Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 13. Dezember 2021, der als Anklage dient, vorgeworfen, am
17. März 2018, um 12:17 Uhr, in Solothurn, Rötistrasse, Fahrtrichtung Norden, zum Nachteil des Privatklägers als Lenker einer Komposition der Aare Seeland mobil AG («Bipperlisi») die Rötistrasse vom Hauptbahnhof her in Richtung Baseltorkreisel befahren zu haben. Er habe bemerkt, dass sich von Osten her auf dem Fussgängerstreifen auf der Rötistrasse Höhe Rosenweg drei Fussgänger, darunter der Privatkläger, der Gleisanlage genähert und in Richtung Baseltorkreisel geblickt hätten. In der Senke nach der Rötibrücke habe der Beschuldigte die Bremse auf Wirkung gestellt und die Geschwindigkeit von ca. 42 km/h auf ca. 35 km/h reduziert. Als der Privatkläger sich als vorderster Fussgänger im Bereich der Umlaufschranken befunden habe, habe dieser seinen Blick weiterhin nach Norden gerichtet und daraufhin die Gleisanlage betreten, obwohl seine Ehefrau hinter ihm noch versucht habe, ihn durch einen Griff an der Jacke zurückzuhalten. In der Folge sei der Privatkläger von der rechten Frontkante des Triebwagens der Bahn erfasst und zurück in den Bereich der Umlaufschranken geschleudert worden. Daraufhin habe der Beschuldigte unverzüglich eine Schnellbremsung eingeleitet (mit automatischem Einsetzen der Lokpfeife), woraufhin die Bahnkomposition nach ca. 40 m zum Stillstand gekommen sei.
Der Privatkläger habe als Folgen der Kollision folgende schwere Verletzungen erlitten (vgl. Arztberichte):
-Schweres Schädel-Hirn-Trauma mit
offenem Schädelbasisbruch
komplexen Gesichtsschädelbrüchen (Jochbogenfraktur links, Unterkieferfraktur links, Orbitabogenfrakur links, Nasenbeinfraktur und Nasenseptumfraktur)
Felsenbeinfraktur rechts
Blutungen innerhalb der Schädelhöhle ohne Einbruch ins Gehirn
Lufteinschlüssen innerhalb der Schädelhöhle
Lufteinschlüssen im kopfnahen Anteil des Rückenmarkkanales sowie des Bandes an der Spitze des 2. Wirbelkörpers
Rissquetschwunden frontal beidseits
-Eingeschränkter Geruchs- und Geschmackssinn
-Posttraumatische / neuropathische Gesichtsschmerzen
-Leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen in verschiedenen kognitiven Funktionsbereichen
-Posttraumatische Belastungsstörung
-Mittelgradige depressive Episode, chronifiziert
-Organische Halluzinose
-Leichte kognitive Störung
Der Privatkläger habe sich nach der Kollision in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Am 22. März 2018 sei er im Inselspital operiert worden (Schädelbasis-Revision mit Reposition und Osteosynthese). Vom 23. bis am 31. August 2018 sei er zur stationären Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert worden. Er habe sich einem intensiven ambulanten Rehabilitationsprogramm zwischen dem 21. Januar 2019 und dem 7. März 2019 unterzogen. Seit dem Unfall sei er zu 100% arbeitsunfähig, wobei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde.
Der Beschuldigte sei pflichtwidrig untätig geblieben, weil er die Gefährdung und Verletzung des Privatklägers nicht verhindert habe, obwohl er als verantwortlicher Lokführer dazu verpflichtet gewesen sei. Im Einzelnen ergebe sich die pflichtwidrige Unterlassung des Beschuldigten aus den Verkehrsregelverletzungen des Unterlassens der Warnung anderer Strassenbenützer durch akustische Signale (Art. 45 Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 48 SVG), des Nichteinhaltens besonderer Vorsicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG) sowie des Nichtanpassens der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV). So habe der Beschuldigte festgestellt, dass mehrere Fussgänger den Fussgängerstreifen auf der östlichen Fahrbahn der Rötistrasse in Richtung Westen überquert und beabsichtigt hätten, anschliessend die Gleisanlage zu überqueren. Als er sich der Fussgängerquerung genähert habe, habe er seine Geschwindigkeit lediglich um ca. 7 km/h reduziert. Der Beschuldigte habe wahrgenommen, dass die Fussgänger nicht in Richtung der herannahenden Strassenbahn, sondern nach Norden geblickt hätten. Blickkontakt mit dem Privatkläger habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt. Unter diesen Umständen habe er damit rechnen müssen, dass der zuvorderst gehende Privatkläger seine Aufmerksamkeit einzig auf den von Norden kommenden Autoverkehr auf der anschliessend hinter der Gleisanlage zu überquerenden westlichen Fahrbahn richten würde und die Strassenbahn, welche bei dem herrschenden üblichen Strassenlärm auch akustisch nicht auffalle, nicht wahrnehmen und die Gleisanlage unter Missachtung des Vortrittsrechts der Strassenbahn betreten würde. In dieser Situation wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, sofort Massnahmen zu ergreifen, um eine drohende Kollision abzuwenden, namentlich zumindest ein Achtungssignal (Warnpfiff) abzugeben oder unverzüglich eine Schnellbremsung bei welcher die Lokpfeife automatisch einsetze durchzuführen, was er jedoch unterlassen habe.
Für den Beschuldigten sei vorhersehbar gewesen, dass die erwähnten Verkehrsregelverletzungen zu einem Unfall führen könnten. Die Kollision wäre bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten vermeidbar gewesen, und ein normgerechtes Verhalten, namentlich die Abgabe eines Warnpfiffes bzw. die Einleitung einer Schnellbremsung mit automatischem Warnpfiff vor Erreichen des Fussgängerübergangs, wäre ihm möglich und zuzumuten gewesen. Hätte der Beschuldigte die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten und die damit verbundenen Verkehrsregeln nicht verletzt, wäre der Privatkläger auf die herannahende Strassenbahn aufmerksam geworden und wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht vor die Strassenbahn auf die Gleisanlage getreten, womit es nicht zur Kollision gekommen wäre und die Verletzungen des Privatklägers ausgeblieben wären. Das pflichtwidrige Unterlassen des Beschuldigten sei damit mitursächlich für den Unfall und die schwere Körperverletzung des Privatklägers.
2. Die Unfallsituation
Vorbemerkung:
Der Beschuldigte liess im Parteivortrag vor Obergericht erstmals vorbringen, beim Unfallzug habe es sich nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise bezeichnet um ein Tram gehandelt, sondern um eine Eisenbahn. Dem kann nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 48 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01; «Regeln für Strassenbahnen») gelten die Verkehrsregeln des SVG auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen (wie im vorliegenden Fall), soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist. Die Bezeichnung «Tramkomposition» (gleiche Bedeutung wie «Strassenbahn»), wie sie schon von der Polizei verwendet wurde (bspw. AS 046 ff.), ist damit korrekt.
2.1 Die örtliche Situation ist auf der Unfallskizze der Polizei auf AS 011 dargestellt: Das Tram fuhr auf dem Gleis vom Hauptbahnhof herkommend aus südlicher Richtung gegen den Baseltorkreisel. Nach einer kurzen Senke nach der Brücke über die Aare stieg das Gelände in Richtung Baseltorkreisel an. Neben dem Gleis führte die Rötistrasse richtungsgetrennt mit je zwei Fahrspuren in je eine Richtung. Auf Höhe des Rosenweges gibt es einen Fussgängerstreifen über die beiden Fahrbahnen, der für das Trassee des Trams unterbrochen ist. Nach den Fussgängerstreifen auf jeder Seite des Tramtrassees ist auf beiden Seiten je eine Umlaufschranke mit Warnschildern (Achtung Bahn) angebracht, damit die Fussgänger nicht direkt auf das Tramtrassee weitergehen können (Fotos davon siehe AS 050 und 052).
2.2 Die Fussgänger kamen aus östlicher Richtung aus dem Rosenweg und wollten die Rötistrasse in Richtung Altstadt überqueren. Der Privatkläger kollidierte dabei mit der vorderen, rechten Ecke der Tramkomposition. Die schwerste Verletzung, einen offenen Schädelbruch, zog er sich beim Anschlagen an der Halterung des rechten Seitenspiegels der Tramkomposition zu (vgl. Fotos AS 055 ff.).
2.3 Aus dem Restwegaufzeichnungsgerät des Unfallfahrzeugs ergeben sich folgende objektive Ergebnisse (AS 062, leicht vergrössert: AS 214): Um 12.16.47 Uhr betätigte der Beschuldigte nach rund 40 Sekunden Fahrzeit leicht die Bremse, wonach sich das gefahrene Tempo von ca. 43 km/h auf ca. 38 km/h reduzierte. Nach dieser Temporeduktion fuhr er mit leicht höherem Tempo rund 18 Sekunden weiter, bis er eine Schnellbremsung mit automatischem Auslösen der Lokpfeife einleitete (ca. 12.17.10 Uhr). Acht Sekunden später kam die Tramkomposition zum Stillstand.
3. Die vorliegenden Aussagen
3.1 In den Akten finden sich zum Geschehen unmittelbar vor und beim Zusammenstoss folgende Aussagen von Auskunftspersonen (in chronologischer Reihenfolge):
3.2 Vor dem Berufungsgericht erklärten die Zeugen zu Protokoll:
3.3 DerBeschuldigteäusserte sich im Verfahren wie folgt:
4. Die Beweiswürdigung
Die Aussagen des Beschuldigten und der Unfallzeugen stimmen in bemerkenswerter Weise überein, sodass von folgendem Geschehen ausgegangen werden kann:
Der Beschuldigte fuhr in gewohnter Weise mit der Tramkomposition vom Bahnhof her Richtung Baseltorkreuzung. Wie sich aus dem Weg-Zeit-Diagramm ergibt, stellte er auf der Rötibrücke (und nicht erst danach in der Senke) wie üblich die «Bremse auf Wirkung» (sog. «Anbremsen»), was wie oben gezeigt eine kleine Temporeduktion von 43 auf 38 km/h zur Folge hatte. Danach fuhr er mit leicht höherem Tempo ca. 18 Sekunden weiter, bis er unmittelbar nach der Kollision eine Schnellbremsung mit automatischem Auslösen der Lokpfeife einleitete. Zwischen dem Anbremsen und der Schnellbremsung legte der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h somit rund 200 Meter zurück. Die mit ca. 4 km/h gehenden Fussgänger legten in der gleichen Zeit etwa 20 Meter zurück, sodass die Angabe des Beschuldigten, er habe diese erstmals kurz vor dem Fussgängerstreifen gesehen, zutrifft. Nach seinen konstanten Aussagen bei den ersten beiden Befragungen nahm er auf der Rötibrücke die Fussgänger erstmals wahr, als diese sich zum Fussgängerstreifen begaben (in der zweiten Einvernahme verband er diese Wahrnahme teilweise auch mit dem «Anbremsen», das aber wie oben gezeigt ebenfalls auf der Rötibrücke erfolgte).
Der Privatkläger war mit seiner Ehefrau vom Rosenweg her unterwegs in Richtung Altstadt und musste dafür die Rötistrasse (inkl. Tramgeleise) überqueren. Der Privatkläger ging neben seiner Ehefrau über die erste Strassenhälfte, die Ehegatten waren dabei in ein Gespräch verwickelt und der Privatkläger schaute immer nach oben in Richtung Baseltorkreisel (wohl auch zu seiner auf dieser Seite gehenden Ehefrau). Dies ergibt sich aus allen und übereinstimmenden Aussagen. Durch die Umlaufschranken vor dem Geleise ging der Ehemann etwas vor seiner Ehefrau (Aussagen E.___ und C.X.___). Auch nach der Umlaufschranke schaute der Privatkläger nur nach rechts oben und trat in Richtung Geleise, wo er von der vorderen rechten Ecke der Tramkomposition erfasst wurde. Der Beschuldigte leitete darauf unverzüglich eine Schnellbremsung ein. Aufgrund der Aussagen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger vor dem Geleise entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor der Vorinstanz (ASSL 0100 ff.) nicht länger als einen kurzen Moment gewartet hat: Das sagte nicht nur der Beschuldigte mehrfach aus (bei den ersten beiden Befragungen konnte er sich denn auch korrekt an viele Details erinnern und sprach davon, der Mann sei «ungebremst» in den Zug hineingelaufen; dies bestätigte er auch in der zweiten Befragung: Die Fussgänger hätten beim Überqueren der Strasse oder vor den Geleisen nie angehalten), sondern auch die Zeugin D.___, welche das Geschehen genau beobachtet hat und sich auch vor dem Berufungsgericht noch detailliert daran erinnern konnte. Dies ist auch nichts als logisch: Es gab für die Ehegatten X.___ keinen Grund, vor dem Betreten der Geleise längere Zeit zu warten, hatten sie doch wie der Zeuge Bur das herannahende Tram gar nicht bemerkt. Hätten die Ehegatten X.___ längere Zeit vor den Geleisen gewartet, hätte dies der Beschuldigte zweifellos bemerkt und so ausgesagt. Dass er grundsätzlich aufmerksam war, zeigt seine korrekte Angabe, der Privatkläger habe immer nach oben geschaut und nie in seine Richtung. Nicht ganz ausgeschlossen und damit zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist einzig, dass der Privatkläger vor dem Betreten des Lichtraumprofils des Trams Sekundenbruchteile gezögert hat, um seine Ehefrau nach der Umlaufschranke wieder ganz aufschliessen zu lassen. Das lässt sich auch mit der Erstaussage der Ehefrau des Privatklägers in Übereinstimmung bringen. Auf die (neue) Aussage des Zeugen E.___ vor Obergericht kann nicht abgestellt werden: Ein längeres Warten (genannt wurden zwischen 30 Sekunden und drei Minuten) für das auch seinerseits kein Grund bestand wäre nach der oben dargestellten Weg-Zeit-Achse nicht möglich gewesen. Vor Obergericht gab der Zeuge E.___ als Grund für das Warten an, man habe ja auf das Tram warten müssen, was nach seinen ersten Aussagen eben gerade nicht der Fall war.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2).
Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper oder ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder der geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
1.2.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen. Bestehen Anzeichen dafür, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, kann sich der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen. Art. 32 Abs. 1 SVG schreibt ausserdem vor, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen hat (Urteil 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.2).
1.2.2 Eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
1.2.3 Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren namentlich das Verhalten des Angeschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil 6B_120/2019, 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.3.1 Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung verlangt «konkrete Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (Urteil 6B_1002/2020 vom
4. Oktober 2021 E. 3.4).
1.3.2 Nach Art. 48 SVG gelten die Verkehrsregeln dieses Gesetzes auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebs und der Bahnanlagen möglich ist.
1.3.3 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer gemäss Art. 45 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
2. In concreto
2.1 Der Privatkläger zog sich beim Unfall vom 17. März 2018 die im Strafbefehl genannten Verletzungen zu. Gemäss dem Arztbericht des Inselspitals vom 31. August 2018 befand sich der Privatkläger wegen der erlittenen Verletzungen in unmittelbarer Lebensgefahr (AS 251 f.). Auch nach intensiven Rehabilitationsbehandlungen ist er seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und das wird voraussichtlich auch in Zukunft so bleiben (Berichte AS 253 ff.). Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des Gesetzes ist damit erstellt und auch nicht bestritten.
2.2.1 Auf subjektiver Seite ist folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte erkannte über längere Zeit, dass sich der Privatkläger beim Nähern der Geleise ununterbrochen nach oben und damit in die gegensätzliche Richtung schaute. Er hatte keinen Blickkontakt zum Privatkläger. Da die Tramkomposition sich fast lautlos näherte bzw. deren leisen Geräusche im normalen Strassenlärm der beiden Strassenseiten untergingen, gab es für den Beschuldigten deutliche Hinweise, dass sich der Privatkläger nicht korrekt verhalten und das Vortrittsrecht der Tramkomposition missachten würde. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger über einen längeren Zeitraum beobachten konnte und es sich bei den Fussgängern für den Beschuldigten um die einzige mögliche erkennbare Gefahrenquelle handelte. Der Beschuldigte nahm die Fussgänger wahr, als er die Rötibrücke befuhr und fuhr nach dem «Anbremsen» während eines Zeitraums von 18 Sekunden oder eine Distanz von 200 Metern und erkannte dabei laufend, dass sich der Privatkläger nie auf seine Seite achtete und ganz offensichtlich abgelenkt war und reagierte in keiner Weise. Dass der Beschuldigte auf oder nach der Rötibrücke die Bremse «auf Wirkung» stellte, war ein übliches Vorgehen, das er bei jeder Fahrt an dieser Stelle durchführte (vgl. dazu auch seine Aussagen beim Augenschein: AS 106). Danach setzte er die Fahrt mit leicht höherer Geschwindigkeit bis zur Kollision fort. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen, die «konkrete Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung für ein Fehlverhalten des Privatklägers darstellten, über eine so lange Zeit keine Geschwindigkeitsreduktion vornahm und vor allem auch kein akustisches Signal zur Warnung des Privatklägers ertönen liess, kann nur als Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 45 Abs. 3 VRV qualifiziert werden. Für den Beschuldigten war angesichts der dargestellten Umstände voraussehbar, dass sich bei Nichtabgabe eines Warnsignals die Kollision mit dem Privatkläger ereignen könnte. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass dies auch gelten würde, wenn der Beschuldigte wie vom Verteidiger vor Obergericht ausgeführt nur sechs Sekunden Zeit gehabt hätte zum Betätigen der Lokhupe. Ebenso hätte es sich um einen Verstoss gegen die vom Verteidiger im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht genannte Fahrdienstvorschrift R 300.13 Ziffer 3.3.2 der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften FDV («Der Lokführer hat während der Fahrt seine Aufmerksamkeit auf den Fahrweg bzw. auf die Strecke zu richten.») gehandelt.
Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Privatklägers vor der Vorinstanz bestand aber zwischen einer allenfalls leicht über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahrenen Geschwindigkeit der Tramkomposition kein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Wenn der Privatkläger ausführen lässt, bei einer um wenigen km/h tieferen Geschwindigkeit hätte der Privatkläger die Geleise beim Durchfahren der Tramkomposition bereits überquert gehabt (ASSL 0088), beschlägt dies den (nicht relevanten) natürlichen Kausalzusammenhang. Dementsprechend ist dies auch gar nicht angeklagt.
2.2.2 Zu prüfen bleibt, ob ein rechtzeitig abgegebenes akustisches Warnsignal den Unfall hätte vermeiden können. Das ist nach der Lebenserfahrung eindeutig zu bejahen: Ein allenfalls wiederholtes und dafür stand mehr als genügend Zeit zur Verfügung Warnsignal der heranfahrenden Tramkomposition hätte den Beschuldigten rechtzeitig auf die herannahende Gefahr aufmerksam gemacht. Eine grössere Lärmquelle, die das Warnsignal hätte übertönen können, lag nicht vor. Genau für solche Situationen sind die akustischen Warnsignale da und vorgeschrieben. Das zeigt im Übrigen auch die Reaktion der Ehefrau des Privatklägers, die sich des herannahenden Trams Sekundenbruchteile vor der Kollision gewahr wurde und ihren Ehemann noch an der Schulter zurückzureissen versuchte. An dieser Beurteilung ändert auch die Stellungnahme des Forensischen Instituts Zürich vom 24. August 2020 nichts (AS 208 ff.), wonach man im Rahmen eines Unfallgutachtens nicht beurteilen könne, inwiefern ein Warnsignal des Triebfahrzeugführers den Unfall hätte verhindern können. Die Reaktion von Verkehrsteilnehmern auf ein Warnsignal könne sehr unterschiedlich sein und sei individuell verschieden. Ob der Fussgänger ein allfälliges Signal gehört und wie er darauf reagiert hätte, lasse sich nicht rekonstruieren. Dies ist keine technische Frage, die ein Unfallanalytiker zu beurteilen hat, sondern eine Frage, welche das Gericht zu beantworten hat und eingangs dieses Absatzes auch beantwortet hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bei der Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufes an die «Wahrscheinlichkeitstheorie» hält: Es umschreibt den Grad der Wahrscheinlichkeit der Abwendung des Erfolgs mit den Begriffen «höchstwahrscheinlich» (BGE 108 IV 8, 195 IV 20) bzw. «mit hoher Wahrscheinlichkeit» (BGE 135 IV 71, 118 IV 141, 115 IV 74) oder auch «nach menschlichem Ermessen» (BGE 101 IV 32). Das liegt hier vor.
2.3 Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist aus diesen Gründen zu bestätigen. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass, auch wenn davon auszugehen wäre, der Privatkläger sei vor dem Betreten der Geleise etwas länger als nur Sekundenbruchteile stillgestanden, dies nicht zu einem anderen Resultat führen würde: Dies hätte sich kurz vor der Durchfahrt der Tramkomposition abgespielt und hätte den Beschuldigten nicht entlasten können. Dieser hätte viel früher auf die erkennbare Gefahr reagieren können und auch müssen. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem vom Verteidiger vor der Vorinstanz zu den Akten gegebenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2019 (ASSL 0069 ff.) zu Grunde lag: Dort ging es um eine Fussgängerin, die bei der Tramhaltestelle über lange Zeit stillgestanden und mit ihrem Handy beschäftigt gewesen war, bevor sie unvermittelt auf die Geleise trat. Vorliegend geht es gerade nicht um ein unvermitteltes auf die Geleise treten, sondern das Fehlverhalten des Privatklägers war voraussehbar.
V. Strafzumessung
1.
Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz auf US 13 ff. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.
2.1 In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen erlitt, die im Rahmen der möglichen schweren Körperverletzungen im mittleren Bereich einzuordnen sind: Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind auf einer Skala der denkbaren schweren Körperverletzungen noch deutlich gravierendere Formen möglich (bspw. Schussverletzungen, Querschnittlähmung). Der Privatkläger ist aber, insbesondere auch zufolge psychiatrischer Beeinträchtigungen als Folge des Unfalles, weiterhin vollständig arbeitsunfähig (vgl. Arztberichte AS 254 ff.), woran sich aus heutiger Sicht kaum mehr etwas ändern dürfte.
Subjektiv trifft den Beschuldigten ein vergleichsweise geringfügiges Verschulden. Er war für die Dauer von einigen Sekunden zu wenig konzentriert und aufmerksam und erkannte daher die drohende Gefahr nicht. Allerdings ist bei einem massigen und schienengebundenen Fahrzeug die von ihm ausgehende Gefahr hoch. Es ist von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen: Der Beschuldigte vertraute nach seinen Worten darauf, dass der Privatkläger dann schon noch einmal auf seine (des Beschuldigten) Seite schauen werde, das sei aber eben nicht der Fall gewesen. Gründe, welche es dem Beschuldigten erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind keine erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Privatkläger und Verletzten ein erhebliches Selbstverschulden am Unfall trifft: Er missachtete das Vortrittsrecht der Tramkomposition, obwohl er die Situation kannte und die Umlaufschranke passieren musste. Ihm muss deshalb eine erhebliche Unaufmerksamkeit angelastet werden. Dazu kann auch auf die nachfolgenden Ausführungen zur Zivilklage verwiesen werden.
Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht und dabei im unteren mittleren Bereich zu qualifizieren, was bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen entspricht.
2.2 Bei den Täterkomponenten ergeben sich keine Umstände, die für die Strafzumessung relevant wären. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 16 verwiesen werden.
2.3 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist auf die eingeholte amtliche Steuerauskunft abzustellen: Der Beschuldigte erzielte dabei ein Gesamt-Renteneinkommen von CHF 4'405.00 netto pro Monat. Nach einem Pauschalabzug von 30% ergibt dies ein massgebliches monatliches Einkommen von CHF 3'083.50 oder einen Tagessatz von CHF 100.00 (die Ehefrau erzielt ein eigenes Erwerbs- und Renteneinkommen). Der nunmehr leicht höhere Tagessatz widerspricht dem Verschlechterungsverbot nicht, da die Vorinstanz von der neuen Einkommenssituation keine Kenntnis haben konnte.
2.4 Für die Geldstrafe wird der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.
2.5 Wenn wie im vorliegenden Fall die Verletzung einer Verkehrsregel durch ein Körperverletzungsdelikt konsumiert wird, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verbindungsbusse auszufällen (BGE 134 IV 82 E. 8). Angesichts des leichten Verschuldens der Verkehrsregelverletzung ist eine Verbindungsbusse von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, angemessen. Im Gegensatz zum Vorgehen der Vorinstanz sind aber diese fünf Tage von der Geldstrafe abzuziehen, sodass noch eine Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 100.00 resultiert.
VI. Zivilforderung
Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom
17. März 2018 zu 100% schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären.
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen (Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).
1.2 Zum Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) wird verpflichtet, wer einem AndernwiderrechtlichSchaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog. Verschuldenshaftung).GemässArt. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht.Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).
1.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
1.4 Nach Art. 40b Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Der Inhaber wird von der Haftung entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Art. 40c Abs. 1 EBG). Derartige Sachverhalte sind insbesondere höhere Gewalt oder grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Abs. 2 lit. a und b).
Es handelt sich dabei um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit bedingt, da sie an die besondere Gefahr des Betriebs einer Eisenbahn anknüpft, welche trotz der ausserordentlichen Anzahl und/oder des Ausmasses der zu befürchtenden Schäden angesichts des Interesses der Allgemeinheit an der Fortführung der gefährlichen Tätigkeit erlaubt ist (Urteil 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Zu beachten ist dabei, dass die strenge Kausalhaftung von Art. 40b Abs. 1 EBG den Inhaber des Eisenbahnunternehmens trifft und nicht den Beschuldigten als Führer der Tramkomposition. Eine analoge Regelung findet sich in der Strassenverkehrsgesetzgebung: Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motofahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Haftpflichtig ist nicht der Eigentümer oder der Lenker des Fahrzeuges, sondern der Halter (Heinrich Honsell: Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, N 16 zu § 20 mit Verweis u.a. auf BGE 92 II 39 E 4a). Die Haftung des Beschuldigten ist demnach nach den Regeln der Verschuldenshaftung von Art 41. ff. OR zu beurteilen (Honsella.a.O. N 17; Urteil 6S.754/2000 vom 14. Juni 2001 E.
c) aa): «Die Haftbarkeit des Lenkers, der nicht zugleich Halter des Fahrzeuges ist, richtet sich nach Art. 41 OR.»). Allerdings ist entsprechend dem Grundsatz von Art. 44 Abs. 1 OR auch die Betriebsgefahr eines Motorfahrzeuges zu berücksichtigen, soweit sie sich auf das Schadensereignis konkret ausgewirkt hat (BGE 129 III 65 = Pra 2003 643, BGE 85 II 516 E. 3). Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs besteht darin, dass es durch die Möglichkeit rascher, selbständiger Fortbewegung seines beträchtlichen Eigengewichts mit Hilfe motorischer Kräfte eine Gefährdung sowohl der übrigen Strassenbenützer, wie auch seiner Insassen mit sich bringt. Diese Betriebsgefahr wirkt sich umso stärker aus, je grösser die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist.
2.2.1 Zu prüfen ist bei der Bemessung der Haftungsquote des Beschuldigten das Mit- oder Selbstverschulden des Privatklägers. Der Grund für die Reduktion der Schadenersatzpflicht bei Mitverschulden des Geschädigten ist einfach: Wer einen Schadenersatzanspruch erhebt, darf nicht selbst zum Schaden beigetragen haben. Im Prinzip muss jeder die Folgen der eigenen Nachlässigkeit selbst tragen. Es wäre treuwidrig, den vollen Ersatz von einem Dritten zu verlangen (vgl. dazu und zum Folgenden:Honsell,a.a.O., § 9 N. 9 ff. und 21 ff.). Bei Mitverschulden des Geschädigten wird der Schadenersatz reduziert. Die Reduktion liegt im freien Ermessen des Gerichts. Eine vollständige Befreiung von der Haftpflicht ist nur bei Vorliegen eines besonders gravierenden Selbstverschuldens gerechtfertigt. Diesfalls liegt aber gar kein eine Haftpflicht auslösendes Verschulden mehr vor, sodass für eine Schadensreduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR kein Raum ist. Auf den Geschädigten entfällt diejenige Quote des Schadens, die seinem Anteil an der Gesamtursache entspricht. Die Praxis teilt dabei häufig nach Bruchteilen wie 1/2 : 1/2, 2/3 : 1/3 etc.
2.2.2 Im vorliegenden Fall trifft die primäre Pflichtverletzung den Privatkläger: Er hat das gesetzliche und allgemein bekannte Vortrittsrecht der Tramkomposition missachtet (Art. 38 Abs. 1 SVG). Er kannte die Situation am Unfallort und war über längere Zeit unaufmerksam, obwohl er zuerst zwei Fahrspuren der Strasse (auf dem Fussgängerstreifen) überqueren und danach vor den Geleisen eine Umlaufschranke umgehen musste. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten hingegen leitet sich überhaupt erst aus der (erkennbaren) Unaufmerksamkeit des Privatklägers ab. Dementsprechend ist das Mitverschulden des Privatklägers an der Kollision und deren Folgen höher einzustufen als die Pflichtverletzung des Beschuldigten. Allerdings ist auch die Betriebsgefahr der Tramkomposition und deren Auswirkung auf das Schadenereignis stark zu gewichten. Ausgehend davon, dass die Betriebsgefahr in casu hohes Eigengewicht, Geschwindigkeit von ca. 40 km/h vorweg zu einem Haftungsanteil von 50% führt (vgl. dazu BGE 132 III 249 E. 3.5 bei dem die von der Vorinstanz auf 30% bemessene Betriebsgefahr als «wohl zu niedrig» taxiert wurde) und sich die Verschuldensanteile der beiden Parteien zu zwei Drittel auf den Privatkläger und zu einem Drittel auf den Beschuldigten verteilen, ergibt sich eine Haftungsquote des Beschuldigten von insgesamt 2/3.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Der Beschuldigte hat aufgrund des Schuldspruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'981.00 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Da der Privatkläger mit seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchdringt (Haftungsquote), hat ihm der Beschuldigte für eine auf 90% reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'339.30 zu bezahlen (90% von CHF 14'174.10).
2. Berufungsverfahren
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren weitgehend, insbesondere in den Hauptpunkten. Einzig die Strafe fällt leicht tiefer aus und die Haftungsquote wird auf 2/3 reduziert. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'584.50, sind deshalb zu 90% dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rest erliegt auf dem Staat.
Dem Beschuldigten ist eine Parteientschädigung im Umfang von 10% zu Lasten des Staates zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Andreas Wehrle 30 Stunden geltend. Das erscheint noch angemessen. Unter Hinzurechnung von 2.5 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie von 0.75 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung wird die Parteientschädigung inkl. MwSt. auf CHF 896.45 (10% von CHF 8'964.50). Diese Parteientschädigung ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen, sodass am Schluss ein Saldo von CHF 4'129.60 zu Gunsten des Staates resultiert.
Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 90% des massgeblichen Aufwandes zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Roger Zenari 17.28 Stunden à CHF 250.00 geltend. Das erscheint angemessen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger demnach eine Parteientschädigung von CHF 4'246.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPOerkannt:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_338/2024 vom 11. September 2024 bestätigt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 13. Dezember 2021, der als Anklage dient, vorgeworfen, am
17. März 2018, um 12:17 Uhr, in Solothurn, Rötistrasse, Fahrtrichtung Norden, zum Nachteil des Privatklägers als Lenker einer Komposition der Aare Seeland mobil AG («Bipperlisi») die Rötistrasse vom Hauptbahnhof her in Richtung Baseltorkreisel befahren zu haben. Er habe bemerkt, dass sich von Osten her auf dem Fussgängerstreifen auf der Rötistrasse Höhe Rosenweg drei Fussgänger, darunter der Privatkläger, der Gleisanlage genähert und in Richtung Baseltorkreisel geblickt hätten. In der Senke nach der Rötibrücke habe der Beschuldigte die Bremse auf Wirkung gestellt und die Geschwindigkeit von ca. 42 km/h auf ca. 35 km/h reduziert. Als der Privatkläger sich als vorderster Fussgänger im Bereich der Umlaufschranken befunden habe, habe dieser seinen Blick weiterhin nach Norden gerichtet und daraufhin die Gleisanlage betreten, obwohl seine Ehefrau hinter ihm noch versucht habe, ihn durch einen Griff an der Jacke zurückzuhalten. In der Folge sei der Privatkläger von der rechten Frontkante des Triebwagens der Bahn erfasst und zurück in den Bereich der Umlaufschranken geschleudert worden. Daraufhin habe der Beschuldigte unverzüglich eine Schnellbremsung eingeleitet (mit automatischem Einsetzen der Lokpfeife), woraufhin die Bahnkomposition nach ca. 40 m zum Stillstand gekommen sei.
Der Privatkläger habe als Folgen der Kollision folgende schwere Verletzungen erlitten (vgl. Arztberichte):
-Schweres Schädel-Hirn-Trauma mit
offenem Schädelbasisbruch
komplexen Gesichtsschädelbrüchen (Jochbogenfraktur links, Unterkieferfraktur links, Orbitabogenfrakur links, Nasenbeinfraktur und Nasenseptumfraktur)
Felsenbeinfraktur rechts
Blutungen innerhalb der Schädelhöhle ohne Einbruch ins Gehirn
Lufteinschlüssen innerhalb der Schädelhöhle
Lufteinschlüssen im kopfnahen Anteil des Rückenmarkkanales sowie des Bandes an der Spitze des 2. Wirbelkörpers
Rissquetschwunden frontal beidseits
-Eingeschränkter Geruchs- und Geschmackssinn
-Posttraumatische / neuropathische Gesichtsschmerzen
-Leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen in verschiedenen kognitiven Funktionsbereichen
-Posttraumatische Belastungsstörung
-Mittelgradige depressive Episode, chronifiziert
-Organische Halluzinose
-Leichte kognitive Störung
Der Privatkläger habe sich nach der Kollision in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Am 22. März 2018 sei er im Inselspital operiert worden (Schädelbasis-Revision mit Reposition und Osteosynthese). Vom 23. bis am 31. August 2018 sei er zur stationären Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert worden. Er habe sich einem intensiven ambulanten Rehabilitationsprogramm zwischen dem 21. Januar 2019 und dem 7. März 2019 unterzogen. Seit dem Unfall sei er zu 100% arbeitsunfähig, wobei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde.
Der Beschuldigte sei pflichtwidrig untätig geblieben, weil er die Gefährdung und Verletzung des Privatklägers nicht verhindert habe, obwohl er als verantwortlicher Lokführer dazu verpflichtet gewesen sei. Im Einzelnen ergebe sich die pflichtwidrige Unterlassung des Beschuldigten aus den Verkehrsregelverletzungen des Unterlassens der Warnung anderer Strassenbenützer durch akustische Signale (Art. 45 Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 48 SVG), des Nichteinhaltens besonderer Vorsicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG) sowie des Nichtanpassens der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV). So habe der Beschuldigte festgestellt, dass mehrere Fussgänger den Fussgängerstreifen auf der östlichen Fahrbahn der Rötistrasse in Richtung Westen überquert und beabsichtigt hätten, anschliessend die Gleisanlage zu überqueren. Als er sich der Fussgängerquerung genähert habe, habe er seine Geschwindigkeit lediglich um ca. 7 km/h reduziert. Der Beschuldigte habe wahrgenommen, dass die Fussgänger nicht in Richtung der herannahenden Strassenbahn, sondern nach Norden geblickt hätten. Blickkontakt mit dem Privatkläger habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt. Unter diesen Umständen habe er damit rechnen müssen, dass der zuvorderst gehende Privatkläger seine Aufmerksamkeit einzig auf den von Norden kommenden Autoverkehr auf der anschliessend hinter der Gleisanlage zu überquerenden westlichen Fahrbahn richten würde und die Strassenbahn, welche bei dem herrschenden üblichen Strassenlärm auch akustisch nicht auffalle, nicht wahrnehmen und die Gleisanlage unter Missachtung des Vortrittsrechts der Strassenbahn betreten würde. In dieser Situation wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, sofort Massnahmen zu ergreifen, um eine drohende Kollision abzuwenden, namentlich zumindest ein Achtungssignal (Warnpfiff) abzugeben oder unverzüglich eine Schnellbremsung bei welcher die Lokpfeife automatisch einsetze durchzuführen, was er jedoch unterlassen habe.
Für den Beschuldigten sei vorhersehbar gewesen, dass die erwähnten Verkehrsregelverletzungen zu einem Unfall führen könnten. Die Kollision wäre bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten vermeidbar gewesen, und ein normgerechtes Verhalten, namentlich die Abgabe eines Warnpfiffes bzw. die Einleitung einer Schnellbremsung mit automatischem Warnpfiff vor Erreichen des Fussgängerübergangs, wäre ihm möglich und zuzumuten gewesen. Hätte der Beschuldigte die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten und die damit verbundenen Verkehrsregeln nicht verletzt, wäre der Privatkläger auf die herannahende Strassenbahn aufmerksam geworden und wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht vor die Strassenbahn auf die Gleisanlage getreten, womit es nicht zur Kollision gekommen wäre und die Verletzungen des Privatklägers ausgeblieben wären. Das pflichtwidrige Unterlassen des Beschuldigten sei damit mitursächlich für den Unfall und die schwere Körperverletzung des Privatklägers.
E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen (Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).
E. 1.2 Zum Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) wird verpflichtet, wer einem AndernwiderrechtlichSchaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog. Verschuldenshaftung).GemässArt. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht.Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).
E. 1.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
E. 1.4 Nach Art. 40b Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Der Inhaber wird von der Haftung entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Art. 40c Abs. 1 EBG). Derartige Sachverhalte sind insbesondere höhere Gewalt oder grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Abs. 2 lit. a und b).
Es handelt sich dabei um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit bedingt, da sie an die besondere Gefahr des Betriebs einer Eisenbahn anknüpft, welche trotz der ausserordentlichen Anzahl und/oder des Ausmasses der zu befürchtenden Schäden angesichts des Interesses der Allgemeinheit an der Fortführung der gefährlichen Tätigkeit erlaubt ist (Urteil 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3).
2. Konkrete Beurteilung
E. 2 Die Unfallsituation
Vorbemerkung:
Der Beschuldigte liess im Parteivortrag vor Obergericht erstmals vorbringen, beim Unfallzug habe es sich nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise bezeichnet um ein Tram gehandelt, sondern um eine Eisenbahn. Dem kann nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 48 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01; «Regeln für Strassenbahnen») gelten die Verkehrsregeln des SVG auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen (wie im vorliegenden Fall), soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist. Die Bezeichnung «Tramkomposition» (gleiche Bedeutung wie «Strassenbahn»), wie sie schon von der Polizei verwendet wurde (bspw. AS 046 ff.), ist damit korrekt.
E. 2.1 Zu beachten ist dabei, dass die strenge Kausalhaftung von Art. 40b Abs. 1 EBG den Inhaber des Eisenbahnunternehmens trifft und nicht den Beschuldigten als Führer der Tramkomposition. Eine analoge Regelung findet sich in der Strassenverkehrsgesetzgebung: Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motofahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Haftpflichtig ist nicht der Eigentümer oder der Lenker des Fahrzeuges, sondern der Halter (Heinrich Honsell: Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, N 16 zu § 20 mit Verweis u.a. auf BGE 92 II 39 E 4a). Die Haftung des Beschuldigten ist demnach nach den Regeln der Verschuldenshaftung von Art 41. ff. OR zu beurteilen (Honsella.a.O. N 17; Urteil 6S.754/2000 vom 14. Juni 2001 E.
c) aa): «Die Haftbarkeit des Lenkers, der nicht zugleich Halter des Fahrzeuges ist, richtet sich nach Art. 41 OR.»). Allerdings ist entsprechend dem Grundsatz von Art. 44 Abs. 1 OR auch die Betriebsgefahr eines Motorfahrzeuges zu berücksichtigen, soweit sie sich auf das Schadensereignis konkret ausgewirkt hat (BGE 129 III 65 = Pra 2003 643, BGE 85 II 516 E. 3). Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs besteht darin, dass es durch die Möglichkeit rascher, selbständiger Fortbewegung seines beträchtlichen Eigengewichts mit Hilfe motorischer Kräfte eine Gefährdung sowohl der übrigen Strassenbenützer, wie auch seiner Insassen mit sich bringt. Diese Betriebsgefahr wirkt sich umso stärker aus, je grösser die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist.
E. 2.2 Bei den Täterkomponenten ergeben sich keine Umstände, die für die Strafzumessung relevant wären. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 16 verwiesen werden.
E. 2.2.1 Zu prüfen ist bei der Bemessung der Haftungsquote des Beschuldigten das Mit- oder Selbstverschulden des Privatklägers. Der Grund für die Reduktion der Schadenersatzpflicht bei Mitverschulden des Geschädigten ist einfach: Wer einen Schadenersatzanspruch erhebt, darf nicht selbst zum Schaden beigetragen haben. Im Prinzip muss jeder die Folgen der eigenen Nachlässigkeit selbst tragen. Es wäre treuwidrig, den vollen Ersatz von einem Dritten zu verlangen (vgl. dazu und zum Folgenden:Honsell,a.a.O., § 9 N. 9 ff. und 21 ff.). Bei Mitverschulden des Geschädigten wird der Schadenersatz reduziert. Die Reduktion liegt im freien Ermessen des Gerichts. Eine vollständige Befreiung von der Haftpflicht ist nur bei Vorliegen eines besonders gravierenden Selbstverschuldens gerechtfertigt. Diesfalls liegt aber gar kein eine Haftpflicht auslösendes Verschulden mehr vor, sodass für eine Schadensreduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR kein Raum ist. Auf den Geschädigten entfällt diejenige Quote des Schadens, die seinem Anteil an der Gesamtursache entspricht. Die Praxis teilt dabei häufig nach Bruchteilen wie 1/2 : 1/2, 2/3 : 1/3 etc.
E. 2.2.2 Im vorliegenden Fall trifft die primäre Pflichtverletzung den Privatkläger: Er hat das gesetzliche und allgemein bekannte Vortrittsrecht der Tramkomposition missachtet (Art. 38 Abs. 1 SVG). Er kannte die Situation am Unfallort und war über längere Zeit unaufmerksam, obwohl er zuerst zwei Fahrspuren der Strasse (auf dem Fussgängerstreifen) überqueren und danach vor den Geleisen eine Umlaufschranke umgehen musste. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten hingegen leitet sich überhaupt erst aus der (erkennbaren) Unaufmerksamkeit des Privatklägers ab. Dementsprechend ist das Mitverschulden des Privatklägers an der Kollision und deren Folgen höher einzustufen als die Pflichtverletzung des Beschuldigten. Allerdings ist auch die Betriebsgefahr der Tramkomposition und deren Auswirkung auf das Schadenereignis stark zu gewichten. Ausgehend davon, dass die Betriebsgefahr in casu hohes Eigengewicht, Geschwindigkeit von ca. 40 km/h vorweg zu einem Haftungsanteil von 50% führt (vgl. dazu BGE 132 III 249 E. 3.5 bei dem die von der Vorinstanz auf 30% bemessene Betriebsgefahr als «wohl zu niedrig» taxiert wurde) und sich die Verschuldensanteile der beiden Parteien zu zwei Drittel auf den Privatkläger und zu einem Drittel auf den Beschuldigten verteilen, ergibt sich eine Haftungsquote des Beschuldigten von insgesamt 2/3.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Der Beschuldigte hat aufgrund des Schuldspruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'981.00 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Da der Privatkläger mit seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchdringt (Haftungsquote), hat ihm der Beschuldigte für eine auf 90% reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'339.30 zu bezahlen (90% von CHF 14'174.10).
2. Berufungsverfahren
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren weitgehend, insbesondere in den Hauptpunkten. Einzig die Strafe fällt leicht tiefer aus und die Haftungsquote wird auf 2/3 reduziert. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'584.50, sind deshalb zu 90% dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rest erliegt auf dem Staat.
Dem Beschuldigten ist eine Parteientschädigung im Umfang von 10% zu Lasten des Staates zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Andreas Wehrle 30 Stunden geltend. Das erscheint noch angemessen. Unter Hinzurechnung von 2.5 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie von 0.75 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung wird die Parteientschädigung inkl. MwSt. auf CHF 896.45 (10% von CHF 8'964.50). Diese Parteientschädigung ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen, sodass am Schluss ein Saldo von CHF 4'129.60 zu Gunsten des Staates resultiert.
Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 90% des massgeblichen Aufwandes zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Roger Zenari 17.28 Stunden à CHF 250.00 geltend. Das erscheint angemessen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger demnach eine Parteientschädigung von CHF 4'246.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPOerkannt:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_338/2024 vom 11. September 2024 bestätigt.
E. 2.3 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist auf die eingeholte amtliche Steuerauskunft abzustellen: Der Beschuldigte erzielte dabei ein Gesamt-Renteneinkommen von CHF 4'405.00 netto pro Monat. Nach einem Pauschalabzug von 30% ergibt dies ein massgebliches monatliches Einkommen von CHF 3'083.50 oder einen Tagessatz von CHF 100.00 (die Ehefrau erzielt ein eigenes Erwerbs- und Renteneinkommen). Der nunmehr leicht höhere Tagessatz widerspricht dem Verschlechterungsverbot nicht, da die Vorinstanz von der neuen Einkommenssituation keine Kenntnis haben konnte.
E. 2.4 Für die Geldstrafe wird der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.
E. 2.5 Wenn wie im vorliegenden Fall die Verletzung einer Verkehrsregel durch ein Körperverletzungsdelikt konsumiert wird, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verbindungsbusse auszufällen (BGE 134 IV 82 E. 8). Angesichts des leichten Verschuldens der Verkehrsregelverletzung ist eine Verbindungsbusse von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, angemessen. Im Gegensatz zum Vorgehen der Vorinstanz sind aber diese fünf Tage von der Geldstrafe abzuziehen, sodass noch eine Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 100.00 resultiert.
VI. Zivilforderung
Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom
17. März 2018 zu 100% schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären.
1. Rechtliche Grundlagen
E. 3 Die vorliegenden Aussagen
E. 3.1 In den Akten finden sich zum Geschehen unmittelbar vor und beim Zusammenstoss folgende Aussagen von Auskunftspersonen (in chronologischer Reihenfolge):
E. 3.2 Vor dem Berufungsgericht erklärten die Zeugen zu Protokoll:
E. 3.3 DerBeschuldigteäusserte sich im Verfahren wie folgt:
E. 4 Oktober 2021 E. 3.4).
1.3.2 Nach Art. 48 SVG gelten die Verkehrsregeln dieses Gesetzes auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebs und der Bahnanlagen möglich ist.
1.3.3 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer gemäss Art. 45 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
2. In concreto
E. 5 Am 20. Februar 2023 erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil (ASSL 0109): 1. A.___ hat sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 17. März 2018, schuldig gemacht. 2. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, b) einer Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. A.___ wird gegenüber B.X.___ für das Ereignis vom 17. März 2018 (fahrlässige schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
4. A.___ hat B.X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, früher vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, früher vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, eine Parteientschädigung von total CHF 14'174.10 (Rechtsanwalt Zenari: Honorar CHF 6'610.00, Auslagen CHF 240.80, 7,7% MwSt. CHF 527.50; Rechtsanwalt Thomann: Honorar CHF 2'672.50, Auslagen CHF 375.00, 7,7% MwSt. CHF 234.65; Rechtsanwalt Dätwyler: Honorar CHF 2'957.50, Auslagen CHF 304.95, 7,7% MwSt. CHF 251.20) zu bezahlen.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'981.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 2'481.00 betragen.
E. 6 Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 23. Februar 2023 die Berufung anmelden (ASSL 0116). Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2023 liess der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch, die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen des Privatklägers und die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen (ASB 3 ff.).
E. 7 Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtete der Oberstaatsanwalt auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 16). Am 24. Mai 2023 teilte der Privatkläger mit, er verzichte ebenfalls auf eine Anschlussberufung und beantrage die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (ASB 17 f.).
E. 8 A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5’000.00, total CHF 5'584.50, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 5'026.05, zu bezahlen, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates. Sie werden mit der ihm gemäss Ziffer 6 hiervor zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet, so dass ein Saldo von CHF 4'129.60 zu Gunsten des Staates resultiert. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Werner Wiedmer Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_338/2024 vom 11. September 2024 bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom27. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendfahrlässige schwere Körperverletzung
Es erscheinen zurBerufungsverhandlung vor Obergerichtvom 27. Februar 2024:
-A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
-Rechtsanwalt Andreas Wehrle, privater Verteidiger des Beschuldigten;
-B.X.___, Privatkläger;
-Rechtsanwalt Roger Zenari, Vertreter des Privatklägers;
-C.X.___ als Zeugin;
-D.___ als Zeugin;
-E.___ als Zeuge;
-F.___ als Dolmetscherin.
Zudem erscheinen ein Medienvertreter, eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn sowie vier weitere Zuschauer.
Es stellen und begründen folgendeAnträge:
Rechtsanwalt Roger Zenari (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 94 ff.):
Rechtsanwalt Andreas Wehrle (ASB 93):
Das Verfahrensprotokoll sowie die Einvernahmeprotokolle werden separat abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 73 ff., ASB 78 ff., ASB 82 ff., ASB 85 ff., ASB 89 ff.).
Damit endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zurmündlichenUrteilseröffnungvom 28. Februar 2024:
-A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
-Rechtsanwalt Andreas Wehrle, privater Verteidiger des Beschuldigten;
-Rechtsanwalt Roger Zenari, Vertreter des Privatklägers.
Zudem erscheinen vier Zuschauer.
Das Verfahrensprotokoll wird separat abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 77).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Am Samstag, 17. März 2018, 12:17 Uhr, wurde der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass sich an der Rötistrasse in Solothurn eine Kollision zwischen dem Tram der Aare Seeland mobil AG (nachfolgend umgangssprachlich «Bipperlisi» genannt), gelenkt von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) und einem Fussgänger, B.X.___ (nachfolgend: Privatkläger), ereignet habe. Gegen den Privatkläger reichte die Polizei am 6. Juni 2018 Strafanzeige ein wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs und Mangels an Aufmerksamkeit (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 003 ff.).
2.
Am 30. August 2018 eröffnete die zuständige Staatsanwältin eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, ev. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (AS 163).
3.
Am 29. November 2021 stellte die Staatsanwältin das Verfahren gegen den Privatkläger gestützt auf Art. 54 StGB ein (AS 132 ff.).
4.
Gegen den Beschuldigten wurde am 13. Dezember 2021 ein Strafbefehl erlassen, mit dem er wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 800.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt wurde (AS 139 ff.).
Der Beschuldigte liess gegen den Strafbefehl am 22. Dezember 2021 frist- und formgerecht Einsprache erheben (AS 146).
Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 hielt die Staatsanwältin am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 0001).
5.
Am 20. Februar 2023 erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil (ASSL 0109):
1.A.___ hat sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 17. März 2018, schuldig gemacht.
2.A.___ wird verurteilt zu:
a)einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)einer Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. A.___ wird gegenüber B.X.___ für das Ereignis vom 17. März 2018 (fahrlässige schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
4. A.___ hat B.X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, früher vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, früher vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, eine Parteientschädigung von total CHF 14'174.10 (Rechtsanwalt Zenari: Honorar CHF 6'610.00, Auslagen CHF 240.80, 7,7% MwSt. CHF 527.50; Rechtsanwalt Thomann: Honorar CHF 2'672.50, Auslagen CHF 375.00, 7,7% MwSt. CHF 234.65; Rechtsanwalt Dätwyler: Honorar CHF 2'957.50, Auslagen CHF 304.95, 7,7% MwSt. CHF 251.20) zu bezahlen.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'981.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 2'481.00 betragen.
6.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 23. Februar 2023 die Berufung anmelden (ASSL 0116).
Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2023 liess der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch, die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen des Privatklägers und die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen (ASB 3 ff.).
7.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtete der Oberstaatsanwalt auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 16).
Am 24. Mai 2023 teilte der Privatkläger mit, er verzichte ebenfalls auf eine Anschlussberufung und beantrage die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (ASB 17 f.).
8.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurden die Parteien und ihre Vertreter sowie drei Zeugen zur Hauptverhandlung auf den 27. Februar 2024 vorgeladen (ASB 20 f.).
II. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 13. Dezember 2021, der als Anklage dient, vorgeworfen, am
17. März 2018, um 12:17 Uhr, in Solothurn, Rötistrasse, Fahrtrichtung Norden, zum Nachteil des Privatklägers als Lenker einer Komposition der Aare Seeland mobil AG («Bipperlisi») die Rötistrasse vom Hauptbahnhof her in Richtung Baseltorkreisel befahren zu haben. Er habe bemerkt, dass sich von Osten her auf dem Fussgängerstreifen auf der Rötistrasse Höhe Rosenweg drei Fussgänger, darunter der Privatkläger, der Gleisanlage genähert und in Richtung Baseltorkreisel geblickt hätten. In der Senke nach der Rötibrücke habe der Beschuldigte die Bremse auf Wirkung gestellt und die Geschwindigkeit von ca. 42 km/h auf ca. 35 km/h reduziert. Als der Privatkläger sich als vorderster Fussgänger im Bereich der Umlaufschranken befunden habe, habe dieser seinen Blick weiterhin nach Norden gerichtet und daraufhin die Gleisanlage betreten, obwohl seine Ehefrau hinter ihm noch versucht habe, ihn durch einen Griff an der Jacke zurückzuhalten. In der Folge sei der Privatkläger von der rechten Frontkante des Triebwagens der Bahn erfasst und zurück in den Bereich der Umlaufschranken geschleudert worden. Daraufhin habe der Beschuldigte unverzüglich eine Schnellbremsung eingeleitet (mit automatischem Einsetzen der Lokpfeife), woraufhin die Bahnkomposition nach ca. 40 m zum Stillstand gekommen sei.
Der Privatkläger habe als Folgen der Kollision folgende schwere Verletzungen erlitten (vgl. Arztberichte):
-Schweres Schädel-Hirn-Trauma mit
offenem Schädelbasisbruch
komplexen Gesichtsschädelbrüchen (Jochbogenfraktur links, Unterkieferfraktur links, Orbitabogenfrakur links, Nasenbeinfraktur und Nasenseptumfraktur)
Felsenbeinfraktur rechts
Blutungen innerhalb der Schädelhöhle ohne Einbruch ins Gehirn
Lufteinschlüssen innerhalb der Schädelhöhle
Lufteinschlüssen im kopfnahen Anteil des Rückenmarkkanales sowie des Bandes an der Spitze des 2. Wirbelkörpers
Rissquetschwunden frontal beidseits
-Eingeschränkter Geruchs- und Geschmackssinn
-Posttraumatische / neuropathische Gesichtsschmerzen
-Leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen in verschiedenen kognitiven Funktionsbereichen
-Posttraumatische Belastungsstörung
-Mittelgradige depressive Episode, chronifiziert
-Organische Halluzinose
-Leichte kognitive Störung
Der Privatkläger habe sich nach der Kollision in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Am 22. März 2018 sei er im Inselspital operiert worden (Schädelbasis-Revision mit Reposition und Osteosynthese). Vom 23. bis am 31. August 2018 sei er zur stationären Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert worden. Er habe sich einem intensiven ambulanten Rehabilitationsprogramm zwischen dem 21. Januar 2019 und dem 7. März 2019 unterzogen. Seit dem Unfall sei er zu 100% arbeitsunfähig, wobei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde.
Der Beschuldigte sei pflichtwidrig untätig geblieben, weil er die Gefährdung und Verletzung des Privatklägers nicht verhindert habe, obwohl er als verantwortlicher Lokführer dazu verpflichtet gewesen sei. Im Einzelnen ergebe sich die pflichtwidrige Unterlassung des Beschuldigten aus den Verkehrsregelverletzungen des Unterlassens der Warnung anderer Strassenbenützer durch akustische Signale (Art. 45 Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 48 SVG), des Nichteinhaltens besonderer Vorsicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG) sowie des Nichtanpassens der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV). So habe der Beschuldigte festgestellt, dass mehrere Fussgänger den Fussgängerstreifen auf der östlichen Fahrbahn der Rötistrasse in Richtung Westen überquert und beabsichtigt hätten, anschliessend die Gleisanlage zu überqueren. Als er sich der Fussgängerquerung genähert habe, habe er seine Geschwindigkeit lediglich um ca. 7 km/h reduziert. Der Beschuldigte habe wahrgenommen, dass die Fussgänger nicht in Richtung der herannahenden Strassenbahn, sondern nach Norden geblickt hätten. Blickkontakt mit dem Privatkläger habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt. Unter diesen Umständen habe er damit rechnen müssen, dass der zuvorderst gehende Privatkläger seine Aufmerksamkeit einzig auf den von Norden kommenden Autoverkehr auf der anschliessend hinter der Gleisanlage zu überquerenden westlichen Fahrbahn richten würde und die Strassenbahn, welche bei dem herrschenden üblichen Strassenlärm auch akustisch nicht auffalle, nicht wahrnehmen und die Gleisanlage unter Missachtung des Vortrittsrechts der Strassenbahn betreten würde. In dieser Situation wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, sofort Massnahmen zu ergreifen, um eine drohende Kollision abzuwenden, namentlich zumindest ein Achtungssignal (Warnpfiff) abzugeben oder unverzüglich eine Schnellbremsung bei welcher die Lokpfeife automatisch einsetze durchzuführen, was er jedoch unterlassen habe.
Für den Beschuldigten sei vorhersehbar gewesen, dass die erwähnten Verkehrsregelverletzungen zu einem Unfall führen könnten. Die Kollision wäre bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten vermeidbar gewesen, und ein normgerechtes Verhalten, namentlich die Abgabe eines Warnpfiffes bzw. die Einleitung einer Schnellbremsung mit automatischem Warnpfiff vor Erreichen des Fussgängerübergangs, wäre ihm möglich und zuzumuten gewesen. Hätte der Beschuldigte die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten und die damit verbundenen Verkehrsregeln nicht verletzt, wäre der Privatkläger auf die herannahende Strassenbahn aufmerksam geworden und wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht vor die Strassenbahn auf die Gleisanlage getreten, womit es nicht zur Kollision gekommen wäre und die Verletzungen des Privatklägers ausgeblieben wären. Das pflichtwidrige Unterlassen des Beschuldigten sei damit mitursächlich für den Unfall und die schwere Körperverletzung des Privatklägers.
2. Die Unfallsituation
Vorbemerkung:
Der Beschuldigte liess im Parteivortrag vor Obergericht erstmals vorbringen, beim Unfallzug habe es sich nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise bezeichnet um ein Tram gehandelt, sondern um eine Eisenbahn. Dem kann nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 48 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01; «Regeln für Strassenbahnen») gelten die Verkehrsregeln des SVG auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen (wie im vorliegenden Fall), soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist. Die Bezeichnung «Tramkomposition» (gleiche Bedeutung wie «Strassenbahn»), wie sie schon von der Polizei verwendet wurde (bspw. AS 046 ff.), ist damit korrekt.
2.1 Die örtliche Situation ist auf der Unfallskizze der Polizei auf AS 011 dargestellt: Das Tram fuhr auf dem Gleis vom Hauptbahnhof herkommend aus südlicher Richtung gegen den Baseltorkreisel. Nach einer kurzen Senke nach der Brücke über die Aare stieg das Gelände in Richtung Baseltorkreisel an. Neben dem Gleis führte die Rötistrasse richtungsgetrennt mit je zwei Fahrspuren in je eine Richtung. Auf Höhe des Rosenweges gibt es einen Fussgängerstreifen über die beiden Fahrbahnen, der für das Trassee des Trams unterbrochen ist. Nach den Fussgängerstreifen auf jeder Seite des Tramtrassees ist auf beiden Seiten je eine Umlaufschranke mit Warnschildern (Achtung Bahn) angebracht, damit die Fussgänger nicht direkt auf das Tramtrassee weitergehen können (Fotos davon siehe AS 050 und 052).
2.2 Die Fussgänger kamen aus östlicher Richtung aus dem Rosenweg und wollten die Rötistrasse in Richtung Altstadt überqueren. Der Privatkläger kollidierte dabei mit der vorderen, rechten Ecke der Tramkomposition. Die schwerste Verletzung, einen offenen Schädelbruch, zog er sich beim Anschlagen an der Halterung des rechten Seitenspiegels der Tramkomposition zu (vgl. Fotos AS 055 ff.).
2.3 Aus dem Restwegaufzeichnungsgerät des Unfallfahrzeugs ergeben sich folgende objektive Ergebnisse (AS 062, leicht vergrössert: AS 214): Um 12.16.47 Uhr betätigte der Beschuldigte nach rund 40 Sekunden Fahrzeit leicht die Bremse, wonach sich das gefahrene Tempo von ca. 43 km/h auf ca. 38 km/h reduzierte. Nach dieser Temporeduktion fuhr er mit leicht höherem Tempo rund 18 Sekunden weiter, bis er eine Schnellbremsung mit automatischem Auslösen der Lokpfeife einleitete (ca. 12.17.10 Uhr). Acht Sekunden später kam die Tramkomposition zum Stillstand.
3. Die vorliegenden Aussagen
3.1 In den Akten finden sich zum Geschehen unmittelbar vor und beim Zusammenstoss folgende Aussagen von Auskunftspersonen (in chronologischer Reihenfolge):
3.2 Vor dem Berufungsgericht erklärten die Zeugen zu Protokoll:
3.3 DerBeschuldigteäusserte sich im Verfahren wie folgt:
4. Die Beweiswürdigung
Die Aussagen des Beschuldigten und der Unfallzeugen stimmen in bemerkenswerter Weise überein, sodass von folgendem Geschehen ausgegangen werden kann:
Der Beschuldigte fuhr in gewohnter Weise mit der Tramkomposition vom Bahnhof her Richtung Baseltorkreuzung. Wie sich aus dem Weg-Zeit-Diagramm ergibt, stellte er auf der Rötibrücke (und nicht erst danach in der Senke) wie üblich die «Bremse auf Wirkung» (sog. «Anbremsen»), was wie oben gezeigt eine kleine Temporeduktion von 43 auf 38 km/h zur Folge hatte. Danach fuhr er mit leicht höherem Tempo ca. 18 Sekunden weiter, bis er unmittelbar nach der Kollision eine Schnellbremsung mit automatischem Auslösen der Lokpfeife einleitete. Zwischen dem Anbremsen und der Schnellbremsung legte der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h somit rund 200 Meter zurück. Die mit ca. 4 km/h gehenden Fussgänger legten in der gleichen Zeit etwa 20 Meter zurück, sodass die Angabe des Beschuldigten, er habe diese erstmals kurz vor dem Fussgängerstreifen gesehen, zutrifft. Nach seinen konstanten Aussagen bei den ersten beiden Befragungen nahm er auf der Rötibrücke die Fussgänger erstmals wahr, als diese sich zum Fussgängerstreifen begaben (in der zweiten Einvernahme verband er diese Wahrnahme teilweise auch mit dem «Anbremsen», das aber wie oben gezeigt ebenfalls auf der Rötibrücke erfolgte).
Der Privatkläger war mit seiner Ehefrau vom Rosenweg her unterwegs in Richtung Altstadt und musste dafür die Rötistrasse (inkl. Tramgeleise) überqueren. Der Privatkläger ging neben seiner Ehefrau über die erste Strassenhälfte, die Ehegatten waren dabei in ein Gespräch verwickelt und der Privatkläger schaute immer nach oben in Richtung Baseltorkreisel (wohl auch zu seiner auf dieser Seite gehenden Ehefrau). Dies ergibt sich aus allen und übereinstimmenden Aussagen. Durch die Umlaufschranken vor dem Geleise ging der Ehemann etwas vor seiner Ehefrau (Aussagen E.___ und C.X.___). Auch nach der Umlaufschranke schaute der Privatkläger nur nach rechts oben und trat in Richtung Geleise, wo er von der vorderen rechten Ecke der Tramkomposition erfasst wurde. Der Beschuldigte leitete darauf unverzüglich eine Schnellbremsung ein. Aufgrund der Aussagen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger vor dem Geleise entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor der Vorinstanz (ASSL 0100 ff.) nicht länger als einen kurzen Moment gewartet hat: Das sagte nicht nur der Beschuldigte mehrfach aus (bei den ersten beiden Befragungen konnte er sich denn auch korrekt an viele Details erinnern und sprach davon, der Mann sei «ungebremst» in den Zug hineingelaufen; dies bestätigte er auch in der zweiten Befragung: Die Fussgänger hätten beim Überqueren der Strasse oder vor den Geleisen nie angehalten), sondern auch die Zeugin D.___, welche das Geschehen genau beobachtet hat und sich auch vor dem Berufungsgericht noch detailliert daran erinnern konnte. Dies ist auch nichts als logisch: Es gab für die Ehegatten X.___ keinen Grund, vor dem Betreten der Geleise längere Zeit zu warten, hatten sie doch wie der Zeuge Bur das herannahende Tram gar nicht bemerkt. Hätten die Ehegatten X.___ längere Zeit vor den Geleisen gewartet, hätte dies der Beschuldigte zweifellos bemerkt und so ausgesagt. Dass er grundsätzlich aufmerksam war, zeigt seine korrekte Angabe, der Privatkläger habe immer nach oben geschaut und nie in seine Richtung. Nicht ganz ausgeschlossen und damit zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist einzig, dass der Privatkläger vor dem Betreten des Lichtraumprofils des Trams Sekundenbruchteile gezögert hat, um seine Ehefrau nach der Umlaufschranke wieder ganz aufschliessen zu lassen. Das lässt sich auch mit der Erstaussage der Ehefrau des Privatklägers in Übereinstimmung bringen. Auf die (neue) Aussage des Zeugen E.___ vor Obergericht kann nicht abgestellt werden: Ein längeres Warten (genannt wurden zwischen 30 Sekunden und drei Minuten) für das auch seinerseits kein Grund bestand wäre nach der oben dargestellten Weg-Zeit-Achse nicht möglich gewesen. Vor Obergericht gab der Zeuge E.___ als Grund für das Warten an, man habe ja auf das Tram warten müssen, was nach seinen ersten Aussagen eben gerade nicht der Fall war.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2).
Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper oder ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder der geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
1.2.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen. Bestehen Anzeichen dafür, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, kann sich der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen. Art. 32 Abs. 1 SVG schreibt ausserdem vor, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen hat (Urteil 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.2).
1.2.2 Eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
1.2.3 Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren namentlich das Verhalten des Angeschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil 6B_120/2019, 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.3.1 Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung verlangt «konkrete Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (Urteil 6B_1002/2020 vom
4. Oktober 2021 E. 3.4).
1.3.2 Nach Art. 48 SVG gelten die Verkehrsregeln dieses Gesetzes auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebs und der Bahnanlagen möglich ist.
1.3.3 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer gemäss Art. 45 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
2. In concreto
2.1 Der Privatkläger zog sich beim Unfall vom 17. März 2018 die im Strafbefehl genannten Verletzungen zu. Gemäss dem Arztbericht des Inselspitals vom 31. August 2018 befand sich der Privatkläger wegen der erlittenen Verletzungen in unmittelbarer Lebensgefahr (AS 251 f.). Auch nach intensiven Rehabilitationsbehandlungen ist er seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und das wird voraussichtlich auch in Zukunft so bleiben (Berichte AS 253 ff.). Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des Gesetzes ist damit erstellt und auch nicht bestritten.
2.2.1 Auf subjektiver Seite ist folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte erkannte über längere Zeit, dass sich der Privatkläger beim Nähern der Geleise ununterbrochen nach oben und damit in die gegensätzliche Richtung schaute. Er hatte keinen Blickkontakt zum Privatkläger. Da die Tramkomposition sich fast lautlos näherte bzw. deren leisen Geräusche im normalen Strassenlärm der beiden Strassenseiten untergingen, gab es für den Beschuldigten deutliche Hinweise, dass sich der Privatkläger nicht korrekt verhalten und das Vortrittsrecht der Tramkomposition missachten würde. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger über einen längeren Zeitraum beobachten konnte und es sich bei den Fussgängern für den Beschuldigten um die einzige mögliche erkennbare Gefahrenquelle handelte. Der Beschuldigte nahm die Fussgänger wahr, als er die Rötibrücke befuhr und fuhr nach dem «Anbremsen» während eines Zeitraums von 18 Sekunden oder eine Distanz von 200 Metern und erkannte dabei laufend, dass sich der Privatkläger nie auf seine Seite achtete und ganz offensichtlich abgelenkt war und reagierte in keiner Weise. Dass der Beschuldigte auf oder nach der Rötibrücke die Bremse «auf Wirkung» stellte, war ein übliches Vorgehen, das er bei jeder Fahrt an dieser Stelle durchführte (vgl. dazu auch seine Aussagen beim Augenschein: AS 106). Danach setzte er die Fahrt mit leicht höherer Geschwindigkeit bis zur Kollision fort. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen, die «konkrete Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung für ein Fehlverhalten des Privatklägers darstellten, über eine so lange Zeit keine Geschwindigkeitsreduktion vornahm und vor allem auch kein akustisches Signal zur Warnung des Privatklägers ertönen liess, kann nur als Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 45 Abs. 3 VRV qualifiziert werden. Für den Beschuldigten war angesichts der dargestellten Umstände voraussehbar, dass sich bei Nichtabgabe eines Warnsignals die Kollision mit dem Privatkläger ereignen könnte. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass dies auch gelten würde, wenn der Beschuldigte wie vom Verteidiger vor Obergericht ausgeführt nur sechs Sekunden Zeit gehabt hätte zum Betätigen der Lokhupe. Ebenso hätte es sich um einen Verstoss gegen die vom Verteidiger im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht genannte Fahrdienstvorschrift R 300.13 Ziffer 3.3.2 der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften FDV («Der Lokführer hat während der Fahrt seine Aufmerksamkeit auf den Fahrweg bzw. auf die Strecke zu richten.») gehandelt.
Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Privatklägers vor der Vorinstanz bestand aber zwischen einer allenfalls leicht über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahrenen Geschwindigkeit der Tramkomposition kein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Wenn der Privatkläger ausführen lässt, bei einer um wenigen km/h tieferen Geschwindigkeit hätte der Privatkläger die Geleise beim Durchfahren der Tramkomposition bereits überquert gehabt (ASSL 0088), beschlägt dies den (nicht relevanten) natürlichen Kausalzusammenhang. Dementsprechend ist dies auch gar nicht angeklagt.
2.2.2 Zu prüfen bleibt, ob ein rechtzeitig abgegebenes akustisches Warnsignal den Unfall hätte vermeiden können. Das ist nach der Lebenserfahrung eindeutig zu bejahen: Ein allenfalls wiederholtes und dafür stand mehr als genügend Zeit zur Verfügung Warnsignal der heranfahrenden Tramkomposition hätte den Beschuldigten rechtzeitig auf die herannahende Gefahr aufmerksam gemacht. Eine grössere Lärmquelle, die das Warnsignal hätte übertönen können, lag nicht vor. Genau für solche Situationen sind die akustischen Warnsignale da und vorgeschrieben. Das zeigt im Übrigen auch die Reaktion der Ehefrau des Privatklägers, die sich des herannahenden Trams Sekundenbruchteile vor der Kollision gewahr wurde und ihren Ehemann noch an der Schulter zurückzureissen versuchte. An dieser Beurteilung ändert auch die Stellungnahme des Forensischen Instituts Zürich vom 24. August 2020 nichts (AS 208 ff.), wonach man im Rahmen eines Unfallgutachtens nicht beurteilen könne, inwiefern ein Warnsignal des Triebfahrzeugführers den Unfall hätte verhindern können. Die Reaktion von Verkehrsteilnehmern auf ein Warnsignal könne sehr unterschiedlich sein und sei individuell verschieden. Ob der Fussgänger ein allfälliges Signal gehört und wie er darauf reagiert hätte, lasse sich nicht rekonstruieren. Dies ist keine technische Frage, die ein Unfallanalytiker zu beurteilen hat, sondern eine Frage, welche das Gericht zu beantworten hat und eingangs dieses Absatzes auch beantwortet hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bei der Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufes an die «Wahrscheinlichkeitstheorie» hält: Es umschreibt den Grad der Wahrscheinlichkeit der Abwendung des Erfolgs mit den Begriffen «höchstwahrscheinlich» (BGE 108 IV 8, 195 IV 20) bzw. «mit hoher Wahrscheinlichkeit» (BGE 135 IV 71, 118 IV 141, 115 IV 74) oder auch «nach menschlichem Ermessen» (BGE 101 IV 32). Das liegt hier vor.
2.3 Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist aus diesen Gründen zu bestätigen. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass, auch wenn davon auszugehen wäre, der Privatkläger sei vor dem Betreten der Geleise etwas länger als nur Sekundenbruchteile stillgestanden, dies nicht zu einem anderen Resultat führen würde: Dies hätte sich kurz vor der Durchfahrt der Tramkomposition abgespielt und hätte den Beschuldigten nicht entlasten können. Dieser hätte viel früher auf die erkennbare Gefahr reagieren können und auch müssen. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem vom Verteidiger vor der Vorinstanz zu den Akten gegebenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2019 (ASSL 0069 ff.) zu Grunde lag: Dort ging es um eine Fussgängerin, die bei der Tramhaltestelle über lange Zeit stillgestanden und mit ihrem Handy beschäftigt gewesen war, bevor sie unvermittelt auf die Geleise trat. Vorliegend geht es gerade nicht um ein unvermitteltes auf die Geleise treten, sondern das Fehlverhalten des Privatklägers war voraussehbar.
V. Strafzumessung
1.
Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz auf US 13 ff. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.
2.1 In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen erlitt, die im Rahmen der möglichen schweren Körperverletzungen im mittleren Bereich einzuordnen sind: Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind auf einer Skala der denkbaren schweren Körperverletzungen noch deutlich gravierendere Formen möglich (bspw. Schussverletzungen, Querschnittlähmung). Der Privatkläger ist aber, insbesondere auch zufolge psychiatrischer Beeinträchtigungen als Folge des Unfalles, weiterhin vollständig arbeitsunfähig (vgl. Arztberichte AS 254 ff.), woran sich aus heutiger Sicht kaum mehr etwas ändern dürfte.
Subjektiv trifft den Beschuldigten ein vergleichsweise geringfügiges Verschulden. Er war für die Dauer von einigen Sekunden zu wenig konzentriert und aufmerksam und erkannte daher die drohende Gefahr nicht. Allerdings ist bei einem massigen und schienengebundenen Fahrzeug die von ihm ausgehende Gefahr hoch. Es ist von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen: Der Beschuldigte vertraute nach seinen Worten darauf, dass der Privatkläger dann schon noch einmal auf seine (des Beschuldigten) Seite schauen werde, das sei aber eben nicht der Fall gewesen. Gründe, welche es dem Beschuldigten erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind keine erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Privatkläger und Verletzten ein erhebliches Selbstverschulden am Unfall trifft: Er missachtete das Vortrittsrecht der Tramkomposition, obwohl er die Situation kannte und die Umlaufschranke passieren musste. Ihm muss deshalb eine erhebliche Unaufmerksamkeit angelastet werden. Dazu kann auch auf die nachfolgenden Ausführungen zur Zivilklage verwiesen werden.
Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht und dabei im unteren mittleren Bereich zu qualifizieren, was bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen entspricht.
2.2 Bei den Täterkomponenten ergeben sich keine Umstände, die für die Strafzumessung relevant wären. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 16 verwiesen werden.
2.3 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist auf die eingeholte amtliche Steuerauskunft abzustellen: Der Beschuldigte erzielte dabei ein Gesamt-Renteneinkommen von CHF 4'405.00 netto pro Monat. Nach einem Pauschalabzug von 30% ergibt dies ein massgebliches monatliches Einkommen von CHF 3'083.50 oder einen Tagessatz von CHF 100.00 (die Ehefrau erzielt ein eigenes Erwerbs- und Renteneinkommen). Der nunmehr leicht höhere Tagessatz widerspricht dem Verschlechterungsverbot nicht, da die Vorinstanz von der neuen Einkommenssituation keine Kenntnis haben konnte.
2.4 Für die Geldstrafe wird der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.
2.5 Wenn wie im vorliegenden Fall die Verletzung einer Verkehrsregel durch ein Körperverletzungsdelikt konsumiert wird, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verbindungsbusse auszufällen (BGE 134 IV 82 E. 8). Angesichts des leichten Verschuldens der Verkehrsregelverletzung ist eine Verbindungsbusse von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, angemessen. Im Gegensatz zum Vorgehen der Vorinstanz sind aber diese fünf Tage von der Geldstrafe abzuziehen, sodass noch eine Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 100.00 resultiert.
VI. Zivilforderung
Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom
17. März 2018 zu 100% schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären.
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen (Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).
1.2 Zum Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) wird verpflichtet, wer einem AndernwiderrechtlichSchaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog. Verschuldenshaftung).GemässArt. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht.Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).
1.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
1.4 Nach Art. 40b Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Der Inhaber wird von der Haftung entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Art. 40c Abs. 1 EBG). Derartige Sachverhalte sind insbesondere höhere Gewalt oder grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Abs. 2 lit. a und b).
Es handelt sich dabei um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit bedingt, da sie an die besondere Gefahr des Betriebs einer Eisenbahn anknüpft, welche trotz der ausserordentlichen Anzahl und/oder des Ausmasses der zu befürchtenden Schäden angesichts des Interesses der Allgemeinheit an der Fortführung der gefährlichen Tätigkeit erlaubt ist (Urteil 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Zu beachten ist dabei, dass die strenge Kausalhaftung von Art. 40b Abs. 1 EBG den Inhaber des Eisenbahnunternehmens trifft und nicht den Beschuldigten als Führer der Tramkomposition. Eine analoge Regelung findet sich in der Strassenverkehrsgesetzgebung: Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motofahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Haftpflichtig ist nicht der Eigentümer oder der Lenker des Fahrzeuges, sondern der Halter (Heinrich Honsell: Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, N 16 zu § 20 mit Verweis u.a. auf BGE 92 II 39 E 4a). Die Haftung des Beschuldigten ist demnach nach den Regeln der Verschuldenshaftung von Art 41. ff. OR zu beurteilen (Honsella.a.O. N 17; Urteil 6S.754/2000 vom 14. Juni 2001 E.
c) aa): «Die Haftbarkeit des Lenkers, der nicht zugleich Halter des Fahrzeuges ist, richtet sich nach Art. 41 OR.»). Allerdings ist entsprechend dem Grundsatz von Art. 44 Abs. 1 OR auch die Betriebsgefahr eines Motorfahrzeuges zu berücksichtigen, soweit sie sich auf das Schadensereignis konkret ausgewirkt hat (BGE 129 III 65 = Pra 2003 643, BGE 85 II 516 E. 3). Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs besteht darin, dass es durch die Möglichkeit rascher, selbständiger Fortbewegung seines beträchtlichen Eigengewichts mit Hilfe motorischer Kräfte eine Gefährdung sowohl der übrigen Strassenbenützer, wie auch seiner Insassen mit sich bringt. Diese Betriebsgefahr wirkt sich umso stärker aus, je grösser die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist.
2.2.1 Zu prüfen ist bei der Bemessung der Haftungsquote des Beschuldigten das Mit- oder Selbstverschulden des Privatklägers. Der Grund für die Reduktion der Schadenersatzpflicht bei Mitverschulden des Geschädigten ist einfach: Wer einen Schadenersatzanspruch erhebt, darf nicht selbst zum Schaden beigetragen haben. Im Prinzip muss jeder die Folgen der eigenen Nachlässigkeit selbst tragen. Es wäre treuwidrig, den vollen Ersatz von einem Dritten zu verlangen (vgl. dazu und zum Folgenden:Honsell,a.a.O., § 9 N. 9 ff. und 21 ff.). Bei Mitverschulden des Geschädigten wird der Schadenersatz reduziert. Die Reduktion liegt im freien Ermessen des Gerichts. Eine vollständige Befreiung von der Haftpflicht ist nur bei Vorliegen eines besonders gravierenden Selbstverschuldens gerechtfertigt. Diesfalls liegt aber gar kein eine Haftpflicht auslösendes Verschulden mehr vor, sodass für eine Schadensreduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR kein Raum ist. Auf den Geschädigten entfällt diejenige Quote des Schadens, die seinem Anteil an der Gesamtursache entspricht. Die Praxis teilt dabei häufig nach Bruchteilen wie 1/2 : 1/2, 2/3 : 1/3 etc.
2.2.2 Im vorliegenden Fall trifft die primäre Pflichtverletzung den Privatkläger: Er hat das gesetzliche und allgemein bekannte Vortrittsrecht der Tramkomposition missachtet (Art. 38 Abs. 1 SVG). Er kannte die Situation am Unfallort und war über längere Zeit unaufmerksam, obwohl er zuerst zwei Fahrspuren der Strasse (auf dem Fussgängerstreifen) überqueren und danach vor den Geleisen eine Umlaufschranke umgehen musste. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten hingegen leitet sich überhaupt erst aus der (erkennbaren) Unaufmerksamkeit des Privatklägers ab. Dementsprechend ist das Mitverschulden des Privatklägers an der Kollision und deren Folgen höher einzustufen als die Pflichtverletzung des Beschuldigten. Allerdings ist auch die Betriebsgefahr der Tramkomposition und deren Auswirkung auf das Schadenereignis stark zu gewichten. Ausgehend davon, dass die Betriebsgefahr in casu hohes Eigengewicht, Geschwindigkeit von ca. 40 km/h vorweg zu einem Haftungsanteil von 50% führt (vgl. dazu BGE 132 III 249 E. 3.5 bei dem die von der Vorinstanz auf 30% bemessene Betriebsgefahr als «wohl zu niedrig» taxiert wurde) und sich die Verschuldensanteile der beiden Parteien zu zwei Drittel auf den Privatkläger und zu einem Drittel auf den Beschuldigten verteilen, ergibt sich eine Haftungsquote des Beschuldigten von insgesamt 2/3.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Der Beschuldigte hat aufgrund des Schuldspruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'981.00 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Da der Privatkläger mit seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchdringt (Haftungsquote), hat ihm der Beschuldigte für eine auf 90% reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'339.30 zu bezahlen (90% von CHF 14'174.10).
2. Berufungsverfahren
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren weitgehend, insbesondere in den Hauptpunkten. Einzig die Strafe fällt leicht tiefer aus und die Haftungsquote wird auf 2/3 reduziert. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'584.50, sind deshalb zu 90% dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rest erliegt auf dem Staat.
Dem Beschuldigten ist eine Parteientschädigung im Umfang von 10% zu Lasten des Staates zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Andreas Wehrle 30 Stunden geltend. Das erscheint noch angemessen. Unter Hinzurechnung von 2.5 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie von 0.75 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung wird die Parteientschädigung inkl. MwSt. auf CHF 896.45 (10% von CHF 8'964.50). Diese Parteientschädigung ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen, sodass am Schluss ein Saldo von CHF 4'129.60 zu Gunsten des Staates resultiert.
Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 90% des massgeblichen Aufwandes zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Roger Zenari 17.28 Stunden à CHF 250.00 geltend. Das erscheint angemessen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger demnach eine Parteientschädigung von CHF 4'246.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPOerkannt:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_338/2024 vom 11. September 2024 bestätigt.