Volltext
100.2020.400U
HER/SCA/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 9. Juli 2021
Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann
Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Bern
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
und
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
betreffend Sozialhilfe; Budget von November 2018 bis April 2019
(Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom
30. September 2020; shbv 79/2018)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2020.400U,
Seite 2
Sachverhalt und Erwägungen:
1.
1.1
Die Einwohnergemeinde (EG) Bern verfügte am 2. Oktober 2018 ge-
genüber A.________ das Rahmenbudget Sozialhilfe für den Zeitraum
1. November 2018 bis 30. April 2019.
1.2
Dagegen erhob A.________, vertreten durch seinen Vater
B.________,
am
18. Oktober
2018
Beschwerde
beim
Regie-
rungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Nach Sistierung des Verfahrens bis zum
Entscheid
des
Verwaltungsgerichts
im
Verfahren
100.2019.92/93
(VGE 2019/92/93 vom 16.12.2019) und anschliessender Durchführung des
Schriftenwechsels wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am
30. September 2020 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dieser
Entscheid ist weder vom Regierungsstatthalter noch von einem seiner bei-
den Stellvertreter, sondern vom Leiter der Abteilung «Recht» unterschrieben
worden.
1.3
Am 30. Oktober 2020 (Postaufgabe 2.11.2020) hat A.________,
wiederum vertreten durch seinen Vater (Vollmacht nachgereicht [act. 5]),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
Entscheids vom 30. September 2020 (vgl. zu den Anträgen auch hinten
E. 2.2). Die EG Bern hat mit Eingabe vom 24. November 2020 auf eine
Beschwerdeantwort verzichtet und beantragt sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat am
25. November 2020 die Akten shbv 79/2018 samt Vorakten der EG Bern
(betreffend A.________ und C.________) eingereicht. Es beantragt
ebenfalls ohne weitere Ausführungen sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde.
1.4
Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 hat die Instruktionsrichterin den
Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland aufgefordert,
zur Unterschrifts- und Entscheidberechtigung des Abteilungsleiters «Recht»
Stellung zu nehmen. Der Regierungsstatthalter hat sich am 12. Februar
2021 dazu vernehmen lassen. Am 4. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht
in einem Leitentscheid die Praxis des Regierungsstatthalteramts Bern-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2020.400U,
Seite 3
Mittelland, wonach der Leiter der Abteilung «Recht» selbständig Beschwer-
den beurteilt und die entsprechenden Entscheide unterzeichnet, als rechts-
widrig beurteilt (VGE 2020/299 vom 4.5.2021 [zur Publikation bestimmt]).
Daraufhin hat der Regierungsstatthalter dem Verwaltungsgericht am 10. Mai
2021 drei zusätzlich von ihm unterzeichnete Originalexemplare des ange-
fochtenen Entscheids vom 30. September 2020 zukommen lassen. Von der
mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2021 gebotenen Gelegenheit
zur Äusserung haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht.
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die
öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an-
gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
2.2
Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids (Beschwerde S. 1). Aus der Begründung ergibt sich
jedoch, dass er den Entscheid nur insoweit anficht, als die Beschwerde ab-
gewiesen wurde (Ziff. III des angefochtenen Entscheids betreffend die
Frage, ob die Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers, seiner Mutter,
seines Bruders und seiner Halbschwester als «familienähnliche Wohnge-
meinschaft» oder als «Zweckwohngemeinschaft» zu qualifizieren ist), diesen
aber akzeptiert, soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde (Ziff. II/5
des angefochtenen Entscheids betreffend «Prämienverbilligung KK»). Das
unter Berücksichtigung seiner Begründung ausgelegte Rechtsbegehren
(statt vieler BVR 2016 S. 560 E. 2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.],
Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18) ist
deshalb so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer einzig die materielle
Beurteilung durch die Vorinstanz anfechten will, nicht aber auch den Nicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2020.400U,
Seite 4
eintretensentscheid, welcher mithin unangefochten geblieben und rechts-
kräftig geworden ist.
2.3
Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81
Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und auf die Beschwerde ist einzutreten. Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsver-
letzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.4
Mit Blick auf den Streitwert fällt die Beurteilung der Beschwerde
grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge-
setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und
der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen
jedoch eine Beurteilung in Dreierbesetzung (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56
Abs. 1 GSOG).
3.
3.1
Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 20a Abs. 1 VRPG), d.h. es überprüft den angefochtenen Entscheid im
Rahmen des Streitgegenstands auf seine formelle und materielle Rechtmäs-
sigkeit und ist nicht an die Rechtsauffassung der Beteiligten gebunden
(BVR 2020 S. 7 E. 2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 2 und N. 38). Es
beurteilt etwa unabhängig von allfälligen Rügen der Verfahrensbeteiligten,
ob der angefochtene Entscheid gültig zustande gekommen ist. Dazu gehört
namentlich die Frage, wer im Verwaltungskreis Bern-Mittelland entscheid-
kompetente Verwaltungsjustizbehörde ist bzw. wer befugt ist, die entspre-
chende Entscheidverantwortung wahrzunehmen und Beschwerdeent-
scheide zu unterzeichnen (VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 2 [zur Publikation
bestimmt]).
3.2
Der angefochtene Entscheid wurde vom Leiter der Abteilung «Recht»
unterschrieben, der nicht als Stellvertreter des Regierungsstatthalters Chris-
toph Lerch eingesetzt ist (vorne E. 1.2; zur Stellvertretungsfunktion vgl. Art. 4
des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und
Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321] i.V.m. Art. 1 Abs. 1-3 und Art. 2
der Verordnung vom 18. Februar 2009 über die Stellvertretung der Regie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2020.400U,
Seite 5
rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [RstSV; BSG 152.321.2]).
Gemäss der Geschäftsordnung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittel-
land vom 11. November 2019 (nachfolgend: Geschäftsordnung oder GO
RSA) ist der Leiter der Abteilung «Recht» unter anderem befugt, beim Re-
gierungsstatthalteramt Bern-Mittelland erhobene Beschwerden zu beurteilen
und die Beschwerdeentscheide in eigener Verantwortung zu unterzeichnen
(Ziff. IV/4 und IV/5 GO RSA).
3.3
Das Verwaltungsgericht hat die Geschäftsordnung insoweit als
rechtswidrig beurteilt (vgl. vorne E. 1.4). Gestützt auf die Vorgaben der Ver-
fassung (insb. Art. 93 und Art. 69 Abs. 4 Bst. d der Verfassung des Kantons
Bern [KV; BSG 101.1]), die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (insb.
Art. 63 Abs. 1 VRPG und Art. 1 ff. und Art. 9 ff. RStG) sowie die Materialien
zu einem im Jahr 2010 gescheiterten Versuch, die hier interessierenden
Bestimmungen des RStG zu revidieren, hielt das Verwaltungsgericht im Er-
gebnis Folgendes fest: Regierungsstatthalter Christoph Lerch ist der von den
Stimmberechtigten des Verwaltungskreises Bern-Mittelland gewählte Amts-
träger und die hoheitliche Entscheidgewalt ist ihm durch Verfassung und Ge-
setz «ad personam» zugewiesen. Die von ihm erlassene Geschäftsordnung
verletzt diese verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung, wenn sie die
Rechtspflege (vorbehältlich von Ausnahmefällen) in die abschliessende Zu-
ständigkeit der Abteilung «Recht» verweist und eine umfassende Unter-
schriftskompetenz der Abteilungsleitung vorsieht. Die dem Regierungsstatt-
halter als Amtsträger zugewiesene Entscheidbefugnis und die damit verbun-
dene Verantwortung, welche durch die Unterzeichnung des Beschwerdeent-
scheids oder Urteils nach aussen sichtbar gemacht wird, kann nicht delegiert
werden, es sei denn, die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mit-
arbeiter sei von der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ)
als Stellvertreterin oder Stellvertreter des Regierungsstatthalters eingesetzt
(vgl. VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 3-6 [zur Publikation bestimmt]).
3.4
Der Abteilungsleiter «Recht» war demnach nicht befugt, in der vorlie-
genden, beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hängigen Be-
schwerdesache zu entscheiden und den angefochtenen Beschwerdeent-
scheid vom 30. September 2020 zu unterschreiben. Der Entscheid ist des-
wegen nicht nichtig, aber grundsätzlich wegen Formmangels aufzuheben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2020.400U,
Seite 6
(VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 7 [zur Publikation bestimmt]). Es stellt sich
indes die Frage, ob der Mangel – wie vom Regierungsstatthalter beabsichtigt
(vgl. vorne E. 1.4) – geheilt werden kann. Dieser hat den Entscheid vom
30. September 2020 zusätzlich mit seiner Unterschrift versehen eingereicht
und hält im Begleitschreiben vom 10. Mai 2021 dazu Folgendes fest (act. 10
und 10A):
«Wir gehen davon aus, dass der Formmangel, bestehend in der Unter-
zeichnung unseres Entscheids vom 30. September 2020 durch den Ab-
teilungsleiter Recht, damit behoben wurde.»
3.5
Das Verwaltungsgericht hat im Leiturteil betont, das Unterschriftser-
fordernis sei kein formaler Selbstzweck, sondern mache gegenüber den Ad-
ressatinnen und Adressaten von Verwaltungsakten transparent, wer dafür
verantwortlich zeichne. Dem komme besonderes Gewicht zu, wenn es sich
um einen Rechtsmittelentscheid handle. Ausserdem bezeuge die Unter-
schrift in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der entscheid-
befugten Person am gefällten Entscheid (VGE 2020/299 vom 4.5.2021
E. 4.2 [zur Publikation bestimmt]). – Der Mangel kann folglich nicht durch
blosses Nachtragen der Unterschrift einer entscheidbefugten Person beho-
ben werden, insbesondere, wenn dies ohne genügende inhaltliche Ausei-
nandersetzung mit dem Entscheid geschieht. Sämtliche Verfahrensakten la-
gen bereits beim Verwaltungsgericht (vgl. vorne E. 1.3), der Regierungsstatt-
halter hat sie nicht eingesehen und konnte den von ihm nachträglich unter-
zeichneten Entscheid somit nicht ernsthaft inhaltlich prüfen und «zu seinem
eigenen Entscheid» machen. Er hat somit – wie er selber einräumt – lediglich
seine Unterschrift unter den Entscheid gesetzt; seine Entscheidverantwor-
tung hat er damit aber nicht hinreichend wahrgenommen. Eine Heilung des
Mangels ist daher nicht möglich. Der angefochtene Beschwerdeentscheid
vom 30. September 2020 ist aufzuheben, soweit er nicht in Rechtskraft er-
wachsen ist (vgl. vorne E. 2.2), und die Sache ist an den Regierungsstatthal-
ter zurückzuweisen, damit er rechtsgültig über die bei ihm erhobene Be-
schwerde entscheide.
3.6
Ob der Entscheid auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist, ist
nicht zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen ist immerhin Folgendes
anzumerken: In der Sache ist strittig, ob die Wohnsituation des Beschwerde-
führers aus sozialhilferechtlicher Sicht als familienähnliche Wohngemein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2020.400U,
Seite 7
schaft oder als Zweckwohngemeinschaft zu qualifizieren ist. Der Abteilungs-
leiter «Recht» hat darüber ohne Einbezug der Mitbewohnerinnen und des
Mitbewohners des Beschwerdeführers entschieden. Nach summarischer
Einsicht in die seitens der Vorinstanz eingereichten Akten bleibt unklar, ob
nicht eine Verfahrensbeteiligung namentlich der Mutter, gegebenenfalls
auch der Halbschwester und/oder des Bruders des Beschwerdeführers an-
gezeigt oder gar notwendig wäre (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 12
N. 16 f., Art. 14 N. 5; ferner etwa VGE 2019/63 vom 9.2.2021 E. 6.2).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer im Kosten-
punkt als vollständig obsiegend, denn der Regierungsstatthalter hat noch
nicht über die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde vom 18. Oktober
2018 entschieden und der Verfahrensausgang ist deshalb grundsätzlich
noch offen (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.],
Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 6). Verfah-
renskosten sind nicht zu erheben (Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten
sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
5.
Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) grundsätzlich als Zwischenentscheide, die nur unter einer der
(zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der
Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön-
nen.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2021, Nr. 100.2020.400U,
Seite 8
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Regie-
rungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 30. September 2020, Disposi-
tiv-Ziff. 2, erster Satzteil (Beschwerdeabweisung), aufgehoben und die
Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an den
Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland zurückge-
wiesen wird.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro-
chen.
3. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
und mitzuteilen:
- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern
Der Abteilungspräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.