B. Gerichtsentscheide 3346 3346 Konkurseröffnung. Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung als Konkurshinderungsgrund (Art. 173a SchKG). Sachverhalt:Mit Zahlungsbefehl vom 6. November 1996 wurde der Schuldner für einen Betrag von Fr.
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl vom 6. November 1996 wurde der Schuldner
für einen Betrag von Fr. 250’000.-- nebst Zins betrieben. Er hatte da
mals Rechtsvorschlag erhoben. Nachdem der Rechtsvorschlag
rechtskräftig beseitigt und eine daran anschliessende Aberkennungs
klage erledigt worden waren, wurde dem Schuldner am 12. März 1999
die Konkursandrohung zugestellt. Nach Eingang des Konkursbegeh
rens bei der Vorinstanz hatte diese vorerst über ein Feststellungsbe
gehren des Schuldners im Sinne von Art. 85a SchKG zu befinden.
Nachdem auch dieses Verfahren erledigt war, wurden die Parteien
vom Konkursgericht zu einem Konkursvorstand auf den 30. November
1999 vorgeladen. Zuvor hatte der Schuldner am 16. November 1999
beim gleichen Einzelrichter des Kantonsgerichtes in dessen Funktion
als Nachlassgericht (Art. 8 Ziff. 8 lit. b ZPO) ein Gesuch um Bewilli
gung einer Nachlassstundung (Art. 293 SchKG) eingereicht. Am Kon
kursvorstand vom 30. November 1999 hatte sich der Schuldner weder
über die Zahlung der betriebenen Forderung ausgewiesen, noch an
dere Hinderungsgründe im Sinne von Art. 172 SchKG geltend ge
macht. Er hatte unter Hinweis auf sein Nachlassstundungsgesuch
einzig die Aussetzung des Entscheides über die Konkurseröffnung
nach Art. 173a SchKG beantragt.
Diesem Antrag ist die Vorinstanz nicht gefolgt und hat am
30. November 1999 über das Vermögen des Schuldners den Konkurs
eröffnet. Zur Begründung ihres Entscheides hat die Vorinstanz im we
sentlichen erwogen, dass die Einreichung eines Nachlassstundungs
gesuches nicht automatisch zur Aussetzung des Entscheides über die
Konkurseröffnung führe, da es sich bei Art. 173a Abs. 1 SchKG um
eine Kann-Bestimmung handle. Das Stundungsgesuch sei nur dann
zu berücksichtigen, wenn es nicht missbräuchlich, aussichtslos oder
trölerisch sei. Der Schuldner stelle seinen Gläubigern eine Nachlass
dividende von 15% in Aussicht, die mangels eigener Mittel vollständig
durch Drittpersonen zur Verfügung zu stellen seien. Nachdem sich der
136
B. Gerichtsentscheide
3346
Schuldner geweigert habe, die Namen dieser Drittpersonen bekannt
zu geben, sei es nicht möglich, sich auch nur eine vorläufige Meinung
über die Erfolgsaussichten des Stundungsgesuches zu machen. In
diesem Sinne erscheine das Nachlassstundungsgesuch als aus
sichtslos, weshalb der Entscheid über die Konkurseröffnung nicht aus
zusetzen, dafür aber der Konkurs mangels (anderer) Hinderungs
gründe im Sinne von Art. 172 SchKG zu eröffnen sei.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 1999 hat der Schuldner gegen das
Konkursdekret appelliert und erneut die Aussetzung des Konkursdek
retes gemäss Art. 173a SchKG beantragt. Zur Begründung machte er
geltend, dass der Konkursrichter nicht berechtigt gewesen sei, die
Konkurseröffnung von einem bis ins Detail belegten und begründeten
Nachlassstundungsgesuch abhängig zu machen. Ein Stundungsge
such mit einem provisorischen Entwurf für einen Nachlassvertrag
müsse genügen, um Art. 173a Abs. 1 SchKG zur Anwendung zu brin
gen. Gemäss Art. 293 SchKG sei dem Nachlassrichter ein begründe
tes Gesuch und der Entwurf eines Nachlassvertrages einzureichen.
Aus diesem Entwurf müsse hervorgehen, wie der Schuldner seine
Gläubiger zu befriedigen gedenke. Es genüge dabei, dass der Schuld
ner erst einmal seine Vorstellungen von der Art und Weise der Berei
nigung seiner Schuldverhältnisse bekannt gebe. Diese Voraussetzun
gen seien mit dem vom Schuldner eingereichten Stundungsgesuch
vom 16. November 1999 erfüllt gewesen. Bezüglich der von der Vorin
stanz als ungewiss bezeichneten Sicherstellung der Nachlassdivi
dende würden neu die Bestätigungen von Dr. E. und von P. einge
reicht.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 171 SchKG spricht das Gericht die Konkurseröffnung
aus, sofern nicht einer der in den Art. 172 bis 173a SchKG erwähnten
Fälle vorliegt. Es ist nicht umstritten, dass sowohl bei der Vorinstanz
wie im Appellationsverfahren einzig der Konkurshinderungsgrund von
Art. 173a SchKG zur Diskussion stand und steht. Keiner der übrigen
Hinderungsgründe wurde vom Schuldner vorgebracht.
Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Bewilligung
einer Nachlassstundung anhängig gemacht, so kann das Konkursge
richt gemäss Art. 173a SchKG den Entscheid über den Konkurs aus
setzen. Dass der Schuldner am 16. November 1999 bei der Vorin
137
B. Gerichtsentscheide
3346
stanz ein Nachlassstundungsgesuch eingereicht hat, ist erstellt. Dies
führt indessen, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, nicht auto
matisch zur Aussetzung des Entscheides über die Konkurseröffnung.
Das Stundungsgesuch wird nur berücksichtigt, wenn es weder miss
bräuchlich, aussichtslos noch trölerisch ist. Aussichtslosigkeit wird
angenommen, wenn die Unterlagen so wenig aufschlussreich sind,
dass sich das Nachlassgericht nicht einmal eine vorläufige Meinung
über die Erfolgsaussichten des Gesuches zu bilden vermag.
Dem Nachlassstundungsgesuch vom 16. November 1999 hat der
Schuldner entgegen der Vorschrift in Art. 293 SchKG keinen Entwurf
eines Nachlassvertrages beigelegt, sind auf Seite 4 des Gesuches
doch als Beilagen lediglich ein Status, ein Einvemahmeprotokoll sowie
ein Inventar erwähnt. Dem Einvemahmeprotokoll und dem Inventar
des Konkursamtes kann entnommen werden, dass der Schuldner
praktisch über kein liquides, frei verwertbares Vermögen verfügt. Er
führt denn auch selbst aus, dass er die Nachlassdividende von dritter
Seite aufzubringen hätte. Der Schuldner gedenkt also, seinen Gläubi
gern einen sogenannten Prozentvergleich vorzuschlagen. Es schwebt
ihm eine Nachlassdividende von 15 - 20% vor. Im Nachlassvertrag mit
Prozentvergleich ist die Dividende auch auf den bestrittenen Forde
rungen sicherzustellen und nach der Bestätigung des Nachlassvertra
ges gemäss Art. 315 Abs. 2 SchKG zu hinterlegen. Dem (nicht sehr
aussagekräftigen) Status des Schuldners per 31. Oktober 1999 kann
entnommen werden, dass die anerkannten und bestrittenen Forderun
gen zusammen rund Fr. 2'930'000.-- betragen. 15% Nachlassdivi
dende ergäben Fr. 440'000.-. Dazu sind die Kosten des Sachwalters,
der im Falle der Bewilligung der Nachlassstundung gemäss Art. 295
Abs. 1 SchKG zu ernennen wäre, hinzuzuzählen. Diese Mittel müssten
in bar aufgebracht werden. Im Stundungsgesuch an die Vorinstanz hat
der Schuldner ausgeführt, dass er maximal Fr. 231'400.~ organisieren
könnte. Dabei sei es ihm möglich, von dritter Seite in bar rund
Fr. 50'000.-- aufzubringen und die restlichen circa Fr. 180'000.-- durch
den Verzicht eines Privatgläubigers auf dessen Pfandsicherheit, so
dass jene Pfandstelle den übrigen Gläubigern zur Verfügung stehen
würde. Diese Rechnung deckt sich nicht mit dem vom Schuldner in
Aussicht genommenen Nachlassvertrag mit Prozentvergleich, wird in
dieser Art Nachlassvertrag doch das Vermögen des Schuldners nicht
138
B. Gerichtsentscheide
3346
liquidiert. Um die Pfänder amtlich liquidieren zu lassen, bedürfte es
eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff.
SchKG). Ein Liquidationsvergleich kann im Falle des Schuldners aber
allein deswegen nicht zur Diskussion stehen, weil das Konkursamt
bereits festgestellt hat, dass gar kein frei verwertbares Vermögen vor
handen ist, so dass feststeht, dass die Kurrentgläubiger im Konkurs
wie im Liquidationsvergleich leer ausgehen werden. Zur Finanzierung
einer Nachlassdividende müsste Dr. E. nicht nur auf eine Pfandsicher
heit verzichten, sondern Bargeld zur Verfügung stellen. Diese Variante
wird selbst vom Schuldner nicht behauptet. Stehen aber nur
Fr. 50'000." in bar zur Verfügung, ergäbe das eine Nachlassdividende
von rund 1,7%. Bei einem solchen Ergebnis erscheint es nicht nur
aussichtslos, dass die Gläubiger dem Nachlassvorschlag zustimmen
würden, sondern ist bereits die Bewilligung einer Nachlassstundung
und die Ernennung eines Sachwalters sinnlos.
Zweck des Konkurshinderungsgrundes von Art. 173a SchKG ist es,
den Konkurs über ein sanierungsfähiges Unternehmen zu vermeiden.
Ein Konkurs soll nur dann eröffnet werden, wenn kein anderer Ausweg
mehr besteht (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München, Art. 173a N. 1). Die Ausset
zung des Konkursdekretes im Falle des Schuldners kommt auch we
gen dieses Normzweckes nicht in Frage. Der Schuldner ist eine natür
liche Person, deren Sanierungsfähigkeit nicht mit jener einer Unter
nehmung verglichen werden kann. Hingegen hat der Schuldner als
natürliche Person ein Interesse daran, dass am Schlüsse der Zwangs
vollstreckung keine Verlustscheine ausgestellt werden. Diesem In
teresse trägt das Gesetz in Art. 332 SchKG Rechnung, indem es dem
Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet worden ist, die Möglich
keit gibt, im Konkurs einen Nachlassvertrag vorzuschlagen. Dieser
Rechtsbehelf trifft auf die Situation des Schuldners zu, indem im Kon
kursverfahren der Kollokationsplan erstellt und darin über die bestritte
nen Forderungen entschieden wird. Nach Eintritt der Rechtskraft des
Kollokationsplanes kann der Schuldner mit den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln eine präzise Nachlassdividende offerieren, der die
Gläubiger mit dem Quorum von Art. 305 SchKG dann zustimmen kön
nen oder nicht. Es rechtfertigt sich in der konkreten Situation des
139
B. Gerichtsentscheide
3347
Schuldners auch im Hinblick auf Art. 332 SchKG nicht, den Entscheid
über die Konkurseröffnung nach Art. 173a SchKG auszusetzen.
OGP 5.1.2000
3347
Spezialliquidation nach eingestelltem Konkursverfahren. Bewilli
gung eines vorzeitigen Verkaufs (Art. 230a SchKG, 128 VZG).
Gemäss Art. 128 Abs. 1 VZG darf, wenn nach den Einträgen im
Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes Pfandrechte
oder andere beschränkte dingliche Rechte am Grundstück geltend
gemacht werden, die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus
freier Hand) selbst im Falle der Dringlichkeit erst erfolgen, nachdem
das Kollokationsverfahren durchgeführt und die Kollokationsprozesse
rechtskräftig erledigt sind. Art. 128 Abs. 2 VZG sieht vor, dass die
Aufsichtsbehörde die Versteigerung ausnahmsweise schon vorher
bewilligen kann, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden.
In diesem Fall ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig
pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung nach
Art. 961 ZGB im Grundbuch vorzumerken.
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist ein vorzeitiger Verkauf nur
dann angezeigt, wenn bei sofortigem Verkauf ein bedeutend höherer
Preis erzielt werden kann als bei einem Zuwarten bis zum Abschluss
des Lastenbereinigungsverfahrens (BGE 119 III 90, 111 III 77). Dies
ist vorliegend nicht eindeutig erstellt. Es wird lediglich geltend ge
macht, im Falle eines Zuwartens würden weitere Verkaufsunkosten
anwachsen. Hingegen ist nicht sicher, ob das Angebot eines späteren
Kaufinteressenten, das frühere nicht erreichen würde.
Es ist nun aber nicht ausser acht zu lassen, dass sich die erwähnte
Bundesgerichtspraxis bei durchgeführtem Konkursverfahren heraus
gebildet hat. Demgegenüber handelt es sich vorliegend um eine nach
Einstellung des Konkursverfahrens von einem Pfandgläubiger ver
langte Spezialliquidation nach Art. 230a SchKG. Diese besondere
Situation rechtfertigt es, weniger strenge Massstäbe anzulegen, da es
140
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 November 1999 über das Vermögen des Schuldners den Konkurs
eröffnet. Zur Begründung ihres Entscheides hat die Vorinstanz im we
sentlichen erwogen, dass die Einreichung eines Nachlassstundungs
gesuches nicht automatisch zur Aussetzung des Entscheides über die
Konkurseröffnung führe, da es sich bei Art. 173a Abs. 1 SchKG um
eine Kann-Bestimmung handle. Das Stundungsgesuch sei nur dann
zu berücksichtigen, wenn es nicht missbräuchlich, aussichtslos oder
trölerisch sei. Der Schuldner stelle seinen Gläubigern eine Nachlass
dividende von 15% in Aussicht, die mangels eigener Mittel vollständig
durch Drittpersonen zur Verfügung zu stellen seien. Nachdem sich der
136
B. Gerichtsentscheide
3346
Schuldner geweigert habe, die Namen dieser Drittpersonen bekannt
zu geben, sei es nicht möglich, sich auch nur eine vorläufige Meinung
über die Erfolgsaussichten des Stundungsgesuches zu machen. In
diesem Sinne erscheine das Nachlassstundungsgesuch als aus
sichtslos, weshalb der Entscheid über die Konkurseröffnung nicht aus
zusetzen, dafür aber der Konkurs mangels (anderer) Hinderungs
gründe im Sinne von Art. 172 SchKG zu eröffnen sei.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 1999 hat der Schuldner gegen das
Konkursdekret appelliert und erneut die Aussetzung des Konkursdek
retes gemäss Art. 173a SchKG beantragt. Zur Begründung machte er
geltend, dass der Konkursrichter nicht berechtigt gewesen sei, die
Konkurseröffnung von einem bis ins Detail belegten und begründeten
Nachlassstundungsgesuch abhängig zu machen. Ein Stundungsge
such mit einem provisorischen Entwurf für einen Nachlassvertrag
müsse genügen, um Art. 173a Abs. 1 SchKG zur Anwendung zu brin
gen. Gemäss Art. 293 SchKG sei dem Nachlassrichter ein begründe
tes Gesuch und der Entwurf eines Nachlassvertrages einzureichen.
Aus diesem Entwurf müsse hervorgehen, wie der Schuldner seine
Gläubiger zu befriedigen gedenke. Es genüge dabei, dass der Schuld
ner erst einmal seine Vorstellungen von der Art und Weise der Berei
nigung seiner Schuldverhältnisse bekannt gebe. Diese Voraussetzun
gen seien mit dem vom Schuldner eingereichten Stundungsgesuch
vom 16. November 1999 erfüllt gewesen. Bezüglich der von der Vorin
stanz als ungewiss bezeichneten Sicherstellung der Nachlassdivi
dende würden neu die Bestätigungen von Dr. E. und von P. einge
reicht.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 171 SchKG spricht das Gericht die Konkurseröffnung
aus, sofern nicht einer der in den Art. 172 bis 173a SchKG erwähnten
Fälle vorliegt. Es ist nicht umstritten, dass sowohl bei der Vorinstanz
wie im Appellationsverfahren einzig der Konkurshinderungsgrund von
Art. 173a SchKG zur Diskussion stand und steht. Keiner der übrigen
Hinderungsgründe wurde vom Schuldner vorgebracht.
Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Bewilligung
einer Nachlassstundung anhängig gemacht, so kann das Konkursge
richt gemäss Art. 173a SchKG den Entscheid über den Konkurs aus
setzen. Dass der Schuldner am 16. November 1999 bei der Vorin
137
B. Gerichtsentscheide
3346
stanz ein Nachlassstundungsgesuch eingereicht hat, ist erstellt. Dies
führt indessen, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, nicht auto
matisch zur Aussetzung des Entscheides über die Konkurseröffnung.
Das Stundungsgesuch wird nur berücksichtigt, wenn es weder miss
bräuchlich, aussichtslos noch trölerisch ist. Aussichtslosigkeit wird
angenommen, wenn die Unterlagen so wenig aufschlussreich sind,
dass sich das Nachlassgericht nicht einmal eine vorläufige Meinung
über die Erfolgsaussichten des Gesuches zu bilden vermag.
Dem Nachlassstundungsgesuch vom 16. November 1999 hat der
Schuldner entgegen der Vorschrift in Art. 293 SchKG keinen Entwurf
eines Nachlassvertrages beigelegt, sind auf Seite 4 des Gesuches
doch als Beilagen lediglich ein Status, ein Einvemahmeprotokoll sowie
ein Inventar erwähnt. Dem Einvemahmeprotokoll und dem Inventar
des Konkursamtes kann entnommen werden, dass der Schuldner
praktisch über kein liquides, frei verwertbares Vermögen verfügt. Er
führt denn auch selbst aus, dass er die Nachlassdividende von dritter
Seite aufzubringen hätte. Der Schuldner gedenkt also, seinen Gläubi
gern einen sogenannten Prozentvergleich vorzuschlagen. Es schwebt
ihm eine Nachlassdividende von 15 - 20% vor. Im Nachlassvertrag mit
Prozentvergleich ist die Dividende auch auf den bestrittenen Forde
rungen sicherzustellen und nach der Bestätigung des Nachlassvertra
ges gemäss Art. 315 Abs. 2 SchKG zu hinterlegen. Dem (nicht sehr
aussagekräftigen) Status des Schuldners per 31. Oktober 1999 kann
entnommen werden, dass die anerkannten und bestrittenen Forderun
gen zusammen rund Fr. 2'930'000.-- betragen. 15% Nachlassdivi
dende ergäben Fr. 440'000.-. Dazu sind die Kosten des Sachwalters,
der im Falle der Bewilligung der Nachlassstundung gemäss Art. 295
Abs. 1 SchKG zu ernennen wäre, hinzuzuzählen. Diese Mittel müssten
in bar aufgebracht werden. Im Stundungsgesuch an die Vorinstanz hat
der Schuldner ausgeführt, dass er maximal Fr. 231'400.~ organisieren
könnte. Dabei sei es ihm möglich, von dritter Seite in bar rund
Fr. 50'000.-- aufzubringen und die restlichen circa Fr. 180'000.-- durch
den Verzicht eines Privatgläubigers auf dessen Pfandsicherheit, so
dass jene Pfandstelle den übrigen Gläubigern zur Verfügung stehen
würde. Diese Rechnung deckt sich nicht mit dem vom Schuldner in
Aussicht genommenen Nachlassvertrag mit Prozentvergleich, wird in
dieser Art Nachlassvertrag doch das Vermögen des Schuldners nicht
138
B. Gerichtsentscheide
3346
liquidiert. Um die Pfänder amtlich liquidieren zu lassen, bedürfte es
eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff.
SchKG). Ein Liquidationsvergleich kann im Falle des Schuldners aber
allein deswegen nicht zur Diskussion stehen, weil das Konkursamt
bereits festgestellt hat, dass gar kein frei verwertbares Vermögen vor
handen ist, so dass feststeht, dass die Kurrentgläubiger im Konkurs
wie im Liquidationsvergleich leer ausgehen werden. Zur Finanzierung
einer Nachlassdividende müsste Dr. E. nicht nur auf eine Pfandsicher
heit verzichten, sondern Bargeld zur Verfügung stellen. Diese Variante
wird selbst vom Schuldner nicht behauptet. Stehen aber nur
Fr. 50'000." in bar zur Verfügung, ergäbe das eine Nachlassdividende
von rund 1,7%. Bei einem solchen Ergebnis erscheint es nicht nur
aussichtslos, dass die Gläubiger dem Nachlassvorschlag zustimmen
würden, sondern ist bereits die Bewilligung einer Nachlassstundung
und die Ernennung eines Sachwalters sinnlos.
Zweck des Konkurshinderungsgrundes von Art. 173a SchKG ist es,
den Konkurs über ein sanierungsfähiges Unternehmen zu vermeiden.
Ein Konkurs soll nur dann eröffnet werden, wenn kein anderer Ausweg
mehr besteht (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München, Art. 173a N. 1). Die Ausset
zung des Konkursdekretes im Falle des Schuldners kommt auch we
gen dieses Normzweckes nicht in Frage. Der Schuldner ist eine natür
liche Person, deren Sanierungsfähigkeit nicht mit jener einer Unter
nehmung verglichen werden kann. Hingegen hat der Schuldner als
natürliche Person ein Interesse daran, dass am Schlüsse der Zwangs
vollstreckung keine Verlustscheine ausgestellt werden. Diesem In
teresse trägt das Gesetz in Art. 332 SchKG Rechnung, indem es dem
Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet worden ist, die Möglich
keit gibt, im Konkurs einen Nachlassvertrag vorzuschlagen. Dieser
Rechtsbehelf trifft auf die Situation des Schuldners zu, indem im Kon
kursverfahren der Kollokationsplan erstellt und darin über die bestritte
nen Forderungen entschieden wird. Nach Eintritt der Rechtskraft des
Kollokationsplanes kann der Schuldner mit den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln eine präzise Nachlassdividende offerieren, der die
Gläubiger mit dem Quorum von Art. 305 SchKG dann zustimmen kön
nen oder nicht. Es rechtfertigt sich in der konkreten Situation des
139
B. Gerichtsentscheide
3347
Schuldners auch im Hinblick auf Art. 332 SchKG nicht, den Entscheid
über die Konkurseröffnung nach Art. 173a SchKG auszusetzen.
OGP 5.1.2000
3347
Spezialliquidation nach eingestelltem Konkursverfahren. Bewilli
gung eines vorzeitigen Verkaufs (Art. 230a SchKG, 128 VZG).
Gemäss Art. 128 Abs. 1 VZG darf, wenn nach den Einträgen im
Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes Pfandrechte
oder andere beschränkte dingliche Rechte am Grundstück geltend
gemacht werden, die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus
freier Hand) selbst im Falle der Dringlichkeit erst erfolgen, nachdem
das Kollokationsverfahren durchgeführt und die Kollokationsprozesse
rechtskräftig erledigt sind. Art. 128 Abs. 2 VZG sieht vor, dass die
Aufsichtsbehörde die Versteigerung ausnahmsweise schon vorher
bewilligen kann, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden.
In diesem Fall ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig
pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung nach
Art. 961 ZGB im Grundbuch vorzumerken.
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist ein vorzeitiger Verkauf nur
dann angezeigt, wenn bei sofortigem Verkauf ein bedeutend höherer
Preis erzielt werden kann als bei einem Zuwarten bis zum Abschluss
des Lastenbereinigungsverfahrens (BGE 119 III 90, 111 III 77). Dies
ist vorliegend nicht eindeutig erstellt. Es wird lediglich geltend ge
macht, im Falle eines Zuwartens würden weitere Verkaufsunkosten
anwachsen. Hingegen ist nicht sicher, ob das Angebot eines späteren
Kaufinteressenten, das frühere nicht erreichen würde.
Es ist nun aber nicht ausser acht zu lassen, dass sich die erwähnte
Bundesgerichtspraxis bei durchgeführtem Konkursverfahren heraus
gebildet hat. Demgegenüber handelt es sich vorliegend um eine nach
Einstellung des Konkursverfahrens von einem Pfandgläubiger ver
langte Spezialliquidation nach Art. 230a SchKG. Diese besondere
Situation rechtfertigt es, weniger strenge Massstäbe anzulegen, da es
140
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B. Gerichtsentscheide
3346
3346
Konkurseröffnung. Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung
als Konkurshinderungsgrund (Art. 173a SchKG).
Sachverhalt:
Mit Zahlungsbefehl vom 6. November 1996 wurde der Schuldner
für einen Betrag von Fr. 250’000.-- nebst Zins betrieben. Er hatte da
mals Rechtsvorschlag erhoben. Nachdem der Rechtsvorschlag
rechtskräftig beseitigt und eine daran anschliessende Aberkennungs
klage erledigt worden waren, wurde dem Schuldner am 12. März 1999
die Konkursandrohung zugestellt. Nach Eingang des Konkursbegeh
rens bei der Vorinstanz hatte diese vorerst über ein Feststellungsbe
gehren des Schuldners im Sinne von Art. 85a SchKG zu befinden.
Nachdem auch dieses Verfahren erledigt war, wurden die Parteien
vom Konkursgericht zu einem Konkursvorstand auf den 30. November
1999 vorgeladen. Zuvor hatte der Schuldner am 16. November 1999
beim gleichen Einzelrichter des Kantonsgerichtes in dessen Funktion
als Nachlassgericht (Art. 8 Ziff. 8 lit. b ZPO) ein Gesuch um Bewilli
gung einer Nachlassstundung (Art. 293 SchKG) eingereicht. Am Kon
kursvorstand vom 30. November 1999 hatte sich der Schuldner weder
über die Zahlung der betriebenen Forderung ausgewiesen, noch an
dere Hinderungsgründe im Sinne von Art. 172 SchKG geltend ge
macht. Er hatte unter Hinweis auf sein Nachlassstundungsgesuch
einzig die Aussetzung des Entscheides über die Konkurseröffnung
nach Art. 173a SchKG beantragt.
Diesem Antrag ist die Vorinstanz nicht gefolgt und hat am
30. November 1999 über das Vermögen des Schuldners den Konkurs
eröffnet. Zur Begründung ihres Entscheides hat die Vorinstanz im we
sentlichen erwogen, dass die Einreichung eines Nachlassstundungs
gesuches nicht automatisch zur Aussetzung des Entscheides über die
Konkurseröffnung führe, da es sich bei Art. 173a Abs. 1 SchKG um
eine Kann-Bestimmung handle. Das Stundungsgesuch sei nur dann
zu berücksichtigen, wenn es nicht missbräuchlich, aussichtslos oder
trölerisch sei. Der Schuldner stelle seinen Gläubigern eine Nachlass
dividende von 15% in Aussicht, die mangels eigener Mittel vollständig
durch Drittpersonen zur Verfügung zu stellen seien. Nachdem sich der
136
B. Gerichtsentscheide
3346
Schuldner geweigert habe, die Namen dieser Drittpersonen bekannt
zu geben, sei es nicht möglich, sich auch nur eine vorläufige Meinung
über die Erfolgsaussichten des Stundungsgesuches zu machen. In
diesem Sinne erscheine das Nachlassstundungsgesuch als aus
sichtslos, weshalb der Entscheid über die Konkurseröffnung nicht aus
zusetzen, dafür aber der Konkurs mangels (anderer) Hinderungs
gründe im Sinne von Art. 172 SchKG zu eröffnen sei.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 1999 hat der Schuldner gegen das
Konkursdekret appelliert und erneut die Aussetzung des Konkursdek
retes gemäss Art. 173a SchKG beantragt. Zur Begründung machte er
geltend, dass der Konkursrichter nicht berechtigt gewesen sei, die
Konkurseröffnung von einem bis ins Detail belegten und begründeten
Nachlassstundungsgesuch abhängig zu machen. Ein Stundungsge
such mit einem provisorischen Entwurf für einen Nachlassvertrag
müsse genügen, um Art. 173a Abs. 1 SchKG zur Anwendung zu brin
gen. Gemäss Art. 293 SchKG sei dem Nachlassrichter ein begründe
tes Gesuch und der Entwurf eines Nachlassvertrages einzureichen.
Aus diesem Entwurf müsse hervorgehen, wie der Schuldner seine
Gläubiger zu befriedigen gedenke. Es genüge dabei, dass der Schuld
ner erst einmal seine Vorstellungen von der Art und Weise der Berei
nigung seiner Schuldverhältnisse bekannt gebe. Diese Voraussetzun
gen seien mit dem vom Schuldner eingereichten Stundungsgesuch
vom 16. November 1999 erfüllt gewesen. Bezüglich der von der Vorin
stanz als ungewiss bezeichneten Sicherstellung der Nachlassdivi
dende würden neu die Bestätigungen von Dr. E. und von P. einge
reicht.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 171 SchKG spricht das Gericht die Konkurseröffnung
aus, sofern nicht einer der in den Art. 172 bis 173a SchKG erwähnten
Fälle vorliegt. Es ist nicht umstritten, dass sowohl bei der Vorinstanz
wie im Appellationsverfahren einzig der Konkurshinderungsgrund von
Art. 173a SchKG zur Diskussion stand und steht. Keiner der übrigen
Hinderungsgründe wurde vom Schuldner vorgebracht.
Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Bewilligung
einer Nachlassstundung anhängig gemacht, so kann das Konkursge
richt gemäss Art. 173a SchKG den Entscheid über den Konkurs aus
setzen. Dass der Schuldner am 16. November 1999 bei der Vorin
137
B. Gerichtsentscheide
3346
stanz ein Nachlassstundungsgesuch eingereicht hat, ist erstellt. Dies
führt indessen, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, nicht auto
matisch zur Aussetzung des Entscheides über die Konkurseröffnung.
Das Stundungsgesuch wird nur berücksichtigt, wenn es weder miss
bräuchlich, aussichtslos noch trölerisch ist. Aussichtslosigkeit wird
angenommen, wenn die Unterlagen so wenig aufschlussreich sind,
dass sich das Nachlassgericht nicht einmal eine vorläufige Meinung
über die Erfolgsaussichten des Gesuches zu bilden vermag.
Dem Nachlassstundungsgesuch vom 16. November 1999 hat der
Schuldner entgegen der Vorschrift in Art. 293 SchKG keinen Entwurf
eines Nachlassvertrages beigelegt, sind auf Seite 4 des Gesuches
doch als Beilagen lediglich ein Status, ein Einvemahmeprotokoll sowie
ein Inventar erwähnt. Dem Einvemahmeprotokoll und dem Inventar
des Konkursamtes kann entnommen werden, dass der Schuldner
praktisch über kein liquides, frei verwertbares Vermögen verfügt. Er
führt denn auch selbst aus, dass er die Nachlassdividende von dritter
Seite aufzubringen hätte. Der Schuldner gedenkt also, seinen Gläubi
gern einen sogenannten Prozentvergleich vorzuschlagen. Es schwebt
ihm eine Nachlassdividende von 15 - 20% vor. Im Nachlassvertrag mit
Prozentvergleich ist die Dividende auch auf den bestrittenen Forde
rungen sicherzustellen und nach der Bestätigung des Nachlassvertra
ges gemäss Art. 315 Abs. 2 SchKG zu hinterlegen. Dem (nicht sehr
aussagekräftigen) Status des Schuldners per 31. Oktober 1999 kann
entnommen werden, dass die anerkannten und bestrittenen Forderun
gen zusammen rund Fr. 2'930'000.-- betragen. 15% Nachlassdivi
dende ergäben Fr. 440'000.-. Dazu sind die Kosten des Sachwalters,
der im Falle der Bewilligung der Nachlassstundung gemäss Art. 295
Abs. 1 SchKG zu ernennen wäre, hinzuzuzählen. Diese Mittel müssten
in bar aufgebracht werden. Im Stundungsgesuch an die Vorinstanz hat
der Schuldner ausgeführt, dass er maximal Fr. 231'400.~ organisieren
könnte. Dabei sei es ihm möglich, von dritter Seite in bar rund
Fr. 50'000.-- aufzubringen und die restlichen circa Fr. 180'000.-- durch
den Verzicht eines Privatgläubigers auf dessen Pfandsicherheit, so
dass jene Pfandstelle den übrigen Gläubigern zur Verfügung stehen
würde. Diese Rechnung deckt sich nicht mit dem vom Schuldner in
Aussicht genommenen Nachlassvertrag mit Prozentvergleich, wird in
dieser Art Nachlassvertrag doch das Vermögen des Schuldners nicht
138
B. Gerichtsentscheide
3346
liquidiert. Um die Pfänder amtlich liquidieren zu lassen, bedürfte es
eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff.
SchKG). Ein Liquidationsvergleich kann im Falle des Schuldners aber
allein deswegen nicht zur Diskussion stehen, weil das Konkursamt
bereits festgestellt hat, dass gar kein frei verwertbares Vermögen vor
handen ist, so dass feststeht, dass die Kurrentgläubiger im Konkurs
wie im Liquidationsvergleich leer ausgehen werden. Zur Finanzierung
einer Nachlassdividende müsste Dr. E. nicht nur auf eine Pfandsicher
heit verzichten, sondern Bargeld zur Verfügung stellen. Diese Variante
wird selbst vom Schuldner nicht behauptet. Stehen aber nur
Fr. 50'000." in bar zur Verfügung, ergäbe das eine Nachlassdividende
von rund 1,7%. Bei einem solchen Ergebnis erscheint es nicht nur
aussichtslos, dass die Gläubiger dem Nachlassvorschlag zustimmen
würden, sondern ist bereits die Bewilligung einer Nachlassstundung
und die Ernennung eines Sachwalters sinnlos.
Zweck des Konkurshinderungsgrundes von Art. 173a SchKG ist es,
den Konkurs über ein sanierungsfähiges Unternehmen zu vermeiden.
Ein Konkurs soll nur dann eröffnet werden, wenn kein anderer Ausweg
mehr besteht (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München, Art. 173a N. 1). Die Ausset
zung des Konkursdekretes im Falle des Schuldners kommt auch we
gen dieses Normzweckes nicht in Frage. Der Schuldner ist eine natür
liche Person, deren Sanierungsfähigkeit nicht mit jener einer Unter
nehmung verglichen werden kann. Hingegen hat der Schuldner als
natürliche Person ein Interesse daran, dass am Schlüsse der Zwangs
vollstreckung keine Verlustscheine ausgestellt werden. Diesem In
teresse trägt das Gesetz in Art. 332 SchKG Rechnung, indem es dem
Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet worden ist, die Möglich
keit gibt, im Konkurs einen Nachlassvertrag vorzuschlagen. Dieser
Rechtsbehelf trifft auf die Situation des Schuldners zu, indem im Kon
kursverfahren der Kollokationsplan erstellt und darin über die bestritte
nen Forderungen entschieden wird. Nach Eintritt der Rechtskraft des
Kollokationsplanes kann der Schuldner mit den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln eine präzise Nachlassdividende offerieren, der die
Gläubiger mit dem Quorum von Art. 305 SchKG dann zustimmen kön
nen oder nicht. Es rechtfertigt sich in der konkreten Situation des
139
B. Gerichtsentscheide
3347
Schuldners auch im Hinblick auf Art. 332 SchKG nicht, den Entscheid
über die Konkurseröffnung nach Art. 173a SchKG auszusetzen.
OGP 5.1.2000
3347
Spezialliquidation nach eingestelltem Konkursverfahren. Bewilli
gung eines vorzeitigen Verkaufs (Art. 230a SchKG, 128 VZG).
Gemäss Art. 128 Abs. 1 VZG darf, wenn nach den Einträgen im
Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes Pfandrechte
oder andere beschränkte dingliche Rechte am Grundstück geltend
gemacht werden, die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus
freier Hand) selbst im Falle der Dringlichkeit erst erfolgen, nachdem
das Kollokationsverfahren durchgeführt und die Kollokationsprozesse
rechtskräftig erledigt sind. Art. 128 Abs. 2 VZG sieht vor, dass die
Aufsichtsbehörde die Versteigerung ausnahmsweise schon vorher
bewilligen kann, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden.
In diesem Fall ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig
pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung nach
Art. 961 ZGB im Grundbuch vorzumerken.
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist ein vorzeitiger Verkauf nur
dann angezeigt, wenn bei sofortigem Verkauf ein bedeutend höherer
Preis erzielt werden kann als bei einem Zuwarten bis zum Abschluss
des Lastenbereinigungsverfahrens (BGE 119 III 90, 111 III 77). Dies
ist vorliegend nicht eindeutig erstellt. Es wird lediglich geltend ge
macht, im Falle eines Zuwartens würden weitere Verkaufsunkosten
anwachsen. Hingegen ist nicht sicher, ob das Angebot eines späteren
Kaufinteressenten, das frühere nicht erreichen würde.
Es ist nun aber nicht ausser acht zu lassen, dass sich die erwähnte
Bundesgerichtspraxis bei durchgeführtem Konkursverfahren heraus
gebildet hat. Demgegenüber handelt es sich vorliegend um eine nach
Einstellung des Konkursverfahrens von einem Pfandgläubiger ver
langte Spezialliquidation nach Art. 230a SchKG. Diese besondere
Situation rechtfertigt es, weniger strenge Massstäbe anzulegen, da es
140