C. Gerichtsentscheide 3086, 3087 Die Konkursandrohung vom 1 .Februar 1980 ist daher in dem Sinne zu berichtigen, dass die Ansprüche der Gläubigerin für die ausserrechtlichen Entschädigungen im Aberkennungsverfahren der Forderung gemäss Za
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C. Gerichtsentscheide
3086, 3087
Die Konkursandrohung vom 1 .Februar 1980 ist daher in dem Sinne zu
berichtigen, dass die Ansprüche der Gläubigerin für die ausserrechtlichen
Entschädigungen im Aberkennungsverfahren der Forderung gemäss Zah
lungsbefehl nicht zugerechnet werden dürfen.
ABSchKG 23.4.1980 (RBer 1979/80, S.48)
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Rechtsvorschlag. Anbringung in mündlicher Form (Art. 74 SchKG).
Art. 74 SchKG bestimmt: «Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so
hat er dies innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls
dem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich zu erklären.»
Eine am Telefon abgegebene Erklärung ist eine mündliche Erklärung.
Die Vorschrift, dass der Betriebene die Erklärung (den Rechtsvorschlag)
dem Betreibungsamt abzugeben habe, bedeutet nicht etwa, er habe sich
zu diesem Zweck auf das Amt zu begeben. Der Rechtsvorschlag, den der
Betriebene oder eine für ihn handelnde Fterson dem Betreibungsamt tele
fonisch erklärt, genügt grundsätzlich den Anforderungen von Art. 74
Abs.1 SchKG (BGE 99 III 64, mit zahlreichen Zitaten).
Wacken besondere Umstände beim Betreibungsbeamten Zweifel an
der Identität des Anrufers, so bleibt es ihm Vorbehalten, die Entgegen
nahmedestelefonischen Rechtsvorschlags abzulehnen und den Anrufen
den aufzufordern, den Rechtsvorschlag schriftlich oder auf dem Amte
mündlich zu erklären; diese Aufforderung muss aber sofort erfolgen
(BGE 99 III 65).
Es war ein Fehler des Amtes und seiner Hilfsperson, den telefonischen
Rechtsvorschlag des Schuldners nicht sofort zu notieren und dem Gläubi
ger mitzuteilen. Das Beispiel zeigt erneut, dass ein telefonischer Rechtsvor
schlag nicht entgegengenommen werden sollte. Der am Ort wohnende
Schuldner ist anzuweisen, entweder auf dem Amt vorzusprechen oder die
Erklärung schriftlich abzugeben; ein auswärts weilender Schuldner kann
sich nötigenfalls bei weitern Amtsstellen (Gemeindekanzlei usw.) erkun
digen, um den Rechtsvorschlag richtig zu formulieren.
ABSchKG 5.10.1982 (RBer 1981 /82, S. 47)
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