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OG AB-25-1

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2025-07-22 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Am 1. und 2. Mai 2024 wurde A. in den Betreibungen Nrn. XX9 der B. AG sowie XX8 der C. die Pfändung auf den 6. Mai 2024 angekündigt (act. 5/1). Weil der Schuldner den Aufforderungen ebenso wenig wie der Vorladung in der Pfändungs-Gruppe Nr. XX7 vom

16. Mai 2024 (act. 5/2) Folge leistete, liess das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland am

10. Juni 2024 einen Betrag von CHF 4'100.00 bei der D. AG im Sinne einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme nach Art. 98 und 99 SchKG sicherstellen (act. 5/3). Am 13. Juni 2024 liess die D. AG dem Betreibungsamt Appenzeller Hinterland Auszüge, der auf A. lautenden Konti Nrn. xxx.O1E und xx.40K, zugehen (act. 5/4). Weil dieser trotz der Sicherungsmassnahme nicht auf dem Amt zum Pfändungsvollzug vorsprach, beauftragte das Betreibungsamt die Polizei mit der Zuführung (act. 5/6). Dieser Massnahme war ebenfalls kein Erfolg beschieden. Auf Nachfrage hin liess die D. AG dem Betreibungsamt am 22. November 2024 aktuelle Auszüge sämtlicher bei ihr geführten Konti des Schuldners zugehen (act. 5/8 und 5/9). B. Dabei stellte das Betreibungsamt fest, dass die AHV-Rente von A. letztmals im Juli 2024 auf das Konto Nr. xxx.40K bei der D. AG überwiesen worden war. Die darauffolgenden Abklärungen bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden ergaben, dass die Seite 2 AHV-Rente mittlerweile auf das Konto einer unbekannten Person bei der E. AG überwiesen wird (act. 5/10 bis 5/16). C. Am 4. Dezember 2024 stellte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland der D. AG die Anzeige der Pfändung einer Forderung mit einem gepfändeten Betrag von CHF 3'274.62 zu und teilte dem Bankinstitut mit, dass diese Forderung des Schuldners rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlt bzw. ausgehändigt werden darf. Bei Bezahlung/Aushändigung an den betriebenen Schuldner bestehe Gefahr der nochmaligen Zahlung (act. 5/17). Am 8. Januar 2025 wurde die Pfändungsurkunde versandt (act. 5/18). D. Am 3. Januar 2025 erhob A. beim Obergericht als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (Postaufgabe; act. 1). Die B. und C. haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich am 14. Januar 2025 vernehmen lassen (act. 4). A. hat von seinem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 In der Beschwerde vom 3. Januar 2025 wurde nicht gesagt, gegen welche Verfügung sich diese richtet (act. 1). Die Verfahrensleitung forderte den Beschwerdeführer deshalb am 16. Januar 2025 zur Bezeichnung der entsprechenden Verfügung auf (act. 6). Falls auf das Schreiben nicht reagiert werde, gehe die Aufsichtsbehörde davon aus, dass sich die Beschwerde gegen die Pfändungsanzeige vom 4. Dezember 2024 richte. Auf das Schreiben der Aufsichtsbehörde erfolgte keine Reaktion. Androhungsgemäss ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Beschwerde die Pfändungsanzeige vom 4. Dezember 2024 angefochten wurde.

E. 1.2 Als einzige Aufsichtsbehörde im Kanton amtet ein Gremium aus drei Mitgliedern des Obergerichts (Art. 24 Abs. 1 lit. d Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 10 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, bGS 241.1]). Die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde ist somit gegeben. Seite 3

E. 1.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2 EG SchKG richtet sich das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach den Art. 17 bis 21 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und würdigt die Beweise frei. Sie darf, unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG, nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Der Entscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG). Als Rechtsmittel steht, unabhängig vom Streitwert, die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. c Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

E. 1.4 Es kann ein Zirkularentscheid ergehen, weil es sich um einen einfachen Fall handelt und Einstimmigkeit vorliegt (Art. 52 JG).

E. 1.5 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangs- vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (dieselben, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25). A. ist Schuldner in Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.6 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Sie läuft vom Tage weg, an welchem der Beschwerdeführer von der gesetzwidrigen oder unangemessenen Verfügung Kenntnis erhalten hat (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 31). Die Aufsichtsbehörden müssen von Amtes wegen feststellen, ob sie eingehalten worden ist; dabei tragen sie die Beweislast für die Behauptung, die Beschwerde sei ihnen nicht rechtzeitig zugegangen (BGE 114 III 51 E. 3). Die Anzeige der Pfändung einer Forderung vom 4. Dezember 2024 ging an die D. AG (act. 5/17). Wann der Beschwerdeführer von dieser Kenntnis erhalten hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Nach dem Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass Seite 4 die Beschwerde in Berücksichtigung der Betreibungsferien an Weihnachten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) rechtzeitig erhoben wurde. Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG kann auch die Nichtigkeit einer Verfügung geltend gemacht werden, was der Beschwerdeführer sinngemäss tut, indem er einen Eingriff in sein Existenzminimum behauptet (act. 1). In einem solchen Fall ist die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht einzuhalten (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 22 SchKG).

E. 1.7 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in

einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung

amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen

worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6

Rz. 7 f.; GEORG J. WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 2 ff. zu

Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen.

Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare

Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt.

Die Zustellung der Pfändungsurkunde stellt eine Betreibungshandlung dar. Sie gehört nicht zur

Pfändung selbst, sondern folgt ihr nach. Entsprechend ist die Zustellung auch kein Erfordernis für

die Gültigkeit der Pfändung, sofern der Schuldner oder sein Vertreter bei der Pfändung anwesend

war (GEORG ZONDLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 3

zu Art. 114 SchKG; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 3a zu Art. 112 SchKG). Mit der Zustellung

beginnt die Beschwerdefrist bezüglich der Pfändung zu laufen (BGE 133 III 580 E. 2.2; 107 III 7

E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_934/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Anderweitige

Kenntnisse über die Pfändung, insbesondere durch Anwesenheit des Schuldners anlässlich des

Pfändungsvollzugs, lösen hinsichtlich dieses Vollstreckungsaktes keine Beschwerdefristen aus.

Namentlich kann auf eine vor Zustellung der Urkunde erhobene Beschwerde nicht eingetreten

werden (dieselbe, a.a.O., N. 19 zu Art. 112 SchKG; ZONDLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 114 SchKG;

Urteil des Bundesgerichts 7B.23/2005 vom 25. Februar 2005 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer hat auf die Anzeige von der Pfändung einer Forderung vom 4. Dezember

2024 hin Beschwerde erhoben (act. 1, 5/17 und 6) und er hat die Zustellung der

Pfändungsurkunde, welche erst am 8. Januar 2025 erfolgte (act. 5/18), nicht abgewartet. Zwar

hat das Bundesgericht in einem jüngeren publizierten Entscheid festgehalten, dass die Anzeige

an den Drittschuldner vor Vollzug der Pfändung eine behördliche Handlung des Betreibungsamts

Seite 5

darstellt, die der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliegt (BGE 142 III 643 E. 3 = Pra. 106

[2017] Nr. 96). Wenn keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, ist ein nachfolgender

neuer Entscheid des Betreibungsamts, die vorsorgliche Pfändung aufrechtzuerhalten, allerdings

kein neuer unabhängiger Entscheid, gegen den Beschwerde geführt werden kann.

Vorliegend wurde die Anzeige vom 10. Juni 2024 an die Bank gerichtet. Das Betreibungsamt

Appenzeller Hinterland ordnete darin die Sicherung der Konten des Schuldners an und zeigte der

E. AG an, dass sie rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten kann (act. 5/3). Am

4. Dezember 2024 erfolgte dann die Anzeige der Pfändung einer Forderung (act. 5/17). Bei der

Anzeige vom 10. Juni 2024 handelte es sich klar um eine vorsorglich getroffene

Sicherungsmassnahme gemäss Art. 99 SchKG. Die Verfügung vom 4. Dezember 2024, gegen

welche Beschwerde eingereicht wurde, erging in der Folge nach diversen Abklärungen des

Betreibungsamtes mit den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, der Polizei sowie

weiteren Bankinstituten. Mit der neuerlichen Verfügung wird die, in der vorerwähnten Anzeige

vom 10. Juni 2024 angeordnete Sicherung, aufrechterhalten. Gemäss der soeben zitierten

Rechtsprechung beginnt die Beschwerdefrist mit dem Entscheid des Betreibungsamtes, nicht auf

eine zuvor von ihm getroffene Massnahme zurückzukommen, indes nicht neu zu laufen; es

handelt sich auch nicht um einen neuen beschwerdefähigen Entscheid (BGE 29 I 233 E. 2; 113

III 26 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 7B.72/1998 vom 24. April 1998 E. 1; FRANCO Lorandi,

Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13 – 30 SchKG,

2000, N. 48, 54 und 326 zu Art. 17 SchKG). Gegen den «Entscheid» vom 4. Dezember 2024

kann somit keine Beschwerde geführt werden; diese hätte rechtzeitig gegen die Anzeige vom

10. Juni 2024 oder später gegen die Pfändungsurkunde erhoben werden müssen.

Auf die Beschwerde vom 3. Januar 2025 kann somit nicht eingetreten werden. Wie bereits

erwähnt (E. 1.6), gilt es indessen weiter, die Gültigkeit der Sicherungsmassnahme von Amtes

wegen zu prüfen.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Pfändung seines Kontos Nr. xxx.40K bei der D. AG als nicht zulässig, weil ihm damit seine minimale Lebensgrundlage entzogen werde (act. 1 und 2/2). Seite 6 https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgezv62ljnfptenq https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgezv62ljnfptenq https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxgy3inntv64c7mfzhixzrg4

E. 2.2 Gemäss der Vorinstanz ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen und seine Vermögensgegenstände sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben (act. 4 S. 2 unten). Weil der Schuldner weder den Vorladungen des Betreibungsamtes Folge geleistet noch durch die Polizei habe zugeführt werden können, habe das Betreibungsamt bei den Banken dringlich gebotene vorsorgliche Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 und 99 SchKG erlassen. Die eingereichten Bankauszüge hätten ergeben, dass ausser den monatlichen Gutschriften der AHV von CHF 1'050.00 keine weiteren Einkünfte aufgeführt seien. Ebenso fehlten die Ausgaben für die Bezahlung des Mietzinses. Da es unglaubwürdig sei, dass der Schuldner nur über die AHV-Rente verfüge, und dieser nicht zum Sachverhalt habe befragt werden können, hätten sie angenommen, dass noch weitere pfändbare Einkünfte vorhanden seien und sie hätten daher die Guthaben auf dem Bankkonto der D. AG von CHF 3'256.62 gepfändet.

E. 2.3 Die vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszüge zeigen, dass die einzigen Einkünfte des Beschwerdeführers in seiner monatlichen AHV-Rente von CHF 1'050.00 bestehen und in dem durch den Auszug dokumentierten Zeitabschnitt (März bis Juni 2024) auch bezogen wurden (act. 5/4). Es liegt also nicht der Fall vor, in dem aus einer unpfändbaren AHV-Rente ein Sparguthaben geäufnet und über längere Zeit beibehalten worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2024 vom 2. August 2024 E. 2.3 und 2.4 mit weiteren Hinweisen; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 38 und 59 zu Art. 92 SchKG).

E. 2.4 Nach Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung der Vollstreckungsbehörden nichtig, wenn sie gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, verstösst (vgl. BGE 115 III 24 E. 1). Nichtigkeit wird bei einer Einkommenspfändung bejaht, die krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und ihn und seine Familie in eine unhaltbare Lage versetzt (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 22 SchKG mit Hinweisen und GEORGES VONDER MÜHL, a.a.O., N. 66 zu Art. 93 SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Dies ist bei einer vollständigen Pfändung der AHV-Rente ohne Weiteres der Fall (Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2).

E. 2.5 Das Betreibungsamt legt nicht dar, weshalb ein derartiger Eingriff ins Existenzminimum im Rahmen einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme zulässig wäre. Dies ist auch nicht Seite 7 ersichtlich. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass Sicherungsmassnahmen nur bedingt überprüfbar sind, lässt sich ein Abweichen von den im Rahmen der Pfändung entwickelten bewährten Grundsätzen kaum rechtfertigen. Eine Pfändung der gesamten AHV-Rente und gemäss Schuldner einzigen Einkünfte ist damit (auch im Rahmen einer Sicherungsmassnahme) nichtig. Zumindest der Grundbetrag ist dem Schuldner (auch) im Rahmen einer vorsorglichen Pfändung zu belassen (Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2). Dies gilt auch in den Fällen, wo sich der Schuldner der Teilnahme am Pfändungsvollzug beharrlich widersetzt. Hingegen dürften dann in der Regel entsprechende Unterlagen zur effektiven Zahlung der Zuschläge zum Grundbetrag fehlen (Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2). Solche stehen vorliegend jedoch nicht zur Diskussion.

E. 2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorsorgliche Pfändung vollumfänglich aufzuheben. Da sich die vorsorgliche Pfändung als nichtig erweist, ist die gepfändete Summe dem Schuldner zu erstatten. Das Betreibungsamt wird im Rahmen allfälliger erneuter Sicherungsmassnahmen das Existenzminimum des Beschwerdeführers im Sinne vorstehender Erwägungen berücksichtigen müssen.

E. 3 Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; LUZIUS EUGSTER, in: Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG). Seite 8 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorsorgliche Pfändung des D.-Kontokorrent- Kontos Nr. xxx.01E sowie des E.-Privatkontos Nr. xxx.40K in den Betreibungen Nrn. XX9 und XX8 des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland wird aufgehoben. Die gepfändete Summe in Höhe von CHF 3'274.62 ist dem Beschwerdeführer zu erstatten. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

E. 4 Mitteilung an:

- A., Gerichtsurkunde - B. AG, Gerichtsurkunde - C., Gerichtsurkunde - Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, Gerichtsurkunde Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli versandt am: Seite 9

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Zirkular-Urteil vom 22. Juli 2025

Mitwirkende Gerichtspräsident M. Hüsser, Vorsitz

Oberrichter B. Oberholzer und Hp. Blaser

Gerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. AB 25 1

Beschwerdeführer A.

Beschwerdegegnerin 1 B.

Beschwerdegegnerin 2 C.

Vorinstanz Betreibungsamt Appenzeller Hinterland

Gegenstand Pfändung

Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes

Appenzeller Hinterland vom 4. Dezember 2024

Rechtsbegehren: a) des Beschwerdeführers:

(sinngemäss) Die Pfändung des D.-Privatkontos Nr. xxx.40K sei unverzüglich aufzuheben. b) der Beschwerdegegnerin 1: (kein Antrag)

c) der Beschwerdegegnerin 2: (kein Antrag)

d) des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland:

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Sachverhalt

A. Am 1. und 2. Mai 2024 wurde A. in den Betreibungen Nrn. XX9 der B. AG sowie XX8 der

C. die Pfändung auf den 6. Mai 2024 angekündigt (act. 5/1). Weil der Schuldner den

Aufforderungen ebenso wenig wie der Vorladung in der Pfändungs-Gruppe Nr. XX7 vom

16. Mai 2024 (act. 5/2) Folge leistete, liess das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland am

10. Juni 2024 einen Betrag von CHF 4'100.00 bei der D. AG im Sinne einer vorsorglichen

Sicherungsmassnahme nach Art. 98 und 99 SchKG sicherstellen (act. 5/3). Am 13. Juni

2024 liess die D. AG dem Betreibungsamt Appenzeller Hinterland Auszüge, der auf A.

lautenden Konti Nrn. xxx.O1E und xx.40K, zugehen (act. 5/4). Weil dieser trotz der

Sicherungsmassnahme nicht auf dem Amt zum Pfändungsvollzug vorsprach, beauftragte

das Betreibungsamt die Polizei mit der Zuführung (act. 5/6). Dieser Massnahme war

ebenfalls kein Erfolg beschieden. Auf Nachfrage hin liess die D. AG dem Betreibungsamt

am 22. November 2024 aktuelle Auszüge sämtlicher bei ihr geführten Konti des Schuldners

zugehen (act. 5/8 und 5/9).

B. Dabei stellte das Betreibungsamt fest, dass die AHV-Rente von A. letztmals im Juli 2024

auf das Konto Nr. xxx.40K bei der D. AG überwiesen worden war. Die darauffolgenden

Abklärungen bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden ergaben, dass die

Seite 2

AHV-Rente mittlerweile auf das Konto einer unbekannten Person bei der E. AG überwiesen

wird (act. 5/10 bis 5/16).

C. Am 4. Dezember 2024 stellte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland der D. AG die

Anzeige der Pfändung einer Forderung mit einem gepfändeten Betrag von CHF 3'274.62

zu und teilte dem Bankinstitut mit, dass diese Forderung des Schuldners rechtsgültig nur

noch an das Betreibungsamt bezahlt bzw. ausgehändigt werden darf. Bei

Bezahlung/Aushändigung an den betriebenen Schuldner bestehe Gefahr der nochmaligen

Zahlung (act. 5/17). Am 8. Januar 2025 wurde die Pfändungsurkunde versandt (act. 5/18).

D. Am 3. Januar 2025 erhob A. beim Obergericht als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs Beschwerde (Postaufgabe; act. 1). Die B. und C. haben auf eine

Stellungnahme verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich am 14. Januar 2025 vernehmen

lassen (act. 4). A. hat von seinem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen

1. Formelles

1.1

In der Beschwerde vom 3. Januar 2025 wurde nicht gesagt, gegen welche Verfügung sich diese

richtet (act. 1). Die Verfahrensleitung forderte den Beschwerdeführer deshalb am 16. Januar

2025 zur Bezeichnung der entsprechenden Verfügung auf (act. 6). Falls auf das Schreiben nicht

reagiert werde, gehe die Aufsichtsbehörde davon aus, dass sich die Beschwerde gegen die

Pfändungsanzeige vom 4. Dezember 2024 richte. Auf das Schreiben der Aufsichtsbehörde

erfolgte keine Reaktion. Androhungsgemäss ist deshalb davon auszugehen, dass mit der

Beschwerde die Pfändungsanzeige vom 4. Dezember 2024 angefochten wurde.

1.2

Als einzige Aufsichtsbehörde im Kanton amtet ein Gremium aus drei Mitgliedern des Obergerichts

(Art. 24 Abs. 1 lit. d Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 10 des Gesetzes über die Einführung des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,

bGS 241.1]). Die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde ist somit gegeben.

Seite 3

1.3

Gemäss Art. 13 Abs. 2 EG SchKG richtet sich das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach den

Art. 17 bis 21 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1),

sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Die

Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG)

und würdigt die Beweise frei. Sie darf, unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG, nicht über die Anträge

der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Der Entscheid ist zu begründen und

mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG). Als Rechtsmittel

steht, unabhängig vom Streitwert, die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zur

Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. c Bundesgerichtsgesetz [BGG,

SR 173.110]).

1.4

Es kann ein Zirkularentscheid ergehen, weil es sich um einen einfachen Fall handelt und

Einstimmigkeit vorliegt (Art. 52 JG).

1.5

Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangs-

vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und

dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder

Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden

Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges

Interesse (dieselben, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25).

A. ist Schuldner in Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.

1.6.

Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer

von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Sie läuft

vom Tage weg, an welchem der Beschwerdeführer von der gesetzwidrigen oder

unangemessenen Verfügung Kenntnis erhalten hat (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 31). Die

Aufsichtsbehörden müssen von Amtes wegen feststellen, ob sie eingehalten worden ist; dabei

tragen sie die Beweislast für die Behauptung, die Beschwerde sei ihnen nicht rechtzeitig

zugegangen (BGE 114 III 51 E. 3). Die Anzeige der Pfändung einer Forderung vom 4. Dezember

2024 ging an die D. AG (act. 5/17). Wann der Beschwerdeführer von dieser Kenntnis erhalten

hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Nach dem Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass

Seite 4

die Beschwerde in Berücksichtigung der Betreibungsferien an Weihnachten (Art. 56 Ziff. 2

SchKG) rechtzeitig erhoben wurde.

Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG kann auch die Nichtigkeit einer Verfügung geltend

gemacht werden, was der Beschwerdeführer sinngemäss tut, indem er einen Eingriff in sein

Existenzminimum behauptet (act. 1). In einem solchen Fall ist die 10-tägige Beschwerdefrist

gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht einzuhalten (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 22

SchKG).

1.7

Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in

einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung

amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen

worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6

Rz. 7 f.; GEORG J. WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 2 ff. zu

Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen.

Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare

Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt.

Die Zustellung der Pfändungsurkunde stellt eine Betreibungshandlung dar. Sie gehört nicht zur

Pfändung selbst, sondern folgt ihr nach. Entsprechend ist die Zustellung auch kein Erfordernis für

die Gültigkeit der Pfändung, sofern der Schuldner oder sein Vertreter bei der Pfändung anwesend

war (GEORG ZONDLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 3

zu Art. 114 SchKG; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 3a zu Art. 112 SchKG). Mit der Zustellung

beginnt die Beschwerdefrist bezüglich der Pfändung zu laufen (BGE 133 III 580 E. 2.2; 107 III 7

E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_934/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Anderweitige

Kenntnisse über die Pfändung, insbesondere durch Anwesenheit des Schuldners anlässlich des

Pfändungsvollzugs, lösen hinsichtlich dieses Vollstreckungsaktes keine Beschwerdefristen aus.

Namentlich kann auf eine vor Zustellung der Urkunde erhobene Beschwerde nicht eingetreten

werden (dieselbe, a.a.O., N. 19 zu Art. 112 SchKG; ZONDLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 114 SchKG;

Urteil des Bundesgerichts 7B.23/2005 vom 25. Februar 2005 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer hat auf die Anzeige von der Pfändung einer Forderung vom 4. Dezember

2024 hin Beschwerde erhoben (act. 1, 5/17 und 6) und er hat die Zustellung der

Pfändungsurkunde, welche erst am 8. Januar 2025 erfolgte (act. 5/18), nicht abgewartet. Zwar

hat das Bundesgericht in einem jüngeren publizierten Entscheid festgehalten, dass die Anzeige

an den Drittschuldner vor Vollzug der Pfändung eine behördliche Handlung des Betreibungsamts

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darstellt, die der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliegt (BGE 142 III 643 E. 3 = Pra. 106

[2017] Nr. 96). Wenn keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, ist ein nachfolgender

neuer Entscheid des Betreibungsamts, die vorsorgliche Pfändung aufrechtzuerhalten, allerdings

kein neuer unabhängiger Entscheid, gegen den Beschwerde geführt werden kann.

Vorliegend wurde die Anzeige vom 10. Juni 2024 an die Bank gerichtet. Das Betreibungsamt

Appenzeller Hinterland ordnete darin die Sicherung der Konten des Schuldners an und zeigte der

E. AG an, dass sie rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten kann (act. 5/3). Am

4. Dezember 2024 erfolgte dann die Anzeige der Pfändung einer Forderung (act. 5/17). Bei der

Anzeige vom 10. Juni 2024 handelte es sich klar um eine vorsorglich getroffene

Sicherungsmassnahme gemäss Art. 99 SchKG. Die Verfügung vom 4. Dezember 2024, gegen

welche Beschwerde eingereicht wurde, erging in der Folge nach diversen Abklärungen des

Betreibungsamtes mit den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, der Polizei sowie

weiteren Bankinstituten. Mit der neuerlichen Verfügung wird die, in der vorerwähnten Anzeige

vom 10. Juni 2024 angeordnete Sicherung, aufrechterhalten. Gemäss der soeben zitierten

Rechtsprechung beginnt die Beschwerdefrist mit dem Entscheid des Betreibungsamtes, nicht auf

eine zuvor von ihm getroffene Massnahme zurückzukommen, indes nicht neu zu laufen; es

handelt sich auch nicht um einen neuen beschwerdefähigen Entscheid (BGE 29 I 233 E. 2; 113

III 26 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 7B.72/1998 vom 24. April 1998 E. 1; FRANCO Lorandi,

Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13 – 30 SchKG,

2000, N. 48, 54 und 326 zu Art. 17 SchKG). Gegen den «Entscheid» vom 4. Dezember 2024

kann somit keine Beschwerde geführt werden; diese hätte rechtzeitig gegen die Anzeige vom

10. Juni 2024 oder später gegen die Pfändungsurkunde erhoben werden müssen.

Auf die Beschwerde vom 3. Januar 2025 kann somit nicht eingetreten werden. Wie bereits

erwähnt (E. 1.6), gilt es indessen weiter, die Gültigkeit der Sicherungsmassnahme von Amtes

wegen zu prüfen.

2. Materielles

2.1

Der Beschwerdeführer erachtet die Pfändung seines Kontos Nr. xxx.40K bei der D. AG als nicht

zulässig, weil ihm damit seine minimale Lebensgrundlage entzogen werde (act. 1 und 2/2).

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2.2

Gemäss der Vorinstanz ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen

oder sich dabei vertreten zu lassen und seine Vermögensgegenstände sowie seine Forderungen

und Rechte gegenüber Dritten anzugeben (act. 4 S. 2 unten). Weil der Schuldner weder den

Vorladungen des Betreibungsamtes Folge geleistet noch durch die Polizei habe zugeführt werden

können, habe das Betreibungsamt bei den Banken dringlich gebotene vorsorgliche

Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 und 99 SchKG erlassen. Die eingereichten

Bankauszüge hätten ergeben, dass ausser den monatlichen Gutschriften der AHV von

CHF 1'050.00 keine weiteren Einkünfte aufgeführt seien. Ebenso fehlten die Ausgaben für die

Bezahlung des Mietzinses. Da es unglaubwürdig sei, dass der Schuldner nur über die AHV-Rente

verfüge, und dieser nicht zum Sachverhalt habe befragt werden können, hätten sie angenommen,

dass noch weitere pfändbare Einkünfte vorhanden seien und sie hätten daher die Guthaben auf

dem Bankkonto der D. AG von CHF 3'256.62 gepfändet.

2.3

Die vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszüge zeigen, dass die einzigen Einkünfte des

Beschwerdeführers in seiner monatlichen AHV-Rente von CHF 1'050.00 bestehen und in dem

durch den Auszug dokumentierten Zeitabschnitt (März bis Juni 2024) auch bezogen wurden

(act. 5/4). Es liegt also nicht der Fall vor, in dem aus einer unpfändbaren AHV-Rente ein

Sparguthaben geäufnet und über längere Zeit beibehalten worden ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_253/2024 vom 2. August 2024 E. 2.3 und 2.4 mit weiteren Hinweisen; GEORGES VONDER

MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021,

N. 38 und 59 zu Art. 92 SchKG).

2.4

Nach Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung der Vollstreckungsbehörden nichtig, wenn sie

gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht

beteiligten Personen erlassen worden sind, verstösst (vgl. BGE 115 III 24 E. 1). Nichtigkeit wird

bei einer Einkommenspfändung bejaht, die krass in das Existenzminimum des Schuldners

eingreift und ihn und seine Familie in eine unhaltbare Lage versetzt (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O.,

N. 12 zu Art. 22 SchKG mit Hinweisen und GEORGES VONDER MÜHL, a.a.O., N. 66 zu Art. 93

SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 93 SchKG mit weiteren

Hinweisen). Dies ist bei einer vollständigen Pfändung der AHV-Rente ohne Weiteres der Fall

(Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2).

2.5

Das Betreibungsamt legt nicht dar, weshalb ein derartiger Eingriff ins Existenzminimum im

Rahmen einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme zulässig wäre. Dies ist auch nicht

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ersichtlich. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass Sicherungsmassnahmen nur bedingt

überprüfbar sind, lässt sich ein Abweichen von den im Rahmen der Pfändung entwickelten

bewährten Grundsätzen kaum rechtfertigen. Eine Pfändung der gesamten AHV-Rente und

gemäss Schuldner einzigen Einkünfte ist damit (auch im Rahmen einer Sicherungsmassnahme)

nichtig. Zumindest der Grundbetrag ist dem Schuldner (auch) im Rahmen einer vorsorglichen

Pfändung zu belassen (Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023

E. 3.4.2).

Dies gilt auch in den Fällen, wo sich der Schuldner der Teilnahme am Pfändungsvollzug

beharrlich widersetzt. Hingegen dürften dann in der Regel entsprechende Unterlagen zur

effektiven Zahlung der Zuschläge zum Grundbetrag fehlen (Urteil des Obergerichts Zürich

PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2). Solche stehen vorliegend jedoch nicht zur

Diskussion.

2.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorsorgliche Pfändung

vollumfänglich aufzuheben. Da sich die vorsorgliche Pfändung als nichtig erweist, ist die

gepfändete Summe dem Schuldner zu erstatten. Das Betreibungsamt wird im Rahmen allfälliger

erneuter Sicherungsmassnahmen das Existenzminimum des Beschwerdeführers im Sinne

vorstehender Erwägungen berücksichtigen müssen.

3. Kosten

Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht

zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; LUZIUS EUGSTER, in: Kommentar

GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG).

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Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorsorgliche Pfändung des D.-Kontokorrent-

Kontos Nr. xxx.01E sowie des E.-Privatkontos Nr. xxx.40K in den Betreibungen Nrn. XX9 und XX8 des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland wird aufgehoben. Die gepfändete Summe in Höhe von CHF 3'274.62 ist dem Beschwerdeführer zu erstatten.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in

Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

4. Mitteilung an:

- A., Gerichtsurkunde - B. AG, Gerichtsurkunde - C., Gerichtsurkunde - Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, Gerichtsurkunde

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli

versandt am:

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