Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2025; KZM 25 2086) | Zwangsmassnahmen
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 4 Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genann- ten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landes- verweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungs- gebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Ver- fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]); es dürfen keine Haftbeendi- gungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG).
E. 2.2 Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2023 ist gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen worden. Die Landesverweisung wurde sowohl mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024 als auch mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2025 bestätigt (vgl. vorne Bst. A). Es liegt daher eine (rechtskräftige) strafrechtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 5 Landesverweisung vor, deren zwangsweiser Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG sichergestellt werden kann.
E. 2.3 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Für die Frist- berechnung ist entscheidend, ab wann die betroffene Person tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa; BGer 2C_1038/2018 vom 7.12.2018 E. 4.1; VGE 2024/172 vom 5.7.2024 E. 2.4). – Aus der Haftanordnung des ABEV vom 7. Oktober 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf den Tag der Beendigung des Strafvollzugs (8.10.2025) in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Die 96- Stunden-Frist begann deshalb erst im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug zu laufen. Das ZMG führte am 9. Oktober 2025 (13:30 bis 14:32 Uhr) die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Protokoll der Verhandlung vom 9.10.2025 in unpag. Haftakten). Die gesetz- liche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten.
E. 3.1 Das ZMG hat den Haftgrund gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) be- jaht. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwerdeführer wurde unter an- derem wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Freiheitsberau- bung rechtskräftig verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Für die (versuchte) schwere Körperverletzung ist die maximale abstrakte Strafandrohung eine Freiheits- strafe von zehn Jahren (Art. 122 StGB) und für die Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Art. 183 StGB). Es handelt sich demnach bei diesen beiden Delikten um Verbrechen, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu Recht bejaht worden ist.
E. 3.2 Darüber hinaus kommt der Haftgrund der tatsächlichen Untertau- chensgefahr in Betracht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 6
E. 3.2.1 Diese liegt gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen An- ordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die Untertauchensgefahr muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrück- lich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertau- chensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2).
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht. So war er vom 10. April bis 3. Oktober 2018 und ab dem
11. Juli 2022 für mehrere Monate untergetaucht (vgl. Urteil des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland vom 18.8.2025 Ziff. III/2.2/a, Beschwerdebeilage [BB] 3; vgl. auch Haftbefehl vom 11.8.2022 in unpag. Haftakten). Weiter hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, die Schweiz nicht verlassen zu wollen. Dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. August 2025 ist Folgendes zu entnehmen : «Lors de l’audiene […], le défendeur a indiqué que même si l’expulsion était confirmée, il entendait rester en Suisse, même sans titre de séjour et illégalement» (Ziff. III/2.2/c). Auch im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 18. Juli 2025 hat er zu erkennen gegeben, nicht be- reit zu sein, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. das vom Beschwerde- führer nicht unterzeichnete Protokoll in unpag. Haftakten). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bisher offensichtlich sehr grosse Mühe bekun- dete, sich an behördliche Vorgaben oder Vereinbarungen zu halten. In die- sem Zusammenhang sind die strafrechtliche Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, jene wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (vgl. vorne Bst. A), die Missachtung des Einreisever-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 7 bots im Jahr 2018 (vgl. vorne Bst. A) sowie des Verbots, mit seiner Ex-Frau Kontakt aufzunehmen, zu erwähnen (vgl. dazu OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. VI/30.2; vgl. auch BGer 5A_881/2022 vom 2.2.2023 E. 6). Sein Verhalten während des Strafvollzugs zeigt ebenfalls, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (vgl. OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. V/27.2). Damit ist auch der Haftgrund der tatsächlichen Untertauchens- gefahr zu bejahen.
E. 4.1 Weiter hat die Administrativhaft verhältnismässig zu sein (vgl. vorne E. 2.1), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Mass- nahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Um- stände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug der Landes- verweisung zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_523/2023 vom 17.10.2023 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG).
E. 4.2 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich geeignet, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. Eine Haftalternative, wie die vom Beschwerdeführer beantragte Meldepflicht (Art. 64e Bst. a AIG), ist nicht geeignet, der Gefahr des Untertauchens (vgl. vorne E. 3.2.2) wirksam zu begegnen. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Fussfessel betrifft, ist vorab festzustellen, dass das AIG die elektronische Überwachung als Zwangsmassnahme nicht vorsieht (anders die Schweizerische Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0], vgl. Art. 237 Abs. 3 StPO). Ob die elektronische Überwachung mangels gesetz- licher Grundlage bereits ausser Betracht fällt, kann dahingestellt bleiben. Denn aufgrund der Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 3.2.2) stellt die elektronische Überwachung von vornherein kein geeigne- tes Mittel dar. Sie kann (als strafprozessuale Zwangsmassnahme) nur ange- ordnet werden, wenn keine oder nur eine geringe Fluchtgefahr besteht. Denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 8 mit einer elektronischen Fussfessel kann eine Flucht nicht ausgeschlossen, sondern bloss rascher festgestellt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.2; vgl. auch OGer BK 23 396 vom 2.10.2023 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Insbe- sondere wäre bei Auslösen des Alarms durch Verlassen des Perimeters oder Zerstörung des elektronischen Senders nicht sichergestellt, dass die Behör- den rechtzeitig reagieren und eine Flucht des Beschwerdeführers verhindern könnten (BGE 145 IV 503 E. 3.3.2). Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf berufen will, ihm sei für die Zeit nach dem Strafvollzug mit Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2022 vom 2. Februar 2023 eine Fussfes- sel in Aussicht gestellt worden, gilt es Folgendes zu präzisieren: In diesem Urteil ging es um den Persönlichkeitsschutz der Ex-Frau und der gemeinsa- men Söhne. Die Fussfessel wurde einzig gestützt auf Art. 28c des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in Betracht gezogen, und nicht, um einer Flucht- bzw. Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers zu be- gegnen. Nach dem Ausgeführten ist die Ausschaffungshaft somit erforder- lich, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen.
E. 4.3 Was die familiäre Situation des Beschwerdeführers bzw. den Kontakt zu seinen Kindern betrifft, ergibt sich Folgendes: Die Ehe des Beschwerde- führers mit C.________ wurde am 27. April 2022 geschieden. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. August 2025 betreffend Abänderung der Scheidungsfolgen wurde seiner Ex-Frau die alleinige elter- liche Sorge über die gemeinsamen Söhne zugesprochen (BB 3). Der ältere Sohn ist aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers schwer traumati- siert (vgl. OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. VI/32.5). Dem Beschwerde- führer ist es daher nicht erlaubt, persönliche Beziehungen zu ihm zu unter- halten (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-See- land vom 18.8.2025, BB 3). Mit dem jüngeren Sohn ist der persönliche Ver- kehr derart geregelt, dass dieser alle zwei Wochen für 30 Minuten per Video- konferenz stattfindet (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Regionalgerichts Ber- ner Jura-Seeland vom 18.8.2025, BB 3). Damit spricht offensichtlich auch das Kindswohl nicht gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht zudem keine gesundheitlichen Pro- bleme geltend, welche einer Haftanordnung entgegenstehen würden. So- dann sind keine Hinweise aktenkundig, dass die Haftbedingungen den ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 9 setzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, es erscheine eher unwahrscheinlich, dass er binnen sechs Monaten nach Algerien ausgeschafft werde (vgl. Beschwerde S. 5).
E. 4.4.1 Der Vollzug der Wegweisung darf nicht undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismäs- sig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass der Vollzug kaum innert ver- nünftiger Frist durchgeführt werden kann (BGer 2C_577/2024 vom 15.1.2025 E. 4.3; BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 128 II 193 E. 2.2.2). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit be- steht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3).
E. 4.4.2 Zwar ist gerichtsnotorisch, dass es mehrere Wochen, wenn nicht ei- nige Monate dauert, bis die Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgt. Danach ist der Beschwerdeführer zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden und dieses ist abzuhalten, bevor dem Beschwerde- führer ein Laissez-Passer ausgestellt wird und ein Flug organisiert werden kann. Es ist bekannt, dass es nach dem Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden ge- rechnet werden kann, und es einen weiteren Monat benötigt, um einen Rück- flug zu organisieren (vgl. jüngst etwa Urteil des Appellationsgerichts Basel- Stadt AUS.2025.111 vom 9.10.2025 E. 4.6). Es bestehen im heutigen Zeit- punkt keine Anzeichen dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdefüh- rers nach Algerien in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird. Die Behörden haben erste Schritte zur Papierbeschaffung bereits während des Strafvoll- zugs eingeleitet (vgl. Haftanordnung vom 7.10.2025 in unpag. Haftakten). Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass das algerische Konsulat die Aus- stellung von Papieren hier von sich aus verzögern würde (vgl. Beschwerde S. 5). Schliesslich deutet nichts darauf hin, dass die Behörden den Vollzug
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 10 der Landesverweisung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG).
E. 4.5 Angesichts dieser Umstände erscheint die angeordnete Dauer der Haft von sechs Monaten (maximal zulässige Haftdauer nach Art. 79 Abs. 1 AIG) als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat es zudem selbst in der Hand, die Haftdauer mit kooperativem Verhalten zu verkürzen. So könnte er entweder Dokumente beibringen oder freiwillig bei der Identifizierung mitwir- ken. Der Beschwerdeführer wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlas- sungsgesuchs hingewiesen. Die Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar.
E. 5.1 Der Entscheid des ZMG hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet werden.
E. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflich- tig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung sei- nes Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C).
E. 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).
E. 5.2.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen. Nach der Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege mit amtlicher Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 11 einer Haftanordnung von über drei Monaten in der Regel ungeachtet der Er- folgsaussichten zu gewähren (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.
E. 5.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
E. 5.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 4A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 1'133.40, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 10.40 und Fr. 92.65 MWSt, insgesamt Fr. 1'236.45, festzu- setzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschä- digung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 1'236.45 festzusetzen. Der Beschwerdefüh- rer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber seinem Rechtsvertreter besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 12
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
- Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'236.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'236.45 (inkl. Ausla- gen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Kostennote) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Kostennote) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.344U MAM/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 31. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Cotting A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwalt B.________ gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2025; KZM 25 2086)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der algerische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1994) reiste im November 2017 erstmals in die Schweiz ein, wo er unter Angabe einer falschen Identität um Asyl ersuchte. Nachforschungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) ergaben, dass er zuvor bereits in Italien um Asyl ersucht hatte, wes- halb auf sein Asylgesuch in der Schweiz mit Entscheid vom 26. Februar 2018 nicht eingetreten und er aus der Schweiz weggewiesen wurde. A.________ war vom 10. April bis 3. Oktober 2018 untergetaucht. Am 3. Oktober 2018 wurde er nach Italien überstellt. Trotz des gegen ihn verhängten Einreisever- bots reiste er am 19. Oktober 2018 ein zweites Mal in die Schweiz ein; er wurde sodann zwecks Überstellung nach Italien in Dublin-Haft versetzt. Auf- grund des Ehevorbereitungsverfahrens mit der Schweizer Bürgerin C.________ (Jg. 1999) wurde er am 10. Januar 2019 aus der Haft entlassen. Nach der Heirat, die am 8. November 2019 stattfand, erhielt er eine Aufent- haltsbewilligung. Am 23. Mai 2023 wurde A.________ vom Regionalgericht Berner Jura-See- land wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Freiheitsberaubung, sowie wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, einer Busse von Fr. 500.-- und einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
10. Juli 2024 wurde das erstinstanzliche Strafurteil bestätigt; die vor dem Bundesgericht gegen die Landesverweisung erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (BGer 7B_1317/2024 vom 11.2.2025). Am 18. Juli 2025 führte der Migrationsdienst (MIDI) mit A.________ in der Justizvollzugsanstalt Witzwil ein Ausreisegespräch, bei welchem er äus- serte, er wolle nicht nach Algerien zurückkehren. Am 25. September 2025 verfügte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), MIDI die Vollstreckung der Landesverweisung von A.________ aus der Schweiz. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 ordnete das ABEV für A.________ auf den Zeitpunkt des Vollzugsendes (mithin auf den 8.10.2025) die Ausschaf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 3 fungshaft für die Dauer von sechs Monaten an. Gleichentags ersuchte es das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft zu überprüfen. B. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das ZMG mit Entscheid vom 9. Ok- tober 2025 die Ausschaffungshaft bis zum 7. April 2026. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. Oktober 2025 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Beschwerde sei gutzuheis- sen und er sei unter Anordnung einer Meldepflicht und des Tragens einer Fussfessel unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Gleichzei- tig hat er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 4 Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genann- ten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landes- verweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungs- gebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Ver- fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]); es dürfen keine Haftbeendi- gungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2023 ist gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen worden. Die Landesverweisung wurde sowohl mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024 als auch mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2025 bestätigt (vgl. vorne Bst. A). Es liegt daher eine (rechtskräftige) strafrechtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 5 Landesverweisung vor, deren zwangsweiser Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG sichergestellt werden kann. 2.3 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Für die Frist- berechnung ist entscheidend, ab wann die betroffene Person tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa; BGer 2C_1038/2018 vom 7.12.2018 E. 4.1; VGE 2024/172 vom 5.7.2024 E. 2.4). – Aus der Haftanordnung des ABEV vom 7. Oktober 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf den Tag der Beendigung des Strafvollzugs (8.10.2025) in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Die 96- Stunden-Frist begann deshalb erst im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug zu laufen. Das ZMG führte am 9. Oktober 2025 (13:30 bis 14:32 Uhr) die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Protokoll der Verhandlung vom 9.10.2025 in unpag. Haftakten). Die gesetz- liche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 3. 3.1 Das ZMG hat den Haftgrund gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) be- jaht. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwerdeführer wurde unter an- derem wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Freiheitsberau- bung rechtskräftig verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Für die (versuchte) schwere Körperverletzung ist die maximale abstrakte Strafandrohung eine Freiheits- strafe von zehn Jahren (Art. 122 StGB) und für die Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Art. 183 StGB). Es handelt sich demnach bei diesen beiden Delikten um Verbrechen, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu Recht bejaht worden ist. 3.2 Darüber hinaus kommt der Haftgrund der tatsächlichen Untertau- chensgefahr in Betracht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 6 3.2.1 Diese liegt gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen An- ordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die Untertauchensgefahr muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrück- lich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertau- chensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 3.2.2 Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht. So war er vom 10. April bis 3. Oktober 2018 und ab dem
11. Juli 2022 für mehrere Monate untergetaucht (vgl. Urteil des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland vom 18.8.2025 Ziff. III/2.2/a, Beschwerdebeilage [BB] 3; vgl. auch Haftbefehl vom 11.8.2022 in unpag. Haftakten). Weiter hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, die Schweiz nicht verlassen zu wollen. Dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. August 2025 ist Folgendes zu entnehmen : «Lors de l’audiene […], le défendeur a indiqué que même si l’expulsion était confirmée, il entendait rester en Suisse, même sans titre de séjour et illégalement» (Ziff. III/2.2/c). Auch im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 18. Juli 2025 hat er zu erkennen gegeben, nicht be- reit zu sein, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. das vom Beschwerde- führer nicht unterzeichnete Protokoll in unpag. Haftakten). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bisher offensichtlich sehr grosse Mühe bekun- dete, sich an behördliche Vorgaben oder Vereinbarungen zu halten. In die- sem Zusammenhang sind die strafrechtliche Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, jene wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (vgl. vorne Bst. A), die Missachtung des Einreisever-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 7 bots im Jahr 2018 (vgl. vorne Bst. A) sowie des Verbots, mit seiner Ex-Frau Kontakt aufzunehmen, zu erwähnen (vgl. dazu OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. VI/30.2; vgl. auch BGer 5A_881/2022 vom 2.2.2023 E. 6). Sein Verhalten während des Strafvollzugs zeigt ebenfalls, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (vgl. OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. V/27.2). Damit ist auch der Haftgrund der tatsächlichen Untertauchens- gefahr zu bejahen. 4. 4.1 Weiter hat die Administrativhaft verhältnismässig zu sein (vgl. vorne E. 2.1), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Mass- nahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Um- stände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug der Landes- verweisung zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_523/2023 vom 17.10.2023 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). 4.2 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich geeignet, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. Eine Haftalternative, wie die vom Beschwerdeführer beantragte Meldepflicht (Art. 64e Bst. a AIG), ist nicht geeignet, der Gefahr des Untertauchens (vgl. vorne E. 3.2.2) wirksam zu begegnen. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Fussfessel betrifft, ist vorab festzustellen, dass das AIG die elektronische Überwachung als Zwangsmassnahme nicht vorsieht (anders die Schweizerische Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0], vgl. Art. 237 Abs. 3 StPO). Ob die elektronische Überwachung mangels gesetz- licher Grundlage bereits ausser Betracht fällt, kann dahingestellt bleiben. Denn aufgrund der Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 3.2.2) stellt die elektronische Überwachung von vornherein kein geeigne- tes Mittel dar. Sie kann (als strafprozessuale Zwangsmassnahme) nur ange- ordnet werden, wenn keine oder nur eine geringe Fluchtgefahr besteht. Denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 8 mit einer elektronischen Fussfessel kann eine Flucht nicht ausgeschlossen, sondern bloss rascher festgestellt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.2; vgl. auch OGer BK 23 396 vom 2.10.2023 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Insbe- sondere wäre bei Auslösen des Alarms durch Verlassen des Perimeters oder Zerstörung des elektronischen Senders nicht sichergestellt, dass die Behör- den rechtzeitig reagieren und eine Flucht des Beschwerdeführers verhindern könnten (BGE 145 IV 503 E. 3.3.2). Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf berufen will, ihm sei für die Zeit nach dem Strafvollzug mit Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2022 vom 2. Februar 2023 eine Fussfes- sel in Aussicht gestellt worden, gilt es Folgendes zu präzisieren: In diesem Urteil ging es um den Persönlichkeitsschutz der Ex-Frau und der gemeinsa- men Söhne. Die Fussfessel wurde einzig gestützt auf Art. 28c des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in Betracht gezogen, und nicht, um einer Flucht- bzw. Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers zu be- gegnen. Nach dem Ausgeführten ist die Ausschaffungshaft somit erforder- lich, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. 4.3 Was die familiäre Situation des Beschwerdeführers bzw. den Kontakt zu seinen Kindern betrifft, ergibt sich Folgendes: Die Ehe des Beschwerde- führers mit C.________ wurde am 27. April 2022 geschieden. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. August 2025 betreffend Abänderung der Scheidungsfolgen wurde seiner Ex-Frau die alleinige elter- liche Sorge über die gemeinsamen Söhne zugesprochen (BB 3). Der ältere Sohn ist aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers schwer traumati- siert (vgl. OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. VI/32.5). Dem Beschwerde- führer ist es daher nicht erlaubt, persönliche Beziehungen zu ihm zu unter- halten (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-See- land vom 18.8.2025, BB 3). Mit dem jüngeren Sohn ist der persönliche Ver- kehr derart geregelt, dass dieser alle zwei Wochen für 30 Minuten per Video- konferenz stattfindet (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Regionalgerichts Ber- ner Jura-Seeland vom 18.8.2025, BB 3). Damit spricht offensichtlich auch das Kindswohl nicht gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft. 4.4 Der Beschwerdeführer macht zudem keine gesundheitlichen Pro- bleme geltend, welche einer Haftanordnung entgegenstehen würden. So- dann sind keine Hinweise aktenkundig, dass die Haftbedingungen den ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 9 setzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, es erscheine eher unwahrscheinlich, dass er binnen sechs Monaten nach Algerien ausgeschafft werde (vgl. Beschwerde S. 5). 4.4.1 Der Vollzug der Wegweisung darf nicht undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismäs- sig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass der Vollzug kaum innert ver- nünftiger Frist durchgeführt werden kann (BGer 2C_577/2024 vom 15.1.2025 E. 4.3; BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 128 II 193 E. 2.2.2). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit be- steht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3). 4.4.2 Zwar ist gerichtsnotorisch, dass es mehrere Wochen, wenn nicht ei- nige Monate dauert, bis die Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgt. Danach ist der Beschwerdeführer zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden und dieses ist abzuhalten, bevor dem Beschwerde- führer ein Laissez-Passer ausgestellt wird und ein Flug organisiert werden kann. Es ist bekannt, dass es nach dem Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden ge- rechnet werden kann, und es einen weiteren Monat benötigt, um einen Rück- flug zu organisieren (vgl. jüngst etwa Urteil des Appellationsgerichts Basel- Stadt AUS.2025.111 vom 9.10.2025 E. 4.6). Es bestehen im heutigen Zeit- punkt keine Anzeichen dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdefüh- rers nach Algerien in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird. Die Behörden haben erste Schritte zur Papierbeschaffung bereits während des Strafvoll- zugs eingeleitet (vgl. Haftanordnung vom 7.10.2025 in unpag. Haftakten). Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass das algerische Konsulat die Aus- stellung von Papieren hier von sich aus verzögern würde (vgl. Beschwerde S. 5). Schliesslich deutet nichts darauf hin, dass die Behörden den Vollzug
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 10 der Landesverweisung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). 4.5 Angesichts dieser Umstände erscheint die angeordnete Dauer der Haft von sechs Monaten (maximal zulässige Haftdauer nach Art. 79 Abs. 1 AIG) als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat es zudem selbst in der Hand, die Haftdauer mit kooperativem Verhalten zu verkürzen. So könnte er entweder Dokumente beibringen oder freiwillig bei der Identifizierung mitwir- ken. Der Beschwerdeführer wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlas- sungsgesuchs hingewiesen. Die Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar. 5. 5.1 Der Entscheid des ZMG hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet werden. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflich- tig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung sei- nes Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 5.2.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen. Nach der Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege mit amtlicher Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 11 einer Haftanordnung von über drei Monaten in der Regel ungeachtet der Er- folgsaussichten zu gewähren (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 5.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 4A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 1'133.40, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 10.40 und Fr. 92.65 MWSt, insgesamt Fr. 1'236.45, festzu- setzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschä- digung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 1'236.45 festzusetzen. Der Beschwerdefüh- rer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber seinem Rechtsvertreter besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2025.344U, Seite 12
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'236.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'236.45 (inkl. Ausla- gen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Kostennote)
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Kostennote)
- Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
- Regionalgefängnis Moutier Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.