Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. Januar 2024; 2023.SIDGS.637) | Ausländerrecht
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der SID vom 11. Januar 2024 (vorne Bst. C). Inwiefern die Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtsfehlerhaft sein soll, be- gründet er aber mit keinem Wort. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer bis am 24. Februar 2024 befristeten Aufenthaltsbewilligung, welche das ABEV am 17. August 2023 widerrufen hat (Akten MIDI pag. 102 ff.). Da die Gültigkeitsdauer der Bewilli- gung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, geht es nicht mehr um den Widerruf einer bestehenden Bewilligung, sondern um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 4 deren Verlängerung oder allenfalls um eine neue Bewilligung. Für die mate- rielle Beurteilung macht dies insofern keinen Unterschied, als zur Hauptsa- che die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft im Streit liegen.
E. 2.2 Am 1. Januar 2025 sind die Änderungen vom 14. Juni 2024 des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und vom 27. November 2024 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG das neue Recht anwendbar, was auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt (JTA 2024/235 vom 19.2.2025 E. 2.1; vgl. auch BVR 2024 S. 505 E. 4.2).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG geltend.
E. 3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumu- lativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_446/2023 vom 21.12.2023 E. 3.1). Für die Berechnung der Ehedauer ist nur auf die in der Schweiz gelebte Ehegemein- schaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1). Die Frist gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer geht davon aus, seine Ehe habe mehr als drei Jahre gedauert. Er rügt in diesem Zusammenhang vorab, die SID habe den Sachverhalt unrichtig dargestellt (Beschwerde Rz. 22 und 25). Dem kann nicht gefolgt werden. Unbestritten ist sowohl der Zeitpunkt der Einreise des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 5 Beschwerdeführers in die Schweiz (zur Exfrau) am 25. Februar 2020 (Be- schwerde Rz. 6; angefochtener Entscheid Bst. A) als auch jener der Auflö- sung des gemeinsamen Haushalts per 3. Januar 2023 (Auszug der Exfrau; Beschwerde Rz. 8; angefochtener Entscheid E. 2.2; vorne Bst. A). Der Be- schwerdeführer bemängelt bei Lichte besehen nicht die Feststellung des Sachverhalts. Aufgrund einer anderen rechtlichen Argumentation zur Be- rechnung der Dreijahresfrist sind aus seiner Sicht vielmehr andere Sa- chumstände für die Rechtsanwendung entscheiderheblich (vgl. dazu so- gleich).
E. 3.3 Die SID hat die Rechtsprechung zur Berechnung der Dreijahresfrist korrekt wiedergeben und angewendet (angefochtener Entscheid E. 2.2). Der Beschwerdeführer übersieht, dass es nicht auf die gesamte Ehedauer an- kommt (Beschwerde Rz. 18), sondern auf die in der Schweiz gelebte Ehe- gemeinschaft (vgl. auch Vernehmlassung der SID vom 6.3.2024 S. 1 [act. 6]). Die Dreijahresfrist gilt zudem absolut (vorne E. 3.1). Ab der Einreise in die Schweiz (25.2.2020) bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts (3.1.2023) hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert. Daran ändern die Ausführungen zur «notfallmässigen Auflösung» der Beziehung und zur «Scheinehe» im Fall des Hinauszögerns der Trennung nichts (Be- schwerde Rz. 19 ff.). Ohne Belang ist insoweit die Integration des Beschwer- deführers (Beschwerde Rz. 23), weil die dreijährige Ehegemeinschaft und die erfolgreiche Integration kumulativ erfüllt sein müssen (vorne E. 3.1). Wie von der SID zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid E. 2.2), hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG somit kein ver- selbständigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die SID habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall).
E. 4.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 6 erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger per- sönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Fol- gendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härte- fall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weite- ren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunfts- land integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliede- rung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen zuletzt VGE 2024/395 vom 24.6.2025 E. 4.1 [noch nicht rechtskräftig]).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei Opfer ehe- licher Gewalt in Form physischer und psychischer Oppressionen geworden. Die physischen Verletzungen habe er nicht dokumentiert, da er keine An- zeige erstatten wollte. Das Fehlen von Beweisen könne ihm nicht angelastet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 7 werden. Die psychische Gewalt habe er abgesehen davon mittels Therapie- berichten objektiv nachgewiesen. Damit sei erstellt, dass er häusliche Ge- walt durch seine Exfrau erlitten habe. Die SID habe die Therapieberichte im Übrigen mit keinem Wort gewürdigt und damit seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt (Beschwerde Rz. 27 ff.).
E. 4.2.1 Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu sein, trifft eine weitrei- chende Mitwirkungspflicht; sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Vielmehr müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismäs- sig unterlegt werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 Bst. a AIG; VGE 2024/150 vom 22.10.2024 E. 3.3.1).
E. 4.2.2 Die SID hat erwogen, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur ehelichen Gewalt seien äusserst oberflächlich und vage. Er habe weder die Systematik einer Misshandlung noch eine anhaltende erniedrigende Be- handlung oder eine schwerwiegende Druckausübung objektiv nachvollzieh- bar konkretisiert oder belegt noch substanziiert vorgebracht, inwiefern seine Exfrau handgreiflich geworden sei (angefochtener Entscheid E. 3.2). Diese überzeugende Würdigung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwän- den vor Verwaltungsgericht nicht in Frage zu stellen. Seine Vorbringen de- cken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Ver- fahren. Der Beschwerdeführer führt nur pauschal aus, «geschlagen», «kon- tinuierlich angeschrien» und «unter Druck gesetzt» worden zu sein. Über Weihnachten und Neujahr 2022 habe sich die Lage dermassen zugespitzt, dass eine Trennung unausweichlich geworden sei (Beschwerde Rz. 27). Er beschreibt allerdings keinen einzigen Vorfall konkret, noch macht er nähere Angaben, wie er «unter Druck gesetzt» bzw. wo er «geschlagen» worden sein soll. Er äussert sich auch nicht weiter zur Situation während den Feier- tagen Ende des Jahres 2022. Allfällige physische Verletzungen hätte er an- ders belegen können als mit einer Anzeige (Beschwerde Rz. 29), beispiels- weise mit Fotos. Zur Untermauerung seiner Vorbringen hat der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 8 deführer lediglich «Therapieberichte» (richtig: einen Therapiebericht) einge- reicht. Ein Therapiebericht ist grundsätzlich geeignet, als Hinweis auf häus- liche Gewalt zu dienen (Art. 50 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und 4 AIG; Akten SID 6A1 Beilage 17; Beschwerde Rz. 7, 28, 30). Allerdings ergibt sich aus dem ins Recht gelegten Bericht nicht, inwiefern der Beschwerdeführer physischen und psychischen Oppressionen seiner Exfrau ausgesetzt gewesen sein soll. Der Therapiebericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer an fünf online Fa- milien- bzw. Paartherapiesessionen zwischen dem 22. November und
26. Dezember 2022 teilnahm («family/couples therapy sessions»). Die Be- treuungsperson bestätigt auch, dass die angebliche eheliche Gewalt Thema gewesen ist (Fragebogen; «in questionnaires […], his responses alleged oc- currence of domestic abuse»). Sie könne aber die Anschuldigungen nicht selbständig bestätigen oder verneinen («we cannot independently deny or verify the allegations are true»). Die «Anschuldigungen» sind nicht umschrie- ben. Der Therapiebericht dokumentiert folglich eine effektive und systemati- sche eheliche Gewalt nicht. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG nachzuweisen. Auch der Vorwurf der Gehörsverletzung ist unbegründet. Indem die SID die psychischen Oppressionen als nicht objektiv nachvollzieh- bar konkretisiert oder beweismässig unterlegt erachtet (angefochtener Ent- scheid E. 2.3.2), hat sie jedenfalls implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Therapiebericht für nicht aussagekräftig hält.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält weiter die vorinstanzliche Würdigung hin- sichtlich der Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung im Heimatland für rechtsfehlerhaft (Beschwerde Rz. 32 ff.). – Mit der SID ist beim Beschwer- deführer von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in den Heimatlän- dern auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4). Der heute 48-jährige Be- schwerdeführer hat Guatemala 2015 verlassen und danach in Kanada ge- lebt, bevor er vor rund fünfeinhalb Jahren in die Schweiz einreiste (Be- schwerde Rz. 32; Akten MIDI pag. 1 und 84). Er hat somit den überwiegen- den Teil seines Lebens in seiner Heimat (Guatemala) bzw. gewisse Zeit in seiner zweiten Heimat (Kanada) verbracht; die dort herrschenden Verhält- nisse sind ihm daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestens vertraut (Beschwerde Rz. 34). Soweit der Beschwerdeführer seine berufliche (Wieder-)Eingliederung wegen des Verlusts seiner Fahrlizenz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 9 (Buschauffeur) in Kanada als unzumutbar erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn er mit der Ausbildung «wiederum von vorne […] begin- nen» müsste, könnte er auf seine vorhandenen Erfahrungen zurückgreifen, war er doch offenbar als Chauffeur tätig (Beschwerde Rz. 33). Der Be- schwerdeführer arbeitet im Übrigen seit dem 1. Juni 2021 in der Schweiz (Essenskurier, Zustellung, Logistik; Akten MIDI pag. 87 ff.). Seit 1. Februar 2023 hat er eine Festanstellung als Mitarbeiter … bei … (Pensum 100 %; Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 1C]). An diese Berufserfahrung könnte er in Guatemala bzw. Kanada anknüpfen. Er hat damit gute Voraussetzungen, sich dort beruflich einzugliedern. Darüber hinaus leben die Schwester und Mutter des Beschwerdeführers in Kanada, welche ihm trotz eigenen «schwierigen Lebens» anfänglich Unterstützung bieten könnten (vgl. Be- schwerde Rz. 33). Der blosse Umstand, dass die Lebensumstände und die Wirtschaftslage in der Schweiz besser sind als in Guatemala (Beschwere Rz. 32), genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen, ist da- von doch die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen (statt vie- ler VGE 2023/20 vom 19.9.2024 E. 4.2; vorne E. 4.1). Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in Kanada niederzulassen, wo die wirt- schaftliche Situation derjenigen in der Schweiz eher entspricht als in Guate- mala.
E. 4.4 Nach dem Gesagten stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wich- tigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Rechts auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101).
E. 5.1 Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 10 ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1; vgl. auch BGE 146 I 185 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren ist davon auszuge- hen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Ein- zelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen. Umgekehrt kann aber auch sein, dass schon zu einem frühe- ren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirt- schaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9; Rechtsprechung bestätigt durch BGE 149 I 66 E. 4.3; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz. Damit liegt die Aufenthaltsdauer deutlich unter dem Richtwert von zehn Jahren. Auch seine Integration erscheint nicht als besonders aus- geprägt, sondern entspricht den Erwartungen. Seine gegenteiligen Aus- führungen überzeugen nicht (Beschwerde Rz. 36 und 42). Die Festanstel- lung als Mitarbeiter … seit dem 1. Februar 2023 begründet noch keine über- durchschnittliche berufliche Integration (vorne E. 4.3). Dass er weder im Be- treibungs- noch im Strafregister verzeichnet ist, bleibt unbelegt, stellt aber ohnehin keine besondere Integrationsleistung dar. Es kann auch nicht von engen sozialen Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung gesprochen werden. Die meisten der eingereichten Schreiben sind von Freunden oder der Familie der neuen Partnerin (Akten SID 6A1 Beilagen 5, 7, 8, 11), welche er erst rund zweieinhalb Jahre kennt (Eingabe vom 26.3.2024 [act. 8]). Zwar hat der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung für einen Sprachkurs Niveau B1.1-B1.2 eingereicht (Akten MIDI pag. 90). Dies genügt jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 11 nicht, um dieses Sprachniveau tatsächlich nachzuweisen. Zusammenge- fasst ist die Integration nicht derart ausgeprägt, dass ein Aufenthaltsan- spruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens bereits im heutigen Zeitpunkt gegeben wäre.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch aus der «gefestigten Beziehung» mit seiner neuen Partnerin ableiten will (Be- schwerde Rz. 42; Eingabe vom 15.1.2025 [act. 18]), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wel- che sich namentlich durch Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus- halt, eine finanzielle Abhängigkeit oder regelmässige Kontakte bzw. Über- nahme von Verantwortung für eine andere Person charakterisiert (BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus ab- geleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergeben kann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partnerin und der Part- ner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_246/2022 vom 31.1.2023 E. 5.1, 2C_260/2022 vom 23.8.2022 E. 1.4.1, 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3 mit Rekapitulation der Praxis zum anspruchsbegründenden Konkubinat; VGE 2024/151 vom 9.9.2024 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_503/2024 vom 6.5.2025]). Nach diesen Kriterien ist ein Bewilli- gungsanspruch hier zu verneinen, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 7). Der Beschwerdeführer wohnt zwar seit De- zember 2024 mit seiner neuen Partnerin zusammen (Eingabe vom 15.1.2025 [act. 18]). Die beiden haben sich aber erst im Frühling 2023 ken- nengelernt (Eingabe vom 26.3.2024 [act. 8]) und haben keine Kinder. Von einer partnerschaftlichen Beziehung, die seit Langem eheähnlich gelebt wird, kann damit nicht gesprochen werden. Hochzeitspläne macht der Be- schwerdeführer im Übrigen keine geltend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 12
E. 6 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die SID hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massge- benden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Pra- xis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewich- tet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiederein- gliederungsmöglichkeiten (angefochtener Entscheid E. 5). Der Beschwerde- führer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhal- tiges entgegen (Beschwerde Rz. 37 f. und 44 ff.). Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den stren- gen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.).
E. 7 Nach dem Gesagten hält die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und als Konsequenz die Wegweisung des Beschwerdeführers (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) der Rechtskontrolle stand. Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist entbehrlich (Subeventualbegehren; vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzu- legen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 13
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 11. No- vember 2025.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (mit einer Kopie der Aktenzustellung des MIDI vom 8.9.2025) - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie der Aktenzu- stellung des MIDI vom 8.9.2025) - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.52U DAM/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. September 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. Januar 2024; 2023.SIDGS.637)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1977) ist guatemaltekischer und kanadischer Staatsan- gehöriger. Er heiratete am 4. Oktober 2019 in Kanada die aus … stammende Schweizerbürgerin B.________ (Jg. 1995). Am 25. Februar 2020 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz und erhielt gestützt auf die Ehe eine Auf- enthaltsbewilligung. Die Ehegatten hoben am 3. Januar 2023 den gemein- samen Haushalt auf. Die kinderlose Ehe wurde am 9. Mai 2023 geschieden. Mit Verfügung vom
17. August 2023 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum weg. B. Dagegen erhob A.________ am 18. September 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Januar 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 8. März 2024. Zudem verweigerte sie ihm die unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin we- gen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. C. Hiergegen hat A.________ am 14. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen bzw. sei zu verlängern. Eventuell sei ihm eine (neue) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; subeventu- ell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 6. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 26. März 2024 und 15. Januar 2025 hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 3 sich A.________ nochmals zur Sache geäussert. Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der SID vom 11. Januar 2024 (vorne Bst. C). Inwiefern die Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtsfehlerhaft sein soll, be- gründet er aber mit keinem Wort. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer bis am 24. Februar 2024 befristeten Aufenthaltsbewilligung, welche das ABEV am 17. August 2023 widerrufen hat (Akten MIDI pag. 102 ff.). Da die Gültigkeitsdauer der Bewilli- gung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, geht es nicht mehr um den Widerruf einer bestehenden Bewilligung, sondern um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 4 deren Verlängerung oder allenfalls um eine neue Bewilligung. Für die mate- rielle Beurteilung macht dies insofern keinen Unterschied, als zur Hauptsa- che die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft im Streit liegen. 2.2 Am 1. Januar 2025 sind die Änderungen vom 14. Juni 2024 des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und vom 27. November 2024 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG das neue Recht anwendbar, was auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt (JTA 2024/235 vom 19.2.2025 E. 2.1; vgl. auch BVR 2024 S. 505 E. 4.2). 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG geltend. 3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumu- lativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_446/2023 vom 21.12.2023 E. 3.1). Für die Berechnung der Ehedauer ist nur auf die in der Schweiz gelebte Ehegemein- schaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1). Die Frist gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer geht davon aus, seine Ehe habe mehr als drei Jahre gedauert. Er rügt in diesem Zusammenhang vorab, die SID habe den Sachverhalt unrichtig dargestellt (Beschwerde Rz. 22 und 25). Dem kann nicht gefolgt werden. Unbestritten ist sowohl der Zeitpunkt der Einreise des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 5 Beschwerdeführers in die Schweiz (zur Exfrau) am 25. Februar 2020 (Be- schwerde Rz. 6; angefochtener Entscheid Bst. A) als auch jener der Auflö- sung des gemeinsamen Haushalts per 3. Januar 2023 (Auszug der Exfrau; Beschwerde Rz. 8; angefochtener Entscheid E. 2.2; vorne Bst. A). Der Be- schwerdeführer bemängelt bei Lichte besehen nicht die Feststellung des Sachverhalts. Aufgrund einer anderen rechtlichen Argumentation zur Be- rechnung der Dreijahresfrist sind aus seiner Sicht vielmehr andere Sa- chumstände für die Rechtsanwendung entscheiderheblich (vgl. dazu so- gleich). 3.3 Die SID hat die Rechtsprechung zur Berechnung der Dreijahresfrist korrekt wiedergeben und angewendet (angefochtener Entscheid E. 2.2). Der Beschwerdeführer übersieht, dass es nicht auf die gesamte Ehedauer an- kommt (Beschwerde Rz. 18), sondern auf die in der Schweiz gelebte Ehe- gemeinschaft (vgl. auch Vernehmlassung der SID vom 6.3.2024 S. 1 [act. 6]). Die Dreijahresfrist gilt zudem absolut (vorne E. 3.1). Ab der Einreise in die Schweiz (25.2.2020) bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts (3.1.2023) hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert. Daran ändern die Ausführungen zur «notfallmässigen Auflösung» der Beziehung und zur «Scheinehe» im Fall des Hinauszögerns der Trennung nichts (Be- schwerde Rz. 19 ff.). Ohne Belang ist insoweit die Integration des Beschwer- deführers (Beschwerde Rz. 23), weil die dreijährige Ehegemeinschaft und die erfolgreiche Integration kumulativ erfüllt sein müssen (vorne E. 3.1). Wie von der SID zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid E. 2.2), hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG somit kein ver- selbständigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die SID habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall). 4.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 6 erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger per- sönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Fol- gendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härte- fall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weite- ren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunfts- land integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliede- rung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen zuletzt VGE 2024/395 vom 24.6.2025 E. 4.1 [noch nicht rechtskräftig]). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei Opfer ehe- licher Gewalt in Form physischer und psychischer Oppressionen geworden. Die physischen Verletzungen habe er nicht dokumentiert, da er keine An- zeige erstatten wollte. Das Fehlen von Beweisen könne ihm nicht angelastet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 7 werden. Die psychische Gewalt habe er abgesehen davon mittels Therapie- berichten objektiv nachgewiesen. Damit sei erstellt, dass er häusliche Ge- walt durch seine Exfrau erlitten habe. Die SID habe die Therapieberichte im Übrigen mit keinem Wort gewürdigt und damit seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt (Beschwerde Rz. 27 ff.). 4.2.1 Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu sein, trifft eine weitrei- chende Mitwirkungspflicht; sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Vielmehr müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismäs- sig unterlegt werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 Bst. a AIG; VGE 2024/150 vom 22.10.2024 E. 3.3.1). 4.2.2 Die SID hat erwogen, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur ehelichen Gewalt seien äusserst oberflächlich und vage. Er habe weder die Systematik einer Misshandlung noch eine anhaltende erniedrigende Be- handlung oder eine schwerwiegende Druckausübung objektiv nachvollzieh- bar konkretisiert oder belegt noch substanziiert vorgebracht, inwiefern seine Exfrau handgreiflich geworden sei (angefochtener Entscheid E. 3.2). Diese überzeugende Würdigung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwän- den vor Verwaltungsgericht nicht in Frage zu stellen. Seine Vorbringen de- cken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Ver- fahren. Der Beschwerdeführer führt nur pauschal aus, «geschlagen», «kon- tinuierlich angeschrien» und «unter Druck gesetzt» worden zu sein. Über Weihnachten und Neujahr 2022 habe sich die Lage dermassen zugespitzt, dass eine Trennung unausweichlich geworden sei (Beschwerde Rz. 27). Er beschreibt allerdings keinen einzigen Vorfall konkret, noch macht er nähere Angaben, wie er «unter Druck gesetzt» bzw. wo er «geschlagen» worden sein soll. Er äussert sich auch nicht weiter zur Situation während den Feier- tagen Ende des Jahres 2022. Allfällige physische Verletzungen hätte er an- ders belegen können als mit einer Anzeige (Beschwerde Rz. 29), beispiels- weise mit Fotos. Zur Untermauerung seiner Vorbringen hat der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 8 deführer lediglich «Therapieberichte» (richtig: einen Therapiebericht) einge- reicht. Ein Therapiebericht ist grundsätzlich geeignet, als Hinweis auf häus- liche Gewalt zu dienen (Art. 50 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und 4 AIG; Akten SID 6A1 Beilage 17; Beschwerde Rz. 7, 28, 30). Allerdings ergibt sich aus dem ins Recht gelegten Bericht nicht, inwiefern der Beschwerdeführer physischen und psychischen Oppressionen seiner Exfrau ausgesetzt gewesen sein soll. Der Therapiebericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer an fünf online Fa- milien- bzw. Paartherapiesessionen zwischen dem 22. November und
26. Dezember 2022 teilnahm («family/couples therapy sessions»). Die Be- treuungsperson bestätigt auch, dass die angebliche eheliche Gewalt Thema gewesen ist (Fragebogen; «in questionnaires […], his responses alleged oc- currence of domestic abuse»). Sie könne aber die Anschuldigungen nicht selbständig bestätigen oder verneinen («we cannot independently deny or verify the allegations are true»). Die «Anschuldigungen» sind nicht umschrie- ben. Der Therapiebericht dokumentiert folglich eine effektive und systemati- sche eheliche Gewalt nicht. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG nachzuweisen. Auch der Vorwurf der Gehörsverletzung ist unbegründet. Indem die SID die psychischen Oppressionen als nicht objektiv nachvollzieh- bar konkretisiert oder beweismässig unterlegt erachtet (angefochtener Ent- scheid E. 2.3.2), hat sie jedenfalls implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Therapiebericht für nicht aussagekräftig hält. 4.3 Der Beschwerdeführer hält weiter die vorinstanzliche Würdigung hin- sichtlich der Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung im Heimatland für rechtsfehlerhaft (Beschwerde Rz. 32 ff.). – Mit der SID ist beim Beschwer- deführer von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in den Heimatlän- dern auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4). Der heute 48-jährige Be- schwerdeführer hat Guatemala 2015 verlassen und danach in Kanada ge- lebt, bevor er vor rund fünfeinhalb Jahren in die Schweiz einreiste (Be- schwerde Rz. 32; Akten MIDI pag. 1 und 84). Er hat somit den überwiegen- den Teil seines Lebens in seiner Heimat (Guatemala) bzw. gewisse Zeit in seiner zweiten Heimat (Kanada) verbracht; die dort herrschenden Verhält- nisse sind ihm daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestens vertraut (Beschwerde Rz. 34). Soweit der Beschwerdeführer seine berufliche (Wieder-)Eingliederung wegen des Verlusts seiner Fahrlizenz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 9 (Buschauffeur) in Kanada als unzumutbar erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn er mit der Ausbildung «wiederum von vorne […] begin- nen» müsste, könnte er auf seine vorhandenen Erfahrungen zurückgreifen, war er doch offenbar als Chauffeur tätig (Beschwerde Rz. 33). Der Be- schwerdeführer arbeitet im Übrigen seit dem 1. Juni 2021 in der Schweiz (Essenskurier, Zustellung, Logistik; Akten MIDI pag. 87 ff.). Seit 1. Februar 2023 hat er eine Festanstellung als Mitarbeiter … bei … (Pensum 100 %; Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 1C]). An diese Berufserfahrung könnte er in Guatemala bzw. Kanada anknüpfen. Er hat damit gute Voraussetzungen, sich dort beruflich einzugliedern. Darüber hinaus leben die Schwester und Mutter des Beschwerdeführers in Kanada, welche ihm trotz eigenen «schwierigen Lebens» anfänglich Unterstützung bieten könnten (vgl. Be- schwerde Rz. 33). Der blosse Umstand, dass die Lebensumstände und die Wirtschaftslage in der Schweiz besser sind als in Guatemala (Beschwere Rz. 32), genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen, ist da- von doch die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen (statt vie- ler VGE 2023/20 vom 19.9.2024 E. 4.2; vorne E. 4.1). Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in Kanada niederzulassen, wo die wirt- schaftliche Situation derjenigen in der Schweiz eher entspricht als in Guate- mala. 4.4 Nach dem Gesagten stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wich- tigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint. 5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Rechts auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). 5.1 Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 10 ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1; vgl. auch BGE 146 I 185 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren ist davon auszuge- hen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Ein- zelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen. Umgekehrt kann aber auch sein, dass schon zu einem frühe- ren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirt- schaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9; Rechtsprechung bestätigt durch BGE 149 I 66 E. 4.3; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz. Damit liegt die Aufenthaltsdauer deutlich unter dem Richtwert von zehn Jahren. Auch seine Integration erscheint nicht als besonders aus- geprägt, sondern entspricht den Erwartungen. Seine gegenteiligen Aus- führungen überzeugen nicht (Beschwerde Rz. 36 und 42). Die Festanstel- lung als Mitarbeiter … seit dem 1. Februar 2023 begründet noch keine über- durchschnittliche berufliche Integration (vorne E. 4.3). Dass er weder im Be- treibungs- noch im Strafregister verzeichnet ist, bleibt unbelegt, stellt aber ohnehin keine besondere Integrationsleistung dar. Es kann auch nicht von engen sozialen Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung gesprochen werden. Die meisten der eingereichten Schreiben sind von Freunden oder der Familie der neuen Partnerin (Akten SID 6A1 Beilagen 5, 7, 8, 11), welche er erst rund zweieinhalb Jahre kennt (Eingabe vom 26.3.2024 [act. 8]). Zwar hat der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung für einen Sprachkurs Niveau B1.1-B1.2 eingereicht (Akten MIDI pag. 90). Dies genügt jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 11 nicht, um dieses Sprachniveau tatsächlich nachzuweisen. Zusammenge- fasst ist die Integration nicht derart ausgeprägt, dass ein Aufenthaltsan- spruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens bereits im heutigen Zeitpunkt gegeben wäre. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch aus der «gefestigten Beziehung» mit seiner neuen Partnerin ableiten will (Be- schwerde Rz. 42; Eingabe vom 15.1.2025 [act. 18]), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wel- che sich namentlich durch Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus- halt, eine finanzielle Abhängigkeit oder regelmässige Kontakte bzw. Über- nahme von Verantwortung für eine andere Person charakterisiert (BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus ab- geleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergeben kann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partnerin und der Part- ner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_246/2022 vom 31.1.2023 E. 5.1, 2C_260/2022 vom 23.8.2022 E. 1.4.1, 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3 mit Rekapitulation der Praxis zum anspruchsbegründenden Konkubinat; VGE 2024/151 vom 9.9.2024 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_503/2024 vom 6.5.2025]). Nach diesen Kriterien ist ein Bewilli- gungsanspruch hier zu verneinen, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 7). Der Beschwerdeführer wohnt zwar seit De- zember 2024 mit seiner neuen Partnerin zusammen (Eingabe vom 15.1.2025 [act. 18]). Die beiden haben sich aber erst im Frühling 2023 ken- nengelernt (Eingabe vom 26.3.2024 [act. 8]) und haben keine Kinder. Von einer partnerschaftlichen Beziehung, die seit Langem eheähnlich gelebt wird, kann damit nicht gesprochen werden. Hochzeitspläne macht der Be- schwerdeführer im Übrigen keine geltend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 12 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die SID hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massge- benden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Pra- xis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewich- tet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiederein- gliederungsmöglichkeiten (angefochtener Entscheid E. 5). Der Beschwerde- führer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhal- tiges entgegen (Beschwerde Rz. 37 f. und 44 ff.). Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den stren- gen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 7. Nach dem Gesagten hält die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und als Konsequenz die Wegweisung des Beschwerdeführers (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) der Rechtskontrolle stand. Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist entbehrlich (Subeventualbegehren; vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzu- legen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 13 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 11. No- vember 2025.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer (mit einer Kopie der Aktenzustellung des MIDI vom 8.9.2025)
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie der Aktenzu- stellung des MIDI vom 8.9.2025)
- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.52U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.