Sachverhalt
A. Am 1. und 2. Mai 2024 wurde A. in den Betreibungen Nrn. XX9 der B. AG sowie XX8 der C. die Pfändung auf den 6. Mai 2024 angekündigt (act. 5/1). Weil der Schuldner den Aufforderungen ebenso wenig wie der Vorladung in der Pfändungs-Gruppe Nr. XX7 vom
16. Mai 2024 (act. 5/2) Folge leistete, liess das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland am
10. Juni 2024 einen Betrag von CHF 4'100.00 bei der D. AG im Sinne einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme nach Art. 98 und 99 SchKG sicherstellen (act. 5/3). Am 13. Juni 2024 liess die D. AG dem Betreibungsamt Appenzeller Hinterland Auszüge, der auf A. lautenden Konti Nrn. xxx.O1E und xx.40K, zugehen (act. 5/4). Weil dieser trotz der Sicherungsmassnahme nicht auf dem Amt zum Pfändungsvollzug vorsprach, beauftragte das Betreibungsamt die Polizei mit der Zuführung (act. 5/6). Dieser Massnahme war ebenfalls kein Erfolg beschieden. Auf Nachfrage hin liess die D. AG dem Betreibungsamt am 22. November 2024 aktuelle Auszüge sämtlicher bei ihr geführten Konti des Schuldners zugehen (act. 5/8 und 5/9). B. Dabei stellte das Betreibungsamt fest, dass die AHV-Rente von A. letztmals im Juli 2024 auf das Konto Nr. xxx.40K bei der D. AG überwiesen worden war. Die darauffolgenden Abklärungen bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden ergaben, dass die Seite 2 AHV-Rente mittlerweile auf das Konto einer unbekannten Person bei der E. AG überwiesen wird (act. 5/10 bis 5/16). C. Am 4. Dezember 2024 stellte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland der D. AG die Anzeige der Pfändung einer Forderung mit einem gepfändeten Betrag von CHF 3'274.62 zu und teilte dem Bankinstitut mit, dass diese Forderung des Schuldners rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlt bzw. ausgehändigt werden darf. Bei Bezahlung/Aushändigung an den betriebenen Schuldner bestehe Gefahr der nochmaligen Zahlung (act. 5/17). Am 8. Januar 2025 wurde die Pfändungsurkunde versandt (act. 5/18). D. Am 3. Januar 2025 erhob A. beim Obergericht als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (Postaufgabe; act. 1). Die B. und C. haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich am 14. Januar 2025 vernehmen lassen (act. 4). A. hat von seinem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 In der Beschwerde vom 3. Januar 2025 wurde nicht gesagt, gegen welche Verfügung sich diese richtet (act. 1). Die Verfahrensleitung forderte den Beschwerdeführer deshalb am 16. Januar 2025 zur Bezeichnung der entsprechenden Verfügung auf (act. 6). Falls auf das Schreiben nicht reagiert werde, gehe die Aufsichtsbehörde davon aus, dass sich die Beschwerde gegen die Pfändungsanzeige vom 4. Dezember 2024 richte. Auf das Schreiben der Aufsichtsbehörde erfolgte keine Reaktion. Androhungsgemäss ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Beschwerde die Pfändungsanzeige vom 4. Dezember 2024 angefochten wurde.
E. 1.2 Als einzige Aufsichtsbehörde im Kanton amtet ein Gremium aus drei Mitgliedern des Obergerichts (Art. 24 Abs. 1 lit. d Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 10 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, bGS 241.1]). Die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde ist somit gegeben. Seite 3
E. 1.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2 EG SchKG richtet sich das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach den Art. 17 bis 21 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und würdigt die Beweise frei. Sie darf, unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG, nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Der Entscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG). Als Rechtsmittel steht, unabhängig vom Streitwert, die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. c Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
E. 1.4 Es kann ein Zirkularentscheid ergehen, weil es sich um einen einfachen Fall handelt und Einstimmigkeit vorliegt (Art. 52 JG).
E. 1.5 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangs- vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (dieselben, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25). A. ist Schuldner in Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.6 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Sie läuft vom Tage weg, an welchem der Beschwerdeführer von der gesetzwidrigen oder unangemessenen Verfügung Kenntnis erhalten hat (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 31). Die Aufsichtsbehörden müssen von Amtes wegen feststellen, ob sie eingehalten worden ist; dabei tragen sie die Beweislast für die Behauptung, die Beschwerde sei ihnen nicht rechtzeitig zugegangen (BGE 114 III 51 E. 3). Die Anzeige der Pfändung einer Forderung vom 4. Dezember 2024 ging an die D. AG (act. 5/17). Wann der Beschwerdeführer von dieser Kenntnis erhalten hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Nach dem Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass Seite 4 die Beschwerde in Berücksichtigung der Betreibungsferien an Weihnachten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) rechtzeitig erhoben wurde. Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG kann auch die Nichtigkeit einer Verfügung geltend gemacht werden, was der Beschwerdeführer sinngemäss tut, indem er einen Eingriff in sein Existenzminimum behauptet (act. 1). In einem solchen Fall ist die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht einzuhalten (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 22 SchKG).
E. 1.7 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in
einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung
amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen
worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6
Rz. 7 f.; GEORG J. WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 2 ff. zu
Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen.
Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare
Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt.
Die Zustellung der Pfändungsurkunde stellt eine Betreibungshandlung dar. Sie gehört nicht zur
Pfändung selbst, sondern folgt ihr nach. Entsprechend ist die Zustellung auch kein Erfordernis für
die Gültigkeit der Pfändung, sofern der Schuldner oder sein Vertreter bei der Pfändung anwesend
war (GEORG ZONDLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 3
zu Art. 114 SchKG; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 3a zu Art. 112 SchKG). Mit der Zustellung
beginnt die Beschwerdefrist bezüglich der Pfändung zu laufen (BGE 133 III 580 E. 2.2; 107 III 7
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_934/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Anderweitige
Kenntnisse über die Pfändung, insbesondere durch Anwesenheit des Schuldners anlässlich des
Pfändungsvollzugs, lösen hinsichtlich dieses Vollstreckungsaktes keine Beschwerdefristen aus.
Namentlich kann auf eine vor Zustellung der Urkunde erhobene Beschwerde nicht eingetreten
werden (dieselbe, a.a.O., N. 19 zu Art. 112 SchKG; ZONDLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 114 SchKG;
Urteil des Bundesgerichts 7B.23/2005 vom 25. Februar 2005 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer hat auf die Anzeige von der Pfändung einer Forderung vom 4. Dezember
2024 hin Beschwerde erhoben (act. 1, 5/17 und 6) und er hat die Zustellung der
Pfändungsurkunde, welche erst am 8. Januar 2025 erfolgte (act. 5/18), nicht abgewartet. Zwar
hat das Bundesgericht in einem jüngeren publizierten Entscheid festgehalten, dass die Anzeige
an den Drittschuldner vor Vollzug der Pfändung eine behördliche Handlung des Betreibungsamts
Seite 5
darstellt, die der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliegt (BGE 142 III 643 E. 3 = Pra. 106
[2017] Nr. 96). Wenn keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, ist ein nachfolgender
neuer Entscheid des Betreibungsamts, die vorsorgliche Pfändung aufrechtzuerhalten, allerdings
kein neuer unabhängiger Entscheid, gegen den Beschwerde geführt werden kann.
Vorliegend wurde die Anzeige vom 10. Juni 2024 an die Bank gerichtet. Das Betreibungsamt
Appenzeller Hinterland ordnete darin die Sicherung der Konten des Schuldners an und zeigte der
E. AG an, dass sie rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten kann (act. 5/3). Am
4. Dezember 2024 erfolgte dann die Anzeige der Pfändung einer Forderung (act. 5/17). Bei der
Anzeige vom 10. Juni 2024 handelte es sich klar um eine vorsorglich getroffene
Sicherungsmassnahme gemäss Art. 99 SchKG. Die Verfügung vom 4. Dezember 2024, gegen
welche Beschwerde eingereicht wurde, erging in der Folge nach diversen Abklärungen des
Betreibungsamtes mit den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, der Polizei sowie
weiteren Bankinstituten. Mit der neuerlichen Verfügung wird die, in der vorerwähnten Anzeige
vom 10. Juni 2024 angeordnete Sicherung, aufrechterhalten. Gemäss der soeben zitierten
Rechtsprechung beginnt die Beschwerdefrist mit dem Entscheid des Betreibungsamtes, nicht auf
eine zuvor von ihm getroffene Massnahme zurückzukommen, indes nicht neu zu laufen; es
handelt sich auch nicht um einen neuen beschwerdefähigen Entscheid (BGE 29 I 233 E. 2; 113
III 26 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 7B.72/1998 vom 24. April 1998 E. 1; FRANCO Lorandi,
Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13 – 30 SchKG,
2000, N. 48, 54 und 326 zu Art. 17 SchKG). Gegen den «Entscheid» vom 4. Dezember 2024
kann somit keine Beschwerde geführt werden; diese hätte rechtzeitig gegen die Anzeige vom
10. Juni 2024 oder später gegen die Pfändungsurkunde erhoben werden müssen.
Auf die Beschwerde vom 3. Januar 2025 kann somit nicht eingetreten werden. Wie bereits
erwähnt (E. 1.6), gilt es indessen weiter, die Gültigkeit der Sicherungsmassnahme von Amtes
wegen zu prüfen.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Pfändung seines Kontos Nr. xxx.40K bei der D. AG als nicht zulässig, weil ihm damit seine minimale Lebensgrundlage entzogen werde (act. 1 und 2/2). Seite 6 https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgezv62ljnfptenq https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgezv62ljnfptenq https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxgy3inntv64c7mfzhixzrg4
E. 2.2 Gemäss der Vorinstanz ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen und seine Vermögensgegenstände sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben (act. 4 S. 2 unten). Weil der Schuldner weder den Vorladungen des Betreibungsamtes Folge geleistet noch durch die Polizei habe zugeführt werden können, habe das Betreibungsamt bei den Banken dringlich gebotene vorsorgliche Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 und 99 SchKG erlassen. Die eingereichten Bankauszüge hätten ergeben, dass ausser den monatlichen Gutschriften der AHV von CHF 1'050.00 keine weiteren Einkünfte aufgeführt seien. Ebenso fehlten die Ausgaben für die Bezahlung des Mietzinses. Da es unglaubwürdig sei, dass der Schuldner nur über die AHV-Rente verfüge, und dieser nicht zum Sachverhalt habe befragt werden können, hätten sie angenommen, dass noch weitere pfändbare Einkünfte vorhanden seien und sie hätten daher die Guthaben auf dem Bankkonto der D. AG von CHF 3'256.62 gepfändet.
E. 2.3 Die vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszüge zeigen, dass die einzigen Einkünfte des Beschwerdeführers in seiner monatlichen AHV-Rente von CHF 1'050.00 bestehen und in dem durch den Auszug dokumentierten Zeitabschnitt (März bis Juni 2024) auch bezogen wurden (act. 5/4). Es liegt also nicht der Fall vor, in dem aus einer unpfändbaren AHV-Rente ein Sparguthaben geäufnet und über längere Zeit beibehalten worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2024 vom 2. August 2024 E. 2.3 und 2.4 mit weiteren Hinweisen; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 38 und 59 zu Art. 92 SchKG).
E. 2.4 Nach Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung der Vollstreckungsbehörden nichtig, wenn sie gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, verstösst (vgl. BGE 115 III 24 E. 1). Nichtigkeit wird bei einer Einkommenspfändung bejaht, die krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und ihn und seine Familie in eine unhaltbare Lage versetzt (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 22 SchKG mit Hinweisen und GEORGES VONDER MÜHL, a.a.O., N. 66 zu Art. 93 SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Dies ist bei einer vollständigen Pfändung der AHV-Rente ohne Weiteres der Fall (Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2).
E. 2.5 Das Betreibungsamt legt nicht dar, weshalb ein derartiger Eingriff ins Existenzminimum im Rahmen einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme zulässig wäre. Dies ist auch nicht Seite 7 ersichtlich. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass Sicherungsmassnahmen nur bedingt überprüfbar sind, lässt sich ein Abweichen von den im Rahmen der Pfändung entwickelten bewährten Grundsätzen kaum rechtfertigen. Eine Pfändung der gesamten AHV-Rente und gemäss Schuldner einzigen Einkünfte ist damit (auch im Rahmen einer Sicherungsmassnahme) nichtig. Zumindest der Grundbetrag ist dem Schuldner (auch) im Rahmen einer vorsorglichen Pfändung zu belassen (Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2). Dies gilt auch in den Fällen, wo sich der Schuldner der Teilnahme am Pfändungsvollzug beharrlich widersetzt. Hingegen dürften dann in der Regel entsprechende Unterlagen zur effektiven Zahlung der Zuschläge zum Grundbetrag fehlen (Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2). Solche stehen vorliegend jedoch nicht zur Diskussion.
E. 2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorsorgliche Pfändung vollumfänglich aufzuheben. Da sich die vorsorgliche Pfändung als nichtig erweist, ist die gepfändete Summe dem Schuldner zu erstatten. Das Betreibungsamt wird im Rahmen allfälliger erneuter Sicherungsmassnahmen das Existenzminimum des Beschwerdeführers im Sinne vorstehender Erwägungen berücksichtigen müssen.
E. 3 Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; LUZIUS EUGSTER, in: Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG). Seite 8 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorsorgliche Pfändung des D.-Kontokorrent- Kontos Nr. xxx.01E sowie des E.-Privatkontos Nr. xxx.40K in den Betreibungen Nrn. XX9 und XX8 des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland wird aufgehoben. Die gepfändete Summe in Höhe von CHF 3'274.62 ist dem Beschwerdeführer zu erstatten. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
E. 4 Mitteilung an:
- A., Gerichtsurkunde - B. AG, Gerichtsurkunde - C., Gerichtsurkunde - Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, Gerichtsurkunde Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli versandt am: Seite 9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Zirkular-Urteil vom 22. Juli 2025
Mitwirkende Gerichtspräsident M. Hüsser, Vorsitz
Oberrichter B. Oberholzer und Hp. Blaser
Gerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. AB 25 1
Beschwerdeführer A.
Beschwerdegegnerin 1 B.
Beschwerdegegnerin 2 C.
Vorinstanz Betreibungsamt Appenzeller Hinterland
Gegenstand Pfändung
Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes
Appenzeller Hinterland vom 4. Dezember 2024
Rechtsbegehren: a) des Beschwerdeführers:
(sinngemäss) Die Pfändung des D.-Privatkontos Nr. xxx.40K sei unverzüglich aufzuheben. b) der Beschwerdegegnerin 1: (kein Antrag)
c) der Beschwerdegegnerin 2: (kein Antrag)
d) des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland:
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Sachverhalt
A. Am 1. und 2. Mai 2024 wurde A. in den Betreibungen Nrn. XX9 der B. AG sowie XX8 der
C. die Pfändung auf den 6. Mai 2024 angekündigt (act. 5/1). Weil der Schuldner den
Aufforderungen ebenso wenig wie der Vorladung in der Pfändungs-Gruppe Nr. XX7 vom
16. Mai 2024 (act. 5/2) Folge leistete, liess das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland am
10. Juni 2024 einen Betrag von CHF 4'100.00 bei der D. AG im Sinne einer vorsorglichen
Sicherungsmassnahme nach Art. 98 und 99 SchKG sicherstellen (act. 5/3). Am 13. Juni
2024 liess die D. AG dem Betreibungsamt Appenzeller Hinterland Auszüge, der auf A.
lautenden Konti Nrn. xxx.O1E und xx.40K, zugehen (act. 5/4). Weil dieser trotz der
Sicherungsmassnahme nicht auf dem Amt zum Pfändungsvollzug vorsprach, beauftragte
das Betreibungsamt die Polizei mit der Zuführung (act. 5/6). Dieser Massnahme war
ebenfalls kein Erfolg beschieden. Auf Nachfrage hin liess die D. AG dem Betreibungsamt
am 22. November 2024 aktuelle Auszüge sämtlicher bei ihr geführten Konti des Schuldners
zugehen (act. 5/8 und 5/9).
B. Dabei stellte das Betreibungsamt fest, dass die AHV-Rente von A. letztmals im Juli 2024
auf das Konto Nr. xxx.40K bei der D. AG überwiesen worden war. Die darauffolgenden
Abklärungen bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden ergaben, dass die
Seite 2
AHV-Rente mittlerweile auf das Konto einer unbekannten Person bei der E. AG überwiesen
wird (act. 5/10 bis 5/16).
C. Am 4. Dezember 2024 stellte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland der D. AG die
Anzeige der Pfändung einer Forderung mit einem gepfändeten Betrag von CHF 3'274.62
zu und teilte dem Bankinstitut mit, dass diese Forderung des Schuldners rechtsgültig nur
noch an das Betreibungsamt bezahlt bzw. ausgehändigt werden darf. Bei
Bezahlung/Aushändigung an den betriebenen Schuldner bestehe Gefahr der nochmaligen
Zahlung (act. 5/17). Am 8. Januar 2025 wurde die Pfändungsurkunde versandt (act. 5/18).
D. Am 3. Januar 2025 erhob A. beim Obergericht als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs Beschwerde (Postaufgabe; act. 1). Die B. und C. haben auf eine
Stellungnahme verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich am 14. Januar 2025 vernehmen
lassen (act. 4). A. hat von seinem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht.
Erwägungen
1. Formelles
1.1
In der Beschwerde vom 3. Januar 2025 wurde nicht gesagt, gegen welche Verfügung sich diese
richtet (act. 1). Die Verfahrensleitung forderte den Beschwerdeführer deshalb am 16. Januar
2025 zur Bezeichnung der entsprechenden Verfügung auf (act. 6). Falls auf das Schreiben nicht
reagiert werde, gehe die Aufsichtsbehörde davon aus, dass sich die Beschwerde gegen die
Pfändungsanzeige vom 4. Dezember 2024 richte. Auf das Schreiben der Aufsichtsbehörde
erfolgte keine Reaktion. Androhungsgemäss ist deshalb davon auszugehen, dass mit der
Beschwerde die Pfändungsanzeige vom 4. Dezember 2024 angefochten wurde.
1.2
Als einzige Aufsichtsbehörde im Kanton amtet ein Gremium aus drei Mitgliedern des Obergerichts
(Art. 24 Abs. 1 lit. d Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 10 des Gesetzes über die Einführung des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,
bGS 241.1]). Die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde ist somit gegeben.
Seite 3
1.3
Gemäss Art. 13 Abs. 2 EG SchKG richtet sich das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach den
Art. 17 bis 21 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1),
sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG)
und würdigt die Beweise frei. Sie darf, unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG, nicht über die Anträge
der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Der Entscheid ist zu begründen und
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG). Als Rechtsmittel
steht, unabhängig vom Streitwert, die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. c Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
1.4
Es kann ein Zirkularentscheid ergehen, weil es sich um einen einfachen Fall handelt und
Einstimmigkeit vorliegt (Art. 52 JG).
1.5
Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangs-
vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und
dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden
Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges
Interesse (dieselben, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25).
A. ist Schuldner in Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.
1.6.
Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer
von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Sie läuft
vom Tage weg, an welchem der Beschwerdeführer von der gesetzwidrigen oder
unangemessenen Verfügung Kenntnis erhalten hat (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 31). Die
Aufsichtsbehörden müssen von Amtes wegen feststellen, ob sie eingehalten worden ist; dabei
tragen sie die Beweislast für die Behauptung, die Beschwerde sei ihnen nicht rechtzeitig
zugegangen (BGE 114 III 51 E. 3). Die Anzeige der Pfändung einer Forderung vom 4. Dezember
2024 ging an die D. AG (act. 5/17). Wann der Beschwerdeführer von dieser Kenntnis erhalten
hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Nach dem Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass
Seite 4
die Beschwerde in Berücksichtigung der Betreibungsferien an Weihnachten (Art. 56 Ziff. 2
SchKG) rechtzeitig erhoben wurde.
Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG kann auch die Nichtigkeit einer Verfügung geltend
gemacht werden, was der Beschwerdeführer sinngemäss tut, indem er einen Eingriff in sein
Existenzminimum behauptet (act. 1). In einem solchen Fall ist die 10-tägige Beschwerdefrist
gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht einzuhalten (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 22
SchKG).
1.7
Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in
einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung
amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen
worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6
Rz. 7 f.; GEORG J. WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 2 ff. zu
Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen.
Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare
Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt.
Die Zustellung der Pfändungsurkunde stellt eine Betreibungshandlung dar. Sie gehört nicht zur
Pfändung selbst, sondern folgt ihr nach. Entsprechend ist die Zustellung auch kein Erfordernis für
die Gültigkeit der Pfändung, sofern der Schuldner oder sein Vertreter bei der Pfändung anwesend
war (GEORG ZONDLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 3
zu Art. 114 SchKG; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 3a zu Art. 112 SchKG). Mit der Zustellung
beginnt die Beschwerdefrist bezüglich der Pfändung zu laufen (BGE 133 III 580 E. 2.2; 107 III 7
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_934/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Anderweitige
Kenntnisse über die Pfändung, insbesondere durch Anwesenheit des Schuldners anlässlich des
Pfändungsvollzugs, lösen hinsichtlich dieses Vollstreckungsaktes keine Beschwerdefristen aus.
Namentlich kann auf eine vor Zustellung der Urkunde erhobene Beschwerde nicht eingetreten
werden (dieselbe, a.a.O., N. 19 zu Art. 112 SchKG; ZONDLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 114 SchKG;
Urteil des Bundesgerichts 7B.23/2005 vom 25. Februar 2005 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer hat auf die Anzeige von der Pfändung einer Forderung vom 4. Dezember
2024 hin Beschwerde erhoben (act. 1, 5/17 und 6) und er hat die Zustellung der
Pfändungsurkunde, welche erst am 8. Januar 2025 erfolgte (act. 5/18), nicht abgewartet. Zwar
hat das Bundesgericht in einem jüngeren publizierten Entscheid festgehalten, dass die Anzeige
an den Drittschuldner vor Vollzug der Pfändung eine behördliche Handlung des Betreibungsamts
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darstellt, die der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliegt (BGE 142 III 643 E. 3 = Pra. 106
[2017] Nr. 96). Wenn keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, ist ein nachfolgender
neuer Entscheid des Betreibungsamts, die vorsorgliche Pfändung aufrechtzuerhalten, allerdings
kein neuer unabhängiger Entscheid, gegen den Beschwerde geführt werden kann.
Vorliegend wurde die Anzeige vom 10. Juni 2024 an die Bank gerichtet. Das Betreibungsamt
Appenzeller Hinterland ordnete darin die Sicherung der Konten des Schuldners an und zeigte der
E. AG an, dass sie rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten kann (act. 5/3). Am
4. Dezember 2024 erfolgte dann die Anzeige der Pfändung einer Forderung (act. 5/17). Bei der
Anzeige vom 10. Juni 2024 handelte es sich klar um eine vorsorglich getroffene
Sicherungsmassnahme gemäss Art. 99 SchKG. Die Verfügung vom 4. Dezember 2024, gegen
welche Beschwerde eingereicht wurde, erging in der Folge nach diversen Abklärungen des
Betreibungsamtes mit den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, der Polizei sowie
weiteren Bankinstituten. Mit der neuerlichen Verfügung wird die, in der vorerwähnten Anzeige
vom 10. Juni 2024 angeordnete Sicherung, aufrechterhalten. Gemäss der soeben zitierten
Rechtsprechung beginnt die Beschwerdefrist mit dem Entscheid des Betreibungsamtes, nicht auf
eine zuvor von ihm getroffene Massnahme zurückzukommen, indes nicht neu zu laufen; es
handelt sich auch nicht um einen neuen beschwerdefähigen Entscheid (BGE 29 I 233 E. 2; 113
III 26 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 7B.72/1998 vom 24. April 1998 E. 1; FRANCO Lorandi,
Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13 – 30 SchKG,
2000, N. 48, 54 und 326 zu Art. 17 SchKG). Gegen den «Entscheid» vom 4. Dezember 2024
kann somit keine Beschwerde geführt werden; diese hätte rechtzeitig gegen die Anzeige vom
10. Juni 2024 oder später gegen die Pfändungsurkunde erhoben werden müssen.
Auf die Beschwerde vom 3. Januar 2025 kann somit nicht eingetreten werden. Wie bereits
erwähnt (E. 1.6), gilt es indessen weiter, die Gültigkeit der Sicherungsmassnahme von Amtes
wegen zu prüfen.
2. Materielles
2.1
Der Beschwerdeführer erachtet die Pfändung seines Kontos Nr. xxx.40K bei der D. AG als nicht
zulässig, weil ihm damit seine minimale Lebensgrundlage entzogen werde (act. 1 und 2/2).
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2.2
Gemäss der Vorinstanz ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen
oder sich dabei vertreten zu lassen und seine Vermögensgegenstände sowie seine Forderungen
und Rechte gegenüber Dritten anzugeben (act. 4 S. 2 unten). Weil der Schuldner weder den
Vorladungen des Betreibungsamtes Folge geleistet noch durch die Polizei habe zugeführt werden
können, habe das Betreibungsamt bei den Banken dringlich gebotene vorsorgliche
Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 und 99 SchKG erlassen. Die eingereichten
Bankauszüge hätten ergeben, dass ausser den monatlichen Gutschriften der AHV von
CHF 1'050.00 keine weiteren Einkünfte aufgeführt seien. Ebenso fehlten die Ausgaben für die
Bezahlung des Mietzinses. Da es unglaubwürdig sei, dass der Schuldner nur über die AHV-Rente
verfüge, und dieser nicht zum Sachverhalt habe befragt werden können, hätten sie angenommen,
dass noch weitere pfändbare Einkünfte vorhanden seien und sie hätten daher die Guthaben auf
dem Bankkonto der D. AG von CHF 3'256.62 gepfändet.
2.3
Die vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszüge zeigen, dass die einzigen Einkünfte des
Beschwerdeführers in seiner monatlichen AHV-Rente von CHF 1'050.00 bestehen und in dem
durch den Auszug dokumentierten Zeitabschnitt (März bis Juni 2024) auch bezogen wurden
(act. 5/4). Es liegt also nicht der Fall vor, in dem aus einer unpfändbaren AHV-Rente ein
Sparguthaben geäufnet und über längere Zeit beibehalten worden ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_253/2024 vom 2. August 2024 E. 2.3 und 2.4 mit weiteren Hinweisen; GEORGES VONDER
MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021,
N. 38 und 59 zu Art. 92 SchKG).
2.4
Nach Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung der Vollstreckungsbehörden nichtig, wenn sie
gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht
beteiligten Personen erlassen worden sind, verstösst (vgl. BGE 115 III 24 E. 1). Nichtigkeit wird
bei einer Einkommenspfändung bejaht, die krass in das Existenzminimum des Schuldners
eingreift und ihn und seine Familie in eine unhaltbare Lage versetzt (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O.,
N. 12 zu Art. 22 SchKG mit Hinweisen und GEORGES VONDER MÜHL, a.a.O., N. 66 zu Art. 93
SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 93 SchKG mit weiteren
Hinweisen). Dies ist bei einer vollständigen Pfändung der AHV-Rente ohne Weiteres der Fall
(Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2).
2.5
Das Betreibungsamt legt nicht dar, weshalb ein derartiger Eingriff ins Existenzminimum im
Rahmen einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme zulässig wäre. Dies ist auch nicht
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ersichtlich. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass Sicherungsmassnahmen nur bedingt
überprüfbar sind, lässt sich ein Abweichen von den im Rahmen der Pfändung entwickelten
bewährten Grundsätzen kaum rechtfertigen. Eine Pfändung der gesamten AHV-Rente und
gemäss Schuldner einzigen Einkünfte ist damit (auch im Rahmen einer Sicherungsmassnahme)
nichtig. Zumindest der Grundbetrag ist dem Schuldner (auch) im Rahmen einer vorsorglichen
Pfändung zu belassen (Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023
E. 3.4.2).
Dies gilt auch in den Fällen, wo sich der Schuldner der Teilnahme am Pfändungsvollzug
beharrlich widersetzt. Hingegen dürften dann in der Regel entsprechende Unterlagen zur
effektiven Zahlung der Zuschläge zum Grundbetrag fehlen (Urteil des Obergerichts Zürich
PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2). Solche stehen vorliegend jedoch nicht zur
Diskussion.
2.6
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorsorgliche Pfändung
vollumfänglich aufzuheben. Da sich die vorsorgliche Pfändung als nichtig erweist, ist die
gepfändete Summe dem Schuldner zu erstatten. Das Betreibungsamt wird im Rahmen allfälliger
erneuter Sicherungsmassnahmen das Existenzminimum des Beschwerdeführers im Sinne
vorstehender Erwägungen berücksichtigen müssen.
3. Kosten
Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; LUZIUS EUGSTER, in: Kommentar
GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorsorgliche Pfändung des D.-Kontokorrent-
Kontos Nr. xxx.01E sowie des E.-Privatkontos Nr. xxx.40K in den Betreibungen Nrn. XX9 und XX8 des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland wird aufgehoben. Die gepfändete Summe in Höhe von CHF 3'274.62 ist dem Beschwerdeführer zu erstatten.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
4. Mitteilung an:
- A., Gerichtsurkunde - B. AG, Gerichtsurkunde - C., Gerichtsurkunde - Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, Gerichtsurkunde
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli
versandt am:
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