Streitigkeit aus Vertrag vom 3. Dezember 2013; Anpassung des Infrastrukturbeitrags an die Teuerung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 11. März 2020; vkv 1/2019) | Vertragsstreitigkeiten
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG betreibt seit 2018 in B.________ eine Deponie für
unverschmutztes Aushubmaterial. Bereits am 3. Dezember 2013 schlossen
die Einwohnergemeinde (EG) B.________ und die A.________ AG im
Hinblick auf die Inbetriebnahme der Deponie einen Infrastrukturvertrag.
Darin verpflichtete sich die A.________ AG, für «die Erstellung, den
Unterhalt und die Erneuerung der Infrastruktur in der Gemeinde
B.________»
einen
Infrastrukturbeitrag
«von
CHF 2.50
pro m3
(Festausmass)» zu leisten (reduziert um gewisse, der A.________ AG
anfallende effektive Kosten). Dieser Infrastrukturbeitrag ist gemäss
Vereinbarung in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten und jeweils «der
Teuerung anzupassen».
Am 16. Oktober 2018 stellte die EG B.________ der A.________ AG für das
Jahr 2018 erstmals einen Infrastrukturbeitrag von insgesamt Fr. 41'333.35 in
Rechnung, der sich zusammensetzt aus Fr. 34'444.45 als «Beitrag 2018 bei
9 Betriebsjahren» und aus Fr. 6'888.90 als Zuschlag für «Teuerung 20 %».
Während die A.________ AG den Teilbetrag von Fr. 34'444.45 beglich, wei-
gerte sie sich jenen von Fr. 6'888.90 zu bezahlen.
B.
Am 16. Dezember 2019 erhob die EG B.________ beim Regierungsstatthal-
ter von Thun Klage gegen die A.________ AG und verlangte die Bezahlung
von Fr. 6'888.90. Mit Urteil vom 11. März 2020 hiess der Regierungsstatthal-
ter die Klage gut und verpflichtete die A.________ AG zur Bezahlung von
Fr. 6'888.90 innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 3
C.
Dagegen gelangte die A.________ AG mit Eingabe vom 14. April 2020 an
das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, das Urteil des Regierungsstatthalters
vom 11. März 2020 sei aufzuheben.
Der Regierungsstatthalter schliesst mit Vernehmlassung vom 16. April 2020
auf Abweisung der Appellation. Die EG B.________ beantragt mit Appella-
tionsantwort vom 9. Juli 2020, die Appellation sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 6'888.90 zu
bezahlen.
Die A.________ AG hat am 14. Juli 2020 ihr Rechtsbegehren dahingehend
«präzisiert», dass sie nunmehr nebst der Aufhebung des Urteils des Regie-
rungsstatthalters vom 11. März 2020 die Abweisung der Klage vom 16. De-
zember 2019 beantragt.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustizbe- hörden können mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht (Art. 93 Abs. 1 des Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Urteil des Regierungsstatthalters vom 11. März 2020 stellt ein solches Urteil dar (Art. 88 Bst. d VRPG).
E. 1.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG) prüft das Verwaltungsgericht, in welchem Verfahren die Streit- sache richtigerweise zu beurteilen und welches Rechtsmittel zulässig ist (BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 1.1, 2018 S. 528 E. 1, 2011 S. 458 E. 1.1.1). Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind im Klageverfahren zu beurteilen, soweit die zuständige Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U, Seite 4 hörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (vgl. Art. 88 Bst. d bzw. auch Art. 87 Bst. b VRPG). Die verwaltungsrechtli- che Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwer- deweg geltend gemacht werden kann (Art. 90 Abs. 1 VRPG).
E. 1.2.1 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind grundsätzlich durch Ver- fügung festzusetzen (Art. 49 Abs. 1 VRPG, auch zum Folgenden; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 6 und 59). Andere Regelungsformen (z.B. zweiseitige Ver- einbarungen in Form verwaltungsrechtlicher Verträge) bzw. Handlungswei- sen (Geltendmachen von Rechten und Pflichten auf dem Klageweg) sind nur zulässig, wenn ein Gesetz im formellen Sinn sie ausdrücklich vorsieht (BVR 2019 S. 344 E. 1.2.1, 2018 S. 528 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 4 f.; dies jedenfalls im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts).
E. 1.2.2 Der fragliche Infrastrukturbeitrag dient als Kostenbeteiligung der Ap-
pellantin für «die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der Infrastruk-
tur in der Gemeinde B.________» (Art. 3 des Infrastrukturvertrags, Vorakten
[act. 3A] pag. 27; vorne Bst. A). Er bezweckt den Ausgleich von Planungs-
vorteilen bzw. des «wirtschaftlichen Werts» der mit dem Erlass der kantona-
len Überbauungsordnung der Appellantin eingeräumten Möglichkeit, unver-
schmutzten Aushub zu deponieren (vgl. unwidersprochen gebliebene Aus-
führungen der Gemeinde in Appellationsantwort Rz. 24; zur Vorgeschichte
vgl. auch VGE 2016/1 vom 16.12.2016 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017
vom 3.10.2017]). Die finanzielle Abgeltung solcher Planungsmehrwerte
konnte gestützt auf den bis 31. März 2017 in Kraft stehenden – und damit
beim Abschluss des Vertrags vom 3. Dezember 2013 noch anwendbaren –
aArt. 142 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0; ursprüng-
liche Fassung vom 9.6.1985 [GS 1985 S. 186 ff.]) vertraglich vereinbart wer-
den. In der Praxis erfolgte dies regelmässig im Rahmen sogenannter Infra-
strukturverträge (vgl. dazu BVR 2010 S. 462 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei sol-
chen Vereinbarungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge (vgl.
Urs Eymann, Die Praxis der Mehrwertausgleichsverträge im Kanton Bern, in
Häner/Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis,
2007, S. 133). Gestützt auf die neuen Art. 142 ff. BauG (Fassung gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 5
Baugesetzrevision vom 9.6.2016, in Kraft ab 1.4.2017 [BAG 17-008]; geän-
dert mit der Baugesetzrevision vom 12.9.2019, in Kraft ab 1.3.2020
[BAG 20-011]) sind die Gemeinden verpflichtet, den Ausgleich von Pla-
nungsvorteilen in einem Reglement zu regeln (Art. 142 Abs. 4 BauG; vgl.
VGE 2018/447/2019/72 vom 4.3.2020 E. 3.2). Bei der Zuweisung von Land
in Materialabbau- und Deponiezonen sind vertragliche Vereinbarungen zur
Abschöpfung planungsbedingter Mehrwerte aber auch nach neuem Recht
zulässig (vgl. Art. 142a Abs. 3, 142b Abs. 5 und 142d Abs. 4 BauG). Ent-
sprechend behalten solche (altrechtlichen) Verträge ihre Gültigkeit (vgl.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9.6.2016 in Art. T3-1 BauG; zum
Ganzen auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II,
E. 1.3 Die Appellation ist gemäss Art. 94 Abs. 1 VRPG innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Urteils unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben. Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind. Die unrichtige Bezeichnung der – fristgerecht erhobenen – Appellation als «Verwaltungsgerichtsbeschwerde» schadet der Appellantin nicht, zumal die (übrigen) Prozessvoraussetzungen (auch) für dieses Rechtsmittel erfüllt sind und es ohne Weiteres in eine Appellation umgedeutet werden kann (vgl. BVR 2003 S. 237 E. 1e; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12 und Ruth Herzog, a.a.O., Art. 87 N. 17, je mit weiteren Hinweisen; vgl. jüngst auch BVR 2021 S. 312 [VGE 2019/252 vom 20.5.2021] nicht publ. E. 1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U, Seite 6
E. 1.4 Die Appellantin beantragt mit Appellation vom 14. April 2020 die Auf- hebung des angefochtenen Urteils. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 hat sie diesen Antrag dahingehend «präzisiert», dass sie nebst der Aufhebung auch die Klageabweisung begehrt (vorne Bst. C). Ob dies zulässig ist, kann da- hingestellt bleiben (vgl. zu den Voraussetzungen Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 8 f.). So oder anders ist die Begründung der Rechtsschrift vom 14. April 2020 für die Auslegung der Anträge beizuziehen (statt vieler BVR 2016 S. 560 E. 2 mit Hinweisen). Daraus geht hervor, dass sich die Appellation auch gegen die Gutheissung der Klage richtet. Im Übrigen verzichtet das Verwaltungs- gericht nach neuem Verständnis des Appellationsprozesses darauf, die Rechtsfolgen im Dispositiv wie bisher selbständig auszusprechen. Vielmehr bezieht es sich wie in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nur mehr auf das Rechtsmittel (BVR 2021 S. 312 E. 8.1 mit Verweis auf Ruth Herzog, a.a.O., Art. 93 N. 7 ff.), weshalb es die Appellation (und nicht die Klage) ent- weder gutheisst oder abweist.
E. 1.5 Die Appellantin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen, durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Appellation befugt (vgl. zur Geltung der Legitimationsvorausset- zungen auch im Appellationsverfahren BVR 2021 S. 218 E. 2.3 f.). Auf die Appellation ist einzutreten.
E. 1.6 Im Klageverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Angaben
des Klägers bzw. nach dem Rechtsbegehren (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Geset-
zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 91 Abs. 1 ZPO; Ruth
Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 32; ferner BVR 2006 S. 108 E. 4.3, unter altem
Recht ergangen). Die Gemeinde hat mit Klage vom 16. Dezember 2019 den
Betrag von Fr. 6'888.90 als Teuerungszuschlag für das Jahr 2018 gefordert
(vorne Bst. A und B). Obschon es zutreffen mag, dass sich die Beurteilung
der strittigen Frage, wie der Infrastrukturbeitrag 2018 an die Teuerung anzu-
passen ist, auf die Beitragsbemessung für spätere Jahre auswirken bzw.
diese in gewisser Weise «präjudizieren» dürfte (vgl. Appellation Art. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 7
Rz. 5 f.), ist der Streit auf den eingeklagten Betrag beschränkt. Die Beiträge
der darauffolgenden Jahre waren denn auch im Zeitpunkt der Klageein-
reichung grösstenteils noch gar nicht fällig (vgl. zur Fälligkeit Art. 9 des In-
frastrukturvertrags, Vorakten [act. 3A] pag. 27; hinten E. 2.1), weshalb ent-
sprechende Leistungsbegehren hätten abgewiesen werden müssen. Die
Gemeinde konnte somit im Klageverfahren von vornherein nur über die gel-
tend gemachte fällige (Teil-)Forderung einen Vollstreckungstitel erlangen. Es
ist nicht ausgeschlossen, dass sie wegen der Beiträge der darauffolgenden
Jahre möglicherweise erneut wird klagen müssen (vgl. zum Ganzen auch
BGer 2C_110/2008 vom 3.4.2009 E. 8.3, 4A_43/2008 vom 4.3.2008
E. 3.3 ff., wonach der Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der
Parteien am Streit gleichzusetzen sei, jeweils auch zum Folgenden). Im Üb-
rigen steht es einer klagenden Partei aufgrund der im Klage- bzw. Appella-
tionsverfahren herrschenden Dispositionsmaxime (vgl. Art. 94 Abs. 3 i.V.m.
Art. 92 Abs. 2 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 92 N. 4) grundsätzlich frei,
auch bei einer fälligen Gesamtforderung bloss einen Teilbetrag einzuklagen
(vgl. zur Zulässigkeit von Teilklagen im Verwaltungsprozess BVR 2011 S. 97
[VGE 23495 vom 24.6.2010] nicht publ. E. 1.2; VGE 2010/228 vom
29.12.2010 E. 2.2). Die Vorinstanz ist somit im Ergebnis vom richtigen Streit-
wert ausgegangen. Soweit die Appellantin ihr in diesem Zusammenhang
eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft (vgl. Appellation Art. 3
Rz. 5), bleibt eine allfällige sich daraus ergebende Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör ohnehin folgenlos (vgl. zu den Voraussetzun-
gen der sog. Heilung statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen). Da
der Streitwert Fr. 20'000.-- nach dem Gesagten nicht erreicht, fällt die vorlie-
gende Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
E. 1.7 Dem Verwaltungsgericht stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse
wie der Vorinstanz zu. Es würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 93 Abs. 2
i.V.m. Art. 92 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 93 N. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 8
2.
2.1
Die Parteien haben im Infrastrukturvertrag vom 3. Dezember 2013
(Vorakten [act. 3A] pag. 26 ff.) folgende unstreitige Vereinbarungen getrof-
fen: Der von der Appellantin zu leistende Infrastrukturbeitrag beläuft sich auf
Fr. 2.50 pro m3 (Festausmass; Art. 4 des Vertrags), wobei sich der Betrag
(gegebenenfalls) um gewisse der Appellantin anfallende Kosten reduziert
(vgl. Art. 5 des Vertrags). Der Infrastrukturbeitrag wird unabhängig vom je-
weiligen Deponievolumen in jährlichen Teilbeträgen entrichtet. Die Teilbe-
träge entsprechen dem Gesamtbetrag (Gesamtvolumen der Deponie von
520'000 m3 x Fr. 2.50 pro m3 abzüglich der Kosten gemäss Art. 5 des Ver-
trags) geteilt durch die geplante Betriebsdauer in Jahren (Art. 8 des Ver-
trags). Der jährliche Teilbetrag wird jeweils auf den 1. August des laufenden
Jahres fällig und ist der Gemeinde innert 30 Tagen zu bezahlen. Alle fünf
Jahre wird die effektiv deponierte Menge durch den Geometer festgestellt.
Auf dieser Grundlage stellt entweder die Gemeinde für die vergangenen fünf
Jahre ihre Nachforderung oder die Appellantin ist berechtigt, ihren Rückfor-
derungsbetrag mit dem Infrastrukturbeitrag des darauffolgenden Jahres zu
verrechnen (Art. 9 des Vertrags). Unter den Parteien besteht demgegenüber
Uneinigkeit hinsichtlich Art. 7 des Vertrags. Darin haben die Parteien das
Folgende festgehalten:
«Der Infrastrukturvertrag nach Art. 4 ist der Teuerung anzupassen. Dies
erfolgt basierend auf den Preisänderungen des abzulagernden Mate-
rials gemäss Preisliste C.________. Ausgangspunkt der Teuerungs-
berechnung ist der Preisstand im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Vertrages.»
2.2
Die Appellantin hat der Gemeinde unstreitig Fr. 34'444.45 als Infra-
strukturbeitrag für das Jahr 2018 bezahlt (vorne Bst. A). Umstritten ist je-
doch, ob die Gemeinde zu Recht zusätzlich einen Betrag von Fr. 6'888.90
als Teuerungszuschlag fordert. Die Parteien sind sich uneinig, wie der Infra-
strukturbeitrag gestützt auf Art. 7 des Vertrags «der Teuerung anzupassen»
ist, mithin, ob damit eine Anpassung an die allgemeine Teuerung gemessen
am Landesindex der Konsumentenpreise (so die Appellantin) oder aber ge-
stützt auf die Preisentwicklung gemäss Preisliste der C.________ AG …
(nachfolgend: C.________) gemeint ist (so die Gemeinde). Der von der
Gemeinde
geltend
gemachte
Teuerungszuschlag
von
20 %
des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 9
Infrastrukturbeitrags ergibt sich aus dem Preisanstieg für die Ablagerung von
unverschmutztem Aushubmaterial gemäss Preisliste der C.________ für
2018 von Fr. 10.-- auf Fr. 12.-- pro Tonne (Position Nr. 1003 auf der Liste,
Vorakten [act. 3A] pag. 43 und 45; vgl. auch die Berechnung der Gemeinde,
Vorakten [act. 3A] pag. 42).
2.3
Der Infrastrukturvertrag vom 3. Dezember 2013 ist ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag (vorne E. 1.2.2). Als solcher ist er grundsätzlich gleich wie
ein privatrechtlicher Vertrag auszulegen (BVR 2010 S. 180 E. 3.2.1, 2010
S. 462 [VGE 23374 vom 31.8.2009] nicht publ. E. 7.4, 1994 S. 440 E. 5b;
VGE 2014/160 vom 30.1.2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; jeweils auch
zum Folgenden). Die Auslegung richtet sich daher in erster Linie nach dem
empirisch festzustellenden übereinstimmenden wirklichen Willen der Ver-
tragsparteien (Art. 18 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;
SR 220]; empirische oder subjektive Vertragsauslegung). Ist ein solcher
Wille nicht feststellbar, so ist der Vertrag gemäss Vertrauensprinzip nach
dem mutmasslichen Willen auszulegen, das heisst so, wie er nach seinem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durfte und musste (normative oder objektivierte Vertragsauslegung).
Ausgangspunkt sowohl der subjektiven als auch der objektivierten Ausle-
gung ist der Wortlaut der Erklärungen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus
ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 144 III 93
E. 5.2.1 f. [Pra 108/2019 Nr. 40], 143 III 157 E. 1.2.2, 142 III 671 E. 3.3,
142 III 239 E. 5.2.1 [Pra 107/2018 Nr. 7], je mit weiteren Hinweisen; Wolf-
gang Wiegand, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 18 OR N. 13 f., 18 f.,
auch zum Folgenden). Abzustellen ist auf den allgemeinen bzw. gewöhnli-
chen Sprachgebrauch, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Parteien von einem besonderen Wortsinn ausgegangen sind (BVR 2010
S. 462 [VGE 23374 vom 31.8.2009] nicht publ. E. 7.4 mit Verweis auf
BGE 111 II 284 E. 2; vgl. auch BGer 4A_633/2017 vom 23.5.2018 E. 2.3,
4A_68/2016 vom 7.11.2016 E. 5.2). Auch wenn der Wortlaut der strittigen
Bestimmung auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen
Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und
aus weiteren Umständen (etwa vorangegangene Vertragsverhandlungen,
Verhalten der Parteien vor und bei Vertragsschluss, Interessenlage der Par-
teien) ergeben, dass er den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 10
genau
wiedergibt
(BGE 143 III 157
E. 1.2.2,
142 III 239
E. 5.2.1
[Pra 107/2018 Nr. 7], 140 III 134 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Ein Ab-
weichen vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Texts ist hingegen
nicht angebracht, wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass
er nicht dem Willen der Vertragsparteien entspricht (vgl. BGE 136 III 186
E. 3.2.1 [Pra 99/2010 Nr. 113]; BGer 4A_82/2016 vom 6.6.2016 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen; Wolfgang Wiegand, a.a.O., Art. 18 OR N. 25).
2.4
Der Regierungsstatthalter hat erwogen, der tatsächliche wirkliche
Wille der Parteien lasse sich rückblickend nicht mehr ermitteln, weshalb die
strittige Vertragsbestimmung gestützt auf das Vertrauensprinzip auszulegen
sei. Werde die Wendung «der Teuerung anzupassen» im ersten Satz «im
Kontext der ganzen Bestimmung» gelesen, müsse auch ein «unbeteiligter
Durchschnittsadressat» die Klausel so verstehen, dass die Preisliste der
C.________ als Grundlage für die Anpassung des Infrastrukturbeitrags
dienen soll. Diese Regelung widerspreche nicht «per se» der Interessenlage
der Appellantin, sondern erscheine vielmehr sachgerecht (angefochtenes
Urteil E. III/7 ff.). – Die Gemeinde stellt die vorinstanzlichen Erwägungen zur
objektivierten Auslegung der strittigen Vertragsklausel grundsätzlich nicht in
Frage. Sie ist aber der Ansicht, der Regierungsstatthalter sei zu Unrecht da-
von ausgegangen, es habe kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille
vorgelegen bzw. ein solcher sei nicht (mehr) feststellbar (vgl. Appellations-
antwort Rz. 16 ff.). – Demgegenüber vertritt die Appellantin die Auffassung,
die Vorinstanz habe Art. 7 des Vertrags unrichtig ausgelegt. Zwar sei sie
mangels tatsächlicher Willensübereinstimmung zutreffend von der Mass-
geblichkeit des Vertrauensprinzips ausgegangen, weshalb in erster Linie da-
rauf abzustellen sei, was vernünftige Parteien unter dem Wortlaut der stritti-
gen Bestimmung verstanden hätten. Werde in anderen Rechtsgebieten, wie
etwa dem Sozialversicherungsrecht, dem Familienrecht, dem Mietrecht oder
dem Baurecht, auf den Begriff der Teuerung bzw. der Teuerungsanpassung
Bezug genommen, werde darunter «eindeutig» eine Inflationsbereinigung
verstanden, die sich jeweils anhand des Landesindexes der Konsumenten-
preise messe. Dies entspreche auch dem Verständnis des «vernünftigen
Durchschnittsadressaten im Geschäftsleben» und dem allgemeinen Sprach-
gebrauch. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, wenn die
Preisliste
der
C.________
(und
nicht
der
Landesindex
der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 11
Konsumentenpreise) Grundlage des Preisanstiegs bilde, zumal nicht
einzusehen sei, weshalb sich die Appellantin bei diesem wichtigen
Vertragspunkt an den Preisen eines Konkurrenzunternehmens ausrichten
sollte. Vielmehr hätten sich die Parteien lediglich an der C.________
orientieren wollen, um den Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem diese auf
die Teuerung reagiere. Da 2018 nicht eine Inflation, sondern eine Deflation
geherrscht
habe,
sei
die
Gemeinde
nicht
zur
Erhöhung
des
Infrastrukturbeitrags berechtigt; «wenn schon», sei der Beitrag «nach unten
anzupassen» (vgl. Appellation Art. 4 Rz. 9 ff.).
2.5
Auszugehen ist von der Formulierung im ersten Satz von Art. 7 des
Vertrags, wonach der Infrastrukturbeitrag «der Teuerung anzupassen» ist.
Der Begriff Teuerung steht ganz allgemein für ein Teurerwerden bzw. für
einen Preisanstieg (vgl. <https://www.duden.de/rechtschreibung/Teue-
rung>). In der Alltagssprache wird der Begriff oft synonym mit jenem der
Inflation als anhaltende allgemeine Erhöhung des Preisniveaus (und dem
daraus resultierenden Kaufkraftverlust) verwendet (vgl. <https://www.du-
den.de/rechtschreibung/Inflation>). Der Appellantin ist zwar zunächst beizu-
pflichten, wenn sie vorbringt, für den Teuerungsausgleich werde häufig der
Landesindex der Konsumentenpreise herangezogen; zwingend ist dieses
Verständnis aber nicht. So bestehen in der Praxis unterschiedliche Möglich-
keiten, um Schwankungen der Kaufkraft bei Geldschulden auszugleichen
(für eine Übersicht zu sog. Wertsicherungsklauseln in Verträgen vgl. Rolf H.
Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, Art. 84 OR N. 223 ff.; Ulrich G.
Schroeter, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Vorbem. zu Art. 84-90 OR
N. 17 f.; vgl. dazu auch BGE 99 II 290 E. 6b). Im Infrastrukturvertrag wird der
Landesindex der Konsumentenpreise mit keinem Wort erwähnt, geschweige
denn für anwendbar erklärt. Dies, obwohl es auch für juristische Laien ein
Leichtes gewesen wäre, durch einen Verweis auf den Index Klarheit zu
schaffen, wenn diese Anknüpfung beabsichtigt gewesen wäre. Soweit sich
die Appellantin sodann auf die «Rechtspraxis» zur Teuerung in anderen
Rechtsgebieten bezieht, kann sie daraus schon deshalb nichts zu ihren
Gunsten ableiten, weil der Begriff der Teuerung vorliegend nicht isoliert, son-
dern im Zusammenhang mit dem restlichen Text der fraglichen Abmachung
unter Berücksichtigung der weiteren Vertragselemente zu betrachten und
verstehen ist. Aus dem Kontext kann sich etwa ergeben, dass ein Ausdruck
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 12
von den Parteien in einem individuellen Sinn verwendet wurde, der vom all-
gemeinen Sinn abweicht (Wolfgang Wiegand, a.a.O., Art. 18 OR N. 24 und
38 mit Hinweisen; vorne E. 2.3). So wird im zweiten Satz von Art. 7 des Ver-
trags mit der einleitenden Wendung «dies erfolgt» verdeutlicht, auf welche
Weise der Infrastrukturbeitrag «der Teuerung anzupassen» ist. Unter Beizug
des zweiten Satzteils wird klar, dass sich die Parteien nicht am allgemeinen
Preisanstieg orientieren wollten, sondern spezifisch die «Preisänderungen
des abzulagernden Materials gemäss Preisliste C.________» die Grundlage
für die Anpassung bilden sollen, was nicht zuletzt mit dem vorangestellten
(Mittel-)Wort «basierend» verdeutlicht wird. Die von der Appellantin vertre-
tene Auslegung, mit dieser Formulierung sei einzig der Anpassungszeitpunkt
gemeint, findet im klaren Wortlaut keinerlei Stütze. Weshalb die Parteien für
den massgeblichen Indexstand auf den Zeitpunkt der Herausgabe der jähr-
lichen Preisliste der C.________ verweisen sollten, leuchtet im Übrigen nicht
ein und wird auch aus den Vorbringen der Appellantin nicht verständlich.
Anders als ausgeführt (vgl. Appellation Art. 4 Rz. 20) haben die Parteien
denn auch einen Stichtag definiert, um den für eine Anpassung relevanten
Preisanstieg zu bestimmen, indem sie im dritten Satz als «Ausgangspunkt
der
Teuerungsberechnung»
den
«Preisstand
im
Zeitpunkt
der
Unterzeichnung» des Vertrags für massgeblich erklärt haben. Ob ein Teue-
rungszuschlag geschuldet ist, ergibt sich somit aus einem Vergleich des
Preisstands für die Ablagerung von (unverschmutztem) Aushubmaterial ge-
mäss Preisliste im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung (hier: 3.12.2013)
mit jenem im fraglichen Jahr (hier: 2018), wie es auch der Berechnung der
Gemeinde entspricht (vorne E. 2.2). Übereinstimmend mit der Vorinstanz
lässt Art. 7 des Vertrags aufgrund seines Wortlauts und der systematischen
Zusammenhänge nach dem Gesagten nur den Schluss zu, dass der Infra-
strukturbeitrag gestützt auf die Preisentwicklung für das Ablagern von Aus-
hub gemäss Preisliste der C.________ anzupassen ist.
2.6
Weder der Sinn und Zweck des Vertrags noch seine Entstehungsge-
schichte vermitteln sodann Anhaltspunkte, aus welchen sich davon abwei-
chende Rückschlüsse aufdrängten:
2.6.1
Was Sinn und Zweck von Art. 7 des Vertrags angeht, so besteht ent-
gegen der Auffassung der Appellantin (vgl. Appellation Art. 4 Rz. 22) kein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 13
Anlass, Art. 7 des Vertrags entgegen seinem grammatikalisch klaren Wort-
laut auszulegen. Wie erwähnt (vorne E. 2.5) handelt es sich beim Landesin-
dex der Konsumentenpreise nicht um die einzig denkbare Vergleichsgrösse,
um Geldforderungen an Kaufkraftveränderungen anzupassen. Vielmehr
steht es den Parteien grundsätzlich frei, einen anderen Wertmassstab zu de-
finieren. Die Appellantin räumt selbst ein (vgl. Appellation Art. 4 Rz. 21), dass
im vorliegenden Kontext «lediglich» die Entwicklung der Preise für die Abla-
gerung von Aushubmaterial (und damit nicht der allgemeine Preisanstieg)
interessiert. Mangels eines branchenspezifischen Preisindexes scheint es
dabei nicht sachfremd, sich mit der C.________ an den Preisen einer
grösseren regionalen – und von den Vertragsparteien unabhängigen –
Deponiebetreiberin zu orientieren. Dagegen misst der Landesindex der
Konsumentenpreise die Preisentwicklung der wichtigsten Waren und
Dienstleistungen, die von den privaten Haushalten in der Schweiz
konsumiert werden (<https://www.bfs.admin.ch/bfs>, Rubriken «Statistiken
finden/Preise/Erhebungen/LIK/Glossar»). Er ist somit im Hinblick auf das
Preisniveau im interessierenden Markt wenig aussagekräftig. Wie die
Vorinstanz im Übrigen zutreffend erwogen hat (angefochtenes Urteil
E. III/9 f.), muss sich ein Anstieg der Preise der C.________ nicht zwingend
zum Nachteil der Appellantin auswirken, steht es dieser doch frei, die
aufgrund des Teuerungszuschlags entstandenen Mehrkosten bei der
Festsetzung ihrer eigenen Preise zu berücksichtigen. Anders als es die
Appellantin darstellt, ist die Vorinstanz damit nicht davon ausgegangen, die
Parteien hätten im Vertrag nebst der Anpassung des Infrastrukturbeitrags an
die Teuerung auch die «Ablagerungspreise an sich» geregelt (Appellation
Art. 4 Rz. 23 f.). Ihre diesbezüglichen Ausführungen laufen daher ins Leere.
2.6.2
Die Gemeinde bringt vor, dass sich die Appellantin «im Nachhinein»
nicht an den Vertrag halten wolle, bedeute nicht, dass die Parteien Art. 7 des
Vertrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht übereinstimmend ver-
standen hätten bzw. kein tatsächlicher Konsens vorgelegen habe. Die frag-
liche Anpassungsregelung sei zudem auf die Appellantin zurückzuführen,
was diese jedoch bestreitet (vgl. Appellationsantwort Rz. 20 ff.; ferner bereits
Klage Rz. 17, Vorakten [act. 3A] pag. 25; Appellation Art. 4 Rz. 10). Vor Ver-
waltungsgericht beantragt die Gemeinde in diesem Zusammenhang die Be-
fragung mehrerer Personen, die an den Vertragsverhandlungen beteiligt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 14
waren (vgl. Appellationsantwort Rz. 25). Es wäre aber umgekehrt an der Ap-
pellantin gewesen, Beweise für einen vom klaren Wortlaut abweichenden
Parteiwillen anzubieten (vgl. BGE 121 III 118 E. 4b/aa; darauf verweisend
etwa BGer 4A_385/2017 vom 28.9.2018 E. 3.1; Wolfgang Wiegand, a.a.O.,
Art. 18 OR N. 49 mit weiteren Hinweisen), was sie unterlassen hat. Vor die-
sem Hintergrund kann die von der Gemeinde beantragte Beweisabnahme
unterbleiben (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427
E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7; je mit Hinweisen; vgl. zur vorliegenden
Konstellation Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB
N. 179 mit Hinweis). Auf wessen Initiative die Vertragsbestimmung zurück-
geht bzw. wer sie verfasst hat, ist hier im Übrigen nicht entscheidend. Die
Frage könnte allenfalls eine Rolle spielen im Anwendungsbereich der sog.
Unklarheitenregel, wonach mehrdeutige Wendungen im Zweifel zulasten je-
ner Partei auszulegen sind, welche sie verfasst hat. Die Regel greift jedoch
nur, wenn mehrere vertretbare Auslegungsvarianten vorliegen, was hier
nicht der Fall ist (vgl. BGE 123 III 35 E. 2c/bb; Wolfgang Wiegand, a.a.O.,
Art. 18 OR N. 40 mit weiteren Hinweisen). Den Akten lässt sich zur Entste-
hungsgeschichte des Vertrags weiter nichts entnehmen, was eine vom kla-
ren Wortlaut abweichende Interpretation von Art. 7 des Vertrags nahelegen
würde.
2.7
Zusammenfassend ergibt die Auslegung des Vertragswortlauts unter
Berücksichtigung des Zusammenhangs, dass der Infrastrukturbeitrag nach
Art. 7 des Vertrags gestützt auf die Preisentwicklung für die Ablagerung von
unverschmutztem Aushubmaterial gemäss der Preisliste der C.________
anzupassen ist. Die Appellantin vermag keine Umstände aufzuzeigen, die
ein vom klaren Wortsinn abweichendes Parteiverständnis nahelegen
würden. Insofern bleibt es beim Wortlaut als dem primären Willensindiz (vgl.
BGE 117 II 609 E. 6c/bb mit Hinweis; vorne E. 2.3). Es sind somit keine
Gründe dargetan oder ersichtlich, dass Art. 7 des Vertrags nicht jenen Sinn
wiedergibt, den die Parteien der Bestimmung im massgeblichen Zeitpunkt
des Vertragsschlusses (vgl. Wolfgang Wiegand, a.a.O., Art. 18 OR N. 36 mit
Hinweisen) beigemessen haben. Insbesondere spricht die Tatsache, dass
die Appellantin im Verfahren nun eine davon abweichende Lesart vertritt,
nicht gegen ein übereinstimmendes Parteiverständnis beim Vertragsschluss
(vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3 [Pra 108/2019 Nr. 40]; BGer 2C_1055/2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 15
vom 22.1.2014 E. 3.5). Angesichts des klaren Wortsinns lässt sich mit der
Gemeinde vielmehr der Schluss ziehen, dass die Appellantin vom ursprüngli-
chen gemeinsamen Verständnis erst abgewichen ist, als sich nachträglich
herausgestellt hat, dass die vereinbarte Anpassungsmethode aufgrund der
Preisentwicklung der C.________ ihren Interessen zuwiderläuft. Es ist
dementsprechend von einem übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen
auszugehen. Selbst wenn ein solcher aber nicht als erwiesen zu erachten
wäre, könnte die Appellantin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch
bei der diesfalls in einem zweiten Schritt vorzunehmenden objektivierten
Auslegung gestützt auf das Vertrauensprinzip wäre die Gemeinde in ihrem
Verständnis von Art. 7 des Vertrags zu schützen, zumal auch hier in erster
Linie auf den Vertragswortlaut abzustellen wäre (vorne E. 2.3).
3.
3.1
Die Appellation erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet
und ist abzuweisen.
3.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Appellantin kosten-
pflichtig (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu
tragen und der Gemeinde die auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht ent-
fallenden Parteikosten zu ersetzen (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104
Abs. 1 VRPG). Art. 104 Abs. 4 VRPG ist im Klage- bzw. Appellationsver-
fahren nicht anwendbar (BVR 2008 S. 5 [VGE 22765 vom 1.6.2007] nicht
publ. E. 9.2; VGE 2016/204/205 vom 14.9.2017 E. 6.1; Ruth Herzog, a.a.O.,
Art. 104 N. 35 und 44 sowie Art. 109 N. 2).
3.3
Gemäss Art. 41 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersat-
zes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) ist das Honorar abhängig
vom Streitwert. Dieser liegt bei Fr. 6'888.90 (vorne E. 1.6). Bei diesem Streit-
wert ist für das Honorar ein Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- vorgese-
hen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 PKV). In Rechtsmittelverfahren, so-
weit sie – wie hier – vom bisherigen Anwalt geführt werden, beträgt das
Honorar bis zu 50 % desjenigen gemäss Art. 5 PKV (Art. 12 Abs. 1 i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 16
Art. 7 PKV). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostener-
satz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der
Rechtsvertreter der Gemeinde macht für das Verfahren vor dem Verwal-
tungsgericht ausgehend von einem Zeitaufwand von zehn Stunden ein Ho-
norar von Fr. 2ʹ500.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (Kostennote
vom 24.8.2021 [act. 9]. Dies erscheint im Licht der massgebenden Kriterien
als überhöht, weshalb es sich rechtfertigt, das Honorar gestützt auf die kon-
kreten Umstände auf pauschal Fr. 1ʹ500.-- zu kürzen. Der Parteikostenersatz
für das vorliegende Verfahren ist demnach unter Berücksichtigung der gel-
tend gemachten Auslagen (Fr. 20.--) und der MWSt (Fr. 117.05; 7,7 % von
Fr. 1ʹ520.--) auf insgesamt Fr. 1ʹ637.05 festzusetzen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 4 Aufl. 2017, Art. 142-142f N. 1 ff., insb. N. 3 und 8). Die genannten Bestim- mungen wiesen bzw. weisen mithin das Gemeinwesen in diesem Bereich ausdrücklich zu vertraglichem Handeln an. Es liegt damit ein echter Vertrags- streit vor, denn das Vereinbarte ist gesetzlich nicht vorgegeben und es ist ein tatsächlich vertraglich geregelter Punkt umstritten (vgl. VGE 2016/204/205 vom 14.9.2017, [zusammengefasst] in URP 2018 S. 75 nicht publ. E. 1.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 22). Liegt der Streitigkeit nach dem Gesagten ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Grunde, ist sie im Klage- bzw. Appellationsverfahren zu beurteilen (Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Art. 88 Bst. d VRPG).
Dispositiv
- Die Appellation wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Appellantin auferlegt.
- Die Appellantin hat der Appellatin die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1ʹ637.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
- Zu eröffnen: - Appellantin - Appellatin (zusammen mit der Eingabe der Appellantin vom 14.7.2020) - Regierungsstatthalteramt Thun (zusammen mit der Eingabe der Appel- lantin vom 14.7.2020) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2020.127U
BUC/LIJ/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2021
Verwaltungsrichter Bürki
Gerichtsschreiberin Liniger
A.________ AG
vertreten durch Rechtsanwalt …
Appellantin
gegen
Einwohnergemeinde B.________
vertreten durch Rechtsanwalt …
Appellatin
und
Regierungsstatthalteramt Thun
Scheibenstrasse 3, 3600 Thun
betreffend Streitigkeit aus Vertrag vom 3. Dezember 2013; Anpassung des
Infrastrukturbeitrags an die Teuerung (Entscheid des Regierungsstatthalter-
amts Thun vom 11. März 2020; vkv 1/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG betreibt seit 2018 in B.________ eine Deponie für
unverschmutztes Aushubmaterial. Bereits am 3. Dezember 2013 schlossen
die Einwohnergemeinde (EG) B.________ und die A.________ AG im
Hinblick auf die Inbetriebnahme der Deponie einen Infrastrukturvertrag.
Darin verpflichtete sich die A.________ AG, für «die Erstellung, den
Unterhalt und die Erneuerung der Infrastruktur in der Gemeinde
B.________»
einen
Infrastrukturbeitrag
«von
CHF 2.50
pro m3
(Festausmass)» zu leisten (reduziert um gewisse, der A.________ AG
anfallende effektive Kosten). Dieser Infrastrukturbeitrag ist gemäss
Vereinbarung in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten und jeweils «der
Teuerung anzupassen».
Am 16. Oktober 2018 stellte die EG B.________ der A.________ AG für das
Jahr 2018 erstmals einen Infrastrukturbeitrag von insgesamt Fr. 41'333.35 in
Rechnung, der sich zusammensetzt aus Fr. 34'444.45 als «Beitrag 2018 bei
9 Betriebsjahren» und aus Fr. 6'888.90 als Zuschlag für «Teuerung 20 %».
Während die A.________ AG den Teilbetrag von Fr. 34'444.45 beglich, wei-
gerte sie sich jenen von Fr. 6'888.90 zu bezahlen.
B.
Am 16. Dezember 2019 erhob die EG B.________ beim Regierungsstatthal-
ter von Thun Klage gegen die A.________ AG und verlangte die Bezahlung
von Fr. 6'888.90. Mit Urteil vom 11. März 2020 hiess der Regierungsstatthal-
ter die Klage gut und verpflichtete die A.________ AG zur Bezahlung von
Fr. 6'888.90 innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 3
C.
Dagegen gelangte die A.________ AG mit Eingabe vom 14. April 2020 an
das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, das Urteil des Regierungsstatthalters
vom 11. März 2020 sei aufzuheben.
Der Regierungsstatthalter schliesst mit Vernehmlassung vom 16. April 2020
auf Abweisung der Appellation. Die EG B.________ beantragt mit Appella-
tionsantwort vom 9. Juli 2020, die Appellation sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 6'888.90 zu
bezahlen.
Die A.________ AG hat am 14. Juli 2020 ihr Rechtsbegehren dahingehend
«präzisiert», dass sie nunmehr nebst der Aufhebung des Urteils des Regie-
rungsstatthalters vom 11. März 2020 die Abweisung der Klage vom 16. De-
zember 2019 beantragt.
Erwägungen:
1.
1.1
Im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustizbe-
hörden können mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden,
soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht (Art. 93 Abs. 1 des Geset-
zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;
BSG 155.21]). Das Urteil des Regierungsstatthalters vom 11. März 2020
stellt ein solches Urteil dar (Art. 88 Bst. d VRPG).
1.2
Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a
Abs. 1 VRPG) prüft das Verwaltungsgericht, in welchem Verfahren die Streit-
sache richtigerweise zu beurteilen und welches Rechtsmittel zulässig ist
(BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 1.1, 2018
S. 528 E. 1, 2011 S. 458 E. 1.1.1). Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen
Verträgen sind im Klageverfahren zu beurteilen, soweit die zuständige Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 4
hörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat
(vgl. Art. 88 Bst. d bzw. auch Art. 87 Bst. b VRPG). Die verwaltungsrechtli-
che Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwer-
deweg geltend gemacht werden kann (Art. 90 Abs. 1 VRPG).
1.2.1
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind grundsätzlich durch Ver-
fügung festzusetzen (Art. 49 Abs. 1 VRPG, auch zum Folgenden; Markus
Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.
2020, Art. 49 N. 6 und 59). Andere Regelungsformen (z.B. zweiseitige Ver-
einbarungen in Form verwaltungsrechtlicher Verträge) bzw. Handlungswei-
sen (Geltendmachen von Rechten und Pflichten auf dem Klageweg) sind nur
zulässig, wenn ein Gesetz im formellen Sinn sie ausdrücklich vorsieht
(BVR 2019 S. 344 E. 1.2.1, 2018 S. 528 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen;
Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 4 f.; dies jedenfalls im Anwendungsbereich
des kantonalen Rechts).
1.2.2
Der fragliche Infrastrukturbeitrag dient als Kostenbeteiligung der Ap-
pellantin für «die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der Infrastruk-
tur in der Gemeinde B.________» (Art. 3 des Infrastrukturvertrags, Vorakten
[act. 3A] pag. 27; vorne Bst. A). Er bezweckt den Ausgleich von Planungs-
vorteilen bzw. des «wirtschaftlichen Werts» der mit dem Erlass der kantona-
len Überbauungsordnung der Appellantin eingeräumten Möglichkeit, unver-
schmutzten Aushub zu deponieren (vgl. unwidersprochen gebliebene Aus-
führungen der Gemeinde in Appellationsantwort Rz. 24; zur Vorgeschichte
vgl. auch VGE 2016/1 vom 16.12.2016 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017
vom 3.10.2017]). Die finanzielle Abgeltung solcher Planungsmehrwerte
konnte gestützt auf den bis 31. März 2017 in Kraft stehenden – und damit
beim Abschluss des Vertrags vom 3. Dezember 2013 noch anwendbaren –
aArt. 142 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0; ursprüng-
liche Fassung vom 9.6.1985 [GS 1985 S. 186 ff.]) vertraglich vereinbart wer-
den. In der Praxis erfolgte dies regelmässig im Rahmen sogenannter Infra-
strukturverträge (vgl. dazu BVR 2010 S. 462 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei sol-
chen Vereinbarungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge (vgl.
Urs Eymann, Die Praxis der Mehrwertausgleichsverträge im Kanton Bern, in
Häner/Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis,
2007, S. 133). Gestützt auf die neuen Art. 142 ff. BauG (Fassung gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 5
Baugesetzrevision vom 9.6.2016, in Kraft ab 1.4.2017 [BAG 17-008]; geän-
dert mit der Baugesetzrevision vom 12.9.2019, in Kraft ab 1.3.2020
[BAG 20-011]) sind die Gemeinden verpflichtet, den Ausgleich von Pla-
nungsvorteilen in einem Reglement zu regeln (Art. 142 Abs. 4 BauG; vgl.
VGE 2018/447/2019/72 vom 4.3.2020 E. 3.2). Bei der Zuweisung von Land
in Materialabbau- und Deponiezonen sind vertragliche Vereinbarungen zur
Abschöpfung planungsbedingter Mehrwerte aber auch nach neuem Recht
zulässig (vgl. Art. 142a Abs. 3, 142b Abs. 5 und 142d Abs. 4 BauG). Ent-
sprechend behalten solche (altrechtlichen) Verträge ihre Gültigkeit (vgl.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9.6.2016 in Art. T3-1 BauG; zum
Ganzen auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II,
4. Aufl. 2017, Art. 142-142f N. 1 ff., insb. N. 3 und 8). Die genannten Bestim-
mungen wiesen bzw. weisen mithin das Gemeinwesen in diesem Bereich
ausdrücklich zu vertraglichem Handeln an. Es liegt damit ein echter Vertrags-
streit vor, denn das Vereinbarte ist gesetzlich nicht vorgegeben und es ist
ein
tatsächlich
vertraglich
geregelter
Punkt
umstritten
(vgl.
VGE 2016/204/205 vom 14.9.2017, [zusammengefasst] in URP 2018 S. 75
nicht publ. E. 1.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum
bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 22). Liegt der Streitigkeit nach
dem Gesagten ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Grunde, ist sie
im Klage- bzw. Appellationsverfahren zu beurteilen (Art. 93 Abs. 1 i.V.m.
Art. 88 Bst. d VRPG).
1.3
Die Appellation ist gemäss Art. 94 Abs. 1 VRPG innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Urteils unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32
VRPG zu erheben. Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich,
dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen
sind. Die unrichtige Bezeichnung der – fristgerecht erhobenen – Appellation
als «Verwaltungsgerichtsbeschwerde» schadet der Appellantin nicht, zumal
die (übrigen) Prozessvoraussetzungen (auch) für dieses Rechtsmittel erfüllt
sind und es ohne Weiteres in eine Appellation umgedeutet werden kann (vgl.
BVR 2003 S. 237 E. 1e; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar
zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12 und Ruth Herzog, a.a.O.,
Art. 87 N. 17, je mit weiteren Hinweisen; vgl. jüngst auch BVR 2021 S. 312
[VGE 2019/252 vom 20.5.2021] nicht publ. E. 1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 6
1.4
Die Appellantin beantragt mit Appellation vom 14. April 2020 die Auf-
hebung des angefochtenen Urteils. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 hat sie
diesen Antrag dahingehend «präzisiert», dass sie nebst der Aufhebung auch
die Klageabweisung begehrt (vorne Bst. C). Ob dies zulässig ist, kann da-
hingestellt bleiben (vgl. zu den Voraussetzungen Art. 26 VRPG i.V.m.
Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
[Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 8 f.).
So oder anders ist die Begründung der Rechtsschrift vom 14. April 2020 für
die Auslegung der Anträge beizuziehen (statt vieler BVR 2016 S. 560 E. 2
mit Hinweisen). Daraus geht hervor, dass sich die Appellation auch gegen
die Gutheissung der Klage richtet. Im Übrigen verzichtet das Verwaltungs-
gericht nach neuem Verständnis des Appellationsprozesses darauf, die
Rechtsfolgen im Dispositiv wie bisher selbständig auszusprechen. Vielmehr
bezieht es sich wie in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nur mehr
auf das Rechtsmittel (BVR 2021 S. 312 E. 8.1 mit Verweis auf Ruth Herzog,
a.a.O., Art. 93 N. 7 ff.), weshalb es die Appellation (und nicht die Klage) ent-
weder gutheisst oder abweist.
1.5
Die Appellantin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Antrag
nicht durchgedrungen, durch das angefochtene Urteil besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie
ist somit zur Appellation befugt (vgl. zur Geltung der Legitimationsvorausset-
zungen auch im Appellationsverfahren BVR 2021 S. 218 E. 2.3 f.). Auf die
Appellation ist einzutreten.
1.6
Im Klageverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Angaben
des Klägers bzw. nach dem Rechtsbegehren (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Geset-
zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 91 Abs. 1 ZPO; Ruth
Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 32; ferner BVR 2006 S. 108 E. 4.3, unter altem
Recht ergangen). Die Gemeinde hat mit Klage vom 16. Dezember 2019 den
Betrag von Fr. 6'888.90 als Teuerungszuschlag für das Jahr 2018 gefordert
(vorne Bst. A und B). Obschon es zutreffen mag, dass sich die Beurteilung
der strittigen Frage, wie der Infrastrukturbeitrag 2018 an die Teuerung anzu-
passen ist, auf die Beitragsbemessung für spätere Jahre auswirken bzw.
diese in gewisser Weise «präjudizieren» dürfte (vgl. Appellation Art. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 7
Rz. 5 f.), ist der Streit auf den eingeklagten Betrag beschränkt. Die Beiträge
der darauffolgenden Jahre waren denn auch im Zeitpunkt der Klageein-
reichung grösstenteils noch gar nicht fällig (vgl. zur Fälligkeit Art. 9 des In-
frastrukturvertrags, Vorakten [act. 3A] pag. 27; hinten E. 2.1), weshalb ent-
sprechende Leistungsbegehren hätten abgewiesen werden müssen. Die
Gemeinde konnte somit im Klageverfahren von vornherein nur über die gel-
tend gemachte fällige (Teil-)Forderung einen Vollstreckungstitel erlangen. Es
ist nicht ausgeschlossen, dass sie wegen der Beiträge der darauffolgenden
Jahre möglicherweise erneut wird klagen müssen (vgl. zum Ganzen auch
BGer 2C_110/2008 vom 3.4.2009 E. 8.3, 4A_43/2008 vom 4.3.2008
E. 3.3 ff., wonach der Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der
Parteien am Streit gleichzusetzen sei, jeweils auch zum Folgenden). Im Üb-
rigen steht es einer klagenden Partei aufgrund der im Klage- bzw. Appella-
tionsverfahren herrschenden Dispositionsmaxime (vgl. Art. 94 Abs. 3 i.V.m.
Art. 92 Abs. 2 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 92 N. 4) grundsätzlich frei,
auch bei einer fälligen Gesamtforderung bloss einen Teilbetrag einzuklagen
(vgl. zur Zulässigkeit von Teilklagen im Verwaltungsprozess BVR 2011 S. 97
[VGE 23495 vom 24.6.2010] nicht publ. E. 1.2; VGE 2010/228 vom
29.12.2010 E. 2.2). Die Vorinstanz ist somit im Ergebnis vom richtigen Streit-
wert ausgegangen. Soweit die Appellantin ihr in diesem Zusammenhang
eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft (vgl. Appellation Art. 3
Rz. 5), bleibt eine allfällige sich daraus ergebende Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör ohnehin folgenlos (vgl. zu den Voraussetzun-
gen der sog. Heilung statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen). Da
der Streitwert Fr. 20'000.-- nach dem Gesagten nicht erreicht, fällt die vorlie-
gende Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
1.7
Dem Verwaltungsgericht stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse
wie der Vorinstanz zu. Es würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 93 Abs. 2
i.V.m. Art. 92 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 93 N. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 8
2.
2.1
Die Parteien haben im Infrastrukturvertrag vom 3. Dezember 2013
(Vorakten [act. 3A] pag. 26 ff.) folgende unstreitige Vereinbarungen getrof-
fen: Der von der Appellantin zu leistende Infrastrukturbeitrag beläuft sich auf
Fr. 2.50 pro m3 (Festausmass; Art. 4 des Vertrags), wobei sich der Betrag
(gegebenenfalls) um gewisse der Appellantin anfallende Kosten reduziert
(vgl. Art. 5 des Vertrags). Der Infrastrukturbeitrag wird unabhängig vom je-
weiligen Deponievolumen in jährlichen Teilbeträgen entrichtet. Die Teilbe-
träge entsprechen dem Gesamtbetrag (Gesamtvolumen der Deponie von
520'000 m3 x Fr. 2.50 pro m3 abzüglich der Kosten gemäss Art. 5 des Ver-
trags) geteilt durch die geplante Betriebsdauer in Jahren (Art. 8 des Ver-
trags). Der jährliche Teilbetrag wird jeweils auf den 1. August des laufenden
Jahres fällig und ist der Gemeinde innert 30 Tagen zu bezahlen. Alle fünf
Jahre wird die effektiv deponierte Menge durch den Geometer festgestellt.
Auf dieser Grundlage stellt entweder die Gemeinde für die vergangenen fünf
Jahre ihre Nachforderung oder die Appellantin ist berechtigt, ihren Rückfor-
derungsbetrag mit dem Infrastrukturbeitrag des darauffolgenden Jahres zu
verrechnen (Art. 9 des Vertrags). Unter den Parteien besteht demgegenüber
Uneinigkeit hinsichtlich Art. 7 des Vertrags. Darin haben die Parteien das
Folgende festgehalten:
«Der Infrastrukturvertrag nach Art. 4 ist der Teuerung anzupassen. Dies
erfolgt basierend auf den Preisänderungen des abzulagernden Mate-
rials gemäss Preisliste C.________. Ausgangspunkt der Teuerungs-
berechnung ist der Preisstand im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Vertrages.»
2.2
Die Appellantin hat der Gemeinde unstreitig Fr. 34'444.45 als Infra-
strukturbeitrag für das Jahr 2018 bezahlt (vorne Bst. A). Umstritten ist je-
doch, ob die Gemeinde zu Recht zusätzlich einen Betrag von Fr. 6'888.90
als Teuerungszuschlag fordert. Die Parteien sind sich uneinig, wie der Infra-
strukturbeitrag gestützt auf Art. 7 des Vertrags «der Teuerung anzupassen»
ist, mithin, ob damit eine Anpassung an die allgemeine Teuerung gemessen
am Landesindex der Konsumentenpreise (so die Appellantin) oder aber ge-
stützt auf die Preisentwicklung gemäss Preisliste der C.________ AG …
(nachfolgend: C.________) gemeint ist (so die Gemeinde). Der von der
Gemeinde
geltend
gemachte
Teuerungszuschlag
von
20 %
des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 9
Infrastrukturbeitrags ergibt sich aus dem Preisanstieg für die Ablagerung von
unverschmutztem Aushubmaterial gemäss Preisliste der C.________ für
2018 von Fr. 10.-- auf Fr. 12.-- pro Tonne (Position Nr. 1003 auf der Liste,
Vorakten [act. 3A] pag. 43 und 45; vgl. auch die Berechnung der Gemeinde,
Vorakten [act. 3A] pag. 42).
2.3
Der Infrastrukturvertrag vom 3. Dezember 2013 ist ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag (vorne E. 1.2.2). Als solcher ist er grundsätzlich gleich wie
ein privatrechtlicher Vertrag auszulegen (BVR 2010 S. 180 E. 3.2.1, 2010
S. 462 [VGE 23374 vom 31.8.2009] nicht publ. E. 7.4, 1994 S. 440 E. 5b;
VGE 2014/160 vom 30.1.2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; jeweils auch
zum Folgenden). Die Auslegung richtet sich daher in erster Linie nach dem
empirisch festzustellenden übereinstimmenden wirklichen Willen der Ver-
tragsparteien (Art. 18 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;
SR 220]; empirische oder subjektive Vertragsauslegung). Ist ein solcher
Wille nicht feststellbar, so ist der Vertrag gemäss Vertrauensprinzip nach
dem mutmasslichen Willen auszulegen, das heisst so, wie er nach seinem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durfte und musste (normative oder objektivierte Vertragsauslegung).
Ausgangspunkt sowohl der subjektiven als auch der objektivierten Ausle-
gung ist der Wortlaut der Erklärungen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus
ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 144 III 93
E. 5.2.1 f. [Pra 108/2019 Nr. 40], 143 III 157 E. 1.2.2, 142 III 671 E. 3.3,
142 III 239 E. 5.2.1 [Pra 107/2018 Nr. 7], je mit weiteren Hinweisen; Wolf-
gang Wiegand, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 18 OR N. 13 f., 18 f.,
auch zum Folgenden). Abzustellen ist auf den allgemeinen bzw. gewöhnli-
chen Sprachgebrauch, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Parteien von einem besonderen Wortsinn ausgegangen sind (BVR 2010
S. 462 [VGE 23374 vom 31.8.2009] nicht publ. E. 7.4 mit Verweis auf
BGE 111 II 284 E. 2; vgl. auch BGer 4A_633/2017 vom 23.5.2018 E. 2.3,
4A_68/2016 vom 7.11.2016 E. 5.2). Auch wenn der Wortlaut der strittigen
Bestimmung auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen
Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und
aus weiteren Umständen (etwa vorangegangene Vertragsverhandlungen,
Verhalten der Parteien vor und bei Vertragsschluss, Interessenlage der Par-
teien) ergeben, dass er den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 10
genau
wiedergibt
(BGE 143 III 157
E. 1.2.2,
142 III 239
E. 5.2.1
[Pra 107/2018 Nr. 7], 140 III 134 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Ein Ab-
weichen vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Texts ist hingegen
nicht angebracht, wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass
er nicht dem Willen der Vertragsparteien entspricht (vgl. BGE 136 III 186
E. 3.2.1 [Pra 99/2010 Nr. 113]; BGer 4A_82/2016 vom 6.6.2016 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen; Wolfgang Wiegand, a.a.O., Art. 18 OR N. 25).
2.4
Der Regierungsstatthalter hat erwogen, der tatsächliche wirkliche
Wille der Parteien lasse sich rückblickend nicht mehr ermitteln, weshalb die
strittige Vertragsbestimmung gestützt auf das Vertrauensprinzip auszulegen
sei. Werde die Wendung «der Teuerung anzupassen» im ersten Satz «im
Kontext der ganzen Bestimmung» gelesen, müsse auch ein «unbeteiligter
Durchschnittsadressat» die Klausel so verstehen, dass die Preisliste der
C.________ als Grundlage für die Anpassung des Infrastrukturbeitrags
dienen soll. Diese Regelung widerspreche nicht «per se» der Interessenlage
der Appellantin, sondern erscheine vielmehr sachgerecht (angefochtenes
Urteil E. III/7 ff.). – Die Gemeinde stellt die vorinstanzlichen Erwägungen zur
objektivierten Auslegung der strittigen Vertragsklausel grundsätzlich nicht in
Frage. Sie ist aber der Ansicht, der Regierungsstatthalter sei zu Unrecht da-
von ausgegangen, es habe kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille
vorgelegen bzw. ein solcher sei nicht (mehr) feststellbar (vgl. Appellations-
antwort Rz. 16 ff.). – Demgegenüber vertritt die Appellantin die Auffassung,
die Vorinstanz habe Art. 7 des Vertrags unrichtig ausgelegt. Zwar sei sie
mangels tatsächlicher Willensübereinstimmung zutreffend von der Mass-
geblichkeit des Vertrauensprinzips ausgegangen, weshalb in erster Linie da-
rauf abzustellen sei, was vernünftige Parteien unter dem Wortlaut der stritti-
gen Bestimmung verstanden hätten. Werde in anderen Rechtsgebieten, wie
etwa dem Sozialversicherungsrecht, dem Familienrecht, dem Mietrecht oder
dem Baurecht, auf den Begriff der Teuerung bzw. der Teuerungsanpassung
Bezug genommen, werde darunter «eindeutig» eine Inflationsbereinigung
verstanden, die sich jeweils anhand des Landesindexes der Konsumenten-
preise messe. Dies entspreche auch dem Verständnis des «vernünftigen
Durchschnittsadressaten im Geschäftsleben» und dem allgemeinen Sprach-
gebrauch. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, wenn die
Preisliste
der
C.________
(und
nicht
der
Landesindex
der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 11
Konsumentenpreise) Grundlage des Preisanstiegs bilde, zumal nicht
einzusehen sei, weshalb sich die Appellantin bei diesem wichtigen
Vertragspunkt an den Preisen eines Konkurrenzunternehmens ausrichten
sollte. Vielmehr hätten sich die Parteien lediglich an der C.________
orientieren wollen, um den Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem diese auf
die Teuerung reagiere. Da 2018 nicht eine Inflation, sondern eine Deflation
geherrscht
habe,
sei
die
Gemeinde
nicht
zur
Erhöhung
des
Infrastrukturbeitrags berechtigt; «wenn schon», sei der Beitrag «nach unten
anzupassen» (vgl. Appellation Art. 4 Rz. 9 ff.).
2.5
Auszugehen ist von der Formulierung im ersten Satz von Art. 7 des
Vertrags, wonach der Infrastrukturbeitrag «der Teuerung anzupassen» ist.
Der Begriff Teuerung steht ganz allgemein für ein Teurerwerden bzw. für
einen Preisanstieg (vgl.). In der Alltagssprache wird der Begriff oft synonym mit jenem der
Inflation als anhaltende allgemeine Erhöhung des Preisniveaus (und dem
daraus resultierenden Kaufkraftverlust) verwendet (vgl.). Der Appellantin ist zwar zunächst beizu-
pflichten, wenn sie vorbringt, für den Teuerungsausgleich werde häufig der
Landesindex der Konsumentenpreise herangezogen; zwingend ist dieses
Verständnis aber nicht. So bestehen in der Praxis unterschiedliche Möglich-
keiten, um Schwankungen der Kaufkraft bei Geldschulden auszugleichen
(für eine Übersicht zu sog. Wertsicherungsklauseln in Verträgen vgl. Rolf H.
Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, Art. 84 OR N. 223 ff.; Ulrich G.
Schroeter, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Vorbem. zu Art. 84-90 OR
N. 17 f.; vgl. dazu auch BGE 99 II 290 E. 6b). Im Infrastrukturvertrag wird der
Landesindex der Konsumentenpreise mit keinem Wort erwähnt, geschweige
denn für anwendbar erklärt. Dies, obwohl es auch für juristische Laien ein
Leichtes gewesen wäre, durch einen Verweis auf den Index Klarheit zu
schaffen, wenn diese Anknüpfung beabsichtigt gewesen wäre. Soweit sich
die Appellantin sodann auf die «Rechtspraxis» zur Teuerung in anderen
Rechtsgebieten bezieht, kann sie daraus schon deshalb nichts zu ihren
Gunsten ableiten, weil der Begriff der Teuerung vorliegend nicht isoliert, son-
dern im Zusammenhang mit dem restlichen Text der fraglichen Abmachung
unter Berücksichtigung der weiteren Vertragselemente zu betrachten und
verstehen ist. Aus dem Kontext kann sich etwa ergeben, dass ein Ausdruck
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 12
von den Parteien in einem individuellen Sinn verwendet wurde, der vom all-
gemeinen Sinn abweicht (Wolfgang Wiegand, a.a.O., Art. 18 OR N. 24 und
38 mit Hinweisen; vorne E. 2.3). So wird im zweiten Satz von Art. 7 des Ver-
trags mit der einleitenden Wendung «dies erfolgt» verdeutlicht, auf welche
Weise der Infrastrukturbeitrag «der Teuerung anzupassen» ist. Unter Beizug
des zweiten Satzteils wird klar, dass sich die Parteien nicht am allgemeinen
Preisanstieg orientieren wollten, sondern spezifisch die «Preisänderungen
des abzulagernden Materials gemäss Preisliste C.________» die Grundlage
für die Anpassung bilden sollen, was nicht zuletzt mit dem vorangestellten
(Mittel-)Wort «basierend» verdeutlicht wird. Die von der Appellantin vertre-
tene Auslegung, mit dieser Formulierung sei einzig der Anpassungszeitpunkt
gemeint, findet im klaren Wortlaut keinerlei Stütze. Weshalb die Parteien für
den massgeblichen Indexstand auf den Zeitpunkt der Herausgabe der jähr-
lichen Preisliste der C.________ verweisen sollten, leuchtet im Übrigen nicht
ein und wird auch aus den Vorbringen der Appellantin nicht verständlich.
Anders als ausgeführt (vgl. Appellation Art. 4 Rz. 20) haben die Parteien
denn auch einen Stichtag definiert, um den für eine Anpassung relevanten
Preisanstieg zu bestimmen, indem sie im dritten Satz als «Ausgangspunkt
der
Teuerungsberechnung»
den
«Preisstand
im
Zeitpunkt
der
Unterzeichnung» des Vertrags für massgeblich erklärt haben. Ob ein Teue-
rungszuschlag geschuldet ist, ergibt sich somit aus einem Vergleich des
Preisstands für die Ablagerung von (unverschmutztem) Aushubmaterial ge-
mäss Preisliste im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung (hier: 3.12.2013)
mit jenem im fraglichen Jahr (hier: 2018), wie es auch der Berechnung der
Gemeinde entspricht (vorne E. 2.2). Übereinstimmend mit der Vorinstanz
lässt Art. 7 des Vertrags aufgrund seines Wortlauts und der systematischen
Zusammenhänge nach dem Gesagten nur den Schluss zu, dass der Infra-
strukturbeitrag gestützt auf die Preisentwicklung für das Ablagern von Aus-
hub gemäss Preisliste der C.________ anzupassen ist.
2.6
Weder der Sinn und Zweck des Vertrags noch seine Entstehungsge-
schichte vermitteln sodann Anhaltspunkte, aus welchen sich davon abwei-
chende Rückschlüsse aufdrängten:
2.6.1
Was Sinn und Zweck von Art. 7 des Vertrags angeht, so besteht ent-
gegen der Auffassung der Appellantin (vgl. Appellation Art. 4 Rz. 22) kein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 13
Anlass, Art. 7 des Vertrags entgegen seinem grammatikalisch klaren Wort-
laut auszulegen. Wie erwähnt (vorne E. 2.5) handelt es sich beim Landesin-
dex der Konsumentenpreise nicht um die einzig denkbare Vergleichsgrösse,
um Geldforderungen an Kaufkraftveränderungen anzupassen. Vielmehr
steht es den Parteien grundsätzlich frei, einen anderen Wertmassstab zu de-
finieren. Die Appellantin räumt selbst ein (vgl. Appellation Art. 4 Rz. 21), dass
im vorliegenden Kontext «lediglich» die Entwicklung der Preise für die Abla-
gerung von Aushubmaterial (und damit nicht der allgemeine Preisanstieg)
interessiert. Mangels eines branchenspezifischen Preisindexes scheint es
dabei nicht sachfremd, sich mit der C.________ an den Preisen einer
grösseren regionalen – und von den Vertragsparteien unabhängigen –
Deponiebetreiberin zu orientieren. Dagegen misst der Landesindex der
Konsumentenpreise die Preisentwicklung der wichtigsten Waren und
Dienstleistungen, die von den privaten Haushalten in der Schweiz
konsumiert werden (, Rubriken «Statistiken
finden/Preise/Erhebungen/LIK/Glossar»). Er ist somit im Hinblick auf das
Preisniveau im interessierenden Markt wenig aussagekräftig. Wie die
Vorinstanz im Übrigen zutreffend erwogen hat (angefochtenes Urteil
E. III/9 f.), muss sich ein Anstieg der Preise der C.________ nicht zwingend
zum Nachteil der Appellantin auswirken, steht es dieser doch frei, die
aufgrund des Teuerungszuschlags entstandenen Mehrkosten bei der
Festsetzung ihrer eigenen Preise zu berücksichtigen. Anders als es die
Appellantin darstellt, ist die Vorinstanz damit nicht davon ausgegangen, die
Parteien hätten im Vertrag nebst der Anpassung des Infrastrukturbeitrags an
die Teuerung auch die «Ablagerungspreise an sich» geregelt (Appellation
Art. 4 Rz. 23 f.). Ihre diesbezüglichen Ausführungen laufen daher ins Leere.
2.6.2
Die Gemeinde bringt vor, dass sich die Appellantin «im Nachhinein»
nicht an den Vertrag halten wolle, bedeute nicht, dass die Parteien Art. 7 des
Vertrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht übereinstimmend ver-
standen hätten bzw. kein tatsächlicher Konsens vorgelegen habe. Die frag-
liche Anpassungsregelung sei zudem auf die Appellantin zurückzuführen,
was diese jedoch bestreitet (vgl. Appellationsantwort Rz. 20 ff.; ferner bereits
Klage Rz. 17, Vorakten [act. 3A] pag. 25; Appellation Art. 4 Rz. 10). Vor Ver-
waltungsgericht beantragt die Gemeinde in diesem Zusammenhang die Be-
fragung mehrerer Personen, die an den Vertragsverhandlungen beteiligt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 14
waren (vgl. Appellationsantwort Rz. 25). Es wäre aber umgekehrt an der Ap-
pellantin gewesen, Beweise für einen vom klaren Wortlaut abweichenden
Parteiwillen anzubieten (vgl. BGE 121 III 118 E. 4b/aa; darauf verweisend
etwa BGer 4A_385/2017 vom 28.9.2018 E. 3.1; Wolfgang Wiegand, a.a.O.,
Art. 18 OR N. 49 mit weiteren Hinweisen), was sie unterlassen hat. Vor die-
sem Hintergrund kann die von der Gemeinde beantragte Beweisabnahme
unterbleiben (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427
E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7; je mit Hinweisen; vgl. zur vorliegenden
Konstellation Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB
N. 179 mit Hinweis). Auf wessen Initiative die Vertragsbestimmung zurück-
geht bzw. wer sie verfasst hat, ist hier im Übrigen nicht entscheidend. Die
Frage könnte allenfalls eine Rolle spielen im Anwendungsbereich der sog.
Unklarheitenregel, wonach mehrdeutige Wendungen im Zweifel zulasten je-
ner Partei auszulegen sind, welche sie verfasst hat. Die Regel greift jedoch
nur, wenn mehrere vertretbare Auslegungsvarianten vorliegen, was hier
nicht der Fall ist (vgl. BGE 123 III 35 E. 2c/bb; Wolfgang Wiegand, a.a.O.,
Art. 18 OR N. 40 mit weiteren Hinweisen). Den Akten lässt sich zur Entste-
hungsgeschichte des Vertrags weiter nichts entnehmen, was eine vom kla-
ren Wortlaut abweichende Interpretation von Art. 7 des Vertrags nahelegen
würde.
2.7
Zusammenfassend ergibt die Auslegung des Vertragswortlauts unter
Berücksichtigung des Zusammenhangs, dass der Infrastrukturbeitrag nach
Art. 7 des Vertrags gestützt auf die Preisentwicklung für die Ablagerung von
unverschmutztem Aushubmaterial gemäss der Preisliste der C.________
anzupassen ist. Die Appellantin vermag keine Umstände aufzuzeigen, die
ein vom klaren Wortsinn abweichendes Parteiverständnis nahelegen
würden. Insofern bleibt es beim Wortlaut als dem primären Willensindiz (vgl.
BGE 117 II 609 E. 6c/bb mit Hinweis; vorne E. 2.3). Es sind somit keine
Gründe dargetan oder ersichtlich, dass Art. 7 des Vertrags nicht jenen Sinn
wiedergibt, den die Parteien der Bestimmung im massgeblichen Zeitpunkt
des Vertragsschlusses (vgl. Wolfgang Wiegand, a.a.O., Art. 18 OR N. 36 mit
Hinweisen) beigemessen haben. Insbesondere spricht die Tatsache, dass
die Appellantin im Verfahren nun eine davon abweichende Lesart vertritt,
nicht gegen ein übereinstimmendes Parteiverständnis beim Vertragsschluss
(vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3 [Pra 108/2019 Nr. 40]; BGer 2C_1055/2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 15
vom 22.1.2014 E. 3.5). Angesichts des klaren Wortsinns lässt sich mit der
Gemeinde vielmehr der Schluss ziehen, dass die Appellantin vom ursprüngli-
chen gemeinsamen Verständnis erst abgewichen ist, als sich nachträglich
herausgestellt hat, dass die vereinbarte Anpassungsmethode aufgrund der
Preisentwicklung der C.________ ihren Interessen zuwiderläuft. Es ist
dementsprechend von einem übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen
auszugehen. Selbst wenn ein solcher aber nicht als erwiesen zu erachten
wäre, könnte die Appellantin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch
bei der diesfalls in einem zweiten Schritt vorzunehmenden objektivierten
Auslegung gestützt auf das Vertrauensprinzip wäre die Gemeinde in ihrem
Verständnis von Art. 7 des Vertrags zu schützen, zumal auch hier in erster
Linie auf den Vertragswortlaut abzustellen wäre (vorne E. 2.3).
3.
3.1
Die Appellation erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet
und ist abzuweisen.
3.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Appellantin kosten-
pflichtig (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu
tragen und der Gemeinde die auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht ent-
fallenden Parteikosten zu ersetzen (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104
Abs. 1 VRPG). Art. 104 Abs. 4 VRPG ist im Klage- bzw. Appellationsver-
fahren nicht anwendbar (BVR 2008 S. 5 [VGE 22765 vom 1.6.2007] nicht
publ. E. 9.2; VGE 2016/204/205 vom 14.9.2017 E. 6.1; Ruth Herzog, a.a.O.,
Art. 104 N. 35 und 44 sowie Art. 109 N. 2).
3.3
Gemäss Art. 41 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersat-
zes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) ist das Honorar abhängig
vom Streitwert. Dieser liegt bei Fr. 6'888.90 (vorne E. 1.6). Bei diesem Streit-
wert ist für das Honorar ein Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- vorgese-
hen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 PKV). In Rechtsmittelverfahren, so-
weit sie – wie hier – vom bisherigen Anwalt geführt werden, beträgt das
Honorar bis zu 50 % desjenigen gemäss Art. 5 PKV (Art. 12 Abs. 1 i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 16
Art. 7 PKV). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostener-
satz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der
Rechtsvertreter der Gemeinde macht für das Verfahren vor dem Verwal-
tungsgericht ausgehend von einem Zeitaufwand von zehn Stunden ein Ho-
norar von Fr. 2ʹ500.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (Kostennote
vom 24.8.2021 [act. 9]. Dies erscheint im Licht der massgebenden Kriterien
als überhöht, weshalb es sich rechtfertigt, das Honorar gestützt auf die kon-
kreten Umstände auf pauschal Fr. 1ʹ500.-- zu kürzen. Der Parteikostenersatz
für das vorliegende Verfahren ist demnach unter Berücksichtigung der gel-
tend gemachten Auslagen (Fr. 20.--) und der MWSt (Fr. 117.05; 7,7 % von
Fr. 1ʹ520.--) auf insgesamt Fr. 1ʹ637.05 festzusetzen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Appellation wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Appellantin auferlegt.
3. Die Appellantin hat der Appellatin die Parteikosten, bestimmt auf
Fr. 1ʹ637.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
- Appellantin
- Appellatin (zusammen mit der Eingabe der Appellantin vom 14.7.2020)
- Regierungsstatthalteramt Thun (zusammen mit der Eingabe der Appel-
lantin vom 14.7.2020)
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2021, Nr. 100.2020.127U,
Seite 17
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.