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100 2015 85

Bern VerwG · 2012-03-14 · Deutsch BE

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Februar 2015 - 100 12 342, 200 12 296) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Sachverhalt

A. Mit vordatierter Verfügung vom 14. März 2012 veranlagte die Steuerver- waltung des Kantons Bern, Region … (nachfolgend: Steuerverwaltung), E.________ für das Steuerjahr 2010 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 47ʹ800.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 55ʹ800.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von Fr. 475ʹ000.--. Entgegen den Angaben in der Steuererklärung berücksichtigte die Steuerverwaltung die ausbezahlten Leistungen der F.________ Ltd. (nachfolgend: F.________) von umgerechnet Fr. 47ʹ562.-- als Einkünfte aus Leibrente, steuerbar im Umfang von Fr. 19ʹ025.-- (40 %), statt als steuerfreie Kapitalrückzahlung und zog im Gegenzug den Steuerwert des verbleibenden bei der F.________ investierten Kapitals von Fr. 192'848.-- vom deklarierten steuerbaren Vermögen ab. Gegen diese Veranlagungen erhob E.________ am 8. März 2012 Einsprachen, welche die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 13. Juni 2012 abwies. B. Dagegen gelangte E.________ am 11. Juli 2012 mit Rekurs und Be- schwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), wel- che die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 11. Februar 2015 abwies. C. Am 16. März 2015 hat E.________ in einer einzigen Rechtsschrift Ver- waltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 28ʹ845.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 36ʹ799.-- bei der direkten Bundessteuer und das steuerbare Ver- mögen sei auf Fr. 668ʹ036.-- festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 3 Mit Verfügung vom 17. März 2015 hat der Abteilungspräsident die Verfah- ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie betreffend die direkte Bundessteuer vereinigt. Die verspätet eingereichte Vernehmlassung der StRK ist aus den Akten gewiesen worden. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2015 auf das Stellen von Anträgen verzichtet. Sie hat weiter mitgeteilt, dass sie die von E.________ vorgebrachten Argumente gegen die Qualifikation der von der F.________ ausbezahlten Leistungen als Leibrente «für beachtenswert» erachte und darauf hingewiesen, dass bei einer allfälligen grundsätzlichen Gutheissung der Beschwerden der in den Leistungen enthaltene Ertragsanteil zu ermitteln wäre. Mit Eingabe vom 21. März 2017 hat der Rechtsvertreter von E.________ mitgeteilt, dass dieser (nachfolgend: Erblasser) zwischenzeitlich verstorben sei. Am 3. April 2017 hat der Rechtsvertreter einen öffentlich beurkundeten Erbenschein der gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben sowie die ihn zur Vertretung derselben legitimierenden Vollmachten eingereicht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Erblasser hatte am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, war durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 4 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Mit seinem Ableben gehen seine Rechte und Pflich- ten grundsätzlich ipso iure auf die gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben über; diese treten demnach in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]; Graber/Frei, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 83 N. 37). Auf die form- und fristgerecht ein- gereichten Beschwerden ist einzutreten.

E. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommu- naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

E. 1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen (vgl. vorne Bst. A), womit die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

E. 2 Die StRK hat die von der F.________ im Jahr 2010 ausbezahlten Beträge von umgerechnet insgesamt Fr. 47ʹ562.-- als steuerbare Leibrenten qualifiziert. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 5 bei den Leistungen der F.________ mangels Vorsorgecharakters um steuerfreie Kapitalrückzahlungen handle.

E. 2.1 Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 26 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG). Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 % steuerbar (Art. 27 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Es handelt sich dabei um Leistungen aus der nicht gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Sie wer- den unabhängig von der Art ihrer Finanzierung nicht vollumfänglich als Ein- kommen besteuert, weil sie eine grundsätzlich nicht steuerbare Kapitalrück- zahlungskomponente enthalten (vgl. BGE 138 II 311 E. 6.1.1 ff., 135 II 183 E. 3.1 mit Hinweisen; Leuch/Amonn, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 27 N. 8 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 22 N. 52 f.). Grundsätzlich steuerfrei sind dagegen Kapi- talrückzahlungen aus sog. Zeitrenten (vgl. E. 2.2.3 hiernach); solche Leis- tungen sind lediglich im Umfang der Zinsquote als Vermögensertrag steu- erbar (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG; BGE 135 II 195 E. 7.1.3, 135 II 183 E. 3.2, 131 I 409 E. 5.5.7; BGer 2C_596/2007 vom 24.6.2008, in RDAF 2008 II S. 390 und StE 2009 B 26.21 Nr. 5 E. 3.4; Leuch/Amonn, a.a.O., Art. 27 N. 5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 30 und N. 228, Art. 22 N. 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 6

E. 2.2 Ob eine steuerbare Leibrentenleistung oder eine grundsätzlich steu- erfreie Kapitalrückzahlung (Zeitrente) vorliegt, ist im Einzelfall gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln.

E. 2.2.1 Unter einer Leibrente im Sinne von Art. 516 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) versteht man eine periodisch wiederkeh- rende, in der Regel in gleichbleibender Höhe und an das Leben einer (oder mehrerer) Person(en) geknüpfte Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen meist in Form von Geld an die Rentengläubigerin bzw. den Rentengläubi- ger. Die Leistungen werden üblicherweise nicht an eine Kapitalforderung angerechnet. Hauptmerkmal der Leibrente ist, dass sie lebenslänglich aus- bezahlt wird, wobei die Rentenschuldnerin bzw. der Rentenschuldner das sog. Langleberisiko trägt. Eine Befristung ist mit dem aleatorischen Cha- rakter des Leibrentenvertrags nicht vereinbar. Die Leibrente darf somit nicht eine zum voraus bestimmte Laufdauer aufweisen. Stirbt die Rentengläubi- gerin oder der Rentengläubiger, endet die Rentenverpflichtung und ein noch vorhandenes Kapital fällt an die Rentenschuldnerin bzw. den Renten- schuldner, sofern keine Rückgewähr verabredet ist (BGE 138 II 311 E. 2.1, 135 II 195 E. 7.1.2, 135 II 183 E. 3.2; BGer 2C_596/2007 vom 24.6.2008, in RDAF 2008 II S. 390 und StE 2009 B 26.21 Nr. 5 E. 3.1; Leuch/Amonn, a.a.O., Art. 27 N. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 N. 14 und 59; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, 2000, Art. 22 N. 4a; Marc Schaetzle, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 1978, Art. 516 OR N. 16 f.). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Leibrente neben der Lebenszeit eine zweite Begrenzung in Form einer resolutiven Bedingung erfährt, etwa das Erreichen des Rentenalters oder ein anderes bestimmtes Ereignis (BGE 135 II 195 E. 7.1.2; BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20.12.2012, in StE 2013 B 26.21 Nr. 7 E. 3.2; Marc Schaetzle, a.a.O., Art. 516 OR N. 20 und 48 ff.).

E. 2.2.2 Von der klassischen Leibrente ist die sog. temporäre Leibrente zu unterscheiden: Hier werden die Rentenleistungen im Voraus auf eine be- stimmte Zeitdauer beschränkt, weshalb das (Langlebe-)Risiko, das die Rentenschuldnerin bzw. der Rentenschuldner trägt, geringer ist als bei ei- ner klassischen Leibrente. Typischerweise ist bei solchen Verträgen auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 7 grund des Alters der versicherten Person damit zu rechnen, dass sie vor- zeitig verstirbt. Je unwahrscheinlicher das Ableben der Rentengläubigerin bzw. des Rentengläubigers während der vereinbarten Zeitdauer (und je geringer somit das aleatorische Element) ist, desto stärker nähert sich die temporäre Leibrente in wirtschaftlicher Hinsicht der Zeitrente an (vgl. E. 2.2.3 hiernach; BGE 138 II 311 E. 2.3, 135 II 183 E. 3.2; BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20.12.2012, in StE 2013 B 26.21 Nr. 7 E. 3.2, 2C_596/2007 vom 24.6.2008, in RDAF 2008 II S. 390 und StE 2009 B 26.21 Nr. 5 E. 3.5).

E. 2.2.3 Bei einer Zeitrente wird ein (verzinsliches) Kapital ratenweise und in grundsätzlich gleichbleibenden Beträgen (sog. Annuitäten) periodisch zu- rückbezahlt. Zeitrenten sind Renten, die ohne Rücksicht auf die Lebens- dauer einer Person stets mit dem vorausbestimmten Zeitablauf enden; ihnen fehlt somit jeglicher aleatorische Charakter. Nach dem Tod der be- rechtigen Person fliessen die Leistungen an ihre Erben. Die Zeitrenten stellen demnach mangels Abdeckung eines Risikos eine Sonderform von Kapitalzahlungen und nicht eigentliche Renten dar. Es handelt sich bei Zeitrenten um eine reine Kapitalanlage, das heisst um ein Finanzgeschäft – mangels Risikokomponente – ohne Vorsorge- oder Versicherungsfunktion, bei der ein um den Ertragsanteil (Zinsanteil) vergrössertes Kapital zurück- bezahlt wird (BGE 138 II 311 E. 2.3, 135 II 195 E. 7.1.3, 135 II 183 E. 3.2, 131 I 409 E. 5.5.7; BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20.12.2012, in StE 2013 B 26.21 Nr. 7 E. 3.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 22 N. 51; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 30 und Art. 22 N. 15; Leuch/Amonn, a.a.O., Art. 27 N. 5).

E. 3.1 Im Jahr 2001 liess sich der Erblasser sein gesamtes angespartes Vorsorgeguthaben aus der 2. Säule in der Höhe von Fr. 750ʹ170.50 aus- zahlen und investierte das Kapital – umgerechnet Euro 503ʹ729.94 – in das Anlageprodukt «F.________ …» (nachfolgend: Anlageprodukt; vgl. Schlussabrechnung [Pensionskasse], Vorakten StRK pag. 33 f.; Versicherungsschein, Vorakten StRK pag. 2). Beim Anlageprodukt handelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 8 es sich laut den Policenbedingungen um eine «anteilsgebundene und/oder fondsgebundene Kapitallebensversicherung mit fester Laufzeit» (Beschwerdebeilage [BB] 3 Ziff. 1.1). Für den geleisteten Einmalbeitrag wies die F.________ dem Erblasser gerundet 245ʹ482 Anteile am «[Anlageprodukt]» zu. Die «Policenlaufzeit» war auf zwanzig Jahre, das heisst bis am 2. Oktober 2021 befristet. Die dem Erblasser für die Zeitspanne vom 1. Januar 2002 bis am 1. Oktober 2020 in Aussicht gestellten Leistungen bestanden in vierteljährlichen Auszahlungen in der Höhe von Euro 9ʹ509.--, wobei die erste Auszahlung am 1. Januar 2002 erfolgte und die letzte Auszahlung am 1. Oktober 2020 vorgesehen war (Vorakten StRK pag. 4 ff.). Zur Finanzierung der Auszahlungen verkaufte die F.________ die benötigte Anzahl zugeteilter Anteile, wodurch sich einerseits die Anzahl Anteile, andererseits auch der Vermögenswert der Kapitalanlage stetig reduzierten. Die F.________ behielt sich das Recht vor, die Auszahlungen vorzeitig einzustellen, sofern der Wert der noch vorhandenen Anteile unter den Auszahlungsbetrag sinken sollte (vgl. aktuelle Informationen zum Vertrag per 31.12.2010, Vorakten StRK pag. 29 f.; aktuelle Informationen zum Vertrag per 3.10.2014, BB 4 S. 2; Policenbedingungen, BB 3 Ziff. 3.1.1). Die garantierte Leistung im Todesfall hätte 101 % des Rücknahmewerts der noch vorhandenen Anteile entsprochen (vgl. Versicherungsschein, Vorakten StRK pag. 4 f.). Im Jahr 2014, mithin sechs Jahre vor dem vereinbarten Auszahlungsende, ent- schied sich der Erblasser, den Vertrag aufzulösen. Zu jenem Zeitpunkt wa- ren ihm noch gerundet 11ʹ266 Anteile zugeteilt, welche einen «Rückgabe- wert» von Euro 28ʹ678.70 aufwiesen (BB 5 und 6). Gesamthaft flossen ihm in den Jahren 2002 bis 2014 Beiträge in der Höhe von Euro 494ʹ468.-- (52 Quartalszahlungen à Euro 9ʹ509.--) zu. Aus dem einbezahlten Kapital resultierte demnach unter Einschluss des «Rückgabewerts» (jedoch ohne Berücksichtigung allfälliger Währungsverluste) ein Ertrag von brutto rund Euro 19'500.-- (vgl. Kontoauszüge, Vorakten StRK pag. 19 ff.; Beschwerde S. 11).

E. 3.2 Die StRK hat gestützt auf diese Vertragsmerkmale erwogen, es liege weder eine klassische Leib- noch eine Zeitrente vor, sondern eine «abgekürzte (oder temporäre) Rente», weshalb zu prüfen sei, ob der Leib- oder der Zeitrentencharakter überwiege. Obwohl der damals 59-jährige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 9 Erblasser bei Vertragsabschluss gestützt auf die allgemeine Lebenserwar- tung habe damit rechnen dürfen, das Ende der vereinbarten Rentendauer zu erleben, überwiege hier der Vorsorge- und damit der Leibrentencharak- ter der Leistungen. Dies insbesondere deshalb, weil das Anlageprodukt mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge finanziert worden sei und dazu gedient habe, sein Renteneinkommen nach der Pensionierung zu sichern (ange- fochtene Entscheide E. 2.3.1 ff.).

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden sind hingegen der Auffassung, dem An- lageprodukt fehle es an dem für eine Leibrente typischen Vorsorgecharak- ter, da von Vertragsbeginn an keine regelmässigen Auszahlungen bis zum Ableben des Erblassers oder bis zum Ende der festgesetzten Laufdauer garantiert gewesen seien. Vielmehr handle es sich um eine reine Kapital- anlage, da die effektive Dauer der in Aussicht gestellten vierteljährlichen Auszahlungen ausschliesslich von der Wertentwicklung der mit dem Ein- malbeitrag erworbenen Anteile abhängig gewesen sei. Zudem sei die F.________ berechtigt gewesen, die vierteljährlichen Auszahlungen jeder- zeit einzustellen, sollten nicht mehr genügend Anteile vorhanden sein, um die Auszahlungen zu finanzieren. So habe sich der Erblasser im Herbst 2014 gezwungen gesehen, den Vertrag aufzulösen, da der Wert der ver- bliebenen Anteile «unter den Wert einer jährlichen Auszahlung» gefallen sei. Der während der Laufdauer des Vertrags erzielte Mehrertrag sei aus- schliesslich auf die Wertentwicklung der Anteile zurückzuführen, wobei das Risiko der Wertschwankungen allein vom Erblasser als Gläubiger der Aus- zahlungen getragen worden sei, was eindeutig gegen einen Vorsorge- bzw. Leibrentencharakter spreche. Die Geldanlage sei daher als periodische Rückzahlung des einbezahlten Kapitals und somit allenfalls als grundsätz- lich steuerfreie Zeitrente zu qualifizieren (Beschwerde S. 8 ff. insb. S. 11).

E. 4 Wie die dem Erblasser im Jahr 2010 zugeflossenen Leistungen der F.________ steuerrechtlich zu behandeln sind, hängt nicht vom Wortlaut, sondern vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrags ab (vgl. vorne E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 10

E. 4.1 Das hier interessierende Anlageprodukt zeichnet sich dadurch aus, dass das einbezahlte Kapital ratenweise und in gleichbleibenden Beträgen periodisch zurückbezahlt wird, wobei die Dauer der Auszahlungen einzig von der Entwicklung der mit der Einmalprämie erworbenen Anteile des An- lageprodukts abhängt. Insofern waren die Leistungen weder bis zum ver- einbarten Auszahlungsende (1.10.2020) noch bis zum Tod des Erblassers garantiert. Im Todesfall hätte die F.________ lediglich 101 % des Wertes der noch vorhandenen Anteile ausrichten müssen. Das Risiko der Wertentwicklung der Anteile lag ausschliesslich beim Erblasser. Bei dieser Vertragsausgestaltung fehlt es dem Anlageprodukt gänzlich an einer Versi- cherungs- bzw. Vorsorgekomponente und damit an einem von der Leis- tungsschuldnerin zu tragenden Risiko. Tatsächlich sah sich der Erblasser sechs Jahre vor dem vereinbarten Auszahlungsende gezwungen, den Ver- trag aufzulösen, da die F.________ die anstehenden Auszahlungen nicht mehr hätte finanzieren können. Kommt der vertraglich vereinbarten Laufdauer der Auszahlungen faktisch keine Bedeutung zu, spricht der Um- stand, dass bei deren Einhaltung ein Ertrag von 40 % erzielt worden wäre, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Entscheide E. 2.2.3) nicht für das Vorliegen einer Leibrente. Dass die für die Einmal- einlage geleisteten Gelder aus der beruflichen Vorsorge des Erblassers stammen, ist ebenfalls ohne Belang und lässt nicht auf einen Vorsorge- bzw. Leibrentencharakter des Anlageprodukts schliessen (vgl. Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, a.a.O., Art. 22 N. 4a). Mithin bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, bei der vom Erblasser getätigten Investition handle es sich um eine reine Kapitalanlage ohne Vorsorge- oder Versicherungsfunktion, bei welcher der Anlage- und damit der Zeitrentencharakter überwiege.

E. 4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Leistungen der F.________ zu Unrecht als abgekürzte (oder temporäre) Leibrenten qualifiziert hat. Vielmehr liegt mangels Vorsorge- oder Versicherungsfunk- tion des Anlageprodukts eine reine Kapitalanlage vor, bei der ein um den Ertragsanteil (Zinsanteil) vergrössertes bzw. um den Wertverlust der damit erworbenen Anteile vermindertes Kapital zurückbezahlt wird. Die Be- schwerde erweist sich insofern als begründet. Die im Steuerjahr 2010 von der F.________ erhaltenen Leistungen stellen steuerfreie Kapitalrück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 11 zahlungen dar, soweit sie nicht eine Ertragskomponente aufweisen (vgl. vorne E. 2.2.3). Eine allfällige Ertragskomponente ist gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG steuerbar. Der Steuerwert der verbliebenen Anteile ist dem Vermögen zuzurechnen, was von den Be- schwerdeführenden nicht bestritten wird (Beschwerde S. 12). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Höhe eines allfälligen im Jahr 2010 angefallenen Ertrags sowie das steuerbare Vermögen als erste Instanz zu berechnen. Die Beschwerden sind somit dahin gutzuheissen, dass die an- gefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Steuer an die Steuerverwaltung zurückzuweisen ist. Soweit weiterge- hend sind die Beschwerden abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Beschwerdeführenden mit Blick auf die gestellten Anträge als teilweise obsiegend zu betrachten (vgl. E. 4.2 hiervor). Das teilweise Unterliegen rechtfertigt indes keine Kos- tenausscheidung; für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Beschwerdefüh- renden haben zulasten des Kantons Bern (Steuerverwaltung) Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Kostennote ihres Rechtsvertre- ters vom 21. März 2017 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 5.2 Für die Verfahren vor der StRK sind ebenfalls keine Kosten zu er- heben (Art. 200 Abs. 1 sowie Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Da der Erblasser im Verfahren vor der StRK nicht anwaltlich vertreten war, besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 12

E. 6 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu- sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Die Rückweisung an die Steuerverwaltung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorliegend dennoch um Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern vom 11. Februar 2015 aufgehoben und die Sa- che zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwal- tung des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Be- schwerde abgewiesen.

3. a) Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf Fr. 4'421.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 13

4. Für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

5. Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführenden

- der Steuerverwaltung des Kantons Bern

- der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom
  5. Februar 2015; 100 12 342, 200 12 296) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit vordatierter Verfügung vom 14. März 2012 veranlagte die Steuerver- waltung des Kantons Bern, Region … (nachfolgend: Steuerverwaltung), E.________ für das Steuerjahr 2010 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 47ʹ800.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 55ʹ800.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von Fr. 475ʹ000.--. Entgegen den Angaben in der Steuererklärung berücksichtigte die Steuerverwaltung die ausbezahlten Leistungen der F.________ Ltd. (nachfolgend: F.________) von umgerechnet Fr. 47ʹ562.-- als Einkünfte aus Leibrente, steuerbar im Umfang von Fr. 19ʹ025.-- (40 %), statt als steuerfreie Kapitalrückzahlung und zog im Gegenzug den Steuerwert des verbleibenden bei der F.________ investierten Kapitals von Fr. 192'848.-- vom deklarierten steuerbaren Vermögen ab. Gegen diese Veranlagungen erhob E.________ am 8. März 2012 Einsprachen, welche die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 13. Juni 2012 abwies. B. Dagegen gelangte E.________ am 11. Juli 2012 mit Rekurs und Be- schwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), wel- che die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 11. Februar 2015 abwies. C. Am 16. März 2015 hat E.________ in einer einzigen Rechtsschrift Ver- waltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 28ʹ845.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 36ʹ799.-- bei der direkten Bundessteuer und das steuerbare Ver- mögen sei auf Fr. 668ʹ036.-- festzusetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 3 Mit Verfügung vom 17. März 2015 hat der Abteilungspräsident die Verfah- ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie betreffend die direkte Bundessteuer vereinigt. Die verspätet eingereichte Vernehmlassung der StRK ist aus den Akten gewiesen worden. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2015 auf das Stellen von Anträgen verzichtet. Sie hat weiter mitgeteilt, dass sie die von E.________ vorgebrachten Argumente gegen die Qualifikation der von der F.________ ausbezahlten Leistungen als Leibrente «für beachtenswert» erachte und darauf hingewiesen, dass bei einer allfälligen grundsätzlichen Gutheissung der Beschwerden der in den Leistungen enthaltene Ertragsanteil zu ermitteln wäre. Mit Eingabe vom 21. März 2017 hat der Rechtsvertreter von E.________ mitgeteilt, dass dieser (nachfolgend: Erblasser) zwischenzeitlich verstorben sei. Am 3. April 2017 hat der Rechtsvertreter einen öffentlich beurkundeten Erbenschein der gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben sowie die ihn zur Vertretung derselben legitimierenden Vollmachten eingereicht. Erwägungen:
  6. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
  7. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Erblasser hatte am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, war durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 4 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Mit seinem Ableben gehen seine Rechte und Pflich- ten grundsätzlich ipso iure auf die gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben über; diese treten demnach in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]; Graber/Frei, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 83 N. 37). Auf die form- und fristgerecht ein- gereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommu- naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen (vgl. vorne Bst. A), womit die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
  8. Die StRK hat die von der F.________ im Jahr 2010 ausbezahlten Beträge von umgerechnet insgesamt Fr. 47ʹ562.-- als steuerbare Leibrenten qualifiziert. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass es sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 5 bei den Leistungen der F.________ mangels Vorsorgecharakters um steuerfreie Kapitalrückzahlungen handle. 2.1 Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 26 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG). Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 % steuerbar (Art. 27 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Es handelt sich dabei um Leistungen aus der nicht gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Sie wer- den unabhängig von der Art ihrer Finanzierung nicht vollumfänglich als Ein- kommen besteuert, weil sie eine grundsätzlich nicht steuerbare Kapitalrück- zahlungskomponente enthalten (vgl. BGE 138 II 311 E. 6.1.1 ff., 135 II 183 E. 3.1 mit Hinweisen; Leuch/Amonn, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 27 N. 8 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 22 N. 52 f.). Grundsätzlich steuerfrei sind dagegen Kapi- talrückzahlungen aus sog. Zeitrenten (vgl. E. 2.2.3 hiernach); solche Leis- tungen sind lediglich im Umfang der Zinsquote als Vermögensertrag steu- erbar (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG; BGE 135 II 195 E. 7.1.3, 135 II 183 E. 3.2, 131 I 409 E. 5.5.7; BGer 2C_596/2007 vom 24.6.2008, in RDAF 2008 II S. 390 und StE 2009 B 26.21 Nr. 5 E. 3.4; Leuch/Amonn, a.a.O., Art. 27 N. 5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 30 und N. 228, Art. 22 N. 15). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 6 2.2 Ob eine steuerbare Leibrentenleistung oder eine grundsätzlich steu- erfreie Kapitalrückzahlung (Zeitrente) vorliegt, ist im Einzelfall gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln. 2.2.1 Unter einer Leibrente im Sinne von Art. 516 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) versteht man eine periodisch wiederkeh- rende, in der Regel in gleichbleibender Höhe und an das Leben einer (oder mehrerer) Person(en) geknüpfte Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen meist in Form von Geld an die Rentengläubigerin bzw. den Rentengläubi- ger. Die Leistungen werden üblicherweise nicht an eine Kapitalforderung angerechnet. Hauptmerkmal der Leibrente ist, dass sie lebenslänglich aus- bezahlt wird, wobei die Rentenschuldnerin bzw. der Rentenschuldner das sog. Langleberisiko trägt. Eine Befristung ist mit dem aleatorischen Cha- rakter des Leibrentenvertrags nicht vereinbar. Die Leibrente darf somit nicht eine zum voraus bestimmte Laufdauer aufweisen. Stirbt die Rentengläubi- gerin oder der Rentengläubiger, endet die Rentenverpflichtung und ein noch vorhandenes Kapital fällt an die Rentenschuldnerin bzw. den Renten- schuldner, sofern keine Rückgewähr verabredet ist (BGE 138 II 311 E. 2.1, 135 II 195 E. 7.1.2, 135 II 183 E. 3.2; BGer 2C_596/2007 vom 24.6.2008, in RDAF 2008 II S. 390 und StE 2009 B 26.21 Nr. 5 E. 3.1; Leuch/Amonn, a.a.O., Art. 27 N. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 N. 14 und 59; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, 2000, Art. 22 N. 4a; Marc Schaetzle, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 1978, Art. 516 OR N. 16 f.). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Leibrente neben der Lebenszeit eine zweite Begrenzung in Form einer resolutiven Bedingung erfährt, etwa das Erreichen des Rentenalters oder ein anderes bestimmtes Ereignis (BGE 135 II 195 E. 7.1.2; BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20.12.2012, in StE 2013 B 26.21 Nr. 7 E. 3.2; Marc Schaetzle, a.a.O., Art. 516 OR N. 20 und 48 ff.). 2.2.2 Von der klassischen Leibrente ist die sog. temporäre Leibrente zu unterscheiden: Hier werden die Rentenleistungen im Voraus auf eine be- stimmte Zeitdauer beschränkt, weshalb das (Langlebe-)Risiko, das die Rentenschuldnerin bzw. der Rentenschuldner trägt, geringer ist als bei ei- ner klassischen Leibrente. Typischerweise ist bei solchen Verträgen auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 7 grund des Alters der versicherten Person damit zu rechnen, dass sie vor- zeitig verstirbt. Je unwahrscheinlicher das Ableben der Rentengläubigerin bzw. des Rentengläubigers während der vereinbarten Zeitdauer (und je geringer somit das aleatorische Element) ist, desto stärker nähert sich die temporäre Leibrente in wirtschaftlicher Hinsicht der Zeitrente an (vgl. E. 2.2.3 hiernach; BGE 138 II 311 E. 2.3, 135 II 183 E. 3.2; BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20.12.2012, in StE 2013 B 26.21 Nr. 7 E. 3.2, 2C_596/2007 vom 24.6.2008, in RDAF 2008 II S. 390 und StE 2009 B 26.21 Nr. 5 E. 3.5). 2.2.3 Bei einer Zeitrente wird ein (verzinsliches) Kapital ratenweise und in grundsätzlich gleichbleibenden Beträgen (sog. Annuitäten) periodisch zu- rückbezahlt. Zeitrenten sind Renten, die ohne Rücksicht auf die Lebens- dauer einer Person stets mit dem vorausbestimmten Zeitablauf enden; ihnen fehlt somit jeglicher aleatorische Charakter. Nach dem Tod der be- rechtigen Person fliessen die Leistungen an ihre Erben. Die Zeitrenten stellen demnach mangels Abdeckung eines Risikos eine Sonderform von Kapitalzahlungen und nicht eigentliche Renten dar. Es handelt sich bei Zeitrenten um eine reine Kapitalanlage, das heisst um ein Finanzgeschäft – mangels Risikokomponente – ohne Vorsorge- oder Versicherungsfunktion, bei der ein um den Ertragsanteil (Zinsanteil) vergrössertes Kapital zurück- bezahlt wird (BGE 138 II 311 E. 2.3, 135 II 195 E. 7.1.3, 135 II 183 E. 3.2, 131 I 409 E. 5.5.7; BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20.12.2012, in StE 2013 B 26.21 Nr. 7 E. 3.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 22 N. 51; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 30 und Art. 22 N. 15; Leuch/Amonn, a.a.O., Art. 27 N. 5).
  9. 3.1 Im Jahr 2001 liess sich der Erblasser sein gesamtes angespartes Vorsorgeguthaben aus der 2. Säule in der Höhe von Fr. 750ʹ170.50 aus- zahlen und investierte das Kapital – umgerechnet Euro 503ʹ729.94 – in das Anlageprodukt «F.________ …» (nachfolgend: Anlageprodukt; vgl. Schlussabrechnung [Pensionskasse], Vorakten StRK pag. 33 f.; Versicherungsschein, Vorakten StRK pag. 2). Beim Anlageprodukt handelt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 8 es sich laut den Policenbedingungen um eine «anteilsgebundene und/oder fondsgebundene Kapitallebensversicherung mit fester Laufzeit» (Beschwerdebeilage [BB] 3 Ziff. 1.1). Für den geleisteten Einmalbeitrag wies die F.________ dem Erblasser gerundet 245ʹ482 Anteile am «[Anlageprodukt]» zu. Die «Policenlaufzeit» war auf zwanzig Jahre, das heisst bis am 2. Oktober 2021 befristet. Die dem Erblasser für die Zeitspanne vom 1. Januar 2002 bis am 1. Oktober 2020 in Aussicht gestellten Leistungen bestanden in vierteljährlichen Auszahlungen in der Höhe von Euro 9ʹ509.--, wobei die erste Auszahlung am 1. Januar 2002 erfolgte und die letzte Auszahlung am 1. Oktober 2020 vorgesehen war (Vorakten StRK pag. 4 ff.). Zur Finanzierung der Auszahlungen verkaufte die F.________ die benötigte Anzahl zugeteilter Anteile, wodurch sich einerseits die Anzahl Anteile, andererseits auch der Vermögenswert der Kapitalanlage stetig reduzierten. Die F.________ behielt sich das Recht vor, die Auszahlungen vorzeitig einzustellen, sofern der Wert der noch vorhandenen Anteile unter den Auszahlungsbetrag sinken sollte (vgl. aktuelle Informationen zum Vertrag per 31.12.2010, Vorakten StRK pag. 29 f.; aktuelle Informationen zum Vertrag per 3.10.2014, BB 4 S. 2; Policenbedingungen, BB 3 Ziff. 3.1.1). Die garantierte Leistung im Todesfall hätte 101 % des Rücknahmewerts der noch vorhandenen Anteile entsprochen (vgl. Versicherungsschein, Vorakten StRK pag. 4 f.). Im Jahr 2014, mithin sechs Jahre vor dem vereinbarten Auszahlungsende, ent- schied sich der Erblasser, den Vertrag aufzulösen. Zu jenem Zeitpunkt wa- ren ihm noch gerundet 11ʹ266 Anteile zugeteilt, welche einen «Rückgabe- wert» von Euro 28ʹ678.70 aufwiesen (BB 5 und 6). Gesamthaft flossen ihm in den Jahren 2002 bis 2014 Beiträge in der Höhe von Euro 494ʹ468.-- (52 Quartalszahlungen à Euro 9ʹ509.--) zu. Aus dem einbezahlten Kapital resultierte demnach unter Einschluss des «Rückgabewerts» (jedoch ohne Berücksichtigung allfälliger Währungsverluste) ein Ertrag von brutto rund Euro 19'500.-- (vgl. Kontoauszüge, Vorakten StRK pag. 19 ff.; Beschwerde S. 11). 3.2 Die StRK hat gestützt auf diese Vertragsmerkmale erwogen, es liege weder eine klassische Leib- noch eine Zeitrente vor, sondern eine «abgekürzte (oder temporäre) Rente», weshalb zu prüfen sei, ob der Leib- oder der Zeitrentencharakter überwiege. Obwohl der damals 59-jährige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 9 Erblasser bei Vertragsabschluss gestützt auf die allgemeine Lebenserwar- tung habe damit rechnen dürfen, das Ende der vereinbarten Rentendauer zu erleben, überwiege hier der Vorsorge- und damit der Leibrentencharak- ter der Leistungen. Dies insbesondere deshalb, weil das Anlageprodukt mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge finanziert worden sei und dazu gedient habe, sein Renteneinkommen nach der Pensionierung zu sichern (ange- fochtene Entscheide E. 2.3.1 ff.). 3.3 Die Beschwerdeführenden sind hingegen der Auffassung, dem An- lageprodukt fehle es an dem für eine Leibrente typischen Vorsorgecharak- ter, da von Vertragsbeginn an keine regelmässigen Auszahlungen bis zum Ableben des Erblassers oder bis zum Ende der festgesetzten Laufdauer garantiert gewesen seien. Vielmehr handle es sich um eine reine Kapital- anlage, da die effektive Dauer der in Aussicht gestellten vierteljährlichen Auszahlungen ausschliesslich von der Wertentwicklung der mit dem Ein- malbeitrag erworbenen Anteile abhängig gewesen sei. Zudem sei die F.________ berechtigt gewesen, die vierteljährlichen Auszahlungen jeder- zeit einzustellen, sollten nicht mehr genügend Anteile vorhanden sein, um die Auszahlungen zu finanzieren. So habe sich der Erblasser im Herbst 2014 gezwungen gesehen, den Vertrag aufzulösen, da der Wert der ver- bliebenen Anteile «unter den Wert einer jährlichen Auszahlung» gefallen sei. Der während der Laufdauer des Vertrags erzielte Mehrertrag sei aus- schliesslich auf die Wertentwicklung der Anteile zurückzuführen, wobei das Risiko der Wertschwankungen allein vom Erblasser als Gläubiger der Aus- zahlungen getragen worden sei, was eindeutig gegen einen Vorsorge- bzw. Leibrentencharakter spreche. Die Geldanlage sei daher als periodische Rückzahlung des einbezahlten Kapitals und somit allenfalls als grundsätz- lich steuerfreie Zeitrente zu qualifizieren (Beschwerde S. 8 ff. insb. S. 11).
  10. Wie die dem Erblasser im Jahr 2010 zugeflossenen Leistungen der F.________ steuerrechtlich zu behandeln sind, hängt nicht vom Wortlaut, sondern vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrags ab (vgl. vorne E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 10 4.1 Das hier interessierende Anlageprodukt zeichnet sich dadurch aus, dass das einbezahlte Kapital ratenweise und in gleichbleibenden Beträgen periodisch zurückbezahlt wird, wobei die Dauer der Auszahlungen einzig von der Entwicklung der mit der Einmalprämie erworbenen Anteile des An- lageprodukts abhängt. Insofern waren die Leistungen weder bis zum ver- einbarten Auszahlungsende (1.10.2020) noch bis zum Tod des Erblassers garantiert. Im Todesfall hätte die F.________ lediglich 101 % des Wertes der noch vorhandenen Anteile ausrichten müssen. Das Risiko der Wertentwicklung der Anteile lag ausschliesslich beim Erblasser. Bei dieser Vertragsausgestaltung fehlt es dem Anlageprodukt gänzlich an einer Versi- cherungs- bzw. Vorsorgekomponente und damit an einem von der Leis- tungsschuldnerin zu tragenden Risiko. Tatsächlich sah sich der Erblasser sechs Jahre vor dem vereinbarten Auszahlungsende gezwungen, den Ver- trag aufzulösen, da die F.________ die anstehenden Auszahlungen nicht mehr hätte finanzieren können. Kommt der vertraglich vereinbarten Laufdauer der Auszahlungen faktisch keine Bedeutung zu, spricht der Um- stand, dass bei deren Einhaltung ein Ertrag von 40 % erzielt worden wäre, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Entscheide E. 2.2.3) nicht für das Vorliegen einer Leibrente. Dass die für die Einmal- einlage geleisteten Gelder aus der beruflichen Vorsorge des Erblassers stammen, ist ebenfalls ohne Belang und lässt nicht auf einen Vorsorge- bzw. Leibrentencharakter des Anlageprodukts schliessen (vgl. Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, a.a.O., Art. 22 N. 4a). Mithin bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, bei der vom Erblasser getätigten Investition handle es sich um eine reine Kapitalanlage ohne Vorsorge- oder Versicherungsfunktion, bei welcher der Anlage- und damit der Zeitrentencharakter überwiege. 4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Leistungen der F.________ zu Unrecht als abgekürzte (oder temporäre) Leibrenten qualifiziert hat. Vielmehr liegt mangels Vorsorge- oder Versicherungsfunk- tion des Anlageprodukts eine reine Kapitalanlage vor, bei der ein um den Ertragsanteil (Zinsanteil) vergrössertes bzw. um den Wertverlust der damit erworbenen Anteile vermindertes Kapital zurückbezahlt wird. Die Be- schwerde erweist sich insofern als begründet. Die im Steuerjahr 2010 von der F.________ erhaltenen Leistungen stellen steuerfreie Kapitalrück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 11 zahlungen dar, soweit sie nicht eine Ertragskomponente aufweisen (vgl. vorne E. 2.2.3). Eine allfällige Ertragskomponente ist gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG steuerbar. Der Steuerwert der verbliebenen Anteile ist dem Vermögen zuzurechnen, was von den Be- schwerdeführenden nicht bestritten wird (Beschwerde S. 12). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Höhe eines allfälligen im Jahr 2010 angefallenen Ertrags sowie das steuerbare Vermögen als erste Instanz zu berechnen. Die Beschwerden sind somit dahin gutzuheissen, dass die an- gefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Steuer an die Steuerverwaltung zurückzuweisen ist. Soweit weiterge- hend sind die Beschwerden abzuweisen.
  11. 5.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Beschwerdeführenden mit Blick auf die gestellten Anträge als teilweise obsiegend zu betrachten (vgl. E. 4.2 hiervor). Das teilweise Unterliegen rechtfertigt indes keine Kos- tenausscheidung; für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Beschwerdefüh- renden haben zulasten des Kantons Bern (Steuerverwaltung) Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Kostennote ihres Rechtsvertre- ters vom 21. März 2017 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5.2 Für die Verfahren vor der StRK sind ebenfalls keine Kosten zu er- heben (Art. 200 Abs. 1 sowie Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Da der Erblasser im Verfahren vor der StRK nicht anwaltlich vertreten war, besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 12
  12. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu- sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Die Rückweisung an die Steuerverwaltung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorliegend dennoch um Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  13. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern vom 11. Februar 2015 aufgehoben und die Sa- che zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwal- tung des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  14. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Be- schwerde abgewiesen.
  15. a) Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf Fr. 4'421.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 13
  16. Für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  17. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  18. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2015.85/86U ARB/DIS/BES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. April 2017 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Dietiker

1. A.________

2. B.________

3. C.________

4. D.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom

11. Februar 2015; 100 12 342, 200 12 296)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit vordatierter Verfügung vom 14. März 2012 veranlagte die Steuerver- waltung des Kantons Bern, Region … (nachfolgend: Steuerverwaltung), E.________ für das Steuerjahr 2010 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 47ʹ800.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 55ʹ800.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von Fr. 475ʹ000.--. Entgegen den Angaben in der Steuererklärung berücksichtigte die Steuerverwaltung die ausbezahlten Leistungen der F.________ Ltd. (nachfolgend: F.________) von umgerechnet Fr. 47ʹ562.-- als Einkünfte aus Leibrente, steuerbar im Umfang von Fr. 19ʹ025.-- (40 %), statt als steuerfreie Kapitalrückzahlung und zog im Gegenzug den Steuerwert des verbleibenden bei der F.________ investierten Kapitals von Fr. 192'848.-- vom deklarierten steuerbaren Vermögen ab. Gegen diese Veranlagungen erhob E.________ am 8. März 2012 Einsprachen, welche die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 13. Juni 2012 abwies. B. Dagegen gelangte E.________ am 11. Juli 2012 mit Rekurs und Be- schwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), wel- che die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 11. Februar 2015 abwies. C. Am 16. März 2015 hat E.________ in einer einzigen Rechtsschrift Ver- waltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 28ʹ845.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 36ʹ799.-- bei der direkten Bundessteuer und das steuerbare Ver- mögen sei auf Fr. 668ʹ036.-- festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 3 Mit Verfügung vom 17. März 2015 hat der Abteilungspräsident die Verfah- ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie betreffend die direkte Bundessteuer vereinigt. Die verspätet eingereichte Vernehmlassung der StRK ist aus den Akten gewiesen worden. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2015 auf das Stellen von Anträgen verzichtet. Sie hat weiter mitgeteilt, dass sie die von E.________ vorgebrachten Argumente gegen die Qualifikation der von der F.________ ausbezahlten Leistungen als Leibrente «für beachtenswert» erachte und darauf hingewiesen, dass bei einer allfälligen grundsätzlichen Gutheissung der Beschwerden der in den Leistungen enthaltene Ertragsanteil zu ermitteln wäre. Mit Eingabe vom 21. März 2017 hat der Rechtsvertreter von E.________ mitgeteilt, dass dieser (nachfolgend: Erblasser) zwischenzeitlich verstorben sei. Am 3. April 2017 hat der Rechtsvertreter einen öffentlich beurkundeten Erbenschein der gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben sowie die ihn zur Vertretung derselben legitimierenden Vollmachten eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Erblasser hatte am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, war durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 4 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Mit seinem Ableben gehen seine Rechte und Pflich- ten grundsätzlich ipso iure auf die gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben über; diese treten demnach in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]; Graber/Frei, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 83 N. 37). Auf die form- und fristgerecht ein- gereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommu- naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen (vgl. vorne Bst. A), womit die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Die StRK hat die von der F.________ im Jahr 2010 ausbezahlten Beträge von umgerechnet insgesamt Fr. 47ʹ562.-- als steuerbare Leibrenten qualifiziert. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 5 bei den Leistungen der F.________ mangels Vorsorgecharakters um steuerfreie Kapitalrückzahlungen handle. 2.1 Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 26 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG). Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 % steuerbar (Art. 27 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Es handelt sich dabei um Leistungen aus der nicht gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Sie wer- den unabhängig von der Art ihrer Finanzierung nicht vollumfänglich als Ein- kommen besteuert, weil sie eine grundsätzlich nicht steuerbare Kapitalrück- zahlungskomponente enthalten (vgl. BGE 138 II 311 E. 6.1.1 ff., 135 II 183 E. 3.1 mit Hinweisen; Leuch/Amonn, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 27 N. 8 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 22 N. 52 f.). Grundsätzlich steuerfrei sind dagegen Kapi- talrückzahlungen aus sog. Zeitrenten (vgl. E. 2.2.3 hiernach); solche Leis- tungen sind lediglich im Umfang der Zinsquote als Vermögensertrag steu- erbar (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG; BGE 135 II 195 E. 7.1.3, 135 II 183 E. 3.2, 131 I 409 E. 5.5.7; BGer 2C_596/2007 vom 24.6.2008, in RDAF 2008 II S. 390 und StE 2009 B 26.21 Nr. 5 E. 3.4; Leuch/Amonn, a.a.O., Art. 27 N. 5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 30 und N. 228, Art. 22 N. 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 6 2.2 Ob eine steuerbare Leibrentenleistung oder eine grundsätzlich steu- erfreie Kapitalrückzahlung (Zeitrente) vorliegt, ist im Einzelfall gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln. 2.2.1 Unter einer Leibrente im Sinne von Art. 516 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) versteht man eine periodisch wiederkeh- rende, in der Regel in gleichbleibender Höhe und an das Leben einer (oder mehrerer) Person(en) geknüpfte Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen meist in Form von Geld an die Rentengläubigerin bzw. den Rentengläubi- ger. Die Leistungen werden üblicherweise nicht an eine Kapitalforderung angerechnet. Hauptmerkmal der Leibrente ist, dass sie lebenslänglich aus- bezahlt wird, wobei die Rentenschuldnerin bzw. der Rentenschuldner das sog. Langleberisiko trägt. Eine Befristung ist mit dem aleatorischen Cha- rakter des Leibrentenvertrags nicht vereinbar. Die Leibrente darf somit nicht eine zum voraus bestimmte Laufdauer aufweisen. Stirbt die Rentengläubi- gerin oder der Rentengläubiger, endet die Rentenverpflichtung und ein noch vorhandenes Kapital fällt an die Rentenschuldnerin bzw. den Renten- schuldner, sofern keine Rückgewähr verabredet ist (BGE 138 II 311 E. 2.1, 135 II 195 E. 7.1.2, 135 II 183 E. 3.2; BGer 2C_596/2007 vom 24.6.2008, in RDAF 2008 II S. 390 und StE 2009 B 26.21 Nr. 5 E. 3.1; Leuch/Amonn, a.a.O., Art. 27 N. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 N. 14 und 59; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, 2000, Art. 22 N. 4a; Marc Schaetzle, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 1978, Art. 516 OR N. 16 f.). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Leibrente neben der Lebenszeit eine zweite Begrenzung in Form einer resolutiven Bedingung erfährt, etwa das Erreichen des Rentenalters oder ein anderes bestimmtes Ereignis (BGE 135 II 195 E. 7.1.2; BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20.12.2012, in StE 2013 B 26.21 Nr. 7 E. 3.2; Marc Schaetzle, a.a.O., Art. 516 OR N. 20 und 48 ff.). 2.2.2 Von der klassischen Leibrente ist die sog. temporäre Leibrente zu unterscheiden: Hier werden die Rentenleistungen im Voraus auf eine be- stimmte Zeitdauer beschränkt, weshalb das (Langlebe-)Risiko, das die Rentenschuldnerin bzw. der Rentenschuldner trägt, geringer ist als bei ei- ner klassischen Leibrente. Typischerweise ist bei solchen Verträgen auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 7 grund des Alters der versicherten Person damit zu rechnen, dass sie vor- zeitig verstirbt. Je unwahrscheinlicher das Ableben der Rentengläubigerin bzw. des Rentengläubigers während der vereinbarten Zeitdauer (und je geringer somit das aleatorische Element) ist, desto stärker nähert sich die temporäre Leibrente in wirtschaftlicher Hinsicht der Zeitrente an (vgl. E. 2.2.3 hiernach; BGE 138 II 311 E. 2.3, 135 II 183 E. 3.2; BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20.12.2012, in StE 2013 B 26.21 Nr. 7 E. 3.2, 2C_596/2007 vom 24.6.2008, in RDAF 2008 II S. 390 und StE 2009 B 26.21 Nr. 5 E. 3.5). 2.2.3 Bei einer Zeitrente wird ein (verzinsliches) Kapital ratenweise und in grundsätzlich gleichbleibenden Beträgen (sog. Annuitäten) periodisch zu- rückbezahlt. Zeitrenten sind Renten, die ohne Rücksicht auf die Lebens- dauer einer Person stets mit dem vorausbestimmten Zeitablauf enden; ihnen fehlt somit jeglicher aleatorische Charakter. Nach dem Tod der be- rechtigen Person fliessen die Leistungen an ihre Erben. Die Zeitrenten stellen demnach mangels Abdeckung eines Risikos eine Sonderform von Kapitalzahlungen und nicht eigentliche Renten dar. Es handelt sich bei Zeitrenten um eine reine Kapitalanlage, das heisst um ein Finanzgeschäft – mangels Risikokomponente – ohne Vorsorge- oder Versicherungsfunktion, bei der ein um den Ertragsanteil (Zinsanteil) vergrössertes Kapital zurück- bezahlt wird (BGE 138 II 311 E. 2.3, 135 II 195 E. 7.1.3, 135 II 183 E. 3.2, 131 I 409 E. 5.5.7; BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20.12.2012, in StE 2013 B 26.21 Nr. 7 E. 3.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 22 N. 51; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 30 und Art. 22 N. 15; Leuch/Amonn, a.a.O., Art. 27 N. 5). 3. 3.1 Im Jahr 2001 liess sich der Erblasser sein gesamtes angespartes Vorsorgeguthaben aus der 2. Säule in der Höhe von Fr. 750ʹ170.50 aus- zahlen und investierte das Kapital – umgerechnet Euro 503ʹ729.94 – in das Anlageprodukt «F.________ …» (nachfolgend: Anlageprodukt; vgl. Schlussabrechnung [Pensionskasse], Vorakten StRK pag. 33 f.; Versicherungsschein, Vorakten StRK pag. 2). Beim Anlageprodukt handelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 8 es sich laut den Policenbedingungen um eine «anteilsgebundene und/oder fondsgebundene Kapitallebensversicherung mit fester Laufzeit» (Beschwerdebeilage [BB] 3 Ziff. 1.1). Für den geleisteten Einmalbeitrag wies die F.________ dem Erblasser gerundet 245ʹ482 Anteile am «[Anlageprodukt]» zu. Die «Policenlaufzeit» war auf zwanzig Jahre, das heisst bis am 2. Oktober 2021 befristet. Die dem Erblasser für die Zeitspanne vom 1. Januar 2002 bis am 1. Oktober 2020 in Aussicht gestellten Leistungen bestanden in vierteljährlichen Auszahlungen in der Höhe von Euro 9ʹ509.--, wobei die erste Auszahlung am 1. Januar 2002 erfolgte und die letzte Auszahlung am 1. Oktober 2020 vorgesehen war (Vorakten StRK pag. 4 ff.). Zur Finanzierung der Auszahlungen verkaufte die F.________ die benötigte Anzahl zugeteilter Anteile, wodurch sich einerseits die Anzahl Anteile, andererseits auch der Vermögenswert der Kapitalanlage stetig reduzierten. Die F.________ behielt sich das Recht vor, die Auszahlungen vorzeitig einzustellen, sofern der Wert der noch vorhandenen Anteile unter den Auszahlungsbetrag sinken sollte (vgl. aktuelle Informationen zum Vertrag per 31.12.2010, Vorakten StRK pag. 29 f.; aktuelle Informationen zum Vertrag per 3.10.2014, BB 4 S. 2; Policenbedingungen, BB 3 Ziff. 3.1.1). Die garantierte Leistung im Todesfall hätte 101 % des Rücknahmewerts der noch vorhandenen Anteile entsprochen (vgl. Versicherungsschein, Vorakten StRK pag. 4 f.). Im Jahr 2014, mithin sechs Jahre vor dem vereinbarten Auszahlungsende, ent- schied sich der Erblasser, den Vertrag aufzulösen. Zu jenem Zeitpunkt wa- ren ihm noch gerundet 11ʹ266 Anteile zugeteilt, welche einen «Rückgabe- wert» von Euro 28ʹ678.70 aufwiesen (BB 5 und 6). Gesamthaft flossen ihm in den Jahren 2002 bis 2014 Beiträge in der Höhe von Euro 494ʹ468.-- (52 Quartalszahlungen à Euro 9ʹ509.--) zu. Aus dem einbezahlten Kapital resultierte demnach unter Einschluss des «Rückgabewerts» (jedoch ohne Berücksichtigung allfälliger Währungsverluste) ein Ertrag von brutto rund Euro 19'500.-- (vgl. Kontoauszüge, Vorakten StRK pag. 19 ff.; Beschwerde S. 11). 3.2 Die StRK hat gestützt auf diese Vertragsmerkmale erwogen, es liege weder eine klassische Leib- noch eine Zeitrente vor, sondern eine «abgekürzte (oder temporäre) Rente», weshalb zu prüfen sei, ob der Leib- oder der Zeitrentencharakter überwiege. Obwohl der damals 59-jährige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 9 Erblasser bei Vertragsabschluss gestützt auf die allgemeine Lebenserwar- tung habe damit rechnen dürfen, das Ende der vereinbarten Rentendauer zu erleben, überwiege hier der Vorsorge- und damit der Leibrentencharak- ter der Leistungen. Dies insbesondere deshalb, weil das Anlageprodukt mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge finanziert worden sei und dazu gedient habe, sein Renteneinkommen nach der Pensionierung zu sichern (ange- fochtene Entscheide E. 2.3.1 ff.). 3.3 Die Beschwerdeführenden sind hingegen der Auffassung, dem An- lageprodukt fehle es an dem für eine Leibrente typischen Vorsorgecharak- ter, da von Vertragsbeginn an keine regelmässigen Auszahlungen bis zum Ableben des Erblassers oder bis zum Ende der festgesetzten Laufdauer garantiert gewesen seien. Vielmehr handle es sich um eine reine Kapital- anlage, da die effektive Dauer der in Aussicht gestellten vierteljährlichen Auszahlungen ausschliesslich von der Wertentwicklung der mit dem Ein- malbeitrag erworbenen Anteile abhängig gewesen sei. Zudem sei die F.________ berechtigt gewesen, die vierteljährlichen Auszahlungen jeder- zeit einzustellen, sollten nicht mehr genügend Anteile vorhanden sein, um die Auszahlungen zu finanzieren. So habe sich der Erblasser im Herbst 2014 gezwungen gesehen, den Vertrag aufzulösen, da der Wert der ver- bliebenen Anteile «unter den Wert einer jährlichen Auszahlung» gefallen sei. Der während der Laufdauer des Vertrags erzielte Mehrertrag sei aus- schliesslich auf die Wertentwicklung der Anteile zurückzuführen, wobei das Risiko der Wertschwankungen allein vom Erblasser als Gläubiger der Aus- zahlungen getragen worden sei, was eindeutig gegen einen Vorsorge- bzw. Leibrentencharakter spreche. Die Geldanlage sei daher als periodische Rückzahlung des einbezahlten Kapitals und somit allenfalls als grundsätz- lich steuerfreie Zeitrente zu qualifizieren (Beschwerde S. 8 ff. insb. S. 11). 4. Wie die dem Erblasser im Jahr 2010 zugeflossenen Leistungen der F.________ steuerrechtlich zu behandeln sind, hängt nicht vom Wortlaut, sondern vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrags ab (vgl. vorne E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 10 4.1 Das hier interessierende Anlageprodukt zeichnet sich dadurch aus, dass das einbezahlte Kapital ratenweise und in gleichbleibenden Beträgen periodisch zurückbezahlt wird, wobei die Dauer der Auszahlungen einzig von der Entwicklung der mit der Einmalprämie erworbenen Anteile des An- lageprodukts abhängt. Insofern waren die Leistungen weder bis zum ver- einbarten Auszahlungsende (1.10.2020) noch bis zum Tod des Erblassers garantiert. Im Todesfall hätte die F.________ lediglich 101 % des Wertes der noch vorhandenen Anteile ausrichten müssen. Das Risiko der Wertentwicklung der Anteile lag ausschliesslich beim Erblasser. Bei dieser Vertragsausgestaltung fehlt es dem Anlageprodukt gänzlich an einer Versi- cherungs- bzw. Vorsorgekomponente und damit an einem von der Leis- tungsschuldnerin zu tragenden Risiko. Tatsächlich sah sich der Erblasser sechs Jahre vor dem vereinbarten Auszahlungsende gezwungen, den Ver- trag aufzulösen, da die F.________ die anstehenden Auszahlungen nicht mehr hätte finanzieren können. Kommt der vertraglich vereinbarten Laufdauer der Auszahlungen faktisch keine Bedeutung zu, spricht der Um- stand, dass bei deren Einhaltung ein Ertrag von 40 % erzielt worden wäre, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Entscheide E. 2.2.3) nicht für das Vorliegen einer Leibrente. Dass die für die Einmal- einlage geleisteten Gelder aus der beruflichen Vorsorge des Erblassers stammen, ist ebenfalls ohne Belang und lässt nicht auf einen Vorsorge- bzw. Leibrentencharakter des Anlageprodukts schliessen (vgl. Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, a.a.O., Art. 22 N. 4a). Mithin bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, bei der vom Erblasser getätigten Investition handle es sich um eine reine Kapitalanlage ohne Vorsorge- oder Versicherungsfunktion, bei welcher der Anlage- und damit der Zeitrentencharakter überwiege. 4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Leistungen der F.________ zu Unrecht als abgekürzte (oder temporäre) Leibrenten qualifiziert hat. Vielmehr liegt mangels Vorsorge- oder Versicherungsfunk- tion des Anlageprodukts eine reine Kapitalanlage vor, bei der ein um den Ertragsanteil (Zinsanteil) vergrössertes bzw. um den Wertverlust der damit erworbenen Anteile vermindertes Kapital zurückbezahlt wird. Die Be- schwerde erweist sich insofern als begründet. Die im Steuerjahr 2010 von der F.________ erhaltenen Leistungen stellen steuerfreie Kapitalrück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 11 zahlungen dar, soweit sie nicht eine Ertragskomponente aufweisen (vgl. vorne E. 2.2.3). Eine allfällige Ertragskomponente ist gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG steuerbar. Der Steuerwert der verbliebenen Anteile ist dem Vermögen zuzurechnen, was von den Be- schwerdeführenden nicht bestritten wird (Beschwerde S. 12). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Höhe eines allfälligen im Jahr 2010 angefallenen Ertrags sowie das steuerbare Vermögen als erste Instanz zu berechnen. Die Beschwerden sind somit dahin gutzuheissen, dass die an- gefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Steuer an die Steuerverwaltung zurückzuweisen ist. Soweit weiterge- hend sind die Beschwerden abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Beschwerdeführenden mit Blick auf die gestellten Anträge als teilweise obsiegend zu betrachten (vgl. E. 4.2 hiervor). Das teilweise Unterliegen rechtfertigt indes keine Kos- tenausscheidung; für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Beschwerdefüh- renden haben zulasten des Kantons Bern (Steuerverwaltung) Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Kostennote ihres Rechtsvertre- ters vom 21. März 2017 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5.2 Für die Verfahren vor der StRK sind ebenfalls keine Kosten zu er- heben (Art. 200 Abs. 1 sowie Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Da der Erblasser im Verfahren vor der StRK nicht anwaltlich vertreten war, besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 12 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu- sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Die Rückweisung an die Steuerverwaltung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorliegend dennoch um Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern vom 11. Februar 2015 aufgehoben und die Sa- che zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwal- tung des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Be- schwerde abgewiesen.

3. a) Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf Fr. 4'421.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nrn. 100.2015.85/86U, Seite 13

4. Für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

5. Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführenden

- der Steuerverwaltung des Kantons Bern

- der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.