Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit der Beschwerdeschrift vom 20.1.2026) - Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2026.32U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Revision (Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Januar 2026; 2025.SIDGS.1924)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2026.32U, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: – Mit Verfügung vom 18. November 2022 stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), fest, dass die Niederlassungsbewilligung des kroatischen Staatsangehörigen A.________ erloschen sei. Zudem verweigerte es ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (erleichterte Wiederzulassung, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, schwerwiegender persönlicher Härtefall) und wies ihn aus der Schweiz weg. – Die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung wies die Si- cherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) mit Entscheid vom 14. Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. – Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 17. Juni 2024 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 3. Juli 2024 wies das Verwal- tungsgericht (Einzelrichterin) ein Gesuch von A.________ um Wieder- herstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde wegen Verspätung nicht ein (VGE 2024/168). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am
11. September 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein (BGer 2C_378/2024). – Am 26. November 2025 gelangte A.________ mit der Eingabe «Nach- trag und Stellungnahme / eventualiter Revisionsgesuch» an das Ver- waltungsgericht. Er beantragte in der Hauptsache, der Entscheid der SID vom 14. Mai 2024 sei aufzuheben und seine Niederlassungsbe- willigung sei unter Aufhebung der Wegweisung «zu verlängern»; even- tuell sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Urteil vom
3. Dezember 2025 nahm das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, verneinte seine Zuständigkeit für die Beurteilung und leitete das Gesuch zur weiteren Behandlung an die SID weiter (VGE 2025/384).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2026.32U, Seite 3 – Mit Eingabe vom 8., verbessert am 22. Dezember 2025 hielt A.________ an seinem Gesuch um Revision des Entscheids vom
14. Mai 2024 fest. Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 wies die SID das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aus- sichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab (Dispositiv-Ziff. 2) und aufer- legte A.________ eine reduzierte Pauschalgebühr (Dispositiv-Ziff. 3). – Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 20. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht er- hoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Ja- nuar 2026 sei aufzuheben.
2. Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten.
3. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen materiellen Neubeurtei- lung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
4. Eventualiter sei festzustellen, dass das Revisionsgesuch zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert wurde.
5. Der Kostenentscheid (Dispositiv Ziff. 3; Pauschalgebühr CHF 400.--) sei aufzuheben.
6. Eventualiter sei die Kostenfrage zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen.
8. Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum rechtskräftigen Abschluss sämtlicher Verfahren auszusetzen.» – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde betreffend die verweigerte Revision als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1, Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zustän- dig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zu den her- abgesetzten Begründungsanforderungen bei Laieneingaben Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2026.32U, Seite 4
2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Auf die Beschwerde ist grundsätz- lich einzutreten (vgl. aber erstes Lemma hiernach). – Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren verlangt, es sei festzustellen, dass das Revisionsgesuch zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert worden sei (Rechtsbegehren 4). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leis- tungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Dem Anliegen des Beschwerdeführers würde bei Gutheissung des Begehrens um Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. um Aufhebung der Kostenregelung vollständig Rech- nung getragen. Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststel- lungsinteresse ist weder ersichtlich noch dargetan. – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel erlaubt eine erneute Prüfung bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils oder Entscheids. Sie ist grundsätzlich nur unter den in Art. 95 VRPG genannten qualifizierten Voraussetzungen möglich (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 95 N. 1 und 17 ff.). Soweit hier interessierend, kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin- det, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Aus- schluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (Art. 95 Bst. b VRPG). Eine Tatsache gilt dann als erheblich und ein Beweismittel dann als entscheidend, wenn sie die sachverhaltliche Grundlage eines Entscheids so zu verändern vermögen, dass deren Berücksichtigung zu einer für die gesuchstellende Person günstigeren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2026.32U, Seite 5 Beurteilung führen kann (vgl. VGE 2024/219 vom 20.2.2025 E. 2.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 17 und 25). Das Revisionsgesuch muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). – Die Frage, ob die Revisionsgründe hinreichend substanziiert dargetan sind und daher auf das Gesuch einzutreten ist, ist von der Frage zu trennen, ob die Gründe stichhaltig sind und das Gesuch gutzuheissen oder abzuweisen ist (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 97 N. 10 und Art. 99 N. 2). Diese Unterscheidung hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung allerdings oft nur implizit getroffen (vgl. VGE 2024/174 vom 2.7.2024 E. 1.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer begründete sein Revisionsgesuch damit, dass seit dem Entscheid der SID vom 14. Mai 2024 «mehrere entscheidwe- sentliche neue Tatsachen eingetreten bzw. dokumentiert» worden seien, die zum Zeitpunkt des Entscheids «nicht bekannt bzw. nicht ver- wertbar» gewesen seien (Akten SID pag. 32). Als Revisionsgründe führte er dabei an (Akten SID pag. 45): «Haftanordnung & Fahndung … », «Haftablehnung … », «Ärztliches Zeugnis Reiseunfähigkeit (Dr. B.________)», «Heimeintritt Ehefrau», «Strafregister- & Verfah- rensbestätigung RA C.________» sowie «Systematische Relevanz BJ-Schreiben (Spezialität)». – Die Vorinstanz hat erwogen, die Haftentscheide vom 14. Oktober und
5. November 2025, das Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom
20. Oktober 2025 betreffend die Reiseunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers und der Heimeintritt der Ehefrau vom 17. September 2025 bzw. die diesbezüglichen Dokumente könnten schon deshalb nicht zur Re- vision berechtigen, weil sie Tatsachen bzw. Beweismittel darstellten, die nach Erlass des Entscheids vom 14. Mai 2024 entstanden seien. Auch bezüglich der anderen geltend gemachten Revisionsgründe sei weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, inwiefern sich der Be- schwerdeführer auf vor dem 14. Mai 2024 entstandene Tatsachen oder Beweismittel berufe und diese trotz Wahrung der gebotenen Sorgfalt erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2026.32U, Seite 6 vor der SID in Erfahrung gebracht bzw. aufgefunden habe. Bei dieser Ausgangslage sei fraglich, ob bzw. in welchem Umfang überhaupt auf das Revisionsgesuch eingetreten werden könne. So oder anders sei aber offensichtlich, dass dieses auch bei einem vollumfänglichen Ein- treten abzuweisen wäre. Die SID verzichtete aufgrund dieser Aus- gangslage auf das Einholen einer Stellungnahme des ABEV und das Einholen von rechtsgenüglich übersetzten Dokumenten. Die Frage, ob das Revisionsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde, liess sie offen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 14). – Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, nicht das Entste- hungsdatum der ins Recht gelegten Unterlagen sei entscheidend, son- dern ob es sich «um neu entdeckte oder neu belegbare entscheidwe- sentliche Tatsachen» handle; dies sei hier der Fall. Beim objektiven Nachweis, dass er sich am 15. Januar 2023 im kroatischen Strafvoll- zug befunden habe, handle es sich ebenso wie bei den widersprüchli- chen Haftentscheiden kroatischer Gerichte und den neuen medizini- schen Gutachten zur Reise- und Verhandlungsfähigkeit um Sachver- halte, deren «rechtliche Tragweite erst später belegbar» geworden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1). Die SID habe ihm vorgeworfen, nicht hin- reichend dargelegt zu haben, weshalb einzelne Beweismittel nicht früher eingebracht worden seien. Dabei habe sie verschiedene Um- stände unberücksichtigt gelassen. Von einer rechtsunkundigen Privat- person dürfe im Revisionsverfahren «keine prozessuale Perfektion verlangt» werden (überspitzter Formalismus; vgl. Beschwerde Ziff. 4.2). Die Vorinstanz habe zudem sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie eine materielle Prüfung vorgenommen habe, ohne die Be- weise umfassend zu würdigen, ergänzende Abklärungen vorzuneh- men oder eine Interessenabwägung durchzuführen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.3). – Der Beschwerdeführer begründet sein Revisionsbegehren zunächst mit «neuen strafrechtlichen Tatsachen in Kroatien» (vgl. auch Akten SID pag. 45 ff.); den Haftentscheid vom 14. Oktober 2025 bezeichnete er in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2025 als «Kernrevisions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2026.32U, Seite 7 grund» (vgl. Akten SID pag. 48). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, datieren die Haftbefehle bzw. Fahndungsanordnungen aus dem Jahr 2025, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt (vgl. auch Erläuterungen des Beschwerdeführers in Akten SID pag. 35 und 49). Damit handelt es sich um Beweismittel, die erst nach dem Entscheid der SID vom 14. Mai 2024 entstanden sind und daher von vornherein keine Revision zu begründen vermögen (Art. 95 Bst. b VRPG; vgl. all- gemein Ruth Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 24). Weshalb es sich anders verhalten und der Entstehungszeitpunkt nicht massgebend sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die angeführten Haftentscheide Tatsachen betreffen, die bereits vor dem Entscheid der SID vom 14. Mai 2024 bestanden und in das ursprüngliche Verfahren hätten einfliessen können. In welchem – für die Revision relevanten – Zusammenhang die Entscheide mit den (rechtskräftigen) strafrechtli- chen Verurteilungen stehen sollten, ist weder dargetan noch ersicht- lich. Dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz Ende Juni 2023 in Kroatien im Strafvollzug befunden hatte, war sowohl der SID als auch ihm selber bereits im Zeitpunkt des Ent- scheids vom 14. Mai 2024 bekannt (vgl. Entscheid der SID vom 14.5.2024 Bst. A und E, E. 2.2 S. 7). – Weiter begründet der Beschwerdeführer sein Revisionsbegehren mit der dauerhaften Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau sowie seiner eige- nen Reiseunfähigkeit (vgl. auch Akten SID pag. 45 ff.). Die gesundheit- lichen Probleme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau dürften bereits seit längerer Zeit bestehen; insbesondere die Autoimmuner- krankung der Ehefrau war entgegen den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift («erst 2025 medizinisch objektiviert») seit 2021 be- kannt (vgl. Arztberichte vom 3.9.2024 und vom 8.5.2024 [Akten SID3A1]; Arztbericht vom 20.5.2025 [Beschwerdebeilage 6]). Ein (Aufenthalts-)Anspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) aufgrund des Gesundheitszustands der Ehefrau (Beschwerde Ziff. 4.5) war denn auch bereits Thema im (Beschwerde-)Verfahren betreffend das Erlöschen der Niederlas- sungsbewilligung bzw. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2026.32U, Seite 8 (vgl. Entscheid der SID vom 14.5.2024 E. 2.2 S. 8) und konnte mit den ordentlichen Rechtsmitteln zur Diskussion gestellt werden. – Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch bezüglich der weiteren geltend gemachten Revisionsgründe weder ersichtlich noch hinreichend dargetan ist, inwiefern es sich um bereits vor dem 14. Mai 2024 bestehende Tatsachen oder Beweismittel handelt, die der Be- schwerdeführer erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der SID in Erfahrung gebracht bzw. aufgefunden hat. Soweit er geltend macht, die Tatsachen und Beweismittel habe er infolge jahrelangen er- schwerten Zugangs zu ausländischen Akten, wiederholten Inhaftierun- gen, fehlender anwaltlicher Vertretung und erheblicher Übersetzungs- und Kostenhürden nicht früher einbringen können (Beschwerde Ziff. 4.2), bleiben seine Behauptungen gänzlich unbelegt. Auch wenn an die Substanziierung der Revisionsgründe jedenfalls bei Laieneinga- ben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 97 N. 10), wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 f. und 5) Sache des Be- schwerdeführers gewesen, seine Ausführungen näher zu konkretisie- ren und zu belegen. Die Vorinstanz hatte ihn denn auch darauf auf- merksam gemacht und ihm Gelegenheit gegeben, sein Revisionsge- such zu verbessern (vgl. Akten SID pag. 39, 41). – Es ist sodann weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, weshalb die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu einer an- deren rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Bei der gegebenen Sach- lage ist daher nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz auf weitere Be- weismassnahmen verzichtet und das Vorliegen stichhaltiger Revisi- onsgründe verneint hat. Sie hat dadurch weder das Verbot des über- spitzten Formalismus noch das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Was die anbegehrte Revision angeht (Rechtsbegehren 2 und 3), hält der angefochtene Entscheid damit der Rechtskontrolle stand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2026.32U, Seite 9 – Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 29 Abs. 3 BV); sein Revisionsgesuch sei nicht aussichtslos gewesen (vgl. Rechtsbe- gehren 4; Beschwerde Ziff. 4.4). Mit den entsprechenden vorinstanzli- chen Ausführungen setzt er sich indes nicht näher auseinander. Auf- grund der Sachlage (vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel sind grösstenteils erst nach dem Entscheid der SID vom 14.5.2024 entstan- den bzw. sind nicht entscheiderheblich, mangelhafte Substanziierung der Revisionsgründe) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde als von vornherein aussichtslos beurteilt und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im bei ihr hän- gigen Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Famili- ennachzugsgesuch (2025.SIDGS.931) den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer superprovisorischen Massnahme vorläufig ausgesetzt hat (vgl. Verfügung vom 11.12.2025, Akten SID 3A1), kann nicht auf fehlende Aussichtslosigkeit im Revisionsverfahren geschlossen wer- den. – Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- bewegen sich im untersten Bereich des massgeblichen Rah- mens (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverord- nung, GebV; BSG 154.21]). Sie sind auch mit Blick auf die behauptete, jedoch unbelegt gebliebene Mittellosigkeit nicht zu beanstanden. Na- mentlich kann keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer der «Zugang zum Recht» faktisch vereitelt worden sei (Rechtsbegeh- ren 5; Beschwerde Ziff. 4.6). – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2026.32U, Seite 10 – Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil erübrigt es sich, auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzugehen (Rechtsbegehren 8). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer- deführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb dem Revisi- onsgesuch nicht entsprochen werden kann, soweit es überhaupt zuläs- sig ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsge- richtlichen Verfahren ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessar- mut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre (Rechtsbegehren 7). Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kos- ten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsge- bühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2026.32U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit der Beschwerdeschrift vom 20.1.2026)
- Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.