C. Gerichtsentscheide 3035, 3036 Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Un terschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der letztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldl
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C. Gerichtsentscheide
3035, 3036
Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Un
terschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der
letztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldlose
Zahlungsmittel wie Anweisungen, Schecks usw, beschränkt sich aber
deutlich auf die Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 68ff. OR. Ist
die Leistung gegen Lohn zu entrichten, so bedeutet das Versprechen der
Zahlung nichts anderes als die Zusage der üblichen Vergütung nach
Art. 363 OR und Art. 68ff. OR.
OGer 1.2.1966 (RBer 1965/66, S. 34)
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Kaufvertrag. Goodwill (Art. 184 OR).
Ist der Ertragswert eines Unternehmens höher als der Sachwert, so spricht
man von ideellem Geschäftswelt, der allgemein als Goodwill bezeichnet
wird. Dieser ist teils durch äussere Verhältnisse, durch günstige Beziehun
gen zum Absatz- und zum Beschaffungsmarkt gekennzeichnet; unter
Goodwill im engeren Sinn wird insbesondere eine treue Stammkund
schaft verstanden, auf die sich der Übernehmer eines Geschäftes in der
Regel verlassen kann. Weiter gehören zum ideellen Geschäftswert lang
fristige Lieferungsverträge, Auftragsbestände, Quotenbeteiligungen bei
Kartellen, günstiger Standort, guter Ruf der Firma, Kreditwürdigkeit,
geordnete interne Verhältnisse (reibungslose kaufmännische und techni
sche Organisation, geschulter Mitarbeiterstab, Geschäftsgeheimnisse);
Wick/Oswald, Der kleine Merkur, 1943, S. 4 5 ff.; vgl. Guhl, Das Schweiz.
Obligationenrecht, 1972, S. 616, BGE 73 I 255, 80 I 373 und vor allem
95 1311; im letzteren, in italienischer Sprache abgefassten Entscheid wird
Goodwill mit «awiamento» wiedergegeben, was der Einführung, vor
allem der Kundschaft, entspricht.
Bildet der Goodwill einen Bestandteil des Kaufvertrages und wird er im
Kaufvertrag überein gewerbliches Unternehmen besonders erwähnt und
bezahlt, so ist damit der Verkäuferin untersagt, die Kundschaft nach Ver
tragsabschluss aufzusuchen und weitere Bestellungen auf ihren Namen
aufzunehmen. Tat sie dies, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die geleisteten Anzahlungen zurückzufordern.
OGer 1.3.1971 (RBer 1971/72, S. 35)
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