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OG ARGVP 1988 3036

Appenzell A.Rh. · 1971-03-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3035, 3036 Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Un­ terschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der letztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldl

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C. Gerichtsentscheide

3035, 3036

Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Un­

terschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der

letztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldlose

Zahlungsmittel wie Anweisungen, Schecks usw, beschränkt sich aber

deutlich auf die Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 68ff. OR. Ist

die Leistung gegen Lohn zu entrichten, so bedeutet das Versprechen der

Zahlung nichts anderes als die Zusage der üblichen Vergütung nach

Art. 363 OR und Art. 68ff. OR.

OGer 1.2.1966 (RBer 1965/66, S. 34)

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Kaufvertrag. Goodwill (Art. 184 OR).

Ist der Ertragswert eines Unternehmens höher als der Sachwert, so spricht

man von ideellem Geschäftswelt, der allgemein als Goodwill bezeichnet

wird. Dieser ist teils durch äussere Verhältnisse, durch günstige Beziehun­

gen zum Absatz- und zum Beschaffungsmarkt gekennzeichnet; unter

Goodwill im engeren Sinn wird insbesondere eine treue Stammkund­

schaft verstanden, auf die sich der Übernehmer eines Geschäftes in der

Regel verlassen kann. Weiter gehören zum ideellen Geschäftswert lang­

fristige Lieferungsverträge, Auftragsbestände, Quotenbeteiligungen bei

Kartellen, günstiger Standort, guter Ruf der Firma, Kreditwürdigkeit,

geordnete interne Verhältnisse (reibungslose kaufmännische und techni­

sche Organisation, geschulter Mitarbeiterstab, Geschäftsgeheimnisse);

Wick/Oswald, Der kleine Merkur, 1943, S. 4 5 ff.; vgl. Guhl, Das Schweiz.

Obligationenrecht, 1972, S. 616, BGE 73 I 255, 80 I 373 und vor allem

95 1311; im letzteren, in italienischer Sprache abgefassten Entscheid wird

Goodwill mit «awiamento» wiedergegeben, was der Einführung, vor

allem der Kundschaft, entspricht.

Bildet der Goodwill einen Bestandteil des Kaufvertrages und wird er im

Kaufvertrag überein gewerbliches Unternehmen besonders erwähnt und

bezahlt, so ist damit der Verkäuferin untersagt, die Kundschaft nach Ver­

tragsabschluss aufzusuchen und weitere Bestellungen auf ihren Namen

aufzunehmen. Tat sie dies, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten und die geleisteten Anzahlungen zurückzufordern.

OGer 1.3.1971 (RBer 1971/72, S. 35)

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