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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen
1. Juni 2024
LSVA; Merkblatt «solidarische Haftung für Leasing- und Mietfahrzeuge»
Die nachfolgenden Erläuterungen sind Auszüge und behandeln die wichtigsten Themen aus dem Bereich «solidarische Haftung». Es besteht kein Anspruch auf Lückenlosigkeit. In recht- lichen Belangen verweisen wir auf die Rechtsgrundlagen.
Inhaltsverzeichnis
1 Rechtsgrundlagen ............................................................................................................. 1 2 Solidarisch haftbare Personen .......................................................................................... 2 3 Umfang der solidarischen Haftung .................................................................................... 2 4 Ablauf und Vorgehen beim zweistufigen Anfrage-Verfahren ............................................. 2 4.1 Anfrage beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ......................................... 2 4.2 Spätere Mitteilung des BAZG ............................................................................................ 3 4.3 Leasingportal .................................................................................................................... 3 5 Vorgehen des BAZG bei solidarischer Haftung ................................................................. 3 6 Rechtsprechung / Urteile betreffend solidarische Haftung ................................................. 4
1 Rechtsgrundlagen • Artikel 5 a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; SVAG; SR 641.81. • Artikel 83 der Verordnung vom 27. März 2024 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; SVAV; SR 641.811 • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021
1/5 Version 05/2024 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, 3003 Bern www.lsva.ch
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2 Solidarisch haftbare Personen Artikel 5a SVAG
Das Schwerverkehrsabgabegesetz bezeichnet folgende Personen für solidarisch haftbar:
a) Eigentümer eines Motorfahrzeuges b) Vermieter eines Motorfahrzeuges c) Leasinggeber eines Motorfahrzeuges
3 Umfang der solidarischen Haftung Die unter Ziffer 2 genannten Personen haften solidarisch für:
a) die Abgabe für das Motorfahrzeug; b) die Abgabe für mitgeführte Anhänger; und c) die in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen und Gebühren.
4 Ablauf und Vorgehen beim zweistufigen Anfrage-Verfahren Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber haben die Möglichkeit, ein zweistufiges Anfrage- System anzuwenden und damit eine Solidarhaftung zu vermeiden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht, wenn das Fahrzeug auf den Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber selber immatrikuliert ist (gemäss Fahrzeugausweis). In diesem Fall treten diese Personen als Fahrzeughalter auf und eine Abwendung der Solidarhaftung ist nicht möglich (Vgl. auch Ziffer 4.1).
Unterbleibt eine Anfrage gemäss Ziffer 4.1 kommt die solidarische Haftung immer zur An- wendung. Ebenso erfolgt keine spätere Mitteilung gemäss Ziffer 4.2.
4.1 Anfrage beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Die unter Punkt 2 Ziffern a) - c) genannten Personen, welche einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder ein Anhänger zum Gebrauch überlassen möchten, können vor Vertragsabschluss beim BAZG anfragen, ob die Drittperson zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Die Anfrage muss Angaben zur Vertragspartei und zum be- troffenen Fahrzeug sowie eine schriftliche Bestätigung der Vertragspartei zur Auskunftserteilung enthalten (s. Art.83 Abs. 1 SVAV).
Fällt die Antwort des BAZG für die anfragende Person positiv aus (Drittperson ist nicht zah- lungsunfähig und wurde nicht erfolglos gemahnt), erhält die anfragende Person das Einver- ständnis zum Vertragsabschluss und wird bis auf Widerruf (s. Punkt 4.2 «spätere Mitteilung des BAZG») aus der solidarischen Haftung entlassen.
Bei einer für die anfragende Person negativen Antwort (Drittperson ist zahlungsunfähig oder wurde erfolglos gemahnt), weist das BAZG darauf hin, dass ab einem allfälligen Vertragsab- schluss die solidarische Haftung der anfragenden Person beginnt.
Sollte die Anfrage nicht vor Vertragsabschluss vorgenommen werden, verweigert das BAZG eine entsprechende Auskunft. Die anfragende Person ist in derartigen Fällen uneinge- schränkt im beschriebenen Umfang solidarisch haftbar. Das BAZG akzeptiert in der Regel Anfragen bis max. 2 Wochen nach Vertragsabschluss.
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4.2 Spätere Mitteilung des BAZG Art. 5a Absatz 3 SVAG
Stellt das BAZG nach einer positiven Auskunft im späteren Verlauf fest, dass der betroffene Fahrzeughalter (Vertragspartner) zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, teilt sie der aus der Solidarhaftung entlassenen Person mit, dass sie solidarisch haftbar wird, wenn:
a) sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigen; oder
b) nicht alle ausstehenden Abgaben innert derselben Frist bezahlt werden.
Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Kündigung: «Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklä- rung. Eine solche beinhaltet zwei Elemente: Einen konkreten Willen (ein Vertragsverhältnis beenden zu wollen) sowie die entsprechende Erklärung. Wird zwar ein bestimmter Wille er- klärt, stimmt aber das konkrete Verhalten des Erklärenden nicht mit dem Geäusserten über- ein, stellt sich die Frage, ob der geäusserte Wille tatsächlich dem wirklichen Willen ent- spricht. In erster Linie ist nicht auf den erklärten, sondern auf den wirklichen Willen abzustel- len.»
Daraus geht hervor, dass geeignete Massnahmen zur Durchsetzung der Kündigung, wie bei- spielsweise die Rückforderung des Fahrzeuges oder die Geltendmachung von Schadener- satzansprüchen, seitens Leasinggeber erwartet werden. Sog. «Proforma-Kündigungen» ohne zusätzliche Massnahmen entsprechen somit nicht dem geforderten weiteren Verhalten des Leasinggebers.
Eine Kündigung ist unwiderruflich. Das heisst, dass gekündigte Verträge nachträglich nicht wieder in Kraft gesetzt werden können. Sollte ein Geschäftsverhältnis nach erfolgter Kündi- gung wieder aufgenommen werden, ist zwingend ein neuer Vertrag mit neuer Anfrage ge- mäss Punkt 4.1 notwendig, ansonsten ist der Leasinggeber solidarisch haftbar.
Werden die ausstehenden Abgaben innerhalb der 60-tägigen Frist beglichen, informiert das BAZG die potenziell solidarisch haftbare Person entsprechend und erteilt erneut eine positive Auskunft. Es ist hierbei zu beachten, dass alle offenen Rechnungen des betroffenen Fahr- zeughalters, welche zum Zeitpunkt des Versands der späteren Mitteilung bereits erstellt wor- den waren, zur Beurteilung der Sachlage beigezogen werden und nicht nur Abgaben von be- stimmten Fahrzeugen.
4.3 Leasingportal Das BAZG stellt ein Webportal für die elektronische Abwicklung von Anfragen gemäss Ziffer 4.1 zur Verfügung. Das Anmeldeformular steht im Internet unter Login-Antrag Webportal zur Verfügung.
5 Vorgehen des BAZG bei solidarischer Haftung Das BAZG informiert die solidarisch haftbaren Personen so zeitnah wie möglich. Aufgrund der verzögerten Rechnungstellung und/oder vorgängig einzuleitenden Inkasso- Massnahmen können jedoch mehrere Monate zwischen der Fälligkeit der ursprünglich geschuldeten Rechnung und einer Geltendmachung der solidarischen Haftung verstreichen.
In Anwendung der Artikel 29 und 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gewährt das BAZG in einem ersten Schritt das rechtliche Gehör. Mit diesem Schreiben wird über die mögliche solidarische Haftung und deren Umfang informiert. Die betroffene Person erhält damit die
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Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme. Nach Ablauf der gewährten Frist entschei- det das BAZG aufgrund der vorliegenden Informationen über das weitere Vorgehen.
Eine solidarische Haftung wird in Form einer schriftlichen Verfügung ausgesprochen. Diese ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, welche die weiteren rechtlichen Möglichkeiten der solidarisch haftbaren Person regelt. Es besteht die Möglichkeit, die Verfügung des BAZG innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten (Art. 44 und 50 VwVG). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren, deren Begründung und eine gültige Unterschrift enthalten (Art. 52 VwVG).
Die Berechnung der Beschwerdefrist erfolgt nach den Vorgaben in Artikel 20 VwVG. Sie be- ginnt am Tag nach Zustellung der Verfügung zu laufen. Kann die eingeschrieben verschickte Verfügung nicht zugestellt werden, gilt die Verfügung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt.
6 Rechtsprechung / Urteile betreffend solidarische Haftung
• Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen müssen bezahlt werden, nicht nur die Abgaben für ein bestimmtes Fahrzeug: Bundesverwaltungsgericht A-3577/2012 vom 26.02.2013
• Fristenberechnung 60 Tage: Bundesverwaltungsgericht A-3577/2012 vom 26.02.2013 • Kündigungswillen, keinerlei Schritte eingeleitet, welche dem im Kündigungsschreiben geäusserten Kündigungswillen tatsächlich entsprochen haben: Bundesverwaltungsgericht A-6851/2015 vom 01.11.2016