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100 2018 89

Bern VerwG · 2017-11-20 · Deutsch BE

Abschreibung des Beschwerdeverfahrens; Kostenverlegung (Verfügung des Rechtsamts der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 21. Februar 2018; RA Nr. 120/2018/3) | Kosten

Sachverhalt

A. A.________ ist Mieterin einer Montagehalle auf Parzelle Bern Gbbl. Nr. 1________. Das Grundstück steht im Eigentum der Energie Wasser Bern (ewb). Für das Erstellen der Montagehalle wurde im Jahr 1967 eine befristete Baubewilligung erteilt. In der Folge wurde die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung mehrmals verlängert, letztmals bis am 31. Dezember

2017. Im Herbst 2016 reichte A.________ ein Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung bis am 31. Dezember 2022 ein. Mit Verfügung vom

20. November 2017 setzte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern- Mittelland A.________ Frist zur Verbesserung des Gesuchs bis am

6. Dezember 2017. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 kündigte A.________ gegenüber dem RSA Bern-Mittelland an, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben zu wollen. Gleichzeitig führte sie aus, sie gehe davon aus, dass die ihr angesetzte Frist zur Korrektur des mangelhaften Baugesuchs hinfällig sei. Am 8. Dezember 2017 erklärte das RSA Bern-Mittelland, die Frist vom 6. Dezember 2017 werde nicht einfach hinfällig, weil das Einlegen eines Rechtsmittels in Aussicht gestellt worden sei und verfügte: «2.1 Von der Eingabe vom 5. Dezember 2017 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2.2 Die mit Verfügung vom 20. November 2017 festgelegte Frist wird letztmals bis zum 8. Januar 2018 erstreckt.» B. Am 10. Januar 2018 reichte A.________ gegen die Verfügung des RSA Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2017 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis über die Frage der Baubewilligungspflicht im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2017/70 rechtskräftig entschieden sei. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 sistierte das RSA Bern-Mittelland das Baubewilligungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 3 Beschwerdeverfahrens RA Nr. 120/2017/70, worauf die BVE das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des RSA Bern-Mittelland vom

8. Dezember 2017 am 21. Februar 2018 als erledigt vom Geschäfts- verzeichnis abschrieb. In Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung ordnete sie an, dass A.________ Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen hat und in Ziffer 4, dass keine Parteikosten gesprochen werden. C. Gegen die Abschreibungsverfügung hat die A.________ am 26. März 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern vom 21. Februar 2018 seien aufzu- heben.

2. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens RA Nr. 120/ 2018/3 seien dem Kanton, eventualiter der Einwohnergemeinde Bern, aufzuerlegen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren RA 120/2018/3 ein angemessener Parteikostenersatz gemäss der im Verfahren eingereichten Kostennote zuzusprechen; zahlbar vom Kanton Bern, eventualiter von der Einwohnergemeinde Bern. Subeventualiter sei die Sache zwecks Festlegung der Höhe des Parteikostenersatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Mit Vernehmlassung vom 5. April 2018 beantragt die BVE die Abweisung der Beschwerde. Die ewb und die EG Bern haben keine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist der Kostenschluss der Abschreibungsverfügung der BVE vom 21. Februar 2018. Gegen solche Verfügungen steht dasselbe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 4 Rechtsmittel offen wie gegen den Entscheid in der Hauptsache (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 Bst. b und c VRPG [Umkehrschluss]). Hauptsache ist vorliegend eine baurechtliche Angelegenheit. Da das Ver- waltungsgericht zur Beurteilung solcher Streitigkeiten als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig ist, erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf die Beurteilung des vorliegend angefochtenen Kostenschlusses der Abschreibungsverfügung. Die Be- schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2 Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Ab- stand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren ge- genstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG) und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wird ein Ver- fahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG).

E. 2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf- grund der abgeschätzten Prozessaussichten unterlegen wäre und daher die Verfahrenskosten zu tragen hat und ihr kein Parteikostenersatz zuzu- sprechen ist. In ihrem Entscheid führt sie aus, das RSA Bern-Mittelland

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 5 habe mit der Verfügung vom 1. Februar 2018 zwar dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Allerdings habe es die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens nicht verfügt, weil es die Be- schwerde für berechtigt und seine Verfügung vom 8. Dezember 2017 für falsch hielt. Vielmehr habe es das Verfahren gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2018 sistiert, da die Beschwerdeführe- rin inzwischen die angekündigte Beschwerde gegen die Verfügung vom

20. November 2017 eingereicht hatte (RA Nr. 120/2017/70), was im Zeit- punkt der Verfügung vom 8. Dezember 2017 noch nicht der Fall gewesen sei. Da mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 kein Sistierungsantrag ge- stellt worden sei, habe das RSA Bern-Mittelland mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2017 entsprechend auch keine Abweisung eines solchen Gesuchs verfügt. Mit dieser Verfügung sei einzig die in- zwischen abgelaufene Frist zur Behebung der Mängel des Baugesuchs letztmals bis 8. Januar 2018 erstreckt worden. Die Frage der Sistierung hätte damit gar nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden können, weshalb auf die Beschwerde voraussichtlich nicht einzutreten ge- wesen wäre. Zudem habe am 8. Dezember 2017 noch gar kein Sistierungsgrund bestanden, weshalb die Beschwerde voraussichtlich ab- zuweisen gewesen wäre.

E. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, das Schreiben vom 5. Dezember 2017 sei als Parteieingabe und Rechtsvorkehr im Sinne von Art. 32 VRPG zu qualifizieren. Als solche unterliege sie dem Verbot der übertriebenen Formstrenge, wonach diese nach ihrem erkennbaren, wirkli- chen Sinn auszulegen sei. Das Schreiben von 5. Dezember 2017 stelle einen Sistierungsantrag dar, welcher vom RSA Bern-Mittelland mit der Ver- fügung vom 8. Dezember 2017 abgewiesen worden sei. Es sei somit un- zutreffend, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen sei, das Schreiben vom 5. Dezember 2017 nicht als Sistierungsantrag zu qualifizieren. Mit der Ankündigung der Beschwerde im Schreiben vom 5. Dezember 2017 habe zudem am 8. Dezember 2017 bereits ein Sistierungsgrund bestanden.

E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 6 In der Sache ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2017 weder einen Sistierungsantrag darstellte noch zum damaligen Zeitpunkt ein Sistie- rungsgrund bestand.

E. 3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRPG kann die instruierende Behörde auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. – Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Damit soll nicht der Zugang zum Recht, sondern eine sichere, sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden. Übertrie- bener, d.h. durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigter Formalis- mus und dem Sinn der Formerfordernisse nicht angemessene prozessuale Folgen sind jedoch verpönt und stellen eine formelle Rechtsverweigerung dar (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10). Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (BVR 2015 S. 193 E. 2.5; VGE 2014/61 vom 25.11.2014 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_1187/2014 vom 9.1.2015]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11). Ein Rechtsbegehren muss indessen so präzis ge- fasst sein, dass für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, was anbe- gehrt wird. Dabei ist dem Grad der Rechtskundigkeit der antragstellenden Person Rechnung zu tragen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl. 2011, S. 80).

E. 3.2 Aus dem Schreiben vom 5. Dezember 2017, welches vom Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, geht einerseits hervor, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, gegen die Verfügung des RSA Bern-Mittelland vom 20. November 2017 innert 30 Tagen seit deren Zustellung «Einsprache» zu erheben. Andererseits wird ausgeführt: «Ich gehe davon aus, dass damit Ihre Frist hinfällig ist.» Diese Aussage be- zieht sich auf die in der Verfügung vom 20. November 2017 gesetzte Frist, wonach die Beschwerdeführerin ihr Baugesuch bis zum 6. Dezember 2017 nachbessern sollte. Es wurde damit die Ansicht vertreten, dass die frag- liche Frist für die Instruktionsmassnahme nicht mehr weiterlief. Ein Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde damit aber nicht gestellt. Ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 7 konnte das RSA Bern-Mittelland davon ausgehen, dass die Beschwerde- führerin bzw. ihr Rechtsvertreter einen konkreten Einstellungsantrag stellen würde, sollte tatsächlich die Sistierung des Verfahrens bewirkt werden. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde das Baubewilligungsverfahren mit Verfügung vom 22. September 2017 bereits einmal eingestellt. Dieser Sistierung lag die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. September 2017 zu Grunde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter dem Titel «Fazit / Rechtsbegehren» das RSA Bern-Mittelland darum ersuchte, «das Verfahren zur Einreichung eines Baugesuchs bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber [d.h. über die Baubewilligungspflicht des Vorhabens] auszusetzen» (act. 3A, Beschwerdebeilage 3 S. 3). Die BVE kam zu Recht zum Schluss, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2017 nicht als Sistierungsantrag zu verstehen war, dass das RSA Bern-Mittelland mit seiner Verfügung vom 8. Dezember 2017 keinen Entscheid über die Einstellung des Verfahrens getroffen hat und sie somit gar nicht auf die Beschwerde hätte eintreten können.

E. 3.3 Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Behörde im Zu- sammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessenspielraum verfügt, wobei sie diesen sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen muss (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 11 mit Verweis auf BVR 1990 S. 374 E. 2c). Obwohl die Beschwerdefüh- rerin ihr Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 20. November 2017 im Schreiben vom 5. Dezember 2017 ankündigte, war das RSA Bern-Mittel- land nicht gehalten, das Baubewilligungsverfahren bereits am 8. Dezember 2017 bis zum Beschwerdeentscheid einzustellen, zumal es zu diesem Zeitpunkt nicht mit letzter Sicherheit davon ausgehen konnte, dass die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde einreichen würde. Demnach kann der BVE gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kam, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2017 abzuweisen gewesen wäre, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.

E. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 8 Die BVE hat damit die Verfahrens- und Parteikosten zu Recht nach Mass- gabe von Art. 110 Abs. 2 VRPG beurteilt und die Beschwerdeführerin nach den abgeschätzten Prozessaussichten als unterliegende Partei bezeichnet.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - der Energie Wasser Bern - der Einwohnergemeinde Bern und mitzuteilen: - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2018.89U KEP/MBE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2018 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Messerli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern und Energie Wasser Bern (ewb) handelnd durch ihre reglementarischen Organe, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern Beigeladene sowie Einwohnergemeinde Bern Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend Abschreibung des Beschwerdeverfahrens; Kostenverlegung (Verfügung des Rechtsamts der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 21. Februar 2018; RA Nr. 120/2018/3)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Mieterin einer Montagehalle auf Parzelle Bern Gbbl. Nr. 1________. Das Grundstück steht im Eigentum der Energie Wasser Bern (ewb). Für das Erstellen der Montagehalle wurde im Jahr 1967 eine befristete Baubewilligung erteilt. In der Folge wurde die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung mehrmals verlängert, letztmals bis am 31. Dezember

2017. Im Herbst 2016 reichte A.________ ein Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung bis am 31. Dezember 2022 ein. Mit Verfügung vom

20. November 2017 setzte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern- Mittelland A.________ Frist zur Verbesserung des Gesuchs bis am

6. Dezember 2017. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 kündigte A.________ gegenüber dem RSA Bern-Mittelland an, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben zu wollen. Gleichzeitig führte sie aus, sie gehe davon aus, dass die ihr angesetzte Frist zur Korrektur des mangelhaften Baugesuchs hinfällig sei. Am 8. Dezember 2017 erklärte das RSA Bern-Mittelland, die Frist vom 6. Dezember 2017 werde nicht einfach hinfällig, weil das Einlegen eines Rechtsmittels in Aussicht gestellt worden sei und verfügte: «2.1 Von der Eingabe vom 5. Dezember 2017 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2.2 Die mit Verfügung vom 20. November 2017 festgelegte Frist wird letztmals bis zum 8. Januar 2018 erstreckt.» B. Am 10. Januar 2018 reichte A.________ gegen die Verfügung des RSA Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2017 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis über die Frage der Baubewilligungspflicht im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2017/70 rechtskräftig entschieden sei. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 sistierte das RSA Bern-Mittelland das Baubewilligungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 3 Beschwerdeverfahrens RA Nr. 120/2017/70, worauf die BVE das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des RSA Bern-Mittelland vom

8. Dezember 2017 am 21. Februar 2018 als erledigt vom Geschäfts- verzeichnis abschrieb. In Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung ordnete sie an, dass A.________ Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen hat und in Ziffer 4, dass keine Parteikosten gesprochen werden. C. Gegen die Abschreibungsverfügung hat die A.________ am 26. März 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern vom 21. Februar 2018 seien aufzu- heben.

2. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens RA Nr. 120/ 2018/3 seien dem Kanton, eventualiter der Einwohnergemeinde Bern, aufzuerlegen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren RA 120/2018/3 ein angemessener Parteikostenersatz gemäss der im Verfahren eingereichten Kostennote zuzusprechen; zahlbar vom Kanton Bern, eventualiter von der Einwohnergemeinde Bern. Subeventualiter sei die Sache zwecks Festlegung der Höhe des Parteikostenersatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Mit Vernehmlassung vom 5. April 2018 beantragt die BVE die Abweisung der Beschwerde. Die ewb und die EG Bern haben keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Kostenschluss der Abschreibungsverfügung der BVE vom 21. Februar 2018. Gegen solche Verfügungen steht dasselbe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 4 Rechtsmittel offen wie gegen den Entscheid in der Hauptsache (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 Bst. b und c VRPG [Umkehrschluss]). Hauptsache ist vorliegend eine baurechtliche Angelegenheit. Da das Ver- waltungsgericht zur Beurteilung solcher Streitigkeiten als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig ist, erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf die Beurteilung des vorliegend angefochtenen Kostenschlusses der Abschreibungsverfügung. Die Be- schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Ab- stand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren ge- genstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG) und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wird ein Ver- fahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). 2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf- grund der abgeschätzten Prozessaussichten unterlegen wäre und daher die Verfahrenskosten zu tragen hat und ihr kein Parteikostenersatz zuzu- sprechen ist. In ihrem Entscheid führt sie aus, das RSA Bern-Mittelland

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 5 habe mit der Verfügung vom 1. Februar 2018 zwar dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Allerdings habe es die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens nicht verfügt, weil es die Be- schwerde für berechtigt und seine Verfügung vom 8. Dezember 2017 für falsch hielt. Vielmehr habe es das Verfahren gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2018 sistiert, da die Beschwerdeführe- rin inzwischen die angekündigte Beschwerde gegen die Verfügung vom

20. November 2017 eingereicht hatte (RA Nr. 120/2017/70), was im Zeit- punkt der Verfügung vom 8. Dezember 2017 noch nicht der Fall gewesen sei. Da mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 kein Sistierungsantrag ge- stellt worden sei, habe das RSA Bern-Mittelland mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2017 entsprechend auch keine Abweisung eines solchen Gesuchs verfügt. Mit dieser Verfügung sei einzig die in- zwischen abgelaufene Frist zur Behebung der Mängel des Baugesuchs letztmals bis 8. Januar 2018 erstreckt worden. Die Frage der Sistierung hätte damit gar nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden können, weshalb auf die Beschwerde voraussichtlich nicht einzutreten ge- wesen wäre. Zudem habe am 8. Dezember 2017 noch gar kein Sistierungsgrund bestanden, weshalb die Beschwerde voraussichtlich ab- zuweisen gewesen wäre. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, das Schreiben vom 5. Dezember 2017 sei als Parteieingabe und Rechtsvorkehr im Sinne von Art. 32 VRPG zu qualifizieren. Als solche unterliege sie dem Verbot der übertriebenen Formstrenge, wonach diese nach ihrem erkennbaren, wirkli- chen Sinn auszulegen sei. Das Schreiben von 5. Dezember 2017 stelle einen Sistierungsantrag dar, welcher vom RSA Bern-Mittelland mit der Ver- fügung vom 8. Dezember 2017 abgewiesen worden sei. Es sei somit un- zutreffend, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen sei, das Schreiben vom 5. Dezember 2017 nicht als Sistierungsantrag zu qualifizieren. Mit der Ankündigung der Beschwerde im Schreiben vom 5. Dezember 2017 habe zudem am 8. Dezember 2017 bereits ein Sistierungsgrund bestanden. 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 6 In der Sache ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2017 weder einen Sistierungsantrag darstellte noch zum damaligen Zeitpunkt ein Sistie- rungsgrund bestand. 3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRPG kann die instruierende Behörde auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. – Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Damit soll nicht der Zugang zum Recht, sondern eine sichere, sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden. Übertrie- bener, d.h. durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigter Formalis- mus und dem Sinn der Formerfordernisse nicht angemessene prozessuale Folgen sind jedoch verpönt und stellen eine formelle Rechtsverweigerung dar (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10). Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (BVR 2015 S. 193 E. 2.5; VGE 2014/61 vom 25.11.2014 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_1187/2014 vom 9.1.2015]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11). Ein Rechtsbegehren muss indessen so präzis ge- fasst sein, dass für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, was anbe- gehrt wird. Dabei ist dem Grad der Rechtskundigkeit der antragstellenden Person Rechnung zu tragen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl. 2011, S. 80). 3.2 Aus dem Schreiben vom 5. Dezember 2017, welches vom Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, geht einerseits hervor, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, gegen die Verfügung des RSA Bern-Mittelland vom 20. November 2017 innert 30 Tagen seit deren Zustellung «Einsprache» zu erheben. Andererseits wird ausgeführt: «Ich gehe davon aus, dass damit Ihre Frist hinfällig ist.» Diese Aussage be- zieht sich auf die in der Verfügung vom 20. November 2017 gesetzte Frist, wonach die Beschwerdeführerin ihr Baugesuch bis zum 6. Dezember 2017 nachbessern sollte. Es wurde damit die Ansicht vertreten, dass die frag- liche Frist für die Instruktionsmassnahme nicht mehr weiterlief. Ein Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde damit aber nicht gestellt. Ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 7 konnte das RSA Bern-Mittelland davon ausgehen, dass die Beschwerde- führerin bzw. ihr Rechtsvertreter einen konkreten Einstellungsantrag stellen würde, sollte tatsächlich die Sistierung des Verfahrens bewirkt werden. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde das Baubewilligungsverfahren mit Verfügung vom 22. September 2017 bereits einmal eingestellt. Dieser Sistierung lag die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. September 2017 zu Grunde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter dem Titel «Fazit / Rechtsbegehren» das RSA Bern-Mittelland darum ersuchte, «das Verfahren zur Einreichung eines Baugesuchs bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber [d.h. über die Baubewilligungspflicht des Vorhabens] auszusetzen» (act. 3A, Beschwerdebeilage 3 S. 3). Die BVE kam zu Recht zum Schluss, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2017 nicht als Sistierungsantrag zu verstehen war, dass das RSA Bern-Mittelland mit seiner Verfügung vom 8. Dezember 2017 keinen Entscheid über die Einstellung des Verfahrens getroffen hat und sie somit gar nicht auf die Beschwerde hätte eintreten können. 3.3 Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Behörde im Zu- sammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessenspielraum verfügt, wobei sie diesen sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen muss (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 11 mit Verweis auf BVR 1990 S. 374 E. 2c). Obwohl die Beschwerdefüh- rerin ihr Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 20. November 2017 im Schreiben vom 5. Dezember 2017 ankündigte, war das RSA Bern-Mittel- land nicht gehalten, das Baubewilligungsverfahren bereits am 8. Dezember 2017 bis zum Beschwerdeentscheid einzustellen, zumal es zu diesem Zeitpunkt nicht mit letzter Sicherheit davon ausgehen konnte, dass die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde einreichen würde. Demnach kann der BVE gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kam, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2017 abzuweisen gewesen wäre, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 8 Die BVE hat damit die Verfahrens- und Parteikosten zu Recht nach Mass- gabe von Art. 110 Abs. 2 VRPG beurteilt und die Beschwerdeführerin nach den abgeschätzten Prozessaussichten als unterliegende Partei bezeichnet. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

- der Energie Wasser Bern

- der Einwohnergemeinde Bern und mitzuteilen:

- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.