Anwaltsaufsicht; befristetes Berufsausübungsverbot (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 10. Januar 2024; AA 23 91) | Disziplinarwesen
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
E. 1.2 Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben, wobei Eingaben vor Ablauf dieser Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden müssen (Art. 42 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2.1 Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. 3) am
12. Januar 2024 zugestellt worden. Mithin endete die dreissigtägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende (Art. 41 Abs. 2 VRPG) am Montag, den 12. Februar 2024. Das am 14. Fe- bruar 2024 persönlich überbrachte «redaktionell berichtigte Beschwerde- doppel» erweist sich damit als verspätet. Die Beschwerdeführerin bringt nun aber mit Eingabe vom 19. Februar 2024 vor, sie habe die (angeblich) origi- nale Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2024 an ebenjenem Tag um 23.44 Uhr mit My Post 24 der Post übergeben. Die Sendung habe jedoch nicht zugestellt werden können und sei an sie retourniert worden, da sie «irr- tümlich die letzte Seite falsch in den Briefumschlag gesteckt [habe], sodass im Fenster der Briefpost irrtümlich keine Adresse [erschienen sei]».
E. 1.2.2 Wird eine rechtzeitig übergebene Sendung von der Post retourniert, weil sie nicht oder ungenügend frankiert oder falsch adressiert war, darf nicht ohne weiteres Säumnis angenommen werden. Für die Fristwahrung ist das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, sofern der Mangel behoben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 5 wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist (BGer 5A_866/2022 vom 29.8.2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 42 N. 11). Aus der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. 4A) und dem eingereichten Briefumschlag (act. 5A) ist ersichtlich, dass am 12. Fe- bruar 2024 um 23.44 Uhr an einem My Post 24-Automaten eine Sendung aufgegeben wurde, die in der Folge nicht zugestellt werden konnte und mit dem Vermerk «Adresse fehlt/unleserlich» an die Absenderin retourniert wurde. Die falsch bzw. nicht adressierte Sendung ist also fristgerecht aufge- geben worden.
E. 1.2.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die mittels erneuter Postaufgabe zugestell- te Eingabe nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe den retournierten Briefumschlag geöffnet, «um zu verstehen, was geschehen war». Durch das Öffnen des Briefumschlags hat sie den direkten schriftlichen Nachweis vereitelt, dass es sich bei der am 12. Februar 2024 und damit rechtzeitig aufgegebenen Sen- dung um die (vollständige) später eingereichte Beschwerde handelte. Um ebendies dennoch nachzuweisen, hat die Beschwerdeführerin eine schrift- liche Bestätigung ihres Lebenspartners eingereicht, der gemäss eigenen An- gaben zugegen war, als sie den Briefumschlag öffnete. Dieser führt aus, «der Briefumschlag und der Inhalt [seien] zwischen Empfang und [erneutem] Ab- schicken […] unverändert geblieben». Da es keinen ersichtlichen Grund gibt, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln, ist zugunsten der Be- schwerdeführerin davon auszugehen, dass die zugestellte Eingabe mit der ersten Sendung identisch ist. Damit gilt die formgültige Beschwerde (Art. 32 Abs. 2 VRPG) als rechtzeitig erhoben und ist darauf unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. Der anlässlich der Schlussver- handlung gestellte Antrag, es seien der Lebenspartner der Beschwerdefüh- rerin sowie eine Kanzleimitarbeiterin der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts als Zeuge bzw. Zeugin einzuvernehmen (vgl. Pro- tokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 2.5.2024, act. 16), ist unter diesen Umständen abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 239 E. 5.6, 2015 S. 557 E. 3.8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand sämtlicher Richte- rinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter, Gerichtsschreibe- rinnen und Gerichtsschreiber der SVA sowie allenfalls weiterer «mit dem Anzeigegegenstand vorbefasst[er]» Gerichtspersonen. Zur Begründung ver- weist sie darauf, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige an die Anwaltsauf- sichtsbehörde durch die SVA erfolgt sei.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), an einem Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b), mit einer Partei hinreichend nahe verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetrage- ne Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Bst. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Letztere Generalklausel erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen anderen Ausstands- grund erfüllen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (vgl. zuletzt VGE 2022/51 vom 8.3.2024 E. 3.6 mit Hinweisen; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 24). Die Ausstandspflicht trifft nur Personen, nicht ganze Behörden. Im Fall eines Ausstands- bzw. Ableh- nungsbegehrens an mehrere Mitglieder einer Behörde sind deshalb gegen jedes einzelne Mitglied individualisierte Ablehnungsgründe vorzubringen. Die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern führt nicht zur Befangenheit (vgl. statt vieler VGE 2020/476 vom 29.2.2024 E. 3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 9 mit Hinweisen). Über Ablehnungsbegehren entscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VRPG).
E. 1.3.2 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der verwal- tungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (Art. 54 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Eine Besetzung der Kammer mit Richterinnen oder Richtern der SVA war in Angelegenheiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 7 der Anwaltsaufsicht nie Praxis und zu keiner Zeit vorgesehen (vgl. Art. 54 Abs. 2 GSOG und Art. 18 Abs. 6 des Organisationsreglements des Verwal- tungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]) – ebenso wenig ein allfälliger Einbezug von Gerichtsschreibenden oder anderen Mitar- beitenden der SVA in die Urteilsredaktion oder weitere den Fall betreffende Arbeiten. An der Behandlung des Ablehnungsbegehrens bestand und besteht somit kein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdeführerin be- gründet zudem nicht weiter, inwiefern bei den von ihr pauschal genannten Mitarbeitenden und Mitgliedern des Gerichts tatsächlich ein Ausstandsgrund vorliegen könnte, und differenziert diesbezüglich auch nicht zwischen den einzelnen Personen. Auf die Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutre- ten – namentlich auch, soweit sie sich unspezifisch und ohne Begründung gegen weitere Gerichtspersonen richten.
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
E. 2 Der angeordneten Disziplinarmassnahme liegt folgender, weitestgehend un- bestrittene Sachverhalt zugrunde:
E. 2.1 Im Jahr 2022 wurde die Beschwerdeführerin erstmals wegen Verlet- zung von Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- sanktioniert. Anlass hierfür war, dass sie mehrfach Rechtsmittelfristen verpasst hatte, sodass auf von ihr verfasste Beschwerden nicht eingetreten werden konnte; auch rich- terliche Fristen hatte sie wiederholt nicht eingehalten. Die Vorinstanz hielt deshalb fest, es müsse von wesentlichen Mängeln im Verständnis der Be- rufsausübung sowie in der Betriebsorganisation der Kanzlei der Beschwer- deführerin ausgegangen werden (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 30.8.2022, Vorakten AA 22 19 [act. 7B] pag. 63 ff., E. 17 ff.). Diese Ver- fügung blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 28. März 2023 wandte sich der Abteilungspräsident der SVA an die Vorinstanz (Vorakten AA 23 91
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 8 [act. 7A] pag. 1 f.), nachdem wiederum wegen verpasster Rechtsmittelfrist auf eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde nicht einge- treten werden konnte (vgl. VGE IV/2023/10 vom 25.1.2023). Überdies hatte sie erneut richterliche Fristen nicht eingehalten (insbesondere Replikfristen und Fristen für das Einreichen einer Kostennote). Nachdem die Anwaltsauf- sichtsbehörde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den erhobe- nen Vorwürfen eingeholt hatte, eröffnete sie mit Verfügung vom 10. Mai 2023 ein zweites Disziplinarverfahren (Vorakten AA 23 91 [act. 7A] pag. 71 f.). Während des laufenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens verpasste die Be- schwerdeführerin eine weitere Rechtsmittelfrist und hielt sich erneut nicht an eine gerichtlich angesetzte Frist zur Retournierung von Gerichtsakten (vgl. Meldung SVA vom 17.8.2023 und VGE EL/2023/418 vom 1.6.2023, Vorak- ten AA 23 91 [act. 7A] pag. 101 ff.).
E. 2.2 Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 sprach die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Art. 12 Bst. a BGFA ein befriste- tes Berufsausübungsverbot von drei Monaten aus, verbunden mit der Anord- nung, ihr Eintrag im Anwaltsregister sei mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot zu ergänzen. Zur Begründung führte sie aus, ange- sichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nach der ersten Diszipli- nierung bereits wieder in zwei Verfahren gesetzliche Fristen verpasst habe, sodass zum Nachteil ihrer Klientschaft auf die betreffenden Beschwerden nicht habe eingetreten werden können, sowie der Tatsache, dass sie sich wiederum nicht an richterliche Fristen gehalten habe, müsse erneut davon ausgegangen werden, dass sowohl das Verständnis der Berufsausübung der Beschwerdeführerin als auch ihre Betriebsorganisation wesentliche Mängel aufweisen würden. Es sei erstellt, dass die zuvor verhängte Diszipli- narmassnahme nicht ausgereicht habe, um die Beschwerdeführerin zu einem Umdenken bzw. zu einer besseren Organisation ihrer Kanzlei zu be- wegen. Sie mache wie bereits im vorangegangenen aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Ausführungen dazu, wie sie ihre Kontrolle, Organisation und Arbeitsweise verändern wolle, um inskünftig keine Fristen mehr zu verpas- sen. Stattdessen führe sie aus, sie sei oft die letzte Hoffnung bzw. Hilfe für ihre Mandantinnen und Mandanten. Tatsächlich wäre der Klientschaft der Beschwerdeführerin jedoch mehr gedient, wenn sie weniger Fälle annehmen würde, damit sie diese unter Beachtung der Fristen korrekt abwickeln könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 9 Dadurch, dass sie bewusst Mandate annehme, obwohl deren zeitliche Bewältigung für sie schwierig sei, nehme sie Fehler – insbesondere das Ver- passen von Fristen – willentlich in Kauf. Damit verletze sie das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung in schwerwiegender Wei- se (angefochtene Verfügung E. 26 ff.). Nachdem eine Busse nicht ausge- reicht habe, um der Beschwerdeführerin klar zu machen, dass sie bei der Mandatsübernahme und ihrer Bürostruktur dringend Veränderungen vorneh- men müsse, scheine es geboten, ein befristetes Berufsausübungsverbot auszusprechen (angefochtene Verfügung E. 35). Grundsätzlich sei von einem eher leichten Verschulden auszugehen, zumal kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten vorliege und die Beschwerdeführerin weder mit direktem Vorsatz noch zum eigenen Vorteil gehandelt habe. Allerdings habe ihr Fehl- verhalten für die Klientschaft teilweise gravierende Folgen gehabt, wenn auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden konnte. Ins Gewicht falle zudem, dass es zu zahlreichen gleichartigen Verstössen gekommen sei, was die Schwere der Berufspflichtverletzung erhöhe, und dass sich die Beschwerde- führerin kaum einsichtig zeige. In Anbetracht aller Umstände erscheine ein befristetes Berufsverbot von drei Monaten als angemessen (angefochtene Verfügung E. 36 f.).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Frist zur Verbesse- rung der Beschwerde im Verfahren IV 200.2023.10 verpasst, weil sie die prozessleitende Verfügung nicht vollständig gelesen und gemeint habe, es gehe «nur um die Kostenfrage»; es sei «überraschend» gewesen, dass es um eine Beschwerdeverbesserung gegangen sei. Ohnehin habe ihre Man- dantin sie ursprünglich in anderer Sache aufgesucht, und ausserdem sei sie ihres Erachtens ehrenamtlich tätig geworden (vgl. Beschwerde Ziff. III/1). Auch bei der während dem laufenden aufsichtsrechtlichen Verfahren ver- passten Beschwerdefrist habe es sich um ein ehrenamtliches Engagement gehandelt; die Beschwerdeführerin sei mit dem betroffenen Ehepaar «im christlichen Glauben […] freundschaftlich verbunden» (vgl. Beschwerde Ziff. III/2). Zu den verpassten richterlichen Fristen führt sie aus, sie habe teil- weise aus taktischen Gründen nicht mehr um Verlängerung der Fristen er- sucht, da das Beschaffen der medizinischen Unterlagen schwierig sei und es das Gericht negativ werte, wenn schliesslich keine Stellungnahme mehr eingereicht werde. Auch habe sie das Missverhältnis zwischen den sehr lan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 10 gen Verfahren der Invalidenversicherung (IV) und den «sehr beschleunigten Schriftenwechseln» bei komplexen Sachverhalten gestört. Da die Offizial- maxime gelte und ein unbedingtes Replikrecht bestehe, habe sie aufgehört, ausstehende Antworten anzukündigen. Manchmal sei es auch schlicht so, dass die Zeit fehle für eine nähere Auseinandersetzung mit den Akten. Ent- sprechend habe sie das Einreichen der Kostennote hinausgezögert, weil sie diese noch mit einer unaufgeforderten Replik habe verbinden wollen. Sie ha- be diesbezüglich keine Bedenken gehabt, da das Gericht bei verpasster Re- plikfrist und späten Eingaben «ja auch das Ermessen [habe], die Eingaben nicht zu beachten» (vgl. Beschwerde Ziff. III/3). Das ausgesprochene Be- rufsausübungsverbot stelle einen «extreme[n] Eingriff» in die Berufsfreiheit dar und beschränke die freie Anwaltswahl. Es sei «krass unverhältnismäs- sig» und füge ihr einen enormen wirtschaftlichen Schaden zu. Ein derartiger Eingriff sei in Verfahren, in denen die Offizialmaxime gelte und es um Versi- cherungsansprüche gehe, nicht erforderlich, um das Ansehen des Berufs oder des Gerichts zu wahren. Es handle sich beim Verpassen der Rechtsmit- telfristen in den angezeigten Fällen «maximal um wiederholte leichte Verfeh- lungen». Ohnehin habe sich die Aufsichtsbehörde eigentlich nicht in zivil- rechtliche Haftpflichtverhältnisse einzumischen. Es würden «viele Wege nach Rom» führen, und speziell im (vom Spardruck beherrschten) Sozialver- sicherungsrecht sei Engagement wichtiger als eine verpasste Frist. Ausser- dem seien «die Verfügungen» teilweise «sehr mangelhaft instruiert, weshalb es selten zu einem definitiven Rechtsverlust [komme]». Sie habe zahlreiche Versicherte vertreten, die während Jahren niemanden gefunden hätten, der sich ihrem Fall angenommen habe – sie sei für gewisse Menschen wirklich «die letzte Station» im Raum Bern gewesen. Sie habe nun begriffen, dass sie das formelle Recht «aus Respekt vor dem Gericht» ernster nehmen müs- se, und habe für die Fristenkontrolle das Vieraugenprinzip eingeführt (vgl. Beschwerde Ziff. III/4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 11
E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich bei den ange- zeigten Sachverhalten «maximal um wiederholte leichte Verfehlungen», be- streitet sie (wohl) zumindest implizit, ihre Berufspflichten überhaupt verletzt zu haben. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob sie gegen die Berufsregeln verstossen hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 12 Bst. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dabei wird von ihnen in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit ein «korrektes» Verhalten erwartet (BGE 144 II 473 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 66], 130 II 270 E. 3.2; Walter Fell- mann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: Anwaltsrecht] , N. 212). Zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört eine Arbeits- organisation und zeitliche Planung, die es erlaubt, Rechtsschriften fristge- recht und vollständig bei den zuständigen Behörden oder Gerichten einzu- reichen. Anwältinnen und Anwälte müssen sich so organisieren, dass sie die anstehenden Aufgaben und Fristen administrativ verwalten und rechtzeitig erledigen können. Die zeitliche Planung ist ein grundlegendes Arbeitsinstru- ment, weil die Dringlichkeit der Geschäfte den Tagesablauf in der Advokatur bestimmt. Ohne eine regelmässige Fristenkontrolle ist es nicht möglich, die anwaltliche Tätigkeit ordnungsgemäss zu verrichten (vgl. BGer 6B_389/2011 vom 10.10.2011 E. 1.8, auch zum Folgenden; Romain Jordan, Le respect des délais pour l’avocat, in Anwaltsrevue 2016 S. 206 ff., 207). Selbst in ausserordentlichen Belastungssituationen verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung deshalb grundsätzlich, dass sich Anwältinnen und Anwälte so einrichten, dass sie die zu erledigen Aufgaben und Fristen jederzeit erken- nen. Entsprechend genügt es für die Wiederherstellung einer verpassten Frist nicht, wenn die Rechtsvertretung aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, selber fristgerecht zu handeln; ein Wiederherstellungsgrund liegt erst vor, wenn die betroffene Person auch nicht in der Lage war, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. statt vieler BVR 2022 S. 157 E. 4.1; BGE 149 IV 196 E. 1.1 mit Hinweisen [Pra 112/2023 Nr. 75]; BGer 9C_316/2023 vom 9.6.2023 E. 2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14). Bei der Berechnung bzw. Eintragung von Beschwerde- fristen muss die Anwältin oder der Anwalt also vorsichtig sein; ebenso bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 12 der Wahl der Sendungsart und allfälliger Beweismittel für die Rechtzeitigkeit der Eingabe, bei der Adressierung und bei der Frankierung der Sendung (vgl. Romain Jordan, a.a.O., S. 207). Schon bei der Übernahme des Auftrags sind der Zeitbedarf, die vorhandenen Kapazitäten und die Wahrscheinlichkeit all- fälliger Dringlichkeitssituationen abzuschätzen. Ist dabei voraussehbar, dass ein Mandat wegen Arbeitsüberlastung nur ungenügend betreut werden kann, muss die Anwältin oder der Anwalt den Auftrag ablehnen, es sei denn, die Klientschaft erkläre sich mit den absehbaren Verzögerungen einverstanden (BGE 130 II 87 E. 6.2; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar], Art. 12 N. 28; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, 2015, S. 91 N. 26).
E. 3.2 Disziplinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen die man- datsrechtliche Treuepflicht: Das Berufsrecht soll lediglich sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Aufgaben nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllen. Das versehentliche Verpassen einer Frist ist daher grundsätzlich disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung. Die Auf- sichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen (vgl. BGE 144 II 473 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 66]; BGer 2C_356/2021 vom 29.11.2021 E. 6.1 mit Hinweisen; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, N. 242; Michel Valticos, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 12 N. 24 f. mit Hinweisen, je auch zum Folgenden; Yves Donzallaz, L’avocat·e aujourd’hui / Le droit disciplinaire de l’avocat relatif à l’art. 12 let. a LLCA, in Bohnet et al. [Hrsg.], Gegenwart und Zukunft des Anwaltsberufs, 2023, S. 266). Disziplinarmassnahmen sind mithin nur angezeigt, wenn das fest- gestellte Fehlverhalten das Vertrauen in die Person der Anwältin oder des Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden vermag bzw. es um Verfeh- lungen geht, die die Interessen des rechtsuchenden Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege beeinträchtigen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen in einer Vielzahl von Verfahren die gesetzliche Beschwerdefrist verpasst, was dazu führte, dass auf die erhobenen Rechtsmittel nicht eingetreten werden konnte. Auch richterliche Fristen hat sie mehrfach nicht eingehalten und namentlich Akten nicht fristgerecht an das Gericht retourniert. Von einem einmaligen Versehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 13 kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Vielmehr scheint es Probleme bzw. Unzulänglichkeiten in der Organisation der Kanzlei der Beschwerdeführerin zu geben, die zu dieser Häufung von formellen Fehlleis- tungen führen. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin angesichts der festgestellten Mängel in der Betriebsorganisation im ersten Disziplinar- verfahren eine Busse, und machte bereits damals den folgenden Hinweis (vgl. Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 30.8.2022, Vorakten AA 22 19 [act. 7B] pag. 63 ff., E. 31): «Das mehrfache Verpassen von Fristen ist als grobfahrlässig zu bezeich- nen und lässt auf eine unsorgfältige Geschäftsführung schliessen, was die Disziplinarbeklagte auch nicht abstreitet. Dies ist aber mit dem Erfor- dernis einer gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren. Ein solches Verhalten gefährdet zudem auch das Vertrauen in die Anwalt- schaft insgesamt. Überdies verursacht es den Behörden und Gerichten einen Zusatzaufwand, führt zu unerwünschten Verfahrensverzögerun- gen und stört insofern den Gang der Rechtspflege.» Trotz dieser klaren Worte und der auferlegten Busse von Fr. 1'500.-- erfolg- ten seitens der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Änderungen in der Betriebsorganisation, und sie verpasste weiterhin gesetzliche sowie richter- liche Fristen (vgl. vorne E. 2.1). Dabei handelt es sich entgegen ihrer Auffas- sung nicht um (wiederholte) leichte Verfehlungen: Wenn auf ein Rechtsmittel wegen verpasster Frist nicht eingetreten wird, hat dies zur Folge, dass die angefochtene Verfügung nicht überprüft und eine allfällige Rechtsfehlerhaf- tigkeit derselben nicht korrigiert werden kann. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Rechtsvertreterin hat diesfalls den Rechtsverlust für die von ihr vertrete- ne Partei zur Folge. Die Behauptung, angesichts der «teilweise sehr mangel- haft instruiert[en]» angefochtenen Verfügungen komme es «selten zu einem definitiven Rechtsverlust», scheint vor diesem Hintergrund beinahe zynisch, soll doch das Rechtsmittelverfahren gerade dazu dienen, solche Mängel aufzudecken und zu korrigieren. Daran ändert nichts, dass es sich laut der Beschwerdeführerin insofern um Dauersachverhalte handle, als sich der Ge- sundheitszustand ihrer Mandantschaft in der Regel eher verschlechtere (und eine erneute Anmeldung bei der IV erfolgen könnte). Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, Engagement sei wichtiger als «eine verpasste Frist», ist mit Blick auf eine verantwortungsvolle Berufsausübung inakzeptabel und nicht nachvollziehbar. Ein Engagement, das mit einer verpassten Frist endet, hat für die vertretene Person keinerlei Vorteile bzw. läuft letztendlich auf das- selbe hinaus, wie wenn in der Sache nichts unternommen worden wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 14 Soweit die Beschwerdeführerin nach wie vor davon ausgeht, ihrer Klient- schaft einen Gefallen zu erweisen mit der Erhebung von Rechtsmitteln, auf die infolge Verspätung nicht eingetreten werden kann, verkennt sie die Trag- weite und Verantwortung ihrer Tätigkeit.
E. 3.4 Es deutet nichts darauf hin, dass sich die Verhältnisse in der Kanzlei verändert hätten. Die Beschwerdeführerin hält zwar abschliessend fest, sie habe nun «begriffen», dass sie «das formelle Recht aus Respekt vor dem Gericht ernster nehmen [müsse]», und habe «ein Vieraugenprinzip für Fris- ten eingeführt». Sie legt aber nicht dar, inwiefern sie die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe in der Kanzlei konkret angepasst hat, um fortan eine gewissenhafte(re) und verantwortungsvolle Berufsausübung zu gewährleis- ten. Es ist zu bezweifeln, ob sich in Bezug auf die Fehlbarkeit Einsicht einge- stellt und tatsächlich ein Umdenken stattgefunden hat, und eine Verbesse- rung hinsichtlich des Arbeits- und Fristenmanagements ist durch die Ein- führung eines Vieraugenprinzips bei der Fristberechnung aus heutiger Sicht kaum zu erwarten. Im Gegenteil nährt ihr Verhalten im Verfahren vor der Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht die Befürchtung, dass auch in Zu- kunft mit Fehlleistungen der erfolgten Art zu rechnen ist (vgl. zur Fristeinhal- tung vorne E. 1.2). Auch das zweite aufsichtsrechtliche Verfahren und der angefochtene Entscheid vermochten offenbar nicht die Einsicht zu bewirken, dass Handlungsbedarf besteht. Die Beschwerdeführerin scheint von ihrem Geschäftsmodell bzw. ihrer Arbeitsorganisation nach wie vor überzeugt und bekräftigt ihre fehlende Einsicht letztlich gar selbst, wenn sie ausführt, Enga- gement sei wichtiger als eine verpasste richterliche Frist und es führten «viele Wege nach Rom». Ihre Ausführungen zu den Umständen, wie es zum Verpassen der gesetzlichen Fristen gekommen sei, vermögen daran nichts zu ändern: Weder der Einwand, es habe sich um eine ehrenamtliche Tätig- keit gehandelt, noch das Vorbringen, im einen Fall sei der Klientschaft kei- nerlei Schaden entstanden, lassen ihr Versäumnis in einem anderen Licht erscheinen. Die Erklärung, sie habe nicht gesehen, dass ihr eine Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt worden sei, weil sie die entsprechende Verfügung nicht vollständig gelesen habe, bestärkt die Annahme, dass ihr bei der Mandatsführung die erforderliche Sorgfalt (und das entsprechende Bewusstsein) fehlt. Auch soweit sie die Säumnis in Bezug auf richterliche Fristen mit dem Hinweis auf die Offizialmaxime zu relativieren versucht, kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 15 sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist klarerweise nicht im Interesse der vertretenen Personen, wenn Eingaben verspätet eingereicht und deshalb vom Gericht aus den Akten gewiesen bzw. nicht beachtet werden. Daran ändert auch der Einwand nichts, das «Missverhältnis» zwischen den langen IV-Verfahren und den «beschleunigten Schriftenwechseln» habe sie gestört, zumal dies in keinem ersichtlichen Zusammenhang steht zum Verpassen von Fristen. Dass der Beschwerdeführerin manchmal schlicht die Zeit fehle, um sich eingehend mit den Akten (namentlich mit Tonbandaufnahmen oder Gutachten) zu befassen, lässt wiederum auf eine Arbeitsüberlastung bzw. mangelhafte Organisation schliessen. Die in Zusammenhang mit den beiden verpassten Rechtsmittelfristen eingereichten Schreiben bzw. SMS-Aus- drucke der betroffenen Klientschaft sind nach dem Gesagten ebenso wenig geeignet, die disziplinarrechtliche Fehlbarkeit ihres Verhaltens zu schmälern, wie eine allfällige Befragung der Genannten oder weiterer Klientinnen und Klienten als Zeuginnen bzw. Zeugen. Die entsprechenden Beweisanträge (Partei- und Zeugeneinvernahme der Mandantschaft; vgl. Beilagenverzeich- nis, act. 1B sowie Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 2.5.2024, act. 16) sind daher abzuweisen (zur antizipierten Beweiswürdi- gung vgl. vorne E. 1.2.3; vgl. bereits Verfügung 100.2024.54X4 vom 11.4.2024).
E. 3.5 Die Vielzahl verpasster Fristen lässt zusammenfassend auf anhalten- de und erhebliche Mängel in der Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin schliessen. Sie übernimmt offensichtlich mehr Mandate, als sie mit der gebotenen Sorgfalt bewältigen kann, was sich in der Vergangenheit immer wieder zum Nachteil ihrer Klientschaft ausgewirkt hat. Die organisatorischen Missstände stehen einer verantwortungsvollen Berufsausübung entgegen. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, an dieser Ein- schätzung etwas zu ändern. Vielmehr zeigt ihre Argumentation, dass sie nicht einsieht, dass ihr Verhalten unverantwortlich ist, ihrer Klientschaft scha- det und das Vertrauen in ihre Person sowie in die Anwaltschaft gefährdet. Ihr Vorgehen bzw. die Mängel in ihrer Arbeitsorganisation verursachen bei den Behörden und Gerichten zusätzlichen Aufwand, was zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen und in keiner Hinsicht gerechtfertigten Weiterun- gen führt. Es verstösst damit nicht nur gegen die Interessen des recht- suchenden Publikums, sondern stört auch den geordneten Gang der Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 16 pflege. Die geltend gemachte Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit vermag die Schwere ihrer Verfehlungen ebenso wenig zu verringern wie eine allfällige (wie auch immer von der Beschwerdeführerin verstandene) Beweistaktik. Weder der sodann angerufene (unbedingte) Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen (Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101], Art. 6 EMRK; wobei die Stellungnahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umgehend zu erfolgen hat; vgl. BGE 138 III 252 E. 2.2), noch die Möglichkeit des Gerichts, das anwaltliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen, noch die ins Feld geführten Son- derheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens (bspw. Grundsatz eines einfachen und raschen Verfahrens gemäss Art. 61 Bst. a des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) rechtfertigen das systematische Nicht- einhalten von Fristen und die damit verbundene Störung des geordneten Rechtsgangs. In diesem Zusammenhang scheint der Hinweis angebracht, dass das Tätigwerden als Anwältin oder Anwalt die Unterstellung unter die beruflichen Pflichten mit sich bringt, was mit einer ausserhalb der anwalt- lichen Betätigung liegenden Gefälligkeitsleistung nicht vergleichbar ist. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe seit der ersten Diszi- plinarstrafe erneut in schwerwiegender Weise die Berufsregel der sorgfälti- gen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 Bst. a BGFA verletzt, ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4 Nachdem eine Verletzung von Art. 12 Bst. a BGFA vorliegt, ist zu prüfen, ob sich die ausgesprochene Sanktion als rechtmässig erweist. Die Beschwer- deführerin bestreitet dies und erachtet das befristete Berufsausübungsverbot von drei Monaten als unverhältnismässig.
E. 4.1 Die möglichen Disziplinarmassnahmen bei einer Verletzung von Be- rufsregeln reichen gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA von einer Verwarnung als mildester Sanktion (Bst. a) bis hin zu einem dauernden Berufsausübungs- verbot als schärfster Massnahme (Bst. e). Die Sanktion hat sich nach der Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, nach dem Verschulden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 17 sowie dem beruflichen Vorleben der Anwältin oder des Anwalts zu richten, wobei insbesondere Art und Anzahl allfälliger früherer Verstösse zu berück- sichtigen sind (vgl. VGE 2023/259 vom 23.11.2023 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024]; Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 27; Bauer/ Bauer, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 17 N. 25). Bei der Verhängung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Ermessensspielraum zu; Wahl und Bemessung der konkreten Sanktion sind primär ihre Sache (statt vieler BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriges Verhalten vorliegt, auferlegt sich das Ver- waltungsgericht deshalb hinsichtlich der anzuordnenden Massnahme eine gewisse Zurückhaltung. Es greift insoweit nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als unverhältnismässig erscheint (vgl. VGE 2023/259 vom 23.11.2023 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024]).
E. 4.2 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend muss die gewählte Massnahme zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausge- hen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind auch das unter- schiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (VGE 2023/259 vom 23.11.2023 E. 2.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024]). Von den in Art. 17 Abs. 1 BGFA vorgesehenen Disziplinarmass- nahmen ist das Berufsausübungsverbot die einschneidendste, wobei als (gegenüber dem dauernden Berufsausübungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 Bst. e BGFA) mildere Sanktion ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre angeordnet werden kann (Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA): Ein befristetes Berufsausübungsverbot kommt vorab bei gravierenden Ver- fehlungen in Frage und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich erst im Wiederholungsfall zu ergreifen, wenn sich gezeigt hat, dass sich die betroffene Person durch mildere Massnahmen nicht zum Ein- halten der Berufsregeln bewegen lässt. Ausnahmsweise kann eine befristete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 18 Einstellung in der Berufsausübung schon bei einer erstmaligen gravierenden Berufspflichtverletzung gerechtfertigt sein (vgl. BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024 E. 4.2; VGE 2022/259 vom 23.11.2023 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Die Vorinstanz ging von einem eher leichten Verschulden der Be- schwerdeführerin aus, da sie sich nicht strafbar gemacht habe. Ihr Verhalten habe aber dennoch teilweise gravierende Folgen für ihre Klientschaft gehabt, wenn deswegen auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden konnte. Die Schwere der Berufspflichtverletzung werde ausserdem dadurch erhöht, dass es zu zahlreichen gleichartigen Verstössen gekommen sei und sich die Be- schwerdeführerin kaum einsichtig zeige. – Dieser Auffassung schliesst sich das Verwaltungsgericht an: Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist zwar (soweit ersichtlich) nicht strafrechtlich relevant, und es dürfte zutreffen, dass sie grundsätzlich nicht in verwerflichen Absichten gehandelt hat, sondern ihren Mandantinnen und Mandanten, deren «letzte Anlaufstelle» sie in ihrer eigenen Wahrnehmung war, helfen wollte. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass sie durch ihre mangelhafte Arbeitsorganisation die Interessen ihrer Klientschaft erheblich gefährdet oder jedenfalls höchstens einge- schränkt wahrnehmen kann. Die wiederholte und (da sie auf systematischen arbeitsorganisatorischen Missständen beruht) auch bewusste Inkaufnahme von verpassten gesetzlichen und richterlichen Fristen ist inakzeptabel und zeugt von einem Berufsverständnis, das grundlegende und wesentliche Be- rufspflichten ausser Acht lässt und eine gewissenhafte Wahrnehmung der zu vertretenden Interessen verunmöglicht. Die Verfehlungen der Beschwerde- führerin sind darüber hinaus zweifellos geeignet, das Ansehen des Anwalts- berufs zu schädigen und die Vertrauenswürdigkeit und Integrität nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern des gesamten Berufsstands signifikant infrage zu stellen.
E. 4.4 Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin wegen gleich gelagerter Verstösse gegen Art. 12 Bst. a BGFA eine Busse auferlegt (Vorakten AA 22 19 [act. 7B] pag. 63 ff.). Trotz dieser Sanktion hat sie auch danach zahlreiche (auch gesetzliche) Fristen verpasst und war somit weiterhin nicht in der Lage, alle von ihr betreuten Mandate gewissen- haft und sorgfältig zu führen. Das erste Disziplinarverfahren hat offensichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 19 kein Umdenken bewirkt. Obwohl die Mängel in ihrer Arbeitsorganisation und deren Folgen für ihre Klientschaft sowie die disziplinarrechtliche Relevanz (auch) für sie spätestens in jenem Zeitpunkt erkennbar waren, war sie nicht bereit (oder allenfalls nicht in der Lage), geeignete und erforderliche Mass- nahmen zu treffen, um inskünftig nicht mehr gegen ihre anwaltliche Sorg- faltspflicht zu verstossen. Angesichts dieser fehlenden Einsicht gelangte die Vorinstanz berechtigterweise zum Schluss, dass die Busse ihre Wirkung verfehlt hat. Dass diese im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens lag (Art. 17 Abs. 1 Bst. c BGFA sieht Bussen von bis zu Fr. 20'000.-- vor), hat nicht zur Folge, dass vor einer Disziplinierung mit einem befristeten Berufs- ausübungsverbot zunächst in einem weiteren Verfahren eine höhere Busse ausgesprochen werden müsste. Es ist unter diesen Umständen nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nunmehr eine «schärfere» Massnahme als die im «Mittelfeld» liegende Sanktion der Busse (Tomas Poledna, a.a.O., Art. 17 N. 33) auferlegt hat. Das wiederholte und bewusste Fehlverhalten der Beschwerdeführerin rechtfertigt eine befristete Einstellung im Beruf, mithin eine Massnahme, die einerseits bezweckt, eine nicht mehr voll vertrauenswürdige Person für eine bestimmte Zeit von der Berufsausübung auszuschliessen, die daneben aber das Ziel verfolgt, die fehlbare Anwältin bzw. den fehlbaren Anwalt künftig zu einem korrekten Ver- halten zu veranlassen. Der Anspruch (von [potentiellen] Klientinnen und Kli- enten) auf freie Anwaltswahl wird dadurch entgegen der Beschwerdeführerin nicht tangiert – dieser bezieht sich selbstredend auf Anwältinnen und An- wälte mit einer gültigen Zulassung zur Berufsausübung (vgl. hierzu Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG, Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110], Art. 68 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272], Art. 127 Abs. 1 und 4 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Ein befristetes Berufsverbot scheint insofern eine geeig- nete Massnahme, die mit Blick auf die trotz der erfolgten Disziplinierung wei- terhin fehlende Einsicht bzw. die fortbestehenden organisatorischen Mängel auch erforderlich erscheint.
E. 4.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA kann ein befristetes Berufsaus- übungsverbot für längstens zwei Jahre ausgesprochen werden, gegebenen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 20 falls verbunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Mit der Dauer von drei Monaten wurde hier ein Berufsausübungsverbot im unteren bis unters- ten Bereich des gesetzlichen Rahmens angeordnet. Bei der Bemessung der Dauer hat die Vorinstanz erwogen, es habe kein strafbares Verhalten vorge- legen und die Beschwerdeführerin habe nicht zu ihrem eignen Vorteil gehan- delt. Gleichwohl berücksichtigte sie, dass die Unsorgfalt bzw. die Verstösse für die Klientschaft der Beschwerdeführerin potentiell gravierende Folgen hatten. Ausserdem falle ins Gewicht, dass ihr bisher die Einsicht in das Fehl- verhalten zu fehlen scheine und es immer wieder zu gleich gelagerten Verstössen gekommen sei. Schliesslich sei von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, da die Beschwerdeführerin die Fristversäumnisse be- wusst in Kauf nehme. – Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft das dreimonatige Berufsausübungsverbot die Beschwerdeführerin, die allem Anschein nach allein eine Kanzlei führt, wohl mit einer gewissen Härte, da sie sich nicht durch eine Bürokollegin oder einen Bürokollegen vertreten las- sen kann, wie dies in einer mittleren oder grossen Kanzlei möglich wäre. Durch die streitige Disziplinarsanktion wird ihr aber lediglich die Betätigung im Monopolbereich untersagt, was bedeutet, dass während der (absehba- ren) Dauer des Berufsausübungsverbots die Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie grundsätzlich auch vor Verwaltungsjustizbehörden unzulässig ist (vgl. Art. 7 KAG). Die Beschwerdeführerin kann damit auch in dieser Zeit einerseits als Rechtsberaterin wirken und anderseits ihre Klientin- nen und Klienten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ausserhalb des Gültig- keitsbereichs des Anwaltsmonopols vertreten (vgl. VGE 2022/143 vom 27.2.2023 E. 2.6 mit Hinweisen). Dazu gehört namentlich das Gebiet des Sozialversicherungsrechts, wo die Parteivertretung vor den Verwaltungs- justizbehörden ausdrücklich nicht Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG). Da die Beschwerdeführerin zahlreiche sozialver- sicherungsrechtliche Verfahren betreut bzw. soweit ersichtlich vorwiegend auf diesem Gebiet tätig ist, trifft sie das befristete Berufsausübungsverbot entsprechend weniger stark. Die gewählte Dauer von drei Monaten scheint mit Blick auf die mögliche Betätigung ausserhalb des Monopolbereichs durchaus zumutbar und dem Disziplinarverstoss angemessen. Anderseits scheinen drei Monate genügend lang, um eine gewisse Wirkung zu zeigen und bei der Beschwerdeführerin das dringend erforderliche Umdenken zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 21 bewirken. Die Vorinstanz bewegt sich somit mit der festgesetzten Dauer des Berufsausübungsverbots innerhalb des pflichtgemässen Ermessens.
E. 4.6 Das befristete Berufsausübungsverbot von drei Monaten rechtfertigt sich auch mit Blick auf andere Fälle, die allenfalls zum Vergleich herangezo- gen werden können: Berufsausübungsverbot von einem Monat wegen Doppelvertretung (VGE 2016/285 vom 1.6.2016 E. 5.4 f.); Berufsausübungsverbot von vier Monaten wegen mehrfacher und schwe- rer Verletzung der Berufspflichten, insbesondere durch Untätigbleiben in einem Mandat, das hätte beförderlich bearbeitet werden müssen (OGer ZG BZ 2022 129 vom 7.2.2023 E. 8.5 f.); Berufsausübungsverbot von vier Monaten wegen strafrechtlicher Verur- teilung zu versuchter Nötigung, Beschäftigung einer ausländischen Per- son ohne Bewilligung und wegen Missachtung der Vorschriften über das Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren; zuvor war gegen den Anwalt bereits mehrmals eine Disziplinarmassnahme verhängt worden (BGer 2C_291/2018 vom 7.8.2018 E. 5.2 ff.); Berufsausübungsverbot von vier Monaten wegen ungebührlicher Äusse- rungen und Verunglimpfung von Kreisärzten (BGer 2A.499/2006 vom 11.6.2007 E. 5 ff.); Berufsausübungsverbot von vier Monaten wegen unzulässiger Rech- nungsstellung an amtlich vertretene Mandantinnen und Mandanten (BGer 2C_640/2020 vom 1.12.20220 E. 6.1 ff.); Berufsausübungsverbot von sechs Monaten für mehrere insgesamt schwerwiegende Regelverstösse; zuvor war gegen den Anwalt bereits ein sechsmonatiges Berufsausübungsverbot u.a. aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Urkundenfälschung ausgesprochen worden (BGer 2P.318/2006 vom 7.7.2007 E. 12.2 f.); Berufsausübungsverbot von sechs Monaten wegen versuchter Begünsti- gung und Widerhandlung gegen die Vorschriften über den freien Verkehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 22 zwischen Strafverteidigung und Klientschaft (OGer AG WBE.2008.46 [AGVE 2008 S. 287] vom 13.5.2008 E. 4 ff.) Berufsausübungsverbot von neun Monaten wegen ungerechtfertigter Bezeichnung als Anwalt und Notar (BGer 2A.177/2005 vom 24.2.2006 E. 4.3); Berufsausübungsverbot von einem Jahr für einen Anwalt, der sich als Verteidiger des Beschuldigten zweimal mit dem mutmasslichen Opfer mehrfacher schwerer Sexualdelikte und mehrfacher Körperverletzungen getroffen hatte (mittelschwere Verfehlung als Wiederholungstat nach Patententzug; BGer 2C_536/2018 vom 25.2.2019 E. 5 mit Verweis auf BGer 2C_183/2010 vom 21.7.2010).
E. 4.7 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege hinsicht- lich der verpassten richterlichen Fristen eine «unverhältnismässige Doppel- bestrafung» vor, weil sie einerseits (in konkreten Gerichtsverfahren) mittels Ordnungsbussen disziplinarisch und anderseits aufsichtsrechtlich belangt werde. Hinsichtlich der damit gerügten Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem», ist auf Folgendes hinzuweisen: Dieser Grundsatz bezieht sich auf die strafrechtliche Verfolgung von Delikten (vgl. BGE 129 II 168 E. 6.2; BGer 2C_907/2018 vom 2.4.2019 E. 4.4 ff., auch zum Folgenden), während er im Disziplinarverfahren nur zur Anwendung gelangt bezüglich Sanktionen, die nicht überwiegend und in erster Linie als Administrativmassnahme dem Schutz des Publikums dienen (vgl. BGer 2C_54/2008 vom 16.4.2008 E. 4.6). Das befristete Berufsausübungsverbot ist zivilrechtlicher Natur und bezweckt in erster Linie, die korrekte und sorgfältige Berufsausübung sicherzustellen und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums und damit auch das Ansehen des Berufsstands zu schützen (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.3 [Pra 107/2018 Nr. 82], 142 II 243 E. 3.4 mit Hinweisen; vorne E. 4.2). Die der Be- schwerdeführerin auferlegten Ordnungsbussen wiederum dienen der Sicher- stellung des geordneten Geschäftsgangs im jeweils betroffenen Verfahren und haben als reine Disziplinarmassnahmen keinen strafrechtlichen Charak- ter (vgl. Art. 46 VRPG; BGE 135 I 313 E. 2.3; BGE 2C_33/2023 vom 28.2.2024 E. 5.2 und 5.4, 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 5.5). Eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» ist im Übrigen auch des- halb nicht ersichtlich, weil das befristete Berufsausübungsverbot als spezial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 23 präventive Massnahme aufgrund des gesamten beruflichen Verhaltens und mit Blick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht erfolgt, wogegen die Ordnungs- bussen von vornherein nur einzelne und nur jene Verfahren betreffen, in de- nen die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verpasst wurde. Inwieweit sich die Ordnungsbussen als rechtmässig und angemessen erweisen (vgl. Be- schwerdebeilagen 10-14 [recte: 15], act. 13B bzw. 16A2), kann hier nicht ge- prüft werden, da dies nicht Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist. Eine Edition von Ordnungsbussen der SVA ist daher nicht angezeigt, und ein allfälliger entsprechender Antrag (vgl. Plädoyernotizen, act. 16A1) wäre abzuweisen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. vorne E. 1.2.3).
E. 5.1 Zusammenfassend hält die angefochtene Verfügung der Rechtskon- trolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
E. 5.2 Das Anwaltsrecht räumt Anzeigerinnen und Anzeigern keine Partei- rechte ein. Sie haben indessen Anspruch auf Auskunft über die Art der Erle- digung des Verfahrens (vgl. Art. 32 Abs. 2 KAG i.V.m. Art. 101 Abs. 2 VRPG; vgl. BVR 2011 S. 306 E. 5.4; VGE 2020/144 vom 16.8.2021 E. 6.2). Die SVA hat im vorinstanzlichen Verfahren darum gebeten, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden. Sie hat dementsprechend auch ein Interes- se, über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens informiert zu werden, weshalb ihr der vorliegende Entscheid mitzuteilen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und mitzuteilen: - Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.54U BUC/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Straub Rechtsanwältin Dr. iur. A.________ Beschwerdeführerin gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; befristetes Berufsausübungsverbot (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 10. Januar 2024; AA 23 91)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Mit Eingabe vom 28. März 2023 wandte sich der Abteilungspräsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (SVA) an die Anwaltsaufsichtsbehörde und teilte mit, es habe zum wiederholten Mal auf eine Beschwerde von Rechtsanwältin Dr. iur. A.________ wegen verpasster Beschwerdefrist nicht eingetreten werden können. Überdies habe Rechtsanwältin Dr. iur. A.________ erneut richterliche Fristen nicht eingehalten (insbesondere Replikfristen und Fristen für das Einreichen einer Kostennote). Die Anwaltsaufsichtsbehörde gab Rechtsanwältin Dr. iur. A.________ mit Schreiben vom 29. März 2023 Gelegenheit, zu den er- hobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme eröffnete sie am 10. Mai 2023 ein Disziplinarverfahren. Am 17. August 2023 teilte der Abteilungspräsident der SVA mit, abermals habe auf eine von Rechtsanwältin Dr. iur A.________ erhobene Beschwerde wegen verpasster Frist nicht eingetreten werden können; in einem anderen Verfahren habe sie das Gerichtsdossier mitsamt den Vorakten nicht fristgerecht retourniert. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 verhängte die Anwaltsaufsichtsbehörde gegen Rechtsanwältin Dr. iur A.________ ein befristetes Berufsausübungsverbot von drei Monaten, verbunden mit der Anordnung, ihr Eintrag im Anwaltsregister sei mit dem Hinweis auf das befristete Berufs- ausübungsverbot zu ergänzen. B. Am 14. Februar 2024 hat Rechtsanwältin Dr. iur. A.________ persönlich beim Verwaltungsgericht eine vom 12. Februar 2024 datierende Be- schwerde abgegeben (im Begleitschreiben bezeichnet als redaktionell berichtigtes Beschwerdedoppel), die sich gegen den Entscheid der Anwalts- aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2024 richtet. Darin beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei das befristete Berufs- ausübungsverbot durch einen Verweis oder eine Busse zu ersetzen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Durchführung einer öffentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 3 mündlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Ausserdem lehnt sie «vorsorg- lich» sämtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrich- ter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der SVA sowie allenfalls weitere «mit dem Anzeigegegenstand vorbefasst[e]» Gerichtspersonen wegen dem Anschein der Befangenheit ab. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 hat die Beschwerdeführerin zum «Nach- weis der rechtzeitigen Postaufgabe» einen an sie retournierten Briefum- schlag, die (angeblich) originale Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2024, einen Ausdruck der diesbezüglichen Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post sowie eine Zeugenbestätigung vom 19. Februar 2024 einge- reicht. Den in der (angeblich) originalen Fassung der Beschwerdeschrift ge- stellten Antrag, die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Anwaltsaufsichtsbehörde zurückzuweisen, hat die Beschwerdeführerin im «redaktionell berichtigten Beschwerdedoppel» nicht mehr gestellt bzw. mit dem diesem beigelegten Schreiben vom 14. Februar 2024 zurückgezogen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde schliesst mit Vernehmlassung vom 1. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 19. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Replikfrist sowie um Akteneinsicht. Am 4. April 2024 hat sie Einsicht in die Akten genommen. Mit ihrer Replik vom selben Tag hat sie weitere Unterlagen eingereicht und erklärt, sie halte an ihren Anträgen fest. Am 2. Mai 2024 hat die öffentliche mündliche Schlussverhandlung mit Par- teivortrag stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hat an ihren Rechtsbegeh- ren festgehalten, neue Beweismittel eingereicht und weitere Beweisanträge gestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben, wobei Eingaben vor Ablauf dieser Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden müssen (Art. 42 Abs. 2 VRPG). 1.2.1 Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. 3) am
12. Januar 2024 zugestellt worden. Mithin endete die dreissigtägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende (Art. 41 Abs. 2 VRPG) am Montag, den 12. Februar 2024. Das am 14. Fe- bruar 2024 persönlich überbrachte «redaktionell berichtigte Beschwerde- doppel» erweist sich damit als verspätet. Die Beschwerdeführerin bringt nun aber mit Eingabe vom 19. Februar 2024 vor, sie habe die (angeblich) origi- nale Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2024 an ebenjenem Tag um 23.44 Uhr mit My Post 24 der Post übergeben. Die Sendung habe jedoch nicht zugestellt werden können und sei an sie retourniert worden, da sie «irr- tümlich die letzte Seite falsch in den Briefumschlag gesteckt [habe], sodass im Fenster der Briefpost irrtümlich keine Adresse [erschienen sei]». 1.2.2 Wird eine rechtzeitig übergebene Sendung von der Post retourniert, weil sie nicht oder ungenügend frankiert oder falsch adressiert war, darf nicht ohne weiteres Säumnis angenommen werden. Für die Fristwahrung ist das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, sofern der Mangel behoben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 5 wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist (BGer 5A_866/2022 vom 29.8.2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 42 N. 11). Aus der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. 4A) und dem eingereichten Briefumschlag (act. 5A) ist ersichtlich, dass am 12. Fe- bruar 2024 um 23.44 Uhr an einem My Post 24-Automaten eine Sendung aufgegeben wurde, die in der Folge nicht zugestellt werden konnte und mit dem Vermerk «Adresse fehlt/unleserlich» an die Absenderin retourniert wurde. Die falsch bzw. nicht adressierte Sendung ist also fristgerecht aufge- geben worden. 1.2.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die mittels erneuter Postaufgabe zugestell- te Eingabe nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe den retournierten Briefumschlag geöffnet, «um zu verstehen, was geschehen war». Durch das Öffnen des Briefumschlags hat sie den direkten schriftlichen Nachweis vereitelt, dass es sich bei der am 12. Februar 2024 und damit rechtzeitig aufgegebenen Sen- dung um die (vollständige) später eingereichte Beschwerde handelte. Um ebendies dennoch nachzuweisen, hat die Beschwerdeführerin eine schrift- liche Bestätigung ihres Lebenspartners eingereicht, der gemäss eigenen An- gaben zugegen war, als sie den Briefumschlag öffnete. Dieser führt aus, «der Briefumschlag und der Inhalt [seien] zwischen Empfang und [erneutem] Ab- schicken […] unverändert geblieben». Da es keinen ersichtlichen Grund gibt, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln, ist zugunsten der Be- schwerdeführerin davon auszugehen, dass die zugestellte Eingabe mit der ersten Sendung identisch ist. Damit gilt die formgültige Beschwerde (Art. 32 Abs. 2 VRPG) als rechtzeitig erhoben und ist darauf unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. Der anlässlich der Schlussver- handlung gestellte Antrag, es seien der Lebenspartner der Beschwerdefüh- rerin sowie eine Kanzleimitarbeiterin der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts als Zeuge bzw. Zeugin einzuvernehmen (vgl. Pro- tokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 2.5.2024, act. 16), ist unter diesen Umständen abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 239 E. 5.6, 2015 S. 557 E. 3.8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 6 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand sämtlicher Richte- rinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter, Gerichtsschreibe- rinnen und Gerichtsschreiber der SVA sowie allenfalls weiterer «mit dem Anzeigegegenstand vorbefasst[er]» Gerichtspersonen. Zur Begründung ver- weist sie darauf, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige an die Anwaltsauf- sichtsbehörde durch die SVA erfolgt sei. 1.3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), an einem Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b), mit einer Partei hinreichend nahe verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetrage- ne Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Bst. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Letztere Generalklausel erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen anderen Ausstands- grund erfüllen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (vgl. zuletzt VGE 2022/51 vom 8.3.2024 E. 3.6 mit Hinweisen; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 24). Die Ausstandspflicht trifft nur Personen, nicht ganze Behörden. Im Fall eines Ausstands- bzw. Ableh- nungsbegehrens an mehrere Mitglieder einer Behörde sind deshalb gegen jedes einzelne Mitglied individualisierte Ablehnungsgründe vorzubringen. Die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern führt nicht zur Befangenheit (vgl. statt vieler VGE 2020/476 vom 29.2.2024 E. 3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 9 mit Hinweisen). Über Ablehnungsbegehren entscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VRPG). 1.3.2 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der verwal- tungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (Art. 54 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Eine Besetzung der Kammer mit Richterinnen oder Richtern der SVA war in Angelegenheiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 7 der Anwaltsaufsicht nie Praxis und zu keiner Zeit vorgesehen (vgl. Art. 54 Abs. 2 GSOG und Art. 18 Abs. 6 des Organisationsreglements des Verwal- tungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]) – ebenso wenig ein allfälliger Einbezug von Gerichtsschreibenden oder anderen Mitar- beitenden der SVA in die Urteilsredaktion oder weitere den Fall betreffende Arbeiten. An der Behandlung des Ablehnungsbegehrens bestand und besteht somit kein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdeführerin be- gründet zudem nicht weiter, inwiefern bei den von ihr pauschal genannten Mitarbeitenden und Mitgliedern des Gerichts tatsächlich ein Ausstandsgrund vorliegen könnte, und differenziert diesbezüglich auch nicht zwischen den einzelnen Personen. Auf die Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutre- ten – namentlich auch, soweit sie sich unspezifisch und ohne Begründung gegen weitere Gerichtspersonen richten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der angeordneten Disziplinarmassnahme liegt folgender, weitestgehend un- bestrittene Sachverhalt zugrunde: 2.1 Im Jahr 2022 wurde die Beschwerdeführerin erstmals wegen Verlet- zung von Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- sanktioniert. Anlass hierfür war, dass sie mehrfach Rechtsmittelfristen verpasst hatte, sodass auf von ihr verfasste Beschwerden nicht eingetreten werden konnte; auch rich- terliche Fristen hatte sie wiederholt nicht eingehalten. Die Vorinstanz hielt deshalb fest, es müsse von wesentlichen Mängeln im Verständnis der Be- rufsausübung sowie in der Betriebsorganisation der Kanzlei der Beschwer- deführerin ausgegangen werden (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 30.8.2022, Vorakten AA 22 19 [act. 7B] pag. 63 ff., E. 17 ff.). Diese Ver- fügung blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 28. März 2023 wandte sich der Abteilungspräsident der SVA an die Vorinstanz (Vorakten AA 23 91
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 8 [act. 7A] pag. 1 f.), nachdem wiederum wegen verpasster Rechtsmittelfrist auf eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde nicht einge- treten werden konnte (vgl. VGE IV/2023/10 vom 25.1.2023). Überdies hatte sie erneut richterliche Fristen nicht eingehalten (insbesondere Replikfristen und Fristen für das Einreichen einer Kostennote). Nachdem die Anwaltsauf- sichtsbehörde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den erhobe- nen Vorwürfen eingeholt hatte, eröffnete sie mit Verfügung vom 10. Mai 2023 ein zweites Disziplinarverfahren (Vorakten AA 23 91 [act. 7A] pag. 71 f.). Während des laufenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens verpasste die Be- schwerdeführerin eine weitere Rechtsmittelfrist und hielt sich erneut nicht an eine gerichtlich angesetzte Frist zur Retournierung von Gerichtsakten (vgl. Meldung SVA vom 17.8.2023 und VGE EL/2023/418 vom 1.6.2023, Vorak- ten AA 23 91 [act. 7A] pag. 101 ff.). 2.2 Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 sprach die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Art. 12 Bst. a BGFA ein befriste- tes Berufsausübungsverbot von drei Monaten aus, verbunden mit der Anord- nung, ihr Eintrag im Anwaltsregister sei mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot zu ergänzen. Zur Begründung führte sie aus, ange- sichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nach der ersten Diszipli- nierung bereits wieder in zwei Verfahren gesetzliche Fristen verpasst habe, sodass zum Nachteil ihrer Klientschaft auf die betreffenden Beschwerden nicht habe eingetreten werden können, sowie der Tatsache, dass sie sich wiederum nicht an richterliche Fristen gehalten habe, müsse erneut davon ausgegangen werden, dass sowohl das Verständnis der Berufsausübung der Beschwerdeführerin als auch ihre Betriebsorganisation wesentliche Mängel aufweisen würden. Es sei erstellt, dass die zuvor verhängte Diszipli- narmassnahme nicht ausgereicht habe, um die Beschwerdeführerin zu einem Umdenken bzw. zu einer besseren Organisation ihrer Kanzlei zu be- wegen. Sie mache wie bereits im vorangegangenen aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Ausführungen dazu, wie sie ihre Kontrolle, Organisation und Arbeitsweise verändern wolle, um inskünftig keine Fristen mehr zu verpas- sen. Stattdessen führe sie aus, sie sei oft die letzte Hoffnung bzw. Hilfe für ihre Mandantinnen und Mandanten. Tatsächlich wäre der Klientschaft der Beschwerdeführerin jedoch mehr gedient, wenn sie weniger Fälle annehmen würde, damit sie diese unter Beachtung der Fristen korrekt abwickeln könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 9 Dadurch, dass sie bewusst Mandate annehme, obwohl deren zeitliche Bewältigung für sie schwierig sei, nehme sie Fehler – insbesondere das Ver- passen von Fristen – willentlich in Kauf. Damit verletze sie das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung in schwerwiegender Wei- se (angefochtene Verfügung E. 26 ff.). Nachdem eine Busse nicht ausge- reicht habe, um der Beschwerdeführerin klar zu machen, dass sie bei der Mandatsübernahme und ihrer Bürostruktur dringend Veränderungen vorneh- men müsse, scheine es geboten, ein befristetes Berufsausübungsverbot auszusprechen (angefochtene Verfügung E. 35). Grundsätzlich sei von einem eher leichten Verschulden auszugehen, zumal kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten vorliege und die Beschwerdeführerin weder mit direktem Vorsatz noch zum eigenen Vorteil gehandelt habe. Allerdings habe ihr Fehl- verhalten für die Klientschaft teilweise gravierende Folgen gehabt, wenn auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden konnte. Ins Gewicht falle zudem, dass es zu zahlreichen gleichartigen Verstössen gekommen sei, was die Schwere der Berufspflichtverletzung erhöhe, und dass sich die Beschwerde- führerin kaum einsichtig zeige. In Anbetracht aller Umstände erscheine ein befristetes Berufsverbot von drei Monaten als angemessen (angefochtene Verfügung E. 36 f.). 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Frist zur Verbesse- rung der Beschwerde im Verfahren IV 200.2023.10 verpasst, weil sie die prozessleitende Verfügung nicht vollständig gelesen und gemeint habe, es gehe «nur um die Kostenfrage»; es sei «überraschend» gewesen, dass es um eine Beschwerdeverbesserung gegangen sei. Ohnehin habe ihre Man- dantin sie ursprünglich in anderer Sache aufgesucht, und ausserdem sei sie ihres Erachtens ehrenamtlich tätig geworden (vgl. Beschwerde Ziff. III/1). Auch bei der während dem laufenden aufsichtsrechtlichen Verfahren ver- passten Beschwerdefrist habe es sich um ein ehrenamtliches Engagement gehandelt; die Beschwerdeführerin sei mit dem betroffenen Ehepaar «im christlichen Glauben […] freundschaftlich verbunden» (vgl. Beschwerde Ziff. III/2). Zu den verpassten richterlichen Fristen führt sie aus, sie habe teil- weise aus taktischen Gründen nicht mehr um Verlängerung der Fristen er- sucht, da das Beschaffen der medizinischen Unterlagen schwierig sei und es das Gericht negativ werte, wenn schliesslich keine Stellungnahme mehr eingereicht werde. Auch habe sie das Missverhältnis zwischen den sehr lan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 10 gen Verfahren der Invalidenversicherung (IV) und den «sehr beschleunigten Schriftenwechseln» bei komplexen Sachverhalten gestört. Da die Offizial- maxime gelte und ein unbedingtes Replikrecht bestehe, habe sie aufgehört, ausstehende Antworten anzukündigen. Manchmal sei es auch schlicht so, dass die Zeit fehle für eine nähere Auseinandersetzung mit den Akten. Ent- sprechend habe sie das Einreichen der Kostennote hinausgezögert, weil sie diese noch mit einer unaufgeforderten Replik habe verbinden wollen. Sie ha- be diesbezüglich keine Bedenken gehabt, da das Gericht bei verpasster Re- plikfrist und späten Eingaben «ja auch das Ermessen [habe], die Eingaben nicht zu beachten» (vgl. Beschwerde Ziff. III/3). Das ausgesprochene Be- rufsausübungsverbot stelle einen «extreme[n] Eingriff» in die Berufsfreiheit dar und beschränke die freie Anwaltswahl. Es sei «krass unverhältnismäs- sig» und füge ihr einen enormen wirtschaftlichen Schaden zu. Ein derartiger Eingriff sei in Verfahren, in denen die Offizialmaxime gelte und es um Versi- cherungsansprüche gehe, nicht erforderlich, um das Ansehen des Berufs oder des Gerichts zu wahren. Es handle sich beim Verpassen der Rechtsmit- telfristen in den angezeigten Fällen «maximal um wiederholte leichte Verfeh- lungen». Ohnehin habe sich die Aufsichtsbehörde eigentlich nicht in zivil- rechtliche Haftpflichtverhältnisse einzumischen. Es würden «viele Wege nach Rom» führen, und speziell im (vom Spardruck beherrschten) Sozialver- sicherungsrecht sei Engagement wichtiger als eine verpasste Frist. Ausser- dem seien «die Verfügungen» teilweise «sehr mangelhaft instruiert, weshalb es selten zu einem definitiven Rechtsverlust [komme]». Sie habe zahlreiche Versicherte vertreten, die während Jahren niemanden gefunden hätten, der sich ihrem Fall angenommen habe – sie sei für gewisse Menschen wirklich «die letzte Station» im Raum Bern gewesen. Sie habe nun begriffen, dass sie das formelle Recht «aus Respekt vor dem Gericht» ernster nehmen müs- se, und habe für die Fristenkontrolle das Vieraugenprinzip eingeführt (vgl. Beschwerde Ziff. III/4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 11 3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich bei den ange- zeigten Sachverhalten «maximal um wiederholte leichte Verfehlungen», be- streitet sie (wohl) zumindest implizit, ihre Berufspflichten überhaupt verletzt zu haben. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob sie gegen die Berufsregeln verstossen hat. 3.1 Gemäss Art. 12 Bst. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dabei wird von ihnen in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit ein «korrektes» Verhalten erwartet (BGE 144 II 473 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 66], 130 II 270 E. 3.2; Walter Fell- mann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: Anwaltsrecht] , N. 212). Zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört eine Arbeits- organisation und zeitliche Planung, die es erlaubt, Rechtsschriften fristge- recht und vollständig bei den zuständigen Behörden oder Gerichten einzu- reichen. Anwältinnen und Anwälte müssen sich so organisieren, dass sie die anstehenden Aufgaben und Fristen administrativ verwalten und rechtzeitig erledigen können. Die zeitliche Planung ist ein grundlegendes Arbeitsinstru- ment, weil die Dringlichkeit der Geschäfte den Tagesablauf in der Advokatur bestimmt. Ohne eine regelmässige Fristenkontrolle ist es nicht möglich, die anwaltliche Tätigkeit ordnungsgemäss zu verrichten (vgl. BGer 6B_389/2011 vom 10.10.2011 E. 1.8, auch zum Folgenden; Romain Jordan, Le respect des délais pour l’avocat, in Anwaltsrevue 2016 S. 206 ff., 207). Selbst in ausserordentlichen Belastungssituationen verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung deshalb grundsätzlich, dass sich Anwältinnen und Anwälte so einrichten, dass sie die zu erledigen Aufgaben und Fristen jederzeit erken- nen. Entsprechend genügt es für die Wiederherstellung einer verpassten Frist nicht, wenn die Rechtsvertretung aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, selber fristgerecht zu handeln; ein Wiederherstellungsgrund liegt erst vor, wenn die betroffene Person auch nicht in der Lage war, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. statt vieler BVR 2022 S. 157 E. 4.1; BGE 149 IV 196 E. 1.1 mit Hinweisen [Pra 112/2023 Nr. 75]; BGer 9C_316/2023 vom 9.6.2023 E. 2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14). Bei der Berechnung bzw. Eintragung von Beschwerde- fristen muss die Anwältin oder der Anwalt also vorsichtig sein; ebenso bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 12 der Wahl der Sendungsart und allfälliger Beweismittel für die Rechtzeitigkeit der Eingabe, bei der Adressierung und bei der Frankierung der Sendung (vgl. Romain Jordan, a.a.O., S. 207). Schon bei der Übernahme des Auftrags sind der Zeitbedarf, die vorhandenen Kapazitäten und die Wahrscheinlichkeit all- fälliger Dringlichkeitssituationen abzuschätzen. Ist dabei voraussehbar, dass ein Mandat wegen Arbeitsüberlastung nur ungenügend betreut werden kann, muss die Anwältin oder der Anwalt den Auftrag ablehnen, es sei denn, die Klientschaft erkläre sich mit den absehbaren Verzögerungen einverstanden (BGE 130 II 87 E. 6.2; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar], Art. 12 N. 28; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, 2015, S. 91 N. 26). 3.2 Disziplinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen die man- datsrechtliche Treuepflicht: Das Berufsrecht soll lediglich sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Aufgaben nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllen. Das versehentliche Verpassen einer Frist ist daher grundsätzlich disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung. Die Auf- sichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen (vgl. BGE 144 II 473 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 66]; BGer 2C_356/2021 vom 29.11.2021 E. 6.1 mit Hinweisen; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, N. 242; Michel Valticos, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 12 N. 24 f. mit Hinweisen, je auch zum Folgenden; Yves Donzallaz, L’avocat·e aujourd’hui / Le droit disciplinaire de l’avocat relatif à l’art. 12 let. a LLCA, in Bohnet et al. [Hrsg.], Gegenwart und Zukunft des Anwaltsberufs, 2023, S. 266). Disziplinarmassnahmen sind mithin nur angezeigt, wenn das fest- gestellte Fehlverhalten das Vertrauen in die Person der Anwältin oder des Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden vermag bzw. es um Verfeh- lungen geht, die die Interessen des rechtsuchenden Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege beeinträchtigen. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen in einer Vielzahl von Verfahren die gesetzliche Beschwerdefrist verpasst, was dazu führte, dass auf die erhobenen Rechtsmittel nicht eingetreten werden konnte. Auch richterliche Fristen hat sie mehrfach nicht eingehalten und namentlich Akten nicht fristgerecht an das Gericht retourniert. Von einem einmaligen Versehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 13 kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Vielmehr scheint es Probleme bzw. Unzulänglichkeiten in der Organisation der Kanzlei der Beschwerdeführerin zu geben, die zu dieser Häufung von formellen Fehlleis- tungen führen. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin angesichts der festgestellten Mängel in der Betriebsorganisation im ersten Disziplinar- verfahren eine Busse, und machte bereits damals den folgenden Hinweis (vgl. Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 30.8.2022, Vorakten AA 22 19 [act. 7B] pag. 63 ff., E. 31): «Das mehrfache Verpassen von Fristen ist als grobfahrlässig zu bezeich- nen und lässt auf eine unsorgfältige Geschäftsführung schliessen, was die Disziplinarbeklagte auch nicht abstreitet. Dies ist aber mit dem Erfor- dernis einer gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren. Ein solches Verhalten gefährdet zudem auch das Vertrauen in die Anwalt- schaft insgesamt. Überdies verursacht es den Behörden und Gerichten einen Zusatzaufwand, führt zu unerwünschten Verfahrensverzögerun- gen und stört insofern den Gang der Rechtspflege.» Trotz dieser klaren Worte und der auferlegten Busse von Fr. 1'500.-- erfolg- ten seitens der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Änderungen in der Betriebsorganisation, und sie verpasste weiterhin gesetzliche sowie richter- liche Fristen (vgl. vorne E. 2.1). Dabei handelt es sich entgegen ihrer Auffas- sung nicht um (wiederholte) leichte Verfehlungen: Wenn auf ein Rechtsmittel wegen verpasster Frist nicht eingetreten wird, hat dies zur Folge, dass die angefochtene Verfügung nicht überprüft und eine allfällige Rechtsfehlerhaf- tigkeit derselben nicht korrigiert werden kann. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Rechtsvertreterin hat diesfalls den Rechtsverlust für die von ihr vertrete- ne Partei zur Folge. Die Behauptung, angesichts der «teilweise sehr mangel- haft instruiert[en]» angefochtenen Verfügungen komme es «selten zu einem definitiven Rechtsverlust», scheint vor diesem Hintergrund beinahe zynisch, soll doch das Rechtsmittelverfahren gerade dazu dienen, solche Mängel aufzudecken und zu korrigieren. Daran ändert nichts, dass es sich laut der Beschwerdeführerin insofern um Dauersachverhalte handle, als sich der Ge- sundheitszustand ihrer Mandantschaft in der Regel eher verschlechtere (und eine erneute Anmeldung bei der IV erfolgen könnte). Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, Engagement sei wichtiger als «eine verpasste Frist», ist mit Blick auf eine verantwortungsvolle Berufsausübung inakzeptabel und nicht nachvollziehbar. Ein Engagement, das mit einer verpassten Frist endet, hat für die vertretene Person keinerlei Vorteile bzw. läuft letztendlich auf das- selbe hinaus, wie wenn in der Sache nichts unternommen worden wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 14 Soweit die Beschwerdeführerin nach wie vor davon ausgeht, ihrer Klient- schaft einen Gefallen zu erweisen mit der Erhebung von Rechtsmitteln, auf die infolge Verspätung nicht eingetreten werden kann, verkennt sie die Trag- weite und Verantwortung ihrer Tätigkeit. 3.4 Es deutet nichts darauf hin, dass sich die Verhältnisse in der Kanzlei verändert hätten. Die Beschwerdeführerin hält zwar abschliessend fest, sie habe nun «begriffen», dass sie «das formelle Recht aus Respekt vor dem Gericht ernster nehmen [müsse]», und habe «ein Vieraugenprinzip für Fris- ten eingeführt». Sie legt aber nicht dar, inwiefern sie die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe in der Kanzlei konkret angepasst hat, um fortan eine gewissenhafte(re) und verantwortungsvolle Berufsausübung zu gewährleis- ten. Es ist zu bezweifeln, ob sich in Bezug auf die Fehlbarkeit Einsicht einge- stellt und tatsächlich ein Umdenken stattgefunden hat, und eine Verbesse- rung hinsichtlich des Arbeits- und Fristenmanagements ist durch die Ein- führung eines Vieraugenprinzips bei der Fristberechnung aus heutiger Sicht kaum zu erwarten. Im Gegenteil nährt ihr Verhalten im Verfahren vor der Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht die Befürchtung, dass auch in Zu- kunft mit Fehlleistungen der erfolgten Art zu rechnen ist (vgl. zur Fristeinhal- tung vorne E. 1.2). Auch das zweite aufsichtsrechtliche Verfahren und der angefochtene Entscheid vermochten offenbar nicht die Einsicht zu bewirken, dass Handlungsbedarf besteht. Die Beschwerdeführerin scheint von ihrem Geschäftsmodell bzw. ihrer Arbeitsorganisation nach wie vor überzeugt und bekräftigt ihre fehlende Einsicht letztlich gar selbst, wenn sie ausführt, Enga- gement sei wichtiger als eine verpasste richterliche Frist und es führten «viele Wege nach Rom». Ihre Ausführungen zu den Umständen, wie es zum Verpassen der gesetzlichen Fristen gekommen sei, vermögen daran nichts zu ändern: Weder der Einwand, es habe sich um eine ehrenamtliche Tätig- keit gehandelt, noch das Vorbringen, im einen Fall sei der Klientschaft kei- nerlei Schaden entstanden, lassen ihr Versäumnis in einem anderen Licht erscheinen. Die Erklärung, sie habe nicht gesehen, dass ihr eine Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt worden sei, weil sie die entsprechende Verfügung nicht vollständig gelesen habe, bestärkt die Annahme, dass ihr bei der Mandatsführung die erforderliche Sorgfalt (und das entsprechende Bewusstsein) fehlt. Auch soweit sie die Säumnis in Bezug auf richterliche Fristen mit dem Hinweis auf die Offizialmaxime zu relativieren versucht, kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 15 sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist klarerweise nicht im Interesse der vertretenen Personen, wenn Eingaben verspätet eingereicht und deshalb vom Gericht aus den Akten gewiesen bzw. nicht beachtet werden. Daran ändert auch der Einwand nichts, das «Missverhältnis» zwischen den langen IV-Verfahren und den «beschleunigten Schriftenwechseln» habe sie gestört, zumal dies in keinem ersichtlichen Zusammenhang steht zum Verpassen von Fristen. Dass der Beschwerdeführerin manchmal schlicht die Zeit fehle, um sich eingehend mit den Akten (namentlich mit Tonbandaufnahmen oder Gutachten) zu befassen, lässt wiederum auf eine Arbeitsüberlastung bzw. mangelhafte Organisation schliessen. Die in Zusammenhang mit den beiden verpassten Rechtsmittelfristen eingereichten Schreiben bzw. SMS-Aus- drucke der betroffenen Klientschaft sind nach dem Gesagten ebenso wenig geeignet, die disziplinarrechtliche Fehlbarkeit ihres Verhaltens zu schmälern, wie eine allfällige Befragung der Genannten oder weiterer Klientinnen und Klienten als Zeuginnen bzw. Zeugen. Die entsprechenden Beweisanträge (Partei- und Zeugeneinvernahme der Mandantschaft; vgl. Beilagenverzeich- nis, act. 1B sowie Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 2.5.2024, act. 16) sind daher abzuweisen (zur antizipierten Beweiswürdi- gung vgl. vorne E. 1.2.3; vgl. bereits Verfügung 100.2024.54X4 vom 11.4.2024). 3.5 Die Vielzahl verpasster Fristen lässt zusammenfassend auf anhalten- de und erhebliche Mängel in der Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin schliessen. Sie übernimmt offensichtlich mehr Mandate, als sie mit der gebotenen Sorgfalt bewältigen kann, was sich in der Vergangenheit immer wieder zum Nachteil ihrer Klientschaft ausgewirkt hat. Die organisatorischen Missstände stehen einer verantwortungsvollen Berufsausübung entgegen. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, an dieser Ein- schätzung etwas zu ändern. Vielmehr zeigt ihre Argumentation, dass sie nicht einsieht, dass ihr Verhalten unverantwortlich ist, ihrer Klientschaft scha- det und das Vertrauen in ihre Person sowie in die Anwaltschaft gefährdet. Ihr Vorgehen bzw. die Mängel in ihrer Arbeitsorganisation verursachen bei den Behörden und Gerichten zusätzlichen Aufwand, was zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen und in keiner Hinsicht gerechtfertigten Weiterun- gen führt. Es verstösst damit nicht nur gegen die Interessen des recht- suchenden Publikums, sondern stört auch den geordneten Gang der Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 16 pflege. Die geltend gemachte Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit vermag die Schwere ihrer Verfehlungen ebenso wenig zu verringern wie eine allfällige (wie auch immer von der Beschwerdeführerin verstandene) Beweistaktik. Weder der sodann angerufene (unbedingte) Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen (Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101], Art. 6 EMRK; wobei die Stellungnahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umgehend zu erfolgen hat; vgl. BGE 138 III 252 E. 2.2), noch die Möglichkeit des Gerichts, das anwaltliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen, noch die ins Feld geführten Son- derheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens (bspw. Grundsatz eines einfachen und raschen Verfahrens gemäss Art. 61 Bst. a des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) rechtfertigen das systematische Nicht- einhalten von Fristen und die damit verbundene Störung des geordneten Rechtsgangs. In diesem Zusammenhang scheint der Hinweis angebracht, dass das Tätigwerden als Anwältin oder Anwalt die Unterstellung unter die beruflichen Pflichten mit sich bringt, was mit einer ausserhalb der anwalt- lichen Betätigung liegenden Gefälligkeitsleistung nicht vergleichbar ist. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe seit der ersten Diszi- plinarstrafe erneut in schwerwiegender Weise die Berufsregel der sorgfälti- gen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 Bst. a BGFA verletzt, ist daher nicht zu beanstanden. 4. Nachdem eine Verletzung von Art. 12 Bst. a BGFA vorliegt, ist zu prüfen, ob sich die ausgesprochene Sanktion als rechtmässig erweist. Die Beschwer- deführerin bestreitet dies und erachtet das befristete Berufsausübungsverbot von drei Monaten als unverhältnismässig. 4.1 Die möglichen Disziplinarmassnahmen bei einer Verletzung von Be- rufsregeln reichen gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA von einer Verwarnung als mildester Sanktion (Bst. a) bis hin zu einem dauernden Berufsausübungs- verbot als schärfster Massnahme (Bst. e). Die Sanktion hat sich nach der Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, nach dem Verschulden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 17 sowie dem beruflichen Vorleben der Anwältin oder des Anwalts zu richten, wobei insbesondere Art und Anzahl allfälliger früherer Verstösse zu berück- sichtigen sind (vgl. VGE 2023/259 vom 23.11.2023 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024]; Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 27; Bauer/ Bauer, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 17 N. 25). Bei der Verhängung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Ermessensspielraum zu; Wahl und Bemessung der konkreten Sanktion sind primär ihre Sache (statt vieler BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriges Verhalten vorliegt, auferlegt sich das Ver- waltungsgericht deshalb hinsichtlich der anzuordnenden Massnahme eine gewisse Zurückhaltung. Es greift insoweit nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als unverhältnismässig erscheint (vgl. VGE 2023/259 vom 23.11.2023 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024]). 4.2 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend muss die gewählte Massnahme zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausge- hen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind auch das unter- schiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (VGE 2023/259 vom 23.11.2023 E. 2.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024]). Von den in Art. 17 Abs. 1 BGFA vorgesehenen Disziplinarmass- nahmen ist das Berufsausübungsverbot die einschneidendste, wobei als (gegenüber dem dauernden Berufsausübungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 Bst. e BGFA) mildere Sanktion ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre angeordnet werden kann (Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA): Ein befristetes Berufsausübungsverbot kommt vorab bei gravierenden Ver- fehlungen in Frage und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich erst im Wiederholungsfall zu ergreifen, wenn sich gezeigt hat, dass sich die betroffene Person durch mildere Massnahmen nicht zum Ein- halten der Berufsregeln bewegen lässt. Ausnahmsweise kann eine befristete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 18 Einstellung in der Berufsausübung schon bei einer erstmaligen gravierenden Berufspflichtverletzung gerechtfertigt sein (vgl. BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024 E. 4.2; VGE 2022/259 vom 23.11.2023 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die Vorinstanz ging von einem eher leichten Verschulden der Be- schwerdeführerin aus, da sie sich nicht strafbar gemacht habe. Ihr Verhalten habe aber dennoch teilweise gravierende Folgen für ihre Klientschaft gehabt, wenn deswegen auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden konnte. Die Schwere der Berufspflichtverletzung werde ausserdem dadurch erhöht, dass es zu zahlreichen gleichartigen Verstössen gekommen sei und sich die Be- schwerdeführerin kaum einsichtig zeige. – Dieser Auffassung schliesst sich das Verwaltungsgericht an: Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist zwar (soweit ersichtlich) nicht strafrechtlich relevant, und es dürfte zutreffen, dass sie grundsätzlich nicht in verwerflichen Absichten gehandelt hat, sondern ihren Mandantinnen und Mandanten, deren «letzte Anlaufstelle» sie in ihrer eigenen Wahrnehmung war, helfen wollte. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass sie durch ihre mangelhafte Arbeitsorganisation die Interessen ihrer Klientschaft erheblich gefährdet oder jedenfalls höchstens einge- schränkt wahrnehmen kann. Die wiederholte und (da sie auf systematischen arbeitsorganisatorischen Missständen beruht) auch bewusste Inkaufnahme von verpassten gesetzlichen und richterlichen Fristen ist inakzeptabel und zeugt von einem Berufsverständnis, das grundlegende und wesentliche Be- rufspflichten ausser Acht lässt und eine gewissenhafte Wahrnehmung der zu vertretenden Interessen verunmöglicht. Die Verfehlungen der Beschwerde- führerin sind darüber hinaus zweifellos geeignet, das Ansehen des Anwalts- berufs zu schädigen und die Vertrauenswürdigkeit und Integrität nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern des gesamten Berufsstands signifikant infrage zu stellen. 4.4 Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin wegen gleich gelagerter Verstösse gegen Art. 12 Bst. a BGFA eine Busse auferlegt (Vorakten AA 22 19 [act. 7B] pag. 63 ff.). Trotz dieser Sanktion hat sie auch danach zahlreiche (auch gesetzliche) Fristen verpasst und war somit weiterhin nicht in der Lage, alle von ihr betreuten Mandate gewissen- haft und sorgfältig zu führen. Das erste Disziplinarverfahren hat offensichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 19 kein Umdenken bewirkt. Obwohl die Mängel in ihrer Arbeitsorganisation und deren Folgen für ihre Klientschaft sowie die disziplinarrechtliche Relevanz (auch) für sie spätestens in jenem Zeitpunkt erkennbar waren, war sie nicht bereit (oder allenfalls nicht in der Lage), geeignete und erforderliche Mass- nahmen zu treffen, um inskünftig nicht mehr gegen ihre anwaltliche Sorg- faltspflicht zu verstossen. Angesichts dieser fehlenden Einsicht gelangte die Vorinstanz berechtigterweise zum Schluss, dass die Busse ihre Wirkung verfehlt hat. Dass diese im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens lag (Art. 17 Abs. 1 Bst. c BGFA sieht Bussen von bis zu Fr. 20'000.-- vor), hat nicht zur Folge, dass vor einer Disziplinierung mit einem befristeten Berufs- ausübungsverbot zunächst in einem weiteren Verfahren eine höhere Busse ausgesprochen werden müsste. Es ist unter diesen Umständen nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nunmehr eine «schärfere» Massnahme als die im «Mittelfeld» liegende Sanktion der Busse (Tomas Poledna, a.a.O., Art. 17 N. 33) auferlegt hat. Das wiederholte und bewusste Fehlverhalten der Beschwerdeführerin rechtfertigt eine befristete Einstellung im Beruf, mithin eine Massnahme, die einerseits bezweckt, eine nicht mehr voll vertrauenswürdige Person für eine bestimmte Zeit von der Berufsausübung auszuschliessen, die daneben aber das Ziel verfolgt, die fehlbare Anwältin bzw. den fehlbaren Anwalt künftig zu einem korrekten Ver- halten zu veranlassen. Der Anspruch (von [potentiellen] Klientinnen und Kli- enten) auf freie Anwaltswahl wird dadurch entgegen der Beschwerdeführerin nicht tangiert – dieser bezieht sich selbstredend auf Anwältinnen und An- wälte mit einer gültigen Zulassung zur Berufsausübung (vgl. hierzu Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG, Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110], Art. 68 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272], Art. 127 Abs. 1 und 4 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Ein befristetes Berufsverbot scheint insofern eine geeig- nete Massnahme, die mit Blick auf die trotz der erfolgten Disziplinierung wei- terhin fehlende Einsicht bzw. die fortbestehenden organisatorischen Mängel auch erforderlich erscheint. 4.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA kann ein befristetes Berufsaus- übungsverbot für längstens zwei Jahre ausgesprochen werden, gegebenen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 20 falls verbunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Mit der Dauer von drei Monaten wurde hier ein Berufsausübungsverbot im unteren bis unters- ten Bereich des gesetzlichen Rahmens angeordnet. Bei der Bemessung der Dauer hat die Vorinstanz erwogen, es habe kein strafbares Verhalten vorge- legen und die Beschwerdeführerin habe nicht zu ihrem eignen Vorteil gehan- delt. Gleichwohl berücksichtigte sie, dass die Unsorgfalt bzw. die Verstösse für die Klientschaft der Beschwerdeführerin potentiell gravierende Folgen hatten. Ausserdem falle ins Gewicht, dass ihr bisher die Einsicht in das Fehl- verhalten zu fehlen scheine und es immer wieder zu gleich gelagerten Verstössen gekommen sei. Schliesslich sei von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, da die Beschwerdeführerin die Fristversäumnisse be- wusst in Kauf nehme. – Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft das dreimonatige Berufsausübungsverbot die Beschwerdeführerin, die allem Anschein nach allein eine Kanzlei führt, wohl mit einer gewissen Härte, da sie sich nicht durch eine Bürokollegin oder einen Bürokollegen vertreten las- sen kann, wie dies in einer mittleren oder grossen Kanzlei möglich wäre. Durch die streitige Disziplinarsanktion wird ihr aber lediglich die Betätigung im Monopolbereich untersagt, was bedeutet, dass während der (absehba- ren) Dauer des Berufsausübungsverbots die Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie grundsätzlich auch vor Verwaltungsjustizbehörden unzulässig ist (vgl. Art. 7 KAG). Die Beschwerdeführerin kann damit auch in dieser Zeit einerseits als Rechtsberaterin wirken und anderseits ihre Klientin- nen und Klienten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ausserhalb des Gültig- keitsbereichs des Anwaltsmonopols vertreten (vgl. VGE 2022/143 vom 27.2.2023 E. 2.6 mit Hinweisen). Dazu gehört namentlich das Gebiet des Sozialversicherungsrechts, wo die Parteivertretung vor den Verwaltungs- justizbehörden ausdrücklich nicht Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG). Da die Beschwerdeführerin zahlreiche sozialver- sicherungsrechtliche Verfahren betreut bzw. soweit ersichtlich vorwiegend auf diesem Gebiet tätig ist, trifft sie das befristete Berufsausübungsverbot entsprechend weniger stark. Die gewählte Dauer von drei Monaten scheint mit Blick auf die mögliche Betätigung ausserhalb des Monopolbereichs durchaus zumutbar und dem Disziplinarverstoss angemessen. Anderseits scheinen drei Monate genügend lang, um eine gewisse Wirkung zu zeigen und bei der Beschwerdeführerin das dringend erforderliche Umdenken zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 21 bewirken. Die Vorinstanz bewegt sich somit mit der festgesetzten Dauer des Berufsausübungsverbots innerhalb des pflichtgemässen Ermessens. 4.6 Das befristete Berufsausübungsverbot von drei Monaten rechtfertigt sich auch mit Blick auf andere Fälle, die allenfalls zum Vergleich herangezo- gen werden können: Berufsausübungsverbot von einem Monat wegen Doppelvertretung (VGE 2016/285 vom 1.6.2016 E. 5.4 f.); Berufsausübungsverbot von vier Monaten wegen mehrfacher und schwe- rer Verletzung der Berufspflichten, insbesondere durch Untätigbleiben in einem Mandat, das hätte beförderlich bearbeitet werden müssen (OGer ZG BZ 2022 129 vom 7.2.2023 E. 8.5 f.); Berufsausübungsverbot von vier Monaten wegen strafrechtlicher Verur- teilung zu versuchter Nötigung, Beschäftigung einer ausländischen Per- son ohne Bewilligung und wegen Missachtung der Vorschriften über das Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren; zuvor war gegen den Anwalt bereits mehrmals eine Disziplinarmassnahme verhängt worden (BGer 2C_291/2018 vom 7.8.2018 E. 5.2 ff.); Berufsausübungsverbot von vier Monaten wegen ungebührlicher Äusse- rungen und Verunglimpfung von Kreisärzten (BGer 2A.499/2006 vom 11.6.2007 E. 5 ff.); Berufsausübungsverbot von vier Monaten wegen unzulässiger Rech- nungsstellung an amtlich vertretene Mandantinnen und Mandanten (BGer 2C_640/2020 vom 1.12.20220 E. 6.1 ff.); Berufsausübungsverbot von sechs Monaten für mehrere insgesamt schwerwiegende Regelverstösse; zuvor war gegen den Anwalt bereits ein sechsmonatiges Berufsausübungsverbot u.a. aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Urkundenfälschung ausgesprochen worden (BGer 2P.318/2006 vom 7.7.2007 E. 12.2 f.); Berufsausübungsverbot von sechs Monaten wegen versuchter Begünsti- gung und Widerhandlung gegen die Vorschriften über den freien Verkehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 22 zwischen Strafverteidigung und Klientschaft (OGer AG WBE.2008.46 [AGVE 2008 S. 287] vom 13.5.2008 E. 4 ff.) Berufsausübungsverbot von neun Monaten wegen ungerechtfertigter Bezeichnung als Anwalt und Notar (BGer 2A.177/2005 vom 24.2.2006 E. 4.3); Berufsausübungsverbot von einem Jahr für einen Anwalt, der sich als Verteidiger des Beschuldigten zweimal mit dem mutmasslichen Opfer mehrfacher schwerer Sexualdelikte und mehrfacher Körperverletzungen getroffen hatte (mittelschwere Verfehlung als Wiederholungstat nach Patententzug; BGer 2C_536/2018 vom 25.2.2019 E. 5 mit Verweis auf BGer 2C_183/2010 vom 21.7.2010). 4.7 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege hinsicht- lich der verpassten richterlichen Fristen eine «unverhältnismässige Doppel- bestrafung» vor, weil sie einerseits (in konkreten Gerichtsverfahren) mittels Ordnungsbussen disziplinarisch und anderseits aufsichtsrechtlich belangt werde. Hinsichtlich der damit gerügten Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem», ist auf Folgendes hinzuweisen: Dieser Grundsatz bezieht sich auf die strafrechtliche Verfolgung von Delikten (vgl. BGE 129 II 168 E. 6.2; BGer 2C_907/2018 vom 2.4.2019 E. 4.4 ff., auch zum Folgenden), während er im Disziplinarverfahren nur zur Anwendung gelangt bezüglich Sanktionen, die nicht überwiegend und in erster Linie als Administrativmassnahme dem Schutz des Publikums dienen (vgl. BGer 2C_54/2008 vom 16.4.2008 E. 4.6). Das befristete Berufsausübungsverbot ist zivilrechtlicher Natur und bezweckt in erster Linie, die korrekte und sorgfältige Berufsausübung sicherzustellen und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums und damit auch das Ansehen des Berufsstands zu schützen (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.3 [Pra 107/2018 Nr. 82], 142 II 243 E. 3.4 mit Hinweisen; vorne E. 4.2). Die der Be- schwerdeführerin auferlegten Ordnungsbussen wiederum dienen der Sicher- stellung des geordneten Geschäftsgangs im jeweils betroffenen Verfahren und haben als reine Disziplinarmassnahmen keinen strafrechtlichen Charak- ter (vgl. Art. 46 VRPG; BGE 135 I 313 E. 2.3; BGE 2C_33/2023 vom 28.2.2024 E. 5.2 und 5.4, 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 5.5). Eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» ist im Übrigen auch des- halb nicht ersichtlich, weil das befristete Berufsausübungsverbot als spezial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 23 präventive Massnahme aufgrund des gesamten beruflichen Verhaltens und mit Blick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht erfolgt, wogegen die Ordnungs- bussen von vornherein nur einzelne und nur jene Verfahren betreffen, in de- nen die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verpasst wurde. Inwieweit sich die Ordnungsbussen als rechtmässig und angemessen erweisen (vgl. Be- schwerdebeilagen 10-14 [recte: 15], act. 13B bzw. 16A2), kann hier nicht ge- prüft werden, da dies nicht Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist. Eine Edition von Ordnungsbussen der SVA ist daher nicht angezeigt, und ein allfälliger entsprechender Antrag (vgl. Plädoyernotizen, act. 16A1) wäre abzuweisen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. vorne E. 1.2.3). 5. 5.1 Zusammenfassend hält die angefochtene Verfügung der Rechtskon- trolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 5.2 Das Anwaltsrecht räumt Anzeigerinnen und Anzeigern keine Partei- rechte ein. Sie haben indessen Anspruch auf Auskunft über die Art der Erle- digung des Verfahrens (vgl. Art. 32 Abs. 2 KAG i.V.m. Art. 101 Abs. 2 VRPG; vgl. BVR 2011 S. 306 E. 5.4; VGE 2020/144 vom 16.8.2021 E. 6.2). Die SVA hat im vorinstanzlichen Verfahren darum gebeten, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden. Sie hat dementsprechend auch ein Interes- se, über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens informiert zu werden, weshalb ihr der vorliegende Entscheid mitzuteilen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2024.54U, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und mitzuteilen:
- Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.