opencaselaw.ch

100 2021 74

Bern VerwG · 2022-12-30 · Deutsch BE

Maskentragpflicht im öffentlichen Raum (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 19. Februar 2021; vbv 1/2021) | Gesundheit

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1). – Der Gemeinderat der EG Adelboden hob die strittige Mas- kentragpflicht mit Wirkung per 6. April 2021 auf (vorne Bst. C). Damit hat der Beschwerdeführer sein aktuelles und praktisches Interesse an der Behand- lung seiner Beschwerde verloren, was grundsätzlich zur Gegenstandslosig- keit des Verfahrens führt (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Auf ein solches Interesse kann indes ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähn- lichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2019 S. 93 E. 5.1; analog etwa BGE 147 I 478 E. 2.2 [betreffend Covid-19-Verordnung des Kantons Schwyz]; vgl. auch Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 19 f.). Die Kritik des Beschwerdeführers an der Verfassungsmäs- sigkeit einer Maskentragpflicht im öffentlichen Raum ist von grundsätzlicher Bedeutung, auch wenn die entsprechenden Rügen kaum substanziiert vor- getragen werden. Die Grundsatzfragen könnten sich auch in Zukunft stellen. Wenn die behördliche Anordnung wie hier nach relativ kurzer Zeit wieder aufgehoben wird, wäre eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der ange- fochtenen (Allgemein-)Verfügung kaum je möglich. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ist deshalb ausnahmsweise zu verzichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 5 (ebenso im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie etwa BGE 147 I 478 E. 2.3.2 [Covid-19-Verordnung des Kantons Schwyz], 148 I 89 [BGer 2C_183/2021 vom 23.11.2021] nicht publ. E. 1.3 [Masken- tragpflicht ab 5. Schuljahr im Kanton Bern], 147 I 393 [BGer 2C_793/2020 vom 8.7.2021] nicht publ. E. 1.4 [Maskentragpflicht in Einkaufsläden im Kan- ton Freiburg]).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der ange- fochtene Entscheid als Anfechtungsobjekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streitgegenstands vor, als Letzterer nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Hier hat die Regierungsstatthalterin im angefochtenen Ent- scheid einzig über die Maskentragpflicht und nicht auch über die Fussgän- gerzone entschieden. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der All- gemeinverfügung betreffend die Fussgängerzone beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 1.5 Das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid- 19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) ist an der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommen worden (BBl 2021 S. 2135). Für eine Sis- tierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Abstimmungsresultats besteht daher kein Anlass (mehr). Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers (vorne Bst. C) ist damit infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Regierungs- statthalterin habe das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht auf die Masken- tragpflicht beschränkt und nicht auch die Allgemeinverfügung betreffend die Fussgängerzone überprüft. Diese Rüge erhebt er allerdings nicht in der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 6 schwerdeschrift, sondern erst in seiner Eingabe vom 27. April 2021 (vorne Bst. C), weshalb sie wohl verspätet ist (sog. Eventualmaxime; vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 17). Ohnehin ist die Rüge aber un- begründet: Der Betreff der Beschwerdeschrift im vorinstanzlichen Verfahren bezieht sich einzig auf die Maskentragpflicht (vorne Bst. B). Der Beschwer- deführer widerspricht zudem der Darstellung der Regierungsstatthalterin nicht, wonach er auf der Kopie des Frutiger Anzeigers, die er seiner Be- schwerde beilegte, bloss die Allgemeinverfügung betreffend die Maskentrag- pflicht mit Leuchtstift gekennzeichnet hatte (vgl. Vernehmlassung S. 1 [act. 5]). Die vorinstanzliche Beschwerde musste daher so verstanden wer- den, dass sie sich nur gegen die Maskentragpflicht richtete. Aus der verfah- rensleitenden Verfügung der Regierungsstatthalterin vom 5. Januar 2021 (Vorakten pag. 8; vorne Bst. C) geht ein solches Verständnis des Verfah- rensgegenstands denn auch klar hervor, ohne dass der Beschwerdeführer dies beanstandet hätte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht nur die Allge- meinverfügung betreffend Maskentragpflicht überprüft.

E. 3 In der Sache strittig ist die Rechtmässigkeit der vom Gemeinderat der EG Adelboden angeordneten Maskentragpflicht.

E. 3.1 Die Regierungsstatthalterin hat im angefochtenen Entscheid erwo- gen, gemäss Art. 24a Abs. 1 Bst. a der bernischen Verordnung vom 4. No- vember 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V; BAG 20-113), der vom 11. Dezember 2020 bis zum 25. Juni 2021 in Kraft stand (BAG 20-134 und 21-054), handle es sich bei der EG Adelboden um einen Wintersportort im Sinn von aArt. 5b Covid-19-Verord- nung besondere Lage (AS 2020 S. 5190; aArt. 5b in Kraft bis 12.5.2021 [AS 2021 275]). Die Gemeinde sei deshalb verpflichtet gewesen, ein Schutz- konzept zu erarbeiten und umzusetzen, das Massnahmen zur Gewährleis- tung der Abstandsvorgaben und zur Vermeidung von Menschenansammlun- gen im öffentlichen Raum vorsieht (E. 7). Soweit der örtliche Geltungsbe- reich der Maskentragpflicht den Dorfkern und die Bushaltestellen umfasse,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 7 wiederhole die Allgemeinverfügung nur, was sich bereits aus dem Bundes- recht ergebe (vgl. aArt. 3b Abs. 1 [Fassung vom 28.10.2020; AS 2020 S. 4503] und aArt. 3c Abs. 2 Bst. a [Fassung vom 9.12.2020; AS 2020 S. 5189] Covid-19-Verordnung besondere Lage). Mit dem verfügungsweise festgelegten Perimeter (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der Allgemeinverfügung, die auf den Plan im Schutzkonzept verweist) habe der Gemeinderat lediglich konkretisiert, welche Teile der Gemeinde als belebte Fussgängerbereiche gelten. Der Perimeter sei nicht zu beanstanden. Mit der Ausdehnung der Maskentragpflicht auf die öffentlichen Parkplätze habe der Gemeinderat so- dann aArt. 3c Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 28.10.2020; AS 2020 S. 4504) konkretisiert, wonach die Maskentrag- pflicht in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums gilt, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann. Die entsprechenden Konkretisierungen des Bundesrechts lägen im Autonomiespielraum der Gemeinde. Dieser ergebe sich (auch) aus der bundesrechtlichen Verpflichtung der Wintersportorte, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen (E. 8.3-8.5). Die Regierungs- statthalterin hat schliesslich die einschlägigen bundesrechtlichen Verord- nungsbestimmungen (abstrakte Normenkontrolle) und die «inhaltlich de- ckungsgleiche» Allgemeinverfügung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangi- gem Recht überprüft, namentlich mit Art. 7-11 der Bundesverfassung (BV; SR 101), deren Verletzung der Beschwerdeführer rügte. Sie hat erwogen, der mit der Maskentragpflicht verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sei nach Massgabe von Art. 36 BV gerechtfertigt. Weitere Eingriffe in die gerügten Grundrechte seien nicht substanziiert dargetan bzw. nicht erkennbar (E. 10 und 11).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Rechtsgrundlagen der vom Gemeinderat angeordneten Maskentragpflicht nicht in Frage, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Er macht indes wie vor dem Regierungsstatthalteramt pauschal geltend, die Maskentrag- pflicht verstosse gegen die in Art. 7-11 BV geschützten «Menschenrechte» (Beschwerde S. 2).

E. 3.3 Die Regierungsstatthalterin hat zu Recht erwogen, dass die strittige Maskentragpflicht in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 8 eingreift (angefochtener Entscheid E. 10.2; vgl. auch BGE 147 I 393 E. 4). Inwiefern ein Eingriff in ein weiteres Grundrecht vorliegen soll, zeigt der Be- schwerdeführer nicht auf. Der Beschwerdeführer, der ausserhalb des fest- gelegten Perimeters wohnt, bestreitet sodann die vorinstanzliche Feststel- lung nicht, wonach sich die Maskentragpflicht auf ein kleines Gebiet und auf Orte beschränkt, an denen sich Betroffene nicht über eine längere Zeit auf- halten müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.3). Das Bundesgericht hat in BGE 147 I 393 E. 4.3 festgestellt, der mit der Maskentragpflicht in Ein- kaufsläden verbundene Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit sei bloss von geringer Intensität. Hier mag der Grundrechtseingriff zwar schwe- rer wiegen, weil der Geltungsbereich der Maskentragpflicht den öffentlichen Raum betrifft. Aus den vorgenannten Gründen ist der Eingriff mit der Vor- instanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.3) aber so oder anders als re- lativ gering zu beurteilen (vgl. demgegenüber BGE 148 I 89 E. 7.2 [Masken- tragpflicht ab 5. Schuljahr im Kanton Bern], wonach der Eingriff im dort zu beurteilenden Fall von wesentlich stärkerer Intensität sei als die Masken- pflicht während der beschränkten Dauer des Einkaufens).

E. 3.4 Das Recht auf Freiheit kann wie jedes Grundrecht nach Massgabe von Art. 36 BV eingeschränkt werden (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Respektierung des Kerngehalts). Der Be- schwerdeführer bestreitet nicht, dass hier der Grundrechtseingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.3). Im Übrigen stützt sich die Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht auf Art. 185 (Abs. 3) BV (vgl. Beschwerde S. 2) als «Notrechtsbestim- mung», sondern gemäss ihrem Ingress auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Un- bestritten ist sodann, dass der mit der Maskentragpflicht angestrebte Zweck, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu verhindern, im öffentlichen Interesse liegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.3 f.); dies hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (vgl. BGE 148 I 89 E. 7 [einleitend], 148 I 33 E. 6.5, 148 I 19 E. 5.4, 147 I 450 E. 3.3.1, 147 I 393 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 9

E. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt denn auch bloss, die Maskentragpflicht sei unverhältnismässig.

E. 3.5.1 Seiner Ansicht gibt es keine wissenschaftlichen Studien, die bewei- sen, dass Ansteckungen im Aussenbereich stattfanden. Hingegen sei wis- senschaftlich bewiesen, dass das Tragen von Gesichtsmasken keinen wirk- lichen Schutz biete, da die Viren viel kleiner seien als die «Poren» des Mas- kenmaterials und auch über die Augen eindringen könnten. Weiter werde in «der Packungsbeilage» darauf hingewiesen, dass das Tragen der Maske für bestimmte Personengruppen gesundheitsgefährdend sein könne (Be- schwerde S. 2).

E. 3.5.2 Die Regierungsstatthalterin hat zur Eignung der Massnahme unter Verweis auf die offizielle Information des Bundesamts für Gesundheit (BAG) erwogen, das Tragen einer Maske könne helfen, die Ausbreitungsgeschwin- digkeit des Virus zu reduzieren, zumal eine Person bereits zwei Tage vor Auftreten der Symptome ansteckend sein könne, ohne es zu wissen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfehle das Maskentragen ebenso wie – seit dem 20. April 2020 – die Swiss National Covid-19 Science Task Force (nachfolgend: Task Force), die zudem die Wirksamkeit der Mass- nahme bestätige. Auch gemäss einer Studie des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO) vom Juli 2020 (Wirksamkeit nicht-pharmazeutischer Mass- nahmen zur Eindämmung des Coronavirus) helfe das Maskentragen, die Verbreitung des Virus zu reduzieren (angefochtener Entscheid E. 10.5.1). – Diese Feststellungen stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Ab- rede. Soweit er die Wirksamkeit der Masken anzweifelt, kann ihm nicht ge- folgt werden: Er beruft sich dabei auf einen Dokumentarfilm und insbeson- dere auf eine darin vorkommende Aussage des damaligen Leiters der Abtei- lung «Übertragbare Krankheiten» beim BAG an einer Medienkonferenz des Bundesrats vom 3. April 2020, wonach es keine Beweise dafür gebe, dass das Tragen von Hygienemasken in der breiten Bevölkerung einen wirklichen Schutz bringe (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Bei der Anordnung der hier strittigen Massnahme befand sich die Schweiz indes in der zweiten epidemi- schen Welle mit deutlich höheren Covid-19-bedingten Hospitalisationen und Todesfällen als noch in der ersten Welle im März/April 2020 (vgl. Abschluss- bericht der Task Force vom 29.3.2022 [nachfolgend: Abschlussbericht] S. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 10 und 11 f., einsehbar unter <https://sciencetaskforce.ch>). Zu jenem Zeit- punkt hatte nicht nur die Task Force das Maskentragen längst als wirksames Mittel zur Infektionsprävention empfohlen (vgl. Abschlussbericht S. 33 f., 38 f.). Dieser Sichtweise hatte sich auch das BAG bzw. der Bundesrat ange- schlossen, führte Letzterer doch die Maskenpflicht auf den 6. Juli 2020 im öffentlichen Verkehr ein (aArt. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2020 S. 2735]) und dehnte sie später etwa auf öffentliche Einrichtungen und Betriebe (aArt. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2020 S. 4159], in Kraft getreten am 19.10.2010) sowie eben auf belebte Fussgän- gerbereiche in urbanen Zentren und Dorfkernen aus (aArt. 3c Abs. 2 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2020 S. 4504], in Kraft getreten am 29.10.2020). Im Vorspann des vom Beschwerdeführer genannten Doku- mentarfilms wird denn auch erklärt, der Film zeige eine Momentaufnahme. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Studien, die ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit des Maskentragens als Infektionsprävention zu begrün- den vermöchten. Es mag zutreffen, dass das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus in Innenräumen grösser ist als im Freien (vgl. BGE 148 I 19 E. 6.2.1 [politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen im Kanton Uri]). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Maskentragpflicht im öffentlichen Raum – insbesondere dort, wo ein gewisser Mindestabstand nicht eingehal- ten werden kann – geeignet ist, die Verbreitung des Virus zu reduzieren (BGE 148 I 19 E. 6.2.2 [politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen im Kanton Uri], 147 I 450 E. 3.3.1 [Veranstaltungsverbot im Kanton Schwyz]; vgl. auch BGE 148 I 89 [BGer 2C_183/2021 vom 23.11.2021] E. 7.1 und nicht publ. E. 6.3, 147 I 393 E. 5.3.3).

E. 3.5.3 Zur Erforderlichkeit der Massnahme hat die Regierungsstatthalterin erwogen, die Maskentragpflicht sei örtlich auf Bereiche beschränkt, in denen insbesondere «der Abstand […] nicht mit Sicherheit» eingehalten werden könne. In zeitlicher Hinsicht sei die Massnahme zwar unbefristet angeordnet worden. Der Wortlaut der Allgemeinverfügung («bis auf Weiteres») lasse aber erkennen, dass sie auf die Dauer der besonderen Lage befristet sei. Im Zeitpunkt des Wegfalls der gesetzlichen Grundlagen für die Maskentrag- pflicht im öffentlichen Raum habe die EG Adelboden die Verfügung aufzuhe- ben. Eine mildere Massnahme mit demselben Schutzpotenzial sei nicht er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 11 kennbar (angefochtener Entscheid E. 10.5.2). Diesen überzeugenden Erwä- gungen hält der Beschwerdeführer nichts entgegen.

E. 3.5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Maskentragen könne für bestimmte Personengruppen gesundheitsgefährdend sein (vgl. vorne E. 2.5.1), stellt er die Zumutbarkeit der Massnahme in Frage. Sein Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Denn einerseits rät der Warnhinweis auf der Pa- ckungsbeilage, auf die der Beschwerdeführer verweist (BB 4), nur davon ab, die Maske während längerer Zeit zu tragen («please do not wear them for a long time»), was bei der hier strittigen Massnahme ohnehin nicht notwendig ist (vgl. vorne E. 2.3). Andererseits hat die Regierungsstatthalterin – wenn auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit – ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass bereits von Bundesrechts wegen eine Ausnahme von der Masken- tragpflicht vorgesehen ist, wenn jemand aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die EG Adelboden der im Bundesrecht vorge- sehenen Ausnahmen die Anwendung versagte. Im Ergebnis ist mit der Regierungsstatthalterin einig zu gehen, dass die Zweck-Mittel-Relation mit der strittigen Massnahme gewahrt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.3).

E. 3.5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Gemeinderat der EG Adel- boden die Maskentragpflicht auf den 6. April 2021 aufgehoben hat (vorne Bst. C). Er hat mithin die Risikobeurteilung aufgrund der neuen Erkenntnisse und der damals aktuellen Lage überprüft und die Massnahme entsprechend angepasst.

E. 3.6 Die Maskentragpflicht erweist sich nach dem Erwogenen ohne wei- teres als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr angesichts des relativ be- deutenden Beurteilungsspielraums, der der EG Adelboden als fachlich zu- ständige und politisch verantwortliche Behörde bei der Erarbeitung und Um- setzung des bundesrechtlich vorgesehenen Schutzkonzepts zugekommen ist (vgl. einlässlich dazu BGE 147 I 450 E. 3.2.4-3.2.8, 148 I 89 [BGer 2C_183/2021 vom 23.11.2021] nicht publ. E. 5.2-5.7, 148 I 33 [BGer 2C_308/2021 vom 3.9.2021] nicht publ. E. 6.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 12

E. 4.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2021.74U STN/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Adelboden handelnd durch den Gemeinderat, Zelgstrasse 3, 3715 Adelboden Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen betreffend Maskentragpflicht im öffentlichen Raum (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom 19. Februar 2021; vbv 1/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der Schweizerische Bundesrat erliess am 19. Juni 2020 die (alte) Verord- nung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2020 S. 2213; in Kraft bis 25.6.2021). Am 4. Dezember 2020 beschloss er eine Änderung, die am 9. Dezember 2020 in Kraft trat («Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte»; AS 2020 S. 5189). In deren Umsetzung geneh- migte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Adelboden am 15. De- zember 2020 ein Schutzkonzept für die Gemeinde. Gleichentags erliess er folgende, im Schutzkonzept vorgesehene Allgemeinverfügung, die er am

22. Dezember 2020 unter dem Titel «Allgemeinverfügung Maskenpflicht» im Frutiger Anzeiger publizierte: «1. In der Gemeinde Adelboden gilt im Dorfkern, auf den öffentlichen Parkplätzen und Bushaltestellen (siehe Plan im Schutzkonzept der Gemeinde) bis auf Weiteres eine Pflicht zum Tragen einer Gesichts- maske.

2. Diese Allgemeinverfügung ist im amtlichen Anzeiger zu publizieren.

3. Sie tritt mit der Publikation in Kraft.

4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.» In der gleichen Ausgabe des Frutiger Anzeigers publizierte der Gemeinderat die ebenfalls im Schutzkonzept vorgesehene «Allgemeinverfügung Fuss- gängerzone Dorfkern», mit der er eine örtlich begrenzte temporäre «Fuss- gängerzone» einrichtete. B. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 erhob A.________ unter dem Betreff «Maskentragpflicht auf der Dorfstrasse Adelboden» Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Frutigen-Niedersimmental. Er beantragte, «die vom Gemeinderat Adelboden erstellte rechtswidrige Verfügung […] sei mit sofortiger Wirkung für ungültig zu erklären und aufzuheben».

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 3 Die Regierungsstatthalterin wies mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 den Antrag auf sofortige (superprovisorische) Aufhebung der Masken- tragpflicht ab. Am 19. Februar 2021 wies sie die Beschwerde ab. C. Dagegen hat A.________ am 5. März 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, «die bestrittene Verfügung, umfassend der Fussgängerzone Dorfstrasse Adelboden, und die gegen die Menschen- rechte und gegen die Verhältnismässigkeit etc. verstossende Maskentrag- pflicht auf der Dorfstrasse Adelboden» sei aufzuheben. Die EG Adelboden schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Regierungs- statthalterin beantragt mit Vernehmlassung vom 14. April 2021, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich (auch) gegen die vom Ge- meinderat verfügte Verkehrsanordnung (Fussgängerzone) richte; im Übrigen sei sie abzuweisen. Sowohl die EG Adelboden als auch die Regierungsstatt- halterin weisen in ihrer Eingabe darauf hin, dass der Gemeinderat die Allge- meinverfügung betreffend die Maskentragpflicht auf den 6. April 2021 aufge- hoben hat (Gemeinderatsbeschluss vom 2.3.2021). Mit Verfügung vom 21. April 2021 hat der Abteilungspräsident den Verfah- rensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sowie zur Frage der Kostenliquidation zu äussern. Mit Eingabe vom 27. April 2021 hält A.________ an seiner Beschwerde fest und teilt sinngemäss mit, seine Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt sei «eigentlich» gegen beide Verfügungen (d.h. auch gegen jene betreffend die Fussgängerzone) gerichtet gewesen. Zudem beantragt er, das Verfahren bis zum Vorliegen des Resultats der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 (zum Covid-19-Gesetz) zu sistieren. Die EG Adelboden und die Regierungsstatt- halterin haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1). – Der Gemeinderat der EG Adelboden hob die strittige Mas- kentragpflicht mit Wirkung per 6. April 2021 auf (vorne Bst. C). Damit hat der Beschwerdeführer sein aktuelles und praktisches Interesse an der Behand- lung seiner Beschwerde verloren, was grundsätzlich zur Gegenstandslosig- keit des Verfahrens führt (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Auf ein solches Interesse kann indes ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähn- lichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2019 S. 93 E. 5.1; analog etwa BGE 147 I 478 E. 2.2 [betreffend Covid-19-Verordnung des Kantons Schwyz]; vgl. auch Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 19 f.). Die Kritik des Beschwerdeführers an der Verfassungsmäs- sigkeit einer Maskentragpflicht im öffentlichen Raum ist von grundsätzlicher Bedeutung, auch wenn die entsprechenden Rügen kaum substanziiert vor- getragen werden. Die Grundsatzfragen könnten sich auch in Zukunft stellen. Wenn die behördliche Anordnung wie hier nach relativ kurzer Zeit wieder aufgehoben wird, wäre eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der ange- fochtenen (Allgemein-)Verfügung kaum je möglich. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ist deshalb ausnahmsweise zu verzichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 5 (ebenso im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie etwa BGE 147 I 478 E. 2.3.2 [Covid-19-Verordnung des Kantons Schwyz], 148 I 89 [BGer 2C_183/2021 vom 23.11.2021] nicht publ. E. 1.3 [Masken- tragpflicht ab 5. Schuljahr im Kanton Bern], 147 I 393 [BGer 2C_793/2020 vom 8.7.2021] nicht publ. E. 1.4 [Maskentragpflicht in Einkaufsläden im Kan- ton Freiburg]). 1.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der ange- fochtene Entscheid als Anfechtungsobjekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streitgegenstands vor, als Letzterer nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Hier hat die Regierungsstatthalterin im angefochtenen Ent- scheid einzig über die Maskentragpflicht und nicht auch über die Fussgän- gerzone entschieden. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der All- gemeinverfügung betreffend die Fussgängerzone beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.5 Das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid- 19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) ist an der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommen worden (BBl 2021 S. 2135). Für eine Sis- tierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Abstimmungsresultats besteht daher kein Anlass (mehr). Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers (vorne Bst. C) ist damit infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden. 2. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Regierungs- statthalterin habe das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht auf die Masken- tragpflicht beschränkt und nicht auch die Allgemeinverfügung betreffend die Fussgängerzone überprüft. Diese Rüge erhebt er allerdings nicht in der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 6 schwerdeschrift, sondern erst in seiner Eingabe vom 27. April 2021 (vorne Bst. C), weshalb sie wohl verspätet ist (sog. Eventualmaxime; vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 17). Ohnehin ist die Rüge aber un- begründet: Der Betreff der Beschwerdeschrift im vorinstanzlichen Verfahren bezieht sich einzig auf die Maskentragpflicht (vorne Bst. B). Der Beschwer- deführer widerspricht zudem der Darstellung der Regierungsstatthalterin nicht, wonach er auf der Kopie des Frutiger Anzeigers, die er seiner Be- schwerde beilegte, bloss die Allgemeinverfügung betreffend die Maskentrag- pflicht mit Leuchtstift gekennzeichnet hatte (vgl. Vernehmlassung S. 1 [act. 5]). Die vorinstanzliche Beschwerde musste daher so verstanden wer- den, dass sie sich nur gegen die Maskentragpflicht richtete. Aus der verfah- rensleitenden Verfügung der Regierungsstatthalterin vom 5. Januar 2021 (Vorakten pag. 8; vorne Bst. C) geht ein solches Verständnis des Verfah- rensgegenstands denn auch klar hervor, ohne dass der Beschwerdeführer dies beanstandet hätte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht nur die Allge- meinverfügung betreffend Maskentragpflicht überprüft. 3. In der Sache strittig ist die Rechtmässigkeit der vom Gemeinderat der EG Adelboden angeordneten Maskentragpflicht. 3.1 Die Regierungsstatthalterin hat im angefochtenen Entscheid erwo- gen, gemäss Art. 24a Abs. 1 Bst. a der bernischen Verordnung vom 4. No- vember 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V; BAG 20-113), der vom 11. Dezember 2020 bis zum 25. Juni 2021 in Kraft stand (BAG 20-134 und 21-054), handle es sich bei der EG Adelboden um einen Wintersportort im Sinn von aArt. 5b Covid-19-Verord- nung besondere Lage (AS 2020 S. 5190; aArt. 5b in Kraft bis 12.5.2021 [AS 2021 275]). Die Gemeinde sei deshalb verpflichtet gewesen, ein Schutz- konzept zu erarbeiten und umzusetzen, das Massnahmen zur Gewährleis- tung der Abstandsvorgaben und zur Vermeidung von Menschenansammlun- gen im öffentlichen Raum vorsieht (E. 7). Soweit der örtliche Geltungsbe- reich der Maskentragpflicht den Dorfkern und die Bushaltestellen umfasse,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 7 wiederhole die Allgemeinverfügung nur, was sich bereits aus dem Bundes- recht ergebe (vgl. aArt. 3b Abs. 1 [Fassung vom 28.10.2020; AS 2020 S. 4503] und aArt. 3c Abs. 2 Bst. a [Fassung vom 9.12.2020; AS 2020 S. 5189] Covid-19-Verordnung besondere Lage). Mit dem verfügungsweise festgelegten Perimeter (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der Allgemeinverfügung, die auf den Plan im Schutzkonzept verweist) habe der Gemeinderat lediglich konkretisiert, welche Teile der Gemeinde als belebte Fussgängerbereiche gelten. Der Perimeter sei nicht zu beanstanden. Mit der Ausdehnung der Maskentragpflicht auf die öffentlichen Parkplätze habe der Gemeinderat so- dann aArt. 3c Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 28.10.2020; AS 2020 S. 4504) konkretisiert, wonach die Maskentrag- pflicht in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums gilt, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann. Die entsprechenden Konkretisierungen des Bundesrechts lägen im Autonomiespielraum der Gemeinde. Dieser ergebe sich (auch) aus der bundesrechtlichen Verpflichtung der Wintersportorte, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen (E. 8.3-8.5). Die Regierungs- statthalterin hat schliesslich die einschlägigen bundesrechtlichen Verord- nungsbestimmungen (abstrakte Normenkontrolle) und die «inhaltlich de- ckungsgleiche» Allgemeinverfügung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangi- gem Recht überprüft, namentlich mit Art. 7-11 der Bundesverfassung (BV; SR 101), deren Verletzung der Beschwerdeführer rügte. Sie hat erwogen, der mit der Maskentragpflicht verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sei nach Massgabe von Art. 36 BV gerechtfertigt. Weitere Eingriffe in die gerügten Grundrechte seien nicht substanziiert dargetan bzw. nicht erkennbar (E. 10 und 11). 3.2 Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Rechtsgrundlagen der vom Gemeinderat angeordneten Maskentragpflicht nicht in Frage, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Er macht indes wie vor dem Regierungsstatthalteramt pauschal geltend, die Maskentrag- pflicht verstosse gegen die in Art. 7-11 BV geschützten «Menschenrechte» (Beschwerde S. 2). 3.3 Die Regierungsstatthalterin hat zu Recht erwogen, dass die strittige Maskentragpflicht in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 8 eingreift (angefochtener Entscheid E. 10.2; vgl. auch BGE 147 I 393 E. 4). Inwiefern ein Eingriff in ein weiteres Grundrecht vorliegen soll, zeigt der Be- schwerdeführer nicht auf. Der Beschwerdeführer, der ausserhalb des fest- gelegten Perimeters wohnt, bestreitet sodann die vorinstanzliche Feststel- lung nicht, wonach sich die Maskentragpflicht auf ein kleines Gebiet und auf Orte beschränkt, an denen sich Betroffene nicht über eine längere Zeit auf- halten müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.3). Das Bundesgericht hat in BGE 147 I 393 E. 4.3 festgestellt, der mit der Maskentragpflicht in Ein- kaufsläden verbundene Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit sei bloss von geringer Intensität. Hier mag der Grundrechtseingriff zwar schwe- rer wiegen, weil der Geltungsbereich der Maskentragpflicht den öffentlichen Raum betrifft. Aus den vorgenannten Gründen ist der Eingriff mit der Vor- instanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.3) aber so oder anders als re- lativ gering zu beurteilen (vgl. demgegenüber BGE 148 I 89 E. 7.2 [Masken- tragpflicht ab 5. Schuljahr im Kanton Bern], wonach der Eingriff im dort zu beurteilenden Fall von wesentlich stärkerer Intensität sei als die Masken- pflicht während der beschränkten Dauer des Einkaufens). 3.4 Das Recht auf Freiheit kann wie jedes Grundrecht nach Massgabe von Art. 36 BV eingeschränkt werden (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Respektierung des Kerngehalts). Der Be- schwerdeführer bestreitet nicht, dass hier der Grundrechtseingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.3). Im Übrigen stützt sich die Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht auf Art. 185 (Abs. 3) BV (vgl. Beschwerde S. 2) als «Notrechtsbestim- mung», sondern gemäss ihrem Ingress auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Un- bestritten ist sodann, dass der mit der Maskentragpflicht angestrebte Zweck, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu verhindern, im öffentlichen Interesse liegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.3 f.); dies hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (vgl. BGE 148 I 89 E. 7 [einleitend], 148 I 33 E. 6.5, 148 I 19 E. 5.4, 147 I 450 E. 3.3.1, 147 I 393 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 9 3.5 Der Beschwerdeführer rügt denn auch bloss, die Maskentragpflicht sei unverhältnismässig. 3.5.1 Seiner Ansicht gibt es keine wissenschaftlichen Studien, die bewei- sen, dass Ansteckungen im Aussenbereich stattfanden. Hingegen sei wis- senschaftlich bewiesen, dass das Tragen von Gesichtsmasken keinen wirk- lichen Schutz biete, da die Viren viel kleiner seien als die «Poren» des Mas- kenmaterials und auch über die Augen eindringen könnten. Weiter werde in «der Packungsbeilage» darauf hingewiesen, dass das Tragen der Maske für bestimmte Personengruppen gesundheitsgefährdend sein könne (Be- schwerde S. 2). 3.5.2 Die Regierungsstatthalterin hat zur Eignung der Massnahme unter Verweis auf die offizielle Information des Bundesamts für Gesundheit (BAG) erwogen, das Tragen einer Maske könne helfen, die Ausbreitungsgeschwin- digkeit des Virus zu reduzieren, zumal eine Person bereits zwei Tage vor Auftreten der Symptome ansteckend sein könne, ohne es zu wissen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfehle das Maskentragen ebenso wie – seit dem 20. April 2020 – die Swiss National Covid-19 Science Task Force (nachfolgend: Task Force), die zudem die Wirksamkeit der Mass- nahme bestätige. Auch gemäss einer Studie des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO) vom Juli 2020 (Wirksamkeit nicht-pharmazeutischer Mass- nahmen zur Eindämmung des Coronavirus) helfe das Maskentragen, die Verbreitung des Virus zu reduzieren (angefochtener Entscheid E. 10.5.1). – Diese Feststellungen stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Ab- rede. Soweit er die Wirksamkeit der Masken anzweifelt, kann ihm nicht ge- folgt werden: Er beruft sich dabei auf einen Dokumentarfilm und insbeson- dere auf eine darin vorkommende Aussage des damaligen Leiters der Abtei- lung «Übertragbare Krankheiten» beim BAG an einer Medienkonferenz des Bundesrats vom 3. April 2020, wonach es keine Beweise dafür gebe, dass das Tragen von Hygienemasken in der breiten Bevölkerung einen wirklichen Schutz bringe (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Bei der Anordnung der hier strittigen Massnahme befand sich die Schweiz indes in der zweiten epidemi- schen Welle mit deutlich höheren Covid-19-bedingten Hospitalisationen und Todesfällen als noch in der ersten Welle im März/April 2020 (vgl. Abschluss- bericht der Task Force vom 29.3.2022 [nachfolgend: Abschlussbericht] S. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 10 und 11 f., einsehbar unter ). Zu jenem Zeit- punkt hatte nicht nur die Task Force das Maskentragen längst als wirksames Mittel zur Infektionsprävention empfohlen (vgl. Abschlussbericht S. 33 f., 38 f.). Dieser Sichtweise hatte sich auch das BAG bzw. der Bundesrat ange- schlossen, führte Letzterer doch die Maskenpflicht auf den 6. Juli 2020 im öffentlichen Verkehr ein (aArt. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2020 S. 2735]) und dehnte sie später etwa auf öffentliche Einrichtungen und Betriebe (aArt. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2020 S. 4159], in Kraft getreten am 19.10.2010) sowie eben auf belebte Fussgän- gerbereiche in urbanen Zentren und Dorfkernen aus (aArt. 3c Abs. 2 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2020 S. 4504], in Kraft getreten am 29.10.2020). Im Vorspann des vom Beschwerdeführer genannten Doku- mentarfilms wird denn auch erklärt, der Film zeige eine Momentaufnahme. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Studien, die ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit des Maskentragens als Infektionsprävention zu begrün- den vermöchten. Es mag zutreffen, dass das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus in Innenräumen grösser ist als im Freien (vgl. BGE 148 I 19 E. 6.2.1 [politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen im Kanton Uri]). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Maskentragpflicht im öffentlichen Raum – insbesondere dort, wo ein gewisser Mindestabstand nicht eingehal- ten werden kann – geeignet ist, die Verbreitung des Virus zu reduzieren (BGE 148 I 19 E. 6.2.2 [politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen im Kanton Uri], 147 I 450 E. 3.3.1 [Veranstaltungsverbot im Kanton Schwyz]; vgl. auch BGE 148 I 89 [BGer 2C_183/2021 vom 23.11.2021] E. 7.1 und nicht publ. E. 6.3, 147 I 393 E. 5.3.3). 3.5.3 Zur Erforderlichkeit der Massnahme hat die Regierungsstatthalterin erwogen, die Maskentragpflicht sei örtlich auf Bereiche beschränkt, in denen insbesondere «der Abstand […] nicht mit Sicherheit» eingehalten werden könne. In zeitlicher Hinsicht sei die Massnahme zwar unbefristet angeordnet worden. Der Wortlaut der Allgemeinverfügung («bis auf Weiteres») lasse aber erkennen, dass sie auf die Dauer der besonderen Lage befristet sei. Im Zeitpunkt des Wegfalls der gesetzlichen Grundlagen für die Maskentrag- pflicht im öffentlichen Raum habe die EG Adelboden die Verfügung aufzuhe- ben. Eine mildere Massnahme mit demselben Schutzpotenzial sei nicht er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 11 kennbar (angefochtener Entscheid E. 10.5.2). Diesen überzeugenden Erwä- gungen hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. 3.5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Maskentragen könne für bestimmte Personengruppen gesundheitsgefährdend sein (vgl. vorne E. 2.5.1), stellt er die Zumutbarkeit der Massnahme in Frage. Sein Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Denn einerseits rät der Warnhinweis auf der Pa- ckungsbeilage, auf die der Beschwerdeführer verweist (BB 4), nur davon ab, die Maske während längerer Zeit zu tragen («please do not wear them for a long time»), was bei der hier strittigen Massnahme ohnehin nicht notwendig ist (vgl. vorne E. 2.3). Andererseits hat die Regierungsstatthalterin – wenn auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit – ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass bereits von Bundesrechts wegen eine Ausnahme von der Masken- tragpflicht vorgesehen ist, wenn jemand aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die EG Adelboden der im Bundesrecht vorge- sehenen Ausnahmen die Anwendung versagte. Im Ergebnis ist mit der Regierungsstatthalterin einig zu gehen, dass die Zweck-Mittel-Relation mit der strittigen Massnahme gewahrt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.3). 3.5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Gemeinderat der EG Adel- boden die Maskentragpflicht auf den 6. April 2021 aufgehoben hat (vorne Bst. C). Er hat mithin die Risikobeurteilung aufgrund der neuen Erkenntnisse und der damals aktuellen Lage überprüft und die Massnahme entsprechend angepasst. 3.6 Die Maskentragpflicht erweist sich nach dem Erwogenen ohne wei- teres als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr angesichts des relativ be- deutenden Beurteilungsspielraums, der der EG Adelboden als fachlich zu- ständige und politisch verantwortliche Behörde bei der Erarbeitung und Um- setzung des bundesrechtlich vorgesehenen Schutzkonzepts zugekommen ist (vgl. einlässlich dazu BGE 147 I 450 E. 3.2.4-3.2.8, 148 I 89 [BGer 2C_183/2021 vom 23.11.2021] nicht publ. E. 5.2-5.7, 148 I 33 [BGer 2C_308/2021 vom 3.9.2021] nicht publ. E. 6.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 12 4. 4.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2022, Nr. 100.2021.74U, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.