Sanierung Abwasserleitung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. September 2021; vbv 33/2020) | Wasser
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters vom 24. September 2021; dieser ist an die Stelle des Entscheids des Gemeinderats der EG B.________ vom 27. April 2020 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids vom 27. April 2020 beantragt, ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Frist für die Sanierung der Ab- wasserleitungen sei – in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Ent- scheids – auf 19 Monate festzulegen (vorne Bst. C). Er verweist zur Begrün- dung auf seine Erläuterungen vor der Vorinstanz. Der blosse Verweis auf frühere Rechtsschriften ist unzureichend, denn jedes Begehren muss be- gründet werden (Art. 32 Abs. 2 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 24 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Seite 5 26 je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde gegen den Entscheid des stellvertretenden Regie- rungsstatthalters hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 82 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung bezüglich der Sanierungsfrist zu erteilen, ist darauf mangels schutzwürdigen Interesses ebenfalls nicht einzutreten.
E. 1.5 Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Der Beschwerdeführer rügt eine Vorbefassung des Gemeindepräsidenten der EG B.________, da dieser in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident für die Beschwerdegegnerin einen in derselben Angelegenheit an den Beschwerdeführer gerichteten Entscheid vom
10. Dezember 2009 unterzeichnet habe (Beschwerde S. 12; Beilage 4 zur Beschwerde an das RSA, Akten RSA act. 4A1). Soweit er damit sinngemäss geltend macht, der stellvertretende Regierungsstatthalter sei diesbezüglich zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten, ist dies unbegründet: Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 (vorne Bst. B) nicht angefochten. Damit ist diese rechtsbeständig geworden. Das Nichteintreten des stellvertretenden Regierungsstatthalters war daher rechtmässig (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 33 f.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Hausanschlusslei- tung der Liegenschaft an der …strasse … undicht ist und saniert werden muss (Beschwerde S. 2 f. und 7). Er macht aber geltend, er habe bereits in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Seite 6 seiner Beschwerde vom 21. August 2019 an die EG B.________ den Abstand erklärt; die Anordnung einer Füllprobe sei deshalb unnötig gewesen. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, der stellvertretende Regierungsstatthalter hätte seine Beschwerde insoweit gutheissen müssen, gilt Folgendes:
E. 3.2 Die Dichtigkeitsprüfung wurde bereits mit Verfügung der Gemeinde-
betriebe vom 8. Juni 2012 bzw. unangefochtenem Beschwerdeentscheid
des Gemeinderats vom 12. November 2012 angeordnet; sie ist nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens (vorne Bst. A). Hingegen haben die Ge-
meindebetriebe mit Verfügung vom 19. Juli 2019 die Ersatzvornahme ange-
ordnet, weil der Beschwerdeführer die Füllprobe bis dahin nicht veranlasst
hatte. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
21. August 2019 an den Gemeinderat erklärte, er sei «seit Jahr und Tag»
bereit, die Sanierung der Anlage durchzuführen, und in seiner Eingabe vom
13. April 2020 ausführte, eine Dichtigkeitsprüfung erübrige sich, weil er die
Sanierung fristgemäss vornehmen und die verlangte Dichtigkeitsprüfung be-
sorgen werde. Dass der Gemeinderat in diesen Äusserungen kein bedin-
gungsloses Eingeständnis der Sanierungsbedürftigkeit der Abwasserleitun-
gen erkannte und die Beschwerde insoweit nicht zufolge Unterziehens als
erledigt abschrieb (Ziff. 11 f.), ist allerdings mit Blick auf das Verhalten des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Obwohl seit Mitte 2006 bekannt
ist, dass die Gebäude- und Grundstücksentwässerung der Liegenschaft
Mängel aufweist, hat der Beschwerdeführer seither keinerlei Sanierungs-
schritte unternommen und das Verfahren immer weiter hinausgezögert (vgl.
zum Ganzen Sachverhalt gemäss Verfügung vom 19.7.2019, Akten Ge-
meinde 4B, Dokument 12). Auch machte er sein angeblich bedingungsloses
Einverständnis hinsichtlich der Notwendigkeit einer Sanierung von der
gleichzeitigen Sanierung bei der Nachbarliegenschaft abhängig (Eingabe
vom 13.4.2020, Akten Gemeinde 4B, Register 4). Der Gemeinderat musste
sich deshalb nicht mit den Bekundungen des Beschwerdeführers begnügen
und die Sanierungspflicht als anerkannt erachten. Dass der stellvertretende
Regierungsstatthalter nicht zum Schluss gekommen ist, bereits der Gemein-
derat hätte die Beschwerde insoweit abschreiben müssen, ist folglich den
Umständen geschuldet und nicht rechtsfehlerhaft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 7
E. 3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, aus dem Schreiben vom 29. August 2020 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Sanierungsbedürftigkeit der Hausanschlussleitung der Liegenschaft …strasse … anerkenne. Somit sei nicht (mehr) bestritten, dass die Leitung undicht sei. Deshalb sei es überflüssig geworden, diese auf ihre Dichtigkeit hin zu prüfen. Das rechtser- hebliche Interesse an einem Entscheid in diesem Punkt (Ersatzvornahme Dichtigkeitsprüfung) sei weggefallen und das Beschwerdeverfahren könne insoweit als erledigt abgeschrieben werden (angefochtener Entscheid E. I.6). Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin bean- standen diese Erwägungen. Die Ersatzvornahme bezüglich Dichtigkeitsprü- fung ist damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Dennoch ist die fol- gende Klarstellung angezeigt: Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens in diesem Punkt hätte zur Folge, dass insoweit kein Beschwerdeentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung getreten wäre; die Verfügung sel- ber bzw. hier der bestätigende Entscheid des Gemeinderats bliebe bestehen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 20 f.). Da dies offensichtlich nicht die Absicht des stellvertretenden Regierungsstatthalters war, ist davon auszu- gehen, dass er das ganze Verfahren betreffend Ersatzvornahme Dichtig- keitsprüfung abschreiben wollte.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde hätten ihre Aktenführungspflicht verletzt; die Akten seien unvollständig, nicht paginiert und enthielten kein Ak- tenverzeichnis.
E. 4.2 Aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wird eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (BGE 142 I 86 E. 2.2, 130 II 473 E. 4.1; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.1; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 VRPG). In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und ent- scheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Zu den Anforderungen an die Aktenfüh- rung enthält das VRPG keine Vorgaben. Aus den allgemeinen Grundsätzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Seite 8 folgt jedoch, dass die Akten in der Regel von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist grundsätzlich ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (BGE 137 I 247 nicht publ. E. 3.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 6).
E. 4.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aktenordnung der Ge- meinde diesen Vorgaben nicht vollumfänglich genügt; namentlich fehlt eine durchgehende Paginierung und ein Aktenverzeichnis (angefochtener Ent- scheid E. II.2.3). Gleichzeitig ist die Vorinstanz aber zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Wahrung sei- ner Rechte behindert wurde, zumal der Umfang der Unterlagen überblickbar ist (vgl. BGE 137 I 247 nicht publ. E. 3.2). Inwiefern die Akten unvollständig sein sollen, ist sodann nicht erkennbar. Namentlich befindet sich das Schrei- ben vom 16. November 2018, das angeblich fehlt (Beschwerdebeilage 19, act. 1C), in den Vorakten (Akten Gemeinde act. 4B1 Dokument 33). Weiter handelte es sich bei der Einigungsverhandlung vom 31. Oktober 2018 nicht um eine mündliche Anhörung, sondern um ein vom Beschwerdeführer ange- regtes Treffen (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 9.10.2018, Akten Gemeinde act. 4B1 Dokument 29). Der wesentliche Inhalt der Besprechung geht aus der dazugehörigen Aktennotiz hinreichend klar hervor. Dass diese von den Gemeindebetrieben «einseitig» verfasst wurde, stellt keine Verlet- zung der Aktenführungspflicht dar (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 115 zu den Anforderungen an das Protokoll sowie N. 118 zu dessen Stellung bei der Beweiswürdigung). Die Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im gemeindeinternen Verfahren folglich zu Recht verneint.
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Verfahren vor der Vorinstanz rügt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt wer- den. Namentlich ist der Inhalt des Telefongesprächs der Verfahrensleiterin des RSA mit dem Gemeindepräsidenten der EG B.________ genügend dokumentiert und wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Akten RSA act. 4A pag. 81 ff.). Insoweit ist weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht noch des Verbots des Berichtens (Art. 48 VRPG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Seite 9 erkennbar (vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 48 N. 3). Inwiefern der Beschwerdeführer sein Replikrecht nur unzureichend hätte wahrnehmen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Aus der Verfügung des RSA vom
20. Juli 2020 geht hervor, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen war (Akten RSA act. 4A pag. 100 f.). Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2020 angekündigte und am 29. August 2020 eingereichte Eingabe hat das RSA entgegengenommen und berücksichtigt (Akten RSA act. 4A pag. 102 ff.; angefochtener Entscheid E. I.6 sowie II.5.1). Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz andere Eingaben des Beschwerdeführers nicht oder nur ungenügend beachtet hätte. Sie hat sich hinreichend mit den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ob die Begründung zutrifft, ist im Übrigen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Prüfung (zur Begründungspflicht statt vieler BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 7).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Beschwerdegegne- rin hätte keinen Nachweis für die erbrachten Leistungen verlangen dürfen. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz hätte den Be- schwerdeentscheid des Gemeinderats insoweit aufheben müssen, kann ihm nicht gefolgt werden:
E. 5.2 Die Gemeinden üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen Massnahmen (Art. 21 Abs. 2 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. Novem- ber 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Stellt die Gemeinde eine Missachtung voll- streckbarer Verfügungen oder andere Vorschriftswidrigkeiten fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftkonformen Zustands (Art. 22 Abs. 1 KGSchG; vgl. auch Art. 45 Abs. 2 Bst. b des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Gemäss Art. 7 des Reglements der Gemeindebetriebe B.________ bei Bern vom 25. Oktober 2022 (einsehbar unter: <www…..ch>, Rubriken «online-schalter/downloadcenter») nimmt die Beschwerdegegnerin die Aufgaben der Gemeinde im Bereich der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Seite 10 Abwasserentsorgung wahr (vgl. zum bis Ende 2022 geltenden Recht Art. 6 und 6a des Anstaltsreglements vom 23.11.2004, Akten RSA act. 4A pag. 61 ff.). Gemäss Art. 30 des Abwasserreglements der Gemeindebe- triebe vom 9. Dezember 2015 (nachfolgend: AWR; einsehbar unter: <www…..ch>, Rubriken «Bauherrschaft/Downloads»; vgl. auch Akten RSA act. 4A pag. 67 ff.) kann die Beschwerdegegnerin zu diesem Zweck von den Eigentümerinnen und Eigentümern der angeschlossenen Bauten und Anlagen jederzeit den Nachweis verlangen, dass sich ihre private Ab- wasseranlage in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Zu den privaten An- lagen gehören auch die Hausanschlüsse (Art. 16 Bst. a AWR).
E. 5.3 Gestützt auf diese Vorschriften waren die Gemeindebetriebe befugt, vom Beschwerdeführer den Nachweis zu verlangen, dass er die Sanierung ordnungsgemäss hat ausführen lassen. Wörtlich lautete die Anordnung zwar, die Hausanschlussleitung bis zum 31. Dezember 2020 zu sanieren und die Beschwerdegegnerin «darüber mit Nachweis der erbrachten Leis- tungen mit positiver Dichtigkeitsprüfung zu informieren». Sie kann in guten Treuen aber nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdefüh- rer nachweisen muss, dass die Leitungen saniert wurden und nunmehr dicht sind. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin aus, es stehe dem Beschwerdeführer frei, wie und mit wem er die Abwasserleitung sanieren wolle. Sie benötige nur die Bestätigung einer qualifizierten Unternehmung, dass die Abwasserleitung den gesetzlichen Vorgaben entspreche (Be- schwerdeantwort an das RSA vom 29.6.2020, Akten RSA act. 4A pag. 90).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die vom Gemein- derat in dessen Entscheid festgesetzten und von der Vorinstanz bestätigten Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- seien massiv überhöht.
E. 6.2 Der Gemeinderat hat für die Bemessung der Verfahrenskosten auf das kommunale Gebührenreglement vom 17. November 2015 (GebR) abge- stellt und eine Aufwandgebühr von Fr. 80.-- pro Stunde verrechnet. Den überdurchschnittlichen Aufwand habe er «pauschal und grosszügig» auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Seite 11 30 Stunden abgerundet. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer insoweit Recht gegeben, als die Verfahrenskosten in Beschwerdeverfahren nicht nach dem erforderlichen Zeitaufwand, sondern gestützt auf Art. 103 VRPG pauschal zu bemessen seien. Mangels kommunaler Regelung zum Gebüh- renrahmen für eine entsprechende Pauschalgebühr zog sie die kantonalen Normen hinzu und stellte fest, dass die Gebühr von Fr. 2'400.-- innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) liege (200 bis 4000 Taxpunkte) und mit Blick auf den Ermessensspielraum der Gemeinde sowie den erheblichen Aufwand, den der Beschwerdeführer mit seinen umfangreichen Eingaben verursacht habe, nicht zu beanstanden sei.
E. 6.3 Gemäss dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprin- zip) im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche sie in den Grundzügen umschreibt (Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Be- messungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV und Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Die Rechtsprechung hat die Vorgaben für die Abgabenbemes- sung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzes- vorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BVR 2015 S. 441 E. 3.1, 2015 S. 3 E. 3.4 je mit weiteren Hinweisen; zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht statt vieler BGE 143 I 227 E. 4 [Pra 107/2018 Nr. 25]). Die Kontrollfunktion dieser Prinzipien versagt aber, wenn eine Gebührenregelung von vornherein nicht darauf angelegt ist (bzw. sein kann), die Gesamtkosten der betreffenden staatlichen Leistung auf die Adressatinnen und Adressaten zu überwälzen. So verhält es sich bei Gerichtsgebühren (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.2, 143 I 227 E. 4.2.3 und 4.3.1 [Pra 107/2018 Nr. 25]), woraus das Bundesge- richt folgert, dass grundsätzlich der formelle Gesetzgeber zumindest deren Höhe begrenzen muss (BGE 143 I 227 E. 4.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 25]; zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 4 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Seite 12
E. 6.4 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden
regelt das VRPG auch für die Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 VRPG). Nur wenn
das VRPG abweichende spezialgesetzliche Verfahrensnormen ausdrücklich
vorbehält, bleibt Raum für eigene kommunale Regelungen. Das betrifft etwa
die Regelung der Kosten (Art. 102 VRPG; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O.,
Art. 1 N. 51 und Art. 3 N. 20). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
regeln das GebR und auch die dazugehörende kommunale Gebührenver-
ordnung vom 21. Dezember 2015 die Verfahrenskosten von gemeindeinter-
nen Beschwerdeverfahren jedoch nicht. Gegenstand des GebR sind ledig-
lich Benützungsgebühren und allgemeine Verwaltungsgebühren für Leistun-
gen der Gemeindeverwaltung (Art. 2 Abs. 1 GebR). Mangels spezialgesetz-
licher Vorschrift richten sich die Verfahrenskosten im gemeindeinternen Be-
schwerdeverfahren folglich nach Art. 103 ff. VRPG. Danach bestehen die
Verfahrenskosten aus einer Pauschalgebühr, die im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt wird (Art. 103 Abs. 1 und
Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wie die Verfahrenskosten zu bemessen sind, regelt
das VRPG allerdings nicht. Nach Art. 103 Abs. 2 VRPG hat sich die Behörde
dafür auf die gesetzliche Gebührenordnung zu stützen. Für das verwaltungs-
interne Beschwerdeverfahren vor kantonalen Behörden ergibt sich der Ge-
bührenrahmen aus Art. 56 (Grundsatz der Gebührenpflicht), Art. 58 Abs. 1
(Delegationsnorm) und Art. 60 Abs. 3 Bst. d (Ausnahme von kostendecken-
den Gebühren) des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG;
BSG 620.0) i.V.m. Art. 19 GebV. Die gleichen Regelungen kannte bereits
der Vorgängererlass (vgl. Art. 66, Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 3 Bst. d des
Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistun-
gen [FLG], in Kraft bis 31.12.2022 [BAG 03-115]). Das FHG und die GebV
gelten jedoch nur für die kantonalen Behörden und die kantonale Verwaltung
(Art. 2 Abs. 1 FHG; vgl. Art. 2 Abs. 1 FLG) bzw. für die Erhebung von Ge-
bühren durch die kantonale Verwaltung (Art. 1 Abs. 1 GebV). Damit fehlt es
an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung der
Höhe der Verfahrenskosten im gemeindeinternen Rechtsmittelverfahren
(E. 6.3 hiervor).
E. 6.5 Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die gesetzliche Grund- lage von (kostenunabhängigen) Studien- und Gerichtsgebühren zwar gelo- ckert, wenn die auf Verordnungsebene vorgesehenen Tarife einer langjähri- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Seite 13 gen Praxis entsprechen und sich im Rahmen der Tarife anderer Schweizer Gemeinwesen bewegen (vgl. BGE 143 I 227 E. 4.5.2 [Pra 107/2018 Nr. 25] mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu den Studiengebühren, vgl. insb. BGE 130 I 113 E. 2.4). Im Unterschied zu diesen Fällen ist hier aber nicht zu prüfen, ob eine auf Verordnungsebene getroffene Regelung zur Abgaben- höhe, eine formell-gesetzliche Regelung zu ersetzen vermag. Vielmehr fehlt es für das gemeindeinterne Rechtsmittelverfahren gänzlich an einer solchen. Aus rechtsstaatlichen Gründen (Rechtsgleichheit, Voraussehbarkeit staatli- chen Handelns) kann aber nicht auf eine generell-abstrakte Regelung ver- zichtet werden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 2020, Rz. 2810, 2797 und 329 f.). Eine analoge Anwendung des kan- tonalen Gebührenrahmens fällt deshalb – entgegen der Vorinstanz (ange- fochtener Entscheid E. II.4.6) – ausser Betracht. Auch kann die Praxis des Gemeinderats – soweit von einer langjährigen Praxis auszugehen ist – eine hinreichende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Die Bemessung nach dem erforderlichen Zeitaufwand ist vielmehr schon mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 VRPG nicht zulässig, was im Übrigen bereits die Vorinstanz zutref- fend erkannt hat (angefochtener Entscheid E. II.4.6).
E. 6.6 Nach dem Gesagten besteht keine hinreichende gesetzliche Grund- lage, um dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Gemeinderat der EG B.________ aufzuerlegen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als zu einem Viertel obsiegend zu be- trachten. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, festge- setzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, sind ihm demnach zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), ausmachend Fr. 2'625.--. Im Verfahren vor der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer als zu einem Fünftel obsiegend zu betrachten. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 600.-- neu zu verlegen: Sie gehen zu vier Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Seite 14 Fünfteln, ausmachend Fr. 480.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Die ver- bleibenden Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er beantragt aber die Ausrichtung einer Parteient- schädigung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG. Nach ständiger Rechtspre- chung wird eine solche Entschädigung nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeits- aufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). – Das vorliegende Verfahren ist weder als besonders komplex noch als überdurchschnittlich aufwendig zu bezeichnen und recht- fertigt keine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 in der bis zum 31. März 2023 gültigen Fassung [BAG 08-109] i.V.m. Art. T2-1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Der Entscheid des stellvertre- tenden Regierungsstatthalters vom 24. September 2021 wird aufgeho- ben, soweit er die Auferlegung der Verfahrenskosten durch den Gemein- derat der EG B.________ an den Beschwerdeführer bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden zu drei Vierteln, ausma- chend Fr. 2'625.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
- Die Kosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mit- telland, festgelegt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.--, werden zu vier Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U, Seite 15 Fünfteln, ausmachend Fr. 480.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
- Es werden keine Parteikosten und keine Parteientschädigung gespro- chen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und mitzuteilen: - Einwohnergemeinde B.________ Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2021.322U
STE/BIM/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 17. April 2023
Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin
Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann
Gerichtsschreiberin Bickel
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Gemeindebetriebe B.________
vertreten durch Fürsprecher …
Beschwerdegegnerin
und
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
betreffend Sanierung Abwasserleitung (Entscheid des stv. Regierungs-
statthalters Bern-Mittelland vom 24. September 2021; vbv 33/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 2
Prozessgeschichte:
A.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 ordneten die Gemeindebetriebe
B.________ (nachfolgend: Gemeindebetriebe) eine Dichtigkeitsprüfung der
Abwasserleitungen der Liegenschaft an der …strasse … im Eigentum von
A.________ an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Gemeinderat
der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: EG B.________) am
12. November 2012 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge
erstreckten die Gemeindebetriebe die Frist zur Einreichung des Ergebnisses
der Dichtigkeitskontrolle mehrere Male, letztmals bis zum 29. Juni 2018. Mit
Verfügung vom 19. Juli 2019 kündigten die Gemeindebetriebe an, ohne wei-
tere Verfügungen die Ersatzvornahme der Dichtigkeitsprüfung vorzunehmen
(Ziff. 1). Sofern das Ergebnis dieser Prüfung negativ sein sollte, verpflichte-
ten sie A.________, die Hausanschlussleitung spätestens bis zum
31. Dezember 2020 zu sanieren und die Gemeindebetriebe mittels Nachwei-
ses der erbrachten Leistungen mit positiver Dichtigkeitsprüfung darüber zu
informieren (Ziff. 2). Sollte die Sanierung nicht innert Frist durchgeführt wer-
den, werde ohne weitere Verfügung auch hierfür eine Ersatzvornahme
durchgeführt (Ziff. 3). Für die Ersatzvornahme und die notwendigen Vorbe-
reitungshandlungen sei der Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren (Ziff. 4).
B.
Gegen die Verfügung der Gemeindebetriebe vom 19. Juli 2019 reichte
A.________ am 21. August 2019 Beschwerde beim Gemeinderat der
EG B.________ ein. Am 15. Januar 2020 stellte er überdies ein
Ausstandsgesuch gegen ein Mitglied des Gemeinderats und gegen den
Gemeindepräsidenten. Der Gemeinderat der EG B.________ hiess das
Ausstandsgesuch mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 bezüglich
des Mitglieds des Gemeinderats gut und wies dieses bezüglich des
Gemeindepräsidenten ab; die Verfahrenskosten schlug er zur Hauptsache.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeindebetriebe wies er mit
Entscheid vom 27. April 2020 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 3
C.
Gegen diesen Entscheid führte A.________ am 2. Juni 2020 Beschwerde
beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend: RSA). Mit
Entscheid vom 27. November 2020 wies das RSA die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat und die Beschwerde nicht als gegenstandslos
geworden abschrieb. Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 9. Juli 2021 aus formellen Gründen auf, soweit es auf die dagegen
erhobene Beschwerde eintrat, und wies sie Sache zur Fortsetzung des Ver-
fahrens im Sinn der Erwägungen an den damaligen Regierungsstatthalter
zurück (VGE 2021/7). Am 24. September 2021 schrieb der stellvertretende
Regierungsstatthalter das Beschwerdeverfahren ab, soweit es die Ersatzvor-
nahme für die Dichtigkeitsprüfung und das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung betraf (Ziff. 1 und 2). Im Übrigen wies er die Be-
schwerde ab (Ziff. 3). Die Frist für die Sanierung der Hausanschlussleitung
und den Nachweis der erbrachten Leistungen mit positiver Dichtigkeitsprü-
fung setzte er neu auf 12 Monate ab Rechtskraft des Entscheids fest (Ziff. 4
und 5).
D.
Gegen den Entscheid vom 24. September 2021 hat A.________ am
29. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt
sinngemäss und zusammenfassend was folgt:
-
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Anträge 4, 5
und 7).
-
Die Zwischenverfügung und der Entscheid der EG B.________
vom 3. Februar 2020 bzw. 27. April 2020 seien aufzuheben (An-
träge 3 und 5).
-
Die Sanierungspflicht sei insofern anzupassen, als kein Nach-
weis der erbrachten Leistungen erbracht werden müsse (An-
träge 2 und 6).
-
Die Frist zur Sanierung der Abwasserleitungen sei auf 19 Mo-
nate ab Rechtskraft des Entscheids festzulegen (Antrag 1).
-
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (An-
trag 1).
-
Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung inkl. Aus-
lagen auszurichten (Antrag 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 4
Die Gemeindebetriebe beantragen mit Beschwerdeantwort vom 18. Novem-
ber 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne. Das RSA hat mit Eingabe vom 8. November 2021 auf eine Beschwer-
devernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79
Abs. 1 VRPG).
1.2
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Verwaltungsgericht bildet der
Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters vom 24. September
2021; dieser ist an die Stelle des Entscheids des Gemeinderats der
EG B.________ vom 27. April 2020 getreten (sog. Devolutiveffekt der
Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit der
Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids vom 27. April 2020
beantragt, ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zum Ganzen
Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19).
1.3
Der Beschwerdeführer beantragt, die Frist für die Sanierung der Ab-
wasserleitungen sei – in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Ent-
scheids – auf 19 Monate festzulegen (vorne Bst. C). Er verweist zur Begrün-
dung auf seine Erläuterungen vor der Vorinstanz. Der blosse Verweis auf
frühere Rechtsschriften ist unzureichend, denn jedes Begehren muss be-
gründet werden (Art. 32 Abs. 2 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum
[Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 24 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 5
26 je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.
1.4
Die Beschwerde gegen den Entscheid des stellvertretenden Regie-
rungsstatthalters hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 82
VRPG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung bezüglich der Sanierungsfrist zu erteilen, ist darauf
mangels schutzwürdigen Interesses ebenfalls nicht einzutreten.
1.5
Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten
(Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.6
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Vorbefassung des Gemeindepräsidenten
der
EG
B.________,
da
dieser
in
seiner
Funktion
als
Verwaltungsratspräsident für die Beschwerdegegnerin einen in derselben
Angelegenheit an den Beschwerdeführer gerichteten Entscheid vom
10. Dezember 2009 unterzeichnet habe (Beschwerde S. 12; Beilage 4 zur
Beschwerde an das RSA, Akten RSA act. 4A1). Soweit er damit sinngemäss
geltend macht, der stellvertretende Regierungsstatthalter sei diesbezüglich
zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten, ist dies unbegründet:
Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020
(vorne Bst. B) nicht angefochten. Damit ist diese rechtsbeständig geworden.
Das Nichteintreten des stellvertretenden Regierungsstatthalters war daher
rechtmässig (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 33 f.).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Hausanschlusslei-
tung der Liegenschaft an der …strasse … undicht ist und saniert werden
muss (Beschwerde S. 2 f. und 7). Er macht aber geltend, er habe bereits in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 6
seiner Beschwerde vom 21. August 2019 an die EG B.________ den
Abstand erklärt; die Anordnung einer Füllprobe sei deshalb unnötig
gewesen. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, der stellvertretende
Regierungsstatthalter hätte seine Beschwerde insoweit gutheissen müssen,
gilt Folgendes:
3.2
Die Dichtigkeitsprüfung wurde bereits mit Verfügung der Gemeinde-
betriebe vom 8. Juni 2012 bzw. unangefochtenem Beschwerdeentscheid
des Gemeinderats vom 12. November 2012 angeordnet; sie ist nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens (vorne Bst. A). Hingegen haben die Ge-
meindebetriebe mit Verfügung vom 19. Juli 2019 die Ersatzvornahme ange-
ordnet, weil der Beschwerdeführer die Füllprobe bis dahin nicht veranlasst
hatte. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
21. August 2019 an den Gemeinderat erklärte, er sei «seit Jahr und Tag»
bereit, die Sanierung der Anlage durchzuführen, und in seiner Eingabe vom
13. April 2020 ausführte, eine Dichtigkeitsprüfung erübrige sich, weil er die
Sanierung fristgemäss vornehmen und die verlangte Dichtigkeitsprüfung be-
sorgen werde. Dass der Gemeinderat in diesen Äusserungen kein bedin-
gungsloses Eingeständnis der Sanierungsbedürftigkeit der Abwasserleitun-
gen erkannte und die Beschwerde insoweit nicht zufolge Unterziehens als
erledigt abschrieb (Ziff. 11 f.), ist allerdings mit Blick auf das Verhalten des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Obwohl seit Mitte 2006 bekannt
ist, dass die Gebäude- und Grundstücksentwässerung der Liegenschaft
Mängel aufweist, hat der Beschwerdeführer seither keinerlei Sanierungs-
schritte unternommen und das Verfahren immer weiter hinausgezögert (vgl.
zum Ganzen Sachverhalt gemäss Verfügung vom 19.7.2019, Akten Ge-
meinde 4B, Dokument 12). Auch machte er sein angeblich bedingungsloses
Einverständnis hinsichtlich der Notwendigkeit einer Sanierung von der
gleichzeitigen Sanierung bei der Nachbarliegenschaft abhängig (Eingabe
vom 13.4.2020, Akten Gemeinde 4B, Register 4). Der Gemeinderat musste
sich deshalb nicht mit den Bekundungen des Beschwerdeführers begnügen
und die Sanierungspflicht als anerkannt erachten. Dass der stellvertretende
Regierungsstatthalter nicht zum Schluss gekommen ist, bereits der Gemein-
derat hätte die Beschwerde insoweit abschreiben müssen, ist folglich den
Umständen geschuldet und nicht rechtsfehlerhaft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 7
3.3
Die Vorinstanz hat erwogen, aus dem Schreiben vom 29. August
2020 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Sanierungsbedürftigkeit
der Hausanschlussleitung der Liegenschaft …strasse … anerkenne. Somit
sei nicht (mehr) bestritten, dass die Leitung undicht sei. Deshalb sei es
überflüssig geworden, diese auf ihre Dichtigkeit hin zu prüfen. Das rechtser-
hebliche Interesse an einem Entscheid in diesem Punkt (Ersatzvornahme
Dichtigkeitsprüfung) sei weggefallen und das Beschwerdeverfahren könne
insoweit als erledigt abgeschrieben werden (angefochtener Entscheid
E. I.6). Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin bean-
standen diese Erwägungen. Die Ersatzvornahme bezüglich Dichtigkeitsprü-
fung ist damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Dennoch ist die fol-
gende Klarstellung angezeigt: Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens
in diesem Punkt hätte zur Folge, dass insoweit kein Beschwerdeentscheid
an die Stelle der angefochtenen Verfügung getreten wäre; die Verfügung sel-
ber bzw. hier der bestätigende Entscheid des Gemeinderats bliebe bestehen
(vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 20 f.). Da dies offensichtlich nicht die
Absicht des stellvertretenden Regierungsstatthalters war, ist davon auszu-
gehen, dass er das ganze Verfahren betreffend Ersatzvornahme Dichtig-
keitsprüfung abschreiben wollte.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend,
die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde hätten ihre Aktenführungspflicht
verletzt; die Akten seien unvollständig, nicht paginiert und enthielten kein Ak-
tenverzeichnis.
4.2
Aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wird eine
allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück
zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (BGE 142 I 86
E. 2.2, 130 II 473 E. 4.1; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.1; vgl. auch Art. 23 Abs. 1
VRPG). In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und ent-
scheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1; BVR 2012 S. 109
E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Zu den Anforderungen an die Aktenfüh-
rung enthält das VRPG keine Vorgaben. Aus den allgemeinen Grundsätzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 8
folgt jedoch, dass die Akten in der Regel von Beginn weg in chronologischer
Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht
bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden
müssen. Sodann ist grundsätzlich ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches
eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter
Eingaben enthält (BGE 137 I 247 nicht publ. E. 3.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.3;
Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 6).
4.3
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aktenordnung der Ge-
meinde diesen Vorgaben nicht vollumfänglich genügt; namentlich fehlt eine
durchgehende Paginierung und ein Aktenverzeichnis (angefochtener Ent-
scheid E. II.2.3). Gleichzeitig ist die Vorinstanz aber zutreffend zum Schluss
gekommen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Wahrung sei-
ner Rechte behindert wurde, zumal der Umfang der Unterlagen überblickbar
ist (vgl. BGE 137 I 247 nicht publ. E. 3.2). Inwiefern die Akten unvollständig
sein sollen, ist sodann nicht erkennbar. Namentlich befindet sich das Schrei-
ben vom 16. November 2018, das angeblich fehlt (Beschwerdebeilage 19,
act. 1C), in den Vorakten (Akten Gemeinde act. 4B1 Dokument 33). Weiter
handelte es sich bei der Einigungsverhandlung vom 31. Oktober 2018 nicht
um eine mündliche Anhörung, sondern um ein vom Beschwerdeführer ange-
regtes Treffen (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 9.10.2018, Akten
Gemeinde act. 4B1 Dokument 29). Der wesentliche Inhalt der Besprechung
geht aus der dazugehörigen Aktennotiz hinreichend klar hervor. Dass diese
von den Gemeindebetrieben «einseitig» verfasst wurde, stellt keine Verlet-
zung der Aktenführungspflicht dar (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 115
zu den Anforderungen an das Protokoll sowie N. 118 zu dessen Stellung bei
der Beweiswürdigung). Die Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs im gemeindeinternen Verfahren folglich zu Recht verneint.
4.4
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gehörsanspruchs
im Verfahren vor der Vorinstanz rügt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt wer-
den. Namentlich ist der Inhalt des Telefongesprächs der Verfahrensleiterin
des RSA mit dem Gemeindepräsidenten der EG B.________ genügend
dokumentiert und wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht
(Akten RSA act. 4A pag. 81 ff.). Insoweit ist weder eine Verletzung der
Aktenführungspflicht noch des Verbots des Berichtens (Art. 48 VRPG)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 9
erkennbar (vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 48 N. 3). Inwiefern der
Beschwerdeführer sein Replikrecht nur unzureichend hätte wahrnehmen
können, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Aus der Verfügung des RSA vom
20. Juli 2020 geht hervor, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen
war (Akten RSA act. 4A pag. 100 f.). Die vom Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 8. August 2020 angekündigte und am 29. August 2020
eingereichte Eingabe hat das RSA entgegengenommen und berücksichtigt
(Akten RSA act. 4A pag. 102 ff.; angefochtener Entscheid E. I.6 sowie
II.5.1). Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz
andere Eingaben des Beschwerdeführers nicht oder nur ungenügend
beachtet hätte. Sie hat sich hinreichend mit den einzelnen Rügen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ob die Begründung zutrifft, ist im
Übrigen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen
Prüfung (zur Begründungspflicht statt vieler BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2;
Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 7).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Beschwerdegegne-
rin hätte keinen Nachweis für die erbrachten Leistungen verlangen dürfen.
Soweit er damit sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz hätte den Be-
schwerdeentscheid des Gemeinderats insoweit aufheben müssen, kann ihm
nicht gefolgt werden:
5.2
Die Gemeinden üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über
den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen Massnahmen
(Art. 21 Abs. 2 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. Novem-
ber 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Stellt die Gemeinde eine Missachtung voll-
streckbarer Verfügungen oder andere Vorschriftswidrigkeiten fest, verfügt
sie die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftkonformen Zustands
(Art. 22 Abs. 1 KGSchG; vgl. auch Art. 45 Abs. 2 Bst. b des Baugesetzes
vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Gemäss Art. 7 des Reglements der
Gemeindebetriebe B.________ bei Bern vom 25. Oktober 2022 (einsehbar
unter:, Rubriken «online-schalter/downloadcenter») nimmt die
Beschwerdegegnerin die Aufgaben der Gemeinde im Bereich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 10
Abwasserentsorgung wahr (vgl. zum bis Ende 2022 geltenden Recht Art. 6
und 6a des Anstaltsreglements vom 23.11.2004, Akten RSA act. 4A
pag. 61 ff.). Gemäss Art. 30 des Abwasserreglements der Gemeindebe-
triebe vom 9. Dezember 2015 (nachfolgend: AWR; einsehbar unter:
, Rubriken «Bauherrschaft/Downloads»; vgl. auch Akten RSA
act. 4A pag. 67 ff.) kann die Beschwerdegegnerin zu diesem Zweck von den
Eigentümerinnen und Eigentümern der angeschlossenen Bauten und
Anlagen jederzeit den Nachweis verlangen, dass sich ihre private Ab-
wasseranlage in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Zu den privaten An-
lagen gehören auch die Hausanschlüsse (Art. 16 Bst. a AWR).
5.3
Gestützt auf diese Vorschriften waren die Gemeindebetriebe befugt,
vom Beschwerdeführer den Nachweis zu verlangen, dass er die Sanierung
ordnungsgemäss hat ausführen lassen. Wörtlich lautete die Anordnung
zwar, die Hausanschlussleitung bis zum 31. Dezember 2020 zu sanieren
und die Beschwerdegegnerin «darüber mit Nachweis der erbrachten Leis-
tungen mit positiver Dichtigkeitsprüfung zu informieren». Sie kann in guten
Treuen aber nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdefüh-
rer nachweisen muss, dass die Leitungen saniert wurden und nunmehr dicht
sind. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin aus, es stehe dem
Beschwerdeführer frei, wie und mit wem er die Abwasserleitung sanieren
wolle. Sie benötige nur die Bestätigung einer qualifizierten Unternehmung,
dass die Abwasserleitung den gesetzlichen Vorgaben entspreche (Be-
schwerdeantwort an das RSA vom 29.6.2020, Akten RSA act. 4A pag. 90).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die vom Gemein-
derat in dessen Entscheid festgesetzten und von der Vorinstanz bestätigten
Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- seien massiv überhöht.
6.2
Der Gemeinderat hat für die Bemessung der Verfahrenskosten auf
das kommunale Gebührenreglement vom 17. November 2015 (GebR) abge-
stellt und eine Aufwandgebühr von Fr. 80.-- pro Stunde verrechnet. Den
überdurchschnittlichen Aufwand habe er «pauschal und grosszügig» auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 11
30 Stunden abgerundet. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer insoweit
Recht gegeben, als die Verfahrenskosten in Beschwerdeverfahren nicht
nach dem erforderlichen Zeitaufwand, sondern gestützt auf Art. 103 VRPG
pauschal zu bemessen seien. Mangels kommunaler Regelung zum Gebüh-
renrahmen für eine entsprechende Pauschalgebühr zog sie die kantonalen
Normen hinzu und stellte fest, dass die Gebühr von Fr. 2'400.-- innerhalb des
Gebührenrahmens gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar
1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung,
GebV; BSG 154.21) liege (200 bis 4000 Taxpunkte) und mit Blick auf den
Ermessensspielraum der Gemeinde sowie den erheblichen Aufwand, den
der Beschwerdeführer mit seinen umfangreichen Eingaben verursacht habe,
nicht zu beanstanden sei.
6.3
Gemäss dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprin-
zip) im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben einer formell-gesetzlichen
Grundlage, welche sie in den Grundzügen umschreibt (Art. 127 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV; SR 101]). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz
zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Be-
messungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV
und Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern [KV;
BSG 101.1]). Die Rechtsprechung hat die Vorgaben für die Abgabenbemes-
sung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, bei denen die Höhe
der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostende-
ckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzes-
vorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BVR 2015 S. 441 E. 3.1, 2015 S. 3
E. 3.4 je mit weiteren Hinweisen; zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht statt
vieler BGE 143 I 227 E. 4 [Pra 107/2018 Nr. 25]). Die Kontrollfunktion dieser
Prinzipien versagt aber, wenn eine Gebührenregelung von vornherein nicht
darauf angelegt ist (bzw. sein kann), die Gesamtkosten der betreffenden
staatlichen Leistung auf die Adressatinnen und Adressaten zu überwälzen.
So verhält es sich bei Gerichtsgebühren (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.2,
143 I 227 E. 4.2.3 und 4.3.1 [Pra 107/2018 Nr. 25]), woraus das Bundesge-
richt folgert, dass grundsätzlich der formelle Gesetzgeber zumindest deren
Höhe begrenzen muss (BGE 143 I 227 E. 4.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 25]; zum
Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 4 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 12
6.4
Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden
regelt das VRPG auch für die Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 VRPG). Nur wenn
das VRPG abweichende spezialgesetzliche Verfahrensnormen ausdrücklich
vorbehält, bleibt Raum für eigene kommunale Regelungen. Das betrifft etwa
die Regelung der Kosten (Art. 102 VRPG; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O.,
Art. 1 N. 51 und Art. 3 N. 20). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
regeln das GebR und auch die dazugehörende kommunale Gebührenver-
ordnung vom 21. Dezember 2015 die Verfahrenskosten von gemeindeinter-
nen Beschwerdeverfahren jedoch nicht. Gegenstand des GebR sind ledig-
lich Benützungsgebühren und allgemeine Verwaltungsgebühren für Leistun-
gen der Gemeindeverwaltung (Art. 2 Abs. 1 GebR). Mangels spezialgesetz-
licher Vorschrift richten sich die Verfahrenskosten im gemeindeinternen Be-
schwerdeverfahren folglich nach Art. 103 ff. VRPG. Danach bestehen die
Verfahrenskosten aus einer Pauschalgebühr, die im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt wird (Art. 103 Abs. 1 und
Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wie die Verfahrenskosten zu bemessen sind, regelt
das VRPG allerdings nicht. Nach Art. 103 Abs. 2 VRPG hat sich die Behörde
dafür auf die gesetzliche Gebührenordnung zu stützen. Für das verwaltungs-
interne Beschwerdeverfahren vor kantonalen Behörden ergibt sich der Ge-
bührenrahmen aus Art. 56 (Grundsatz der Gebührenpflicht), Art. 58 Abs. 1
(Delegationsnorm) und Art. 60 Abs. 3 Bst. d (Ausnahme von kostendecken-
den Gebühren) des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG;
BSG 620.0) i.V.m. Art. 19 GebV. Die gleichen Regelungen kannte bereits
der Vorgängererlass (vgl. Art. 66, Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 3 Bst. d des
Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistun-
gen [FLG], in Kraft bis 31.12.2022 [BAG 03-115]). Das FHG und die GebV
gelten jedoch nur für die kantonalen Behörden und die kantonale Verwaltung
(Art. 2 Abs. 1 FHG; vgl. Art. 2 Abs. 1 FLG) bzw. für die Erhebung von Ge-
bühren durch die kantonale Verwaltung (Art. 1 Abs. 1 GebV). Damit fehlt es
an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung der
Höhe der Verfahrenskosten im gemeindeinternen Rechtsmittelverfahren
(E. 6.3 hiervor).
6.5
Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die gesetzliche Grund-
lage von (kostenunabhängigen) Studien- und Gerichtsgebühren zwar gelo-
ckert, wenn die auf Verordnungsebene vorgesehenen Tarife einer langjähri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
Seite 13
gen Praxis entsprechen und sich im Rahmen der Tarife anderer Schweizer
Gemeinwesen bewegen (vgl. BGE 143 I 227 E. 4.5.2 [Pra 107/2018 Nr. 25]
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu den Studiengebühren, vgl. insb.
BGE 130 I 113 E. 2.4). Im Unterschied zu diesen Fällen ist hier aber nicht zu
prüfen, ob eine auf Verordnungsebene getroffene Regelung zur Abgaben-
höhe, eine formell-gesetzliche Regelung zu ersetzen vermag. Vielmehr fehlt
es für das gemeindeinterne Rechtsmittelverfahren gänzlich an einer solchen.
Aus rechtsstaatlichen Gründen (Rechtsgleichheit, Voraussehbarkeit staatli-
chen Handelns) kann aber nicht auf eine generell-abstrakte Regelung ver-
zichtet werden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2020, Rz. 2810, 2797 und 329 f.). Eine analoge Anwendung des kan-
tonalen Gebührenrahmens fällt deshalb – entgegen der Vorinstanz (ange-
fochtener Entscheid E. II.4.6) – ausser Betracht. Auch kann die Praxis des
Gemeinderats – soweit von einer langjährigen Praxis auszugehen ist – eine
hinreichende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Die Bemessung nach
dem erforderlichen Zeitaufwand ist vielmehr schon mit Blick auf Art. 103
Abs. 1 VRPG nicht zulässig, was im Übrigen bereits die Vorinstanz zutref-
fend erkannt hat (angefochtener Entscheid E. II.4.6).
6.6
Nach dem Gesagten besteht keine hinreichende gesetzliche Grund-
lage, um dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für das Verfahren vor
dem Gemeinderat der EG B.________ aufzuerlegen. Die Beschwerde ist
insoweit gutzuheissen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht als zu einem Viertel obsiegend zu be-
trachten. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, festge-
setzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, sind ihm demnach zu drei
Vierteln aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), ausmachend Fr. 2'625.--. Im
Verfahren vor der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer als zu einem Fünftel
obsiegend zu betrachten. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 600.-- neu zu verlegen: Sie gehen zu vier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
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Fünfteln, ausmachend Fr. 480.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Die ver-
bleibenden Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG).
7.2
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz
(Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er beantragt aber die Ausrichtung einer Parteient-
schädigung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG. Nach ständiger Rechtspre-
chung wird eine solche Entschädigung nur ausnahmsweise und mit grosser
Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt,
in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung
mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeits-
aufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (BVR 2013 S. 423
E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). – Das vorliegende Verfahren ist weder als besonders
komplex noch als überdurchschnittlich aufwendig zu bezeichnen und recht-
fertigt keine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat keinen An-
spruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 in der bis zum 31. März 2023
gültigen Fassung [BAG 08-109] i.V.m. Art. T2-1 VRPG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Der Entscheid des stellvertre-
tenden Regierungsstatthalters vom 24. September 2021 wird aufgeho-
ben, soweit er die Auferlegung der Verfahrenskosten durch den Gemein-
derat der EG B.________ an den Beschwerdeführer bestätigt. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden zu drei Vierteln, ausma-
chend Fr. 2'625.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
3. Die Kosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mit-
telland, festgelegt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.--, werden zu vier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.322U,
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Fünfteln, ausmachend Fr. 480.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die
verbleibenden Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
4. Es werden keine Parteikosten und keine Parteientschädigung gespro-
chen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
und mitzuteilen:
- Einwohnergemeinde B.________
Die Abteilungspräsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.