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OG O2V-24-4

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2025-01-21 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichten bei der kantonalen Steuerverwaltung

Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) im Oktober 2022 die Steuererklärung für

die Steuerperiode 2021 samt diversen Beilagen ein (KStV.AR.act. 2). Am 8. August 2023

nahm die Vorinstanz die Veranlagung vor. Die erhobenen Staats- und Gemeindesteuern

beliefen sich auf Fr. […] und die direkte Bundessteuer auf Fr. […]. Bei der Festsetzung des

steuerbaren Einkommens hatte die Vorinstanz zusätzlich zur Einkommensdeklaration der

Beschwerdeführer eine geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 254'770.-- aufgerechnet mit der

Begründung "Geldwerte-Leistung aus der C., D.; simuliertes Darlehen." Gleichzeitig hatte die

Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführer mit dem Hinweis "Bemessungsreduktion

Teilbesteuerung" zusätzliche Abzüge vom Einkommen berücksichtigt und unter diesem Titel

Abzüge von Fr. […] bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. […] bei der direkten Bun-

dessteuer für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens miteinbezogen. Im Resultat ergab

sich aufgrund der höheren Korrektur beim aufgerechneten Einkommen trotz der zusätzlich

berücksichtigten Abzüge sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der di-

rekten Bundessteuer ein höheres steuerbares Einkommen, als die Beschwerdeführer in der

Steuererklärung deklariert hatten. Beim steuerbaren Vermögen war ebenfalls eine Aufrech-

Seite 2

nung vorgenommen worden mit dem Hinweis "Die Schulden gegenüber der C. wurden als

simuliertes Darlehen umqualifiziert." Da aufgrund der Berücksichtigung anderer Schulden

das steuerbare Vermögen aber ohnehin mit Fr. 0.-- veranlagt wurde, blieb dies ohne Auswirk-

ung auf den erhobenen Vermögenssteuerbetrag (vgl. im Einzelnen dazu die Unterlagen bei

KStV.AR.act. 3).

B. Am 1. September 2023 erhob A. für die Beschwerdeführer Einsprache gegen die Steuerver-

anlagung 2021 und beantragte die Streichung des beim Einkommen aufgerechneten geld-

werten Vorteils. Die Qualifizierung als simuliertes Darlehen sei vollumfänglich bestritten

(KStV.AR.act. 4).

Mit Schreiben vom 27. September 2023 erläuterte die Steuerkommissärin der Vorinstanz den

Beschwerdeführern die Gründe für die im Rahmen der Veranlagung vorgenommene Auf-

rechnung und bot einen Besprechungstermin an (KStV.AR.act. 5). Am 26. Oktober 2023 fand

eine Besprechung bei der Vorinstanz statt (vgl. act. 9).

Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (KStV.AR.act. 6) wies die Vorinstanz die Ein-

sprache der Beschwerdeführer ab.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von den Beschwerdeführern am 8. Febru-

ar 2024 persönlich dem Obergericht überbrachte Beschwerde mit dem eingangs erwähnten

sinngemässen Antrag bezüglich der Steuerveranlagung der Beschwerdeführer (act. 1). Die

Beschwerdeschrift enthielt zusätzlich auch Anträge im Namen der C. mit Bezug auf deren

Veranlagung für die Steuerperiode 2021; die Beschwerde der C. ist Gegenstand des Ver-

fahrens O2V 24 6.

Mit Vernehmlassung vom 11. April 2024 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die kostenpflich-

tige Beschwerdeabweisung; eventualiter sei ausserdem im Sinne einer reformatio in peius

von der gewährten Teilbesteuerung abzusehen.

Mit Replik vom 7. Mai 2024 (act. 9) hielten die Beschwerdeführer an der eingereichten

Beschwerde fest. Als Reaktion auf die von der Vorinstanz eventualiter beantragte Schlechter-

stellung wurde im Sinne ebenfalls eines Eventualantrags für den Fall der Abweisung der

Beschwerde neu zusätzlich beantragt, die Veranlagungsverfügungen mit Teilbesteuerung zu

bestätigen.

Die Beigeladene liess sich nicht zum vorliegenden Verfahren vernehmen.

Seite 3

D. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Par-

teien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägung-

en noch näher eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz können innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 Steuergesetz [StG, bGS 621.11] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 104 Abs. 3 und 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [bGS 625.11]). Die am 8. Februar 2024 beim Obergericht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Januar 2024 und erfolgte fristgerecht. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen an die Beschwerdeschrift erfüllt sind und den Beschwerdeführern als direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid Betroffenen nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zukommt, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31] e con- trario). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

E. 1.3 Mit der Beschwerde angefochten ist zur Hauptsache die von der Vorinstanz sowohl bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer vorgenommene Aufrechnung einer geldwerten Leistung beim Einkommen; bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern wurde zudem eine entsprechende Kor- rektur bei Veranlagung der Vermögenssteuer vorgenommen, die allerdings aufgrund der Seite 4 Festsetzung des steuerbaren Vermögens auf Fr. 0.-- ohne Auswirkung auf den erhobenen Steuerbetrag blieb. Was die Zulässigkeit von steuerlichen Aufrechnungen betrifft, bestehen zwischen den Rechtsgrundlagen im Bereich der direkten Bundessteuer und im harmo- nisierten Steuerrecht der Kantone und Gemeinden grundsätzlich keine Unterschiede, weshalb ausnahmsweise darauf verzichtet wurde, zur Behandlung der Beschwerde wie sonst üblich zwei separate Verfahren zu eröffnen (für den Bereich der Staats- und Gemeinde- steuern einerseits bzw. für den Bundessteuerbereich andererseits).

E. 1.4 Parallel zum vorliegenden Verfahren O2V 24 4, das die Steuerveranlagung von A. und B. persönlich betrifft, wurde aber ein separates Verfahren zur Beurteilung der im selben Zusammenhang von der C. eingereichten Beschwerde betreffend deren eigene Steuerveranlagung eröffnet (Verfahren O2V 24 6). Da die Beschwerdeführer der beiden Ver- fahren O2V 24 4 (Beschwerdeführer: A. und B.) und O2V 24 6 (Beschwerdeführerin: C.) nicht identisch sind, wurde entgegen dem beschwerdeweise eingereichten Antrag keine Verfah- rensvereinigung vorgenommen, auch wenn die Frage nach einer verdeckten Gewinnaus- schüttung der C. in engem Zusammenhang zur Frage nach einem geldwerten Vorteil aus der Beteiligung von B. an der C. steht (von verdeckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen, wenn die Optik der Gesellschaft zur Diskussion steht; aus Sicht der Anteilsinhaberin wird dagegen der Begriff der geldwerten Vorteile aus Beteiligungen verwendet, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_716/2022 vom 15. November 2022 E. 6.1 m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit geldwerten Vorteilen bzw. verdeckten Gewinnausschüttungen folgen Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung auf Ebene der Gesellschaft einerseits und der Anteilsinhaberin anderseits grundsätzlich einer jeweils eigenen Logik. Aus diesem Grund ist eine separate Beurteilung auf der Ebene der Anteilsinhaberin einerseits und auf der Ebene der Gesellschaft andererseits unerlässlich, zumal es sich bei der Gesellschaft und der an ihr beteiligten Person trotz gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit um zwei voneinander vollständig unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2.2.1 m.w.H.). Aufgrund des Sachzusammenhangs wurde die vorliegende Beschwerde im Verfahren O2V 24 4 aber zeitnah zur Beschwerde im Verfahren O2V 24 6 beraten und über beide Beschwer- den an derselben Sitzung der zweiten Abteilung des Obergerichts vom 21. Januar 2025 ent- schieden. Die von der Vorinstanz im Verfahren O2V 24 6 eingereichten Vorakten wurden im vorliegenden Verfahren zusätzlich zu den hier von der Vorinstanz eingereichten Vorakten beigezogen. Seite 5

E. 2 Materielles

E. 2.1 Der Einkommenssteuer von natürlichen Personen unterliegen alle wiederkehrenden und ein- maligen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Als Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar sind unter anderem geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 23 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen, die eine natürliche Person vereinnahmen kann, gelten alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder andere Weise bewirkten und in Geld messbaren Leistungen, die der Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehen- den Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören insbesondere auch verdeckte Gewinnausschüt- tungen gemäss Art. 69 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG in fine (Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.4.1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer deklarierten in ihrer Steuererklärung 2021 im Schuldenverzeichnis nebst offenen Betreibungen von Fr. […] zwei Darlehen der C., D. im Totalbetrag von Fr. 254'770.-- (Steuererklärung, bei KStV.AR.act. 2). Es ist unbestritten, dass die C. zu 100% im Privatvermögen von B. steht. Eines der Darlehen wurde von der C. B. selber und das andere A. gewährt (es handelt sich um das in der Bilanz der C. einerseits unter den Passiven mit negativem Vorzeichen erfasste Darlehen der Unternehmung an B. im Betrag von Fr. 67'900.25 bzw. das andererseits unter den Aktiven ausgewiesene Kontokorrentguthaben der Unternehmung gegenüber A. im Betrag von Fr. 186'870.13 [vgl. dazu die vorinstanzlichen Akten im Verfahren O2V 24 6, insbesondere dortiges KStV.AR.act. 2]). Bei A. handelt es sich um den Ehegatten von B. und damit offensichtlich um eine der Anteilsinhaberin nahestehen- de Person. Da die verheirateten Beschwerdeführer gemeinsam besteuert werden (Art. 10 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Steuerharmonisierungsgesetz [StHG, SR 642.14] bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG) und Zuwendungen zwischen den Ehegatten steuerfrei sind (Art. 139 StG), er- übrigen sich im konkreten Fall weitere Ausführungen zur sog. Dreieckstheorie (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 178 ff. zu Art. 20 DBG).

E. 2.3 Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen sind nach ständiger Rechtsprechung dann anzuneh- men, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält; (b) die Anteilsinhaberin direkt oder indirekt (z.B. über eine ihr nahestehende Person oder Unterneh- mung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs); und Seite 6 (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1 m.w.H.). Mit anderen Worten: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine oder jedenfalls keine genügenden Gegenleistungen der An- teilsinhaberin entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Unter solche Zuwen- dungen fallen auch simulierte Darlehen einer Aktiengesellschaft an eine Aktionärin oder eine ihr nahestehende Person (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_203/2018 vom

15. Juni 2018 E. 3.1 und 2C_716/2022 E. 6.1, je m.w.H.). Gewährt eine Gesellschaft einer Anteilsinhaberin oder einer dieser nahestehenden Person ohne betrieblichen Grund ein Darlehen im Bewusstsein, auf eine Rückzahlung allenfalls dereinst verzichten zu müssen, erscheint das Darlehen als simuliertes, ungültiges Rechtsgeschäft. Ein simuliertes Darlehen stellt bei der empfangenden Gesellschafterin eine beim Einkommen steuerrechtlich aufzu- rechnende geldwerte Leistung (Beteiligungsertrag) dar; ausserdem wird die Schuld beim Vermögen nicht zum Abzug zugelassen.

E. 2.4 Das Bundesgericht hat verschiedene Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Aktionärs- darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird (vgl. dazu ausführlich RICHNER/ FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 163 ff. zu Art. 20 DBG und N. 161 f. zu Art. 58 DBG; REICH/WEIDMANN bzw. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 51 zu Art. 20 DBG bzw. N. 126 ff. zu Art. 58 DBG; je mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf einschlägige Literatur und Rechtsprechung). Als Kriterien, die dafür sprechen, dass ein Dritter ein Darlehen nicht gewährt hätte und somit ein simuliertes Darlehensverhältnis vorliegt, fallen insbesondere in Betracht:

a) die Höhe der Darlehenssumme im Verhältnis zu den eigenen Mitteln des Darlehensneh- mers;

b) die fehlende Bonität des Schuldners;

c) das Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrags überhaupt, ebenso wie eine fehlende Rückzahlung; sollte ein Vertrag zwar vorhanden sein, das dortige Fehlen von Bestim- mungen zu Sicherheiten und zur Rückzahlung des Darlehens;

d) ein Klumpenrisiko bei der darlehensgebenden Gesellschaft;

e) die Tatsache, dass die Darlehenszinsen nicht bezahlt bzw. zum Kapital geschlagen wer- den; Seite 7

f) kein Zusammenhang zwischen der Gewährung des Darlehens zum statutarischen Zweck. Alle diese Elemente stellen allerdings bloss Teile der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Einzelfalls dar, d.h. es darf nicht ein einziger Aspekt zum alles entscheidenden Kriterium erhoben werden (vgl. dazu Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich 2 DB.2023. 157 und 2 ST.2023.217 vom 30. April 2024 E. 1b m.w.H.).

E. 2.5 Das Obergericht kommt bei einer Gesamtwürdigung folgender konkreter Überlegungen (lit. a

bis f, entsprechend den in E. 2.4 vorstehend ebenfalls unter lit. a) bis f) aufgeführten Kriterien

gemäss Rechtsprechung) mit Bezug auf das von der Vorinstanz als simuliert qualifizierte und

mit dieser Begründung als geldwerte Leistung aufgerechnete Darlehen der C. an B. im Betrag

von Fr. 67'900.-- zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht auf ein simuliertes Darlehen

geschlossen hat:

a. Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführer in KStV.AR.act. 2 ist ersichtlich, dass B. in

der hier betroffenen Steuerperiode 2021 kein Erwerbseinkommen erzielte. Im

Wertschriftenverzeichnis der Beschwerdeführer ist – abgesehen von der 100%-igen Beteili-

gung an der C. – kein anderweitiges namhaftes Vermögen von B. aufgeführt.

b. Konkrete Anhaltspunkte für eine zweifelhafte Bonität von B. im Sinne offener Betreibungen

oder bestehender Verlustscheine bestehen mit Blick auf die vorhandenen Unterlagen

grundsätzlich nicht. Aufgrund des soeben unter lit. a vorstehend Ausgeführten sind allerdings

aktuell keine frei verfügbaren finanziellen Mittel ersichtlich, mit denen sie das ihr gewährte

Darlehen in absehbarer Zeit zurückzahlen könnte. Daran ändert auch die Argumentation

nichts, wonach das Darlehen unter Einbezug der im Anhang zur Bilanz ausgewiesenen stillen

Reserven der C. mit dem Gewinnvortrag und damit potentieller Dividende von B. vollum-

fänglich gedeckt sei (so die Argumentation in der Beschwerdeschrift, act. 1, Ziff. 6 und 7):

Das Darlehen wurde über die letzten Jahre kontinuierlich höher, ohne dass ein Rückzah-

lungswille ersichtlich wäre. Ein konkreter Plan, wonach die ausstehenden Schulden sowohl

von B. als auch von A. (zu letzteren siehe E. 2.6 nachfolgend) gegenüber der C. mit künftigen

Dividendenausschüttungen verrechnet werden sollen, wurde von den Beschwerdeführern

nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Die Gewährung eines Darlehens mit offener

Laufzeit ist nicht drittvergleichskonform; im konkreten Fall wurde von den Beschwerdeführern

auch für die Zeit nach der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2021 keine (Teil-)Rückzahlung

des Darlehens nachgewiesen, sondern die Beschwerdeführer beschränkten sich auf den

Hinweis einer rein theoretisch möglichen, aber offenbar nicht konkret beabsichtigten

Verrechnung mit Dividendenausschüttungen.

Seite 8

c. Ein schriftlicher Darlehensvertrag findet sich nicht in den Unterlagen. Insoweit die Vorinstanz

aus diesem Grund auf eine allfällige Nichtigkeit des Darlehensvertrags schliesst (vgl. dazu

die grundsätzlich zutreffende Darlegung in der Vernehmlassung, act. 6, S. 4 f., Rz. 13 ff.

sowie WATTER/ROTH PELLANDA, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationen-

recht II, 6. Aufl. 2024, insbesondere N. 10 zu Art. 718b OR), ist allerdings hervorzuheben,

dass in steuerrechtlicher Hinsicht primär die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vorder-

grund steht. Auch wenn im konkreten Fall kein schriftlicher Vertrag in den Unterlagen liegt,

ergibt sich jedenfalls sowohl aus der Steuererklärung der Beschwerdeführer als auch aus

den Bilanzunterlagen der C. (vgl. dazu auch die Akten im Verfahren O2V 24 6) zweifelsfrei,

dass die hier zur Diskussion stehende offene Schuld der Beschwerdeführer gegenüber der

C. aus Sicht aller Beteiligten besteht; die offene Forderung wurde in den Bilanzen der C.

ausgewiesen und die Schuld von den Beschwerdeführern in der Steuererklärung deklariert.

Zumal sich also sowohl die Gläubigerin als auch die Schuldner über Bestand und Ausmass

des geltend gemachten Darlehens einig sind, bleibt es für die steuerliche Beurteilung letztlich

ohne Relevanz, ob diesem Vorgang ein aus zivilrechtlicher Sicht gültiger Vertrag zugrunde

liegt oder nicht: Die Tatsache, dass die C. entsprechende Leistungen an die Beschwerde-

führer ausgerichtet hat, ist unbestritten (vgl. dazu auch die Grundsätze bei der steuerlichen

Beurteilung von rechts- und sittenwidrigen Einkünften im Allgemeinen bei RICHNER/FREI/

KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 39 ff. zu Art. 16 DBG).

Die Verbuchung des Darlehens in der Bilanz der C. erfolgte unter "Fremdkapital kurzfristig"

(vgl. dazu die Bilanzunterlagen bei KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6), was eine

Rückzahlung in absehbarer Zeit nahelegen würde. Der Darlehensbetrag hat sich jedoch in

den letzten Jahren nicht vermindert, sondern in wesentlichem Umfang erhöht: Wie sich aus

den von den Beschwerdeführern mit ihrer Beschwerde eingereichten Unterlagen ergibt (vgl.

dazu act. 2/3) war bei der C. per Ende 2016 ein Darlehen an B. im Betrag von Fr. 43'297.35

verbucht worden. Per Ende 2017 betrug das offene Darlehen gegenüber B. Fr. 46'816.80.

Die C. wurde für die Steuerperioden 2018 und 2019 mangels Einreichen einer

Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt (vgl. KStV.AR.act. 6, S. 2, Ziff.

2.6); entsprechende Bilanz-Unterlagen fehlen in den vorinstanzlichen Akten des Parallelver-

fahrens O2V 24 6. Bei den vorinstanzlichen Akten im vorliegenden Verfahren findet sich bei

KStV.AR.act. 2 in fine ein Schuldenverzeichnis / Formular 5 betreffend Steuerperiode 2019;

dort wurde als offene Schuld gegenüber der C. von den Beschwerdeführern ein Betrag von

Fr. 41'700 deklariert. Per Ende 2020 wurde in der Bilanz der C. ein deutlich höheres Darlehen

der C. an B. von Fr. 67'900.25 verbucht (ersichtlich aus der Bilanz der C. 2021/2020, bei

KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6); in der Bilanz 2021 blieb die Schuld von B. gegenüber

der C. unverändert bei diesem Betrag und wurde auch in dieser Höhe in der persönlichen

Seite 9

Steuererklärung der Beschwerdeführer deklariert (vgl. Schuldenverzeichnis 2021, Formular

5, bei KStV.AR.act. 2). Sicherheiten für das offenbar weder mit begrenzter Laufzeit noch mit

konkretem Rückzahlungsplan gewährte Darlehen sind keine ausgewiesen.

d. Ein Blick auf die Bilanzunterlagen der C. (bei KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6) zeigt,

dass dem nicht unter den Aktiven, sondern mit negativem Vorzeichen unter dem kurzfristigen

Fremdkapital bei den Passiven erfassten Darlehen an B. – abgesehen vom verbuchten

Immobilienwert, dem allerdings auf der Passivseite Hypotheken von Fr. […] entgegenstehen

– keine nennenswerten werthaltigen Aktiven gegenüberstehen: Die unter den Aktiven

verbuchten Kontoguthaben sind geringer als der offene Darlehensbetrag (ohne Berück-

sichtigung des unter den Aktiven aufgeführten "Kontokorrent A.", welches das A. von der C.

gewährte Darlehen ausweist, vgl. dazu nachfolgend, E. 2.6). Ein Klumpenrisiko für die C. ist

daher zu bejahen.

e. Die Beschwerdeführer haben in der Steuererklärung (bei KStV.AR.act. 2) bei den Abzügen

unter Ziff. 11 insgesamt Schuldzinsen von Fr. […] deklariert, gemäss Schuldenverzeichnis

im Formular 5 entfallen davon Fr. 670.-- auf das B. per Ende Dezember im Betrag von Fr.

67'900.-- gewährte Darlehen der C. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten bei

KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6 zeigt, wurde der Betrag von Fr. 670.-- als "Zins Darl

B." per 21.12.2021 auf dem Konto 1090 "Kontokorrent A." verbucht, d.h. die Darlehenszinsen

wurden zum Darlehen hinzugeschlagen, welches die C. A. gewährte.

f. Die C. mit Sitz in D. hat folgenden statutarischen Zweck (vgl. Handelsregisterauszug,

abrufbar unter <www.zefix.ch>): "Die Gesellschaft bezweckt den Kauf und Verkauf sowie die

Vermittlung, Verwaltung und Überbauung von Liegenschaften aller Art im In- und Ausland

sowie den Erwerb und den Verkauf von Immobiliengesellschaften. Die Gesellschaft kann im

übrigen Finanzierungs-, Anlage- und Darlehensgeschäfte jeglicher Art tätigen, Bürgschaften

eingehen und Sicherheiten zugunsten Dritter leisten sowie überhaupt alle Geschäfte

eingehen und Verträge abschliessen, die der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen

und damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen." Die Beschwerdeführer haben

keinen Zusammenhang zwischen dem der Alleinaktionärin B. gewährten Darlehen und dem

Gesellschaftszweck aufgezeigt. Gemäss der Zweckumschreibung kann die Gesellschaft

zwar Darlehensgeschäfte "jeglicher Art" tätigen, abschliessend wird aber grundsätzlich eine

Förderung des Gesellschaftszwecks bzw. ein direkter oder indirekter Zusammenhang zum

Gesellschaftszweck verlangt. Dass eine Gewährung von Darlehen gemäss der Zweckum-

schreibung nicht per se ausgeschlossen ist, heisst nicht, dass deshalb automatisch ein

direkter oder zumindest indirekter Zusammenhang zum eigentlichen Gesellschaftszweck –

Seite 10

im konkreten Fall der Kauf und Verkauf bzw. die Vermittlung, Verwaltung und Überbauung

von Liegenschaften – anzunehmen wäre.

E. 2.6 Mit Bezug auf das von der Vorinstanz ebenfalls als simuliert qualifizierte und als geldwerte

Leistung aufgerechnete Darlehen der C. an A. im deutlich höheren Betrag von Fr. 186'870

führt die Gesamtwürdigung folgender Überlegungen zu den einzelnen Kriterien (wiederum

lit. a bis f, entsprechend den in E. 2.4 vorstehend aufgelisteten Kriterien gemäss

Rechtsprechung) zum Schluss, dass die entsprechende Qualifikation ebenfalls zu Recht er-

folgt ist:

a. A. deklarierte in der Steuererklärung 2021 ein Einkommen von insgesamt knapp Fr. […]

(Steuererklärung, bei KStV.AR.act. 2: Es handelt sich dabei einerseits um Renteneinkommen

von knapp Fr. […] sowie andererseits um Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger

Erwerbstätigkeit von rund Fr. […]). Weitere Einkünfte oder Vermögenswerte von A., welche

für den Unterhalt der dreiköpfigen Familie verwendet werden könnten, wurden nicht an-

gegeben. Die offene Forderung der C. gegenüber A. von Fr. 186'870 wurde im

Schuldenverzeichnis deklariert.

b. A. ist hoch verschuldet (vgl. dazu die Unterlagen bei KStV.AR.act. 2, insbesondere die E-

Mail-Bestätigung des Betreibungsamts vom 25. Juni 2023, wonach sich die offenen

Verlustscheine auf annähernd Fr. […] belaufen). Allein angesichts dieses Umstandes ist es

als ausgeschlossen zu betrachten, dass A. von einem unabhängigen Dritten ein Darlehen –

schon gar nicht in dieser Höhe und ohne jegliche Sicherheiten (vgl. dazu nachfolgend, lit. c)

– erhalten würde.

c. Ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der C. und A. ist von den Beschwerdeführern

nicht vorgelegt worden, was – zivilrechtlich betrachtet – die Frage nach einer Nichtigkeit einer

somit allenfalls lediglich mündlich getroffenen Vereinbarung zwischen der C. und A. über das

Darlehen aufwirft (vgl. dazu bereits die Anmerkungen unter E. 2.5c vorstehend). Das Fehlen

eines schriftlichen Vertrags ändert allerdings auch hier nichts an den aus Sicht des

Steuerrechts grundsätzlich losgelöst von allfälligen zivilrechtlichen Konsequenzen rele-

vanten tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten: Ob allenfalls zivilrechtliche Formvor-

schriften verletzt worden sind oder nicht, bleibt unter den gegebenen Umständen ohne Rele-

vanz, zumal weder Bestand noch Umfang der offenen Schuld gegenüber der C. zwischen

den Beteiligten bestritten sind.

In der Bilanz der C. wurde das Darlehen von Fr. 186'870 unter den Aktiven bei den flüssigen

Mitteln und Wertschriften mit der Bezeichnung "Kontokorrent A." verbucht (vgl. dazu die

Seite 11

Unterlagen bei KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6). Wie bereits bei dem von der C. an

B. gewährten Darlehen fällt auch hier auf, dass sich der von A. geschuldete Betrag seit 2016

stetig erhöhte: Per Ende 2016 betrug der Wert des "Kontokorrent A." in der Bilanz der C.

noch Fr. 42'983.50; ein Jahr später wurden bereits Fr. 45'663.10 verbucht (act. 2/3). Für das

Jahr 2018 und 2019 sind, soweit ersichtlich, keine Bilanz-Unterlagen bei den Akten im

Parallel-Verfahren O2V 24 6 vorhanden (die C. wurde für die Steuerperioden 2018 und 2019

mangels Einreichen einer Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, vgl.

KStV.AR.act. 6, S. 2, Ziff. 2.6). Bei den vorinstanzlichen Akten im vorliegenden Verfahren bei

KStV.AR.act. 2 in fine findet sich das Schuldenverzeichnis / Formular 5 betreffend

Steuerperiode 2019; dort wurde als offene Schuld gegenüber der C. von den Beschwerde-

führern ein Betrag von Fr. 41'700 deklariert. Per Ende 2020 wurde in der Bilanz der C. unter

"Kontokorrent A." der Betrag von Fr. 154'220.26 verbucht; per Ende 2021 erhöhte sich der

Betrag erneut in erheblichem Umfang auf Fr. 186'870.13 (Bilanz C. 2021/2020, bei

KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6). Eine Rückzahlung fand in den letzten Jahren somit

nicht statt, im Gegenteil erhöhte sich die gegenüber der C. bestehende offene Schuld laufend

in erheblicher Grössenordnung. Aus den von den Beschwerdeführern bei der Vorinstanz im

Rahmen der Veranlagung eingereichten Buchhaltungsunterlagen [bei KStV.AR.act. 2] sind

auf dem Kontoblatt der Einzelfirma A. Projekte "2400 Darlehen" für das Jahr 2021 zwar auch

verschiedene Beträge mit dem Vermerk "C. Rückzahlung Darlehen" aufgeführt, gleichzeitig

bzw. dessen ungeachtet hat sich aber die offene Schuld von A. gegenüber der C. im Ver-

gleich zum per Ende 2020 verbuchten Wert nochmals deutlich erhöht. Sicherheiten für die

offene Forderung der C. gegenüber A. sind keine ausgewiesen; zudem sind auch hier weder

ein konkreter Rückzahlungsplan noch konkrete Rückzahlungsabsichten ersichtlich.

d. In der Bilanz der C. ist die Forderung gegenüber A. unter den Aktiven verbucht. Abgesehen

vom ebenfalls auf der Aktivseite der Bilanz verbuchten Immobilienwert, dem allerdings auf

der Passivseite Hypotheken von Fr. […] entgegenstehen, verfügt die C. nebst Konto-

guthaben (Wert per Ende 2021: rund Fr. […]) über keine nennenswerten anderen Aktiven.

Damit ist ein erhebliches Klumpenrisiko offensichtlich.

e. Die Beschwerdeführer haben in der Steuererklärung (bei KStV.AR.act. 2) bei den Abzügen

unter Ziff. 11 insgesamt Schuldzinsen von Fr. […] deklariert, gemäss Schuldenverzeichnis

im Formular 5 entfallen davon Fr. 1'500.-- auf die offene Forderung der C. gegenüber A. Wie

sich aus den vorinstanzlichen Akten bei KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6 ergibt, wurde

der Betrag von Fr. 1'500.-- als "Zins Darl A." per 21.12.2021 ebenfalls auf dem Konto 1090

"Kontokorrent A." verbucht, d.h. die Zinsforderung wurde zum gewährten Darlehen

hinzugeschlagen.

Seite 12

f. Was den fehlenden Zusammenhang des Darlehens zum statutarischen Zweck der C. betrifft,

kann vollumfänglich auf die vorstehend unter E. 2.5f gemachten Ausführungen verwiesen

werden; ein Zusammenhang zwischen dem Darlehen und dem Gesellschaftszweck wurde

auch hier nicht dargelegt und ist daher fraglich.

E. 2.7 Geldwerte Vorteile werden beim steuerpflichtigen Anteilsinhaber aufgerechnet, weshalb die Beweislast hinsichtlich dieser steuerbegründenden respektive -erhöhenden Tatsache bei der Veranlagungsbehörde liegt. Die Veranlagungsbehörde muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt sein, dass die Kapitalgesellschaft eine geldwerte Leis- tung zugunsten des Anteilsinhabers (direkt oder indirekt, indem eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wurde) erbracht hat. Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2023 vom 23. März 2024 E. 3.2.2 m.w.H.). Dass die Vorinstanz im konkreten Fall davon ausging, bei den von der C. den Beschwerdeführern eingeräumten Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 254'770.-- handle es sich um simulierte Darlehen, ist bei einer Ge- samtwürdigung der unter E. 2.5 und 2.6 dargelegten Gründe nicht zu beanstanden. Die ein- geräumten Darlehen halten einem Drittvergleich nicht stand: Es erscheint ausgeschlossen, dass die C. einem unbeteiligten Dritten anstelle der Alleinaktionärin bzw. deren Ehemann bei im übrigen unveränderten Umständen in derselben Form und Höhe entsprechende Darlehen eingeräumt hätte bzw. einräumen würde. Aufgrund der dargelegten Indizien ergibt sich im konkreten Fall ein genügend aussagekräftiges Bild, um auf eine Simulation zu schliessen.

E. 2.8 Zu prüfen bleibt die Frage nach dem Zeitpunkt der Aufrechnung der geldwerten Leistung

durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz hat zum Einkommen der Beschwerdeführer die gesam-

te ausstehende Schuld gegenüber der C. im Betrag von Fr. 254'770.-- in der Steuerperiode

2021 als geldwerte Leistung aufgerechnet; die Gesamtsumme an offenen Forderungen ist

allerdings nicht in vollem Umfang erst im Verlauf der Steuerperiode 2021 entstanden,

sondern hat sich über die letzten Jahre zu diesem Betrag aufsummiert. Die Beschwerde-

führer machen mit Blick auf diesen Umstand sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte, wenn

schon, bereits vor Jahren eine geldwerte Leistung veranlagen müssen; es bestehe kein

Grund, weshalb nun genau in der Steuerperiode 2021 eine Aufrechnung vorgenommen wor-

den sei (vgl. dazu die Argumentation in der Beschwerdeschrift, act. 1, Ziff. 8). Dazu wird

Folgendes in Erwägung gezogen:

a. Eine Simulation eines Darlehens ist anzunehmen, sobald sich die Indizien, die für eine solche

Simulation sprechen, zu einem eindeutigen Beweis verdichtet haben. Eine erst in einem spä-

Seite 13

teren Zeitpunkt als der Darlehensgewährung realisierte geldwerte Leistung liegt namentlich

dann vor, wenn die Kreditgeberin im Nachhinein, um den Darlehensnehmer zu sanieren, eine

vollständige Abschreibung ihrer Forderung hin- und vornimmt. In der Praxis verdichten sich

die Indizien häufig erst dann zu einem eindeutigen Beweis, wenn der Anteilsinhaber den

eindeutigen Willen äussert, die Mittel seiner Gesellschaft zu entziehen. Für Aussenstehende

wird eine solche Absicht allerdings oft erst dann erkennbar, wenn die Darlehensgeberin einen

Kredit als wertlos abschreibt. Dieser Zeitpunkt ist oft die einzige von aussen ersichtliche An-

knüpfungsmöglichkeit, um die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte zwischen Nahestehenden

einzuschätzen (BGE 138 II 57 E. 5.2 m.w.H.).

Im konkreten Fall hat die C. die Darlehen in ihrer Bilanz 2021 weder wertberichtigt noch

abgeschrieben, so dass den Beschwerdeführern insoweit zuzustimmen ist, als diese ein-

deutige Anknüpfungsmöglichkeit hier entfällt.

b. Aus steuerrechtlicher Sicht massgeblich sind die nach den zwingenden Vorschriften des

Handelsrechts zu führenden Bücher: Steuerrechtlich wird der wirtschaftliche Sachverhalt so

beurteilt, wie er nach den Vorschriften des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern darge-

stellt werden muss und nicht so, wie er in einer konkreten Bilanz allenfalls pflichtwidrig darge-

stellt worden ist. Das Massgeblichkeitsprinzip hindert die Steuerbehörden also nicht, einen

Vorgang abweichend von der Jahresrechnung als erfolgswirksam einzustufen und der

steuerpflichtigen Person einen Gewinn aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_322/

2017 vom 3. Juli 2018 E. 4.2.1).

c. Die Vorinstanz nahm die Qualifikation als simuliertes Darlehen im Rahmen der hier betroffe-

nen Steuerveranlagung 2021 vor. Der Zeitpunkt der Aufrechnung der geldwerten Leistung

wird sinngemäss damit begründet, dass erst im Rahmen der Veranlagung 2021 eine genü-

gend verlässliche Gesamtbetrachtung der Situation möglich gewesen sei: Gemäss unbe-

stritten gebliebenen Angaben der Vorinstanz wurden die Beschwerdeführer seit der Steuer-

periode 2016 bis und mit der hier betroffenen Steuerperiode 2021 lediglich für die Steuerpe-

rioden 2019 und 2021 ordentlich veranlagt, während in den übrigen Steuerperioden eine Ver-

anlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden musste. Die C. wurde für

die Steuerperioden 2018 und 2019 mangels fristgemäss eingereichten Steuererklärungen

ebenfalls nach Ermessen veranlagt (vgl. dazu Vernehmlassung, act. 6, S. 4 Rz. 15 sowie

angefochtener Entscheid, KStV.AR.act. 6, S. 2, Ziff. 2.6). Macht die Steuerbehörde geltend,

ein Darlehen sei simuliert, hat sie aufgrund ihrer Untersuchungen den steuerbegründenden

Tatbestand der Simulation aufzuzeigen. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umstän-

den erst in der hier betroffenen Steuerperiode 2021 definitiv zur Überzeugung gelangte, dass

die C. eine geldwerte Leistung zugunsten der Beschwerdeführer erbracht habe, ist aufgrund

Seite 14

der erwähnten, als schwierig zu bezeichnenden Veranlagungssituation sowohl bei der C. als

auch auf Ebene der Beschwerdeführer persönlich grundsätzlich nachvollziehbar. Die

Argumentation der Beschwerdeführer, wonach der steuerliche Zugriff viel früher hätte

erfolgen sollen, erscheint bei der gegebenen Ausgangslage geradezu rechtsmissbräuchlich

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 3.2): Die

Beschwerdeführer hätten es letztlich selber in der Hand gehabt, durch das ordnungsge-

mässe Einreichen von Steuererklärungen bereits in den vorangehenden Steuerperioden eine

ordentliche Veranlagung zu ermöglichen, so dass sich gegebenenfalls bereits in einem frühe-

ren Zeitpunkt ein verlässliches Bild bezüglich aufzurechnender geldwerter Leistungen ab-

gezeichnet hätte.

d. Ergibt sich für den Zeitpunkt der Darlehensgewährung zunächst noch kein genügend aus-

sagekräftiges Bild, das die Qualifikation des Darlehens als simuliert rechtfertigt, so hat die

Steuerbehörde zuzuwarten, bis sich diese Indizien zum eindeutigen Beweis verdichtet

haben. Hierbei kann insbesondere eine entscheidende Rolle spielen, dass das Darlehen trotz

schwieriger Finanzverhältnisse des Schuldners im weiteren Zeitverlauf beträchtlich erhöht

wird (vgl. dazu BGE 138 II 57 E. 5.2.2 f.). In der von den Beschwerdeführern im Zeitraum

2016 bis 2021 – abgesehen von der Steuererklärung der vorliegend zu beurteilenden

Steuerperiode 2021 – einzig fristgemäss bei der Vorinstanz eingereichten Steuererklärung

2019 wurde als Schuld der Beschwerdeführer gegenüber der C. offenbar noch ein Betrag

von (lediglich) Fr. 41'700.-- angegeben (Schuldenverzeichnis / Formular 5 betreffend

Steuerperiode 2019 bei KStV.AR.act. 2 in fine; die C. ihrerseits wurde für die Steuerperiode

2019 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt). Während die Beschwerdeführer für die

Steuerperiode 2020 mangels fristgemässer Einreichung der Steuererklärung nach Ermessen

veranlagt wurden, nahm die Vorinstanz die hier zur Diskussion stehende Steuerveranlagung

2021 basierend auf der von den Beschwerdeführern eingereichten Steuererklärung 2021 vor,

wo die Beschwerdeführer nun offene Schulden gegenüber der C. im weitaus höheren Betrag

von total Fr. 254'770 deklariert hatten. Dass unter diesen Umständen die Darlehen erst auf

den Zeitpunkt der Steuerperiode 2021 als simuliert qualifiziert wurden, ist nicht zu

beanstanden. Die erst per Steuerperiode 2021 von den Beschwerdeführern so deklarierte,

massive Erhöhung der Schuld gegenüber der C. ergab im Rahmen der von der Vorinstanz

zu Recht vorgenommenen vertieften Abklärung und anschliessenden Gesamtwürdigung ein

wesentliches Indiz für die entsprechende Qualifikation. Der Vorinstanz ist es nicht verwehrt,

mit der Annahme einer Simulation zuzuwarten, bis die verschiedenen miteinzubeziehenden

Indizien sich zu einem klaren Bild verdichten (vgl. in diesem Sinn auch Urteil 2 DB 2023.157

und 2 ST.2023.217 des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2024 E. 1f

m.w.H.).

Seite 15

e. Zusammengefasst erweisen sich die von den Beschwerdeführern gegen den Zeitpunkt der

vorgenommenen Aufrechnung einer geldwerten Leistung vorgebrachten Einwendungen

somit als unbegründet.

E. 2.9 Die dargelegten Erwägungen führen zu einer Beschwerdeabweisung. Nachdem die Vorin- stanz auf die Aufrechnung der von den Beschwerdeführern als Abzug geltend gemachten Schuldzinsen infolge Geringfügigkeit verzichtet hat, erübrigt es sich, darauf an dieser Stelle weiter einzugehen. Der im Rahmen der hier betroffenen Steuerveranlagung 2021 eintretende Progressionsnachteil lässt sich nicht vermeiden, wobei hervorzuheben ist, dass die Be- schwerdeführer bei der von der Vorinstanz angenommenen Qualifikation der Fr. 254'770.-- als verdeckte Gewinnausschüttung vom Umstand profitieren, dass diese als Ertrag aus qua- lifizierten Beteiligungen in reduziertem Umfang besteuert wird (60% bei den Staats- und Gemeindesteuern, vgl. Art. 23 Abs. 1bis StG bzw. 70% bei der direkten Bundessteuer, vgl. Art. 20 Abs. 1bis DBG). Simulierte Aktionärsdarlehen stellen keine abzugsfähigen Schulden dar. Insoweit erfolgte auch die Aufrechnung des Darlehens beim steuerbaren Vermögen der Beschwerdeführer zu Recht. Aufgrund der übrigen Schulden, die zum Abzug zugelassen wurden, wurde im Resul- tat allerdings ohnehin keine Vermögenssteuer erhoben, so dass sich weitere Ausführungen dazu ebenfalls erübrigen.

E. 3 Kosten und Entschädigung Während im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die Kosten- und Entschädigungsfol- gen kantonal geregelt sind (vgl. Art. 53 i.V.m. Art. 19 ff. VRPG), regelt im Bereich der direk- ten Bundessteuer Art. 144 DBG die Verlegung der Kosten und Entschädigungen. Die Höhe der Kosten bestimmt sich auch im Bundessteuerbereich nach dem kantonalen Recht (Art. 144 Abs. 5 DBG).

E. 3.1 Die vorliegende Beschwerde betrifft eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Vor Verwaltungs- gericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb des Gebühren- rahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Im konkreten Fall wird die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben auf Fr. 1'500.-- festgelegt, was auch Seite 16 im Vergleich zur praxisgemäss üblichen Gebühr in vom Aufwand her ähnlichen Fällen angemessen erscheint. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG). Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde unterlegen sind, haben sie die Gebühr von Fr. 1'500.-- zu tragen. Der bereits einbezahlte Kostenvor- schuss von Fr. 750.-- wird angerechnet.

E. 3.2 Eine Entschädigung ist den Beschwerdeführern beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], je e contrario).

E. 3.3 Der Vorinstanz bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden unabhängig vom Ver- fahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 144 Abs. 3 DBG und 5 DBG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 VRPG) und keine Entschädigung zugesprochen (Art. 144 Abs. 4 und 5 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG; Art. 59, Art. 53 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 17

Dispositiv
  1. Mitteilung an: - A. und B., mit Gerichtsurkunde - Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Eidg. Steuerverwaltung, mit Gerichtsurkunde
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Urteil vom 21. Januar 2025

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler

Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch

Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O2V 24 4

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführer A. und B.,

Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden,

Gutenberg-Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau

Beigeladene Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2021 /

Direkte Bundessteuer 2021

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

kantonalen Steuerverwaltung vom 8. Januar 2024

Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführer (sinngemäss):

Der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 sei aufzuheben und die Veranlagung ohne

Aufrechnung von geldwerten Leistungen im Betrag von Fr. 254'770 vorzunehmen. Eventua-

liter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid mit der bei der Steuerver-

anlagung gewährten Teilbesteuerung zu bestätigen.

b) der Vorinstanz:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, wobei im Sinn einer reformatio in peius

von der Teilbesteuerung abzusehen ist.

3. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

Sachverhalt

A. A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichten bei der kantonalen Steuerverwaltung

Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) im Oktober 2022 die Steuererklärung für

die Steuerperiode 2021 samt diversen Beilagen ein (KStV.AR.act. 2). Am 8. August 2023

nahm die Vorinstanz die Veranlagung vor. Die erhobenen Staats- und Gemeindesteuern

beliefen sich auf Fr. […] und die direkte Bundessteuer auf Fr. […]. Bei der Festsetzung des

steuerbaren Einkommens hatte die Vorinstanz zusätzlich zur Einkommensdeklaration der

Beschwerdeführer eine geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 254'770.-- aufgerechnet mit der

Begründung "Geldwerte-Leistung aus der C., D.; simuliertes Darlehen." Gleichzeitig hatte die

Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführer mit dem Hinweis "Bemessungsreduktion

Teilbesteuerung" zusätzliche Abzüge vom Einkommen berücksichtigt und unter diesem Titel

Abzüge von Fr. […] bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. […] bei der direkten Bun-

dessteuer für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens miteinbezogen. Im Resultat ergab

sich aufgrund der höheren Korrektur beim aufgerechneten Einkommen trotz der zusätzlich

berücksichtigten Abzüge sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der di-

rekten Bundessteuer ein höheres steuerbares Einkommen, als die Beschwerdeführer in der

Steuererklärung deklariert hatten. Beim steuerbaren Vermögen war ebenfalls eine Aufrech-

Seite 2

nung vorgenommen worden mit dem Hinweis "Die Schulden gegenüber der C. wurden als

simuliertes Darlehen umqualifiziert." Da aufgrund der Berücksichtigung anderer Schulden

das steuerbare Vermögen aber ohnehin mit Fr. 0.-- veranlagt wurde, blieb dies ohne Auswirk-

ung auf den erhobenen Vermögenssteuerbetrag (vgl. im Einzelnen dazu die Unterlagen bei

KStV.AR.act. 3).

B. Am 1. September 2023 erhob A. für die Beschwerdeführer Einsprache gegen die Steuerver-

anlagung 2021 und beantragte die Streichung des beim Einkommen aufgerechneten geld-

werten Vorteils. Die Qualifizierung als simuliertes Darlehen sei vollumfänglich bestritten

(KStV.AR.act. 4).

Mit Schreiben vom 27. September 2023 erläuterte die Steuerkommissärin der Vorinstanz den

Beschwerdeführern die Gründe für die im Rahmen der Veranlagung vorgenommene Auf-

rechnung und bot einen Besprechungstermin an (KStV.AR.act. 5). Am 26. Oktober 2023 fand

eine Besprechung bei der Vorinstanz statt (vgl. act. 9).

Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (KStV.AR.act. 6) wies die Vorinstanz die Ein-

sprache der Beschwerdeführer ab.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von den Beschwerdeführern am 8. Febru-

ar 2024 persönlich dem Obergericht überbrachte Beschwerde mit dem eingangs erwähnten

sinngemässen Antrag bezüglich der Steuerveranlagung der Beschwerdeführer (act. 1). Die

Beschwerdeschrift enthielt zusätzlich auch Anträge im Namen der C. mit Bezug auf deren

Veranlagung für die Steuerperiode 2021; die Beschwerde der C. ist Gegenstand des Ver-

fahrens O2V 24 6.

Mit Vernehmlassung vom 11. April 2024 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die kostenpflich-

tige Beschwerdeabweisung; eventualiter sei ausserdem im Sinne einer reformatio in peius

von der gewährten Teilbesteuerung abzusehen.

Mit Replik vom 7. Mai 2024 (act. 9) hielten die Beschwerdeführer an der eingereichten

Beschwerde fest. Als Reaktion auf die von der Vorinstanz eventualiter beantragte Schlechter-

stellung wurde im Sinne ebenfalls eines Eventualantrags für den Fall der Abweisung der

Beschwerde neu zusätzlich beantragt, die Veranlagungsverfügungen mit Teilbesteuerung zu

bestätigen.

Die Beigeladene liess sich nicht zum vorliegenden Verfahren vernehmen.

Seite 3

D. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Par-

teien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägung-

en noch näher eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz können innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich mit

Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 Steuergesetz [StG, bGS

621.11] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 104 Abs. 3 und 140

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] i.V.m. Art. 4

der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

[bGS 625.11]).

Die am 8. Februar 2024 beim Obergericht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den

Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Januar 2024 und erfolgte fristgerecht. Nachdem

auch die übrigen formellen Voraussetzungen an die Beschwerdeschrift erfüllt sind und den

Beschwerdeführern als direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid Betroffenen nach

Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS

143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids

zukommt, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit

der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31] e con-

trario). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur

Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell

Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese

zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

1.3 Mit der Beschwerde angefochten ist zur Hauptsache die von der Vorinstanz sowohl bei der

Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der Veranlagung der direkten

Bundessteuer vorgenommene Aufrechnung einer geldwerten Leistung beim Einkommen; bei

der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern wurde zudem eine entsprechende Kor-

rektur bei Veranlagung der Vermögenssteuer vorgenommen, die allerdings aufgrund der

Seite 4

Festsetzung des steuerbaren Vermögens auf Fr. 0.-- ohne Auswirkung auf den erhobenen

Steuerbetrag blieb. Was die Zulässigkeit von steuerlichen Aufrechnungen betrifft, bestehen

zwischen den Rechtsgrundlagen im Bereich der direkten Bundessteuer und im harmo-

nisierten Steuerrecht der Kantone und Gemeinden grundsätzlich keine Unterschiede,

weshalb ausnahmsweise darauf verzichtet wurde, zur Behandlung der Beschwerde wie sonst

üblich zwei separate Verfahren zu eröffnen (für den Bereich der Staats- und Gemeinde-

steuern einerseits bzw. für den Bundessteuerbereich andererseits).

1.4 Parallel zum vorliegenden Verfahren O2V 24 4, das die Steuerveranlagung von A. und B.

persönlich betrifft, wurde aber ein separates Verfahren zur Beurteilung der im selben

Zusammenhang von der C. eingereichten Beschwerde betreffend deren eigene

Steuerveranlagung eröffnet (Verfahren O2V 24 6). Da die Beschwerdeführer der beiden Ver-

fahren O2V 24 4 (Beschwerdeführer: A. und B.) und O2V 24 6 (Beschwerdeführerin: C.) nicht

identisch sind, wurde entgegen dem beschwerdeweise eingereichten Antrag keine Verfah-

rensvereinigung vorgenommen, auch wenn die Frage nach einer verdeckten Gewinnaus-

schüttung der C. in engem Zusammenhang zur Frage nach einem geldwerten Vorteil aus der

Beteiligung von B. an der C. steht (von verdeckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen,

wenn die Optik der Gesellschaft zur Diskussion steht; aus Sicht der Anteilsinhaberin wird

dagegen der Begriff der geldwerten Vorteile aus Beteiligungen verwendet, vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 2C_716/2022 vom 15. November 2022 E. 6.1 m.w.H.). Gemäss

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit geldwerten Vorteilen

bzw. verdeckten Gewinnausschüttungen folgen Bestand, Qualifikation und Höhe einer

Aufrechnung auf Ebene der Gesellschaft einerseits und der Anteilsinhaberin anderseits

grundsätzlich einer jeweils eigenen Logik. Aus diesem Grund ist eine separate Beurteilung

auf der Ebene der Anteilsinhaberin einerseits und auf der Ebene der Gesellschaft

andererseits unerlässlich, zumal es sich bei der Gesellschaft und der an ihr beteiligten

Person trotz gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit um zwei voneinander vollständig

unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2023

vom 14. März 2024 E. 5.2.2.1 m.w.H.).

Aufgrund des Sachzusammenhangs wurde die vorliegende Beschwerde im Verfahren O2V

24 4 aber zeitnah zur Beschwerde im Verfahren O2V 24 6 beraten und über beide Beschwer-

den an derselben Sitzung der zweiten Abteilung des Obergerichts vom 21. Januar 2025 ent-

schieden. Die von der Vorinstanz im Verfahren O2V 24 6 eingereichten Vorakten wurden im

vorliegenden Verfahren zusätzlich zu den hier von der Vorinstanz eingereichten Vorakten

beigezogen.

Seite 5

2. Materielles

2.1 Der Einkommenssteuer von natürlichen Personen unterliegen alle wiederkehrenden und ein-

maligen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Als Erträge aus beweglichem

Vermögen steuerbar sind unter anderem geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art.

23 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen,

die eine natürliche Person vereinnahmen kann, gelten alle durch Zahlung, Überweisung,

Gutschrift, Verrechnung oder andere Weise bewirkten und in Geld messbaren Leistungen,

die der Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person unter irgendeinem Titel aufgrund

dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehen-

den Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören insbesondere auch verdeckte Gewinnausschüt-

tungen gemäss Art. 69 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG in fine (Urteil des

Bundesgerichts 2C_630/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.4.1).

2.2 Die Beschwerdeführer deklarierten in ihrer Steuererklärung 2021 im Schuldenverzeichnis

nebst offenen Betreibungen von Fr. […] zwei Darlehen der C., D. im Totalbetrag von Fr.

254'770.-- (Steuererklärung, bei KStV.AR.act. 2). Es ist unbestritten, dass die C. zu 100% im

Privatvermögen von B. steht. Eines der Darlehen wurde von der C. B. selber und das andere

A. gewährt (es handelt sich um das in der Bilanz der C. einerseits unter den Passiven mit

negativem Vorzeichen erfasste Darlehen der Unternehmung an B. im Betrag von Fr.

67'900.25 bzw. das andererseits unter den Aktiven ausgewiesene Kontokorrentguthaben der

Unternehmung gegenüber A. im Betrag von Fr. 186'870.13 [vgl. dazu die vorinstanzlichen

Akten im Verfahren O2V 24 6, insbesondere dortiges KStV.AR.act. 2]). Bei A. handelt es sich

um den Ehegatten von B. und damit offensichtlich um eine der Anteilsinhaberin nahestehen-

de Person. Da die verheirateten Beschwerdeführer gemeinsam besteuert werden (Art. 10

Abs. 1 StG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Steuerharmonisierungsgesetz [StHG, SR 642.14] bzw. Art. 9

Abs. 1 DBG) und Zuwendungen zwischen den Ehegatten steuerfrei sind (Art. 139 StG), er-

übrigen sich im konkreten Fall weitere Ausführungen zur sog. Dreieckstheorie (vgl. dazu

RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 178 ff. zu

Art. 20 DBG).

2.3 Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen sind nach ständiger Rechtsprechung dann anzuneh-

men, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält; (b) die

Anteilsinhaberin direkt oder indirekt (z.B. über eine ihr nahestehende Person oder Unterneh-

mung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt

worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs); und

Seite 6

(c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 144 II 427

E. 6.1 m.w.H.). Mit anderen Worten: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Zuwendungen

der Gesellschaft, denen keine oder jedenfalls keine genügenden Gegenleistungen der An-

teilsinhaberin entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht

oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Unter solche Zuwen-

dungen fallen auch simulierte Darlehen einer Aktiengesellschaft an eine Aktionärin oder eine

ihr nahestehende Person (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_203/2018 vom

15. Juni 2018 E. 3.1 und 2C_716/2022 E. 6.1, je m.w.H.). Gewährt eine Gesellschaft einer

Anteilsinhaberin oder einer dieser nahestehenden Person ohne betrieblichen Grund ein

Darlehen im Bewusstsein, auf eine Rückzahlung allenfalls dereinst verzichten zu müssen,

erscheint das Darlehen als simuliertes, ungültiges Rechtsgeschäft. Ein simuliertes Darlehen

stellt bei der empfangenden Gesellschafterin eine beim Einkommen steuerrechtlich aufzu-

rechnende geldwerte Leistung (Beteiligungsertrag) dar; ausserdem wird die Schuld beim

Vermögen nicht zum Abzug zugelassen.

2.4 Das Bundesgericht hat verschiedene Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Aktionärs-

darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird (vgl. dazu ausführlich RICHNER/

FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 163 ff. zu Art. 20 DBG und N. 161 f. zu Art. 58 DBG;

REICH/WEIDMANN bzw. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 51 zu Art. 20 DBG bzw.

N. 126 ff. zu Art. 58 DBG; je mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf einschlägige Literatur

und Rechtsprechung).

Als Kriterien, die dafür sprechen, dass ein Dritter ein Darlehen nicht gewährt hätte und somit

ein simuliertes Darlehensverhältnis vorliegt, fallen insbesondere in Betracht:

a) die Höhe der Darlehenssumme im Verhältnis zu den eigenen Mitteln des Darlehensneh-

mers;

b) die fehlende Bonität des Schuldners;

c) das Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrags überhaupt, ebenso wie eine fehlende

Rückzahlung; sollte ein Vertrag zwar vorhanden sein, das dortige Fehlen von Bestim-

mungen zu Sicherheiten und zur Rückzahlung des Darlehens;

d) ein Klumpenrisiko bei der darlehensgebenden Gesellschaft;

e) die Tatsache, dass die Darlehenszinsen nicht bezahlt bzw. zum Kapital geschlagen wer-

den;

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f) kein Zusammenhang zwischen der Gewährung des Darlehens zum statutarischen

Zweck.

Alle diese Elemente stellen allerdings bloss Teile der erforderlichen Gesamtbetrachtung des

Einzelfalls dar, d.h. es darf nicht ein einziger Aspekt zum alles entscheidenden Kriterium

erhoben werden (vgl. dazu Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich 2 DB.2023.

157 und 2 ST.2023.217 vom 30. April 2024 E. 1b m.w.H.).

2.5 Das Obergericht kommt bei einer Gesamtwürdigung folgender konkreter Überlegungen (lit. a

bis f, entsprechend den in E. 2.4 vorstehend ebenfalls unter lit. a) bis f) aufgeführten Kriterien

gemäss Rechtsprechung) mit Bezug auf das von der Vorinstanz als simuliert qualifizierte und

mit dieser Begründung als geldwerte Leistung aufgerechnete Darlehen der C. an B. im Betrag

von Fr. 67'900.-- zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht auf ein simuliertes Darlehen

geschlossen hat:

a. Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführer in KStV.AR.act. 2 ist ersichtlich, dass B. in

der hier betroffenen Steuerperiode 2021 kein Erwerbseinkommen erzielte. Im

Wertschriftenverzeichnis der Beschwerdeführer ist – abgesehen von der 100%-igen Beteili-

gung an der C. – kein anderweitiges namhaftes Vermögen von B. aufgeführt.

b. Konkrete Anhaltspunkte für eine zweifelhafte Bonität von B. im Sinne offener Betreibungen

oder bestehender Verlustscheine bestehen mit Blick auf die vorhandenen Unterlagen

grundsätzlich nicht. Aufgrund des soeben unter lit. a vorstehend Ausgeführten sind allerdings

aktuell keine frei verfügbaren finanziellen Mittel ersichtlich, mit denen sie das ihr gewährte

Darlehen in absehbarer Zeit zurückzahlen könnte. Daran ändert auch die Argumentation

nichts, wonach das Darlehen unter Einbezug der im Anhang zur Bilanz ausgewiesenen stillen

Reserven der C. mit dem Gewinnvortrag und damit potentieller Dividende von B. vollum-

fänglich gedeckt sei (so die Argumentation in der Beschwerdeschrift, act. 1, Ziff. 6 und 7):

Das Darlehen wurde über die letzten Jahre kontinuierlich höher, ohne dass ein Rückzah-

lungswille ersichtlich wäre. Ein konkreter Plan, wonach die ausstehenden Schulden sowohl

von B. als auch von A. (zu letzteren siehe E. 2.6 nachfolgend) gegenüber der C. mit künftigen

Dividendenausschüttungen verrechnet werden sollen, wurde von den Beschwerdeführern

nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Die Gewährung eines Darlehens mit offener

Laufzeit ist nicht drittvergleichskonform; im konkreten Fall wurde von den Beschwerdeführern

auch für die Zeit nach der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2021 keine (Teil-)Rückzahlung

des Darlehens nachgewiesen, sondern die Beschwerdeführer beschränkten sich auf den

Hinweis einer rein theoretisch möglichen, aber offenbar nicht konkret beabsichtigten

Verrechnung mit Dividendenausschüttungen.

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c. Ein schriftlicher Darlehensvertrag findet sich nicht in den Unterlagen. Insoweit die Vorinstanz

aus diesem Grund auf eine allfällige Nichtigkeit des Darlehensvertrags schliesst (vgl. dazu

die grundsätzlich zutreffende Darlegung in der Vernehmlassung, act. 6, S. 4 f., Rz. 13 ff.

sowie WATTER/ROTH PELLANDA, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationen-

recht II, 6. Aufl. 2024, insbesondere N. 10 zu Art. 718b OR), ist allerdings hervorzuheben,

dass in steuerrechtlicher Hinsicht primär die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vorder-

grund steht. Auch wenn im konkreten Fall kein schriftlicher Vertrag in den Unterlagen liegt,

ergibt sich jedenfalls sowohl aus der Steuererklärung der Beschwerdeführer als auch aus

den Bilanzunterlagen der C. (vgl. dazu auch die Akten im Verfahren O2V 24 6) zweifelsfrei,

dass die hier zur Diskussion stehende offene Schuld der Beschwerdeführer gegenüber der

C. aus Sicht aller Beteiligten besteht; die offene Forderung wurde in den Bilanzen der C.

ausgewiesen und die Schuld von den Beschwerdeführern in der Steuererklärung deklariert.

Zumal sich also sowohl die Gläubigerin als auch die Schuldner über Bestand und Ausmass

des geltend gemachten Darlehens einig sind, bleibt es für die steuerliche Beurteilung letztlich

ohne Relevanz, ob diesem Vorgang ein aus zivilrechtlicher Sicht gültiger Vertrag zugrunde

liegt oder nicht: Die Tatsache, dass die C. entsprechende Leistungen an die Beschwerde-

führer ausgerichtet hat, ist unbestritten (vgl. dazu auch die Grundsätze bei der steuerlichen

Beurteilung von rechts- und sittenwidrigen Einkünften im Allgemeinen bei RICHNER/FREI/

KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 39 ff. zu Art. 16 DBG).

Die Verbuchung des Darlehens in der Bilanz der C. erfolgte unter "Fremdkapital kurzfristig"

(vgl. dazu die Bilanzunterlagen bei KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6), was eine

Rückzahlung in absehbarer Zeit nahelegen würde. Der Darlehensbetrag hat sich jedoch in

den letzten Jahren nicht vermindert, sondern in wesentlichem Umfang erhöht: Wie sich aus

den von den Beschwerdeführern mit ihrer Beschwerde eingereichten Unterlagen ergibt (vgl.

dazu act. 2/3) war bei der C. per Ende 2016 ein Darlehen an B. im Betrag von Fr. 43'297.35

verbucht worden. Per Ende 2017 betrug das offene Darlehen gegenüber B. Fr. 46'816.80.

Die C. wurde für die Steuerperioden 2018 und 2019 mangels Einreichen einer

Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt (vgl. KStV.AR.act. 6, S. 2, Ziff.

2.6); entsprechende Bilanz-Unterlagen fehlen in den vorinstanzlichen Akten des Parallelver-

fahrens O2V 24 6. Bei den vorinstanzlichen Akten im vorliegenden Verfahren findet sich bei

KStV.AR.act. 2 in fine ein Schuldenverzeichnis / Formular 5 betreffend Steuerperiode 2019;

dort wurde als offene Schuld gegenüber der C. von den Beschwerdeführern ein Betrag von

Fr. 41'700 deklariert. Per Ende 2020 wurde in der Bilanz der C. ein deutlich höheres Darlehen

der C. an B. von Fr. 67'900.25 verbucht (ersichtlich aus der Bilanz der C. 2021/2020, bei

KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6); in der Bilanz 2021 blieb die Schuld von B. gegenüber

der C. unverändert bei diesem Betrag und wurde auch in dieser Höhe in der persönlichen

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Steuererklärung der Beschwerdeführer deklariert (vgl. Schuldenverzeichnis 2021, Formular

5, bei KStV.AR.act. 2). Sicherheiten für das offenbar weder mit begrenzter Laufzeit noch mit

konkretem Rückzahlungsplan gewährte Darlehen sind keine ausgewiesen.

d. Ein Blick auf die Bilanzunterlagen der C. (bei KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6) zeigt,

dass dem nicht unter den Aktiven, sondern mit negativem Vorzeichen unter dem kurzfristigen

Fremdkapital bei den Passiven erfassten Darlehen an B. – abgesehen vom verbuchten

Immobilienwert, dem allerdings auf der Passivseite Hypotheken von Fr. […] entgegenstehen

– keine nennenswerten werthaltigen Aktiven gegenüberstehen: Die unter den Aktiven

verbuchten Kontoguthaben sind geringer als der offene Darlehensbetrag (ohne Berück-

sichtigung des unter den Aktiven aufgeführten "Kontokorrent A.", welches das A. von der C.

gewährte Darlehen ausweist, vgl. dazu nachfolgend, E. 2.6). Ein Klumpenrisiko für die C. ist

daher zu bejahen.

e. Die Beschwerdeführer haben in der Steuererklärung (bei KStV.AR.act. 2) bei den Abzügen

unter Ziff. 11 insgesamt Schuldzinsen von Fr. […] deklariert, gemäss Schuldenverzeichnis

im Formular 5 entfallen davon Fr. 670.-- auf das B. per Ende Dezember im Betrag von Fr.

67'900.-- gewährte Darlehen der C. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten bei

KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6 zeigt, wurde der Betrag von Fr. 670.-- als "Zins Darl

B." per 21.12.2021 auf dem Konto 1090 "Kontokorrent A." verbucht, d.h. die Darlehenszinsen

wurden zum Darlehen hinzugeschlagen, welches die C. A. gewährte.

f. Die C. mit Sitz in D. hat folgenden statutarischen Zweck (vgl. Handelsregisterauszug,

abrufbar unter): "Die Gesellschaft bezweckt den Kauf und Verkauf sowie die

Vermittlung, Verwaltung und Überbauung von Liegenschaften aller Art im In- und Ausland

sowie den Erwerb und den Verkauf von Immobiliengesellschaften. Die Gesellschaft kann im

übrigen Finanzierungs-, Anlage- und Darlehensgeschäfte jeglicher Art tätigen, Bürgschaften

eingehen und Sicherheiten zugunsten Dritter leisten sowie überhaupt alle Geschäfte

eingehen und Verträge abschliessen, die der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen

und damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen." Die Beschwerdeführer haben

keinen Zusammenhang zwischen dem der Alleinaktionärin B. gewährten Darlehen und dem

Gesellschaftszweck aufgezeigt. Gemäss der Zweckumschreibung kann die Gesellschaft

zwar Darlehensgeschäfte "jeglicher Art" tätigen, abschliessend wird aber grundsätzlich eine

Förderung des Gesellschaftszwecks bzw. ein direkter oder indirekter Zusammenhang zum

Gesellschaftszweck verlangt. Dass eine Gewährung von Darlehen gemäss der Zweckum-

schreibung nicht per se ausgeschlossen ist, heisst nicht, dass deshalb automatisch ein

direkter oder zumindest indirekter Zusammenhang zum eigentlichen Gesellschaftszweck –

Seite 10

im konkreten Fall der Kauf und Verkauf bzw. die Vermittlung, Verwaltung und Überbauung

von Liegenschaften – anzunehmen wäre.

2.6 Mit Bezug auf das von der Vorinstanz ebenfalls als simuliert qualifizierte und als geldwerte

Leistung aufgerechnete Darlehen der C. an A. im deutlich höheren Betrag von Fr. 186'870

führt die Gesamtwürdigung folgender Überlegungen zu den einzelnen Kriterien (wiederum

lit. a bis f, entsprechend den in E. 2.4 vorstehend aufgelisteten Kriterien gemäss

Rechtsprechung) zum Schluss, dass die entsprechende Qualifikation ebenfalls zu Recht er-

folgt ist:

a. A. deklarierte in der Steuererklärung 2021 ein Einkommen von insgesamt knapp Fr. […]

(Steuererklärung, bei KStV.AR.act. 2: Es handelt sich dabei einerseits um Renteneinkommen

von knapp Fr. […] sowie andererseits um Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger

Erwerbstätigkeit von rund Fr. […]). Weitere Einkünfte oder Vermögenswerte von A., welche

für den Unterhalt der dreiköpfigen Familie verwendet werden könnten, wurden nicht an-

gegeben. Die offene Forderung der C. gegenüber A. von Fr. 186'870 wurde im

Schuldenverzeichnis deklariert.

b. A. ist hoch verschuldet (vgl. dazu die Unterlagen bei KStV.AR.act. 2, insbesondere die E-

Mail-Bestätigung des Betreibungsamts vom 25. Juni 2023, wonach sich die offenen

Verlustscheine auf annähernd Fr. […] belaufen). Allein angesichts dieses Umstandes ist es

als ausgeschlossen zu betrachten, dass A. von einem unabhängigen Dritten ein Darlehen –

schon gar nicht in dieser Höhe und ohne jegliche Sicherheiten (vgl. dazu nachfolgend, lit. c)

– erhalten würde.

c. Ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der C. und A. ist von den Beschwerdeführern

nicht vorgelegt worden, was – zivilrechtlich betrachtet – die Frage nach einer Nichtigkeit einer

somit allenfalls lediglich mündlich getroffenen Vereinbarung zwischen der C. und A. über das

Darlehen aufwirft (vgl. dazu bereits die Anmerkungen unter E. 2.5c vorstehend). Das Fehlen

eines schriftlichen Vertrags ändert allerdings auch hier nichts an den aus Sicht des

Steuerrechts grundsätzlich losgelöst von allfälligen zivilrechtlichen Konsequenzen rele-

vanten tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten: Ob allenfalls zivilrechtliche Formvor-

schriften verletzt worden sind oder nicht, bleibt unter den gegebenen Umständen ohne Rele-

vanz, zumal weder Bestand noch Umfang der offenen Schuld gegenüber der C. zwischen

den Beteiligten bestritten sind.

In der Bilanz der C. wurde das Darlehen von Fr. 186'870 unter den Aktiven bei den flüssigen

Mitteln und Wertschriften mit der Bezeichnung "Kontokorrent A." verbucht (vgl. dazu die

Seite 11

Unterlagen bei KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6). Wie bereits bei dem von der C. an

B. gewährten Darlehen fällt auch hier auf, dass sich der von A. geschuldete Betrag seit 2016

stetig erhöhte: Per Ende 2016 betrug der Wert des "Kontokorrent A." in der Bilanz der C.

noch Fr. 42'983.50; ein Jahr später wurden bereits Fr. 45'663.10 verbucht (act. 2/3). Für das

Jahr 2018 und 2019 sind, soweit ersichtlich, keine Bilanz-Unterlagen bei den Akten im

Parallel-Verfahren O2V 24 6 vorhanden (die C. wurde für die Steuerperioden 2018 und 2019

mangels Einreichen einer Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, vgl.

KStV.AR.act. 6, S. 2, Ziff. 2.6). Bei den vorinstanzlichen Akten im vorliegenden Verfahren bei

KStV.AR.act. 2 in fine findet sich das Schuldenverzeichnis / Formular 5 betreffend

Steuerperiode 2019; dort wurde als offene Schuld gegenüber der C. von den Beschwerde-

führern ein Betrag von Fr. 41'700 deklariert. Per Ende 2020 wurde in der Bilanz der C. unter

"Kontokorrent A." der Betrag von Fr. 154'220.26 verbucht; per Ende 2021 erhöhte sich der

Betrag erneut in erheblichem Umfang auf Fr. 186'870.13 (Bilanz C. 2021/2020, bei

KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6). Eine Rückzahlung fand in den letzten Jahren somit

nicht statt, im Gegenteil erhöhte sich die gegenüber der C. bestehende offene Schuld laufend

in erheblicher Grössenordnung. Aus den von den Beschwerdeführern bei der Vorinstanz im

Rahmen der Veranlagung eingereichten Buchhaltungsunterlagen [bei KStV.AR.act. 2] sind

auf dem Kontoblatt der Einzelfirma A. Projekte "2400 Darlehen" für das Jahr 2021 zwar auch

verschiedene Beträge mit dem Vermerk "C. Rückzahlung Darlehen" aufgeführt, gleichzeitig

bzw. dessen ungeachtet hat sich aber die offene Schuld von A. gegenüber der C. im Ver-

gleich zum per Ende 2020 verbuchten Wert nochmals deutlich erhöht. Sicherheiten für die

offene Forderung der C. gegenüber A. sind keine ausgewiesen; zudem sind auch hier weder

ein konkreter Rückzahlungsplan noch konkrete Rückzahlungsabsichten ersichtlich.

d. In der Bilanz der C. ist die Forderung gegenüber A. unter den Aktiven verbucht. Abgesehen

vom ebenfalls auf der Aktivseite der Bilanz verbuchten Immobilienwert, dem allerdings auf

der Passivseite Hypotheken von Fr. […] entgegenstehen, verfügt die C. nebst Konto-

guthaben (Wert per Ende 2021: rund Fr. […]) über keine nennenswerten anderen Aktiven.

Damit ist ein erhebliches Klumpenrisiko offensichtlich.

e. Die Beschwerdeführer haben in der Steuererklärung (bei KStV.AR.act. 2) bei den Abzügen

unter Ziff. 11 insgesamt Schuldzinsen von Fr. […] deklariert, gemäss Schuldenverzeichnis

im Formular 5 entfallen davon Fr. 1'500.-- auf die offene Forderung der C. gegenüber A. Wie

sich aus den vorinstanzlichen Akten bei KStV.AR.act. 2 im Verfahren O2V 24 6 ergibt, wurde

der Betrag von Fr. 1'500.-- als "Zins Darl A." per 21.12.2021 ebenfalls auf dem Konto 1090

"Kontokorrent A." verbucht, d.h. die Zinsforderung wurde zum gewährten Darlehen

hinzugeschlagen.

Seite 12

f. Was den fehlenden Zusammenhang des Darlehens zum statutarischen Zweck der C. betrifft,

kann vollumfänglich auf die vorstehend unter E. 2.5f gemachten Ausführungen verwiesen

werden; ein Zusammenhang zwischen dem Darlehen und dem Gesellschaftszweck wurde

auch hier nicht dargelegt und ist daher fraglich.

2.7 Geldwerte Vorteile werden beim steuerpflichtigen Anteilsinhaber aufgerechnet, weshalb die

Beweislast hinsichtlich dieser steuerbegründenden respektive -erhöhenden Tatsache bei der

Veranlagungsbehörde liegt. Die Veranlagungsbehörde muss mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit davon überzeugt sein, dass die Kapitalgesellschaft eine geldwerte Leis-

tung zugunsten des Anteilsinhabers (direkt oder indirekt, indem eine dem Anteilsinhaber

nahestehende Person begünstigt wurde) erbracht hat. Die erforderliche Überzeugung kann

auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (Urteil des Bundesgerichts

9C_592/2023 vom 23. März 2024 E. 3.2.2 m.w.H.). Dass die Vorinstanz im konkreten Fall

davon ausging, bei den von der C. den Beschwerdeführern eingeräumten Darlehen im

Gesamtbetrag von Fr. 254'770.-- handle es sich um simulierte Darlehen, ist bei einer Ge-

samtwürdigung der unter E. 2.5 und 2.6 dargelegten Gründe nicht zu beanstanden. Die ein-

geräumten Darlehen halten einem Drittvergleich nicht stand: Es erscheint ausgeschlossen,

dass die C. einem unbeteiligten Dritten anstelle der Alleinaktionärin bzw. deren Ehemann bei

im übrigen unveränderten Umständen in derselben Form und Höhe entsprechende Darlehen

eingeräumt hätte bzw. einräumen würde. Aufgrund der dargelegten Indizien ergibt sich im

konkreten Fall ein genügend aussagekräftiges Bild, um auf eine Simulation zu schliessen.

2.8 Zu prüfen bleibt die Frage nach dem Zeitpunkt der Aufrechnung der geldwerten Leistung

durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz hat zum Einkommen der Beschwerdeführer die gesam-

te ausstehende Schuld gegenüber der C. im Betrag von Fr. 254'770.-- in der Steuerperiode

2021 als geldwerte Leistung aufgerechnet; die Gesamtsumme an offenen Forderungen ist

allerdings nicht in vollem Umfang erst im Verlauf der Steuerperiode 2021 entstanden,

sondern hat sich über die letzten Jahre zu diesem Betrag aufsummiert. Die Beschwerde-

führer machen mit Blick auf diesen Umstand sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte, wenn

schon, bereits vor Jahren eine geldwerte Leistung veranlagen müssen; es bestehe kein

Grund, weshalb nun genau in der Steuerperiode 2021 eine Aufrechnung vorgenommen wor-

den sei (vgl. dazu die Argumentation in der Beschwerdeschrift, act. 1, Ziff. 8). Dazu wird

Folgendes in Erwägung gezogen:

a. Eine Simulation eines Darlehens ist anzunehmen, sobald sich die Indizien, die für eine solche

Simulation sprechen, zu einem eindeutigen Beweis verdichtet haben. Eine erst in einem spä-

Seite 13

teren Zeitpunkt als der Darlehensgewährung realisierte geldwerte Leistung liegt namentlich

dann vor, wenn die Kreditgeberin im Nachhinein, um den Darlehensnehmer zu sanieren, eine

vollständige Abschreibung ihrer Forderung hin- und vornimmt. In der Praxis verdichten sich

die Indizien häufig erst dann zu einem eindeutigen Beweis, wenn der Anteilsinhaber den

eindeutigen Willen äussert, die Mittel seiner Gesellschaft zu entziehen. Für Aussenstehende

wird eine solche Absicht allerdings oft erst dann erkennbar, wenn die Darlehensgeberin einen

Kredit als wertlos abschreibt. Dieser Zeitpunkt ist oft die einzige von aussen ersichtliche An-

knüpfungsmöglichkeit, um die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte zwischen Nahestehenden

einzuschätzen (BGE 138 II 57 E. 5.2 m.w.H.).

Im konkreten Fall hat die C. die Darlehen in ihrer Bilanz 2021 weder wertberichtigt noch

abgeschrieben, so dass den Beschwerdeführern insoweit zuzustimmen ist, als diese ein-

deutige Anknüpfungsmöglichkeit hier entfällt.

b. Aus steuerrechtlicher Sicht massgeblich sind die nach den zwingenden Vorschriften des

Handelsrechts zu führenden Bücher: Steuerrechtlich wird der wirtschaftliche Sachverhalt so

beurteilt, wie er nach den Vorschriften des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern darge-

stellt werden muss und nicht so, wie er in einer konkreten Bilanz allenfalls pflichtwidrig darge-

stellt worden ist. Das Massgeblichkeitsprinzip hindert die Steuerbehörden also nicht, einen

Vorgang abweichend von der Jahresrechnung als erfolgswirksam einzustufen und der

steuerpflichtigen Person einen Gewinn aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_322/

2017 vom 3. Juli 2018 E. 4.2.1).

c. Die Vorinstanz nahm die Qualifikation als simuliertes Darlehen im Rahmen der hier betroffe-

nen Steuerveranlagung 2021 vor. Der Zeitpunkt der Aufrechnung der geldwerten Leistung

wird sinngemäss damit begründet, dass erst im Rahmen der Veranlagung 2021 eine genü-

gend verlässliche Gesamtbetrachtung der Situation möglich gewesen sei: Gemäss unbe-

stritten gebliebenen Angaben der Vorinstanz wurden die Beschwerdeführer seit der Steuer-

periode 2016 bis und mit der hier betroffenen Steuerperiode 2021 lediglich für die Steuerpe-

rioden 2019 und 2021 ordentlich veranlagt, während in den übrigen Steuerperioden eine Ver-

anlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden musste. Die C. wurde für

die Steuerperioden 2018 und 2019 mangels fristgemäss eingereichten Steuererklärungen

ebenfalls nach Ermessen veranlagt (vgl. dazu Vernehmlassung, act. 6, S. 4 Rz. 15 sowie

angefochtener Entscheid, KStV.AR.act. 6, S. 2, Ziff. 2.6). Macht die Steuerbehörde geltend,

ein Darlehen sei simuliert, hat sie aufgrund ihrer Untersuchungen den steuerbegründenden

Tatbestand der Simulation aufzuzeigen. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umstän-

den erst in der hier betroffenen Steuerperiode 2021 definitiv zur Überzeugung gelangte, dass

die C. eine geldwerte Leistung zugunsten der Beschwerdeführer erbracht habe, ist aufgrund

Seite 14

der erwähnten, als schwierig zu bezeichnenden Veranlagungssituation sowohl bei der C. als

auch auf Ebene der Beschwerdeführer persönlich grundsätzlich nachvollziehbar. Die

Argumentation der Beschwerdeführer, wonach der steuerliche Zugriff viel früher hätte

erfolgen sollen, erscheint bei der gegebenen Ausgangslage geradezu rechtsmissbräuchlich

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 3.2): Die

Beschwerdeführer hätten es letztlich selber in der Hand gehabt, durch das ordnungsge-

mässe Einreichen von Steuererklärungen bereits in den vorangehenden Steuerperioden eine

ordentliche Veranlagung zu ermöglichen, so dass sich gegebenenfalls bereits in einem frühe-

ren Zeitpunkt ein verlässliches Bild bezüglich aufzurechnender geldwerter Leistungen ab-

gezeichnet hätte.

d. Ergibt sich für den Zeitpunkt der Darlehensgewährung zunächst noch kein genügend aus-

sagekräftiges Bild, das die Qualifikation des Darlehens als simuliert rechtfertigt, so hat die

Steuerbehörde zuzuwarten, bis sich diese Indizien zum eindeutigen Beweis verdichtet

haben. Hierbei kann insbesondere eine entscheidende Rolle spielen, dass das Darlehen trotz

schwieriger Finanzverhältnisse des Schuldners im weiteren Zeitverlauf beträchtlich erhöht

wird (vgl. dazu BGE 138 II 57 E. 5.2.2 f.). In der von den Beschwerdeführern im Zeitraum

2016 bis 2021 – abgesehen von der Steuererklärung der vorliegend zu beurteilenden

Steuerperiode 2021 – einzig fristgemäss bei der Vorinstanz eingereichten Steuererklärung

2019 wurde als Schuld der Beschwerdeführer gegenüber der C. offenbar noch ein Betrag

von (lediglich) Fr. 41'700.-- angegeben (Schuldenverzeichnis / Formular 5 betreffend

Steuerperiode 2019 bei KStV.AR.act. 2 in fine; die C. ihrerseits wurde für die Steuerperiode

2019 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt). Während die Beschwerdeführer für die

Steuerperiode 2020 mangels fristgemässer Einreichung der Steuererklärung nach Ermessen

veranlagt wurden, nahm die Vorinstanz die hier zur Diskussion stehende Steuerveranlagung

2021 basierend auf der von den Beschwerdeführern eingereichten Steuererklärung 2021 vor,

wo die Beschwerdeführer nun offene Schulden gegenüber der C. im weitaus höheren Betrag

von total Fr. 254'770 deklariert hatten. Dass unter diesen Umständen die Darlehen erst auf

den Zeitpunkt der Steuerperiode 2021 als simuliert qualifiziert wurden, ist nicht zu

beanstanden. Die erst per Steuerperiode 2021 von den Beschwerdeführern so deklarierte,

massive Erhöhung der Schuld gegenüber der C. ergab im Rahmen der von der Vorinstanz

zu Recht vorgenommenen vertieften Abklärung und anschliessenden Gesamtwürdigung ein

wesentliches Indiz für die entsprechende Qualifikation. Der Vorinstanz ist es nicht verwehrt,

mit der Annahme einer Simulation zuzuwarten, bis die verschiedenen miteinzubeziehenden

Indizien sich zu einem klaren Bild verdichten (vgl. in diesem Sinn auch Urteil 2 DB 2023.157

und 2 ST.2023.217 des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2024 E. 1f

m.w.H.).

Seite 15

e. Zusammengefasst erweisen sich die von den Beschwerdeführern gegen den Zeitpunkt der

vorgenommenen Aufrechnung einer geldwerten Leistung vorgebrachten Einwendungen

somit als unbegründet.

2.9 Die dargelegten Erwägungen führen zu einer Beschwerdeabweisung. Nachdem die Vorin-

stanz auf die Aufrechnung der von den Beschwerdeführern als Abzug geltend gemachten

Schuldzinsen infolge Geringfügigkeit verzichtet hat, erübrigt es sich, darauf an dieser Stelle

weiter einzugehen. Der im Rahmen der hier betroffenen Steuerveranlagung 2021 eintretende

Progressionsnachteil lässt sich nicht vermeiden, wobei hervorzuheben ist, dass die Be-

schwerdeführer bei der von der Vorinstanz angenommenen Qualifikation der Fr. 254'770.--

als verdeckte Gewinnausschüttung vom Umstand profitieren, dass diese als Ertrag aus qua-

lifizierten Beteiligungen in reduziertem Umfang besteuert wird (60% bei den Staats- und

Gemeindesteuern, vgl. Art. 23 Abs. 1bis StG bzw. 70% bei der direkten Bundessteuer, vgl.

Art. 20 Abs. 1bis DBG).

Simulierte Aktionärsdarlehen stellen keine abzugsfähigen Schulden dar. Insoweit erfolgte

auch die Aufrechnung des Darlehens beim steuerbaren Vermögen der Beschwerdeführer zu

Recht. Aufgrund der übrigen Schulden, die zum Abzug zugelassen wurden, wurde im Resul-

tat allerdings ohnehin keine Vermögenssteuer erhoben, so dass sich weitere Ausführungen

dazu ebenfalls erübrigen.

3. Kosten und Entschädigung

Während im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die Kosten- und Entschädigungsfol-

gen kantonal geregelt sind (vgl. Art. 53 i.V.m. Art. 19 ff. VRPG), regelt im Bereich der direk-

ten Bundessteuer Art. 144 DBG die Verlegung der Kosten und Entschädigungen. Die Höhe

der Kosten bestimmt sich auch im Bundessteuerbereich nach dem kantonalen Recht

(Art. 144 Abs. 5 DBG).

3.1 Die vorliegende Beschwerde betrifft eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Vor Verwaltungs-

gericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in

Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb des Gebühren-

rahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des

Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der

Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Im konkreten Fall wird die Gerichtsgebühr

unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben auf Fr. 1'500.-- festgelegt, was auch

Seite 16

im Vergleich zur praxisgemäss üblichen Gebühr in vom Aufwand her ähnlichen Fällen

angemessen erscheint.

Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt

oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3

VRPG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG). Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde unterlegen

sind, haben sie die Gebühr von Fr. 1'500.-- zu tragen. Der bereits einbezahlte Kostenvor-

schuss von Fr. 750.-- wird angerechnet.

3.2 Eine Entschädigung ist den Beschwerdeführern beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht

zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], je e contrario).

3.3 Der Vorinstanz bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden unabhängig vom Ver-

fahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 144 Abs. 3 DBG und 5 DBG i.V.m. Art. 53 Abs.

1 und Art. 22 Abs. 1 VRPG) und keine Entschädigung zugesprochen (Art. 144 Abs. 4 und 5

DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG; Art. 59, Art. 53 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG).

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Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von B. und A. wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. Der Kosten-

vorschuss von Fr. 750.-- wird daran angerechnet. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind – soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- A. und B., mit Gerichtsurkunde

- Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

- Eidg. Steuerverwaltung, mit Gerichtsurkunde

Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 23. Januar 2025

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