100 2021 190

Bern VerwG 2023-02-08 Deutsch BE

Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Juni 2021; 100 20 383) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext
100.2021.190U HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Februar 2023 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Juni 2021; 100 20 383) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2021.190U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'689'000.-- (satzbestimmend Fr. 3'691'000.--; Veran- lagungsverfügung vom 3.12.2019 bzw. Einspracheentscheid vom 3.11.2020). Daraus hätte sich ein Vermögenssteuerbetrag von insge- samt Fr. 21'399.95 ergeben, der indes in Anwendung der Regelung von Art. 66 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11), der sog. «Vermögenssteuerbremse», auf Fr. 19'898.25 reduziert wurde. – Am 28. Oktober 2020 gelangten die Beschwerdeführenden an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragten, dass die Vermögenssteuern gestützt auf Art. 66 Abs. 1 StG auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens, ausmachend Fr. 8'858.40, beschränkt werden. – Die StRK wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juni 2021 ab. Hier- gegen haben die Beschwerdeführenden am 21. Juni 2021 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Reduktion der ge- schuldeten Vermögenssteuern auf Fr. 10'582.75. – Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2021 schliessen StRK und Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Eingabe vom 9. August 2021 an ihren Anträgen fest, gehen dabei allerdings von leicht höheren Vermögenssteuern aus als in der Beschwerdeschrift (Fr. 11'000.--). – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 StG). Die Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2021.190U, Seite 3 deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und ha- ben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. – Die Steuerfaktoren als solche sind unbestritten; streitig und zu prüfen ist allein, ob Vorinstanz und Steuerverwaltung Art. 66 Abs. 1 StG kor- rekt angewendet haben. Insoweit anerkennen die Beschwerdeführen- den inzwischen, dass die Grenze von 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens nicht das Maximum, sondern das in jedem Fall zu bezah- lende Minimum der Vermögenssteuer definiert. – Die Höchstbelastung durch die Vermögenssteuer (bei Kantons-, Ge- meinde- und Kirchensteuern insgesamt) bestimmt Art. 66 Abs. 1 StG auf 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuer- baren Vermögens. Die Beschwerdeführenden wollen diesen Betrag berechnen, indem sie von ihrem steuerbaren Einkommen die Einkünfte aus Vorsorge in Abzug bringen; der verbleibende Rest soll dann dem Total der Einkünfte aus Vermögen entsprechen. Bei diesem Vorgehen lassen sie indes die Abzüge ausser Acht, die bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens gewährt werden: In einem ersten Schritt wird das Reineinkommen bestimmt, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge ab- gezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG). Um das steuerbare Einkommen zu bestimmen, sind anschliessend vom Reineinkommen noch die So- zialabzüge nach Art. 40 StG vorzunehmen. Zwecks Berechnung der Einkünfte aus Vermögen bzw. des Vermögensertrags kann also nicht das (ungeschmälerte) Renteneinkommen mit dem steuerbaren Ein- kommen (nach Gewährung der gesetzlichen Abzüge) verglichen wer- den. – Vielmehr ist der Vermögensertrag im Sinn von Art. 66 Abs. 1 StG durch Addition der Einkünfte aus beweglichem und aus unbeweglichem Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2021.190U, Seite 4 mögen zu bestimmen (vgl. Art. 66 Abs. 2 StG), wie dies Vorinstanz und Steuerverwaltung getan haben. Im Jahr 2018 betrugen die Netto- erträge aus Liegenschaften und der Wertschriftenertrag der Beschwer- deführenden insgesamt Fr. 79'593.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 4; vgl. auch Details zum Einspracheentscheid in act. 4B pag. 99- 97). Die gemäss Art. 66 Abs. 1 StG zulässige Höchstbelastung von 25 Prozent davon macht Fr. 19'898.25 aus, weshalb der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle (vgl. Art. 80 Bst. a und b VRPG) stand- hält. – Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdefüh- renden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). – Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2021.190U, Seite 5 - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.