Betreten und Durchsuchen eines Wohnhauses (Verfügung des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Seeland vom 27. Februar 2024; polv 1/2024) | Polizei/Waffen
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).
E. 1.2.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; materielle Be- schwer). Eine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren war dem Be- schwerdeführer nicht möglich, weshalb auf das Erfordernis der formellen Be- schwer zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich materiell beschwert. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt indes im Allgemeinen voraus, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles In- teresse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Ent- scheid für sie von praktischem Nutzen wäre. Das Verwaltungsgericht tritt trotz Fehlens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses aus- nahmsweise auf ein Rechtsmittel ein, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnli- chen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (statt vieler BGE 141 II 14 E. 4.4; BVR 2019 S. 93 E. 5.1).
E. 1.2.2 Die angefochtene Verfügung ist bereits vollzogen. Folglich kann nicht mehr die Aufhebung dieser Verfügung, sondern nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betretungsermächtigung verlangt werden. Soweit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 4 der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die in Zusammenhang mit seinem Feststellungbegehren aufgeworfenen Fragen sind insbesondere mit Blick auf den mit der Anordnung des stellvertretenden Regierungsstatthalters ver- bundenen Grundrechtseingriff (Achtung der Wohnung) von grundsätzlicher Bedeutung, sodass ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 1.2.2, 2014/336 vom 22.7.2015 E. 1.2.2 [bestätigt durch BGer 1C_472/2015 vom 21.1.2016]). Insoweit und unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.3 Anfechtungsobjekt ist die Betretungsermächtigung des stellvertreten- den Regierungsstatthalters vom 27. Februar 2024. Streitgegenstand bildet somit allein die Frage, ob das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers zwecks vorsorglicher Sicherstellung gefährlicher Gegenstände (insb. Waffen und Munition) rechtmässig war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der sichergestellten Waffen und Muni- tion geht über den Streitgegenstand hinaus, weshalb (auch) insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Festzuhalten bleibt, dass für die Anordnung der Beschlagnahme von Waffen und Munition die Kantonspolizei zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a der Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Sicherheitsdirektion [DelDV SID; BSG 152.221.141.1]). Diese hat über das weitere Schicksal der sicherge- stellten Waffen und Munition zu befinden und darüber gegebenenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Gegen eine solche Beschlagnahmeverfügung der Kantonspolizei kann bei der Sicherheits- direktion des Kantons Bern Beschwerde erhoben werden (Art. 4 Abs. 1 KWV; zum Ganzen vgl. VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 1.5). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (Beschwerde S. 8), hat der stellvertretende Regierungsstatthalter mit seiner Ermächtigung zur Sicherstellung gefährlicher Gegenstände (vorne Bst. B) über diese Frage nicht entschieden (vgl. auch Art. 101 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes vom
10. Februar 2019 [PolG; BSG 551.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 5
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Umstritten ist, ob der stellvertretende Regierungsstatthalter der Kantonspo- lizei die Betretungsermächtigung erteilen durfte.
E. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsfest- stellung rügt (Beschwerde S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Der stellver- tretende Regierungsstatthalter durfte auf den eingehend begründeten Antrag der Kantonspolizei vom 18. Januar 2024 abstellen (vgl. Vorakten Kantons- polizei, act. 4A), ohne weitere Sachverhaltsermittlungen tätigen zu müssen.
E. 2.2 Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat in der Verfügung vom
27. Februar 2024 eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG bejaht. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich wiederholt wegen Vergehen strafbar gemacht (Art. 8 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Muni- tion [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Diese Begründung mag zwar knapp ausgefallen sein. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht (Be- schwerde S. 6), genügt sie jedoch den verfassungsrechtlichen und gesetzli- chen Anforderungen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 Abs. 1 VRPG [vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG]). Ob sie inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der mate- riellen Beurteilung.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Sache auf den Standpunkt, selbst wenn ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG be- stehen würde, was bestritten werde, so dürfe daraus nicht automatisch auf eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschlos- sen werden. Er sei nie wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden; von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus. Die Anordnung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 6 Vorinstanz erweise sich zudem als nicht verhältnismässig (Beschwerde S. 6 ff.).
E. 2.4.1 Die angefochtene Ermächtigungsverfügung stützt sich auf Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG. Danach darf die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung abzuwehren. Die Kantonspolizei hat nach Art. 100a Abs. 1 Bst. a PolG hierfür eine schriftliche Genehmigung der örtlich zustän- digen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen Regierungsstatt- halters einzuholen, wenn keine Einwilligung der berechtigten Person vorliegt und keine Gefahr in Verzug ist.
E. 2.4.2 Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waf- fen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestand- teilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme dieser Gegenstände vor: Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waf- fen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffen- zubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund be- steht u.a. bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterge- setz, StReG; SR 330) erscheinen (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG, darf nach dem Gesagten von einer hinreichenden Gefahr für polizeiliche Schutzgüter im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG ausge- gangen werden (VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 4.4, noch zur mit Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG übereinstimmenden Vorgängernorm von Art. 39 Abs. 1 Bst. a aPolG vom 8. Juni 1997 [BAG 97-135]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 7
E. 2.5 Der Beschwerdeführer weist gemäss Strafregisterauszug vom
10. Juli 2024 zwei Verurteilungen auf (act. 7A): Am 4. August 2022 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Wal- lis, Amt der Region Mittelwallis, wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinn des Stras- senverkehrsgesetzes (Art. 95 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) zu einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 90.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- (unbedingt vollziehbar). Am 1. Dezember 2023 verurteilte ihn das Regionalgericht Berner Jura-See- land wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG) zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 110.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- (un- bedingt vollziehbar). Des Weiteren eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land am 29. Februar 2024 erneut ein Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer wegen (erneuten) Verstosses gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG. Die- ses Strafverfahren ist – soweit aktenkundig – noch hängig; insoweit gilt die Unschuldsvermutung. Bei den Delikten von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG (Verurteilung vom 4.8.2022) und Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG (Verurteilung vom 1.12.2023) handelt es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Beschwerdeführer ist somit wegen zwei Vergehen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung im Strafregister eingetragen.
E. 2.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Tatbe- standsvariante Eintragung im Strafregister «wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen» von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (zweiter Satzteil) der Hinderungsgrund entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt. Da- bei ist nicht zusätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beschlagnahme rechtfertigt bzw. ob sie verhältnismässig ist. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 8 die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder gemeinge- fährliche Gesinnung offenbaren bzw. ob die betreffende Person noch Ge- währ für einen korrekten Umgang mit Waffen bietet. Der Hinderungsgrund ist auch erfüllt, wenn es sich bei den zwei im Strafregister eingetragenen Vergehen – wie hier – um solche gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung handelt. Auch wenn, wie das Bundesgericht einräumt, diese Praxis streng ist, so folgt sie doch dem Wortlaut der einschlägigen Normen, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist zum Schutz der Polizeigüter bzw. zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen geboten (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.1 f., 2C_158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.3, 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 3.3, 3.5; JTA 2018/138 vom 2.8.2018 E. 4.1). Personen, die Waffen besitzen oder tragen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, be- sonders zuverlässig sein. Durch wiederholtes deliktisches Verhalten von er- heblicher Schwere (Verbrechen oder Vergehen) wird das Vertrauen in die betreffende Person erschüttert, dass sie weiterhin in jeder Hinsicht ord- nungsgemäss mit Waffen umgehen wird (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.2, 2C_158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.5, 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 3.4; zum Ganzen BVR 2019 S. 521 E. 3.1 f. [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]).
E. 2.7 Der Beschwerdeführer ist wegen zwei Vergehen gegen die Strassen- verkehrsgesetzgebung im Strafregister eingetragen (vgl. vorne E. 2.5). Da- mit erfüllt er nach dem vorstehend Gesagten den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (BVR 2019 S. 521 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019 E. 3.2]). Bei diesem Hinderungsgrund ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Delikte eine gewalttätige Ge- sinnung offenbarte (vgl. E. 2.6 hiervor). Nach dem Ausgeführten ist auch nicht zusätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beschlagnahme rechtfer- tigt bzw. ob sie verhältnismässig ist. Dieser gesetzgeberische Wertungsent- scheid hat ebenso für die hier zu beurteilende Betretungsermächtigung zu gelten, welche die Sicherstellung von Waffen und Munition für eine allfällige spätere Beschlagnahme und Einziehung bezweckte. Im Licht der angeführ- ten Rechtsprechung besteht bei dieser Sachlage kein Raum für eine Verhält- nismässigkeitsprüfung. Die Rüge der Verletzung der Verhältnismässigkeit geht somit fehl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 9
E. 2.8 Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskon- vention [EMRK; SR 0.101]). Dieses Grundrecht kann aber eingeschränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG), liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch) und ist (nach der gesetzgeberi- schen Wertung) verhältnismässig.
E. 3 Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2.2 und 1.3). Das Ver- waltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten sel- ber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt er- sucht.
E. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 10 Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).
E. 4.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn- herein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat überzeugend be- gründet, weshalb sie der Kantonspolizei Bern die Ermächtigung erteilt hat, die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers zu betreten und zu durchsu- chen. Die vorinstanzliche Würdigung wird durch die kaum substanziierten Darstellungen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Pro- zessarmut zu prüfen wäre.
E. 4.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Par- teikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 11
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Regierungsstatthalteramt Seeland und mitzuteilen: - Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Seeland-Berner Jura, Polizeiwache … Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.99U STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Betreten und Durchsuchen einer Wohnung (Verfügung des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Seeland vom 27. Februar 2024; polv 1/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 ermächtigte der stellvertretende Regie- rungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland die Kantonspolizei Bern, «die Räumlichkeiten von Herrn A.________ an der …strasse in … zu betre- ten und zu durchsuchen» und «gefährliche Gegenstände sicherzustellen» (nachfolgend kurz: Betretungsermächtigung). Die Kantonspolizei Bern machte am 28. Februar 2024 von der Betretungser- mächtigung Gebrauch, durchsuchte die Wohnung von A.________ und stellte unter anderem einen «Kaninchentöter», eine Flinte (P21-0186 mit 12/76 Kaliber), eine Pistole (C2 9mm Para) und Munition (vorsorglich) sicher. B. Am 2. April 2024 hat A.________ gegen die Betretungsermächtigung Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betre- tungsermächtigung sowie die Herausgabe der sichergestellten Waffen und Munition. Am 17. April 2024 hat A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt einge- reicht. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 25. April 2024 beantragt das Regie- rungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Juli 2024 hat die Kantonspolizei Bern auf Ersuchen des Instruktions- richters einen Strafregisterauszug gleichen Datums betreffend A.________ eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 1.2.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; materielle Be- schwer). Eine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren war dem Be- schwerdeführer nicht möglich, weshalb auf das Erfordernis der formellen Be- schwer zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich materiell beschwert. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt indes im Allgemeinen voraus, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles In- teresse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Ent- scheid für sie von praktischem Nutzen wäre. Das Verwaltungsgericht tritt trotz Fehlens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses aus- nahmsweise auf ein Rechtsmittel ein, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnli- chen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (statt vieler BGE 141 II 14 E. 4.4; BVR 2019 S. 93 E. 5.1). 1.2.2 Die angefochtene Verfügung ist bereits vollzogen. Folglich kann nicht mehr die Aufhebung dieser Verfügung, sondern nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betretungsermächtigung verlangt werden. Soweit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 4 der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die in Zusammenhang mit seinem Feststellungbegehren aufgeworfenen Fragen sind insbesondere mit Blick auf den mit der Anordnung des stellvertretenden Regierungsstatthalters ver- bundenen Grundrechtseingriff (Achtung der Wohnung) von grundsätzlicher Bedeutung, sodass ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 1.2.2, 2014/336 vom 22.7.2015 E. 1.2.2 [bestätigt durch BGer 1C_472/2015 vom 21.1.2016]). Insoweit und unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt ist die Betretungsermächtigung des stellvertreten- den Regierungsstatthalters vom 27. Februar 2024. Streitgegenstand bildet somit allein die Frage, ob das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers zwecks vorsorglicher Sicherstellung gefährlicher Gegenstände (insb. Waffen und Munition) rechtmässig war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der sichergestellten Waffen und Muni- tion geht über den Streitgegenstand hinaus, weshalb (auch) insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Festzuhalten bleibt, dass für die Anordnung der Beschlagnahme von Waffen und Munition die Kantonspolizei zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a der Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Sicherheitsdirektion [DelDV SID; BSG 152.221.141.1]). Diese hat über das weitere Schicksal der sicherge- stellten Waffen und Munition zu befinden und darüber gegebenenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Gegen eine solche Beschlagnahmeverfügung der Kantonspolizei kann bei der Sicherheits- direktion des Kantons Bern Beschwerde erhoben werden (Art. 4 Abs. 1 KWV; zum Ganzen vgl. VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 1.5). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (Beschwerde S. 8), hat der stellvertretende Regierungsstatthalter mit seiner Ermächtigung zur Sicherstellung gefährlicher Gegenstände (vorne Bst. B) über diese Frage nicht entschieden (vgl. auch Art. 101 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes vom
10. Februar 2019 [PolG; BSG 551.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 5 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist, ob der stellvertretende Regierungsstatthalter der Kantonspo- lizei die Betretungsermächtigung erteilen durfte. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsfest- stellung rügt (Beschwerde S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Der stellver- tretende Regierungsstatthalter durfte auf den eingehend begründeten Antrag der Kantonspolizei vom 18. Januar 2024 abstellen (vgl. Vorakten Kantons- polizei, act. 4A), ohne weitere Sachverhaltsermittlungen tätigen zu müssen. 2.2 Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat in der Verfügung vom
27. Februar 2024 eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG bejaht. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich wiederholt wegen Vergehen strafbar gemacht (Art. 8 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Muni- tion [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Diese Begründung mag zwar knapp ausgefallen sein. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht (Be- schwerde S. 6), genügt sie jedoch den verfassungsrechtlichen und gesetzli- chen Anforderungen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 Abs. 1 VRPG [vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG]). Ob sie inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der mate- riellen Beurteilung. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Sache auf den Standpunkt, selbst wenn ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG be- stehen würde, was bestritten werde, so dürfe daraus nicht automatisch auf eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschlos- sen werden. Er sei nie wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden; von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus. Die Anordnung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 6 Vorinstanz erweise sich zudem als nicht verhältnismässig (Beschwerde S. 6 ff.). 2.4 2.4.1 Die angefochtene Ermächtigungsverfügung stützt sich auf Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG. Danach darf die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung abzuwehren. Die Kantonspolizei hat nach Art. 100a Abs. 1 Bst. a PolG hierfür eine schriftliche Genehmigung der örtlich zustän- digen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen Regierungsstatt- halters einzuholen, wenn keine Einwilligung der berechtigten Person vorliegt und keine Gefahr in Verzug ist. 2.4.2 Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waf- fen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestand- teilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme dieser Gegenstände vor: Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waf- fen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffen- zubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund be- steht u.a. bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterge- setz, StReG; SR 330) erscheinen (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG, darf nach dem Gesagten von einer hinreichenden Gefahr für polizeiliche Schutzgüter im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG ausge- gangen werden (VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 4.4, noch zur mit Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG übereinstimmenden Vorgängernorm von Art. 39 Abs. 1 Bst. a aPolG vom 8. Juni 1997 [BAG 97-135]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 7 2.5 Der Beschwerdeführer weist gemäss Strafregisterauszug vom
10. Juli 2024 zwei Verurteilungen auf (act. 7A): Am 4. August 2022 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Wal- lis, Amt der Region Mittelwallis, wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinn des Stras- senverkehrsgesetzes (Art. 95 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) zu einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 90.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- (unbedingt vollziehbar). Am 1. Dezember 2023 verurteilte ihn das Regionalgericht Berner Jura-See- land wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG) zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 110.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- (un- bedingt vollziehbar). Des Weiteren eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land am 29. Februar 2024 erneut ein Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer wegen (erneuten) Verstosses gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG. Die- ses Strafverfahren ist – soweit aktenkundig – noch hängig; insoweit gilt die Unschuldsvermutung. Bei den Delikten von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG (Verurteilung vom 4.8.2022) und Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG (Verurteilung vom 1.12.2023) handelt es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Beschwerdeführer ist somit wegen zwei Vergehen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung im Strafregister eingetragen. 2.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Tatbe- standsvariante Eintragung im Strafregister «wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen» von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (zweiter Satzteil) der Hinderungsgrund entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt. Da- bei ist nicht zusätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beschlagnahme rechtfertigt bzw. ob sie verhältnismässig ist. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 8 die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder gemeinge- fährliche Gesinnung offenbaren bzw. ob die betreffende Person noch Ge- währ für einen korrekten Umgang mit Waffen bietet. Der Hinderungsgrund ist auch erfüllt, wenn es sich bei den zwei im Strafregister eingetragenen Vergehen – wie hier – um solche gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung handelt. Auch wenn, wie das Bundesgericht einräumt, diese Praxis streng ist, so folgt sie doch dem Wortlaut der einschlägigen Normen, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist zum Schutz der Polizeigüter bzw. zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen geboten (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.1 f., 2C_158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.3, 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 3.3, 3.5; JTA 2018/138 vom 2.8.2018 E. 4.1). Personen, die Waffen besitzen oder tragen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, be- sonders zuverlässig sein. Durch wiederholtes deliktisches Verhalten von er- heblicher Schwere (Verbrechen oder Vergehen) wird das Vertrauen in die betreffende Person erschüttert, dass sie weiterhin in jeder Hinsicht ord- nungsgemäss mit Waffen umgehen wird (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.2, 2C_158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.5, 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 3.4; zum Ganzen BVR 2019 S. 521 E. 3.1 f. [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]). 2.7 Der Beschwerdeführer ist wegen zwei Vergehen gegen die Strassen- verkehrsgesetzgebung im Strafregister eingetragen (vgl. vorne E. 2.5). Da- mit erfüllt er nach dem vorstehend Gesagten den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (BVR 2019 S. 521 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019 E. 3.2]). Bei diesem Hinderungsgrund ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Delikte eine gewalttätige Ge- sinnung offenbarte (vgl. E. 2.6 hiervor). Nach dem Ausgeführten ist auch nicht zusätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beschlagnahme rechtfer- tigt bzw. ob sie verhältnismässig ist. Dieser gesetzgeberische Wertungsent- scheid hat ebenso für die hier zu beurteilende Betretungsermächtigung zu gelten, welche die Sicherstellung von Waffen und Munition für eine allfällige spätere Beschlagnahme und Einziehung bezweckte. Im Licht der angeführ- ten Rechtsprechung besteht bei dieser Sachlage kein Raum für eine Verhält- nismässigkeitsprüfung. Die Rüge der Verletzung der Verhältnismässigkeit geht somit fehl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 9 2.8 Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskon- vention [EMRK; SR 0.101]). Dieses Grundrecht kann aber eingeschränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG), liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch) und ist (nach der gesetzgeberi- schen Wertung) verhältnismässig. 3. Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2.2 und 1.3). Das Ver- waltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten sel- ber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt er- sucht. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2024, Nr. 100.2024.99U, Seite 10 Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 4.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn- herein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat überzeugend be- gründet, weshalb sie der Kantonspolizei Bern die Ermächtigung erteilt hat, die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers zu betreten und zu durchsu- chen. Die vorinstanzliche Würdigung wird durch die kaum substanziierten Darstellungen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Pro- zessarmut zu prüfen wäre. 4.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Par- teikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Regierungsstatthalteramt Seeland und mitzuteilen:
- Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Seeland-Berner Jura, Polizeiwache … Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.