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100 2024 393

Bern VerwG · 2024-12-27 · Deutsch BE

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2024; KZM 24 2512) | Zwangsmassnahmen

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 5 son in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Voll- zug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleu- nigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haft- beendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG).

E. 2.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. – Das ZMG bestätigte die Ausschaffungshaft, in welche der Beschwerdeführer am 2. De- zember 2024 versetzt worden war, nach mündlicher Verhandlung vom 5. De- zember 2024 (vgl. Protokoll ZMG vom 5.12.2024, unpag. Haftakten ZMG). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten.

E. 2.3 Mit Urteil vom 26. Mai 2021 sprach das Obergericht des Kantons Bern gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung nach Art. 66a Bst. o StGB für sechs Jahre aus (vgl. OGer SK 20 484/485 vom 26.5.2021, unpag. Haftakten ZMG). Es liegt damit eine (rechtskräftige) Landesverwei- sung nach Art. 76 Abs. 1 AIG vor, deren Vollzug mit Ausschaffungshaft ge- sichert werden kann, sofern die vorne in E. 2.1 genannten und nachfolgend zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. VGE 2022/47 vom 22.2.2022 E. 2.4).

E. 3.1 Das ZMG hat den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG bejaht. Danach kann in Ausschaffungshaft genom- men werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbre- chen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 6 sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 26. Mai 2021 wegen mengenmässig qualifizierter Wi- derhandlung gegen das BetmG in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Sach- verhalt Bst. A). Beim Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG handelt es sich um ein Verbrechen (vgl. BGer 6B_929/2018 vom 27.9.2019 E. 1.2). Die Vorinstanz hat folglich den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu Recht als erfüllt erachtet.

E. 3.2 Das ZMG hat weiter den Haftgrund der Untertauchensgefahr bejaht. Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt eine Untertauchensge- fahr vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mit- wirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Unter- tauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Ein- zelfalls beurteilt werden. Eine Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist oder durch er- kennbar unglaubhafte und widersprüchliche Angaben die Vollziehungs- bemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist. Auf eine Untertau- chensgefahr kann auch hindeuten, wenn die betroffene Person der Mitwir- kungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht ausreichend nachkommt (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34]; BGer 2C_793/2022 vom 9.10.2023 E. 5.2; VGE 2022/47 vom 22.2.2022 E. 3.2). – Der Beschwerde- führer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen und gab wiederholt an, nicht nach Pakistan ausreisen zu wollen. Zudem händigte er seinen gültigen Reisepass (ausgestellt am 5.9.2017, gültig bis 5.9.2027) den Behörden nicht freiwillig aus und verletzte damit seine Mitwirkungspflicht (vgl. zum Ganzen auch E. 4 hiernach). Vor diesem Hintergrund hat die Vor- instanz auch den Haftgrund der Untertauchensgefahr zu Recht bejaht. Es kann offenbleiben, ob noch weitere Haftgründe vorliegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 7

E. 4.1 Die Inhaftierung muss sich insgesamt als verhältnismässig erweisen (vorne E. 2.1), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug des Weg- weisungsentscheids zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerech- ten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.2.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_523/2023 vom 17.10.2023 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhält- nissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rech- nung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Zu beachten ist überdies, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1; vgl. zum Ganzen VGE 2024/172 vom 22.2.2024 E. 4.1, 2023/347 vom 5.1.2024 E. 4.1).

E. 4.2 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich geeignet, den Vollzug des Wegweisungsverfahrens sicherzustellen. Näher zu prüfen ist hingegen, ob mildere Alternativen bestehen, um dieses Ziel zu erreichen.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Ausschaffungshaft als die einzige taugliche Massnahme beurteilt, um die weitere Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für die Ausschaffung sicherzustellen. Der Beschwerdeführer habe insbeson- dere die behördlich angesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lassen. Bei seiner Festhaltung am 2. Dezember 2024 habe er sich renitent und un- kooperativ gezeigt und seinen gültigen Reisepass nicht freiwillig ausgehän- digt, sodass die Kantonspolizei diesen in der Wohnung habe suchen müs- sen. Zudem habe der Beschwerdeführer sich wiederholt – letztmals anläss- lich der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2024 – gegen eine Rück- kehr nach Pakistan ausgesprochen. Es sei daher zu befürchten, dass er im Zeitpunkt des Vollzugs der Ausschaffung den Behörden nicht freiwillig zur Verfügung stehen werde. Zu bedenken sei schliesslich auch, dass bei einer straffälligen Person wie ihm eher als bei einer unbescholtenen davon auszu- gehen sei, dass sie auch in Zukunft behördliche Anordnungen missachten werde. Unter diesen Umständen reichten eine Eingrenzung und eine Melde- pflicht als mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Ausschaffung nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 8 aus. Mangels tauglicher Alternativen erweise sich die Haft deshalb als ver- hältnismässig.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Verfügbarkeit könne mit den von ihm beantragten Ersatzmassnahmen (vgl. Sachverhalt Bst. C) ge- währleistet werden. Es sei erstellt und unbestritten, dass er sich seit dem Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 2021 ununterbrochen an seinem Wohn- sitz in B.________ aufgehalten habe, wo er mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern zusammenlebe. Er habe seit dem Urteil des Oberge- richts zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form Anstalten getroffen, unterzu- tauchen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er nach einer Haftentlas- sung untertauchen könnte, müsste er dafür doch seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder verlassen oder seine Familie mitnehmen. In Anbe- tracht der Tatsache, dass seine Ehegattin einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe und die Kinder die obligatorische Schule besuchten, sei das eine lebensfremde Hypothese. Vor dem Hintergrund seiner familiären Situation sei auch verständlich, dass er sich nicht «mit allen ihm zur Verfügung ste- henden Kräften» um seine Ausreise aus der Schweiz und damit um die Ent- wurzelung seiner Kernfamilie bemühe.

E. 4.5 Als mögliche mildere Alternativmassnahme zur Ausschaffungshaft sieht Art. 64e Bst. a AIG namentlich vor, dass die zuständige Behörde die ausländische Person nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung ver- pflichten kann, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden. In Betracht kommt auch eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, falls ein rechts- kräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und die betroffene Per- son – wie hier – die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG). Denkbar ist weiter die Hinterlegung der Reisepapiere (vgl. BGer 2C_263/2019 vom 27.6.2019 E. 4.3.1). Diese Alternativmassnah- men kommen rechtsprechungsgemäss insbesondere dann ernsthaft in Be- tracht, wenn keine dringende Untertauchensgefahr besteht (eingehend zum Ganzen BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 5.3 ff. und 2C_844/2020 vom 30.10.2020 E. 5.2 ff. [Vorbereitungshaft]).

E. 4.6 Gegen eine dringende Untertauchensgefahr spricht der Umstand, dass sich die betroffene Person im Wissen um einen drohenden behördli- chen Zugriff während längerer Zeit am selben Ort aufgehalten hat. In diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 9 Fall bedarf es gewichtiger zusätzlicher Indizien, um annehmen zu können, die betroffene Person werde sich ohne Haft dem Wegweisungsvollzug ent- ziehen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 124 f.; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.102). Einzig aufgrund des Umstands, dass eine ausländische Person innerhalb der Ausreisefrist nicht ausreist, oder der Äusserung der betroffe- nen Person, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, kann nicht auf eine dringende Untertauchensgefahr geschlossen werden (vgl. BGer 2C_793/2022 vom 9.10.2023 E. 5.2 mit Hin- weisen).

E. 4.7 Soweit aktenkundig ist der Beschwerdeführer seit seiner Landesver- weisung mit Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 2021 nicht untergetaucht. Gegenteiliges wird vom ABEV, MIDI, und von der Vorinstanz auch nicht be- hauptet. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der drohenden Ausschaffung bis zu seiner Anhal- tung am 2. Dezember 2024 stets in B.________ bei seiner Ehefrau und den Kindern aufgehalten hat. Das Obergericht hat in seinem Urteil weiter festge- stellt, dass das Familienleben intakt ist und der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Vater nachkommt. Er kümmere sich um den Unterhalt der Fa- milie, nehme am Alltag seiner Kinder teil und sorge sich glaubhaft um deren Zukunft und Ausbildung (OGer SK 20 484/485 vom 26.5.2021 S. 17 f., un- pag. Haftakten ZMG). Die Ehefrau ist erwerbstätig (Beschäftigungsgrad 80 %) und die drei Söhne gehen in B.________ zur Schule (vgl. zum Ganzen auch Protokoll ZMG vom 5.12.2024 S. 4 f., unpag. Haftakten ZMG). Ehefrau und Kinder haben damit ein namhaftes Interesse, nicht unterzutauchen, zu- mal bei ihnen vor Verwaltungsgericht ein Verfahren betreffend Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligungen hängig ist. Die familiären Verhältnisse sprechen damit gegen ein Untertauchen des Beschwerdeführers, müsste er dafür doch mutmasslich seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder verlassen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass, der von der Kantonspolizei am 2. Dezember 2024 in seiner Wohnung sichergestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer den Reisepass der Polizei nicht freiwillig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 10 aushändigte und damit seine Mitwirkungspflicht verletzte, reicht entgegen dem ABEV, MIDI, und der Vorinstanz nicht aus, um von einer dringenden Untertauchensgefahr auszugehen. Insbesondere liegen keine Anhalts- punkte vor, dass der Beschwerdeführer den Vollzug der Ausschaffung sys- tematisch hintertrieben hätte. Entscheidend ist weiter, dass der Beschwerdeführer soweit aktenkundig nun seit mehr als sechs Jahren keine Straftaten mehr begangen hat (vgl. Sach- verhalt Bst. B). Trotz der früheren Straftaten geht von ihm keine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit aus (vgl. hierzu auch BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 6.2 und 2C_844/2020 vom 30.10.2020 E. 5.3.2 [Vorbereitungs- haft]).

E. 4.8 Insgesamt ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände, dass keine dringende Untertauchensgefahr erstellt ist und der Vollzug der Wegweisung mit den milderen Ersatzmassnahmen der Meldepflicht und der Eingrenzung sichergestellt werden kann; die Sicherstellung des Reisepasses (als weitere Massnahme) ist bereits erfolgt. Die Ausschaffungshaft – als ultima ratio – erweist sich als nicht erforderlich. Die konkret beantragte Ausgestaltung der Ersatzmassnahmen (Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Bern und regelmässige Meldepflicht auf dem Polizeiposten B.________, beides unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB) erscheint sachgerecht, zumal sich weder das ABEV, MIDI, noch die Vorinstanz trotz Aufforderung des Instruktionsrichters mit Ver- fügung vom 20. Dezember 2024 (100.2024.393X1) hierzu äusserten. Eine allfällige Missachtung der Eingrenzung könnte für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen (Art. 119 AIG). Zusätzlich würde er damit einen neuen Haftgrund (Art. 75 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AIG) setzen. Greifen die milderen Massnahmen nicht, ist der Freiheitsentzug dannzumal die logi- sche Folge seines Verhaltens (vgl. hierzu BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 6.3).

E. 4.9 Ergänzend ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer unter schweren psychischen Gesundheitsproblem leidet. So wur- den bei ihm insbesondere eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 11 und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (vgl. Arztzeugnis Spital …, Stationäre Psychiatrie, vom 17.10.2023, in unpag. Haftakten ZMG). Aufgrund seiner engen familiären Beziehungen (Ehefrau und drei minderjäh- rige Kinder) und seiner psychischen Erkrankung hat der Beschwerdeführer gewichtige persönliche Interessen, die gegen seine Inhaftierung sprechen, womit auch fraglich erscheint, ob die Ausschaffungshaft in einem sachge- rechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck steht (Verhält- nismässigkeit i.e.S.; vgl. vorne E. 4.1; siehe auch BGer 2C_844/2020 vom 30.10.2020 E. 5.3.2 [Vorbereitungshaft]). Da sich die Anordnung der Aus- schaffungshaft indes ohnehin als nicht erforderlich erweist, kann offenblei- ben, ob die Haft zumutbar wäre.

E. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des ZMG vom 5. Dezember 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich unter Aufla- gen aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und dem Beschwerdeführer sind die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2024 (act. 5) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Ange- sichts der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

E. 5.3 Verfahrenskosten wurden vor der Vorinstanz keine erhoben. Hinge- gen sind die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens gemäss der vom Rechtsvertreter vor der Vorinstanz eingereichten Kostennote (vgl. act. 1C) neu zu verlegen. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2024 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die Auflagen erteilt, das Gebiet des Kantons Bern bis auf Widerruf durch das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, nicht zu verlassen und sich jeweils montags, mittwochs und freitags zu den Geschäfts- resp. Schalteröffnungszeiten auf der Polizeiwache B.________ der Kantonspolizei Bern unter Vorlage eines Identitätsaus- weises zu melden.
  3. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Mi- grationsdienst) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'864.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. a) Für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Mi- grationsdienst) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'593.30. (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 13 c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (vorab per SecureMail; mit Eingaben ABEV und ZMG vom 24.12.2024) - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (vorab per SecureMail; mit Eingaben Beschwerdeführer und ZMG vom 24.12.2024) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (vorab per SecureMail; mit Eingaben Beschwerdeführer und ABEV vom 24.12.2024) - Staatssekretariat für Migration - Regionalgefängnis Moutier (vorab per per SecureMail) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.393U STN/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Tschumi A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2024; KZM 24 2512)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1979) reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlief. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin am 15. November 2004 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ab Dezember 2009 lebte er von sei- ner Ehefrau getrennt und liess sich in der Folge scheiden. 2012 heiratete er in Pakistan eine Landsfrau (geb. … 1987). Diese reiste am 27. August 2013 in die Schweiz ein, wo sie gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erhielt. Im Februar 2014 reiste das Ehepaar aus, ohne sich in der Schweiz abzumelden, worauf die Aufenthaltsbewilligungen erlo- schen. Im Mai 2015 kehrte A.________ in die Schweiz zurück. Am 1. Juni 2015 wurde ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im September 2017 zog A.________ seine pakistanische Ehefrau zusammen mit den zwei gemeinsamen Söhnen (geb. … 2014 und … 2015) in die Schweiz nach, wo ein weiterer gemeinsamer Sohn zur Welt kam (geb. … 2017). Die Ehefrau und die drei Söhne verfügen in der Schweiz über Aufenthaltsbewilligungen, wobei vor Verwaltungsgericht ein Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum hängig ist (Verfahren 100.2024.307). B. Am 26. Mai 2021 wurde A.________ mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern u.a. wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Busse von Fr. 600.-- sowie einer Landesverweisung von sechs Jahren verurteilt (Deliktszeitraum November 2017 bis August 2018). Am 22. März 2023 ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Vollstreckung der Landesverweisung an und verfügte, dass A.________ die Schweiz bis am 3. Mai 2023 zu verlassen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 3 habe. Diese Frist liess A.________ unbenutzt verstreichen. Am 4. August 2023 führte das ABEV, MIDI, ein Ausreisegespräch mit A.________ durch. Am 2. Dezember 2024 hielt die Kantonspolizei Bern im Auftrag des ABEV, MIDI, A.________ in seiner Familienwohnung in B.________ an und stellte dessen Reisepass sicher. Das ABEV, MIDI, ordnete gleichentags Ausschaf- fungshaft für die Dauer von vier Monaten an und beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung von deren Rechtmäs- sigkeit und Angemessenheit. C. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 hiess das ZMG den Antrag des ABEV, MIDI, gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis am 1. April 2025. Zudem bewilligte es A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. D. Dagegen hat A.________ am 19. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des ZMG vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Anstelle der Inhaftierung seien ihm die Auflagen zu erteilen, das Gebiet des Kantons Bern bis auf Widerruf durch die zuständige Behörde nicht zu verlassen und sich jeweils montags, mittwochs und freitags zu den Geschäfts- resp. Schalteröffnungszeiten auf der Polizeiwache B.________ der Kantonspolizei Bern unter Vorlage eines Identitätsausweises zu melden, beides unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie der umgehenden An- ordnung von Ausschaffungshaft im Widerhandlungsfall. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechts- anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 4 Mit Eingaben vom 24. Dezember 2024 haben das ABEV, MIDI, und das ZMG Stellung genommen. Beide beantragen (sinngemäss) die Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 5 son in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Voll- zug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleu- nigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haft- beendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. – Das ZMG bestätigte die Ausschaffungshaft, in welche der Beschwerdeführer am 2. De- zember 2024 versetzt worden war, nach mündlicher Verhandlung vom 5. De- zember 2024 (vgl. Protokoll ZMG vom 5.12.2024, unpag. Haftakten ZMG). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 2.3 Mit Urteil vom 26. Mai 2021 sprach das Obergericht des Kantons Bern gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung nach Art. 66a Bst. o StGB für sechs Jahre aus (vgl. OGer SK 20 484/485 vom 26.5.2021, unpag. Haftakten ZMG). Es liegt damit eine (rechtskräftige) Landesverwei- sung nach Art. 76 Abs. 1 AIG vor, deren Vollzug mit Ausschaffungshaft ge- sichert werden kann, sofern die vorne in E. 2.1 genannten und nachfolgend zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. VGE 2022/47 vom 22.2.2022 E. 2.4). 3. 3.1 Das ZMG hat den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG bejaht. Danach kann in Ausschaffungshaft genom- men werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbre- chen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 6 sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 26. Mai 2021 wegen mengenmässig qualifizierter Wi- derhandlung gegen das BetmG in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Sach- verhalt Bst. A). Beim Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG handelt es sich um ein Verbrechen (vgl. BGer 6B_929/2018 vom 27.9.2019 E. 1.2). Die Vorinstanz hat folglich den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu Recht als erfüllt erachtet. 3.2 Das ZMG hat weiter den Haftgrund der Untertauchensgefahr bejaht. Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt eine Untertauchensge- fahr vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mit- wirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Unter- tauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Ein- zelfalls beurteilt werden. Eine Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist oder durch er- kennbar unglaubhafte und widersprüchliche Angaben die Vollziehungs- bemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist. Auf eine Untertau- chensgefahr kann auch hindeuten, wenn die betroffene Person der Mitwir- kungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht ausreichend nachkommt (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34]; BGer 2C_793/2022 vom 9.10.2023 E. 5.2; VGE 2022/47 vom 22.2.2022 E. 3.2). – Der Beschwerde- führer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen und gab wiederholt an, nicht nach Pakistan ausreisen zu wollen. Zudem händigte er seinen gültigen Reisepass (ausgestellt am 5.9.2017, gültig bis 5.9.2027) den Behörden nicht freiwillig aus und verletzte damit seine Mitwirkungspflicht (vgl. zum Ganzen auch E. 4 hiernach). Vor diesem Hintergrund hat die Vor- instanz auch den Haftgrund der Untertauchensgefahr zu Recht bejaht. Es kann offenbleiben, ob noch weitere Haftgründe vorliegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 7 4. 4.1 Die Inhaftierung muss sich insgesamt als verhältnismässig erweisen (vorne E. 2.1), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug des Weg- weisungsentscheids zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerech- ten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.2.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_523/2023 vom 17.10.2023 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhält- nissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rech- nung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Zu beachten ist überdies, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1; vgl. zum Ganzen VGE 2024/172 vom 22.2.2024 E. 4.1, 2023/347 vom 5.1.2024 E. 4.1). 4.2 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich geeignet, den Vollzug des Wegweisungsverfahrens sicherzustellen. Näher zu prüfen ist hingegen, ob mildere Alternativen bestehen, um dieses Ziel zu erreichen. 4.3 Die Vorinstanz hat die Ausschaffungshaft als die einzige taugliche Massnahme beurteilt, um die weitere Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für die Ausschaffung sicherzustellen. Der Beschwerdeführer habe insbeson- dere die behördlich angesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lassen. Bei seiner Festhaltung am 2. Dezember 2024 habe er sich renitent und un- kooperativ gezeigt und seinen gültigen Reisepass nicht freiwillig ausgehän- digt, sodass die Kantonspolizei diesen in der Wohnung habe suchen müs- sen. Zudem habe der Beschwerdeführer sich wiederholt – letztmals anläss- lich der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2024 – gegen eine Rück- kehr nach Pakistan ausgesprochen. Es sei daher zu befürchten, dass er im Zeitpunkt des Vollzugs der Ausschaffung den Behörden nicht freiwillig zur Verfügung stehen werde. Zu bedenken sei schliesslich auch, dass bei einer straffälligen Person wie ihm eher als bei einer unbescholtenen davon auszu- gehen sei, dass sie auch in Zukunft behördliche Anordnungen missachten werde. Unter diesen Umständen reichten eine Eingrenzung und eine Melde- pflicht als mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Ausschaffung nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 8 aus. Mangels tauglicher Alternativen erweise sich die Haft deshalb als ver- hältnismässig. 4.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Verfügbarkeit könne mit den von ihm beantragten Ersatzmassnahmen (vgl. Sachverhalt Bst. C) ge- währleistet werden. Es sei erstellt und unbestritten, dass er sich seit dem Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 2021 ununterbrochen an seinem Wohn- sitz in B.________ aufgehalten habe, wo er mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern zusammenlebe. Er habe seit dem Urteil des Oberge- richts zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form Anstalten getroffen, unterzu- tauchen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er nach einer Haftentlas- sung untertauchen könnte, müsste er dafür doch seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder verlassen oder seine Familie mitnehmen. In Anbe- tracht der Tatsache, dass seine Ehegattin einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe und die Kinder die obligatorische Schule besuchten, sei das eine lebensfremde Hypothese. Vor dem Hintergrund seiner familiären Situation sei auch verständlich, dass er sich nicht «mit allen ihm zur Verfügung ste- henden Kräften» um seine Ausreise aus der Schweiz und damit um die Ent- wurzelung seiner Kernfamilie bemühe. 4.5 Als mögliche mildere Alternativmassnahme zur Ausschaffungshaft sieht Art. 64e Bst. a AIG namentlich vor, dass die zuständige Behörde die ausländische Person nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung ver- pflichten kann, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden. In Betracht kommt auch eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, falls ein rechts- kräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und die betroffene Per- son – wie hier – die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG). Denkbar ist weiter die Hinterlegung der Reisepapiere (vgl. BGer 2C_263/2019 vom 27.6.2019 E. 4.3.1). Diese Alternativmassnah- men kommen rechtsprechungsgemäss insbesondere dann ernsthaft in Be- tracht, wenn keine dringende Untertauchensgefahr besteht (eingehend zum Ganzen BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 5.3 ff. und 2C_844/2020 vom 30.10.2020 E. 5.2 ff. [Vorbereitungshaft]). 4.6 Gegen eine dringende Untertauchensgefahr spricht der Umstand, dass sich die betroffene Person im Wissen um einen drohenden behördli- chen Zugriff während längerer Zeit am selben Ort aufgehalten hat. In diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 9 Fall bedarf es gewichtiger zusätzlicher Indizien, um annehmen zu können, die betroffene Person werde sich ohne Haft dem Wegweisungsvollzug ent- ziehen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 124 f.; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.102). Einzig aufgrund des Umstands, dass eine ausländische Person innerhalb der Ausreisefrist nicht ausreist, oder der Äusserung der betroffe- nen Person, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, kann nicht auf eine dringende Untertauchensgefahr geschlossen werden (vgl. BGer 2C_793/2022 vom 9.10.2023 E. 5.2 mit Hin- weisen). 4.7 Soweit aktenkundig ist der Beschwerdeführer seit seiner Landesver- weisung mit Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 2021 nicht untergetaucht. Gegenteiliges wird vom ABEV, MIDI, und von der Vorinstanz auch nicht be- hauptet. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der drohenden Ausschaffung bis zu seiner Anhal- tung am 2. Dezember 2024 stets in B.________ bei seiner Ehefrau und den Kindern aufgehalten hat. Das Obergericht hat in seinem Urteil weiter festge- stellt, dass das Familienleben intakt ist und der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Vater nachkommt. Er kümmere sich um den Unterhalt der Fa- milie, nehme am Alltag seiner Kinder teil und sorge sich glaubhaft um deren Zukunft und Ausbildung (OGer SK 20 484/485 vom 26.5.2021 S. 17 f., un- pag. Haftakten ZMG). Die Ehefrau ist erwerbstätig (Beschäftigungsgrad 80 %) und die drei Söhne gehen in B.________ zur Schule (vgl. zum Ganzen auch Protokoll ZMG vom 5.12.2024 S. 4 f., unpag. Haftakten ZMG). Ehefrau und Kinder haben damit ein namhaftes Interesse, nicht unterzutauchen, zu- mal bei ihnen vor Verwaltungsgericht ein Verfahren betreffend Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligungen hängig ist. Die familiären Verhältnisse sprechen damit gegen ein Untertauchen des Beschwerdeführers, müsste er dafür doch mutmasslich seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder verlassen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass, der von der Kantonspolizei am 2. Dezember 2024 in seiner Wohnung sichergestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer den Reisepass der Polizei nicht freiwillig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 10 aushändigte und damit seine Mitwirkungspflicht verletzte, reicht entgegen dem ABEV, MIDI, und der Vorinstanz nicht aus, um von einer dringenden Untertauchensgefahr auszugehen. Insbesondere liegen keine Anhalts- punkte vor, dass der Beschwerdeführer den Vollzug der Ausschaffung sys- tematisch hintertrieben hätte. Entscheidend ist weiter, dass der Beschwerdeführer soweit aktenkundig nun seit mehr als sechs Jahren keine Straftaten mehr begangen hat (vgl. Sach- verhalt Bst. B). Trotz der früheren Straftaten geht von ihm keine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit aus (vgl. hierzu auch BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 6.2 und 2C_844/2020 vom 30.10.2020 E. 5.3.2 [Vorbereitungs- haft]). 4.8 Insgesamt ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände, dass keine dringende Untertauchensgefahr erstellt ist und der Vollzug der Wegweisung mit den milderen Ersatzmassnahmen der Meldepflicht und der Eingrenzung sichergestellt werden kann; die Sicherstellung des Reisepasses (als weitere Massnahme) ist bereits erfolgt. Die Ausschaffungshaft – als ultima ratio – erweist sich als nicht erforderlich. Die konkret beantragte Ausgestaltung der Ersatzmassnahmen (Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Bern und regelmässige Meldepflicht auf dem Polizeiposten B.________, beides unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB) erscheint sachgerecht, zumal sich weder das ABEV, MIDI, noch die Vorinstanz trotz Aufforderung des Instruktionsrichters mit Ver- fügung vom 20. Dezember 2024 (100.2024.393X1) hierzu äusserten. Eine allfällige Missachtung der Eingrenzung könnte für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen (Art. 119 AIG). Zusätzlich würde er damit einen neuen Haftgrund (Art. 75 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AIG) setzen. Greifen die milderen Massnahmen nicht, ist der Freiheitsentzug dannzumal die logi- sche Folge seines Verhaltens (vgl. hierzu BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 6.3). 4.9 Ergänzend ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer unter schweren psychischen Gesundheitsproblem leidet. So wur- den bei ihm insbesondere eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 11 und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (vgl. Arztzeugnis Spital …, Stationäre Psychiatrie, vom 17.10.2023, in unpag. Haftakten ZMG). Aufgrund seiner engen familiären Beziehungen (Ehefrau und drei minderjäh- rige Kinder) und seiner psychischen Erkrankung hat der Beschwerdeführer gewichtige persönliche Interessen, die gegen seine Inhaftierung sprechen, womit auch fraglich erscheint, ob die Ausschaffungshaft in einem sachge- rechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck steht (Verhält- nismässigkeit i.e.S.; vgl. vorne E. 4.1; siehe auch BGer 2C_844/2020 vom 30.10.2020 E. 5.3.2 [Vorbereitungshaft]). Da sich die Anordnung der Aus- schaffungshaft indes ohnehin als nicht erforderlich erweist, kann offenblei- ben, ob die Haft zumutbar wäre. 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des ZMG vom 5. Dezember 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich unter Aufla- gen aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und dem Beschwerdeführer sind die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2024 (act. 5) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Ange- sichts der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.3 Verfahrenskosten wurden vor der Vorinstanz keine erhoben. Hinge- gen sind die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens gemäss der vom Rechtsvertreter vor der Vorinstanz eingereichten Kostennote (vgl. act. 1C) neu zu verlegen. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2024 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen.

2. Dem Beschwerdeführer werden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die Auflagen erteilt, das Gebiet des Kantons Bern bis auf Widerruf durch das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, nicht zu verlassen und sich jeweils montags, mittwochs und freitags zu den Geschäfts- resp. Schalteröffnungszeiten auf der Polizeiwache B.________ der Kantonspolizei Bern unter Vorlage eines Identitätsaus- weises zu melden.

3. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Mi- grationsdienst) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'864.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. a) Für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Mi- grationsdienst) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'593.30. (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2024, Nr. 100.2024.393U, Seite 13

c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer (vorab per SecureMail; mit Eingaben ABEV und ZMG vom 24.12.2024)

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (vorab per SecureMail; mit Eingaben Beschwerdeführer und ZMG vom 24.12.2024)

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht (vorab per SecureMail; mit Eingaben Beschwerdeführer und ABEV vom 24.12.2024)

- Staatssekretariat für Migration

- Regionalgefängnis Moutier (vorab per per SecureMail) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.