Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2021; 2021.SIDGS.146) | Ausländerrecht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 82 VRPG), weshalb sich ein Eingehen auf den Antrag, die Ausreisefrist sei auszusetzen (Rechtsbegehren 3), erübrigt(e).
E. 2 Umstritten sind der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Be- schwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz.
E. 2.1 Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz ge- stützt auf ihre Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen bewilligt (vorne Bst. A). Am 27. September 2019 wurde die Ehe auf Antrag des Ehemanns rechtskräftig geschieden (vorne Bst. A; Akten MIP pag. 98 ff., 103). Seither kommt ihr kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) mehr zu. Obschon der aus einem EU-Staat stam- mende Exmann nur über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, fällt aufgrund des Diskriminie- rungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 4 Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz [AIG; SR 142.20], vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz; AuG]) in Betracht, so- fern der Exmann in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7). – Der Exmann ist, soweit aktenkundig, weiterhin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Vor diesem Hintergrund kann sich die Be- schwerdeführerin, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist, auf Art. 50 AIG berufen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich richtigerweise nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusam- menleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehege- meinschaft abzustellen. – Die Beschwerdeführerin reiste am 2. September 2018 in die Schweiz ein und die Eheleute trennten sich am 11. Juli 2019 (vorne Bst. A; Akten SID pag. 156). Die Ehegemeinschaft in der Schweiz hat damit weniger als drei Jahre gedauert. Aus der von ihr geltend gemachten guten Integration (vgl. Beschwerde S. 3) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, müssen doch die Voraussetzungen der Dreijah- resdauer und der erfolgreichen Integration wie ausgeführt kumulativ erfüllt sein.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es seien wichtige persön- liche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nach- ehelicher Härtefall). – Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwie- gende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermei- den. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG na- mentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Ge- walt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark ge- fährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 5 aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche As- pekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integra- tion, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die fi- nanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Pri- vat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsbe- rechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zu- letzt zum Ganzen etwa VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 4.1).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt ge- worden. Sie habe dies erst nach der Trennung gemeldet, «weil ihr dies früher nicht sicher und möglich» gewesen sei. Kulturell bedingt habe sie später als eine Schweizerin in gleicher Situation reagiert (Beschwerde S. 3 f.).
E. 2.5 Eheliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der be- troffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftiger- weise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtli- chen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits einen nachehelichen Härtefall und ein wei- teres Anwesenheitsrecht zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 6 Ganzen VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.2.1, 2020/235 vom 9.8.2021 [be- stätigt durch BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021] E. 5.5.1).
E. 2.6 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den von der Beschwerdefüh- rerin gegen ihren Exmann erhobenen Beschuldigungen auf der Grundlage der eingereichten Arztberichte und der Akten der gegen den Exmann geführ- ten Strafuntersuchung auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 4). Ihre Vorbringen vor Verwaltungsgericht bleiben äusserst vage. Es wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an ihr gewesen, ihre vor Verwaltungsgericht aufrechterhaltenen Vorwürfe zu substanziieren, soweit möglich, zu doku- mentieren und darzulegen, inwiefern die Vorinstanz falsche Schlüsse daraus gezogen hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Ihr pauschaler Verweis auf «eigene Aussagen» und die «medizinischen Berichte» (vermutlich die be- reits der Vorinstanz vorgelegenen, in Nordmazedonien erstellten Arzt- berichte vom 10.5.2019 und 26.8.2019 zu Handen des Scheidungsgerichts, Akten SID pag. 212 ff.) vermögen der Mitwirkungspflicht nicht zu genügen. Gemäss diesen Arztberichten erstattete die Beschwerdeführerin «einen Selbstbericht über eine Reihe von stressigen Ereignissen, psychischen und physischen Misshandlungen von ihrem Ehemann während der Ehe». Belegt ist die behauptete eheliche Gewalt hierdurch nicht. Hinzu kommt, dass das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region …, geführte Strafverfahren gegen den Exmann wegen wiederholter Tätlichkeiten, eventuell einfacher Körperverletzung und Drohung mangels objektiver Be- weise rechtskräftig eingestellt wurde (Akten SID pag. 239 ff.); gegen die Würdigung der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen ehelicher Gewalt sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Im Übrigen ist es wi- dersprüchlich, wenn sie geltend macht, aus dem medizinischen «Selbstbe- richt» würde hervorgehen, sie sei ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen, gleichzeitig aber ausführt, dass «die Beweislage undeutlich ist» (Be- schwerde S. 3). Umso mehr hätte sie die aufrechterhaltenen Vorwürfe sub- stanziieren und dokumentieren müssen. Eine anhaltende, erniedrigende Be- handlung oder eine schwerwiegende Druckausübung, wie sie zur Begrün- dung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsste, ist auch vor Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 7 tungsgericht weder glaubhaft dargetan noch erstellt. Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG liegt damit nicht vor. Den Ausführungen der Vor- instanz, wonach auch keine anderen Gründe auf einen nachehelichen Här- tefall deuten und ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht gefährdet ist (angefochtener Entscheid E. 5), widerspricht sie nicht substan- ziiert.
E. 2.7 Nach dem Erwogenen stellen die vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 6). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu BVR 2019 S. 314 E. 6.5) vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration in der Schweiz und die Wiedereingliede- rungsmöglichkeit im Heimatland. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vor- instanz der in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft von rund zehn Monaten kein erhebliches Gewicht beigemessen hat und keine zwingenden gesamtwirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Gründe für eine ermessens- weise Aufenthaltsgewährung sah: Die Beschwerdeführerin ist seit Mitte Sep- tember 2019 Vollzeit bei einem Schnellrestaurant als «Team Member» an- gestellt (Akten SID pag. 126). Seit September 2021 ist sie als Schichtleiterin (zuerst in Ausbildung und seit 1.12.2022 mit abgeschlossener Ausbildung) tätig (vgl. Arbeitsvertrag und Bestätigung Arbeitgeber, act. 12/12A und act. 25/25A). Die Beschwerdeführerin führt nicht eine derart qualifizierte Tätigkeit aus, die sie für den schweizerischen Arbeitsmarkt unentbehrlich macht. Zudem ist es in erster Linie Sache der Ausländerbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, arbeitsmarktliche Interessen zu benennen und zu gewichten (vgl. VGE 2018/163 vom 26.2.2019 E. 7.4; vgl. auch BVGer C-1711/2011 vom 24.4.2013 E. 8.5). Die Vorinstanz durfte sodann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 8 einbeziehen, dass die Integration in die hiesigen Verhältnisse zwar positiv verlaufen, die Wiedereingliederungschancen im Heimatland jedoch intakt sind. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit etwas mehr als viereinhalb Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht Deutsch (Niveau A1), ist weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten und hat keine Sozialhilfe bezogen (Akten SID pag. 127 ff.). Ihre Integrationsleistung verdient mit der Vorinstanz Anerkennung. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; hierzu müssten wei- tere besondere Faktoren wie beispielsweise ein deutlich längerer Aufenthalt hinzutreten. Die Vorinstanz durfte in die Beurteilung einfliessen lassen, dass die anspruchsvermittelnde Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten bul- garischen Staatsangehörigen gescheitert und kinderlos geblieben ist.
E. 3.2 Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die SID durfte unter diesen Umständen auch einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG verneinen; es liegen keine wichtigen Gründe nach Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) vor. Die ermes- sensweise Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt kein Recht.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist ab- zuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbe- setzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis- gemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 9
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 9. Juni 2023.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatsekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2021.187U STN/MIL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. April 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Minder A.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2021; 2021.SIDGS.146)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die aus Nordmazedonien stammende A.________ (Jg. 1992) heiratete am
27. Dezember 2017 in Nordmazedonien einen bulgarischen Staatsangehörigen, der hier über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ver- fügte. Am 2. September 2018 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis
31. August 2021. Das Paar trennte sich am 11. Juli 2019 und am
27. September 2019 wurde die kinderlos gebliebene Ehe in Nord- mazedonien geschieden. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Februar 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion (SID). Diese wies die Beschwerde am 3. Mai 2021 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 3. Juli 2021. C. Hiergegen hat A.________ am
16. Juni 2021 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt in der Sache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 4. August 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 82 VRPG), weshalb sich ein Eingehen auf den Antrag, die Ausreisefrist sei auszusetzen (Rechtsbegehren 3), erübrigt(e). 2. Umstritten sind der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Be- schwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz ge- stützt auf ihre Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen bewilligt (vorne Bst. A). Am 27. September 2019 wurde die Ehe auf Antrag des Ehemanns rechtskräftig geschieden (vorne Bst. A; Akten MIP pag. 98 ff., 103). Seither kommt ihr kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) mehr zu. Obschon der aus einem EU-Staat stam- mende Exmann nur über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, fällt aufgrund des Diskriminie- rungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 4 Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz [AIG; SR 142.20], vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz; AuG]) in Betracht, so- fern der Exmann in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7). – Der Exmann ist, soweit aktenkundig, weiterhin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Vor diesem Hintergrund kann sich die Be- schwerdeführerin, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist, auf Art. 50 AIG berufen. 2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich richtigerweise nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusam- menleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehege- meinschaft abzustellen. – Die Beschwerdeführerin reiste am 2. September 2018 in die Schweiz ein und die Eheleute trennten sich am 11. Juli 2019 (vorne Bst. A; Akten SID pag. 156). Die Ehegemeinschaft in der Schweiz hat damit weniger als drei Jahre gedauert. Aus der von ihr geltend gemachten guten Integration (vgl. Beschwerde S. 3) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, müssen doch die Voraussetzungen der Dreijah- resdauer und der erfolgreichen Integration wie ausgeführt kumulativ erfüllt sein. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es seien wichtige persön- liche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nach- ehelicher Härtefall). – Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwie- gende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermei- den. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG na- mentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Ge- walt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark ge- fährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 5 aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche As- pekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integra- tion, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die fi- nanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Pri- vat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsbe- rechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zu- letzt zum Ganzen etwa VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 4.1). 2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt ge- worden. Sie habe dies erst nach der Trennung gemeldet, «weil ihr dies früher nicht sicher und möglich» gewesen sei. Kulturell bedingt habe sie später als eine Schweizerin in gleicher Situation reagiert (Beschwerde S. 3 f.). 2.5 Eheliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der be- troffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftiger- weise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtli- chen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits einen nachehelichen Härtefall und ein wei- teres Anwesenheitsrecht zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 6 Ganzen VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.2.1, 2020/235 vom 9.8.2021 [be- stätigt durch BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021] E. 5.5.1). 2.6 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den von der Beschwerdefüh- rerin gegen ihren Exmann erhobenen Beschuldigungen auf der Grundlage der eingereichten Arztberichte und der Akten der gegen den Exmann geführ- ten Strafuntersuchung auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 4). Ihre Vorbringen vor Verwaltungsgericht bleiben äusserst vage. Es wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an ihr gewesen, ihre vor Verwaltungsgericht aufrechterhaltenen Vorwürfe zu substanziieren, soweit möglich, zu doku- mentieren und darzulegen, inwiefern die Vorinstanz falsche Schlüsse daraus gezogen hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Ihr pauschaler Verweis auf «eigene Aussagen» und die «medizinischen Berichte» (vermutlich die be- reits der Vorinstanz vorgelegenen, in Nordmazedonien erstellten Arzt- berichte vom 10.5.2019 und 26.8.2019 zu Handen des Scheidungsgerichts, Akten SID pag. 212 ff.) vermögen der Mitwirkungspflicht nicht zu genügen. Gemäss diesen Arztberichten erstattete die Beschwerdeführerin «einen Selbstbericht über eine Reihe von stressigen Ereignissen, psychischen und physischen Misshandlungen von ihrem Ehemann während der Ehe». Belegt ist die behauptete eheliche Gewalt hierdurch nicht. Hinzu kommt, dass das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region …, geführte Strafverfahren gegen den Exmann wegen wiederholter Tätlichkeiten, eventuell einfacher Körperverletzung und Drohung mangels objektiver Be- weise rechtskräftig eingestellt wurde (Akten SID pag. 239 ff.); gegen die Würdigung der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen ehelicher Gewalt sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Im Übrigen ist es wi- dersprüchlich, wenn sie geltend macht, aus dem medizinischen «Selbstbe- richt» würde hervorgehen, sie sei ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen, gleichzeitig aber ausführt, dass «die Beweislage undeutlich ist» (Be- schwerde S. 3). Umso mehr hätte sie die aufrechterhaltenen Vorwürfe sub- stanziieren und dokumentieren müssen. Eine anhaltende, erniedrigende Be- handlung oder eine schwerwiegende Druckausübung, wie sie zur Begrün- dung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsste, ist auch vor Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 7 tungsgericht weder glaubhaft dargetan noch erstellt. Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG liegt damit nicht vor. Den Ausführungen der Vor- instanz, wonach auch keine anderen Gründe auf einen nachehelichen Här- tefall deuten und ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht gefährdet ist (angefochtener Entscheid E. 5), widerspricht sie nicht substan- ziiert. 2.7 Nach dem Erwogenen stellen die vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 6). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu BVR 2019 S. 314 E. 6.5) vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration in der Schweiz und die Wiedereingliede- rungsmöglichkeit im Heimatland. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vor- instanz der in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft von rund zehn Monaten kein erhebliches Gewicht beigemessen hat und keine zwingenden gesamtwirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Gründe für eine ermessens- weise Aufenthaltsgewährung sah: Die Beschwerdeführerin ist seit Mitte Sep- tember 2019 Vollzeit bei einem Schnellrestaurant als «Team Member» an- gestellt (Akten SID pag. 126). Seit September 2021 ist sie als Schichtleiterin (zuerst in Ausbildung und seit 1.12.2022 mit abgeschlossener Ausbildung) tätig (vgl. Arbeitsvertrag und Bestätigung Arbeitgeber, act. 12/12A und act. 25/25A). Die Beschwerdeführerin führt nicht eine derart qualifizierte Tätigkeit aus, die sie für den schweizerischen Arbeitsmarkt unentbehrlich macht. Zudem ist es in erster Linie Sache der Ausländerbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, arbeitsmarktliche Interessen zu benennen und zu gewichten (vgl. VGE 2018/163 vom 26.2.2019 E. 7.4; vgl. auch BVGer C-1711/2011 vom 24.4.2013 E. 8.5). Die Vorinstanz durfte sodann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 8 einbeziehen, dass die Integration in die hiesigen Verhältnisse zwar positiv verlaufen, die Wiedereingliederungschancen im Heimatland jedoch intakt sind. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit etwas mehr als viereinhalb Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht Deutsch (Niveau A1), ist weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten und hat keine Sozialhilfe bezogen (Akten SID pag. 127 ff.). Ihre Integrationsleistung verdient mit der Vorinstanz Anerkennung. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; hierzu müssten wei- tere besondere Faktoren wie beispielsweise ein deutlich längerer Aufenthalt hinzutreten. Die Vorinstanz durfte in die Beurteilung einfliessen lassen, dass die anspruchsvermittelnde Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten bul- garischen Staatsangehörigen gescheitert und kinderlos geblieben ist. 3.2 Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die SID durfte unter diesen Umständen auch einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG verneinen; es liegen keine wichtigen Gründe nach Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) vor. Die ermes- sensweise Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt kein Recht. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist ab- zuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbe- setzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis- gemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2023, Nr. 100.2021.187U, Seite 9 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 9. Juni 2023.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Staatsekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.