Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheiddatum vom 22. Februar 2021 abgewiesen (9C_344/2020). Urteil vom 23. April 2020 Mi
Sachverhalt
A. Der am XX.XX.1969 geborene A. ______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) meldete sich im Mai 2011 unter Angabe eines erlittenen Unfalls zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle des Kantons Appenzell
Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle AR) tätigte die erwerblichen und medizinischen
Abklärungen und zog namentlich die Akten des Unfallversicherers bei (IV-act. 8). Als der
Versicherte im Juli 2011 seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegte, delegierte die IV-
Stelle die Abklärung der beruflichen Eingliederung an die SVA Zürich (IV-act. 29). Am
13. März 2012 teilte die IV-Stelle AR dem Versicherten mit, die Voraussetzungen für die
Gewährung von Arbeitsvermittlung seien erfüllt (IV-act. 41). Mit Schreiben vom 3. Septem-
ber 2012 informierte die SVA Zürich die IV-Stelle AR über den Abschluss des Delegations-
falls (IV-act. 46). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gestützt auf ein vom Un-
fallversicherer eingeholtes Gutachten der Gutachterstelle Solothurn für interdisziplinäre Be-
gutachtungen (vgl. IV-act. 47) befand, die Arbeitsfähigkeit angestammt betrage 100 %, er-
liess die IV-Stelle AR am 15. Januar 2013 einen Vorbescheid, gemäss welchem keine
Kostengutsprache für Leistungen der IV gewährt werde (IV-act. 50). Dagegen erhob der
Versicherte am 25. Januar 2013 Einwand (IV-act. 51). In der Folge tätigte die IV-Stelle AR
weitere Abklärungen. Am 26. Mai 2014 sprach sie dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu
(IV-act. 75). Nachdem dieser der IV-Stelle mit Schreiben vom 25. Juni 2014 mitgeteilt hatte,
er sei keineswegs in der Lage, zu dem von jener angenommenen Pensum von 100 % in
einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten, veranlasste die IV-Stelle im September 2014 eine
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Potentialabklärung in Form eines Austestens der Belastbarkeits- und Konzentrationsfähig-
keit (IV-act. 81; 83). Laut dem Schlussbericht zu dieser vom 29. September bis 24. Oktober
2014 durchgeführten Massnahme habe der Versicherte die vereinbarte Präsenzzeit nicht
leisten können. Eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben (IV-act. 89). Darauf-
hin erliess die IV-Stelle am 15. Januar 2015 die Mitteilung an den Versicherten, dass eine
berufliche Integration aktuell nicht möglich sei und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen
werde (IV-act. 94). Am 5. Oktober 2016 leitete sie eine polydisziplinäre medizinische Unter-
suchung in die Wege (IV-act. 153). Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 erkundigte sie sich
beim Versicherten, ob er als Ort für die Begutachtung Basel oder Luzern wünsche (IV-act.
175). Der Versicherte antwortete am 7. März 2017, am liebsten wäre ihm eine Begutach-
tung in Zürich, aber wenn das nicht gehe, wäre Luzern auch eine Option (IV-act. 177). In
der Folge fragte die IV-Stelle AR die MEDAS Luzern für eine Begutachtung an, indessen
lehnte diese zufolge fehlender Kapazitäten ab (vgl. IV-act. 181). Die IV-Stelle machte da-
raufhin eine Anfrage beim B. ______. Dieses nahm den Auftrag an (vgl. act. 184; 186). Das
polydisziplinäre Gutachten wurde am 16. November 2017 geliefert (IV-act. 221); es hielt
fest, dass beim Versicherten für seine angestammte Tätigkeit im Securitybereich keine
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, hingegen sei für eine optimal dem Leiden angepasste, rein
sitzende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen (IV-act. 221, insbesondere S.
119). Mit Vorbescheid vom 20. März 2019 stellte die IV-Stelle AR dem Versicherten die
Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 244). Dieser liess am 6. Mai 2019
durch RA H. ______ Einwand erheben (IV-act. 248). Die IV-Stelle verfügte am 18. Juli 2019
im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 252; act. 2.2).
B. Gegen den fraglichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des – nunmehr
durch RA AA. ______ vertretenen Versicherten – vom 16. September 2019 (act. 1). Die IV-
Stelle AR liess sich dazu am 3. Oktober 2019 vernehmen, wobei sie auf Abweisung der
Beschwerde schloss (act. 4). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 8. November 2019
wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt (act. 10). Am 28. Oktober 2019 reichte der Be-
schwerdeführer seine Replik ein (act. 7). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung
einer Duplik (vgl. act. 9).
C. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung (vgl. act. 6 und 9).
Seite 3
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Ver- sicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche Zuständigkeit ist nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) gegeben.
E. 1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass letztere sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b JG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % in- valid sind.
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben nur diejenigen versicherten Personen Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn die ver- sicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen ist (vgl. Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff- Seite 4 net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als er- heblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010, E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche gesundheitlich bedingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist (Kreisschreiben des Bundes- amtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver- sicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 2009). Der Rentenanspruch entsteht frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 2.3 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter- lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbeson- dere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Behörden ein- geholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351). Seite 5
E. 3 Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2019 bildet das B. ______-Gutachten vom 16. November 2017. Zunächst ist zu prüfen, ob dieses die formellen Kriterien erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt, die Auftragsvergabe an das B. ______ sei in Verletzung von Art. 72bis Abs. 2 IVV erfolgt, weil eine Anfrage an die C. ______ nie getätigt, sondern der Gutachtenauftrag dem B. ______ freihändig erteilt worden sei.
E. 3.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Gutachten, welches das B. ______ an die IV- Stelle AR lieferte, unbestrittenermassen um ein polydisziplinäres Gutachten, d.h. um ein solches mit mindestens drei Disziplinen, bestehend aus den Teilgutachten Orthopädie- Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie. Daneben erfolgte eine allgemein-internistische Untersuchung. Im Übrigen ist zu beachten, dass die IV-Stelle ursprünglich in ihrer Anfrage an das B. ______ auch noch ein onkologisches Teilgutachten erwähnt hatte. Das B. ______ hatte jedoch zur Antwort gegeben, aufgrund der Umstände dieses Falles sei ein Onkologe nicht zwingend notwendig, eine Meinung, die der RAD offenbar als plausibel erachtete (vgl. IV-act. 184). Zumal auch der Beschwerdeführer nie eine entsprechende Rüge erhob, besteht kein Anlass an der Beurteilung des B. ______ zu zweifeln, wonach hier der Beizug eines onkologischen Facharztes nicht erforderlich war.
E. 3.2.1 a) Im Falle von polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat die Gutachterwahl
immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1 S.
274 f.; BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem Ver-
sicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihm die Art der
vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen
Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch Rz. 2075 ff. des Kreisschreibens
über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], www.bsv.admin.ch/vollzug/
documents/view/3946/lang:deu/category:34, gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar
2018). In diesem Stadium kann der Versicherte (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der
Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der
medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die
mittels Zufallszuweisung (durch die vom BSV entwickelte Vergabeplattform C. ______,
über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird;
vgl. C. ______: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte
Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der
Folge hat die Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene
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http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34
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Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2 S. 355 f.). Dieses Zu-
weisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens
fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.1 S. 355). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverstän-
dige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Be-
teiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei
aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwi-
schenverfügung zu erlassen. Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform C. ______
haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem
konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig
(BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f.; Urteil 9C_475/2013 vom 6. August
2013 E. 2.1).
b) Bei polydisziplinären Gutachten bleibt für eine einvernehmliche Benennung der Experten
somit kein Raum. Eine einvernehmliche Einigung kann zwar im Einzelfall grundsätzlich ge-
eignet sein, die Akzeptanz polydisziplinärer MEDAS-Gutachten insbesondere bei den Ver-
sicherten zu erhöhen. Dies ist indes kein Grund, von der zufallsbasierten Zuweisung abzu-
sehen oder nur dann auf diese zurückzugreifen, wenn eine Einigung der Parteien auf eine
Gutachterstelle misslingt (BGE 140 V 507 E. 3.2).
c) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den Grundsatz von Treu
und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrens-
rechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei
erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel die-
ser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden
Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt
werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei
erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung
der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2017
vom 30. Oktober 2017 mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69).
E. 3.2.2 a) Im vorliegenden Fall hatte die IV-Stelle AR dem Versicherten am 5. Oktober 2016
mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei (IV-act.
153). Der Versicherte hatte sich daraufhin am 19. Oktober 2016 gemeldet und mitgeteilt, er
wolle die Angelegenheit namentlich noch mit seinem Arzt besprechen, und er bat diesbe-
züglich um Fristverlängerung (IV-act. 155). Am 14. November 2016 schrieb der Versicherte
der Vorinstanz, er sei umständehalber gegen eine erneute medizinische Begutachtung, weil
er körperlich dazu nicht in der Lage sei. Sein Facharzt werde noch einen entsprechenden
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Bericht einreichen (IV-act. 160). Am 26. Januar 2017 erhielt die IV-Stelle einen Kurzbericht
des behandelnden Arztes des Versicherten, Dr. D. ______, in welchem dieser um eine
Beurteilung bei einer Gutachterstelle bat, wobei dies aus medizinischen Gründen in der
Nähe des Patienten stattfinden und nur 1 Beurteilung (Gutachten) pro Tag erfolgen sollte
(IV-act. 173). Im Sinne einer entsprechenden RAD-Beurteilung teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer hierauf am 15. Februar 2017 mit, dass eine gutachterliche Klärung der
Leistungsansprüche zwingend notwendig sei. Gleichzeitig räumte sie ihm Gelegenheit ein,
zu wählen, ob die Begutachtung in Luzern oder Basel stattfinden soll (IV-act. 175). Der
Versicherte antwortete am 7. März 2017, am liebsten wäre ihm eine Begutachtung in Zü-
rich, aber wenn das nicht gehe, wäre Luzern auch eine Option (IV-act. 177). In der Folge
fragte die IV-Stelle AR die MEDAS Luzern für eine Begutachtung an, indessen lehnte diese
zufolge fehlender Kapazitäten ab (vgl. IV-act. 181). Die IV-Stelle machte daraufhin eine
Anfrage beim B. ______. Dieses nahm den Auftrag an und lieferte am 16. November 2017
sein Gutachten (IV-act. 221).
b) Zwischen den Parteien besteht in diesem Beschwerdeverfahren – zu Recht – Einigkeit,
dass das Vorgehen der IV-Stelle AR dem oben beschriebenen Zufallsprinzip (vgl. E. 3.2.1)
grundsätzlich zuwiderlief. Fraglich ist indes, welche prozessualen Folgen dies zeitigt. Wie
ebenfalls schon erwähnt, ist im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben zu fordern,
dass der Versicherte so früh wie möglich, mithin bei erster Gelegenheit, auf den verfahrens-
rechtlichen Mangel hinweist. Diesbezüglich verhält es sich hier so, dass der (damals noch
nicht juristisch vertretene) Versicherte in jenem Zeitpunkt, als ihm die IV-Stelle zwei Wahl-
möglichkeiten, nämlich Basel oder Luzern, präsentierte, keine Einwendungen gegen das
betreffende Vorgehen erhob. Auch als die IV-Stelle die MEDAS Luzern anfragte und nach
deren Ablehnung den Auftrag schliesslich (direkt) an das B. ______ vergab, gab es von
Seiten des Versicherten keine verfahrensrechtlichen Beanstandungen. Im Übrigen hatte
der Versicherte noch vor Bekanntgabe der einzelnen Gutachter am 24. April 2017 RA
H. ______ mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen betraut (IV-act. 194). Als die
Vorinstanz am 17. Mai 2017 die Mitteilung betreffend die beteiligten Gutachter erliess (IV-
act. 197), stellte ihr die Rechtsvertreterin am 24. Mai 2017 ein Schreiben zu, in welchem sie
um Fristerstreckung für die Erhebung allfälliger Einwendungen bat (IV-act. 199). Konkrete
Beanstandungen waren dann allerdings innert erstreckter Frist anscheinend nicht
eingegangen. Nachdem das B. ______ schliesslich am 16. November 2017 sein Gutachten
geliefert hatte, lud die IV-Stelle den Versicherten am 17. Januar 2018 zur persönlichen
Besprechung der Rentenleistungen ein (IV-act. 223). Am 29. Januar 2018 gelangte die
Rechtsvertreterin mittels E-Mail an die IV-Stelle und ersuchte um Verschiebung des
Termins für die persönliche Besprechung (IV-act. 227). Mit Schreiben vom 16. April 2018
teilte die Rechtsvertreterin namentlich mit, dass sich beim Klienten eine gesundheitliche
Seite 8
Veränderung ergeben habe, weshalb sie darum ersuche, mit dem Entscheid noch
zuzuwarten. Derzeit warte sie noch auf medizinische Unterlagen betreffend den
Versicherten (IV-act. 230). Analoge Schreiben bezüglich Ersuchen um Fristerstreckung
folgten am 23. Juli 2018 (IV-act. 232), 7. September 2018 (IV-act. 234) und am 28.
September 2018 (IV-act. 236). In einer Eingabe vom 4. Dezember 2018 lieferte die
Rechtsvertreterin der Vorinstanz aktuelle medizinische Unterlagen. Gleichzeitig stellte sie
noch weitere Berichte in Aussicht (IV-act. 239). Mit Schreiben vom 18. März 2019 erklärte
die Rechtsvertreterin, man habe keine weiteren Arztberichte. Sie ersuche darum, den
Entscheid auf dem Postweg zuzustellen (IV-act. 243). Nach Versand des Vorbescheids
erhob die Rechtsvertreterin am 6. Mai 2019 Einwand und äusserte sich dabei detailliert
zum Beweiswert des B. ______-Gutachtens, ohne sich jedoch mit dem Verfahrensmangel
bei der Gutachtenvergabe auseinanderzusetzen (IV-act. 248). Anschliessend kam es zum
Beschwerdeverfahren, in welchem der neue Rechtsvertreter des Versicherten, RA
AA. ______, erstmals auf die in formeller Hinsicht unzulässige Erteilung des Gutachtens
hinwies, und in seiner Replik hatte der Rechtsanwalt an seinen Einwendungen
festgehalten.
c) Zusammenfassend wurde im vorliegenden Fall somit erst im Rahmen der Anfechtung
des ablehnenden Rentenentscheids beim Obergericht auf die ursprünglich mangelhafte
Gutachtenvergabe hingewiesen. Unter den gegebenen Umständen muss die Rüge des be-
treffenden Mangels als verspätet gelten. Dem anfänglich unvertretenen Versicherten ist
nicht der Vorwurf zu machen, dass er im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtens keine
Einwendungen erhob. Mit Blick darauf, dass er bereits vor der Bekanntgabe der B. ______-
Gutachter in der Person von RA H. ______ professionellen juristischen Beistand beizog
und diese sich in der Folge nie – auch nicht nach Lieferung des Gutachtens und
insbesondere nicht im Vorbescheidverfahren – zum Verfahrensmangel äusserte, erschiene
es treuwidrig, wenn der Versicherte sich nun beschwerdeweise darauf berufen könnte. Im
Ergebnis hat der Mangel deshalb als geheilt zu gelten und das Gutachten ist nicht aus
formellen Gründen für unverwertbar zu erklären.
E. 4 Des Weiteren ist das Gutachten in materieller Hinsicht zu prüfen.
E. 4.1 Das Gutachten stellt interdisziplinär folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit: Neuropathisches Schmerzsyndrom an der Oberschenkelaussenseite, differential- diagnostisch: Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis im Sinne einer Meralgia pa- raesthetica. Seite 9 Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind genannt: Status nach extraossärem Plasmozytom der Rachenhinterwand links (…); Chronisches Lumbalsyndrom ohne radikuläre Reizung und ohne entsprechendes radiologi- sches Korrelat; Adipositas (BMI 31.1 kg/m2); Hypercholesterinanämie; Senk-Spreizfuss beidseits; Diskretes Carpaltunnelsyndrom beidseits; Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41); Narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.0); Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1); Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4).
E. 4.2 Der interdisziplinären Beurteilung (IV-act. 221, S. 114 ff.) ist zu entnehmen, die im Rahmen
der aktuellen Begutachtung durchgeführte chirurgisch-internistische Untersuchung ergebe
das Bild eines 48-jährigen adipösen und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in un-
auffälligem Allgemeinzustand. Der klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne
Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch
im Abdominalstatus lasse sich kein pathologischer Befund erheben. Im Neurostatus zeige
sich ein hyperalgetisches Areal im Bereich der Narbe am rechten Oberschenkel und eine
kleine Sensibilitätsstörung im Sinne einer Hypästhesie am distalen lateralen Narbenende.
Korrelierend dazu fänden sich bis auf eine Hypercholesterinämie durchwegs Normalwerte
in den Laboruntersuchungen. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf. Der 6-
Minuten-Gehtest habe nach 4.5 Minuten wegen Schwindel abgebrochen werden müssen
und eine verminderte Gehleistung ohne Angabe von Claudicatiobeschwerden oder
Dyspnoe ergeben. Aufgrund der stabilen Vitalzeichen könnten weder starke Schmerzen
noch Schwindel nachvollzogen werden. Der Schellong-Test sei unauffällig gewesen. Aus
chirurgisch-internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be-
gründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habi-
tus angepassten Verweistätigkeit (IV-act. 221, S. 115).
Bei der orthopädischen Exploration habe sich eine Differenz gezeigt zwischen der spontan
frei beweglichen Lendenwirbelsäule und der demonstrierten, gering eingeschränkt bewegli-
chen Lendenwirbelsäule. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln fänden sich
nicht. Diskrepant gewesen seien der nicht vorführbare Einbeinstand rechts und das sehr
Seite 10
langsame, jedoch hinkfreie Gangbild des Versicherten. Die bisher mehrfach durchgeführten
MRI der LWS zeigten lediglich eine Bandscheibenhernie LWK 4/5. Dieser Befund erkläre
jedoch nicht ausreichend die vom Versicherten geklagte Symptomatik. Bei der Untersu-
chung des rechten Schultergelenks sei eine generelle Schmerzangabe erfolgt, die Beweg-
lichkeit sei bezüglich der Seitwärts- und Vorwärtsbewegung sowie der Innenrotation end-
gradig minimal vermindert demonstriert worden. Hinweise auf eine vorliegende Impinge-
mentsymptomatik oder eine Rotatorenmanschettenruptur hätten sich nicht gefunden. Bei
fehlender Druckschmerzangabe und nicht schmerzhafter horizontaler Adduktion des rech-
ten Schultergelenks liege keine Reizung oder aktivierte Arthrose des rechten Akromiokla-
vikulargelenks vor. Weiter habe der Versicherte angegeben, dass er aufgrund eines „Zie-
hens in der Wunde“ (operativ sanierter Abszess am proximalen lateralen rechten Ober-
schenkel) nicht mehr normal laufen könne. Die Hüftgelenksbeweglichkeit rechts sei einge-
schränkt demonstriert worden. Die aktuelle Röntgenaufnahme stelle normal konfigurierte
Hüftgelenke mit normaler Weite der Gelenkspalten dar. Am rechten Hüftgelenk, lateral im
Kapselbereich, befänden sich heterotope Ossifikationen und ein älterer ossärer Abriss der
Insertion des M. rectus femoris rechts, die bis anhin die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
nicht eingeschränkt hätten. Auch hier seien von orthopädisch-traumatologischer Seite zwar
ein Ziehen und eine Hypästhesie im Narbenbereich durchaus nachvollziehbar, jedoch nicht
im dem vom Versicherten beschriebenen Ausmass. Beim Vergleich mit der vorhandenen
Aktenlage falle ein generell protrahierter Verlauf bei in der bisherigen CT-, Röntgen- und
MRI-Bildern auf. In der angestammten Tätigkeit als Experte und Instruktor für Extrem-Per-
sonenschutz und in einer Verweistätigkeit werde anhand der aktuellen klinischen und ra-
diologischen Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingeschätzt. Gene-
rell sei die Arbeitsfähigkeit aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nie längerfristig einge-
schränkt gewesen (IV-act. 221, S. 115 f.).
Bei der neurologischen Exploration sei die Schmerzschilderung nicht verdächtig auf eine
radikuläre Ursache gewesen. Diesbezüglich sei der neurologische Befund unauffällig ge-
wesen. Die Rückenschmerzen liessen sich neurologisch nicht erklären. Am ehesten sei von
einem chronischen Schmerzsyndrom auszugehen. Der Körperbau des Versicherten er-
scheine athletisch, was diskrepant zum angegebenen Aktivitätsniveau sei. Bezüglich der
schmerzhaften Narbe am rechten Oberschenkel habe er in der Untersuchung und auch im
scheinbar unbeobachteten Verhalten eine deutliche Schmerzvermeidung gezeigt. Es zeige
sich an der Oberschenkel-Aussenseite in einem scharf begrenzten, ovalen Areal (ca. 18x10
cm) um die Narbe herum eine eindeutige Sensibilitätsstörung. Dabei werde die Berührung
als schmerzhaft-elektrisierend wahrgenommen (Allodynie), zudem finde sich eine Hyper-
algesie. Das sensibilitätsgestörte Areal entspreche dem Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus femoris lateralis, insofern müsse man eine Läsion der Nerven im Sinne einer Me-
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ralgia paraesthetica postulieren. Bei progredienten Beschwerden am rechten Oberschenkel
sei der Endzustand nicht erreicht. Damit könne die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab-
schliessend diesbezüglich nicht beurteilt werden. Aktuell sei dem Versicherten lediglich
eine rein sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (IV-act. 221, S. 116 f.).
Bei der neuropsychologischen Beurteilung lasse die Zusammenstellung der Befunde auf
ein Aggravationsverhalten des Versicherten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der
Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und sie würden wegen mangelnder Mit-
arbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich
nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsmass abbildeten. Auch die Ergebnisse
des Persönlichkeitstests SKID II könnten so nicht valide interpretiert werden. Es bestehe
natürlich das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differential-
diagnostisch nicht festgestellt werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht könne we-
gen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden
(IV-act. 221, S. 117).
Bei der psychiatrischen Exploration bestehe aufgrund der angegebenen körperlichen
Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
Darüber hinaus müsse eine posttraumatische Belastungsstörung vermutet werden. Die
Kriterien seien aktuell nicht vollständig erfüllt. Es sei aber durchaus möglich, dass in der
Vergangenheit eine solche bestanden habe, weshalb ein Status nach posttraumatischer
Belastungsstörung diagnostiziert werde. Die rezidivierende depressive Störung müsse
aktuell als remittiert beurteilt werden. Aufgrund der Hinweise auf nicht im geklagten Umfang
vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen, der Unvollständigkeit der diagnostischen Krite-
rien für eine Posttraumatische Belastungsstörung und der nicht leitliniengerechten Therapie
könne keine psychiatrische Diagnose mit IV-relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden. Der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu
100 % arbeitsfähig (IV-act. 221, S. 117).
In einer zusammenfassenden Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter fest,
in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Securitybereich sei der Versicherte seit der
aktuellen Begutachtung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden optimal angepass-
ten, rein sitzenden Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte
100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 221, S. 119).
Seite 12
E. 4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten in mehrfacher Hinsicht.
a) Zunächst nimmt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gutachterlichen Ar-
beitsfähigkeitsschätzungen auf die offiziellen Begutachtungs-Leitlinien der psychiatrischen
sowie der rheumatologischen Fachärztegesellschaft Bezug. Er erläutert sodann, die
B. ______-Gutachter hätten sich in ihren jeweiligen Teilgutachten weder mit der
angestammten noch mit einer leidensangepassten Tätigkeit auseinandergesetzt. Dieses
Vorbringen des Versicherten ist nicht stichhaltig. Zunächst ist festzustellen, dass
grundsätzlich für sämtliche begutachteten Teildisziplinen eine prozentmässige
Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit enthalten ist. So ist aus orthopädisch-traumatologischer
Sicht die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gar nicht eingeschränkt (Gutachten,
S. 67). Der neurologische Gutachter differenzierte in seinem Teilgutachten dahingehend,
bezüglich der (neurologisch nicht erklärbaren) Rückenschmerzen sei die Arbeitsfähigkeit für
leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Hinsichtlich
der Schmerzen am rechten Oberschenkel lasse sich die Arbeitsfähigkeit angesichts der
Progredienz der Beschwerden noch nicht abschliessend beurteilen. Die Schmerzen würden
indes überwiegend beim Stehen und Gehen auftreten und eine leichte, wechselbelastende
Tätigkeit, die langes Stehen und Gehen vermeide, sei vollumfänglich möglich (S. 76 f.).
Weiter hinten im Rahmen der versicherungsmedizinischen Gesamtbeurteilung des
Gutachtens findet sich sodann noch die klare Stellungnahme, dass der Versicherte aus
neurologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit im Personenschutz zu 100 % arbeitsunfähig
sei (S. 118). Dem neuropsychologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zufolge ungenügender Mitarbeit des Exploranden nicht
möglich sei (S. 85). Der psychiatrische Gutachter schliesslich hielt dafür, mit Blick auf das
Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit IV-relevanter Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu
100 % arbeitsfähig (S. 117). Soweit der Beschwerdeführer sodann anscheinend rügt, dass
die bisherige Tätigkeit im Personenschutz laut Gutachten noch zumutbar sein soll, ist dies
offenkundig falsch. Letztlich wird im Gesamtgutachten die Beurteilung des Neurologen
übernommen, wonach der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im
Security-Bereich zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 119). In diesem Sinne geht auch die
beschwerdeführerische Kritik fehl, die Teilgutachten hätten sich eingehender mit der
angestammten Tätigkeit auseinandersetzen müssen, denn am (versicherungsmedizinisch
allein relevanten) Ergebnis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit angestammt aus in-
terdisziplinärer Sicht hätte sich dadurch nichts geändert.
Seite 13
b) Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, der Neurologe habe zu wenig präzisiert, wie ein
konkretes Belastungsprofil für die attestierte noch zumutbare sitzende Tätigkeit aussehen
soll. Ohnehin habe der Gutachter auch ausgeführt, dass noch kein stabiler Gesundheits-
zustand vorliege, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mithin nicht möglich
sei. Dem Beschwerdeführer ist auch hier nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund, dass aus
versicherungsmedizinischer Sicht die medizinische Arbeitsfähigkeit nur theoretisch zu be-
stimmen ist, erscheint die betreffende gutachterliche Einschätzung, wonach dem Ver-
sicherten eine sitzende Tätigkeit zumutbar ist, als genügend bestimmt. Sodann ist es zwar
richtig, dass sich der neurologische Teilgutachter dahingehend geäussert hat, die Arbeits-
fähigkeit sei noch nicht abschliessend beurteilbar. Es stand dies jedoch im Zusammenhang
mit den anscheinend progredienten Beschwerden am Oberschenkel. Der Gutachter hatte
diesbezüglich einen Behandlungsvorschlag geäussert und nach Ablauf von 6 Monaten eine
Verlaufsbegutachtung empfohlen (Gutachten, S. 76). Im Übrigen hatte der Gutachter ange-
geben, die Beschwerden am Oberschenkel würden überwiegend beim Stehen und Gehen
auftreten. Mit seiner Beurteilung drückte der Neurologe mithin aus, dass er aufgrund der
vorgeschlagenen Therapie Auswirkungen auf die Beschwerdesituation beim Gehen und
Stehen erwartete, mit entsprechenden Folgen für die Arbeitsfähigkeit. Hingegen erachtete
er die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit ohnehin
gegeben bzw. vom weiteren Behandlungsverlauf nicht betroffen. Zusammenfassend er-
scheint deshalb nachvollziehbar, dass das B. ______-Gutachten für eine rein sitzende
Tätigkeit abschliessend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. In diesem Sinne ist
aus IV-rechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer
Verlaufsbegutachtung letztlich absah.
c) Der Beschwerdeführer bemängelt auch das psychiatrische Teilgutachten in verschiede-
ner Hinsicht. Der Gutachter habe geschrieben, der Versicherte habe sich über 90 Minuten
während der Untersuchung konzentrieren können. Es sei jedoch eine andere Frage, ob
sich die Konzentrationsfähigkeit über einen ganzen Tag hinweg aufrechterhalten lasse. Des
Weiteren hätten sich deutliche Einschränkungen im Mini-ICF-APP gezeigt. Die nämlichen
Resultate seien in der Gesamtbeurteilung unzureichend berücksichtigt worden. Schliesslich
sei mit Blick auf die Schilderung im Abschnitt Krankheitsentwicklung (Gutachten, S. 88 f.)
auch nicht nachvollziehbar, dass keine depressive Episode mehr vorliegen soll. Die betref-
fenden Befunde würden mindestens einer mittelgradigen depressiven Episode entspre-
chen.
d) Was zunächst die Frage der Konzentrationsfähigkeit betrifft, ist eine Fehlerhaftigkeit der
gutachterlichen Beurteilung nicht erstellt. Soweit den betreffenden gutachterlichen Ein-
schätzungen die eigenen Äusserungen des Versicherten gegenübersehen, ist festzuhalten,
Seite 14
dass solche subjektive Angaben eine objektive medizinische Stellungnahme nicht umzu-
stossen vermögen. In demselben Sinne bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Gut-
achter aus den Ergebnissen des Mini-ICF-APP falsche Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit gezogen hat. In Bezug auf die Frage nach einer depressiven Episode
schliesslich ist dem Gutachten wie erwähnt zu entnehmen, aufgrund der Hinweise auf nicht
im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen, der Unvollständigkeit der
diagnostischen Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung und der nicht leit-
liniengerechten Therapie könne keine psychiatrische Diagnose mit IV-relevanter Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Hingegen seien depressive Episoden aus der
Dokumentation nachvollziehbar, im zeitlichen Längsschnitt sei ein Status nach posttrauma-
tischer Belastungsstörung nachvollziehbar. Vorab ist festzustellen, dass im Zeitraum vor
der Begutachtung letztmals für den Monat April 2016 ein fachärztlicher Bericht zum psychi-
schen Gesundheitszustand des Versicherten dokumentiert ist (IV-Arztbericht Dr. E. ______,
IV-act. 139). Nachdem also zwischen dieser Einschätzung und dem Zeitpunkt der
Begutachtung durch den Psychiater (Juni/Juli 2017) mehr als ein Jahr liegt, vermag die
damalige Einschätzung des behandelnden Arztes keine Zweifel an der B. ______-
Beurteilung zu erwecken. Mit Blick auf die gestellten Diagnosen wird dem bisherigen
Verlauf vom B. ______-Psychiater ja auch hinreichend Rechnung getragen. Davon
abgesehen ist auch unzutreffend, dass die Befunde im psychiatrischen Teilgutachten
mindestens einer mittelgradigen depressiven Episode entsprechen. Die Schilderungen auf
den S. 88 f. des Gutachtens, auf die der Beschwerdeführer diesbezüglich verweist, fussen
auf den subjektiven Angaben des Versicherten zur Krankheitsentwicklung. Es handelt sich
somit nicht um eine objektive Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien einer
Depression. Soweit der Gutachter letztlich keine depressive Episode angenommen hat,
besteht also wiederum kein Anlass, diese Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen, zumal
eben für den nämlichen Zeitraum auch keine abweichenden Behandlungsberichte
vorliegen.
e) Nicht näher einzugehen ist im Übrigen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
treffend die gutachterlichen Ausführungen zu Therapieadhärenz und Leidensdruck. Es ist
auch diesbezüglich nicht erstellt, dass die fraglichen Schlussfolgerungen der Gutachter
rechtsfehlerhaft sind. Nebenbei ist zu beachten, dass entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, dass die beobachteten Diskrepanzen
durch eine krankhafte Persönlichkeitsakzentuierung bedingt seien. Laut der Diagnoseliste
im Gutachten liegt beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung
vor. Diese zählt zu den sogenannten „Z-Diagnosen“ (vorliegend ICD-10: Z73.0). Z-Kodie-
rungen sind unter anderem zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen, die den Ge-
sundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädi-
Seite 15
gung sind; sie stehen für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die
Person wegen eines pathologischen Zustands behandelt wird (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, mit Verweis auf Weltgesundheits-
organisation, Internationale Klassifikation neurologischer Erkrankungen, deutschsprachige
Ausgabe 2001, S. 592). Abweichend zu den Behauptungen des Versicherten und mangels
anderweitiger Feststellungen im Gutachten muss diesbezüglich deshalb gerade von einem
bewusstseinsnahen Geschehen ausgegangen werden.
f) Zusammenfassend liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche die Zuverlässigkeit
des Gutachtens in Frage stellen. Es ist auf dieses vollumfänglich abzustellen. Fraglich
bleibt indes, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands nach dem Zeitpunkt der Begutachtung verhält. Der Be-
schwerdeführer weist diesbezüglich auf neuere, im Dezember 2018 bei der Vorinstanz ein-
gereichte Berichte, welche bei einem Verdacht auf Knieinfekt Knie rechts eine arthroskopi-
sche Kniegelenkspülung in der F. ______ Klinik im Mai 2018 ausweisen (IV-act. 239). Den
fraglichen Berichten kommt hier aber insofern kaum ein relevanter Beweiswert zu, als sie
sich gar nicht zur Frage der IV-rechtlichen Arbeitsfähigkeit bzw. einer Verschlechterung
derselben seit dem Gutachten äussern und darüber hinaus eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit auch sonst nicht nahe legen.
E. 5 Ausgehend von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätig- keit bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen.
E. 5.1 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads wird im Sinne der Bestimmung des Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah- men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
E. 5.2 a) Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen
würde (BGE 135 V 58 E. 3.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
Seite 16
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
b) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, sofern kumulativ beson-
ders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte
Person die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und
das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist
kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versi-
cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzu-
stellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliede-
rung) angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zu-
gänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
c) Was das Valideneinkommen anbelangt, ist unbestrittenermassen auf die Tätigkeit des
Versicherten als Sicherheitsbeauftragter abzustellen, welcher dieser vormals nachging. Die
Vorinstanz stellte korrekterweise auf den Fragebogen für Arbeitgebende des damaligen
Arbeitgebers G. ______ vom 30. Juni 2011 ab (IV-act. 19), in welchem ein Einkommen von
Fr. 63‘000.-- festgehalten ist. Indexiert auf das Jahr 2016 ergibt sich ein Betrag von Fr.
64‘933.-- (Basis 2010 = 100 Punkte, 2011 = 101.0 Punkte, 2016 = 104.1 Punkte; vgl.
Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016).
d) Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens geht der Versicherte keiner zu-
mutbaren Erwerbstätigkeit mehr nach. Es ist somit auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE)
des Bundesamts für Statistik abzustellen (LSE; Ausgabe 2016; veröffentlicht am 26. Okto-
ber 2018). Da die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen anzuwen-
den sind, ist die Tabelle T17 des Jahres 2016 heranzuziehen (Tabelle T17 monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und
öffentlicher Sektor zusammen). Im Sinne der Auffassung der Vorinstanz ist die Sparte
„Bürokräfte und verwandte Berufe“ heranzuziehen, was vom Beschwerdeführer als solches
auch nicht bestritten wurde. Ausgehend vom Totalwert von monatlich Fr. 5‘850.-- entspricht
dies bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden einem Invali-
deneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 73‘183.50 (Fr. 5‘850.-- x 12 : 40 x 41.7).
Seite 17
http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-222%3Ade&number_of_ranks=0#page222
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-129-V-472
E. 6 Resultiert bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen offensichtlich kein rentenbegründender IV-Grad, erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 7 7.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweige- rung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem Beschwerdeführer sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Diese werden im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.
E. 7.2 a) Der obsiegenden IV-Stelle wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (BGE 126 V 143 E. 4).
b) Im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich die Bemessung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nach kan- tonalem Recht, mithin nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 184 zu Art. 161 ATSG). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall, der zwar eine hohe Menge an Akten produzierte, der aber keine besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen auf- wirft. Unter diesen Umständen wird RA AA. ______ als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 (Pauschalhonorar Fr. 2‘500.-- + 4 % Barauslagen (= Fr. 100.--) = Fr. 2‘600.-- + 7.7 % MWSt (= Fr. 200.20)) zulasten der Staatskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers. Seite 18 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. ______ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.
3. Rechtsanwalt RA AA. ______ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerde- führers eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 zulasten der Staatskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers.
4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be-weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Rechtskraft an das Finanzamt. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Marc Giger versandt am: 28. April 2020 Seite 19
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht
hat dieses mit Entscheiddatum vom 22. Februar 2021 abgewiesen (9C_344/2020).
Urteil vom 23. April 2020
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg
Oberrichterin D. Sieber
Oberrichter H.P. Fischer, F. Windisch, M. Schneider
Obergerichtsschreiber M. Giger
Verfahren Nr. O3V 19 37
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführer A. ______
vertreten durch: RA AA. ______
Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach,
9102 Herisau
Gegenstand Rente der Invalidenversicherung
Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung
vom 18. Juli 2019
Rechtsbegehren
a) des Beschwerdeführers:
1. Die Verfügung vom 18. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der
unterzeichnete Rechtsanwalt sei als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) der Vorinstanz:
Die Beschwerde sei abzuweisen.
Sachverhalt
A. Der am XX.XX.1969 geborene A. ______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) meldete sich im Mai 2011 unter Angabe eines erlittenen Unfalls zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle des Kantons Appenzell
Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle AR) tätigte die erwerblichen und medizinischen
Abklärungen und zog namentlich die Akten des Unfallversicherers bei (IV-act. 8). Als der
Versicherte im Juli 2011 seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegte, delegierte die IV-
Stelle die Abklärung der beruflichen Eingliederung an die SVA Zürich (IV-act. 29). Am
13. März 2012 teilte die IV-Stelle AR dem Versicherten mit, die Voraussetzungen für die
Gewährung von Arbeitsvermittlung seien erfüllt (IV-act. 41). Mit Schreiben vom 3. Septem-
ber 2012 informierte die SVA Zürich die IV-Stelle AR über den Abschluss des Delegations-
falls (IV-act. 46). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gestützt auf ein vom Un-
fallversicherer eingeholtes Gutachten der Gutachterstelle Solothurn für interdisziplinäre Be-
gutachtungen (vgl. IV-act. 47) befand, die Arbeitsfähigkeit angestammt betrage 100 %, er-
liess die IV-Stelle AR am 15. Januar 2013 einen Vorbescheid, gemäss welchem keine
Kostengutsprache für Leistungen der IV gewährt werde (IV-act. 50). Dagegen erhob der
Versicherte am 25. Januar 2013 Einwand (IV-act. 51). In der Folge tätigte die IV-Stelle AR
weitere Abklärungen. Am 26. Mai 2014 sprach sie dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu
(IV-act. 75). Nachdem dieser der IV-Stelle mit Schreiben vom 25. Juni 2014 mitgeteilt hatte,
er sei keineswegs in der Lage, zu dem von jener angenommenen Pensum von 100 % in
einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten, veranlasste die IV-Stelle im September 2014 eine
Seite 2
Potentialabklärung in Form eines Austestens der Belastbarkeits- und Konzentrationsfähig-
keit (IV-act. 81; 83). Laut dem Schlussbericht zu dieser vom 29. September bis 24. Oktober
2014 durchgeführten Massnahme habe der Versicherte die vereinbarte Präsenzzeit nicht
leisten können. Eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben (IV-act. 89). Darauf-
hin erliess die IV-Stelle am 15. Januar 2015 die Mitteilung an den Versicherten, dass eine
berufliche Integration aktuell nicht möglich sei und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen
werde (IV-act. 94). Am 5. Oktober 2016 leitete sie eine polydisziplinäre medizinische Unter-
suchung in die Wege (IV-act. 153). Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 erkundigte sie sich
beim Versicherten, ob er als Ort für die Begutachtung Basel oder Luzern wünsche (IV-act.
175). Der Versicherte antwortete am 7. März 2017, am liebsten wäre ihm eine Begutach-
tung in Zürich, aber wenn das nicht gehe, wäre Luzern auch eine Option (IV-act. 177). In
der Folge fragte die IV-Stelle AR die MEDAS Luzern für eine Begutachtung an, indessen
lehnte diese zufolge fehlender Kapazitäten ab (vgl. IV-act. 181). Die IV-Stelle machte da-
raufhin eine Anfrage beim B. ______. Dieses nahm den Auftrag an (vgl. act. 184; 186). Das
polydisziplinäre Gutachten wurde am 16. November 2017 geliefert (IV-act. 221); es hielt
fest, dass beim Versicherten für seine angestammte Tätigkeit im Securitybereich keine
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, hingegen sei für eine optimal dem Leiden angepasste, rein
sitzende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen (IV-act. 221, insbesondere S.
119). Mit Vorbescheid vom 20. März 2019 stellte die IV-Stelle AR dem Versicherten die
Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 244). Dieser liess am 6. Mai 2019
durch RA H. ______ Einwand erheben (IV-act. 248). Die IV-Stelle verfügte am 18. Juli 2019
im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 252; act. 2.2).
B. Gegen den fraglichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des – nunmehr
durch RA AA. ______ vertretenen Versicherten – vom 16. September 2019 (act. 1). Die IV-
Stelle AR liess sich dazu am 3. Oktober 2019 vernehmen, wobei sie auf Abweisung der
Beschwerde schloss (act. 4). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 8. November 2019
wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt (act. 10). Am 28. Oktober 2019 reichte der Be-
schwerdeführer seine Replik ein (act. 7). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung
einer Duplik (vgl. act. 9).
C. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung (vgl. act. 6 und 9).
Seite 3
Erwägungen
1. 1.1
Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes
vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Ver-
sicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche
Zuständigkeit ist nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) gegeben.
1.2
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass
letztere sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form-
und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 Abs. 1
und Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b JG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. 2.1
Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte
Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4
IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund-
heitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraus-
sichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs.
2 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens
zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente,
wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % in-
valid sind.
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben nur diejenigen versicherten Personen Anspruch auf
eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr). Ein wesentlicher Unterbruch
der Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn die ver-
sicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen
ist (vgl. Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar
1961). Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff-
Seite 4
net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als er-
heblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des Bundesgerichts
9C_757/2010 vom 24. November 2010, E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche gesundheitlich
bedingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist (Kreisschreiben des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver-
sicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 2009). Der Rentenanspruch entsteht frü-
hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3
Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde auf
Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind
(BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen
nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet,
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter-
lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbeson-
dere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht-
lich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streiti-
gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E.
3a, 122 V 160 E. 1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Behörden ein-
geholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 351).
Seite 5
3. Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2019 bildet das
B. ______-Gutachten vom 16. November 2017. Zunächst ist zu prüfen, ob dieses die
formellen Kriterien erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt, die Auftragsvergabe an das
B. ______ sei in Verletzung von Art. 72bis Abs. 2 IVV erfolgt, weil eine Anfrage an die
C. ______ nie getätigt, sondern der Gutachtenauftrag dem B. ______ freihändig erteilt
worden sei.
3.1
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Gutachten, welches das B. ______ an die IV-
Stelle AR lieferte, unbestrittenermassen um ein polydisziplinäres Gutachten, d.h. um ein
solches mit mindestens drei Disziplinen, bestehend aus den Teilgutachten Orthopädie-
Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie. Daneben erfolgte eine
allgemein-internistische Untersuchung. Im Übrigen ist zu beachten, dass die IV-Stelle
ursprünglich in ihrer Anfrage an das B. ______ auch noch ein onkologisches Teilgutachten
erwähnt hatte. Das B. ______ hatte jedoch zur Antwort gegeben, aufgrund der Umstände
dieses Falles sei ein Onkologe nicht zwingend notwendig, eine Meinung, die der RAD
offenbar als plausibel erachtete (vgl. IV-act. 184). Zumal auch der Beschwerdeführer nie
eine entsprechende Rüge erhob, besteht kein Anlass an der Beurteilung des B. ______ zu
zweifeln, wonach hier der Beizug eines onkologischen Facharztes nicht erforderlich war.
3.2
3.2.1 a) Im Falle von polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat die Gutachterwahl
immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1 S.
274 f.; BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem Ver-
sicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihm die Art der
vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen
Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch Rz. 2075 ff. des Kreisschreibens
über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], www.bsv.admin.ch/vollzug/
documents/view/3946/lang:deu/category:34, gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar
2018). In diesem Stadium kann der Versicherte (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der
Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der
medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die
mittels Zufallszuweisung (durch die vom BSV entwickelte Vergabeplattform C. ______,
über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird;
vgl. C. ______: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte
Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der
Folge hat die Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene
Seite 6
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http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34
http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34
Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2 S. 355 f.). Dieses Zu-
weisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens
fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.1 S. 355). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverstän-
dige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Be-
teiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei
aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwi-
schenverfügung zu erlassen. Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform C. ______
haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem
konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig
(BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f.; Urteil 9C_475/2013 vom 6. August
2013 E. 2.1).
b) Bei polydisziplinären Gutachten bleibt für eine einvernehmliche Benennung der Experten
somit kein Raum. Eine einvernehmliche Einigung kann zwar im Einzelfall grundsätzlich ge-
eignet sein, die Akzeptanz polydisziplinärer MEDAS-Gutachten insbesondere bei den Ver-
sicherten zu erhöhen. Dies ist indes kein Grund, von der zufallsbasierten Zuweisung abzu-
sehen oder nur dann auf diese zurückzugreifen, wenn eine Einigung der Parteien auf eine
Gutachterstelle misslingt (BGE 140 V 507 E. 3.2).
c) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den Grundsatz von Treu
und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrens-
rechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei
erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel die-
ser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden
Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt
werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei
erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung
der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2017
vom 30. Oktober 2017 mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69).
3.2.2 a) Im vorliegenden Fall hatte die IV-Stelle AR dem Versicherten am 5. Oktober 2016
mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei (IV-act.
153). Der Versicherte hatte sich daraufhin am 19. Oktober 2016 gemeldet und mitgeteilt, er
wolle die Angelegenheit namentlich noch mit seinem Arzt besprechen, und er bat diesbe-
züglich um Fristverlängerung (IV-act. 155). Am 14. November 2016 schrieb der Versicherte
der Vorinstanz, er sei umständehalber gegen eine erneute medizinische Begutachtung, weil
er körperlich dazu nicht in der Lage sei. Sein Facharzt werde noch einen entsprechenden
Seite 7
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Bericht einreichen (IV-act. 160). Am 26. Januar 2017 erhielt die IV-Stelle einen Kurzbericht
des behandelnden Arztes des Versicherten, Dr. D. ______, in welchem dieser um eine
Beurteilung bei einer Gutachterstelle bat, wobei dies aus medizinischen Gründen in der
Nähe des Patienten stattfinden und nur 1 Beurteilung (Gutachten) pro Tag erfolgen sollte
(IV-act. 173). Im Sinne einer entsprechenden RAD-Beurteilung teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer hierauf am 15. Februar 2017 mit, dass eine gutachterliche Klärung der
Leistungsansprüche zwingend notwendig sei. Gleichzeitig räumte sie ihm Gelegenheit ein,
zu wählen, ob die Begutachtung in Luzern oder Basel stattfinden soll (IV-act. 175). Der
Versicherte antwortete am 7. März 2017, am liebsten wäre ihm eine Begutachtung in Zü-
rich, aber wenn das nicht gehe, wäre Luzern auch eine Option (IV-act. 177). In der Folge
fragte die IV-Stelle AR die MEDAS Luzern für eine Begutachtung an, indessen lehnte diese
zufolge fehlender Kapazitäten ab (vgl. IV-act. 181). Die IV-Stelle machte daraufhin eine
Anfrage beim B. ______. Dieses nahm den Auftrag an und lieferte am 16. November 2017
sein Gutachten (IV-act. 221).
b) Zwischen den Parteien besteht in diesem Beschwerdeverfahren – zu Recht – Einigkeit,
dass das Vorgehen der IV-Stelle AR dem oben beschriebenen Zufallsprinzip (vgl. E. 3.2.1)
grundsätzlich zuwiderlief. Fraglich ist indes, welche prozessualen Folgen dies zeitigt. Wie
ebenfalls schon erwähnt, ist im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben zu fordern,
dass der Versicherte so früh wie möglich, mithin bei erster Gelegenheit, auf den verfahrens-
rechtlichen Mangel hinweist. Diesbezüglich verhält es sich hier so, dass der (damals noch
nicht juristisch vertretene) Versicherte in jenem Zeitpunkt, als ihm die IV-Stelle zwei Wahl-
möglichkeiten, nämlich Basel oder Luzern, präsentierte, keine Einwendungen gegen das
betreffende Vorgehen erhob. Auch als die IV-Stelle die MEDAS Luzern anfragte und nach
deren Ablehnung den Auftrag schliesslich (direkt) an das B. ______ vergab, gab es von
Seiten des Versicherten keine verfahrensrechtlichen Beanstandungen. Im Übrigen hatte
der Versicherte noch vor Bekanntgabe der einzelnen Gutachter am 24. April 2017 RA
H. ______ mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen betraut (IV-act. 194). Als die
Vorinstanz am 17. Mai 2017 die Mitteilung betreffend die beteiligten Gutachter erliess (IV-
act. 197), stellte ihr die Rechtsvertreterin am 24. Mai 2017 ein Schreiben zu, in welchem sie
um Fristerstreckung für die Erhebung allfälliger Einwendungen bat (IV-act. 199). Konkrete
Beanstandungen waren dann allerdings innert erstreckter Frist anscheinend nicht
eingegangen. Nachdem das B. ______ schliesslich am 16. November 2017 sein Gutachten
geliefert hatte, lud die IV-Stelle den Versicherten am 17. Januar 2018 zur persönlichen
Besprechung der Rentenleistungen ein (IV-act. 223). Am 29. Januar 2018 gelangte die
Rechtsvertreterin mittels E-Mail an die IV-Stelle und ersuchte um Verschiebung des
Termins für die persönliche Besprechung (IV-act. 227). Mit Schreiben vom 16. April 2018
teilte die Rechtsvertreterin namentlich mit, dass sich beim Klienten eine gesundheitliche
Seite 8
Veränderung ergeben habe, weshalb sie darum ersuche, mit dem Entscheid noch
zuzuwarten. Derzeit warte sie noch auf medizinische Unterlagen betreffend den
Versicherten (IV-act. 230). Analoge Schreiben bezüglich Ersuchen um Fristerstreckung
folgten am 23. Juli 2018 (IV-act. 232), 7. September 2018 (IV-act. 234) und am 28.
September 2018 (IV-act. 236). In einer Eingabe vom 4. Dezember 2018 lieferte die
Rechtsvertreterin der Vorinstanz aktuelle medizinische Unterlagen. Gleichzeitig stellte sie
noch weitere Berichte in Aussicht (IV-act. 239). Mit Schreiben vom 18. März 2019 erklärte
die Rechtsvertreterin, man habe keine weiteren Arztberichte. Sie ersuche darum, den
Entscheid auf dem Postweg zuzustellen (IV-act. 243). Nach Versand des Vorbescheids
erhob die Rechtsvertreterin am 6. Mai 2019 Einwand und äusserte sich dabei detailliert
zum Beweiswert des B. ______-Gutachtens, ohne sich jedoch mit dem Verfahrensmangel
bei der Gutachtenvergabe auseinanderzusetzen (IV-act. 248). Anschliessend kam es zum
Beschwerdeverfahren, in welchem der neue Rechtsvertreter des Versicherten, RA
AA. ______, erstmals auf die in formeller Hinsicht unzulässige Erteilung des Gutachtens
hinwies, und in seiner Replik hatte der Rechtsanwalt an seinen Einwendungen
festgehalten.
c) Zusammenfassend wurde im vorliegenden Fall somit erst im Rahmen der Anfechtung
des ablehnenden Rentenentscheids beim Obergericht auf die ursprünglich mangelhafte
Gutachtenvergabe hingewiesen. Unter den gegebenen Umständen muss die Rüge des be-
treffenden Mangels als verspätet gelten. Dem anfänglich unvertretenen Versicherten ist
nicht der Vorwurf zu machen, dass er im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtens keine
Einwendungen erhob. Mit Blick darauf, dass er bereits vor der Bekanntgabe der B. ______-
Gutachter in der Person von RA H. ______ professionellen juristischen Beistand beizog
und diese sich in der Folge nie – auch nicht nach Lieferung des Gutachtens und
insbesondere nicht im Vorbescheidverfahren – zum Verfahrensmangel äusserte, erschiene
es treuwidrig, wenn der Versicherte sich nun beschwerdeweise darauf berufen könnte. Im
Ergebnis hat der Mangel deshalb als geheilt zu gelten und das Gutachten ist nicht aus
formellen Gründen für unverwertbar zu erklären.
4. Des Weiteren ist das Gutachten in materieller Hinsicht zu prüfen.
4.1
Das Gutachten stellt interdisziplinär folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit: Neuropathisches Schmerzsyndrom an der Oberschenkelaussenseite, differential-
diagnostisch: Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis im Sinne einer Meralgia pa-
raesthetica.
Seite 9
Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind genannt:
Status nach extraossärem Plasmozytom der Rachenhinterwand links (…);
Chronisches Lumbalsyndrom ohne radikuläre Reizung und ohne entsprechendes radiologi-
sches Korrelat;
Adipositas (BMI 31.1 kg/m2);
Hypercholesterinanämie;
Senk-Spreizfuss beidseits;
Diskretes Carpaltunnelsyndrom beidseits;
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41);
Narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.0);
Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1);
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4).
4.2
Der interdisziplinären Beurteilung (IV-act. 221, S. 114 ff.) ist zu entnehmen, die im Rahmen
der aktuellen Begutachtung durchgeführte chirurgisch-internistische Untersuchung ergebe
das Bild eines 48-jährigen adipösen und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in un-
auffälligem Allgemeinzustand. Der klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne
Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch
im Abdominalstatus lasse sich kein pathologischer Befund erheben. Im Neurostatus zeige
sich ein hyperalgetisches Areal im Bereich der Narbe am rechten Oberschenkel und eine
kleine Sensibilitätsstörung im Sinne einer Hypästhesie am distalen lateralen Narbenende.
Korrelierend dazu fänden sich bis auf eine Hypercholesterinämie durchwegs Normalwerte
in den Laboruntersuchungen. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf. Der 6-
Minuten-Gehtest habe nach 4.5 Minuten wegen Schwindel abgebrochen werden müssen
und eine verminderte Gehleistung ohne Angabe von Claudicatiobeschwerden oder
Dyspnoe ergeben. Aufgrund der stabilen Vitalzeichen könnten weder starke Schmerzen
noch Schwindel nachvollzogen werden. Der Schellong-Test sei unauffällig gewesen. Aus
chirurgisch-internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be-
gründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habi-
tus angepassten Verweistätigkeit (IV-act. 221, S. 115).
Bei der orthopädischen Exploration habe sich eine Differenz gezeigt zwischen der spontan
frei beweglichen Lendenwirbelsäule und der demonstrierten, gering eingeschränkt bewegli-
chen Lendenwirbelsäule. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln fänden sich
nicht. Diskrepant gewesen seien der nicht vorführbare Einbeinstand rechts und das sehr
Seite 10
langsame, jedoch hinkfreie Gangbild des Versicherten. Die bisher mehrfach durchgeführten
MRI der LWS zeigten lediglich eine Bandscheibenhernie LWK 4/5. Dieser Befund erkläre
jedoch nicht ausreichend die vom Versicherten geklagte Symptomatik. Bei der Untersu-
chung des rechten Schultergelenks sei eine generelle Schmerzangabe erfolgt, die Beweg-
lichkeit sei bezüglich der Seitwärts- und Vorwärtsbewegung sowie der Innenrotation end-
gradig minimal vermindert demonstriert worden. Hinweise auf eine vorliegende Impinge-
mentsymptomatik oder eine Rotatorenmanschettenruptur hätten sich nicht gefunden. Bei
fehlender Druckschmerzangabe und nicht schmerzhafter horizontaler Adduktion des rech-
ten Schultergelenks liege keine Reizung oder aktivierte Arthrose des rechten Akromiokla-
vikulargelenks vor. Weiter habe der Versicherte angegeben, dass er aufgrund eines „Zie-
hens in der Wunde“ (operativ sanierter Abszess am proximalen lateralen rechten Ober-
schenkel) nicht mehr normal laufen könne. Die Hüftgelenksbeweglichkeit rechts sei einge-
schränkt demonstriert worden. Die aktuelle Röntgenaufnahme stelle normal konfigurierte
Hüftgelenke mit normaler Weite der Gelenkspalten dar. Am rechten Hüftgelenk, lateral im
Kapselbereich, befänden sich heterotope Ossifikationen und ein älterer ossärer Abriss der
Insertion des M. rectus femoris rechts, die bis anhin die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
nicht eingeschränkt hätten. Auch hier seien von orthopädisch-traumatologischer Seite zwar
ein Ziehen und eine Hypästhesie im Narbenbereich durchaus nachvollziehbar, jedoch nicht
im dem vom Versicherten beschriebenen Ausmass. Beim Vergleich mit der vorhandenen
Aktenlage falle ein generell protrahierter Verlauf bei in der bisherigen CT-, Röntgen- und
MRI-Bildern auf. In der angestammten Tätigkeit als Experte und Instruktor für Extrem-Per-
sonenschutz und in einer Verweistätigkeit werde anhand der aktuellen klinischen und ra-
diologischen Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingeschätzt. Gene-
rell sei die Arbeitsfähigkeit aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nie längerfristig einge-
schränkt gewesen (IV-act. 221, S. 115 f.).
Bei der neurologischen Exploration sei die Schmerzschilderung nicht verdächtig auf eine
radikuläre Ursache gewesen. Diesbezüglich sei der neurologische Befund unauffällig ge-
wesen. Die Rückenschmerzen liessen sich neurologisch nicht erklären. Am ehesten sei von
einem chronischen Schmerzsyndrom auszugehen. Der Körperbau des Versicherten er-
scheine athletisch, was diskrepant zum angegebenen Aktivitätsniveau sei. Bezüglich der
schmerzhaften Narbe am rechten Oberschenkel habe er in der Untersuchung und auch im
scheinbar unbeobachteten Verhalten eine deutliche Schmerzvermeidung gezeigt. Es zeige
sich an der Oberschenkel-Aussenseite in einem scharf begrenzten, ovalen Areal (ca. 18x10
cm) um die Narbe herum eine eindeutige Sensibilitätsstörung. Dabei werde die Berührung
als schmerzhaft-elektrisierend wahrgenommen (Allodynie), zudem finde sich eine Hyper-
algesie. Das sensibilitätsgestörte Areal entspreche dem Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus femoris lateralis, insofern müsse man eine Läsion der Nerven im Sinne einer Me-
Seite 11
ralgia paraesthetica postulieren. Bei progredienten Beschwerden am rechten Oberschenkel
sei der Endzustand nicht erreicht. Damit könne die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab-
schliessend diesbezüglich nicht beurteilt werden. Aktuell sei dem Versicherten lediglich
eine rein sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (IV-act. 221, S. 116 f.).
Bei der neuropsychologischen Beurteilung lasse die Zusammenstellung der Befunde auf
ein Aggravationsverhalten des Versicherten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der
Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und sie würden wegen mangelnder Mit-
arbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich
nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsmass abbildeten. Auch die Ergebnisse
des Persönlichkeitstests SKID II könnten so nicht valide interpretiert werden. Es bestehe
natürlich das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differential-
diagnostisch nicht festgestellt werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht könne we-
gen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden
(IV-act. 221, S. 117).
Bei der psychiatrischen Exploration bestehe aufgrund der angegebenen körperlichen
Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
Darüber hinaus müsse eine posttraumatische Belastungsstörung vermutet werden. Die
Kriterien seien aktuell nicht vollständig erfüllt. Es sei aber durchaus möglich, dass in der
Vergangenheit eine solche bestanden habe, weshalb ein Status nach posttraumatischer
Belastungsstörung diagnostiziert werde. Die rezidivierende depressive Störung müsse
aktuell als remittiert beurteilt werden. Aufgrund der Hinweise auf nicht im geklagten Umfang
vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen, der Unvollständigkeit der diagnostischen Krite-
rien für eine Posttraumatische Belastungsstörung und der nicht leitliniengerechten Therapie
könne keine psychiatrische Diagnose mit IV-relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden. Der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu
100 % arbeitsfähig (IV-act. 221, S. 117).
In einer zusammenfassenden Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter fest,
in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Securitybereich sei der Versicherte seit der
aktuellen Begutachtung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden optimal angepass-
ten, rein sitzenden Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte
100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 221, S. 119).
Seite 12
4.3
Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten in mehrfacher Hinsicht.
a) Zunächst nimmt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gutachterlichen Ar-
beitsfähigkeitsschätzungen auf die offiziellen Begutachtungs-Leitlinien der psychiatrischen
sowie der rheumatologischen Fachärztegesellschaft Bezug. Er erläutert sodann, die
B. ______-Gutachter hätten sich in ihren jeweiligen Teilgutachten weder mit der
angestammten noch mit einer leidensangepassten Tätigkeit auseinandergesetzt. Dieses
Vorbringen des Versicherten ist nicht stichhaltig. Zunächst ist festzustellen, dass
grundsätzlich für sämtliche begutachteten Teildisziplinen eine prozentmässige
Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit enthalten ist. So ist aus orthopädisch-traumatologischer
Sicht die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gar nicht eingeschränkt (Gutachten,
S. 67). Der neurologische Gutachter differenzierte in seinem Teilgutachten dahingehend,
bezüglich der (neurologisch nicht erklärbaren) Rückenschmerzen sei die Arbeitsfähigkeit für
leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Hinsichtlich
der Schmerzen am rechten Oberschenkel lasse sich die Arbeitsfähigkeit angesichts der
Progredienz der Beschwerden noch nicht abschliessend beurteilen. Die Schmerzen würden
indes überwiegend beim Stehen und Gehen auftreten und eine leichte, wechselbelastende
Tätigkeit, die langes Stehen und Gehen vermeide, sei vollumfänglich möglich (S. 76 f.).
Weiter hinten im Rahmen der versicherungsmedizinischen Gesamtbeurteilung des
Gutachtens findet sich sodann noch die klare Stellungnahme, dass der Versicherte aus
neurologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit im Personenschutz zu 100 % arbeitsunfähig
sei (S. 118). Dem neuropsychologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zufolge ungenügender Mitarbeit des Exploranden nicht
möglich sei (S. 85). Der psychiatrische Gutachter schliesslich hielt dafür, mit Blick auf das
Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit IV-relevanter Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu
100 % arbeitsfähig (S. 117). Soweit der Beschwerdeführer sodann anscheinend rügt, dass
die bisherige Tätigkeit im Personenschutz laut Gutachten noch zumutbar sein soll, ist dies
offenkundig falsch. Letztlich wird im Gesamtgutachten die Beurteilung des Neurologen
übernommen, wonach der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im
Security-Bereich zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 119). In diesem Sinne geht auch die
beschwerdeführerische Kritik fehl, die Teilgutachten hätten sich eingehender mit der
angestammten Tätigkeit auseinandersetzen müssen, denn am (versicherungsmedizinisch
allein relevanten) Ergebnis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit angestammt aus in-
terdisziplinärer Sicht hätte sich dadurch nichts geändert.
Seite 13
b) Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, der Neurologe habe zu wenig präzisiert, wie ein
konkretes Belastungsprofil für die attestierte noch zumutbare sitzende Tätigkeit aussehen
soll. Ohnehin habe der Gutachter auch ausgeführt, dass noch kein stabiler Gesundheits-
zustand vorliege, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mithin nicht möglich
sei. Dem Beschwerdeführer ist auch hier nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund, dass aus
versicherungsmedizinischer Sicht die medizinische Arbeitsfähigkeit nur theoretisch zu be-
stimmen ist, erscheint die betreffende gutachterliche Einschätzung, wonach dem Ver-
sicherten eine sitzende Tätigkeit zumutbar ist, als genügend bestimmt. Sodann ist es zwar
richtig, dass sich der neurologische Teilgutachter dahingehend geäussert hat, die Arbeits-
fähigkeit sei noch nicht abschliessend beurteilbar. Es stand dies jedoch im Zusammenhang
mit den anscheinend progredienten Beschwerden am Oberschenkel. Der Gutachter hatte
diesbezüglich einen Behandlungsvorschlag geäussert und nach Ablauf von 6 Monaten eine
Verlaufsbegutachtung empfohlen (Gutachten, S. 76). Im Übrigen hatte der Gutachter ange-
geben, die Beschwerden am Oberschenkel würden überwiegend beim Stehen und Gehen
auftreten. Mit seiner Beurteilung drückte der Neurologe mithin aus, dass er aufgrund der
vorgeschlagenen Therapie Auswirkungen auf die Beschwerdesituation beim Gehen und
Stehen erwartete, mit entsprechenden Folgen für die Arbeitsfähigkeit. Hingegen erachtete
er die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit ohnehin
gegeben bzw. vom weiteren Behandlungsverlauf nicht betroffen. Zusammenfassend er-
scheint deshalb nachvollziehbar, dass das B. ______-Gutachten für eine rein sitzende
Tätigkeit abschliessend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. In diesem Sinne ist
aus IV-rechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer
Verlaufsbegutachtung letztlich absah.
c) Der Beschwerdeführer bemängelt auch das psychiatrische Teilgutachten in verschiede-
ner Hinsicht. Der Gutachter habe geschrieben, der Versicherte habe sich über 90 Minuten
während der Untersuchung konzentrieren können. Es sei jedoch eine andere Frage, ob
sich die Konzentrationsfähigkeit über einen ganzen Tag hinweg aufrechterhalten lasse. Des
Weiteren hätten sich deutliche Einschränkungen im Mini-ICF-APP gezeigt. Die nämlichen
Resultate seien in der Gesamtbeurteilung unzureichend berücksichtigt worden. Schliesslich
sei mit Blick auf die Schilderung im Abschnitt Krankheitsentwicklung (Gutachten, S. 88 f.)
auch nicht nachvollziehbar, dass keine depressive Episode mehr vorliegen soll. Die betref-
fenden Befunde würden mindestens einer mittelgradigen depressiven Episode entspre-
chen.
d) Was zunächst die Frage der Konzentrationsfähigkeit betrifft, ist eine Fehlerhaftigkeit der
gutachterlichen Beurteilung nicht erstellt. Soweit den betreffenden gutachterlichen Ein-
schätzungen die eigenen Äusserungen des Versicherten gegenübersehen, ist festzuhalten,
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dass solche subjektive Angaben eine objektive medizinische Stellungnahme nicht umzu-
stossen vermögen. In demselben Sinne bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Gut-
achter aus den Ergebnissen des Mini-ICF-APP falsche Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit gezogen hat. In Bezug auf die Frage nach einer depressiven Episode
schliesslich ist dem Gutachten wie erwähnt zu entnehmen, aufgrund der Hinweise auf nicht
im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen, der Unvollständigkeit der
diagnostischen Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung und der nicht leit-
liniengerechten Therapie könne keine psychiatrische Diagnose mit IV-relevanter Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Hingegen seien depressive Episoden aus der
Dokumentation nachvollziehbar, im zeitlichen Längsschnitt sei ein Status nach posttrauma-
tischer Belastungsstörung nachvollziehbar. Vorab ist festzustellen, dass im Zeitraum vor
der Begutachtung letztmals für den Monat April 2016 ein fachärztlicher Bericht zum psychi-
schen Gesundheitszustand des Versicherten dokumentiert ist (IV-Arztbericht Dr. E. ______,
IV-act. 139). Nachdem also zwischen dieser Einschätzung und dem Zeitpunkt der
Begutachtung durch den Psychiater (Juni/Juli 2017) mehr als ein Jahr liegt, vermag die
damalige Einschätzung des behandelnden Arztes keine Zweifel an der B. ______-
Beurteilung zu erwecken. Mit Blick auf die gestellten Diagnosen wird dem bisherigen
Verlauf vom B. ______-Psychiater ja auch hinreichend Rechnung getragen. Davon
abgesehen ist auch unzutreffend, dass die Befunde im psychiatrischen Teilgutachten
mindestens einer mittelgradigen depressiven Episode entsprechen. Die Schilderungen auf
den S. 88 f. des Gutachtens, auf die der Beschwerdeführer diesbezüglich verweist, fussen
auf den subjektiven Angaben des Versicherten zur Krankheitsentwicklung. Es handelt sich
somit nicht um eine objektive Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien einer
Depression. Soweit der Gutachter letztlich keine depressive Episode angenommen hat,
besteht also wiederum kein Anlass, diese Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen, zumal
eben für den nämlichen Zeitraum auch keine abweichenden Behandlungsberichte
vorliegen.
e) Nicht näher einzugehen ist im Übrigen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
treffend die gutachterlichen Ausführungen zu Therapieadhärenz und Leidensdruck. Es ist
auch diesbezüglich nicht erstellt, dass die fraglichen Schlussfolgerungen der Gutachter
rechtsfehlerhaft sind. Nebenbei ist zu beachten, dass entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, dass die beobachteten Diskrepanzen
durch eine krankhafte Persönlichkeitsakzentuierung bedingt seien. Laut der Diagnoseliste
im Gutachten liegt beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung
vor. Diese zählt zu den sogenannten „Z-Diagnosen“ (vorliegend ICD-10: Z73.0). Z-Kodie-
rungen sind unter anderem zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen, die den Ge-
sundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädi-
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gung sind; sie stehen für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die
Person wegen eines pathologischen Zustands behandelt wird (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, mit Verweis auf Weltgesundheits-
organisation, Internationale Klassifikation neurologischer Erkrankungen, deutschsprachige
Ausgabe 2001, S. 592). Abweichend zu den Behauptungen des Versicherten und mangels
anderweitiger Feststellungen im Gutachten muss diesbezüglich deshalb gerade von einem
bewusstseinsnahen Geschehen ausgegangen werden.
f) Zusammenfassend liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche die Zuverlässigkeit
des Gutachtens in Frage stellen. Es ist auf dieses vollumfänglich abzustellen. Fraglich
bleibt indes, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands nach dem Zeitpunkt der Begutachtung verhält. Der Be-
schwerdeführer weist diesbezüglich auf neuere, im Dezember 2018 bei der Vorinstanz ein-
gereichte Berichte, welche bei einem Verdacht auf Knieinfekt Knie rechts eine arthroskopi-
sche Kniegelenkspülung in der F. ______ Klinik im Mai 2018 ausweisen (IV-act. 239). Den
fraglichen Berichten kommt hier aber insofern kaum ein relevanter Beweiswert zu, als sie
sich gar nicht zur Frage der IV-rechtlichen Arbeitsfähigkeit bzw. einer Verschlechterung
derselben seit dem Gutachten äussern und darüber hinaus eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit auch sonst nicht nahe legen.
5. Ausgehend von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätig-
keit bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen.
5.1
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads wird im Sinne der Bestimmung des Art. 16 ATSG
das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah-
men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, welches sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.2
a) Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen
würde (BGE 135 V 58 E. 3.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
Seite 16
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
b) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, sofern kumulativ beson-
ders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte
Person die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und
das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist
kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versi-
cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzu-
stellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliede-
rung) angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zu-
gänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
c) Was das Valideneinkommen anbelangt, ist unbestrittenermassen auf die Tätigkeit des
Versicherten als Sicherheitsbeauftragter abzustellen, welcher dieser vormals nachging. Die
Vorinstanz stellte korrekterweise auf den Fragebogen für Arbeitgebende des damaligen
Arbeitgebers G. ______ vom 30. Juni 2011 ab (IV-act. 19), in welchem ein Einkommen von
Fr. 63‘000.-- festgehalten ist. Indexiert auf das Jahr 2016 ergibt sich ein Betrag von Fr.
64‘933.-- (Basis 2010 = 100 Punkte, 2011 = 101.0 Punkte, 2016 = 104.1 Punkte; vgl.
Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016).
d) Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens geht der Versicherte keiner zu-
mutbaren Erwerbstätigkeit mehr nach. Es ist somit auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE)
des Bundesamts für Statistik abzustellen (LSE; Ausgabe 2016; veröffentlicht am 26. Okto-
ber 2018). Da die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen anzuwen-
den sind, ist die Tabelle T17 des Jahres 2016 heranzuziehen (Tabelle T17 monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und
öffentlicher Sektor zusammen). Im Sinne der Auffassung der Vorinstanz ist die Sparte
„Bürokräfte und verwandte Berufe“ heranzuziehen, was vom Beschwerdeführer als solches
auch nicht bestritten wurde. Ausgehend vom Totalwert von monatlich Fr. 5‘850.-- entspricht
dies bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden einem Invali-
deneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 73‘183.50 (Fr. 5‘850.-- x 12 : 40 x 41.7).
Seite 17
http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-222%3Ade&number_of_ranks=0#page222
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-129-V-472
6. Resultiert bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen offensichtlich kein
rentenbegründender IV-Grad, erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als
rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. 7.1
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweige-
rung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem Beschwerdeführer sind
daher ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
Diese werden im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse
belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.
7.2
a) Der obsiegenden IV-Stelle wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (BGE 126 V 143
E. 4).
b) Im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich die Bemessung der
Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nach kan-
tonalem Recht, mithin nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS
145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 184 zu Art. 161 ATSG). Vorliegend handelt es sich um
einen durchschnittlich leichten Fall, der zwar eine hohe Menge an Akten produzierte, der
aber keine besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen auf-
wirft. Unter diesen Umständen wird RA AA. ______ als unentgeltlichem Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 (Pauschalhonorar
Fr. 2‘500.-- + 4 % Barauslagen (= Fr. 100.--) = Fr. 2‘600.-- + 7.7 % MWSt (= Fr. 200.20))
zulasten der Staatskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall
günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers.
Seite 18
Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. ______ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Diese wird im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.
3. Rechtsanwalt RA AA. ______ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerde-
führers eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 zulasten der Staatskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers.
4. Rechtsmittel:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be-weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, das Bundesamt
für Sozialversicherungen sowie nach Rechtskraft an das Finanzamt.
Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Marc Giger
versandt am: 28. April 2020
Seite 19