A. Entscheide des Regierungsrates 1062, 1063 den, ist rechtlich belanglos. Entscheidend ist, dass abweichende Vereinbarungen überhaupt möglich sind (BGE 76 II 106; St.Gallische Gerichtsund Verwaltungspraxis 1968, Nr. 85, S. 200ff.). Die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen besteht vorliegendenfalls in bezug auf den Gaspreis. Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen der Gasversorung und den Bezügern als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Wenn aber der Gaspreis unter Umständen auf dem V
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1063
A. Entscheide des Regierungsrates 1062, 1063 den, ist rechtlich belanglos. Entscheidend ist, dass abweichende Vereinbarungen überhaupt möglich sind (BGE 76 II 106; St.Gallische Gerichtsund Verwaltungspraxis 1968, Nr. 85, S. 200ff.). Die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen besteht vorliegendenfalls in bezug auf den Gaspreis. Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen der Gasversorung und den Bezügern als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Wenn aber der Gaspreis unter Umständen auf dem V
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