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100 2021 376

Bern VerwG · 2022-11-21 · Deutsch BE

Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. November 2021; shbv 74/2020) | Sozialhilfe

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwer- deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 16. November 2021; dieser ist an die Stelle der Verfügung der EG B.________ vom 22. September 2020 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). Soweit der Beschwerdefüh- rer auch die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung der EG B.________ beantragt (vorne Bst. C), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er dem «Sozialdienst Region B.________» den Betrag von Fr. 24'499.95 nicht schulde (vorne Bst. C). – Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 4 (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Das mit dem Feststellungbegehren Angestrebte wird ohne weiteres bereits mit dem Begehren um (ersatzlose) Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids erreicht. Ein davon unabhängiges schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung des Nichtbestehens der fraglichen Schuld ist weder dargetan noch ersichtlich. Insoweit fehlt es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse und ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 In der Sache streitig ist, ob der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe, die seine verstorbene Mutter bezogen hat, im Betrag von Fr. 24'499.95 zu- rückbezahlen muss.

E. 2.1 Wirtschaftliche Hilfe, die eine verstorbene Person zu Lebzeiten bezo- gen hat, ist von den Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmern zurückzuerstatten, wenn der Nachlass nicht über- schuldet ist und soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. a SHG). Die persönlichen Verhältnisse der bereicherten Personen und ihre Beziehung zur verstorbenen Person sind gemäss Art. 42 Abs. 2 SHG angemessen zu berücksichtigen.

E. 2.2 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regel- mässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind sie erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Per- son nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitä- ten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozial- dienst die Rückerstattung (Abs. 3).

E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 5

E. 3.1 Sowohl der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehegattin) als

auch seine Schwester D.________ haben im Dezember 2002 von den Eltern

E.________ (verstorben im Jahr 2012) und C.________ eine Schenkung

von je Fr. 250'000.-- zum Zweck der Finanzierung einer Eigentumswohnung

erhalten (vgl. act. 4B/1 unpag.; act. 4A1). Ab August 2017 musste

C.________ von der Beschwerdegegnerin bis zu ihrem Tod am

26. November 2019 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden (act. 4B/1

unpag.). Bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2017 hatte sich die EG

B.________ unter Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Sozialhil-

febedürftigkeit von C.________ an den Beschwerdeführer und an dessen

Schwester gewandt. Mit Blick auf die ausgerichteten Schenkungen kündigte

sie die Abklärung einer allfälligen finanziellen Unterstützung durch die

Beschenkten an und bat diese um Einreichung diverser Unterlagen (act.

4A2, Beilage 3). Anlässlich einer Besprechung mit der EG B.________ am

13. Oktober 2017 erklärte sich D.________ bereit, ihre Mutter im Rahmen

der

verwandtschaftlichen

Unterstützungspflicht

(vgl.

Art.

328

des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) finanziell zu unterstüt-

zen (vgl. Schreiben vom 28.11.2017 [act. 4B/1 unpag.]). Ab Januar 2018

überwies sie einen monatlichen Betrag von zunächst Fr. 1'000.--, sodann

Fr. 900.-- und später Fr. 700.-- an die EG B.________ (vgl. Schreiben vom

27.3.2018, 12.7.2018 bzw. 18.1.2019 [act. 4B/1 unpag.]). Die Bemühungen

der EG B.________, auch vom Beschwerdeführer einen Unterstützungs-

beitrag erhältlich zu machen, waren nicht erfolgreich (act. 4B/1 unpag.). Der

Beschwerdeführer verweigerte eine finanzielle Beteiligung unter Verweis auf

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die dergestalt seien, dass

keine Verwandtenunterstützung geschuldet sei (Schreiben vom 26.10.2018

[act. 4A2, Beilage 8]). Die EG B.________ verzichtete in der Folge darauf,

die Unterstützungspflicht klageweise geltend zu machen.

E. 3.2 Als gesetzliche Erben hinterliess C.________ ihre Tochter, D.________, und ihren Sohn, den Beschwerdeführer. Gemäss Siegelungsprotokoll der EG B.________ vom 9. Dezember 2019 besass die Erblasserin ein Bankguthaben von Fr. 2'079.37 und eine Barschaft von Fr. 76.85. Unter dem Titel «Verlustscheine, Betreibungen oder offene Schul- den aus Sozialhilfeleistungen» wurden Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 25'715.10 im Siegelungsprotokoll festgehalten (act. 4A3 unpag.). Wäh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 6 rend die Tochter die Erbschaft ausschlug, gab der Beschwerdeführer innert der hierfür vorgesehenen Frist keine entsprechende Erklärung ab (angefoch- tener Entscheid S. 4 Ziff. 1; Beschwerde Rz. 6).

E. 3.3 Der Regierungsstatthalter hat erwogen, dass die von der Erblasserin zu Lebzeiten ausgerichteten Schenkungen an ihre Nachkommen dem Nach- lassvermögen hinzuzurechnen seien. Damit habe entgegen der Argumenta- tion des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Todes von C.________ keine Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin bestanden und der Nachlass sei nicht (offensichtlich) überschuldet gewesen. Die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beschwerdeführer sei damit nicht gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB zu vermuten gewesen (angefochtener Entscheid S. 11 ff. Ziff. 9 ff.; hinten E. 4.1). Da er im Unterschied zu seiner Schwester den Nachlass nicht ausgeschlagen habe und aus diesem bereichert sei, sei der Beschwer- deführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Bst. a SHG für die seiner Mutter ausge- richteten Sozialhilfeleistungen rückerstattungspflichtig. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Beziehung zu seiner Mutter stünden der Rückforderung nicht entgegen. Die Rückerstattungsforderung sei nicht verjährt, weswegen die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückerstattungsverpflichtung rechtmässig sei (angefochtener Entscheid S. 13 ff. Ziff. 11 ff.).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die ausgerichteten Schenkungen zu Unrecht dem Nach- lass hinzugerechnet. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin seien Aktiven in der Höhe von Fr. 2'156.22 und Passiven von Fr. 25'715.10 vorhanden ge- wesen. Damit sei klar erstellt, dass der Nachlass überschuldet und die Aus- schlagung zu vermuten sei. Er habe somit keine Erbenstellung erlangt und sei nicht rückerstattungspflichtig (Beschwerde Rz. 18, 28).

E. 4 Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Erbenstellung hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 7

E. 4.1 Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblas- sers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten ding- lichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Abs. 2). Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amt- lich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Abs. 2).

E. 4.2 Da die Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin nicht amtlich festgestellt worden ist, ist zu prüfen, ob im Todeszeitpunkt eine offenkundige Zahlungs- unfähigkeit vorgelegen hat und damit die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beschwerdeführer zu vermuten ist, nachdem dieser die Erbschaft unbe- strittenermassen nicht aktiv ausgeschlagen hat.

E. 4.2.1 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausschlagung zu vermuten ist, obliegt grundsätzlich den Zivilgerichten (vgl. Art. 4 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 8 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2006 zur Zivil- prozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Da soweit aktenkundig in dieser Sache bislang kein zivilrechtliches Verfahren anhängig gemacht worden ist, ist diese zivil- rechtliche Vorfrage vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Das Verwaltungs- gericht hat hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum, sollte aber von ei- ner klaren Praxis der zuständigen Instanz nicht abweichen (vgl. zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 3 N. 25 ff.).

E. 4.2.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Nachlass von C.________ im Todeszeitpunkt Aktiven von Fr. 2'156.22 umfasste und ihr Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 25'715.10 ausgerichtet worden sind (vgl. Siegelungsprotokoll vom 9. Dezember 2019; act. 4A3 unpag.).

E. 4.2.3 Für den Regierungsstatthalter war die Zahlungsunfähigkeit der Erb- lasserin zum Zeitpunkt ihres Todes nicht offenkundig: Er hat für die Berech- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 8 nung des Nachlassvermögens die von der Verstorbenen und ihrem Ehe- mann zu Lebzeiten ausgerichteten Schenkungen zum nach seinen Berech- nungen negativen Saldo des reinen Nachlasses hinzugerechnet. Daraus resultierte ein positiver – und klar über dem Betrag der von der Erblasserin bezogenen Sozialhilfe liegender – Saldo des Nachlassvermögens. Er hat sich in seinen Erwägungen vorab auf das Präjudiz BGE 131 III 49 und die Ausgleichungspflicht einer Schenkung von Grundstücken gestützt (ange- fochtener Entscheid, S. 10 ff. Ziff. 8.3 ff.).

E. 4.3 Der Regierungsstatthalter übersieht zunächst, dass es sich bei den

«offenen Schulden aus Sozialhilfeleistungen» gemäss Siegelungsprotokoll

nicht um Schulden des Nachlasses handelt, sondern die Rückerstattungs-

pflicht für erhaltene Sozialhilfeleistungen sowohl für die Erblasserin zu

Lebzeiten wie nach ihrem Tod für ihre Erbinnen und Erben an bestimmte Vo-

raussetzungen geknüpft sind (vgl. Art. 40 und 42 Abs. 1 SHG). Anders als er

meint, hat sich zudem das Bundesgericht in BGE 131 III 49 nicht direkt mit

der Berechnung des Nachlassvermögens oder der vermuteten Ausschla-

gung auseinandergesetzt: Vielmehr ging es im zitierten Entscheid um die

besondere Erbenhaftung nach Art. 579 ZGB und die Berechnung der Erb-

teile. Die Frage nach der Höhe des Nachlasses bzw. nach der Zahlungsun-

fähigkeit der Erblasserin ist davon zu unterscheiden. Der effektive Nachlass

besteht aus den vererbbaren Vermögensrechten im Zeitpunkt des Todes des

Erblassers abzüglich der Schulden des Erblassers sowie der Erbschafts-

schulden (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Anders als bei der Berechnung der

Teilungs- oder Berechnungsmasse, welche der Festsetzung der Pflichtteile

dient, werden Zuwendungen unter Lebenden nicht hinzugerechnet (vgl.

Art. 475 ZGB; Daniel Staehelin, in: Geiser/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Art. 474 ZGB N. 1 sowie Art. 475 ZGB N. 7;

Ivo Schwander, in: Geiser/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-

buch II, 6. Aufl. 2019, Art. 537 ZGB N. 11). Die Berechnungsmasse ent-

spricht damit nicht dem effektiven Nachlass (Daniel Staehelin, a.a.O.,

Art. 475 ZGB N. 2). Dies ergibt sich ebenfalls aus BGE 131 III 49: Im vom

Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt war nämlich umstritten, zu wel-

chem Wert ein überschuldeter Nachlass bei der Berechnung der ausglei-

chungspflichtigen Erbanteile einzusetzen war. Das vorinstanzliche kantonale

Gericht hatte angenommen, dieser müsse mit «null Franken» eingesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 9

werden (vgl. E. 4.3.1); dieser Sichtweise hat das Bundesgericht eine Absage

erteilt (vgl. E. 4.3.3). Vielmehr bilde der reine Nachlass, d.h. das beim Tod

des Erblassers noch vorhandene Vermögen abzüglich der Passiven, Aus-

gangspunkt der Ausgleichung (vgl. E. 4.3.2). Im Übrigen wird auch mit Blick

auf den Wortlaut von Art. 579 ZGB («[…] zahlungsunfähigen Erblassers […]»

sowie «[…] succession insolvable […]» und «[…] persona insolvente […]» in

der französischen bzw. italienischen Sprachfassung) deutlich, dass sich aus

dieser Bestimmung nichts für die hier umstrittenen Fragen der Höhe des

Nachlasses bzw. der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin ab-

leiten lässt. Vielmehr setzt Art. 579 ZGB gerade die Zahlungsunfähigkeit vo-

raus (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., Art. 579 ZGB N. 3). Gleiches gilt, wenn der

Regierungsstatthalter in der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 ff. ZGB eine

Pflicht zur Hinzurechnung der Schenkungen zum Nachlassvermögen sieht:

Die Bestimmungen zur Ausgleichungspflicht gehören zur Erbteilung und re-

geln nicht die Bestimmung des reinen Nachlasses (vgl. auch Paul Eitel, in

Berner Kommentar, 2004, Vorbem. vor Art. 626 ff. ZGB N. 15).

E. 4.4 Damit war das vorinstanzliche Vorgehen, die von C.________ lebzeitig ausgerichteten Schenkungen zum Nachlass hinzuzurechnen, nicht korrekt. Für die Beurteilung, ob die Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin zu ihrem Todeszeitpunkt offenkundig war, ist nach dem Gesagten von Aktiven des Nachlasses in der Höhe von Fr. 2'156.22 und bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 25'715.10 auszugehen, wobei keine Passiven bekannt sind (vorne E. 4.2.2).

E. 5.1 Offenkundig ist die Zahlungsunfähigkeit gemäss Lehre dann, wenn sie der näheren Umgebung oder in den Kreisen, in denen sich die Erblas- serin oder der Erblasser bewegte, bekannt war. Dies wird unter anderem dann angenommen, wenn die Erblasserin auf Sozialhilfeleistungen angewie- sen war (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N. 7 und bereits Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, Art. 566 ZGB N. 10; Sabine Herzog, Tücken rund um die Ausschlagungsvermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB, AJP 2018 S. 556 mit weiteren Hinweisen). Hier hat die Erblasserin ab Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 10 August 2017 wirtschaftliche Hilfe bezogen. Zudem war der Beschwerdefüh- rer über die Sozialhilfebedürftigkeit seiner Mutter aufgrund der Korrespon- denz mit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit deren Ersuchen um einen finanziellen Beitrag im Rahmen der Verwandtenunterstützungs- pflicht im Bild (vorne E. 3.1). Die Frage der Offenkundigkeit der Zahlungsun- fähigkeit von C.________ ist damit aufgrund ihrer bekannten Sozialhilfebedürftigkeit (vgl. BGE 88 II 299 E. 5b; BGer 5A_97/2014 vom 23.10.214 E. 2.3) zu bejahen.

E. 5.2 Die Ausschlagungsvermutung greift nicht bei Einmischung des Erben in die Angelegenheiten der Erbschaft (vgl. Art. 571 Abs. 2 ZGB) sowie bei Erhebung eines Begehrens um öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) oder um amtliche Liquidation (Art. 593 ff. ZGB; vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, Bern 2017, § 23 N. 1404 mit Hin- weis). In den Akten finden sich weder für das eine noch das andere irgend- welche Hinweise. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch nichts derglei- chen geltend, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen.

E. 5.3 Nach dem Dargelegten ist die vorfrageweise zu beurteilende Aus- schlagung der Erbschaft von C.________ durch den Beschwerdeführer aufgrund der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit gestützt auf Art. 566 Abs. 2 ZGB zu vermuten. Dies hat zur Folge, dass er nicht Erbe seiner verstorbenen Mutter geworden ist. Mit der vermuteten Ausschlagung der Erbschaft fällt nämlich der von Gesetzes wegen eintretende Erbschafts- erwerb (Art. 560 Abs. 1 ZGB) mit Wirkung ex tunc dahin; dieser ist im Ergeb- nis also gar nicht erst eingetreten (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N. 1 und 8). Der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 lit. a SHG verfügten Rückforde- rung ist mangels Erbenstellung des Beschwerdeführers die Grundlage ent- zogen. Eine anderweitige Bestimmung, gestützt auf welche die Beschwer- degegnerin den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der umstrittenen So- zialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 24'499.95 verpflichten könnte, findet sich im SHG nicht.

E. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 11 Der Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mit- telland vom 16. November 2021 hält nach dem Gesagten der Rechtskon- trolle nicht stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 2021 erweist sich als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG).

E. 7.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An- spruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemessen an den Rechtsbegehren obsiegt der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang aufgrund des Nichteintretens auf den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 22. September 2020 sowie auf das Fest- stellungsbegehren zwar nur teilweise (vgl. vorne E. 1.2). Er dringt jedoch mit seinem Hauptanliegen durch. Eine Reduktion des Parteikostenersatzes rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen nicht (vgl. dazu Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3 f., 35). Der Beschwerdeführer gilt damit für die Festlegung des Parteikostenersatzes als vollständig obsiegend, wobei die Kostennote seines Rechtsvertreters vom 31. August 2022 (act. 9) zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.

E. 7.3 Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. Der Regierungs- statthalter hat keine Verfahrenskosten erhoben, was keiner Änderung bedarf (vgl. vorne E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Parteikostener- satz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG); die Kostennote des Rechtsvertreters vom 31. August 2022 (act. 9) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mit- telland vom 16. November 2021 wird aufgehoben.
  2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsstatt- halteramt Bern-Mittelland werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. a) Die Einwohnergemeinde B.________ hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 1'773.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Die Einwohnergemeinde B.________ hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'673.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2021.376U

HAM/IMD/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 21. November 2022

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häusler,

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin … und Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________

Regionaler Sozialdienst

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid

des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom

16. November 2021; shbv 74/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 2

Prozessgeschichte:

A.

C.________ wurde ab August 2017 bis zu ihrem Tod am 26. November 2019

von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Verfügung vom 22. September 2020 verpflichtete die EG

B.________ A.________, Sohn der Verstorbenen, die seiner Mutter

ausgerichtete

wirtschaftliche

Hilfe

im

Betrag

von

Fr. 24'499.95

zurückzuerstatten.

B.

Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Beschwerde vom

22. Oktober 2020 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland.

Der damals amtierende Regierungsstatthalter wies die Beschwerde mit Ent-

scheid vom 16. November 2021 ab.

C.

Dagegen hat A.________ am 20. Dezember 2021 Verwaltungsgerichts-

beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:

«1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramt[s] Bern-Mittelland sei

aufzuheben.

3. Es sei die Verfügung vom 22. September 2020 des Regionalen So-

zialdienstes der Gemeinde B.________ vollumfänglich aufzuheben

und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer dem Sozial-

dienst Region B.________ den Betrag von CHF 24'499.95 nicht

schuldet.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und

Spesen) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Die EG B.________ beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar

2022 die Abweisung der Beschwerde. Das RSA Bern-Mittelland hat mit Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 3

gabe vom 14. Januar 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid

auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte

kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die

öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwer-

deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an-

gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter-

esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be-

stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber

E. 1.2 hiernach).

1.2

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet

der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 16. November 2021; dieser

ist an die Stelle der Verfügung der EG B.________ vom 22. September 2020

getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3,

2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum

bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). Soweit der Beschwerdefüh-

rer auch die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung der EG B.________

beantragt (vorne Bst. C), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er dem

«Sozialdienst Region B.________» den Betrag von Fr. 24'499.95 nicht

schulde (vorne Bst. C). – Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs-

und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig,

wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei

mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 4

(BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in

Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020,

Art. 49 N. 72 ff.). Das mit dem Feststellungbegehren Angestrebte wird ohne

weiteres bereits mit dem Begehren um (ersatzlose) Aufhebung des vor-

instanzlichen Entscheids erreicht. Ein davon unabhängiges schützenswertes

Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung des Nichtbestehens

der fraglichen Schuld ist weder dargetan noch ersichtlich. Insoweit fehlt es

an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse und ist auf die Beschwerde

ebenfalls nicht einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

In der Sache streitig ist, ob der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe,

die seine verstorbene Mutter bezogen hat, im Betrag von Fr. 24'499.95 zu-

rückbezahlen muss.

2.1

Wirtschaftliche Hilfe, die eine verstorbene Person zu Lebzeiten bezo-

gen hat, ist von den Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen

und Vermächtnisnehmern zurückzuerstatten, wenn der Nachlass nicht über-

schuldet ist und soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind (Art. 42 Abs. 1

Bst. a SHG). Die persönlichen Verhältnisse der bereicherten Personen und

ihre Beziehung zur verstorbenen Person sind gemäss Art. 42 Abs. 2 SHG

angemessen zu berücksichtigen.

2.2

Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regel-

mässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind

(Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind sie erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den

Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Per-

son nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitä-

ten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozial-

dienst die Rückerstattung (Abs. 3).

3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 5

3.1

Sowohl der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehegattin) als

auch seine Schwester D.________ haben im Dezember 2002 von den Eltern

E.________ (verstorben im Jahr 2012) und C.________ eine Schenkung

von je Fr. 250'000.-- zum Zweck der Finanzierung einer Eigentumswohnung

erhalten (vgl. act. 4B/1 unpag.; act. 4A1). Ab August 2017 musste

C.________ von der Beschwerdegegnerin bis zu ihrem Tod am

26. November 2019 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden (act. 4B/1

unpag.). Bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2017 hatte sich die EG

B.________ unter Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Sozialhil-

febedürftigkeit von C.________ an den Beschwerdeführer und an dessen

Schwester gewandt. Mit Blick auf die ausgerichteten Schenkungen kündigte

sie die Abklärung einer allfälligen finanziellen Unterstützung durch die

Beschenkten an und bat diese um Einreichung diverser Unterlagen (act.

4A2, Beilage 3). Anlässlich einer Besprechung mit der EG B.________ am

13. Oktober 2017 erklärte sich D.________ bereit, ihre Mutter im Rahmen

der

verwandtschaftlichen

Unterstützungspflicht

(vgl.

Art.

328

des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) finanziell zu unterstüt-

zen (vgl. Schreiben vom 28.11.2017 [act. 4B/1 unpag.]). Ab Januar 2018

überwies sie einen monatlichen Betrag von zunächst Fr. 1'000.--, sodann

Fr. 900.-- und später Fr. 700.-- an die EG B.________ (vgl. Schreiben vom

27.3.2018, 12.7.2018 bzw. 18.1.2019 [act. 4B/1 unpag.]). Die Bemühungen

der EG B.________, auch vom Beschwerdeführer einen Unterstützungs-

beitrag erhältlich zu machen, waren nicht erfolgreich (act. 4B/1 unpag.). Der

Beschwerdeführer verweigerte eine finanzielle Beteiligung unter Verweis auf

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die dergestalt seien, dass

keine Verwandtenunterstützung geschuldet sei (Schreiben vom 26.10.2018

[act. 4A2, Beilage 8]). Die EG B.________ verzichtete in der Folge darauf,

die Unterstützungspflicht klageweise geltend zu machen.

3.2

Als gesetzliche Erben hinterliess C.________ ihre Tochter,

D.________,

und

ihren

Sohn,

den

Beschwerdeführer.

Gemäss

Siegelungsprotokoll der EG B.________ vom 9. Dezember 2019 besass die

Erblasserin ein Bankguthaben von Fr. 2'079.37 und eine Barschaft von

Fr. 76.85. Unter dem Titel «Verlustscheine, Betreibungen oder offene Schul-

den aus Sozialhilfeleistungen» wurden Sozialhilfeleistungen im Betrag von

Fr. 25'715.10 im Siegelungsprotokoll festgehalten (act. 4A3 unpag.). Wäh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 6

rend die Tochter die Erbschaft ausschlug, gab der Beschwerdeführer innert

der hierfür vorgesehenen Frist keine entsprechende Erklärung ab (angefoch-

tener Entscheid S. 4 Ziff. 1; Beschwerde Rz. 6).

3.3

Der Regierungsstatthalter hat erwogen, dass die von der Erblasserin

zu Lebzeiten ausgerichteten Schenkungen an ihre Nachkommen dem Nach-

lassvermögen hinzuzurechnen seien. Damit habe entgegen der Argumenta-

tion des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Todes von C.________

keine Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin bestanden und der Nachlass sei

nicht (offensichtlich) überschuldet gewesen. Die Ausschlagung der Erbschaft

durch den Beschwerdeführer sei damit nicht gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB zu

vermuten gewesen (angefochtener Entscheid S. 11 ff. Ziff. 9 ff.; hinten E.

4.1). Da er im Unterschied zu seiner Schwester den Nachlass nicht

ausgeschlagen habe und aus diesem bereichert sei, sei der Beschwer-

deführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Bst. a SHG für die seiner Mutter ausge-

richteten Sozialhilfeleistungen rückerstattungspflichtig. Die persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Beziehung zu seiner Mutter

stünden der Rückforderung nicht entgegen. Die Rückerstattungsforderung

sei nicht verjährt, weswegen die von der Beschwerdegegnerin verfügte

Rückerstattungsverpflichtung rechtmässig sei (angefochtener Entscheid

S. 13 ff. Ziff. 11 ff.).

3.4

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,

die Vorinstanz habe die ausgerichteten Schenkungen zu Unrecht dem Nach-

lass hinzugerechnet. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin seien Aktiven

in der Höhe von Fr. 2'156.22 und Passiven von Fr. 25'715.10 vorhanden ge-

wesen. Damit sei klar erstellt, dass der Nachlass überschuldet und die Aus-

schlagung zu vermuten sei. Er habe somit keine Erbenstellung erlangt und

sei nicht rückerstattungspflichtig (Beschwerde Rz. 18, 28).

4.

Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Erbenstellung hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 7

4.1

Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblas-

sers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen

Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten ding-

lichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und

die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben

(Abs. 2). Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis,

die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB).

Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amt-

lich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet

(Abs. 2).

4.2

Da die Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin nicht amtlich festgestellt

worden ist, ist zu prüfen, ob im Todeszeitpunkt eine offenkundige Zahlungs-

unfähigkeit vorgelegen hat und damit die Ausschlagung der Erbschaft durch

den Beschwerdeführer zu vermuten ist, nachdem dieser die Erbschaft unbe-

strittenermassen nicht aktiv ausgeschlagen hat.

4.2.1

Die Beantwortung der Frage, ob die Ausschlagung zu vermuten ist,

obliegt grundsätzlich den Zivilgerichten (vgl. Art. 4 der Schweizerischen Zi-

vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO;

SR 272] i.V.m. Art. 8 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2006 zur Zivil-

prozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord-

nung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Da soweit aktenkundig in dieser Sache bislang

kein zivilrechtliches Verfahren anhängig gemacht worden ist, ist diese zivil-

rechtliche Vorfrage vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Das Verwaltungs-

gericht hat hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum, sollte aber von ei-

ner klaren Praxis der zuständigen Instanz nicht abweichen (vgl. zum Ganzen

Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 3 N. 25 ff.).

4.2.2

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Nachlass

von C.________ im Todeszeitpunkt Aktiven von Fr. 2'156.22 umfasste und

ihr Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 25'715.10 ausgerichtet worden

sind (vgl. Siegelungsprotokoll vom 9. Dezember 2019; act. 4A3 unpag.).

4.2.3

Für den Regierungsstatthalter war die Zahlungsunfähigkeit der Erb-

lasserin zum Zeitpunkt ihres Todes nicht offenkundig: Er hat für die Berech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 8

nung des Nachlassvermögens die von der Verstorbenen und ihrem Ehe-

mann zu Lebzeiten ausgerichteten Schenkungen zum nach seinen Berech-

nungen negativen Saldo des reinen Nachlasses hinzugerechnet. Daraus

resultierte ein positiver – und klar über dem Betrag der von der Erblasserin

bezogenen Sozialhilfe liegender – Saldo des Nachlassvermögens. Er hat

sich in seinen Erwägungen vorab auf das Präjudiz BGE 131 III 49 und die

Ausgleichungspflicht einer Schenkung von Grundstücken gestützt (ange-

fochtener Entscheid, S. 10 ff. Ziff. 8.3 ff.).

4.3

Der Regierungsstatthalter übersieht zunächst, dass es sich bei den

«offenen Schulden aus Sozialhilfeleistungen» gemäss Siegelungsprotokoll

nicht um Schulden des Nachlasses handelt, sondern die Rückerstattungs-

pflicht für erhaltene Sozialhilfeleistungen sowohl für die Erblasserin zu

Lebzeiten wie nach ihrem Tod für ihre Erbinnen und Erben an bestimmte Vo-

raussetzungen geknüpft sind (vgl. Art. 40 und 42 Abs. 1 SHG). Anders als er

meint, hat sich zudem das Bundesgericht in BGE 131 III 49 nicht direkt mit

der Berechnung des Nachlassvermögens oder der vermuteten Ausschla-

gung auseinandergesetzt: Vielmehr ging es im zitierten Entscheid um die

besondere Erbenhaftung nach Art. 579 ZGB und die Berechnung der Erb-

teile. Die Frage nach der Höhe des Nachlasses bzw. nach der Zahlungsun-

fähigkeit der Erblasserin ist davon zu unterscheiden. Der effektive Nachlass

besteht aus den vererbbaren Vermögensrechten im Zeitpunkt des Todes des

Erblassers abzüglich der Schulden des Erblassers sowie der Erbschafts-

schulden (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Anders als bei der Berechnung der

Teilungs- oder Berechnungsmasse, welche der Festsetzung der Pflichtteile

dient, werden Zuwendungen unter Lebenden nicht hinzugerechnet (vgl.

Art. 475 ZGB; Daniel Staehelin, in: Geiser/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Art. 474 ZGB N. 1 sowie Art. 475 ZGB N. 7;

Ivo Schwander, in: Geiser/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-

buch II, 6. Aufl. 2019, Art. 537 ZGB N. 11). Die Berechnungsmasse ent-

spricht damit nicht dem effektiven Nachlass (Daniel Staehelin, a.a.O.,

Art. 475 ZGB N. 2). Dies ergibt sich ebenfalls aus BGE 131 III 49: Im vom

Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt war nämlich umstritten, zu wel-

chem Wert ein überschuldeter Nachlass bei der Berechnung der ausglei-

chungspflichtigen Erbanteile einzusetzen war. Das vorinstanzliche kantonale

Gericht hatte angenommen, dieser müsse mit «null Franken» eingesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 9

werden (vgl. E. 4.3.1); dieser Sichtweise hat das Bundesgericht eine Absage

erteilt (vgl. E. 4.3.3). Vielmehr bilde der reine Nachlass, d.h. das beim Tod

des Erblassers noch vorhandene Vermögen abzüglich der Passiven, Aus-

gangspunkt der Ausgleichung (vgl. E. 4.3.2). Im Übrigen wird auch mit Blick

auf den Wortlaut von Art. 579 ZGB («[…] zahlungsunfähigen Erblassers […]»

sowie «[…] succession insolvable […]» und «[…] persona insolvente […]» in

der französischen bzw. italienischen Sprachfassung) deutlich, dass sich aus

dieser Bestimmung nichts für die hier umstrittenen Fragen der Höhe des

Nachlasses bzw. der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin ab-

leiten lässt. Vielmehr setzt Art. 579 ZGB gerade die Zahlungsunfähigkeit vo-

raus (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., Art. 579 ZGB N. 3). Gleiches gilt, wenn der

Regierungsstatthalter in der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 ff. ZGB eine

Pflicht zur Hinzurechnung der Schenkungen zum Nachlassvermögen sieht:

Die Bestimmungen zur Ausgleichungspflicht gehören zur Erbteilung und re-

geln nicht die Bestimmung des reinen Nachlasses (vgl. auch Paul Eitel, in

Berner Kommentar, 2004, Vorbem. vor Art. 626 ff. ZGB N. 15).

4.4

Damit war das vorinstanzliche Vorgehen, die von C.________

lebzeitig ausgerichteten Schenkungen zum Nachlass hinzuzurechnen, nicht

korrekt. Für die Beurteilung, ob die Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin zu

ihrem Todeszeitpunkt offenkundig war, ist nach dem Gesagten von Aktiven

des Nachlasses in der Höhe von Fr. 2'156.22 und bezogenen

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 25'715.10 auszugehen, wobei

keine Passiven bekannt sind (vorne E. 4.2.2).

5.

5.1

Offenkundig ist die Zahlungsunfähigkeit gemäss Lehre dann, wenn

sie der näheren Umgebung oder in den Kreisen, in denen sich die Erblas-

serin oder der Erblasser bewegte, bekannt war. Dies wird unter anderem

dann angenommen, wenn die Erblasserin auf Sozialhilfeleistungen angewie-

sen war (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N. 7 und bereits

Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, Art. 566 ZGB N. 10; Sabine

Herzog, Tücken rund um die Ausschlagungsvermutung von Art. 566 Abs. 2

ZGB, AJP 2018 S. 556 mit weiteren Hinweisen). Hier hat die Erblasserin ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 10

August 2017 wirtschaftliche Hilfe bezogen. Zudem war der Beschwerdefüh-

rer über die Sozialhilfebedürftigkeit seiner Mutter aufgrund der Korrespon-

denz mit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit deren Ersuchen

um einen finanziellen Beitrag im Rahmen der Verwandtenunterstützungs-

pflicht im Bild (vorne E. 3.1). Die Frage der Offenkundigkeit der Zahlungsun-

fähigkeit

von

C.________

ist

damit

aufgrund

ihrer

bekannten

Sozialhilfebedürftigkeit (vgl. BGE 88 II 299 E. 5b; BGer 5A_97/2014 vom

23.10.214 E. 2.3) zu bejahen.

5.2

Die Ausschlagungsvermutung greift nicht bei Einmischung des Erben

in die Angelegenheiten der Erbschaft (vgl. Art. 571 Abs. 2 ZGB) sowie bei

Erhebung eines Begehrens um öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) oder

um amtliche Liquidation (Art. 593 ff. ZGB; vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer,

Grundriss des schweizerischen Erbrechts, Bern 2017, § 23 N. 1404 mit Hin-

weis). In den Akten finden sich weder für das eine noch das andere irgend-

welche Hinweise. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch nichts derglei-

chen geltend, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen.

5.3

Nach dem Dargelegten ist die vorfrageweise zu beurteilende Aus-

schlagung der Erbschaft von C.________ durch den Beschwerdeführer

aufgrund der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit gestützt auf Art. 566 Abs.

2 ZGB zu vermuten. Dies hat zur Folge, dass er nicht Erbe seiner

verstorbenen Mutter geworden ist. Mit der vermuteten Ausschlagung der

Erbschaft fällt nämlich der von Gesetzes wegen eintretende Erbschafts-

erwerb (Art. 560 Abs. 1 ZGB) mit Wirkung ex tunc dahin; dieser ist im Ergeb-

nis also gar nicht erst eingetreten (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB

N. 1 und 8). Der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 lit. a SHG verfügten Rückforde-

rung ist mangels Erbenstellung des Beschwerdeführers die Grundlage ent-

zogen. Eine anderweitige Bestimmung, gestützt auf welche die Beschwer-

degegnerin den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der umstrittenen So-

zialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 24'499.95 verpflichten könnte, findet

sich im SHG nicht.

6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 11

Der Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mit-

telland vom 16. November 2021 hält nach dem Gesagten der Rechtskon-

trolle nicht stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember

2021 erweist sich als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen

Entscheids gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1

Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen

werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine

Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG).

7.2

Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An-

spruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1

VRPG). Gemessen an den Rechtsbegehren obsiegt der Beschwerdeführer

bei diesem Verfahrensausgang aufgrund des Nichteintretens auf den Antrag

auf Aufhebung der Verfügung vom 22. September 2020 sowie auf das Fest-

stellungsbegehren zwar nur teilweise (vgl. vorne E. 1.2). Er dringt jedoch mit

seinem Hauptanliegen durch. Eine Reduktion des Parteikostenersatzes

rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen nicht (vgl. dazu Ruth

Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3 f., 35). Der Beschwerdeführer gilt damit für die

Festlegung des Parteikostenersatzes als vollständig obsiegend, wobei die

Kostennote seines Rechtsvertreters vom 31. August 2022 (act. 9) zu keinen

Bemerkungen Anlass gibt.

7.3

Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind ent-

sprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. Der Regierungs-

statthalter hat keine Verfahrenskosten erhoben, was keiner Änderung bedarf

(vgl. vorne E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Parteikostener-

satz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG); die Kostennote des

Rechtsvertreters vom 31. August 2022 (act. 9) gibt zu keinen Bemerkungen

Anlass.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U,

Seite 12

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der

Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mit-

telland vom 16. November 2021 wird aufgehoben.

2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsstatt-

halteramt Bern-Mittelland werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. a)

Die Einwohnergemeinde B.________ hat dem Beschwerdeführer für

das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be-

stimmt auf Fr. 1'773.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

b)

Die Einwohnergemeinde B.________ hat dem Beschwerdeführer für

das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die

Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'673.95 (inkl. Auslagen und MWSt),

zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-

heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005

über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.