Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Form. 55.42 d 01.2023 1/2 Gesuch um Rückerstattung der Lenkungsabgabe auf VOC nach Artikel 8 Absatz 3 VOCV
- für VOC in Produkten mit einem VOC-Anteil von höchstens 3 Prozent
- für VOC in Produkten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind (Richtlinie 67 Ziffer 6.3.2) Gesuchsteller Postadresse Zahlungsverbindung (IBAN-Nr.)
Ref. Nr. Zoll. 1 VOC E-Mail UID-Nr. Tel. Nr. Ansprechperson Geschäftsjahr 2 vom bis
VOC-Menge (kg) Total rückerstattungsberechtigte VOC-Menge 3, 4 90 1 Wird beim ersten Gesuch durch das BAZG zugeteilt (siehe "Referenz" auf der Verfügung) und muss bei nachfolgenden Gesuchen eingetragen werden. 2 Das Rückerstattungsgesuch kann nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. Rückerstattungsansprüche verwirken, wenn sie nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. 3 VOC in Produkten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt, sowie VOC in Produkten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind,
werden auf Gesuch der Hersteller von der Abgabe befreit, d. h. die Abgabe wird rückerstattet. 4 Total gem. Zusammenstellung auf Seite 2. Die Zusammenstellung kann auch auf firmeneigenen Listen geführt werden, wobei diese mindestens die Angaben des
amtlichen Formulars enthalten müssen. Für die Rückerstattung ist der Nachweis der Abgabeentrichtung zu erbringen. Als Nachweis sind die Veranlagungsverfügungen
Zoll und/oder Inlandrechnungen vorzulegen.
Das Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Behörde (Luftreinhaltefachstelle) einzureichen. Der Gesuchsteller bestätigt die Richtigkeit der Angaben und die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Richtlinie 67. Ort und Datum ......................................................................... Unterschrift .....................................................................
Beilagen
Visum Kanton (inkl. Vermerk Datum Posteingang)
2/2 Zusammenstellung der Produkte zum Rückerstattungsgesuch nach Artikel 8 Absatz 3 VOCV 1 Pos. 2 Produkt 3 VOC-Anteil (%) 4 VOC-Menge (kg) 5
Total
1 Werden einem Rückerstattungsgesuch mehrere Zusammenstellungen beigefügt, sind diese rechts von der Bezeichnung «Zusammenstellung der Produkte zum
Rückerstattungsgesuch» fortlaufend zu nummerieren. 2 Die einzelnen Positionen sind fortlaufend zu nummerieren. 3 Die Artikel-Nr. und/oder Phantasiebezeichnung sowie der Sachname. Bei einer Vielzahl von Produkten sind diese separat aufzuführen. 4 VOC-Anteil in Gewichtsprozent. 5 Rückerstattungsberechtigte VOC-Menge. VOC-Mengen, für welche die Rückerstattung bereits bei der Ausfuhr beantragt wurde, sind nicht aufzuführen.