Erlass von Verfahrenskosten (Verfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 14. Januar 2025; vbv 11/2024) | Stundung/Erlass
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfah- renskostendekret, VKD; BSG 161.12) beruft, ist festzuhalten, dass die- ser Erlass nur für Verfahrenskosten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft gilt (Art. 1 VKD) und daher auf die hier strittigen Verfahrenskosten keine Anwendung findet (vgl. zur Stellung der Re- gierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter als verwaltungsin- terne Rechtspflegeinstanzen etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 2 N. 32). – Gemäss Art. 25 und 62 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom
15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Ge- bührenverordnung, GebV; BSG 154.21) kann auf Gesuch hin im Ein- zelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wer- den, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Seite 5 sind. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, besteht kein Rechts- anspruch auf einen Erlass der Verfahrenskosten; vielmehr hat die Behörde einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. VGE 2017/78 vom 15.5.2017; ferner für den Erlass nach den Vor- schriften des VKD etwa VGE 2019/164 vom 15.4.2020 E. 2.1; BGer 2D_60/2011 vom 21.10.2011 E. 2). Solange sie ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein ei- genes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen; es greift erst ein, wenn diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2018 S. 139 E. 6.2; vgl. zum grossen Beurteilungs- und Ermes- sensspielraum der Behörden bei der Bestimmung und Verlegung der Verfahrenskosten und zur Zurückhaltung bei der gerichtlichen Über- prüfung von Kostensprüchen statt vieler BVR 2022 S. 235 [VGE 2018/447/2019/72 vom 5.4.2022] nicht publ. E. 7.3; Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 80 N. 19 mit weiteren Hinweisen). – Die Regierungsstatthalterin hat im Wesentlichen erwogen, dass ein nachträglicher Erlass der Verfahrenskosten ausgeschlossen sei, weil der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Verweigerung der Zu- sicherung des Gemeindebürgerrechts die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert worden sei (vgl. angefochtene Verfügung E. 7 ff.). – Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Zweck des Erlasses oder der Stundung von Gerichts- bzw. Verfahrens- kosten ein anderer sei als derjenige der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Dementsprechend stellten sich unterschiedliche Fragen und die Verfahren seien deshalb auseinanderzuhalten. Beim Erlass von Verfahrenskosten sei das Vorliegen einer «dauernden Mit- tellosigkeit» massgebend, weshalb ein entsprechendes Gesuch auch nach Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aus- sichtslosigkeit möglich sei (vgl. Beschwerde Ziff. 46 ff.). – Mit dem Erlass soll namentlich der Situation bedürftiger Kostenpflichti- ger und den mit der Bezahlung der Kosten verbundenen Härten Rech- nung getragen werden (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 16). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Seite 6 Möglichkeit des Erlasses entbindet die betroffene Person jedoch nicht davon, die Prozessrisiken vernünftig einzuschätzen und abzuwägen, da es nicht Zweck des Erlassverfahrens ist, das Kostenrisiko einer leichtfertigen Prozessführung nachträglich zu mildern. Wurde ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abge- wiesen, rechtfertigt sich daher ein nachträglicher Erlass grundsätzlich nicht; die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dürfen nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen wer- den (vgl. für den Zivilprozess BGer 9D_7/2025 vom 4.6.2025 E. 2.2, 5D_222/2023 vom 12.12.2023 E. 4; Sébastien Moret, in Karl Spühler [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2023, Art. 112 N. 1 mit weiteren Hinweisen). – Der Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts die unent- geltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert. Nach dem Kostenspruch hat sie daher die Verfahrenskosten zu tragen, festge- setzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Entscheid vom 16.7.2024 im Verfahren vbv 11/2024). Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Bei dieser Sachlage ist nach dem zuvor Erwogenen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ei- nen nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ablehnt. Vielmehr muss sich die Beschwerdeführerin vorwerfen lassen, ihre Verfahren leichtfertig geführt zu haben. Die gegenteilige Auffassung käme letzt- lich einer Revision des rechtskräftigen (Kosten-)Entscheids vom
16. Juli 2024 gleich, was nicht dem Zweck des Kostenerlasses ent- spricht. Abgesehen davon substanziiert und belegt die Beschwerde- führerin die behauptete dauernde Mittellosigkeit nicht ansatzweise. An- ders als sie anzunehmen scheint, hätte sie entsprechende Unterlagen im Rechtsmittelverfahren unaufgefordert ins Recht legen müssen (Mit- wirkungspflicht; vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG); eine blosse Beweisofferte genügt nicht (vgl. Eingabe vom 27.8.2025 S. 2; dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4 mit Hinweis). – Damit stellt der verweigerte Erlass der Verfahrenskosten keine Rechts- verletzung im Sinn eines qualifizierten Ermessensfehlers dar (vgl. zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Seite 7 Begriff etwa Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 57). Die angefochtene Ver- fügung hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde er- weist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel und Einholen der Vorakten abzuweisen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwer- deführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat je- doch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb für rechts- kräftig festgelegte Verfahrenskosten nach Verweigerung der unent- geltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit grundsätzlich kein Erlass gewährt werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführerin noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschrei- bungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Regierungsstatthalteramt Seeland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.57U DAM/BDE/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Erlass von Verfahrenskosten (Verfügung der Regierungsstatthal- terin des Verwaltungskreises Seeland vom 14. Januar 2025; vbv 11/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Entscheid vom 16. Juli 2024 betreffend Verweigerung der Zusiche- rung des Gemeindebürgerrechts auferlegte die Regierungsstatthalte- rin des Verwaltungskreises Seeland (nachfolgend: Regierungsstatthal- terin) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 600.--, wobei sie deren Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab- wies (Verfahren vbv 11/2024). – Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 5. August 2024 trat das Verwaltungsgericht mit einzel- richterlichem Urteil vom 24. September 2024 mangels Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein (Verfahren 100.2024.227). Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege hatte der stellvertretende Abteilungspräsident vorgängig mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abge- wiesen; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diese Zwi- schenverfügung war das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September nicht eingetreten (Verfahren 1D_3/2024). Die gegen das Urteil vom
24. September 2024 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 4. November 2024 erachtete das Bundesgericht als verspätet, weshalb es mit Urteil vom 8. November 2024 auf sie nicht eintrat (Ver- fahren 1D_6/2024). – Am 29. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Revision bzw. «Wiedererwägung» des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
24. September 2024 (Nichteintreten) und der Zwischenverfügung vom
7. August 2024 (unentgeltliche Rechtspflege). Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit einzelrichterlichem Urteil vom 10. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 100.2024.369). Auf die hiergegen erhobene Be- schwerde vom 3. Februar 2025 trat das Bundesgericht mit Urteil vom
30. Mai 2025 mangels hinreichender sachbezogener Begründung nicht ein (Verfahren 1D_12/2025).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Seite 3 – Am 13. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Regie- rungsstatthalteramt Seeland um nachträglichen Erlass der Verfahrens- kosten im Verfahren vbv 11/2024. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wies die Regierungsstatthalterin dieses Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. – Hiergegen ist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht gelangt. Sie beantragt, die Verfah- renskosten von Fr. 600.-- seien unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu erlassen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. – Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war vom 26. Februar bis zum
12. August 2025 sistiert, um das Urteil des Bundesgerichts im Verfah- ren 1D_12/2025 betreffend Revision bzw. «Wiedererwägung» abzu- warten. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens teilte die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 27. August 2025 mit, dass sie an ihrer Be- schwerde festhalte. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), kann es doch auch in der Hauptsache (Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts) angerufen werden (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 103 N. 16; vgl. auch Art. 75 Bst. c VRPG). Die Beschwerde- führerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. – Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nur das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch um Erlass der im Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Seite 4 vbv 11/2024 verlegten Kosten sein (vgl. zum Begriff des Streitgegen- stands statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff.; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 5). Soweit die Be- schwerdeführerin den Verlauf des Einbürgerungsverfahrens sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Rechtsmittel- verfahren rügt, ist auf die Beschwerde nicht näher einzugehen, zumal sowohl die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts als auch die Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig sind (vgl. die vorstehend angeführten Urteile des Bundes- gerichts). – Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 10 des Dekrets vom
24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfah- renskostendekret, VKD; BSG 161.12) beruft, ist festzuhalten, dass die- ser Erlass nur für Verfahrenskosten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft gilt (Art. 1 VKD) und daher auf die hier strittigen Verfahrenskosten keine Anwendung findet (vgl. zur Stellung der Re- gierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter als verwaltungsin- terne Rechtspflegeinstanzen etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 2 N. 32). – Gemäss Art. 25 und 62 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom
15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Ge- bührenverordnung, GebV; BSG 154.21) kann auf Gesuch hin im Ein- zelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wer- den, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Seite 5 sind. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, besteht kein Rechts- anspruch auf einen Erlass der Verfahrenskosten; vielmehr hat die Behörde einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. VGE 2017/78 vom 15.5.2017; ferner für den Erlass nach den Vor- schriften des VKD etwa VGE 2019/164 vom 15.4.2020 E. 2.1; BGer 2D_60/2011 vom 21.10.2011 E. 2). Solange sie ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein ei- genes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen; es greift erst ein, wenn diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2018 S. 139 E. 6.2; vgl. zum grossen Beurteilungs- und Ermes- sensspielraum der Behörden bei der Bestimmung und Verlegung der Verfahrenskosten und zur Zurückhaltung bei der gerichtlichen Über- prüfung von Kostensprüchen statt vieler BVR 2022 S. 235 [VGE 2018/447/2019/72 vom 5.4.2022] nicht publ. E. 7.3; Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 80 N. 19 mit weiteren Hinweisen). – Die Regierungsstatthalterin hat im Wesentlichen erwogen, dass ein nachträglicher Erlass der Verfahrenskosten ausgeschlossen sei, weil der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Verweigerung der Zu- sicherung des Gemeindebürgerrechts die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert worden sei (vgl. angefochtene Verfügung E. 7 ff.). – Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Zweck des Erlasses oder der Stundung von Gerichts- bzw. Verfahrens- kosten ein anderer sei als derjenige der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Dementsprechend stellten sich unterschiedliche Fragen und die Verfahren seien deshalb auseinanderzuhalten. Beim Erlass von Verfahrenskosten sei das Vorliegen einer «dauernden Mit- tellosigkeit» massgebend, weshalb ein entsprechendes Gesuch auch nach Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aus- sichtslosigkeit möglich sei (vgl. Beschwerde Ziff. 46 ff.). – Mit dem Erlass soll namentlich der Situation bedürftiger Kostenpflichti- ger und den mit der Bezahlung der Kosten verbundenen Härten Rech- nung getragen werden (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 16). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Seite 6 Möglichkeit des Erlasses entbindet die betroffene Person jedoch nicht davon, die Prozessrisiken vernünftig einzuschätzen und abzuwägen, da es nicht Zweck des Erlassverfahrens ist, das Kostenrisiko einer leichtfertigen Prozessführung nachträglich zu mildern. Wurde ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abge- wiesen, rechtfertigt sich daher ein nachträglicher Erlass grundsätzlich nicht; die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dürfen nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen wer- den (vgl. für den Zivilprozess BGer 9D_7/2025 vom 4.6.2025 E. 2.2, 5D_222/2023 vom 12.12.2023 E. 4; Sébastien Moret, in Karl Spühler [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2023, Art. 112 N. 1 mit weiteren Hinweisen). – Der Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts die unent- geltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert. Nach dem Kostenspruch hat sie daher die Verfahrenskosten zu tragen, festge- setzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Entscheid vom 16.7.2024 im Verfahren vbv 11/2024). Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Bei dieser Sachlage ist nach dem zuvor Erwogenen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ei- nen nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ablehnt. Vielmehr muss sich die Beschwerdeführerin vorwerfen lassen, ihre Verfahren leichtfertig geführt zu haben. Die gegenteilige Auffassung käme letzt- lich einer Revision des rechtskräftigen (Kosten-)Entscheids vom
16. Juli 2024 gleich, was nicht dem Zweck des Kostenerlasses ent- spricht. Abgesehen davon substanziiert und belegt die Beschwerde- führerin die behauptete dauernde Mittellosigkeit nicht ansatzweise. An- ders als sie anzunehmen scheint, hätte sie entsprechende Unterlagen im Rechtsmittelverfahren unaufgefordert ins Recht legen müssen (Mit- wirkungspflicht; vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG); eine blosse Beweisofferte genügt nicht (vgl. Eingabe vom 27.8.2025 S. 2; dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4 mit Hinweis). – Damit stellt der verweigerte Erlass der Verfahrenskosten keine Rechts- verletzung im Sinn eines qualifizierten Ermessensfehlers dar (vgl. zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Seite 7 Begriff etwa Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 57). Die angefochtene Ver- fügung hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde er- weist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel und Einholen der Vorakten abzuweisen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwer- deführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat je- doch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb für rechts- kräftig festgelegte Verfahrenskosten nach Verweigerung der unent- geltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit grundsätzlich kein Erlass gewährt werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführerin noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschrei- bungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Regierungsstatthalteramt Seeland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.