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form-55-34-d

Formular 55.34 Dieses Formular zur Lenkungsabgabe auf VOC erfasst die Mengen der VOC, die für den Eigenverbrauch und die Abgabe an Dritte innerhalb eines Kalendermonats gemeldet werden müssen.

Bazg · 2023-12-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Form. 55.34 d 01.2024 1/2 Lenkungsabgabe auf VOC Abgabedeklaration (Art. 13 VOCV und Richtlinie 67 Ziffer 2.5.1.2) Postadresse (leer lassen) UID-Nr. E-Mail Bewilligungsnummer Tel. Nr. Ansprechperson Monat / Jahr 1

VOC-Menge (kg) Eigenverbrauch 2

Abgabe an Dritte 2

Total

Die Abgabedeklaration ist per E-Mail an mla@bazg.admin.ch zu senden. Der Abgabepflichtige bestätigt die Richtigkeit der Angaben und die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Richtlinie 67. Ort, Datum

Beilagen

1 Als Abrechnungsperiode gilt immer der Kalendermonat. Das Formular ist bis zum 25. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt, einzureichen 2 Total gem. Zusammenstellung auf Seite 2. Die Zusammenstellung kann auch auf firmeneigenen Listen geführt werden, wobei diese mindestens die Angaben des amtlichen Formulars enthalten müssen..

2/2 Verzeichnis der Stoffe / Produkte 1

Mengen in kg (auf die nächsten 100 g aufgerundet) Pos2 Art der VOC 3 Produktion4 Eigenverbrauch5 Abgabe an Dritte6

Total

1 Werden einer Abgabedeklaration mehrere Listen beigefügt, sind diese fortlaufend zu nummerieren. Die Listen sind auf das Hauptformular zu referenzieren und die Totale zu übertragen 2 Die einzelnen Positionen sind fortlaufend zu nummerieren 3 Bei Einzelstoffen ist die Bezeichnung des VOC gemäss Stoff-Positivliste (Anhang 1 VOCV) anzugeben. Die Stoffe sind einzeln aufzuführen. Bei Produkten ist die

Artikel-Nr. und/oder Phantasiebezeichnung sowie der Sachname anzugeben. Bei einer Vielzahl von Produkten sind diese separat aufzuführen. 4 Im Inland hergestellte Menge (nur von Herstellern anzugeben). 5 Im eigenen Betrieb verwendete Menge; Hersteller, die gleichzeitig dem Verpflichtungsverfahren unterstehen, haben die im eigenen Betrieb verwendeten Mengen nicht aufzuführen. 6 An Personen ohne Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC weitergegebene Menge (ausgeführte Mengen sind nicht aufzuführen).