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100 2025 19

Bern VerwG · 2025-10-27 · Deutsch BE

Baubewilligung; Neubau Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2024; BVD 110/2022/24) | Baubewilligung/Baupolizei

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen. Er wohnt innerhalb des massgebenden Einspracheperimeters, ist daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom

9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Der Beschwerdeführer übt in seiner Beschwerde Kritik an der Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen. Im zu beurteilenden Fall bil- dete indes ein Betrieb der adaptiven Antennen mit Anwendung eines Kor- rekturfaktors auf die maximale Sendeleistung nicht Gegenstand des Bauge- suchs. Das AUE hielt im Fachbericht vom 24. Juni 2021 klarstellend fest, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors nicht erlaubt ist (vorne Bst. A). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die allfällige nachträg- liche Anwendung eines Korrekturfaktors in einem Baubewilligungsverfahren bewilligt werden (BGE 150 II 379 E. 4). Somit wird gegebenenfalls in einem späteren Baubewilligungsverfahren zu klären sein, ob für die Anlage die An- wendung eines Korrekturfaktors zugelassen werden darf. Die betreffende Kritik des Beschwerdeführers liegt deshalb ausserhalb des Streitgegen- stands des vorliegenden Verfahrens (BGer 1C_5/2022 vom 9.4.2024 E. 3.5, 1C_314/2022 vom 24.4.2024 E. 4.2, 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 4.5; so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 5 auch angefochtener Entscheid E. 3b). Auf die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Kritik am Korrekturfaktor und die damit zusammenhängenden Rü- gen ist deshalb nicht einzugehen. Insoweit läuft auch der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach das Standortdatenblatt gemäss dem Bundesgerichtsurteil 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 zurückzuweisen sei, ins Leere, da in diesem Fall die Anwendung eines Korrekturfaktors strittig war (E. 2.2). Der Antrag wird abgewiesen (Rechtsbegehren 4, vorne Bst. C).

E. 3 Streitig ist weiter, ob die anwendbaren Strahlungsgrenzwerte die Gesundheit genügend schützen bzw. mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar sind (Beschwerde Ziff. II. 6 S. 14 ff.).

E. 3.1 Der (umweltrechtliche) Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Bun- desgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzge- setz, USG; SR 814.01) und den zugehörigen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) müssen die Im- missionsgrenzwerte nach Anhang 2 dieser Verordnung überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. Die Grenzwerte dienen dem Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen nichtio- nisierender Strahlung (BGE 126 II 399 E. 3b; BGer 1C_627/2019 vom 6.10.2020 E. 3.1). Die (wesentlich strengeren) Anlagegrenzwerte nach An- hang 1 der NISV müssen dagegen nur an den OMEN eingehalten werden (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und sind keine Gefährdungs- werte, sondern eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung, welche die Strah- lung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren soll.

E. 3.2 Das Bundesgericht hat sich in seinem Leiturteil 1C_100/2021 vom

14. Februar 2023 bereits mit der spezifischen Funktionsweise der adaptiven Antennen und den sich daraus ergebenden möglichen Gesundheitsrisiken auseinandergesetzt (vgl. E. 4 f. des Urteils). Insgesamt gelangte es zur Auf- fassung, es sei nicht ersichtlich, dass die zuständigen Fachbehörden des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 6 Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissen- schaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien deshalb auch für adap- tive Antennen gesetzeskonform (E. 5.7 des Urteils). Diese Einschätzung hat es seither mehrfach bestätigt, und zwar nicht nur mit Blick auf adaptive An- tennen, die nach dem «worst case»-Szenario beurteilt worden waren (BGer 1C_24/2023 und 1C_26/2023 vom 15.10.2024 E. 3, 1C_527/2021 vom 13.7.2023 E. 4.4, 1C_153/2022 vom 11.4.2023 E. 6), sondern unterdes- sen auch in Bezug auf solche, die bereits einen Korrekturfaktor nutzen (vgl. BGer 1C_307/2023 vom 9.12.2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 6; BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 6).

E. 3.3 Für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, diese bun- desgerichtliche Rechtsprechung in Frage zu stellen: Mit den in der Be- schwerde zitierten Berichten und Studien hat sich das Bundesgericht bereits auseinandergesetzt und dabei schlüssig dargelegt, weshalb diese nicht ge- eignet sind zu belegen, dass die Risikobeurteilung des Bundesamts für Um- welt (BAFU) mit dem Vorsorgeprinzip unvereinbar sei (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 5.5.3 und 5.6.3, vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4, act. 5). Auch mit seinem blossen Verweis auf verschiedene Erklärungen und Appelle vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Empfehlun- gen der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Pro- tection) nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entsprechen sollen, zumal er nicht konkret darlegt, weshalb sich dieser Schluss aus den genannten Er- klärungen und Appellen aufdrängen soll (vgl. dazu ebenfalls bereits BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 5.5.7). Gleiches gilt in Bezug auf das von ihm erwähnte amerikanische Gerichtsurteil, da sich dieses gar nicht mit den hier interessierenden Grenzwerten der NISV befasst. Nicht nachvoll- ziehbar ist sodann, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten will, dass adaptive Antennen «dauernd […] nach neuen Endgeräten su- chen», da sie sich insofern nicht grundsätzlich von konventionellen Antennen unterscheiden. Es gibt abgesehen davon auch keine stichhaltigen Anhalts- punkte, wonach der 5G-Mobilfunkstandard im Vergleich zu den früheren Mo- bilfunkgenerationen mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden wäre,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 7 da dessen Signalstruktur praktisch die gleichen biophysikalischen Eigen- schaften aufweist wie diejenige der bisherigen Mobilfunkstandards (vgl. VGE 2023/348 vom 1.7.2025 [noch nicht rechtskräftig] E. 4.5 mit weite- ren Hinweisen). Die Kritik des Beschwerdeführers, dass der Einsatz von 5G nach gegenwärtigem Forschungsstand unverantwortbar sei, überzeugt da- her nicht.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist es mit Blick auf das Vorsorgeprinzip nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die geplante Mobilfunkanlage anhand der geltenden Grenzwerte der NISV beurteilt hat. Daran ändert auch nichts, dass es – wie der Beschwerdeführer meint – aufgrund einer zunehmenden Nut- zung von sog. «5G-fähigen Booster-Boxen» durch private Haushalte insge- samt zu einer stärkeren Belastung mit elektromagnetischer Strahlung kom- men soll (Beschwerde Ziff. 6.2.2 S. 15). Zu beurteilen ist hier lediglich die Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin.

E. 4 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass das Baugesuch für die um- strittene Mobilfunkanlage einschliesslich der darin enthaltenen Strahlungs- prognose unvollständig und mangelhaft sei. Die Einhaltung der Grenzwerte könne deshalb nicht überprüft werden (Beschwerde Ziff. II. 2 S. 6 ff.).

E. 4.1 Wird eine neue Mobilfunkanlage errichtet, muss anhand einer Strahlungsprognose aufgezeigt werden, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte eingehalten sind. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses hat unter anderem die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV). Es muss zudem Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, enthalten sowie auch Angaben über die Strahlung an den drei OMEN, an denen diese am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 8 Anhang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c NISV). Gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach verwendeten Frequenz- bereichen 4, 5 oder 6 Volt pro Meter (V/m). Die streitbetroffene Mobilfunkan- lage soll Frequenzen zwischen 700 und 3'600 MHz nutzen (vgl. vorne Bst. A sowie Standortdatenblatt S. 7, Zusatzblatt 2). Für sie gilt daher ein Anlage- grenzwert von 5 V/m, was unbestritten ist.

E. 4.2 Die Mobilfunkanlage wurde im sog. «worst case»-Szenario geprüft. Eine «worst case»-Beurteilung bedeutet gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 5b), dass die Strahlung der fraglichen (adaptiven) Antennen wie bei konventionellen An- tennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllenden) Antennendiagrammen zu beurteilen sind, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Anten- nengewinn berücksichtigen. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der «worst case»-Beurteilung im Leitentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 6.2.2 ff.) bejaht und diesen Entscheid seither mehrfach bestätigt (BGer 1C_693/2021 vom 3.5.2023 E. 4.3, 1C_101/2021 vom 13.7.2023 E. 3.5, 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde.

E. 4.3 Weiter ist – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend getan hat (ange- fochtener Entscheid E. 5d) – darauf hinzuweisen, dass die im Standortda- tenblatt angegebenen Sendeleistungen für die Beschwerdegegnerin ver- bindlich sind (vgl. statt vieler BGE 128 II 378 [BGer 1A.264/2000 vom 24.9.2002] nicht publ. E. 8.1) und ihre Einhaltung durch ein Qualitätssiche- rungssicherungssystem (QS-System) kontrolliert wird (dazu hinten E. 5). In- wiefern die deklarierten Sendeleistungen irreführend bzw. unzulässig sein sollten, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Es ist zudem grundsätzlich Sache der Beschwerdegegnerin, ob die geplante Anlage im Rahmen der beantragten Betriebsparameter sinnvoll betrieben werden kann; dies muss im vorliegenden Baubewilligungsverfahren deshalb nicht über- prüft werden (vgl. BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Prognose auf den im Stand- ortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen beruht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 9

E. 4.4 Aus dem Standortdatenblatt geht hervor, dass die geplante Anlage gemäss den darin ausgewiesenen Parametern den Anlagegrenzwert von

E. 4.5 Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzutun, inwiefern die eingereichten Unterlagen den Dokumentations- vorgaben der NISV oder den Vollzugsempfehlungen des BAFU nicht ent- sprechen sollten. Diesen lässt sich namentlich nicht entnehmen, dass das Baugesuch mit den «Original Antennendiagrammen» oder zusätzlichen «technischen Datenblätter» dokumentiert werden müsste (vgl. Beschwerde Ziff. II. 2.5 f. S. 7). Entgegen dem Beschwerdeführer ist somit nicht erkenn- bar, dass die Grenzwertkonformität der geplanten Mobilfunkanlage aufgrund der vorliegenden Baugesuchsakten nicht rechtsgenüglich überprüft werden konnte. Im Zusammenhang mit der Strahlungsprognose kann deshalb auf das Einholen weiterer Unterlagen oder Auskünfte verzichtet werden. Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 10 weisantrag des Beschwerdeführers, der weitere Abklärungen beim AUE zum Ziel hat (vgl. Beschwerde Ziff. I S. 3), wird abgewiesen.

E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer erstmals geltend macht, die Immissi- onsprognosen würden nicht berücksichtigen, welche Orte aufgrund von Re- flexionen möglicherweise stärker belastet würden und deshalb Grenzwerte überschritten werden könnten (Beschwerde Ziff. II. 3.5 ff. S. 8 f.), ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht auch mit Reflexionen von elek- tromagnetischer Strahlung bei (adaptiven) Antennen bereits befasst hat (BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 8.1, 1C_307/2023 vom 9.12.2024 E. 8.2 [zur Publikation vorgesehen], 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 7.2.4, alle mit weiteren Hinweisen). Es hat festgehalten, dass insbesondere zu er- wartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rech- nerische Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässi- gen Aufwands möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen. Es werde Aufgabe des BAFU sein zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinn anzupassen ist. Bis es soweit sei, kompensiere die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der rechnerischen Prognose. Ergebe die Ab- nahmemessung eine höhere NIS-Belastung als die rechnerische Prognose, dann habe das Ergebnis der Messung Vorrang. Bei der zu beurteilenden ge- planten Mobilfunkanlage wird gemäss rechnerischer Prognose an keinem OMEN der Anlagegrenzwert zu 80 % oder mehr ausgeschöpft (vgl. Stand- ortdatenblatt S. 4). Eine Abnahmemessung ist hier nicht angezeigt. Gemäss dem dargelegten Stand der Rechtsprechung sind somit allfällige Reflexionen nicht zu berücksichtigen.

E. 4.7 Die Rüge, wonach die Einhaltung der Grenzwerte nicht rechtsgenüg- lich nachgewiesen sei, ist nach dem Gesagten unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 11

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es bestehe keine geeignete Messme- thode, um die Einhaltung der Grenzwerte bei adaptiven Antennen messtech- nisch zu überprüfen, und das QS-System sei untauglich (Beschwerde Ziff. II. 5 S. 11 ff.).

E. 5.1 Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 6), hat das Bundesgericht im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8 anerkannt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) für das 5G-Signal empfohlene Messmethode zur Durchführung von Kontroll- bzw. Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen zwecktaug- lich ist. Diesen Befund hat es mehrfach bestätigt (vgl. etwa BGer 1C_24/2023 und 1C_26/2023 vom 15.10.2024 E. 7.3, BGer 1C_190/2024 vom 13.5.2025 E. 5.2). Es gelangte insbesondere zum Schluss, dass die fragliche Messmethode nicht bereits deshalb als unzuver- lässig einzustufen sei, weil für die Hochrechnung der Messwerte Angaben der jeweiligen Mobilfunkbetreiberinnen erforderlich seien (BGer 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 6). Vor diesem Hintergrund besteht für das Verwaltungs- gericht kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Vollzugsbehörden in der Lage sind, bei Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen die Einhaltung der Grenzwerte mittels Kontroll- bzw. Abnahmemessungen zu überprüfen, zu- mal Inhaberinnen und Inhaber von Mobilfunkanlagen nach Art. 10 NISV rechtlich verpflichtet sind, der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und nötigenfalls Messun- gen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Schlüssige Gründe, um die vom Bundesgericht gestützten Ausführungen der Fach- behörden des Bundes in Frage stellen, ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht.

E. 5.2 Das Bundesgericht hat sich auch mit der Kritik am QS-System im Zu- sammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen, die wie hier nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, bereits mehrfach auseinanderge- setzt und diese Kritik verworfen. Es besteht demnach derzeit kein Anlass, das Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen (vgl. Leiturteil 1C_100/2021 vom 14.12.2023 E. 9; BGer 1C_251/2022 vom 13.10.2023 E. 4.5, 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 5.4.1, 1C_190/2024 vom 13.5.2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 12 E. 5.2). Bei dieser Ausgangslage kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass die Kontrolle der Einhaltung der bewilligten Betriebsparameter durch die implementierten Überprüfungsprozesse ausreichend gewährleistet ist und es dazu keiner zusätzlichen «Begrenzungen auf Ebene Hardware» bedarf (Beschwerde Ziff. II. 5.5 S. 12). Inwiefern der pauschale und unsub- stanziierte Einwand der angeblich fehlenden Unabhängigkeit des Bundes- amts für Kommunikation (BAKOM) daran etwas ändern soll (Beschwerde Ziff. II. 5.10 ff. S. 12 f.), ist nicht ersichtlich; dies umso weniger, als das QS- System zusätzlich auch durch eine externe Prüfstelle kontrolliert worden ist (vgl. das entsprechende Zertifikat der SGS Société Générale de Survéillance SA vom 15.12.2022, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken <Themen/Elektrosmog/Vollzug in der Praxis/Mobilfunk: Qualitätssiche- rung>). Die Rüge, das QS-System der Beschwerdegegnerin sei untauglich, ist daher nicht stichhaltig.

E. 6.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer das Fehlen einer Gesamt- planung für Mobilfunkanlagen (Beschwerde Ziff. II. 9 S. 21 f.). – Nach stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Standorte einzelner Mobilfunkanlagen primär gestützt auf funktechnische Kriterien gewählt, die sich namentlich mit der technischen Entwicklung ändern können. Es ist in erster Linie Sache jeder Mobilfunkbetreiberin, ihr jeweiliges Mobilfunknetz zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Zwar können Kantone und Gemeinden zur Berücksichtigung lokaler Besonderhei- ten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Raumplanung und des Bauwesens Einfluss auf die Standortwahl von Mobilfunkanlagen neh- men, z.B. mittels eines Kaskadenmodells (vgl. BGE 141 II 245 E. 2.1; BGer 1C_45/2023 vom 16.1.2024 E. 5.3, je mit Hinweisen). Eine Planungs- pflicht des Gemeinwesens gemäss Art. 2 RPG besteht jedoch nicht (BGE 142 I 26 E. 4.2; BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 5.1 mit Hinwei- sen). Insbesondere kann gestützt auf das Bundesrecht kein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben verlangt werden (BGer 1C_314/2022 vom 24.4.2024 E. 8.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass aufgrund von Art. 5 NISV sicherge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 13 stellt ist, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf (angefochtener Entscheid E. 7d).

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe kein gesell- schaftliches Interesse an der Einführung der 5G-Technologie (Beschwerde Ziff. II 8.2 f. S. 20 f.), ist er darauf hinzuweisen, dass es wie soeben ausge- führt Sache der Mobilfunkbetreiberinnen ist, ihr Mobilfunknetz zu planen. Die Vorgaben der NISV sind technologieneutral ausgestaltet (Art. 1 und An- hang 1 Ziff. 61 NISV). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die NISV übergeordnetem Bundesrecht widersprechen würde. Bei Ein- haltung der Vorgaben der NISV muss die Mobilfunkbetreiberin deshalb für die Erteilung der Baubewilligung kein öffentliches Interesse nachweisen (vgl. BGer 1C_176/2022 vom 18.7.2024 E. 4.3.5).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer wendet überdies ein, der Einsatz der 5G Mo- bilfunktechnologie führe zu einem höheren Stromverbrauch und laufe damit den Bestrebungen der Klimapolitik zuwider (Beschwerde Ziff. II. 10 S. 23). Damit zeigt er indes nicht auf, inwiefern die Baubewilligung dadurch rechtli- che Vorgaben verletzen soll. Auch aus diesem Einwand vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 7 Zu beurteilen ist schliesslich, ob die Vorinstanz die für das umstrittene Vor- haben erteilte raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung zu Recht bestätigt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet insoweit (einzig) die Tauglich- keit der Netzabdeckungskarten in der Standortbegründung (Beschwerde Ziff. II. 9.10 S. 22 f.).

E. 7.1 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 14 bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesge- richtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut aus- geschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebun- denheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit der- jenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet (statt vieler BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen).

E. 7.2 Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen gelten rechtsprechungs- gemäss dann als absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Ka- pazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Stand- orten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die be- treffende Mobilfunkanlage keine erhebliche Zweckentfremdung von Nicht- bauland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und Anlagen wie z.B. Hochspannungsmas- ten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.2, 133 II 321 E. 4.3.3, je mit Hinweisen; BGer 1C_248/2024 vom 2.5.2025 E. 3.2).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer beanstandet vor Verwaltungsgericht die Standortbegründung zum ersten Mal. Diese sei unbrauchbar und nicht nach- vollziehbar, da auf den Netzabdeckungskarten nicht bestimmt sei, für welche Sendeleistung in Watt ERP (effective radiated power) die Netzabdeckung bei der zugrunde liegenden Funkfrequenz von 1'800 MHz gelten solle. Die ge- plante Sendeleistung von 11'350 Watt ERP im Frequenzband 3'600 MHz werde in der Standortbegründung nicht erwähnt, obschon dieses Band etwa die fünffache Reichweite des 1'800 MHz-Bandes aufweise. Zudem seien die Karten in einem viel zu hohen Massstab im Format A5 dargestellt, sodass Strassenzüge und Höhenkurven nicht erkennbar seien (Beschwerde Ziff. II 9.10 S. 22 f.).

E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin hält der Kritik des Beschwerdeführers ent- gegen, im Rahmen von Standortbegründungen würden seit Jahren Ab- deckungskarten wie die hier zu beurteilenden verwendet. Die Karten würden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 15 die Signalstärke, nicht aber die zur Verfügung stehende Kapazität abbilden. Diese könne nicht abgebildet werden. Es werde darauf verzichtet für jede einzelne Frequenz derartige Versorgungskarten zu erstellen, da mit den Kar- ten für die Frequenz 1'800 MHz die nötigen Schlüsse für die anderen Fre- quenzen gezogen werden könnten; bei tieferen Frequenzen nehme die Reichweite zu und die zur Verfügung stehende Kapazität ab, bei höheren Frequenzen nehme die Kapazität zu, jedoch die Reichweite ab (Beschwer- deantwort S. 5, act. 5).

E. 7.5 Der Standortbegründung kann entnommen werden, dass die neue Mobilfunkanlage DASW die Versorgungslücke zwischen den besiedelten Gebieten der Einwohnergemeinde (EG) Därstetten und der EG Erlenbach im Simmental schliessen soll. Die Abbildung 1 in der Standortbegründung zeigt auf, dass das Gemeindegebiet der EG Därstetten durch die bestehende Mo- bilfunkanlage DAST und das Gemeindegebiet der EG Erlenbach im Sim- mental durch die bestehende Mobilfunkanlage DIEM versorgt werden (Standortbegründung S. 5, Akten RSA pag. 14 ff.). Die neue Anlage DASW soll hauptsächlich die Kantonsstrasse 11 und die Regionalbahnstrecke Zweisimmen – Spiez auf dem Abschnitt zwischen den beiden Gemeinden versorgen; betroffen sind damit hauptsächlich die Verkehrswege und land- wirtschaftlich genutztes Gebiet (Standortbegründung S. 4). In der fraglichen Umgebung der geplanten Anlage (1 km) stehen gemäss Standortbegrün- dung keine Mobilfunkanlagen zur Mitbenützung zur Verfügung (Standortbe- gründung S. 9; vgl. Übersichtskarte Standorte von Sendeanlagen des BA- KOM, einsehbar unter: <www.bakom.admin.ch>, Rubriken <Frequenzen und Antennen/Standorte von Sendeanlagen>). Weiter zeigt die Beschwer- degegnerin mit Versorgungskarten auf, wie die Mobilfunkversorgung im frag- lichen Gebiet mit und ohne den geplanten Standort aussieht (Standortbe- gründung S. 5 ff.). Das AGR hat die Unterlagen geprüft und die notwendige Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG am 25. Mai 2021 erteilt.

E. 7.6 Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht: Die Stand- ortbegründung und die dazugehörigen Netzabdeckungskarten erweisen sich als ausreichend und plausibel. Abdeckungskarten stellen ein in der Praxis anerkanntes Mittel für den Bedarfsnachweis und die Standortbegründung dar, weshalb in der Regel darauf abgestellt werden kann (BGer 1A.186/2002

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 16 und 1A.187/2022 vom 23.5.2003 E. 4.2; VGE 2022/216 vom 4.6.2024 E. 3.5; vgl. auch BGer 1C_478/2008 vom 28.8.2009, in URP 2009 S. 910 E. 4.4 f.; BAFU et al. [Hrsg.], Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, 2010, S. 44, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken <Themen/Elektro- smog/Publikationen>). Die Einteilung der «ungenügenden», «kritischen» und «guten» Versorgung auf den Netzabdeckungskarten erfolgt durch die Mobilfunkbetreiberin mittels intern festgelegte Vorgaben, die Netzplanung und die Verantwortung für ein qualitativ hochstehendes Mobilfunknetz mit entsprechenden Verfügbarkeiten ist in der Verantwortung der Beschwerde- gegnerin (vgl. zur zulässigen Darstellung der Versorgung in «ungenügend», «kritisch» und «gut» etwa BGer 1C_45/2023 vom 16.1.2024 E. 4.4). Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Darstellung der Netzabdeckung im Frequenzbereich 1'800 MHz üblich und sachlich vertretbar ist; die Wellenlänge liegt im Vergleich zu den höheren und tieferen Frequenzen ca. in der Mitte und stellt für grössere Sendeanlagen einen guten Mittelwert dar, um die bestehende und geplante Netzabdeckung darzustellen (Vernehmlassung BVD S. 2, act. 4). Der Beschwerdeführer ver- mag mit seinen Ausführungen nicht das Gegenteil aufzuzeigen (vgl. Eingabe vom 7.4.2025 S. 2, act. 8). Die Netzabdeckungskarten zeigen nachvollzieh- bar auf, dass mit der geplanten Mobilfunkanlage eine Abdeckungslücke be- hoben werden kann. Es schadet somit nicht, dass in der Standortbegründung das Frequenzband 3'600 MHz nicht erwähnt wird. Ausschlaggebend ist, dass entlang der leicht erhöht an der nördlichen Seite des Simmentals gele- genen Bahnstrecke Zweisimmen – Spiez und der Kantonsstrasse 11 zwi- schen der EG Därstetten und Erlenbach im Simmental und in der umliegen- den Landwirtschaftszone eine Versorgungslücke dargelegt wurde, die mit der am Südhang des Simmentals geplanten und gegenüber dem zu versor- genden Gebiet erhöht gelegenen Anlage geschlossen werden kann. Dage- gen bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor. Auch seine Kritik am Massstab der Abdeckungskarten verfängt nicht. Die elektronischen Übersichtskarten des BAKOM sind im Geoportal des Bundes einsehbar. Dort kann der Massstab so verändert werden kann, dass Strassenzüge und Höhenkurven gut erkennbar sind (vgl. Vernehmlassung BVD S. 2, act. 4; Karte Standorte Mobilfunkanlagen im Geoportal einsehbar unter: <www.ba- kom.admin.ch>, Rubriken <Frequenzen/Standorte von Sendeanlagen/Über- sicht>).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 17

E. 7.7 Die Standortgebundenheit wurde von den Vorinstanzen somit zu- recht bejaht, da die geplante Mobilfunkanlage einen engen funktionalen Be- zug zum Landwirtschaftsgebiet und darin gelegenen Verkehrswegen auf- weist; sie soll überwiegend der Versorgung von Nichtbaugebiet dienen (vgl. BGE 138 II 570 [Pra 102/2013 Nr. 64] E. 4.3 und 4.4; BGer 1C_248/2024 vom 2.5.2025 E. 3.3.3 f.). Überwiegende Interessen, die dem Bauvorhaben entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die An- lage hält die erforderlichen Abstände gegenüber der Hecke und dem südlich des Standorts gelegenen Flachmoor ein (vgl. Fachbericht Naturschutz, Ak- ten RSA pag. 41). Die landwirtschaftliche Fläche wird nur geringfügig beein- trächtigt, da die benötigte Fläche für die Technikschränke und den Anten- nenträger bescheiden ist und die Anlage durch die umstehenden Bäume gut kaschiert ist; sie tritt nicht stark störend in Erscheinung (vgl. Standortbegrün- dung S. 1).

E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis ein taugliches QS-System sowie ein taugliches Messverfahren für adap- tive Antennen vorliegen (Rechtsbegehren 3; vorne Bst. C). Er macht diesbe- züglich geltend, das Bundesgericht habe im Leitentscheid 1C_100/2021 vom

14. Februar 2023 die letzte Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021 (AS 2021 901) noch nicht beurteilt. Bei der Antenne in jenem Verfahren habe es sich zudem um eine konventionelle Antenne gehandelt, die im Worst- Case-Szenario beurteilt worden sei (Beschwerde Ziff. II 7 S. 19 f.). – Gemäss Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde ein Verfahren einstel- len, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens ab- hängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Diese Voraussetzungen sind im vor- liegenden Fall nicht erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind mit Verweis auf das hiervor Erwogene falsch (vorne E. 5). Das Bundesge- richt hat im Leitentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 wie im zu be- urteilenden Fall (auch) adaptive Antennen beurteilt, die ohne Anwendung ei- nes Korrekturfaktors nach dem Worst-Case-Szenario geprüft worden sind. Die Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021 betrifft zudem nur die An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 18 wendung eines Korrekturfaktors, was hier nicht Streitgegenstand bildet (vgl. vorne E. 2). Es erübrigt sich somit, den Ausgang bundesgerichtlicher Verfahren zum QS-System und zu den Messverfahren abzuwarten, abgese- hen davon, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, um welche Verfahren es sich handelt. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle standhält. Es besteht deshalb kein Anlass, diesen aufzuhe- ben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbe- gehren 1 und 2; vorne Bst. C). Dem Verfahrensantrag, es sei dem Beschwer- deführer zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des AUE das Replikrecht zu gewähren (Rechtsbegehren 5), wurde im Übrigen entspro- chen (vorne Bst. C). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 19
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Därstetten - Bundesamt für Umwelt - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.19U STN/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schaller A.________ Beschwerdeführer gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Därstetten Baubewilligungsbehörde, Gemeindeverwaltung, Hüseli, 3763 Därstetten betreffend Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage in der Landwirt- schaftszone (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2024; BVD 110/2022/24)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Mit Baugesuch vom 14. Januar 2021 ersuchte die Swisscom (Schweiz) AG um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Mast, Betonsockel und Systemtechnik auf der Parzelle Därstetten Gbbl. Nr. 1________ in der Landwirtschaftszone. Das Bauprojekt umfasst die Erstellung eines 20 m hohen freistehenden Stahlmasts mit zwei Anten- nenkörpern und insgesamt sechs Antennen an der Mastspitze, wobei auch zwei adaptive Antennen vorgesehen sind. Gemäss Standortdatenblatt vom

19. Februar 2021 (Revision 1.8; nachfolgend: Standortdatenblatt) sollen die Antennen in den Frequenzbändern 700-900 Megahertz (MHz), 1'400-2'600 MHz und 3'600 MHz und in die Senderichtungen Azimut 50° und 320° (in Grad von Norden) senden. Gegen das Vorhaben erhob unter anderen A.________ Einsprache und beantragte die Sistierung des Verfahrens. Das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE), Abteilung Immissi- onsschutz, hielt im Fachbericht vom 24. Juni 2021 fest, die geplante Mobil- funkanlage erfülle die gesetzlichen Anforderungen und halte die Anlage- grenzwerte an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ein. Es ver- fügte in Ziff. 2 des Fachberichts eine Auflage, wonach die Anwendung eines Korrekturfaktors für die adaptiven Antennen nicht erlaubt sei. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) erteilte mit Verfü- gung vom 25. Mai 2021 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) für das Bauen ausserhalb der Bau- zone. Mit Gesamtentscheid vom 5. Januar 2022 erteilte der Regierungsstatt- halter des Regierungsstatthalteramts (RSA) Frutigen-Niedersimmental die Baubewilligung und wies die Einsprachen und den Sistierungsantrag ab. B. Gegen den Gesamtentscheid reichte A.________ am 2. Februar 2022 Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragte erneut die Sistierung des Verfahrens. Mit Instruktionsverfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 3 gung vom 18. März 2022 beteiligte die BVD das AGR am Beschwerdever- fahren. Gleichzeitig sistierte sie das Verfahren bis zum Vorliegen des Ent- scheids des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021. Am

14. Februar 2023 entschied das Bundesgericht in der genannten Sache, woraufhin die BVD die Sistierung aufhob und das Beschwerdeverfahren fortsetzte. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 wies die BVD den Sistie- rungsantrag ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die Be- schwerde wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid der BVD hat A.________ am 18. Januar 2025 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion vom 20. Dezember 2024 sei aufzuheben.

2. Das Baugesuch sei zur Neuberechnung der Anlagegrenzwerte an den OMEN zurückzuweisen und anschliessend mit rechtsgenügen- der Entscheidbegründung neu zu eröffnen.

3. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis ein taugliches Qua- litätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adap- tive Antennen vorliegen.

4. Gemäss BGer-Urteil 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 sei das Standortdatenblatt zurückzuweisen, da nicht ersichtlich ist, dass vor- liegende Antennen (Lauf Nr. 5+6) nur adaptiv betrieben werden kön- nen.

5. Dem Beschwerdeführenden sei zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des Amts für Umwelt und Energie (NIS-Fach- stelle) das Replikrecht zu gewähren.» Die Swisscom (Schweiz) AG und die BVD beantragen mit Beschwerdeant- wort vom 27. Februar 2025 bzw. mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (einschliesslich des Sistierungsantrags), so- weit darauf einzutreten sei. A.________ hat sich mit Replik vom 7. April 2025 erneut zur Sache geäussert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen. Er wohnt innerhalb des massgebenden Einspracheperimeters, ist daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom

9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer übt in seiner Beschwerde Kritik an der Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen. Im zu beurteilenden Fall bil- dete indes ein Betrieb der adaptiven Antennen mit Anwendung eines Kor- rekturfaktors auf die maximale Sendeleistung nicht Gegenstand des Bauge- suchs. Das AUE hielt im Fachbericht vom 24. Juni 2021 klarstellend fest, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors nicht erlaubt ist (vorne Bst. A). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die allfällige nachträg- liche Anwendung eines Korrekturfaktors in einem Baubewilligungsverfahren bewilligt werden (BGE 150 II 379 E. 4). Somit wird gegebenenfalls in einem späteren Baubewilligungsverfahren zu klären sein, ob für die Anlage die An- wendung eines Korrekturfaktors zugelassen werden darf. Die betreffende Kritik des Beschwerdeführers liegt deshalb ausserhalb des Streitgegen- stands des vorliegenden Verfahrens (BGer 1C_5/2022 vom 9.4.2024 E. 3.5, 1C_314/2022 vom 24.4.2024 E. 4.2, 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 4.5; so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 5 auch angefochtener Entscheid E. 3b). Auf die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Kritik am Korrekturfaktor und die damit zusammenhängenden Rü- gen ist deshalb nicht einzugehen. Insoweit läuft auch der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach das Standortdatenblatt gemäss dem Bundesgerichtsurteil 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 zurückzuweisen sei, ins Leere, da in diesem Fall die Anwendung eines Korrekturfaktors strittig war (E. 2.2). Der Antrag wird abgewiesen (Rechtsbegehren 4, vorne Bst. C). 3. Streitig ist weiter, ob die anwendbaren Strahlungsgrenzwerte die Gesundheit genügend schützen bzw. mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar sind (Beschwerde Ziff. II. 6 S. 14 ff.). 3.1 Der (umweltrechtliche) Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Bun- desgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzge- setz, USG; SR 814.01) und den zugehörigen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) müssen die Im- missionsgrenzwerte nach Anhang 2 dieser Verordnung überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. Die Grenzwerte dienen dem Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen nichtio- nisierender Strahlung (BGE 126 II 399 E. 3b; BGer 1C_627/2019 vom 6.10.2020 E. 3.1). Die (wesentlich strengeren) Anlagegrenzwerte nach An- hang 1 der NISV müssen dagegen nur an den OMEN eingehalten werden (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und sind keine Gefährdungs- werte, sondern eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung, welche die Strah- lung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren soll. 3.2 Das Bundesgericht hat sich in seinem Leiturteil 1C_100/2021 vom

14. Februar 2023 bereits mit der spezifischen Funktionsweise der adaptiven Antennen und den sich daraus ergebenden möglichen Gesundheitsrisiken auseinandergesetzt (vgl. E. 4 f. des Urteils). Insgesamt gelangte es zur Auf- fassung, es sei nicht ersichtlich, dass die zuständigen Fachbehörden des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 6 Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissen- schaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien deshalb auch für adap- tive Antennen gesetzeskonform (E. 5.7 des Urteils). Diese Einschätzung hat es seither mehrfach bestätigt, und zwar nicht nur mit Blick auf adaptive An- tennen, die nach dem «worst case»-Szenario beurteilt worden waren (BGer 1C_24/2023 und 1C_26/2023 vom 15.10.2024 E. 3, 1C_527/2021 vom 13.7.2023 E. 4.4, 1C_153/2022 vom 11.4.2023 E. 6), sondern unterdes- sen auch in Bezug auf solche, die bereits einen Korrekturfaktor nutzen (vgl. BGer 1C_307/2023 vom 9.12.2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 6; BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 6). 3.3 Für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, diese bun- desgerichtliche Rechtsprechung in Frage zu stellen: Mit den in der Be- schwerde zitierten Berichten und Studien hat sich das Bundesgericht bereits auseinandergesetzt und dabei schlüssig dargelegt, weshalb diese nicht ge- eignet sind zu belegen, dass die Risikobeurteilung des Bundesamts für Um- welt (BAFU) mit dem Vorsorgeprinzip unvereinbar sei (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 5.5.3 und 5.6.3, vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4, act. 5). Auch mit seinem blossen Verweis auf verschiedene Erklärungen und Appelle vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Empfehlun- gen der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Pro- tection) nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entsprechen sollen, zumal er nicht konkret darlegt, weshalb sich dieser Schluss aus den genannten Er- klärungen und Appellen aufdrängen soll (vgl. dazu ebenfalls bereits BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 5.5.7). Gleiches gilt in Bezug auf das von ihm erwähnte amerikanische Gerichtsurteil, da sich dieses gar nicht mit den hier interessierenden Grenzwerten der NISV befasst. Nicht nachvoll- ziehbar ist sodann, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten will, dass adaptive Antennen «dauernd […] nach neuen Endgeräten su- chen», da sie sich insofern nicht grundsätzlich von konventionellen Antennen unterscheiden. Es gibt abgesehen davon auch keine stichhaltigen Anhalts- punkte, wonach der 5G-Mobilfunkstandard im Vergleich zu den früheren Mo- bilfunkgenerationen mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden wäre,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 7 da dessen Signalstruktur praktisch die gleichen biophysikalischen Eigen- schaften aufweist wie diejenige der bisherigen Mobilfunkstandards (vgl. VGE 2023/348 vom 1.7.2025 [noch nicht rechtskräftig] E. 4.5 mit weite- ren Hinweisen). Die Kritik des Beschwerdeführers, dass der Einsatz von 5G nach gegenwärtigem Forschungsstand unverantwortbar sei, überzeugt da- her nicht. 3.4 Nach dem Gesagten ist es mit Blick auf das Vorsorgeprinzip nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die geplante Mobilfunkanlage anhand der geltenden Grenzwerte der NISV beurteilt hat. Daran ändert auch nichts, dass es – wie der Beschwerdeführer meint – aufgrund einer zunehmenden Nut- zung von sog. «5G-fähigen Booster-Boxen» durch private Haushalte insge- samt zu einer stärkeren Belastung mit elektromagnetischer Strahlung kom- men soll (Beschwerde Ziff. 6.2.2 S. 15). Zu beurteilen ist hier lediglich die Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass das Baugesuch für die um- strittene Mobilfunkanlage einschliesslich der darin enthaltenen Strahlungs- prognose unvollständig und mangelhaft sei. Die Einhaltung der Grenzwerte könne deshalb nicht überprüft werden (Beschwerde Ziff. II. 2 S. 6 ff.). 4.1 Wird eine neue Mobilfunkanlage errichtet, muss anhand einer Strahlungsprognose aufgezeigt werden, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte eingehalten sind. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses hat unter anderem die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV). Es muss zudem Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, enthalten sowie auch Angaben über die Strahlung an den drei OMEN, an denen diese am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 8 Anhang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c NISV). Gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach verwendeten Frequenz- bereichen 4, 5 oder 6 Volt pro Meter (V/m). Die streitbetroffene Mobilfunkan- lage soll Frequenzen zwischen 700 und 3'600 MHz nutzen (vgl. vorne Bst. A sowie Standortdatenblatt S. 7, Zusatzblatt 2). Für sie gilt daher ein Anlage- grenzwert von 5 V/m, was unbestritten ist. 4.2 Die Mobilfunkanlage wurde im sog. «worst case»-Szenario geprüft. Eine «worst case»-Beurteilung bedeutet gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 5b), dass die Strahlung der fraglichen (adaptiven) Antennen wie bei konventionellen An- tennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllenden) Antennendiagrammen zu beurteilen sind, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Anten- nengewinn berücksichtigen. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der «worst case»-Beurteilung im Leitentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 6.2.2 ff.) bejaht und diesen Entscheid seither mehrfach bestätigt (BGer 1C_693/2021 vom 3.5.2023 E. 4.3, 1C_101/2021 vom 13.7.2023 E. 3.5, 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde. 4.3 Weiter ist – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend getan hat (ange- fochtener Entscheid E. 5d) – darauf hinzuweisen, dass die im Standortda- tenblatt angegebenen Sendeleistungen für die Beschwerdegegnerin ver- bindlich sind (vgl. statt vieler BGE 128 II 378 [BGer 1A.264/2000 vom 24.9.2002] nicht publ. E. 8.1) und ihre Einhaltung durch ein Qualitätssiche- rungssicherungssystem (QS-System) kontrolliert wird (dazu hinten E. 5). In- wiefern die deklarierten Sendeleistungen irreführend bzw. unzulässig sein sollten, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Es ist zudem grundsätzlich Sache der Beschwerdegegnerin, ob die geplante Anlage im Rahmen der beantragten Betriebsparameter sinnvoll betrieben werden kann; dies muss im vorliegenden Baubewilligungsverfahren deshalb nicht über- prüft werden (vgl. BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Prognose auf den im Stand- ortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen beruht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 9 4.4 Aus dem Standortdatenblatt geht hervor, dass die geplante Anlage gemäss den darin ausgewiesenen Parametern den Anlagegrenzwert von 5 V/m an den drei höchstbelasteten OMEN einhält. Das AUE hat das Stand- ortdatenblatt geprüft und die Immissionsberechnungen, die auf den umhül- lenden Antennendiagrammen basieren, nicht beanstandet. Es hat die ge- plante Anlage gestützt darauf als NISV-konform beurteilt. Für das Verwal- tungsgericht bestehen keine stichhaltigen Gründe, an der fachlich abgestütz- ten Beurteilung des AUE zu zweifeln (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5c). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers an den Antennendia- grammen der Antennen Nrn. 5 und 6, die sich in keiner Weise mit den zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt, gibt es auch keine Anhaltspunkte, wonach die für die adaptiven Antennen eingereichten Diagramme nicht korrekt wären (Beschwerde Ziff. II. 2.9 S. 7 f.; angefochte- ner Entscheid E. 5c). Gleiches gilt auch für die Ausführungen des Beschwer- deführers zu einer angeblichen Grenzwertüberschreitung beim OMEN Nr. 2 wegen der zu Unrecht berücksichtigten Richtungsdämpfung; auch hier setzt er sich nicht mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Beschwerde Ziff. II. 2.8 S. 7; angefochtener Ent- scheid E. 5d). Soweit der Beschwerdeführer zum Beleg der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Antennendiagramme auf das Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2021 (VB.2020.00544) verweist (vgl. Beschwerde Ziff. II. 5.1.2 S. 13), übersieht er, dass dieses Urteil nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entspricht (dazu bereits VGE 2020/476 vom 29.2.2024 E. 4.5.1). 4.5 Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzutun, inwiefern die eingereichten Unterlagen den Dokumentations- vorgaben der NISV oder den Vollzugsempfehlungen des BAFU nicht ent- sprechen sollten. Diesen lässt sich namentlich nicht entnehmen, dass das Baugesuch mit den «Original Antennendiagrammen» oder zusätzlichen «technischen Datenblätter» dokumentiert werden müsste (vgl. Beschwerde Ziff. II. 2.5 f. S. 7). Entgegen dem Beschwerdeführer ist somit nicht erkenn- bar, dass die Grenzwertkonformität der geplanten Mobilfunkanlage aufgrund der vorliegenden Baugesuchsakten nicht rechtsgenüglich überprüft werden konnte. Im Zusammenhang mit der Strahlungsprognose kann deshalb auf das Einholen weiterer Unterlagen oder Auskünfte verzichtet werden. Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 10 weisantrag des Beschwerdeführers, der weitere Abklärungen beim AUE zum Ziel hat (vgl. Beschwerde Ziff. I S. 3), wird abgewiesen. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer erstmals geltend macht, die Immissi- onsprognosen würden nicht berücksichtigen, welche Orte aufgrund von Re- flexionen möglicherweise stärker belastet würden und deshalb Grenzwerte überschritten werden könnten (Beschwerde Ziff. II. 3.5 ff. S. 8 f.), ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht auch mit Reflexionen von elek- tromagnetischer Strahlung bei (adaptiven) Antennen bereits befasst hat (BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 8.1, 1C_307/2023 vom 9.12.2024 E. 8.2 [zur Publikation vorgesehen], 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 7.2.4, alle mit weiteren Hinweisen). Es hat festgehalten, dass insbesondere zu er- wartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rech- nerische Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässi- gen Aufwands möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen. Es werde Aufgabe des BAFU sein zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinn anzupassen ist. Bis es soweit sei, kompensiere die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der rechnerischen Prognose. Ergebe die Ab- nahmemessung eine höhere NIS-Belastung als die rechnerische Prognose, dann habe das Ergebnis der Messung Vorrang. Bei der zu beurteilenden ge- planten Mobilfunkanlage wird gemäss rechnerischer Prognose an keinem OMEN der Anlagegrenzwert zu 80 % oder mehr ausgeschöpft (vgl. Stand- ortdatenblatt S. 4). Eine Abnahmemessung ist hier nicht angezeigt. Gemäss dem dargelegten Stand der Rechtsprechung sind somit allfällige Reflexionen nicht zu berücksichtigen. 4.7 Die Rüge, wonach die Einhaltung der Grenzwerte nicht rechtsgenüg- lich nachgewiesen sei, ist nach dem Gesagten unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 11 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es bestehe keine geeignete Messme- thode, um die Einhaltung der Grenzwerte bei adaptiven Antennen messtech- nisch zu überprüfen, und das QS-System sei untauglich (Beschwerde Ziff. II. 5 S. 11 ff.). 5.1 Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 6), hat das Bundesgericht im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8 anerkannt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) für das 5G-Signal empfohlene Messmethode zur Durchführung von Kontroll- bzw. Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen zwecktaug- lich ist. Diesen Befund hat es mehrfach bestätigt (vgl. etwa BGer 1C_24/2023 und 1C_26/2023 vom 15.10.2024 E. 7.3, BGer 1C_190/2024 vom 13.5.2025 E. 5.2). Es gelangte insbesondere zum Schluss, dass die fragliche Messmethode nicht bereits deshalb als unzuver- lässig einzustufen sei, weil für die Hochrechnung der Messwerte Angaben der jeweiligen Mobilfunkbetreiberinnen erforderlich seien (BGer 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 6). Vor diesem Hintergrund besteht für das Verwaltungs- gericht kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Vollzugsbehörden in der Lage sind, bei Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen die Einhaltung der Grenzwerte mittels Kontroll- bzw. Abnahmemessungen zu überprüfen, zu- mal Inhaberinnen und Inhaber von Mobilfunkanlagen nach Art. 10 NISV rechtlich verpflichtet sind, der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und nötigenfalls Messun- gen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Schlüssige Gründe, um die vom Bundesgericht gestützten Ausführungen der Fach- behörden des Bundes in Frage stellen, ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. 5.2 Das Bundesgericht hat sich auch mit der Kritik am QS-System im Zu- sammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen, die wie hier nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, bereits mehrfach auseinanderge- setzt und diese Kritik verworfen. Es besteht demnach derzeit kein Anlass, das Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen (vgl. Leiturteil 1C_100/2021 vom 14.12.2023 E. 9; BGer 1C_251/2022 vom 13.10.2023 E. 4.5, 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 5.4.1, 1C_190/2024 vom 13.5.2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 12 E. 5.2). Bei dieser Ausgangslage kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass die Kontrolle der Einhaltung der bewilligten Betriebsparameter durch die implementierten Überprüfungsprozesse ausreichend gewährleistet ist und es dazu keiner zusätzlichen «Begrenzungen auf Ebene Hardware» bedarf (Beschwerde Ziff. II. 5.5 S. 12). Inwiefern der pauschale und unsub- stanziierte Einwand der angeblich fehlenden Unabhängigkeit des Bundes- amts für Kommunikation (BAKOM) daran etwas ändern soll (Beschwerde Ziff. II. 5.10 ff. S. 12 f.), ist nicht ersichtlich; dies umso weniger, als das QS- System zusätzlich auch durch eine externe Prüfstelle kontrolliert worden ist (vgl. das entsprechende Zertifikat der SGS Société Générale de Survéillance SA vom 15.12.2022, einsehbar unter: , Rubriken ). Die Rüge, das QS-System der Beschwerdegegnerin sei untauglich, ist daher nicht stichhaltig. 6. 6.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer das Fehlen einer Gesamt- planung für Mobilfunkanlagen (Beschwerde Ziff. II. 9 S. 21 f.). – Nach stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Standorte einzelner Mobilfunkanlagen primär gestützt auf funktechnische Kriterien gewählt, die sich namentlich mit der technischen Entwicklung ändern können. Es ist in erster Linie Sache jeder Mobilfunkbetreiberin, ihr jeweiliges Mobilfunknetz zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Zwar können Kantone und Gemeinden zur Berücksichtigung lokaler Besonderhei- ten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Raumplanung und des Bauwesens Einfluss auf die Standortwahl von Mobilfunkanlagen neh- men, z.B. mittels eines Kaskadenmodells (vgl. BGE 141 II 245 E. 2.1; BGer 1C_45/2023 vom 16.1.2024 E. 5.3, je mit Hinweisen). Eine Planungs- pflicht des Gemeinwesens gemäss Art. 2 RPG besteht jedoch nicht (BGE 142 I 26 E. 4.2; BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 5.1 mit Hinwei- sen). Insbesondere kann gestützt auf das Bundesrecht kein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben verlangt werden (BGer 1C_314/2022 vom 24.4.2024 E. 8.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass aufgrund von Art. 5 NISV sicherge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 13 stellt ist, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf (angefochtener Entscheid E. 7d). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe kein gesell- schaftliches Interesse an der Einführung der 5G-Technologie (Beschwerde Ziff. II 8.2 f. S. 20 f.), ist er darauf hinzuweisen, dass es wie soeben ausge- führt Sache der Mobilfunkbetreiberinnen ist, ihr Mobilfunknetz zu planen. Die Vorgaben der NISV sind technologieneutral ausgestaltet (Art. 1 und An- hang 1 Ziff. 61 NISV). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die NISV übergeordnetem Bundesrecht widersprechen würde. Bei Ein- haltung der Vorgaben der NISV muss die Mobilfunkbetreiberin deshalb für die Erteilung der Baubewilligung kein öffentliches Interesse nachweisen (vgl. BGer 1C_176/2022 vom 18.7.2024 E. 4.3.5). 6.3 Der Beschwerdeführer wendet überdies ein, der Einsatz der 5G Mo- bilfunktechnologie führe zu einem höheren Stromverbrauch und laufe damit den Bestrebungen der Klimapolitik zuwider (Beschwerde Ziff. II. 10 S. 23). Damit zeigt er indes nicht auf, inwiefern die Baubewilligung dadurch rechtli- che Vorgaben verletzen soll. Auch aus diesem Einwand vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7. Zu beurteilen ist schliesslich, ob die Vorinstanz die für das umstrittene Vor- haben erteilte raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung zu Recht bestätigt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet insoweit (einzig) die Tauglich- keit der Netzabdeckungskarten in der Standortbegründung (Beschwerde Ziff. II. 9.10 S. 22 f.). 7.1 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 14 bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesge- richtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut aus- geschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebun- denheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit der- jenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet (statt vieler BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen). 7.2 Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen gelten rechtsprechungs- gemäss dann als absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Ka- pazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Stand- orten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die be- treffende Mobilfunkanlage keine erhebliche Zweckentfremdung von Nicht- bauland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und Anlagen wie z.B. Hochspannungsmas- ten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.2, 133 II 321 E. 4.3.3, je mit Hinweisen; BGer 1C_248/2024 vom 2.5.2025 E. 3.2). 7.3 Der Beschwerdeführer beanstandet vor Verwaltungsgericht die Standortbegründung zum ersten Mal. Diese sei unbrauchbar und nicht nach- vollziehbar, da auf den Netzabdeckungskarten nicht bestimmt sei, für welche Sendeleistung in Watt ERP (effective radiated power) die Netzabdeckung bei der zugrunde liegenden Funkfrequenz von 1'800 MHz gelten solle. Die ge- plante Sendeleistung von 11'350 Watt ERP im Frequenzband 3'600 MHz werde in der Standortbegründung nicht erwähnt, obschon dieses Band etwa die fünffache Reichweite des 1'800 MHz-Bandes aufweise. Zudem seien die Karten in einem viel zu hohen Massstab im Format A5 dargestellt, sodass Strassenzüge und Höhenkurven nicht erkennbar seien (Beschwerde Ziff. II 9.10 S. 22 f.). 7.4 Die Beschwerdegegnerin hält der Kritik des Beschwerdeführers ent- gegen, im Rahmen von Standortbegründungen würden seit Jahren Ab- deckungskarten wie die hier zu beurteilenden verwendet. Die Karten würden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 15 die Signalstärke, nicht aber die zur Verfügung stehende Kapazität abbilden. Diese könne nicht abgebildet werden. Es werde darauf verzichtet für jede einzelne Frequenz derartige Versorgungskarten zu erstellen, da mit den Kar- ten für die Frequenz 1'800 MHz die nötigen Schlüsse für die anderen Fre- quenzen gezogen werden könnten; bei tieferen Frequenzen nehme die Reichweite zu und die zur Verfügung stehende Kapazität ab, bei höheren Frequenzen nehme die Kapazität zu, jedoch die Reichweite ab (Beschwer- deantwort S. 5, act. 5). 7.5 Der Standortbegründung kann entnommen werden, dass die neue Mobilfunkanlage DASW die Versorgungslücke zwischen den besiedelten Gebieten der Einwohnergemeinde (EG) Därstetten und der EG Erlenbach im Simmental schliessen soll. Die Abbildung 1 in der Standortbegründung zeigt auf, dass das Gemeindegebiet der EG Därstetten durch die bestehende Mo- bilfunkanlage DAST und das Gemeindegebiet der EG Erlenbach im Sim- mental durch die bestehende Mobilfunkanlage DIEM versorgt werden (Standortbegründung S. 5, Akten RSA pag. 14 ff.). Die neue Anlage DASW soll hauptsächlich die Kantonsstrasse 11 und die Regionalbahnstrecke Zweisimmen – Spiez auf dem Abschnitt zwischen den beiden Gemeinden versorgen; betroffen sind damit hauptsächlich die Verkehrswege und land- wirtschaftlich genutztes Gebiet (Standortbegründung S. 4). In der fraglichen Umgebung der geplanten Anlage (1 km) stehen gemäss Standortbegrün- dung keine Mobilfunkanlagen zur Mitbenützung zur Verfügung (Standortbe- gründung S. 9; vgl. Übersichtskarte Standorte von Sendeanlagen des BA- KOM, einsehbar unter: , Rubriken ). Weiter zeigt die Beschwer- degegnerin mit Versorgungskarten auf, wie die Mobilfunkversorgung im frag- lichen Gebiet mit und ohne den geplanten Standort aussieht (Standortbe- gründung S. 5 ff.). Das AGR hat die Unterlagen geprüft und die notwendige Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG am 25. Mai 2021 erteilt. 7.6 Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht: Die Stand- ortbegründung und die dazugehörigen Netzabdeckungskarten erweisen sich als ausreichend und plausibel. Abdeckungskarten stellen ein in der Praxis anerkanntes Mittel für den Bedarfsnachweis und die Standortbegründung dar, weshalb in der Regel darauf abgestellt werden kann (BGer 1A.186/2002

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 16 und 1A.187/2022 vom 23.5.2003 E. 4.2; VGE 2022/216 vom 4.6.2024 E. 3.5; vgl. auch BGer 1C_478/2008 vom 28.8.2009, in URP 2009 S. 910 E. 4.4 f.; BAFU et al. [Hrsg.], Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, 2010, S. 44, einsehbar unter: , Rubriken ). Die Einteilung der «ungenügenden», «kritischen» und «guten» Versorgung auf den Netzabdeckungskarten erfolgt durch die Mobilfunkbetreiberin mittels intern festgelegte Vorgaben, die Netzplanung und die Verantwortung für ein qualitativ hochstehendes Mobilfunknetz mit entsprechenden Verfügbarkeiten ist in der Verantwortung der Beschwerde- gegnerin (vgl. zur zulässigen Darstellung der Versorgung in «ungenügend», «kritisch» und «gut» etwa BGer 1C_45/2023 vom 16.1.2024 E. 4.4). Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Darstellung der Netzabdeckung im Frequenzbereich 1'800 MHz üblich und sachlich vertretbar ist; die Wellenlänge liegt im Vergleich zu den höheren und tieferen Frequenzen ca. in der Mitte und stellt für grössere Sendeanlagen einen guten Mittelwert dar, um die bestehende und geplante Netzabdeckung darzustellen (Vernehmlassung BVD S. 2, act. 4). Der Beschwerdeführer ver- mag mit seinen Ausführungen nicht das Gegenteil aufzuzeigen (vgl. Eingabe vom 7.4.2025 S. 2, act. 8). Die Netzabdeckungskarten zeigen nachvollzieh- bar auf, dass mit der geplanten Mobilfunkanlage eine Abdeckungslücke be- hoben werden kann. Es schadet somit nicht, dass in der Standortbegründung das Frequenzband 3'600 MHz nicht erwähnt wird. Ausschlaggebend ist, dass entlang der leicht erhöht an der nördlichen Seite des Simmentals gele- genen Bahnstrecke Zweisimmen – Spiez und der Kantonsstrasse 11 zwi- schen der EG Därstetten und Erlenbach im Simmental und in der umliegen- den Landwirtschaftszone eine Versorgungslücke dargelegt wurde, die mit der am Südhang des Simmentals geplanten und gegenüber dem zu versor- genden Gebiet erhöht gelegenen Anlage geschlossen werden kann. Dage- gen bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor. Auch seine Kritik am Massstab der Abdeckungskarten verfängt nicht. Die elektronischen Übersichtskarten des BAKOM sind im Geoportal des Bundes einsehbar. Dort kann der Massstab so verändert werden kann, dass Strassenzüge und Höhenkurven gut erkennbar sind (vgl. Vernehmlassung BVD S. 2, act. 4; Karte Standorte Mobilfunkanlagen im Geoportal einsehbar unter: , Rubriken ).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 17 7.7 Die Standortgebundenheit wurde von den Vorinstanzen somit zu- recht bejaht, da die geplante Mobilfunkanlage einen engen funktionalen Be- zug zum Landwirtschaftsgebiet und darin gelegenen Verkehrswegen auf- weist; sie soll überwiegend der Versorgung von Nichtbaugebiet dienen (vgl. BGE 138 II 570 [Pra 102/2013 Nr. 64] E. 4.3 und 4.4; BGer 1C_248/2024 vom 2.5.2025 E. 3.3.3 f.). Überwiegende Interessen, die dem Bauvorhaben entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die An- lage hält die erforderlichen Abstände gegenüber der Hecke und dem südlich des Standorts gelegenen Flachmoor ein (vgl. Fachbericht Naturschutz, Ak- ten RSA pag. 41). Die landwirtschaftliche Fläche wird nur geringfügig beein- trächtigt, da die benötigte Fläche für die Technikschränke und den Anten- nenträger bescheiden ist und die Anlage durch die umstehenden Bäume gut kaschiert ist; sie tritt nicht stark störend in Erscheinung (vgl. Standortbegrün- dung S. 1). 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis ein taugliches QS-System sowie ein taugliches Messverfahren für adap- tive Antennen vorliegen (Rechtsbegehren 3; vorne Bst. C). Er macht diesbe- züglich geltend, das Bundesgericht habe im Leitentscheid 1C_100/2021 vom

14. Februar 2023 die letzte Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021 (AS 2021 901) noch nicht beurteilt. Bei der Antenne in jenem Verfahren habe es sich zudem um eine konventionelle Antenne gehandelt, die im Worst- Case-Szenario beurteilt worden sei (Beschwerde Ziff. II 7 S. 19 f.). – Gemäss Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde ein Verfahren einstel- len, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens ab- hängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Diese Voraussetzungen sind im vor- liegenden Fall nicht erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind mit Verweis auf das hiervor Erwogene falsch (vorne E. 5). Das Bundesge- richt hat im Leitentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 wie im zu be- urteilenden Fall (auch) adaptive Antennen beurteilt, die ohne Anwendung ei- nes Korrekturfaktors nach dem Worst-Case-Szenario geprüft worden sind. Die Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021 betrifft zudem nur die An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 18 wendung eines Korrekturfaktors, was hier nicht Streitgegenstand bildet (vgl. vorne E. 2). Es erübrigt sich somit, den Ausgang bundesgerichtlicher Verfahren zum QS-System und zu den Messverfahren abzuwarten, abgese- hen davon, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, um welche Verfahren es sich handelt. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle standhält. Es besteht deshalb kein Anlass, diesen aufzuhe- ben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbe- gehren 1 und 2; vorne Bst. C). Dem Verfahrensantrag, es sei dem Beschwer- deführer zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des AUE das Replikrecht zu gewähren (Rechtsbegehren 5), wurde im Übrigen entspro- chen (vorne Bst. C). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.19U, Seite 19

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Därstetten

- Bundesamt für Umwelt

- Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

- Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz

- Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.