Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2021 \"Gewerbezentrum Hünibach (GWZ), dritte Etappe\" (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 21. Oktober 2021; vbv 35/2021) | kommunal
Sachverhalt
A. Am 8. Juni 2016 sprach die Gemeindeversammlung der Einwohnergemein- de (EG) Hilterfingen einen Verpflichtungskredit von 4,3 Millionen Franken für die Erweiterung des Gewerbezentrums (GWZ) Hünibach, davon Fr. 160'000.-- für die Erstellung einer Unterflur-Abfallsammelstelle. Dieser Teilbetrag blieb bei der späteren Gewährung eines Nachkredits unverändert. Nachdem sich bezüglich der Zufahrt zum Standort der Sammelstelle Schwie- rigkeiten ergaben, suchte der Gemeinderat der EG Hilterfingen einen geeig- neten Ersatzstandort. An der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 unter- breitete er den Stimmberechtigten die Genehmigung der Projektänderung GWZ Hünibach, dritte Etappe, mit Verzicht auf die Abfall-Sammelstelle und einer entsprechenden Kreditanpassung (Reduktion um Fr. 160'000.--; Ab- stimmungsvorlage 1); die Stimmberechtigten nahmen diese Vorlage mit 1'535 Ja- gegen 273 Nein-Stimmen an. Die von A.________ gegen die Anordnung dieser Urnenabstimmung sowie gegen den Stimmzettel und die Botschaft zur Abstimmungsvorlage 1 erhobene Beschwerde hatte der Re- gierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun am 11. Juni 2021 abgewie- sen, soweit er darauf eintrat. B. Das Verwaltungsgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 23. Juni 2021 nicht ein. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2021 richtete, leitete es sie an das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) weiter (VGE 2021/193 vom 23.6.2021). Das AGR liess die Sache am 22. Juli 2021 seinerseits dem Verwaltungsgericht zukommen, da sich herausgestellt habe, dass entgegen den Ausführungen von A.________ nicht über eine Änderung der Überbauungsordnung (ÜO) Nr. 15 GWZ Hünibach abge- stimmt worden sei. Das Verwaltungsgericht leitete die Beschwerde deshalb, soweit sie sich gegen die Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2021 richtete, am 4. August 2021 zur erstinstanzlichen Behandlung an das Regierungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 3 statthalteramt (RSA) Thun weiter. Der Regierungsstatthalter des Verwal- tungskreises Thun wies die Beschwerde am 21. Oktober 2021 ab, soweit er darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2021 hat A.________ am 18. No- vember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinn- gemäss, dieser Entscheid sei aufzuheben und das Abstimmungsergebnis sei für ungültig zu erklären. Es sei festzustellen, dass das «Verfahren zur Auslagerung der Abfallsammelstelle aus der ÜO [Nr.] 15» sowie die Vorbe- reitungen zur Gemeindeversammlung vom 25. November 2020 und zur Ur- nenabstimmung vom 13. Juni 2021 «rechtswidrig und formell fehlerhaft» seien, und dass das Vorgehen der involvierten Behörden gegen das Bauge- setz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), die Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1), das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), das Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) sowie gegen die ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach verstosse. Die Un- terflur-Abfallsammelstelle sei in der vierten Bauetappe des GWZ «im Rah- men der gegebenen Platzreserven» auf Baufeld A zu erstellen; insofern sei die Sache an das AGR zu überweisen. Die EG Hilterfingen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Thun hat sich nicht verneh- men lassen. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 beantragt A.________ weiter, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, «die Wendeschlaufe mit dem 27 m langen Doppelgelenkbus-Warteplatz zwischen Staatsstrasse und ferngesteuerter Barriere oder Poller» aus Text und Plänen der ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach zu entfernen, und das RSA Thun sowie das Grundbuchamt seien anzuweisen, auf die Eintragung von Rechten der Verkehrsbetriebe STI «gemäss Kaufvorvertrag vom 16. Juni 2014» zulasten der Parzelle Hilterfin- gen Gbbl. Nr. 1_____ zu verzichten. Gleichentags hat A.________ beim Ver- waltungsgericht eine Beschwerde betreffend «Referendum Ausgaben- beschluss, Neubau Recycling Unterflur-Sammelstelle Postfeld / Migros Hüni-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 4 bach» eingereicht, die das Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2021 an das hierfür zuständige RSA Thun weitergeleitet hat. A.________ hat sich dazu mit Eingabe vom 11. Januar 2022 geäussert und beantragt, eine allfäl- lige (zukünftige) Beschwerde gegen einen diesbezüglichen (noch ausste- henden) Entscheid der Regierungsstatthalterin sei mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen. Die EG Hilterfingen beantragt am 1. Februar 2022, auf die Beschwerde betreffend Referendum zum Ausgabenbeschluss sei wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Behörden nicht einzu- treten, und A.________ seien die entsprechenden Verfahrenskosten auf- zuerlegen. Am 8. März 2022 hat A.________ erneut eine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend kommunale Wahl- und Ab- stimmungssachen. Der Beschwerdeführer ist in der EG Hilterfingen stimm- berechtigt und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Art. 79b i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG und dazu BVR 2022 S. 5 E. 2.9). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und in- nerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streitgegenstands vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 5
E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen, soweit das Stimm- recht betroffen war. Weiter ist sie auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die (vermeintliche) Änderung der ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach richtete, nicht eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Prozessthema im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ist insofern grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hin- weisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 45; vgl. hinten E. 4).
E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Unterflur-Abfallsammelstelle sei in der vierten Bauetappe des GWZ Hünibach «im Rahmen der gegebe- nen Platzreserven» auf Baufeld A zu erstellen. Dieser Antrag sei «zur Bear- beitung» an das AGR zu überweisen. Dieses Rechtsbegehren richtet sich im Grunde genommen wohl gegen den an der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 (Abstimmungsvorlage 1) beschlossenen Verzicht auf die Erstellung der Abfallsammelstelle am zuvor geplanten Standort. Soweit damit die Wieder- herstellung des Zustands vor der Abstimmung bzw. die Aufhebung des Ab- stimmungsergebnisses beantragt wird, erweist sich das Begehren als zuläs- sig. Hingegen ist auf den Antrag nicht einzutreten, soweit damit eine konkrete Anweisung an die Planungsbehörden bzw. ein eigentlicher Planungsent- scheid beantragt wird. Es besteht insofern auch kein Anlass für eine Über- weisung der Sache an das AGR.
E. 1.2.3 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 beantragt der Beschwerdefüh- rer, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, die Wendeschlaufe und den Bus-Warteplatz aus der ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach zu entfernen, und das RSA Thun sowie das Grundbuchamt seien anzuweisen, auf die Eintra- gung von Rechten der Verkehrsbetriebe STI zulasten der Parzelle Hilterfin- gen Gbbl. Nr. 1_____ zu verzichten. Die Frage einer Wendeschlaufe bzw. einer diesbezüglichen Änderung der ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach war indes ebenso wie die Eintragung von Rechten der Verkehrsbetriebe STI weder Ge- genstand der Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2021 noch des vorin- stanzlichen Verfahrens. Ein Zusammenhang der entsprechenden Anträge mit der vorliegend strittigen Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2021 ist nicht ersichtlich, betraf doch die interessierende Abstimmungsvorlage 1 allein den Verzicht auf die im GWZ Hünibach geplante Unterflur-Abfallsam- melstelle und die entsprechende Kreditanpassung. Diese Begehren liegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 6 ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei festzustellen, dass das «Verfahren zur Auslagerung der Abfallsammelstelle aus der ÜO [Nr.] 15» sowie die Vorbereitungen zur Gemeindeversammlung vom 25. No- vember 2020 und zur Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 «rechtswidrig und formell fehlerhaft» seien, und dass das Vorgehen der Behörden gegen das Baugesetz, die Bauverordnung, das Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, das Baubewilligungsdekret und die ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach verstosse. – Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestal- tungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Im Licht der Beschwerdebegründung könnte es sich bei den gestellten Fest- stellungsbegehren um Argumente zur Stütze des (zulässigen) Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Gemeindeabstimmung handeln. Soweit sie indes als eigenständige Feststellungsbegehren zu betrachten sind, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da den Anliegen des Beschwerdeführers mit den rechtsgestaltenden Begehren vollständig Rechnung getragen wer- den kann und es deshalb an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt.
E. 1.4 Zu beurteilen ist damit einzig, ob die behördliche Information zur Ab- stimmungsvorlage 1 die gesetzlichen Vorgaben erfüllte, ob die Abstimmung anderweitige Mängel aufwies und die Vorinstanz zu Recht auf die Be- schwerde nicht eingetreten ist, soweit sie sich gegen die angebliche Ände- rung der ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach richtete.
E. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 7
E. 2 Der Streitigkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Erwei- terung des GWZ Hünibach (ÜO Nr. 15 «Gewerbezentrum Hünibach» der EG Hilterfingen) war auf der Parzelle Hilterfingen Gbbl. Nr. 1_____ die Erstellung einer öffentlichen Abfallsammelstelle geplant. Hierfür hatte die Gemeindeversammlung am 8. Juni 2016 einen Kredit von Fr. 160'000.-- (Teil des Gesamtkredits für die Erweiterung des GWZ) gesprochen. Am 23. April 2018 beschloss der Gemeinderat der EG Hilterfingen im Rahmen des Ver- fahrens für eine geringfügige Änderung der ÜO Nr. 15 nach Art. 122 BauV, den Standort der Abfallsammelstelle parzellenintern zu verschieben. Das AGR genehmigte am 11. Dezember 2018 diesen Planungsentscheid und wies eine vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache ab (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 9.1). Da sich in der Folge bezüglich der geplanten Zufahrt zur Sammelstelle Schwierigkeiten ergaben, suchte der Gemeinderat nach Ersatzstandorten ausserhalb des Perimeters der ÜO Nr. 15; er zog dabei eine externe Spezialistin bei, wobei insgesamt 11 Ersatzstandorte evaluiert worden sind (vgl. Technischer Bericht der Kommunal Partner AG vom 18.8.2020, act. 11A). Nachdem mit der von der Expertin bevorzugten Par- zelle Gbbl. Nr. 2_____ hinter der Migros Hünibach ein besser geeigneter Ersatzstandort gefunden werden konnte, unterbreitete der Gemeinderat den Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Geneh- migung der Projektänderung GWZ Hünibach, dritte Etappe, mit Verzicht auf die Abfall-Sammelstelle und einer entsprechenden Kreditanpassung (Re- duktion um Fr. 160'000.--; Abstimmungsvorlage 1, vgl. Abstimmungsbot- schaft, Vorakten RSA [act. 5A] pag. 1 ff., S. 1-3). Konkret enthielt der Stimm- zettel folgende Frage: «Stimmen Sie dem Verzicht auf die Unterflur-Abfall- sammelstelle beim Gewerbezentrum Hünibach (da ein geeigneterer Stand- ort gefunden wurde) zu?» (vgl. Vorakten RSA [act. 5A] pag. 7). Für die Reali- sierung der Abfall-Sammelstelle am neuen Standort stellte der Gemeinderat in der Botschaft den Beschluss eines neuen Verpflichtungskredits in Aus- sicht, wobei dieser «mit einem voraussichtlichen Kreditbedarf von Fr. 200'000.-- in der Kompetenz des Gemeinderates» liege sowie publiziert und dem fakultativen Referendum unterstellt werde (vgl. Vorakten RSA [act. 5A] pag. 11). Die Stimmberechtigten der EG Hilterfingen haben die Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 8 lage mit 1'535 Ja- gegen 273 Nein-Stimmen (84.9 % zu 15.1 %) angenom- men (vgl. Vorakten RSA [act. 5A] pag. 80).
E. 3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen das Ergebnis der Ur- nenabstimmung vom 13. Juni 2021. Der Beschwerdeführer kritisiert nament- lich die Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die Abstimmungsvorlage 1 und macht geltend, die «faktisch[e] Änderung» der ÜO Nr. 15 stehe «nicht im Einklang mit BauG und BauV», bzw. hätte nicht ohne Weiteres im Rah- men einer Urnenabstimmung (ohne öffentliche Auflage und Einsprachemög- lichkeit) entschieden werden dürfen. – Die diesbezüglichen Rechtsgrundla- gen präsentieren sich wie folgt:
E. 3.1 Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Gewährleistet wird na- mentlich das Recht der aktiv Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzu- lässiger Weise beeinflusst zu werden. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassen- den Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Wahl- und Abstim- mungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Le- gitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (statt vieler BGE 146 I 129 E. 5.1 [Pra 2020/106 Nr. 1005], 145 I 1 E. 4.1, 143 I 78 E. 4.3; BVR 2017 S. 459 [VGE 2016/347 vom 29.6.2017] nicht publ. E. 7.1, 2012 S. 1 E. 2.1; je mit weiteren Hinwei- sen). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden zu korrek- ter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 143 I 78 E. 4.4, 140 I 338 E. 5.1). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu, die sie namentlich mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahrneh- men. Die Behörden sind dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Sie sollen aber dennoch sachlich und transparent informieren und das Gebot der Verhältnismässigkeit beach- ten. Informationen der Behörden zu eigenen Vorlagen müssen geeignet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 9 sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominan- ter und unverhältnismässiger Weise im Sinn eigentlicher Propaganda die freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder gar verunmög- lichen (vgl. BGE 146 I 129 E. 5.1 [Pra 2020/106 Nr. 1005], 145 I 175 E. 5.1, 145 I 1 E. 5.2.1; vgl. jüngst auch etwa VGE 2021/174 vom 15.9.2021 E. 4.3).
E. 3.2 Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Abstimmungsverfahrens im Rahmen des übergeordneten Rechts selber (Art. 20 Abs. 1 des Gemein- degesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Soweit das Gemeinde- gesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte (Art. 20 Abs. 2 GG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Wahl- und Abstimmungs- reglements der EG Hilterfingen vom 3. Juni 2015 erfolgt die Zustellung der Stimmrechtsausweise sowie des Abstimmungsmaterials an die Stimmbe- rechtigten spätestens drei Wochen vor dem Urnengang. Das kantonale Recht regelt die Abgabe und Ausgestaltung kommunaler Abstimmungser- läuterungen nicht (vgl. BVR 2017 S. 459 [VGE 2016/347 vom 29.6.2017] nicht publ. E. 7.4, 2009 S. 433 E. 2.4.2). Für die kantonalen Abstimmungen bestimmt Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1), dass die Abstimmungserläuterungen kurz und sachlich zu halten sind und auch den Auffassungen wesentlicher Minderhei- ten Rechnung zu tragen haben (vgl. zum Ganzen neuerdings etwa VGE 2021/174 vom 15.9.2021 E. 4.4). Dass diese für die EG Hilterfingen gelten- den Vorgaben über die verfassungsrechtlichen Grundsätze hinausgehen würden, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
E. 4 Die Vorinstanz ist auf die Abstimmungsbeschwerde zu Recht nicht eingetre- ten, soweit sie sich gegen die (vermeintliche) Änderung der ÜO Nr. 15 rich- tete (vgl. angefochtener Entscheid E. 7):
E. 4.1 An der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 wurde den Stimmbe- rechtigten der EG Hilterfingen die Frage unterbreitet, ob sie dem Verzicht auf die Unterflur-Abfallsammelstelle beim GWZ Hünibach zustimmen. Inhaltlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 10 ging es dabei namentlich um die Reduktion des Gesamtkredits für das GWZ Hünibach um den (für die Sammelstelle gesprochenen) Betrag von Fr. 160'000.--. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die Stimmberechtigten nicht über eine Änderung der ÜO Nr. 15 abgestimmt. Es wurde ihnen weder eine Änderung der Überbauungsvorschriften noch eine Anpassung des Überbauungsplans vorgelegt. Überbauungsordnungen kön- nen im Übrigen nur im Verfahren gemäss Baugesetz geändert werden: Der Bevölkerung ist die Mitwirkung zu gewähren (Art. 58 BauG), es ist ein Vor- prüfungsverfahren durchzuführen (Art. 59 BauG), die Vorlage ist öffentlich zur Einsprache aufzulegen (Art. 60 BauG), und schliesslich bedarf die Ände- rung einer Genehmigung durch das AGR (Art. 61 BauG i.V.m. Art. 109 BauV; für geringfügige Änderungen vgl. Art. 60 Abs. 4 BauG). Diese Verfahrens- schritte sind in Bezug auf den «Verzicht auf die Unterflur-Abfallsammel- stelle» nicht eingeleitet worden, und es deutet nichts darauf hin, dass eine Änderung der ÜO beabsichtigt gewesen wäre. Mit der Vorinstanz kann da- von ausgegangen werden, dass den Stimmberechtigten lediglich darüber Rechenschaft abgelegt werden sollte, dass der Kredit für das GWZ Hünibach im Umfang von Fr. 160'000.-- nicht verwendet werde (vgl. E. 4.2 hiernach sowie angefochtener Entscheid E. 7; ferner Entscheid RSA vom 11.6.2021 [vbv 18/2021], Vorakten RSA [act. 5A] pag. 81-85, E. 3).
E. 4.2 Zwar wäre die EG Hilterfingen rechtlich kaum verpflichtet gewesen, die Kreditunterschreitung den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzule- gen, sondern hätte hierüber im Rahmen der Schlussabrechnung oder allen- falls im Zusammenhang mit dem Projekt am neuen Standort (und der dies- bezüglichen Kreditgenehmigung) auch bloss orientieren können. Dass aber die Gemeinde die genannte Kreditunterschreitung dennoch der Stimmbevöl- kerung unterbreitet hat, nachdem die Sammelstelle als eines von sechs Teil- projekten des Gesamtprojekts des GWZ Hünibach «im ursprünglich vom Souverän bewilligten Gesamtkredit enthalten war» (Stellungnahme EG Hil- terfingen vom 1.2.2022, Ziff. 1.4), ist in rechtlicher Hinsicht umgekehrt nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als damit in keiner Weise dem Projekt am neuen Standort und entsprechenden Planungsschritten vorgegriffen wurde oder der diesbezügliche Rechtsschutz geschmälert worden wäre: Hiergegen bleiben zu gegebener Zeit sämtliche ordentlichen Rechtsmittel offen (wovon der Beschwerdeführer in Bezug auf den referendumspflichtigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 11 Ausgabenbeschluss bereits Gebrauch gemacht hat; vgl. vorne Bst. C und hinten E. 6.1). Da keine Änderung der ÜO Nr. 15 erfolgte, mussten die hierfür geltenden Vorgaben (Art. 58 ff. BauG bzw. Art. 60 Abs. 4 BauG i.V.m. Art. 122 BauV) nicht eingehalten werden. Der Vorwurf, der Gemeinderat der EG Hilterfingen habe diese Bestimmungen umgehen wollen, geht daher ins Leere. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht erfor- derlich, die gemäss ÜO mögliche bzw. vorgesehene Sammelstelle förmlich aus den Überbauungsvorschriften und dem Überbauungsplan zu streichen, wenn sie entgegen der ursprünglichen Planung doch nicht dort gebaut wer- den soll. Eine ÜO ermöglicht bzw. erlaubt den zuständigen Behörden, ein Gebiet im Rahmen der festgelegten Vorschriften zu überbauen. Es besteht jedoch keine Pflicht, bestimmte Bauten zu errichten. Vielmehr ist es ohne Weiteres zulässig, auf die gemäss ÜO Nr. 15 im entsprechenden Perimeter vorgesehene Abfallsammelstelle (ohne Änderung der ÜO) zu verzichten und stattdessen einen neuen Standort für den Bau einer solchen zu suchen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten bildete eine Änderung der ÜO Nr. 15 (richtiger- weise) nicht Gegenstand der vorliegend strittigen Abstimmung. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den geplanten Bau bzw. den Standort der Unterflur-Abfallsammelstelle bereits in anderen Verfahren (namentlich in seiner Einsprache vom 23.3.2018 gegen das Baugesuch vom 21.9.2017) beanstandet hatte (vgl. vorne E. 1.2).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht (zumindest sinngemäss) geltend, die Botschaft zur Abstimmung vom 13. Juni 2021 (Abstimmungsvorlage 1) ent- halte unrichtige Angaben, da fälschlicherweise der Begriff «Projektände- rung» verwendet werde. In seinem (vom gleichen Tag wie die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde datierenden) Schreiben vom 18. November 2021 führt er aus, der Begriff der Projektänderung sei «nur im Baubewilligungsverfah- ren anwendbar». Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Weder aus dem BauG noch aus der BauV lässt sich ableiten, dass eine «Projektände- rung» sich stets auf ein Baubewilligungsverfahren beziehen würde bzw. die- ser Begriff nur im Zusammenhang mit einem solchen verwendet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 12 dürfte. Dass Projektänderungen namentlich im Baubewilligungsverfahren verlangt werden können (und in diesem Sinn rechtstechnisch zu verstehen sind; vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 10b Abs. 4 und Art. 24 Abs. 2 BauG), lässt keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung des allgemein sprachgebräuchlichen Verständnisses zu, wonach «Projektänderung» die Änderung eines Projekts in jeglichem Stadium der Planung oder Durchführung bezeichnet. Der Ent- schluss, im Perimeter der ÜO Nr. 15 entgegen den ursprünglichen Plänen keine Abfallsammelstelle zu errichten, stellt – unabhängig von einem allfälli- gen Baubewilligungsverfahren – eine Änderung des entsprechenden Pro- jekts dar. Es ist mithin nicht zu beanstanden und erscheint mit Blick auf die gesetzlichen bzw. verfassungsmässigen Vorgaben (vgl. vorne E. 3) jeden- falls weder irreführend noch falsch, dass in der Abstimmungsbotschaft von einer «Projektänderung» die Rede ist.
E. 5.2 Soweit sich die Ausführungen Beschwerdeführers nicht auf Informa- tionen im Vorfeld der Abstimmung (bzw. auf die Abstimmungsbotschaft) be- ziehen, ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.2). Es rechtfertigen sich indes die folgenden Hinweise:
E. 5.2.1 Die Feststellung des AGR im Schreiben vom 22. Juli 2021, es sei bei der Abstimmung vom 13. Juni 2021 (Abstimmungsvorlage 1) um eine «Pro- jektänderung in einem Baubewilligungsverfahren» inkl. Kreditanpassung ge- gangen, erfolgte erst nach der Abstimmung und bezog sich auf die Frage, ob über eine Änderung von Vorschriften und Plänen (namentlich der ÜO Nr. 15) abgestimmt worden war, was die Zuständigkeit des AGR für das Be- schwerdeverfahren begründet hätte (Art. 61 Abs. 1a BauG). Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um eine Information im Vorfeld der Abstimmung, und überdies nicht um eine Aussage der Gemeindebehörden. Die als falsch gerügte Bezeichnung bzw. Aussage konnte folglich die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Hinblick auf die Abstimmung vom 13. Juni 2021 gar nicht beeinflussen.
E. 5.2.2 Auch das Vorbringen, der Standort der Abfallsammelstelle sei im Rahmen der geringfügigen Änderung der ÜO nicht verschoben worden, son- dern es habe sich um «Layout-Vorschläge» des Bauverwalters gehandelt, die vom AGR nach dem Rückzug der Abfallsammelstelle aus dem Bauge- such genehmigt worden seien, ist für das vorliegende Verfahren nicht von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 13 Bedeutung: Die Verschiebung der Abfallsammelstelle innerhalb des Perime- ters der ÜO wird in der Abstimmungsbotschaft nicht genannt und spielte für die Abstimmung keine Rolle. Der entsprechende Hinweis findet sich im an- gefochtenen Entscheid (E. 9.1) bei den allgemeinen Ausführungen zu den bisher erfolgten Planungsschritten hinsichtlich der Abfallsammelstelle, und wird mit dem Einschub «soweit hier von Interesse» eingeleitet. Die Frage weist keinen direkten Bezug zur Abstimmungsvorlage 1 auf und war im vorin- stanzlichen Verfahren nicht entscheidwesentlich. Ohnehin ist nicht ersicht- lich und wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan, inwie- weit die Angaben unzutreffend sein sollen. Vielmehr widerspricht sich der Beschwerdeführer selber (vgl. Beschwerde Ziff. 9.3), indem er ausführt, die geringfügige Verschiebung der Abfallsammelstelle sei am 11. Dezember 2018 gleichzeitig mit der Verschiebung des Retentionsbeckens und der «Au- toparkhalle UG» (mithin im Rahmen der geringfügigen Änderung der ÜO) durch das AGR genehmigt worden. Da die entsprechenden Ausführungen ohnehin keinen ersichtlichen Zusammenhang zur strittigen Abstimmung vom
13. Juni 2021 aufweisen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 5.2.3 Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Rechtskraft der Baubewilligung vom 20. März 2019 in Bezug auf die Parzelle Gbbl. Nr. 1_____. Inwiefern die Frage mit den Informationen im Vorfeld der Abstimmung zusammenhängt bzw. einen Einfluss auf das Abstimmungs- resultat gehabt haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Der Gesamtentscheid vom 20. März 2019 bezog sich, nachdem die Gemeinde das Baugesuch in Bezug auf die Abfallsam- melstelle am 30. Mai 2018 zurückgezogen hatte (um das «dringend benö- tigte Abwasser-Retentionsbecken möglichst ohne weitere Zeitverzöge- rungen in Angriff nehmen zu können»; Eingabe der EG Hilterfingen vom 1.2.2022, Ziff. 1.2), auf die Erschliessung des GWZ Hünibach, die Erweite- rung des Parkplatzes an der Stationsstrasse und den Neubau eines Abwas- serretentionsbeckens im Bereich der ÜO Nr. 15 (vgl. Vorakten RSA [act. 5A] pag. 100-105). Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass für eine Sammelstelle auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1_____ keine Baubewilligung vorliege, mithin für das heutige Provisorium eine rechtliche Grundlage fehle. Die Aussage des Beschwerdeführers, es liege (noch) keine Baubewilligung für Bauten auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1_____ vor, widerspricht den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 14 vorinstanzlichen Feststellungen nicht. Der angefochtene Entscheid ist auch hinsichtlich der Ausführungen zur anfänglich auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1_____ geplanten Abfallsammelstelle (vgl. E. 9) nicht zu beanstanden.
E. 5.3 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen ebenfalls nicht konkret die behördliche Information im Vorfeld der Abstimmung oder allfällige anderweitige Mängel bei der Abstimmung vom 13. Juni 2021. Es sind denn auch weder unwahre oder irreführende Angaben in der Abstim- mungsbotschaft erkennbar, noch unzulässige Wertungen und Würdigungen, die sich ausserhalb des den Behörden insoweit zustehenden Spielraums be- wegen würden und als eigentliche politische Propaganda verstanden wer- den müssten (vgl. BGE 146 I 129 E. 5.1 [Pra 2020/106 Nr. 1005], 145 I 175 E. 5.1, 145 I 1 E. 5.2.1; vorne E. 3.1). Eine verpönte Beeinflussung der Stimmberechtigten oder Verfälschung der freien Willensbildung ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abstim- mungsunterlagen die erforderlichen Informationen enthielten, damit die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht wirksam ausüben konnten. Es besteht kein Anlass, das ohnehin nicht knappe, sondern vielmehr sehr klare Abstim- mungsergebnis (vgl. vorne E. 2) für ungültig zu erklären.
E. 6.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich (soweit überhaupt zulässig) als offensichtlich unbe- gründet und ist in Zweierbesetzung zu behandeln (Art. 56 Abs. 3 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Nachdem der Entscheid der Re- gierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun über die weitergeleitete Beschwerde betreffend «Referendum Ausgabenbeschluss, Neubau Recy- cling Unterflur-Sammelstelle Postfeld / Migros Hünibach» bzw. die allfällige Beschwerde dagegen noch nicht vorliegt, ist auf den Antrag auf Vereinigung der Verfahren nicht einzutreten.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdefüh- rer. Da es sich um eine kommunale Wahl- und Abstimmungssache handelt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 15 werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 108a Abs. 1 VPRG). Als mutwillig gelten namentlich Vorkehren, die nur darauf abzielen, anderen Verfahrensbeteilig- ten oder den Behörden zu schaden, sie zu schikanieren oder ein Vorhaben zu verzögern (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108a N. 6). Im Vergleich zur Mut- willigkeit setzt Leichtfertigkeit kein bewusstes und gezieltes Handeln wider besseren Wissens voraus, und auf Leichtfertigkeit ist gerade bei Laienbe- schwerden nicht leichthin zu schliessen. Allerdings führen auch Laien ihren Prozess nachgerade leichtfertig, wenn sie keine vertretbaren Einwände ge- gen den beanstandeten Akt erheben, sondern bloss ihre Unzufriedenheit mit der allgemeinen Arbeit der kommunalen Behörden und den politischen Ver- hältnissen in ihrer Wohngemeinde zum Ausdruck bringen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108a N. 7 mit Verweis auf VGE 2015/249 vom 17.9.2015 E. 4.1; vgl. auch VGE 2016/83 vom 12.8.2016 E. 4.2.1). Es ist zwar festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen in wesentlichen Teilen an der Sache vorbei- zielen bzw. sich nicht auf die im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde zu prüfenden Aspekte beziehen. Nachdem der Beschwerdeführer dem vor- instanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegenzuhalten vermag, hat sich seine Beschwerde denn auch als offensichtlich unbegründet erwiesen (vgl. E. 6.1 hiervor). Daraus zu schliessen, er prozessiere mutwillig bzw. ein- zig mit dem Ziel, das Verfahren zu verzögern, scheint indes ebenso wenig angebracht wie der Vorwurf leichtfertiger Prozessführung, weshalb hier dem Grundsatz entsprechend keine Kosten zu erheben sind. Ersatzfähige Partei- kosten sind nicht angefallen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Auf den Antrag auf Verfahrensvereinigung wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 16
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (mit Eingabe des Regierungsstatthalteramts Thun vom 16.3.2022) - Beschwerdegegnerin (mit Eingabe des Regierungsstatthalteramts Thun vom 16.3.2022) - Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2021.332U BUC/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. April 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Straub A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Hilterfingen handelnd durch den Gemeinderat, Staatsstrasse 18, 3652 Hilterfingen Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2021 «Gewerbezentrum Hünibach (GWZ), dritte Etappe» (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Thun vom 21. Oktober 2021; vbv 35/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 8. Juni 2016 sprach die Gemeindeversammlung der Einwohnergemein- de (EG) Hilterfingen einen Verpflichtungskredit von 4,3 Millionen Franken für die Erweiterung des Gewerbezentrums (GWZ) Hünibach, davon Fr. 160'000.-- für die Erstellung einer Unterflur-Abfallsammelstelle. Dieser Teilbetrag blieb bei der späteren Gewährung eines Nachkredits unverändert. Nachdem sich bezüglich der Zufahrt zum Standort der Sammelstelle Schwie- rigkeiten ergaben, suchte der Gemeinderat der EG Hilterfingen einen geeig- neten Ersatzstandort. An der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 unter- breitete er den Stimmberechtigten die Genehmigung der Projektänderung GWZ Hünibach, dritte Etappe, mit Verzicht auf die Abfall-Sammelstelle und einer entsprechenden Kreditanpassung (Reduktion um Fr. 160'000.--; Ab- stimmungsvorlage 1); die Stimmberechtigten nahmen diese Vorlage mit 1'535 Ja- gegen 273 Nein-Stimmen an. Die von A.________ gegen die Anordnung dieser Urnenabstimmung sowie gegen den Stimmzettel und die Botschaft zur Abstimmungsvorlage 1 erhobene Beschwerde hatte der Re- gierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun am 11. Juni 2021 abgewie- sen, soweit er darauf eintrat. B. Das Verwaltungsgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 23. Juni 2021 nicht ein. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2021 richtete, leitete es sie an das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) weiter (VGE 2021/193 vom 23.6.2021). Das AGR liess die Sache am 22. Juli 2021 seinerseits dem Verwaltungsgericht zukommen, da sich herausgestellt habe, dass entgegen den Ausführungen von A.________ nicht über eine Änderung der Überbauungsordnung (ÜO) Nr. 15 GWZ Hünibach abge- stimmt worden sei. Das Verwaltungsgericht leitete die Beschwerde deshalb, soweit sie sich gegen die Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2021 richtete, am 4. August 2021 zur erstinstanzlichen Behandlung an das Regierungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 3 statthalteramt (RSA) Thun weiter. Der Regierungsstatthalter des Verwal- tungskreises Thun wies die Beschwerde am 21. Oktober 2021 ab, soweit er darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2021 hat A.________ am 18. No- vember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinn- gemäss, dieser Entscheid sei aufzuheben und das Abstimmungsergebnis sei für ungültig zu erklären. Es sei festzustellen, dass das «Verfahren zur Auslagerung der Abfallsammelstelle aus der ÜO [Nr.] 15» sowie die Vorbe- reitungen zur Gemeindeversammlung vom 25. November 2020 und zur Ur- nenabstimmung vom 13. Juni 2021 «rechtswidrig und formell fehlerhaft» seien, und dass das Vorgehen der involvierten Behörden gegen das Bauge- setz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), die Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1), das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), das Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) sowie gegen die ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach verstosse. Die Un- terflur-Abfallsammelstelle sei in der vierten Bauetappe des GWZ «im Rah- men der gegebenen Platzreserven» auf Baufeld A zu erstellen; insofern sei die Sache an das AGR zu überweisen. Die EG Hilterfingen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Thun hat sich nicht verneh- men lassen. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 beantragt A.________ weiter, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, «die Wendeschlaufe mit dem 27 m langen Doppelgelenkbus-Warteplatz zwischen Staatsstrasse und ferngesteuerter Barriere oder Poller» aus Text und Plänen der ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach zu entfernen, und das RSA Thun sowie das Grundbuchamt seien anzuweisen, auf die Eintragung von Rechten der Verkehrsbetriebe STI «gemäss Kaufvorvertrag vom 16. Juni 2014» zulasten der Parzelle Hilterfin- gen Gbbl. Nr. 1_____ zu verzichten. Gleichentags hat A.________ beim Ver- waltungsgericht eine Beschwerde betreffend «Referendum Ausgaben- beschluss, Neubau Recycling Unterflur-Sammelstelle Postfeld / Migros Hüni-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 4 bach» eingereicht, die das Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2021 an das hierfür zuständige RSA Thun weitergeleitet hat. A.________ hat sich dazu mit Eingabe vom 11. Januar 2022 geäussert und beantragt, eine allfäl- lige (zukünftige) Beschwerde gegen einen diesbezüglichen (noch ausste- henden) Entscheid der Regierungsstatthalterin sei mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen. Die EG Hilterfingen beantragt am 1. Februar 2022, auf die Beschwerde betreffend Referendum zum Ausgabenbeschluss sei wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Behörden nicht einzu- treten, und A.________ seien die entsprechenden Verfahrenskosten auf- zuerlegen. Am 8. März 2022 hat A.________ erneut eine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend kommunale Wahl- und Ab- stimmungssachen. Der Beschwerdeführer ist in der EG Hilterfingen stimm- berechtigt und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Art. 79b i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG und dazu BVR 2022 S. 5 E. 2.9). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und in- nerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streitgegenstands vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 5 1.2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen, soweit das Stimm- recht betroffen war. Weiter ist sie auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die (vermeintliche) Änderung der ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach richtete, nicht eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Prozessthema im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ist insofern grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hin- weisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 45; vgl. hinten E. 4). 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Unterflur-Abfallsammelstelle sei in der vierten Bauetappe des GWZ Hünibach «im Rahmen der gegebe- nen Platzreserven» auf Baufeld A zu erstellen. Dieser Antrag sei «zur Bear- beitung» an das AGR zu überweisen. Dieses Rechtsbegehren richtet sich im Grunde genommen wohl gegen den an der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 (Abstimmungsvorlage 1) beschlossenen Verzicht auf die Erstellung der Abfallsammelstelle am zuvor geplanten Standort. Soweit damit die Wieder- herstellung des Zustands vor der Abstimmung bzw. die Aufhebung des Ab- stimmungsergebnisses beantragt wird, erweist sich das Begehren als zuläs- sig. Hingegen ist auf den Antrag nicht einzutreten, soweit damit eine konkrete Anweisung an die Planungsbehörden bzw. ein eigentlicher Planungsent- scheid beantragt wird. Es besteht insofern auch kein Anlass für eine Über- weisung der Sache an das AGR. 1.2.3 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 beantragt der Beschwerdefüh- rer, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, die Wendeschlaufe und den Bus-Warteplatz aus der ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach zu entfernen, und das RSA Thun sowie das Grundbuchamt seien anzuweisen, auf die Eintra- gung von Rechten der Verkehrsbetriebe STI zulasten der Parzelle Hilterfin- gen Gbbl. Nr. 1_____ zu verzichten. Die Frage einer Wendeschlaufe bzw. einer diesbezüglichen Änderung der ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach war indes ebenso wie die Eintragung von Rechten der Verkehrsbetriebe STI weder Ge- genstand der Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2021 noch des vorin- stanzlichen Verfahrens. Ein Zusammenhang der entsprechenden Anträge mit der vorliegend strittigen Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2021 ist nicht ersichtlich, betraf doch die interessierende Abstimmungsvorlage 1 allein den Verzicht auf die im GWZ Hünibach geplante Unterflur-Abfallsam- melstelle und die entsprechende Kreditanpassung. Diese Begehren liegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 6 ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei festzustellen, dass das «Verfahren zur Auslagerung der Abfallsammelstelle aus der ÜO [Nr.] 15» sowie die Vorbereitungen zur Gemeindeversammlung vom 25. No- vember 2020 und zur Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 «rechtswidrig und formell fehlerhaft» seien, und dass das Vorgehen der Behörden gegen das Baugesetz, die Bauverordnung, das Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, das Baubewilligungsdekret und die ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach verstosse. – Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestal- tungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Im Licht der Beschwerdebegründung könnte es sich bei den gestellten Fest- stellungsbegehren um Argumente zur Stütze des (zulässigen) Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Gemeindeabstimmung handeln. Soweit sie indes als eigenständige Feststellungsbegehren zu betrachten sind, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da den Anliegen des Beschwerdeführers mit den rechtsgestaltenden Begehren vollständig Rechnung getragen wer- den kann und es deshalb an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt. 1.4 Zu beurteilen ist damit einzig, ob die behördliche Information zur Ab- stimmungsvorlage 1 die gesetzlichen Vorgaben erfüllte, ob die Abstimmung anderweitige Mängel aufwies und die Vorinstanz zu Recht auf die Be- schwerde nicht eingetreten ist, soweit sie sich gegen die angebliche Ände- rung der ÜO Nr. 15 GWZ Hünibach richtete. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 7 2. Der Streitigkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Erwei- terung des GWZ Hünibach (ÜO Nr. 15 «Gewerbezentrum Hünibach» der EG Hilterfingen) war auf der Parzelle Hilterfingen Gbbl. Nr. 1_____ die Erstellung einer öffentlichen Abfallsammelstelle geplant. Hierfür hatte die Gemeindeversammlung am 8. Juni 2016 einen Kredit von Fr. 160'000.-- (Teil des Gesamtkredits für die Erweiterung des GWZ) gesprochen. Am 23. April 2018 beschloss der Gemeinderat der EG Hilterfingen im Rahmen des Ver- fahrens für eine geringfügige Änderung der ÜO Nr. 15 nach Art. 122 BauV, den Standort der Abfallsammelstelle parzellenintern zu verschieben. Das AGR genehmigte am 11. Dezember 2018 diesen Planungsentscheid und wies eine vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache ab (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 9.1). Da sich in der Folge bezüglich der geplanten Zufahrt zur Sammelstelle Schwierigkeiten ergaben, suchte der Gemeinderat nach Ersatzstandorten ausserhalb des Perimeters der ÜO Nr. 15; er zog dabei eine externe Spezialistin bei, wobei insgesamt 11 Ersatzstandorte evaluiert worden sind (vgl. Technischer Bericht der Kommunal Partner AG vom 18.8.2020, act. 11A). Nachdem mit der von der Expertin bevorzugten Par- zelle Gbbl. Nr. 2_____ hinter der Migros Hünibach ein besser geeigneter Ersatzstandort gefunden werden konnte, unterbreitete der Gemeinderat den Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Geneh- migung der Projektänderung GWZ Hünibach, dritte Etappe, mit Verzicht auf die Abfall-Sammelstelle und einer entsprechenden Kreditanpassung (Re- duktion um Fr. 160'000.--; Abstimmungsvorlage 1, vgl. Abstimmungsbot- schaft, Vorakten RSA [act. 5A] pag. 1 ff., S. 1-3). Konkret enthielt der Stimm- zettel folgende Frage: «Stimmen Sie dem Verzicht auf die Unterflur-Abfall- sammelstelle beim Gewerbezentrum Hünibach (da ein geeigneterer Stand- ort gefunden wurde) zu?» (vgl. Vorakten RSA [act. 5A] pag. 7). Für die Reali- sierung der Abfall-Sammelstelle am neuen Standort stellte der Gemeinderat in der Botschaft den Beschluss eines neuen Verpflichtungskredits in Aus- sicht, wobei dieser «mit einem voraussichtlichen Kreditbedarf von Fr. 200'000.-- in der Kompetenz des Gemeinderates» liege sowie publiziert und dem fakultativen Referendum unterstellt werde (vgl. Vorakten RSA [act. 5A] pag. 11). Die Stimmberechtigten der EG Hilterfingen haben die Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 8 lage mit 1'535 Ja- gegen 273 Nein-Stimmen (84.9 % zu 15.1 %) angenom- men (vgl. Vorakten RSA [act. 5A] pag. 80). 3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen das Ergebnis der Ur- nenabstimmung vom 13. Juni 2021. Der Beschwerdeführer kritisiert nament- lich die Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die Abstimmungsvorlage 1 und macht geltend, die «faktisch[e] Änderung» der ÜO Nr. 15 stehe «nicht im Einklang mit BauG und BauV», bzw. hätte nicht ohne Weiteres im Rah- men einer Urnenabstimmung (ohne öffentliche Auflage und Einsprachemög- lichkeit) entschieden werden dürfen. – Die diesbezüglichen Rechtsgrundla- gen präsentieren sich wie folgt: 3.1 Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Gewährleistet wird na- mentlich das Recht der aktiv Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzu- lässiger Weise beeinflusst zu werden. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassen- den Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Wahl- und Abstim- mungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Le- gitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (statt vieler BGE 146 I 129 E. 5.1 [Pra 2020/106 Nr. 1005], 145 I 1 E. 4.1, 143 I 78 E. 4.3; BVR 2017 S. 459 [VGE 2016/347 vom 29.6.2017] nicht publ. E. 7.1, 2012 S. 1 E. 2.1; je mit weiteren Hinwei- sen). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden zu korrek- ter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 143 I 78 E. 4.4, 140 I 338 E. 5.1). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu, die sie namentlich mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahrneh- men. Die Behörden sind dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Sie sollen aber dennoch sachlich und transparent informieren und das Gebot der Verhältnismässigkeit beach- ten. Informationen der Behörden zu eigenen Vorlagen müssen geeignet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 9 sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominan- ter und unverhältnismässiger Weise im Sinn eigentlicher Propaganda die freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder gar verunmög- lichen (vgl. BGE 146 I 129 E. 5.1 [Pra 2020/106 Nr. 1005], 145 I 175 E. 5.1, 145 I 1 E. 5.2.1; vgl. jüngst auch etwa VGE 2021/174 vom 15.9.2021 E. 4.3). 3.2 Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Abstimmungsverfahrens im Rahmen des übergeordneten Rechts selber (Art. 20 Abs. 1 des Gemein- degesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Soweit das Gemeinde- gesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte (Art. 20 Abs. 2 GG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Wahl- und Abstimmungs- reglements der EG Hilterfingen vom 3. Juni 2015 erfolgt die Zustellung der Stimmrechtsausweise sowie des Abstimmungsmaterials an die Stimmbe- rechtigten spätestens drei Wochen vor dem Urnengang. Das kantonale Recht regelt die Abgabe und Ausgestaltung kommunaler Abstimmungser- läuterungen nicht (vgl. BVR 2017 S. 459 [VGE 2016/347 vom 29.6.2017] nicht publ. E. 7.4, 2009 S. 433 E. 2.4.2). Für die kantonalen Abstimmungen bestimmt Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1), dass die Abstimmungserläuterungen kurz und sachlich zu halten sind und auch den Auffassungen wesentlicher Minderhei- ten Rechnung zu tragen haben (vgl. zum Ganzen neuerdings etwa VGE 2021/174 vom 15.9.2021 E. 4.4). Dass diese für die EG Hilterfingen gelten- den Vorgaben über die verfassungsrechtlichen Grundsätze hinausgehen würden, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 4. Die Vorinstanz ist auf die Abstimmungsbeschwerde zu Recht nicht eingetre- ten, soweit sie sich gegen die (vermeintliche) Änderung der ÜO Nr. 15 rich- tete (vgl. angefochtener Entscheid E. 7): 4.1 An der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 wurde den Stimmbe- rechtigten der EG Hilterfingen die Frage unterbreitet, ob sie dem Verzicht auf die Unterflur-Abfallsammelstelle beim GWZ Hünibach zustimmen. Inhaltlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 10 ging es dabei namentlich um die Reduktion des Gesamtkredits für das GWZ Hünibach um den (für die Sammelstelle gesprochenen) Betrag von Fr. 160'000.--. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die Stimmberechtigten nicht über eine Änderung der ÜO Nr. 15 abgestimmt. Es wurde ihnen weder eine Änderung der Überbauungsvorschriften noch eine Anpassung des Überbauungsplans vorgelegt. Überbauungsordnungen kön- nen im Übrigen nur im Verfahren gemäss Baugesetz geändert werden: Der Bevölkerung ist die Mitwirkung zu gewähren (Art. 58 BauG), es ist ein Vor- prüfungsverfahren durchzuführen (Art. 59 BauG), die Vorlage ist öffentlich zur Einsprache aufzulegen (Art. 60 BauG), und schliesslich bedarf die Ände- rung einer Genehmigung durch das AGR (Art. 61 BauG i.V.m. Art. 109 BauV; für geringfügige Änderungen vgl. Art. 60 Abs. 4 BauG). Diese Verfahrens- schritte sind in Bezug auf den «Verzicht auf die Unterflur-Abfallsammel- stelle» nicht eingeleitet worden, und es deutet nichts darauf hin, dass eine Änderung der ÜO beabsichtigt gewesen wäre. Mit der Vorinstanz kann da- von ausgegangen werden, dass den Stimmberechtigten lediglich darüber Rechenschaft abgelegt werden sollte, dass der Kredit für das GWZ Hünibach im Umfang von Fr. 160'000.-- nicht verwendet werde (vgl. E. 4.2 hiernach sowie angefochtener Entscheid E. 7; ferner Entscheid RSA vom 11.6.2021 [vbv 18/2021], Vorakten RSA [act. 5A] pag. 81-85, E. 3). 4.2 Zwar wäre die EG Hilterfingen rechtlich kaum verpflichtet gewesen, die Kreditunterschreitung den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzule- gen, sondern hätte hierüber im Rahmen der Schlussabrechnung oder allen- falls im Zusammenhang mit dem Projekt am neuen Standort (und der dies- bezüglichen Kreditgenehmigung) auch bloss orientieren können. Dass aber die Gemeinde die genannte Kreditunterschreitung dennoch der Stimmbevöl- kerung unterbreitet hat, nachdem die Sammelstelle als eines von sechs Teil- projekten des Gesamtprojekts des GWZ Hünibach «im ursprünglich vom Souverän bewilligten Gesamtkredit enthalten war» (Stellungnahme EG Hil- terfingen vom 1.2.2022, Ziff. 1.4), ist in rechtlicher Hinsicht umgekehrt nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als damit in keiner Weise dem Projekt am neuen Standort und entsprechenden Planungsschritten vorgegriffen wurde oder der diesbezügliche Rechtsschutz geschmälert worden wäre: Hiergegen bleiben zu gegebener Zeit sämtliche ordentlichen Rechtsmittel offen (wovon der Beschwerdeführer in Bezug auf den referendumspflichtigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 11 Ausgabenbeschluss bereits Gebrauch gemacht hat; vgl. vorne Bst. C und hinten E. 6.1). Da keine Änderung der ÜO Nr. 15 erfolgte, mussten die hierfür geltenden Vorgaben (Art. 58 ff. BauG bzw. Art. 60 Abs. 4 BauG i.V.m. Art. 122 BauV) nicht eingehalten werden. Der Vorwurf, der Gemeinderat der EG Hilterfingen habe diese Bestimmungen umgehen wollen, geht daher ins Leere. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht erfor- derlich, die gemäss ÜO mögliche bzw. vorgesehene Sammelstelle förmlich aus den Überbauungsvorschriften und dem Überbauungsplan zu streichen, wenn sie entgegen der ursprünglichen Planung doch nicht dort gebaut wer- den soll. Eine ÜO ermöglicht bzw. erlaubt den zuständigen Behörden, ein Gebiet im Rahmen der festgelegten Vorschriften zu überbauen. Es besteht jedoch keine Pflicht, bestimmte Bauten zu errichten. Vielmehr ist es ohne Weiteres zulässig, auf die gemäss ÜO Nr. 15 im entsprechenden Perimeter vorgesehene Abfallsammelstelle (ohne Änderung der ÜO) zu verzichten und stattdessen einen neuen Standort für den Bau einer solchen zu suchen. 4.3 Nach dem Gesagten bildete eine Änderung der ÜO Nr. 15 (richtiger- weise) nicht Gegenstand der vorliegend strittigen Abstimmung. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den geplanten Bau bzw. den Standort der Unterflur-Abfallsammelstelle bereits in anderen Verfahren (namentlich in seiner Einsprache vom 23.3.2018 gegen das Baugesuch vom 21.9.2017) beanstandet hatte (vgl. vorne E. 1.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht (zumindest sinngemäss) geltend, die Botschaft zur Abstimmung vom 13. Juni 2021 (Abstimmungsvorlage 1) ent- halte unrichtige Angaben, da fälschlicherweise der Begriff «Projektände- rung» verwendet werde. In seinem (vom gleichen Tag wie die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde datierenden) Schreiben vom 18. November 2021 führt er aus, der Begriff der Projektänderung sei «nur im Baubewilligungsverfah- ren anwendbar». Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Weder aus dem BauG noch aus der BauV lässt sich ableiten, dass eine «Projektände- rung» sich stets auf ein Baubewilligungsverfahren beziehen würde bzw. die- ser Begriff nur im Zusammenhang mit einem solchen verwendet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 12 dürfte. Dass Projektänderungen namentlich im Baubewilligungsverfahren verlangt werden können (und in diesem Sinn rechtstechnisch zu verstehen sind; vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 10b Abs. 4 und Art. 24 Abs. 2 BauG), lässt keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung des allgemein sprachgebräuchlichen Verständnisses zu, wonach «Projektänderung» die Änderung eines Projekts in jeglichem Stadium der Planung oder Durchführung bezeichnet. Der Ent- schluss, im Perimeter der ÜO Nr. 15 entgegen den ursprünglichen Plänen keine Abfallsammelstelle zu errichten, stellt – unabhängig von einem allfälli- gen Baubewilligungsverfahren – eine Änderung des entsprechenden Pro- jekts dar. Es ist mithin nicht zu beanstanden und erscheint mit Blick auf die gesetzlichen bzw. verfassungsmässigen Vorgaben (vgl. vorne E. 3) jeden- falls weder irreführend noch falsch, dass in der Abstimmungsbotschaft von einer «Projektänderung» die Rede ist. 5.2 Soweit sich die Ausführungen Beschwerdeführers nicht auf Informa- tionen im Vorfeld der Abstimmung (bzw. auf die Abstimmungsbotschaft) be- ziehen, ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.2). Es rechtfertigen sich indes die folgenden Hinweise: 5.2.1 Die Feststellung des AGR im Schreiben vom 22. Juli 2021, es sei bei der Abstimmung vom 13. Juni 2021 (Abstimmungsvorlage 1) um eine «Pro- jektänderung in einem Baubewilligungsverfahren» inkl. Kreditanpassung ge- gangen, erfolgte erst nach der Abstimmung und bezog sich auf die Frage, ob über eine Änderung von Vorschriften und Plänen (namentlich der ÜO Nr. 15) abgestimmt worden war, was die Zuständigkeit des AGR für das Be- schwerdeverfahren begründet hätte (Art. 61 Abs. 1a BauG). Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um eine Information im Vorfeld der Abstimmung, und überdies nicht um eine Aussage der Gemeindebehörden. Die als falsch gerügte Bezeichnung bzw. Aussage konnte folglich die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Hinblick auf die Abstimmung vom 13. Juni 2021 gar nicht beeinflussen. 5.2.2 Auch das Vorbringen, der Standort der Abfallsammelstelle sei im Rahmen der geringfügigen Änderung der ÜO nicht verschoben worden, son- dern es habe sich um «Layout-Vorschläge» des Bauverwalters gehandelt, die vom AGR nach dem Rückzug der Abfallsammelstelle aus dem Bauge- such genehmigt worden seien, ist für das vorliegende Verfahren nicht von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 13 Bedeutung: Die Verschiebung der Abfallsammelstelle innerhalb des Perime- ters der ÜO wird in der Abstimmungsbotschaft nicht genannt und spielte für die Abstimmung keine Rolle. Der entsprechende Hinweis findet sich im an- gefochtenen Entscheid (E. 9.1) bei den allgemeinen Ausführungen zu den bisher erfolgten Planungsschritten hinsichtlich der Abfallsammelstelle, und wird mit dem Einschub «soweit hier von Interesse» eingeleitet. Die Frage weist keinen direkten Bezug zur Abstimmungsvorlage 1 auf und war im vorin- stanzlichen Verfahren nicht entscheidwesentlich. Ohnehin ist nicht ersicht- lich und wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan, inwie- weit die Angaben unzutreffend sein sollen. Vielmehr widerspricht sich der Beschwerdeführer selber (vgl. Beschwerde Ziff. 9.3), indem er ausführt, die geringfügige Verschiebung der Abfallsammelstelle sei am 11. Dezember 2018 gleichzeitig mit der Verschiebung des Retentionsbeckens und der «Au- toparkhalle UG» (mithin im Rahmen der geringfügigen Änderung der ÜO) durch das AGR genehmigt worden. Da die entsprechenden Ausführungen ohnehin keinen ersichtlichen Zusammenhang zur strittigen Abstimmung vom
13. Juni 2021 aufweisen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5.2.3 Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Rechtskraft der Baubewilligung vom 20. März 2019 in Bezug auf die Parzelle Gbbl. Nr. 1_____. Inwiefern die Frage mit den Informationen im Vorfeld der Abstimmung zusammenhängt bzw. einen Einfluss auf das Abstimmungs- resultat gehabt haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Der Gesamtentscheid vom 20. März 2019 bezog sich, nachdem die Gemeinde das Baugesuch in Bezug auf die Abfallsam- melstelle am 30. Mai 2018 zurückgezogen hatte (um das «dringend benö- tigte Abwasser-Retentionsbecken möglichst ohne weitere Zeitverzöge- rungen in Angriff nehmen zu können»; Eingabe der EG Hilterfingen vom 1.2.2022, Ziff. 1.2), auf die Erschliessung des GWZ Hünibach, die Erweite- rung des Parkplatzes an der Stationsstrasse und den Neubau eines Abwas- serretentionsbeckens im Bereich der ÜO Nr. 15 (vgl. Vorakten RSA [act. 5A] pag. 100-105). Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass für eine Sammelstelle auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1_____ keine Baubewilligung vorliege, mithin für das heutige Provisorium eine rechtliche Grundlage fehle. Die Aussage des Beschwerdeführers, es liege (noch) keine Baubewilligung für Bauten auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1_____ vor, widerspricht den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 14 vorinstanzlichen Feststellungen nicht. Der angefochtene Entscheid ist auch hinsichtlich der Ausführungen zur anfänglich auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1_____ geplanten Abfallsammelstelle (vgl. E. 9) nicht zu beanstanden. 5.3 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen ebenfalls nicht konkret die behördliche Information im Vorfeld der Abstimmung oder allfällige anderweitige Mängel bei der Abstimmung vom 13. Juni 2021. Es sind denn auch weder unwahre oder irreführende Angaben in der Abstim- mungsbotschaft erkennbar, noch unzulässige Wertungen und Würdigungen, die sich ausserhalb des den Behörden insoweit zustehenden Spielraums be- wegen würden und als eigentliche politische Propaganda verstanden wer- den müssten (vgl. BGE 146 I 129 E. 5.1 [Pra 2020/106 Nr. 1005], 145 I 175 E. 5.1, 145 I 1 E. 5.2.1; vorne E. 3.1). Eine verpönte Beeinflussung der Stimmberechtigten oder Verfälschung der freien Willensbildung ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abstim- mungsunterlagen die erforderlichen Informationen enthielten, damit die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht wirksam ausüben konnten. Es besteht kein Anlass, das ohnehin nicht knappe, sondern vielmehr sehr klare Abstim- mungsergebnis (vgl. vorne E. 2) für ungültig zu erklären. 6. 6.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich (soweit überhaupt zulässig) als offensichtlich unbe- gründet und ist in Zweierbesetzung zu behandeln (Art. 56 Abs. 3 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Nachdem der Entscheid der Re- gierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun über die weitergeleitete Beschwerde betreffend «Referendum Ausgabenbeschluss, Neubau Recy- cling Unterflur-Sammelstelle Postfeld / Migros Hünibach» bzw. die allfällige Beschwerde dagegen noch nicht vorliegt, ist auf den Antrag auf Vereinigung der Verfahren nicht einzutreten. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdefüh- rer. Da es sich um eine kommunale Wahl- und Abstimmungssache handelt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 15 werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 108a Abs. 1 VPRG). Als mutwillig gelten namentlich Vorkehren, die nur darauf abzielen, anderen Verfahrensbeteilig- ten oder den Behörden zu schaden, sie zu schikanieren oder ein Vorhaben zu verzögern (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108a N. 6). Im Vergleich zur Mut- willigkeit setzt Leichtfertigkeit kein bewusstes und gezieltes Handeln wider besseren Wissens voraus, und auf Leichtfertigkeit ist gerade bei Laienbe- schwerden nicht leichthin zu schliessen. Allerdings führen auch Laien ihren Prozess nachgerade leichtfertig, wenn sie keine vertretbaren Einwände ge- gen den beanstandeten Akt erheben, sondern bloss ihre Unzufriedenheit mit der allgemeinen Arbeit der kommunalen Behörden und den politischen Ver- hältnissen in ihrer Wohngemeinde zum Ausdruck bringen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108a N. 7 mit Verweis auf VGE 2015/249 vom 17.9.2015 E. 4.1; vgl. auch VGE 2016/83 vom 12.8.2016 E. 4.2.1). Es ist zwar festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen in wesentlichen Teilen an der Sache vorbei- zielen bzw. sich nicht auf die im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde zu prüfenden Aspekte beziehen. Nachdem der Beschwerdeführer dem vor- instanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegenzuhalten vermag, hat sich seine Beschwerde denn auch als offensichtlich unbegründet erwiesen (vgl. E. 6.1 hiervor). Daraus zu schliessen, er prozessiere mutwillig bzw. ein- zig mit dem Ziel, das Verfahren zu verzögern, scheint indes ebenso wenig angebracht wie der Vorwurf leichtfertiger Prozessführung, weshalb hier dem Grundsatz entsprechend keine Kosten zu erheben sind. Ersatzfähige Partei- kosten sind nicht angefallen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Auf den Antrag auf Verfahrensvereinigung wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2021.332U, Seite 16
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer (mit Eingabe des Regierungsstatthalteramts Thun vom 16.3.2022)
- Beschwerdegegnerin (mit Eingabe des Regierungsstatthalteramts Thun vom 16.3.2022)
- Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.