Volltext
100.2021.190U
HAT/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 8. Februar 2023
Verwaltungsrichter Häberli
Gerichtsschreiberin Imfeld
A.________ und B.________
Beschwerdeführende
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
und
Steuerrekurskommission des Kantons Bern
Nordring 8, 3013 Bern
betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Juni 2021;
100 20 383)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2021.190U,
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
–
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und
B.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) für die Kantons- und
Gemeindesteuern 2018 mit einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 3'689'000.--
(satzbestimmend
Fr. 3'691'000.--;
Veran-
lagungsverfügung vom 3.12.2019 bzw. Einspracheentscheid vom
3.11.2020). Daraus hätte sich ein Vermögenssteuerbetrag von insge-
samt Fr. 21'399.95 ergeben, der indes in Anwendung der Regelung
von Art. 66 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG;
BSG 661.11), der sog. «Vermögenssteuerbremse», auf Fr. 19'898.25
reduziert wurde.
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Am 28. Oktober 2020 gelangten die Beschwerdeführenden an die
Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragten,
dass die Vermögenssteuern gestützt auf Art. 66 Abs. 1 StG auf
2,4 Promille des steuerbaren Vermögens, ausmachend Fr. 8'858.40,
beschränkt werden.
–
Die StRK wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juni 2021 ab. Hier-
gegen haben die Beschwerdeführenden am 21. Juni 2021 Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Reduktion der ge-
schuldeten Vermögenssteuern auf Fr. 10'582.75.
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Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom
28. Juli 2021 schliessen StRK und Steuerverwaltung auf Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Eingabe vom
9. August 2021 an ihren Anträgen fest, gehen dabei allerdings von
leicht höheren Vermögenssteuern aus als in der Beschwerdeschrift
(Fr. 11'000.--).
–
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge-
setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 StG). Die Beschwer-
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deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Be-
stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m.
Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Die Steuerfaktoren als solche sind unbestritten; streitig und zu prüfen
ist allein, ob Vorinstanz und Steuerverwaltung Art. 66 Abs. 1 StG kor-
rekt angewendet haben. Insoweit anerkennen die Beschwerdeführen-
den inzwischen, dass die Grenze von 2,4 Promille des steuerbaren
Vermögens nicht das Maximum, sondern das in jedem Fall zu bezah-
lende Minimum der Vermögenssteuer definiert.
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Die Höchstbelastung durch die Vermögenssteuer (bei Kantons-, Ge-
meinde- und Kirchensteuern insgesamt) bestimmt Art. 66 Abs. 1 StG
auf 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuer-
baren Vermögens. Die Beschwerdeführenden wollen diesen Betrag
berechnen, indem sie von ihrem steuerbaren Einkommen die Einkünfte
aus Vorsorge in Abzug bringen; der verbleibende Rest soll dann dem
Total der Einkünfte aus Vermögen entsprechen. Bei diesem Vorgehen
lassen sie indes die Abzüge ausser Acht, die bei der Ermittlung des
steuerbaren Einkommens gewährt werden: In einem ersten Schritt wird
das Reineinkommen bestimmt, indem von den gesamten steuerbaren
Einkünften die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden
Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge ab-
gezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG). Um das steuerbare Einkommen
zu bestimmen, sind anschliessend vom Reineinkommen noch die So-
zialabzüge nach Art. 40 StG vorzunehmen. Zwecks Berechnung der
Einkünfte aus Vermögen bzw. des Vermögensertrags kann also nicht
das (ungeschmälerte) Renteneinkommen mit dem steuerbaren Ein-
kommen (nach Gewährung der gesetzlichen Abzüge) verglichen wer-
den.
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Vielmehr ist der Vermögensertrag im Sinn von Art. 66 Abs. 1 StG durch
Addition der Einkünfte aus beweglichem und aus unbeweglichem Ver-
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mögen zu bestimmen (vgl. Art. 66 Abs. 2 StG), wie dies Vorinstanz und
Steuerverwaltung getan haben. Im Jahr 2018 betrugen die Netto-
erträge aus Liegenschaften und der Wertschriftenertrag der Beschwer-
deführenden insgesamt Fr. 79'593.-- (vgl. angefochtener Entscheid
E. 4; vgl. auch Details zum Einspracheentscheid in act. 4B pag. 99-
97). Die gemäss Art. 66 Abs. 1 StG zulässige Höchstbelastung von 25
Prozent davon macht Fr. 19'898.25 aus, weshalb der angefochtene
Entscheid der Rechtskontrolle (vgl. Art. 80 Bst. a und b VRPG) stand-
hält.
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Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuwei-
sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdefüh-
renden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108
Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG
i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).
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Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Be-
schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge-
setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
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- Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Steuerrekurskommission des Kantons Bern
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.