C. Gerichtsentscheide 3065, 3066 3065 Zustellung p ro zessualer A u ffo rd e ru n g e n . Fristansetzung zur Kosten bevorschussung gegenüber Anstaltsinsassen. Aus Art. 392 ZGB geht ganz allgemein hervor, dass das Gesetz geistig erkrankte
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C. Gerichtsentscheide
3065, 3066
3065
Zustellung prozessualer Aufforderungen. Fristansetzung zur Kosten
bevorschussung gegenüber Anstaltsinsassen.
Aus Art. 392 ZGB geht ganz allgemein hervor, dass das Gesetz geistig
erkrankte oder in ihren äusseren Verhältnissen eingeschränkte Personen in
dringenden Angelegenheiten nicht schutzlos lassen will; vgl. als be
sonders deutliches Beispiel für die Notwendigkeit einer ausreichenden
gesetzlichen Vertretung bei allen prozessualen Vorkehren BGE 77 II 7 ff.,
insbesondere S. 13 E. 3. Ist für einen Entmündigten, der in eine Klinik ein
gewiesen wurde, bereits vorsorglich ein Vormund bestimmt worden, so
sind die prozessualen Aufforderungen nicht nur dem Mündel, sondern
mindestens auch dem Vormund zuzustellen. Das war hier nicht der Fall.
Da der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Kostenvorschusses
nicht ausschliesslich selbst zu verantworten hat, liegt eine formelle Rechts
verweigerung vor. Die Beschwerde ist daher zu schützen und der ange-
fochtene Beschluss aufzuheben. Die Streitsache ist, da das Geld inzwi
schen eingegangen ist, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
JuAK4.7.1972 (RBer 1972/73, S.40)
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Streitverkündung. Entscheid über Regress auf Dritten. Appellations
befugnis (Art. 55 ZPO1).
Bei Einwilligung der Beteiligten kann das Gericht im gleichen Urteil über
die Hauptklage und über das Rückgriffsrecht einer Partei gegenüber
einem Dritten entscheiden; Art. 55 ZPO1. Dem Dritten, der zu einer Zah
lung verpflichtet wird, steht das Appellationsrecht zu.
OGer 29. 5.1972 (RBer 1972/73, S. 34)
1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 58 ZPO vom 27. April 1980
(bGS 231.1)
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