Nothilfe; Unterbringung in Kollektivunterkunft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. Januar 2019; 2018.POM:466) | Andere
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 A.________
E. 2 B.________
E. 3 C.________
E. 4 D.________ die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.________ und B.________ alle vertreten durch Solidaritätsnetz Bern, F.________, Bümplizstrasse 23, 3027 Bern Beschwerdeführende gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Nothilfe; Unterbringung in Kollektivunterkunft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. Januar 2019; 2018.POM.466)
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. Mit Urteilen vom 6. März 2018 wurden die Asylgesuche der aus der Ukraine stammenden Mitglieder der Familie E.________ (Eltern A._______ und B.______ sowie Kinder C._______ und D._______) rechtskräftig abgewiesen und diese aus der Schweiz weggewiesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist. Am 4. Juni 2018 schloss das damalige Amt für Migration und Personenstand (heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Familie aus der Sozialhilfe aus und wies sie an, ihre jetzige Unterkunft bis zum 16. Juli 2018 zu verlassen. Ein asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch (sog. Folgegesuch) lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 8. August 2018 ab, wogegen die Familie wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 wies der Kanton Bern, handelnd durch die damalige Polizei- und Militärdirektion (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]), die Beschwerde der Familie E.________ gegen die Verfügung des MIDI vom 4. Juni 2018 ab. 2. Gegen den Entscheid vom 14. Januar 2019 hat die Familie E.________, ver- treten durch Solidaritätsnetz Bern, am 12. Februar 2019 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen zu erlauben, für die Dauer ihres Verbleibs in der Schweiz in der bishe- rigen Wohnung zu bleiben. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht. In der Folge hat die Instruktionsrichterin verschiedene Be- weismassnahmen getroffen. Am 20. Dezember 2019 haben die Beschwer- deführenden dem Verwaltungsgericht das im asylrechtlichen Beschwerde- verfahren ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezem- ber 2019 zur Kenntnis gebracht (BVGer D-5112/2018). Danach wurde die zweite Asylbeschwerde gutgeheissen, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, die Wegweisungsanordnung aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; im Übri-
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 3 gen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführenden stellen gestützt darauf den Antrag, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzu- heissen und ihnen eine angemessene «Parteikostenentschädigung» für den im Zusammenhang mit der Beschwerde entstandenen Aufwand zuzuspre- chen sei (act. 17 und 17A). Die SID hat am 6. Februar 2020 ihren ursprüng- lichen Entscheid aufgehoben, die Beschwerde gutgeheissen und die Verfü- gung des MIDI vom 4. Juni 2018 aufgehoben (act. 20). Die Instruktionsrich- terin teilte in der Folge mit, dass das vorliegende Verfahren voraussichtlich gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als gegenstandslos abzuschreiben sei und gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu und zu den Kostenfolgen (Art. 110 i.V.m. Art. 108 und 104 VRPG) zu äussern. Die SID beantragt mit Eingabe vom 7. Februar 2020, das Verfahren sei als gegenstandslos abzu- schreiben; eine «Parteientschädigung» falle mangels berufsmässiger Partei- vertretung ausser Betracht (act. 22). Die Beschwerdeführenden stimmen der Verfahrensabschreibung mit Eingabe vom 25. Februar 2020 zu, bestätigen indes ihren Antrag auf Entschädigung. Sie legen dar, dass dem Solidaritäts- netz Bern, ein gemeinnütziger und steuerbefreiter Verein, in den Beschwer- deverfahren vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht Aufwand erwachsen sei; eine Stunde Arbeit koste die Organisation insgesamt 50 Franken (act. 23). Mit Eingabe vom 27. März 2020 halten sie zum Antrag der SID fest, es sei nicht klar, weshalb diese die Prozessvertretung durch das Solidaritätsnetz Bern nicht für berufsmässig halte. Der Verein sei eine seit Jahren professionell tätige Anlaufstelle für Migrantinnen und Migranten in Notsituationen; die bei ihm tätigen Personen hätten die Interessen der Be- schwerdeführenden, welche im vorliegenden Verfahren obsiegt hätten, im Rahmen ihrer berufsmässigen Tätigkeiten angemessen und vernünftig ver- treten. Die Mitarbeiterin, welche die Beschwerdesache bearbeitet habe, werde im Rahmen einer 20%-Anstellung mit monatlich Fr. 1'123.60 netto entlöhnt (act. 25). 3. Die SID hat infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts den ange- fochtenen Entscheid aufgehoben, weil die Beschwerdeführenden als vorläu-
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 4 fig Aufgenommene Anspruch auf Asylsozialhilfe eingeschlossen individuelle Unterbringung haben. Demgemäss ist das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren 100.2019.62 mangels rechtserheblichen Interesses am Erlass eines Entscheids als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann bei dieser Sachlage nicht ohne Weiteres auf ihr Obsiegen bzw. das Unterliegen des Kantons Bern geschlossen werden. Dies setzte voraus, dass der Kanton «dafür gesorgt» hat, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Dies triff nicht zu: Ursächlich für das Gegenstandsloswerden ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wel- ches die Beschwerdeführenden mit ihrem asylrechtlichen Folgegesuch ver- anlasst haben. Die SID ist auf ihren ursprünglichen Beschwerdeentscheid zurückgekommen, um der (nachträglich) im zweiten Asylverfahren geschaf- fenen neuen rechtlichen Situation Rechnung zu tragen, was nicht als Verur- sachung gewertet werden kann (vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 110 N. 11 und 14). Ob die Beschwerdefüh- renden mit ihrem asylrechtliche Folgegesuch für das Gegenstandsloswerden gesorgt haben (Art. 110 Abs. 1 VRPG), oder ob das Verfahren «ohne Zutun» der Verfahrensbeteiligten gegenstandslos geworden ist und die obsiegende Partei nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu ermitteln wäre (Art. 110 Abs. 2 VRPG), kann mit Blick auf das Folgende dahingestellt blei- ben.
E. 4.1 Von Verfahrenskosten sind die Beschwerdeführenden gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öf- fentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) unabhängig von ihrem Obsiegen oder Unterliegen im Beschwerdeverfahren befreit (vgl. etwa BVR 2019 S. 360 [VGE 2018/193 vom 10.4.2019] nicht publ. E. 5.1). Die Vorinstanz hat ihnen im ursprünglichen und neuen Beschwerdeentscheid denn auch keine Verfahrenskosten auferlegt. Ebenso wenig fällt die Auferle- gung von Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren in Betracht.
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 5
E. 4.2 Die Kosten einer zulässigen Prozessvertretung sind nur dann er- satzfähig, wenn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen es ausdrücklich vorsehen (BVR 2020 S. 476 E. 2.2). In der vorliegenden sozialhilferechtli- chen Angelegenheit ist für den Ersatz von Parteikosten mangels besonderer Entschädigungsregelung im SHG die allgemeine Parteikostenregelung ge- mäss Art. 104 VRPG massgebend. Nicht anwendbar sind bundesrechtliche Entschädigungsordnungen (vgl. BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6), darunter die von den Beschwerdeführenden erwähnte allgemeine eidgenössische Rege- lung des Verwaltungsprozesses vor Bundesbehörden (Art. 64 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nach Art. 104 VRPG wird einerseits der Aufwand entschä- digt, der durch berufsmässige Parteivertretung anfällt (Abs. 1); andererseits kann bei aufwendigen Verfahren Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuer- kannt werden (Abs. 2). Berufsmässig im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG ist nach der bernischen Ordnung einzig die entgeltliche Vertretung durch frei- beruflich tätige registrierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche aus ihrer staatlich reglementierten und beaufsichtigten Tätigkeit ein Erwerbs- einkommen erzielen (BVR 2020 S. 476 E. 4). Diese Voraussetzung ist in der Person des Vereins Solidaritätsnetz Bern bzw. seiner Mitarbeiterin F.________ nicht erfüllt (der Verein leistet rechtliche Unterstützung entweder selber oder weist Personen an freiberuflich tätige Anwältinnen bzw. Anwälte weiter, mit denen er kooperiert; Tätigkeitsbericht 2018 S. 8 [act. 25A]). Die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch diese sachgerecht vertreten wur- den, stellt sich insoweit nicht.
E. 4.3 In Betracht fällt hingegen eine Parteientschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG (Billigkeitsentschädigung): Diese ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut Privaten vorbehalten, die ihren Prozess selber geführt ha- ben. Das Verwaltungsgericht hat aber mit Blick auf die Entstehungsge- schichte erkannt, dass eine Partei, die – wie hier – zulässigerweise nichtan- waltlich vertreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 4 SHG), nicht anders behandelt wer- den darf (BVR 2020 S. 476 E. 5.1). – Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG nur ausnahmsweise
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 6 und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfah- ren beschränkt (BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). War die Angele- genheit nicht besonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeits- aufwand nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung sei- ner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wird keine Ent- schädigung zugesprochen (BVR 2018 S. 518 [VGE 2018/40 vom 28.9.2018] nicht publ. E. 6, 2013 S. 423 E. 4.2, 2010 S. 147 [VGE 2009/108 vom 23.12.2009] nicht publ. E. 8.2). Diese Grundsätze gelten namentlich auch im sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren (BVR 2020 S. 476 E. 5.2). Ob der Partei bei der Prozessführung (Vertretungs-)Kosten angefallen sind, ist für die Billigkeitsentschädigung (anders als beim Parteikostenersatz nach Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2020 S. S. 476 E. 3.1 und 4) nicht entschei- dend. Demgemäss ist es ohne Belang, dass Solidarnetz Bern die Beschwer- deführenden unentgeltlich vertreten hat (act. 23 S. 3).
E. 4.4 Es ist somit zu prüfen, ob die Verhältnisse hier ausnahmsweise eine Billigkeitsentschädigung rechtfertigen: In der Sache war streitig, ob die rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene bisherige Wohnung verlassen, d.h. gegebenenfalls eine Kollektivunterkunft beziehen müssen (vorne E. 2). Zu beantworten war damit eine klar umris- sene Rechtsfrage, die anhand der konkreten Umstände zu beantworten ist (vgl. BVR 2019 S. 360 E. 3.3). Die Tatsachen, die den Verbleib in der Woh- nung allenfalls begründen könnten, lagen auf der Hand (psychische Beein- trächtigung der Mutter und älteren Tochter und laufende psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungen; beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit der Mutter und damit verbundene Gefährdung der Entwicklung der Kinder) und wurden bereits im asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahren unter Ein- reichung von Beweismitteln durch Solidaritätsnetz Bern vorgebracht (vgl. BVGer D-5112/2018 vom 17.12.2019 E. 8). Nicht diese Tatsachen an sich waren bestritten, sondern deren Würdigung. Die im kantonalen Verfahren von Amtes wegen angeordneten Beweismassnahmen (Untersuchungs- grundsatz; Art. 18 VRPG) bedurften nicht der Mitwirkung der Beschwerde- führenden, sondern der Behörden (Erziehungsberatungsstelle und MIDI [act. 8 und 11]). Die Mitwirkung der Beschwerdeführenden im sozialhilfe- rechtlichen Beschwerdeverfahren ging nicht über das ohnehin Gebotene und Zumutbare (vgl. Art. 20 VRPG i.V.m. Art. 28 SHG) hinaus. Ihr Arbeitsauf-
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 7 wand lag im Rahmen dessen, was zur Besorgung der persönlichen Angele- genheiten zumutbar ist und rechtfertigt keine Parteientschädigung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG.
E. 5 Nach dem Erwogenen sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 VRPG und Art. 53 SHG; vorne E. 4.1) noch ist eine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG; vorne E. 4.2-4.4). Am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege besteht hinsichtlich der Verfahrenskosten kein rechtserhebli- ches Interesse. Abzuweisen ist das Gesuch, soweit es auf Parteientschädi- gung zielt. Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit nicht von (allfälligen) eigenen Partei- kosten und nach Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 f. VRPG können nur Anwäl- tinnen bzw. Anwälte einer Partei amtlich beigeordnet und amtlich entschädigt werden.
E. 6 Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren 100.2019.62 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädi- gung gesprochen.
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 8
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerde- führenden vom 27.3.2020 samt Kopie Tätigkeitsbericht) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- A.________
- B.________
- C.________
- D.________ die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.________ und B.________ alle vertreten durch Solidaritätsnetz Bern, F.________, Bümplizstrasse 23, 3027 Bern Beschwerdeführende gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Nothilfe; Unterbringung in Kollektivunterkunft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. Januar 2019; 2018.POM.466) Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen:
- Mit Urteilen vom 6. März 2018 wurden die Asylgesuche der aus der Ukraine stammenden Mitglieder der Familie E.________ (Eltern A._______ und B.______ sowie Kinder C._______ und D._______) rechtskräftig abgewiesen und diese aus der Schweiz weggewiesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist. Am 4. Juni 2018 schloss das damalige Amt für Migration und Personenstand (heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Familie aus der Sozialhilfe aus und wies sie an, ihre jetzige Unterkunft bis zum 16. Juli 2018 zu verlassen. Ein asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch (sog. Folgegesuch) lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 8. August 2018 ab, wogegen die Familie wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 wies der Kanton Bern, handelnd durch die damalige Polizei- und Militärdirektion (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]), die Beschwerde der Familie E.________ gegen die Verfügung des MIDI vom 4. Juni 2018 ab.
- Gegen den Entscheid vom 14. Januar 2019 hat die Familie E.________, ver- treten durch Solidaritätsnetz Bern, am 12. Februar 2019 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen zu erlauben, für die Dauer ihres Verbleibs in der Schweiz in der bishe- rigen Wohnung zu bleiben. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht. In der Folge hat die Instruktionsrichterin verschiedene Be- weismassnahmen getroffen. Am 20. Dezember 2019 haben die Beschwer- deführenden dem Verwaltungsgericht das im asylrechtlichen Beschwerde- verfahren ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezem- ber 2019 zur Kenntnis gebracht (BVGer D-5112/2018). Danach wurde die zweite Asylbeschwerde gutgeheissen, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, die Wegweisungsanordnung aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; im Übri- Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 3 gen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführenden stellen gestützt darauf den Antrag, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzu- heissen und ihnen eine angemessene «Parteikostenentschädigung» für den im Zusammenhang mit der Beschwerde entstandenen Aufwand zuzuspre- chen sei (act. 17 und 17A). Die SID hat am 6. Februar 2020 ihren ursprüng- lichen Entscheid aufgehoben, die Beschwerde gutgeheissen und die Verfü- gung des MIDI vom 4. Juni 2018 aufgehoben (act. 20). Die Instruktionsrich- terin teilte in der Folge mit, dass das vorliegende Verfahren voraussichtlich gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als gegenstandslos abzuschreiben sei und gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu und zu den Kostenfolgen (Art. 110 i.V.m. Art. 108 und 104 VRPG) zu äussern. Die SID beantragt mit Eingabe vom 7. Februar 2020, das Verfahren sei als gegenstandslos abzu- schreiben; eine «Parteientschädigung» falle mangels berufsmässiger Partei- vertretung ausser Betracht (act. 22). Die Beschwerdeführenden stimmen der Verfahrensabschreibung mit Eingabe vom 25. Februar 2020 zu, bestätigen indes ihren Antrag auf Entschädigung. Sie legen dar, dass dem Solidaritäts- netz Bern, ein gemeinnütziger und steuerbefreiter Verein, in den Beschwer- deverfahren vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht Aufwand erwachsen sei; eine Stunde Arbeit koste die Organisation insgesamt 50 Franken (act. 23). Mit Eingabe vom 27. März 2020 halten sie zum Antrag der SID fest, es sei nicht klar, weshalb diese die Prozessvertretung durch das Solidaritätsnetz Bern nicht für berufsmässig halte. Der Verein sei eine seit Jahren professionell tätige Anlaufstelle für Migrantinnen und Migranten in Notsituationen; die bei ihm tätigen Personen hätten die Interessen der Be- schwerdeführenden, welche im vorliegenden Verfahren obsiegt hätten, im Rahmen ihrer berufsmässigen Tätigkeiten angemessen und vernünftig ver- treten. Die Mitarbeiterin, welche die Beschwerdesache bearbeitet habe, werde im Rahmen einer 20%-Anstellung mit monatlich Fr. 1'123.60 netto entlöhnt (act. 25).
- Die SID hat infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts den ange- fochtenen Entscheid aufgehoben, weil die Beschwerdeführenden als vorläu- Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 4 fig Aufgenommene Anspruch auf Asylsozialhilfe eingeschlossen individuelle Unterbringung haben. Demgemäss ist das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren 100.2019.62 mangels rechtserheblichen Interesses am Erlass eines Entscheids als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann bei dieser Sachlage nicht ohne Weiteres auf ihr Obsiegen bzw. das Unterliegen des Kantons Bern geschlossen werden. Dies setzte voraus, dass der Kanton «dafür gesorgt» hat, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Dies triff nicht zu: Ursächlich für das Gegenstandsloswerden ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wel- ches die Beschwerdeführenden mit ihrem asylrechtlichen Folgegesuch ver- anlasst haben. Die SID ist auf ihren ursprünglichen Beschwerdeentscheid zurückgekommen, um der (nachträglich) im zweiten Asylverfahren geschaf- fenen neuen rechtlichen Situation Rechnung zu tragen, was nicht als Verur- sachung gewertet werden kann (vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 110 N. 11 und 14). Ob die Beschwerdefüh- renden mit ihrem asylrechtliche Folgegesuch für das Gegenstandsloswerden gesorgt haben (Art. 110 Abs. 1 VRPG), oder ob das Verfahren «ohne Zutun» der Verfahrensbeteiligten gegenstandslos geworden ist und die obsiegende Partei nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu ermitteln wäre (Art. 110 Abs. 2 VRPG), kann mit Blick auf das Folgende dahingestellt blei- ben.
- 4.1 Von Verfahrenskosten sind die Beschwerdeführenden gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öf- fentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) unabhängig von ihrem Obsiegen oder Unterliegen im Beschwerdeverfahren befreit (vgl. etwa BVR 2019 S. 360 [VGE 2018/193 vom 10.4.2019] nicht publ. E. 5.1). Die Vorinstanz hat ihnen im ursprünglichen und neuen Beschwerdeentscheid denn auch keine Verfahrenskosten auferlegt. Ebenso wenig fällt die Auferle- gung von Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren in Betracht. Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 5 4.2 Die Kosten einer zulässigen Prozessvertretung sind nur dann er- satzfähig, wenn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen es ausdrücklich vorsehen (BVR 2020 S. 476 E. 2.2). In der vorliegenden sozialhilferechtli- chen Angelegenheit ist für den Ersatz von Parteikosten mangels besonderer Entschädigungsregelung im SHG die allgemeine Parteikostenregelung ge- mäss Art. 104 VRPG massgebend. Nicht anwendbar sind bundesrechtliche Entschädigungsordnungen (vgl. BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6), darunter die von den Beschwerdeführenden erwähnte allgemeine eidgenössische Rege- lung des Verwaltungsprozesses vor Bundesbehörden (Art. 64 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nach Art. 104 VRPG wird einerseits der Aufwand entschä- digt, der durch berufsmässige Parteivertretung anfällt (Abs. 1); andererseits kann bei aufwendigen Verfahren Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuer- kannt werden (Abs. 2). Berufsmässig im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG ist nach der bernischen Ordnung einzig die entgeltliche Vertretung durch frei- beruflich tätige registrierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche aus ihrer staatlich reglementierten und beaufsichtigten Tätigkeit ein Erwerbs- einkommen erzielen (BVR 2020 S. 476 E. 4). Diese Voraussetzung ist in der Person des Vereins Solidaritätsnetz Bern bzw. seiner Mitarbeiterin F.________ nicht erfüllt (der Verein leistet rechtliche Unterstützung entweder selber oder weist Personen an freiberuflich tätige Anwältinnen bzw. Anwälte weiter, mit denen er kooperiert; Tätigkeitsbericht 2018 S. 8 [act. 25A]). Die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch diese sachgerecht vertreten wur- den, stellt sich insoweit nicht. 4.3 In Betracht fällt hingegen eine Parteientschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG (Billigkeitsentschädigung): Diese ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut Privaten vorbehalten, die ihren Prozess selber geführt ha- ben. Das Verwaltungsgericht hat aber mit Blick auf die Entstehungsge- schichte erkannt, dass eine Partei, die – wie hier – zulässigerweise nichtan- waltlich vertreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 4 SHG), nicht anders behandelt wer- den darf (BVR 2020 S. 476 E. 5.1). – Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG nur ausnahmsweise Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 6 und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfah- ren beschränkt (BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). War die Angele- genheit nicht besonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeits- aufwand nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung sei- ner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wird keine Ent- schädigung zugesprochen (BVR 2018 S. 518 [VGE 2018/40 vom 28.9.2018] nicht publ. E. 6, 2013 S. 423 E. 4.2, 2010 S. 147 [VGE 2009/108 vom 23.12.2009] nicht publ. E. 8.2). Diese Grundsätze gelten namentlich auch im sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren (BVR 2020 S. 476 E. 5.2). Ob der Partei bei der Prozessführung (Vertretungs-)Kosten angefallen sind, ist für die Billigkeitsentschädigung (anders als beim Parteikostenersatz nach Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2020 S. S. 476 E. 3.1 und 4) nicht entschei- dend. Demgemäss ist es ohne Belang, dass Solidarnetz Bern die Beschwer- deführenden unentgeltlich vertreten hat (act. 23 S. 3). 4.4 Es ist somit zu prüfen, ob die Verhältnisse hier ausnahmsweise eine Billigkeitsentschädigung rechtfertigen: In der Sache war streitig, ob die rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene bisherige Wohnung verlassen, d.h. gegebenenfalls eine Kollektivunterkunft beziehen müssen (vorne E. 2). Zu beantworten war damit eine klar umris- sene Rechtsfrage, die anhand der konkreten Umstände zu beantworten ist (vgl. BVR 2019 S. 360 E. 3.3). Die Tatsachen, die den Verbleib in der Woh- nung allenfalls begründen könnten, lagen auf der Hand (psychische Beein- trächtigung der Mutter und älteren Tochter und laufende psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungen; beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit der Mutter und damit verbundene Gefährdung der Entwicklung der Kinder) und wurden bereits im asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahren unter Ein- reichung von Beweismitteln durch Solidaritätsnetz Bern vorgebracht (vgl. BVGer D-5112/2018 vom 17.12.2019 E. 8). Nicht diese Tatsachen an sich waren bestritten, sondern deren Würdigung. Die im kantonalen Verfahren von Amtes wegen angeordneten Beweismassnahmen (Untersuchungs- grundsatz; Art. 18 VRPG) bedurften nicht der Mitwirkung der Beschwerde- führenden, sondern der Behörden (Erziehungsberatungsstelle und MIDI [act. 8 und 11]). Die Mitwirkung der Beschwerdeführenden im sozialhilfe- rechtlichen Beschwerdeverfahren ging nicht über das ohnehin Gebotene und Zumutbare (vgl. Art. 20 VRPG i.V.m. Art. 28 SHG) hinaus. Ihr Arbeitsauf- Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 7 wand lag im Rahmen dessen, was zur Besorgung der persönlichen Angele- genheiten zumutbar ist und rechtfertigt keine Parteientschädigung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG.
- Nach dem Erwogenen sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 VRPG und Art. 53 SHG; vorne E. 4.1) noch ist eine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG; vorne E. 4.2-4.4). Am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege besteht hinsichtlich der Verfahrenskosten kein rechtserhebli- ches Interesse. Abzuweisen ist das Gesuch, soweit es auf Parteientschädi- gung zielt. Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit nicht von (allfälligen) eigenen Partei- kosten und nach Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 f. VRPG können nur Anwäl- tinnen bzw. Anwälte einer Partei amtlich beigeordnet und amtlich entschädigt werden.
- Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Das Verfahren 100.2019.62 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädi- gung gesprochen. Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 8
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerde- führenden vom 27.3.2020 samt Kopie Tätigkeitsbericht) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2019.62A HER/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 7. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann
1. A.________
2. B.________
3. C.________
4. D.________ die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.________ und B.________ alle vertreten durch Solidaritätsnetz Bern, F.________, Bümplizstrasse 23, 3027 Bern Beschwerdeführende gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Nothilfe; Unterbringung in Kollektivunterkunft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. Januar 2019; 2018.POM.466)
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. Mit Urteilen vom 6. März 2018 wurden die Asylgesuche der aus der Ukraine stammenden Mitglieder der Familie E.________ (Eltern A._______ und B.______ sowie Kinder C._______ und D._______) rechtskräftig abgewiesen und diese aus der Schweiz weggewiesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist. Am 4. Juni 2018 schloss das damalige Amt für Migration und Personenstand (heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Familie aus der Sozialhilfe aus und wies sie an, ihre jetzige Unterkunft bis zum 16. Juli 2018 zu verlassen. Ein asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch (sog. Folgegesuch) lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 8. August 2018 ab, wogegen die Familie wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 wies der Kanton Bern, handelnd durch die damalige Polizei- und Militärdirektion (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]), die Beschwerde der Familie E.________ gegen die Verfügung des MIDI vom 4. Juni 2018 ab. 2. Gegen den Entscheid vom 14. Januar 2019 hat die Familie E.________, ver- treten durch Solidaritätsnetz Bern, am 12. Februar 2019 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen zu erlauben, für die Dauer ihres Verbleibs in der Schweiz in der bishe- rigen Wohnung zu bleiben. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht. In der Folge hat die Instruktionsrichterin verschiedene Be- weismassnahmen getroffen. Am 20. Dezember 2019 haben die Beschwer- deführenden dem Verwaltungsgericht das im asylrechtlichen Beschwerde- verfahren ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezem- ber 2019 zur Kenntnis gebracht (BVGer D-5112/2018). Danach wurde die zweite Asylbeschwerde gutgeheissen, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, die Wegweisungsanordnung aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; im Übri-
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 3 gen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführenden stellen gestützt darauf den Antrag, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzu- heissen und ihnen eine angemessene «Parteikostenentschädigung» für den im Zusammenhang mit der Beschwerde entstandenen Aufwand zuzuspre- chen sei (act. 17 und 17A). Die SID hat am 6. Februar 2020 ihren ursprüng- lichen Entscheid aufgehoben, die Beschwerde gutgeheissen und die Verfü- gung des MIDI vom 4. Juni 2018 aufgehoben (act. 20). Die Instruktionsrich- terin teilte in der Folge mit, dass das vorliegende Verfahren voraussichtlich gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als gegenstandslos abzuschreiben sei und gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu und zu den Kostenfolgen (Art. 110 i.V.m. Art. 108 und 104 VRPG) zu äussern. Die SID beantragt mit Eingabe vom 7. Februar 2020, das Verfahren sei als gegenstandslos abzu- schreiben; eine «Parteientschädigung» falle mangels berufsmässiger Partei- vertretung ausser Betracht (act. 22). Die Beschwerdeführenden stimmen der Verfahrensabschreibung mit Eingabe vom 25. Februar 2020 zu, bestätigen indes ihren Antrag auf Entschädigung. Sie legen dar, dass dem Solidaritäts- netz Bern, ein gemeinnütziger und steuerbefreiter Verein, in den Beschwer- deverfahren vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht Aufwand erwachsen sei; eine Stunde Arbeit koste die Organisation insgesamt 50 Franken (act. 23). Mit Eingabe vom 27. März 2020 halten sie zum Antrag der SID fest, es sei nicht klar, weshalb diese die Prozessvertretung durch das Solidaritätsnetz Bern nicht für berufsmässig halte. Der Verein sei eine seit Jahren professionell tätige Anlaufstelle für Migrantinnen und Migranten in Notsituationen; die bei ihm tätigen Personen hätten die Interessen der Be- schwerdeführenden, welche im vorliegenden Verfahren obsiegt hätten, im Rahmen ihrer berufsmässigen Tätigkeiten angemessen und vernünftig ver- treten. Die Mitarbeiterin, welche die Beschwerdesache bearbeitet habe, werde im Rahmen einer 20%-Anstellung mit monatlich Fr. 1'123.60 netto entlöhnt (act. 25). 3. Die SID hat infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts den ange- fochtenen Entscheid aufgehoben, weil die Beschwerdeführenden als vorläu-
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 4 fig Aufgenommene Anspruch auf Asylsozialhilfe eingeschlossen individuelle Unterbringung haben. Demgemäss ist das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren 100.2019.62 mangels rechtserheblichen Interesses am Erlass eines Entscheids als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann bei dieser Sachlage nicht ohne Weiteres auf ihr Obsiegen bzw. das Unterliegen des Kantons Bern geschlossen werden. Dies setzte voraus, dass der Kanton «dafür gesorgt» hat, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Dies triff nicht zu: Ursächlich für das Gegenstandsloswerden ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wel- ches die Beschwerdeführenden mit ihrem asylrechtlichen Folgegesuch ver- anlasst haben. Die SID ist auf ihren ursprünglichen Beschwerdeentscheid zurückgekommen, um der (nachträglich) im zweiten Asylverfahren geschaf- fenen neuen rechtlichen Situation Rechnung zu tragen, was nicht als Verur- sachung gewertet werden kann (vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 110 N. 11 und 14). Ob die Beschwerdefüh- renden mit ihrem asylrechtliche Folgegesuch für das Gegenstandsloswerden gesorgt haben (Art. 110 Abs. 1 VRPG), oder ob das Verfahren «ohne Zutun» der Verfahrensbeteiligten gegenstandslos geworden ist und die obsiegende Partei nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu ermitteln wäre (Art. 110 Abs. 2 VRPG), kann mit Blick auf das Folgende dahingestellt blei- ben. 4. 4.1 Von Verfahrenskosten sind die Beschwerdeführenden gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öf- fentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) unabhängig von ihrem Obsiegen oder Unterliegen im Beschwerdeverfahren befreit (vgl. etwa BVR 2019 S. 360 [VGE 2018/193 vom 10.4.2019] nicht publ. E. 5.1). Die Vorinstanz hat ihnen im ursprünglichen und neuen Beschwerdeentscheid denn auch keine Verfahrenskosten auferlegt. Ebenso wenig fällt die Auferle- gung von Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren in Betracht.
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 5 4.2 Die Kosten einer zulässigen Prozessvertretung sind nur dann er- satzfähig, wenn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen es ausdrücklich vorsehen (BVR 2020 S. 476 E. 2.2). In der vorliegenden sozialhilferechtli- chen Angelegenheit ist für den Ersatz von Parteikosten mangels besonderer Entschädigungsregelung im SHG die allgemeine Parteikostenregelung ge- mäss Art. 104 VRPG massgebend. Nicht anwendbar sind bundesrechtliche Entschädigungsordnungen (vgl. BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6), darunter die von den Beschwerdeführenden erwähnte allgemeine eidgenössische Rege- lung des Verwaltungsprozesses vor Bundesbehörden (Art. 64 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nach Art. 104 VRPG wird einerseits der Aufwand entschä- digt, der durch berufsmässige Parteivertretung anfällt (Abs. 1); andererseits kann bei aufwendigen Verfahren Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuer- kannt werden (Abs. 2). Berufsmässig im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG ist nach der bernischen Ordnung einzig die entgeltliche Vertretung durch frei- beruflich tätige registrierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche aus ihrer staatlich reglementierten und beaufsichtigten Tätigkeit ein Erwerbs- einkommen erzielen (BVR 2020 S. 476 E. 4). Diese Voraussetzung ist in der Person des Vereins Solidaritätsnetz Bern bzw. seiner Mitarbeiterin F.________ nicht erfüllt (der Verein leistet rechtliche Unterstützung entweder selber oder weist Personen an freiberuflich tätige Anwältinnen bzw. Anwälte weiter, mit denen er kooperiert; Tätigkeitsbericht 2018 S. 8 [act. 25A]). Die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch diese sachgerecht vertreten wur- den, stellt sich insoweit nicht. 4.3 In Betracht fällt hingegen eine Parteientschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG (Billigkeitsentschädigung): Diese ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut Privaten vorbehalten, die ihren Prozess selber geführt ha- ben. Das Verwaltungsgericht hat aber mit Blick auf die Entstehungsge- schichte erkannt, dass eine Partei, die – wie hier – zulässigerweise nichtan- waltlich vertreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 4 SHG), nicht anders behandelt wer- den darf (BVR 2020 S. 476 E. 5.1). – Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG nur ausnahmsweise
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 6 und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfah- ren beschränkt (BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). War die Angele- genheit nicht besonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeits- aufwand nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung sei- ner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wird keine Ent- schädigung zugesprochen (BVR 2018 S. 518 [VGE 2018/40 vom 28.9.2018] nicht publ. E. 6, 2013 S. 423 E. 4.2, 2010 S. 147 [VGE 2009/108 vom 23.12.2009] nicht publ. E. 8.2). Diese Grundsätze gelten namentlich auch im sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren (BVR 2020 S. 476 E. 5.2). Ob der Partei bei der Prozessführung (Vertretungs-)Kosten angefallen sind, ist für die Billigkeitsentschädigung (anders als beim Parteikostenersatz nach Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2020 S. S. 476 E. 3.1 und 4) nicht entschei- dend. Demgemäss ist es ohne Belang, dass Solidarnetz Bern die Beschwer- deführenden unentgeltlich vertreten hat (act. 23 S. 3). 4.4 Es ist somit zu prüfen, ob die Verhältnisse hier ausnahmsweise eine Billigkeitsentschädigung rechtfertigen: In der Sache war streitig, ob die rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene bisherige Wohnung verlassen, d.h. gegebenenfalls eine Kollektivunterkunft beziehen müssen (vorne E. 2). Zu beantworten war damit eine klar umris- sene Rechtsfrage, die anhand der konkreten Umstände zu beantworten ist (vgl. BVR 2019 S. 360 E. 3.3). Die Tatsachen, die den Verbleib in der Woh- nung allenfalls begründen könnten, lagen auf der Hand (psychische Beein- trächtigung der Mutter und älteren Tochter und laufende psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungen; beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit der Mutter und damit verbundene Gefährdung der Entwicklung der Kinder) und wurden bereits im asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahren unter Ein- reichung von Beweismitteln durch Solidaritätsnetz Bern vorgebracht (vgl. BVGer D-5112/2018 vom 17.12.2019 E. 8). Nicht diese Tatsachen an sich waren bestritten, sondern deren Würdigung. Die im kantonalen Verfahren von Amtes wegen angeordneten Beweismassnahmen (Untersuchungs- grundsatz; Art. 18 VRPG) bedurften nicht der Mitwirkung der Beschwerde- führenden, sondern der Behörden (Erziehungsberatungsstelle und MIDI [act. 8 und 11]). Die Mitwirkung der Beschwerdeführenden im sozialhilfe- rechtlichen Beschwerdeverfahren ging nicht über das ohnehin Gebotene und Zumutbare (vgl. Art. 20 VRPG i.V.m. Art. 28 SHG) hinaus. Ihr Arbeitsauf-
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 7 wand lag im Rahmen dessen, was zur Besorgung der persönlichen Angele- genheiten zumutbar ist und rechtfertigt keine Parteientschädigung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG. 5. Nach dem Erwogenen sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 VRPG und Art. 53 SHG; vorne E. 4.1) noch ist eine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG; vorne E. 4.2-4.4). Am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege besteht hinsichtlich der Verfahrenskosten kein rechtserhebli- ches Interesse. Abzuweisen ist das Gesuch, soweit es auf Parteientschädi- gung zielt. Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit nicht von (allfälligen) eigenen Partei- kosten und nach Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 f. VRPG können nur Anwäl- tinnen bzw. Anwälte einer Partei amtlich beigeordnet und amtlich entschädigt werden. 6. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren 100.2019.62 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädi- gung gesprochen.
Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.62A, Seite 8
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerde- führenden vom 27.3.2020 samt Kopie Tätigkeitsbericht) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.