B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2064, 2065 sein muss (BGE 107 V 198/102 V 242/101 1a 7). Dies bedeutet, dass er einen bevollmächtigten Vertreter bestellen odereinen Nachsendungsauftrag erteilen muss. Obwohl [] in seinem Rekursschreiben vom 24. Januar 1989 ausdrücklich erwähnte, dass er den Wohnsitz in [] aufgegeben habe und als Absender die Adresse [] angab, war der Brief des Aktuariats der Steuerrekurskommission vom 2. Februar 1989 unzustellbar. Der Rekurrent hat es somit selbst zu ve
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 2065
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2064, 2065 sein muss (BGE 107 V 198/102 V 242/101 1a 7). Dies bedeutet, dass er einen bevollmächtigten Vertreter bestellen odereinen Nachsendungsauftrag erteilen muss. Obwohl [] in seinem Rekursschreiben vom 24. Januar 1989 ausdrücklich erwähnte, dass er den Wohnsitz in [] aufgegeben habe und als Absender die Adresse [] angab, war der Brief des Aktuariats der Steuerrekurskommission vom 2. Februar 1989 unzustellbar. Der Rekurrent hat es somit selbst zu ve
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