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OG O1S-23-12

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2024-07-02 · Deutsch AR
Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft, Berufungsbeklagte 1 und Anklägerin (nachfolgend Staatsanwaltschaft)

wirft der Berufungsklägerin und Beschuldigten A. (nachfolgend Berufungsklägerin) vor, E. am

23. April 2022 aus der Haftanstalt N. telefonisch bedroht zu haben. Am 9. Juni 2022 soll sie sich

der Festnahme widersetzt und versucht haben, die Polizisten F., G., O. und P. zu schlagen.

Ferner habe sie diese als "Arschlöcher" bezeichnet. Im Frauenhaus an der Q. in R. hat die

Berufungsklägerin am 3. bzw. 4. Juli 2022 angeblich zwei Linien Kokain geschnupft. Am 21. Juli

2022 soll die Berufungsklägerin ein Messer gezückt und gedroht haben, die Polizisten J. und I.

abzustechen. J., I. sowie der später zur Unterstützung gerufene H. seien zudem beschimpft

worden (act. B 3/13).

B.

Die Berufungsklägerin wurde am 21. Juli 2022 festgenommen und danach in Untersuchungshaft

versetzt (act. B 3/2/S3/HA1). Am 9. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim

Kantonsgericht (act. B 3/13). Mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 bewilligte das

Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis 20. Juli 2023 (ZM1 22 22). Am 6. Januar 2023

gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit, ergänzende Beweisanträge zu stellen

(act. B 3/17). Die Parteien machten von dieser Möglichkeit zunächst keinen Gebrauch. Am

21. Februar 2023 beantragte die Berufungsklägerin die Einholung eines Vollzugsberichts

(act. B 3/30). Mit Verfügung vom 13. März 2023 gab das Gericht dem Antrag statt. Ferner

ersuchte es den Gutachter, das Gutachten vom 10. November 2022 zu aktualisieren

(act. B 3/41). Der Führungsbericht wurde dem Gericht am 23. März 2023 übermittelt (act. B 3/47).

Mit Schreiben vom 27. April 2023 teilte der Gutachter mit, dass die Beschuldigte ein erneutes

Gespräch abgelehnt habe (act. B 3/55). Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht fand am

23. Mai 2023 in Anwesenheit der Berufungsklägerin und ihres Verteidigers sowie der

Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin 1, der Privatkläger 2 und 5 sowie des Rechtsvertreters der

Privatklägerin 1 statt. Das Urteil wurde gleichentags gefällt und am Folgetag das schriftliche

Urteilsdispositiv versandt (act. B 3/69). Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 meldete RA AA.

rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/78), worauf eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt

wurde (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO).

Seite 6

C.

Mit Urteil der 2. Abteilung des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2023 wurde A.

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (begangen am 23. April 2022); - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285

Ziff. 1 StGB (begangen am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022); - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (begangen am 9. Juni und

21. Juli 2022) sowie - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1

BetmG (begangen am 3. und 4. Juli 2022)

schuldig gesprochen. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021 gewährte

bedingte Strafvollzug der Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 wurde widerrufen und in

eine Freiheitsstrafe umgewandelt, ebenso der mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai

gewährte bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe von 4 Monaten. A. wurde in Berücksichtigung

der widerrufenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von

CHF 500.00 verurteilt, wobei die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 9. Juni

2022 bis 12. Juni 2022 sowie ab 21. Juli 2022 angerechnet wurde. Weiter wurde eine stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet und die Sicherheitshaft bis zur Vollstreckbarkeit des

Urteils, maximal bis 23. September 2023 verlängert. Die Berufungsklägerin wurde verpflichtet, J.

und I. eine Genugtuung von je CHF 300.00 zu bezahlen, im Übrigen wurden die Zivilklagen der

Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde angeordnet, das Victorinox-Messer

einzuziehen und zu vernichten und den Brief vom 20. August 2022 an die Berufungsklägerin

auszuhändigen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus total CHF 35'893.00 wurden der

Berufungsklägerin auferlegt, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von

CHF 16'564.60 vorläufig auf die Staatskasse genommen wurden. RA AA. wurde für seine

Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 16'564.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der

Staatskasse entschädigt. Schliesslich wurde die Berufungsklägerin verpflichtet, der

Privatklägerin 1 für die Aufwendungen von RA EE. eine Parteientschädigung von CHF 1'177.00

zu bezahlen, wobei der Betrag im Umfang von CHF 177.00 zufolge Bevorschussung an den

Kanton zu entrichten ist.

Auf die Begründung des Urteils wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen.

D.

a) Gegen das Urteil vom 23. Mai 2023, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am

7. August 2023 erfolgte (act. B 3/83), erklärte A. am 28. August 2023 Berufung (act. B 1).

Seite 7

b) Am 4. September 2023 wurde den Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schrift-

lichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung

einzureichen (act. B 5).

c) Mit Verfügung vom 19. September 2023 verlängerte die Verfahrensleitung des

Berufungsgerichts die Sicherheitshaft (act. B 7).

d) Am 4. Oktober 2023 ordnete die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts auf Ersuchen

des Verteidigers die Auszahlung des erstinstanzlichen Honorars an (act. B 10).

e) Am 12. Dezember 2023 wurden die Verfahrensbeteiligten zur mündlichen

Berufungsverhandlung vorgeladen (act. B 12), wobei die Zuführung der Berufungsklägerin

angeordnet wurde (act. B 14).

Auf die Ausführungen und Angaben in den angeführten Schriftstücken wird, soweit erforderlich,

im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 5. März 2024 in Anwesenheit

der Berufungsklägerin und ihres Verteidigers, von Staatsanwalt D, sowie des Privatklägers 6

statt. Am Schluss der Verhandlung teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass die Beratung

anschliessend an die Verhandlung durchgeführt werde. Sollte das Gericht zu einem

Schuldspruch gelangen, würden im Rahmen einer späteren Beratung die Folgen des

Schuldspruchs behandelt. Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichteten die

Verfahrensbeteiligten (act. B 24).

Erwägungen (97 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung I. zur örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Vorinstanz kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. Seite 8

E. 1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde der Berufungsklägerin am 7. August 2023 zugestellt (act. B 3/83). Die Berufungserklärung vom 28. August 2023 erfolgte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 27. August 2023 auf einen Sonntag fiel, rechtzeitig (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 StPO).

E. 1.3 Rechtskräftige Urteilspunkte / Gegenstand der Berufung Im Urteil der 2. Abteilung des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2023 (SA2 22 4) sind folgende Punkte nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig geworden:

- Dispositiv-Ziffer 1 al. 1 (Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, begangen am 23. April 2022) - Dispositiv-Ziffer 1 al. 3 (mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, begangen am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022) - Dispositiv-Ziffer 1 al. 4 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 3. und 4. Juli 2022) - Dispositiv-Ziffer 8 (Einziehung und Vernichtung des Victorinox-Messers bzw. Aushändigung des Briefes vom 20. August 2022 an die Berufungsklägerin) - Dispositiv-Ziffer 10 (Entschädigung von RA AA. als amtlicher Verteidiger mit CHF 16'564.60, inkl. Barauslagen und MWSt, aus der Staatskasse) - Dispositiv-Ziffer 10.1 (Verpflichtung der Berufungsklägerin, der Privatklägerin 1 für die Aufwendungen von RA EE. eine Parteientschädigung von CHF 1'177.00, inkl. Barauslagen und MWSt., zu bezahlen). Aufgrund der Berufungsanträge bzw. von Gesetzes wegen sind im Berufungsverfahren folgende Punkte zu beurteilen:

- Dispositiv-Ziffer 1 al. 2 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022)

- Dispositiv-Ziffer 2 (Widerruf des Urteils des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021) - Dispositiv-Ziffer 3 (Widerruf des Urteils des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022) - Dispositiv-Ziffer 4 (Strafmass) - Dispositiv-Ziffer 5 (Anordnung stationäre Massnahme) - Dispositiv-Ziffer 6 (Verlängerung Sicherheitshaft) - Dispositiv-Ziffer 7 (Zahlung einer Genugtuung an I. und J.) - Dispositiv-Ziffer 9 (Verfahrenskosten).

E. 1.4 Anwendbares Recht Per 1. Januar 2024 ist die vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedete Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft getreten (AS 2023 468; BBl 2022 1560). Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber danach ergeht. Seite 9 Nach Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes anordnen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht Art. 453 Abs. 1 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes resp. der neuen Bestimmungen gefällt worden ist. Es würde zu eng greifen, die Formulierung "bei Inkrafttreten dieses Gesetzes" so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird (siehe auch Urteile des Obergerichts Solothurn O ST.2024.31 vom 14. Mai 2024 E. III. und STBER.2023.28 vom 27. Februar 2024 E. II.). Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts datiert vom 23. Mai 2023, weshalb für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis am 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung massgebend sind.

E. 1.5 Lex mitior Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (act. B 19 S. 2 oben), wurde Ziff. 1 von Art. 285 StGB per 1. Juli 2023 dahingehend geändert, dass nur noch in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Die neue Bestimmung erweist sich für die Berufungsklägerin damit offensichtlich nicht als milder und es ist in Nachachtung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) auf die Fassung von Art. 285 Ziff. 1 StGB abzustellen, welche bis 30. Juni 2023 in Kraft war.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 9. Juni 2022

E. 2.1.1 Tatbestand Wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (aArt. 285 Ziff. 1 StGB). Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Seite 10

E. 2.1.2 Tatvorwurf Gemäss der Staatsanwaltschaft hat die Berufungsklägerin am 9. Juni 2022 abends anlässlich des Inhaftierungsprozesses in der psychiatrischen Klinik S., T., die Polizeibeamten Wm E., Pol G., Pol O. und Wm P. als "Arschlöcher" bezeichnet, zu ihnen gesagt, sie sollten sie doch gleich erschiessen - wie seinerzeit ihren Schatz - und nach der Einnahme einer "Kampfhaltung" bzw. drohenden Gebärde (stehend und mit erhobenen Fäusten gegen die Beamten gerichtet) versucht, diese mit den Fäusten zu treffen und zu schlagen. Die Beamten hätten sich daher dazu gezwungen gesehen, die Berufungsklägerin zu Boden zu führen und mit Hand- und Fussfesseln zu arretieren (act. B 3/13 S. 3).

E. 2.1.3 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat erwogen, die Berufungsklägerin habe am 12. Juni 2022 zugegeben, dass sie die Polizisten schlagen wollte, habe dies dann aber gleich wieder relativiert und gesagt, sie habe nicht richtig zuschlagen wollen (act. B 2.1 E. III.2.3 S. 11). Am 4. Oktober 2022 habe sie erklärt, dass sie die Fäuste geballt habe, um sich zu wehren. Trotzdem habe sie die Polizisten nicht schlagen wollen. Dafür, dass die Kampfhaltung eine Verteidigungshaltung gewesen sein könnte, bestünden mangels eines Angriffs keine Anhaltspunkte. Die Ausführungen der Berufungsklägerin seien widersprüchlich und damit nicht plausibel. Mit F. sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin um sich geschlagen habe, um sich der Festnahme zu widersetzen und sie die Polizisten geschlagen hätte, wenn sie von diesen nicht sofort überwältigt worden wäre. Die Berufungsklägerin habe sich der vorläufigen Festnahme sowie der Verlegung auf eine andere Abteilung der psychiatrischen Klinik widersetzt (act. B 2.1 E. III.4.2 S. 12). Sie habe eine Kampfhaltung eingenommen und mit ihren Fäusten in die Luft geschlagen. Es bestünden keine Zweifel, dass sie die Polizisten geschlagen hätte, wenn sie von diesen nicht sofort überwältigt worden wäre. Die Berufungsklägerin habe durch ihre Gegenwehr die Amtshandlung der Polizei in nicht unerheblicher Weise verzögert und sie habe sich damit nach aArt. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.

E. 2.1.4 Vorbringen der Berufungsklägerin Die Verteidigung macht geltend, die Berufungsklägerin habe sich nicht widersprüchlich geäussert, sondern habe konstant angegeben, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte Angst gehabt und deshalb die Fäuste erhoben habe, die Polizisten aber nicht schlagen wollte (act. B 17 S. 5). Das Näherkommen der Polizei habe sie aufgrund der Vorgeschichte sehr wohl als Angriff bzw. Bedrohung erachtet, sodass es gemäss ihrer Wahrnehmung Sinn machte, eine Verteidigungs-, nicht aber eine Kampfhaltung einzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Aussagen von F. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht aufschlussreich. Auf die Frage, ob die Berufungsklägerin versuchte habe, jemanden zu schlagen, habe er kein klares "ja" zur Antwort gegeben, sondern ausgeführt, dass sie in die Luft geschlagen und sich Distanz Seite 11 habe verschaffen wollen. Davon, dass sie mit den Fäusten konkret auf die Polizisten losgegangen sei oder gegen diese geboxt hätte, könne keine Rede sein. Ein tätlicher Angriff setze aber gerade eine auf den Körper zielende Aggression voraus (act. B 17 S. 6). Die Berufungsklägerin möge zwar "um-sich-geschlagen" haben, um sich der Festnahme zu widersetzen. Nach der Lehre stelle dies jedoch weder Gewalt noch einen tätlichen Angriff dar. Es fehle folglich an einem objektiven Tatbestandsmerkmal von aArt. 285 StGB und die Berufungsklägerin sei von diesem Vorwurf freizusprechen.

E. 2.1.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs bei aArt. 285 Ziff. 1 StGB bestehe in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression (act. B 19 S. 2). Darunter falle bereits das Spucken ins Gesicht, das Anrempeln mit der Schulter oder das versuchte Schlagen ins Gesicht und versuchtes Kratzen mit Fingernägeln. Nach der Rechtsprechung genüge bereits der Versuch einer Tätlichkeit. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin um sich geschlagen habe, um sich der Festnahme zu widersetzen. Dabei habe sie die Polizeibeamten als "Arschlöcher" bezeichnet. Damit habe sie eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung demonstriert. Sie habe einerseits eine "Kampfhaltung" eingenommen, womit sie die Amtshandlung mittels Drohung gehindert habe und habe andererseits mit den Fäusten um sich geschlagen, womit sie während einer Amtshandlung zum tätlichen Angriff übergegangen sei. Damit habe sie den Tatbestand in zweifacher Hinsicht erfüllt.

E. 2.1.6 Vorbringen der Privatkläger Die Privatkläger äusserten sich im Berufungsverfahren nicht zu den angeklagten Tatbeständen.

E. 2.1.7 Rapport vom 9. Juni 2022 Im Polizeirapport von Wm F. vom 10. Juni 2022 wird zum Vorfall vom 9. Juni 2022 festgehalten, was folgt (act. B 3/2/S2/8 S. 3 f.): "A. betitelte uns mehrfach als "Arschlöcher" und erklärte, dass wir sie doch gleich erschiessen könnten, wie ihren "Schatz". Sie werde die Abteilung nicht verlassen und in die Abteilung Forensik gehen. A. stand schliesslich auf und nahm eine "Kampfhaltung" ein (erhobene Fäuste). Sie versuchte mehrmals, die sich nähernden Polizeibeamten mit den Fäusten zu treffen. Schliesslich konnte sie kontrolliert zu Boden geführt und arretiert werden. Es erfolgte kein Zwangsmitteleinsatz, niemand wurde verletzt".

E. 2.1.8 Aussage F. Wm F. erklärte vor dem Kantonsgericht als Auskunftsperson, er habe den Auftrag erhalten, A. in der U (L., T.) das Formular Inhaftierungsprozess zu eröffnen (act. B 3/60 S. 3). Sie hätten sich zu viert an einen Tisch gesetzt und seien mit A. das Formular durchgegangen. A. sei nervös und aufgebracht gewesen, es sei kein richtiges Gespräch zustande gekommen. Er habe ihr eröffnet, Seite 12 dass sie vorläufig festgenommen sei und in die Abteilung Forensik überführt werde. Sie sei ausfällig geworden und habe sie beschimpft. Sie habe gesagt, wir sollten dasselbe wie mit ihrem Lebenspartner machen. Sie habe sich nicht beruhigen lassen. Sie sei aufgestanden und habe sich im Raum etwas zurückgezogen. Sie habe die Fäuste hochgenommen und gesagt, dass wir sie erschiessen sollten. Auf sie einreden habe nichts gebracht. Als sie näher gegangen seien, habe sie Schläge ausgeteilt. Zu viert hätten sie sie rasch überwältigen und zu Boden führen können. Sie hätten sie dann an Händen und Füssen gefesselt und in die Abteilung Forensik überführt. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob A. versucht habe, jemanden zu schlagen, antwortete die Auskunftsperson, A. habe "in die Luft geschlagen" und habe versucht, sich Distanz zu verschaffen. Sie habe niemanden getroffen. Wenn die Beamten nähergekommen wären, hätte sie zugeschlagen.

E. 2.1.9 Aussagen Berufungsklägerin Vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärte A. am 12. Juni 2022, dass sie die Polizisten habe schlagen wollen, weil sie sich nicht alles gefallen lasse (act. B 3/2/S2/ZM9 S. 5). Sie habe sie aber nicht schlagen können, sie habe das nicht gemacht. Sie habe sie nicht richtig schlagen wollen, es habe sie angeschissen. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2022 gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, sie habe die Polizisten nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 4 Frage 22). Die Polizisten hätten sie verhaftet, da habe sie sich wehren wollen. Sie habe nicht gewusst, weshalb. Sie hätten nicht gesagt, weshalb sie sie verhaften wollten. Sie habe sich nicht gewehrt, sei aber zu Boden gefallen ("gestürchelt"). Sie habe die Polizisten, die sich näherten, nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 5 Frage 24). Sie habe nur ein Papier, das sie hätte unterschreiben sollen, zerknittert. Vor dem Kantonsgericht äusserte die Berufungsklägerin am 23. Mai 2023, sie habe am 9. Juni 2022 Angst gehabt und habe darum die Fäuste geballt (act. B 3/62 S. 3). Sie habe wegen dem, was mit ihrem Partner passiert sei, Angst gehabt. Die Kampfhaltung habe sie eingenommen. Sie habe die Polizisten nicht schlagen wollen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte A., die Polizisten hätten gesagt, dass sie wegen den Drohungen inhaftiert werde. Sie habe das nicht akzeptieren wollen, sei aufgestanden und habe diese Bewegung gemacht resp. Stellung eingenommen (dabei erhebt A. die zu Fäusten geballten Hände auf Gesichtshöhe; act. B 24 S. 8). Sie habe nicht in die Forensische Abteilung wechseln wollen (act. B 24 S. 8 f.). Sie habe laut gesprochen und die Polizisten beleidigt (act. B 24 S. 9). Auf die Frage, ob sie sich verteidigt habe: "Ja so, dass sie mir keine Handschellen und keine Fussfesseln anlegen konnten. … Ich habe die Fäuste geballt und auf Gesichtshöhe Seite 13 angehoben". Auf die Frage, ob sie mit den Fäusten geschlagen habe: "Nein". Und auf die Frage, ob sie mit den Fäusten eine Bewegung nach vorne gemacht habe: "Das weiss ich nicht mehr". Die Polizisten seien etwa 2 Meter von ihr entfernt gewesen.

E. 2.1.10 Rechtliche Grundlagen

E. 2.1.10.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der

tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die

beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Es muss genügen, wenn

vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen

werden können. Eine bloss abstrakt-theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche

Sachverhalt anders liegen könnte, ist vom Richter jedoch nicht zu beachten (BGE 124 IV 86 E. 2a;

120 Ia 31 E. 2c). Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten

Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den

Nachweis ihrer Schuld zu führen (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 10

StPO). Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2 mit weiteren Hinweisen; 137 IV 219 E. 7.3; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar,

StPO, 3. Aufl. 2023, N. 78 zu Art. 10 StPO; WOHLERS, Kommentar Donatsch, a.a.O., N. 11-15 zu

Art. 10 StPO). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer

uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte

gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen.

Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt

werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber

auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsache verschiedene

Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum

Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt

vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das

Tatsachenfundament eines Schuldspruches zusammensetzt. Der Grundsatz "in dubio pro reo"

als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf

den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur

Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben

(Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_1395/2019 vom

E. 2.1.10.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 StGB) Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. aArt. 285 Ziff. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein (Urteile des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 und 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ein vollendeter tätlicher Angriff im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB liegt aber bereits vor, wenn lediglich ein Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich; dies im Gegensatz zum Straftatbestand des Art. 126 StGB, wo ein blosser (strafloser) Versuch vorläge (Urteile des Bundesgerichts 6B_303/2017 vom

16. November 2017 E. 5.2 und 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 285 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 93 S. 402; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl. 2013, S. 351). Der tätliche Angriff muss sich - im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten - nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 93 S. 402; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art 285 StGB; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (BERNHARD ISENRING, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 285 StGB).

E. 2.1.10.3 Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) Seite 15 Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. Nicht nach Art. 286 StGB strafbar ist indes, wer den mit der Amtshandlung angestrebten Erfolg vereitelt, ohne dieselbe als solche zu behindern. Die Bestimmung unterscheidet sich von aArt. 285 StGB dadurch, dass der Täter weder Drohungen ausstösst, noch Gewalt anwendet. Die Abgrenzung gegenüber dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erfolgt dadurch, dass eine blosse Unfolgsamkeit nicht genügt. Die Hinderung einer Amtshandlung erfordert eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert, sondern sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Auch bei diesem Tatbestand ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (ISENRING, a.a.O., N. 8 zu Art. 286 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3).

E. 2.1.11 Würdigung des Sachverhalts

Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin am späten Nachmittag des 9. Juni 2022, als es um ihre

Verlegung in die forensische Abteilung der Klinik S. in T. ging, aufgebracht und nervös war und

zwischen ihr und den Polizeibeamten, welche den Auftrag ausführen sollten, kein richtiges

Gespräch zustande kam (act. B 3/60 S. 3). Am 4. Oktober 2022, 23. Mai 2023 und 5. März 2024

erklärte sie, sie habe die Polizisten nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 4 Frage 22; B3/62

S. 3; B 24 S. 9). Am 12. Juni 2022 sagte sie zunächst, sie habe die Polizisten schlagen wollen,

weil sie sich nicht alles gefallen lasse, schränkte diese Aussage dann aber sofort ein und erklärte,

sie habe sie nicht schlagen können, sie habe es nicht gemacht (act. B 3/2/S2 ZM9 S. 5).

Gesamthaft gesehen stimmen die Aussagen der Berufungsklägerin auf die Frage, ob sie die

Beamten schlagen wollte, abgesehen von der ersten Äusserung am 12. Juni 2022, die sie aber

sogleich relativierte, überein und von erheblichen Widersprüchen kann keine Rede sein.

Demgegenüber hat Wm F. seine Schilderung im Rapport vom 10. Juni 2022 anlässlich der

Befragung an Schranken vor dem Kantonsgericht erheblich abgeschwächt. Im Gegensatz von

"sie versuchte mehrmals die sich nähernden Polizisten mit den Fäusten zu treffen" (Rapport vom

10. Juni 2022, act. B 3/2/S2/8 S. 4), gab er auf die Frage der Vorsitzenden, ob A. versucht habe,

Seite 16

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=124+IV+129&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-136%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page136

jemanden zu schlagen, zu Protokoll: "Sie hat in die Luft geschlagen. Soweit ich mich erinnere,

hat sie niemanden getroffen. Sie wollte sich Distanz verschaffen" und "Frau A. hätte sie, d.h. die

Polizisten, geschlagen, wenn sie nähergekommen wären" (act. B 3/60 S. 3).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufungsklägerin aufgestanden und sich im

Raum etwas zurückgezogen hat, die Hände zu Fäusten geballt, diese auf Gesichtshöhe erhoben

und in die Luft geschlagen hat, um sich Platz zu verschaffen. Nicht erstellt ist hingegen, dass sie

einen Polizeibeamten (oder mehrere) getroffen hat resp. versucht hat, gezielte Schläge gegen

eine oder mehrere Personen zu platzieren. Die Ausführungen der Vorinstanz sind insofern nicht

nachvollziehbar, als sie erklärte, "dafür, dass die Kampfhaltung eine Verteidigungshaltung

gewesen sein könnte, bestehen mangels eines Angriffs keine Anhaltspunkte" (act. B 2.1 E. III.2.3

S. 11). Denn die Berufungsklägerin erblickte in der Festnahme bzw. Überführung in die

forensische Abteilung offensichtlich eine Bedrohung, die sie in Angst versetzte und der sie sich

zu entziehen versuchte (act. B 3/62 S. 3).

E. 2.1.12 Rechtliche Würdigung

Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob A. versuchte, die Polizeibeamten (oder

zumindest einen von ihnen) zu schlagen (= versuchter tätlicher Angriff resp. versuchte Gewalt;

siehe HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 285 StGB) oder ob sie lediglich

"um sich geschlagen", d.h. gedroht hat, ohne die Beamten direkt zu avisieren (Urteil des

Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.1; HEIMGARTNER, Basler

Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 285 StGB). Beim Tatmittel der Gewalt bedarf es der

eindeutigen, aggressiven Einwirkung auf die Amtsperson, wobei eine Gesamtwürdigung der

Umstände vorgenommen werden muss (z.B. bei Festnahmen; MARCO MIGNOLI, in: Damian K.

Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 10 zu Art. 285 StGB). Bei Um-Sich-Schlagen

ist Gewalt nur bei zusätzlich vorliegenden Elementen zu bejahen (derselbe, a.a.O.; Urteil des

Bundesstrafgerichts SK.2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III.1.1), wie zum Beispiel bei einem

versuchten Faustschlag ins Gesicht des Polizisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2014 vom

24. August 2015 E. 3.3), mit Schreien oder versuchtem Kopfstoss gegen Polizisten (Urteil des

Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2) oder Einklemmen des Arms eines

Polizisten durch Hochkurbeln des Autofensters (PKG 1976 Nr. 13). Bei blossem Herumfuchteln

mit den Händen (BGE 74 IV 57 E. 4.1), Festhalten am Gurt (BGE 69 IV 3), einem leichten

Gerangel mit Polizisten (Urteil 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2) oder "blossem,

unfokussierten Um-Sich-Schlagen" ohne die oben genannten Elemente (Urteil des

Bundesstrafgerichts SK.2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III.1) ist Gewalt hingegen zu verneinen.

Physische Gebärden, z.B. drohende Bewegungen, die sich nicht dazu eignen, unmittelbaren

Körperkontakt zum Betroffenen herzustellen, sind auch nicht als tätliche Angriffe zu werten

(TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 9

Seite 17

zu Art. 285 StGB; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 285 StGB; Urteil des

Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.1). Anders ist es, wenn eine

Amtsperson direkt avisiert und zum Beispiel angespuckt wird (Urteile des Bundesgerichts

6B_52/2020 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3 und 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3).

Vorliegend ist nicht erstellt, dass A. versuchte, mit ihren Fäusten einen bestimmten Beamten zu

treffen, geschweige denn, dass sie einen Polizisten geschlagen hat. Wie dargelegt, erfüllen ein

blosses Um-Sich-Schlagen resp. blosse Drohgebärden den objektiven Tatbestand von Art. 285

Ziff. 1 StGB nicht. Weil sie durch ihre Gesten und ihre Weigerung, zu kooperieren, die

Amtshandlung, d.h. die Überführung in die Forensische Abteilung der U., verzögert und erschwert

hat (die Beamten mussten der Berufungsklägerin Handschellen und Fussfesseln anlegen,

act. B 3/2/S2/8 S. 4), hat sie jedoch den objektiven Tatbestand der Hinderung einer

Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB erfüllt (ISENRING, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 286 StGB).

Der Widerstand war gewollt, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist.

Die Verteidigung verlangt betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2022 einen Freispruch vom

Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (act. B 17 S. 2). Die

Staatsanwaltschaft hat an Schranken zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Tateinheit (in der

Anklage) das Urteil bei ein und derselben Tat bzw. demselben Lebenssachverhalt nur einheitlich

auf Verurteilung oder Freispruch lauten kann (act. B 19 S. 1). Würdigt das Gericht den

Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen

vollständig, erfolgt kein Freispruch; dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die nicht

zu einer Verurteilung führen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 mit Hinweisen).

E. 2.1.13 Fazit Mithin hat sich die Berufungsklägerin am 9. Juni 2022 (ausschliesslich) nach Art. 286 StGB strafbar gemacht. Seite 18

E. 2.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 21. Juli 2022

E. 2.2.1 Tatbestand Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. 2.1.1 verwiesen werden.

E. 2.2.2 Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft A. vor, am 21. Juli 2022 auf der Tramstrasse in V. ein Messer gezückt und gedroht zu haben, die Polizisten J. und I. abzustechen (act. B 3/13 S. 4).

E. 2.2.3 Urteil der Vorinstanz Gemäss dem Kantonsgericht sind die Aussagen der Berufungsklägerin in zwei Punkten widersprüchlich und unglaubwürdig, nämlich ob sie die Anweisungen der Polizeibeamten wegen der Musik verstanden und ob sie die Polizisten als Mörder betitelt habe (act. B 2.1 E.III.2.5.1 S. 16). Die Angaben von I. deckten sich mit dem Rapport von J.. Es gebe keinen Grund, an deren Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln, insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb I. und J. die Berufungsklägerin zu Unrecht belasten sollten (act. B 2.1 E.III.2.5.2 S. 16). Auf deren Aussagen könne deshalb abgestellt werden. Mit I. und J. sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin mit geöffneter Klinge auf die Polizisten zugegangen sei und gedroht habe, diese abzustechen (act. B 2.1 E.III.2.5.3 S. 17). Das Messer sei erst in der Hosentasche verstaut worden, als diese von der Polizei mit vorgehaltener Waffe dazu aufgefordert worden sei. Sie habe sich jedoch weiterhin geweigert, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten und sich auf den Boden zu legen. Die Polizei habe daher vom Pfefferspray Gebrauch machen müssen. Nicht beurteilen lasse sich, ob sich die Berufungsklägerin als Ausdruck des Widerstands gegen die Polizeigewalt oder wegen dem Pfefferspray auf dem Boden gewälzt habe. Zugunsten A. sei von Letzterem auszugehen.

E. 2.2.4 Vorbringen der Berufungsklägerin

RA AA. führt im Wesentlichen aus, ob die Berufungsklägerin nun neben den Beschimpfungen wie

"Hurensöhne", "Arschlöcher", "dumme Hunde", etc. auch noch das Wort "Mörder" benutzt habe

oder nicht, sei für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entscheidend (act. B 17 S. 7). Letztlich

gehe es darum, dass seine Mandantin konstant ausgesagt habe, dass sie die Polizisten zwar

beschimpft, nicht jedoch bedroht habe. In diesem Zusammenhang habe sie glaubwürdig

ausgeführt, zwar das Sackmesser hervorgenommen und gezeigt zu haben, dass es sich dabei

jedoch nicht um eine Drohung gehandelt habe. Vielmehr habe sie die Polizisten darüber

informieren wollen, dass sie ein Messer bei sich trage, so wie sie es in der Vergangenheit auch

beim Polizisten W. jeweils gemacht habe. Sie habe zudem glaubhaft angegeben, dass das

Messer nie offen gewesen sei, ansonsten sie einen Knopf hätte drücken müssen, um es wieder

zu verschliessen, was sie nicht getan habe. Sie bestreite allerdings nicht, dass die Klinge

Seite 19

allenfalls ein wenig zu sehen gewesen sei und gebe auch zu, den Aufforderungen der

Polizeibeamten zu Beginn keine Folge geleistet zu haben (act. B 17 S. 7 f.). Seine Mandantin

gebe sich Mühe, sich zu erinnern und räume auch Fehlverhalten ein, alles Realitätskennzeichen.

Deren Aussagen seien deshalb nicht per se weniger glaubhaft als diejenigen der Polizisten

(act. B 17 S. 8). Mit der Vorinstanz gehe er einig, dass I. und J. die Berufungsklägerin nicht mit

Absicht und böswillig zu Unrecht belasten würden. Es erscheine indes plausibel, dass es bei der

Anhaltung zu einem Missverständnis gekommen sei und die Polizeifunktionäre das Hochhalten

des Messers in Kombination mit den Beschimpfungen etwas vorschnell als Drohung gegen ihre

Person qualifiziert und dies so – und damit nicht der Realität entsprechend – in ihrem Bericht

festgehalten hätten. Die Aussage von I. erscheine in sich nicht stimmig und erwecke den

Eindruck, als ob es ihm vor allem darum gehe, zu betonen, dass die Klinge zu sehen gewesen

sei, um so der angeblichen Drohung eine gewisse Schwere und Glaubwürdigkeit zu verleihen

(act. B 17 S. 8 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht habe er in seinem

freien Bericht zwar erwähnt, dass die Berufungsklägerin mit dem Messer auf sie zugekommen

sei und das Messer nicht weglegen wollte (act. B 17 S. 9). Dass die Berufungsklägerin mit Worten

gedroht habe, habe er jedoch nicht erwähnt. Erst die sehr suggestive Frage des Gerichts, "hat

Frau A. gedroht, sie abzustechen?", habe er bejaht. In der Eindeutigkeit wie das die Vorinstanz

annehme, lasse der Sachverhalt sich nach dem Gesagten aber nicht feststellen. Vielmehr sei in

dubio davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin das Messer zwar hochgehalten habe und

möglicherweise auch ein Teil der Klinge zu sehen gewesen sei, sie jedoch weder verbal noch

nonverbal Drohungen, sondern lediglich Beschimpfungen ausgestossen und das Messer nach

Aufforderung der Polizisten auch weggelegt habe. Das blosse Hochhalten des Messers könne

nicht als Drohung angesehen werden.

E. 2.2.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Staatsanwalt D. erwähnt, beim Vorfall vom 21. Juli 2022 in V. habe sich die Berufungsklägerin der Aufforderung der Polizei widersetzt, die Hände zu zeigen und sich auf den Boden zu legen (act. B 19 S. 2). Wie sowohl aus dem Wahrnehmungsbericht der Regionalpolizei X. als auch aus der Einvernahme der Auskunftsperson I. hervorgehe, habe sie sich den Polizisten mit aufgeklapptem Messer genähert und habe diesen gedroht, sie abzustechen. Bereits zuvor habe A. die Polizei telefonisch aufgefordert, sie zu erschiessen. Somit liege die Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung sowie - was die Vorinstanz übersehen habe - auch die versuchte Nötigung zu einer Amtshandlung, nämlich den Schusswaffeneinsatz, ebenfalls mittels Drohung, vor. Die Drohung, jemanden abzustechen, sei hinreichend intensiv. Die Polizisten hätten die Drohung ernst genommen und ihre Dienstwaffen gezogen. Sie sei letztlich massiv genug gewesen, um die Polizeibeamten zumindest vorderhand an der Amtshandlung zu hindern. Seite 20

E. 2.2.6 Vorbringen der Privatkläger Die Privatkläger äusserten sich im Berufungsverfahren nicht zu den angeklagten Tatbeständen.

E. 2.2.7 Rapport vorläufige Festnahme Aus dem Rapport über die vorläufige Festnahme ergibt sich, dass A. am 21. Juli 2022 um 11.30 Uhr bei Wm W. vom Gewaltschutz vorsprach und verschiedene Vorwürfe erhob (act. B 3/2/S3/HA1 S. 2). Der Beamte brach das Gespräch ab und leitete eine offene Fahndung gegen A. ein. Diese rief kurz darauf die Diensthotline Kriminalprävention an, und sagte, sie lasse sich das nicht gefallen, was die Polizei mache. Sie würde dasselbe machen wie ihr Schatz, man solle dann genügend Male auf sie schiessen, mindestens 5 Mal.

E. 2.2.8 Sachverhaltsbericht vom 21. Juli 2022 Dem Rapport von Wm J. vom 21. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass die Polizeibeamten nach der Identifizierung von A. auf diese zugingen. In ca. 12 Meter Distanz zückte diese ein einhändig bedienbares Messer, öffnete die Klinge und ging auf die Polizisten zu (act. B 3/2/S3a/3 S. 1). Sie bedrohte die Beamten und sagte, sie würde sie abstechen, wir sollten doch schiessen. Wm J. habe A. unter Waffengewalt aufgefordert, das Messer wegzulegen und stehen zu bleiben. Sie sei dem nicht nachgekommen und habe sich bis auf ca. 5 Meter genähert. Sie habe sich den Anordnungen der Polizei mit geöffnetem Messer in der Hand widersetzt. Als sie das Messer in die Hosentasche steckte, habe Wm J. sie aufgefordert, die Hände offen zu zeigen und sich auf den Boden zu legen. Auch dies habe A. ignoriert und sich trotz mehrmaliger Androhung des Einsatzes von Pfefferspray auf 3-4 Meter genähert (act. B 3/2/S3a/3 S. 1 f.). Sie hätten den Pfefferspray dann eingesetzt (act. B 3/2/S3a/3 S. 2). A. habe sich trotz Pfefferspray weiter widersetzt und habe schliesslich mit Körpergewalt zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden müssen. Während des Vorfalls habe sie die Beamten - begleitet von Kraftausdrücken und Beschimpfungen - mehrfach aufgefordert, sie zu erschiessen.

E. 2.2.9 Aussage I. Anlässlich der Einvernahme vor dem Kantonsgericht äusserte I., sie hätten die ihnen bekannte A. auf der Tramstrasse gesichtet und versucht, sie anzusprechen (act. B 3/61 S. 4). Diese sei auf sie zugelaufen. In der rechten Hand habe sie ein Taschenmesser mit geöffneter Klinge gehabt. Sie hätten A. aufgefordert, das Messer beiseitezulegen. Sie habe das nicht machen wollen und gesagt, wir sollten sie erschiessen. Wir sollten das Gleiche machen wie mit ihrem Partner. Sie hätten sie dann erneut aufgefordert, das Messer wegzulegen. Zu ihrem Schutz hätten sie die Waffen gezogen. Sie habe das Messer nicht weggelegt. Sie hätten dann Pfefferspray eingesetzt und A. arretiert. Sie hätten auch Verstärkung angefordert. Die Tramstrasse sei damals belebt gewesen; sie hätten Leute wegweisen müssen, weil es gefährlich gewesen sei. Das Messer sei vollständig geöffnet gewesen. Es sei in einer Distanz von ca. 5-10 Metern aus der Tasche Seite 21 gezogen worden. A. habe gedroht, sie abzustechen. Sie habe sie auch beschimpft. Als sie gedroht habe, habe sie das Messer in der Hand gehabt. Als sie das Messer an sich genommen hätten (er sei nicht sicher, ob sie das Messer aus der Hand oder der Tasche genommen hätten), sei die Klinge geöffnet gewesen. A. habe sich der Festnahme trotz Einsatz von Pfefferspray widersetzt (act. B 3/61 S. 5). A. habe das Messer erst gezückt, als sie sie erblickt habe (act. B 3/61 S. 6).

E. 2.2.10 Aussagen Berufungsklägerin

Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei L. vom 22. Juli 2022 gab die

Berufungsklägerin zu Protokoll, sie habe ca. um 11.30 Uhr beim Dienst Kriminalprävention der

Kantonspolizei L. vorgesprochen. Sie habe viele Themen gehabt, bei denen sie sich nicht ernst

genommen gefühlt habe (act. B 3/2/S3a/4 S. 4). Wm W. sei dann "verrockt" geworden. Sie hätte

am liebsten gesagt, dass sie nicht mehr komme und "tschüss". Sie wisse nicht, wieso das

Gespräch schlecht gelaufen sei, sie sei ganz ruhig gewesen (act. B 3/2/S3a/4 S. 5). Sie sei etwas

erschrocken und auch traurig gewesen, weil er so reagiert habe. Sie habe dann die Hotline der

Kriminalpolizei angerufen und gesagt, dass sie dasselbe mache, wie ihr Schatz und man

genügend oft auf sie schiessen solle (act. B 3/2/S3a/4 S. 5). Sie sei wütend auf Wm W. gewesen,

weil er so reagiert habe. Keine Ahnung, was sie mit dem Anruf habe bezwecken wollen. Ein

Hilferuf, sie wisse es auch nicht. Ihr Zustand sei nicht gut gewesen, als sie angerufen habe,

enttäuscht und traurig (act. B 3/2/S3a/4 S. 6). Als sie die Regionalpolizei gesehen habe, habe sie

gedacht, die kommen sicher zu mir. Sie habe ihm das Messer zeigen wollen und dann habe sie

es wieder in den Hosensack getan. Sie habe die Polizisten nur informieren wollen, dass sie ein

Messer dabeihabe. Diese hätten es aber nicht einmal herausgenommen, erst die Kantonspolizei.

Sie sei von der Regionalpolizei angeschrien und ziemlich aggressiv angesprochen worden

(act. B 3/2/S3a/4 S. 7). Sie habe die Musik leiser gemacht, das Messer gezeigt, es wieder in den

Hosensack getan und sei auf die Beamten zugelaufen. Bei der Ansprache sei sie etwa 8 bis 10

Meter von den Polizisten entfernt gewesen. Sie habe sich "wie der grösste Trottel" gefühlt, so wie

der Beamte sie angeschrien habe. Als sie das Messer versorgt und weiter auf ihn zugelaufen sei,

habe er ihr Pfefferspray angesprüht. Sie habe das Messer hervorgenommen, als die Beamten zu

Fuss auf sie zugelaufen seien. Sie habe das immer so gemacht, wenn sie ein Messer getragen

habe, dass die Beamten davon Kenntnis hätten. Während dem Arbeiten im Garten habe sie

immer ein Messer dabei. Das Messer sei zu gewesen, als sie es nach vorne genommen habe

(act. B 3/2/S3a/4 S. 8). Sie habe es nie ganz aufgemacht, es sei nie offen gewesen. Als er gesagt

habe, sie solle es versorgen, habe sie es in den Hosensack getan. Er habe wahrscheinlich

gemeint, dass sie es in der Hand gehabt habe, als sie auf ihn zugelaufen sei, das sei aber das

Telefon gewesen. Sie habe das Messer in der rechten Hand gehalten und links das Telefon. Das

Messer habe sie so in ihrer Faust gehalten, dass man vorne etwas davon gesehen habe, vielleicht

sei ihre Hand auch geöffnet gewesen. Das Sackmesser sei nie ganz geöffnet gewesen. Wenn

Seite 22

sie es ganz aufmache, müsse sie nachher nämlich einen Knopf drücken, um es zu verschliessen.

Das habe sie nicht gemacht. Sie sei ganz sicher (act. B 3/2/S3a/4 S. 9). Sie habe gehofft, dass

der Polizist das Messer nehme resp. sehe, dass sie es auf sich trage. Sie habe das Messer nicht

mit geöffneter Klinge gegen die Polizisten gerichtet (act. B 3/2/S3a/4 S. 9 f.). Die Drohung habe

sie am Telefon gemacht. Sie habe auch immer gesagt, dass sie zu ihrem Schatz wolle, aus

Anstand habe sie es aber nicht gemacht. Sie habe am Telefon gesagt, dass sie es provozieren

werde wie ihr Schatz, aber dann doch nicht mehr und darum habe sie es dann abgeben wollen.

Sie sei mit dem Messer nicht gelaufen (act. B 3/2/S3a/4 S. 11). Aber sie verstehe, dass es für die

Polizisten nach ihrer Meldung komisch gewesen sei. Zuerst habe sie das Messer gegen oben

gehalten, es sei geschlossen gewesen. Dann auf der flachen Hand rechts so habe sie es ihm

geben wollen. Er habe dann gesagt, dass sie es weglegen solle. Sie habe gesagt, sie sollten auf

sie schiessen, wenn sie das Messer vorne habe (act. B 3/2/S3a/4 S. 12). Aber da habe sie es

bereits wieder im Hosensack gehabt. Dass sie sich von der Polizei erschiessen lasse, sei keine

Lösung. Sie habe das aus Verzweiflung gesagt. Zum Vorfall sei es gekommen, weil Wm W. sie

nicht ernst genommen habe (act. B 3/2/S3a/4 S. 15). Sie habe sich im Bus entschlossen, einen

solchen Polizeieinsatz zu provozieren (act. B 3/2/S3a/4 S. 16).

Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte A., sie habe nur angerufen und gesagt, dass sie bald

dasselbe mache wie ihr Schatz, weil sie nie Hilfe bekommen habe (act. B 3/2 StA 37 S. 6). Es

stimme nicht, dass sie am 21. Juli 2022 um ca. 12.30 Uhr auf der Tramstrasse anlässlich der

Ansprache durch die Polizisten J., I. und H. ein Sackmesser aus einem Etui am Hosengurt

behändigt, die Klinge geöffnet und mit dem geöffneten Messer in der Hand auf die Beamten

zugelaufen sei (act. B 3/2 StA 37 S. 7). Als sie die Regionalpolizei erblickt habe, habe sie die

Musik abgestellt und sei noch einige Schritte gegangen. Er habe angefangen herumzuschreien

und sie habe das Sackmesser rausgenommen. Sie habe es kurz angehoben, damit er sehe, dass

es zu sei und habe es dann wieder versorgt. Sie habe die Klinge nur kurz angehoben, damit der

Beamte sehe, dass die Klinge drin sei. In der anderen Hand habe sie immer noch das Handy

gehabt. Auf die Aufforderung, das Messer wegzutun, habe sie es in den Hosensack getan. Sie

sei anständig und langsam auf ihn zugelaufen. Sie habe das Sackmesser nicht weglegen wollen,

weil es noch andere Leute gehabt habe (act. B 3/2 StA 37 S. 8). Sie habe das Messer nicht

geöffnet, nur die Klinge kurz hochgezogen. Das sei schnell gegangen, vielleicht habe die Polizei

das nicht einmal gesehen.

Vor dem Kantonsgericht wiederholte die Berufungsklägerin, dass sie nicht mit geöffneter Klinge

auf die Polizeibeamten zugelaufen sei (act. B 3/62 S. 4). Seit das mit ihrem Partner passiert sei,

habe sie das Messer immer vor dem Gespräch abgegeben. Das habe sie auch an besagtem Tag

so machen wollen. Sie habe das Messer aus der Hosentasche genommen und die Klinge kurz

angehoben. Weil es rundherum Leute gehabt habe, habe sie das Messer nicht auf den Boden

Seite 23

gelegt, sondern wieder in der Hosentasche verstaut. Mit dem Handy in der linken Hand sei sie

dann auf die Polizisten zugelaufen. Die Polizei habe Pfefferspray eingesetzt. Es sei ein Victorinox-

Sackmesser mit einem Ring an der Klinge, diese lasse sich einhändig öffnen. Die Beamten hätten

mit der Waffe in der Hand geschrien, sie solle sich auf den Boden legen (act. B 3/62 S. 5). Sie

habe nicht gewusst, weshalb sie das hätte machen sollen. Aus ca. 5 Meter Distanz habe die

Polizei dann Pfefferspray eingesetzt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte A., dass sich das Sackmesser einhändig öffnen

lasse (act. B 24 S. 11) und schilderte den Vorfall wie folgt: "Die X., d.h. die Regionalpolizei, ist mir

entgegengekommen (act. B 24 S. 11 f.). Ich bin stehen geblieben und sie sind nähergekommen

und haben geschrien. Ich habe das Handy, welches ich in der Hand hatte, auf lautlos gestellt und

das Sackmesser hervorgenommen und den Polizisten entgegengestreckt. Das mache ich seit

dem Vorfall mit Y. immer so, d.h. das Sackmesser zeigen und aushändigen (act. B 24 S. 12).

Dann hiess es, ich müsse das Messer auf den Boden legen. Ich dachte, wieso soll ich es auf den

Boden legen und habe das Sackmesser dann in den Hosensack gesteckt und bin weiter auf die

Polizisten zugelaufen. Das Handy hatte ich noch in der Hand, das Sackmesser war im rechten

Hosensack. Nachher bekam ich den Pfefferspray ab". Auf dem Trottoir seien noch zwei Frauen

und ein Kind gewesen. Die Klinge des Messers habe sie kurz angehoben, damit die Polizisten

sähen, dass es zu sei (act. B 24 S. 13). Dann habe sie das Messer in den Hosensack gesteckt.

Sie habe es nicht ganz aufgemacht. Die Polizisten hätten sich in einer Entfernung von rund 4

Metern befunden, als sie das Sackmesser hervorgenommen habe. Sie habe nicht gedroht, diese

abzustechen. Als sie das Messer hervorgenommen habe, hätten die Beamten noch mehr

geschrien, und zwar "auf den Boden legen und das Sackmesser weg". Als sie das Messer in den

Hosensack gesteckt habe, sei der Pfefferspray gekommen.

E. 2.2.11 Rechtliche Grundlagen Hier kann auf das oben Gesagte (E. 2.1.10) verwiesen werden.

E. 2.2.12 Würdigung des Sachverhalts

Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin am späteren Vormittag des 21. Juli 2022 ein Gespräch mit

Wm W. führte, welches nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfiel (act. B 3/2/S3a/4 S. 4 f.). Danach fühlte

sie sich aufgewühlt und traurig (act. B 3/2/S3a/4 S. 6) bzw. verzweifelt (act. B 3/2/StA 37 S. 6).

Anschliessend versuchte sie, Wm W. nochmals zu sprechen. Sie erreichte jedoch nicht ihn,

sondern nur einen Beamten der Diensthotline Kriminalprävention (act. B 3/2/S3a/4 S. 5, B 24

S. 10). Diesem gegenüber erklärte sie, dass sie das Gleiche mache wie ihr Schatz. Als zwei

Beamte der Regionalpolizei X. die Berufungsklägerin kurze Zeit später auf der Tramstrasse in V.

anhalten wollten, trug diese ein Victorinox-Messer mit einer 10-12 cm langen Klinge auf sich bzw.

nahm das Messer aus dem Etui am Hosengurt und hob die Klinge kurz an (act. B 3/2/StA 37

Seite 24

S. 6 f.; B 3/62 S. 4; B 24 S. 13). Im Laufe der Anhaltung bzw. Arretierung forderte A. die Beamten

auf, sie zu erschiessen (act. B 3/2/S3a/3 S. 2; B 3/61 S. 4; B 3/2/S3a/4 S. 12, B 24 S. 10). Sie

konnte erst unter Einsatz von Pfefferspray überwältigt und mit Handschellen gesichert werden

(act. B 3/2/S3a/3 S. 2; B 3/61 S. 4; B 3/2/S3a/4 S. 7 und 13; B 3/62 S. 5). Die Berufungsklägerin

räumt ein, sich den Anordnungen der Beamten widersetzt zu haben, nachdem sie das Messer

weggelegt hatte, weil sie den Sinn nicht einsah, sich auf den Boden zu legen (act. B 3/62 S. 5).

Sie erblickte in der Weisung offenbar eine reine Schikane ("alles muss ich mir nicht gefallen

lassen", act. B 3/2/S3a/4 S. 12 f.; B 3/2/StA 37 S. 8 f.). Entgegen der Aufforderung der Polizisten

hat sie das Messer auch nicht auf den Boden gelegt, sondern in die Hosentasche gesteckt

(act. B 3/2/S3a/4 S. 9; B 3/2/StA 37 S. 8; B 3/62 S. 5).

Bestritten ist, ob A. – als sie die Polizisten erblickte – das Messer gezückt und mit geöffneter

Klinge auf die Beamten zuging. Unklar ist ebenfalls, ob sie den Beamten drohte, sie werde diese

abstechen (act. B 3/2/S3a/3 S. 1; B 3/61 S. 4; B 3/2/S3a/4 S. 12; B 3/62 S. 4; B 24 S. 13) und ob

sie das Messer freiwillig (act. B 3/2/S3a/4 S. 7; B 3/2/StA 37 S. 6 f.) oder wegen dem Ansetzen

der Waffen durch die Polizisten weggelegt hat (act. B 3/2/S3a/3 S. 1; B 3/61 S. 4). Der genaue

Wortlaut der Beschimpfungen kann – nachdem dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des

Berufungsverfahrens darstellt (vgl. E. 1.3) – dahingestellt bleiben. Auch die Frage, ob die

Beamten A. nach Einsatz des Pfeffersprays die Augen ausgespült haben oder nicht, spielt für die

Würdigung des zu beurteilenden Tatbestandes keine Rolle.

Die anfängliche Version der Berufungsklägerin, dass die Beamten mit gezückter Waffe vor ihr

standen, als sie das Messer aus der Tasche nahm und es ihnen zeigte (act. B 3/62 S. 5 und

B 3/66 S. 9), ist nicht glaubwürdig und deckt sich weder mit den heute an Schranken gemachten

Aussagen (act. B 24 S. 11 f. und 13), noch mit der Darstellung der involvierten Beamten

(act. B 3/2/S3a/3 S. 1 und B 3/61 S. 4). In Würdigung sämtlicher Umstände geht das Obergericht

vielmehr davon aus, dass A. das Messer hervornahm, als sie die Polizisten erblickte, und mit

diesem in der Hand weiter auf diese zulief (act. B 24 S. 12 f.). Heute an Schranken hat die

Berufungsklägerin nach wie vor bestritten, dass das Messer bei dieser Aktion geöffnet war. Sie

räumte indes ein, die Klinge kurz angehoben zu haben, um den Beamten zu zeigen, dass das

Messer zu sei (act. B 24 S. 13). Auch ihr Verteidiger erklärte, es sei möglich, dass die Klinge

allenfalls ein wenig zu sehen gewesen sei (act. B 17 S. 7 f.). Der Aufforderung, das Messer und

sich selbst auf den Boden zu legen, ist die Berufungsklägerin nicht nachgekommen. Vielmehr

verstaute sie das Messer im rechten Hosensack und lief weiter auf die Polizeibeamten zu. Diese

setzten in der Folge Pfefferspray ein, um sie arretieren zu können (act. B 3/2/S3a/3 S. 1 f., B 3/61

S. 4). Für die Darstellung, dass die Berufungsklägerin mit einem Messer, dessen Klinge geöffnet

war, auf die Polizisten zuging und drohte sie abzustechen, spricht neben den übereinstimmenden

Aussagen der Polizeibeamten (act. B 3/2/S3a/3 S. 1, B 3/61 S. 4) die Tatsache, dass diese um

Seite 25

die Mittagszeit auf einer belebten Strasse in der Nähe eines Einkaufszentrums ihre Waffen

zückten (act. B 3/2/S3a/3 S. 1, B 3/61 S. 4; B 3/62 S. 5). Anlässlich der Einvernahme bei der

Kantonspolizei L. und gegenüber der Staatsanwaltschaft hat A. sodann eingeräumt, dass sie

einen Schusswaffeneinsatz der Polizei provozieren wollte und dies der Polizei gegenüber

geäussert hat (act. B 3/2/S3a/4 S. 13 f.; B 3/2/StA 37 S. 6; B 24 S. 10). Auch dies legt nahe, dass

sie mit der geöffneten Klinge auf die Beamten zugelaufen ist und ihnen nicht nur das

geschlossene Messer in der offenen Hand entgegengestreckt hat (act. B 3/2/S3a/4 S. 11; B 24

S. 10). Schliesslich hat I. als Auskunftsperson ausgesagt, dass die Klinge offen war, als die

Beamten das Messer an sich genommen hätten (act. B 3/61 S. 4).

E. 2.2.13 Rechtliche Würdigung

Das Tatmittel der Drohung gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB setzt – analog zur Nötigung gemäss

Art. 181 StGB – das Androhen ernstlicher Nachteile voraus (Urteil des Bundesgerichts

6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2). Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug

sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die

erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 148 IV

145). Es reicht, dass die Drohung ernst gemeint erscheint. Nicht erforderlich ist, dass die Drohung

ernst gemeint war (BGE 137 IV 258 E. 2.5 und 2.6 mit weiteren Hinweisen).

Nach Auffassung des Obergerichts können die Ereignisse im Vorfeld des zu beurteilenden

Vorfalls nicht ausgeblendet werden. Dazu gehört neben früheren Drohungen und Eskalationen

(zum Beispiel am 23. April 2022 gegenüber E. und am 8. bzw. 9. Juni 2022 gegenüber der Polizei

resp. dem Direktor des Golfhotels in XY., act. B 3/2/S1/9, B 3/2/S2/11 S. 2 und B 3/2/S2/8 S. 3 f.)

insbesondere der Umstand, dass A. unmittelbar vor dem zu beurteilenden Vorfall die

Diensthotline der Kantonspolizei angerufen und gesagt hat, dass sie dasselbe wie ihr "Schatz"

mache (nämlich mit dem Messer auf Polizisten losgehen, um erschossen zu werden,

act. B 3/2/S3/HA1 S. 2 und B 3/2/S3/HA4 S. 4). Ihr Verhalten, indem sie weniger als eine Stunde

später (B 3/2/S3a/3 S. 1 f., B 3/1/61 S. 4) mit dem geöffneten Messer in der Hand auf zwei

Beamte der Regionalpolizei zulief, die sie arretieren sollten und deren Anweisungen (Messer und

sich selbst auf den Boden legen) sie sich widersetzte, stellt klarerweise eine Drohung dar, die

den objektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Dies unabhängig davon, ob die

Berufungsklägerin den Beamten gleichzeitig auch verbal mit Abstechen drohte. Das auf

jemanden Zulaufen mit einem offenen Messer ist als Drohung objektiv nicht nur geeignet,

gewöhnliche Personen, sondern auch Polizisten, die sich von Berufes wegen andere

(Bedrohungs-)Situationen gewohnt sind, gefügig zu machen.

Seite 26

Selbst wenn – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist – die Berufungsklägerin mit dem

Messer in der Hand auf die Polizisten zugelaufen wäre und die Klinge nur kurz angehoben hätte,

läge eine Drohung vor, da diese aufgrund der Ankündigung der Letzteren von einer

Gefahrensituation ausgehen mussten und durften. Dass A. ihre Drohungen nicht wahrmachen

würde, wie sie in der Folge zu Protokoll gab (act. B 3/2/S3/HA4 S. 4), war für die Beamten im

Moment des Aufeinandertreffens auf jeden Fall nicht klar.

Im Vorfeld des Ereignisses an der Tramstrasse in V. hat A. gegenüber der Kantonspolizei gesagt,

dass sie dasselbe wie ihr "Schatz" mache. Kurze Zeit später ist sie mit dem offenen Messer in

der Hand auf zwei Polizeibeamte zugelaufen, die sie anhalten sollten, und hat sich deren

Anweisungen (Messer und sich selbst auf den Boden legen) widersetzt. Dabei äusserte sie, den

Sinn der Anweisungen nicht verstanden und diese für eine blosse Schikane gehalten zu haben

(act. B 3/2/S3a/4 S. 12 f., B 3/2/StA 37 S. 8 f.). Das zeigt, dass sie vorsätzlich gehandelt hat.

Gerade nach dem Vorfall mit ihrem Lebensgefährten musste der Berufungsklägerin die

Gefährlichkeit von Waffen an sich sowie der Umstand, dass die Polizei im Umgang mit Waffen

keine Toleranz kennt, bewusst sein.

E. 2.2.14 Fazit Nach dem Gesagten hat sich die Berufungsklägerin beim Vorfall vom 21. Juli 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.

E. 2.3 Strafzumessung

E. 2.3.1 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat A. unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen verurteilt, wobei die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 9. Juni 2022 bis 12. Juni 2022 (4 Tage) sowie ab 21. Juli 2022 anzurechnen ist (act. B 2.1 Dispositiv Ziff. 4 S. 37). Seite 27

E. 2.3.2 Vorbringen der Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin beantragt eine angemessene bedingte Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 100.00 und die Festsetzung einer Probezeit von 4 Jahren (act. B 17 S. 2). Vom Widerruf der am 31. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie der am 10. Mai 2022 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten sei abzusehen (act. B 17 S. 2 f.). Zur Begründung brachte sie vor, anlässlich der letzten Revision habe der Gesetzgeber am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (act. B 17 S. 10). Diese stelle folglich die Regel dar, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden dürfe und zwar lediglich dann, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 lit. a oder b StGB gegeben seien. Die Vorinstanz habe aufgrund der Schulden und des eher geringen Einkommens aus der IV-Rente eine Geldstrafe von vorneherein ausgeschlossen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, der die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stellen wollte (act. B 17 S. 10 f.). Die Drohung sei telefonisch aus dem Gefängnis heraus und nicht direkt gegenüber der Betroffenen ausgesprochen worden, weshalb sie objektiv nicht besonders schwer wiege (act. B 17 S. 11). Für die Vorwürfe der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimpfung seien nur wenige Tagessätze "beizugeben". Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geld- resp. Freiheitsstrafe sei zu verzichten.

E. 2.3.3 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Berufung (act. B 19 S. 1). Gemäss der Staatsanwaltschaft ist die Vorwegnahme der Vollstreckungsprognose bei der Wahl der Sanktionsart im Sachurteil kritisch zu hinterfragen. Sie hält eine Geldstrafe für die mehrfachen Beschimpfungen für angebracht, die mit der zu widerrufenden Geldstrafe aus dem Kanton L. eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen bilden könnte. Bei monatlichen Einkünften von CHF 3'000.00 wäre ein Tagessatz von CHF 70.00 angemessen (act. B 19 S. 3). Bezüglich der übrigen Delikte dürfe die Wahl der Strafart sich nicht nur nach der Vollzugsprognose richten. Vielmehr müsse das Sachgericht neben dem Verschulden des Täters auch der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung tragen. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen erscheine einzig eine Freiheitsstrafe als geboten, um die Berufungsklägerin von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Angesichts der ungünstigen Legalprognose sei auch die Freiheitsstrafe aus dem Kanton L. zu widerrufen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erscheine - selbst wenn man die mehrfache Beschimpfung ausklammere - als angemessen und sei zu bestätigen. Die Seite 28 Freiheitsstrafe sei zudem im teilweisen Zusatz zum Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022 auszusprechen.

E. 2.3.4 Vorbringen der Privatkläger Die Privatkläger haben sich im Berufungsverfahren nicht geäussert und keine Anträge gestellt.

E. 2.3.5 Chronologie

Bei der Strafzumessung spielen die nachfolgenden Straftaten resp. Verurteilungen eine Rolle:

- am 9. April 2020 kam es zwischen A., ihrem verstorbenen Lebenspartner und einem

anderen Paar zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung und im Zeitraum vom

1. Dezember 2019 bis 31. März 2020 erwarb die Berufungsklägerin mindestens 10 Gramm

Kokain für den Eigenkonsum (act. B 3/2/P3);

- dafür bestrafte das Bezirksgerichtspräsidium K. sie am 31. Mai 2021 wegen Raufhandels

im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln

gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à

CHF 30.00; die Probezeit wurde auf 3 Jahre angesetzt (act. B 3/2/P3);

- am 22. November 2021 packte A. in der Migrolino-Filiale beim Bahnhof V. diverse

Lebensmittel in zwei Einkaufskörbe und verliess den Laden, ohne diese zu bezahlen. In der

Folge bedrohte sie die ihr nacheilende Verkäuferin (act. B 3/2/P2).

- am 23. April 2022 rief A. aus der Strafanstalt N. E. an und drohte, deren Hof in XX.

anzuzünden (act. B 3/2/S1/9);

- aufgrund des Vorfalles im Migrolino in V. am 22. November 2021 wurde die

Berufungsklägerin durch das Bezirksgerichtspräsidium K. am 10. Mai 2022 wegen

versuchten räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB – unter Ansetzung

einer Probezeit von 3 Jahren – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt

(act. B 3/2/P2);

- am 9. Juni 2022 sollte A. in der Klinik S. in die Forensische Abteilung überführt werden;

damit war die Berufungsklägerin nicht einverstanden, widersetzte sich den Anordnungen

der mit dieser Aufgabe betrauten Beamten und beschimpfte diese (act. B 3/2/S2/8);

- vom 3. auf den 4. Juli 2022 übernachtete A. im Frauenhaus in R. und schnupfte zwei Linien

Kokain (act. B 3/2/S3b/1);

- vor dem Mittag des 21. Juli 2022 rief A. die Diensthotline der Kriminalprävention L. an und

sagte, dass sie "dasselbe wie ihr Schatz machen werde, man solle genügend Male auf sie

schiessen, mindestens fünf Mal" (act. B 3/2/S3/HA1); bei der nachfolgenden Anhaltung

durch die Regionalpolizei X. wurden die Polizeibeamten J. und I. von der Berufungsklägerin

mit dem Messer bedroht und beschimpft (act. B 3/2/S3a/3).

Seite 29

E. 2.3.6 Rechtliche Grundlagen

E. 2.3.6.1 Allgemeines

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu

und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der

Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden

(Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE

117 IV 112 E. 1; TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER,

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 117 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor,

dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Das Verschulden soll die Strafe

begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass

der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. dieselben, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB).

Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-,

Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungs-

gründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49

StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen.

Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu

berücksichtigen sind (vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018,

S. 62 f.).

Die Strafe bemisst sich Art. 47 StGB folgend nach dem objektiven und subjektiven Tatver-

schulden sowie den täterbezogenen Komponenten, wobei die einzelnen Faktoren in einer

Gesamtbetrachtung zu würdigen sind. Sie können entsprechend auch nicht selbständig

gerügt bzw. angefochten werden (SIMMLER/SELMAN, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter

Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 47 StGB).

Seite 30

https://www.swisslex.ch/doc/aol/e13fcbdd-4e1a-4a4e-a460-c92b3f5c0b57/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

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https://www.swisslex.ch/doc/aol/89f24d4f-c93f-4113-82a2-d2490b297abf/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/aol/b5c83e9f-b261-48a2-98d5-ec0c20a58774/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/aol/b5c83e9f-b261-48a2-98d5-ec0c20a58774/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/aol/e13fcbdd-4e1a-4a4e-a460-c92b3f5c0b57/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

E. 2.3.6.2 Asperationsprinzip, teilweise retrospektive Konkurrenz, Bildung einer

Gesamtstrafe, Zusatzstrafe

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1

StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normenverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete

Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2. mit Präzisierung in E. 3.6 und weiteren

Hinweisen).

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen

Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären

(Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB

verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV

265 E. 2.3.1). Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem

einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren

getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit

Hinweisen). Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer

früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbehörden gleichartige

Strafen verwirkt hat, geht es inhaltlich um die Strafzumessung bei teilweise retrospektiver

Konkurrenz (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 184 zu

Art. 49 StGB). Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der

Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für

die neuen Taten - d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen

wurden - eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen,

die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob

bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge

gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es

für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest,

gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für

die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende

Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra. 108 [2019] Nr. 137).

Die neue Rechtsprechung behandelt die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem

Seite 31

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=142+IV+265&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-61%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page61

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=142+IV+265&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-113%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page113

Ersturteil getrennt und selbständig. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt im Verhältnis der beiden

Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019,

Rz. 550). Die Strafzumessung wird dadurch vereinfacht, da insbesondere nicht mehr zu

entscheiden ist, welches die schwerere Deliktsgruppe und welches die daraus resultierende

Gesamtstrafe ist (derselbe, a.a.O., Rz. 553).

E. 2.3.6.3 Verminderte Schuldfähigkeit War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

E. 2.3.6.4 Begründungspflicht Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist, beziehungsweise auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen, beziehungsweise von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Art. 50 StGB verlangt aber nicht, dass die einzelnen Kriterien der Strafzumessung genau zu quantifizieren, in Zahlen und Prozenten umzusetzen sind; bei der Festlegung der Zusatzstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz kann ausnahmsweise jedoch eine zahlenmässige Bezifferung notwendig sein (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 50 StGB, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3.7 Würdigung durch das Obergericht In Anwendung der neuen Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = vgl. Pra 108 [2019] Nr. 137 sowie MATHYS, a.a.O., Rz. 549 f.) ist die Strafzumessung in folgende Schritte aufzugliedern:

E. 2.3.7.1 Retrospektive Konkurrenz

Die Drohung gegenüber E. ereignete sich am 23. April 2022 und damit vor der Verurteilung vom

10. Mai 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen versuchten räuberischen Diebstahls

und Beschimpfung (Vorfall vom 22. November 2021). Eine Zusatzstrafe ist nur zu bilden, wenn

bei beiden Delikten die gleiche Strafart zur Anwendung gelangt (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O.,

N. 13 zu Art. 49 StGB).

Seite 32

https://www.swisslex.ch/doc/aol/0473d64d-6c4f-432b-aa1d-af60498d22d3/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/b76356be-eec9-4ee2-93c7-94fb5db7a096/citeddoc/d3e6d6a6-7daf-4c56-8769-ca89187a54e5/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/f2ec3927-38c0-40d3-b462-6c96ab429cd2/citeddoc/db08e71f-630e-4649-a96d-2d0234c2df0c/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/f2ec3927-38c0-40d3-b462-6c96ab429cd2/citeddoc/db08e71f-630e-4649-a96d-2d0234c2df0c/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/b76356be-eec9-4ee2-93c7-94fb5db7a096/citeddoc/02a0e9c4-b184-49a7-a81e-cb74b23cc911/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/aol/e13fcbdd-4e1a-4a4e-a460-c92b3f5c0b57/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

Zunächst ist die Strafe für das Delikt vom 23. April 2022 festzulegen. In Lehre und

Rechtsprechung wird eine Diskussion darüber geführt, ob zuerst die Strafeinheiten für das neue

Delikt oder aber die Strafart für das neue Delikt bestimmt werden soll (EGE/SEELMANN, Die

[un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, AJP 4/2022 S. 346). Nach Auffassung des

Obergerichts macht nur das Vorgehen Sinn, mit der Festlegung der Anzahl Strafeinheiten zu

beginnen, weil Geldstrafen nur bis 180 Tagessätze (bzw. 6 Monate) angeordnet werden können

(Art. 34 Abs. 1 StGB), Freiheitsstrafen aber von 3 Tagen bis 20 Jahren (Art. 40 StGB). Zudem:

Im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB muss die voraussichtliche Geldstrafe zumindest

in den Grundzügen feststehen, damit die Vollstreckungsprognose gestellt werden kann (so

ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2).

Für Drohung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 180

StGB). Die Vorinstanz hat für den Vorfall vom 23. April 2022 100 Strafeinheiten (3 Monate und

10 Tage) festgesetzt (act. B 2.1 E. VII.2. S. 20). Dem kann einschliesslich der Begründung

vollumfänglich gefolgt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-

ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar

schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 15 f. zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV 244

E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist lediglich, dass die Drohung nicht weniger schwer

wiegt, weil sie telefonisch erfolgte und sich nicht im persönlichen Kontakt gegenüber der

Betroffenen ereignete, wie die Verteidigung geltend macht (act. B 17 S. 11). Ohne persönlichen

Kontakt war es für E. nämlich schwieriger abzuschätzen, wie ernst die Drohung gemeint war.

Die Tagessatz-Höhe ist auf CHF 30.00 festzusetzen. Es ist von Nettoeinkünften von

CHF 3'000.00 pro Monat auszugehen (zum Einkommen gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB zählen alle

geldwerten Leistungen, die dem Beschuldigten zufliessen, also auch Sozialversicherungs- und

Sozialhilfeleistungen; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 53 zu

Art. 34 StGB), minus 50% Abzug, weil das Nettoeinkommen nahe oder unter dem

Existenzminimum liegt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom

30. Juni 2009 E. 2; CHF 1'500.00). Weil die Strafe mehr als 90 Tagessätze beträgt, kommt ein

weiterer Abzug von 30% resp. CHF 450.00 hinzu (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2, Urteile des

Bundesgerichts 6B_408/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013

E. 2.2 ff.). Es bleiben somit CHF 1'050.00. Werden diese durch 30 geteilt, ergibt dies CHF 35.00

resp. abgerundet einen Tagessatz von CHF 30.00, was auch dem Antrag der Verteidigung

entspricht (act. B 17 S. 2).

Sodann hat die Vorinstanz Freiheitsstrafe angeordnet und ihren Entscheid auf Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB gestützt, weil die Berufungsklägerin von der IV lebe und rund 20'000 Franken Schulden

Seite 33

habe. Weil die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stehen muss (GORAN MAZZUCCHELLI,

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 41 StGB), ist fraglich, ob der

Begründung des Kantonsgerichts gefolgt werden kann. Ungeachtet der Vollzugsprognose kann

aber eine Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn die präventive Effizienz der Geldstrafe fehlt

(Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5). Aufgrund der Vorstrafen

und des Umstandes, dass die Berufungsklägerin während und kurz nach dem Vollzug einer Strafe

wieder delinquiert hat, erscheint die Anordnung einer Freiheitsstrafe aus Gründen der präventiven

Effizienz und der Zweckmässigkeit als erforderlich.

Die beiden Strafen sind also gleichartig und es ist eine Zusatzstrafe auszufällen. Einsatzstrafe

sind die 4 Monate aus dem Urteil vom 10. Mai 2022 für den versuchten räuberischen Diebstahl

vom 22. November 2021 (act. B 3/2/P2). Die neue Strafe wurde auf 100 Einheiten festgelegt.

Nach Art. 49 Abs. 2 StGB sind die beiden Strafen nicht zu kumulieren, sondern es ist vielmehr

eine Zusatzstrafe auszufällen, damit der Täter trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere

Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt werden, nicht benachteiligt

und so weit als möglich auch nicht bessergestellt wird (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas

Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022 [nachfolgend als "OFK-

Kommentar" bezeichnet], N. 8 zu Art. 49 StGB; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Angemessen erscheint

eine Reduktion um einen Fünftel auf 80 Einheiten.

E. 2.3.7.2 Strafe für die nach dem Urteil vom 10. Mai 2022 begangenen Taten

2.3.7.2.1 Hinderung einer Amtshandlung vom 9. Juni 2022

Zunächst ist die Hinderung einer Amtshandlung vom 9. Juni 2022 zu beurteilen. Art. 286 Abs. 1

StGB droht Geldstrafe bis 30 Tagessätze an. Innerhalb des eruierten Strafrahmens wird das

Verschulden des Täters im Sinne von Art. 47 StGB ausgehend von der objektiven Tatschwere

bewertet, welche sich nach dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der

Herbeiführung dieses Erfolgs richtet, d.h. nach dem objektiven Erfolgs- und Handlungsunwert

(SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 8 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom

31. Juli 2018 E. 2.6.1). Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist gemäss Art. 47 Abs. 2

StGB die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts festzustellen,

d.h. insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 12 zu

Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.4). Sie bemisst

sich nicht nur nach dem Erfolg, sondern auch nach der Verwerflichkeit des Handelns

(SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB).

Die Berufungsklägerin hat sich der Verlegung in eine andere Abteilung der psychiatrischen Klinik

S. dadurch widersetzt, dass sie die Fäuste auf Gesichtshöhe erhoben und um sich geschlagen

Seite 34

hat. Sie musste von den Polizeibeamten schliesslich zu Boden geführt und mit Hand- und

Fussfesseln arretiert werden (act. B 3/2/S2/8). Dadurch hat sie die Amtshandlung zwar nicht

verhindert, aber doch erheblich erschwert. Die kriminelle Energie ist als beachtlich zu bezeichnen,

da sie aufgrund früherer Verhaftungen und Erfahrungen mit der Polizei hätte wissen müssen,

dass sich die Verhaftung nicht vermeiden liess und Widerstand angesichts des Aufgebots von

vier Beamten zwecklos war. Insgesamt ist die objektive Tatschwere daher als mittel zu

bezeichnen.

Sodann ist aufbauend auf dieser objektiven Komponente auf der Ebene des subjektiven

Tatverschuldens die Frage zu stellen, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich

zuzurechnen ist und ausserdem je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der

Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen. Die Einsatzstrafe ist entsprechend

anzupassen (dieselben, a.a.O., N. 8 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017

vom 31. Juli 2018 E. 2.6.2). Für die subjektive Tatschwere sind die Beweggründe sowie das

situative Andershandelnkönnen ausschlaggebend (dieselben, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB).

Durch ihre Drohungen vom Vortag hat A. den Polizeieinsatz provoziert, was ihr auch bewusst war

(act. B 24 S. 8). Die (neuerliche) Auseinandersetzung mit den Beamten war unnötig und hätte

sich ohne weiteres vermeiden lassen. Ihre Beweggründe, sich der Amtshandlung zu widersetzen,

waren egoistischer Natur, da sie nicht schon wieder eingesperrt werden wollte (act. B 24 S. 9).

Gemäss Gutachten ist ihr für den Vorfall vom 9. Juni 2022 eine mittelgradig eingeschränkte

Steuerungsfähigkeit zugute zu halten (act. B 3/2/G14 S. 71). Die subjektive Tatschwere ist somit

als leicht bis mittel einzustufen und es ist aufgrund der Tatumstände insgesamt gerade noch von

einem mittleren Tatverschulden auszugehen (zur Berücksichtigung der verminderten

Schuldfähigkeit: MAUSBACH/STRAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB,

2020, N. 22 ff. zu Art. 19 StGB; MATHYS, a.a.O., Rz. 172 ff.).

Die zu berücksichtigenden Täterkomponenten werden in Art. 47 Abs. 1 StGB präzisiert. Sie

umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Ebenso wird dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Bedeutung

beigemessen, sofern sich daraus Rückschlüsse ziehen lassen (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 26

zu Art. 47 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6.1). Bei der Frage, ob die Täterkomponenten bereits bei der

Beurteilung der einzelnen Delikte oder erst bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind,

herrscht eine gewisse Unklarheit (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 12 zu Art. 49 StGB mit weiteren

Hinweisen). Der Ansatz von SIMMLER/SELMAN (a.a.O.), dem auch (MATHYS, a.a.O., Rz. 488 f.)

und (ACKERMANN, a.a.O., N. 116a zu Art. 49 StGB) folgen, überzeugt und ist im Folgenden

anzuwenden. Danach sind die Täterkomponenten bereits bei der Einzelbeurteilung

miteinzubeziehen, soweit sie Aussagen über diese Einzeltat zulassen (z.B. spezifisches Vorleben

Seite 35

mit Erklärungswert). Generelle den Täter betreffende und ausserhalb des Verschuldens liegende

Aspekte (z.B. allgemeine Strafempfindlichkeit oder die Vorstrafen, siehe Urteil des

Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3) sind hingegen bei der

Gesamtstrafe einzubeziehen.

Die Berufungsklägerin stammt ursprünglich aus ZZ. und wurde als Kind von einem Schweizer

Ehepaar adoptiert. Ihre Kindheit bezeichnet sie als gut (act. B 24 S. 5). Im Jahr 2018 unterzog

sie sich einer Geschlechtsoperation; den Wunsch als Frau zu leben, verspürt sie, seit sie klein ist

(act. B 24 S. 6). Der Adoptivvater ist verstorben, zur Mutter hat sie seit dem Jahr 2021 keinen

Kontakt mehr; ebenso wenig zu den Geschwistern seit der Geschlechtsumwandlung 2018

(act. B 24 S. 4). Sie machte eine Lehre als Gartenbauerin, arbeitete aber auch in anderen

Bereichen wie im Tiefbau, als Baggerführerin, Chauffeuse, Whirlpool-Technikerin, in der

Kanalreinigung und im Verkauf (act. B 24 S. 4). Aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen

erhält sie seit mehreren Jahren eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (act. B 24 S. 5). Ihre

monatlichen Einkünfte belaufen sich auf CHF 3'000.00. Sie hat ca. 30'000 Franken Schulden

(act. B 24 S. 6). Im November 2020 wurde ihr eingetragener Partner im Zuge eines

Polizeieinsatzes erschossen; seither ist sie alleinstehend (act. B 3/3 BA 5 S. 2 und B 24 S. 5). Im

Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Deliktes verfügte sie über keine eigene Wohnung mehr

(act. B 3/2/S2/ZM9 S. 2). Zu Gunsten der Berufungsklägerin ist dem Umstand Rechnung zu

tragen, dass Polizeieinsätze bei ihr seit dem Vorfall mit ihrem Lebenspartner eine spezielle

Bedeutung haben und starke Emotionen auslösen (act. B 3/62 S. 3). Vor dem

Zwangsmassnahmengericht hat sie zudem glaubhaft versichert, dass es ihr leidtue

(act. B 3/2S2/ZM10 S. 5).

Als angemessen erachtet das Obergericht eine Einsatzstrafe von 15 Einheiten. Diese sind

aufgrund der mittelgradigen Einschränkung um etwa die Hälfte auf 7 Strafeinheiten zu reduzieren.

In Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint eine Strafe von 5 Einheiten als

angemessen. Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe steht nicht zur Diskussion, weil Art. 286

StGB einzig Geldstrafe androht (MAZZUCCHELLI, a.a.O., N. 31 zu Art. 41 StGB; BGE 134 IV 60

E. 8.4). Die Hinderung einer Amtshandlung ist somit mit 5 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00

zu ahnden.

2.3.7.2.2 Beschimpfungen vom 9. Juni 2022

Art. 177 Abs. 1 StGB droht Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze an. Bei der Verlegung in eine andere

Abteilung der psychiatrischen Klinik S. hat die Berufungsklägerin die den Auftrag ausführenden

Polizeibeamten am 9. Juni 2022 als "Arschlöcher" betitelt (act. B 2.1 E. III.3.3 S. 11). Mit den

Beleidigungen hat A. ihren Unmut gegenüber dem Vorgehen der Beamten ausgedrückt. Diese

waren unnötig und nicht zielführend, sind im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten jedoch

Seite 36

als moderat zu bezeichnen. Strafmindernd sind ihre mittelgradig eingeschränkte

Steuerungsfähigkeit (act. B 3/2/G14 S. 71) sowie ihre traumatischen Erfahrungen mit

Polizeieinsätzen (act. B 3/62 S. 3) zu berücksichtigen. Dem objektiv und subjektiv leichten

Tatverschulden entspricht eine Strafe von 15 Strafeinheiten. Diese ist wegen der eingeschränkten

Steuerungsfähigkeit sowie den traumatischen Erfahrungen um 10 Einheiten zu reduzieren. Die

Strafe beträgt damit 5 Strafeinheiten.

Anlässlich der Revision vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2018 (AS 2016 1249, BBl 2012

4721) hat der Gesetzgeber am Vorrang der Geldstrafe grundsätzlich festgehalten

(MAZZUCCHELLI, a.a.O., N. 1 zu Art. 41 StGB). Die Geldstrafe stellt folglich die Regel dar, von der

nur ausnahmsweise abgewichen werden darf und zwar nur dann, wenn die Voraussetzungen von

Art. 41 Abs. 1 lit. a oder b StGB gegeben sind. Sofern das Gericht diese Voraussetzungen als

gegeben ansieht, hat es die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

Die erhöhten Begründungsanforderungen werden unter anderem verletzt, wenn direkt von der

Erwerbs- oder Mittellosigkeit des Verurteilten auf die mangelnde Vollziehbarkeit der Geldstrafe

geschlossen wird (derselbe, N. 53 zu Art. 41 StGB). Die Geldstrafe steht grundsätzlich nämlich

auch Mittellosen zur Verfügung und es war nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die Geldstrafe

von Vornherein für breite Teile der Bevölkerung ausser Betracht fällt (BGE 134 IV 60 E. 5.4).

Zudem gelangt Art. 41 StGB nur zur Anwendung, wenn sowohl Geldstrafe als auch

Freiheitsstrafe angedroht werden (MAZZUCCHELLI, N. 31 zu Art. 41 StGB; BGE 134 IV 60 E. 8.4).

Die Umwandlung der Geldstrafe durch die Vorinstanz mit der Begründung, diese könne

voraussichtlich nicht vollzogen werden, wird den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB also

nicht gerecht und kommt vorliegend nicht in Frage. Mithin hat es bei einer Geldstrafe von

E. 2.3.7.3 Zusatzstrafe plus Strafen für die nach dem Urteil vom 10. Mai 2022 begangenen Taten Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten (BGE 145 IV 1 E. 1.3 = Pra. 108 [2019] Nr. 137 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2; MATHYS, a.a.O., Rz. 549 ff.; SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 19 zu Art. 49 StGB). Dies bedeutet, dass die Zusatzstrafe von 80 Tagen Freiheitsstrafe für die Drohung gegenüber E. vom 23. April 2022 und die Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten vom 21. Juli 2022 zusammenzuzählen sind (insgesamt also 140 Einheiten Freiheitsstrafe). Dazu kommen die 35 Tagessätze Geldstrafe à CHF 30.00 (für die Hinderung einer Amtshandlung sowie die Beschimpfungen vom 9. Juni bzw. 21. Juli 2022) und CHF 500.00 Busse für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3./4. Juli 2022.

E. 2.3.8 Widerruf Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Berufungsklägerin innerhalb der Probezeiten der Verurteilungen wegen Raufhandels und wegen versuchten räuberischen Diebstahls erneut delinquiert habe (act. B 2.1 E. VIII. S. 22 f.). Da gemäss dem psychologischen Gutachten nicht zu erwarten sei, dass sie sich künftig wohl verhalten werde, sei der mit Urteilen vom 31. Mai 2021 bzw. 10. Mai 2022 angeordnete bedingte Vollzug je zu widerrufen (act. B 2.1 E. VIII. S. 23). Die Berufungsklägerin beantragt, vom Widerruf der bedingt ausgefällten Strafen abzusehen (act. B 17 S. 2 f.), während die Staatsanwaltschaft einen solchen befürwortet (act. B 19 S. 3). Mit Urteil vom 31. Mai 2021 wurde A. wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt (act. B 3/2/P3). Am 10. Mai 2022 folgte eine Verurteilung wegen versuchten räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wurde ebenfalls auf 3 Jahre festgelegt (act. B 3/2/P2). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingt oder teilbedingt ausgesprochene Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). A. hat innerhalb der festgelegten Probezeiten, welche bis 31. Mai 2024 resp. 10. Mai 2025 gehen (act. B 16 S. 7f.), mehrere Vergehen begangen (Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung). Die Seite 41 Rückfallgefahr wird vom Gutachter für Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfungen als hoch eingeschätzt (act. B 3/2/G14 S. 72). Ein Blick in den Strafregisterauszug (act. B 16) zeigt, dass die Berufungsklägerin die ihr durch das Gewähren von bedingten Strafvollzügen mehrfach eingeräumte Chance zur Bewährung durchwegs nicht genutzt hat. Die Voraussetzungen für den Widerruf der früher ausgefällten, bedingten Strafen sind deshalb erfüllt und die erwähnten bedingten Strafen zu widerrufen.

E. 2.3.9 Gesamtstrafen Wenn Taten während der Probezeit begangen und die früheren bedingten Strafen widerrufen werden, ist bei gleichartigen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB. Einsatzstrafe ist die Strafe für die während der Probezeit begangene Tat. Ist die "Einsatzstrafe" eine Gesamtstrafe, ist der bereits erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der erneuten Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 7a zu Art. 46 StGB; MATHYS, a.a.O., Rzn. 512 und 529). Seit dem 1. Januar 2018 lässt Art. 46 Abs. 1 StGB somit keine Relativierung der Rechtskraft des ersten Urteils mehr zu (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 4a zu Art. 46 StGB; BGE 145 IV 146 E. 2.1 und 137 IV 249 E. 3.4.3). Hier geht es um den Widerruf einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (= Erhöhungsstrafe; MATHYS, a.a.O., Rz. 511). Dazu kommt die neue Freiheitsstrafe von 60 Strafeinheiten für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 21. Juli 2022, wobei die Letztere nach dem Gesagten als Einsatzstrafe gilt (MATHYS, a.a.O., Rz. 511). Bei den 80 Strafeinheiten für die Drohung gegenüber E. vom 23. April 2022 handelt es sich um eine Zusatzstrafe. Die Einsatzstrafe resultiert aus einem Vorfall, der sich relativ kurz nach der Verurteilung zur Strafe, die widerrufen wird, ereignet hat (MATHYS, a.a.O., Rz. 511). Es rechtfertigt sich daher, die Erhöhungsstrafe um einen Drittel auf 80 Einheiten zu reduzieren. Insgesamt resultiert also eine Gesamtfreiheitsstrafe von 220 Tagen oder 7 Monaten und 10 Tagen. Weiter wird eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen widerrufen. Dazu kommt die neue Geldstrafe von 35 Tagessätzen, welche ihrerseits eine Gesamtstrafe und die Einsatzstrafe darstellt. Weil die Einsatzstrafe mit 35 Tagessätzen wesentlich geringer ist, als die widerrufene Strafe (130 Tagessätze), ist ein Grossteil der Erhöhungsstrafe anzurechnen (MATHYS, a.a.O., Rz. 507). Angemessen erscheinen 105 Tagessätze, was total 140 Tagessätze ergibt. Seite 42

E. 2.3.10 Fazit In Würdigung aller Umstände resultiert somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 220 Tagen oder 7 Monaten und 10 Tagen sowie eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagesätzen, total also 360 Strafeinheiten. Dazu kommen CHF 500.00 Busse. Die Gesamtstrafen fallen insgesamt gleich hoch aus wie die Strafe der Vorinstanz (360 Strafeinheiten) und das Verschlechterungsverbot wird daher nicht verletzt (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2.4 Bedingter Strafvollzug

Die Vorinstanz hat sich zur Frage des bedingten Strafvollzuges nicht geäussert.

Die Berufungsklägerin verlangt eine bedingte Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 500.00, wobei die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen sei

(act. B 17 S. 2). Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft die von der Vorinstanz

ausgesprochene Strafe als angemessen (act. B 19 S. 1).

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde

der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn

besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug

einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis

fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Aus dem Strafregisterauszug geht nicht klar hervor, wie hoch die Strafe ursprünglich war, welche

die Berufungsklägerin von Mitte Dezember 2021 bis Mitte Mai 2022 in N. verbüsste, da es sich

offenbar um eine umgewandelte Geldstrafe handelte (act. B 16). Mit Blick auf die nachfolgenden

Ausführungen kann die Frage, ob der bedingte Strafvollzug objektiv überhaupt möglich ist (Art. 42

Abs. 2 StGB), jedoch offenbleiben.

In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, welche

Voraussetzung nachfolgend zu prüfen ist. Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung

des Rückfallrisikos, ist es unerlässlich, ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit

zu zeichnen. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere

relevante Tatsachen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner

Bewährung zulassen (HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 StGB; BGE 134 IV

140 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

Seite 43

wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive

Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen

Beziehung) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013

E. 1.3 f.). In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter

sogenannte einschlägige Vorstrafen aufweist. Aus dem Strafregister entfernte Urteile dürfen

indes bei der Prognosebeurteilung nicht zulasten des Betroffenen verwendet werden

(HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 42 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4). Zu

berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HEIMGARTNER, OFK-Kommentar,

a.a.O., N. 9 zu Art. 42 StGB). Mitberücksichtigt werden müssen die voraussichtlichen Wirkungen

unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. StGB (BGE

128 IV 193 E. 3c). Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung

beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3). Wie bei der Strafzumessung

(Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten

Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des

Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2012

vom 14. September 2012 E. 3; je mit Hinweisen). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt

des Entscheids (HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 42 StGB).

Gegen eine günstige Prognose sprechen die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen der

Berufungsklägerin (act. B 16) sowie die hohe Rückfallgefahr für Drohungen, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfungen und das moderate bis hohe Risiko für

einfache Körperverletzungen (act. B 3/2/G14 S. 72). Dazu kommt, dass A. vor der Inhaftierung

keine eigene Wohnung (mehr) hatte, krankheitsbedingt nicht ins Arbeitsleben integriert war und

über keine engen sozialen Beziehungen verfügte (act. B 3/2/S3a/4 S. 4 und B 24 S. 4). Im

"geschützten" Rahmen des Strafvollzugs ist sie zurzeit gemäss eigenen Angaben drogenfrei,

konsumierte vor der Inhaftierung jedoch jahrzehntelang Suchtmittel wie Kokain, Amphetamine

und Alkohol (act. B 24 S. 7 und 3/2/G14 S. 40 f.). Trotz Unterstützung durch die ambulante

psychiatrische Spitex (act. B 3/3 BA 86), Bewährungshilfe (vgl. Gefährdungsmeldung vom 3. Juni

2022 und Weisungsverletzung vom 1. Juni 2022, Beilagen zu act. B 3/3/BA 5), wöchentlichen

Therapiesitzungen (act. B 3/3 BA 87) und unzähligen Klinikaufenthalten (lediglich Beispiele seit

dem Vorfall mit ihrem Lebenspartner im November 2020: act. B 3/4/BA 142, 143, 149, 150, 155

und 161) gelang es ihr nicht, konflikt- und straffrei zu leben (act. B 3/3/BA 5 S. 2 f., B 3/2/S2/11

S. 3 ff. und B 16). Aufgrund der nach dem Vorfall vom 21. Juli 2022 angeordneten Sicherheitshaft

hat sich an dieser Situation bis heute nichts geändert. Gegen die Berufungsklägerin wird zudem

eine sichernde Massnahme angeordnet (E. 2.5.11). In diesem Fall fehlen die Voraussetzungen

für eine bedingte Strafe regelmässig; wer eine Massnahme braucht, ist von vornherein

Seite 44

rückfallgefährdet (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 5 zu Art. 42 StGB mit weiteren Hinweisen).

Umstände für eine günstige Prognose fehlen somit gänzlich.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 10 Tagen sowie der Geldstrafe von 140

Tagessätzen ist daher unbedingt auszusprechen.

E. 2.5 Massnahme

E. 2.5.1 Tatbestand Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

E. 2.5.2 Antrag Anklage Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Anklageschrift die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (act. B 3/13 S. 6).

E. 2.5.3 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, d.h. eine schwere psychische Störung, eine entsprechende Anlasstat, die Wiederholungsgefahr, die Eignung der Massnahme und deren Verhältnismässigkeit, bejaht und in der Folge eine solche angeordnet (act. B 2.1 E.X. S. 26 ff.).

E. 2.5.4 Vorbringen der Berufungsklägerin

Gemäss RA AA. setzt die Anordnung einer stationären Massnahme voraus, dass dadurch die

Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert werden könne (act. B 17 S. 12). Das sei hier nicht

der Fall; das Gutachten spreche lediglich davon, dass die Wiederholungsgefahr mit einer

stationären Massnahme gesenkt werden könne. Die bloss vage Möglichkeit, dass eine

Massnahme allenfalls geeignet sein könnte, genüge vorliegend nicht, um die Notwendigkeit der

Massnahme zu begründen. Umso mehr als die Berufungsklägerin bereits zahlreiche, erfolglose

Therapieversuche hinter sich habe. Seine Mandantin sei aufgrund ihrer negativen Erfahrungen

in Kliniken sowie mit Therapeuten, Fachärzten und Medikamenten auch nicht therapiewillig

(act. B 17 S. 13). Die Therapieunwilligkeit sei nicht typischer Teil des Krankheits- oder

Seite 45

Selbstbildes, welche zuerst therapiert werden müsste, sondern eine davon losgelöste Haltung,

eben aufgrund ihrer sehr negativen Erfahrungen. Selbst wenn man trotz der geringen

Wahrscheinlichkeit die Eignung einer stationären Massnahme bejahen würde, wäre eine solche

nicht verhältnismässig im engeren Sinne. Das Gutachten halte das Risiko für Delikte wie

Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie für Beschimpfungen zwar für

hoch, jedoch sei zu berücksichtigen, dass bei diesen Delikten primär zweitrangige Rechtsgüter

wie Ehre und die öffentliche Gewalt geschützt würden, sodass auch eine hohe

Rückfallwahrscheinlichkeit keine Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB zu

begründen vermöge. Für einfache Körperverletzungen sei zugunsten seiner Mandantin von

einem moderaten Risiko auszugehen. Mit Bezug auf schwere Körperverletzungen gehe das

Kantonsgericht willkürlich davon aus, dass schwere Körperverletzungen denkbar seien und der

Übergang von einer einfachen zu einer schweren Körperverletzung oft fliessend sei (act. B 17

S. 14). Dies treffe nicht zu. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung sei auf schwerste

Eingriffe in die körperliche Integrität beschränkt. In aller Regel brauche es dafür ein grosses

Ausmass an Gewalt und eine schwere persönliche, meist affektgeladene Auseinandersetzung.

Aufgrund der körperlichen Konstitution seiner Mandantin sowie ihrer fehlenden engen sozialen

Beziehungen sei eine derartige Konstellation schwer vorstellbar. Das Risiko für "zufällige"

schwere Körperverletzungen sei folglich als sehr gering einzustufen. Dass schwere

Körperverletzungen "denkbar" und somit grundsätzlich im Bereich des Möglichen lägen, genüge

jedenfalls nicht, um die Massnahme als verhältnismässig erscheinen zu lassen.

E. 2.5.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hält die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Therapie demgegenüber als gegeben und betont, dass von der Berufungsklägerin in unbehandeltem Zustand eine hohe Gefahr für weitere ähnliche Delikte wie Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Körperverletzungen ausgehe (act. B 19 S. 3). Erstes Ziel der Therapie sei, eine Krankheitseinsicht zu erreichen (act. B 24 S. 15). Eine Massnahme scheitere nicht einfach an der Therapieunwilligkeit. Diese sei im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild zu sehen. Bei der Freiheitsstrafe sei die verminderte Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt. Das Bundesgericht habe in den Entscheiden 6B_1226/2023 und 6B_1201/2016 auch bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine stationäre Massnahme als zulässig erachtet. Bei der Berufungsklägerin sei eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden und sie leide unter einer Borderline-Störung; dazu kämen drohende Verhaltensweisen, eine geringe Frustrationstoleranz, ein erhöhtes Aggressionspotential, eine psychotische Störung und eine zunehmende Wahnsymptomatik wie Stimmen hören, Übergriffe im Gefängnis etc. (act. B 24 S. 16). Die Beschuldigte sehe das System von Ärzten, Polizisten und Behörden gegen sich gerichtet. Es gebe somit mehrere Risikofaktoren, dazu kämen der soziale Rückzug und die psychosozialen Belastungsfaktoren. Der Gutachter stufe die Rückfallgefahr gegenüber der Polizei aufgrund der Seite 46 vielfältigen Risikofaktoren als hoch ein. Weitere Eskalationen könnten nicht ausgeschlossen werden, v.a. aufgrund von Frustration. Wegen dem Messer, welches die Beschuldigte auf sich trage, seien Körperverletzungen nicht auszuschliessen. Bei Art. 59 StGB werde nicht vorausgesetzt, dass etwas Schlimmes passiert sei. Wenn der Wahn zunehme, bestehe auch Gefahr für höherrangige Rechtsgüter. Das habe auch das Haftgericht so gesehen. Die Abwägung mit öffentlichen Interessen führe daher zur Aussprechung einer stationären Massnahme.

E. 2.5.6 Vorbringen der Privatkläger Die Privatkläger äusserten sich im Berufungsverfahren nicht zur Anordnung einer stationären Massnahme.

E. 2.5.7 Tatsächliche Grundlagen

E. 2.5.7.1 Gutachten Dr. Z. hat bei der Berufungsklägerin mit Gutachten vom 10. November 2022 eine akute polymorphe psychotische Störung (ICD-10: F23.0), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ bei gleichzeitig impulsiven Anteilen (ICD-10: F60.3), durch den Konsum von Kokain verursachte psychische und Verhaltensstörungen (ICD-10: F14.1) sowie Transsexualismus, Status nach Geschlechtsumwandlung Mann zu Frau (ICD-10: F64.0) festgestellt (act. B 3/2/G14 S. 70). Zudem leide sie an Wahn und Körperhalluzinationen (act. B 3/2/G14 S. 62 und 70). Sie sei z.B. der Ansicht, dass ihr Organe fehlen und man ihr etwas eingepflanzt habe (act. B 3/2/G14 S. 48). Die diagnostizierten Störungen würden die Gefahr weiterer Straftaten erhöhen (act. B 3/2/G14 S. 72). Gemäss dem Gutachter ist das langfristige Risiko ohne adäquate Massnahmen für erneute Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfungen als hoch und für einfache Körperverletzungen als moderat bis hoch einzuschätzen. Das Risiko für schwere Körperverletzungen wird als niedrig qualifiziert, doch seien schwere Körperverletzungen in neuerlichen Stresssituationen oder infolge von Wahnvorstellungen durchaus denkbar (act. B 3/2/G14 S. 72). Mit einer stationären Massnahme lässt sich die Wiederholungsgefahr gemäss dem Gutachter senken (act. B 3/2/G14 S. 72 f. und 74). Dieser hält es zudem für möglich, dass die Therapiewilligkeit im Zuge der Therapie etabliert werden kann (act. B 3/2/G14 S. 74). Am 13. März 2023 hat die Vorinstanz den Experten ersucht, das Gutachten zu aktualisieren (act. B 3/41). Mit Schreiben vom 27. April 2023 informierte der Gutachter, dass die Berufungsklägerin ein erneutes Gespräch verweigert habe. Er hat jedoch klargestellt, dass sich an seiner Einschätzung - ungeachtet des positiven Führungsberichts - nichts geändert habe. Die Behandlung der von ihm diagnostizierten Störung dauere mehrere Jahre (act. B 3/55 S. 3). Seite 47

E. 2.5.7.2 Bericht Amt für Justizvollzug Die Vorinstanz hat beim Gefängnis B. einen Vollzugsbericht eingeholt (act. B 3/41). Der Führungsbericht des Amts für Justizvollzug vom 15. Dezember 2022 (recte: März 2023) fiel sehr positiv aus. Die Berufungsklägerin habe keine Mühe, sich im Alltag zu integrieren und beteilige sich aktiv an den Beschäftigungsprogrammen. Es sei eine stetige Verbesserung und ein kontrollierteres Verhalten zu beobachten (act. B 3/47).

E. 2.5.8 Standpunkt Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin hat sich an der Berufungsverhandlung mit einer stationären therapeutischen Massnahme nicht einverstanden erklärt (act. B 24 S. 14). Sie wäre jedoch bereit, sich im offenen Rahmen stationär behandeln zu lassen.

E. 2.5.9 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 59 Abs. 1 StGB setzt die Anordnung einer stationären Behandlung neben einer schweren psychischen Störung voraus, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch die Behandlung die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus. Es ist indessen nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Gegebenenfalls kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB; BGE 135 IV 139 E. 2.4.2; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.3).

E. 2.5.10 Würdigung durch das Obergericht

Dr. Z. hat bei der Berufungsklägerin mit Gutachten vom 10. November 2022 eine akute

polymorphe psychotische Störung (ICD-10: F23.0), eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ bei gleichzeitig impulsiven Anteilen (ICD-10: F60.3),

durch den Konsum von Kokain verursachte Verhaltensstörungen (ICD-10: F14.1) sowie

Transsexualismus (ICD-10: F64.0) festgestellt (act. B 3/2/G14 S. 70). Zudem leide sie an Wahn

und Körperhalluzinationen (act. B 3/2/G14 S. 62 und 70). Sie sei zum Beispiel der Ansicht, dass

ihr Organe fehlen und man ihr etwas eingepflanzt habe (act. B 3/2/G14 S. 48). Eine schwere

psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB liegt damit vor und dauert gemäss der

Eingabe des Gutachters vom 27. April 2023 auch an. In diesem Schreiben informierte der Experte

das Gericht, dass die Berufungsklägerin ein erneutes Gespräch verweigert habe. Er hat jedoch

Seite 48

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_373%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-139%3Ade&number_of_ranks=0#page139

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_373%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-315%3Ade&number_of_ranks=0#page315

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klargestellt, dass sich an seiner Einschätzung – ungeachtet des positiven Führungsberichts –

nichts geändert habe und die Behandlung der von ihm diagnostizierten Störung (noch) mehrere

Jahre dauere (act. B 3/55 S. 3).

Die Berufungsklägerin hat sich wegen Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung sowie Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) strafbar gemacht. Mit Ausnahme der

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei der es um eine Übertretung geht

(Art. 106 Abs. 1 StGB), handelt es sich bei sämtlichen genannten Tatbeständen um Vergehen

(Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei Drohung (Art. 180 StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB) lautet die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe, bei Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung

(Art. 286 StGB) auf Geldstrafe bis zu 90 resp. 30 Tagessätzen. Gemäss dem Gutachter standen

die Taten im Zusammenhang mit der psychischen Störung (act. B 3/2/G14 S. 64 f.). Eine

Anlasstat und der Zusammenhang mit der psychischen Störung sind also gegeben.

Gemäss dem Gutachter ist das langfristige Risiko ohne adäquate Massnahmen für erneute

Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfungen als hoch

und für einfache Körperverletzungen als moderat bis hoch einzuschätzen. Das Risiko für schwere

Körperverletzungen wird als niedrig qualifiziert, doch seien schwere Körperverletzungen in

neuerlichen Stresssituationen oder infolge von Wahnvorstellungen durchaus denkbar

(act. B 3/2/G14 S. 72). Das Gesetz enthält hinsichtlich der möglichen Schwere und

Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Taten keine Mindesterfordernisse. Bei Gewaltdelikten ist

bezüglich der Annahme von Wiederholungsgefahr kein allzu strenger Massstab anzulegen

(WOLFGANG Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 59 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2016

vom 16. August 2016 E. 3.2.3 und 6B_850/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.3). Eine einfache

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB kann ein schweres Vergehen darstellen (Urteile

des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.3 und 1B_372/2015 vom

E. 2.5.11 Fazit Im Ergebnis ist somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

E. 2.6 Sicherheitshaft

E. 2.6.1 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat die Sicherheitshaft bis zur Vollstreckbarkeit seines Urteils, maximal bis

23. September 2023, verlängert (act. B 2.1 E. XI S. 30 f.). Die Verfahrensleitung des Obergerichts verlängerte die Sicherheitshaft am 19. September 2023 auf unbestimmte Zeit (act. B 7).

E. 2.6.2 Vorbringen der Berufungsklägerin Die Verteidigung verlangt anlässlich der Berufungsverhandlung die unverzügliche Aufhebung der der Sicherheitshaft (act. B 17 S. 12). Gemäss der Staatsanwaltschaft ist diese bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils resp. bis auf Weiteres zu verlängern (act. B 19 S. 4). Seite 54

E. 2.6.3 Tatsächliche Grundlagen Bei den Akten befindet sich das Gutachten vom 10. November 2022 (act. B 3/2/G14 S. 72 ff.) sowie dessen Aktualisierung vom 27. April 2023 (act. B 3/55 S. 3) und der Führungsbericht des Gefängnisses B. vom 15. Dezember 2022 (recte März 2023, act. B 3/47).

E. 2.6.4 Vorstrafen Die Berufungsklägerin wurde gemäss Strafregisterauszug unter anderem im Jahr 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB), 2016 u.a. wegen Körperverletzung (Art. 123 StGB), 2021 wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und 2022 wegen versuchten Raubes verurteilt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; act. B 16). Bei den genannten Straftaten handelt es sich um Verbrechen oder Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Das Vortatenerfordernis ist demnach erfüllt.

E. 2.6.5 Rechtliche Grundlagen Nach aArt. 221 StPO darf Sicherheitshaft nur angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Das Kantonsgericht hat die Weiterführung der Sicherheitshaft mit Wiederholungsgefahr begründet (aArt. 221 lit. c StPO). Überdies hat die Haft verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 2.6.6 Würdigung durch das Obergericht

Voraussetzungen der Sicherheitshaft nach aArt. 221 StPO sind demnach der Tatverdacht, die

Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit.

Der dringende Tatverdacht ist durch die Schuldsprüche des Kantons- und Obergerichts gemäss

E. 1.3, 2.1 und 2.2 hievor ausgewiesen (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-

ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6b zu Art. 221 StPO).

Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ist auf die ungünstige Legal- bzw. Rückfallprognose (vgl.

dazu auch E. 2.5.10 oben) und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters (act. 3/2/G14

S. 72) hinzuweisen.

Das Gericht hat bei der Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft stets das Prinzip der

Verhältnismässigkeit zu wahren. Insbesondere hat es zu berücksichtigen, dass die

Sicherheitshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder

Seite 55

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung unter

Anordnung von Ersatzmassnahmen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 237 - 240 StPO).

Derartige Ersatzmassnahmen, zum Beispiel eine ambulante Therapie, sind bei der hier

vorliegenden Wiederholungsgefahr und den Defiziten der Berufungsklägerin (act. B3/2/G14 S. 74

und E. 2.5.10 oben) nicht ersichtlich.

Nachdem die Berufungsklägerin sich seit 21. Juli 2022 in Haft befindet, dauert die Haft bereits

jetzt länger als die vom Kantonsgericht bzw. Obergericht festgesetzte Freiheitsstrafe. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 IV 113 E. 4.1) darf jedoch auch die Dauer einer

freiheitsentziehenden Massnahme berücksichtigt werden. Eine solche hat das Obergericht

angeordnet (E. 2.5.11). Gemäss Dr. Z., dem von der Staatsanwaltschaft beigezogenen

Gutachter, wird die stationäre Massnahme voraussichtlich Jahre dauern (act. B3/2/G14 S. 73 und

B 3/55 S. 3). Die Dauer der Haft rückt deshalb noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Dauer

der stationären Massnahme.

Die von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts angeordnete oder verlängerte Sicher-

heitshaft ist nicht zu befristen und unterliegt deshalb keiner periodischen Überprüfung. Es kann

jedoch jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden (BGE 139 IV 277 E. 2.2; Urteil des

Bundesgerichts 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.4.5).

E. 2.6.7 Fazit Demnach wird die Sicherheitshaft bis zum Antritt der Massnahme verlängert.

E. 2.7 Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe Die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, ist auf die Strafe anzurechnen bzw. von der noch zu vollziehenden Strafe in Abzug zu bringen (Art. 51 StGB). Angebrochene Hafttage sind als volle Hafttage zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2). Gemäss dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Die Anrechnung hat primär auf Freiheitsstrafen, sekundär auf allfällige Nebenstrafen wie Geldstrafen oder Busse zu erfolgen (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Eine entschädigungspflichtige Überhaft liegt erst vor, wenn die Untersuchungshaft die bedingt und unbedingt ausgesprochenen Strafen (BGE 141 IV 236 E. 3.3) sowie die Dauer einer allfälligen freiheitsentziehenden Massnahme übersteigt (BGE 141 IV 236 E. 3.8). Seite 56 Die Berufungsklägerin wurde am 9. Juni 2022, 18:30 Uhr, festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 12. Juni 2022, 11:55 Uhr, wurde sie aus der Untersuchungshaft entlassen (act. B 3/2/S2/ZM8). Ihr sind 4 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. Am 21. Juli 2022, 14:50 Uhr, wurde A. erneut vorläufig festgenommen (act. B 3/2/S3/HA2). Seither befindet sie sich in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom

21. Juli 2022 bis und mit dem Tag, an dem das Urteil vollstreckbar wird bzw. die Berufungsklägerin die Massnahme (vorzeitig) antritt, sind ebenfalls an die Sanktionen anzurechnen.

E. 2.8 Zivilklagen

E. 2.8.1 Angefochtenes Urteil Das Kantonsgericht hat J. und I. für die Beschimpfungen vom 21. Juli 2022 je eine Genugtuung von CHF 300.00 zugesprochen. Im Übrigen wurden die Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen (act. B 2.1 Dispositiv Ziff. 7 S. 38).

E. 2.8.2 Ausführungen im Berufungsverfahren Die Berufungsklägerin beantragt, es seien sämtliche Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen (act. B 17 S. 3). Zur Begründung führt sie aus, beide Zivilkläger hätten es unterlassen, substantiiert darzulegen, inwiefern die Beschimpfungen eine schwere Persönlichkeitsverletzung nach sich gezogen hätten (act. B 17 S. 15). Die Genugtuungsforderungen seien auch in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt, handle es sich doch um – insbesondere für Polizeiangehörige – eher alltägliche und nicht besonders schwere Beschimpfungen, welche auch nicht einem besonders grossen Adressatenkreis zugänglich gemacht worden seien. Es handle sich folglich um leichte Ehrverletzungen. Davon scheine auch die Vorinstanz bei der Festlegung der Geldstrafe ausgegangen zu sein (act. B 17 S. 16). Es seien deshalb in beiden Fällen keine Genugtuungen auszusprechen und die Zivilklagen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger äusserten sich im Berufungsverfahren nicht zu den Zivilklagen.

E. 2.8.3 Tatsächliche Grundlagen I. hat Zivil- und Strafklage erhoben und CHF 500.00 Schadenersatz sowie CHF 500.00 Genugtuung verlangt (act. B 3/2/S3a/6). Anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2023 erklärte er, dass ihm kein materieller Schaden entstanden sei (act. B 3/61 S. 6). Seite 57 J. hat sich ebenfalls als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Er macht Schadenersatz von CHF 100.00 und eine Genugtuung von CHF 1'000.00 geltend (act. B 3/2/S3a/7). Die Schadenersatzforderung wurde nicht begründet. Gemäss J. und I. wurden sie anlässlich der Anhaltung und Festnahme der Berufungsklägerin am

21. Juli 2022 von dieser mit "du Hurensohn", "fick doch deine Mutter", "du verdammtes Arschloch", "Dreckschweine" und "ihr seid alles Mörder" beschimpft (act. B 3/2/S3a/3). I. bestätigte die Anwürfe als Auskunftsperson vor dem Kantonsgericht (act. B 3/61 S. 5). Die Ausdrücke "Hurensohn", "fick doch deine Mutter, du Hurensohn", "dumme Hunde", "Dreckschweine", "du verdammtes Arschloch" hat die Berufungsklägerin zugestanden (act. B 3/2/S3a/4 S. 11 und 13). Die Bezeichnung "ihr seid alles Mörder" hat sie einmal zugegeben (act. B 3/2/StA 37 S. 9), ansonsten jedoch bestritten (act. B 3/62 S. 5).

E. 2.8.4 Rechtliche Grundlagen Ehrverletzungen sind grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2). Nach Art. 49 OR aber nur dann, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Zu fragen ist in objektiver Hinsicht, ob es sich um eine ausserordentliche Kränkung handelt oder ob eine bloss unbedeutende Ehrverletzung vorliegt (HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 532 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). In subjektiver Hinsicht muss das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übertroffen sein (LANDOLT, a.a.O., Rz. 535; Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6P.92/2002 und 6S.278/2002 vom 11. Februar 2003 E. 6).

E. 2.8.5 Würdigung durch das Obergericht

Nach dem Gesagten (vgl. E. 2.8.3) ist A. lediglich bezüglich der erwähnten Genugtuungen

beschwert.

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin I. und J. mit folgenden

Ausdrücken betitelt hat: "Hurensöhne", "Arschlöcher", "dumme Hunde", "Dreckschweine" und

"Mörder" (act. 2.1 E. IV.4. S. 18). Die entsprechende Verurteilung in Dispositiv Ziff. 1 al. 3 hat die

Seite 58

Berufungsklägerin nicht angefochten (act. B 1 S. 2 und B 17 S. 2). Angesichts der

übereinstimmenden Angaben der beiden Polizeibeamten ist daran nicht zu zweifeln. Es gilt somit

als erstellt, dass A. I. und J. auch "Mörder" genannt hat.

I. und J. wurden am 21. Juli 2022 von der Berufungsklägerin mit "Hurensohn", "fick doch deine

Mutter, du Hurensohn", "du verdammtes Arschlosch", "dumme Hunde", "Dreckschweine" und "ihr

seid alles Mörder" beschimpft. Die Vorinstanz hat erwogen, für Ehrverletzungen, welche die

Reputation nicht dauerhaft und schwerwiegend beeinträchtigten, betrage die Genugtuung in der

Regel weniger als CHF 2'000.00. Mit Blick auf zwei Urteile des Obergerichts Zürich sowie des

Obergerichts Appenzell Ausserrhoden sprach sie den Privatklägern je eine Genugtuung in Höhe

von CHF 300.00 zu (act. B 2.1 E. XIV.2 und 3 S. 33 f.).

Der Berufungsklägerin ist beizupflichten, dass die Privatkläger 5 und 6 ihren Anspruch auf

Genugtuung nicht detailliert begründet haben. Aus den Strafanträgen geht indes hervor, dass A.

die Beamten bei der Anhaltung aufs Übelste beschimpft hat (act. B 3/2/Sa3/6 und B 3/2/Sa3/7).

Als Auskunftsperson hat I. vor dem Kantonsgericht zudem erklärt, es sei ein "persönlicher Eingriff"

gewesen (act. B 3/61 S. 5). Angesichts der um die Mittagszeit in der Nähe eines

Einkaufzentrums, d.h. in der Öffentlichkeit, ausgesprochenen Beschimpfungen, welche von

unbeteiligten Passanten mitgehört wurden (act. B 24 S. 12, B 3/61 S. 4), sowie der Heftigkeit der

Ausdrucksweise, insbesondere der Bezeichnung als "Mörder", was auch als üble Nachrede nach

Art. 173 StGB hätte qualifiziert werden können, sind die Genugtuungsforderungen genügend

begründet. Bei der Betitelung mit "Mörder" handelt es sich nicht mehr um leichte Ehrverletzungen,

insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Lebenspartner der Berufungsklägerin bei einem

provozierten Schusswaffeneinsatz durch die Polizei getötet worden ist. Die Genugtuungen für I.

und J. von je CHF 300.00 können somit bestätigt werden.

3. Kosten

E. 3 Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Seite 14 Bei der Würdigung von Aussagen hat der Richter sämtlichen Umständen, die objektiv für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Dabei kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinn einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3; ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 162 StPO).

E. 3.1 Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei diese Fragen für jede

Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und demgemäss Kostenauflagen und

Entschädigungspflichten für diese durchaus unterschiedlich ausfallen können (SCHMID/JOSITSCH,

Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die

Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende

Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte

Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für

Seite 59

die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt aArt. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen

für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem auferlegt

werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2

lit. b StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des

Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter

anderem Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2

lit. a StPO), Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO) sowie

Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO).

Vor erster und zweiter Instanz waren, mit Ausnahme der nicht angefochtenen Schuldsprüche

wegen Drohung, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der

erstinstanzlichen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung dieselben Positionen zu beurteilen. Die Berufung von A. wird überwiegend

abgewiesen und die Verurteilungen der ersten Instanz im Wesentlichen bestätigt, ebenso das

Strafmass und die Anordnung einer stationären Massnahme. Im Gegensatz zum Kantonsgericht

spricht das Obergericht die Berufungsklägerin betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2022 jedoch

lediglich wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und nicht wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 StGB schuldig. Zudem

wird sie anstatt mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 500.00

mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 10 Tagen, einer Gesamtgeldstrafe von 140

Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Die Änderung des

Schuldspruchs betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2022 ist mit Blick auf die neuere Lehre und

Rechtsprechung als minder schwere rechtliche Qualifikation zu beurteilen, was im Sinne von

Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO nicht (mehr) als unwesentliche Modifikation gilt (YVONA GRIESSER, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 und 12a zu Art. 428 StPO; THOMAS DOMEISEN, Basler

Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 428 StPO; Urteile des Bundesgerichts

6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.6 und 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.3). Es

rechtfertigt sich deshalb, sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im

Umfang von 1/10 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 9/10 der Berufungsklägerin

aufzuerlegen.

Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'400.00. Zudem sind vor erster Instanz Kosten

der Voruntersuchung (inkl. Vertretung der Anklage vor Gericht) von CHF 14'730.00, Kosten für

die amtliche Verteidigung von CHF 16'564.60, die Gebühr für die Anordnung der Sicherheitshaft

von CHF 150.00, Kosten für die Ergänzung des Gutachtens von CHF 1'030.95 sowie Zuführungs-

und Verpflegungskosten von CHF 1'017.45 angefallen.

Seite 60

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird in Anbetracht des Umstandes, dass eine mündliche

Verhandlung und eine zusätzliche Beratung durchzuführen waren, auf CHF 4'500.00 festgesetzt

(Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Vor Obergericht sind Auslagen von

CHF 800.00 für die Anklagevertretung durch die Staatsanwaltschaft, CHF 300.00 für die

Verlängerung der Sicherheitshaft, CHF 1'457.00 für die Zuführung und Unterbringung der

Berufungsklägerin sowie die nachfolgend noch festzulegenden Kosten der Verteidigung

angefallen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden vorläufig auf die Staatskasse genommen

(aArt. 135 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Entschädigung für die amtliche Verteidigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie milder bestraft wird (GRIESSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Auf. 2023, N. 10 zu Art. 436 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_646/2012 vom

E. 5 Tage festgesetzt (act. B 2.1 E. VII.5. S. 21).

Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so,

dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden entspricht (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für

den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine

Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2

StGB).

Seite 37

Die Höhe der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Busse ist nicht zu beanstanden und kann

übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Allerdings stellt sich die Frage nach der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Kantonsgericht hat

entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft einen Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro

Tag angewendet und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt (act. B 2.1 E. VII.5. S. 21).

Korrekterweise hätte indessen entsprechend der Berechnung des Tagessatzes zur Geldstrafe

ein Tagessatz von CHF 30.00 angewendet werden müssen und die Ersatzfreiheitsstrafe hätte 16

Tage betragen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Weil die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung

erklärt hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO

(reformatio in peius) allerdings bei der Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

2.3.7.2.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 21. Juli 2022

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft (aArt. 285 Abs. 1 StGB).

Aufgrund erneuter Drohungen wurde die Regionalpolizei am 21. Juli 2022 mit der Anhaltung und

Festnahme von A. beauftragt (act. B 3/2/S3/HA1 S. 2). Als A. die Beamten um die Mittagszeit auf

der Tramstrasse in V. bemerkte, ging sie mit geöffneter Klinge in der Hand auf diese zu und

drohte, sie abzustechen (E. 2.2.12 oben; act. B 3/2/S3a/3 S. 1). Die Tat wiegt objektiv schwer.

Obwohl die Polizisten nur ihren Auftrag ausführten, reagierte die Berufungsklägerin rücksichtslos

und offenbarte durch die Drohung mit dem Messer eine hohe Gewaltbereitschaft. Das deutet auf

eine erhebliche kriminelle Energie hin. Angesichts der Drohungen, welche sie vor dem Mittag

desselben Tages gegenüber Wm W. und dem Mitarbeiter der Diensthotline Gewaltprävention

ausstiess, mussten die Beamten davon ausgehen, dass sie die Drohungen auch in die Tat

umsetzen werde.

In der Untersuchung hat A. durchblicken lassen, dass sie nachvollziehen kann, wie ihr Verhalten

auf die Polizisten wirken musste (act. B 3/2/S3a/4 S. 11 oben) und sie eigentlich auch wusste,

um was es ging (act. B 3/2/S3a/4 S. 12 oben). Trotzdem widersetzte sie sich den Anordnungen

der Beamten bewusst (act. B 3/2/S3a/4 S. 12 f.; act. B 3/2/StA 37 S. 8; act. B 3/62 S. 4 f.). Eine

derartige Eskalation der Situation war unnötig und hätte von Seiten der Berufungsklägerin ohne

Weiteres vermieden werden können. Zu ihren Gunsten wirkt sich die in mittlerem Masse

eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aus (act. B 3/2/G14 S. 71). Dies führt zu einer mittleren bis

schweren subjektiven Tatschwere und es ist aufgrund der Tatumstände insgesamt von einem

mittleren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Was die traumatischen Erfahrungen mit

Polizeieinsätzen angeht, kann auf die obigen Ausführungen zu den Täterkomponenten beim

Seite 38

Vorfall vom 9. Juni 2022 verwiesen werden. Zwar hat die Berufungsklägerin nach dem Ereignis

vom 21. Juli 2022 durchblicken lassen, dass ihre Aktionen eigentlich nichts bringen

(act. B 3/2/S3a/4 S. 13 f.) und es ihr leidtue, dass es schon wieder so weit gekommen ist

(act. B 3/2/S3a/4 S. 17 oben), dennoch hat sie sich nicht klar von ihrem Vorgehen distanziert

(act. B 3/2/S3a/4 S. 12 ff.; B 3/2/StA 37 S. 6 ff.; B 3/62 S. 4 ff.).

Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 100 Einheiten erscheint angemessen. Diese

ist aufgrund der mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (act. B 3/2/G14 S. 71) um

50 Strafeinheiten, d.h. um die Hälfte, zu reduzieren. Den Täterkomponenten wird mit einer

Reduktion um 10 Einheiten Rechnung getragen. Angemessen scheint somit eine Strafe von 40

Einheiten. In der Vergangenheit wurden gegenüber der Berufungsklägerin wiederholt Geldstrafen

ausgesprochen, ohne dass sich diese davon hat beeindrucken lassen. Die Voraussetzungen für

die Anordnung einer Geldstrafe sind nicht (mehr) gegeben (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Gegenüber

der Berufungsklägerin ist somit eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen auszusprechen.

2.3.7.2.5 Beschimpfungen vom 21. Juli 2022

Beim Zusammentreffen mit den Beamten am 21. Juli 2022 hat A. diese massiv beschimpft ("du

Hurensohn", "fick doch deine Mutter, du Hurensohn", "du verdammtes Arschloch", "ihr seid alles

Mörder" etc.; act. B 2.1 E. IV.4 S. 18; B 3/2/StA 37 S. 9). In der Untersuchung hat sie zugegeben,

dass sie die Polizisten bewusst beschimpfte, weil diese resp. einer von ihnen sie ebenfalls

angeschrien hat (act. B 3/2/S3a/4 S. 11 und 13). Die Beleidigungen waren massiv und wiegen im

Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten schwer, vor allem die Betitelung mit "ihr seid alles

Mörder" vor dem Hintergrund, dass ihr Lebensgefährte bei einem Schusswaffeneinsatz der

Polizei ums Leben kam. Strafmindernd wirken sich ihre mittelgradig eingeschränkte

Steuerungsfähigkeit (act. B 3/2/G14 S. 71) sowie ihre traumatischen Erfahrungen mit

Polizeieinsätzen (act. B 3/62 S. 3) aus. Dem objektiv schweren und subjektiv mittleren

Tatverschulden entspricht eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Diese ist wegen der

eingeschränkten Steuerungsfähigkeit sowie den traumatischen Erfahrungen mit Polizeieinsätzen

um 30 Tagessätze zu reduzieren. Die Strafe beträgt damit 20 Tagessätze. Aus den gleichen

Gründen wie bei den Beschimpfungen am 9. Juni 2022 kommt eine Umwandlung in eine

Freiheitsstrafe nicht in Frage und es ist eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00

auszusprechen.

2.3.7.2.6 Gesamtstrafe

Art. 49 Abs. 1 StGB ist anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt sind. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen,

genügt nicht (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und 3.3; 144

Seite 39

IV 313 E. 1). Massgebend für die Frage der Gleichartigkeit ist entsprechend nicht die gesetzliche

Strafandrohung. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt vielmehr nur zur Anwendung, wenn das Gericht

mehrfach konkret auf die gleiche Strafart erkennt. Treffen ungleichartige Strafen aufeinander, wie

etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander

verhängt, d.h. kumuliert werden (ACKERMANN, a.a.O., N. 94 zu Art. 49 StGB; MATHYS, a.a.O.,

Rz. 480). In welchem Umfang die Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen, mit der gleichen Strafart

zu sanktionierenden Straftaten erhöht (geschärft) wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab

(derselbe, a.a.O., Rz. 500). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis

der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere

Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom

E. 7 Dezember 2018 E. 4.3.3). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung (MATHYS, a.a.O., Rz. 501). Die Freiheitsstrafe von 40 Strafeinheiten für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 21. Juli 2022 fällt als einzige Freiheitsstrafe nach dem 10. Mai 2022 nicht unter Art. 49 StGB, ebenso wenig die Busse von CHF 500.00 für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen ist die Freiheitsstrafe um 20 Einheiten zu erhöhen (act. B 16; Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). Zu aspirieren sind hingegen die 5 Tagessätze Geldstrafe für die Beschimpfungen vom

E. 9 Juni 2022, die 5 Tagessätze Geldstrafe für die Hinderung der Amtshandlung vom 9. Juni 2022 und die 20 Tagessätze Geldstrafe für die Beschimpfungen vom 21. Juli 2022. Einsatzstrafe bilden die Beschimpfungen vom 21. Juli 2022 als schwerstes Delikt (derselbe, a.a.O., Rz. 487 und 491; SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 10 zu Art. 49 StGB). Bei den Gesetzeswidrigkeiten, welche den anderen Strafen zugrunde liegen, wurden einmal die gleichen Rechtsgüter verletzt (Beschimpfungen vom 9. Juni 2022) bzw. wurde die Hinderung einer Amtshandlung ebenfalls wegen der Unbeherrschtheit der Berufungsklägerin begangen. Die Nebendelikte haben grundsätzlich keinen Bezug zur Haupttat (MATHYS, a.a.O., Rz. 502), sämtliche Taten sind jedoch auf die Überforderung der Berufungsklägerin mit ihrer Lebenssituation zurückzuführen, welche im Sommer 2022 besonders stark ausgeprägt war. Die zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen werden mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Einheiten berücksichtigt (act. B 16; Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). In einer gesamthaften Würdigung erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um 5 Tagessätze zu schärfen, sodass eine Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen à CHF 30.00 resultiert. Seite 40

E. 11 November 2015 E. 2.2). Bei Gewaltdelikten stehen Leib und Leben, somit die höchsten

Rechtsgüter, auf dem Spiel. Insoweit darf das Gericht an die Annahme von Wiederholungsgefahr

keinen allzu strengen Massstab anlegen. Andernfalls setzt es mögliche Opfer einer nicht

verantwortbaren Gefahr aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.3

mit Hinweisen). Gegen die sehr ungünstige Rückfallprognose betreffend Drohung, Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung sowie Beschimpfung wendet

die Berufungsklägerin nichts Substanzielles ein. Die Einschätzung der Verteidigung, dass die

Wahrscheinlichkeit für schwere Körperverletzungen aufgrund der körperlichen Konstitution der

Berufungsklägerin und ihrer fehlenden engen sozialen Beziehungen nur schwer vorstellbar sei

Seite 49

(act. B 17 S. 14), überzeugt nicht. Zum einen ist nicht auszuschliessen, dass die

Berufungsklägerin irgendwann wieder eine enge persönliche Beziehung eingeht. Zum andern

bergen die seit dem Tod ihres Lebenspartners im November 2020 gehäuft vorgekommenen

Auseinandersetzungen mit Gewaltpotential (versuchter Raub am 22. November 2021,

act. B 3/2/P2) sowie mehrfachen massiven Drohungen gegenüber Drittpersonen (zum Beispiel

am 23. April 2022 gegenüber E., act. B 3 2/S1/9, am 8. Juni 2022 gegenüber dem Direktor des

Golfhotels und der Polizei, act. B 3 2/S2/ZM5 S. 2, sowie am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022

gegenüber Polizeibeamten) und die Tatsache, dass die Berufungsklägerin offenbar ihr

Arbeitsgerät, ein Messer, auch bei sich hat, wenn sie nicht direkt am Arbeiten ist, bei einer

Eskalation der Gemütslage und/oder Wahnvorstellungen stets die Gefahr von schweren

Verletzungen. Diese Gefahr ist auch denkbar, falls die Berufungsklägerin verzweifelt ist und

beabsichtigt, einen Schusswaffeneinsatz durch die Polizei zu provozieren. Ein solcher

Schusswaffeneinsatz erfolgt nämlich grundsätzlich erst, wenn kein milderes Mittel zur

Selbstverteidigung mehr zur Verfügung steht. Ein Schusswaffeneinsatz kann somit nur provoziert

werden, indem ein Polizist oder eine Polizistin in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wird. Die

Berufungsklägerin hat anlässlich der Befragung vom 22. Juli 2022 zwar geäussert, dass sie

solche Provokationen in der Zukunft sein lasse (act. B 3/2/S3a/4 S. 14). Das Gutachten kommt

demgegenüber zum Schluss, dass es bei empfundener Hilf- und Hoffnungslosigkeit oder

Fehleinschätzung einer Situation durchaus auch zu Körperverletzungen kommen könnte und ein

moderates Risiko für suicide by cop bestehe (act. B 3/2/G14 S. 66 f.). Die Wiederholungsgefahr

bezüglich Körperverletzungsdelikten, auch schweren, ist somit zu bejahen.

Erforderlich ist nach der Formulierung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB, dass zu erwarten ist, durch die

Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen (WOHLERS, Handkommentar, a.a.O.,

N. 5 zu Art. 59 StGB). Aus dieser gesetzlichen Regelung geht allerdings nicht klar hervor, welches

Ausmass der zu erwartende Erfolg haben und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sowie in

welchem Zeitraum ungefähr er eintreten muss, damit eine stationäre therapeutische Massnahme

angeordnet werden kann. Die stationäre therapeutische Massnahme kann angeordnet werden,

wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse

sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Somit reichen

einerseits die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die

Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung nicht aus. Bezogen auf den Zeitraum ist davon

auszugehen, dass gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB die stationäre therapeutische Massnahme

in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Daher muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Entscheids

die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stationäre Behandlung über

die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Taten deutlich verringern lässt. Es ist indessen nicht die hinreichende

Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren die

Seite 50

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme gemäss Art. 62

Abs. 1 StGB erfüllt sind, dass mithin ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter

die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Eine deutliche Verringerung der

Gefahr weiterer Taten genügt. Dies ergibt sich auch aus Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB. Sind die

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu

erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der

psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen

begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der

Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Es besteht mithin die Möglichkeit der -

gar mehrmaligen - Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um jeweils fünf

Jahre. Es kommt nicht darauf an, ob die Störung als solche behandelt werden kann; ausreichend

ist es, dass Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die es dem Täter mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit ermöglichen können, die Begehung weiterer Taten trotz fortbestehender

Störung zu vermeiden bzw. die Gefahr wenigstens deutlich zu verringern (WOHLERS,

Handkommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 59 StGB; BGE 140 IV 1 E. 3.2.4;134 IV 315 E. 3.4.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4 ff.). Gemäss der Berufungsklägerin

kann das Wiederholungsrisiko mit einer stationären Massnahme nicht deutlich gesenkt werden,

weshalb eine solche ihres Erachtens nicht zulässig ist. Dem ist mit Blick auf das Gutachten zu

widersprechen. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter nicht wortwörtlich von einer deutlichen

Verringerung des Risikos spricht. Dies ergibt sich aber selbstredend aus seiner Prognose,

wonach die Rückfallwahrscheinlichkeit bei einfachen Körperverletzungen mit adäquaten

Massnahmen tatsächlich, nämlich anstelle von "moderat bis hoch" auf "niedrig bis moderat" und

für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von "hoch" auf "moderat" gesenkt werden

kann (JANN SCHAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 13 zu

Art. 59 StGB).

Erforderlich ist, dass der Täter behandlungsfähig ist (WOHLERS, Handkommentar, a.a.O., N. 6 zu

Art. 59 StGB). Die Berufungsklägerin lehnt eine stationäre Massnahme mit der Begründung ab,

sie sei nicht therapiewillig bzw. es erscheine nicht in ausreichendem Masse wahrscheinlich, dass

eine Therapie erfolgsversprechend sei (act. B 17 S. 12 f.). Ihre Behandlungsbedürftigkeit hat sie

anlässlich der Befragung durch den Vorsitzenden indessen selbst eingeräumt (act. B 24 S. 7) und

diese ist laut Gutachten auch offensichtlich. Umso mehr als die Erfolgsaussichten für eine

erfolgreiche Therapie bei fortschreitender Chronifizierung abnehmen (act. B 3/2/G14 S. 74). Die

Behauptung, ihre Therapieunwilligkeit sei nicht Teil des Krankheitsbildes, sondern eine davon

losgelöste Haltung aufgrund gemachter schlechter Erfahrungen (act. B 17 S. 13), hat die

Berufungsklägerin nicht weiter substantiiert. Gegen ihre Bereitschaft, sich auf eine Therapie

einzulassen, spricht, dass sie sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

am 4. Oktober 2022 als auch in der Befragung durch den Vorsitzenden angegeben hat, die

Seite 51

ambulante Therapie nach der Entlassung weiterführen zu wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 12; B 24

S. 7 und 14). Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die Therapiewilligkeit keine allzu strengen

Anforderungen zu stellen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es gerade aufgrund der

psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und

das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren,

langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel

besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen

stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgerichts

6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3 und 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; je

mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Berufungsklägerin eine Behandlung im geschlossenen

Rahmen ablehnt, steht der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB also nicht

entgegen. Es genügt, dass die Therapiewilligkeit im Zuge der Therapie etabliert werden kann

(act. B 3/2/G14 S. 74; WOHLERS, Handkommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 59 StGB). Sollte dies nicht

gelingen und sich die Fortführung der Therapie als aussichtslos erweisen, kann die Therapie

immer noch abgebrochen werden (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB).

Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3

BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme

geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die

Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere

Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt

des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen

Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine

vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen

Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-

Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen

Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom

21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März

2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Eine stationäre Massnahme sollte – auch wenn nach dem

Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht – nicht in

Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen

Gewichts zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022

E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4

je mit Hinweisen). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen

nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59

StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte- bzw. Freiheitsrechte des

Seite 52

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betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss

insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h.

es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren

Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind. Damit wird die

"Bagatellkriminalität" im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (Urteile des Bundes-

gerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020

E. 1.3.2; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Bei Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte hat das Bundesgericht die Anordnung einer stationären

Massnahme mehrfach bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember

2023 E. 2 und 6B_1201/2016 vom 28. März 2017 E. 2).

Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen

Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes

Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder

eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem

Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum

Ausdruck kommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022

E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November

2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie

entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz

Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV

156 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_45/2018

vom 8. März 2018 E. 1.4). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen,

wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten

Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2021

vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2).

Der Gutachter hält das Aufschieben einer stationären Behandlung nicht für sachgerecht, weil die

Erfolgsaussichten einer Therapie bei fortschreitender Chronifizierung abnehmen und eine

ambulante Massnahme nicht als zielführend erscheint (act. B 3/2/G14 S. 74). Dieser letzteren

Einschätzung kann das Obergericht sich vor dem Hintergrund, dass A. seit 2006 wöchentlich

einen Psychiater aufgesucht hat (Dr. AX., act. B 3/3/BA 87, act. B 24 S. 7), ohne dass ihr

Gesundheitszustand sich verbessert oder nur schon stabilisiert hat, vollumfänglich anschliessen.

Es steht zwar nicht fest, wie die Berufungsklägerin sich verhalten würde, wenn sie dies nicht

getan hätte. Die Eskalation der Ereignisse über die Jahre hinweg lässt bezüglich Wirksamkeit der

ambulanten Therapie jedoch grosse Fragezeichen offen. Ausserhalb eines stationären Rahmens

ist schwer vorstellbar, dass A. abstinent bleibt (Stichwort Alkohol und Kokain). Diese Gefahr

erscheint umso naheliegender, als sie zurzeit über keinen festen Rückzugsort, sprich eine eigene

Seite 53

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Wohnung, und – gemäss eigenen Angaben – offenbar auch über kein soziales Netz verfügt

(anlässlich der Untersuchung, act. 3/2/S2/ZM10 S. 6, sowie in der Befragung durch den

Vorsitzenden erklärte sie, keinen Kontakt mit ihrer Familie zu haben, act. B 24 S. 4 f., und vor

dem Haftrichter gab sie an, ihr ehemaliger Anwalt sei ihre momentan engste Bezugsperson,

act. B 3/2/S3a/4 S. 16). Zusammen mit den psychischen Problemen führte der

Substanzmissbrauch in der Vergangenheit regelmässig dazu, dass sie mit sich, ihrem Leben und

der Umwelt überfordert war und es so wiederholt zu Eskalationen und Delikten kam. Der

Verteidiger erachtet eine stationäre Massnahme nicht als verhältnismässig, weil die

Rückfallgefahr lediglich für zweitrangige Rechtsgüter, welche die Ehre sowie die öffentliche

Gewalt schützen, hoch sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die

Bedrohung mit einem Messer ohne weiteres schwere Traumatisierungen bewirken kann und

solche psychischen Folgen zu den "schweren Opferschäden" zählen (Urteil des Bundesgerichts

6B_1201/2016 vom 28. März 2017 E. 2.4.4). Bereits durch das Nichteingehen auf ihre Wünsche

bzw. dem Gefühl, dass niemand sie ernst nehme, sah die Berufungsklägerin sich veranlasst, mit

dem Messer auf zwei Polizisten loszugehen. Ihr mangelt es augenscheinlich an adäquaten

Möglichkeiten und coping-Strategien, ihre Wünsche und Ziele zum Ausdruck zu bringen resp.

durchzusetzen. Mithin erweist sich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auch

als verhältnismässig im engeren Sinne.

E. 12 Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Seite 64 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen Beschwerde gemäss aArt. 135 Abs. 3 lit. b Strafprozessordnung (aStPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.

E. 13 Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde - Staatsanwalt D. (U 22 753), eingeschrieben - RA EE., eingeschrieben - Privatkläger 2-6, eingeschrieben - Kantonsgericht (SA2 22 4), mit interner Post - Amt für Justizvollzug, mit interner Post

E. 14 Zustellung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an:

- kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, mit interner Post - Amt für Finanzen (separates Formular), mit interner Post - Amt für Strafvollzug des Kantons BZ. (im Dispositiv), eingeschrieben Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli versandt am: 2. August 2024 Seite 65

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 2. Juli 2024

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler

Oberrichterinnen J. Lanker, M. Gasser Aebischer

Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser

Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1S 23 12

Sitzungsort Trogen

Berufungsklägerin / A., Aufenthalt z.Zt. im Gefängnis B., C.

Beschuldigte

verteidigt durch: RA AA.

Berufungsbeklagte 1 / Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

Anklägerin

vertreten durch: Staatsanwalt D.

Berufungsbeklagte 2 / E.

Privatklägerin 1

vertreten durch: RA EE.

Berufungsbeklagter 3 / F., c/o Dienst XX.

Privatkläger 2

Berufungsbeklagter 4 / G., c/o Stadtpolizei R.

Privatkläger 3

Berufungsbeklagter 5 / H., c/o Kantonspolizei L.

Privatkläger 4

I., c/o Regionalpolizei X.,

Berufungsbeklagter 6 /

Privatkläger 5

J., c/o Regionalpolizei X.

Berufungsbeklagter 7 /

Privatkläger 6

Gegenstand Drohung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung

gegen das BetmG

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts SA2 22 4 vom

23. Mai 2023

Seite 2

Anträge a) der Berufungsbeklagten 1 und Anklägerin: im erstinstanzlichen Verfahren:

1. A. sei schuldig zu sprechen der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

2. Sie sei – unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

und unter Einbezug der zu widerrufenden Freiheitsstrafe (nachfolgend Ziff. 3) – zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Busse von CHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage) zu verurteilen.

3. Die Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus dem Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom

10. Mai 2022 sei zu widerrufen. 4. Die Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00 aus dem Urteil des

Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021 sei zu widerrufen. 5. Es sei eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen. 6. Es sei die angeordnete Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen

Urteils zu verlängern. 7. Das beschlagnahmte rote Victorinox-Messer (Lager-Nr. 2021/12; Fachstelle M.

Polizeikommando L.) sei in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Es sei der beschlagnahmte Brief (vom 20. August 2022) nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Beschuldigten auszuhändigen.

8. Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens seien – unter

Berücksichtigung einer Gebühr von CHF 500.00 für die Vertretung der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren – der Beschuldigten aufzuerlegen.

im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, unter Berücksichtigung einer Gebühr der

Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage im Berufungsverfahren von CHF 800.00, seien A. aufzuerlegen.

b) der Berufungsklägerin und Beschuldigten: im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte freizusprechen (Anklageziffern 1.2 und 1.3).

2. Die Beschuldigte sei wegen Drohung, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Seite 3

unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe sowie einer Busse zu verurteilen (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4).

3. Auf den Widerruf der Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus dem Urteil des

Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022 sowie der Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00 aus dem Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021 sei zu verzichten.

4. Der Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung von CHF 40'000.00

zuzusprechen.

5. Allfällige Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates zzgl. 7.7% MWST.

im Berufungsverfahren:

1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 23. Mai 2023 im Verfahren SA2 22 4 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Anklageziffern 1.2 und 1.3 freigesprochen. 2. Die Beschuldigte wird der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Beschimpfung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 schuldig gesprochen. 3. 3.1 Die Beschuldigte wird hierfür zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. 3.2 Die Probezeit wird auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021 gewährten bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 wird verzichtet. 5. Auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022 gewährten bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe von 4 Monaten wird verzichtet. 6. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB wird verzichtet. 7. Sämtliche Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 4

8. Die Berufungsklägerin sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

c) der Berufungsbeklagten 2 und Privatklägerin 1:

im erstinstanzlichen Verfahren: (kein Antrag) im Berufungsverfahren: (kein Antrag)

d) der Berufungsbeklagten 3-5 bzw. Privatkläger 2-4: im erstinstanzlichen Verfahren: Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) e) des Berufungsbeklagten 6 und Privatklägers 5: im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Genugtuung von CHF 500.00 zu verpflichten.

im Berufungsverfahren: (kein Antrag) f) des Berufungsbeklagten 7 und Privatklägers 6: im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Schadenersatzzahlung von CHF 100.00 sowie einer

Genugtuung von CHF 1'000.00 zu verpflichten.

Seite 5

im Berufungsverfahren: (kein Antrag)

Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft, Berufungsbeklagte 1 und Anklägerin (nachfolgend Staatsanwaltschaft)

wirft der Berufungsklägerin und Beschuldigten A. (nachfolgend Berufungsklägerin) vor, E. am

23. April 2022 aus der Haftanstalt N. telefonisch bedroht zu haben. Am 9. Juni 2022 soll sie sich

der Festnahme widersetzt und versucht haben, die Polizisten F., G., O. und P. zu schlagen.

Ferner habe sie diese als "Arschlöcher" bezeichnet. Im Frauenhaus an der Q. in R. hat die

Berufungsklägerin am 3. bzw. 4. Juli 2022 angeblich zwei Linien Kokain geschnupft. Am 21. Juli

2022 soll die Berufungsklägerin ein Messer gezückt und gedroht haben, die Polizisten J. und I.

abzustechen. J., I. sowie der später zur Unterstützung gerufene H. seien zudem beschimpft

worden (act. B 3/13).

B.

Die Berufungsklägerin wurde am 21. Juli 2022 festgenommen und danach in Untersuchungshaft

versetzt (act. B 3/2/S3/HA1). Am 9. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim

Kantonsgericht (act. B 3/13). Mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 bewilligte das

Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis 20. Juli 2023 (ZM1 22 22). Am 6. Januar 2023

gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit, ergänzende Beweisanträge zu stellen

(act. B 3/17). Die Parteien machten von dieser Möglichkeit zunächst keinen Gebrauch. Am

21. Februar 2023 beantragte die Berufungsklägerin die Einholung eines Vollzugsberichts

(act. B 3/30). Mit Verfügung vom 13. März 2023 gab das Gericht dem Antrag statt. Ferner

ersuchte es den Gutachter, das Gutachten vom 10. November 2022 zu aktualisieren

(act. B 3/41). Der Führungsbericht wurde dem Gericht am 23. März 2023 übermittelt (act. B 3/47).

Mit Schreiben vom 27. April 2023 teilte der Gutachter mit, dass die Beschuldigte ein erneutes

Gespräch abgelehnt habe (act. B 3/55). Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht fand am

23. Mai 2023 in Anwesenheit der Berufungsklägerin und ihres Verteidigers sowie der

Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin 1, der Privatkläger 2 und 5 sowie des Rechtsvertreters der

Privatklägerin 1 statt. Das Urteil wurde gleichentags gefällt und am Folgetag das schriftliche

Urteilsdispositiv versandt (act. B 3/69). Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 meldete RA AA.

rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/78), worauf eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt

wurde (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO).

Seite 6

C.

Mit Urteil der 2. Abteilung des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2023 wurde A.

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (begangen am 23. April 2022); - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285

Ziff. 1 StGB (begangen am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022); - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (begangen am 9. Juni und

21. Juli 2022) sowie - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1

BetmG (begangen am 3. und 4. Juli 2022)

schuldig gesprochen. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021 gewährte

bedingte Strafvollzug der Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 wurde widerrufen und in

eine Freiheitsstrafe umgewandelt, ebenso der mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai

gewährte bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe von 4 Monaten. A. wurde in Berücksichtigung

der widerrufenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von

CHF 500.00 verurteilt, wobei die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 9. Juni

2022 bis 12. Juni 2022 sowie ab 21. Juli 2022 angerechnet wurde. Weiter wurde eine stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet und die Sicherheitshaft bis zur Vollstreckbarkeit des

Urteils, maximal bis 23. September 2023 verlängert. Die Berufungsklägerin wurde verpflichtet, J.

und I. eine Genugtuung von je CHF 300.00 zu bezahlen, im Übrigen wurden die Zivilklagen der

Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde angeordnet, das Victorinox-Messer

einzuziehen und zu vernichten und den Brief vom 20. August 2022 an die Berufungsklägerin

auszuhändigen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus total CHF 35'893.00 wurden der

Berufungsklägerin auferlegt, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von

CHF 16'564.60 vorläufig auf die Staatskasse genommen wurden. RA AA. wurde für seine

Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 16'564.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der

Staatskasse entschädigt. Schliesslich wurde die Berufungsklägerin verpflichtet, der

Privatklägerin 1 für die Aufwendungen von RA EE. eine Parteientschädigung von CHF 1'177.00

zu bezahlen, wobei der Betrag im Umfang von CHF 177.00 zufolge Bevorschussung an den

Kanton zu entrichten ist.

Auf die Begründung des Urteils wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen.

D.

a) Gegen das Urteil vom 23. Mai 2023, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am

7. August 2023 erfolgte (act. B 3/83), erklärte A. am 28. August 2023 Berufung (act. B 1).

Seite 7

b) Am 4. September 2023 wurde den Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schrift-

lichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung

einzureichen (act. B 5).

c) Mit Verfügung vom 19. September 2023 verlängerte die Verfahrensleitung des

Berufungsgerichts die Sicherheitshaft (act. B 7).

d) Am 4. Oktober 2023 ordnete die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts auf Ersuchen

des Verteidigers die Auszahlung des erstinstanzlichen Honorars an (act. B 10).

e) Am 12. Dezember 2023 wurden die Verfahrensbeteiligten zur mündlichen

Berufungsverhandlung vorgeladen (act. B 12), wobei die Zuführung der Berufungsklägerin

angeordnet wurde (act. B 14).

Auf die Ausführungen und Angaben in den angeführten Schriftstücken wird, soweit erforderlich,

im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 5. März 2024 in Anwesenheit

der Berufungsklägerin und ihres Verteidigers, von Staatsanwalt D, sowie des Privatklägers 6

statt. Am Schluss der Verhandlung teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass die Beratung

anschliessend an die Verhandlung durchgeführt werde. Sollte das Gericht zu einem

Schuldspruch gelangen, würden im Rahmen einer späteren Beratung die Folgen des

Schuldspruchs behandelt. Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichteten die

Verfahrensbeteiligten (act. B 24).

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Zuständigkeit

Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung I. zur örtlichen, sachlichen und funktionellen

Zuständigkeit der Vorinstanz kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen und funktionellen

Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31)

hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der

allgemeinen Strafrechtspflege.

Seite 8

1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde der Berufungsklägerin am 7. August 2023

zugestellt (act. B 3/83). Die Berufungserklärung vom 28. August 2023 erfolgte unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass der 27. August 2023 auf einen Sonntag fiel, rechtzeitig

(Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 StPO).

1.3 Rechtskräftige Urteilspunkte / Gegenstand der Berufung

Im Urteil der 2. Abteilung des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2023 (SA2 22 4) sind folgende Punkte

nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig geworden:

- Dispositiv-Ziffer 1 al. 1 (Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, begangen am 23. April 2022) - Dispositiv-Ziffer 1 al. 3 (mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, begangen

am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022) - Dispositiv-Ziffer 1 al. 4 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von

Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 3. und 4. Juli 2022) - Dispositiv-Ziffer 8 (Einziehung und Vernichtung des Victorinox-Messers bzw.

Aushändigung des Briefes vom 20. August 2022 an die Berufungsklägerin) - Dispositiv-Ziffer 10 (Entschädigung von RA AA. als amtlicher Verteidiger mit

CHF 16'564.60, inkl. Barauslagen und MWSt, aus der Staatskasse) - Dispositiv-Ziffer 10.1 (Verpflichtung der Berufungsklägerin, der Privatklägerin 1 für die

Aufwendungen von RA EE. eine Parteientschädigung von CHF 1'177.00, inkl. Barauslagen und MWSt., zu bezahlen).

Aufgrund der Berufungsanträge bzw. von Gesetzes wegen sind im Berufungsverfahren folgende

Punkte zu beurteilen:

- Dispositiv-Ziffer 1 al. 2 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022)

- Dispositiv-Ziffer 2 (Widerruf des Urteils des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021) - Dispositiv-Ziffer 3 (Widerruf des Urteils des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022) - Dispositiv-Ziffer 4 (Strafmass) - Dispositiv-Ziffer 5 (Anordnung stationäre Massnahme) - Dispositiv-Ziffer 6 (Verlängerung Sicherheitshaft) - Dispositiv-Ziffer 7 (Zahlung einer Genugtuung an I. und J.) - Dispositiv-Ziffer 9 (Verfahrenskosten).

1.4 Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 ist die vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedete Teilrevision der

Strafprozessordnung in Kraft getreten (AS 2023 468; BBl 2022 1560). Die Änderungen enthalten

keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das

Berufungsurteil nun aber danach ergeht.

Seite 9

Nach Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes

anordnen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht Art. 453 Abs. 1 StPO vor, dass grundsätzlich das alte

Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

resp. der neuen Bestimmungen gefällt worden ist. Es würde zu eng greifen, die Formulierung "bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes" so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen

StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen

nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

beschlossen und nichts anderes geregelt wird (siehe auch Urteile des Obergerichts Solothurn

O ST.2024.31 vom 14. Mai 2024 E. III. und STBER.2023.28 vom 27. Februar 2024 E. II.).

Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts datiert vom 23. Mai 2023, weshalb für das

vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis am 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der

Schweizerischen Strafprozessordnung massgebend sind.

1.5 Lex mitior

Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (act. B 19 S. 2 oben), wurde Ziff. 1 von Art. 285

StGB per 1. Juli 2023 dahingehend geändert, dass nur noch in leichten Fällen auf eine Geldstrafe

erkannt werden kann (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Die neue Bestimmung erweist sich für die

Berufungsklägerin damit offensichtlich nicht als milder und es ist in Nachachtung des

Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) auf die Fassung von Art. 285 Ziff. 1 StGB

abzustellen, welche bis 30. Juni 2023 in Kraft war.

2. Materielles

2.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 9. Juni 2022

2.1.1 Tatbestand

Wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde,

ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung,

die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während

einer Amtshandlung tätlich angreift (aArt. 285 Ziff. 1 StGB).

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert,

die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft

(Art. 286 Abs. 1 StGB).

Seite 10

2.1.2 Tatvorwurf

Gemäss der Staatsanwaltschaft hat die Berufungsklägerin am 9. Juni 2022 abends anlässlich

des Inhaftierungsprozesses in der psychiatrischen Klinik S., T., die Polizeibeamten Wm E., Pol

G., Pol O. und Wm P. als "Arschlöcher" bezeichnet, zu ihnen gesagt, sie sollten sie doch gleich

erschiessen - wie seinerzeit ihren Schatz - und nach der Einnahme einer "Kampfhaltung" bzw.

drohenden Gebärde (stehend und mit erhobenen Fäusten gegen die Beamten gerichtet)

versucht, diese mit den Fäusten zu treffen und zu schlagen. Die Beamten hätten sich daher dazu

gezwungen gesehen, die Berufungsklägerin zu Boden zu führen und mit Hand- und Fussfesseln

zu arretieren (act. B 3/13 S. 3).

2.1.3 Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht hat erwogen, die Berufungsklägerin habe am 12. Juni 2022 zugegeben, dass

sie die Polizisten schlagen wollte, habe dies dann aber gleich wieder relativiert und gesagt, sie

habe nicht richtig zuschlagen wollen (act. B 2.1 E. III.2.3 S. 11). Am 4. Oktober 2022 habe sie

erklärt, dass sie die Fäuste geballt habe, um sich zu wehren. Trotzdem habe sie die Polizisten

nicht schlagen wollen. Dafür, dass die Kampfhaltung eine Verteidigungshaltung gewesen sein

könnte, bestünden mangels eines Angriffs keine Anhaltspunkte. Die Ausführungen der

Berufungsklägerin seien widersprüchlich und damit nicht plausibel. Mit F. sei davon auszugehen,

dass die Berufungsklägerin um sich geschlagen habe, um sich der Festnahme zu widersetzen

und sie die Polizisten geschlagen hätte, wenn sie von diesen nicht sofort überwältigt worden wäre.

Die Berufungsklägerin habe sich der vorläufigen Festnahme sowie der Verlegung auf eine andere

Abteilung der psychiatrischen Klinik widersetzt (act. B 2.1 E. III.4.2 S. 12). Sie habe eine

Kampfhaltung eingenommen und mit ihren Fäusten in die Luft geschlagen. Es bestünden keine

Zweifel, dass sie die Polizisten geschlagen hätte, wenn sie von diesen nicht sofort überwältigt

worden wäre. Die Berufungsklägerin habe durch ihre Gegenwehr die Amtshandlung der Polizei

in nicht unerheblicher Weise verzögert und sie habe sich damit nach aArt. 285 Ziff. 1 StGB

strafbar gemacht.

2.1.4 Vorbringen der Berufungsklägerin

Die Verteidigung macht geltend, die Berufungsklägerin habe sich nicht widersprüchlich

geäussert, sondern habe konstant angegeben, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte Angst

gehabt und deshalb die Fäuste erhoben habe, die Polizisten aber nicht schlagen wollte (act. B 17

S. 5). Das Näherkommen der Polizei habe sie aufgrund der Vorgeschichte sehr wohl als Angriff

bzw. Bedrohung erachtet, sodass es gemäss ihrer Wahrnehmung Sinn machte, eine

Verteidigungs-, nicht aber eine Kampfhaltung einzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die

Aussagen von F. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht aufschlussreich. Auf

die Frage, ob die Berufungsklägerin versuchte habe, jemanden zu schlagen, habe er kein klares

"ja" zur Antwort gegeben, sondern ausgeführt, dass sie in die Luft geschlagen und sich Distanz

Seite 11

habe verschaffen wollen. Davon, dass sie mit den Fäusten konkret auf die Polizisten losgegangen

sei oder gegen diese geboxt hätte, könne keine Rede sein. Ein tätlicher Angriff setze aber gerade

eine auf den Körper zielende Aggression voraus (act. B 17 S. 6). Die Berufungsklägerin möge

zwar "um-sich-geschlagen" haben, um sich der Festnahme zu widersetzen. Nach der Lehre stelle

dies jedoch weder Gewalt noch einen tätlichen Angriff dar. Es fehle folglich an einem objektiven

Tatbestandsmerkmal von aArt. 285 StGB und die Berufungsklägerin sei von diesem Vorwurf

freizusprechen.

2.1.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs bei aArt. 285

Ziff. 1 StGB bestehe in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression (act. B 19 S. 2).

Darunter falle bereits das Spucken ins Gesicht, das Anrempeln mit der Schulter oder das

versuchte Schlagen ins Gesicht und versuchtes Kratzen mit Fingernägeln. Nach der

Rechtsprechung genüge bereits der Versuch einer Tätlichkeit. Mit der Vorinstanz sei davon

auszugehen, dass die Berufungsklägerin um sich geschlagen habe, um sich der Festnahme zu

widersetzen. Dabei habe sie die Polizeibeamten als "Arschlöcher" bezeichnet. Damit habe sie

eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung demonstriert. Sie habe einerseits eine "Kampfhaltung"

eingenommen, womit sie die Amtshandlung mittels Drohung gehindert habe und habe

andererseits mit den Fäusten um sich geschlagen, womit sie während einer Amtshandlung zum

tätlichen Angriff übergegangen sei. Damit habe sie den Tatbestand in zweifacher Hinsicht erfüllt.

2.1.6 Vorbringen der Privatkläger

Die Privatkläger äusserten sich im Berufungsverfahren nicht zu den angeklagten Tatbeständen.

2.1.7 Rapport vom 9. Juni 2022

Im Polizeirapport von Wm F. vom 10. Juni 2022 wird zum Vorfall vom 9. Juni 2022 festgehalten,

was folgt (act. B 3/2/S2/8 S. 3 f.): "A. betitelte uns mehrfach als "Arschlöcher" und erklärte, dass

wir sie doch gleich erschiessen könnten, wie ihren "Schatz". Sie werde die Abteilung nicht

verlassen und in die Abteilung Forensik gehen. A. stand schliesslich auf und nahm eine

"Kampfhaltung" ein (erhobene Fäuste). Sie versuchte mehrmals, die sich nähernden

Polizeibeamten mit den Fäusten zu treffen. Schliesslich konnte sie kontrolliert zu Boden geführt

und arretiert werden. Es erfolgte kein Zwangsmitteleinsatz, niemand wurde verletzt".

2.1.8 Aussage F.

Wm F. erklärte vor dem Kantonsgericht als Auskunftsperson, er habe den Auftrag erhalten, A. in

der U (L., T.) das Formular Inhaftierungsprozess zu eröffnen (act. B 3/60 S. 3). Sie hätten sich zu

viert an einen Tisch gesetzt und seien mit A. das Formular durchgegangen. A. sei nervös und

aufgebracht gewesen, es sei kein richtiges Gespräch zustande gekommen. Er habe ihr eröffnet,

Seite 12

dass sie vorläufig festgenommen sei und in die Abteilung Forensik überführt werde. Sie sei

ausfällig geworden und habe sie beschimpft. Sie habe gesagt, wir sollten dasselbe wie mit ihrem

Lebenspartner machen. Sie habe sich nicht beruhigen lassen. Sie sei aufgestanden und habe

sich im Raum etwas zurückgezogen. Sie habe die Fäuste hochgenommen und gesagt, dass wir

sie erschiessen sollten. Auf sie einreden habe nichts gebracht. Als sie näher gegangen seien,

habe sie Schläge ausgeteilt. Zu viert hätten sie sie rasch überwältigen und zu Boden führen

können. Sie hätten sie dann an Händen und Füssen gefesselt und in die Abteilung Forensik

überführt. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob A. versucht habe, jemanden zu schlagen,

antwortete die Auskunftsperson, A. habe "in die Luft geschlagen" und habe versucht, sich Distanz

zu verschaffen. Sie habe niemanden getroffen. Wenn die Beamten nähergekommen wären, hätte

sie zugeschlagen.

2.1.9 Aussagen Berufungsklägerin

Vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärte A. am 12. Juni 2022, dass sie die Polizisten habe

schlagen wollen, weil sie sich nicht alles gefallen lasse (act. B 3/2/S2/ZM9 S. 5). Sie habe sie

aber nicht schlagen können, sie habe das nicht gemacht. Sie habe sie nicht richtig schlagen

wollen, es habe sie angeschissen.

Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2022 gab die

Berufungsklägerin zu Protokoll, sie habe die Polizisten nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37

S. 4 Frage 22). Die Polizisten hätten sie verhaftet, da habe sie sich wehren wollen. Sie habe nicht

gewusst, weshalb. Sie hätten nicht gesagt, weshalb sie sie verhaften wollten. Sie habe sich nicht

gewehrt, sei aber zu Boden gefallen ("gestürchelt"). Sie habe die Polizisten, die sich näherten,

nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 5 Frage 24). Sie habe nur ein Papier, das sie hätte

unterschreiben sollen, zerknittert.

Vor dem Kantonsgericht äusserte die Berufungsklägerin am 23. Mai 2023, sie habe am 9. Juni

2022 Angst gehabt und habe darum die Fäuste geballt (act. B 3/62 S. 3). Sie habe wegen dem,

was mit ihrem Partner passiert sei, Angst gehabt. Die Kampfhaltung habe sie eingenommen. Sie

habe die Polizisten nicht schlagen wollen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte A., die Polizisten hätten gesagt, dass sie wegen

den Drohungen inhaftiert werde. Sie habe das nicht akzeptieren wollen, sei aufgestanden und

habe diese Bewegung gemacht resp. Stellung eingenommen (dabei erhebt A. die zu Fäusten

geballten Hände auf Gesichtshöhe; act. B 24 S. 8). Sie habe nicht in die Forensische Abteilung

wechseln wollen (act. B 24 S. 8 f.). Sie habe laut gesprochen und die Polizisten beleidigt

(act. B 24 S. 9). Auf die Frage, ob sie sich verteidigt habe: "Ja so, dass sie mir keine Handschellen

und keine Fussfesseln anlegen konnten. … Ich habe die Fäuste geballt und auf Gesichtshöhe

Seite 13

angehoben". Auf die Frage, ob sie mit den Fäusten geschlagen habe: "Nein". Und auf die Frage,

ob sie mit den Fäusten eine Bewegung nach vorne gemacht habe: "Das weiss ich nicht mehr".

Die Polizisten seien etwa 2 Meter von ihr entfernt gewesen.

2.1.10 Rechtliche Grundlagen

2.1.10.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der

tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die

beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Es muss genügen, wenn

vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen

werden können. Eine bloss abstrakt-theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche

Sachverhalt anders liegen könnte, ist vom Richter jedoch nicht zu beachten (BGE 124 IV 86 E. 2a;

120 Ia 31 E. 2c). Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten

Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den

Nachweis ihrer Schuld zu führen (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 10

StPO). Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2 mit weiteren Hinweisen; 137 IV 219 E. 7.3; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar,

StPO, 3. Aufl. 2023, N. 78 zu Art. 10 StPO; WOHLERS, Kommentar Donatsch, a.a.O., N. 11-15 zu

Art. 10 StPO). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer

uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte

gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen.

Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt

werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber

auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsache verschiedene

Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum

Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt

vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das

Tatsachenfundament eines Schuldspruches zusammensetzt. Der Grundsatz "in dubio pro reo"

als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf

den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur

Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben

(Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_1395/2019 vom

3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Seite 14

Bei der Würdigung von Aussagen hat der Richter sämtlichen Umständen, die objektiv für die

Wahrheitsfindung von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Dabei kommt der

allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinn einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft

kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist

für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3;

ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 162 StPO).

2.1.10.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 StGB)

Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB macht sich

strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder

Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer

Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. aArt. 285 Ziff. 1

StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu

einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die

Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper

zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse

Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126

StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein (Urteile des Bundesgerichts

6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 und 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit

Hinweisen). Ein vollendeter tätlicher Angriff im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB liegt aber bereits

vor, wenn lediglich ein Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen

unterbleiben, ist unerheblich; dies im Gegensatz zum Straftatbestand des Art. 126 StGB, wo ein

blosser (strafloser) Versuch vorläge (Urteile des Bundesgerichts 6B_303/2017 vom

16. November 2017 E. 5.2 und 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; STEFAN HEIMGARTNER,

in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 285 StGB;

DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017,

§ 93 S. 402; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl.

2013, S. 351). Der tätliche Angriff muss sich - im Gegensatz zu den anderen beiden

Tatbestandsvarianten - nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert

werden (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 93 S. 402; HEIMGARTNER, Basler Kommentar,

a.a.O., N. 14 zu Art 285 StGB; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli

2019 E. 4.2).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (BERNHARD ISENRING, in:

Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 285

StGB).

2.1.10.3 Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

Seite 15

Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein

Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse liegt. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt

verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. Nicht

nach Art. 286 StGB strafbar ist indes, wer den mit der Amtshandlung angestrebten Erfolg

vereitelt, ohne dieselbe als solche zu behindern. Die Bestimmung unterscheidet sich

von aArt. 285 StGB dadurch, dass der Täter weder Drohungen ausstösst, noch Gewalt

anwendet. Die Abgrenzung gegenüber dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne

von Art. 292 StGB erfolgt dadurch, dass eine blosse Unfolgsamkeit nicht genügt. Die Hinderung

einer Amtshandlung erfordert eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem

aktiven Tun ausdrückt. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert,

sondern sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder

am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich

in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a mit

zahlreichen Hinweisen).

Auch bei diesem Tatbestand ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, wobei

Eventualvorsatz genügt (ISENRING, a.a.O., N. 8 zu Art. 286 StGB; Urteil des Bundesgerichts

6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3).

2.1.11 Würdigung des Sachverhalts

Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin am späten Nachmittag des 9. Juni 2022, als es um ihre

Verlegung in die forensische Abteilung der Klinik S. in T. ging, aufgebracht und nervös war und

zwischen ihr und den Polizeibeamten, welche den Auftrag ausführen sollten, kein richtiges

Gespräch zustande kam (act. B 3/60 S. 3). Am 4. Oktober 2022, 23. Mai 2023 und 5. März 2024

erklärte sie, sie habe die Polizisten nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 4 Frage 22; B3/62

S. 3; B 24 S. 9). Am 12. Juni 2022 sagte sie zunächst, sie habe die Polizisten schlagen wollen,

weil sie sich nicht alles gefallen lasse, schränkte diese Aussage dann aber sofort ein und erklärte,

sie habe sie nicht schlagen können, sie habe es nicht gemacht (act. B 3/2/S2 ZM9 S. 5).

Gesamthaft gesehen stimmen die Aussagen der Berufungsklägerin auf die Frage, ob sie die

Beamten schlagen wollte, abgesehen von der ersten Äusserung am 12. Juni 2022, die sie aber

sogleich relativierte, überein und von erheblichen Widersprüchen kann keine Rede sein.

Demgegenüber hat Wm F. seine Schilderung im Rapport vom 10. Juni 2022 anlässlich der

Befragung an Schranken vor dem Kantonsgericht erheblich abgeschwächt. Im Gegensatz von

"sie versuchte mehrmals die sich nähernden Polizisten mit den Fäusten zu treffen" (Rapport vom

10. Juni 2022, act. B 3/2/S2/8 S. 4), gab er auf die Frage der Vorsitzenden, ob A. versucht habe,

Seite 16

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=124+IV+129&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-136%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page136

jemanden zu schlagen, zu Protokoll: "Sie hat in die Luft geschlagen. Soweit ich mich erinnere,

hat sie niemanden getroffen. Sie wollte sich Distanz verschaffen" und "Frau A. hätte sie, d.h. die

Polizisten, geschlagen, wenn sie nähergekommen wären" (act. B 3/60 S. 3).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufungsklägerin aufgestanden und sich im

Raum etwas zurückgezogen hat, die Hände zu Fäusten geballt, diese auf Gesichtshöhe erhoben

und in die Luft geschlagen hat, um sich Platz zu verschaffen. Nicht erstellt ist hingegen, dass sie

einen Polizeibeamten (oder mehrere) getroffen hat resp. versucht hat, gezielte Schläge gegen

eine oder mehrere Personen zu platzieren. Die Ausführungen der Vorinstanz sind insofern nicht

nachvollziehbar, als sie erklärte, "dafür, dass die Kampfhaltung eine Verteidigungshaltung

gewesen sein könnte, bestehen mangels eines Angriffs keine Anhaltspunkte" (act. B 2.1 E. III.2.3

S. 11). Denn die Berufungsklägerin erblickte in der Festnahme bzw. Überführung in die

forensische Abteilung offensichtlich eine Bedrohung, die sie in Angst versetzte und der sie sich

zu entziehen versuchte (act. B 3/62 S. 3).

2.1.12 Rechtliche Würdigung

Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob A. versuchte, die Polizeibeamten (oder

zumindest einen von ihnen) zu schlagen (= versuchter tätlicher Angriff resp. versuchte Gewalt;

siehe HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 285 StGB) oder ob sie lediglich

"um sich geschlagen", d.h. gedroht hat, ohne die Beamten direkt zu avisieren (Urteil des

Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.1; HEIMGARTNER, Basler

Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 285 StGB). Beim Tatmittel der Gewalt bedarf es der

eindeutigen, aggressiven Einwirkung auf die Amtsperson, wobei eine Gesamtwürdigung der

Umstände vorgenommen werden muss (z.B. bei Festnahmen; MARCO MIGNOLI, in: Damian K.

Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 10 zu Art. 285 StGB). Bei Um-Sich-Schlagen

ist Gewalt nur bei zusätzlich vorliegenden Elementen zu bejahen (derselbe, a.a.O.; Urteil des

Bundesstrafgerichts SK.2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III.1.1), wie zum Beispiel bei einem

versuchten Faustschlag ins Gesicht des Polizisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2014 vom

24. August 2015 E. 3.3), mit Schreien oder versuchtem Kopfstoss gegen Polizisten (Urteil des

Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2) oder Einklemmen des Arms eines

Polizisten durch Hochkurbeln des Autofensters (PKG 1976 Nr. 13). Bei blossem Herumfuchteln

mit den Händen (BGE 74 IV 57 E. 4.1), Festhalten am Gurt (BGE 69 IV 3), einem leichten

Gerangel mit Polizisten (Urteil 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2) oder "blossem,

unfokussierten Um-Sich-Schlagen" ohne die oben genannten Elemente (Urteil des

Bundesstrafgerichts SK.2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III.1) ist Gewalt hingegen zu verneinen.

Physische Gebärden, z.B. drohende Bewegungen, die sich nicht dazu eignen, unmittelbaren

Körperkontakt zum Betroffenen herzustellen, sind auch nicht als tätliche Angriffe zu werten

(TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 9

Seite 17

zu Art. 285 StGB; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 285 StGB; Urteil des

Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.1). Anders ist es, wenn eine

Amtsperson direkt avisiert und zum Beispiel angespuckt wird (Urteile des Bundesgerichts

6B_52/2020 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3 und 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3).

Vorliegend ist nicht erstellt, dass A. versuchte, mit ihren Fäusten einen bestimmten Beamten zu

treffen, geschweige denn, dass sie einen Polizisten geschlagen hat. Wie dargelegt, erfüllen ein

blosses Um-Sich-Schlagen resp. blosse Drohgebärden den objektiven Tatbestand von Art. 285

Ziff. 1 StGB nicht. Weil sie durch ihre Gesten und ihre Weigerung, zu kooperieren, die

Amtshandlung, d.h. die Überführung in die Forensische Abteilung der U., verzögert und erschwert

hat (die Beamten mussten der Berufungsklägerin Handschellen und Fussfesseln anlegen,

act. B 3/2/S2/8 S. 4), hat sie jedoch den objektiven Tatbestand der Hinderung einer

Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB erfüllt (ISENRING, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 286 StGB).

Der Widerstand war gewollt, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist.

Die Verteidigung verlangt betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2022 einen Freispruch vom

Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (act. B 17 S. 2). Die

Staatsanwaltschaft hat an Schranken zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Tateinheit (in der

Anklage) das Urteil bei ein und derselben Tat bzw. demselben Lebenssachverhalt nur einheitlich

auf Verurteilung oder Freispruch lauten kann (act. B 19 S. 1). Würdigt das Gericht den

Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen

vollständig, erfolgt kein Freispruch; dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die nicht

zu einer Verurteilung führen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.1.13 Fazit

Mithin hat sich die Berufungsklägerin am 9. Juni 2022 (ausschliesslich) nach Art. 286 StGB

strafbar gemacht.

Seite 18

2.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 21. Juli 2022

2.2.1 Tatbestand

Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. 2.1.1 verwiesen werden.

2.2.2 Tatvorwurf

Die Staatsanwaltschaft wirft A. vor, am 21. Juli 2022 auf der Tramstrasse in V. ein Messer gezückt

und gedroht zu haben, die Polizisten J. und I. abzustechen (act. B 3/13 S. 4).

2.2.3 Urteil der Vorinstanz

Gemäss dem Kantonsgericht sind die Aussagen der Berufungsklägerin in zwei Punkten

widersprüchlich und unglaubwürdig, nämlich ob sie die Anweisungen der Polizeibeamten wegen

der Musik verstanden und ob sie die Polizisten als Mörder betitelt habe (act. B 2.1 E.III.2.5.1

S. 16). Die Angaben von I. deckten sich mit dem Rapport von J.. Es gebe keinen Grund, an deren

Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln, insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb I. und J. die

Berufungsklägerin zu Unrecht belasten sollten (act. B 2.1 E.III.2.5.2 S. 16). Auf deren Aussagen

könne deshalb abgestellt werden. Mit I. und J. sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin

mit geöffneter Klinge auf die Polizisten zugegangen sei und gedroht habe, diese abzustechen

(act. B 2.1 E.III.2.5.3 S. 17). Das Messer sei erst in der Hosentasche verstaut worden, als diese

von der Polizei mit vorgehaltener Waffe dazu aufgefordert worden sei. Sie habe sich jedoch

weiterhin geweigert, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten und sich auf den Boden zu

legen. Die Polizei habe daher vom Pfefferspray Gebrauch machen müssen. Nicht beurteilen lasse

sich, ob sich die Berufungsklägerin als Ausdruck des Widerstands gegen die Polizeigewalt oder

wegen dem Pfefferspray auf dem Boden gewälzt habe. Zugunsten A. sei von Letzterem

auszugehen.

2.2.4 Vorbringen der Berufungsklägerin

RA AA. führt im Wesentlichen aus, ob die Berufungsklägerin nun neben den Beschimpfungen wie

"Hurensöhne", "Arschlöcher", "dumme Hunde", etc. auch noch das Wort "Mörder" benutzt habe

oder nicht, sei für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entscheidend (act. B 17 S. 7). Letztlich

gehe es darum, dass seine Mandantin konstant ausgesagt habe, dass sie die Polizisten zwar

beschimpft, nicht jedoch bedroht habe. In diesem Zusammenhang habe sie glaubwürdig

ausgeführt, zwar das Sackmesser hervorgenommen und gezeigt zu haben, dass es sich dabei

jedoch nicht um eine Drohung gehandelt habe. Vielmehr habe sie die Polizisten darüber

informieren wollen, dass sie ein Messer bei sich trage, so wie sie es in der Vergangenheit auch

beim Polizisten W. jeweils gemacht habe. Sie habe zudem glaubhaft angegeben, dass das

Messer nie offen gewesen sei, ansonsten sie einen Knopf hätte drücken müssen, um es wieder

zu verschliessen, was sie nicht getan habe. Sie bestreite allerdings nicht, dass die Klinge

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allenfalls ein wenig zu sehen gewesen sei und gebe auch zu, den Aufforderungen der

Polizeibeamten zu Beginn keine Folge geleistet zu haben (act. B 17 S. 7 f.). Seine Mandantin

gebe sich Mühe, sich zu erinnern und räume auch Fehlverhalten ein, alles Realitätskennzeichen.

Deren Aussagen seien deshalb nicht per se weniger glaubhaft als diejenigen der Polizisten

(act. B 17 S. 8). Mit der Vorinstanz gehe er einig, dass I. und J. die Berufungsklägerin nicht mit

Absicht und böswillig zu Unrecht belasten würden. Es erscheine indes plausibel, dass es bei der

Anhaltung zu einem Missverständnis gekommen sei und die Polizeifunktionäre das Hochhalten

des Messers in Kombination mit den Beschimpfungen etwas vorschnell als Drohung gegen ihre

Person qualifiziert und dies so – und damit nicht der Realität entsprechend – in ihrem Bericht

festgehalten hätten. Die Aussage von I. erscheine in sich nicht stimmig und erwecke den

Eindruck, als ob es ihm vor allem darum gehe, zu betonen, dass die Klinge zu sehen gewesen

sei, um so der angeblichen Drohung eine gewisse Schwere und Glaubwürdigkeit zu verleihen

(act. B 17 S. 8 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht habe er in seinem

freien Bericht zwar erwähnt, dass die Berufungsklägerin mit dem Messer auf sie zugekommen

sei und das Messer nicht weglegen wollte (act. B 17 S. 9). Dass die Berufungsklägerin mit Worten

gedroht habe, habe er jedoch nicht erwähnt. Erst die sehr suggestive Frage des Gerichts, "hat

Frau A. gedroht, sie abzustechen?", habe er bejaht. In der Eindeutigkeit wie das die Vorinstanz

annehme, lasse der Sachverhalt sich nach dem Gesagten aber nicht feststellen. Vielmehr sei in

dubio davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin das Messer zwar hochgehalten habe und

möglicherweise auch ein Teil der Klinge zu sehen gewesen sei, sie jedoch weder verbal noch

nonverbal Drohungen, sondern lediglich Beschimpfungen ausgestossen und das Messer nach

Aufforderung der Polizisten auch weggelegt habe. Das blosse Hochhalten des Messers könne

nicht als Drohung angesehen werden.

2.2.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Staatsanwalt D. erwähnt, beim Vorfall vom 21. Juli 2022 in V. habe sich die Berufungsklägerin

der Aufforderung der Polizei widersetzt, die Hände zu zeigen und sich auf den Boden zu legen

(act. B 19 S. 2). Wie sowohl aus dem Wahrnehmungsbericht der Regionalpolizei X. als auch aus

der Einvernahme der Auskunftsperson I. hervorgehe, habe sie sich den Polizisten mit

aufgeklapptem Messer genähert und habe diesen gedroht, sie abzustechen. Bereits zuvor habe

A. die Polizei telefonisch aufgefordert, sie zu erschiessen. Somit liege die Hinderung einer

Amtshandlung mittels Drohung sowie - was die Vorinstanz übersehen habe - auch die versuchte

Nötigung zu einer Amtshandlung, nämlich den Schusswaffeneinsatz, ebenfalls mittels Drohung,

vor. Die Drohung, jemanden abzustechen, sei hinreichend intensiv. Die Polizisten hätten die

Drohung ernst genommen und ihre Dienstwaffen gezogen. Sie sei letztlich massiv genug

gewesen, um die Polizeibeamten zumindest vorderhand an der Amtshandlung zu hindern.

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2.2.6 Vorbringen der Privatkläger

Die Privatkläger äusserten sich im Berufungsverfahren nicht zu den angeklagten Tatbeständen.

2.2.7 Rapport vorläufige Festnahme

Aus dem Rapport über die vorläufige Festnahme ergibt sich, dass A. am 21. Juli 2022 um 11.30

Uhr bei Wm W. vom Gewaltschutz vorsprach und verschiedene Vorwürfe erhob

(act. B 3/2/S3/HA1 S. 2). Der Beamte brach das Gespräch ab und leitete eine offene Fahndung

gegen A. ein. Diese rief kurz darauf die Diensthotline Kriminalprävention an, und sagte, sie lasse

sich das nicht gefallen, was die Polizei mache. Sie würde dasselbe machen wie ihr Schatz, man

solle dann genügend Male auf sie schiessen, mindestens 5 Mal.

2.2.8 Sachverhaltsbericht vom 21. Juli 2022

Dem Rapport von Wm J. vom 21. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass die Polizeibeamten nach der

Identifizierung von A. auf diese zugingen. In ca. 12 Meter Distanz zückte diese ein einhändig

bedienbares Messer, öffnete die Klinge und ging auf die Polizisten zu (act. B 3/2/S3a/3 S. 1). Sie

bedrohte die Beamten und sagte, sie würde sie abstechen, wir sollten doch schiessen. Wm J.

habe A. unter Waffengewalt aufgefordert, das Messer wegzulegen und stehen zu bleiben. Sie sei

dem nicht nachgekommen und habe sich bis auf ca. 5 Meter genähert. Sie habe sich den

Anordnungen der Polizei mit geöffnetem Messer in der Hand widersetzt. Als sie das Messer in

die Hosentasche steckte, habe Wm J. sie aufgefordert, die Hände offen zu zeigen und sich auf

den Boden zu legen. Auch dies habe A. ignoriert und sich trotz mehrmaliger Androhung des

Einsatzes von Pfefferspray auf 3-4 Meter genähert (act. B 3/2/S3a/3 S. 1 f.). Sie hätten den

Pfefferspray dann eingesetzt (act. B 3/2/S3a/3 S. 2). A. habe sich trotz Pfefferspray weiter

widersetzt und habe schliesslich mit Körpergewalt zu Boden geführt und in Handschellen gelegt

werden müssen. Während des Vorfalls habe sie die Beamten - begleitet von Kraftausdrücken und

Beschimpfungen - mehrfach aufgefordert, sie zu erschiessen.

2.2.9 Aussage I.

Anlässlich der Einvernahme vor dem Kantonsgericht äusserte I., sie hätten die ihnen bekannte

A. auf der Tramstrasse gesichtet und versucht, sie anzusprechen (act. B 3/61 S. 4). Diese sei auf

sie zugelaufen. In der rechten Hand habe sie ein Taschenmesser mit geöffneter Klinge gehabt.

Sie hätten A. aufgefordert, das Messer beiseitezulegen. Sie habe das nicht machen wollen und

gesagt, wir sollten sie erschiessen. Wir sollten das Gleiche machen wie mit ihrem Partner. Sie

hätten sie dann erneut aufgefordert, das Messer wegzulegen. Zu ihrem Schutz hätten sie die

Waffen gezogen. Sie habe das Messer nicht weggelegt. Sie hätten dann Pfefferspray eingesetzt

und A. arretiert. Sie hätten auch Verstärkung angefordert. Die Tramstrasse sei damals belebt

gewesen; sie hätten Leute wegweisen müssen, weil es gefährlich gewesen sei. Das Messer sei

vollständig geöffnet gewesen. Es sei in einer Distanz von ca. 5-10 Metern aus der Tasche

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gezogen worden. A. habe gedroht, sie abzustechen. Sie habe sie auch beschimpft. Als sie

gedroht habe, habe sie das Messer in der Hand gehabt. Als sie das Messer an sich genommen

hätten (er sei nicht sicher, ob sie das Messer aus der Hand oder der Tasche genommen hätten),

sei die Klinge geöffnet gewesen. A. habe sich der Festnahme trotz Einsatz von Pfefferspray

widersetzt (act. B 3/61 S. 5). A. habe das Messer erst gezückt, als sie sie erblickt habe

(act. B 3/61 S. 6).

2.2.10 Aussagen Berufungsklägerin

Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei L. vom 22. Juli 2022 gab die

Berufungsklägerin zu Protokoll, sie habe ca. um 11.30 Uhr beim Dienst Kriminalprävention der

Kantonspolizei L. vorgesprochen. Sie habe viele Themen gehabt, bei denen sie sich nicht ernst

genommen gefühlt habe (act. B 3/2/S3a/4 S. 4). Wm W. sei dann "verrockt" geworden. Sie hätte

am liebsten gesagt, dass sie nicht mehr komme und "tschüss". Sie wisse nicht, wieso das

Gespräch schlecht gelaufen sei, sie sei ganz ruhig gewesen (act. B 3/2/S3a/4 S. 5). Sie sei etwas

erschrocken und auch traurig gewesen, weil er so reagiert habe. Sie habe dann die Hotline der

Kriminalpolizei angerufen und gesagt, dass sie dasselbe mache, wie ihr Schatz und man

genügend oft auf sie schiessen solle (act. B 3/2/S3a/4 S. 5). Sie sei wütend auf Wm W. gewesen,

weil er so reagiert habe. Keine Ahnung, was sie mit dem Anruf habe bezwecken wollen. Ein

Hilferuf, sie wisse es auch nicht. Ihr Zustand sei nicht gut gewesen, als sie angerufen habe,

enttäuscht und traurig (act. B 3/2/S3a/4 S. 6). Als sie die Regionalpolizei gesehen habe, habe sie

gedacht, die kommen sicher zu mir. Sie habe ihm das Messer zeigen wollen und dann habe sie

es wieder in den Hosensack getan. Sie habe die Polizisten nur informieren wollen, dass sie ein

Messer dabeihabe. Diese hätten es aber nicht einmal herausgenommen, erst die Kantonspolizei.

Sie sei von der Regionalpolizei angeschrien und ziemlich aggressiv angesprochen worden

(act. B 3/2/S3a/4 S. 7). Sie habe die Musik leiser gemacht, das Messer gezeigt, es wieder in den

Hosensack getan und sei auf die Beamten zugelaufen. Bei der Ansprache sei sie etwa 8 bis 10

Meter von den Polizisten entfernt gewesen. Sie habe sich "wie der grösste Trottel" gefühlt, so wie

der Beamte sie angeschrien habe. Als sie das Messer versorgt und weiter auf ihn zugelaufen sei,

habe er ihr Pfefferspray angesprüht. Sie habe das Messer hervorgenommen, als die Beamten zu

Fuss auf sie zugelaufen seien. Sie habe das immer so gemacht, wenn sie ein Messer getragen

habe, dass die Beamten davon Kenntnis hätten. Während dem Arbeiten im Garten habe sie

immer ein Messer dabei. Das Messer sei zu gewesen, als sie es nach vorne genommen habe

(act. B 3/2/S3a/4 S. 8). Sie habe es nie ganz aufgemacht, es sei nie offen gewesen. Als er gesagt

habe, sie solle es versorgen, habe sie es in den Hosensack getan. Er habe wahrscheinlich

gemeint, dass sie es in der Hand gehabt habe, als sie auf ihn zugelaufen sei, das sei aber das

Telefon gewesen. Sie habe das Messer in der rechten Hand gehalten und links das Telefon. Das

Messer habe sie so in ihrer Faust gehalten, dass man vorne etwas davon gesehen habe, vielleicht

sei ihre Hand auch geöffnet gewesen. Das Sackmesser sei nie ganz geöffnet gewesen. Wenn

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sie es ganz aufmache, müsse sie nachher nämlich einen Knopf drücken, um es zu verschliessen.

Das habe sie nicht gemacht. Sie sei ganz sicher (act. B 3/2/S3a/4 S. 9). Sie habe gehofft, dass

der Polizist das Messer nehme resp. sehe, dass sie es auf sich trage. Sie habe das Messer nicht

mit geöffneter Klinge gegen die Polizisten gerichtet (act. B 3/2/S3a/4 S. 9 f.). Die Drohung habe

sie am Telefon gemacht. Sie habe auch immer gesagt, dass sie zu ihrem Schatz wolle, aus

Anstand habe sie es aber nicht gemacht. Sie habe am Telefon gesagt, dass sie es provozieren

werde wie ihr Schatz, aber dann doch nicht mehr und darum habe sie es dann abgeben wollen.

Sie sei mit dem Messer nicht gelaufen (act. B 3/2/S3a/4 S. 11). Aber sie verstehe, dass es für die

Polizisten nach ihrer Meldung komisch gewesen sei. Zuerst habe sie das Messer gegen oben

gehalten, es sei geschlossen gewesen. Dann auf der flachen Hand rechts so habe sie es ihm

geben wollen. Er habe dann gesagt, dass sie es weglegen solle. Sie habe gesagt, sie sollten auf

sie schiessen, wenn sie das Messer vorne habe (act. B 3/2/S3a/4 S. 12). Aber da habe sie es

bereits wieder im Hosensack gehabt. Dass sie sich von der Polizei erschiessen lasse, sei keine

Lösung. Sie habe das aus Verzweiflung gesagt. Zum Vorfall sei es gekommen, weil Wm W. sie

nicht ernst genommen habe (act. B 3/2/S3a/4 S. 15). Sie habe sich im Bus entschlossen, einen

solchen Polizeieinsatz zu provozieren (act. B 3/2/S3a/4 S. 16).

Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte A., sie habe nur angerufen und gesagt, dass sie bald

dasselbe mache wie ihr Schatz, weil sie nie Hilfe bekommen habe (act. B 3/2 StA 37 S. 6). Es

stimme nicht, dass sie am 21. Juli 2022 um ca. 12.30 Uhr auf der Tramstrasse anlässlich der

Ansprache durch die Polizisten J., I. und H. ein Sackmesser aus einem Etui am Hosengurt

behändigt, die Klinge geöffnet und mit dem geöffneten Messer in der Hand auf die Beamten

zugelaufen sei (act. B 3/2 StA 37 S. 7). Als sie die Regionalpolizei erblickt habe, habe sie die

Musik abgestellt und sei noch einige Schritte gegangen. Er habe angefangen herumzuschreien

und sie habe das Sackmesser rausgenommen. Sie habe es kurz angehoben, damit er sehe, dass

es zu sei und habe es dann wieder versorgt. Sie habe die Klinge nur kurz angehoben, damit der

Beamte sehe, dass die Klinge drin sei. In der anderen Hand habe sie immer noch das Handy

gehabt. Auf die Aufforderung, das Messer wegzutun, habe sie es in den Hosensack getan. Sie

sei anständig und langsam auf ihn zugelaufen. Sie habe das Sackmesser nicht weglegen wollen,

weil es noch andere Leute gehabt habe (act. B 3/2 StA 37 S. 8). Sie habe das Messer nicht

geöffnet, nur die Klinge kurz hochgezogen. Das sei schnell gegangen, vielleicht habe die Polizei

das nicht einmal gesehen.

Vor dem Kantonsgericht wiederholte die Berufungsklägerin, dass sie nicht mit geöffneter Klinge

auf die Polizeibeamten zugelaufen sei (act. B 3/62 S. 4). Seit das mit ihrem Partner passiert sei,

habe sie das Messer immer vor dem Gespräch abgegeben. Das habe sie auch an besagtem Tag

so machen wollen. Sie habe das Messer aus der Hosentasche genommen und die Klinge kurz

angehoben. Weil es rundherum Leute gehabt habe, habe sie das Messer nicht auf den Boden

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gelegt, sondern wieder in der Hosentasche verstaut. Mit dem Handy in der linken Hand sei sie

dann auf die Polizisten zugelaufen. Die Polizei habe Pfefferspray eingesetzt. Es sei ein Victorinox-

Sackmesser mit einem Ring an der Klinge, diese lasse sich einhändig öffnen. Die Beamten hätten

mit der Waffe in der Hand geschrien, sie solle sich auf den Boden legen (act. B 3/62 S. 5). Sie

habe nicht gewusst, weshalb sie das hätte machen sollen. Aus ca. 5 Meter Distanz habe die

Polizei dann Pfefferspray eingesetzt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte A., dass sich das Sackmesser einhändig öffnen

lasse (act. B 24 S. 11) und schilderte den Vorfall wie folgt: "Die X., d.h. die Regionalpolizei, ist mir

entgegengekommen (act. B 24 S. 11 f.). Ich bin stehen geblieben und sie sind nähergekommen

und haben geschrien. Ich habe das Handy, welches ich in der Hand hatte, auf lautlos gestellt und

das Sackmesser hervorgenommen und den Polizisten entgegengestreckt. Das mache ich seit

dem Vorfall mit Y. immer so, d.h. das Sackmesser zeigen und aushändigen (act. B 24 S. 12).

Dann hiess es, ich müsse das Messer auf den Boden legen. Ich dachte, wieso soll ich es auf den

Boden legen und habe das Sackmesser dann in den Hosensack gesteckt und bin weiter auf die

Polizisten zugelaufen. Das Handy hatte ich noch in der Hand, das Sackmesser war im rechten

Hosensack. Nachher bekam ich den Pfefferspray ab". Auf dem Trottoir seien noch zwei Frauen

und ein Kind gewesen. Die Klinge des Messers habe sie kurz angehoben, damit die Polizisten

sähen, dass es zu sei (act. B 24 S. 13). Dann habe sie das Messer in den Hosensack gesteckt.

Sie habe es nicht ganz aufgemacht. Die Polizisten hätten sich in einer Entfernung von rund 4

Metern befunden, als sie das Sackmesser hervorgenommen habe. Sie habe nicht gedroht, diese

abzustechen. Als sie das Messer hervorgenommen habe, hätten die Beamten noch mehr

geschrien, und zwar "auf den Boden legen und das Sackmesser weg". Als sie das Messer in den

Hosensack gesteckt habe, sei der Pfefferspray gekommen.

2.2.11 Rechtliche Grundlagen

Hier kann auf das oben Gesagte (E. 2.1.10) verwiesen werden.

2.2.12 Würdigung des Sachverhalts

Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin am späteren Vormittag des 21. Juli 2022 ein Gespräch mit

Wm W. führte, welches nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfiel (act. B 3/2/S3a/4 S. 4 f.). Danach fühlte

sie sich aufgewühlt und traurig (act. B 3/2/S3a/4 S. 6) bzw. verzweifelt (act. B 3/2/StA 37 S. 6).

Anschliessend versuchte sie, Wm W. nochmals zu sprechen. Sie erreichte jedoch nicht ihn,

sondern nur einen Beamten der Diensthotline Kriminalprävention (act. B 3/2/S3a/4 S. 5, B 24

S. 10). Diesem gegenüber erklärte sie, dass sie das Gleiche mache wie ihr Schatz. Als zwei

Beamte der Regionalpolizei X. die Berufungsklägerin kurze Zeit später auf der Tramstrasse in V.

anhalten wollten, trug diese ein Victorinox-Messer mit einer 10-12 cm langen Klinge auf sich bzw.

nahm das Messer aus dem Etui am Hosengurt und hob die Klinge kurz an (act. B 3/2/StA 37

Seite 24

S. 6 f.; B 3/62 S. 4; B 24 S. 13). Im Laufe der Anhaltung bzw. Arretierung forderte A. die Beamten

auf, sie zu erschiessen (act. B 3/2/S3a/3 S. 2; B 3/61 S. 4; B 3/2/S3a/4 S. 12, B 24 S. 10). Sie

konnte erst unter Einsatz von Pfefferspray überwältigt und mit Handschellen gesichert werden

(act. B 3/2/S3a/3 S. 2; B 3/61 S. 4; B 3/2/S3a/4 S. 7 und 13; B 3/62 S. 5). Die Berufungsklägerin

räumt ein, sich den Anordnungen der Beamten widersetzt zu haben, nachdem sie das Messer

weggelegt hatte, weil sie den Sinn nicht einsah, sich auf den Boden zu legen (act. B 3/62 S. 5).

Sie erblickte in der Weisung offenbar eine reine Schikane ("alles muss ich mir nicht gefallen

lassen", act. B 3/2/S3a/4 S. 12 f.; B 3/2/StA 37 S. 8 f.). Entgegen der Aufforderung der Polizisten

hat sie das Messer auch nicht auf den Boden gelegt, sondern in die Hosentasche gesteckt

(act. B 3/2/S3a/4 S. 9; B 3/2/StA 37 S. 8; B 3/62 S. 5).

Bestritten ist, ob A. – als sie die Polizisten erblickte – das Messer gezückt und mit geöffneter

Klinge auf die Beamten zuging. Unklar ist ebenfalls, ob sie den Beamten drohte, sie werde diese

abstechen (act. B 3/2/S3a/3 S. 1; B 3/61 S. 4; B 3/2/S3a/4 S. 12; B 3/62 S. 4; B 24 S. 13) und ob

sie das Messer freiwillig (act. B 3/2/S3a/4 S. 7; B 3/2/StA 37 S. 6 f.) oder wegen dem Ansetzen

der Waffen durch die Polizisten weggelegt hat (act. B 3/2/S3a/3 S. 1; B 3/61 S. 4). Der genaue

Wortlaut der Beschimpfungen kann – nachdem dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des

Berufungsverfahrens darstellt (vgl. E. 1.3) – dahingestellt bleiben. Auch die Frage, ob die

Beamten A. nach Einsatz des Pfeffersprays die Augen ausgespült haben oder nicht, spielt für die

Würdigung des zu beurteilenden Tatbestandes keine Rolle.

Die anfängliche Version der Berufungsklägerin, dass die Beamten mit gezückter Waffe vor ihr

standen, als sie das Messer aus der Tasche nahm und es ihnen zeigte (act. B 3/62 S. 5 und

B 3/66 S. 9), ist nicht glaubwürdig und deckt sich weder mit den heute an Schranken gemachten

Aussagen (act. B 24 S. 11 f. und 13), noch mit der Darstellung der involvierten Beamten

(act. B 3/2/S3a/3 S. 1 und B 3/61 S. 4). In Würdigung sämtlicher Umstände geht das Obergericht

vielmehr davon aus, dass A. das Messer hervornahm, als sie die Polizisten erblickte, und mit

diesem in der Hand weiter auf diese zulief (act. B 24 S. 12 f.). Heute an Schranken hat die

Berufungsklägerin nach wie vor bestritten, dass das Messer bei dieser Aktion geöffnet war. Sie

räumte indes ein, die Klinge kurz angehoben zu haben, um den Beamten zu zeigen, dass das

Messer zu sei (act. B 24 S. 13). Auch ihr Verteidiger erklärte, es sei möglich, dass die Klinge

allenfalls ein wenig zu sehen gewesen sei (act. B 17 S. 7 f.). Der Aufforderung, das Messer und

sich selbst auf den Boden zu legen, ist die Berufungsklägerin nicht nachgekommen. Vielmehr

verstaute sie das Messer im rechten Hosensack und lief weiter auf die Polizeibeamten zu. Diese

setzten in der Folge Pfefferspray ein, um sie arretieren zu können (act. B 3/2/S3a/3 S. 1 f., B 3/61

S. 4). Für die Darstellung, dass die Berufungsklägerin mit einem Messer, dessen Klinge geöffnet

war, auf die Polizisten zuging und drohte sie abzustechen, spricht neben den übereinstimmenden

Aussagen der Polizeibeamten (act. B 3/2/S3a/3 S. 1, B 3/61 S. 4) die Tatsache, dass diese um

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die Mittagszeit auf einer belebten Strasse in der Nähe eines Einkaufszentrums ihre Waffen

zückten (act. B 3/2/S3a/3 S. 1, B 3/61 S. 4; B 3/62 S. 5). Anlässlich der Einvernahme bei der

Kantonspolizei L. und gegenüber der Staatsanwaltschaft hat A. sodann eingeräumt, dass sie

einen Schusswaffeneinsatz der Polizei provozieren wollte und dies der Polizei gegenüber

geäussert hat (act. B 3/2/S3a/4 S. 13 f.; B 3/2/StA 37 S. 6; B 24 S. 10). Auch dies legt nahe, dass

sie mit der geöffneten Klinge auf die Beamten zugelaufen ist und ihnen nicht nur das

geschlossene Messer in der offenen Hand entgegengestreckt hat (act. B 3/2/S3a/4 S. 11; B 24

S. 10). Schliesslich hat I. als Auskunftsperson ausgesagt, dass die Klinge offen war, als die

Beamten das Messer an sich genommen hätten (act. B 3/61 S. 4).

2.2.13 Rechtliche Würdigung

Das Tatmittel der Drohung gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB setzt – analog zur Nötigung gemäss

Art. 181 StGB – das Androhen ernstlicher Nachteile voraus (Urteil des Bundesgerichts

6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2). Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug

sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die

erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 148 IV

145). Es reicht, dass die Drohung ernst gemeint erscheint. Nicht erforderlich ist, dass die Drohung

ernst gemeint war (BGE 137 IV 258 E. 2.5 und 2.6 mit weiteren Hinweisen).

Nach Auffassung des Obergerichts können die Ereignisse im Vorfeld des zu beurteilenden

Vorfalls nicht ausgeblendet werden. Dazu gehört neben früheren Drohungen und Eskalationen

(zum Beispiel am 23. April 2022 gegenüber E. und am 8. bzw. 9. Juni 2022 gegenüber der Polizei

resp. dem Direktor des Golfhotels in XY., act. B 3/2/S1/9, B 3/2/S2/11 S. 2 und B 3/2/S2/8 S. 3 f.)

insbesondere der Umstand, dass A. unmittelbar vor dem zu beurteilenden Vorfall die

Diensthotline der Kantonspolizei angerufen und gesagt hat, dass sie dasselbe wie ihr "Schatz"

mache (nämlich mit dem Messer auf Polizisten losgehen, um erschossen zu werden,

act. B 3/2/S3/HA1 S. 2 und B 3/2/S3/HA4 S. 4). Ihr Verhalten, indem sie weniger als eine Stunde

später (B 3/2/S3a/3 S. 1 f., B 3/1/61 S. 4) mit dem geöffneten Messer in der Hand auf zwei

Beamte der Regionalpolizei zulief, die sie arretieren sollten und deren Anweisungen (Messer und

sich selbst auf den Boden legen) sie sich widersetzte, stellt klarerweise eine Drohung dar, die

den objektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Dies unabhängig davon, ob die

Berufungsklägerin den Beamten gleichzeitig auch verbal mit Abstechen drohte. Das auf

jemanden Zulaufen mit einem offenen Messer ist als Drohung objektiv nicht nur geeignet,

gewöhnliche Personen, sondern auch Polizisten, die sich von Berufes wegen andere

(Bedrohungs-)Situationen gewohnt sind, gefügig zu machen.

Seite 26

Selbst wenn – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist – die Berufungsklägerin mit dem

Messer in der Hand auf die Polizisten zugelaufen wäre und die Klinge nur kurz angehoben hätte,

läge eine Drohung vor, da diese aufgrund der Ankündigung der Letzteren von einer

Gefahrensituation ausgehen mussten und durften. Dass A. ihre Drohungen nicht wahrmachen

würde, wie sie in der Folge zu Protokoll gab (act. B 3/2/S3/HA4 S. 4), war für die Beamten im

Moment des Aufeinandertreffens auf jeden Fall nicht klar.

Im Vorfeld des Ereignisses an der Tramstrasse in V. hat A. gegenüber der Kantonspolizei gesagt,

dass sie dasselbe wie ihr "Schatz" mache. Kurze Zeit später ist sie mit dem offenen Messer in

der Hand auf zwei Polizeibeamte zugelaufen, die sie anhalten sollten, und hat sich deren

Anweisungen (Messer und sich selbst auf den Boden legen) widersetzt. Dabei äusserte sie, den

Sinn der Anweisungen nicht verstanden und diese für eine blosse Schikane gehalten zu haben

(act. B 3/2/S3a/4 S. 12 f., B 3/2/StA 37 S. 8 f.). Das zeigt, dass sie vorsätzlich gehandelt hat.

Gerade nach dem Vorfall mit ihrem Lebensgefährten musste der Berufungsklägerin die

Gefährlichkeit von Waffen an sich sowie der Umstand, dass die Polizei im Umgang mit Waffen

keine Toleranz kennt, bewusst sein.

2.2.14 Fazit

Nach dem Gesagten hat sich die Berufungsklägerin beim Vorfall vom 21. Juli 2022 wegen Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.

2.3 Strafzumessung

2.3.1 Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht hat A. unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlen zu

einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen verurteilt, wobei die erstandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft vom 9. Juni 2022 bis 12. Juni 2022 (4 Tage) sowie ab 21. Juli 2022 anzurechnen

ist (act. B 2.1 Dispositiv Ziff. 4 S. 37).

Seite 27

2.3.2 Vorbringen der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin beantragt eine angemessene bedingte Geldstrafe von maximal

100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 100.00 und die Festsetzung einer

Probezeit von 4 Jahren (act. B 17 S. 2). Vom Widerruf der am 31. Mai 2021 bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie der am 10. Mai 2022

bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten sei abzusehen (act. B 17 S. 2 f.).

Zur Begründung brachte sie vor, anlässlich der letzten Revision habe der Gesetzgeber am

Vorrang der Geldstrafe festgehalten (act. B 17 S. 10). Diese stelle folglich die Regel dar, von der

nur ausnahmsweise abgewichen werden dürfe und zwar lediglich dann, wenn die

Voraussetzungen von Art. 41 lit. a oder b StGB gegeben seien. Die Vorinstanz habe aufgrund

der Schulden und des eher geringen Einkommens aus der IV-Rente eine Geldstrafe von

vorneherein ausgeschlossen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, der die

Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stellen wollte (act. B 17 S. 10 f.). Die Drohung sei

telefonisch aus dem Gefängnis heraus und nicht direkt gegenüber der Betroffenen

ausgesprochen worden, weshalb sie objektiv nicht besonders schwer wiege (act. B 17 S. 11). Für

die Vorwürfe der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimpfung seien nur wenige

Tagessätze "beizugeben". Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geld- resp.

Freiheitsstrafe sei zu verzichten.

2.3.3 Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Berufung (act. B 19 S. 1).

Gemäss der Staatsanwaltschaft ist die Vorwegnahme der Vollstreckungsprognose bei der Wahl

der Sanktionsart im Sachurteil kritisch zu hinterfragen. Sie hält eine Geldstrafe für die mehrfachen

Beschimpfungen für angebracht, die mit der zu widerrufenden Geldstrafe aus dem Kanton L. eine

Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen bilden könnte. Bei monatlichen Einkünften von

CHF 3'000.00 wäre ein Tagessatz von CHF 70.00 angemessen (act. B 19 S. 3). Bezüglich der

übrigen Delikte dürfe die Wahl der Strafart sich nicht nur nach der Vollzugsprognose richten.

Vielmehr müsse das Sachgericht neben dem Verschulden des Täters auch der Zweckmässigkeit

der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer

Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung tragen. Aufgrund der

zahlreichen Vorstrafen erscheine einzig eine Freiheitsstrafe als geboten, um die

Berufungsklägerin von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Angesichts der ungünstigen

Legalprognose sei auch die Freiheitsstrafe aus dem Kanton L. zu widerrufen. Die von der

Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erscheine - selbst wenn man

die mehrfache Beschimpfung ausklammere - als angemessen und sei zu bestätigen. Die

Seite 28

Freiheitsstrafe sei zudem im teilweisen Zusatz zum Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai

2022 auszusprechen.

2.3.4 Vorbringen der Privatkläger

Die Privatkläger haben sich im Berufungsverfahren nicht geäussert und keine Anträge gestellt.

2.3.5 Chronologie

Bei der Strafzumessung spielen die nachfolgenden Straftaten resp. Verurteilungen eine Rolle:

- am 9. April 2020 kam es zwischen A., ihrem verstorbenen Lebenspartner und einem

anderen Paar zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung und im Zeitraum vom

1. Dezember 2019 bis 31. März 2020 erwarb die Berufungsklägerin mindestens 10 Gramm

Kokain für den Eigenkonsum (act. B 3/2/P3);

- dafür bestrafte das Bezirksgerichtspräsidium K. sie am 31. Mai 2021 wegen Raufhandels

im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln

gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à

CHF 30.00; die Probezeit wurde auf 3 Jahre angesetzt (act. B 3/2/P3);

- am 22. November 2021 packte A. in der Migrolino-Filiale beim Bahnhof V. diverse

Lebensmittel in zwei Einkaufskörbe und verliess den Laden, ohne diese zu bezahlen. In der

Folge bedrohte sie die ihr nacheilende Verkäuferin (act. B 3/2/P2).

- am 23. April 2022 rief A. aus der Strafanstalt N. E. an und drohte, deren Hof in XX.

anzuzünden (act. B 3/2/S1/9);

- aufgrund des Vorfalles im Migrolino in V. am 22. November 2021 wurde die

Berufungsklägerin durch das Bezirksgerichtspräsidium K. am 10. Mai 2022 wegen

versuchten räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB – unter Ansetzung

einer Probezeit von 3 Jahren – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt

(act. B 3/2/P2);

- am 9. Juni 2022 sollte A. in der Klinik S. in die Forensische Abteilung überführt werden;

damit war die Berufungsklägerin nicht einverstanden, widersetzte sich den Anordnungen

der mit dieser Aufgabe betrauten Beamten und beschimpfte diese (act. B 3/2/S2/8);

- vom 3. auf den 4. Juli 2022 übernachtete A. im Frauenhaus in R. und schnupfte zwei Linien

Kokain (act. B 3/2/S3b/1);

- vor dem Mittag des 21. Juli 2022 rief A. die Diensthotline der Kriminalprävention L. an und

sagte, dass sie "dasselbe wie ihr Schatz machen werde, man solle genügend Male auf sie

schiessen, mindestens fünf Mal" (act. B 3/2/S3/HA1); bei der nachfolgenden Anhaltung

durch die Regionalpolizei X. wurden die Polizeibeamten J. und I. von der Berufungsklägerin

mit dem Messer bedroht und beschimpft (act. B 3/2/S3a/3).

Seite 29

2.3.6 Rechtliche Grundlagen

2.3.6.1 Allgemeines

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu

und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der

Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden

(Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE

117 IV 112 E. 1; TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER,

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 117 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor,

dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Das Verschulden soll die Strafe

begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass

der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. dieselben, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB).

Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-,

Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungs-

gründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49

StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen.

Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu

berücksichtigen sind (vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018,

S. 62 f.).

Die Strafe bemisst sich Art. 47 StGB folgend nach dem objektiven und subjektiven Tatver-

schulden sowie den täterbezogenen Komponenten, wobei die einzelnen Faktoren in einer

Gesamtbetrachtung zu würdigen sind. Sie können entsprechend auch nicht selbständig

gerügt bzw. angefochten werden (SIMMLER/SELMAN, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter

Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 47 StGB).

Seite 30

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2.3.6.2 Asperationsprinzip, teilweise retrospektive Konkurrenz, Bildung einer

Gesamtstrafe, Zusatzstrafe

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1

StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normenverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete

Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2. mit Präzisierung in E. 3.6 und weiteren

Hinweisen).

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen

Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären

(Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB

verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV

265 E. 2.3.1). Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem

einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren

getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit

Hinweisen). Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer

früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbehörden gleichartige

Strafen verwirkt hat, geht es inhaltlich um die Strafzumessung bei teilweise retrospektiver

Konkurrenz (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 184 zu

Art. 49 StGB). Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der

Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für

die neuen Taten - d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen

wurden - eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen,

die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob

bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge

gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es

für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest,

gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für

die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende

Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra. 108 [2019] Nr. 137).

Die neue Rechtsprechung behandelt die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem

Seite 31

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=142+IV+265&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-61%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page61

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Ersturteil getrennt und selbständig. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt im Verhältnis der beiden

Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019,

Rz. 550). Die Strafzumessung wird dadurch vereinfacht, da insbesondere nicht mehr zu

entscheiden ist, welches die schwerere Deliktsgruppe und welches die daraus resultierende

Gesamtstrafe ist (derselbe, a.a.O., Rz. 553).

2.3.6.3 Verminderte Schuldfähigkeit

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

2.3.6.4 Begründungspflicht

Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und

deren Gewichtung festzuhalten. Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung

berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist, beziehungsweise

auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über

Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen, beziehungsweise

von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009

vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der

Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich

hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Art. 50 StGB verlangt aber nicht, dass die

einzelnen Kriterien der Strafzumessung genau zu quantifizieren, in Zahlen und Prozenten

umzusetzen sind; bei der Festlegung der Zusatzstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz

kann ausnahmsweise jedoch eine zahlenmässige Bezifferung notwendig sein (SIMMLER/SELMAN,

a.a.O., N. 3 f. zu Art. 50 StGB, mit weiteren Hinweisen).

2.3.7 Würdigung durch das Obergericht

In Anwendung der neuen Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = vgl. Pra 108 [2019]

Nr. 137 sowie MATHYS, a.a.O., Rz. 549 f.) ist die Strafzumessung in folgende Schritte

aufzugliedern:

2.3.7.1 Retrospektive Konkurrenz

Die Drohung gegenüber E. ereignete sich am 23. April 2022 und damit vor der Verurteilung vom

10. Mai 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen versuchten räuberischen Diebstahls

und Beschimpfung (Vorfall vom 22. November 2021). Eine Zusatzstrafe ist nur zu bilden, wenn

bei beiden Delikten die gleiche Strafart zur Anwendung gelangt (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O.,

N. 13 zu Art. 49 StGB).

Seite 32

https://www.swisslex.ch/doc/aol/0473d64d-6c4f-432b-aa1d-af60498d22d3/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

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Zunächst ist die Strafe für das Delikt vom 23. April 2022 festzulegen. In Lehre und

Rechtsprechung wird eine Diskussion darüber geführt, ob zuerst die Strafeinheiten für das neue

Delikt oder aber die Strafart für das neue Delikt bestimmt werden soll (EGE/SEELMANN, Die

[un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, AJP 4/2022 S. 346). Nach Auffassung des

Obergerichts macht nur das Vorgehen Sinn, mit der Festlegung der Anzahl Strafeinheiten zu

beginnen, weil Geldstrafen nur bis 180 Tagessätze (bzw. 6 Monate) angeordnet werden können

(Art. 34 Abs. 1 StGB), Freiheitsstrafen aber von 3 Tagen bis 20 Jahren (Art. 40 StGB). Zudem:

Im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB muss die voraussichtliche Geldstrafe zumindest

in den Grundzügen feststehen, damit die Vollstreckungsprognose gestellt werden kann (so

ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2).

Für Drohung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 180

StGB). Die Vorinstanz hat für den Vorfall vom 23. April 2022 100 Strafeinheiten (3 Monate und

10 Tage) festgesetzt (act. B 2.1 E. VII.2. S. 20). Dem kann einschliesslich der Begründung

vollumfänglich gefolgt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-

ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar

schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 15 f. zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV 244

E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist lediglich, dass die Drohung nicht weniger schwer

wiegt, weil sie telefonisch erfolgte und sich nicht im persönlichen Kontakt gegenüber der

Betroffenen ereignete, wie die Verteidigung geltend macht (act. B 17 S. 11). Ohne persönlichen

Kontakt war es für E. nämlich schwieriger abzuschätzen, wie ernst die Drohung gemeint war.

Die Tagessatz-Höhe ist auf CHF 30.00 festzusetzen. Es ist von Nettoeinkünften von

CHF 3'000.00 pro Monat auszugehen (zum Einkommen gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB zählen alle

geldwerten Leistungen, die dem Beschuldigten zufliessen, also auch Sozialversicherungs- und

Sozialhilfeleistungen; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 53 zu

Art. 34 StGB), minus 50% Abzug, weil das Nettoeinkommen nahe oder unter dem

Existenzminimum liegt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom

30. Juni 2009 E. 2; CHF 1'500.00). Weil die Strafe mehr als 90 Tagessätze beträgt, kommt ein

weiterer Abzug von 30% resp. CHF 450.00 hinzu (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2, Urteile des

Bundesgerichts 6B_408/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013

E. 2.2 ff.). Es bleiben somit CHF 1'050.00. Werden diese durch 30 geteilt, ergibt dies CHF 35.00

resp. abgerundet einen Tagessatz von CHF 30.00, was auch dem Antrag der Verteidigung

entspricht (act. B 17 S. 2).

Sodann hat die Vorinstanz Freiheitsstrafe angeordnet und ihren Entscheid auf Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB gestützt, weil die Berufungsklägerin von der IV lebe und rund 20'000 Franken Schulden

Seite 33

habe. Weil die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stehen muss (GORAN MAZZUCCHELLI,

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 41 StGB), ist fraglich, ob der

Begründung des Kantonsgerichts gefolgt werden kann. Ungeachtet der Vollzugsprognose kann

aber eine Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn die präventive Effizienz der Geldstrafe fehlt

(Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5). Aufgrund der Vorstrafen

und des Umstandes, dass die Berufungsklägerin während und kurz nach dem Vollzug einer Strafe

wieder delinquiert hat, erscheint die Anordnung einer Freiheitsstrafe aus Gründen der präventiven

Effizienz und der Zweckmässigkeit als erforderlich.

Die beiden Strafen sind also gleichartig und es ist eine Zusatzstrafe auszufällen. Einsatzstrafe

sind die 4 Monate aus dem Urteil vom 10. Mai 2022 für den versuchten räuberischen Diebstahl

vom 22. November 2021 (act. B 3/2/P2). Die neue Strafe wurde auf 100 Einheiten festgelegt.

Nach Art. 49 Abs. 2 StGB sind die beiden Strafen nicht zu kumulieren, sondern es ist vielmehr

eine Zusatzstrafe auszufällen, damit der Täter trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere

Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt werden, nicht benachteiligt

und so weit als möglich auch nicht bessergestellt wird (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas

Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022 [nachfolgend als "OFK-

Kommentar" bezeichnet], N. 8 zu Art. 49 StGB; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Angemessen erscheint

eine Reduktion um einen Fünftel auf 80 Einheiten.

2.3.7.2 Strafe für die nach dem Urteil vom 10. Mai 2022 begangenen Taten

2.3.7.2.1 Hinderung einer Amtshandlung vom 9. Juni 2022

Zunächst ist die Hinderung einer Amtshandlung vom 9. Juni 2022 zu beurteilen. Art. 286 Abs. 1

StGB droht Geldstrafe bis 30 Tagessätze an. Innerhalb des eruierten Strafrahmens wird das

Verschulden des Täters im Sinne von Art. 47 StGB ausgehend von der objektiven Tatschwere

bewertet, welche sich nach dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der

Herbeiführung dieses Erfolgs richtet, d.h. nach dem objektiven Erfolgs- und Handlungsunwert

(SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 8 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom

31. Juli 2018 E. 2.6.1). Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist gemäss Art. 47 Abs. 2

StGB die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts festzustellen,

d.h. insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 12 zu

Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.4). Sie bemisst

sich nicht nur nach dem Erfolg, sondern auch nach der Verwerflichkeit des Handelns

(SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB).

Die Berufungsklägerin hat sich der Verlegung in eine andere Abteilung der psychiatrischen Klinik

S. dadurch widersetzt, dass sie die Fäuste auf Gesichtshöhe erhoben und um sich geschlagen

Seite 34

hat. Sie musste von den Polizeibeamten schliesslich zu Boden geführt und mit Hand- und

Fussfesseln arretiert werden (act. B 3/2/S2/8). Dadurch hat sie die Amtshandlung zwar nicht

verhindert, aber doch erheblich erschwert. Die kriminelle Energie ist als beachtlich zu bezeichnen,

da sie aufgrund früherer Verhaftungen und Erfahrungen mit der Polizei hätte wissen müssen,

dass sich die Verhaftung nicht vermeiden liess und Widerstand angesichts des Aufgebots von

vier Beamten zwecklos war. Insgesamt ist die objektive Tatschwere daher als mittel zu

bezeichnen.

Sodann ist aufbauend auf dieser objektiven Komponente auf der Ebene des subjektiven

Tatverschuldens die Frage zu stellen, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich

zuzurechnen ist und ausserdem je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der

Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen. Die Einsatzstrafe ist entsprechend

anzupassen (dieselben, a.a.O., N. 8 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017

vom 31. Juli 2018 E. 2.6.2). Für die subjektive Tatschwere sind die Beweggründe sowie das

situative Andershandelnkönnen ausschlaggebend (dieselben, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB).

Durch ihre Drohungen vom Vortag hat A. den Polizeieinsatz provoziert, was ihr auch bewusst war

(act. B 24 S. 8). Die (neuerliche) Auseinandersetzung mit den Beamten war unnötig und hätte

sich ohne weiteres vermeiden lassen. Ihre Beweggründe, sich der Amtshandlung zu widersetzen,

waren egoistischer Natur, da sie nicht schon wieder eingesperrt werden wollte (act. B 24 S. 9).

Gemäss Gutachten ist ihr für den Vorfall vom 9. Juni 2022 eine mittelgradig eingeschränkte

Steuerungsfähigkeit zugute zu halten (act. B 3/2/G14 S. 71). Die subjektive Tatschwere ist somit

als leicht bis mittel einzustufen und es ist aufgrund der Tatumstände insgesamt gerade noch von

einem mittleren Tatverschulden auszugehen (zur Berücksichtigung der verminderten

Schuldfähigkeit: MAUSBACH/STRAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB,

2020, N. 22 ff. zu Art. 19 StGB; MATHYS, a.a.O., Rz. 172 ff.).

Die zu berücksichtigenden Täterkomponenten werden in Art. 47 Abs. 1 StGB präzisiert. Sie

umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Ebenso wird dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Bedeutung

beigemessen, sofern sich daraus Rückschlüsse ziehen lassen (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 26

zu Art. 47 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6.1). Bei der Frage, ob die Täterkomponenten bereits bei der

Beurteilung der einzelnen Delikte oder erst bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind,

herrscht eine gewisse Unklarheit (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 12 zu Art. 49 StGB mit weiteren

Hinweisen). Der Ansatz von SIMMLER/SELMAN (a.a.O.), dem auch (MATHYS, a.a.O., Rz. 488 f.)

und (ACKERMANN, a.a.O., N. 116a zu Art. 49 StGB) folgen, überzeugt und ist im Folgenden

anzuwenden. Danach sind die Täterkomponenten bereits bei der Einzelbeurteilung

miteinzubeziehen, soweit sie Aussagen über diese Einzeltat zulassen (z.B. spezifisches Vorleben

Seite 35

mit Erklärungswert). Generelle den Täter betreffende und ausserhalb des Verschuldens liegende

Aspekte (z.B. allgemeine Strafempfindlichkeit oder die Vorstrafen, siehe Urteil des

Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3) sind hingegen bei der

Gesamtstrafe einzubeziehen.

Die Berufungsklägerin stammt ursprünglich aus ZZ. und wurde als Kind von einem Schweizer

Ehepaar adoptiert. Ihre Kindheit bezeichnet sie als gut (act. B 24 S. 5). Im Jahr 2018 unterzog

sie sich einer Geschlechtsoperation; den Wunsch als Frau zu leben, verspürt sie, seit sie klein ist

(act. B 24 S. 6). Der Adoptivvater ist verstorben, zur Mutter hat sie seit dem Jahr 2021 keinen

Kontakt mehr; ebenso wenig zu den Geschwistern seit der Geschlechtsumwandlung 2018

(act. B 24 S. 4). Sie machte eine Lehre als Gartenbauerin, arbeitete aber auch in anderen

Bereichen wie im Tiefbau, als Baggerführerin, Chauffeuse, Whirlpool-Technikerin, in der

Kanalreinigung und im Verkauf (act. B 24 S. 4). Aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen

erhält sie seit mehreren Jahren eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (act. B 24 S. 5). Ihre

monatlichen Einkünfte belaufen sich auf CHF 3'000.00. Sie hat ca. 30'000 Franken Schulden

(act. B 24 S. 6). Im November 2020 wurde ihr eingetragener Partner im Zuge eines

Polizeieinsatzes erschossen; seither ist sie alleinstehend (act. B 3/3 BA 5 S. 2 und B 24 S. 5). Im

Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Deliktes verfügte sie über keine eigene Wohnung mehr

(act. B 3/2/S2/ZM9 S. 2). Zu Gunsten der Berufungsklägerin ist dem Umstand Rechnung zu

tragen, dass Polizeieinsätze bei ihr seit dem Vorfall mit ihrem Lebenspartner eine spezielle

Bedeutung haben und starke Emotionen auslösen (act. B 3/62 S. 3). Vor dem

Zwangsmassnahmengericht hat sie zudem glaubhaft versichert, dass es ihr leidtue

(act. B 3/2S2/ZM10 S. 5).

Als angemessen erachtet das Obergericht eine Einsatzstrafe von 15 Einheiten. Diese sind

aufgrund der mittelgradigen Einschränkung um etwa die Hälfte auf 7 Strafeinheiten zu reduzieren.

In Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint eine Strafe von 5 Einheiten als

angemessen. Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe steht nicht zur Diskussion, weil Art. 286

StGB einzig Geldstrafe androht (MAZZUCCHELLI, a.a.O., N. 31 zu Art. 41 StGB; BGE 134 IV 60

E. 8.4). Die Hinderung einer Amtshandlung ist somit mit 5 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00

zu ahnden.

2.3.7.2.2 Beschimpfungen vom 9. Juni 2022

Art. 177 Abs. 1 StGB droht Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze an. Bei der Verlegung in eine andere

Abteilung der psychiatrischen Klinik S. hat die Berufungsklägerin die den Auftrag ausführenden

Polizeibeamten am 9. Juni 2022 als "Arschlöcher" betitelt (act. B 2.1 E. III.3.3 S. 11). Mit den

Beleidigungen hat A. ihren Unmut gegenüber dem Vorgehen der Beamten ausgedrückt. Diese

waren unnötig und nicht zielführend, sind im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten jedoch

Seite 36

als moderat zu bezeichnen. Strafmindernd sind ihre mittelgradig eingeschränkte

Steuerungsfähigkeit (act. B 3/2/G14 S. 71) sowie ihre traumatischen Erfahrungen mit

Polizeieinsätzen (act. B 3/62 S. 3) zu berücksichtigen. Dem objektiv und subjektiv leichten

Tatverschulden entspricht eine Strafe von 15 Strafeinheiten. Diese ist wegen der eingeschränkten

Steuerungsfähigkeit sowie den traumatischen Erfahrungen um 10 Einheiten zu reduzieren. Die

Strafe beträgt damit 5 Strafeinheiten.

Anlässlich der Revision vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2018 (AS 2016 1249, BBl 2012

4721) hat der Gesetzgeber am Vorrang der Geldstrafe grundsätzlich festgehalten

(MAZZUCCHELLI, a.a.O., N. 1 zu Art. 41 StGB). Die Geldstrafe stellt folglich die Regel dar, von der

nur ausnahmsweise abgewichen werden darf und zwar nur dann, wenn die Voraussetzungen von

Art. 41 Abs. 1 lit. a oder b StGB gegeben sind. Sofern das Gericht diese Voraussetzungen als

gegeben ansieht, hat es die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

Die erhöhten Begründungsanforderungen werden unter anderem verletzt, wenn direkt von der

Erwerbs- oder Mittellosigkeit des Verurteilten auf die mangelnde Vollziehbarkeit der Geldstrafe

geschlossen wird (derselbe, N. 53 zu Art. 41 StGB). Die Geldstrafe steht grundsätzlich nämlich

auch Mittellosen zur Verfügung und es war nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die Geldstrafe

von Vornherein für breite Teile der Bevölkerung ausser Betracht fällt (BGE 134 IV 60 E. 5.4).

Zudem gelangt Art. 41 StGB nur zur Anwendung, wenn sowohl Geldstrafe als auch

Freiheitsstrafe angedroht werden (MAZZUCCHELLI, N. 31 zu Art. 41 StGB; BGE 134 IV 60 E. 8.4).

Die Umwandlung der Geldstrafe durch die Vorinstanz mit der Begründung, diese könne

voraussichtlich nicht vollzogen werden, wird den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB also

nicht gerecht und kommt vorliegend nicht in Frage. Mithin hat es bei einer Geldstrafe von

5 Tagessätzen à CHF 30.00 sein Bewenden.

2.3.7.2.3 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. resp. 4. Juli 2022

Wer unbefugt Betäubungsmittel konsumiert, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Als

Betäubungsmittel gilt unter anderem Kokain (Art. 2 lit. a BetmG). Die Berufungsklägerin hat vom

3. auf den 4. Juli 2022 zwei Linien Kokain konsumiert (act. B 2.1 E. V. S. 18). Dafür hat die

Vorinstanz eine Busse von CHF 500.00 ausgesprochen; die Ersatzfreiheitsstrafe hat sie auf

5 Tage festgesetzt (act. B 2.1 E. VII.5. S. 21).

Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so,

dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden entspricht (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für

den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine

Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2

StGB).

Seite 37

Die Höhe der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Busse ist nicht zu beanstanden und kann

übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Allerdings stellt sich die Frage nach der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Kantonsgericht hat

entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft einen Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro

Tag angewendet und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt (act. B 2.1 E. VII.5. S. 21).

Korrekterweise hätte indessen entsprechend der Berechnung des Tagessatzes zur Geldstrafe

ein Tagessatz von CHF 30.00 angewendet werden müssen und die Ersatzfreiheitsstrafe hätte 16

Tage betragen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Weil die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung

erklärt hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO

(reformatio in peius) allerdings bei der Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

2.3.7.2.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 21. Juli 2022

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft (aArt. 285 Abs. 1 StGB).

Aufgrund erneuter Drohungen wurde die Regionalpolizei am 21. Juli 2022 mit der Anhaltung und

Festnahme von A. beauftragt (act. B 3/2/S3/HA1 S. 2). Als A. die Beamten um die Mittagszeit auf

der Tramstrasse in V. bemerkte, ging sie mit geöffneter Klinge in der Hand auf diese zu und

drohte, sie abzustechen (E. 2.2.12 oben; act. B 3/2/S3a/3 S. 1). Die Tat wiegt objektiv schwer.

Obwohl die Polizisten nur ihren Auftrag ausführten, reagierte die Berufungsklägerin rücksichtslos

und offenbarte durch die Drohung mit dem Messer eine hohe Gewaltbereitschaft. Das deutet auf

eine erhebliche kriminelle Energie hin. Angesichts der Drohungen, welche sie vor dem Mittag

desselben Tages gegenüber Wm W. und dem Mitarbeiter der Diensthotline Gewaltprävention

ausstiess, mussten die Beamten davon ausgehen, dass sie die Drohungen auch in die Tat

umsetzen werde.

In der Untersuchung hat A. durchblicken lassen, dass sie nachvollziehen kann, wie ihr Verhalten

auf die Polizisten wirken musste (act. B 3/2/S3a/4 S. 11 oben) und sie eigentlich auch wusste,

um was es ging (act. B 3/2/S3a/4 S. 12 oben). Trotzdem widersetzte sie sich den Anordnungen

der Beamten bewusst (act. B 3/2/S3a/4 S. 12 f.; act. B 3/2/StA 37 S. 8; act. B 3/62 S. 4 f.). Eine

derartige Eskalation der Situation war unnötig und hätte von Seiten der Berufungsklägerin ohne

Weiteres vermieden werden können. Zu ihren Gunsten wirkt sich die in mittlerem Masse

eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aus (act. B 3/2/G14 S. 71). Dies führt zu einer mittleren bis

schweren subjektiven Tatschwere und es ist aufgrund der Tatumstände insgesamt von einem

mittleren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Was die traumatischen Erfahrungen mit

Polizeieinsätzen angeht, kann auf die obigen Ausführungen zu den Täterkomponenten beim

Seite 38

Vorfall vom 9. Juni 2022 verwiesen werden. Zwar hat die Berufungsklägerin nach dem Ereignis

vom 21. Juli 2022 durchblicken lassen, dass ihre Aktionen eigentlich nichts bringen

(act. B 3/2/S3a/4 S. 13 f.) und es ihr leidtue, dass es schon wieder so weit gekommen ist

(act. B 3/2/S3a/4 S. 17 oben), dennoch hat sie sich nicht klar von ihrem Vorgehen distanziert

(act. B 3/2/S3a/4 S. 12 ff.; B 3/2/StA 37 S. 6 ff.; B 3/62 S. 4 ff.).

Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 100 Einheiten erscheint angemessen. Diese

ist aufgrund der mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (act. B 3/2/G14 S. 71) um

50 Strafeinheiten, d.h. um die Hälfte, zu reduzieren. Den Täterkomponenten wird mit einer

Reduktion um 10 Einheiten Rechnung getragen. Angemessen scheint somit eine Strafe von 40

Einheiten. In der Vergangenheit wurden gegenüber der Berufungsklägerin wiederholt Geldstrafen

ausgesprochen, ohne dass sich diese davon hat beeindrucken lassen. Die Voraussetzungen für

die Anordnung einer Geldstrafe sind nicht (mehr) gegeben (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Gegenüber

der Berufungsklägerin ist somit eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen auszusprechen.

2.3.7.2.5 Beschimpfungen vom 21. Juli 2022

Beim Zusammentreffen mit den Beamten am 21. Juli 2022 hat A. diese massiv beschimpft ("du

Hurensohn", "fick doch deine Mutter, du Hurensohn", "du verdammtes Arschloch", "ihr seid alles

Mörder" etc.; act. B 2.1 E. IV.4 S. 18; B 3/2/StA 37 S. 9). In der Untersuchung hat sie zugegeben,

dass sie die Polizisten bewusst beschimpfte, weil diese resp. einer von ihnen sie ebenfalls

angeschrien hat (act. B 3/2/S3a/4 S. 11 und 13). Die Beleidigungen waren massiv und wiegen im

Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten schwer, vor allem die Betitelung mit "ihr seid alles

Mörder" vor dem Hintergrund, dass ihr Lebensgefährte bei einem Schusswaffeneinsatz der

Polizei ums Leben kam. Strafmindernd wirken sich ihre mittelgradig eingeschränkte

Steuerungsfähigkeit (act. B 3/2/G14 S. 71) sowie ihre traumatischen Erfahrungen mit

Polizeieinsätzen (act. B 3/62 S. 3) aus. Dem objektiv schweren und subjektiv mittleren

Tatverschulden entspricht eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Diese ist wegen der

eingeschränkten Steuerungsfähigkeit sowie den traumatischen Erfahrungen mit Polizeieinsätzen

um 30 Tagessätze zu reduzieren. Die Strafe beträgt damit 20 Tagessätze. Aus den gleichen

Gründen wie bei den Beschimpfungen am 9. Juni 2022 kommt eine Umwandlung in eine

Freiheitsstrafe nicht in Frage und es ist eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00

auszusprechen.

2.3.7.2.6 Gesamtstrafe

Art. 49 Abs. 1 StGB ist anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt sind. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen,

genügt nicht (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und 3.3; 144

Seite 39

IV 313 E. 1). Massgebend für die Frage der Gleichartigkeit ist entsprechend nicht die gesetzliche

Strafandrohung. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt vielmehr nur zur Anwendung, wenn das Gericht

mehrfach konkret auf die gleiche Strafart erkennt. Treffen ungleichartige Strafen aufeinander, wie

etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander

verhängt, d.h. kumuliert werden (ACKERMANN, a.a.O., N. 94 zu Art. 49 StGB; MATHYS, a.a.O.,

Rz. 480). In welchem Umfang die Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen, mit der gleichen Strafart

zu sanktionierenden Straftaten erhöht (geschärft) wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab

(derselbe, a.a.O., Rz. 500). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis

der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere

Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom

7. Dezember 2018 E. 4.3.3). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung (MATHYS, a.a.O., Rz. 501).

Die Freiheitsstrafe von 40 Strafeinheiten für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

vom 21. Juli 2022 fällt als einzige Freiheitsstrafe nach dem 10. Mai 2022 nicht unter Art. 49 StGB,

ebenso wenig die Busse von CHF 500.00 für die Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen ist die Freiheitsstrafe um 20

Einheiten zu erhöhen (act. B 16; Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018

E. 4.3.3). Zu aspirieren sind hingegen die 5 Tagessätze Geldstrafe für die Beschimpfungen vom

9. Juni 2022, die 5 Tagessätze Geldstrafe für die Hinderung der Amtshandlung vom 9. Juni 2022

und die 20 Tagessätze Geldstrafe für die Beschimpfungen vom 21. Juli 2022. Einsatzstrafe bilden

die Beschimpfungen vom 21. Juli 2022 als schwerstes Delikt (derselbe, a.a.O., Rz. 487 und 491;

SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 10 zu Art. 49 StGB). Bei den Gesetzeswidrigkeiten, welche den

anderen Strafen zugrunde liegen, wurden einmal die gleichen Rechtsgüter verletzt

(Beschimpfungen vom 9. Juni 2022) bzw. wurde die Hinderung einer Amtshandlung ebenfalls

wegen der Unbeherrschtheit der Berufungsklägerin begangen. Die Nebendelikte haben

grundsätzlich keinen Bezug zur Haupttat (MATHYS, a.a.O., Rz. 502), sämtliche Taten sind jedoch

auf die Überforderung der Berufungsklägerin mit ihrer Lebenssituation zurückzuführen, welche

im Sommer 2022 besonders stark ausgeprägt war. Die zahlreichen, zum Teil einschlägigen

Vorstrafen werden mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Einheiten berücksichtigt

(act. B 16; Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). In einer

gesamthaften Würdigung erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um 5 Tagessätze zu

schärfen, sodass eine Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen à CHF 30.00 resultiert.

Seite 40

2.3.7.3 Zusatzstrafe plus Strafen für die nach dem Urteil vom 10. Mai 2022 begangenen

Taten

Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte

Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten (BGE 145 IV 1 E. 1.3

= Pra. 108 [2019] Nr. 137 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020

E. 2.3.2; MATHYS, a.a.O., Rz. 549 ff.; SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 19 zu Art. 49 StGB).

Dies bedeutet, dass die Zusatzstrafe von 80 Tagen Freiheitsstrafe für die Drohung gegenüber E.

vom 23. April 2022 und die Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen Gewalt und Drohung gegenüber

Behörden und Beamten vom 21. Juli 2022 zusammenzuzählen sind (insgesamt also 140

Einheiten Freiheitsstrafe). Dazu kommen die 35 Tagessätze Geldstrafe à CHF 30.00 (für die

Hinderung einer Amtshandlung sowie die Beschimpfungen vom 9. Juni bzw. 21. Juli 2022) und

CHF 500.00 Busse für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3./4. Juli

2022.

2.3.8 Widerruf

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Berufungsklägerin innerhalb der Probezeiten der

Verurteilungen wegen Raufhandels und wegen versuchten räuberischen Diebstahls erneut

delinquiert habe (act. B 2.1 E. VIII. S. 22 f.). Da gemäss dem psychologischen Gutachten nicht

zu erwarten sei, dass sie sich künftig wohl verhalten werde, sei der mit Urteilen vom 31. Mai 2021

bzw. 10. Mai 2022 angeordnete bedingte Vollzug je zu widerrufen (act. B 2.1 E. VIII. S. 23).

Die Berufungsklägerin beantragt, vom Widerruf der bedingt ausgefällten Strafen abzusehen

(act. B 17 S. 2 f.), während die Staatsanwaltschaft einen solchen befürwortet (act. B 19 S. 3).

Mit Urteil vom 31. Mai 2021 wurde A. wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) zu einer bedingten

Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf

3 Jahre festgesetzt (act. B 3/2/P3). Am 10. Mai 2022 folgte eine Verurteilung wegen versuchten

räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Probezeit

wurde ebenfalls auf 3 Jahre festgelegt (act. B 3/2/P2).

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist zu erwarten,

dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingt oder teilbedingt

ausgesprochene Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

A. hat innerhalb der festgelegten Probezeiten, welche bis 31. Mai 2024 resp. 10. Mai 2025 gehen

(act. B 16 S. 7f.), mehrere Vergehen begangen (Drohung, Hinderung einer Amtshandlung,

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung). Die

Seite 41

Rückfallgefahr wird vom Gutachter für Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie Beschimpfungen als hoch eingeschätzt (act. B 3/2/G14 S. 72). Ein Blick in den

Strafregisterauszug (act. B 16) zeigt, dass die Berufungsklägerin die ihr durch das Gewähren von

bedingten Strafvollzügen mehrfach eingeräumte Chance zur Bewährung durchwegs nicht genutzt

hat. Die Voraussetzungen für den Widerruf der früher ausgefällten, bedingten Strafen sind

deshalb erfüllt und die erwähnten bedingten Strafen zu widerrufen.

2.3.9 Gesamtstrafen

Wenn Taten während der Probezeit begangen und die früheren bedingten Strafen widerrufen

werden, ist bei gleichartigen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Dies in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB. Einsatzstrafe ist die Strafe für die während

der Probezeit begangene Tat. Ist die "Einsatzstrafe" eine Gesamtstrafe, ist der bereits erfolgten

Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der erneuten Gesamtstrafenbildung

Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 7a zu

Art. 46 StGB; MATHYS, a.a.O., Rzn. 512 und 529). Seit dem 1. Januar 2018 lässt Art. 46 Abs. 1

StGB somit keine Relativierung der Rechtskraft des ersten Urteils mehr zu (TRECHSEL/PIETH, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 4a zu Art. 46 StGB;

BGE 145 IV 146 E. 2.1 und 137 IV 249 E. 3.4.3).

Hier geht es um den Widerruf einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (= Erhöhungsstrafe; MATHYS,

a.a.O., Rz. 511). Dazu kommt die neue Freiheitsstrafe von 60 Strafeinheiten für Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte vom 21. Juli 2022, wobei die Letztere nach dem Gesagten

als Einsatzstrafe gilt (MATHYS, a.a.O., Rz. 511). Bei den 80 Strafeinheiten für die Drohung

gegenüber E. vom 23. April 2022 handelt es sich um eine Zusatzstrafe. Die Einsatzstrafe resultiert

aus einem Vorfall, der sich relativ kurz nach der Verurteilung zur Strafe, die widerrufen wird,

ereignet hat (MATHYS, a.a.O., Rz. 511). Es rechtfertigt sich daher, die Erhöhungsstrafe um einen

Drittel auf 80 Einheiten zu reduzieren. Insgesamt resultiert also eine Gesamtfreiheitsstrafe von

220 Tagen oder 7 Monaten und 10 Tagen.

Weiter wird eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen widerrufen. Dazu kommt die neue Geldstrafe

von 35 Tagessätzen, welche ihrerseits eine Gesamtstrafe und die Einsatzstrafe darstellt. Weil die

Einsatzstrafe mit 35 Tagessätzen wesentlich geringer ist, als die widerrufene Strafe (130

Tagessätze), ist ein Grossteil der Erhöhungsstrafe anzurechnen (MATHYS, a.a.O., Rz. 507).

Angemessen erscheinen 105 Tagessätze, was total 140 Tagessätze ergibt.

Seite 42

2.3.10 Fazit

In Würdigung aller Umstände resultiert somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 220 Tagen oder 7

Monaten und 10 Tagen sowie eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagesätzen, total also 360

Strafeinheiten. Dazu kommen CHF 500.00 Busse. Die Gesamtstrafen fallen insgesamt gleich

hoch aus wie die Strafe der Vorinstanz (360 Strafeinheiten) und das Verschlechterungsverbot

wird daher nicht verletzt (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.4 Bedingter Strafvollzug

Die Vorinstanz hat sich zur Frage des bedingten Strafvollzuges nicht geäussert.

Die Berufungsklägerin verlangt eine bedingte Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 500.00, wobei die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen sei

(act. B 17 S. 2). Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft die von der Vorinstanz

ausgesprochene Strafe als angemessen (act. B 19 S. 1).

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde

der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn

besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug

einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis

fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Aus dem Strafregisterauszug geht nicht klar hervor, wie hoch die Strafe ursprünglich war, welche

die Berufungsklägerin von Mitte Dezember 2021 bis Mitte Mai 2022 in N. verbüsste, da es sich

offenbar um eine umgewandelte Geldstrafe handelte (act. B 16). Mit Blick auf die nachfolgenden

Ausführungen kann die Frage, ob der bedingte Strafvollzug objektiv überhaupt möglich ist (Art. 42

Abs. 2 StGB), jedoch offenbleiben.

In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, welche

Voraussetzung nachfolgend zu prüfen ist. Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung

des Rückfallrisikos, ist es unerlässlich, ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit

zu zeichnen. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere

relevante Tatsachen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner

Bewährung zulassen (HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 StGB; BGE 134 IV

140 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

Seite 43

wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive

Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen

Beziehung) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013

E. 1.3 f.). In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter

sogenannte einschlägige Vorstrafen aufweist. Aus dem Strafregister entfernte Urteile dürfen

indes bei der Prognosebeurteilung nicht zulasten des Betroffenen verwendet werden

(HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 42 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4). Zu

berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HEIMGARTNER, OFK-Kommentar,

a.a.O., N. 9 zu Art. 42 StGB). Mitberücksichtigt werden müssen die voraussichtlichen Wirkungen

unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. StGB (BGE

128 IV 193 E. 3c). Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung

beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3). Wie bei der Strafzumessung

(Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten

Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des

Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2012

vom 14. September 2012 E. 3; je mit Hinweisen). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt

des Entscheids (HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 42 StGB).

Gegen eine günstige Prognose sprechen die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen der

Berufungsklägerin (act. B 16) sowie die hohe Rückfallgefahr für Drohungen, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfungen und das moderate bis hohe Risiko für

einfache Körperverletzungen (act. B 3/2/G14 S. 72). Dazu kommt, dass A. vor der Inhaftierung

keine eigene Wohnung (mehr) hatte, krankheitsbedingt nicht ins Arbeitsleben integriert war und

über keine engen sozialen Beziehungen verfügte (act. B 3/2/S3a/4 S. 4 und B 24 S. 4). Im

"geschützten" Rahmen des Strafvollzugs ist sie zurzeit gemäss eigenen Angaben drogenfrei,

konsumierte vor der Inhaftierung jedoch jahrzehntelang Suchtmittel wie Kokain, Amphetamine

und Alkohol (act. B 24 S. 7 und 3/2/G14 S. 40 f.). Trotz Unterstützung durch die ambulante

psychiatrische Spitex (act. B 3/3 BA 86), Bewährungshilfe (vgl. Gefährdungsmeldung vom 3. Juni

2022 und Weisungsverletzung vom 1. Juni 2022, Beilagen zu act. B 3/3/BA 5), wöchentlichen

Therapiesitzungen (act. B 3/3 BA 87) und unzähligen Klinikaufenthalten (lediglich Beispiele seit

dem Vorfall mit ihrem Lebenspartner im November 2020: act. B 3/4/BA 142, 143, 149, 150, 155

und 161) gelang es ihr nicht, konflikt- und straffrei zu leben (act. B 3/3/BA 5 S. 2 f., B 3/2/S2/11

S. 3 ff. und B 16). Aufgrund der nach dem Vorfall vom 21. Juli 2022 angeordneten Sicherheitshaft

hat sich an dieser Situation bis heute nichts geändert. Gegen die Berufungsklägerin wird zudem

eine sichernde Massnahme angeordnet (E. 2.5.11). In diesem Fall fehlen die Voraussetzungen

für eine bedingte Strafe regelmässig; wer eine Massnahme braucht, ist von vornherein

Seite 44

rückfallgefährdet (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 5 zu Art. 42 StGB mit weiteren Hinweisen).

Umstände für eine günstige Prognose fehlen somit gänzlich.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 10 Tagen sowie der Geldstrafe von 140

Tagessätzen ist daher unbedingt auszusprechen.

2.5 Massnahme

2.5.1 Tatbestand

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine

stationäre Behandlung anordnen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2.5.2 Antrag Anklage

Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Anklageschrift die Anordnung einer stationären

Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (act. B 3/13 S. 6).

2.5.3 Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, d.h. eine schwere psychische Störung,

eine entsprechende Anlasstat, die Wiederholungsgefahr, die Eignung der Massnahme und deren

Verhältnismässigkeit, bejaht und in der Folge eine solche angeordnet (act. B 2.1 E.X. S. 26 ff.).

2.5.4 Vorbringen der Berufungsklägerin

Gemäss RA AA. setzt die Anordnung einer stationären Massnahme voraus, dass dadurch die

Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert werden könne (act. B 17 S. 12). Das sei hier nicht

der Fall; das Gutachten spreche lediglich davon, dass die Wiederholungsgefahr mit einer

stationären Massnahme gesenkt werden könne. Die bloss vage Möglichkeit, dass eine

Massnahme allenfalls geeignet sein könnte, genüge vorliegend nicht, um die Notwendigkeit der

Massnahme zu begründen. Umso mehr als die Berufungsklägerin bereits zahlreiche, erfolglose

Therapieversuche hinter sich habe. Seine Mandantin sei aufgrund ihrer negativen Erfahrungen

in Kliniken sowie mit Therapeuten, Fachärzten und Medikamenten auch nicht therapiewillig

(act. B 17 S. 13). Die Therapieunwilligkeit sei nicht typischer Teil des Krankheits- oder

Seite 45

Selbstbildes, welche zuerst therapiert werden müsste, sondern eine davon losgelöste Haltung,

eben aufgrund ihrer sehr negativen Erfahrungen. Selbst wenn man trotz der geringen

Wahrscheinlichkeit die Eignung einer stationären Massnahme bejahen würde, wäre eine solche

nicht verhältnismässig im engeren Sinne. Das Gutachten halte das Risiko für Delikte wie

Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie für Beschimpfungen zwar für

hoch, jedoch sei zu berücksichtigen, dass bei diesen Delikten primär zweitrangige Rechtsgüter

wie Ehre und die öffentliche Gewalt geschützt würden, sodass auch eine hohe

Rückfallwahrscheinlichkeit keine Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB zu

begründen vermöge. Für einfache Körperverletzungen sei zugunsten seiner Mandantin von

einem moderaten Risiko auszugehen. Mit Bezug auf schwere Körperverletzungen gehe das

Kantonsgericht willkürlich davon aus, dass schwere Körperverletzungen denkbar seien und der

Übergang von einer einfachen zu einer schweren Körperverletzung oft fliessend sei (act. B 17

S. 14). Dies treffe nicht zu. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung sei auf schwerste

Eingriffe in die körperliche Integrität beschränkt. In aller Regel brauche es dafür ein grosses

Ausmass an Gewalt und eine schwere persönliche, meist affektgeladene Auseinandersetzung.

Aufgrund der körperlichen Konstitution seiner Mandantin sowie ihrer fehlenden engen sozialen

Beziehungen sei eine derartige Konstellation schwer vorstellbar. Das Risiko für "zufällige"

schwere Körperverletzungen sei folglich als sehr gering einzustufen. Dass schwere

Körperverletzungen "denkbar" und somit grundsätzlich im Bereich des Möglichen lägen, genüge

jedenfalls nicht, um die Massnahme als verhältnismässig erscheinen zu lassen.

2.5.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hält die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Therapie

demgegenüber als gegeben und betont, dass von der Berufungsklägerin in unbehandeltem

Zustand eine hohe Gefahr für weitere ähnliche Delikte wie Drohungen, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie Körperverletzungen ausgehe (act. B 19 S. 3). Erstes Ziel der

Therapie sei, eine Krankheitseinsicht zu erreichen (act. B 24 S. 15). Eine Massnahme scheitere

nicht einfach an der Therapieunwilligkeit. Diese sei im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild

zu sehen. Bei der Freiheitsstrafe sei die verminderte Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt. Das

Bundesgericht habe in den Entscheiden 6B_1226/2023 und 6B_1201/2016 auch bei Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte eine stationäre Massnahme als zulässig erachtet. Bei der

Berufungsklägerin sei eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden und sie leide unter einer

Borderline-Störung; dazu kämen drohende Verhaltensweisen, eine geringe Frustrationstoleranz,

ein erhöhtes Aggressionspotential, eine psychotische Störung und eine zunehmende

Wahnsymptomatik wie Stimmen hören, Übergriffe im Gefängnis etc. (act. B 24 S. 16). Die

Beschuldigte sehe das System von Ärzten, Polizisten und Behörden gegen sich gerichtet. Es

gebe somit mehrere Risikofaktoren, dazu kämen der soziale Rückzug und die psychosozialen

Belastungsfaktoren. Der Gutachter stufe die Rückfallgefahr gegenüber der Polizei aufgrund der

Seite 46

vielfältigen Risikofaktoren als hoch ein. Weitere Eskalationen könnten nicht ausgeschlossen

werden, v.a. aufgrund von Frustration. Wegen dem Messer, welches die Beschuldigte auf sich

trage, seien Körperverletzungen nicht auszuschliessen. Bei Art. 59 StGB werde nicht

vorausgesetzt, dass etwas Schlimmes passiert sei. Wenn der Wahn zunehme, bestehe auch

Gefahr für höherrangige Rechtsgüter. Das habe auch das Haftgericht so gesehen. Die Abwägung

mit öffentlichen Interessen führe daher zur Aussprechung einer stationären Massnahme.

2.5.6 Vorbringen der Privatkläger

Die Privatkläger äusserten sich im Berufungsverfahren nicht zur Anordnung einer stationären

Massnahme.

2.5.7 Tatsächliche Grundlagen

2.5.7.1 Gutachten

Dr. Z. hat bei der Berufungsklägerin mit Gutachten vom 10. November 2022 eine akute

polymorphe psychotische Störung (ICD-10: F23.0), eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ bei gleichzeitig impulsiven Anteilen (ICD-10: F60.3),

durch den Konsum von Kokain verursachte psychische und Verhaltensstörungen (ICD-10: F14.1)

sowie Transsexualismus, Status nach Geschlechtsumwandlung Mann zu Frau (ICD-10: F64.0)

festgestellt (act. B 3/2/G14 S. 70). Zudem leide sie an Wahn und Körperhalluzinationen

(act. B 3/2/G14 S. 62 und 70). Sie sei z.B. der Ansicht, dass ihr Organe fehlen und man ihr etwas

eingepflanzt habe (act. B 3/2/G14 S. 48). Die diagnostizierten Störungen würden die Gefahr

weiterer Straftaten erhöhen (act. B 3/2/G14 S. 72).

Gemäss dem Gutachter ist das langfristige Risiko ohne adäquate Massnahmen für erneute

Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfungen als hoch

und für einfache Körperverletzungen als moderat bis hoch einzuschätzen. Das Risiko für schwere

Körperverletzungen wird als niedrig qualifiziert, doch seien schwere Körperverletzungen in

neuerlichen Stresssituationen oder infolge von Wahnvorstellungen durchaus denkbar (act. B

3/2/G14 S. 72).

Mit einer stationären Massnahme lässt sich die Wiederholungsgefahr gemäss dem Gutachter

senken (act. B 3/2/G14 S. 72 f. und 74). Dieser hält es zudem für möglich, dass die

Therapiewilligkeit im Zuge der Therapie etabliert werden kann (act. B 3/2/G14 S. 74).

Am 13. März 2023 hat die Vorinstanz den Experten ersucht, das Gutachten zu aktualisieren

(act. B 3/41). Mit Schreiben vom 27. April 2023 informierte der Gutachter, dass die

Berufungsklägerin ein erneutes Gespräch verweigert habe. Er hat jedoch klargestellt, dass sich

an seiner Einschätzung - ungeachtet des positiven Führungsberichts - nichts geändert habe. Die

Behandlung der von ihm diagnostizierten Störung dauere mehrere Jahre (act. B 3/55 S. 3).

Seite 47

2.5.7.2 Bericht Amt für Justizvollzug

Die Vorinstanz hat beim Gefängnis B. einen Vollzugsbericht eingeholt (act. B 3/41). Der

Führungsbericht des Amts für Justizvollzug vom 15. Dezember 2022 (recte: März 2023) fiel sehr

positiv aus. Die Berufungsklägerin habe keine Mühe, sich im Alltag zu integrieren und beteilige

sich aktiv an den Beschäftigungsprogrammen. Es sei eine stetige Verbesserung und ein

kontrollierteres Verhalten zu beobachten (act. B 3/47).

2.5.8 Standpunkt Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin hat sich an der Berufungsverhandlung mit einer stationären

therapeutischen Massnahme nicht einverstanden erklärt (act. B 24 S. 14). Sie wäre jedoch bereit,

sich im offenen Rahmen stationär behandeln zu lassen.

2.5.9 Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 59 Abs. 1 StGB setzt die Anordnung einer stationären Behandlung neben einer

schweren psychischen Störung voraus, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen

hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und dass zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Taten begegnen (lit. b). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen,

dass sich durch die Behandlung die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt. Die bloss

vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen

Verringerung reichen nicht aus. Es ist indessen nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit

erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren die Voraussetzungen für

eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt

sind. Gegebenenfalls kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Massnahme um

jeweils höchstens fünf Jahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB; BGE 135 IV 139 E. 2.4.2; 134 IV

315 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.3).

2.5.10 Würdigung durch das Obergericht

Dr. Z. hat bei der Berufungsklägerin mit Gutachten vom 10. November 2022 eine akute

polymorphe psychotische Störung (ICD-10: F23.0), eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ bei gleichzeitig impulsiven Anteilen (ICD-10: F60.3),

durch den Konsum von Kokain verursachte Verhaltensstörungen (ICD-10: F14.1) sowie

Transsexualismus (ICD-10: F64.0) festgestellt (act. B 3/2/G14 S. 70). Zudem leide sie an Wahn

und Körperhalluzinationen (act. B 3/2/G14 S. 62 und 70). Sie sei zum Beispiel der Ansicht, dass

ihr Organe fehlen und man ihr etwas eingepflanzt habe (act. B 3/2/G14 S. 48). Eine schwere

psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB liegt damit vor und dauert gemäss der

Eingabe des Gutachters vom 27. April 2023 auch an. In diesem Schreiben informierte der Experte

das Gericht, dass die Berufungsklägerin ein erneutes Gespräch verweigert habe. Er hat jedoch

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https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_373%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-315%3Ade&number_of_ranks=0#page315

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klargestellt, dass sich an seiner Einschätzung – ungeachtet des positiven Führungsberichts –

nichts geändert habe und die Behandlung der von ihm diagnostizierten Störung (noch) mehrere

Jahre dauere (act. B 3/55 S. 3).

Die Berufungsklägerin hat sich wegen Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung sowie Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) strafbar gemacht. Mit Ausnahme der

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei der es um eine Übertretung geht

(Art. 106 Abs. 1 StGB), handelt es sich bei sämtlichen genannten Tatbeständen um Vergehen

(Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei Drohung (Art. 180 StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB) lautet die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe, bei Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung

(Art. 286 StGB) auf Geldstrafe bis zu 90 resp. 30 Tagessätzen. Gemäss dem Gutachter standen

die Taten im Zusammenhang mit der psychischen Störung (act. B 3/2/G14 S. 64 f.). Eine

Anlasstat und der Zusammenhang mit der psychischen Störung sind also gegeben.

Gemäss dem Gutachter ist das langfristige Risiko ohne adäquate Massnahmen für erneute

Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfungen als hoch

und für einfache Körperverletzungen als moderat bis hoch einzuschätzen. Das Risiko für schwere

Körperverletzungen wird als niedrig qualifiziert, doch seien schwere Körperverletzungen in

neuerlichen Stresssituationen oder infolge von Wahnvorstellungen durchaus denkbar

(act. B 3/2/G14 S. 72). Das Gesetz enthält hinsichtlich der möglichen Schwere und

Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Taten keine Mindesterfordernisse. Bei Gewaltdelikten ist

bezüglich der Annahme von Wiederholungsgefahr kein allzu strenger Massstab anzulegen

(WOLFGANG Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 59 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2016

vom 16. August 2016 E. 3.2.3 und 6B_850/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.3). Eine einfache

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB kann ein schweres Vergehen darstellen (Urteile

des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.3 und 1B_372/2015 vom

11. November 2015 E. 2.2). Bei Gewaltdelikten stehen Leib und Leben, somit die höchsten

Rechtsgüter, auf dem Spiel. Insoweit darf das Gericht an die Annahme von Wiederholungsgefahr

keinen allzu strengen Massstab anlegen. Andernfalls setzt es mögliche Opfer einer nicht

verantwortbaren Gefahr aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.3

mit Hinweisen). Gegen die sehr ungünstige Rückfallprognose betreffend Drohung, Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung sowie Beschimpfung wendet

die Berufungsklägerin nichts Substanzielles ein. Die Einschätzung der Verteidigung, dass die

Wahrscheinlichkeit für schwere Körperverletzungen aufgrund der körperlichen Konstitution der

Berufungsklägerin und ihrer fehlenden engen sozialen Beziehungen nur schwer vorstellbar sei

Seite 49

(act. B 17 S. 14), überzeugt nicht. Zum einen ist nicht auszuschliessen, dass die

Berufungsklägerin irgendwann wieder eine enge persönliche Beziehung eingeht. Zum andern

bergen die seit dem Tod ihres Lebenspartners im November 2020 gehäuft vorgekommenen

Auseinandersetzungen mit Gewaltpotential (versuchter Raub am 22. November 2021,

act. B 3/2/P2) sowie mehrfachen massiven Drohungen gegenüber Drittpersonen (zum Beispiel

am 23. April 2022 gegenüber E., act. B 3 2/S1/9, am 8. Juni 2022 gegenüber dem Direktor des

Golfhotels und der Polizei, act. B 3 2/S2/ZM5 S. 2, sowie am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022

gegenüber Polizeibeamten) und die Tatsache, dass die Berufungsklägerin offenbar ihr

Arbeitsgerät, ein Messer, auch bei sich hat, wenn sie nicht direkt am Arbeiten ist, bei einer

Eskalation der Gemütslage und/oder Wahnvorstellungen stets die Gefahr von schweren

Verletzungen. Diese Gefahr ist auch denkbar, falls die Berufungsklägerin verzweifelt ist und

beabsichtigt, einen Schusswaffeneinsatz durch die Polizei zu provozieren. Ein solcher

Schusswaffeneinsatz erfolgt nämlich grundsätzlich erst, wenn kein milderes Mittel zur

Selbstverteidigung mehr zur Verfügung steht. Ein Schusswaffeneinsatz kann somit nur provoziert

werden, indem ein Polizist oder eine Polizistin in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wird. Die

Berufungsklägerin hat anlässlich der Befragung vom 22. Juli 2022 zwar geäussert, dass sie

solche Provokationen in der Zukunft sein lasse (act. B 3/2/S3a/4 S. 14). Das Gutachten kommt

demgegenüber zum Schluss, dass es bei empfundener Hilf- und Hoffnungslosigkeit oder

Fehleinschätzung einer Situation durchaus auch zu Körperverletzungen kommen könnte und ein

moderates Risiko für suicide by cop bestehe (act. B 3/2/G14 S. 66 f.). Die Wiederholungsgefahr

bezüglich Körperverletzungsdelikten, auch schweren, ist somit zu bejahen.

Erforderlich ist nach der Formulierung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB, dass zu erwarten ist, durch die

Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen (WOHLERS, Handkommentar, a.a.O.,

N. 5 zu Art. 59 StGB). Aus dieser gesetzlichen Regelung geht allerdings nicht klar hervor, welches

Ausmass der zu erwartende Erfolg haben und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sowie in

welchem Zeitraum ungefähr er eintreten muss, damit eine stationäre therapeutische Massnahme

angeordnet werden kann. Die stationäre therapeutische Massnahme kann angeordnet werden,

wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse

sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Somit reichen

einerseits die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die

Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung nicht aus. Bezogen auf den Zeitraum ist davon

auszugehen, dass gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB die stationäre therapeutische Massnahme

in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Daher muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Entscheids

die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stationäre Behandlung über

die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Taten deutlich verringern lässt. Es ist indessen nicht die hinreichende

Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren die

Seite 50

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme gemäss Art. 62

Abs. 1 StGB erfüllt sind, dass mithin ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter

die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Eine deutliche Verringerung der

Gefahr weiterer Taten genügt. Dies ergibt sich auch aus Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB. Sind die

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu

erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der

psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen

begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der

Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Es besteht mithin die Möglichkeit der -

gar mehrmaligen - Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um jeweils fünf

Jahre. Es kommt nicht darauf an, ob die Störung als solche behandelt werden kann; ausreichend

ist es, dass Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die es dem Täter mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit ermöglichen können, die Begehung weiterer Taten trotz fortbestehender

Störung zu vermeiden bzw. die Gefahr wenigstens deutlich zu verringern (WOHLERS,

Handkommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 59 StGB; BGE 140 IV 1 E. 3.2.4;134 IV 315 E. 3.4.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4 ff.). Gemäss der Berufungsklägerin

kann das Wiederholungsrisiko mit einer stationären Massnahme nicht deutlich gesenkt werden,

weshalb eine solche ihres Erachtens nicht zulässig ist. Dem ist mit Blick auf das Gutachten zu

widersprechen. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter nicht wortwörtlich von einer deutlichen

Verringerung des Risikos spricht. Dies ergibt sich aber selbstredend aus seiner Prognose,

wonach die Rückfallwahrscheinlichkeit bei einfachen Körperverletzungen mit adäquaten

Massnahmen tatsächlich, nämlich anstelle von "moderat bis hoch" auf "niedrig bis moderat" und

für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von "hoch" auf "moderat" gesenkt werden

kann (JANN SCHAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 13 zu

Art. 59 StGB).

Erforderlich ist, dass der Täter behandlungsfähig ist (WOHLERS, Handkommentar, a.a.O., N. 6 zu

Art. 59 StGB). Die Berufungsklägerin lehnt eine stationäre Massnahme mit der Begründung ab,

sie sei nicht therapiewillig bzw. es erscheine nicht in ausreichendem Masse wahrscheinlich, dass

eine Therapie erfolgsversprechend sei (act. B 17 S. 12 f.). Ihre Behandlungsbedürftigkeit hat sie

anlässlich der Befragung durch den Vorsitzenden indessen selbst eingeräumt (act. B 24 S. 7) und

diese ist laut Gutachten auch offensichtlich. Umso mehr als die Erfolgsaussichten für eine

erfolgreiche Therapie bei fortschreitender Chronifizierung abnehmen (act. B 3/2/G14 S. 74). Die

Behauptung, ihre Therapieunwilligkeit sei nicht Teil des Krankheitsbildes, sondern eine davon

losgelöste Haltung aufgrund gemachter schlechter Erfahrungen (act. B 17 S. 13), hat die

Berufungsklägerin nicht weiter substantiiert. Gegen ihre Bereitschaft, sich auf eine Therapie

einzulassen, spricht, dass sie sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

am 4. Oktober 2022 als auch in der Befragung durch den Vorsitzenden angegeben hat, die

Seite 51

ambulante Therapie nach der Entlassung weiterführen zu wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 12; B 24

S. 7 und 14). Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die Therapiewilligkeit keine allzu strengen

Anforderungen zu stellen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es gerade aufgrund der

psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und

das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren,

langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel

besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen

stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgerichts

6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3 und 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; je

mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Berufungsklägerin eine Behandlung im geschlossenen

Rahmen ablehnt, steht der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB also nicht

entgegen. Es genügt, dass die Therapiewilligkeit im Zuge der Therapie etabliert werden kann

(act. B 3/2/G14 S. 74; WOHLERS, Handkommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 59 StGB). Sollte dies nicht

gelingen und sich die Fortführung der Therapie als aussichtslos erweisen, kann die Therapie

immer noch abgebrochen werden (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB).

Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3

BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme

geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die

Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere

Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt

des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen

Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine

vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen

Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-

Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen

Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom

21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März

2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Eine stationäre Massnahme sollte – auch wenn nach dem

Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht – nicht in

Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen

Gewichts zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022

E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4

je mit Hinweisen). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen

nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59

StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte- bzw. Freiheitsrechte des

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betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss

insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h.

es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren

Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind. Damit wird die

"Bagatellkriminalität" im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (Urteile des Bundes-

gerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020

E. 1.3.2; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Bei Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte hat das Bundesgericht die Anordnung einer stationären

Massnahme mehrfach bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember

2023 E. 2 und 6B_1201/2016 vom 28. März 2017 E. 2).

Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen

Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes

Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder

eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem

Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum

Ausdruck kommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022

E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November

2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie

entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz

Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV

156 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_45/2018

vom 8. März 2018 E. 1.4). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen,

wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten

Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2021

vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2).

Der Gutachter hält das Aufschieben einer stationären Behandlung nicht für sachgerecht, weil die

Erfolgsaussichten einer Therapie bei fortschreitender Chronifizierung abnehmen und eine

ambulante Massnahme nicht als zielführend erscheint (act. B 3/2/G14 S. 74). Dieser letzteren

Einschätzung kann das Obergericht sich vor dem Hintergrund, dass A. seit 2006 wöchentlich

einen Psychiater aufgesucht hat (Dr. AX., act. B 3/3/BA 87, act. B 24 S. 7), ohne dass ihr

Gesundheitszustand sich verbessert oder nur schon stabilisiert hat, vollumfänglich anschliessen.

Es steht zwar nicht fest, wie die Berufungsklägerin sich verhalten würde, wenn sie dies nicht

getan hätte. Die Eskalation der Ereignisse über die Jahre hinweg lässt bezüglich Wirksamkeit der

ambulanten Therapie jedoch grosse Fragezeichen offen. Ausserhalb eines stationären Rahmens

ist schwer vorstellbar, dass A. abstinent bleibt (Stichwort Alkohol und Kokain). Diese Gefahr

erscheint umso naheliegender, als sie zurzeit über keinen festen Rückzugsort, sprich eine eigene

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Wohnung, und – gemäss eigenen Angaben – offenbar auch über kein soziales Netz verfügt

(anlässlich der Untersuchung, act. 3/2/S2/ZM10 S. 6, sowie in der Befragung durch den

Vorsitzenden erklärte sie, keinen Kontakt mit ihrer Familie zu haben, act. B 24 S. 4 f., und vor

dem Haftrichter gab sie an, ihr ehemaliger Anwalt sei ihre momentan engste Bezugsperson,

act. B 3/2/S3a/4 S. 16). Zusammen mit den psychischen Problemen führte der

Substanzmissbrauch in der Vergangenheit regelmässig dazu, dass sie mit sich, ihrem Leben und

der Umwelt überfordert war und es so wiederholt zu Eskalationen und Delikten kam. Der

Verteidiger erachtet eine stationäre Massnahme nicht als verhältnismässig, weil die

Rückfallgefahr lediglich für zweitrangige Rechtsgüter, welche die Ehre sowie die öffentliche

Gewalt schützen, hoch sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die

Bedrohung mit einem Messer ohne weiteres schwere Traumatisierungen bewirken kann und

solche psychischen Folgen zu den "schweren Opferschäden" zählen (Urteil des Bundesgerichts

6B_1201/2016 vom 28. März 2017 E. 2.4.4). Bereits durch das Nichteingehen auf ihre Wünsche

bzw. dem Gefühl, dass niemand sie ernst nehme, sah die Berufungsklägerin sich veranlasst, mit

dem Messer auf zwei Polizisten loszugehen. Ihr mangelt es augenscheinlich an adäquaten

Möglichkeiten und coping-Strategien, ihre Wünsche und Ziele zum Ausdruck zu bringen resp.

durchzusetzen. Mithin erweist sich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auch

als verhältnismässig im engeren Sinne.

2.5.11 Fazit

Im Ergebnis ist somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

2.6 Sicherheitshaft

2.6.1 Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht hat die Sicherheitshaft bis zur Vollstreckbarkeit seines Urteils, maximal bis

23. September 2023, verlängert (act. B 2.1 E. XI S. 30 f.). Die Verfahrensleitung des

Obergerichts verlängerte die Sicherheitshaft am 19. September 2023 auf unbestimmte Zeit

(act. B 7).

2.6.2 Vorbringen der Berufungsklägerin

Die Verteidigung verlangt anlässlich der Berufungsverhandlung die unverzügliche Aufhebung der

der Sicherheitshaft (act. B 17 S. 12). Gemäss der Staatsanwaltschaft ist diese bis zur Rechtskraft

des Berufungsurteils resp. bis auf Weiteres zu verlängern (act. B 19 S. 4).

Seite 54

2.6.3 Tatsächliche Grundlagen

Bei den Akten befindet sich das Gutachten vom 10. November 2022 (act. B 3/2/G14 S. 72 ff.)

sowie dessen Aktualisierung vom 27. April 2023 (act. B 3/55 S. 3) und der Führungsbericht des

Gefängnisses B. vom 15. Dezember 2022 (recte März 2023, act. B 3/47).

2.6.4 Vorstrafen

Die Berufungsklägerin wurde gemäss Strafregisterauszug unter anderem im Jahr 2014 wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB), 2016 u.a. wegen

Körperverletzung (Art. 123 StGB), 2021 wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und 2022

wegen versuchten Raubes verurteilt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; act. B 16).

Bei den genannten Straftaten handelt es sich um Verbrechen oder Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und

3 StGB). Das Vortatenerfordernis ist demnach erfüllt.

2.6.5 Rechtliche Grundlagen

Nach aArt. 221 StPO darf Sicherheitshaft nur angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person

eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter

Haftgrund vorliegt. Das Kantonsgericht hat die Weiterführung der Sicherheitshaft mit

Wiederholungsgefahr begründet (aArt. 221 lit. c StPO). Überdies hat die Haft verhältnismässig

zu sein (Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.6.6 Würdigung durch das Obergericht

Voraussetzungen der Sicherheitshaft nach aArt. 221 StPO sind demnach der Tatverdacht, die

Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit.

Der dringende Tatverdacht ist durch die Schuldsprüche des Kantons- und Obergerichts gemäss

E. 1.3, 2.1 und 2.2 hievor ausgewiesen (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-

ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6b zu Art. 221 StPO).

Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ist auf die ungünstige Legal- bzw. Rückfallprognose (vgl.

dazu auch E. 2.5.10 oben) und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters (act. 3/2/G14

S. 72) hinzuweisen.

Das Gericht hat bei der Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft stets das Prinzip der

Verhältnismässigkeit zu wahren. Insbesondere hat es zu berücksichtigen, dass die

Sicherheitshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder

Seite 55

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung unter

Anordnung von Ersatzmassnahmen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 237 - 240 StPO).

Derartige Ersatzmassnahmen, zum Beispiel eine ambulante Therapie, sind bei der hier

vorliegenden Wiederholungsgefahr und den Defiziten der Berufungsklägerin (act. B3/2/G14 S. 74

und E. 2.5.10 oben) nicht ersichtlich.

Nachdem die Berufungsklägerin sich seit 21. Juli 2022 in Haft befindet, dauert die Haft bereits

jetzt länger als die vom Kantonsgericht bzw. Obergericht festgesetzte Freiheitsstrafe. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 IV 113 E. 4.1) darf jedoch auch die Dauer einer

freiheitsentziehenden Massnahme berücksichtigt werden. Eine solche hat das Obergericht

angeordnet (E. 2.5.11). Gemäss Dr. Z., dem von der Staatsanwaltschaft beigezogenen

Gutachter, wird die stationäre Massnahme voraussichtlich Jahre dauern (act. B3/2/G14 S. 73 und

B 3/55 S. 3). Die Dauer der Haft rückt deshalb noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Dauer

der stationären Massnahme.

Die von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts angeordnete oder verlängerte Sicher-

heitshaft ist nicht zu befristen und unterliegt deshalb keiner periodischen Überprüfung. Es kann

jedoch jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden (BGE 139 IV 277 E. 2.2; Urteil des

Bundesgerichts 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.4.5).

2.6.7 Fazit

Demnach wird die Sicherheitshaft bis zum Antritt der Massnahme verlängert.

2.7 Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe

Die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens

ausgestanden hat, ist auf die Strafe anzurechnen bzw. von der noch zu vollziehenden Strafe in

Abzug zu bringen (Art. 51 StGB). Angebrochene Hafttage sind als volle Hafttage zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2). Gemäss

dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch

Verfahrensidentität erforderlich. Die Anrechnung hat primär auf Freiheitsstrafen, sekundär auf

allfällige Nebenstrafen wie Geldstrafen oder Busse zu erfolgen (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Ein Tag

Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Eine entschädigungspflichtige

Überhaft liegt erst vor, wenn die Untersuchungshaft die bedingt und unbedingt ausgesprochenen

Strafen (BGE 141 IV 236 E. 3.3) sowie die Dauer einer allfälligen freiheitsentziehenden

Massnahme übersteigt (BGE 141 IV 236 E. 3.8).

Seite 56

Die Berufungsklägerin wurde am 9. Juni 2022, 18:30 Uhr, festgenommen und in

Untersuchungshaft versetzt. Am 12. Juni 2022, 11:55 Uhr, wurde sie aus der Untersuchungshaft

entlassen (act. B 3/2/S2/ZM8). Ihr sind 4 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. Am 21. Juli

2022, 14:50 Uhr, wurde A. erneut vorläufig festgenommen (act. B 3/2/S3/HA2). Seither befindet

sie sich in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom

21. Juli 2022 bis und mit dem Tag, an dem das Urteil vollstreckbar wird bzw. die

Berufungsklägerin die Massnahme (vorzeitig) antritt, sind ebenfalls an die Sanktionen

anzurechnen.

2.8 Zivilklagen

2.8.1 Angefochtenes Urteil

Das Kantonsgericht hat J. und I. für die Beschimpfungen vom 21. Juli 2022 je eine Genugtuung

von CHF 300.00 zugesprochen. Im Übrigen wurden die Zivilklagen der Privatkläger auf den

Zivilweg verwiesen (act. B 2.1 Dispositiv Ziff. 7 S. 38).

2.8.2 Ausführungen im Berufungsverfahren

Die Berufungsklägerin beantragt, es seien sämtliche Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen

(act. B 17 S. 3). Zur Begründung führt sie aus, beide Zivilkläger hätten es unterlassen,

substantiiert darzulegen, inwiefern die Beschimpfungen eine schwere Persönlichkeitsverletzung

nach sich gezogen hätten (act. B 17 S. 15). Die Genugtuungsforderungen seien auch in materiell-

rechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt, handle es sich doch um – insbesondere für

Polizeiangehörige – eher alltägliche und nicht besonders schwere Beschimpfungen, welche auch

nicht einem besonders grossen Adressatenkreis zugänglich gemacht worden seien. Es handle

sich folglich um leichte Ehrverletzungen. Davon scheine auch die Vorinstanz bei der Festlegung

der Geldstrafe ausgegangen zu sein (act. B 17 S. 16). Es seien deshalb in beiden Fällen keine

Genugtuungen auszusprechen und die Zivilklagen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu

verweisen.

Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger äusserten sich im Berufungsverfahren nicht zu den

Zivilklagen.

2.8.3 Tatsächliche Grundlagen

I. hat Zivil- und Strafklage erhoben und CHF 500.00 Schadenersatz sowie CHF 500.00

Genugtuung verlangt (act. B 3/2/S3a/6). Anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2023 erklärte

er, dass ihm kein materieller Schaden entstanden sei (act. B 3/61 S. 6).

Seite 57

J. hat sich ebenfalls als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Er macht Schadenersatz von

CHF 100.00 und eine Genugtuung von CHF 1'000.00 geltend (act. B 3/2/S3a/7). Die

Schadenersatzforderung wurde nicht begründet.

Gemäss J. und I. wurden sie anlässlich der Anhaltung und Festnahme der Berufungsklägerin am

21. Juli 2022 von dieser mit "du Hurensohn", "fick doch deine Mutter", "du verdammtes

Arschloch", "Dreckschweine" und "ihr seid alles Mörder" beschimpft (act. B 3/2/S3a/3).

I. bestätigte die Anwürfe als Auskunftsperson vor dem Kantonsgericht (act. B 3/61 S. 5).

Die Ausdrücke "Hurensohn", "fick doch deine Mutter, du Hurensohn", "dumme Hunde",

"Dreckschweine", "du verdammtes Arschloch" hat die Berufungsklägerin zugestanden

(act. B 3/2/S3a/4 S. 11 und 13). Die Bezeichnung "ihr seid alles Mörder" hat sie einmal

zugegeben (act. B 3/2/StA 37 S. 9), ansonsten jedoch bestritten (act. B 3/62 S. 5).

2.8.4 Rechtliche Grundlagen

Ehrverletzungen sind grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2). Nach Art. 49 OR aber

nur dann, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht worden ist. Zu fragen ist in objektiver Hinsicht, ob es sich um eine

ausserordentliche Kränkung handelt oder ob eine bloss unbedeutende Ehrverletzung vorliegt

(HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 532 mit weiteren Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). In subjektiver Hinsicht muss das

Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übertroffen sein (LANDOLT, a.a.O.,

Rz. 535; Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1). Die Höhe der

Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen

Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt.

Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und

Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des

Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6P.92/2002 und 6S.278/2002

vom 11. Februar 2003 E. 6).

2.8.5 Würdigung durch das Obergericht

Nach dem Gesagten (vgl. E. 2.8.3) ist A. lediglich bezüglich der erwähnten Genugtuungen

beschwert.

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin I. und J. mit folgenden

Ausdrücken betitelt hat: "Hurensöhne", "Arschlöcher", "dumme Hunde", "Dreckschweine" und

"Mörder" (act. 2.1 E. IV.4. S. 18). Die entsprechende Verurteilung in Dispositiv Ziff. 1 al. 3 hat die

Seite 58

Berufungsklägerin nicht angefochten (act. B 1 S. 2 und B 17 S. 2). Angesichts der

übereinstimmenden Angaben der beiden Polizeibeamten ist daran nicht zu zweifeln. Es gilt somit

als erstellt, dass A. I. und J. auch "Mörder" genannt hat.

I. und J. wurden am 21. Juli 2022 von der Berufungsklägerin mit "Hurensohn", "fick doch deine

Mutter, du Hurensohn", "du verdammtes Arschlosch", "dumme Hunde", "Dreckschweine" und "ihr

seid alles Mörder" beschimpft. Die Vorinstanz hat erwogen, für Ehrverletzungen, welche die

Reputation nicht dauerhaft und schwerwiegend beeinträchtigten, betrage die Genugtuung in der

Regel weniger als CHF 2'000.00. Mit Blick auf zwei Urteile des Obergerichts Zürich sowie des

Obergerichts Appenzell Ausserrhoden sprach sie den Privatklägern je eine Genugtuung in Höhe

von CHF 300.00 zu (act. B 2.1 E. XIV.2 und 3 S. 33 f.).

Der Berufungsklägerin ist beizupflichten, dass die Privatkläger 5 und 6 ihren Anspruch auf

Genugtuung nicht detailliert begründet haben. Aus den Strafanträgen geht indes hervor, dass A.

die Beamten bei der Anhaltung aufs Übelste beschimpft hat (act. B 3/2/Sa3/6 und B 3/2/Sa3/7).

Als Auskunftsperson hat I. vor dem Kantonsgericht zudem erklärt, es sei ein "persönlicher Eingriff"

gewesen (act. B 3/61 S. 5). Angesichts der um die Mittagszeit in der Nähe eines

Einkaufzentrums, d.h. in der Öffentlichkeit, ausgesprochenen Beschimpfungen, welche von

unbeteiligten Passanten mitgehört wurden (act. B 24 S. 12, B 3/61 S. 4), sowie der Heftigkeit der

Ausdrucksweise, insbesondere der Bezeichnung als "Mörder", was auch als üble Nachrede nach

Art. 173 StGB hätte qualifiziert werden können, sind die Genugtuungsforderungen genügend

begründet. Bei der Betitelung mit "Mörder" handelt es sich nicht mehr um leichte Ehrverletzungen,

insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Lebenspartner der Berufungsklägerin bei einem

provozierten Schusswaffeneinsatz durch die Polizei getötet worden ist. Die Genugtuungen für I.

und J. von je CHF 300.00 können somit bestätigt werden.

3. Kosten

3.1 Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei diese Fragen für jede

Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und demgemäss Kostenauflagen und

Entschädigungspflichten für diese durchaus unterschiedlich ausfallen können (SCHMID/JOSITSCH,

Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die

Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende

Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte

Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für

Seite 59

die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt aArt. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen

für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem auferlegt

werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2

lit. b StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des

Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter

anderem Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2

lit. a StPO), Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO) sowie

Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO).

Vor erster und zweiter Instanz waren, mit Ausnahme der nicht angefochtenen Schuldsprüche

wegen Drohung, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der

erstinstanzlichen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung dieselben Positionen zu beurteilen. Die Berufung von A. wird überwiegend

abgewiesen und die Verurteilungen der ersten Instanz im Wesentlichen bestätigt, ebenso das

Strafmass und die Anordnung einer stationären Massnahme. Im Gegensatz zum Kantonsgericht

spricht das Obergericht die Berufungsklägerin betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2022 jedoch

lediglich wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und nicht wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 StGB schuldig. Zudem

wird sie anstatt mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 500.00

mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 10 Tagen, einer Gesamtgeldstrafe von 140

Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Die Änderung des

Schuldspruchs betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2022 ist mit Blick auf die neuere Lehre und

Rechtsprechung als minder schwere rechtliche Qualifikation zu beurteilen, was im Sinne von

Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO nicht (mehr) als unwesentliche Modifikation gilt (YVONA GRIESSER, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 und 12a zu Art. 428 StPO; THOMAS DOMEISEN, Basler

Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 428 StPO; Urteile des Bundesgerichts

6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.6 und 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.3). Es

rechtfertigt sich deshalb, sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im

Umfang von 1/10 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 9/10 der Berufungsklägerin

aufzuerlegen.

Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'400.00. Zudem sind vor erster Instanz Kosten

der Voruntersuchung (inkl. Vertretung der Anklage vor Gericht) von CHF 14'730.00, Kosten für

die amtliche Verteidigung von CHF 16'564.60, die Gebühr für die Anordnung der Sicherheitshaft

von CHF 150.00, Kosten für die Ergänzung des Gutachtens von CHF 1'030.95 sowie Zuführungs-

und Verpflegungskosten von CHF 1'017.45 angefallen.

Seite 60

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird in Anbetracht des Umstandes, dass eine mündliche

Verhandlung und eine zusätzliche Beratung durchzuführen waren, auf CHF 4'500.00 festgesetzt

(Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Vor Obergericht sind Auslagen von

CHF 800.00 für die Anklagevertretung durch die Staatsanwaltschaft, CHF 300.00 für die

Verlängerung der Sicherheitshaft, CHF 1'457.00 für die Zuführung und Unterbringung der

Berufungsklägerin sowie die nachfolgend noch festzulegenden Kosten der Verteidigung

angefallen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden vorläufig auf die Staatskasse genommen

(aArt. 135 Abs. 4 StPO).

3.2 Entschädigung für die amtliche Verteidigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den

Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass

bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten

bleibt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder

teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber

in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre

Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie milder bestraft

wird (GRIESSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar,

StPO, 3. Auf. 2023, N. 10 zu Art. 436 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_646/2012 vom

12. April 2013 E. 3.4 und 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Da die Kosten der amtlichen

Verteidigung zu den Verfahrenskosten zählen und der Staat diese grundsätzlich trägt, hat die

amtlich verteidigte Person (anders als die erbetene verteidigte Person) keinen Anspruch auf

Entschädigung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO (GRIESSER, a.a.O., N. 3a zu Art. 436 StPO;

Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2016 vom 13. April 2016 E. 2.1). Daran ändert gemäss

Bundesgericht auch der Umstand nichts, dass die beschuldigte Person gestützt auf aArt. 135

Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten an den Staat bzw. zur Zahlung des Differenzbetrages

zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verpflichtet werden könnte (BGE

138 IV 205 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 2.2.2).

Der Berufungsklägerin wurde sowohl für das erst- wie das zweitinstanzliche Verfahren die

amtliche Verteidigung gewährt. Nach dem soeben Gesagten hat sie allerdings trotz des

Umstandes, dass das Obergericht den Vorfall vom 9. Juni 2022 als Hinderung einer

Amtshandlung (Art. 286 StGB) und nicht als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(aArt. 285 StGB) qualifiziert und zudem das Strafmass zu ihren Gunsten geändert hat

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(HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 34 StGB mit weiteren Hinweisen), keinen

Anspruch auf Entschädigung.

Sowohl die erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers als auch diejenige für den

Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen

(E. 1.3). Die vorinstanzliche Entschädigung ist RA AA. zudem bereits ausbezahlt worden

(act. B 10).

Im Berufungsverfahren hat RA AA. eine Kostennote in Höhe von CHF 5'761.75 (inkl. Barauslagen

und MWSt) eingereicht (act. B 18). Mit Ausnahme der Positionen "Weiterführung Redaktion

Plädoyer" vom 29. Februar 2024 und "Besprechung Urteil sowie Hin- und Rückreise" vom 5. März

2024 wurde jeweils ein Stundensatz von CHF 220.00 verrechnet. Zulässig ist jedoch lediglich ein

Ansatz von CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). Somit ist

ein Honorar von CHF 4'670.00 geschuldet (23.35 Stunden à CHF 200.00). Dazu kommen

CHF 338.60 Barauslagen und CHF 402.15 MWSt (CHF 68.10 [7.7%] bis 31. Dezember 2023 und

CHF 334.00 [8.1%] seit 1. Januar 2024), so dass die gesamte Entschädigung (inkl. Barauslagen

und MWSt) CHF 5'410.75 beträgt.

Dieser Betrag stellt auch das "volle Honorar" im Sinne von aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO dar, weil

im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Honoraransätze bei der ordentlichen Entschädigung und

der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gleich hoch sind (vgl. die Art. 19 Abs. 1 und 24

Abs. 1 Anwaltstarif).

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin erlauben, ist sie gemäss

aArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton die Kosten für ihre Verteidigung im Umfang,

in dem sie kostenpflichtig erklärt wurde, zurückzubezahlen. Die Verfahrenskosten wurden ihr im

Umfang von 9/10 auferlegt (E. 3.1). Die Rückzahlungspflicht beläuft sich somit für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'908.10 (9/10 von CHF 16'564.60) und für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'869.70 (9/10 von CHF 5'410.75). Im Umfang, in dem die

Verfahrenskosten dem Staat auferlegt werden, d.h. 1/10, entfällt die Rückerstattungspflicht.

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In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden

SA2 22 4 vom 23. Mai 2023

- in Dispositiv-Ziff. 1 bezüglich

- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (begangen am 23. April 2022); - mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (begangen am 9. Juni

2022 und 21. Juli 2022); - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1

BetmG (begangen am 3./4. Juli 2022); - in Dispositiv-Ziff. 8 (Entscheid bezüglich beschlagnahmter Gegenstände); - in Dispositiv-Ziff. 10 (Entschädigung amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen

Verfahren); - in Dispositiv-Ziff. 10.1 (Entschädigung Privatklägerin 1 für die Aufwendungen von

RA EE.) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A. wird schuldig gesprochen:

- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (begangen am

9. Juni 2022); - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1

StGB (begangen am 21. Juli 2022). 3. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 31. Mai 2021 gewährte bedingte Strafvollzug

der Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 wird widerrufen;

4. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022 gewährte bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe von 4 Monaten wird widerrufen.

5. A. wird unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafen und im teilweisen Zusatz zum

Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022 verurteilt zu: - einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 10 Tagen. Die erstandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 9. Juni 2022 bis 12. Juni 2022 (4 Tage) sowie ab 21. Juli 2022 ist anzurechnen;

- einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen à CHF 30.00; - einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

5 Tagen. 6. Es wird eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. 7. Die Sicherheitshaft wird bis zum Antritt der Massnahme verlängert.

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8. A. wird verpflichtet, I. und J. eine Genugtuung von je CHF 300.00 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

9. Folgende Verfahrenskosten,

CHF 14'730.00 Kosten des Vorverfahrens inkl. Vertretung der Anklage vor dem Kantonsgericht CHF 2'400.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 150.00 Gebühr Anordnung Sicherheitshaft CHF 1'011.50 Kosten der Zuführung vor erster Instanz CHF 1'030.95 Ergänzung Gutachten CHF 5.95 Verpflegung Berufungsklägerin CHF 300.00 Gebühr Verlängerung Sicherheitshaft CHF 800.00 Vertretung der Anklage vor zweiter Instanz CHF 4'500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 873.00 Kosten der Zuführung vor zweiter Instanz CHF 584.00 Kosten der Unterbringung in der Strafanstalt N. CHF 26'385.40 insgesamt werden im Umfang von 9/10 (CHF 23'746.90) A. auferlegt und im Umfang von 1/10 (CHF 2'638.50) auf die Staatskasse genommen.

10. Die übrigen Verfahrenskosten CHF 16'564.60 Kosten der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz CHF 5'410.75 Kosten der amtlichen Verteidigung vor zweiter Instanz werden vorläufig auf die Staatskasse genommen. CHF 19'777.80 stehen unter dem Vorbehalt der Rückerstattung der Kosten durch A. nach aArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

11. RA AA. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger vor beiden Instanzen mit CHF 21'975.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird Vormerk genommen, dass RA AA. bereits CHF 16'564.60 ausbezahlt worden sind.

12. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

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Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen Beschwerde gemäss aArt. 135 Abs. 3 lit. b Strafprozessordnung (aStPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.

13. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde - Staatsanwalt D. (U 22 753), eingeschrieben - RA EE., eingeschrieben - Privatkläger 2-6, eingeschrieben - Kantonsgericht (SA2 22 4), mit interner Post - Amt für Justizvollzug, mit interner Post

14. Zustellung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an:

- kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, mit interner Post - Amt für Finanzen (separates Formular), mit interner Post - Amt für Strafvollzug des Kantons BZ. (im Dispositiv), eingeschrieben

Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli

versandt am: 2. August 2024

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