Widerruf gastgewerbliche Betriebsbewilligung; Sistierung (Zwischenverfügung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2024; A2022-005T9) | Betriebsbewilligungen
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 In der Hauptsache (Widerruf einer gastgewerblichen Betriebsbewilli- gung) kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht als letzte kantonale In- stanz geführt werden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Es ist deshalb auch für die Beurteilung der umstrittenen Sistierungsverfügung zu- ständig (Art. 75 Bst. a VRPG [Umkehrschluss]).
E. 1.2 Angefochten ist eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG), die nur selbständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Dass Letzteres der Fall wäre, wird zu Recht von keiner Seite geltend gemacht. Hingegen ist die Beschwerdeführerin der Meinung, ihr drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Ein solcher wird praxisgemäss bejaht, wenn die opponierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhe- bung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat. Der nicht wieder gutzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 4 machende Nachteil muss von der Partei dargetan werden, die gegen die Zwi- schenverfügung opponiert (BVR 2001 S. 137 E. 1b; Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 ff.). Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Grosse Rat am
9. März 2023 eine Motion angenommen und den Regierungsrat damit be- auftragt habe, das Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) «oder andere betreffende rechtliche Erlasse» so zu ändern, dass Aussenplätze von saisonalen Bar-, Lounch- und Pop-up-Restaurants künftig in Freiflächen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c SFG bewilligt werden kön- nen bzw. SFG-Freiflächen für kommerzielle Bereiche mit öffentlichem Inter- esse flexibler genutzt werden können (Motion 144-2022 Amstutz vom 15.6.2022, einsehbar unter <www.gr.be.ch> Rubriken «Geschäfte/ Geschäftssuche»). Mit Blick darauf macht sie geltend, wenn das Beschwer- deverfahren nicht sistiert werde, riskiere ihr Betrieb den Verlust einer beste- henden Betriebsbewilligung, die unter neuem Recht auf entsprechendes Ge- such hin wiederum erteilt würde. Das käme nicht nur einem prozessualen Leerlauf gleich, sondern würde in der Zwischenzeit die Betriebsführung be- einträchtigen und hätte entsprechende wirtschaftliche Folgen. Ob darin ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Sis- tierungsverfügung liegt, erscheint fraglich: Zum einen ist über den Widerruf der unbefristeten Betriebsbewilligung A vom 12. März 2019 für die Aussen- sitzplätze zwar noch nicht abschliessend entschieden; diese Bewilligung ist aber weder auf den ursprünglichen Gesuchsteller noch auf die aktuell ver- antwortliche Person übertragen worden. Hingegen ist das im Hinblick auf die Betriebsübernahme der aktuellen Wirtin gestellte Gesuch für eine Betriebs- bewilligung A zum Bewirten von 60 Aussensitzplätzen ab 1. Juli 2022 rechts- kräftig abgewiesen worden (vgl. VGE 2023/12 vom 27.6.2023, BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024). Ob unter diesen Umständen von einer «bestehenden Bewilligung» auszugehen ist, deren vorübergehender Verlust droht, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Zum andern ist die Betriebsbewilli- gung A vom 12. März 2019 mangels Baubewilligung für die Aussensitzplätze widerrufen worden. Dass eine entsprechende gastgewerbliche Betriebsbe- willigung eine Baubewilligung voraussetzt und eine solche nicht vorhanden ist, hat das Bundesgericht mittlerweile bestätigt (BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024). Selbst wenn die Rechtslage im Sinn der Beschwerdeführerin geändert würde, wäre dies wohl nicht rückwirkend der Fall und wäre für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 5 Aussenbewirtung nebst der Betriebs- eine Baubewilligung erforderlich; für das (koordinierte) Bewilligungsverfahren wäre nicht die WEU, sondern die Regierungsstatthalterin zuständig. Inwiefern die Sistierung des vor der Vor- instanz hängigen Beschwerdeverfahrens einen prozessualen Leerlauf ver- hindern könnte, ist somit nicht ersichtlich. Ob die angefochtene Zwischen- verfügung unter diesen Umständen selbständig anfechtbar und auf die Be- schwerde einzutreten ist, kann mit Blick auf das Folgende letztlich offenblei- ben.
E. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Die Einzelrichterin überprüft die ange- fochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 In der Sache ist umstritten, ob die WEU das bei ihr hängige Beschwerdever- fahren betreffend den Widerruf der Betriebsbewilligung A vom 12. März 2019 hätte sistieren müssen.
E. 2.1 Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befin- den ist. Eine Sistierung kommt aus Gründen der Prozessökonomie zudem in Betracht, wenn eine Rechtsänderung kurz bevorsteht, die für den Verfah- rensausgang wesentlich ist. Neue Vorschriften müssen aber beschlossen oder zumindest öffentlich aufgelegt worden sein, um eine Einstellung zu rechtfertigen; vage Aussichten auf eine Rechtsänderung genügen dagegen nicht. Ebenso wenig darf sistiert werden, wenn eine Rechtsänderung zwar beabsichtigt, ihr Inhalt aber noch unbestimmt oder der Zeitpunkt des Inkraft- tretens nicht absehbar ist (Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 17 mit Praxishin- weisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 6
E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass zur Umsetzung der Motion Amstutz zuerst ein Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden müsse. Es sei unklar, ob das SFG dereinst geändert werde und wie eine Änderung konkret aussehen würde. Ebenfalls nicht erstellt sei, ob sich eine allfällige Änderung auf das Beschwerdeverfahren auswirken würde. – Wie die Beschwerdeführerin zu- treffend ausführt, war die Motion Amstutz eine Reaktion auf die Kontroverse um die hier strittige Aussenbewirtung und bezweckt der Gesetzgebungsauf- trag, die Rechtslage im Sinn der Beschwerdeführerin zu ändern (…, vgl. Be- schwerde Ziff. 7). Weiter trifft zu, dass der Regierungsrat den Auftrag einer angenommenen Motion grundsätzlich innert zweier Jahre zu erfüllen, d.h. hier bis März 2025 eine Gesetzesänderung auszuarbeiten hat (Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat [Grossratsgesetz, GRG; BSG 151.21]). Mit der Revisionsvorlage ist das Gesetzgebungsverfah- ren aber nicht abgeschlossen und steht weder fest, ob eine entsprechende Rechtsänderung letztlich beschlossen wird, noch wie sie konkret aussehen und wann sie in Kraft treten würde. Der Vorinstanz ist mithin beizupflichten, dass die Rechtsänderung nicht konkret bevorsteht. Zudem ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, warum sich das vor der Vorinstanz hängige Beschwerdeverfahren «noch Jahre hinziehen» sollte, während es sich bei Umsetzung der Motion Amstutz «umgehend erübrigen» würde (Be- schwerde Ziff. 7). Vielmehr könnte das Beschwerdeverfahren zügig abge- schlossen werden, nachdem feststeht, dass die Aussensitzplätze baubewil- ligungspflichtig sind und keine Baubewilligung vorhanden ist. Eine gastwirts- chaftliche Betriebsbewilligung würde zudem, selbst wenn die angestrebte Rechtsänderung dereinst in Kraft treten sollte, weiterhin eine Baubewilligung voraussetzen, die im dafür vorgesehenen Verfahren zu erteilen wäre; das Beschwerdeverfahren würde sich folglich nicht allein wegen der Rechtsän- derung erübrigen. Es bestand folglich kein Anlass, das vor der Vorinstanz hängige Beschwerdeverfahren aus Gründen der Prozessökonomie zu sistie- ren. Die angefochtene Zwischenverfügung hält der Rechtskontrolle stand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 7
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
E. 4 Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwi- schenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 8
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Thun Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.397U STE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. Februar 2025 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Wüthrich A.________ vertreten durch Rechtsanwalt… Beschwerdeführerin gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Widerruf gastgewerbliche Betriebsbewilligung; Sistierung (Zwischenverfügung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2024; A2022-005T9)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________ ist Eigentümerin der Parzelle B.________ Gbbl. Nr. 1.________ im Perimeter des Uferschutzplans Gunten vom 3. De- zember 1994 (Abschnitt 3R 21/22 Delta Oertli bis ehemaliges Hotel Du Lac; im Folgenden: USP) mit dem Restaurant …. Der Pavillon mit den Innenräu- men des Lokals befindet sich in der Hotelzone, während die restliche Fläche der Parzelle mit den Aussensitzplätzen des Restaurants einer Freifläche nach dem Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) zugewiesen ist. Mit Verfügung vom 25. April 2022 stellte die Re- gierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun fest, dass der Betrieb ei- ner Restaurantterrasse, das Aufstellen eines Küchencontainers und die gastgewerbliche Nutzung von mehr als vier Parkplätzen auf der Parzelle B.________ Gbbl. Nr. 1.________ baubewilligungspflichtig und bisher nicht baubewilligt sei. Sie widerrief deshalb die gastgewerbliche Betriebsbewilli- gung A vom 12. März 2019 im Umfang der Terrasse im Freien mit 60 Sitz- plätzen per 30. Juni 2022, soweit diese nicht ohnehin nichtig sei. B. Die dagegen bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) eingereichte Beschwerde der A.________ vom 6. Mai 2022 leitete die BVD zuständigkeitshalber an die Wirtschafts-, Energie und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) weiter. Das Beschwerdeverfahren war bis zum rechts- kräftigen Abschluss des ebenfalls vor der WEU hängigen Verfahrens betref- fend einer vom 1. Juli bis 30. September 2022 befristeten Betriebsbewilli- gung für die Aussensitzplätze vom 11. August 2022 bis 26. September 2024 sistiert. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2024 wies die instruie- rende Rechtsabteilung der WEU das Gesuch der A.________ vom 21. No- vember 2024 um eine weitere Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. C.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 3 Gegen diese Zwischenverfügung hat die A.________ am 23. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren vor der WEU sei «bis zum Abschluss des regierungsrätlichen Auftrags gemäss Ziff. 1 und 2 des parlamentarischen Vorstosses Amstutz» zu sistieren und die Kosten der Ver- fügung seien der Vorinstanz aufzuerlegen; eventuell sei die Sache unter Auf- hebung der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die WEU beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2025, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 In der Hauptsache (Widerruf einer gastgewerblichen Betriebsbewilli- gung) kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht als letzte kantonale In- stanz geführt werden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Es ist deshalb auch für die Beurteilung der umstrittenen Sistierungsverfügung zu- ständig (Art. 75 Bst. a VRPG [Umkehrschluss]). 1.2 Angefochten ist eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG), die nur selbständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Dass Letzteres der Fall wäre, wird zu Recht von keiner Seite geltend gemacht. Hingegen ist die Beschwerdeführerin der Meinung, ihr drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Ein solcher wird praxisgemäss bejaht, wenn die opponierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhe- bung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat. Der nicht wieder gutzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 4 machende Nachteil muss von der Partei dargetan werden, die gegen die Zwi- schenverfügung opponiert (BVR 2001 S. 137 E. 1b; Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 ff.). Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Grosse Rat am
9. März 2023 eine Motion angenommen und den Regierungsrat damit be- auftragt habe, das Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) «oder andere betreffende rechtliche Erlasse» so zu ändern, dass Aussenplätze von saisonalen Bar-, Lounch- und Pop-up-Restaurants künftig in Freiflächen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c SFG bewilligt werden kön- nen bzw. SFG-Freiflächen für kommerzielle Bereiche mit öffentlichem Inter- esse flexibler genutzt werden können (Motion 144-2022 Amstutz vom 15.6.2022, einsehbar unter
Rubriken «Geschäfte/ Geschäftssuche»). Mit Blick darauf macht sie geltend, wenn das Beschwer- deverfahren nicht sistiert werde, riskiere ihr Betrieb den Verlust einer beste- henden Betriebsbewilligung, die unter neuem Recht auf entsprechendes Ge- such hin wiederum erteilt würde. Das käme nicht nur einem prozessualen Leerlauf gleich, sondern würde in der Zwischenzeit die Betriebsführung be- einträchtigen und hätte entsprechende wirtschaftliche Folgen. Ob darin ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Sis- tierungsverfügung liegt, erscheint fraglich: Zum einen ist über den Widerruf der unbefristeten Betriebsbewilligung A vom 12. März 2019 für die Aussen- sitzplätze zwar noch nicht abschliessend entschieden; diese Bewilligung ist aber weder auf den ursprünglichen Gesuchsteller noch auf die aktuell ver- antwortliche Person übertragen worden. Hingegen ist das im Hinblick auf die Betriebsübernahme der aktuellen Wirtin gestellte Gesuch für eine Betriebs- bewilligung A zum Bewirten von 60 Aussensitzplätzen ab 1. Juli 2022 rechts- kräftig abgewiesen worden (vgl. VGE 2023/12 vom 27.6.2023, BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024). Ob unter diesen Umständen von einer «bestehenden Bewilligung» auszugehen ist, deren vorübergehender Verlust droht, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Zum andern ist die Betriebsbewilli- gung A vom 12. März 2019 mangels Baubewilligung für die Aussensitzplätze widerrufen worden. Dass eine entsprechende gastgewerbliche Betriebsbe- willigung eine Baubewilligung voraussetzt und eine solche nicht vorhanden ist, hat das Bundesgericht mittlerweile bestätigt (BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024). Selbst wenn die Rechtslage im Sinn der Beschwerdeführerin geändert würde, wäre dies wohl nicht rückwirkend der Fall und wäre für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 5 Aussenbewirtung nebst der Betriebs- eine Baubewilligung erforderlich; für das (koordinierte) Bewilligungsverfahren wäre nicht die WEU, sondern die Regierungsstatthalterin zuständig. Inwiefern die Sistierung des vor der Vor- instanz hängigen Beschwerdeverfahrens einen prozessualen Leerlauf ver- hindern könnte, ist somit nicht ersichtlich. Ob die angefochtene Zwischen- verfügung unter diesen Umständen selbständig anfechtbar und auf die Be- schwerde einzutreten ist, kann mit Blick auf das Folgende letztlich offenblei- ben. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Die Einzelrichterin überprüft die ange- fochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache ist umstritten, ob die WEU das bei ihr hängige Beschwerdever- fahren betreffend den Widerruf der Betriebsbewilligung A vom 12. März 2019 hätte sistieren müssen. 2.1 Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befin- den ist. Eine Sistierung kommt aus Gründen der Prozessökonomie zudem in Betracht, wenn eine Rechtsänderung kurz bevorsteht, die für den Verfah- rensausgang wesentlich ist. Neue Vorschriften müssen aber beschlossen oder zumindest öffentlich aufgelegt worden sein, um eine Einstellung zu rechtfertigen; vage Aussichten auf eine Rechtsänderung genügen dagegen nicht. Ebenso wenig darf sistiert werden, wenn eine Rechtsänderung zwar beabsichtigt, ihr Inhalt aber noch unbestimmt oder der Zeitpunkt des Inkraft- tretens nicht absehbar ist (Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 17 mit Praxishin- weisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 6 2.2 Die Vorinstanz hat die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass zur Umsetzung der Motion Amstutz zuerst ein Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden müsse. Es sei unklar, ob das SFG dereinst geändert werde und wie eine Änderung konkret aussehen würde. Ebenfalls nicht erstellt sei, ob sich eine allfällige Änderung auf das Beschwerdeverfahren auswirken würde. – Wie die Beschwerdeführerin zu- treffend ausführt, war die Motion Amstutz eine Reaktion auf die Kontroverse um die hier strittige Aussenbewirtung und bezweckt der Gesetzgebungsauf- trag, die Rechtslage im Sinn der Beschwerdeführerin zu ändern (…, vgl. Be- schwerde Ziff. 7). Weiter trifft zu, dass der Regierungsrat den Auftrag einer angenommenen Motion grundsätzlich innert zweier Jahre zu erfüllen, d.h. hier bis März 2025 eine Gesetzesänderung auszuarbeiten hat (Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat [Grossratsgesetz, GRG; BSG 151.21]). Mit der Revisionsvorlage ist das Gesetzgebungsverfah- ren aber nicht abgeschlossen und steht weder fest, ob eine entsprechende Rechtsänderung letztlich beschlossen wird, noch wie sie konkret aussehen und wann sie in Kraft treten würde. Der Vorinstanz ist mithin beizupflichten, dass die Rechtsänderung nicht konkret bevorsteht. Zudem ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, warum sich das vor der Vorinstanz hängige Beschwerdeverfahren «noch Jahre hinziehen» sollte, während es sich bei Umsetzung der Motion Amstutz «umgehend erübrigen» würde (Be- schwerde Ziff. 7). Vielmehr könnte das Beschwerdeverfahren zügig abge- schlossen werden, nachdem feststeht, dass die Aussensitzplätze baubewil- ligungspflichtig sind und keine Baubewilligung vorhanden ist. Eine gastwirts- chaftliche Betriebsbewilligung würde zudem, selbst wenn die angestrebte Rechtsänderung dereinst in Kraft treten sollte, weiterhin eine Baubewilligung voraussetzen, die im dafür vorgesehenen Verfahren zu erteilen wäre; das Beschwerdeverfahren würde sich folglich nicht allein wegen der Rechtsän- derung erübrigen. Es bestand folglich kein Anlass, das vor der Vorinstanz hängige Beschwerdeverfahren aus Gründen der Prozessökonomie zu sistie- ren. Die angefochtene Zwischenverfügung hält der Rechtskontrolle stand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 7 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 4. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwi- schenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2025, Nr. 100.2024.397U, Seite 8
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:
- Regierungsstatthalteramt Thun Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.