opencaselaw.ch

100 2017 98

Bern VerwG · 2004-12-03 · Deutsch BE

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. März 2017 - KZM 17 427) | Zwangsmassnahmen

Sachverhalt

A. Der aus Algerien stammende A.________ (geb. … 1973) reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Mai 2004 in die Schweiz ein, wo er tags darauf – unter Verwendung einer falschen Identität (C.________, aus Palästina stammend, geb. … 1982) – ein Asylgesuch stellte. Mit Entscheid vom

3. Dezember 2004 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. A.________ liess die ihm gesetzte Ausrei- sefrist unbenutzt verstreichen und wurde in den nachfolgenden Jahren (2007-2016) mehrfach, insbesondere wegen zahlreicher Drogen- und Ver- mögensdelikte, strafrechtlich verurteilt. Vom 10. Dezember 2014 bis zum

14. August 2016 befand sich A.________ im Strafvollzug. Seither ist er von der Polizei erneut mehrfach wegen Drogendelikten angezeigt worden. Am

27. März 2017 wurde er vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), in Ausschaffungshaft ver- setzt, zumal er erklärt hat, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren. B. Mit Entscheid vom 30. März 2017 bestätigte das kantonale Zwangsmass- nahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 26. Juni 2017. C. Hiergegen hat A.________ mit undatierter Eingabe Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben (Eingang beim Verwaltungsgericht am 5.4.2017). Er stellt sinngemäss den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 5. April 2017 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 3

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Seine Beschwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft genügt den herabgesetzten Begründungsanforderungen an Laieneingaben, wie sie insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnah- men gelten (Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 122 I 275 E. 3b). Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

E. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs- haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 4 SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge- nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vor- liegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG).

E. 3 Das BFF ist mit Entscheid vom 3. Dezember 2004 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn aus der Schweiz wegge- wiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Rechtskraftmitteilung vom 30.12.2004, in Haftakten ZMG [act. 2A] pag. 40). Es liegt daher ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dieses Erkenntnis offensichtlich unzulässig bzw. geradezu willkürlich sein könnte (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.1, 125 II 217 E. 2; BVR 2016 S. 529 E. 4.2).

E. 4 Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG als gegeben erachtet.

E. 4.1 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbre- chens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Frei- heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). – Soweit der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, er habe in den ver- gangen dreissig Monaten keinen Diebstahl bzw. kein Verbrechen (mehr)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 5 begangen, vermag ihm dies nicht zu helfen. Vielmehr weist das ZMG zu Recht darauf hin, dass der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers aktuell mehrere Verurteilungen wegen Diebstahls aufweist (teilweise mehrfach und gewerbsmässig begangen), einer Straftat, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 139 Abs. 1 StGB; angefochtener Entscheid S. 2; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28.3.2017, in Haftakten ZMG pag. 4 ff.). Der erwähnte Haftgrund ist dem- nach gegeben.

E. 4.2 Zusätzlich ist auch der Haftgrund der erheblichen Gefährdung an Leib und Leben nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG gegeben: Danach kann die betroffene Person in Haft genommen wer- den, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheb- lich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkt eine solche Ge- fährdung – jedenfalls bei Handel mit Heroin oder Kokain – auch der Klein- dealer, der nur mit kleinen Mengen, dafür aber vermutlich (strafrechtlich nicht zwingend nachweisbar) häufig bzw. wiederholt handelt (sog. «Amei- sendealer» oder «Chügelischlucker»; Thomas Hugi Yar, Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.72 mit Hinweisen; vgl. VGE 2016/289 vom 21.10.2016 E. 4.1; zum früheren, aber insoweit unveränderten Recht BGE 125 II 369 E. 3b/bb). – Der Beschwerdeführer ist seit seiner Anwesenheit in der Schweiz 17 Mal wegen kleinerer und mittlerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe insgesamt 1320 Tagen verurteilt worden. Nebst wiederholtem Diebstahl, einer Dro- hung, wiederholtem Hausfriedensbruch sowie wiederholten Verstössen gegen die Ausländer- und Personenbeförderungsgesetzgebung wurde praktisch in jedem Fall eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz festgestellt (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28.3.2017, in Haftakten ZMG pag. 4 ff.). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 14. August 2016 ist der Beschwerdeführer sechsmal von der Polizei aufgegriffen worden, wobei er jedes Mal kleinere Mengen Heroin oder Kokain sowie eine Betäubungsmittelwaage mit sich führte. Auch wenn er jeweils angab, die Drogen seien für den Eigenkonsum be- stimmt, ist er der Polizei im Zusammenhang mit dem Drogenhandel be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 6 kannt und es konnte anlässlich der jüngsten Kontrollen mindestens einmal festgestellt werden, wie er Anstalten zum Verkauf von sog. «Minigrips» traf; bei einer anderen Kontrollen hat er das «Minigrip» hinuntergeschluckt, be- vor es die Polizei sicherstellen konnte (vgl. zum Ganzen Anzeigerapporte vom 31.10., 16.11. und 13.12.2016 sowie 1.2., 8.2. und 2.3.2017, in Haftakten ZMG pag. 13 ff.). Bei diesen Gegebenheiten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten an- dere Personen ernsthaft an Leib und Leben gefährdet, womit auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG gegeben ist.

E. 4.3 Es liegen somit mehrere Gründe vor, um den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft zu versetzen. Ob in Anbetracht der Tatsache, dass er im Asylverfahren und offenbar auch in den zahlreichen Strafverfahren (wie- derholt) falsche Identitäten angegeben hat (vgl. Entscheid des BFF vom 3.12.2004 und Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28.3.2017, beides in Haftakten ZMG pag. 35 ff. bzw. 4), auch der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt wäre, kann unter diesen Umstän- den offenbleiben.

E. 5 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi- sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass er drogen- süchtig sei und an einem Methadonprogramm teilnehme. Sobald er das Programm erfolgreich beendet habe, sei er bereit, freiwillig nach Deutsch- land auszureisen, wo seine Ehefrau und seine (23-jährige) Tochter lebten (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG S. 3; Protokoll Ausreisegespräch S. 1 f.). Die Ausschaffungshaft ist deswegen aber nicht unzulässig: Der Beschwer- deführer verfügt unbestrittenermassen weder über gültige Identitäts- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 7 Reisepapiere noch über eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland (Protokoll Ausreisegespräch S. 2). Die Schweiz darf zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten, da völkerrechtlich einzig der Heimatstaat verpflichtet ist, seine Staatsbürge- rinnen und Staatsbürger zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.4). Die angebliche Bereitschaft des Beschwerde- führers, freiwillig nach Deutschland auszureisen, lässt die Ausschaffungshaft daher nicht dahinfallen bzw. unverhältnismässig erscheinen (vgl. JTA 2013/77 vom 11.3.2013 E. 4.4.2). Zudem stehen weder die familiären Verhältnisse noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Ausschaffungshaft entgegen. Er verfügt über keine Familienangehörigen in der Schweiz und die von ihm erwähnte Tochter ist bereits volljährig, sodass er ohnehin keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hätte. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogensucht nicht hafterstehungsfähig wäre. Auch der Umstand, dass er in Algerien womöglich nicht dem schweizerischen Standard entsprechend behandelt werden kann, steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; hinsichtlich Art. 83 Abs. 4 AuG etwa BVGer D-1763/2011 vom 24.5.2013, E. 6.5; zum Ganzen VGE 2016/95 vom 4.5.2016, E. 4.3). Weiter kommen in Anbetracht der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gesundheit anderer Personen (vgl. vorne E. 4.1 f.) auch keine milderen (Zwangs-)Massnahmen wie bei- spielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2016/353 vom 21.12.2016 E. 6.3, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezem- ber 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rück- führungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Andere Gründe, die den Haftvollzug unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

E. 5.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 8 gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine An- haltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Al- gerien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Gemäss Auskunft des SEM wurde für den Beschwerdeführer bereits am 13. Juli 2006 ein sog. «Laissez-passer» vom algerischen Konsulat ausgestellt, das jederzeit er- neuerbar sei (vgl. E-Mail vom 24.4.2015, in Haftakten ZMG pag. 31). Zu- dem hat der MIDI mit Anordnung der Ausschaffungshaft umgehend die Buchung eines Rückflugs nach Algerien veranlasst, wobei die Wartezeit für solche Flüge derzeit offenbar ein bis zwei Monate beträgt (vgl. Anordnung Ausschaffungshaft vom 28.3.2017 S. 2, in Haftakten ZMG pag. 1 ff.), so- dass noch vor Ablauf der angeordneten Haftdauer mit einer Ausschaffung gerechnet werden kann. Es bestehen damit keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG).

E. 6 Der Entscheid des ZMG vom 30. März 2017 hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 9
  4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2017.98U ARB/ROC/BES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. April 2017 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________, alias B.________, alias C.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Beschwerdegegner und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. März 2017; KZM 17 427)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Algerien stammende A.________ (geb. … 1973) reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Mai 2004 in die Schweiz ein, wo er tags darauf – unter Verwendung einer falschen Identität (C.________, aus Palästina stammend, geb. … 1982) – ein Asylgesuch stellte. Mit Entscheid vom

3. Dezember 2004 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. A.________ liess die ihm gesetzte Ausrei- sefrist unbenutzt verstreichen und wurde in den nachfolgenden Jahren (2007-2016) mehrfach, insbesondere wegen zahlreicher Drogen- und Ver- mögensdelikte, strafrechtlich verurteilt. Vom 10. Dezember 2014 bis zum

14. August 2016 befand sich A.________ im Strafvollzug. Seither ist er von der Polizei erneut mehrfach wegen Drogendelikten angezeigt worden. Am

27. März 2017 wurde er vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), in Ausschaffungshaft ver- setzt, zumal er erklärt hat, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren. B. Mit Entscheid vom 30. März 2017 bestätigte das kantonale Zwangsmass- nahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 26. Juni 2017. C. Hiergegen hat A.________ mit undatierter Eingabe Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben (Eingang beim Verwaltungsgericht am 5.4.2017). Er stellt sinngemäss den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 5. April 2017 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Seine Beschwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft genügt den herabgesetzten Begründungsanforderungen an Laieneingaben, wie sie insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnah- men gelten (Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 122 I 275 E. 3b). Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs- haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 4 SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge- nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vor- liegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 3. Das BFF ist mit Entscheid vom 3. Dezember 2004 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn aus der Schweiz wegge- wiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Rechtskraftmitteilung vom 30.12.2004, in Haftakten ZMG [act. 2A] pag. 40). Es liegt daher ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dieses Erkenntnis offensichtlich unzulässig bzw. geradezu willkürlich sein könnte (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.1, 125 II 217 E. 2; BVR 2016 S. 529 E. 4.2). 4. Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG als gegeben erachtet. 4.1 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbre- chens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Frei- heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). – Soweit der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, er habe in den ver- gangen dreissig Monaten keinen Diebstahl bzw. kein Verbrechen (mehr)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 5 begangen, vermag ihm dies nicht zu helfen. Vielmehr weist das ZMG zu Recht darauf hin, dass der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers aktuell mehrere Verurteilungen wegen Diebstahls aufweist (teilweise mehrfach und gewerbsmässig begangen), einer Straftat, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 139 Abs. 1 StGB; angefochtener Entscheid S. 2; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28.3.2017, in Haftakten ZMG pag. 4 ff.). Der erwähnte Haftgrund ist dem- nach gegeben. 4.2 Zusätzlich ist auch der Haftgrund der erheblichen Gefährdung an Leib und Leben nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG gegeben: Danach kann die betroffene Person in Haft genommen wer- den, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheb- lich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkt eine solche Ge- fährdung – jedenfalls bei Handel mit Heroin oder Kokain – auch der Klein- dealer, der nur mit kleinen Mengen, dafür aber vermutlich (strafrechtlich nicht zwingend nachweisbar) häufig bzw. wiederholt handelt (sog. «Amei- sendealer» oder «Chügelischlucker»; Thomas Hugi Yar, Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.72 mit Hinweisen; vgl. VGE 2016/289 vom 21.10.2016 E. 4.1; zum früheren, aber insoweit unveränderten Recht BGE 125 II 369 E. 3b/bb). – Der Beschwerdeführer ist seit seiner Anwesenheit in der Schweiz 17 Mal wegen kleinerer und mittlerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe insgesamt 1320 Tagen verurteilt worden. Nebst wiederholtem Diebstahl, einer Dro- hung, wiederholtem Hausfriedensbruch sowie wiederholten Verstössen gegen die Ausländer- und Personenbeförderungsgesetzgebung wurde praktisch in jedem Fall eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz festgestellt (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28.3.2017, in Haftakten ZMG pag. 4 ff.). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 14. August 2016 ist der Beschwerdeführer sechsmal von der Polizei aufgegriffen worden, wobei er jedes Mal kleinere Mengen Heroin oder Kokain sowie eine Betäubungsmittelwaage mit sich führte. Auch wenn er jeweils angab, die Drogen seien für den Eigenkonsum be- stimmt, ist er der Polizei im Zusammenhang mit dem Drogenhandel be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 6 kannt und es konnte anlässlich der jüngsten Kontrollen mindestens einmal festgestellt werden, wie er Anstalten zum Verkauf von sog. «Minigrips» traf; bei einer anderen Kontrollen hat er das «Minigrip» hinuntergeschluckt, be- vor es die Polizei sicherstellen konnte (vgl. zum Ganzen Anzeigerapporte vom 31.10., 16.11. und 13.12.2016 sowie 1.2., 8.2. und 2.3.2017, in Haftakten ZMG pag. 13 ff.). Bei diesen Gegebenheiten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten an- dere Personen ernsthaft an Leib und Leben gefährdet, womit auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG gegeben ist. 4.3 Es liegen somit mehrere Gründe vor, um den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft zu versetzen. Ob in Anbetracht der Tatsache, dass er im Asylverfahren und offenbar auch in den zahlreichen Strafverfahren (wie- derholt) falsche Identitäten angegeben hat (vgl. Entscheid des BFF vom 3.12.2004 und Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28.3.2017, beides in Haftakten ZMG pag. 35 ff. bzw. 4), auch der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt wäre, kann unter diesen Umstän- den offenbleiben. 5. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi- sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 5.1 Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass er drogen- süchtig sei und an einem Methadonprogramm teilnehme. Sobald er das Programm erfolgreich beendet habe, sei er bereit, freiwillig nach Deutsch- land auszureisen, wo seine Ehefrau und seine (23-jährige) Tochter lebten (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG S. 3; Protokoll Ausreisegespräch S. 1 f.). Die Ausschaffungshaft ist deswegen aber nicht unzulässig: Der Beschwer- deführer verfügt unbestrittenermassen weder über gültige Identitäts- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 7 Reisepapiere noch über eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland (Protokoll Ausreisegespräch S. 2). Die Schweiz darf zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten, da völkerrechtlich einzig der Heimatstaat verpflichtet ist, seine Staatsbürge- rinnen und Staatsbürger zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.4). Die angebliche Bereitschaft des Beschwerde- führers, freiwillig nach Deutschland auszureisen, lässt die Ausschaffungshaft daher nicht dahinfallen bzw. unverhältnismässig erscheinen (vgl. JTA 2013/77 vom 11.3.2013 E. 4.4.2). Zudem stehen weder die familiären Verhältnisse noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Ausschaffungshaft entgegen. Er verfügt über keine Familienangehörigen in der Schweiz und die von ihm erwähnte Tochter ist bereits volljährig, sodass er ohnehin keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hätte. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogensucht nicht hafterstehungsfähig wäre. Auch der Umstand, dass er in Algerien womöglich nicht dem schweizerischen Standard entsprechend behandelt werden kann, steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; hinsichtlich Art. 83 Abs. 4 AuG etwa BVGer D-1763/2011 vom 24.5.2013, E. 6.5; zum Ganzen VGE 2016/95 vom 4.5.2016, E. 4.3). Weiter kommen in Anbetracht der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gesundheit anderer Personen (vgl. vorne E. 4.1 f.) auch keine milderen (Zwangs-)Massnahmen wie bei- spielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2016/353 vom 21.12.2016 E. 6.3, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezem- ber 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rück- führungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Andere Gründe, die den Haftvollzug unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 5.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2017, Nr. 100.2017.98U, Seite 8 gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine An- haltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Al- gerien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Gemäss Auskunft des SEM wurde für den Beschwerdeführer bereits am 13. Juli 2006 ein sog. «Laissez-passer» vom algerischen Konsulat ausgestellt, das jederzeit er- neuerbar sei (vgl. E-Mail vom 24.4.2015, in Haftakten ZMG pag. 31). Zu- dem hat der MIDI mit Anordnung der Ausschaffungshaft umgehend die Buchung eines Rückflugs nach Algerien veranlasst, wobei die Wartezeit für solche Flüge derzeit offenbar ein bis zwei Monate beträgt (vgl. Anordnung Ausschaffungshaft vom 28.3.2017 S. 2, in Haftakten ZMG pag. 1 ff.), so- dass noch vor Ablauf der angeordneten Haftdauer mit einer Ausschaffung gerechnet werden kann. Es bestehen damit keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). 6. Der Entscheid des ZMG vom 30. März 2017 hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

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4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

- dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

- dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:

- dem Regionalgefängnis Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.