Härte geltend macht (Beschwerde, S. 4 Ziff. 3), betrifft dies die aus- serhalb des Anfechtungsobjekts stehende Frage des Erlasses (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Die Prüfung des Erlasses einer Rückerstattung setzt die Einreichung eines be- gründeten Erlassgesuches beim zuständigen Sozialversicherungsträger voraus (Art. 4 Abs. 4 ATSV) und ist in einem separaten Verfahren zu prü- fen. Soweit der Beschwerdeführer vorsorglich eine solche Prüfung zumin- dest sinngemäss und ohne entsprechenden Antrag (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3) verlangen sollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Be- schwerdegegnerin wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids darüber zu entscheiden haben, ob ein Erlassgesuch vorliegt und dieses gegebenenfalls begründet ist, weshalb die Akten an die Beschwer- degegnerin zurückgehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 6
  5. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstat- tungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge- währten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
  6. 3.1 Zu Recht unbestritten sind sowohl der Bestand wie auch die Höhe der ausgerichteten Rentenleistungen. Der Rückerstattungsbetrag von ins- gesamt Fr. 92‘532.90 (act. II 156 S. 19) ergibt sich aus der Differenz zwi- schen der auf einer halben Invalidenrente samt Zusatzrenten basierenden und für den Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2011 (Verfügungen 3 und 1; act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) erbrachten Leistungen und der dem Beschwerdeführer rechtskräftig zugesprochenen Viertelsrente samt Zusatz- renten (vgl. BGer 8C_45/2017) für denselben Zeitraum, unter Berücksichti- gung des Verzugszinses (act. II 156 S. 17). Zu prüfen ist demnach allein der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener Geldleistungen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, da er die ihm ab Oktober 2003 zugesprochene halbe Rente weder zu Unrecht erwirkt noch seine Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) verletzt habe, fehle es an den Rückforderungsvoraussetzungen gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Eine rückwirkende wiedererwägungsweise Rentenaufhebung bzw. - herabsetzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 7 V 431) ausgeschlossen, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen IV-spezifischen Leistungspunkt falsch beurteilt habe (Ein- gabe vom 18. September 2017, S. 3). Dem ist nicht zu folgen: Die Beschwerdegegnerin zahlte dem Beschwerdeführer gestützt auf die ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 und 21. No- vember 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) Rentenleistungen im Um- fang einer halben Invalidenrente samt Zusatzrenten aus (vgl. E. 3.1 hier- vor). Diese Verfügungen wurden vom Beschwerdeführer beim Verwal- tungsgericht angefochten, welches diese aufhob und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückwies. Diese sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung 6 vom 15. April 2011 (act. II 144 S. 1 - 7) eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung wurde nach erneuter Anfechtung durch den Beschwerde- führer schliesslich vom Bundesgericht bestätigt (vgl. BGer 8C_45/2017). Somit sind die ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) nie in Rechtskraft erwachsen, weshalb weder der Tatbestand einer Rentenanpassung gemäss Art. 85 IVV noch einer Rentenrevision (Art. 86ter ff. IVV) erfüllt ist und auch die Rechtsprechung, wonach eine Rentenanpassung aus IV-spezifischen Gründen grundsätzlich mit Wirkung ex nunc erfolgt (BGE 119 V 431; Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] vom 25. Februar 2003, I 353/01, E. 4.2), von vornher- ein nicht zur Anwendung gelangt. Die Rentenleistungen wurden dem Be- schwerdeführer bis zum Vorliegen des letztinstanzlichen Entscheids BGer 8C_45/2017 ohne formell rechtskräftige leistungszusprechende Verfügung ausbezahlt. Die Rentenleistungen sind somit, soweit sie den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigen, zu Unrecht erfolgt und gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beruft, den er nicht weiter begründet (Eingabe vom 18. September 2017, S. 3), ist ihm nicht zu folgen: Die beiden Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 und 21. November 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.), aufgrund derer dem Beschwerdeführer die zu hohen Leistungen ausbezahlt worden waren, hat er selbst angefochten, worauf diese aufgehoben wurden und das weite- re Verfahren bis zum Bundesgericht seinen Fortgang nahm (vgl. BGer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 8 8C_45/2017). Insofern lag über die ganze Zeit keine rechtskräftige und damit rechtsverbindliche Verfügung vor. 3.3 Des Weiteren ist vorliegend nicht nur die einjährige Verwirkungsfrist, sondern auch die absolute Verjährungsfrist von 5 Jahren gewahrt (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Verwaltungsgericht hiess die gegen die ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 und 21. November 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) erhobenen Beschwerden gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (VGE IV 68845 und IV 68971). Die Beschwerdegegnerin konnte aufgrund der Rückweisung frühestens im Zeitpunkt nach Abschluss der weiteren Abklärungen und damit mit Erlass der Verfügung 6 vom 15. April 2011 (act. II 144 S. 1 - 7), mit der dem Beschwerdeführer ab Oktober 2003 eine Viertelsrente zuge- sprochen wurde, davon Kenntnis haben, dass die ursprünglich ausgerichte- te halbe Rente samt Zusatzrenten nicht rechtmässig war. Somit hat die Beschwerdegegnerin die einjährige Verwirkungsfrist mit Erlass der Verfü- gungen 4 und 5 vom 12. August 2011 (act. II 156) offenkundig eingehalten. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die absolute Verjährungsfrist von fünf Jah- ren (Art. 25 Abs. 2), welche auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (BGE 112 V 180 E. 4a S. 182). Die zu Unrecht bezahlten Leistun- gen wurden unmittelbar nach Erlass der ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 bzw. 21. November 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) ausgerichtet, damit erfolgte die Rückforderung mit Verfügungen 4 und 5 vom 12. August 2011 (act. II 156) innerhalb der absoluten Ver- jährungsfrist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung der unrechtmässig erbrachten Leistungen erstellt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung des Antrags auf Feststellung, dass kein Rückerstattungsanspruch bestehe. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 9
  7. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten gehen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen werden.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 10
  11. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 11 812 IV LOU/GUA/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. März 2018 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 12. August 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung 3 vom 19. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1966 geborenen A.________ (Versicher- ter bzw. Beschwerdeführer) ab 1. November 2007 bis auf weiteres gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53% Rentenleistungen in Form einer halben Invalidenrente samt Ehegattenrente und zwei Kinderrenten zu, zahlbar durch die Ausgleichskasse C.________ (AK C.________; Akten der Invali- denversicherung aus dem Verfahren IV/2012/418 [act. II] 80 S. 2 ff.). Mit weiterer Verfügung 1 vom 21. November 2007 sprach die IVB dem Versi- cherten sodann die gleichen Leistungen rückwirkend ab Oktober 2003 bis Oktober 2007 in der Gesamtsumme von Fr. 107‘213.10 zu, zahlbar wieder- um durch die AK C.________ (act. II 88 S. 22 ff.). Gegen diese beiden Verfügungen 3 und 1 liess der Versicherte Beschwer- de beim Verwaltungsgericht erheben, welches die Verfahren vereinigte und die Beschwerde mit seinem Entscheid vom 2. Juni 2008, IV 68845 und 68971, guthiess und zur weiteren Abklärung an die IVB zurückwies (act. II 92). B. Mit Verfügung 6 vom 15. April 2011 gewährte die IVB dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Oktober 2003 neu eine Viertelsrente samt zwei Kin- derrenten bei einem Invaliditätsgrad von 46% anstelle der ursprünglich ver- fügten halben Rente (act. II 144 S. 1 - 7). Dagegen führte der Beschwerde- führer beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welches diese mit Entscheid vom 17. Oktober 2011 abwies (VGE IV/11/500; act. II 163). Mit Verfügung 4 vom 12. August 2011 (act. II 156 S. 1 – 12) ordnete die IVB die Rückerstattung der Differenz zwischen der ab Oktober 2003 bis Dezember 2007 bereits ausgerichteten halben IV-Rente und der neu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 3 fügten Viertelsrente im Gesamtbetrag von Fr. 53‘408.90 an (act. II 156 S. 5). Gleichentags erliess die IVB die weitere Verfügung 5 (act. II 156 S. 13 - 26) und ordnete auch die Rückerstattung der Differenz zwischen der ab Januar 2008 bis März 2011 ausgerichteten halben IV-Rente und der neu verfügten Viertelsrente im Umfang von Fr. 38‘439.00 an. Unter Berücksichtigung ei- nes angepassten Verzugszinses und einer von der D.________ direkt zurückgeforderten Summe ergab sich ein Rückforderungsbetrag von ins- gesamt Fr. 92‘532.90 (act. II 156 S. 19). C. Gegen diese beiden Verfügungen 4 und 5 vom 12. August 2011 (act. II 156) liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, beim Verwaltungsgericht am 1. September 2011 vorliegende Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen seien aufzuheben und das Verfahren sei zu sistieren, bis über die Rechtmässigkeit der Re- duktion von einer halben Rente auf eine Viertelsrente rechtskräftig ent- schieden sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2011 wurde dem Sistierungsantrag stattgegeben. Mit Entscheid vom 27. März 2012 (BGer 8C_866/2011) hob das Bundesge- richt den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2011 (VGE IV/11/500; vgl. oben B) auf und wies die Sache zurück an das kantonale Gericht, damit dieses nach Abklärung im Sinne der Erwägungen neu ent- scheide. Nach Einholung eines Gutachtens bestätigte das Verwaltungsge- richt mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 erneut die zugesprochene Viertelsrente rückwirkend ab 1. Oktober 2003 unter Abweisung der Be- schwerde gegen die Verfügung 6 vom 15. April 2011 (VGE IV/12/418). Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juli 2017, 8C_45/2017, wurde die Viertelsrente bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 4 D. Nach Erlass dieses Entscheids des Bundesgerichts wurde die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 18. September 2017 beantragen, nebst der Aufhebung der Rücker- stattungsverfügungen sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin über keinen Rückerstattungsanspruch für die von Oktober 2003 bis März 2011 ausbezahlte halbe IV-Rente, abzüglich der zugesprochenen Viertelsrente, verfüge. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die beiden Verfügungen 4 und 5 vom

12. August 2011 (act. II 156). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der vom Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2011 zu viel bezogenen Rentenleistungen im Umfang der Differenz zwischen der ursprünglich ausgerichteten halben IV-Rente sowie der nunmehr rechts- kräftig verfügten Viertelsrente für den gleichen Zeitraum. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den guten Glauben beruft und eine grosse Härte geltend macht (Beschwerde, S. 4 Ziff. 3), betrifft dies die aus- serhalb des Anfechtungsobjekts stehende Frage des Erlasses (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Die Prüfung des Erlasses einer Rückerstattung setzt die Einreichung eines be- gründeten Erlassgesuches beim zuständigen Sozialversicherungsträger voraus (Art. 4 Abs. 4 ATSV) und ist in einem separaten Verfahren zu prü- fen. Soweit der Beschwerdeführer vorsorglich eine solche Prüfung zumin- dest sinngemäss und ohne entsprechenden Antrag (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3) verlangen sollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Be- schwerdegegnerin wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids darüber zu entscheiden haben, ob ein Erlassgesuch vorliegt und dieses gegebenenfalls begründet ist, weshalb die Akten an die Beschwer- degegnerin zurückgehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 6 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstat- tungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge- währten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten sind sowohl der Bestand wie auch die Höhe der ausgerichteten Rentenleistungen. Der Rückerstattungsbetrag von ins- gesamt Fr. 92‘532.90 (act. II 156 S. 19) ergibt sich aus der Differenz zwi- schen der auf einer halben Invalidenrente samt Zusatzrenten basierenden und für den Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2011 (Verfügungen 3 und 1; act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) erbrachten Leistungen und der dem Beschwerdeführer rechtskräftig zugesprochenen Viertelsrente samt Zusatz- renten (vgl. BGer 8C_45/2017) für denselben Zeitraum, unter Berücksichti- gung des Verzugszinses (act. II 156 S. 17). Zu prüfen ist demnach allein der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener Geldleistungen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, da er die ihm ab Oktober 2003 zugesprochene halbe Rente weder zu Unrecht erwirkt noch seine Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) verletzt habe, fehle es an den Rückforderungsvoraussetzungen gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Eine rückwirkende wiedererwägungsweise Rentenaufhebung bzw. - herabsetzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 7 V 431) ausgeschlossen, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen IV-spezifischen Leistungspunkt falsch beurteilt habe (Ein- gabe vom 18. September 2017, S. 3). Dem ist nicht zu folgen: Die Beschwerdegegnerin zahlte dem Beschwerdeführer gestützt auf die ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 und 21. No- vember 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) Rentenleistungen im Um- fang einer halben Invalidenrente samt Zusatzrenten aus (vgl. E. 3.1 hier- vor). Diese Verfügungen wurden vom Beschwerdeführer beim Verwal- tungsgericht angefochten, welches diese aufhob und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückwies. Diese sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung 6 vom 15. April 2011 (act. II 144 S. 1 - 7) eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung wurde nach erneuter Anfechtung durch den Beschwerde- führer schliesslich vom Bundesgericht bestätigt (vgl. BGer 8C_45/2017). Somit sind die ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) nie in Rechtskraft erwachsen, weshalb weder der Tatbestand einer Rentenanpassung gemäss Art. 85 IVV noch einer Rentenrevision (Art. 86ter ff. IVV) erfüllt ist und auch die Rechtsprechung, wonach eine Rentenanpassung aus IV-spezifischen Gründen grundsätzlich mit Wirkung ex nunc erfolgt (BGE 119 V 431; Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] vom 25. Februar 2003, I 353/01, E. 4.2), von vornher- ein nicht zur Anwendung gelangt. Die Rentenleistungen wurden dem Be- schwerdeführer bis zum Vorliegen des letztinstanzlichen Entscheids BGer 8C_45/2017 ohne formell rechtskräftige leistungszusprechende Verfügung ausbezahlt. Die Rentenleistungen sind somit, soweit sie den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigen, zu Unrecht erfolgt und gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beruft, den er nicht weiter begründet (Eingabe vom 18. September 2017, S. 3), ist ihm nicht zu folgen: Die beiden Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 und 21. November 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.), aufgrund derer dem Beschwerdeführer die zu hohen Leistungen ausbezahlt worden waren, hat er selbst angefochten, worauf diese aufgehoben wurden und das weite- re Verfahren bis zum Bundesgericht seinen Fortgang nahm (vgl. BGer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 8 8C_45/2017). Insofern lag über die ganze Zeit keine rechtskräftige und damit rechtsverbindliche Verfügung vor. 3.3 Des Weiteren ist vorliegend nicht nur die einjährige Verwirkungsfrist, sondern auch die absolute Verjährungsfrist von 5 Jahren gewahrt (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Verwaltungsgericht hiess die gegen die ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 und 21. November 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) erhobenen Beschwerden gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (VGE IV 68845 und IV 68971). Die Beschwerdegegnerin konnte aufgrund der Rückweisung frühestens im Zeitpunkt nach Abschluss der weiteren Abklärungen und damit mit Erlass der Verfügung 6 vom 15. April 2011 (act. II 144 S. 1 - 7), mit der dem Beschwerdeführer ab Oktober 2003 eine Viertelsrente zuge- sprochen wurde, davon Kenntnis haben, dass die ursprünglich ausgerichte- te halbe Rente samt Zusatzrenten nicht rechtmässig war. Somit hat die Beschwerdegegnerin die einjährige Verwirkungsfrist mit Erlass der Verfü- gungen 4 und 5 vom 12. August 2011 (act. II 156) offenkundig eingehalten. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die absolute Verjährungsfrist von fünf Jah- ren (Art. 25 Abs. 2), welche auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (BGE 112 V 180 E. 4a S. 182). Die zu Unrecht bezahlten Leistun- gen wurden unmittelbar nach Erlass der ursprünglichen Verfügungen 3 und 1 vom 19. Oktober 2007 bzw. 21. November 2007 (act. II 80 S. 2 ff. und 88 S. 22 ff.) ausgerichtet, damit erfolgte die Rückforderung mit Verfügungen 4 und 5 vom 12. August 2011 (act. II 156) innerhalb der absoluten Ver- jährungsfrist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung der unrechtmässig erbrachten Leistungen erstellt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung des Antrags auf Feststellung, dass kein Rückerstattungsanspruch bestehe. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten gehen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen werden. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018, IV/11/812, Seite 10 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.