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DB.2023.157

Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020

Zh Steuerrekursgericht · 2024-04-30 · Deutsch ZH

Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehenssimulation. - Eine 1993 gegründete ausserkantonale AG, welche ein Treuhandunternehmen betreibt, erhöhte per 2020 die Darlehensschuld zugunsten ihres damals 73-jährigen Alleinaktionärs von rund Fr. 947'000.- auf rund Fr. 1'020'000.-, was die Steuerbehörde gestützt auf die einschlägigen Beurteilungskriterien (insb. kein schriftlicher Vertrag, keine nachgewiesene Bonität, keine Sicherheiten, keine Zinszahlungen, fragliche Bestreitung des Lebensunterhalts nebst Darlehensrückzahlung) zurecht als simuliertes Darlehen und damit als (teilbesteuerte) geldwerte Leistung an ihren Alleinaktionär qualifizierte.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 ST.2023.217

- 5 - kantonalen Steuerverwaltung D mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 70'587.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 990'207.- klar hervor. Die am 11. Juli 2023 von der Steuerverwaltung des Kantons D zugestellte Wertschriftenbewertung zeige per

31. Dezember 2020 einen Vermögenssteuerwert für die A Treuhand AG von Fr. 907'961.06. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens von Fr. 160'000.- durch E zeige, dass die Bonität des Pflichtigen gegeben sei. Der Hinweis auf das Alter des Pflich- tigen im Jahr 2032, welches ihm die Rückzahlungsfähigkeit abspreche, sei zudem dis- kriminierend und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Der (mutmassliche) Ver- kehrswert der Liegenschaft liege deutlich über dem Steuerwert von Fr. 1'069'000.-. Im Verhältnis dazu sei die Hypothekarbelastung tief. Die Steuerbehörde habe nicht (lange genug) zugewartet, bis sich die angeführten Indizien zu einem eindeutigen Beweis für ein simuliertes Darlehen verdichtet hätten. Die Pflichtigen könnten glaubhaft darlegen, dass eine Amortisation der Darlehensschuld mit den erwarteten Substanzdividenden- Ausschüttungen im Verlaufe der nächsten zehn Jahre möglich sei. Die daraus resultie- renden Steuerfolgen (insb. Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer beim Pflichti- gen) könnten in den nächsten Jahren mit den durch die A Treuhand AG generierten Umsätzen und liquiden Mitteln problemlos beglichen werden. Am 10. April 2024 reichte der Pflichtige die in der Rechtsmitteleingabe vom

E. 7 November 2023 erwähnten Beilagen nach. Auf die Parteiausführungen wird – soweit rechtserheblich – in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 6 - Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 20 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom

E. 8 Juni 1997 (StG) sind u.a. Einkünfte aus beweglichem Vermögen steuerbar, wie Divi- denden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratis-ak- tien und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Zu den letztgenannten Leistun- gen gehören namentlich auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Zuwendungen von Gesellschaften an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse ge- währt würden (BGr, 15. November 2022, 2C_716/2022, E. 6.1). Solche geldwerten Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann an- zunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung er- hält, (b) der Aktionär bzw. Anteilsinhaber direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe- stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern unge- wöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkenn- bar war (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; BGE 119 Ib 116 E. 2; BGE 115 Ib 274 E. 9b; ASA 69, 202 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftli- chen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse ihrer Gesellschafter (Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54, 621 f.). Ob eine Leistung der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten ge- rade wegen dieser Eigenschaft erfolgt ist und einem Dritten nicht erbracht worden wäre, bestimmt sich danach, ob die Leistung ungewöhnlich ist und sich mit einem sachgemäs- sen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt, sprich als geschäftsmässig nicht begrün- det erscheint (BGE 140 II 88 E. 4.1; BGE 138 II 57 E. 2.2; BGE 113 Ib 23 E. 2c). Anzu- stellen ist dazu ein Drittvergleich. Dabei sind in jedem Einzelfall alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einer der Gesellschaft nicht verbundenen Person auch 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 7 - abgeschlossen worden wäre (BGr, 10. November 2000 = StE 2001 B 24.4 Nr. 58 und ASA 66, 554 und 559).

b) Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird insbesondere angenommen, wenn eine Gesellschaft einer nahestehenden Person ohne betrieblichen Grund ein Darlehen gewährt, im Bewusstsein, auf eine Rückzahlung allenfalls dereinst verzichten zu müs- sen. Unter solchen Umständen erscheint das hingegebene Darlehen als simuliertes, un- gültiges Rechtsgeschäft (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG,

4. A., 2023, Art. 20 N 163 ff. DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 20 N 174 ff. StG). Als Kriterien für eine Simulation fallen u.a. in Betracht: die Höhe der Darlehenssumme im Verhältnis zu den eigenen Mit- teln des Darlehensnehmers, die Nichtbezahlung der Darlehenszinsen bzw. deren Zu- schlag zum Kapital, der fehlende Zusammenhang zwischen der Gewährung des Darle- hens und dem statutarischen Zweck der darlehensgebenden Gesellschaft, die Verwendung des Darlehens für private Lebenshaltungskosten, die fehlende Bonität des Schuldners, das Fehlen von Sicherheiten und von Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, die tatsächlich fehlende Rückzahlung, die laufende Erhöhung der Schuldsumme, fehlende Dividendenzahlungen bzw. Gewinnausschüttungen, das Feh- len eines schriftlichen Darlehensvertrags und ein Klumpenrisiko (übermässig hohes Dar- lehen im Vergleich zu den übrigen Aktiven) bei der darlehensgebenden Gesellschaft (BGE 138 II 57 E. 3.2; vgl. BGr, 30. April 2002 = StE 2002 B 24.4 Nr. 67, E. 3.2.1 und

27. Januar 2003 = ASA 72, 736, E. 2.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2 A., 2022, Art. 58 N 111 ff. DBG). Als Indizien werden in der Praxis auch eine übermäs- sige Laufzeit des Darlehens und extreme Bilanzverhältnisse der Darlehensgeberin (z.B. dass das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht [mehr] abgedeckt werden kann) genannt. Alle vorgenannten Elemente stellen freilich bloss Teile der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Einzelfalls dar und es darf mithin nicht ein Aspekt zum alles entscheidenden Kriterium erhoben werden (BGr, 23. August 2007, 2C_72/2007). Diese Gesamtbetrachtung hat grundsätzlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Hingabe des Darlehensbetrags zu erfolgen; spätere Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt oder zumindest ab- sehbar waren (BGr, 3. Februar 1995 = ASA 64, 641 und 646). 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 8 -

c) Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist die steuerliche Gewinnkor- rektur bei der leistenden Gesellschaft in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem sich der Vorgang in ihren Büchern auf den Erfolg der Gesellschaft auswirkt (RB 1976 Nr. 47). Das gilt auch dann, wenn sich ein Darlehenskontrakt im Ergebnis von Anfang an als simuliert erweist. Hierbei hat die gebotene ertragssteuerliche Aufrechnung bei der leis- tenden Gesellschaft erst im Moment der Verbuchung einer Wertberichtigung bzw. Ab- schreibung auf dem Guthaben zu erfolgen (StE 1989 B 24.4 Nr. 17, mit Hinweisen; StRK I, 7. November 1991, I 28/1991). Beim Gesellschafter wird demgegenüber die verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich im Zeitpunkt erfasst, in welchem er mit der Abliefe- rung des Erhaltenen nicht mehr rechnen muss (RB 1981 Nr. 50). Dies gilt auch für Dar- lehen der Gesellschaft an ihren Anteilseigner oder diesem nahestehende Personen. Bei von Anbeginn an simulierten Darlehen fliesst die verdeckte Gewinnausschüttung dem- entsprechend bereits bei der Darlehenshingabe zu (StRK I, 27. August 1992 = StE 1993 B 24.4 Nr. 32; ASA 53, 54 und 64 f.). Wird das Darlehen erst im Lauf der Zeit uneinbring- lich, weil sich die finanzielle Lage des nahestehenden Schuldners erst allmählich ver- schlechtert, ist das Darlehen beim Borger im Zeitpunkt und in dem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen, in welchem sich die Uneinbringlichkeit objektiv ver- wirklicht hat (vgl. BGE 138 II 57 E. 5.2.2; StRK I, 4. Mai 1995, I 87/1994, 17. April 1997, I 65/1996 sowie VGr, 28. August 1996, SB.95.00043). Möglich ist sodann auch, dass die Simulation erst bei einer Darlehenserhöhung zu Tage tritt; diese Konstellation betrifft namentlich Fälle von Kontokorrentkrediten der Gesellschafter, welche in quantitativer Hinsicht das Mass der geschäftlichen Begründetheit überschreiten (vgl. StRG, 27. Ja- nuar 2012, 1 DB.2010.273/ 1 ST.2010.373).

d) Die zivilrechtliche Rechtsfolge, dass das simulierte Rechtsgeschäft als un- gültig, das verdeckte Rechtsgeschäft hingegen (unter Vorbehalt der Einhaltung allfälliger Formerfordernisse) als verbindlich zu würdigen ist, gilt auch für das Steuerrecht (RB 2002 Nr. 92). Ein simuliertes Darlehen stellt somit einerseits beim empfangenden Gesellschafter eine steuerrechtlich aufzurechnende geldwerte Leistung (Beteiligungser- trag) dar und andererseits wird bei der Vermögenssteuer die Schuld beim Gesellschafter nicht mehr zum Abzug zugelassen.

e) Macht die Steuerbehörde geltend, ein Darlehen sei simuliert, hat sie aufgrund ihrer Untersuchungen den steuerbegründenden Tatbestand der Simulation aufzuzeigen, mithin darzutun, dass eine Leistung der Gesellschaft ganz oder teilweise nicht geschäfts- mässig begründet sein kann (vgl. StE 1990 B 24.4 Nr. 25). Dabei dürfen die 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 9 - Anforderungen an den Nachweis der Steuerbehörde naturgemäss nicht allzu hoch an- gesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass sie den behaupteten Sachverhalt glaubhaft macht bzw. dass sich dieser in sachgemässer Würdigung der Verhältnisse als sehr wahrscheinlich erweist. In diesem Fall obliegt es alsdann der Gesellschaft bzw. dem begünstigten Anteilsinhaber, die Vermutung zu entkräften und den Gegenbeweis für die geschäftsmässige Begründetheit der streitigen Leistung zu erbringen. Die Begünsti- gungsabsicht des Leistungserbringers darf bei alledem in der Regel ohne besonderen Nachweis der Steuerbehörden vorausgesetzt werden. Geldwerte Vorteile werden beim steuerpflichtigen Anteilsinhaber aufgerechnet, weshalb die Beweislast hinsichtlich dieser steuerbegründenden resp. -erhöhenden Tatsache bei der Veranlagungsbehörde liegt. Die Veranlagungsbehörde muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt sein, dass die Kapitalgesellschaft eine geldwerte Leistung zugunsten des An- teilsinhabers erbracht hat. Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGr, 26. März 2024, 9C_592/2023 E. 3.2.2.).

f) Dem geldwerten Vorteil auf der Ebene des Beteiligungsberechtigten (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG) entspricht grundsätzlich eine geldwerte Leistung auf der Ebene der Gesellschaft (Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG; § 64 Abs. 2 lit. e StG, sog. Zweidimensionaler Sachverhalt). Haben die Steuerbehörden im Rahmen der (gewinnsteuerlichen) Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass diese eine ver- deckte Gewinnausschüttung an einen Beteiligungsinhaber vorgenommen hat, dürfen sie nach der Rechtsprechung im Rahmen der (einkommenssteuerlichen) Veranlagung des Beteiligungsinhabers zwar vermuten, dass diese geldwerte Leistung dem Beteiligungs- inhaber oder einer diesem nahestehenden Drittperson zugeflossen ist und deshalb der Einkommenssteuer untersteht. Die von der Gesellschaft vorgenommene verdeckte Ge- winnausschüttung begründet ein gewichtiges Indiz dafür, dass bei der Beurteilung der geldwerten Leistung im Rahmen der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berück- sichtigen ist (BGr, 7. Dezember 2021, 2C_719/2021, E. 3.2.1.). Zu zweidimensionalen Sachverhalten hat das Bundesgericht indes wiederholt festgestellt, dass auf Ebene des Anteilsinhabers kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus besteht. Insbesondere fol- gen Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung auf Ebene der Gesellschaft ei- nerseits und des Anteilsinhabers anderseits einer jeweils eigenen Logik. Eine erneute rechtliche Beurteilung auf der Ebene des Anteilinhabers ist unerlässlich, zumal es sich bei der Gesellschaft und der an ihr beteiligten Person – trotz gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit – um zwei voneinander vollständig unabhängige Rechts- und Steuersub- jekte handelt (BGr, 14. März 2024, 9C_5/2023 E. 5.2.2.1. m.H.). Lässt sich eine 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 10 - Aufrechnung von geldwerten Leistungen nicht auf eine rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesell- schaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen (BGr, 14. März 2024, 9C_5/2023 E. 5.2.2.2.). Ein Gesellschafter hat indes nachzuweisen, wieso auf seiner Ebene eine Aufrechnung unterbleiben sollte, sofern eine solche auf Ebene der Gesellschaft bundes- rechtskonform vorzunehmen wäre (BGr, 11. November 2019, 2C_32+35/2018, E. 3.3.3.).

2. a) Das Steuerrekursgericht hatte schon mehrfach Fälle von simulierten Dar- lehen zu entscheiden, so z.B. im Entscheid 2 DB.2019.114 / 2 ST.2019.147 vom 28. Ja- nuar 2020. Dort beurteilte es die Erhöhung eines Kontokorrentkredits einer damals 70- jährigen Alleinaktionärin durch ihre AG von rund Fr. 300'000.- auf rund Fr. 445'000.- als simuliertes Darlehen und ging dabei (bereits) bei einem Darlehen in der Grössenordnung von 53% bzw. 61% aller Aktiven von einem Klumpenrisiko aus (E. 3a und 3b). Auch das vorliegende Darlehen der A Treuhand AG an den Pflichtigen erfüllt die Kriterien, welche für ein simuliertes Darlehen sprechen: Das Darlehen ist unbefristet, es wurden keine finanziellen Sicherheiten geleistet und die Darlehenssumme hat sich zumindest ab dem Jahr 2014 laufend erhöht. Es fehlt ein schriftlicher Darlehensvertrag, die Darlehenszinsen wurden nicht bezahlt, sondern zum Kapital geschlagen und bei der Darlehensgeberin besteht mittlerweile ein immenses Klumpenrisiko (99,79% aller Akti- ven Ende 2020 bestehen aus der damals mittlerweile siebenstelligen Darlehensforde- rung von Fr. 1'020'551.-). Bei dieser mehr als prekären Ausgangslage ist daher nicht von Belang, dass die A Treuhand AG passivseitig ein Eigenkapital von Fr. 990'208.43 (96,83% der Passiven) ausweist, das mit Fr. 844'421.37 primär aus Gewinnvorträgen (82,57% der Passiven) geäufnet wurde. Die Darlehensschuld des Pflichtigen stieg zu- dem kontinuierlich an von Fr. 716'320.- per Ende 2014 bis auf Fr. 1'020'511.- per Ende 2020, was einer Erhöhung um Fr. 304'191.- bzw. 42.5% entspricht. Das Darlehen er- höhte sich m.a.W. sechs Jahre lang stetig um durchschnittlich etwa Fr. 50'000.- und es wurde mutmasslich vorher schon während mehrerer Jahre angehäuft. Hinzu kommt, dass das Darlehen gemäss E-Mail des Pflichtigen auch Mitte Januar 2023 weiterhin aus- stehend war. Ein wirklicher Rückzahlungswille war über all die Jahre also nicht ersicht- lich. Dies obwohl die laufenden Erhöhungen firmenseitig jeweils im Konto "Kurzfristige Forderungen Aktionäre" verbucht wurden. 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 11 - Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Pflichtige mittlerweile wieder- holt den Willen geäussert hat, die Verbindlichkeiten mittels Verrechnung mit Dividenden- ausschüttungen an die A Treuhand AG zurück zu zahlen. Denn die gebotene Gesamt- betrachtung hat grundsätzlich aus der Sicht im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehensbetrags zu erfolgen. Spätere Entwicklungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie soweit erkennbar allein darauf gründen, der von der Steuerbehörde vermuteten Darlehenssimulation im Rahmen der diesbezüglichen Untersuchung durch nachträgliche Dispositionen entgegenzuwirken. Soweit ersichtlich hat der Pflichtige erst aufgrund der Untersuchung im streitbetroffenen Steuerverfahren mit E-Mail vom 16. Januar 2023 erst- mals einen Rückzahlungswillen bekundet. Es ist auch nicht erkennbar, dass er vor den Untersuchungshandlungen der Steuerbehörde Rückzahlungsbemühungen unternom- men hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits als grosszügig, dass das kanto- nale Steueramt die Pflichtigen mit Auflage vom 27. Juni 2023 noch zur Einreichung eines detaillierten Abzahlungsplanes bis Ende 2027 aufforderte. Es ist fraglich, ob ein unab- hängiger Dritter als Darlehensgeber in dieser Konstellation einen Zahlungsaufschub von etwa 4,5 Jahren gewährt hätte. Da der Pflichtige eine vollständige Tilgung des Darlehens aber ohnehin erst bis 2032 (wenn er notabene bereits 8X Jahre alt sein würde) in Aus- sicht stellt, ist die Laufzeit der Darlehensgewährung umso mehr als übermässig lang und nicht mehr drittvergleichskonform zu beurteilen.

b) Was die Pflichtigen gegen die Qualifizierung als simuliertes Darlehen ein- wenden, ist nicht stichhaltig: Zwar wurde das Darlehen bis Ende 2020 von der A Treu- hand AG weder wertberichtigt noch abgeschrieben. Massgeblich sind indes die nach den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts zu führenden Bücher. Steuerrechtlich wird der wirtschaftliche Sachverhalt mithin so beurteilt, wie er nach den Vorschriften des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern dargestellt werden muss und nicht so, wie er in einer konkreten Bilanz allenfalls pflichtwidrig dargestellt worden ist (Brülisauer/Mühle- mann, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 58 N 12 DBG). Das Massgeblichkeitsprinzip hindert die Steuerbehörden nicht, einen Vorgang abweichend von der Jahresrechnung als erfolgs- wirksam einzustufen und der steuerpflichtigen Person einen Gewinn aufzurechnen (BGr,

3. Juli 2018, 2C_322/2017, E. 4.2.1). Dies umso weniger, wenn wie vorliegend mit Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG bzw. § 64 Abs. 2 lit. e StG steuerliche Korrek- turnormen greifen. Deshalb kann eine Aufrechnung auf Ebene des Anteilsinhabers auch dann erfolgen, wenn eine solche – wie in casu – auf Ebene der (ausserkantonalen) 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 12 - Gesellschaft (noch) nicht stattfand, aber (durch die ausserkantonale Steuerbehörde) ei- gentlich hätte erfolgen müssen (vgl. Erw. 1f sowie BGr, 14. März 2024, 9C_5/2023 E. 5.2.2.).

c) Was das Darlehen von E von Fr. 1XX'000.- an den Pflichtigen anbelangt, liegt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei um einen Verwandten des Pflichtigen handelt. Dies zumal auf eine Verzinsung des Darlehens verzichtet wurde, was unter unabhängi- gen Dritten die Ausnahme darstellen dürfte. Aus dem Schuldenverzeichnis zur Steuer- erklärung 2019 erhellt zudem, dass mit diesem Darlehen Bankschulden abgelöst, aber eben nicht beglichen wurden.

d) Betreffend möglicher Sicherheiten des Pflichtigen ist weiter zu sagen, dass die Liegenschaft in C unbestritten nicht als solche dient, da diese im Alleineigentum der Ehefrau des Pflichtigen steht. Auch ist letztere keine Bürgschaft für die Rückzahlung des Darlehens eingegangen. Der Pflichtige selber wiederum besitzt keine Liegenschaft, wel- che er zwecks Tilgung seiner Darlehensschuld veräussern könnte. Die angeblich nam- hafte Beteiligung am Kaufpreis der Liegenschaft mittels Darlehen von Fr. 400'000.- im Jahr 2010 an seine jetzige Frau wird überdies nicht belegt, so dass auch unklar bleibt, wie hoch ein allfälliger güterrechtlicher Anspruch rein obligatorischer Natur auf den Ver- kaufserlös der Liegenschaft tatsächlich ausfallen würde. Bei solch ungewissen Verhält- nissen würde eine unabhängige Drittperson nicht von einer genügenden Sicherheit für eine Darlehensgewährung in der vorliegenden Höhe von über Fr. 1 Mio. ausgehen.

e) Der Vergleich zwischen den Wertschriftenbewertungen 2020 und 2021 des Kantons D vom 11. Juli 2023 lässt ferner darauf schliessen, dass die A Treuhand AG im Jahr 2021 einen Gewinn von "nur" Fr. 50'000.- (Bilanzgewinn von Fr. 965'007.- ./. Bi- lanzgewinn von Fr. 915'007.-) erzielt hatte oder ein solcher geschätzt wurde anstelle des vom Pflichtigen prognostizierten Gewinns von jährlich Fr. 70'000.-. Ein solcher Gewinn wurde in den sieben Geschäftsjahren 2014-2020 im Übrigen nur zwei Mal erreicht bzw. übertroffen (2020 und 2014), ansonsten bewegten sich die Gewinne zwischen Fr. 49'811.- und Fr. 56'501.-. Zumal auch der Umsatz im Jahr 2020 mit Fr. 116'364.- nur noch 36% von demjenigen des Jahres 2014 (Fr. 453'962.-) betrug, dürften die Gewinn- prognosen des Pflichtigen für die A Treuhand AG – in Unkenntnis über deren Auftrags- bücher und Kundenstamm – vermutlich eher etwas zu optimistisch angesetzt sein. 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 13 -

f) Es zeigt sich, dass nebst dem Rückzahlungswillen (vgl. E. 2a) auch die Rück- zahlungsfähigkeit des Pflichtigen mangels ausreichendem Vermögen und ausreichen- der Einkünfte in absehbarer Zeit zu verneinen ist. Insgesamt erweist sich damit der Schluss des kantonalen Steueramts, dass von einem simulierten Darlehen und damit von einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Pflichtigen auszugehen ist, als zutref- fend. Im Übrigen wären die in der Steuererklärung 2020 betreffend dieses Darlehen de- klarierten Schuldzinsen von Fr. 2'457.- ebenfalls noch aufzurechnen gewesen, worauf aber vorliegend wegen Geringfügigkeit zu verzichten ist.

3. a) Zu klären ist damit noch, ab wann dieses Darlehen als simuliert zu gelten hat, wodurch sich auch der Zeitpunkt bestimmt, in dem der Zufluss einer geldwerten Leistung beim Inhaber der Beteiligungsrechte anzunehmen ist. Dieses war in absoluten und relativen (% der Aktivseite) Zahlen schon vor der hier zu beurteilenden Steuerperi- ode in einer Grössenordnung, welche die Annahme eines simulierten Darlehens nahe- legte. Fraglich ist daher, ob man schon bei den ebenfalls nicht unbeachtlichen Darle- henserhöhungen in den Steuerperioden 2015-2019 zum selben Schluss hätte gelangen sollen. Es ist wohl davon auszugehen, dass der Pflichtige den Zeitpunkt des steuerlichen Zugriffs auf dieses Einkommen möglichst lange hinausschieben bzw. gar gänzlich ver- meiden wollte. Somit ist nicht willkürlich, wenn das kantonale Steueramt den Selbstde- klarationen des Pflichtigen bis und mit Steuerperiode 2019 noch entsprach, um nun den Zufluss der geldwerten Leistung in der Steuerperiode 2020 anzunehmen und diesen auf Fr. 1'020'511.- zu beziffern. Eine solche Würdigung durch die Steuerbehörden verstösst auch nicht gegen einkommenssteuerrechtliche Besteuerungsprinzipien wie das Realisa- tions- oder das Periodizitätsprinzip bzw. würde eine Berufung darauf – die hier ohnehin nicht vorliegt – als treuwidrig erscheinen lassen, zumal noch keine (ausserkantonale) Aufrechnung auf Ebene der Gesellschaft erfolgte (vgl. BGr, 23. Dezember 2008, 2C_461/2008, E. 3.2 f.). Davon abgesehen war es der Steuerbehörde unbenommen, mit der Annahme einer Simulation zuzuwarten, bis die Indizien sich zu einem klareren Bild verdichteten (BGE 138 II 57 E. 5.2.2).

b) Den jetzt eintretenden Progressionsnachteil hätte der Pflichtige überdies durch marktgerechte Lohnauszahlungen (dazu sogleich) oder jährliche Dividendenaus- schüttungen abmildern bzw. vermeiden können. Zudem profitieren die Pflichtigen bei der hier angenommenen Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung immerhin davon, dass diese als Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen im Gegensatz lediglich zu 70% 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 14 - (Bundessteuern, Art. 20 Abs. 1bis DBG) bzw. zu 50% (Staats- und Gemeindesteuern, § 20 Abs. 4 StG) besteuert wird (und so auch keine Sozialabgaben geschuldet sind). Dies obwohl die Darlehenserhöhungen genau betrachtet in erheblichen Umfang Lohn- charakter aufweisen, denn der Pflichtige stellte der A Treuhand AG seine Arbeitskraft und sein Know-How im Treuhandwesen kaum in einem Minimalpensum, sondern um- fassend zur Verfügung. Er zahlte sich aber mit Fr. 16'800.- (davon Fr. 7'680.- Privatanteil Auto) jeweils lediglich genau denjenigen Betrag als Lohn aus, der als Freibetrag für Arbeitnehmende im Rentenalter gilt, auf dem keine AHV-Beiträge zu zahlen sind (Art. 6quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Angemerkt sei noch, dass gemäss dem Pflichtigen ein gleich hohes Gehalt ab dem 1. Januar 2022 auch seiner Ehefrau ausbezahlt worden sei. Ein unabhängiger Drit- ter als einziger Angestellter mit Geschäftsführungsfunktion (und ohne gleichzeitige Alleinaktionärsstellung) in der Treuhandbranche dürfte einen solchen Lohn (jedenfalls vor Erreichen des AHV-Rentenalters) nicht als marktgerecht erachten, umso mehr, wenn ihm auch keine Dividenden ausgerichtet würden.

c) Simulierte Aktionärsdarlehen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Umqualifikation nicht mehr als abzugsfähige Schulden (E. 1d). Da das Darlehen an den Pflichtigen –wie gesehen – in der Steuerperiode 2020 als geldwerte Leistung zu besteuern ist, stellt die- ses somit keine steuerlich abziehbare Schuld mehr da. Insofern erfolgte auch die Auf- rechnung des Darlehens beim steuerbaren Vermögen der Pflichtigen zu Recht.

4. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217 Entscheid

30. April 2024 Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Hans Heinrich Knüsli, Steuerrichter Marc Gerber, Steuerrichter Christian Griesser und Gerichtsschreiber Benjamin Briner In Sachen

1. A,

2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, gegen Kanton Zürich, Beschwerde-/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Zürich Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020

- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige), Jg. 194X, ist mit 50 Namenaktien Alleinaktio- när und einziger Verwaltungsrat der A Treuhand AG (im Kanton D). Die am XX.XX.199X gegründete Gesellschaft bezweckt die Ausübung von treuhänderischen Tätigkeiten aller Art, insb. Buchführungen und Unternehmensberatung. Bereits per Ende 2014 hatte der Pflichtige bei der A Treuhand AG eine Darlehensschuld von Fr. 716'320.- offen, die sich danach sukzessive auf Fr. 1'020'511.- per Ende 2020 erhöhte. Der Pflichtige und seine Ehegattin B (zusammen die Pflichtigen) deklarierten in ihrer Steuererklärung 2020 vom 3. Dezember 2021 bei der direkten Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 93'300.-. Bei den Staats- und Gemeindesteuern dekla- rierten sie ebenfalls ein steuerbares Einkommen von Fr. 93'300.- sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-. Am 12. Dezember 2022 wurden die Pflichtigen mittels Auflage des kantonalen Steueramts dazu aufgefordert, zwecks Abklärung der Qualifizierung des Darlehens über Fr. 1'020'511.- von der A Treuhand AG diverse Unterlagen einzureichen (deren Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 2015 bis 2021; Kontoblätter zum Konto "kurzfristige Forderungen Aktionäre [Darlehen]" für die Jahre 2015 bis 2021; Darlehensvertrag und Rückzahlungsverpflichtung) und Ausführungen dazu zu machen, ob allenfalls in der Zwi- schenzeit eine vollständige oder teilweise Rückzahlung erfolgt sei bzw. wie das Darlehen zurückbezahlt werden solle. Am 16. Januar 2023 teilte der Pflichtige per E-Mail mit, dass kein Darlehensver- trag zwischen ihm und der A Treuhand AG bestehe und das Darlehen bis dato nicht zurückbezahlt worden sei. Er gedenke aber, das Darlehen ab dem Geschäftsjahr 2022 mittels Dividenden abzubauen, da die Ertragslage bei jährlich ca. Fr. 130'000.- verbleibe und er gesundheitlich hoffentlich noch jahrelang arbeiten könne. Am 20. Januar 2023 reichten die Pflichtigen die verlangten Unterlagen schrift- lich ein (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Kontoblätter für die Jahre 2015 bis 2020). Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom 1. Mai 2023 wurde die Schuld über Fr. 1'020'511.- gegenüber der A Treuhand AG als simuliertes 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 3 - Darlehen qualifiziert. Gleichzeitig wurde eine Aufrechnung in dieser Höhe in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung (d.h. 70% Teil- besteuerung bei der direkten Bundessteuer und 50% Teilbesteuerung bei den Staats- und Gemeindesteuern) vorgenommen. Im Gegenzug wurden die Schulden um den Be- trag von Fr. 1'020'511.- reduziert. Folglich wurden die Pflichtigen für die Steuerperiode 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 807’600.- (Direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. 603'600.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 992'000.- (satzbestimmend Fr. 993'000.-, Staats- und Gemeindesteuern) veranlagt bzw. eingeschätzt. B. Dagegen erhob der Pflichtige am 19. Mai 2023 Einsprache. Er machte darin geltend, dass er bis Ende 2023 praktisch sämtliche Schulden, die im Verlaufe seiner Scheidung und der Ausbildung seiner beiden Söhne sowie aus dem Auf und Ab der A Treuhand AG entstanden seien, getilgt habe. Grosse Mandate seien aufgrund Gene- rationenwechsel verloren gegangen, dafür neue wieder hinzugekommen. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als mit den Honorareinnahmen der A Treuhand AG di- rekt die eigenen "Löcher zu stopfen". Es sei nicht unwahrscheinlich, dass das Darlehen zurückbezahlt werden könne. Er erziele mit der A Treuhand AG weiterhin einen namhaf- ten Umsatz und der Betriebsaufwand sei klein. Die Rückzahlung werde ab Sommer 2023 mit jährlichen Dividendenausschüttungen über Fr. 80'000.- bis 100'000.- erfolgen. Mittels Akteneinforderung vom 27. Juni 2023 verlangte der Steuerkommissär im Einspracheverfahren diverse weitere Unterlagen ein (detaillierter Abzahlungsplan mit Abzahlung bis Ende 2027; Aufstellung zu den voraussichtlichen Einkünften und Lebens- haltungskosten der Steuerpflichtigen zwecks Plausibilisierung der Abzahlung, Ausfüh- rungen dazu, wieso zukünftig von der A Treuhand AG jährliche Dividenden über Fr. 80'000.- bis Fr. 100'000.- erwartet würden, obwohl die Gewinne in den Vorjahren wesentlich tiefer gewesen seien sowie Ausführungen dazu, ob allenfalls irgendwelche Sicherheiten oder Garantien vorhanden seien, welche der A Treuhand AG die Rückzah- lung des Darlehens absichern würden). Darauf antwortete der Pflichtige mit Schreiben vom 12. September 2023, dass er hinter den verlangten Abzahlungsplan und Aufstellungen zu den voraussichtlichen Einkünften und Lebenshaltungskosten ein grosses Fragezeichen setze, da mit den be- reits eingereichten Steuererklärungen alle Angaben über die Einkommen/Renten der Pflichtigen vorhanden seien. Wertschriften besitze er keine. Ab dem 1. Januar 2022 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 4 - käme noch ein Gehalt seiner Ehefrau von Fr. 16'800.- hinzu. Weiter beabsichtige er, in Zukunft jährlich rund Fr. 100'000.- an Dividenden zu deklarieren, was mit dem Umsatz der A Treuhand AG möglich sei. Zudem führte der Pflichtige aus, dass keine Sicherhei- ten vorhanden seien, da er sonst seine Finanzmisere besser gelöst hätte. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2023 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Es führte dazu aus, dass sechs der sieben Kriterien, welche das Bundesgericht für die Qualifikation eines Aktionärsdarlehens als geldwerte Leistung auf- gestellt habe, erfüllt seien. Das einzige Kriterium, welches nicht erfüllt sei, sei die Abde- ckung von Darlehensgewährungen durch den Gesellschaftszweck der A Treuhand AG (Tätigen von Finanz- und Anlagegeschäften). Hingegen sei es undenkbar, dass eine seriös wirtschaftende Gesellschaft einem unabhängigen Dritten ohne Darlehensvertrag, ohne Sicherheiten, ohne genügend Bonität des Dritten und ohne die Darlehenszinsen auch effektiv zu vereinnahmen, ein Darlehen über mehr als Fr. 1 Mio. und damit in der Höhe von 99.79% der eigenen Aktiven, was ein Klumpenrisiko darstelle, gewährt hätte. Der Grund für die Gewährung dieses Darlehens habe somit in der Stellung des Pflichti- gen als Alleinaktionär der A Treuhand AG gelegen. Im Jahr 2018 habe die A Treuhand AG einen Gewinn von Fr. 54'958.-, im Jahr 2019 von Fr. 56'501 und im Jahr 2020 von Fr. 70'587.- erzielt. Es sei nicht ersichtlich, wie neben den Lebenshaltungskosten und Steuern in absehbarer Zeit ausreichend Dividenden eingenommen werden könnten, um die Schuld zurückzahlen zu können. Gegen die Rückzahlung der Schuld spreche zudem, dass der (in der streitbetroffenen Steuerperiode über 70-jährige) Pflichtige über zehn Jahre lang Dividenden von jährlich mehr als Fr. 100'000.- generieren müsste, bis die Schuld zurückbezahlt sei. Im Jahr 2032 wäre er dann bereits (weit) über 80 Jahre alt und gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung seien Personen in diesem Alter nicht mehr derart leistungsfähig. Insgesamt sei damit erstellt, dass die A Treuhand AG nicht mehr ernsthaft mit der Rückzahlung der Darlehensschuld rechnen könne. Die Liegenschaft in C stehe zudem im Alleineigentum der Ehegattin. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 7. November 2023 beantragen die Pflich- tigen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und stattdessen eine Be- steuerung gemäss der (ursprünglichen) Selbstdeklaration. Aus Sicht der A Treuhand AG liege im vorliegenden Fall durch die Darlehensgewährung keine steuerbare geldwerte Leistung der Gesellschaft an ihren Aktionär vor. Dies gehe aus der in Rechtskraft er- wachsenen Veranlagungsverfügung der A Treuhand AG vom 9. Dezember 2021 der 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 5 - kantonalen Steuerverwaltung D mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 70'587.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 990'207.- klar hervor. Die am 11. Juli 2023 von der Steuerverwaltung des Kantons D zugestellte Wertschriftenbewertung zeige per

31. Dezember 2020 einen Vermögenssteuerwert für die A Treuhand AG von Fr. 907'961.06. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens von Fr. 160'000.- durch E zeige, dass die Bonität des Pflichtigen gegeben sei. Der Hinweis auf das Alter des Pflich- tigen im Jahr 2032, welches ihm die Rückzahlungsfähigkeit abspreche, sei zudem dis- kriminierend und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Der (mutmassliche) Ver- kehrswert der Liegenschaft liege deutlich über dem Steuerwert von Fr. 1'069'000.-. Im Verhältnis dazu sei die Hypothekarbelastung tief. Die Steuerbehörde habe nicht (lange genug) zugewartet, bis sich die angeführten Indizien zu einem eindeutigen Beweis für ein simuliertes Darlehen verdichtet hätten. Die Pflichtigen könnten glaubhaft darlegen, dass eine Amortisation der Darlehensschuld mit den erwarteten Substanzdividenden- Ausschüttungen im Verlaufe der nächsten zehn Jahre möglich sei. Die daraus resultie- renden Steuerfolgen (insb. Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer beim Pflichti- gen) könnten in den nächsten Jahren mit den durch die A Treuhand AG generierten Umsätzen und liquiden Mitteln problemlos beglichen werden. Am 10. April 2024 reichte der Pflichtige die in der Rechtsmitteleingabe vom

7. November 2023 erwähnten Beilagen nach. Auf die Parteiausführungen wird – soweit rechtserheblich – in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 6 - Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 20 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom

8. Juni 1997 (StG) sind u.a. Einkünfte aus beweglichem Vermögen steuerbar, wie Divi- denden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratis-ak- tien und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Zu den letztgenannten Leistun- gen gehören namentlich auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Zuwendungen von Gesellschaften an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse ge- währt würden (BGr, 15. November 2022, 2C_716/2022, E. 6.1). Solche geldwerten Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann an- zunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung er- hält, (b) der Aktionär bzw. Anteilsinhaber direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe- stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern unge- wöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkenn- bar war (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; BGE 119 Ib 116 E. 2; BGE 115 Ib 274 E. 9b; ASA 69, 202 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftli- chen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse ihrer Gesellschafter (Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54, 621 f.). Ob eine Leistung der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten ge- rade wegen dieser Eigenschaft erfolgt ist und einem Dritten nicht erbracht worden wäre, bestimmt sich danach, ob die Leistung ungewöhnlich ist und sich mit einem sachgemäs- sen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt, sprich als geschäftsmässig nicht begrün- det erscheint (BGE 140 II 88 E. 4.1; BGE 138 II 57 E. 2.2; BGE 113 Ib 23 E. 2c). Anzu- stellen ist dazu ein Drittvergleich. Dabei sind in jedem Einzelfall alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einer der Gesellschaft nicht verbundenen Person auch 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 7 - abgeschlossen worden wäre (BGr, 10. November 2000 = StE 2001 B 24.4 Nr. 58 und ASA 66, 554 und 559).

b) Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird insbesondere angenommen, wenn eine Gesellschaft einer nahestehenden Person ohne betrieblichen Grund ein Darlehen gewährt, im Bewusstsein, auf eine Rückzahlung allenfalls dereinst verzichten zu müs- sen. Unter solchen Umständen erscheint das hingegebene Darlehen als simuliertes, un- gültiges Rechtsgeschäft (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG,

4. A., 2023, Art. 20 N 163 ff. DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 20 N 174 ff. StG). Als Kriterien für eine Simulation fallen u.a. in Betracht: die Höhe der Darlehenssumme im Verhältnis zu den eigenen Mit- teln des Darlehensnehmers, die Nichtbezahlung der Darlehenszinsen bzw. deren Zu- schlag zum Kapital, der fehlende Zusammenhang zwischen der Gewährung des Darle- hens und dem statutarischen Zweck der darlehensgebenden Gesellschaft, die Verwendung des Darlehens für private Lebenshaltungskosten, die fehlende Bonität des Schuldners, das Fehlen von Sicherheiten und von Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, die tatsächlich fehlende Rückzahlung, die laufende Erhöhung der Schuldsumme, fehlende Dividendenzahlungen bzw. Gewinnausschüttungen, das Feh- len eines schriftlichen Darlehensvertrags und ein Klumpenrisiko (übermässig hohes Dar- lehen im Vergleich zu den übrigen Aktiven) bei der darlehensgebenden Gesellschaft (BGE 138 II 57 E. 3.2; vgl. BGr, 30. April 2002 = StE 2002 B 24.4 Nr. 67, E. 3.2.1 und

27. Januar 2003 = ASA 72, 736, E. 2.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2 A., 2022, Art. 58 N 111 ff. DBG). Als Indizien werden in der Praxis auch eine übermäs- sige Laufzeit des Darlehens und extreme Bilanzverhältnisse der Darlehensgeberin (z.B. dass das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht [mehr] abgedeckt werden kann) genannt. Alle vorgenannten Elemente stellen freilich bloss Teile der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Einzelfalls dar und es darf mithin nicht ein Aspekt zum alles entscheidenden Kriterium erhoben werden (BGr, 23. August 2007, 2C_72/2007). Diese Gesamtbetrachtung hat grundsätzlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Hingabe des Darlehensbetrags zu erfolgen; spätere Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt oder zumindest ab- sehbar waren (BGr, 3. Februar 1995 = ASA 64, 641 und 646). 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 8 -

c) Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist die steuerliche Gewinnkor- rektur bei der leistenden Gesellschaft in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem sich der Vorgang in ihren Büchern auf den Erfolg der Gesellschaft auswirkt (RB 1976 Nr. 47). Das gilt auch dann, wenn sich ein Darlehenskontrakt im Ergebnis von Anfang an als simuliert erweist. Hierbei hat die gebotene ertragssteuerliche Aufrechnung bei der leis- tenden Gesellschaft erst im Moment der Verbuchung einer Wertberichtigung bzw. Ab- schreibung auf dem Guthaben zu erfolgen (StE 1989 B 24.4 Nr. 17, mit Hinweisen; StRK I, 7. November 1991, I 28/1991). Beim Gesellschafter wird demgegenüber die verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich im Zeitpunkt erfasst, in welchem er mit der Abliefe- rung des Erhaltenen nicht mehr rechnen muss (RB 1981 Nr. 50). Dies gilt auch für Dar- lehen der Gesellschaft an ihren Anteilseigner oder diesem nahestehende Personen. Bei von Anbeginn an simulierten Darlehen fliesst die verdeckte Gewinnausschüttung dem- entsprechend bereits bei der Darlehenshingabe zu (StRK I, 27. August 1992 = StE 1993 B 24.4 Nr. 32; ASA 53, 54 und 64 f.). Wird das Darlehen erst im Lauf der Zeit uneinbring- lich, weil sich die finanzielle Lage des nahestehenden Schuldners erst allmählich ver- schlechtert, ist das Darlehen beim Borger im Zeitpunkt und in dem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen, in welchem sich die Uneinbringlichkeit objektiv ver- wirklicht hat (vgl. BGE 138 II 57 E. 5.2.2; StRK I, 4. Mai 1995, I 87/1994, 17. April 1997, I 65/1996 sowie VGr, 28. August 1996, SB.95.00043). Möglich ist sodann auch, dass die Simulation erst bei einer Darlehenserhöhung zu Tage tritt; diese Konstellation betrifft namentlich Fälle von Kontokorrentkrediten der Gesellschafter, welche in quantitativer Hinsicht das Mass der geschäftlichen Begründetheit überschreiten (vgl. StRG, 27. Ja- nuar 2012, 1 DB.2010.273/ 1 ST.2010.373).

d) Die zivilrechtliche Rechtsfolge, dass das simulierte Rechtsgeschäft als un- gültig, das verdeckte Rechtsgeschäft hingegen (unter Vorbehalt der Einhaltung allfälliger Formerfordernisse) als verbindlich zu würdigen ist, gilt auch für das Steuerrecht (RB 2002 Nr. 92). Ein simuliertes Darlehen stellt somit einerseits beim empfangenden Gesellschafter eine steuerrechtlich aufzurechnende geldwerte Leistung (Beteiligungser- trag) dar und andererseits wird bei der Vermögenssteuer die Schuld beim Gesellschafter nicht mehr zum Abzug zugelassen.

e) Macht die Steuerbehörde geltend, ein Darlehen sei simuliert, hat sie aufgrund ihrer Untersuchungen den steuerbegründenden Tatbestand der Simulation aufzuzeigen, mithin darzutun, dass eine Leistung der Gesellschaft ganz oder teilweise nicht geschäfts- mässig begründet sein kann (vgl. StE 1990 B 24.4 Nr. 25). Dabei dürfen die 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 9 - Anforderungen an den Nachweis der Steuerbehörde naturgemäss nicht allzu hoch an- gesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass sie den behaupteten Sachverhalt glaubhaft macht bzw. dass sich dieser in sachgemässer Würdigung der Verhältnisse als sehr wahrscheinlich erweist. In diesem Fall obliegt es alsdann der Gesellschaft bzw. dem begünstigten Anteilsinhaber, die Vermutung zu entkräften und den Gegenbeweis für die geschäftsmässige Begründetheit der streitigen Leistung zu erbringen. Die Begünsti- gungsabsicht des Leistungserbringers darf bei alledem in der Regel ohne besonderen Nachweis der Steuerbehörden vorausgesetzt werden. Geldwerte Vorteile werden beim steuerpflichtigen Anteilsinhaber aufgerechnet, weshalb die Beweislast hinsichtlich dieser steuerbegründenden resp. -erhöhenden Tatsache bei der Veranlagungsbehörde liegt. Die Veranlagungsbehörde muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt sein, dass die Kapitalgesellschaft eine geldwerte Leistung zugunsten des An- teilsinhabers erbracht hat. Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGr, 26. März 2024, 9C_592/2023 E. 3.2.2.).

f) Dem geldwerten Vorteil auf der Ebene des Beteiligungsberechtigten (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG) entspricht grundsätzlich eine geldwerte Leistung auf der Ebene der Gesellschaft (Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG; § 64 Abs. 2 lit. e StG, sog. Zweidimensionaler Sachverhalt). Haben die Steuerbehörden im Rahmen der (gewinnsteuerlichen) Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass diese eine ver- deckte Gewinnausschüttung an einen Beteiligungsinhaber vorgenommen hat, dürfen sie nach der Rechtsprechung im Rahmen der (einkommenssteuerlichen) Veranlagung des Beteiligungsinhabers zwar vermuten, dass diese geldwerte Leistung dem Beteiligungs- inhaber oder einer diesem nahestehenden Drittperson zugeflossen ist und deshalb der Einkommenssteuer untersteht. Die von der Gesellschaft vorgenommene verdeckte Ge- winnausschüttung begründet ein gewichtiges Indiz dafür, dass bei der Beurteilung der geldwerten Leistung im Rahmen der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berück- sichtigen ist (BGr, 7. Dezember 2021, 2C_719/2021, E. 3.2.1.). Zu zweidimensionalen Sachverhalten hat das Bundesgericht indes wiederholt festgestellt, dass auf Ebene des Anteilsinhabers kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus besteht. Insbesondere fol- gen Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung auf Ebene der Gesellschaft ei- nerseits und des Anteilsinhabers anderseits einer jeweils eigenen Logik. Eine erneute rechtliche Beurteilung auf der Ebene des Anteilinhabers ist unerlässlich, zumal es sich bei der Gesellschaft und der an ihr beteiligten Person – trotz gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit – um zwei voneinander vollständig unabhängige Rechts- und Steuersub- jekte handelt (BGr, 14. März 2024, 9C_5/2023 E. 5.2.2.1. m.H.). Lässt sich eine 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 10 - Aufrechnung von geldwerten Leistungen nicht auf eine rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesell- schaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen (BGr, 14. März 2024, 9C_5/2023 E. 5.2.2.2.). Ein Gesellschafter hat indes nachzuweisen, wieso auf seiner Ebene eine Aufrechnung unterbleiben sollte, sofern eine solche auf Ebene der Gesellschaft bundes- rechtskonform vorzunehmen wäre (BGr, 11. November 2019, 2C_32+35/2018, E. 3.3.3.).

2. a) Das Steuerrekursgericht hatte schon mehrfach Fälle von simulierten Dar- lehen zu entscheiden, so z.B. im Entscheid 2 DB.2019.114 / 2 ST.2019.147 vom 28. Ja- nuar 2020. Dort beurteilte es die Erhöhung eines Kontokorrentkredits einer damals 70- jährigen Alleinaktionärin durch ihre AG von rund Fr. 300'000.- auf rund Fr. 445'000.- als simuliertes Darlehen und ging dabei (bereits) bei einem Darlehen in der Grössenordnung von 53% bzw. 61% aller Aktiven von einem Klumpenrisiko aus (E. 3a und 3b). Auch das vorliegende Darlehen der A Treuhand AG an den Pflichtigen erfüllt die Kriterien, welche für ein simuliertes Darlehen sprechen: Das Darlehen ist unbefristet, es wurden keine finanziellen Sicherheiten geleistet und die Darlehenssumme hat sich zumindest ab dem Jahr 2014 laufend erhöht. Es fehlt ein schriftlicher Darlehensvertrag, die Darlehenszinsen wurden nicht bezahlt, sondern zum Kapital geschlagen und bei der Darlehensgeberin besteht mittlerweile ein immenses Klumpenrisiko (99,79% aller Akti- ven Ende 2020 bestehen aus der damals mittlerweile siebenstelligen Darlehensforde- rung von Fr. 1'020'551.-). Bei dieser mehr als prekären Ausgangslage ist daher nicht von Belang, dass die A Treuhand AG passivseitig ein Eigenkapital von Fr. 990'208.43 (96,83% der Passiven) ausweist, das mit Fr. 844'421.37 primär aus Gewinnvorträgen (82,57% der Passiven) geäufnet wurde. Die Darlehensschuld des Pflichtigen stieg zu- dem kontinuierlich an von Fr. 716'320.- per Ende 2014 bis auf Fr. 1'020'511.- per Ende 2020, was einer Erhöhung um Fr. 304'191.- bzw. 42.5% entspricht. Das Darlehen er- höhte sich m.a.W. sechs Jahre lang stetig um durchschnittlich etwa Fr. 50'000.- und es wurde mutmasslich vorher schon während mehrerer Jahre angehäuft. Hinzu kommt, dass das Darlehen gemäss E-Mail des Pflichtigen auch Mitte Januar 2023 weiterhin aus- stehend war. Ein wirklicher Rückzahlungswille war über all die Jahre also nicht ersicht- lich. Dies obwohl die laufenden Erhöhungen firmenseitig jeweils im Konto "Kurzfristige Forderungen Aktionäre" verbucht wurden. 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 11 - Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Pflichtige mittlerweile wieder- holt den Willen geäussert hat, die Verbindlichkeiten mittels Verrechnung mit Dividenden- ausschüttungen an die A Treuhand AG zurück zu zahlen. Denn die gebotene Gesamt- betrachtung hat grundsätzlich aus der Sicht im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehensbetrags zu erfolgen. Spätere Entwicklungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie soweit erkennbar allein darauf gründen, der von der Steuerbehörde vermuteten Darlehenssimulation im Rahmen der diesbezüglichen Untersuchung durch nachträgliche Dispositionen entgegenzuwirken. Soweit ersichtlich hat der Pflichtige erst aufgrund der Untersuchung im streitbetroffenen Steuerverfahren mit E-Mail vom 16. Januar 2023 erst- mals einen Rückzahlungswillen bekundet. Es ist auch nicht erkennbar, dass er vor den Untersuchungshandlungen der Steuerbehörde Rückzahlungsbemühungen unternom- men hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits als grosszügig, dass das kanto- nale Steueramt die Pflichtigen mit Auflage vom 27. Juni 2023 noch zur Einreichung eines detaillierten Abzahlungsplanes bis Ende 2027 aufforderte. Es ist fraglich, ob ein unab- hängiger Dritter als Darlehensgeber in dieser Konstellation einen Zahlungsaufschub von etwa 4,5 Jahren gewährt hätte. Da der Pflichtige eine vollständige Tilgung des Darlehens aber ohnehin erst bis 2032 (wenn er notabene bereits 8X Jahre alt sein würde) in Aus- sicht stellt, ist die Laufzeit der Darlehensgewährung umso mehr als übermässig lang und nicht mehr drittvergleichskonform zu beurteilen.

b) Was die Pflichtigen gegen die Qualifizierung als simuliertes Darlehen ein- wenden, ist nicht stichhaltig: Zwar wurde das Darlehen bis Ende 2020 von der A Treu- hand AG weder wertberichtigt noch abgeschrieben. Massgeblich sind indes die nach den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts zu führenden Bücher. Steuerrechtlich wird der wirtschaftliche Sachverhalt mithin so beurteilt, wie er nach den Vorschriften des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern dargestellt werden muss und nicht so, wie er in einer konkreten Bilanz allenfalls pflichtwidrig dargestellt worden ist (Brülisauer/Mühle- mann, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 58 N 12 DBG). Das Massgeblichkeitsprinzip hindert die Steuerbehörden nicht, einen Vorgang abweichend von der Jahresrechnung als erfolgs- wirksam einzustufen und der steuerpflichtigen Person einen Gewinn aufzurechnen (BGr,

3. Juli 2018, 2C_322/2017, E. 4.2.1). Dies umso weniger, wenn wie vorliegend mit Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG bzw. § 64 Abs. 2 lit. e StG steuerliche Korrek- turnormen greifen. Deshalb kann eine Aufrechnung auf Ebene des Anteilsinhabers auch dann erfolgen, wenn eine solche – wie in casu – auf Ebene der (ausserkantonalen) 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 12 - Gesellschaft (noch) nicht stattfand, aber (durch die ausserkantonale Steuerbehörde) ei- gentlich hätte erfolgen müssen (vgl. Erw. 1f sowie BGr, 14. März 2024, 9C_5/2023 E. 5.2.2.).

c) Was das Darlehen von E von Fr. 1XX'000.- an den Pflichtigen anbelangt, liegt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei um einen Verwandten des Pflichtigen handelt. Dies zumal auf eine Verzinsung des Darlehens verzichtet wurde, was unter unabhängi- gen Dritten die Ausnahme darstellen dürfte. Aus dem Schuldenverzeichnis zur Steuer- erklärung 2019 erhellt zudem, dass mit diesem Darlehen Bankschulden abgelöst, aber eben nicht beglichen wurden.

d) Betreffend möglicher Sicherheiten des Pflichtigen ist weiter zu sagen, dass die Liegenschaft in C unbestritten nicht als solche dient, da diese im Alleineigentum der Ehefrau des Pflichtigen steht. Auch ist letztere keine Bürgschaft für die Rückzahlung des Darlehens eingegangen. Der Pflichtige selber wiederum besitzt keine Liegenschaft, wel- che er zwecks Tilgung seiner Darlehensschuld veräussern könnte. Die angeblich nam- hafte Beteiligung am Kaufpreis der Liegenschaft mittels Darlehen von Fr. 400'000.- im Jahr 2010 an seine jetzige Frau wird überdies nicht belegt, so dass auch unklar bleibt, wie hoch ein allfälliger güterrechtlicher Anspruch rein obligatorischer Natur auf den Ver- kaufserlös der Liegenschaft tatsächlich ausfallen würde. Bei solch ungewissen Verhält- nissen würde eine unabhängige Drittperson nicht von einer genügenden Sicherheit für eine Darlehensgewährung in der vorliegenden Höhe von über Fr. 1 Mio. ausgehen.

e) Der Vergleich zwischen den Wertschriftenbewertungen 2020 und 2021 des Kantons D vom 11. Juli 2023 lässt ferner darauf schliessen, dass die A Treuhand AG im Jahr 2021 einen Gewinn von "nur" Fr. 50'000.- (Bilanzgewinn von Fr. 965'007.- ./. Bi- lanzgewinn von Fr. 915'007.-) erzielt hatte oder ein solcher geschätzt wurde anstelle des vom Pflichtigen prognostizierten Gewinns von jährlich Fr. 70'000.-. Ein solcher Gewinn wurde in den sieben Geschäftsjahren 2014-2020 im Übrigen nur zwei Mal erreicht bzw. übertroffen (2020 und 2014), ansonsten bewegten sich die Gewinne zwischen Fr. 49'811.- und Fr. 56'501.-. Zumal auch der Umsatz im Jahr 2020 mit Fr. 116'364.- nur noch 36% von demjenigen des Jahres 2014 (Fr. 453'962.-) betrug, dürften die Gewinn- prognosen des Pflichtigen für die A Treuhand AG – in Unkenntnis über deren Auftrags- bücher und Kundenstamm – vermutlich eher etwas zu optimistisch angesetzt sein. 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 13 -

f) Es zeigt sich, dass nebst dem Rückzahlungswillen (vgl. E. 2a) auch die Rück- zahlungsfähigkeit des Pflichtigen mangels ausreichendem Vermögen und ausreichen- der Einkünfte in absehbarer Zeit zu verneinen ist. Insgesamt erweist sich damit der Schluss des kantonalen Steueramts, dass von einem simulierten Darlehen und damit von einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Pflichtigen auszugehen ist, als zutref- fend. Im Übrigen wären die in der Steuererklärung 2020 betreffend dieses Darlehen de- klarierten Schuldzinsen von Fr. 2'457.- ebenfalls noch aufzurechnen gewesen, worauf aber vorliegend wegen Geringfügigkeit zu verzichten ist.

3. a) Zu klären ist damit noch, ab wann dieses Darlehen als simuliert zu gelten hat, wodurch sich auch der Zeitpunkt bestimmt, in dem der Zufluss einer geldwerten Leistung beim Inhaber der Beteiligungsrechte anzunehmen ist. Dieses war in absoluten und relativen (% der Aktivseite) Zahlen schon vor der hier zu beurteilenden Steuerperi- ode in einer Grössenordnung, welche die Annahme eines simulierten Darlehens nahe- legte. Fraglich ist daher, ob man schon bei den ebenfalls nicht unbeachtlichen Darle- henserhöhungen in den Steuerperioden 2015-2019 zum selben Schluss hätte gelangen sollen. Es ist wohl davon auszugehen, dass der Pflichtige den Zeitpunkt des steuerlichen Zugriffs auf dieses Einkommen möglichst lange hinausschieben bzw. gar gänzlich ver- meiden wollte. Somit ist nicht willkürlich, wenn das kantonale Steueramt den Selbstde- klarationen des Pflichtigen bis und mit Steuerperiode 2019 noch entsprach, um nun den Zufluss der geldwerten Leistung in der Steuerperiode 2020 anzunehmen und diesen auf Fr. 1'020'511.- zu beziffern. Eine solche Würdigung durch die Steuerbehörden verstösst auch nicht gegen einkommenssteuerrechtliche Besteuerungsprinzipien wie das Realisa- tions- oder das Periodizitätsprinzip bzw. würde eine Berufung darauf – die hier ohnehin nicht vorliegt – als treuwidrig erscheinen lassen, zumal noch keine (ausserkantonale) Aufrechnung auf Ebene der Gesellschaft erfolgte (vgl. BGr, 23. Dezember 2008, 2C_461/2008, E. 3.2 f.). Davon abgesehen war es der Steuerbehörde unbenommen, mit der Annahme einer Simulation zuzuwarten, bis die Indizien sich zu einem klareren Bild verdichteten (BGE 138 II 57 E. 5.2.2).

b) Den jetzt eintretenden Progressionsnachteil hätte der Pflichtige überdies durch marktgerechte Lohnauszahlungen (dazu sogleich) oder jährliche Dividendenaus- schüttungen abmildern bzw. vermeiden können. Zudem profitieren die Pflichtigen bei der hier angenommenen Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung immerhin davon, dass diese als Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen im Gegensatz lediglich zu 70% 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217

- 14 - (Bundessteuern, Art. 20 Abs. 1bis DBG) bzw. zu 50% (Staats- und Gemeindesteuern, § 20 Abs. 4 StG) besteuert wird (und so auch keine Sozialabgaben geschuldet sind). Dies obwohl die Darlehenserhöhungen genau betrachtet in erheblichen Umfang Lohn- charakter aufweisen, denn der Pflichtige stellte der A Treuhand AG seine Arbeitskraft und sein Know-How im Treuhandwesen kaum in einem Minimalpensum, sondern um- fassend zur Verfügung. Er zahlte sich aber mit Fr. 16'800.- (davon Fr. 7'680.- Privatanteil Auto) jeweils lediglich genau denjenigen Betrag als Lohn aus, der als Freibetrag für Arbeitnehmende im Rentenalter gilt, auf dem keine AHV-Beiträge zu zahlen sind (Art. 6quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Angemerkt sei noch, dass gemäss dem Pflichtigen ein gleich hohes Gehalt ab dem 1. Januar 2022 auch seiner Ehefrau ausbezahlt worden sei. Ein unabhängiger Drit- ter als einziger Angestellter mit Geschäftsführungsfunktion (und ohne gleichzeitige Alleinaktionärsstellung) in der Treuhandbranche dürfte einen solchen Lohn (jedenfalls vor Erreichen des AHV-Rentenalters) nicht als marktgerecht erachten, umso mehr, wenn ihm auch keine Dividenden ausgerichtet würden.

c) Simulierte Aktionärsdarlehen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Umqualifikation nicht mehr als abzugsfähige Schulden (E. 1d). Da das Darlehen an den Pflichtigen –wie gesehen – in der Steuerperiode 2020 als geldwerte Leistung zu besteuern ist, stellt die- ses somit keine steuerlich abziehbare Schuld mehr da. Insofern erfolgte auch die Auf- rechnung des Darlehens beim steuerbaren Vermögen der Pflichtigen zu Recht.

4. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2023.157 2 ST.2023.217