opencaselaw.ch

9C_186/2026

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,

Bundesgericht · 2026-08-28 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 A.________ ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung "B.________". Zudem ist er einziges Mitglied des Verwaltungsrats der 2016 gegründeten "C.________ AG", deren statutarischer Sitz sich in U.________/ZG befindet. Am 4. Juli 2024 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für das Steuerjahr 2018 abweichend von seiner Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'423.- (Kantons- und Gemeindesteuern) und Fr. 19'423.- (direkte Bundessteuer). Die Abweichung beruhte darauf, dass die Steuerverwaltung einen von A.________ als steuerbare Einkünfte aus "Beratung" deklarierten Betrag von Fr. 46'000.- als nicht steuerbaren "Unterstützungsbeitrag" qualifizierte (sog. Tieferveranlagung). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2024 mangels schutzwürdigen Interesses ab.

E. 1.2 Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern trat mit Entscheiden vom 2. Juli 2025 auf die durch A.________ erhobenen Rechtsmittel mangels schutzwürdigen Interesses an einer Höhertaxation nicht ein. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

E. 1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss eine Höherveranlagung gemäss eingereichter Selbstdeklaration.

E. 2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Dies ändert nichts daran, dass die beschwerdeführende Person nach Art. 42 Abs. 2 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).

E. 3 Die Vorinstanz bestätigte - unter Heranziehung der jüngsten einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 9C_383/2024 vom 25. September 2024) - die Entscheide der Steuerrekurskommission, wonach kein schutzwürdiges Interesse an der anbegehrten Höhertaxation bestehe. Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Nichteintretensentscheide der Steuerrekurskommission aufzuheben. Damit ist mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_186/2026

Urteil vom 28. August 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Beusch,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026 (100.2025.232/233U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung "B.________". Zudem ist er einziges Mitglied des Verwaltungsrats der 2016 gegründeten "C.________ AG", deren statutarischer Sitz sich in U.________/ZG befindet. Am 4. Juli 2024 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für das Steuerjahr 2018 abweichend von seiner Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'423.- (Kantons- und Gemeindesteuern) und Fr. 19'423.- (direkte Bundessteuer). Die Abweichung beruhte darauf, dass die Steuerverwaltung einen von A.________ als steuerbare Einkünfte aus "Beratung" deklarierten Betrag von Fr. 46'000.- als nicht steuerbaren "Unterstützungsbeitrag" qualifizierte (sog. Tieferveranlagung). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2024 mangels schutzwürdigen Interesses ab.

1.2. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern trat mit Entscheiden vom 2. Juli 2025 auf die durch A.________ erhobenen Rechtsmittel mangels schutzwürdigen Interesses an einer Höhertaxation nicht ein. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss eine Höherveranlagung gemäss eingereichter Selbstdeklaration.

2.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Dies ändert nichts daran, dass die beschwerdeführende Person nach Art. 42 Abs. 2 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).

3.

Die Vorinstanz bestätigte - unter Heranziehung der jüngsten einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 9C_383/2024 vom 25. September 2024) - die Entscheide der Steuerrekurskommission, wonach kein schutzwürdiges Interesse an der anbegehrten Höhertaxation bestehe. Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Nichteintretensentscheide der Steuerrekurskommission aufzuheben. Damit ist mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger