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100 2025 3

Bern VerwG · 2025-10-27 · Deutsch BE

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 26. November 2024; APK 24 50) | Prüfungen/Promotionen

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurück- haltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft ma- chen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vor- geschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvoll- ziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Prü- fung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleis- tung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 4

E. 2.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und ei- nem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1 bis 6 bewertet, wobei genügende Prüfungsleistungen mit Noten von 4 bis 6 bewertet werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedi- gend; 4 = ausreichend), ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. münd- lichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prü- fenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der No- tendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenü- gende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat im September bzw. Oktober 2024 im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung eine ungenügende Note und einen No- tendurchschnitt von 3,83 erreicht und damit die schriftliche Prüfung nicht be- standen. Da er im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wieder- holungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. – Strittig ist einzig die Bewertung der schriftlichen Privatrechtsprüfung. Die Noten der Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrechtsprüfung und der Strafrechtsprüfung beanstandet der Beschwerdeführer nicht (vgl. vorne Bst. B).

E. 2.3 Gegenstand der schriftlichen Privatrechtsprüfung bildete eine Klage betreffend aktienrechtliche Rückerstattungspflicht. Die Kandidatinnen und Kandidaten hatten die Aufgabe, den Entscheid des zuständigen Gerichts zu verfassen (act. 4A Beilage 1). Für die Prüfungskorrektur war ein vom Verfas- ser der Aufgabe erstelltes Bewertungsraster (sog. «Korrekturschema Privat- recht blank») massgeblich. Das Schema gibt zum einen vor, für welche Teil- bereiche wie viele Punkte maximal erzielt werden können (Teilbereiche [je in Themen gegliedert]: Rubrum, Prozessgeschichte und Sachverhalt, Formel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 5 les, Materielles, Kosten, Dispositiv, Gesamteindruck). Zum anderen legt es innerhalb der Teilbereiche bzw. Themen stichwortartig fest, welche Antwor- ten erwartet und mit wie vielen Punkten sie maximal bewertet werden. Ge- samthaft konnten 111 Punkte erzielt werden (act. 4A Beilage 5). Gemäss Notenskala wird bei 50 bis 56,5 Punkten die Note 3,5 und bei 57 bis 63,5 Punkten die Note 4 erteilt (act. 4A Beilage 6).

E. 2.4 Die Privatrechtsprüfung des Beschwerdeführers wurde durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission korrigiert. Experte B.________ (nachfolgend: Experte 1), der zugleich Prüfungssteller war, bewertete die Ar- beit mit 55 Punkten und Experte C.________ (nachfolgend: Experte 2) mit 52,5 Punkten (vgl. Korrekturschemen, act. 4A Beilagen 3 und 4). Diese Ge- samtpunktzahlen entsprachen gemäss angewandter Notenskala der Note 3,5 (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Note wurde dem Beschwerdeführer mit No- tenblatt vom 26. November 2024 eröffnet (vgl. vorne Bst. A).

E. 2.5 Der Beschwerdeführer kontaktierte aufgrund des ungenügenden Ge- samtergebnisses am 28. November 2024 per E-Mail die Anwaltsprüfungs- kommission, die ihm gleichentags seine schriftliche Prüfungsarbeit sowie die Angaben der zuständigen Experten zustellte (act. 4A Beilage 8). Der Be- schwerdeführer meldete sich anschliessend mit E-Mail vom gleichen Tag beim Experten 1, um einen Termin für die Besprechung der Privatrechtsprü- fung zu vereinbaren. Der Experte 1 sandte dem Beschwerdeführer am

E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt weiter Rügen im Zusammenhang mit dem Be- wertungsvorgang.

E. 4.1 Er erachtet zunächst das sog. «Zweiprüferprinzip» als verletzt. Zu- sammenfassend macht er geltend, eine unabhängige Prüfungskorrektur im Sinn von Art. 14 Abs. 2 APV bedinge, dass die Expertin bzw. der Experte die Bewertung jeweils ohne Kenntnis der Korrektur der anderen Expertin bzw. des anderen Experten vornehme («verdeckte Bewertung»; Replik Rz. 9 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 8 Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da der Experte 2 bei der Korrektur über die Bewertungen des Experten 1 verfügt habe. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Experte 2 in seiner unabhängigen Bewertung beeinflusst worden und er dabei nicht mehr «völlig unvoreingenommen» gewesen sei. Dies habe, wenn auch nur unbewusst, dazu geführt, dass die Bewertungen des Experten 2 strenger ausgefallen seien, als wenn er die Prüfung des Be- schwerdeführers vollkommen unabhängig geprüft hätte, da sich die Bemer- kungen des Experten 1 nur kritisch oder negativ zur schriftlichen Arbeit des Beschwerdeführers geäussert hätten (Beschwerde Rz. 27 f.). Solches er- gebe sich auch aus empirischen Studien zum psychologischen Ankereffekt (Replik Rz. 13). Die fehlende Unabhängigkeit des Experten 2 bewirke, dass keine in allen Teilen gesetzmässige Bewertung erfolgt sei, was ein gewichti- ger Mangel sei, da gemäss Art. 14 Abs. 2 APV die Bewertung durch zwei Expertinnen oder Experten zu erfolgen habe. Der Mangel könne nicht geheilt werden (Beschwerde Rz. 29).

E. 4.1.1 Die Bewertung des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung erfolgt durch zwei Expertinnen oder Experten (Art. 14 Abs. 2 APV). Das Zusam- menwirken mehrerer Expertinnen oder Experten soll Bewertungsmängeln vorbeugen oder solche kompensieren (sog. Objektivierung der Prüfungsbe- wertung). Jede Expertin bzw. jeder Experte hat die schriftliche Prüfungsar- beit vollständig zur Kenntnis zu nehmen und muss die Leistungen jedenfalls insoweit selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen, wie sie bzw. er zu ei- ner eigenverantwortlichen Entscheidung berufen ist (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 547 und 558). Das Zweiprüfer- prinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV schliesst mit ein, dass sich die Expertinnen oder Experten im Anschluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den ge- meinsamen Notenvorschlag (vgl. Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen, sich mit allfälligen Bewertungsdifferenzen auseinandersetzen und gegebenenfalls auch prüfen, ob eine Anhebung der Note in Betracht fällt oder nicht (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2024/1 vom 15.10.2024 E. 3.2, 2023/160 vom 22.10.2024 E. 3.4.2 und 4.5.3, 2019/426 vom 19.2.2021 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 9

E. 4.1.2 Es ist unbestritten, dass der Experte 2 über die Bewertungen (d.h. Korrekturschema mit Punkten und Bemerkungen) des Experten 1 verfügte, als er seine Korrekturen vornahm (vgl. Beschwerde Rz. 25; Vernehmlassung Rz. 10). Ob eine unabhängige Prüfungskorrektur im Sinn von Art. 14 Abs. 2 APV bedingt, dass Zweitexpertinnen und -experten die Prüfung jeweils ohne Kenntnis der Bewertung der Erstexpertinnen und -experten korrigieren, hat das Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik Rz. 9, 11) – bisher nicht abschliessend beurteilt. In VGE 2024/1 vom 15. Oktober 2024 hat es lediglich festgestellt, die Expertin und der Ex- perte hätten die Strafrechtsprüfungen ohne Kenntnis der Korrektur bzw. Be- wertung der anderen Expertin bzw. des anderen Experten bewertet. Weiter- gehende Schlüsse hat es daraus nicht gezogen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht gefolgert, dass ein solches Vorgehen erforderlich ist, um Art. 14 Abs. 2 APV Genüge zu tun (vgl. E. 3.3). In VGE 2023/160 vom

22. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht die Frage ausdrücklich offen- gelassen. Das Gericht sah es als erstellt an, dass die Ergebnisse der Kor- rekturen der Steuerrechtsprüfung erst nachträglich auf dem Lösungsraster zusammengetragen worden waren bzw. die Expertin und der Experte auf zwei unterschiedlichen Lösungsrastern korrigiert hatten (E. 3.4.2 und E. 4.5.2).

E. 4.1.3 Expertinnen und Experten haben die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten eigenverantwortlich zu beurteilen und zu bewerten (vorne E. 4.1.1). Sie dürfen deshalb die Bewertung nicht – auch nicht teilweise – anderen Personen überlassen oder Wertungen Dritter – etwa der Erstellerin bzw. des Erstellers einer Musterlösung – als verbindlich hinnehmen (Nie- hues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 321). Der Experte 2 hat die schriftliche Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers unbestrittenermassen vollständig zur Kenntnis genommen und selber bewertet. Die Prüfung wurde somit (voll- umfänglich) von zwei Experten korrigiert, wie es der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 APV verlangt. Die Bestimmung äussert sich nicht dazu, nach welcher Methode Prüfungen zu bewerten sind (vgl. VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1). Es lassen sich ihr keine weitergehenden Anforderungen an das Bewertungsverfahren und insbesondere kein Erfordernis einer verdeckten Bewertung entnehmen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Be- schwerdeführer, wenn im Bereich Strafrecht die Bewertung jeweils ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 10 Kenntnis der Korrekturen der anderen Expertin bzw. des anderen Experten erfolgt, da sich daraus noch keine (allenfalls verbindliche) Bewertungspraxis für die gesamte Anwaltsprüfungskommission ergibt (vgl. dazu Niehues/Fi- scher/Jeremias, a.a.O., N. 610). So besteht kein Grund an deren Ausführun- gen zu zweifeln, dass neben der verdeckten Bewertung in einzelnen Fach- bereichen die offene Bewertung ebenfalls praktiziert (und akzeptiert) wird (vgl. Vernehmlassung Rz. 10).

E. 4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Experte 2 sei aufgrund der Kenntnis der Bewertung des Experten 1 nicht (mehr) unabhängig gewe- sen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszu- gehen, dass eine hinreichend qualifizierte Prüfperson fähig ist, die Bemer- kungen anderer Prüfpersonen kritisch zu würdigen und ihre Aufgabe dennoch pflichtgemäss und unvoreingenommen zu erfüllen. Die Kenntnis der Randbemerkungen und Bewertungen der erstkorrigierenden Person be- gründet damit für sich allein in aller Regel keine Voreingenommenheit (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 325 und 609 mit Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung). Es müssten konkrete Umstände hinzukommen, die auf eine mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. Es be- stehen keine Anzeichen, dass solches hier der Fall gewesen wäre und sich der Experte 2 trotz Kenntnis der Korrekturen des Experten 1 nicht selber kri- tisch mit der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers – wie auch den Bemer- kungen des Experten 1 – auseinandergesetzt hätte. So weicht seine Beur- teilung bei insgesamt sieben Themen bzw. Positionen des Korrektur- schemas von jener des Experten 1 ab. Anders als der Beschwerdeführer aus dem sogenannten Ankereffekt ableiten will (vgl. Replik Rz. 14; vgl. auch Be- schwerde Rz. 27), hat der Experte 2 zudem die Prüfung nicht durchwegs strenger als der Experte 1 korrigiert, sondern anders als Letzterer auch einen Zusatzpunkt vergeben. Dies zeigt, dass er zu einer unabhängigen Beurtei- lung der Prüfung (sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Beschwer- deführers) bereit und imstande war. Gerade wenn wie hier eine ungenü- gende Prüfungsleistung zur Diskussion steht, ist im Übrigen anzunehmen, dass die zweitkorrigierende Person die Bewertungen der erstkorrigierenden Person besonders kritisch zur Kenntnis nimmt. Inwiefern der Umstand, dass es sich beim Experten 1 um den Prüfungssteller gehandelt hat (vorne E. 2.4), am Gesagten etwas ändern soll, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 11 dar. Es ist somit nicht erkennbar, dass das Zweiprüferprinzip hier seinen Zweck, die Prüfungsbewertung zu objektivieren (vorne E. 4.1.1), nicht erfüllt hätte. Art. 14 Abs. 2 APV wurde demnach nicht verletzt.

E. 4.2 Umstritten ist weiter die Zulässigkeit einer nachträglichen Bereini- gung der Bewertungsergebnisse der Experten.

E. 4.2.1 Die Anwaltsprüfungskommission legt dar, die Experten seien sich bei der Besprechung aufgrund der von ihnen je vergebenen Punkte einig gewe- sen, dass die Prüfung des Beschwerdeführers mit der Note 3,5 zu bewerten sei. Eine Differenzbereinigung bzw. Konsolidierung der Punktzahlen sei bei dieser Ausgangslage nicht nötig gewesen. Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich einzelner Positionen eine bessere Bewer- tung verlange, rechtfertige es sich, darüber hinaus auch diejenigen Positio- nen detailliert aufzugreifen, bei welchen die Experten unterschiedliche Be- wertungen vorgenommen hätten. Sie gelangt zum Schluss, dass beim Bewertungsergebnis des Experten 1 insgesamt zwei Punkte abzuziehen seien, da sich dieser bei verschiedenen Positionen den (strengeren) Bewer- tungen des Experten 2 anschliesse (vgl. Vernehmlassung Rz. 12; vgl. auch Duplik S. 3). – Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf diese nachträgliche Konsolidierung könne nicht abgestellt werden. Es sei unhalt- bar, dass ein Experte seine Bewertung im Nachhinein zum Nachteil des Be- schwerdeführers relativiere. Im «Überdenkungsverfahren» dürften nur frühere Fehler korrigiert, nicht aber neue Nachteile «konstruiert» werden. Eine Korrektur könne daher nur zu einer besseren oder zumindest gleich- bleibenden Bewertung führen (Replik Rz. 19).

E. 4.2.2 Beide Experten haben die Privatrechtsprüfung des Beschwerdefüh- rers aufgrund der jeweils resultierenden Gesamtpunktzahl von 55 bzw. 52,5 Punkten mit der Note 3,5 bewertet (vorne E. 2.4). Bei dieser Ausgangslage war im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag nicht erforderlich, die Bewertungen im Einzelnen durchzugehen (vgl. auch VGE 2024/1 vom 15.10.2024 E. 3.3, 2023/160 vom 22.10.2024 E. 3.4.4, 2019/426 vom 19.2.2021 E. 5.4). Es ist allerdings zulässig bzw. angezeigt, dass sich die Expertinnen und Experten erneut zu ihren Bewertungen äussern, wenn diese im Rechtsmittelverfahren in Frage gestellt werden (vgl. Niehues/ Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 327), zumal die Nachvollziehbarkeit der Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 12 tungsbewertung auch noch nachträglich hergestellt werden kann (vorne E. 3.1). Dass die Expertinnen und Experten ihre Bewertungen dabei einge- hender begründen bzw. in einzelnen Punkten zu einem abweichenden Er- gebnis gelangen, stellt noch keine Verschlechterung dar, wenn sich daraus

– wie im vorliegenden Fall – keine schlechtere Note ergibt (vgl. BGer 2C_985/2020 vom 5.11.2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Unzulässig ist da- gegen das Nachschieben sachlich nicht gerechtfertigter bzw. beliebiger Gründe oder von Gründen, die aus einer Änderung des Bewertungsmass- stabs bzw. der allgemeinen Bewertungskriterien resultieren (vgl. Niehues/Fi- scher/Jeremias, a.a.O., N. 693, 695). Beides ist hier nicht der Fall; vielmehr legt der Experte 1 sachlich und differenziert dar, weshalb er sich bei drei Po- sitionen («Handeln für die Gesellschaft» / «Genehmigender Beschluss des VR?», «Einrede der Entreicherung» sowie «Gut strukturierter Aufbau, roter Faden»), welche die beiden Experten unterschiedlich bewertet haben, der strengeren Beurteilung des Experten 2 anschliesst (und in den übrigen Po- sitionen nicht; vgl. Vernehmlassung Rz. 12). Es erscheint zulässig, dass der Experte 1, nachdem er sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt hat, angibt, dass und aus welchen Gründen er seine bei der ersten Bewertung der Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Wür- digung (vgl. hinten E. 5.2.1) nach wie vor für zutreffend hält (vgl. Niehues/Fi- scher/Jeremias, a.a.O., N. 694). Letztlich braucht die Frage aber nicht ab- schliessend geklärt und auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zu den einzelnen davon betroffenen Positionen nicht näher eingegangen zu werden, da – wie sich zeigen wird – selbst ein Verzicht auf einen entspre- chenden Punkteabzug nichts am Ergebnis ändern würde.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt ferner diverse Teile seiner Prüfungsarbeit seien rechtsfehlerhaft bewertet worden.

E. 5.1 Ist – wie im zu beurteilenden Fall – ein Bewertungsraster vorhanden (vgl. act. 4A Beilage 5; vorne E. 2.3), müssen die Expertinnen und Experten dieses rechtsgleich auf alle Kandidatinnen und Kandidaten anwenden (vgl. BGer 2D_68/2019 vom 12.5.2020 E. 6.1; BVR 2010 S. 49 E. 3.3.1, je betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 13 fend Anwaltsprüfung). Dennoch verbleibt ihnen auch bei schriftlichen Prü- fungen mit einem Korrekturschema regelmässig ein gewisser Beurteilungs- und Bewertungsspielraum. Ihnen kommt Ermessen zu bei der Frage, welche Teile der Musterlösung bzw. des Korrekturschemas mit wie vielen Punkten zu bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, die in der Musterlösung nicht enthalten sind, Zusatzpunkte zu vergeben sind (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1 mit Hinweis). Sodann ist zwangsläufig mit gewissem Ermessen ver- bunden, wie fehlende oder (qualifiziert) falsche Antworten zu bewerten sind (VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.1, 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Letztlich kann eine juristische Prüfung nicht nach einer na- turwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewertet werden (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 2016 S. 97 E. 5.4; zum Ganzen VGE 2024/1 vom 15.10.2024 E. 4.1).

E. 5.2 Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer in Bezug auf den formel- len Teil der Prüfung die Bewertung der Position «Gerichtsstand betreffend Daniele M.».

E. 5.2.1 Er kritisiert, dass seiner Arbeit dafür lediglich einer von zwei mögli- chen Punkten erteilt wurde, obschon er die örtliche und internationale Zu- ständigkeit der Gerichte im Kanton Bern für beide Beklagten begründet habe. Der Experte 1 habe am Prüfungsgespräch eingestanden, dass ihm deshalb ein weiterer Punkt zuzusprechen sei. Die Wertung des Experten 2 sei dage- gen nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abzustellen sei (Beschwerde Rz. 33 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission führt dazu aus, der Experte 1 habe angegeben, er habe übersehen, dass der Beschwerdeführer die örtli- che Zuständigkeit für den in der Schweiz wohnhaften Beklagten Daniele M. auf Art. 6 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) und damit auf eine gemäss Korrekturschema als «auch kor- rekt» bezeichnete Vorgehensvariante gestützt habe. Die Bemerkung «örtli- che Zuständigkeit nicht näher begründet» sei daher unzutreffend und es stünden dem Beschwerdeführer zwei Punkte statt nur eines Punktes zu. Nach dem Verständnis des Experten 2 würden sich die Ausführungen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 14 Beschwerdeführers auf die Zuständigkeit im Fall des anderen Beklagten («Enrico M.») beziehen (Vernehmlassung Rz. 16 f.).

E. 5.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Vernehmlassung Rz. 18), kann aus dem Umstand, dass die beiden Experten diesen Aspekt (geringfügig) unterschiedlich beurteilt haben, noch nicht auf eine rechtsfehlerhafte Prü- fungsbewertung geschlossen werden. Dass sich die Beurteilungen der bei- den korrigierenden Fachpersonen nicht in allen Teilen vollumfänglich de- cken, ist im Bewertungsverfahren angelegt (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1; VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.2.2). Gemäss Bewertungsraster (S.1, act. 4A Beilage 5) ist es sowohl bei der Position «Gerichtsstand betreffend Daniele M.» als auch in Bezug auf den «Gerichtsstand betreffend Enrico M.» zutreffend, die Zuständigkeit auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ zu stützen. Der Be- schwerdeführer berief sich in seiner Prüfung ausdrücklich auf beide Beklag- ten, als er die Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ begründete (vgl. Prüfungsarbeit S. 4, act. 4A Beilage 2). Weshalb der Experte 2 zur Auffas- sung gelangte, die Ausführungen des Beschwerdeführers bezögen sich nur auf den Beklagten Enrico M., ist bei diesen Gegebenheiten nicht ganz nach- vollziehbar. Es ist daher fraglich, ob sich sein Abzug halten lässt, zumal der Beschwerdeführer auch auf die übrigen im Lösungsraster zur strittigen Posi- tion enthaltenen stichwortartigen Aspekte («Daniele M. ist Ankerbeklagter ei- ner passiven Streitgenossenschaft und hat Wohnsitz im Kanton Bern», Kor- rekturschema S. 1, act. 4A Beilage 5) Bezug genommen zu haben scheint (vgl. Prüfungsarbeit S. 4, act. 4A Beilage 2). Wie es sich damit verhält, kann allerdings offenbleiben, weil hier nur die Vergabe von einem Punkt des Ex- perten 2 strittig ist. Dieser Abzug hat für sich allein ebenso wenig einen Ein- fluss auf die Notengebung wie der vom Experten 1 nachträglich zugebilligte weitere Punkt (vgl. vorne E. 2.4). Mithin wäre der (behauptete) Bewertungs- fehler – auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – folgenlos ge- blieben (vgl. auch VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.2.4). Weiterungen zur Rechtmässigkeit der Bewertung des Gerichtsstands erübrigen sich deshalb.

E. 5.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, ihm sei fälschlicherweise ein Negativpunkt abgezogen worden.

E. 5.3.1 Er führt aus, gemäss den Vorgaben des Korrekturschemas seien Ne- gativpunkte bei «grobem Unsinn» vorgesehen. Beide Experten hätten bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 15 der Position «Streitgenossenschaft» einen Punktabzug wegen seiner Aus- führungen zur Nebenintervention vorgenommen, der Experte 1 einen halben Punkt, der Experte 2 einen ganzen Punkt. Er habe die Nebenintervention zwar kurz in Erwägung gezogen, diese aber nicht bejaht, womit auch kein Fehler vorliege. Im Rubrum habe er die Kläger 2-4 denn auch nicht als Ne- benintervenienten bezeichnet (Beschwerde Rz. 37 ff.). – Die Anwaltsprü- fungskommission erläutert, die Aktionäre hätten sich gemäss Aufgabenstel- lung als Kläger bzw. Hauptparteien am Prozess beteiligt. Für eine Person, die bereits Hauptpartei sei, erübrige sich eine Nebenintervention. Dennoch habe der Beschwerdeführer eine solche geprüft, obschon er ausführe, der Sachverhalt gebe hierfür keine Hinweise. Es sei daher «völlig falsch», diese Frage aufzugreifen und zeuge von einem «klaren Fehlverständnis» der Rol- len von Prozessbeteiligten, weshalb sich ein Punktabzug rechtfertige (Ver- nehmlassung Rz. 19 f.).

E. 5.3.2 Wie falsche oder qualifiziert falsche Antworten zu bewerten sind, liegt grundsätzlich im Ermessen der Expertinnen und Experten (vorne E. 5.1). Eine faire und angemessene Bewertung kann nicht nur den Schwierigkeits- grad der Aufgabenstellung und die korrekten Antworten, sondern auch die Fehler einbeziehen. Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat mit der fal- schen Antwort offenbart, dass sie oder er Grundlagen des Fachs nicht be- herrscht, kann die Expertin oder der Experte dies negativ in die Bewertung aufnehmen (VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Zwar hat der Beschwerdeführer die Nebenintervention weder bejaht noch ver- neint, sondern «nicht weiter geprüft» (vgl. Prüfungsarbeit S. 7 f., act. 4A Bei- lage 2). Die Beteiligung als Hauptpartei schliesst jedoch eine gleichzeitige Beteiligung als Nebenpartei aus. Wenn die Experten die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Korrektur als (grundlegende) Fehlüberlegung werteten und entsprechend negativ berücksichtigten, bewe- gen sie sich noch innerhalb ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums.

E. 5.4 Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Experten seine Ant- wort bei der Position «Vertretungsbefugnis von Daniele M.» nicht berück- sichtigt hätten.

E. 5.4.1 Er macht geltend, beide Experten hätten ihm keinen von möglichen sechs Punkten gegeben, obwohl er die gemäss Lösungsschema verlangten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 16 Aspekte der Treuepflichtverletzung und des Interessenskonflikts «eingehend geprüft» und auch auf die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hingewiesen habe; wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Vertretungsbefugnis, sondern im Rahmen der Rückerstattung bzw. bei der Verneinung des guten Glau- bens. Grund dafür sei, dass er sich – entsprechend der Argumentation der Beklagten gemäss Aufgabenstellung – mit der vertraglichen Grundlage der Auszahlung der «Sondervergütung» gestützt auf Arbeitsrecht und nicht auf eine «andere vertragliche Grundlage» auseinandergesetzt habe. Auch die fehlende Gegenleistung habe er in diesem Rahmen thematisiert (Be- schwerde Rz. 53 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission hält fest, der Be- schwerdeführer sei zum Schluss gekommen, die Beklagten verfügten nicht über einen Anspruch aus Arbeitsrecht. Die Frage, ob allenfalls dennoch ein Anspruch bestehen könnte, habe er lediglich unter dem Aspekt der Verlet- zung der Formvorschrift behandelt (und dafür Punkte erhalten), nicht aber unter demjenigen der mangelnden Vertretungsbefugnis und des Interessen- skonflikts. Diese Aspekte habe er erst bei der Prüfung der Folgen einer Ent- reicherung nach Bereicherungsrecht aufgegriffen. Für die Ausführungen zur Entreicherung habe er Punkte erhalten, nicht aber zusätzlich für die Sorg- falts- und Treuepflicht sowie den Interessenskonflikt, die der Beschwerde- führer dabei erwähnt habe. Gemäss Korrekturschema hätten diese Aspekte im Zusammenhang mit der Frage des Vertragsschlusses und nicht an belie- biger Stelle behandelt werden müssen (Vernehmlassung Rz. 22 f.).

E. 5.4.2 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und sach- lich begründet. Dem Beschwerdeführer können nicht allein deswegen Punkte vergeben werden, weil er gewisse Ausführungen gemacht hat (z.B. bestimmte Gesetzesartikel erwähnt hat), die (an anderer Stelle) in der Mus- terlösung enthalten sind. Es ist daher zulässig, dass die Experten den Auf- bau und die Argumentation bei der Vergabe der im Raster enthaltenen Punkte berücksichtigt haben (VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.3.2). An- ders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. Replik Rz. 31), ist die korrekte rechtliche Einordung nicht nur im formellen, sondern auch im materiellen Teil bedeutsam. Dass die Experten bei der Korrektur seiner Ar- beit nicht vom Bewertungsraster abgewichen sind, ist daher nicht «überspitzt formalistisch» (so aber Replik Rz. 30), sondern liegt innerhalb ihres Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 17 lungs- und Ermessensspielraums (vorne E. 1.2 und 5.1). Nicht gefolgt wer- den kann dem Beschwerdeführer schliesslich darin, wenn er seine Aus- führungen als «Folgefehler» aufgrund einer «falschen Weichenstellung» qualifiziert (vgl. Beschwerde Rz. 55). So bezieht sich die Kritik der Experten auf den fehlenden Zusammenhang der fraglichen Äusserungen und ist nicht ersichtlich, inwiefern darin ein Folgefehler liegen soll, mithin ein Fehler, der zwangsläufig die Folge eines anderen Fehlers darstellt (vgl. Niehues/Fi- scher/Jeremias, a.a.O., N. 531). Insgesamt ist die Bewertung bei dieser Po- sition folglich nicht zu beanstanden.

E. 5.5 Schliesslich ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht nach- vollziehbar, dass er für seine arbeitsrechtlichen Ausführungen keine Punkte erhalten hat.

E. 5.5.1 Er bringt vor, die Beklagten hätten sich gemäss Sachverhalt des Auf- gabenblatts mehrmals auf einen Arbeitsvertrag als vertragliche Grundlage für die streitbetroffenen «Sondervergütungen» berufen. Diesbezügliche Aus- führungen seien gemäss Korrekturschema jedoch nicht berücksichtigt wor- den, obschon laut Aufgabenstellung sämtliche vorgebrachten Argumente beider Parteien zumindest als Eventualerwägungen abzuhandeln gewesen seien. Insofern sei die Aufgabenstellung mehrdeutig gewesen, und der Be- schwerdeführer habe daraus schliessen dürfen, dass eine vertiefte Ausein- andersetzung mit arbeitsrechtlichen Zusammenhängen erwartet wurde (Be- schwerde Rz. 59 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission legt dar, die Klägerschaft habe in der Klage als Hauptargument vorgebracht, es handle sich bei den fraglichen Zahlungen um Gewinnanteile, worüber die General- versammlung entscheide. Die Beklagten hätten in der Klageantwort gekon- tert, die Zahlungen stellten keine Gewinnanteile dar, sondern seien arbeits- rechtlicher Natur und mit der Jahresrechnung durch die Generalversammlung genehmigt worden. Die Argumentation der Beklagten sei im Zusammenhang mit Art. 678 OR zu prüfen gewesen, welcher die Rückerstattung von Leistungen (im aktienrechtlichen Kontext) regle und wor- auf das Korrekturschema ausgerichtet sei. Eine Mehrdeutigkeit habe nicht bestanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Arbeitsrecht seien ausserhalb des aus der Aufgabenstellung ersichtlichen Kontexts ge- wesen. Zudem sei der von ihm zitierte Art. 322d OR nicht einschlägig, da es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 18 dort um die Frage gehe, ob bei Sondervergütungen (Gratifikationen), die bei bestimmten Anlässen ausgerichtet würden, ein Anspruch der Arbeitnehme- rin bzw. des Arbeitnehmers bestehe. Darum sei es hier nicht gegangen (Ver- nehmlassung Rz. 25 ff.).

E. 5.5.2 Zwar scheint es naheliegend, in der Prüfung vorrangig auf die Argu- mente der Kläger einzugehen und die (Gegen-)Argumente der Beklagten in diesem Zusammenhang zu behandeln und nicht umgekehrt. Dennoch kann unter den konkreten Umständen kaum gesagt werden, eine Prüfung der frag- lichen Zahlungen aus arbeitsrechtlicher Optik sei «ausserhalb des aus der Aufgabenstellung ersichtlichen Kontextes gewesen», wenn die Beklagten gemäss Sachverhalt des Aufgabenblatts ausführten, die Zahlungen seien «arbeitsrechtlicher Natur» gewesen, zumal gemäss Aufgabenstellung «sämtliche vorgebrachten Argumente beider Parteien» abzuhandeln waren (vgl. Aufgabenstellung S. 4 und 6, act. 4A Beilage 1). Daraus folgt aber ent- gegen dem Beschwerdeführer noch nicht, dass für einen denkbaren, im Kor- rekturraster nicht enthaltenen alternativen Lösungsweg zwingend Punkte zu verteilen sind. Vielmehr müssten die entsprechenden Überlegungen auch zutreffend sein (vgl. BVR 2010 S. 49 E. 3.3.1 f.). Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission nichts entgegen, der von ihm zitierte Art. 322d OR sei nicht einschlägig. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung ist folglich nicht dargetan, zumal ein Anspruch auf Zusatzpunkte (für im Bewertungsschema nicht vorgesehene Antworten) von vornherein nicht besteht (VGE 2015/178 vom 17.5.2016 E. 4.2.3; vgl. auch vorne E. 5.1).

E. 5.6 Zusammenfassend erweist sich die Prüfungskorrektur jedenfalls im Ergebnis (vgl. vorne E. 5.2.1 f.) nicht als rechtsfehlerhaft. Ob die Beurteilung der Prüfungsbehörde ermessensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2).

E. 6.1 Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich sowohl im Haupt- als auch im Eventualstand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 19 punkt (vorne Bst. B) als unbegründet und ist abzuweisen, zumal kein Anlass für eine Rückweisung an die Anwaltsprüfungskommission besteht.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

E. 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).

E. 6.4 Die Prozessarmut ist durch die eingereichten Gesuchsbeilagen er- stellt (vgl. act. 2A). Hinsichtlich der Prozessaussichten ist von Bedeutung, dass das Notenblatt des Beschwerdeführers bloss eine ungenügende Note aufweist und der Gesamtdurchschnitt von 3,83 nur knapp ungenügend ist (vgl. vorne Bst. A). Er benötigt somit lediglich einen halben Notenpunkt für einen genügenden Gesamtnotendurchschnitt. Auch mit Blick auf die Ein- wände gegen das Prüfungsverfahren kann die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. insb. vorne E. 4.1.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Verfah- renskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 20 der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Ersatzfähige Parteikos- ten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

E. 7 Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausü- bung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 147 I 73 E. 1.2.1, 138 II 42 E. 1.2; BGer 2C_678/2023 vom 19.6.2024 E. 1.1). Der Beschwerdeführer bean- standet einerseits die Bewertung seiner Privatrechtsprüfung (Punktevertei- lung und Note), die mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann. Andererseits rügt er eine Verletzung des Zweiprüferprinzips, welches im Licht von Art. 83 Bst. t BGG wohl als organisatorischer Aspekt zu werten ist und damit nicht von der Ausnahme der Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst wird. Dementspre- chend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel hingewie- sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Der Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.3U STN/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom

26. November 2024; APK 24 50)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ legte im Oktober 2024 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung im Kanton Bern zum zweiten Mal ab. Er erzielte in den drei Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4 (Strafrecht) und 3,5 (Na- tionales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit [kurz: Privat- recht]), was einen Notendurchschnitt von 3,83 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses hat A.________ den schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden (Notenblatt vom 26.11.2024). B. Am 30. Dezember 2024 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Anwaltsprüfungskom- mission des Kantons Bern vom 27. November 2024 (richtig: 26.11.2024) sei teilweise aufzuheben; die Prüfung im Fach Privatrecht sei mit der Note 4 zu bewerten und er sei aufgrund des Bestehens des schriftlichen Teiles der An- waltsprüfung zum mündlichen Prüfungsteil zuzulassen. Eventuell sei die Sa- che zur Neubeurteilung der Prüfungsleistung im Fach Privatrecht an die An- waltsprüfungskommission zurückzuweisen. Zugleich hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Fe- bruar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie verzichtet. Mit Replik vom

15. April 2024 (richtig: 2025) bzw. Duplik vom 2. Mai 2025 halten die Verfah- rensbeteiligten an ihren Rechtsbegehren fest. Am 26. Juni 2025 hat A.________ Schlussbemerkungen eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurück- haltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft ma- chen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vor- geschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvoll- ziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Prü- fung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleis- tung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 4 2. 2.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und ei- nem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1 bis 6 bewertet, wobei genügende Prüfungsleistungen mit Noten von 4 bis 6 bewertet werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedi- gend; 4 = ausreichend), ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. münd- lichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prü- fenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der No- tendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenü- gende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2 Der Beschwerdeführer hat im September bzw. Oktober 2024 im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung eine ungenügende Note und einen No- tendurchschnitt von 3,83 erreicht und damit die schriftliche Prüfung nicht be- standen. Da er im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wieder- holungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. – Strittig ist einzig die Bewertung der schriftlichen Privatrechtsprüfung. Die Noten der Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrechtsprüfung und der Strafrechtsprüfung beanstandet der Beschwerdeführer nicht (vgl. vorne Bst. B). 2.3 Gegenstand der schriftlichen Privatrechtsprüfung bildete eine Klage betreffend aktienrechtliche Rückerstattungspflicht. Die Kandidatinnen und Kandidaten hatten die Aufgabe, den Entscheid des zuständigen Gerichts zu verfassen (act. 4A Beilage 1). Für die Prüfungskorrektur war ein vom Verfas- ser der Aufgabe erstelltes Bewertungsraster (sog. «Korrekturschema Privat- recht blank») massgeblich. Das Schema gibt zum einen vor, für welche Teil- bereiche wie viele Punkte maximal erzielt werden können (Teilbereiche [je in Themen gegliedert]: Rubrum, Prozessgeschichte und Sachverhalt, Formel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 5 les, Materielles, Kosten, Dispositiv, Gesamteindruck). Zum anderen legt es innerhalb der Teilbereiche bzw. Themen stichwortartig fest, welche Antwor- ten erwartet und mit wie vielen Punkten sie maximal bewertet werden. Ge- samthaft konnten 111 Punkte erzielt werden (act. 4A Beilage 5). Gemäss Notenskala wird bei 50 bis 56,5 Punkten die Note 3,5 und bei 57 bis 63,5 Punkten die Note 4 erteilt (act. 4A Beilage 6). 2.4 Die Privatrechtsprüfung des Beschwerdeführers wurde durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission korrigiert. Experte B.________ (nachfolgend: Experte 1), der zugleich Prüfungssteller war, bewertete die Ar- beit mit 55 Punkten und Experte C.________ (nachfolgend: Experte 2) mit 52,5 Punkten (vgl. Korrekturschemen, act. 4A Beilagen 3 und 4). Diese Ge- samtpunktzahlen entsprachen gemäss angewandter Notenskala der Note 3,5 (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Note wurde dem Beschwerdeführer mit No- tenblatt vom 26. November 2024 eröffnet (vgl. vorne Bst. A). 2.5 Der Beschwerdeführer kontaktierte aufgrund des ungenügenden Ge- samtergebnisses am 28. November 2024 per E-Mail die Anwaltsprüfungs- kommission, die ihm gleichentags seine schriftliche Prüfungsarbeit sowie die Angaben der zuständigen Experten zustellte (act. 4A Beilage 8). Der Be- schwerdeführer meldete sich anschliessend mit E-Mail vom gleichen Tag beim Experten 1, um einen Termin für die Besprechung der Privatrechtsprü- fung zu vereinbaren. Der Experte 1 sandte dem Beschwerdeführer am

4. Dezember 2024 per E-Mail sein eigenes Korrekturschema, jenes des Ex- perten 2 sowie die Notenskala zu. Am 17. Dezember 2024 traf sich der Be- schwerdeführer mit dem Experten 1 zur Prüfungsbesprechung (vgl. act. 4A Beilage 9). In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

23. Dezember 2024 mit drei Fragen an den Experten 2 und bat diesen, seine handschriftlichen Bemerkungen im Korrekturschema «in elektronischer Schrift» wiederzugeben, da einige davon schwer leserlich seien. Die E-Mail sandte er an die geschäftliche E-Mail-Adresse des Experten 2 (vgl. act. 1C Beschwerdebeilage 4). Sie ist unstreitig unbeantwortet geblieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 6 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Er bringt vor, der Experte 2 sei am Prüfungsgespräch nicht anwesend gewesen und habe seine schriftlichen Fragen bis heute nicht be- antwortet. Die handschriftlichen Bemerkungen des Experten 2 im Korrektur- schema seien zudem teilweise nicht leserlich (Beschwerde Rz. 20). 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) folgt auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Bei bildungsrechtlichen Leistungsbeurteilungen kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem oder der Be- troffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die nähere Begründung der einzelnen Noten kann die Behörde auch nachträglich beibringen, sei es in mündlicher Form im Rahmen eines Prüfungsgesprächs, sei es mittels schriftlicher Stellungnahme in einem all- fälligen Rechtsmittelverfahren, sofern der oder die Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (BVR 2016 S. 445 E. 3.3, 2012 S. 326 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 2C_425/2023 vom 9.10.2023 E. 3.1, 2C_1004/2017 vom 29.5.2018 E. 3.1). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es nach Art. 18a APV genügt, wenn lediglich eine Expertin bzw. ein Experte an der Besprechung teilnimmt (vgl. VGE 2016/231 vom 13.3.2017 E. 4.2.2; vgl. auch Vortrag der Justiz-, Ge- meinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern [JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz {DIJ}] vom 7.5.2014 zur Änderung der APV, S. 6 f., Erläu- terungen zu Art. 18a). Dem Beschwerdeführer musste zudem bereits auf- grund des E-Mailverkehrs vom 28. November 2024 bis 4. Dezember 2024 zwischen ihm und dem Experten 1 (vorne E. 2.5) bewusst sein, dass ledig- lich dieser am Prüfungsgespräch teilnehmen wird. Dennoch beanstandete er die Abwesenheit des Experten 2 unstreitig weder vorgängig noch am Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 7 spräch (vgl. Replik Rz. 3), sodass sich die Rüge ohnehin als verspätet er- weist. Weiter ist hier nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer zur Klärung seiner nach der Prüfungsbesprechung nach wie vor offenen Fragen den Experten 2 direkt über dessen (geschäftliche) E-Mail-Adresse kontaktie- ren durfte oder ob er sich (erneut) hätte an die Anwaltsprüfungskommission wenden müssen, wie diese vorbringt (vgl. Duplik S. 1 f.). Nicht näher einzu- gehen braucht ferner auf die Frage, ob die E-Mail des Beschwerdeführers tatsächlich in den Spamordner des Experten 2 gelangte und dieser sie des- halb nicht zur Kenntnis nahm (vgl. Vernehmlassung Rz. 8), was der Be- schwerdeführer anzweifelt (vgl. Replik Rz. 6; Schlussbemerkungen Rz. 9). Denn so oder anders liegt mit den Prüfungsunterlagen, dem Prüfungsge- spräch sowie den ausführlichen Stellungnahmen der Anwaltsprüfungskom- mission im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine genügende Begründung der kritisierten Note vor; zumal abgesehen von der Frage, wofür der um- kreiste Buchstabe «D» im Korrekturschema des Experten 2 steht, die beiden übrigen offenen Punkte im Verlauf des Verfahrens geklärt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat das ungenügende Prüfungsergebnis gleichwohl sachgerecht anfechten können. Mit der Anwaltsprüfungskommission ist im Übrigen festzustellen (Vernehmlassung Rz. 8), dass die handschriftlichen Bemerkungen des Experten 2 zwar nicht leicht lesbar, aber nicht geradezu unleserlich sind. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwer- deführer die Beschwerdeführung dadurch derart erschwert wurde, dass darin eine Gehörsverletzung läge. Der entsprechende Vorwurf erweist sich insgesamt als unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer erhebt weiter Rügen im Zusammenhang mit dem Be- wertungsvorgang. 4.1 Er erachtet zunächst das sog. «Zweiprüferprinzip» als verletzt. Zu- sammenfassend macht er geltend, eine unabhängige Prüfungskorrektur im Sinn von Art. 14 Abs. 2 APV bedinge, dass die Expertin bzw. der Experte die Bewertung jeweils ohne Kenntnis der Korrektur der anderen Expertin bzw. des anderen Experten vornehme («verdeckte Bewertung»; Replik Rz. 9 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 8 Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da der Experte 2 bei der Korrektur über die Bewertungen des Experten 1 verfügt habe. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Experte 2 in seiner unabhängigen Bewertung beeinflusst worden und er dabei nicht mehr «völlig unvoreingenommen» gewesen sei. Dies habe, wenn auch nur unbewusst, dazu geführt, dass die Bewertungen des Experten 2 strenger ausgefallen seien, als wenn er die Prüfung des Be- schwerdeführers vollkommen unabhängig geprüft hätte, da sich die Bemer- kungen des Experten 1 nur kritisch oder negativ zur schriftlichen Arbeit des Beschwerdeführers geäussert hätten (Beschwerde Rz. 27 f.). Solches er- gebe sich auch aus empirischen Studien zum psychologischen Ankereffekt (Replik Rz. 13). Die fehlende Unabhängigkeit des Experten 2 bewirke, dass keine in allen Teilen gesetzmässige Bewertung erfolgt sei, was ein gewichti- ger Mangel sei, da gemäss Art. 14 Abs. 2 APV die Bewertung durch zwei Expertinnen oder Experten zu erfolgen habe. Der Mangel könne nicht geheilt werden (Beschwerde Rz. 29). 4.1.1 Die Bewertung des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung erfolgt durch zwei Expertinnen oder Experten (Art. 14 Abs. 2 APV). Das Zusam- menwirken mehrerer Expertinnen oder Experten soll Bewertungsmängeln vorbeugen oder solche kompensieren (sog. Objektivierung der Prüfungsbe- wertung). Jede Expertin bzw. jeder Experte hat die schriftliche Prüfungsar- beit vollständig zur Kenntnis zu nehmen und muss die Leistungen jedenfalls insoweit selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen, wie sie bzw. er zu ei- ner eigenverantwortlichen Entscheidung berufen ist (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 547 und 558). Das Zweiprüfer- prinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV schliesst mit ein, dass sich die Expertinnen oder Experten im Anschluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den ge- meinsamen Notenvorschlag (vgl. Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen, sich mit allfälligen Bewertungsdifferenzen auseinandersetzen und gegebenenfalls auch prüfen, ob eine Anhebung der Note in Betracht fällt oder nicht (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2024/1 vom 15.10.2024 E. 3.2, 2023/160 vom 22.10.2024 E. 3.4.2 und 4.5.3, 2019/426 vom 19.2.2021 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 9 4.1.2 Es ist unbestritten, dass der Experte 2 über die Bewertungen (d.h. Korrekturschema mit Punkten und Bemerkungen) des Experten 1 verfügte, als er seine Korrekturen vornahm (vgl. Beschwerde Rz. 25; Vernehmlassung Rz. 10). Ob eine unabhängige Prüfungskorrektur im Sinn von Art. 14 Abs. 2 APV bedingt, dass Zweitexpertinnen und -experten die Prüfung jeweils ohne Kenntnis der Bewertung der Erstexpertinnen und -experten korrigieren, hat das Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik Rz. 9, 11) – bisher nicht abschliessend beurteilt. In VGE 2024/1 vom 15. Oktober 2024 hat es lediglich festgestellt, die Expertin und der Ex- perte hätten die Strafrechtsprüfungen ohne Kenntnis der Korrektur bzw. Be- wertung der anderen Expertin bzw. des anderen Experten bewertet. Weiter- gehende Schlüsse hat es daraus nicht gezogen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht gefolgert, dass ein solches Vorgehen erforderlich ist, um Art. 14 Abs. 2 APV Genüge zu tun (vgl. E. 3.3). In VGE 2023/160 vom

22. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht die Frage ausdrücklich offen- gelassen. Das Gericht sah es als erstellt an, dass die Ergebnisse der Kor- rekturen der Steuerrechtsprüfung erst nachträglich auf dem Lösungsraster zusammengetragen worden waren bzw. die Expertin und der Experte auf zwei unterschiedlichen Lösungsrastern korrigiert hatten (E. 3.4.2 und E. 4.5.2). 4.1.3 Expertinnen und Experten haben die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten eigenverantwortlich zu beurteilen und zu bewerten (vorne E. 4.1.1). Sie dürfen deshalb die Bewertung nicht – auch nicht teilweise – anderen Personen überlassen oder Wertungen Dritter – etwa der Erstellerin bzw. des Erstellers einer Musterlösung – als verbindlich hinnehmen (Nie- hues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 321). Der Experte 2 hat die schriftliche Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers unbestrittenermassen vollständig zur Kenntnis genommen und selber bewertet. Die Prüfung wurde somit (voll- umfänglich) von zwei Experten korrigiert, wie es der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 APV verlangt. Die Bestimmung äussert sich nicht dazu, nach welcher Methode Prüfungen zu bewerten sind (vgl. VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1). Es lassen sich ihr keine weitergehenden Anforderungen an das Bewertungsverfahren und insbesondere kein Erfordernis einer verdeckten Bewertung entnehmen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Be- schwerdeführer, wenn im Bereich Strafrecht die Bewertung jeweils ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 10 Kenntnis der Korrekturen der anderen Expertin bzw. des anderen Experten erfolgt, da sich daraus noch keine (allenfalls verbindliche) Bewertungspraxis für die gesamte Anwaltsprüfungskommission ergibt (vgl. dazu Niehues/Fi- scher/Jeremias, a.a.O., N. 610). So besteht kein Grund an deren Ausführun- gen zu zweifeln, dass neben der verdeckten Bewertung in einzelnen Fach- bereichen die offene Bewertung ebenfalls praktiziert (und akzeptiert) wird (vgl. Vernehmlassung Rz. 10). 4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Experte 2 sei aufgrund der Kenntnis der Bewertung des Experten 1 nicht (mehr) unabhängig gewe- sen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszu- gehen, dass eine hinreichend qualifizierte Prüfperson fähig ist, die Bemer- kungen anderer Prüfpersonen kritisch zu würdigen und ihre Aufgabe dennoch pflichtgemäss und unvoreingenommen zu erfüllen. Die Kenntnis der Randbemerkungen und Bewertungen der erstkorrigierenden Person be- gründet damit für sich allein in aller Regel keine Voreingenommenheit (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 325 und 609 mit Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung). Es müssten konkrete Umstände hinzukommen, die auf eine mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. Es be- stehen keine Anzeichen, dass solches hier der Fall gewesen wäre und sich der Experte 2 trotz Kenntnis der Korrekturen des Experten 1 nicht selber kri- tisch mit der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers – wie auch den Bemer- kungen des Experten 1 – auseinandergesetzt hätte. So weicht seine Beur- teilung bei insgesamt sieben Themen bzw. Positionen des Korrektur- schemas von jener des Experten 1 ab. Anders als der Beschwerdeführer aus dem sogenannten Ankereffekt ableiten will (vgl. Replik Rz. 14; vgl. auch Be- schwerde Rz. 27), hat der Experte 2 zudem die Prüfung nicht durchwegs strenger als der Experte 1 korrigiert, sondern anders als Letzterer auch einen Zusatzpunkt vergeben. Dies zeigt, dass er zu einer unabhängigen Beurtei- lung der Prüfung (sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Beschwer- deführers) bereit und imstande war. Gerade wenn wie hier eine ungenü- gende Prüfungsleistung zur Diskussion steht, ist im Übrigen anzunehmen, dass die zweitkorrigierende Person die Bewertungen der erstkorrigierenden Person besonders kritisch zur Kenntnis nimmt. Inwiefern der Umstand, dass es sich beim Experten 1 um den Prüfungssteller gehandelt hat (vorne E. 2.4), am Gesagten etwas ändern soll, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 11 dar. Es ist somit nicht erkennbar, dass das Zweiprüferprinzip hier seinen Zweck, die Prüfungsbewertung zu objektivieren (vorne E. 4.1.1), nicht erfüllt hätte. Art. 14 Abs. 2 APV wurde demnach nicht verletzt. 4.2 Umstritten ist weiter die Zulässigkeit einer nachträglichen Bereini- gung der Bewertungsergebnisse der Experten. 4.2.1 Die Anwaltsprüfungskommission legt dar, die Experten seien sich bei der Besprechung aufgrund der von ihnen je vergebenen Punkte einig gewe- sen, dass die Prüfung des Beschwerdeführers mit der Note 3,5 zu bewerten sei. Eine Differenzbereinigung bzw. Konsolidierung der Punktzahlen sei bei dieser Ausgangslage nicht nötig gewesen. Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich einzelner Positionen eine bessere Bewer- tung verlange, rechtfertige es sich, darüber hinaus auch diejenigen Positio- nen detailliert aufzugreifen, bei welchen die Experten unterschiedliche Be- wertungen vorgenommen hätten. Sie gelangt zum Schluss, dass beim Bewertungsergebnis des Experten 1 insgesamt zwei Punkte abzuziehen seien, da sich dieser bei verschiedenen Positionen den (strengeren) Bewer- tungen des Experten 2 anschliesse (vgl. Vernehmlassung Rz. 12; vgl. auch Duplik S. 3). – Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf diese nachträgliche Konsolidierung könne nicht abgestellt werden. Es sei unhalt- bar, dass ein Experte seine Bewertung im Nachhinein zum Nachteil des Be- schwerdeführers relativiere. Im «Überdenkungsverfahren» dürften nur frühere Fehler korrigiert, nicht aber neue Nachteile «konstruiert» werden. Eine Korrektur könne daher nur zu einer besseren oder zumindest gleich- bleibenden Bewertung führen (Replik Rz. 19). 4.2.2 Beide Experten haben die Privatrechtsprüfung des Beschwerdefüh- rers aufgrund der jeweils resultierenden Gesamtpunktzahl von 55 bzw. 52,5 Punkten mit der Note 3,5 bewertet (vorne E. 2.4). Bei dieser Ausgangslage war im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag nicht erforderlich, die Bewertungen im Einzelnen durchzugehen (vgl. auch VGE 2024/1 vom 15.10.2024 E. 3.3, 2023/160 vom 22.10.2024 E. 3.4.4, 2019/426 vom 19.2.2021 E. 5.4). Es ist allerdings zulässig bzw. angezeigt, dass sich die Expertinnen und Experten erneut zu ihren Bewertungen äussern, wenn diese im Rechtsmittelverfahren in Frage gestellt werden (vgl. Niehues/ Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 327), zumal die Nachvollziehbarkeit der Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 12 tungsbewertung auch noch nachträglich hergestellt werden kann (vorne E. 3.1). Dass die Expertinnen und Experten ihre Bewertungen dabei einge- hender begründen bzw. in einzelnen Punkten zu einem abweichenden Er- gebnis gelangen, stellt noch keine Verschlechterung dar, wenn sich daraus

– wie im vorliegenden Fall – keine schlechtere Note ergibt (vgl. BGer 2C_985/2020 vom 5.11.2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Unzulässig ist da- gegen das Nachschieben sachlich nicht gerechtfertigter bzw. beliebiger Gründe oder von Gründen, die aus einer Änderung des Bewertungsmass- stabs bzw. der allgemeinen Bewertungskriterien resultieren (vgl. Niehues/Fi- scher/Jeremias, a.a.O., N. 693, 695). Beides ist hier nicht der Fall; vielmehr legt der Experte 1 sachlich und differenziert dar, weshalb er sich bei drei Po- sitionen («Handeln für die Gesellschaft» / «Genehmigender Beschluss des VR?», «Einrede der Entreicherung» sowie «Gut strukturierter Aufbau, roter Faden»), welche die beiden Experten unterschiedlich bewertet haben, der strengeren Beurteilung des Experten 2 anschliesst (und in den übrigen Po- sitionen nicht; vgl. Vernehmlassung Rz. 12). Es erscheint zulässig, dass der Experte 1, nachdem er sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt hat, angibt, dass und aus welchen Gründen er seine bei der ersten Bewertung der Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Wür- digung (vgl. hinten E. 5.2.1) nach wie vor für zutreffend hält (vgl. Niehues/Fi- scher/Jeremias, a.a.O., N. 694). Letztlich braucht die Frage aber nicht ab- schliessend geklärt und auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zu den einzelnen davon betroffenen Positionen nicht näher eingegangen zu werden, da – wie sich zeigen wird – selbst ein Verzicht auf einen entspre- chenden Punkteabzug nichts am Ergebnis ändern würde. 5. Der Beschwerdeführer rügt ferner diverse Teile seiner Prüfungsarbeit seien rechtsfehlerhaft bewertet worden. 5.1 Ist – wie im zu beurteilenden Fall – ein Bewertungsraster vorhanden (vgl. act. 4A Beilage 5; vorne E. 2.3), müssen die Expertinnen und Experten dieses rechtsgleich auf alle Kandidatinnen und Kandidaten anwenden (vgl. BGer 2D_68/2019 vom 12.5.2020 E. 6.1; BVR 2010 S. 49 E. 3.3.1, je betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 13 fend Anwaltsprüfung). Dennoch verbleibt ihnen auch bei schriftlichen Prü- fungen mit einem Korrekturschema regelmässig ein gewisser Beurteilungs- und Bewertungsspielraum. Ihnen kommt Ermessen zu bei der Frage, welche Teile der Musterlösung bzw. des Korrekturschemas mit wie vielen Punkten zu bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, die in der Musterlösung nicht enthalten sind, Zusatzpunkte zu vergeben sind (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1 mit Hinweis). Sodann ist zwangsläufig mit gewissem Ermessen ver- bunden, wie fehlende oder (qualifiziert) falsche Antworten zu bewerten sind (VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.1, 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Letztlich kann eine juristische Prüfung nicht nach einer na- turwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewertet werden (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 2016 S. 97 E. 5.4; zum Ganzen VGE 2024/1 vom 15.10.2024 E. 4.1). 5.2 Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer in Bezug auf den formel- len Teil der Prüfung die Bewertung der Position «Gerichtsstand betreffend Daniele M.». 5.2.1 Er kritisiert, dass seiner Arbeit dafür lediglich einer von zwei mögli- chen Punkten erteilt wurde, obschon er die örtliche und internationale Zu- ständigkeit der Gerichte im Kanton Bern für beide Beklagten begründet habe. Der Experte 1 habe am Prüfungsgespräch eingestanden, dass ihm deshalb ein weiterer Punkt zuzusprechen sei. Die Wertung des Experten 2 sei dage- gen nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abzustellen sei (Beschwerde Rz. 33 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission führt dazu aus, der Experte 1 habe angegeben, er habe übersehen, dass der Beschwerdeführer die örtli- che Zuständigkeit für den in der Schweiz wohnhaften Beklagten Daniele M. auf Art. 6 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) und damit auf eine gemäss Korrekturschema als «auch kor- rekt» bezeichnete Vorgehensvariante gestützt habe. Die Bemerkung «örtli- che Zuständigkeit nicht näher begründet» sei daher unzutreffend und es stünden dem Beschwerdeführer zwei Punkte statt nur eines Punktes zu. Nach dem Verständnis des Experten 2 würden sich die Ausführungen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 14 Beschwerdeführers auf die Zuständigkeit im Fall des anderen Beklagten («Enrico M.») beziehen (Vernehmlassung Rz. 16 f.). 5.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Vernehmlassung Rz. 18), kann aus dem Umstand, dass die beiden Experten diesen Aspekt (geringfügig) unterschiedlich beurteilt haben, noch nicht auf eine rechtsfehlerhafte Prü- fungsbewertung geschlossen werden. Dass sich die Beurteilungen der bei- den korrigierenden Fachpersonen nicht in allen Teilen vollumfänglich de- cken, ist im Bewertungsverfahren angelegt (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1; VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.2.2). Gemäss Bewertungsraster (S.1, act. 4A Beilage 5) ist es sowohl bei der Position «Gerichtsstand betreffend Daniele M.» als auch in Bezug auf den «Gerichtsstand betreffend Enrico M.» zutreffend, die Zuständigkeit auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ zu stützen. Der Be- schwerdeführer berief sich in seiner Prüfung ausdrücklich auf beide Beklag- ten, als er die Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ begründete (vgl. Prüfungsarbeit S. 4, act. 4A Beilage 2). Weshalb der Experte 2 zur Auffas- sung gelangte, die Ausführungen des Beschwerdeführers bezögen sich nur auf den Beklagten Enrico M., ist bei diesen Gegebenheiten nicht ganz nach- vollziehbar. Es ist daher fraglich, ob sich sein Abzug halten lässt, zumal der Beschwerdeführer auch auf die übrigen im Lösungsraster zur strittigen Posi- tion enthaltenen stichwortartigen Aspekte («Daniele M. ist Ankerbeklagter ei- ner passiven Streitgenossenschaft und hat Wohnsitz im Kanton Bern», Kor- rekturschema S. 1, act. 4A Beilage 5) Bezug genommen zu haben scheint (vgl. Prüfungsarbeit S. 4, act. 4A Beilage 2). Wie es sich damit verhält, kann allerdings offenbleiben, weil hier nur die Vergabe von einem Punkt des Ex- perten 2 strittig ist. Dieser Abzug hat für sich allein ebenso wenig einen Ein- fluss auf die Notengebung wie der vom Experten 1 nachträglich zugebilligte weitere Punkt (vgl. vorne E. 2.4). Mithin wäre der (behauptete) Bewertungs- fehler – auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – folgenlos ge- blieben (vgl. auch VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.2.4). Weiterungen zur Rechtmässigkeit der Bewertung des Gerichtsstands erübrigen sich deshalb. 5.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, ihm sei fälschlicherweise ein Negativpunkt abgezogen worden. 5.3.1 Er führt aus, gemäss den Vorgaben des Korrekturschemas seien Ne- gativpunkte bei «grobem Unsinn» vorgesehen. Beide Experten hätten bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 15 der Position «Streitgenossenschaft» einen Punktabzug wegen seiner Aus- führungen zur Nebenintervention vorgenommen, der Experte 1 einen halben Punkt, der Experte 2 einen ganzen Punkt. Er habe die Nebenintervention zwar kurz in Erwägung gezogen, diese aber nicht bejaht, womit auch kein Fehler vorliege. Im Rubrum habe er die Kläger 2-4 denn auch nicht als Ne- benintervenienten bezeichnet (Beschwerde Rz. 37 ff.). – Die Anwaltsprü- fungskommission erläutert, die Aktionäre hätten sich gemäss Aufgabenstel- lung als Kläger bzw. Hauptparteien am Prozess beteiligt. Für eine Person, die bereits Hauptpartei sei, erübrige sich eine Nebenintervention. Dennoch habe der Beschwerdeführer eine solche geprüft, obschon er ausführe, der Sachverhalt gebe hierfür keine Hinweise. Es sei daher «völlig falsch», diese Frage aufzugreifen und zeuge von einem «klaren Fehlverständnis» der Rol- len von Prozessbeteiligten, weshalb sich ein Punktabzug rechtfertige (Ver- nehmlassung Rz. 19 f.). 5.3.2 Wie falsche oder qualifiziert falsche Antworten zu bewerten sind, liegt grundsätzlich im Ermessen der Expertinnen und Experten (vorne E. 5.1). Eine faire und angemessene Bewertung kann nicht nur den Schwierigkeits- grad der Aufgabenstellung und die korrekten Antworten, sondern auch die Fehler einbeziehen. Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat mit der fal- schen Antwort offenbart, dass sie oder er Grundlagen des Fachs nicht be- herrscht, kann die Expertin oder der Experte dies negativ in die Bewertung aufnehmen (VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Zwar hat der Beschwerdeführer die Nebenintervention weder bejaht noch ver- neint, sondern «nicht weiter geprüft» (vgl. Prüfungsarbeit S. 7 f., act. 4A Bei- lage 2). Die Beteiligung als Hauptpartei schliesst jedoch eine gleichzeitige Beteiligung als Nebenpartei aus. Wenn die Experten die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Korrektur als (grundlegende) Fehlüberlegung werteten und entsprechend negativ berücksichtigten, bewe- gen sie sich noch innerhalb ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums. 5.4 Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Experten seine Ant- wort bei der Position «Vertretungsbefugnis von Daniele M.» nicht berück- sichtigt hätten. 5.4.1 Er macht geltend, beide Experten hätten ihm keinen von möglichen sechs Punkten gegeben, obwohl er die gemäss Lösungsschema verlangten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 16 Aspekte der Treuepflichtverletzung und des Interessenskonflikts «eingehend geprüft» und auch auf die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hingewiesen habe; wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Vertretungsbefugnis, sondern im Rahmen der Rückerstattung bzw. bei der Verneinung des guten Glau- bens. Grund dafür sei, dass er sich – entsprechend der Argumentation der Beklagten gemäss Aufgabenstellung – mit der vertraglichen Grundlage der Auszahlung der «Sondervergütung» gestützt auf Arbeitsrecht und nicht auf eine «andere vertragliche Grundlage» auseinandergesetzt habe. Auch die fehlende Gegenleistung habe er in diesem Rahmen thematisiert (Be- schwerde Rz. 53 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission hält fest, der Be- schwerdeführer sei zum Schluss gekommen, die Beklagten verfügten nicht über einen Anspruch aus Arbeitsrecht. Die Frage, ob allenfalls dennoch ein Anspruch bestehen könnte, habe er lediglich unter dem Aspekt der Verlet- zung der Formvorschrift behandelt (und dafür Punkte erhalten), nicht aber unter demjenigen der mangelnden Vertretungsbefugnis und des Interessen- skonflikts. Diese Aspekte habe er erst bei der Prüfung der Folgen einer Ent- reicherung nach Bereicherungsrecht aufgegriffen. Für die Ausführungen zur Entreicherung habe er Punkte erhalten, nicht aber zusätzlich für die Sorg- falts- und Treuepflicht sowie den Interessenskonflikt, die der Beschwerde- führer dabei erwähnt habe. Gemäss Korrekturschema hätten diese Aspekte im Zusammenhang mit der Frage des Vertragsschlusses und nicht an belie- biger Stelle behandelt werden müssen (Vernehmlassung Rz. 22 f.). 5.4.2 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und sach- lich begründet. Dem Beschwerdeführer können nicht allein deswegen Punkte vergeben werden, weil er gewisse Ausführungen gemacht hat (z.B. bestimmte Gesetzesartikel erwähnt hat), die (an anderer Stelle) in der Mus- terlösung enthalten sind. Es ist daher zulässig, dass die Experten den Auf- bau und die Argumentation bei der Vergabe der im Raster enthaltenen Punkte berücksichtigt haben (VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.3.2). An- ders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. Replik Rz. 31), ist die korrekte rechtliche Einordung nicht nur im formellen, sondern auch im materiellen Teil bedeutsam. Dass die Experten bei der Korrektur seiner Ar- beit nicht vom Bewertungsraster abgewichen sind, ist daher nicht «überspitzt formalistisch» (so aber Replik Rz. 30), sondern liegt innerhalb ihres Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 17 lungs- und Ermessensspielraums (vorne E. 1.2 und 5.1). Nicht gefolgt wer- den kann dem Beschwerdeführer schliesslich darin, wenn er seine Aus- führungen als «Folgefehler» aufgrund einer «falschen Weichenstellung» qualifiziert (vgl. Beschwerde Rz. 55). So bezieht sich die Kritik der Experten auf den fehlenden Zusammenhang der fraglichen Äusserungen und ist nicht ersichtlich, inwiefern darin ein Folgefehler liegen soll, mithin ein Fehler, der zwangsläufig die Folge eines anderen Fehlers darstellt (vgl. Niehues/Fi- scher/Jeremias, a.a.O., N. 531). Insgesamt ist die Bewertung bei dieser Po- sition folglich nicht zu beanstanden. 5.5 Schliesslich ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht nach- vollziehbar, dass er für seine arbeitsrechtlichen Ausführungen keine Punkte erhalten hat. 5.5.1 Er bringt vor, die Beklagten hätten sich gemäss Sachverhalt des Auf- gabenblatts mehrmals auf einen Arbeitsvertrag als vertragliche Grundlage für die streitbetroffenen «Sondervergütungen» berufen. Diesbezügliche Aus- führungen seien gemäss Korrekturschema jedoch nicht berücksichtigt wor- den, obschon laut Aufgabenstellung sämtliche vorgebrachten Argumente beider Parteien zumindest als Eventualerwägungen abzuhandeln gewesen seien. Insofern sei die Aufgabenstellung mehrdeutig gewesen, und der Be- schwerdeführer habe daraus schliessen dürfen, dass eine vertiefte Ausein- andersetzung mit arbeitsrechtlichen Zusammenhängen erwartet wurde (Be- schwerde Rz. 59 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission legt dar, die Klägerschaft habe in der Klage als Hauptargument vorgebracht, es handle sich bei den fraglichen Zahlungen um Gewinnanteile, worüber die General- versammlung entscheide. Die Beklagten hätten in der Klageantwort gekon- tert, die Zahlungen stellten keine Gewinnanteile dar, sondern seien arbeits- rechtlicher Natur und mit der Jahresrechnung durch die Generalversammlung genehmigt worden. Die Argumentation der Beklagten sei im Zusammenhang mit Art. 678 OR zu prüfen gewesen, welcher die Rückerstattung von Leistungen (im aktienrechtlichen Kontext) regle und wor- auf das Korrekturschema ausgerichtet sei. Eine Mehrdeutigkeit habe nicht bestanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Arbeitsrecht seien ausserhalb des aus der Aufgabenstellung ersichtlichen Kontexts ge- wesen. Zudem sei der von ihm zitierte Art. 322d OR nicht einschlägig, da es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 18 dort um die Frage gehe, ob bei Sondervergütungen (Gratifikationen), die bei bestimmten Anlässen ausgerichtet würden, ein Anspruch der Arbeitnehme- rin bzw. des Arbeitnehmers bestehe. Darum sei es hier nicht gegangen (Ver- nehmlassung Rz. 25 ff.). 5.5.2 Zwar scheint es naheliegend, in der Prüfung vorrangig auf die Argu- mente der Kläger einzugehen und die (Gegen-)Argumente der Beklagten in diesem Zusammenhang zu behandeln und nicht umgekehrt. Dennoch kann unter den konkreten Umständen kaum gesagt werden, eine Prüfung der frag- lichen Zahlungen aus arbeitsrechtlicher Optik sei «ausserhalb des aus der Aufgabenstellung ersichtlichen Kontextes gewesen», wenn die Beklagten gemäss Sachverhalt des Aufgabenblatts ausführten, die Zahlungen seien «arbeitsrechtlicher Natur» gewesen, zumal gemäss Aufgabenstellung «sämtliche vorgebrachten Argumente beider Parteien» abzuhandeln waren (vgl. Aufgabenstellung S. 4 und 6, act. 4A Beilage 1). Daraus folgt aber ent- gegen dem Beschwerdeführer noch nicht, dass für einen denkbaren, im Kor- rekturraster nicht enthaltenen alternativen Lösungsweg zwingend Punkte zu verteilen sind. Vielmehr müssten die entsprechenden Überlegungen auch zutreffend sein (vgl. BVR 2010 S. 49 E. 3.3.1 f.). Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission nichts entgegen, der von ihm zitierte Art. 322d OR sei nicht einschlägig. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung ist folglich nicht dargetan, zumal ein Anspruch auf Zusatzpunkte (für im Bewertungsschema nicht vorgesehene Antworten) von vornherein nicht besteht (VGE 2015/178 vom 17.5.2016 E. 4.2.3; vgl. auch vorne E. 5.1). 5.6 Zusammenfassend erweist sich die Prüfungskorrektur jedenfalls im Ergebnis (vgl. vorne E. 5.2.1 f.) nicht als rechtsfehlerhaft. Ob die Beurteilung der Prüfungsbehörde ermessensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2). 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich sowohl im Haupt- als auch im Eventualstand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 19 punkt (vorne Bst. B) als unbegründet und ist abzuweisen, zumal kein Anlass für eine Rückweisung an die Anwaltsprüfungskommission besteht. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.4 Die Prozessarmut ist durch die eingereichten Gesuchsbeilagen er- stellt (vgl. act. 2A). Hinsichtlich der Prozessaussichten ist von Bedeutung, dass das Notenblatt des Beschwerdeführers bloss eine ungenügende Note aufweist und der Gesamtdurchschnitt von 3,83 nur knapp ungenügend ist (vgl. vorne Bst. A). Er benötigt somit lediglich einen halben Notenpunkt für einen genügenden Gesamtnotendurchschnitt. Auch mit Blick auf die Ein- wände gegen das Prüfungsverfahren kann die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. insb. vorne E. 4.1.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Verfah- renskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 20 der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Ersatzfähige Parteikos- ten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 7. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausü- bung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 147 I 73 E. 1.2.1, 138 II 42 E. 1.2; BGer 2C_678/2023 vom 19.6.2024 E. 1.1). Der Beschwerdeführer bean- standet einerseits die Bewertung seiner Privatrechtsprüfung (Punktevertei- lung und Note), die mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann. Andererseits rügt er eine Verletzung des Zweiprüferprinzips, welches im Licht von Art. 83 Bst. t BGG wohl als organisatorischer Aspekt zu werten ist und damit nicht von der Ausnahme der Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst wird. Dementspre- chend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel hingewie- sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Der Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.