Sachverhalt
Zwischen Sonntag, 1. Januar 2017, und Montag, 30. April 2018, fällte A. auf seiner Alp B. weitgehend alle Sträucher und Bäume, wovon die meisten Fichten waren. Diese Bäume bildeten teilweise Feldgehölz, teilweise Flächen aufgelockerter Besto- ckung. Die ersten Fällungsarbeiten nahm A. im Laufe des Jahres 2017 vor, die weite- ren Fällungsarbeiten folgten im Frühling des Jahres 2018. Dem gesamten Wald auf der Parzelle B. ist gemäss kantonaler Waldplanung die Vorrangfunktion «Schutz- wald» und die Nebenfunktion «Holznutzung» zugewiesen. A. beabsichtigte durch den Holzschlag, im Wissen darum, dass die Fläche als Wald ausgeschieden war, den Zu- stand der Alp von vor 30 Jahren wiederherzustellen. Er fällte die Bäume und Sträu- cher mit der Absicht, die nunmehr bewaldete Fläche zukünftig als Weideland zu ver- wenden. Den dabei entstandenen Schlagabraum lagerte er in der Folge in Bachläu- fen auf der genannten Alp ab. Dies im Wissen darum, dass es sich bei besagten Bachläufen um Brunnenabläufe handelt. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass der freie Abfluss der Bachläufe durch die Ablagerung des Schlagabraumes behindert wurde. In Anwendung von Art. 4 f. WaG, Art. 1 Abs. 2 WaV, Art. 14 EG WaG, Art. 18 Abs. 1 bis NHG, Art. 25 Abs. 2 WBauG Al, Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 106 und Art. 333 StGB sowie Art. 352, Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO wird erkannt: 1. A. ist des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Wald im Sinne von Art. 42 Abs. 1 WaG, des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Natur- und Heimatschutz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WBauG Al schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 (Verbindungsbusse
CHF 500.00, Übertretungsbusse CHF 500.00) bestraft, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. (…)»
3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Verteidiger von A. am 23. Dezember 2020 Ein- sprache und stellte u.a. den Antrag, den Strafbefehl aufzuheben.
(…)
5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 1. März 2022 folgendes Urteil ES 9-2021 (BA act. 13):
«1. 1.1. A. wird vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung nach Art. 31 WBauG freigesprochen. 1.2. A. wird des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Wald nach Art. 42 Abs. 1 WaG schuldig gesprochen. 2. A. wird mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 bestraft, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'984.00, insgesamt CHF 2'784.00, gehen im Um-fang von 2/3, CHF 1'856.00, zu Lasten der Beschuldigten Person. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf CHF 400.00 festge- setzt. 4. Der Staat hat A. für die Verteidigung anteilmässig mit CHF 1'418.80 zu entschä- digen.»
Das Urteilsdispositiv wurde am 1. März 2022 versandt.
6. Der Verteidiger von A. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom
11. März 2022 Berufung an.
7. Am 21. April 2022 wurde das begründete Urteil ES 9-2021 des Präsidenten des Be- zirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt und am 22. April 2022 dem Verteidiger von A. zugestellt.
Dem begründeten Urteil ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Der Verteidiger von A. habe anlässlich der Hauptverhandlung erneut Beweisanträge auf Durchführung eines Wald- und Gewässerfeststellungsverfahrens, auf Einholung einer Expertise über Pflegemassnahmen auf der Alp B. sowie eines Augenscheins auf der Alp B. gestellt. Weiter seien C., Oberförster des Kantons Appenzell I.Rh., D., Leiter der Fachstelle Na- tur- und Landschaftsschutz des Kantons Appenzell I.Rh. und E., Leiter des Landbau- amtes des Kantons Appenzell I.Rh. in Konfrontation mit dem Beschuldigten als Zeugen einzuvernehmen. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wies sämtliche Beweisanträge ab.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe werde bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung rode (Art. 42 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über den Wald, WaG). Als Wald gelte jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sei und Waldfunktionen erfüllen könne. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grund- buchamt seien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Rodung gelte die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen seien verboten, Ausnahmebewilligungen dürften erteilt werden (Art. 5 WaG). Die Kan- tonale Waldplanung werde durch die Standeskommission genehmigt und sei für die Behörden verbindlich (Art. 16 Abs. 3 Einführungsgesetzt zum Bundesgesetz über den Wald, EG WaG), betreffe jedoch auch die Waldeigentümer direkt. Im Jahr 2007/2008 sei die kantonale Waldplanung gemäss Art. 126 Abs. 2 EG WaG unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände über- arbeitet und am 26. Mai 2008 von der Standeskommission verabschiedet worden. Nach Ablauf der Auflagefrist habe die Standeskommission die Waldfunktions- und Waldreservatsplanung verabschiedet und die Pläne würden auf der Webseite www.ge- oportal.ch aufgerufen werden können. Gemäss Geoportal seien die Baumbestände auf der Alp B. als «Wald» resp. «Schutzwald» ausgewiesen. Gemäss Amtsauskunft des Oberforstamtes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 28. Juli 2021 hätte die geschlagenen Waldfläche im Frühling 2018 zudem das erforderliche Mindestmass und Mindestalter aufgewiesen, um als Wald im Sinne des EG WaG als Wald zu gelten. Es handle sich somit bei den auf der Alp B. geschlagenen Flächen um Wald im Sinne von Art. 2 WaG.
Die Rodung von Bäumen auf der Alp B. seien durch die der Strafanzeige beigelegten Fotos, des Polizeiberichts der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. 22. August 2018 sowie durch die Orthofotos des Geoportals der Jahre 2013 und 2019 belegt. Der Beschul- digte habe in den Einvernahmen vom 2. August 2018 und 19. August 2021 sowie an- lässlich der Hauptverhandlung am 1. März 2022 bestätigt, in den Jahren 2017 und 2018 auf der Parzelle ohne Bewilligung Bäume abgeholzt zu haben. Hingegen habe er geltend gemacht, nur dürres, von der Eschenwelke befallenes Holz gefällt zu haben. Dies sei durch die Fotos, worauf mehrheitlich Fichten zu sehen seien, widerlegt. Nach einer Bewilligung zu fragen, sei dem Beschuldigten nicht in den Sinn gekommen. Wei- ter sei anhand der Fotos nicht davon auszugehen, dass es sich bei den gerodeten Bäumen um krankes oder totes Holz gehandelt habe. Darüber hinaus würde dies am Beweisergebnis nichts ändern, eine Bewilligung wäre jedenfalls nötig gewesen.
Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. kommt zum Ergebnis, dass der Be- schuldigte wissentlich und willentlich ohne Bewilligung Wald resp. Schutzwald gerodet habe und damit vorsätzlich gehandelt habe. Als Pächter und Waldbesitzer einer Alp hätte er mit den Bestimmungen der Waldgesetzgebung vertraut sein müssen resp. zu- mindest gewusst haben, dass die Rodung verboten sei und einer amtlichen Bewilligung bedürfe. Der Beschuldigte habe demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt. Da weder rechtfertigende noch schuldausschlies- sende Gründe vorlägen, habe ein Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Wald zu erfolgen.
Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. führte zum Vorwurf der Staatsan- waltschaft Appenzell I.Rh., der Beschuldigte habe auf seiner Parzelle auf der Alp B. schützenswertes Feldgehölz gerodet und somit eine geschützte Naturlandschaft zer- stört oder schwer beschädigt, aus, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Nachweise hierfür ergeben würden. Der Beschuldigte sei demnach gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bun- desgesetz über den Natur- und Heimatschutz nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG freizuspre- chen.
Dem Beschuldigten werde weiter vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2017 und
30. April 2018 den Vorschriften der kantonalen Wassergesetzgebung zuwider gehan- delt zu haben, indem er Schlagabraum in den Bachläufen der Parzelle B. gelagert habe. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh führte hierzu aus, dass es sich hierbei um Übertretungen handeln würde, welche mit Busse geahndet werden und in- folge der Verjährungsfrist von drei Jahren inzwischen verjährt seien (Art. 109 StGB). Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Vor- schriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung nach Art. 31 WBauG freizuspre- chen.
8. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 12. Mai 2022 die Beru- fungserklärung ein und stellte eingangs aufgeführte Rechtsbegehren.
(…)
11. Die Berufungsverhandlung fand am 3. November 2022 statt, an welcher der Beru- fungsbeklagte und dessen Verteidiger anwesend waren.
(…)
4. 4.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers macht geltend, der Beschuldigte habe nicht im Wald Bäume gefällt, sondern lediglich dürre und kranke Bäume und Sträucher auf der Weidefläche gefällt. Der Beschuldigte habe damit keine Weidefläche gewinnen wollen, sondern lediglich die Weide wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen wollen, da die Alp zu verganden gedroht habe. Die Pflege der Weideflächen sei vom früheren Ei- gentümer der Alp als auch vom damaligen Pächter vernachlässigt worden. Es sei je- doch noch kein Wald entstanden. Was Bäume, Sträucher und Feldgehölze anbelange, sei die Weide nun wieder im gleichen Zustand, wie es vorher gewesen sei. Die Säube- rung der mit Unterholz überwucherten Weide habe hunderte von seltenen Alpenpflan- zen zurückgebracht und die Biodiversität auf der Alp gefördert. In Appenzell I.Rh. werde von einem dynamischen Waldbegriff ausgegangen. Damit würden einwach- sende Flächen automatisch zu Wald, ohne dass dazu ein Akt der Waldfeststellung nö- tig sei. Hingegen müsse die Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, durch ein Waldfeststellungsverfahren geklärt werden. Die Auskunft des Land- und Forstwirt- schaftsdepartements vom 28. Juli 2021 stelle kein Waldfeststellungsverfahren dar. Auch sei die Abgrenzung der Landwirtschaftlichen Nutzfläche auf der Alp B. von 2007 nicht massgeblich. So stehe eine solche Waldfeststellung in einem unauflösbaren Wi- derspruch zum dynamischen Waldbegriff und es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine verbindliche statische Wald-Weide-Ausscheidung im Landwirtschaftsgebiet.
4.2. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grund- buch sind nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Wald gelten auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anla- gen; Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung ange- legt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und wel- cher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonde- rem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht
massgebend (Art. 2 Abs. 4 WaG). Das WaG entwirft in Art. 2 ein zweistufiges Konzept, das qualitative und quantitative Merkmale umfasst. Grundsätzlich entsteht Wald überall dort, wo die qualitativen Voraussetzungen erfüllt sind. Der quantitative Waldbegriff, be- zogen auf flächenmässige Ausdehnung und Alter der Bestockung, tritt demgegenüber zurück. Eng damit verbunden ist der dynamische Waldbegriff, wonach sich die Waldflä- che jederzeit durch Waldwuchs vergrössern kann. Dieser wird nur in bestimmten Fällen durch statische Waldgrenzen begrenzt (NORER, WaG, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N 6 zu Art. 2 WaG).
Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein: (a) Eine Flächenausdehnung mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von
1. 800 m² innerhalb der Bauzone; 2. 500 m² ausserhalb der Bauzone; (b) eine Mindest- breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 12 m; (c) das Alter der Bestockung für einwachsende Flächen von 20 Jahren (Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG WaG). Die kantonale Waldplanung legt die langfristi- gen Ziele der Waldentwicklung fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Mass- nahmen der Waldbewirtschaftung. Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffentlich bekannt gemacht. Sie wird durch die Standeskommission genehmigt und ist für die Behörden verbindlich. Sie ist periodisch zu überprüfen (Art. 16 EG WaG).
Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung an- zuordnen in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft gren- zen sollen oder ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 10 WaG). Aufgrund des dynamischen Waldbegriffs kann es im Einzelfall mitunter strittig sein, ob nun einer bestockten Fläche Waldqualität zukommt oder nicht. Zur Klärung dieser Rechtsfrage wird die Waldfeststellung gemäss Art. 10 WaG vorgesehen (NO- RER, N 81 zu Art. 2 WaG). Es handelt sich dabei jedoch nur um eine Momentauf- nahme.
4.3. Im Jahr 2007/2008 wurde kantonsweit eine Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutz- fläche (LWN) aufgrund der amtlichen Vermessung vorgenommen. Im Rahmen dieser LWN-Bereinigung wurde die Ebene der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung erneuert und aktualisiert. Als Grundlage für diese Abgrenzung, und damit auch für die Grenze zwischen Wald und LWN, wurden Luftbilder von 2001 verwendet und ausge- wertet. Für jede Parzelle wurde ein Flächenverzeichnis inkl. Plan erstellt. Die Pläne la- gen öffentlich auf und sämtliche Bewirtschafter konnten dazu Stellung nehmen. Für die Parzelle Alp B., welche sich seit dem 4. März 2016 im Eigentum des Berufungsklägers befindet, ist gemäss Auskunft des Oberforstamts des Kantons Appenzell I.R. nicht be- kannt, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Am 17. Februar 2009 hat die Standeskommission die Waldfunktionen- und Waldreservateplanung verab- schiedet und seit Juli 2009 können die Pläne unter der Website www.geoportal.ch auf- gerufen werden. Die Baumbestände auf der Alp B. sind dort als «Wald» resp. als Wald mit Vorrangfunktion «Schutzwald» ausgewiesen. Weiter weisen die fraglichen Flächen gemäss Auskunft des Oberforstamts des Kantons Appenzell I.R. vom 28. Juli 2021 die erforderlichen Mindestmasse und das erforderliche Mindestalter auf, um als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung zu gelten. Auf diese Beweismittel kann ohne Weiteres abgestellt werden (Urkundenbeweise).
4.4. Damit ist aufgrund der Akten und des Ausgeführten rechtsgenüglich erstellt, dass es sich bei den betreffenden Flächen um Wald handelte. Gemäss Amtsauskunft des Oberforstamtes wiesen im Frühling 2018 die fraglichen Waldflächen die gemäss kanto- naler Gesetzgebung erforderlichen Mindestmasse und das Mindestalter auf, um als Wald zu gelten. Ob dabei die kantonalen Kriterien infolge Wohlfahrts- oder Schutzfunk- tionen in besonderem Masse überhaupt massgebend sind, kann vorliegend offengelas- sen werden. Ein nachträgliches Waldfeststellungsverfahren, wie es der Berufungsklä- ger beantragt, ist für die Beurteilung des Sachverhalts nicht notwendig, da nicht strittig. Strittig wäre der Waldbegriff beispielsweise, wenn die gefällten Baumbestände nicht als «Wald» resp. «Schutzwald» im Zonenplan ausgewiesen wären resp. nachträglich ent- standen wäre. Dies mag vorliegend höchstens auf kleinere, zum Zeitpunkt der Nut- zungsplanung noch nicht als Wald geltende Flächen am Rande der ausgewiesenen Waldflächen zutreffen, welche seither natürlich entstanden sind und infolge des dyna- mischen Waldbegriffs zum Tatzeitpunkt als Wald hätten gelten können. Die Entstehung neuen Waldes wäre damit möglich, hingegen entfällt die Waldqualität rechtmässig erst mit Erteilung einer Rodungsbewilligung und dem Beginn der zweckentfremdenden Bo- denveränderung (NORER, N 14 zu Art. 2 WaG). Dass ein Teil der vom Berufungskläger abgeschnittenen Vegetation nicht unter den Waldbegriff fallen könnte, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Vegetation, welche zum Tatzeitpunkt nachweislich als Wald ausgewiesen war, bis annähernd an die Grundstücksgrenze entfernt wurde. Dies belegen sowohl die der Strafanzeige vom 4. Juli 2018 beigelegten Fotos, der Poli- zeibericht der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 22. August 2018 sowie die Orthofo- tos des Geoportals der Jahre 2013 und 2019 und wird durch die Aussagen des Beru- fungsklägers bestätigt. Auch wurden die markierten Flächen auf dem Plan, welcher dem Schreiben des Oberforstamtes vom 21. September 2018 beigelegt war und die abgeholzten Flächen ausweisen, vom Berufungskläger nicht angezweifelt oder bestrit- ten. Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Waldfeststellungsverfahren nach erfolgter Fäl- lung der Bäume und damit rückwirkend noch möglich ist. Zu diesen Umstand hat der Berufungskläger selbst beigetragen. Art 10 Abs. 3 WaG regelt entsprechend den Fall, wonach Waldfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch stehen. Eine Waldfeststellung hätte damit vor Beginn der Abholzung und auf Gesuch des Berufungsklägers erfolgen müssen. Ungeklärt bleibt, ob der Berufungskläger auf eine Waldfeststellung resp. ein Rodungsgesuch verzichtet hat, im Wissen darum, dass eine Bewilligung eher unwahrscheinlich ist. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wo- nach es sich lediglich um kranke resp. dürre Bäume gehandelt habe, ist insoweit für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant, da auch kranke, sich in schlechtem Zu- stand befindende oder vernachlässigte Wälder unter den Waldbegriff fallen (BGE 117 Ib 325, E. 2; 113 Ib 411, E. 2a, 112 Ib 556, E. 3; 124 II 165, E. 8c; 122 II 72, E. 2d). Ebenfalls ins Leere läuft das Vorbringen, der Berufungskläger habe mit seinem Tun im Sinne der Allgemeinheit lediglich dafür gesorgt, dass die Waldfläche nicht unkontrolliert zunehme und die Alpweiden nicht verganden. So bietet Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG dem Kanton beim Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen die Möglichkeit, die Zu- nahme des Waldes zu verhindern, indem der dynamische Waldbegriff aufgehoben und durch eine statische Waldgrenze ersetzt wird. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kanton dies auf der Alp B. vorsah.
4.5. Der Berufungskläger pocht wiederholt auf die Durchführung eines Waldfeststellungs- verfahrens und macht pauschal geltend, ohne Waldfeststellung bleibe offen, ob die ab- geschnittene Vegetation als Wald im Rechtssinne gelte oder nicht. Dies trifft anhand des Ausgeführten auf die im Zonenplan als Wald bezeichneten Flächen nicht zu. Der Berufungskläger macht weiter keine Vorbringen, weshalb es sich bei den als Wald be- zeichneten Flächen nicht um Wald handle, beispielsweise anhand des Negativkatalogs in Art. 2 Abs. 3 WaG. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen auch keine Hinweise dazu. Im vorliegenden Fall ist damit ein Waldfeststellungsverfahren für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht nötig. Der entsprechende Beweisan- trag ist daher abzulehnen.
4.6. Die Durchführung eines Augenscheins auf der Alp B., wie vom Berufungskläger bean- tragt, erübrigt sich im Lichte des Ausgeführten, da sich daraus in Anbetracht der Akten- lage keine neuen Erkenntnisse gewinnen liessen, welche für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts von Bedeutung wären. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzulehnen.
4.7. Zusammengefasst handelte es sich bei den im Nutzungsplan festgestellten und ver- zeichneten Flächen auf der Alp B. um Wald im Sinne von Art. 2 WaG.
5. 5.1. Der Berufungskläger macht geltend, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Rodung, da die Waldfläche weder dauernd noch vorübergehend reduziert worden sei. Vielmehr habe es sich einerseits um pflegerischer Massnahmen zur Entfernung kran- ker und toter Bäume gehandelt und andererseits ginge es darum die Vergandung der Alp B. zu verhindern. Es sei nicht das Ziel gewesen, durch Waldrodung neue Weideflä- che zu gewinnen. Massnahmen zur Waldbewirtschaftung und nachteilige Nutzungen von Waldboden würden keine Rodung darstellen.
5.2. Den Tatbestand des Rodens ohne Bewilligung verwirklicht, wer eine Rodung gemäss der Legaldefinition von Art. 4 WaG vornimmt, wonach als Rodung die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt. Eine Zweckentfremdung von Waldboden liegt vor, wenn eine Waldfläche der forstlichen Nutzung entzogen und einer waldfremden Nutzung zugeführt wird (KELLER, WaG, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N 6 zu Art. 4 WaG). Dabei gilt jede Zweckentfremdung von Waldboden als Ro- dung, unabhängig ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakters ist oder ob sie mit oder ohne Bodenveränderung erfolgt (Botschaft WaG 1988, 190). Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG erfüllt der Wald u.a. Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion.
5.3. Anhand der Strafanzeige beigelegten Fotos, des Polizeiberichts vom 22. August 2018 sowie den dem Ermittlungs-/Abklärungsauftrags der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 2. November 2020 beiliegenden Orthofotos aus den Jahren 2013 und 2019 ist er- sichtlich, dass bis auf einige vereinzelte Bäume grossflächig sämtliche Vegetation ab- geschnitten wurde. Der Berufungskläger räumte an der Einvernahme vom 2. August 2018 und 19. August 2021, an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 1. März 2022 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. November 2022 ein, im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2018 ohne Bewilligung Bäume gefällt zu haben. Die Bäume seien u.a. mit der Eschenwelke befallen und dürr gewesen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er zwei Eschen stehen gelassen. Als Grund für die Fällung der Bäume gibt der Berufungskläger wiederholt an, er habe den Zustand der Alp wie vor 20 oder 30 Jahren wieder herstellen wollen. In der ersten, polizeilichen Einvernahme gab der Berufungskläger nach der Konfrontation mit den Vorwürfen in der Anzeige durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement u.a. an, es sollte vermehrt geholzt werden, damit die Weiden nicht immer kleiner werden.
5.4. Das Fällen annähernd sämtlicher Bäume auf dem bezeichneten Areal ist damit erstellt und wurde vonseiten des Berufungsklägers auch nicht bestritten. Entgegen den Aus- führungen seines Verteidigers ist anhand der Aussagen des Berufungsklägers fraglich, ob dieser mit dem Fällen der Bäume nicht die Gewinnung von Weidefläche auf seiner Alp bezweckte. Da der Berufungskläger seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Landwirt bestreitet und die Alp B. bewirtschaftet, erscheint es lebensfremd, dass die neu gewonnene Fläche nicht als Weideland hätte genutzt worden sollen. Auch seine Aussage, er habe den ursprünglichen Zustand der Alp wieder herstellen wollen, weist
auf eine Wiederherstellung resp. den Willen zur Vergrösserung der bewirtschaftbaren Weidefläche hin. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, widerlegen die der Strafan- zeige beigelegten Fotos die anfängliche Erklärung des Berufungsklägers, es seien le- diglich (kranke) Eschen gefällt worden, da auf diesen fast ausschliesslich der Abraum von Nadelhölzer zu sehen ist. Aufgrund der grossen Menge des Abraums resp. der ge- fällten Bäume erscheinen pflegerische Massnahmen ausgeschlossen. Das Oberforst- amt des Kantons Appenzell I. Rh. stellte dem Berufungskläger den in Erwägung gezo- gene Entscheid zur Wiederherstellung und zum Schutz von Waldareal und auf Flächen mit aufgelockerter Bestockung auf der Liegenschaft B. vom 21. August 2018 zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs zu. In Ziff. 1 sollte der Berufungskläger dazu verpflich- tet werden, einen elektrischen Zaun um die abgeholzten Waldflächen und die aufgelo- ckerte Bestockung zu ziehen. Der Berufungskläger antwortete darauf mit E-Mail vom
24. August 2018 u.a., er begreife nicht, weshalb er etwas einzäunen müsse, da oben seien schon seit eh und je Kühe überall herumgelaufen. Er habe nicht im Sinn, einen Zaun zu erstellen. Dies bestätigt, dass das Vorhaben des Berufungsklägers darauf ab- zielte, Kühe auf der abgeholzten Fläche zu halten und die damit neu gewonnene Flä- che als Weidefläche zu nutzen. Diesen Eindruck vermag die am 3. September 2018 nachgereichte Stellungnahme nicht zu entkräften. Dessen ungeachtet entzog der Beru- fungskläger mit der Fällung der Bäume und übrigen Vegetation dem betreffenden Waldstück seine (Schutz-)Waldfunktion, was einer vollendenten Zweckentfremdung von Waldboden gleichkommt. Wie bereits ausgeführt, ist es dabei nicht relevant, ob sich der Wald in einem schlechten Zustand befand, da auch diese Bäume unter den Waldbegriff fallen. Auch ist nicht entscheidend, ob sich bereits wieder Vegetation auf natürlichem Weg bildet.
5.5. Der Berufungskläger beantragt, es sei eine Expertise über nötige Pflegemassnahmen an Wäldern, Weidwäldern und Hecken auf der Alp B. und die zweckmässige Art ihrer Durchführung einzuholen. Da die Pflege keine vollständige Entfernung der Vegetation beinhaltet, ist eine solche Expertise für das Verfahren unerheblich. Im Übrigen ist auf- grund des Ausgeführten ausgeschlossen, dass der Berufungskläger lediglich pflegeri- sche Massnahmen vornehmen wollte. Der Beweisantrag zur Einholung einer Expertise über nötige Pflegemassnahmen ist deshalb abzulehnen.
5.6. Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG verlangt die vorsätzliche Begehung der Tat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB erfordert Vorsatz das Vorliegen einer Wissens- sowie einer Wollenskom- ponente, welche sich beide auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale beziehen müssen, im konkreten Fall auf das Roden. Hinsichtlich der Wissenskomponente ge- nügt die sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Es bedarf daher keiner präzisen juris- tischen Subsumtion, es genügt vielmehr das Erfassen der Tatumstände in ihrem der rechtlichen Bedeutung korrespondierenden sozialen Bedeutungsgehalt (STRATHEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, 2011, § 9 N 71). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Berufungskläger als erfahrener Landwirt und Waldbesitzer um das Rodungsverbot resp. der Bewilligungspflicht wusste. So dürfte es zum Allgemeinwissen gehören, dass Waldflächen einen besonde- ren Schutz geniessen und selbst Eigentümer nicht ohne Einschränkungen darüber ver- fügen können, analog dem ebenfalls verbotenen Bauen ohne Bewilligung. Der Beru- fungskläger hat damit zumindest in Kauf genommen, mit der Fällung der Bäume ohne Bewilligung dem Waldboden einen anderen Zweck zuzuführen. Indem der Berufungs- kläger wusste, oder zumindest hätte erkennen und damit wissen müssen, dass es sich um Wald handelt und sich gegen das geschützte Rechtsgut, den Wald, entschieden hat, hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt (vgl. dazu BGE 135 IV 17 und BGE 130 IV 60). Der Berufungskläger hat damit sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hin- sicht den Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt. Da Art. 43 Abs. 1 lit. e WaG demgegenüber als Auffangtatbestand fungiert, kommt dieser nicht in Betracht.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesge- setz über den Wald vom 1. März 2022 ist demnach zu bestätigen (Ziff. 1.2.). Die Beru- fung ist abzuweisen.
6. 6.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).
6.2. Art. 42 Abs. 1 WaG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen bei einer Geldstrafe liegt zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.
Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt mittelleicht. Er hat zumindest in Kauf ge- nommen, dass durch das Fällen zahlreicher Bäume der Waldbestand dezimiert wird, und hat sich damit über die Waldgesetzgebung hinweggesetzt, um im Ergebnis seine Weidefläche zu vergrössern, was eigennützigen Zielen entspricht. Der Berufungskläger hat weder an den Einvernahmen während der Strafuntersuchung noch an den Befra- gungen an Schranken die Widerrechtlichkeit seines Handelns eingesehen noch auf- richtige Reue gezeigt. Er hat aber die Fällung der Bäume von Beginn an zugegeben und sich kooperativ gezeigt, was dem Berufungskläger positiv anzurechnen ist. Auch ist der Berufungskläger bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, weil keine vo- rangehenden Verstösse gegen die Waldgesetzgebung vorliegen oder andere Vorstra- fen bekannt sind. Die eher lange Verfahrensdauer von der Strafanzeige am 4. Juli 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil am 1. März 2022 ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren erscheint daher - auch un- ter den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsklä- gers - angemessen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 12-2022 vom 3. November 2022
3. BauG-Beschwerde (Zonenkonformität eines Bewirtschaftungswegs in der Landwirtschaftszone) Eine Weganlage, welche sich in einem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmä- ler von nationaler Bedeutung (BLN) erfassten Gebiet befindet und einzig zu Weideland führt, ist für den Alpbetrieb nicht betriebsnotwendig und es stehen ihr überwiegende Interessen der Schutzziele des BLN-Objekts entgegen (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 RPV).
Erwägungen: I.
1. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. X., welche in der Landwirtschaftszone L und in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfassten Ge- biet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) liegt.
2. Die Baukommission Inneres Land AI teilte mit Schreiben vom 23. August 2019 A. mit, ihr sei zur Kenntnis gebracht worden, dass auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baubewilligung ein Bewirtschaftungsweg erstellt worden sei. Sie forderte A. auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
3. A. reichte am 24. Oktober 2019 der Baukommission Inneres Land AI das nachträgliche Baugesuch betreffend Bewirtschaftungsweg ein.
4. Die Stiftung WWF Schweiz reichte am 14. November 2019 bei der Baukommission In- neres Land AI Einsprache gegen das nachträgliche Baugesuch von A. ein.
5. Das Bau- und Umweltdepartement erliess am 11. Mai 2020 folgenden Gesamtentscheid:
„1. Das Gesuch wird teilweise bewilligt. 2. Die Neuerstellung des Platzes um die Baute Kat. Nr. Y. ist zonenkonform und wird bewilligt (ca. 30 m, auf Plan als Weg bezeichnet). Der Platz ist, soweit möglich, zu begrünen. 3. Die Sanierung des schon länger bestehenden Weges wird bewilligt. Der Weg ist auf der ganzen Länge zu begrünen. 4. Die Verlängerung über den im Zonenplan eingezeichneten Teil des Wegs hinaus wird nicht bewilligt (neuer Teil des Weges im Westen). 5. Die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz, Postfach, 8010 Zürich, vertreten durch den WWF Appenzell, Merkurstrasse 2, Postfach 2341, 9001 St.Gallen, wird teil- weise gutgeheissen. 6. Die Baubewilligungsbehörde wird aufgefordert, die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes im Sinne der Erwägungen unter Androhung der Ersatzvor- nahme zu verfügen und dem Bau- und Umweltdepartement den Abschluss und Aus- gang des Verfahrens zu melden.“
6. Die Baukommission Inneres Land AI lehnte mit Verfügung vom 28. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Verlängerung über den im Zonenplan eingezeichneten Weg hinaus ab. Sie verpflichtete A. unter Androhung der Ersatzvor- nahme im Säumnisfall auf seine Kosten, auf dem ohne Bewilligung erstellten Wegab-
schnitt innert zehn Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung den gesetzlichen bzw. ur- sprünglichen Zustand wiederherzustellen. Für die Neuerstellung des Platzes um die Baute Kat. Nr. Y. und die Sanierung des schon länger bestehenden Weges (im Zonen- plan mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet und in den alten Orthofotos erkennbar) hat sie unter der Auflage der Begrünung die nachträgliche Bewilligung erteilt.
7. Der Rechtsvertreter von A. erhob am 12. Juni 2020 gegen die Verfügung der Baukom- mission Inneres Land AI vom 28. Mai 2020 und den Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 11. Mai 2020 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Re- kurs.
8. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 8. Juni 2021 (Prot. Nr.
573) den Rekurs von A. ab.
Im Wesentlichen führte sie an, der Rekurrent habe nicht dargelegt, weshalb für die Be- wirtschaftung von Weiden eine befestigte Weganlage erforderlich sei. Vielmehr habe er die von ihm bewirtschafteten Flächen bereits vor der strittigen Erweiterung gegen Wes- ten über den damals schon bestehenden Weg erreichen können. Insbesondere könne er weiterhin direkt von der Strasse auf das unmittelbar nördlich an die Strasse angren- zende Wiesland fahren. Es stehe ihm also für Flächen, bei denen der Maschineneinsatz von Bedeutung sei (Mähflächen), bereits ein Weg für die zeitgemässe Bewirtschaftung zur Verfügung. Auf Weiden sei der Bedarf nach maschineller Bewirtschaftung deutlich tiefer als auf Wiesen. Die für das Ausbringen von Gülle und Mist eingesetzten Fahrzeuge müssten ohnehin geländegängig sein, da die Gülle oder der Mist in aller Regel nicht vom Bewirtschaftungsweg aus auf die Weideflächen ausgetragen, sondern dafür auf die Weide gefahren werde. Der Rekurrent mache denn auch nicht geltend, er benötige die Weganlage, um direkt von ihr aus Gülle oder Mist auszubringen, das heisse zu versprit- zen. Ohne Bewirtschaftungsweg verlängere sich zwar die Strecke, auf der über Weide- flächen bis zum Ausbringungsort gefahren werden müsse. Die Belastung des Weidebo- dens durch Fahrzeuge auf dieser Strecke halte sich jedoch in Grenzen. Die Verlänge- rung des Bewirtschaftungswegs sei deshalb für die zeitgemässe Bewirtschaftung nicht notwendig.
Trittschäden könnten ohne die neu erstellte Weganlage nur soweit anfallen, als das Vieh sich mangels Weganlage auf der Weidefläche bewegen müsse, das heisse auf einer Strecke von etwas über 100m. Die dadurch potentiell geschädigte Fläche erreiche im Vergleich zur Gesamtfläche aller Weiden auf der Liegenschaft Nr. X. (die Weidefläche mache knapp 8ha der gesamten Grundstücksfläche von gut 11ha aus) keinen Umfang, der den Bewirtschaftungsweg als betriebsnotwendig erscheinen liesse.
Dass der Weg notwendig sei, hätte die Landwirtschaftliche Beratung des Land- und Forstwirtschaftsdepartements in ihrer Stellungnahme zum Bewirtschaftungsweg vom
3. April 2020 indessen nicht festgehalten. Für eine Bewilligung genüge es nicht, dass die mechanische Bewirtschaftung mit einem Bewirtschaftungsweg verbessert und Trittschä- den abnehmen würden. Standortkonform sei die Weganlage nur, wenn sie betriebsnot- wendig sei, was sie aber nicht sei.
Der Bewirtschaftungsweg liege in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Na- turdenkmäler (BLN) erfassten Gebiet. Auf den Fotos, die den Baugesuchsunterlagen
beiliegen würden, und auf dem Luftbild von 2019 seien massive Geländeeingriffe sicht- bar. Für den neu erstellten Teil würden die Interessen des Landschaftsschutzes über- wiegen, weshalb neben der fehlenden Zonenkonformität eine zweite Bewilligungsvo- raussetzung fehle. Der Sanierung des 2001 erstellten Wegstücks könne nur dann zuge- stimmt werden, wenn es weniger stark in Erscheinung trete, weshalb es zu begrünen sei.
Die strittige Weganlage sei nie zonenkonform gewesen und sei auch nie bewilligt worden. Der Status einer rechtmässig bestehenden Baute oder Anlage könne auch nicht durch Zeitablauf ersessen werden. Es könne auch nicht mehr von einer teilweisen Änderung ausgegangen werden, da das Bundesgericht die Regel von Art. 42 Abs. 2 RPV, wonach Erweiterungen 30% des Bestehenden nicht überschreiten dürften, auch auf Strassenan- lagen anwende und dieser Anteil hier überschritten werde. Art. 24c RPG sei somit nicht anwendbar.
Beim ausserhalb der Bauzone liegenden, nicht bewilligten Bewirtschaftungsweg von über 100m Länge könne nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung von den ge- setzlichen Vorschriften gesprochen werden. Da der Rekurrent den Weg erstellt habe, ohne um eine Bewilligung nachzusuchen, müsse er in Kauf nehmen, dass die Baukom- mission Inneres Land Al zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ord- nung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöh- tes Gewicht beimesse. Die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweise sich deshalb als verhältnismässig.
9. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerde- führer) am 25. August 2021 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, der Rekurs- entscheid der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. vom 8. Juni 2021 (Nr. 573) sei aufzuheben, die kantonale Bewilligung gemäss Art. 25 RPG und die Bau- bewilligung für die Sanierung und die Erweiterung eines Bewirtschaftungswegs auf der Parzelle Nr. X. seien uneingeschränkt zu erteilen, eventualiter sei von der Wiederher- stellung des gesetzlichen Zustandes abzusehen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts, Abteilung Verwal- tungsgericht, an die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell I.Rh. und der Baukommission Inneres Land AI.
(…)
14. Die Verfahrensbeteiligten wurden auf Antrag des Beschwerdeführers am 29. November 2021 zur öffentlichen Verhandlung vom 15. März 2022 vorgeladen. Dieser Termin wurde aus zureichenden Gründen, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor- brachte, abgesagt und auf den 25. Mai 2022 neu angesetzt.
15. An der Verhandlung vom 25. Mai 2022 nahmen der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter sowie der Vertreter des WWF Appenzell teil.
(…)
III.
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, um sein Landwirtschaftsland zeitgemäss, angemessen und nach den heutigen Grundsätzen rationell bewirtschaften zu können, benötige er den Bewirtschaftungsweg. Damit müsse das Kulturland mög- lichst wenig befahren werden, wenn er Heu einbringen, Weiderückstände entfernen, Dünger (Mist, Gülle im Schleppschlauchverfahren) ausbringen, Transporte auf die Weide ausführen, Unkraut mähen und den Tieren allenfalls Wasser bringen müsse. Zu- dem diene der Weg dem Viehtrieb, damit im Kulturland Trittschäden reduziert würden. Das Landschaftsbild im Gebiet der Innerrhoden Alpen bleibe nur erhalten, wenn sie auch bewirtschaftet würden. Präjudizielle Auswirkungen gebe es nicht, da der Bewirtschaf- tungsweg lediglich neu eingekiest und nicht erweitert worden sei. Angesichts der zahl- reichen Vorteile des Wegs für die Bewirtschaftung der Alp sei er als betriebsnotwenig im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 RPV zu beurteilen.
Der Bewirtschaftungsweg beeinträchtige das Landschaftsbild nicht in dem von der Vo- rinstanz behaupteten Umfang und wirke sich keineswegs störend aus. Von massiven Geländeeingriffen könne nicht die Rede sein. Überwiegende Interessen, welche der Sa- nierung des Bewirtschaftungswegs entgegenstehen würden, ergäben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Standeskommission und seien auch sonst nicht ersichtlich. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baube- willigung erfüllt.
1.2. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert wer- den (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG).
In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Bewilligung für Bau- ten oder Anlagen in der Landwirtschaftszone darf nur erteilt werden, wenn unter ande- rem: a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entge- genstehen (Art. 34 Abs. 4 RPV).
Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bun- des wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jeden- falls aber unter Einbezug der Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnah- men die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).
1.3. Weganlagen und Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkon- form, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionel- len Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwen- dig und nicht überdimensioniert sind. Dies folgt aus dem Ziel, die Landwirtschaftszone weitgehend von Überbauungen freizuhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 4.3; 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4; RUCH/MUGGLI, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art.16a N 10, 47, 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach ob-
jektiven Kriterien. Nötig sind Betriebsbauten, wenn sie den objektiv erforderlichen Ar- beitsvorgängen dienen. Es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankom- men. Die Notwendigkeit hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art der Produk- tion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. Generell ist ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzu- wirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_226/2008 vom 21. Januar 2009 E. 4.2; 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.1; 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5; RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art.16a N 48).
Der Standort und die Ausgestaltung einer zonenkonformen Anlage dürfen zudem keine überwiegenden Interessen verletzen. Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschafts- und Biotopschutzes. Schonung der Landschaft heisst quantitativ, den Landschaftsraum weiträumig von Bauten und Anlagen freizuhalten. Qualitativ verlangt der Grundsatz, den ästhetischen und ökologischen Wert der Landschaft zu bewahren und wo nötig wiederherzustellen. Verpönt bleibt allemal der achtlose Landschaftskonsum. Als naturnahe Landschaften gelten Gebiete, die von menschlichen Eingriffen noch vergleichsweise geringfügig betroffen sind. Sie sind in Be- stand möglichst ungeschmälert zu erhalten (vgl. TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 N 51, 55, 60). Selbst wenn also ein Standort für eine Baute objektiv begründbar ist, können ihm überwiegende Inte- ressen entgegenstehen. Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 RPV kann bis zur Verweigerung der Baubewilligung führen (vgl. RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art.16a N 56).
Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeu- tung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmä- lerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Nach der Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedro- hungen begegnet werden soll". Gestützt auf die zitierte Botschaft unterscheidet die Rechtsprechung schwere Eingriffe, d.h. umfangreiche, nicht rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen von leichten Eingriffen, die nur mit einem geringfügigen Nachteil für das Schutzziel verbunden sind. Schwere Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges Interesse gerechtfertigt wer- den; dieses Interesse muss von nationaler Bedeutung sein. Leichte Eingriffe sind zuläs- sig, wenn sie im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen. Zudem dürfen bei solchen Einzeleingriffen, die für sich allein (nur) mit leichten Nachteilen ver- bunden sind, nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein, die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen Ergebnis führen. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass das Schutzobjekt die grösstmögliche Schonung erfährt, d.h. dass der Eingriff soweit möglich minimiert wird und sich das Pro- jekt in Ausmass und Gestaltung an die unumgänglich notwendigen Mindestmasse hält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1). Der geplante Eingriff darf nicht weitergehen, als dies zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, und es dürfen keine ungeeigneten oder überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden. Dem Erhaltungsinteresse muss zusätzliches Gewicht verliehen werden (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2019, Art. 6 N 8 ff.). Bei der Beurteilung eines Eingriffs in ein BLN-Objekt ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehaltes auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den Schutzzielen zu messen, die den
Beschreibungen der Inventarobjekte entnommen werden können (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.3).
1.4. Wie die verfügende Behörde und die Vorinstanz zu recht ausführten, ist der vom Be- schwerdeführer neu errichtete Bewirtschaftungsweg, welcher einzig zu Weideland führt, nicht für den Alpbetrieb notwendig. So werden die Alpweiden in der Regel mit dem dort anfallenden Mist gedüngt, sie stellen jedoch kein Kulturland im eigentlichen Sinn dar und bedürfen nicht derselben Pflege wie Wiesen, welche geheut und geemdet und mit Gülle gedüngt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Alpweide güllen würde, würde er dies wohl kaum einzig vom strittigen Bewirtschaftungsweg aus tun, was mit der Schleppschlauchvariante ohnehin nicht möglich wäre. Die Weiderückstände und das Unkraut sind ohnehin, sofern dies nicht mit Handmähgeräten erfolgt, mit geländegängi- gen Maschinen zu entfernen. Inwiefern die Alp, welche von den Tieren geweidet wird, noch geheut werden solle, ist nicht nachvollziehbar. Auch hat der Beschwerdeführer nicht begründet, was er auf die Alpweiden zu transportieren hat. So gibt es am Ende des neu errichteten Bewirtschaftungswegs keinen Stall, in welchem z.B. Heu für das Vieh auf der Weide aufbewahrt werden könnte. Allfälliges Wasser kann an die Stelle gebracht werden, an der die nachträglich bewilligte Strasse aufhört. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer gerade bei nasser Witterung oder Schnee auf die Alp- weiden fahren muss. Da somit die Alpweide auch ohne intensive Nutzung von landwirt- schaftlichen Maschinen bewirtschaftet werden kann, hält sich deren Belastung auch in Grenzen. Die Argumentation mit den Trittschäden ist nicht stichhaltig, werden doch Alp- weiden von Tieren zur direkten Nahrungsaufnahme genutzt, was zwangsläufig auch Tritte im Gelände ergibt – vielmehr geht durch die neu erstellte Strasse gar Weidefläche verlustig. Weshalb das Vieh regelmässig hin- und hergetrieben werden muss, begründet der Beschwerdeführer nicht und macht folglich auch nicht geltend, dass er Milchkühe auf der Alp habe, welche täglich zu den Gebäuden zum Melken geholt und somit grössere Trittschäden als durch Bestossung der Alp einzig durch Jungvieh entstehen würden. Schliesslich ist der Stellungnahme des Land- und Forstwirtschaftsdepartements vom
3. April 2020 gegenüber dem Bau- und Umweltdepartement nicht zu entnehmen, dass sich seine Aussage, ein fester Weg sei für die Bewirtschaftung der Weide und Wiese auf der Alp eine Verbesserung des Tierwohls, der Bewirtschaftung und der Qualität der Weide, nicht nur auf den nachträglich bewilligten, sondern auch auf das strittige, neu errichtete Wegstück bezieht. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Schotter das Risiko von Klauenproblemen steigere, womit eine Verbesserung des Tierwohls nicht ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer konnte folglich keine objektiv erforderlichen Ar- beitsvorgänge aufzeigen, denen der neu erstellte und nicht bewilligte Teil der Weganlage dienen sollte. Eine Bewirtschaftung und Bestossung der Alp und somit die Pflege des Landschaftsbilds der Innerrhoder Alpen kann auch ohne die strittige Weganlage zeitge- mäss erfolgen. Der neu erstellte Bewirtschaftungsweg ist somit nicht betriebsnotwendig.
1.5. Der strittigen Weganlage stehen zudem überwiegende Interessen entgegen: Diese be- findet sich in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von na- tionaler Bedeutung (BLN) erfassten Gebiet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) und somit in einer besonders schützenswerten Landschaft. Dieses Gebiet ist ungeschmälert zu erhalten oder jedenfalls grösstmöglich zu schonen. In die- sem Gebiet gelten unter anderem folgende Schutzziele: Die prägenden natürlichen und kulturgeschichtlichen Landschaftsstrukturen und -elemente, die natürlichen und natur-
nahen Lebensräume in ihrer Unberührtheit und räumlichen Vernetzung sowie die stand- ortangepasste landwirtschaftliche Nutzung der Sömmerungsgebiete und Heimweiden sind zu erhalten. Den in den Akten befindlichen Fotos kann entnommen werden, dass der neu erstellte Bewirtschaftungsweg in seinem Ausmass und seiner Gestaltung mit Abgrabungen einen schwerwiegenden Eingriff in die landschaftliche Eigenart des Alpge- biets darstellt, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann. Er ist nicht mit den Schutzzielen des BLN-Objekts vereinbar und ein mindestens gleichwertiges Inte- resse des Beschwerdeführers wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Selbst wenn jedoch die strittige Weganlage lediglich als leichter Eingriff in das BLN-Ob- jekt bewertet würde, hätte sie eine negative Präjudizwirkung, indem auch auf vielen an- deren Alpen die Notwendigkeit solcher Bewirtschaftungswege gefordert würde.
2. 2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bestandesschutz nach Art. 24c RPG. Es gebe keine Hinweise, dass der Bewirtschaftungsweg vor dem Jahr 2002 ohne entsprechende Bewilligung erstellt worden sei, weshalb auch die Erneuerung dieses Wegs zu bewilligen sei.
2.2. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Be- hörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG).
2.3. Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Anlage dann, wenn der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumen- tiert hat (vgl. MUGGLI, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N 16).
2.4. Den Luftbildaufnahmen der swisstopo von der Alp X. aus den Jahren 1978, 1983 und 1996 sowie den Orthofotos aus den Jahren 2001 und 2013 kann zweifelsfrei entnommen werden, dass in der Vergangenheit der Bewirtschaftungsweg einzig in der im Zonenplan eingezeichneten Länge errichtet und auch unterhalten war. Ein weiterer Weg ist nicht erkennbar. Dies korrespondiert auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in sei- nem nachträglichen Baugesuch, dass er einen Teil des Bewirtschaftungswegs neu er- stellt habe, und dem beigelegten Grundbuchplan, auf welchem einzig der nachträglich bewilligte Bewirtschaftungsweg mit einer Länge von 150m aufgeführt ist. Mit Durchfüh- rung eines Augenscheins könnten keine neuen Erkenntnisse zur Situation vor der stritti- gen Wegerrichtung gewonnen werden. Auf eine Sondage zur Abklärung eines vor Er- richtung des nicht bewilligten Wegabschnitts bestehenden Wegkoffers kann ohnehin verzichtet werden: So ist auf den Luftbildaufnahmen jedenfalls kein Weg zu erkennen. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht dokumentieren, dass ein ununterbrochenes Interesse an der Nutzung eines allenfalls früher bestehenden Bewirtschaftungswegs be- standen hatte, zumal dieser nicht angemessen unterhalten worden ist. Es braucht des- halb nicht geprüft zu werden, ob damals eine Bewilligung zur Errichtung des strittigen Wegstücks vorlag. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass ihm von Ämtern wie dem Grundbuchamt oder dem Landesarchiv auf sein Ersuchen hin Unterla- gen, welche einen früheren Bestand des Bewirtschaftungswegs beweisen könnten, vor-
enthalten wurden. Indizien eines vor dem Jahr 2002 bewilligten Weges konnte der Be- schwerdeführer nicht vorbringen. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf den Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG berufen.
3. 3.1. Der Beschwerdeführer erachtet einen Rückbau der Strasse als unverhältnismässig. So stelle das Neueinkiesen eines bestehenden Bewirtschaftungswegs keinen massiven Eingriff in das Landschaftsbild dar. Durch den Rückbau des Wegs würde die Gefahr bestehen, dass Kulturland durch das Befahren mit schweren Maschinen und wegen Tritt- schäden des Viehs geschädigt werde. Zudem entstünden dem Beschwerdeführer Auf- wand und Kosten, denen kein erkennbarer Nutzen gegenüberstehe.
3.2. Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung erstellt werden, verfügt die Baubewil- ligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 88 Abs. 1 BauG).
3.3. Ohne Baubewilligung errichtete oder geänderte Bauten oder Anlagen, die auch nach- träglich nicht bewilligt werden können, sind sowohl formell als auch materiell rechtswid- rig. In solchen Fällen sind die zuständigen Behörden grundsätzlich zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet, um die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu garantieren (vgl. BGE 136 II 359 E. 6).
Beim Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Rechts und dem privaten Interesse am Erhalt von geschaffenen Vermögenswerten abzuwägen. Erheblich und in der Regel überwiegend ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung bei einer Verletzung des fundamentalen Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie bei widerrechtlichen Bauten in Schutzgebieten. Erhebliche Kosten sind in der Regel kein Hindernis für eine Wiederherstellung. Diese kann nur unterbleiben, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt und die Abweichung vom rechtlich Zulässigen geringfügig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_143/2015 vom 13. November 2015 E. 2.3 bis 2.4; 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.3.2; MUGGLI, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 35).
3.4. Die vom Beschwerdeführer ohne Bewilligung vorgenommene Erweiterung des Bewirt- schaftungswegs stellt nicht nur eine geringfügige Abweichung, sondern eine schwerwie- gende Verletzung eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar, nämlich des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Den in den Akten liegenden Fotos kann entnommen werden, dass mit der ausgebauten Strasse ein tiefer Einschnitt in die Land- schaft vorgenommen wurde. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Weg im Bun- desinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfassten Gebiet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) liegt. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist unter diesen Umständen gross. Dem stehen einzig die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten als private Interessen, welche er jedoch nicht bezifferte, entgegen. Diese werden von den öffentli- chen, für die Wiederherstellung sprechenden Interessen des Landschaftsschutzes und der grundsätzlichen Freihaltung der Landwirtschaftszone von Bauten und Anlagen er- heblich übertroffen. Die gesetzte Frist zur Wiederherstellung von zehn Monaten ab Rechtskraft der Verfügung erscheint zudem als angemessen.
Die von der Baukommission Inneres Land AI erfolgte Interessenabwägung und die da- rauf verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind somit verhältnismäs- sig.
4. 4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, durch eine Begrünung des nachträg- lich bewilligten Bewirtschaftungswegs würde insbesondere bei nasser Witterung oder Schnee die Befahrbarkeit des Wegs unnötig erschwert.
4.2. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er den bewilligten Bewirtschaftungsweg dann mit Maschinen zu befahren hat, wenn seine Alp nass oder verschneit ist. Überdies ist den Höhenlinien im Geoportal zu entnehmen, dass der Weg keine grösseren Stei- gungen aufweist. Der Vorteil der Begrünung, nämlich dass dadurch der Weg, welcher im BLN-Gebiet liegt, weniger einschneidend wirkt, überwiegt jedenfalls dem Nachteil der zeitweise eingeschränkten Befahrbarkeit. Die Auflage, den bewilligten Bewirtschaftungs- weg zu begrünen, ist demnach nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 8. Juni 2021 zu bestätigen.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 13-2021 vom 25. Mai 2022
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 1C_589/2022 vom 4. Juli 2023 abgewiesen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Am 4. Juli 2018 reichte das Oberforstamt bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über den Wald (Rodung ohne Berechtigung nach Art. 42 Abs. 1 WaG), gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (Zerstörung oder schwere Beschädigung einer ge- schützten Naturlandschaft nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG) sowie wegen Widerhandlun- gen gegen die Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung (Behinderung o- der Gefährdung des freien Abflusses eines öffentlichen Gewässers durch Ablagerung von Material nach Art. 25 Abs. 2 i.V.m Art. 31 Abs. 1 WBauG AI) ein.
E. 1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, um sein Landwirtschaftsland zeitgemäss, angemessen und nach den heutigen Grundsätzen rationell bewirtschaften zu können, benötige er den Bewirtschaftungsweg. Damit müsse das Kulturland mög- lichst wenig befahren werden, wenn er Heu einbringen, Weiderückstände entfernen, Dünger (Mist, Gülle im Schleppschlauchverfahren) ausbringen, Transporte auf die Weide ausführen, Unkraut mähen und den Tieren allenfalls Wasser bringen müsse. Zu- dem diene der Weg dem Viehtrieb, damit im Kulturland Trittschäden reduziert würden. Das Landschaftsbild im Gebiet der Innerrhoden Alpen bleibe nur erhalten, wenn sie auch bewirtschaftet würden. Präjudizielle Auswirkungen gebe es nicht, da der Bewirtschaf- tungsweg lediglich neu eingekiest und nicht erweitert worden sei. Angesichts der zahl- reichen Vorteile des Wegs für die Bewirtschaftung der Alp sei er als betriebsnotwenig im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 RPV zu beurteilen.
Der Bewirtschaftungsweg beeinträchtige das Landschaftsbild nicht in dem von der Vo- rinstanz behaupteten Umfang und wirke sich keineswegs störend aus. Von massiven Geländeeingriffen könne nicht die Rede sein. Überwiegende Interessen, welche der Sa- nierung des Bewirtschaftungswegs entgegenstehen würden, ergäben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Standeskommission und seien auch sonst nicht ersichtlich. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baube- willigung erfüllt.
E. 1.2 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert wer- den (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG).
In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Bewilligung für Bau- ten oder Anlagen in der Landwirtschaftszone darf nur erteilt werden, wenn unter ande- rem: a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entge- genstehen (Art. 34 Abs. 4 RPV).
Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bun- des wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jeden- falls aber unter Einbezug der Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnah- men die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).
E. 1.3 Weganlagen und Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkon- form, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionel- len Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwen- dig und nicht überdimensioniert sind. Dies folgt aus dem Ziel, die Landwirtschaftszone weitgehend von Überbauungen freizuhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 4.3; 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4; RUCH/MUGGLI, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art.16a N 10, 47, 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach ob-
jektiven Kriterien. Nötig sind Betriebsbauten, wenn sie den objektiv erforderlichen Ar- beitsvorgängen dienen. Es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankom- men. Die Notwendigkeit hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art der Produk- tion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. Generell ist ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzu- wirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_226/2008 vom 21. Januar 2009 E. 4.2; 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.1; 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5; RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art.16a N 48).
Der Standort und die Ausgestaltung einer zonenkonformen Anlage dürfen zudem keine überwiegenden Interessen verletzen. Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschafts- und Biotopschutzes. Schonung der Landschaft heisst quantitativ, den Landschaftsraum weiträumig von Bauten und Anlagen freizuhalten. Qualitativ verlangt der Grundsatz, den ästhetischen und ökologischen Wert der Landschaft zu bewahren und wo nötig wiederherzustellen. Verpönt bleibt allemal der achtlose Landschaftskonsum. Als naturnahe Landschaften gelten Gebiete, die von menschlichen Eingriffen noch vergleichsweise geringfügig betroffen sind. Sie sind in Be- stand möglichst ungeschmälert zu erhalten (vgl. TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 N 51, 55, 60). Selbst wenn also ein Standort für eine Baute objektiv begründbar ist, können ihm überwiegende Inte- ressen entgegenstehen. Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 RPV kann bis zur Verweigerung der Baubewilligung führen (vgl. RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art.16a N 56).
Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeu- tung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmä- lerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Nach der Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedro- hungen begegnet werden soll". Gestützt auf die zitierte Botschaft unterscheidet die Rechtsprechung schwere Eingriffe, d.h. umfangreiche, nicht rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen von leichten Eingriffen, die nur mit einem geringfügigen Nachteil für das Schutzziel verbunden sind. Schwere Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges Interesse gerechtfertigt wer- den; dieses Interesse muss von nationaler Bedeutung sein. Leichte Eingriffe sind zuläs- sig, wenn sie im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen. Zudem dürfen bei solchen Einzeleingriffen, die für sich allein (nur) mit leichten Nachteilen ver- bunden sind, nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein, die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen Ergebnis führen. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass das Schutzobjekt die grösstmögliche Schonung erfährt, d.h. dass der Eingriff soweit möglich minimiert wird und sich das Pro- jekt in Ausmass und Gestaltung an die unumgänglich notwendigen Mindestmasse hält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1). Der geplante Eingriff darf nicht weitergehen, als dies zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, und es dürfen keine ungeeigneten oder überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden. Dem Erhaltungsinteresse muss zusätzliches Gewicht verliehen werden (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2019, Art. 6 N 8 ff.). Bei der Beurteilung eines Eingriffs in ein BLN-Objekt ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehaltes auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den Schutzzielen zu messen, die den
Beschreibungen der Inventarobjekte entnommen werden können (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.3).
E. 1.4 Wie die verfügende Behörde und die Vorinstanz zu recht ausführten, ist der vom Be- schwerdeführer neu errichtete Bewirtschaftungsweg, welcher einzig zu Weideland führt, nicht für den Alpbetrieb notwendig. So werden die Alpweiden in der Regel mit dem dort anfallenden Mist gedüngt, sie stellen jedoch kein Kulturland im eigentlichen Sinn dar und bedürfen nicht derselben Pflege wie Wiesen, welche geheut und geemdet und mit Gülle gedüngt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Alpweide güllen würde, würde er dies wohl kaum einzig vom strittigen Bewirtschaftungsweg aus tun, was mit der Schleppschlauchvariante ohnehin nicht möglich wäre. Die Weiderückstände und das Unkraut sind ohnehin, sofern dies nicht mit Handmähgeräten erfolgt, mit geländegängi- gen Maschinen zu entfernen. Inwiefern die Alp, welche von den Tieren geweidet wird, noch geheut werden solle, ist nicht nachvollziehbar. Auch hat der Beschwerdeführer nicht begründet, was er auf die Alpweiden zu transportieren hat. So gibt es am Ende des neu errichteten Bewirtschaftungswegs keinen Stall, in welchem z.B. Heu für das Vieh auf der Weide aufbewahrt werden könnte. Allfälliges Wasser kann an die Stelle gebracht werden, an der die nachträglich bewilligte Strasse aufhört. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer gerade bei nasser Witterung oder Schnee auf die Alp- weiden fahren muss. Da somit die Alpweide auch ohne intensive Nutzung von landwirt- schaftlichen Maschinen bewirtschaftet werden kann, hält sich deren Belastung auch in Grenzen. Die Argumentation mit den Trittschäden ist nicht stichhaltig, werden doch Alp- weiden von Tieren zur direkten Nahrungsaufnahme genutzt, was zwangsläufig auch Tritte im Gelände ergibt – vielmehr geht durch die neu erstellte Strasse gar Weidefläche verlustig. Weshalb das Vieh regelmässig hin- und hergetrieben werden muss, begründet der Beschwerdeführer nicht und macht folglich auch nicht geltend, dass er Milchkühe auf der Alp habe, welche täglich zu den Gebäuden zum Melken geholt und somit grössere Trittschäden als durch Bestossung der Alp einzig durch Jungvieh entstehen würden. Schliesslich ist der Stellungnahme des Land- und Forstwirtschaftsdepartements vom
3. April 2020 gegenüber dem Bau- und Umweltdepartement nicht zu entnehmen, dass sich seine Aussage, ein fester Weg sei für die Bewirtschaftung der Weide und Wiese auf der Alp eine Verbesserung des Tierwohls, der Bewirtschaftung und der Qualität der Weide, nicht nur auf den nachträglich bewilligten, sondern auch auf das strittige, neu errichtete Wegstück bezieht. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Schotter das Risiko von Klauenproblemen steigere, womit eine Verbesserung des Tierwohls nicht ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer konnte folglich keine objektiv erforderlichen Ar- beitsvorgänge aufzeigen, denen der neu erstellte und nicht bewilligte Teil der Weganlage dienen sollte. Eine Bewirtschaftung und Bestossung der Alp und somit die Pflege des Landschaftsbilds der Innerrhoder Alpen kann auch ohne die strittige Weganlage zeitge- mäss erfolgen. Der neu erstellte Bewirtschaftungsweg ist somit nicht betriebsnotwendig.
E. 1.5 Der strittigen Weganlage stehen zudem überwiegende Interessen entgegen: Diese be- findet sich in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von na- tionaler Bedeutung (BLN) erfassten Gebiet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) und somit in einer besonders schützenswerten Landschaft. Dieses Gebiet ist ungeschmälert zu erhalten oder jedenfalls grösstmöglich zu schonen. In die- sem Gebiet gelten unter anderem folgende Schutzziele: Die prägenden natürlichen und kulturgeschichtlichen Landschaftsstrukturen und -elemente, die natürlichen und natur-
nahen Lebensräume in ihrer Unberührtheit und räumlichen Vernetzung sowie die stand- ortangepasste landwirtschaftliche Nutzung der Sömmerungsgebiete und Heimweiden sind zu erhalten. Den in den Akten befindlichen Fotos kann entnommen werden, dass der neu erstellte Bewirtschaftungsweg in seinem Ausmass und seiner Gestaltung mit Abgrabungen einen schwerwiegenden Eingriff in die landschaftliche Eigenart des Alpge- biets darstellt, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann. Er ist nicht mit den Schutzzielen des BLN-Objekts vereinbar und ein mindestens gleichwertiges Inte- resse des Beschwerdeführers wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Selbst wenn jedoch die strittige Weganlage lediglich als leichter Eingriff in das BLN-Ob- jekt bewertet würde, hätte sie eine negative Präjudizwirkung, indem auch auf vielen an- deren Alpen die Notwendigkeit solcher Bewirtschaftungswege gefordert würde.
2.
E. 2 A. wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bestandesschutz nach Art. 24c RPG. Es gebe keine Hinweise, dass der Bewirtschaftungsweg vor dem Jahr 2002 ohne entsprechende Bewilligung erstellt worden sei, weshalb auch die Erneuerung dieses Wegs zu bewilligen sei.
E. 2.2 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Be- hörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG).
E. 2.3 Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Anlage dann, wenn der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumen- tiert hat (vgl. MUGGLI, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N 16).
E. 2.4 Den Luftbildaufnahmen der swisstopo von der Alp X. aus den Jahren 1978, 1983 und 1996 sowie den Orthofotos aus den Jahren 2001 und 2013 kann zweifelsfrei entnommen werden, dass in der Vergangenheit der Bewirtschaftungsweg einzig in der im Zonenplan eingezeichneten Länge errichtet und auch unterhalten war. Ein weiterer Weg ist nicht erkennbar. Dies korrespondiert auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in sei- nem nachträglichen Baugesuch, dass er einen Teil des Bewirtschaftungswegs neu er- stellt habe, und dem beigelegten Grundbuchplan, auf welchem einzig der nachträglich bewilligte Bewirtschaftungsweg mit einer Länge von 150m aufgeführt ist. Mit Durchfüh- rung eines Augenscheins könnten keine neuen Erkenntnisse zur Situation vor der stritti- gen Wegerrichtung gewonnen werden. Auf eine Sondage zur Abklärung eines vor Er- richtung des nicht bewilligten Wegabschnitts bestehenden Wegkoffers kann ohnehin verzichtet werden: So ist auf den Luftbildaufnahmen jedenfalls kein Weg zu erkennen. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht dokumentieren, dass ein ununterbrochenes Interesse an der Nutzung eines allenfalls früher bestehenden Bewirtschaftungswegs be- standen hatte, zumal dieser nicht angemessen unterhalten worden ist. Es braucht des- halb nicht geprüft zu werden, ob damals eine Bewilligung zur Errichtung des strittigen Wegstücks vorlag. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass ihm von Ämtern wie dem Grundbuchamt oder dem Landesarchiv auf sein Ersuchen hin Unterla- gen, welche einen früheren Bestand des Bewirtschaftungswegs beweisen könnten, vor-
enthalten wurden. Indizien eines vor dem Jahr 2002 bewilligten Weges konnte der Be- schwerdeführer nicht vorbringen. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf den Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG berufen.
3.
E. 3 A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 (Verbindungsbusse
CHF 500.00, Übertretungsbusse CHF 500.00) bestraft, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erachtet einen Rückbau der Strasse als unverhältnismässig. So stelle das Neueinkiesen eines bestehenden Bewirtschaftungswegs keinen massiven Eingriff in das Landschaftsbild dar. Durch den Rückbau des Wegs würde die Gefahr bestehen, dass Kulturland durch das Befahren mit schweren Maschinen und wegen Tritt- schäden des Viehs geschädigt werde. Zudem entstünden dem Beschwerdeführer Auf- wand und Kosten, denen kein erkennbarer Nutzen gegenüberstehe.
E. 3.2 Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung erstellt werden, verfügt die Baubewil- ligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 88 Abs. 1 BauG).
E. 3.3 Ohne Baubewilligung errichtete oder geänderte Bauten oder Anlagen, die auch nach- träglich nicht bewilligt werden können, sind sowohl formell als auch materiell rechtswid- rig. In solchen Fällen sind die zuständigen Behörden grundsätzlich zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet, um die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu garantieren (vgl. BGE 136 II 359 E. 6).
Beim Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Rechts und dem privaten Interesse am Erhalt von geschaffenen Vermögenswerten abzuwägen. Erheblich und in der Regel überwiegend ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung bei einer Verletzung des fundamentalen Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie bei widerrechtlichen Bauten in Schutzgebieten. Erhebliche Kosten sind in der Regel kein Hindernis für eine Wiederherstellung. Diese kann nur unterbleiben, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt und die Abweichung vom rechtlich Zulässigen geringfügig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_143/2015 vom 13. November 2015 E. 2.3 bis 2.4; 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.3.2; MUGGLI, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 35).
E. 3.4 Die vom Beschwerdeführer ohne Bewilligung vorgenommene Erweiterung des Bewirt- schaftungswegs stellt nicht nur eine geringfügige Abweichung, sondern eine schwerwie- gende Verletzung eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar, nämlich des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Den in den Akten liegenden Fotos kann entnommen werden, dass mit der ausgebauten Strasse ein tiefer Einschnitt in die Land- schaft vorgenommen wurde. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Weg im Bun- desinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfassten Gebiet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) liegt. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist unter diesen Umständen gross. Dem stehen einzig die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten als private Interessen, welche er jedoch nicht bezifferte, entgegen. Diese werden von den öffentli- chen, für die Wiederherstellung sprechenden Interessen des Landschaftsschutzes und der grundsätzlichen Freihaltung der Landwirtschaftszone von Bauten und Anlagen er- heblich übertroffen. Die gesetzte Frist zur Wiederherstellung von zehn Monaten ab Rechtskraft der Verfügung erscheint zudem als angemessen.
Die von der Baukommission Inneres Land AI erfolgte Interessenabwägung und die da- rauf verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind somit verhältnismäs- sig.
4.
E. 4 Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. (…)»
3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Verteidiger von A. am 23. Dezember 2020 Ein- sprache und stellte u.a. den Antrag, den Strafbefehl aufzuheben.
(…)
E. 4.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, durch eine Begrünung des nachträg- lich bewilligten Bewirtschaftungswegs würde insbesondere bei nasser Witterung oder Schnee die Befahrbarkeit des Wegs unnötig erschwert.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er den bewilligten Bewirtschaftungsweg dann mit Maschinen zu befahren hat, wenn seine Alp nass oder verschneit ist. Überdies ist den Höhenlinien im Geoportal zu entnehmen, dass der Weg keine grösseren Stei- gungen aufweist. Der Vorteil der Begrünung, nämlich dass dadurch der Weg, welcher im BLN-Gebiet liegt, weniger einschneidend wirkt, überwiegt jedenfalls dem Nachteil der zeitweise eingeschränkten Befahrbarkeit. Die Auflage, den bewilligten Bewirtschaftungs- weg zu begrünen, ist demnach nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 8. Juni 2021 zu bestätigen.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 13-2021 vom 25. Mai 2022
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 1C_589/2022 vom 4. Juli 2023 abgewiesen.
E. 4.3 Im Jahr 2007/2008 wurde kantonsweit eine Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutz- fläche (LWN) aufgrund der amtlichen Vermessung vorgenommen. Im Rahmen dieser LWN-Bereinigung wurde die Ebene der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung erneuert und aktualisiert. Als Grundlage für diese Abgrenzung, und damit auch für die Grenze zwischen Wald und LWN, wurden Luftbilder von 2001 verwendet und ausge- wertet. Für jede Parzelle wurde ein Flächenverzeichnis inkl. Plan erstellt. Die Pläne la- gen öffentlich auf und sämtliche Bewirtschafter konnten dazu Stellung nehmen. Für die Parzelle Alp B., welche sich seit dem 4. März 2016 im Eigentum des Berufungsklägers befindet, ist gemäss Auskunft des Oberforstamts des Kantons Appenzell I.R. nicht be- kannt, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Am 17. Februar 2009 hat die Standeskommission die Waldfunktionen- und Waldreservateplanung verab- schiedet und seit Juli 2009 können die Pläne unter der Website www.geoportal.ch auf- gerufen werden. Die Baumbestände auf der Alp B. sind dort als «Wald» resp. als Wald mit Vorrangfunktion «Schutzwald» ausgewiesen. Weiter weisen die fraglichen Flächen gemäss Auskunft des Oberforstamts des Kantons Appenzell I.R. vom 28. Juli 2021 die erforderlichen Mindestmasse und das erforderliche Mindestalter auf, um als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung zu gelten. Auf diese Beweismittel kann ohne Weiteres abgestellt werden (Urkundenbeweise).
E. 4.4 Damit ist aufgrund der Akten und des Ausgeführten rechtsgenüglich erstellt, dass es sich bei den betreffenden Flächen um Wald handelte. Gemäss Amtsauskunft des Oberforstamtes wiesen im Frühling 2018 die fraglichen Waldflächen die gemäss kanto- naler Gesetzgebung erforderlichen Mindestmasse und das Mindestalter auf, um als Wald zu gelten. Ob dabei die kantonalen Kriterien infolge Wohlfahrts- oder Schutzfunk- tionen in besonderem Masse überhaupt massgebend sind, kann vorliegend offengelas- sen werden. Ein nachträgliches Waldfeststellungsverfahren, wie es der Berufungsklä- ger beantragt, ist für die Beurteilung des Sachverhalts nicht notwendig, da nicht strittig. Strittig wäre der Waldbegriff beispielsweise, wenn die gefällten Baumbestände nicht als «Wald» resp. «Schutzwald» im Zonenplan ausgewiesen wären resp. nachträglich ent- standen wäre. Dies mag vorliegend höchstens auf kleinere, zum Zeitpunkt der Nut- zungsplanung noch nicht als Wald geltende Flächen am Rande der ausgewiesenen Waldflächen zutreffen, welche seither natürlich entstanden sind und infolge des dyna- mischen Waldbegriffs zum Tatzeitpunkt als Wald hätten gelten können. Die Entstehung neuen Waldes wäre damit möglich, hingegen entfällt die Waldqualität rechtmässig erst mit Erteilung einer Rodungsbewilligung und dem Beginn der zweckentfremdenden Bo- denveränderung (NORER, N 14 zu Art. 2 WaG). Dass ein Teil der vom Berufungskläger abgeschnittenen Vegetation nicht unter den Waldbegriff fallen könnte, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Vegetation, welche zum Tatzeitpunkt nachweislich als Wald ausgewiesen war, bis annähernd an die Grundstücksgrenze entfernt wurde. Dies belegen sowohl die der Strafanzeige vom 4. Juli 2018 beigelegten Fotos, der Poli- zeibericht der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 22. August 2018 sowie die Orthofo- tos des Geoportals der Jahre 2013 und 2019 und wird durch die Aussagen des Beru- fungsklägers bestätigt. Auch wurden die markierten Flächen auf dem Plan, welcher dem Schreiben des Oberforstamtes vom 21. September 2018 beigelegt war und die abgeholzten Flächen ausweisen, vom Berufungskläger nicht angezweifelt oder bestrit- ten. Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Waldfeststellungsverfahren nach erfolgter Fäl- lung der Bäume und damit rückwirkend noch möglich ist. Zu diesen Umstand hat der Berufungskläger selbst beigetragen. Art 10 Abs. 3 WaG regelt entsprechend den Fall, wonach Waldfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch stehen. Eine Waldfeststellung hätte damit vor Beginn der Abholzung und auf Gesuch des Berufungsklägers erfolgen müssen. Ungeklärt bleibt, ob der Berufungskläger auf eine Waldfeststellung resp. ein Rodungsgesuch verzichtet hat, im Wissen darum, dass eine Bewilligung eher unwahrscheinlich ist. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wo- nach es sich lediglich um kranke resp. dürre Bäume gehandelt habe, ist insoweit für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant, da auch kranke, sich in schlechtem Zu- stand befindende oder vernachlässigte Wälder unter den Waldbegriff fallen (BGE 117 Ib 325, E. 2; 113 Ib 411, E. 2a, 112 Ib 556, E. 3; 124 II 165, E. 8c; 122 II 72, E. 2d). Ebenfalls ins Leere läuft das Vorbringen, der Berufungskläger habe mit seinem Tun im Sinne der Allgemeinheit lediglich dafür gesorgt, dass die Waldfläche nicht unkontrolliert zunehme und die Alpweiden nicht verganden. So bietet Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG dem Kanton beim Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen die Möglichkeit, die Zu- nahme des Waldes zu verhindern, indem der dynamische Waldbegriff aufgehoben und durch eine statische Waldgrenze ersetzt wird. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kanton dies auf der Alp B. vorsah.
E. 4.5 Der Berufungskläger pocht wiederholt auf die Durchführung eines Waldfeststellungs- verfahrens und macht pauschal geltend, ohne Waldfeststellung bleibe offen, ob die ab- geschnittene Vegetation als Wald im Rechtssinne gelte oder nicht. Dies trifft anhand des Ausgeführten auf die im Zonenplan als Wald bezeichneten Flächen nicht zu. Der Berufungskläger macht weiter keine Vorbringen, weshalb es sich bei den als Wald be- zeichneten Flächen nicht um Wald handle, beispielsweise anhand des Negativkatalogs in Art. 2 Abs. 3 WaG. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen auch keine Hinweise dazu. Im vorliegenden Fall ist damit ein Waldfeststellungsverfahren für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht nötig. Der entsprechende Beweisan- trag ist daher abzulehnen.
E. 4.6 Die Durchführung eines Augenscheins auf der Alp B., wie vom Berufungskläger bean- tragt, erübrigt sich im Lichte des Ausgeführten, da sich daraus in Anbetracht der Akten- lage keine neuen Erkenntnisse gewinnen liessen, welche für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts von Bedeutung wären. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzulehnen.
E. 4.7 Zusammengefasst handelte es sich bei den im Nutzungsplan festgestellten und ver- zeichneten Flächen auf der Alp B. um Wald im Sinne von Art. 2 WaG.
5.
E. 5 Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 1. März 2022 folgendes Urteil ES 9-2021 (BA act. 13):
«1.
E. 5.1 Der Berufungskläger macht geltend, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Rodung, da die Waldfläche weder dauernd noch vorübergehend reduziert worden sei. Vielmehr habe es sich einerseits um pflegerischer Massnahmen zur Entfernung kran- ker und toter Bäume gehandelt und andererseits ginge es darum die Vergandung der Alp B. zu verhindern. Es sei nicht das Ziel gewesen, durch Waldrodung neue Weideflä- che zu gewinnen. Massnahmen zur Waldbewirtschaftung und nachteilige Nutzungen von Waldboden würden keine Rodung darstellen.
E. 5.2 Den Tatbestand des Rodens ohne Bewilligung verwirklicht, wer eine Rodung gemäss der Legaldefinition von Art. 4 WaG vornimmt, wonach als Rodung die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt. Eine Zweckentfremdung von Waldboden liegt vor, wenn eine Waldfläche der forstlichen Nutzung entzogen und einer waldfremden Nutzung zugeführt wird (KELLER, WaG, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N 6 zu Art. 4 WaG). Dabei gilt jede Zweckentfremdung von Waldboden als Ro- dung, unabhängig ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakters ist oder ob sie mit oder ohne Bodenveränderung erfolgt (Botschaft WaG 1988, 190). Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG erfüllt der Wald u.a. Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion.
E. 5.3 Anhand der Strafanzeige beigelegten Fotos, des Polizeiberichts vom 22. August 2018 sowie den dem Ermittlungs-/Abklärungsauftrags der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 2. November 2020 beiliegenden Orthofotos aus den Jahren 2013 und 2019 ist er- sichtlich, dass bis auf einige vereinzelte Bäume grossflächig sämtliche Vegetation ab- geschnitten wurde. Der Berufungskläger räumte an der Einvernahme vom 2. August 2018 und 19. August 2021, an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 1. März 2022 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. November 2022 ein, im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2018 ohne Bewilligung Bäume gefällt zu haben. Die Bäume seien u.a. mit der Eschenwelke befallen und dürr gewesen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er zwei Eschen stehen gelassen. Als Grund für die Fällung der Bäume gibt der Berufungskläger wiederholt an, er habe den Zustand der Alp wie vor 20 oder 30 Jahren wieder herstellen wollen. In der ersten, polizeilichen Einvernahme gab der Berufungskläger nach der Konfrontation mit den Vorwürfen in der Anzeige durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement u.a. an, es sollte vermehrt geholzt werden, damit die Weiden nicht immer kleiner werden.
E. 5.4 Das Fällen annähernd sämtlicher Bäume auf dem bezeichneten Areal ist damit erstellt und wurde vonseiten des Berufungsklägers auch nicht bestritten. Entgegen den Aus- führungen seines Verteidigers ist anhand der Aussagen des Berufungsklägers fraglich, ob dieser mit dem Fällen der Bäume nicht die Gewinnung von Weidefläche auf seiner Alp bezweckte. Da der Berufungskläger seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Landwirt bestreitet und die Alp B. bewirtschaftet, erscheint es lebensfremd, dass die neu gewonnene Fläche nicht als Weideland hätte genutzt worden sollen. Auch seine Aussage, er habe den ursprünglichen Zustand der Alp wieder herstellen wollen, weist
auf eine Wiederherstellung resp. den Willen zur Vergrösserung der bewirtschaftbaren Weidefläche hin. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, widerlegen die der Strafan- zeige beigelegten Fotos die anfängliche Erklärung des Berufungsklägers, es seien le- diglich (kranke) Eschen gefällt worden, da auf diesen fast ausschliesslich der Abraum von Nadelhölzer zu sehen ist. Aufgrund der grossen Menge des Abraums resp. der ge- fällten Bäume erscheinen pflegerische Massnahmen ausgeschlossen. Das Oberforst- amt des Kantons Appenzell I. Rh. stellte dem Berufungskläger den in Erwägung gezo- gene Entscheid zur Wiederherstellung und zum Schutz von Waldareal und auf Flächen mit aufgelockerter Bestockung auf der Liegenschaft B. vom 21. August 2018 zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs zu. In Ziff. 1 sollte der Berufungskläger dazu verpflich- tet werden, einen elektrischen Zaun um die abgeholzten Waldflächen und die aufgelo- ckerte Bestockung zu ziehen. Der Berufungskläger antwortete darauf mit E-Mail vom
24. August 2018 u.a., er begreife nicht, weshalb er etwas einzäunen müsse, da oben seien schon seit eh und je Kühe überall herumgelaufen. Er habe nicht im Sinn, einen Zaun zu erstellen. Dies bestätigt, dass das Vorhaben des Berufungsklägers darauf ab- zielte, Kühe auf der abgeholzten Fläche zu halten und die damit neu gewonnene Flä- che als Weidefläche zu nutzen. Diesen Eindruck vermag die am 3. September 2018 nachgereichte Stellungnahme nicht zu entkräften. Dessen ungeachtet entzog der Beru- fungskläger mit der Fällung der Bäume und übrigen Vegetation dem betreffenden Waldstück seine (Schutz-)Waldfunktion, was einer vollendenten Zweckentfremdung von Waldboden gleichkommt. Wie bereits ausgeführt, ist es dabei nicht relevant, ob sich der Wald in einem schlechten Zustand befand, da auch diese Bäume unter den Waldbegriff fallen. Auch ist nicht entscheidend, ob sich bereits wieder Vegetation auf natürlichem Weg bildet.
E. 5.5 Der Berufungskläger beantragt, es sei eine Expertise über nötige Pflegemassnahmen an Wäldern, Weidwäldern und Hecken auf der Alp B. und die zweckmässige Art ihrer Durchführung einzuholen. Da die Pflege keine vollständige Entfernung der Vegetation beinhaltet, ist eine solche Expertise für das Verfahren unerheblich. Im Übrigen ist auf- grund des Ausgeführten ausgeschlossen, dass der Berufungskläger lediglich pflegeri- sche Massnahmen vornehmen wollte. Der Beweisantrag zur Einholung einer Expertise über nötige Pflegemassnahmen ist deshalb abzulehnen.
E. 5.6 Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG verlangt die vorsätzliche Begehung der Tat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB erfordert Vorsatz das Vorliegen einer Wissens- sowie einer Wollenskom- ponente, welche sich beide auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale beziehen müssen, im konkreten Fall auf das Roden. Hinsichtlich der Wissenskomponente ge- nügt die sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Es bedarf daher keiner präzisen juris- tischen Subsumtion, es genügt vielmehr das Erfassen der Tatumstände in ihrem der rechtlichen Bedeutung korrespondierenden sozialen Bedeutungsgehalt (STRATHEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, 2011, § 9 N 71). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Berufungskläger als erfahrener Landwirt und Waldbesitzer um das Rodungsverbot resp. der Bewilligungspflicht wusste. So dürfte es zum Allgemeinwissen gehören, dass Waldflächen einen besonde- ren Schutz geniessen und selbst Eigentümer nicht ohne Einschränkungen darüber ver- fügen können, analog dem ebenfalls verbotenen Bauen ohne Bewilligung. Der Beru- fungskläger hat damit zumindest in Kauf genommen, mit der Fällung der Bäume ohne Bewilligung dem Waldboden einen anderen Zweck zuzuführen. Indem der Berufungs- kläger wusste, oder zumindest hätte erkennen und damit wissen müssen, dass es sich um Wald handelt und sich gegen das geschützte Rechtsgut, den Wald, entschieden hat, hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt (vgl. dazu BGE 135 IV 17 und BGE 130 IV 60). Der Berufungskläger hat damit sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hin- sicht den Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt. Da Art. 43 Abs. 1 lit. e WaG demgegenüber als Auffangtatbestand fungiert, kommt dieser nicht in Betracht.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesge- setz über den Wald vom 1. März 2022 ist demnach zu bestätigen (Ziff. 1.2.). Die Beru- fung ist abzuweisen.
6.
E. 6 Der Verteidiger von A. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom
E. 6.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 6.2 Art. 42 Abs. 1 WaG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen bei einer Geldstrafe liegt zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.
Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt mittelleicht. Er hat zumindest in Kauf ge- nommen, dass durch das Fällen zahlreicher Bäume der Waldbestand dezimiert wird, und hat sich damit über die Waldgesetzgebung hinweggesetzt, um im Ergebnis seine Weidefläche zu vergrössern, was eigennützigen Zielen entspricht. Der Berufungskläger hat weder an den Einvernahmen während der Strafuntersuchung noch an den Befra- gungen an Schranken die Widerrechtlichkeit seines Handelns eingesehen noch auf- richtige Reue gezeigt. Er hat aber die Fällung der Bäume von Beginn an zugegeben und sich kooperativ gezeigt, was dem Berufungskläger positiv anzurechnen ist. Auch ist der Berufungskläger bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, weil keine vo- rangehenden Verstösse gegen die Waldgesetzgebung vorliegen oder andere Vorstra- fen bekannt sind. Die eher lange Verfahrensdauer von der Strafanzeige am 4. Juli 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil am 1. März 2022 ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren erscheint daher - auch un- ter den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsklä- gers - angemessen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 12-2022 vom 3. November 2022
3. BauG-Beschwerde (Zonenkonformität eines Bewirtschaftungswegs in der Landwirtschaftszone) Eine Weganlage, welche sich in einem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmä- ler von nationaler Bedeutung (BLN) erfassten Gebiet befindet und einzig zu Weideland führt, ist für den Alpbetrieb nicht betriebsnotwendig und es stehen ihr überwiegende Interessen der Schutzziele des BLN-Objekts entgegen (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 RPV).
Erwägungen: I.
1. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. X., welche in der Landwirtschaftszone L und in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfassten Ge- biet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) liegt.
2. Die Baukommission Inneres Land AI teilte mit Schreiben vom 23. August 2019 A. mit, ihr sei zur Kenntnis gebracht worden, dass auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baubewilligung ein Bewirtschaftungsweg erstellt worden sei. Sie forderte A. auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
3. A. reichte am 24. Oktober 2019 der Baukommission Inneres Land AI das nachträgliche Baugesuch betreffend Bewirtschaftungsweg ein.
4. Die Stiftung WWF Schweiz reichte am 14. November 2019 bei der Baukommission In- neres Land AI Einsprache gegen das nachträgliche Baugesuch von A. ein.
5. Das Bau- und Umweltdepartement erliess am 11. Mai 2020 folgenden Gesamtentscheid:
„1. Das Gesuch wird teilweise bewilligt. 2. Die Neuerstellung des Platzes um die Baute Kat. Nr. Y. ist zonenkonform und wird bewilligt (ca. 30 m, auf Plan als Weg bezeichnet). Der Platz ist, soweit möglich, zu begrünen. 3. Die Sanierung des schon länger bestehenden Weges wird bewilligt. Der Weg ist auf der ganzen Länge zu begrünen. 4. Die Verlängerung über den im Zonenplan eingezeichneten Teil des Wegs hinaus wird nicht bewilligt (neuer Teil des Weges im Westen). 5. Die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz, Postfach, 8010 Zürich, vertreten durch den WWF Appenzell, Merkurstrasse 2, Postfach 2341, 9001 St.Gallen, wird teil- weise gutgeheissen. 6. Die Baubewilligungsbehörde wird aufgefordert, die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes im Sinne der Erwägungen unter Androhung der Ersatzvor- nahme zu verfügen und dem Bau- und Umweltdepartement den Abschluss und Aus- gang des Verfahrens zu melden.“
6. Die Baukommission Inneres Land AI lehnte mit Verfügung vom 28. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Verlängerung über den im Zonenplan eingezeichneten Weg hinaus ab. Sie verpflichtete A. unter Androhung der Ersatzvor- nahme im Säumnisfall auf seine Kosten, auf dem ohne Bewilligung erstellten Wegab-
schnitt innert zehn Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung den gesetzlichen bzw. ur- sprünglichen Zustand wiederherzustellen. Für die Neuerstellung des Platzes um die Baute Kat. Nr. Y. und die Sanierung des schon länger bestehenden Weges (im Zonen- plan mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet und in den alten Orthofotos erkennbar) hat sie unter der Auflage der Begrünung die nachträgliche Bewilligung erteilt.
7. Der Rechtsvertreter von A. erhob am 12. Juni 2020 gegen die Verfügung der Baukom- mission Inneres Land AI vom 28. Mai 2020 und den Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 11. Mai 2020 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Re- kurs.
8. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 8. Juni 2021 (Prot. Nr.
573) den Rekurs von A. ab.
Im Wesentlichen führte sie an, der Rekurrent habe nicht dargelegt, weshalb für die Be- wirtschaftung von Weiden eine befestigte Weganlage erforderlich sei. Vielmehr habe er die von ihm bewirtschafteten Flächen bereits vor der strittigen Erweiterung gegen Wes- ten über den damals schon bestehenden Weg erreichen können. Insbesondere könne er weiterhin direkt von der Strasse auf das unmittelbar nördlich an die Strasse angren- zende Wiesland fahren. Es stehe ihm also für Flächen, bei denen der Maschineneinsatz von Bedeutung sei (Mähflächen), bereits ein Weg für die zeitgemässe Bewirtschaftung zur Verfügung. Auf Weiden sei der Bedarf nach maschineller Bewirtschaftung deutlich tiefer als auf Wiesen. Die für das Ausbringen von Gülle und Mist eingesetzten Fahrzeuge müssten ohnehin geländegängig sein, da die Gülle oder der Mist in aller Regel nicht vom Bewirtschaftungsweg aus auf die Weideflächen ausgetragen, sondern dafür auf die Weide gefahren werde. Der Rekurrent mache denn auch nicht geltend, er benötige die Weganlage, um direkt von ihr aus Gülle oder Mist auszubringen, das heisse zu versprit- zen. Ohne Bewirtschaftungsweg verlängere sich zwar die Strecke, auf der über Weide- flächen bis zum Ausbringungsort gefahren werden müsse. Die Belastung des Weidebo- dens durch Fahrzeuge auf dieser Strecke halte sich jedoch in Grenzen. Die Verlänge- rung des Bewirtschaftungswegs sei deshalb für die zeitgemässe Bewirtschaftung nicht notwendig.
Trittschäden könnten ohne die neu erstellte Weganlage nur soweit anfallen, als das Vieh sich mangels Weganlage auf der Weidefläche bewegen müsse, das heisse auf einer Strecke von etwas über 100m. Die dadurch potentiell geschädigte Fläche erreiche im Vergleich zur Gesamtfläche aller Weiden auf der Liegenschaft Nr. X. (die Weidefläche mache knapp 8ha der gesamten Grundstücksfläche von gut 11ha aus) keinen Umfang, der den Bewirtschaftungsweg als betriebsnotwendig erscheinen liesse.
Dass der Weg notwendig sei, hätte die Landwirtschaftliche Beratung des Land- und Forstwirtschaftsdepartements in ihrer Stellungnahme zum Bewirtschaftungsweg vom
3. April 2020 indessen nicht festgehalten. Für eine Bewilligung genüge es nicht, dass die mechanische Bewirtschaftung mit einem Bewirtschaftungsweg verbessert und Trittschä- den abnehmen würden. Standortkonform sei die Weganlage nur, wenn sie betriebsnot- wendig sei, was sie aber nicht sei.
Der Bewirtschaftungsweg liege in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Na- turdenkmäler (BLN) erfassten Gebiet. Auf den Fotos, die den Baugesuchsunterlagen
beiliegen würden, und auf dem Luftbild von 2019 seien massive Geländeeingriffe sicht- bar. Für den neu erstellten Teil würden die Interessen des Landschaftsschutzes über- wiegen, weshalb neben der fehlenden Zonenkonformität eine zweite Bewilligungsvo- raussetzung fehle. Der Sanierung des 2001 erstellten Wegstücks könne nur dann zuge- stimmt werden, wenn es weniger stark in Erscheinung trete, weshalb es zu begrünen sei.
Die strittige Weganlage sei nie zonenkonform gewesen und sei auch nie bewilligt worden. Der Status einer rechtmässig bestehenden Baute oder Anlage könne auch nicht durch Zeitablauf ersessen werden. Es könne auch nicht mehr von einer teilweisen Änderung ausgegangen werden, da das Bundesgericht die Regel von Art. 42 Abs. 2 RPV, wonach Erweiterungen 30% des Bestehenden nicht überschreiten dürften, auch auf Strassenan- lagen anwende und dieser Anteil hier überschritten werde. Art. 24c RPG sei somit nicht anwendbar.
Beim ausserhalb der Bauzone liegenden, nicht bewilligten Bewirtschaftungsweg von über 100m Länge könne nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung von den ge- setzlichen Vorschriften gesprochen werden. Da der Rekurrent den Weg erstellt habe, ohne um eine Bewilligung nachzusuchen, müsse er in Kauf nehmen, dass die Baukom- mission Inneres Land Al zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ord- nung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöh- tes Gewicht beimesse. Die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweise sich deshalb als verhältnismässig.
9. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerde- führer) am 25. August 2021 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, der Rekurs- entscheid der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. vom 8. Juni 2021 (Nr. 573) sei aufzuheben, die kantonale Bewilligung gemäss Art. 25 RPG und die Bau- bewilligung für die Sanierung und die Erweiterung eines Bewirtschaftungswegs auf der Parzelle Nr. X. seien uneingeschränkt zu erteilen, eventualiter sei von der Wiederher- stellung des gesetzlichen Zustandes abzusehen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts, Abteilung Verwal- tungsgericht, an die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell I.Rh. und der Baukommission Inneres Land AI.
(…)
E. 11 Die Berufungsverhandlung fand am 3. November 2022 statt, an welcher der Beru- fungsbeklagte und dessen Verteidiger anwesend waren.
(…)
4.
E. 14 Die Verfahrensbeteiligten wurden auf Antrag des Beschwerdeführers am 29. November 2021 zur öffentlichen Verhandlung vom 15. März 2022 vorgeladen. Dieser Termin wurde aus zureichenden Gründen, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor- brachte, abgesagt und auf den 25. Mai 2022 neu angesetzt.
E. 15 An der Verhandlung vom 25. Mai 2022 nahmen der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter sowie der Vertreter des WWF Appenzell teil.
(…)
III.
1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2. Vergehen gegen das WaG Ein Pächter einer Alp muss mit den Bestimmungen der Waldgesetzgebung vertraut sein und wissen, dass die Rodung von Schutzwald ohne amtliche Bewilligung verboten ist (Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG)
Erwägungen: I.
1. Am 4. Juli 2018 reichte das Oberforstamt bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über den Wald (Rodung ohne Berechtigung nach Art. 42 Abs. 1 WaG), gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (Zerstörung oder schwere Beschädigung einer ge- schützten Naturlandschaft nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG) sowie wegen Widerhandlun- gen gegen die Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung (Behinderung o- der Gefährdung des freien Abflusses eines öffentlichen Gewässers durch Ablagerung von Material nach Art. 25 Abs. 2 i.V.m Art. 31 Abs. 1 WBauG AI) ein.
2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. Dezember 2020 folgenden Strafbefehl (Proz. Nr. ST.2018.258):
(…)
Sachverhalt Zwischen Sonntag, 1. Januar 2017, und Montag, 30. April 2018, fällte A. auf seiner Alp B. weitgehend alle Sträucher und Bäume, wovon die meisten Fichten waren. Diese Bäume bildeten teilweise Feldgehölz, teilweise Flächen aufgelockerter Besto- ckung. Die ersten Fällungsarbeiten nahm A. im Laufe des Jahres 2017 vor, die weite- ren Fällungsarbeiten folgten im Frühling des Jahres 2018. Dem gesamten Wald auf der Parzelle B. ist gemäss kantonaler Waldplanung die Vorrangfunktion «Schutz- wald» und die Nebenfunktion «Holznutzung» zugewiesen. A. beabsichtigte durch den Holzschlag, im Wissen darum, dass die Fläche als Wald ausgeschieden war, den Zu- stand der Alp von vor 30 Jahren wiederherzustellen. Er fällte die Bäume und Sträu- cher mit der Absicht, die nunmehr bewaldete Fläche zukünftig als Weideland zu ver- wenden. Den dabei entstandenen Schlagabraum lagerte er in der Folge in Bachläu- fen auf der genannten Alp ab. Dies im Wissen darum, dass es sich bei besagten Bachläufen um Brunnenabläufe handelt. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass der freie Abfluss der Bachläufe durch die Ablagerung des Schlagabraumes behindert wurde. In Anwendung von Art. 4 f. WaG, Art. 1 Abs. 2 WaV, Art. 14 EG WaG, Art. 18 Abs. 1 bis NHG, Art. 25 Abs. 2 WBauG Al, Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 106 und Art. 333 StGB sowie Art. 352, Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO wird erkannt: 1. A. ist des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Wald im Sinne von Art. 42 Abs. 1 WaG, des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Natur- und Heimatschutz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WBauG Al schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 (Verbindungsbusse
CHF 500.00, Übertretungsbusse CHF 500.00) bestraft, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. (…)»
3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Verteidiger von A. am 23. Dezember 2020 Ein- sprache und stellte u.a. den Antrag, den Strafbefehl aufzuheben.
(…)
5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 1. März 2022 folgendes Urteil ES 9-2021 (BA act. 13):
«1. 1.1. A. wird vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung nach Art. 31 WBauG freigesprochen. 1.2. A. wird des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Wald nach Art. 42 Abs. 1 WaG schuldig gesprochen. 2. A. wird mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 bestraft, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'984.00, insgesamt CHF 2'784.00, gehen im Um-fang von 2/3, CHF 1'856.00, zu Lasten der Beschuldigten Person. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf CHF 400.00 festge- setzt. 4. Der Staat hat A. für die Verteidigung anteilmässig mit CHF 1'418.80 zu entschä- digen.»
Das Urteilsdispositiv wurde am 1. März 2022 versandt.
6. Der Verteidiger von A. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom
11. März 2022 Berufung an.
7. Am 21. April 2022 wurde das begründete Urteil ES 9-2021 des Präsidenten des Be- zirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt und am 22. April 2022 dem Verteidiger von A. zugestellt.
Dem begründeten Urteil ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Der Verteidiger von A. habe anlässlich der Hauptverhandlung erneut Beweisanträge auf Durchführung eines Wald- und Gewässerfeststellungsverfahrens, auf Einholung einer Expertise über Pflegemassnahmen auf der Alp B. sowie eines Augenscheins auf der Alp B. gestellt. Weiter seien C., Oberförster des Kantons Appenzell I.Rh., D., Leiter der Fachstelle Na- tur- und Landschaftsschutz des Kantons Appenzell I.Rh. und E., Leiter des Landbau- amtes des Kantons Appenzell I.Rh. in Konfrontation mit dem Beschuldigten als Zeugen einzuvernehmen. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wies sämtliche Beweisanträge ab.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe werde bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung rode (Art. 42 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über den Wald, WaG). Als Wald gelte jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sei und Waldfunktionen erfüllen könne. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grund- buchamt seien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Rodung gelte die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen seien verboten, Ausnahmebewilligungen dürften erteilt werden (Art. 5 WaG). Die Kan- tonale Waldplanung werde durch die Standeskommission genehmigt und sei für die Behörden verbindlich (Art. 16 Abs. 3 Einführungsgesetzt zum Bundesgesetz über den Wald, EG WaG), betreffe jedoch auch die Waldeigentümer direkt. Im Jahr 2007/2008 sei die kantonale Waldplanung gemäss Art. 126 Abs. 2 EG WaG unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände über- arbeitet und am 26. Mai 2008 von der Standeskommission verabschiedet worden. Nach Ablauf der Auflagefrist habe die Standeskommission die Waldfunktions- und Waldreservatsplanung verabschiedet und die Pläne würden auf der Webseite www.ge- oportal.ch aufgerufen werden können. Gemäss Geoportal seien die Baumbestände auf der Alp B. als «Wald» resp. «Schutzwald» ausgewiesen. Gemäss Amtsauskunft des Oberforstamtes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 28. Juli 2021 hätte die geschlagenen Waldfläche im Frühling 2018 zudem das erforderliche Mindestmass und Mindestalter aufgewiesen, um als Wald im Sinne des EG WaG als Wald zu gelten. Es handle sich somit bei den auf der Alp B. geschlagenen Flächen um Wald im Sinne von Art. 2 WaG.
Die Rodung von Bäumen auf der Alp B. seien durch die der Strafanzeige beigelegten Fotos, des Polizeiberichts der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. 22. August 2018 sowie durch die Orthofotos des Geoportals der Jahre 2013 und 2019 belegt. Der Beschul- digte habe in den Einvernahmen vom 2. August 2018 und 19. August 2021 sowie an- lässlich der Hauptverhandlung am 1. März 2022 bestätigt, in den Jahren 2017 und 2018 auf der Parzelle ohne Bewilligung Bäume abgeholzt zu haben. Hingegen habe er geltend gemacht, nur dürres, von der Eschenwelke befallenes Holz gefällt zu haben. Dies sei durch die Fotos, worauf mehrheitlich Fichten zu sehen seien, widerlegt. Nach einer Bewilligung zu fragen, sei dem Beschuldigten nicht in den Sinn gekommen. Wei- ter sei anhand der Fotos nicht davon auszugehen, dass es sich bei den gerodeten Bäumen um krankes oder totes Holz gehandelt habe. Darüber hinaus würde dies am Beweisergebnis nichts ändern, eine Bewilligung wäre jedenfalls nötig gewesen.
Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. kommt zum Ergebnis, dass der Be- schuldigte wissentlich und willentlich ohne Bewilligung Wald resp. Schutzwald gerodet habe und damit vorsätzlich gehandelt habe. Als Pächter und Waldbesitzer einer Alp hätte er mit den Bestimmungen der Waldgesetzgebung vertraut sein müssen resp. zu- mindest gewusst haben, dass die Rodung verboten sei und einer amtlichen Bewilligung bedürfe. Der Beschuldigte habe demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt. Da weder rechtfertigende noch schuldausschlies- sende Gründe vorlägen, habe ein Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Wald zu erfolgen.
Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. führte zum Vorwurf der Staatsan- waltschaft Appenzell I.Rh., der Beschuldigte habe auf seiner Parzelle auf der Alp B. schützenswertes Feldgehölz gerodet und somit eine geschützte Naturlandschaft zer- stört oder schwer beschädigt, aus, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Nachweise hierfür ergeben würden. Der Beschuldigte sei demnach gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bun- desgesetz über den Natur- und Heimatschutz nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG freizuspre- chen.
Dem Beschuldigten werde weiter vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2017 und
30. April 2018 den Vorschriften der kantonalen Wassergesetzgebung zuwider gehan- delt zu haben, indem er Schlagabraum in den Bachläufen der Parzelle B. gelagert habe. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh führte hierzu aus, dass es sich hierbei um Übertretungen handeln würde, welche mit Busse geahndet werden und in- folge der Verjährungsfrist von drei Jahren inzwischen verjährt seien (Art. 109 StGB). Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Vor- schriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung nach Art. 31 WBauG freizuspre- chen.
8. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 12. Mai 2022 die Beru- fungserklärung ein und stellte eingangs aufgeführte Rechtsbegehren.
(…)
11. Die Berufungsverhandlung fand am 3. November 2022 statt, an welcher der Beru- fungsbeklagte und dessen Verteidiger anwesend waren.
(…)
4. 4.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers macht geltend, der Beschuldigte habe nicht im Wald Bäume gefällt, sondern lediglich dürre und kranke Bäume und Sträucher auf der Weidefläche gefällt. Der Beschuldigte habe damit keine Weidefläche gewinnen wollen, sondern lediglich die Weide wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen wollen, da die Alp zu verganden gedroht habe. Die Pflege der Weideflächen sei vom früheren Ei- gentümer der Alp als auch vom damaligen Pächter vernachlässigt worden. Es sei je- doch noch kein Wald entstanden. Was Bäume, Sträucher und Feldgehölze anbelange, sei die Weide nun wieder im gleichen Zustand, wie es vorher gewesen sei. Die Säube- rung der mit Unterholz überwucherten Weide habe hunderte von seltenen Alpenpflan- zen zurückgebracht und die Biodiversität auf der Alp gefördert. In Appenzell I.Rh. werde von einem dynamischen Waldbegriff ausgegangen. Damit würden einwach- sende Flächen automatisch zu Wald, ohne dass dazu ein Akt der Waldfeststellung nö- tig sei. Hingegen müsse die Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, durch ein Waldfeststellungsverfahren geklärt werden. Die Auskunft des Land- und Forstwirt- schaftsdepartements vom 28. Juli 2021 stelle kein Waldfeststellungsverfahren dar. Auch sei die Abgrenzung der Landwirtschaftlichen Nutzfläche auf der Alp B. von 2007 nicht massgeblich. So stehe eine solche Waldfeststellung in einem unauflösbaren Wi- derspruch zum dynamischen Waldbegriff und es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine verbindliche statische Wald-Weide-Ausscheidung im Landwirtschaftsgebiet.
4.2. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grund- buch sind nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Wald gelten auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anla- gen; Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung ange- legt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und wel- cher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonde- rem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht
massgebend (Art. 2 Abs. 4 WaG). Das WaG entwirft in Art. 2 ein zweistufiges Konzept, das qualitative und quantitative Merkmale umfasst. Grundsätzlich entsteht Wald überall dort, wo die qualitativen Voraussetzungen erfüllt sind. Der quantitative Waldbegriff, be- zogen auf flächenmässige Ausdehnung und Alter der Bestockung, tritt demgegenüber zurück. Eng damit verbunden ist der dynamische Waldbegriff, wonach sich die Waldflä- che jederzeit durch Waldwuchs vergrössern kann. Dieser wird nur in bestimmten Fällen durch statische Waldgrenzen begrenzt (NORER, WaG, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N 6 zu Art. 2 WaG).
Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein: (a) Eine Flächenausdehnung mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von
1. 800 m² innerhalb der Bauzone; 2. 500 m² ausserhalb der Bauzone; (b) eine Mindest- breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 12 m; (c) das Alter der Bestockung für einwachsende Flächen von 20 Jahren (Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG WaG). Die kantonale Waldplanung legt die langfristi- gen Ziele der Waldentwicklung fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Mass- nahmen der Waldbewirtschaftung. Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffentlich bekannt gemacht. Sie wird durch die Standeskommission genehmigt und ist für die Behörden verbindlich. Sie ist periodisch zu überprüfen (Art. 16 EG WaG).
Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung an- zuordnen in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft gren- zen sollen oder ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 10 WaG). Aufgrund des dynamischen Waldbegriffs kann es im Einzelfall mitunter strittig sein, ob nun einer bestockten Fläche Waldqualität zukommt oder nicht. Zur Klärung dieser Rechtsfrage wird die Waldfeststellung gemäss Art. 10 WaG vorgesehen (NO- RER, N 81 zu Art. 2 WaG). Es handelt sich dabei jedoch nur um eine Momentauf- nahme.
4.3. Im Jahr 2007/2008 wurde kantonsweit eine Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutz- fläche (LWN) aufgrund der amtlichen Vermessung vorgenommen. Im Rahmen dieser LWN-Bereinigung wurde die Ebene der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung erneuert und aktualisiert. Als Grundlage für diese Abgrenzung, und damit auch für die Grenze zwischen Wald und LWN, wurden Luftbilder von 2001 verwendet und ausge- wertet. Für jede Parzelle wurde ein Flächenverzeichnis inkl. Plan erstellt. Die Pläne la- gen öffentlich auf und sämtliche Bewirtschafter konnten dazu Stellung nehmen. Für die Parzelle Alp B., welche sich seit dem 4. März 2016 im Eigentum des Berufungsklägers befindet, ist gemäss Auskunft des Oberforstamts des Kantons Appenzell I.R. nicht be- kannt, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Am 17. Februar 2009 hat die Standeskommission die Waldfunktionen- und Waldreservateplanung verab- schiedet und seit Juli 2009 können die Pläne unter der Website www.geoportal.ch auf- gerufen werden. Die Baumbestände auf der Alp B. sind dort als «Wald» resp. als Wald mit Vorrangfunktion «Schutzwald» ausgewiesen. Weiter weisen die fraglichen Flächen gemäss Auskunft des Oberforstamts des Kantons Appenzell I.R. vom 28. Juli 2021 die erforderlichen Mindestmasse und das erforderliche Mindestalter auf, um als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung zu gelten. Auf diese Beweismittel kann ohne Weiteres abgestellt werden (Urkundenbeweise).
4.4. Damit ist aufgrund der Akten und des Ausgeführten rechtsgenüglich erstellt, dass es sich bei den betreffenden Flächen um Wald handelte. Gemäss Amtsauskunft des Oberforstamtes wiesen im Frühling 2018 die fraglichen Waldflächen die gemäss kanto- naler Gesetzgebung erforderlichen Mindestmasse und das Mindestalter auf, um als Wald zu gelten. Ob dabei die kantonalen Kriterien infolge Wohlfahrts- oder Schutzfunk- tionen in besonderem Masse überhaupt massgebend sind, kann vorliegend offengelas- sen werden. Ein nachträgliches Waldfeststellungsverfahren, wie es der Berufungsklä- ger beantragt, ist für die Beurteilung des Sachverhalts nicht notwendig, da nicht strittig. Strittig wäre der Waldbegriff beispielsweise, wenn die gefällten Baumbestände nicht als «Wald» resp. «Schutzwald» im Zonenplan ausgewiesen wären resp. nachträglich ent- standen wäre. Dies mag vorliegend höchstens auf kleinere, zum Zeitpunkt der Nut- zungsplanung noch nicht als Wald geltende Flächen am Rande der ausgewiesenen Waldflächen zutreffen, welche seither natürlich entstanden sind und infolge des dyna- mischen Waldbegriffs zum Tatzeitpunkt als Wald hätten gelten können. Die Entstehung neuen Waldes wäre damit möglich, hingegen entfällt die Waldqualität rechtmässig erst mit Erteilung einer Rodungsbewilligung und dem Beginn der zweckentfremdenden Bo- denveränderung (NORER, N 14 zu Art. 2 WaG). Dass ein Teil der vom Berufungskläger abgeschnittenen Vegetation nicht unter den Waldbegriff fallen könnte, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Vegetation, welche zum Tatzeitpunkt nachweislich als Wald ausgewiesen war, bis annähernd an die Grundstücksgrenze entfernt wurde. Dies belegen sowohl die der Strafanzeige vom 4. Juli 2018 beigelegten Fotos, der Poli- zeibericht der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 22. August 2018 sowie die Orthofo- tos des Geoportals der Jahre 2013 und 2019 und wird durch die Aussagen des Beru- fungsklägers bestätigt. Auch wurden die markierten Flächen auf dem Plan, welcher dem Schreiben des Oberforstamtes vom 21. September 2018 beigelegt war und die abgeholzten Flächen ausweisen, vom Berufungskläger nicht angezweifelt oder bestrit- ten. Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Waldfeststellungsverfahren nach erfolgter Fäl- lung der Bäume und damit rückwirkend noch möglich ist. Zu diesen Umstand hat der Berufungskläger selbst beigetragen. Art 10 Abs. 3 WaG regelt entsprechend den Fall, wonach Waldfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch stehen. Eine Waldfeststellung hätte damit vor Beginn der Abholzung und auf Gesuch des Berufungsklägers erfolgen müssen. Ungeklärt bleibt, ob der Berufungskläger auf eine Waldfeststellung resp. ein Rodungsgesuch verzichtet hat, im Wissen darum, dass eine Bewilligung eher unwahrscheinlich ist. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wo- nach es sich lediglich um kranke resp. dürre Bäume gehandelt habe, ist insoweit für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant, da auch kranke, sich in schlechtem Zu- stand befindende oder vernachlässigte Wälder unter den Waldbegriff fallen (BGE 117 Ib 325, E. 2; 113 Ib 411, E. 2a, 112 Ib 556, E. 3; 124 II 165, E. 8c; 122 II 72, E. 2d). Ebenfalls ins Leere läuft das Vorbringen, der Berufungskläger habe mit seinem Tun im Sinne der Allgemeinheit lediglich dafür gesorgt, dass die Waldfläche nicht unkontrolliert zunehme und die Alpweiden nicht verganden. So bietet Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG dem Kanton beim Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen die Möglichkeit, die Zu- nahme des Waldes zu verhindern, indem der dynamische Waldbegriff aufgehoben und durch eine statische Waldgrenze ersetzt wird. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kanton dies auf der Alp B. vorsah.
4.5. Der Berufungskläger pocht wiederholt auf die Durchführung eines Waldfeststellungs- verfahrens und macht pauschal geltend, ohne Waldfeststellung bleibe offen, ob die ab- geschnittene Vegetation als Wald im Rechtssinne gelte oder nicht. Dies trifft anhand des Ausgeführten auf die im Zonenplan als Wald bezeichneten Flächen nicht zu. Der Berufungskläger macht weiter keine Vorbringen, weshalb es sich bei den als Wald be- zeichneten Flächen nicht um Wald handle, beispielsweise anhand des Negativkatalogs in Art. 2 Abs. 3 WaG. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen auch keine Hinweise dazu. Im vorliegenden Fall ist damit ein Waldfeststellungsverfahren für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht nötig. Der entsprechende Beweisan- trag ist daher abzulehnen.
4.6. Die Durchführung eines Augenscheins auf der Alp B., wie vom Berufungskläger bean- tragt, erübrigt sich im Lichte des Ausgeführten, da sich daraus in Anbetracht der Akten- lage keine neuen Erkenntnisse gewinnen liessen, welche für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts von Bedeutung wären. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzulehnen.
4.7. Zusammengefasst handelte es sich bei den im Nutzungsplan festgestellten und ver- zeichneten Flächen auf der Alp B. um Wald im Sinne von Art. 2 WaG.
5. 5.1. Der Berufungskläger macht geltend, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Rodung, da die Waldfläche weder dauernd noch vorübergehend reduziert worden sei. Vielmehr habe es sich einerseits um pflegerischer Massnahmen zur Entfernung kran- ker und toter Bäume gehandelt und andererseits ginge es darum die Vergandung der Alp B. zu verhindern. Es sei nicht das Ziel gewesen, durch Waldrodung neue Weideflä- che zu gewinnen. Massnahmen zur Waldbewirtschaftung und nachteilige Nutzungen von Waldboden würden keine Rodung darstellen.
5.2. Den Tatbestand des Rodens ohne Bewilligung verwirklicht, wer eine Rodung gemäss der Legaldefinition von Art. 4 WaG vornimmt, wonach als Rodung die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt. Eine Zweckentfremdung von Waldboden liegt vor, wenn eine Waldfläche der forstlichen Nutzung entzogen und einer waldfremden Nutzung zugeführt wird (KELLER, WaG, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N 6 zu Art. 4 WaG). Dabei gilt jede Zweckentfremdung von Waldboden als Ro- dung, unabhängig ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakters ist oder ob sie mit oder ohne Bodenveränderung erfolgt (Botschaft WaG 1988, 190). Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG erfüllt der Wald u.a. Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion.
5.3. Anhand der Strafanzeige beigelegten Fotos, des Polizeiberichts vom 22. August 2018 sowie den dem Ermittlungs-/Abklärungsauftrags der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 2. November 2020 beiliegenden Orthofotos aus den Jahren 2013 und 2019 ist er- sichtlich, dass bis auf einige vereinzelte Bäume grossflächig sämtliche Vegetation ab- geschnitten wurde. Der Berufungskläger räumte an der Einvernahme vom 2. August 2018 und 19. August 2021, an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 1. März 2022 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. November 2022 ein, im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2018 ohne Bewilligung Bäume gefällt zu haben. Die Bäume seien u.a. mit der Eschenwelke befallen und dürr gewesen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er zwei Eschen stehen gelassen. Als Grund für die Fällung der Bäume gibt der Berufungskläger wiederholt an, er habe den Zustand der Alp wie vor 20 oder 30 Jahren wieder herstellen wollen. In der ersten, polizeilichen Einvernahme gab der Berufungskläger nach der Konfrontation mit den Vorwürfen in der Anzeige durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement u.a. an, es sollte vermehrt geholzt werden, damit die Weiden nicht immer kleiner werden.
5.4. Das Fällen annähernd sämtlicher Bäume auf dem bezeichneten Areal ist damit erstellt und wurde vonseiten des Berufungsklägers auch nicht bestritten. Entgegen den Aus- führungen seines Verteidigers ist anhand der Aussagen des Berufungsklägers fraglich, ob dieser mit dem Fällen der Bäume nicht die Gewinnung von Weidefläche auf seiner Alp bezweckte. Da der Berufungskläger seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Landwirt bestreitet und die Alp B. bewirtschaftet, erscheint es lebensfremd, dass die neu gewonnene Fläche nicht als Weideland hätte genutzt worden sollen. Auch seine Aussage, er habe den ursprünglichen Zustand der Alp wieder herstellen wollen, weist
auf eine Wiederherstellung resp. den Willen zur Vergrösserung der bewirtschaftbaren Weidefläche hin. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, widerlegen die der Strafan- zeige beigelegten Fotos die anfängliche Erklärung des Berufungsklägers, es seien le- diglich (kranke) Eschen gefällt worden, da auf diesen fast ausschliesslich der Abraum von Nadelhölzer zu sehen ist. Aufgrund der grossen Menge des Abraums resp. der ge- fällten Bäume erscheinen pflegerische Massnahmen ausgeschlossen. Das Oberforst- amt des Kantons Appenzell I. Rh. stellte dem Berufungskläger den in Erwägung gezo- gene Entscheid zur Wiederherstellung und zum Schutz von Waldareal und auf Flächen mit aufgelockerter Bestockung auf der Liegenschaft B. vom 21. August 2018 zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs zu. In Ziff. 1 sollte der Berufungskläger dazu verpflich- tet werden, einen elektrischen Zaun um die abgeholzten Waldflächen und die aufgelo- ckerte Bestockung zu ziehen. Der Berufungskläger antwortete darauf mit E-Mail vom
24. August 2018 u.a., er begreife nicht, weshalb er etwas einzäunen müsse, da oben seien schon seit eh und je Kühe überall herumgelaufen. Er habe nicht im Sinn, einen Zaun zu erstellen. Dies bestätigt, dass das Vorhaben des Berufungsklägers darauf ab- zielte, Kühe auf der abgeholzten Fläche zu halten und die damit neu gewonnene Flä- che als Weidefläche zu nutzen. Diesen Eindruck vermag die am 3. September 2018 nachgereichte Stellungnahme nicht zu entkräften. Dessen ungeachtet entzog der Beru- fungskläger mit der Fällung der Bäume und übrigen Vegetation dem betreffenden Waldstück seine (Schutz-)Waldfunktion, was einer vollendenten Zweckentfremdung von Waldboden gleichkommt. Wie bereits ausgeführt, ist es dabei nicht relevant, ob sich der Wald in einem schlechten Zustand befand, da auch diese Bäume unter den Waldbegriff fallen. Auch ist nicht entscheidend, ob sich bereits wieder Vegetation auf natürlichem Weg bildet.
5.5. Der Berufungskläger beantragt, es sei eine Expertise über nötige Pflegemassnahmen an Wäldern, Weidwäldern und Hecken auf der Alp B. und die zweckmässige Art ihrer Durchführung einzuholen. Da die Pflege keine vollständige Entfernung der Vegetation beinhaltet, ist eine solche Expertise für das Verfahren unerheblich. Im Übrigen ist auf- grund des Ausgeführten ausgeschlossen, dass der Berufungskläger lediglich pflegeri- sche Massnahmen vornehmen wollte. Der Beweisantrag zur Einholung einer Expertise über nötige Pflegemassnahmen ist deshalb abzulehnen.
5.6. Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG verlangt die vorsätzliche Begehung der Tat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB erfordert Vorsatz das Vorliegen einer Wissens- sowie einer Wollenskom- ponente, welche sich beide auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale beziehen müssen, im konkreten Fall auf das Roden. Hinsichtlich der Wissenskomponente ge- nügt die sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Es bedarf daher keiner präzisen juris- tischen Subsumtion, es genügt vielmehr das Erfassen der Tatumstände in ihrem der rechtlichen Bedeutung korrespondierenden sozialen Bedeutungsgehalt (STRATHEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, 2011, § 9 N 71). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Berufungskläger als erfahrener Landwirt und Waldbesitzer um das Rodungsverbot resp. der Bewilligungspflicht wusste. So dürfte es zum Allgemeinwissen gehören, dass Waldflächen einen besonde- ren Schutz geniessen und selbst Eigentümer nicht ohne Einschränkungen darüber ver- fügen können, analog dem ebenfalls verbotenen Bauen ohne Bewilligung. Der Beru- fungskläger hat damit zumindest in Kauf genommen, mit der Fällung der Bäume ohne Bewilligung dem Waldboden einen anderen Zweck zuzuführen. Indem der Berufungs- kläger wusste, oder zumindest hätte erkennen und damit wissen müssen, dass es sich um Wald handelt und sich gegen das geschützte Rechtsgut, den Wald, entschieden hat, hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt (vgl. dazu BGE 135 IV 17 und BGE 130 IV 60). Der Berufungskläger hat damit sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hin- sicht den Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt. Da Art. 43 Abs. 1 lit. e WaG demgegenüber als Auffangtatbestand fungiert, kommt dieser nicht in Betracht.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesge- setz über den Wald vom 1. März 2022 ist demnach zu bestätigen (Ziff. 1.2.). Die Beru- fung ist abzuweisen.
6. 6.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).
6.2. Art. 42 Abs. 1 WaG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen bei einer Geldstrafe liegt zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.
Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt mittelleicht. Er hat zumindest in Kauf ge- nommen, dass durch das Fällen zahlreicher Bäume der Waldbestand dezimiert wird, und hat sich damit über die Waldgesetzgebung hinweggesetzt, um im Ergebnis seine Weidefläche zu vergrössern, was eigennützigen Zielen entspricht. Der Berufungskläger hat weder an den Einvernahmen während der Strafuntersuchung noch an den Befra- gungen an Schranken die Widerrechtlichkeit seines Handelns eingesehen noch auf- richtige Reue gezeigt. Er hat aber die Fällung der Bäume von Beginn an zugegeben und sich kooperativ gezeigt, was dem Berufungskläger positiv anzurechnen ist. Auch ist der Berufungskläger bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, weil keine vo- rangehenden Verstösse gegen die Waldgesetzgebung vorliegen oder andere Vorstra- fen bekannt sind. Die eher lange Verfahrensdauer von der Strafanzeige am 4. Juli 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil am 1. März 2022 ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren erscheint daher - auch un- ter den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsklä- gers - angemessen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 12-2022 vom 3. November 2022
3. BauG-Beschwerde (Zonenkonformität eines Bewirtschaftungswegs in der Landwirtschaftszone) Eine Weganlage, welche sich in einem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmä- ler von nationaler Bedeutung (BLN) erfassten Gebiet befindet und einzig zu Weideland führt, ist für den Alpbetrieb nicht betriebsnotwendig und es stehen ihr überwiegende Interessen der Schutzziele des BLN-Objekts entgegen (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 RPV).
Erwägungen: I.
1. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. X., welche in der Landwirtschaftszone L und in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfassten Ge- biet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) liegt.
2. Die Baukommission Inneres Land AI teilte mit Schreiben vom 23. August 2019 A. mit, ihr sei zur Kenntnis gebracht worden, dass auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baubewilligung ein Bewirtschaftungsweg erstellt worden sei. Sie forderte A. auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
3. A. reichte am 24. Oktober 2019 der Baukommission Inneres Land AI das nachträgliche Baugesuch betreffend Bewirtschaftungsweg ein.
4. Die Stiftung WWF Schweiz reichte am 14. November 2019 bei der Baukommission In- neres Land AI Einsprache gegen das nachträgliche Baugesuch von A. ein.
5. Das Bau- und Umweltdepartement erliess am 11. Mai 2020 folgenden Gesamtentscheid:
„1. Das Gesuch wird teilweise bewilligt. 2. Die Neuerstellung des Platzes um die Baute Kat. Nr. Y. ist zonenkonform und wird bewilligt (ca. 30 m, auf Plan als Weg bezeichnet). Der Platz ist, soweit möglich, zu begrünen. 3. Die Sanierung des schon länger bestehenden Weges wird bewilligt. Der Weg ist auf der ganzen Länge zu begrünen. 4. Die Verlängerung über den im Zonenplan eingezeichneten Teil des Wegs hinaus wird nicht bewilligt (neuer Teil des Weges im Westen). 5. Die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz, Postfach, 8010 Zürich, vertreten durch den WWF Appenzell, Merkurstrasse 2, Postfach 2341, 9001 St.Gallen, wird teil- weise gutgeheissen. 6. Die Baubewilligungsbehörde wird aufgefordert, die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes im Sinne der Erwägungen unter Androhung der Ersatzvor- nahme zu verfügen und dem Bau- und Umweltdepartement den Abschluss und Aus- gang des Verfahrens zu melden.“
6. Die Baukommission Inneres Land AI lehnte mit Verfügung vom 28. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Verlängerung über den im Zonenplan eingezeichneten Weg hinaus ab. Sie verpflichtete A. unter Androhung der Ersatzvor- nahme im Säumnisfall auf seine Kosten, auf dem ohne Bewilligung erstellten Wegab-
schnitt innert zehn Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung den gesetzlichen bzw. ur- sprünglichen Zustand wiederherzustellen. Für die Neuerstellung des Platzes um die Baute Kat. Nr. Y. und die Sanierung des schon länger bestehenden Weges (im Zonen- plan mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet und in den alten Orthofotos erkennbar) hat sie unter der Auflage der Begrünung die nachträgliche Bewilligung erteilt.
7. Der Rechtsvertreter von A. erhob am 12. Juni 2020 gegen die Verfügung der Baukom- mission Inneres Land AI vom 28. Mai 2020 und den Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 11. Mai 2020 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Re- kurs.
8. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 8. Juni 2021 (Prot. Nr.
573) den Rekurs von A. ab.
Im Wesentlichen führte sie an, der Rekurrent habe nicht dargelegt, weshalb für die Be- wirtschaftung von Weiden eine befestigte Weganlage erforderlich sei. Vielmehr habe er die von ihm bewirtschafteten Flächen bereits vor der strittigen Erweiterung gegen Wes- ten über den damals schon bestehenden Weg erreichen können. Insbesondere könne er weiterhin direkt von der Strasse auf das unmittelbar nördlich an die Strasse angren- zende Wiesland fahren. Es stehe ihm also für Flächen, bei denen der Maschineneinsatz von Bedeutung sei (Mähflächen), bereits ein Weg für die zeitgemässe Bewirtschaftung zur Verfügung. Auf Weiden sei der Bedarf nach maschineller Bewirtschaftung deutlich tiefer als auf Wiesen. Die für das Ausbringen von Gülle und Mist eingesetzten Fahrzeuge müssten ohnehin geländegängig sein, da die Gülle oder der Mist in aller Regel nicht vom Bewirtschaftungsweg aus auf die Weideflächen ausgetragen, sondern dafür auf die Weide gefahren werde. Der Rekurrent mache denn auch nicht geltend, er benötige die Weganlage, um direkt von ihr aus Gülle oder Mist auszubringen, das heisse zu versprit- zen. Ohne Bewirtschaftungsweg verlängere sich zwar die Strecke, auf der über Weide- flächen bis zum Ausbringungsort gefahren werden müsse. Die Belastung des Weidebo- dens durch Fahrzeuge auf dieser Strecke halte sich jedoch in Grenzen. Die Verlänge- rung des Bewirtschaftungswegs sei deshalb für die zeitgemässe Bewirtschaftung nicht notwendig.
Trittschäden könnten ohne die neu erstellte Weganlage nur soweit anfallen, als das Vieh sich mangels Weganlage auf der Weidefläche bewegen müsse, das heisse auf einer Strecke von etwas über 100m. Die dadurch potentiell geschädigte Fläche erreiche im Vergleich zur Gesamtfläche aller Weiden auf der Liegenschaft Nr. X. (die Weidefläche mache knapp 8ha der gesamten Grundstücksfläche von gut 11ha aus) keinen Umfang, der den Bewirtschaftungsweg als betriebsnotwendig erscheinen liesse.
Dass der Weg notwendig sei, hätte die Landwirtschaftliche Beratung des Land- und Forstwirtschaftsdepartements in ihrer Stellungnahme zum Bewirtschaftungsweg vom
3. April 2020 indessen nicht festgehalten. Für eine Bewilligung genüge es nicht, dass die mechanische Bewirtschaftung mit einem Bewirtschaftungsweg verbessert und Trittschä- den abnehmen würden. Standortkonform sei die Weganlage nur, wenn sie betriebsnot- wendig sei, was sie aber nicht sei.
Der Bewirtschaftungsweg liege in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Na- turdenkmäler (BLN) erfassten Gebiet. Auf den Fotos, die den Baugesuchsunterlagen
beiliegen würden, und auf dem Luftbild von 2019 seien massive Geländeeingriffe sicht- bar. Für den neu erstellten Teil würden die Interessen des Landschaftsschutzes über- wiegen, weshalb neben der fehlenden Zonenkonformität eine zweite Bewilligungsvo- raussetzung fehle. Der Sanierung des 2001 erstellten Wegstücks könne nur dann zuge- stimmt werden, wenn es weniger stark in Erscheinung trete, weshalb es zu begrünen sei.
Die strittige Weganlage sei nie zonenkonform gewesen und sei auch nie bewilligt worden. Der Status einer rechtmässig bestehenden Baute oder Anlage könne auch nicht durch Zeitablauf ersessen werden. Es könne auch nicht mehr von einer teilweisen Änderung ausgegangen werden, da das Bundesgericht die Regel von Art. 42 Abs. 2 RPV, wonach Erweiterungen 30% des Bestehenden nicht überschreiten dürften, auch auf Strassenan- lagen anwende und dieser Anteil hier überschritten werde. Art. 24c RPG sei somit nicht anwendbar.
Beim ausserhalb der Bauzone liegenden, nicht bewilligten Bewirtschaftungsweg von über 100m Länge könne nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung von den ge- setzlichen Vorschriften gesprochen werden. Da der Rekurrent den Weg erstellt habe, ohne um eine Bewilligung nachzusuchen, müsse er in Kauf nehmen, dass die Baukom- mission Inneres Land Al zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ord- nung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöh- tes Gewicht beimesse. Die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweise sich deshalb als verhältnismässig.
9. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerde- führer) am 25. August 2021 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, der Rekurs- entscheid der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. vom 8. Juni 2021 (Nr. 573) sei aufzuheben, die kantonale Bewilligung gemäss Art. 25 RPG und die Bau- bewilligung für die Sanierung und die Erweiterung eines Bewirtschaftungswegs auf der Parzelle Nr. X. seien uneingeschränkt zu erteilen, eventualiter sei von der Wiederher- stellung des gesetzlichen Zustandes abzusehen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts, Abteilung Verwal- tungsgericht, an die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell I.Rh. und der Baukommission Inneres Land AI.
(…)
14. Die Verfahrensbeteiligten wurden auf Antrag des Beschwerdeführers am 29. November 2021 zur öffentlichen Verhandlung vom 15. März 2022 vorgeladen. Dieser Termin wurde aus zureichenden Gründen, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor- brachte, abgesagt und auf den 25. Mai 2022 neu angesetzt.
15. An der Verhandlung vom 25. Mai 2022 nahmen der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter sowie der Vertreter des WWF Appenzell teil.
(…)
III.
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, um sein Landwirtschaftsland zeitgemäss, angemessen und nach den heutigen Grundsätzen rationell bewirtschaften zu können, benötige er den Bewirtschaftungsweg. Damit müsse das Kulturland mög- lichst wenig befahren werden, wenn er Heu einbringen, Weiderückstände entfernen, Dünger (Mist, Gülle im Schleppschlauchverfahren) ausbringen, Transporte auf die Weide ausführen, Unkraut mähen und den Tieren allenfalls Wasser bringen müsse. Zu- dem diene der Weg dem Viehtrieb, damit im Kulturland Trittschäden reduziert würden. Das Landschaftsbild im Gebiet der Innerrhoden Alpen bleibe nur erhalten, wenn sie auch bewirtschaftet würden. Präjudizielle Auswirkungen gebe es nicht, da der Bewirtschaf- tungsweg lediglich neu eingekiest und nicht erweitert worden sei. Angesichts der zahl- reichen Vorteile des Wegs für die Bewirtschaftung der Alp sei er als betriebsnotwenig im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 RPV zu beurteilen.
Der Bewirtschaftungsweg beeinträchtige das Landschaftsbild nicht in dem von der Vo- rinstanz behaupteten Umfang und wirke sich keineswegs störend aus. Von massiven Geländeeingriffen könne nicht die Rede sein. Überwiegende Interessen, welche der Sa- nierung des Bewirtschaftungswegs entgegenstehen würden, ergäben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Standeskommission und seien auch sonst nicht ersichtlich. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baube- willigung erfüllt.
1.2. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert wer- den (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG).
In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Bewilligung für Bau- ten oder Anlagen in der Landwirtschaftszone darf nur erteilt werden, wenn unter ande- rem: a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entge- genstehen (Art. 34 Abs. 4 RPV).
Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bun- des wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jeden- falls aber unter Einbezug der Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnah- men die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).
1.3. Weganlagen und Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkon- form, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionel- len Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwen- dig und nicht überdimensioniert sind. Dies folgt aus dem Ziel, die Landwirtschaftszone weitgehend von Überbauungen freizuhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 4.3; 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4; RUCH/MUGGLI, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art.16a N 10, 47, 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach ob-
jektiven Kriterien. Nötig sind Betriebsbauten, wenn sie den objektiv erforderlichen Ar- beitsvorgängen dienen. Es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankom- men. Die Notwendigkeit hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art der Produk- tion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. Generell ist ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzu- wirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_226/2008 vom 21. Januar 2009 E. 4.2; 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.1; 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5; RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art.16a N 48).
Der Standort und die Ausgestaltung einer zonenkonformen Anlage dürfen zudem keine überwiegenden Interessen verletzen. Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschafts- und Biotopschutzes. Schonung der Landschaft heisst quantitativ, den Landschaftsraum weiträumig von Bauten und Anlagen freizuhalten. Qualitativ verlangt der Grundsatz, den ästhetischen und ökologischen Wert der Landschaft zu bewahren und wo nötig wiederherzustellen. Verpönt bleibt allemal der achtlose Landschaftskonsum. Als naturnahe Landschaften gelten Gebiete, die von menschlichen Eingriffen noch vergleichsweise geringfügig betroffen sind. Sie sind in Be- stand möglichst ungeschmälert zu erhalten (vgl. TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 N 51, 55, 60). Selbst wenn also ein Standort für eine Baute objektiv begründbar ist, können ihm überwiegende Inte- ressen entgegenstehen. Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 RPV kann bis zur Verweigerung der Baubewilligung führen (vgl. RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art.16a N 56).
Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeu- tung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmä- lerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Nach der Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedro- hungen begegnet werden soll". Gestützt auf die zitierte Botschaft unterscheidet die Rechtsprechung schwere Eingriffe, d.h. umfangreiche, nicht rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen von leichten Eingriffen, die nur mit einem geringfügigen Nachteil für das Schutzziel verbunden sind. Schwere Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges Interesse gerechtfertigt wer- den; dieses Interesse muss von nationaler Bedeutung sein. Leichte Eingriffe sind zuläs- sig, wenn sie im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen. Zudem dürfen bei solchen Einzeleingriffen, die für sich allein (nur) mit leichten Nachteilen ver- bunden sind, nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein, die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen Ergebnis führen. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass das Schutzobjekt die grösstmögliche Schonung erfährt, d.h. dass der Eingriff soweit möglich minimiert wird und sich das Pro- jekt in Ausmass und Gestaltung an die unumgänglich notwendigen Mindestmasse hält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1). Der geplante Eingriff darf nicht weitergehen, als dies zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, und es dürfen keine ungeeigneten oder überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden. Dem Erhaltungsinteresse muss zusätzliches Gewicht verliehen werden (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2019, Art. 6 N 8 ff.). Bei der Beurteilung eines Eingriffs in ein BLN-Objekt ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehaltes auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den Schutzzielen zu messen, die den
Beschreibungen der Inventarobjekte entnommen werden können (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.3).
1.4. Wie die verfügende Behörde und die Vorinstanz zu recht ausführten, ist der vom Be- schwerdeführer neu errichtete Bewirtschaftungsweg, welcher einzig zu Weideland führt, nicht für den Alpbetrieb notwendig. So werden die Alpweiden in der Regel mit dem dort anfallenden Mist gedüngt, sie stellen jedoch kein Kulturland im eigentlichen Sinn dar und bedürfen nicht derselben Pflege wie Wiesen, welche geheut und geemdet und mit Gülle gedüngt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Alpweide güllen würde, würde er dies wohl kaum einzig vom strittigen Bewirtschaftungsweg aus tun, was mit der Schleppschlauchvariante ohnehin nicht möglich wäre. Die Weiderückstände und das Unkraut sind ohnehin, sofern dies nicht mit Handmähgeräten erfolgt, mit geländegängi- gen Maschinen zu entfernen. Inwiefern die Alp, welche von den Tieren geweidet wird, noch geheut werden solle, ist nicht nachvollziehbar. Auch hat der Beschwerdeführer nicht begründet, was er auf die Alpweiden zu transportieren hat. So gibt es am Ende des neu errichteten Bewirtschaftungswegs keinen Stall, in welchem z.B. Heu für das Vieh auf der Weide aufbewahrt werden könnte. Allfälliges Wasser kann an die Stelle gebracht werden, an der die nachträglich bewilligte Strasse aufhört. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer gerade bei nasser Witterung oder Schnee auf die Alp- weiden fahren muss. Da somit die Alpweide auch ohne intensive Nutzung von landwirt- schaftlichen Maschinen bewirtschaftet werden kann, hält sich deren Belastung auch in Grenzen. Die Argumentation mit den Trittschäden ist nicht stichhaltig, werden doch Alp- weiden von Tieren zur direkten Nahrungsaufnahme genutzt, was zwangsläufig auch Tritte im Gelände ergibt – vielmehr geht durch die neu erstellte Strasse gar Weidefläche verlustig. Weshalb das Vieh regelmässig hin- und hergetrieben werden muss, begründet der Beschwerdeführer nicht und macht folglich auch nicht geltend, dass er Milchkühe auf der Alp habe, welche täglich zu den Gebäuden zum Melken geholt und somit grössere Trittschäden als durch Bestossung der Alp einzig durch Jungvieh entstehen würden. Schliesslich ist der Stellungnahme des Land- und Forstwirtschaftsdepartements vom
3. April 2020 gegenüber dem Bau- und Umweltdepartement nicht zu entnehmen, dass sich seine Aussage, ein fester Weg sei für die Bewirtschaftung der Weide und Wiese auf der Alp eine Verbesserung des Tierwohls, der Bewirtschaftung und der Qualität der Weide, nicht nur auf den nachträglich bewilligten, sondern auch auf das strittige, neu errichtete Wegstück bezieht. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Schotter das Risiko von Klauenproblemen steigere, womit eine Verbesserung des Tierwohls nicht ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer konnte folglich keine objektiv erforderlichen Ar- beitsvorgänge aufzeigen, denen der neu erstellte und nicht bewilligte Teil der Weganlage dienen sollte. Eine Bewirtschaftung und Bestossung der Alp und somit die Pflege des Landschaftsbilds der Innerrhoder Alpen kann auch ohne die strittige Weganlage zeitge- mäss erfolgen. Der neu erstellte Bewirtschaftungsweg ist somit nicht betriebsnotwendig.
1.5. Der strittigen Weganlage stehen zudem überwiegende Interessen entgegen: Diese be- findet sich in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von na- tionaler Bedeutung (BLN) erfassten Gebiet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) und somit in einer besonders schützenswerten Landschaft. Dieses Gebiet ist ungeschmälert zu erhalten oder jedenfalls grösstmöglich zu schonen. In die- sem Gebiet gelten unter anderem folgende Schutzziele: Die prägenden natürlichen und kulturgeschichtlichen Landschaftsstrukturen und -elemente, die natürlichen und natur-
nahen Lebensräume in ihrer Unberührtheit und räumlichen Vernetzung sowie die stand- ortangepasste landwirtschaftliche Nutzung der Sömmerungsgebiete und Heimweiden sind zu erhalten. Den in den Akten befindlichen Fotos kann entnommen werden, dass der neu erstellte Bewirtschaftungsweg in seinem Ausmass und seiner Gestaltung mit Abgrabungen einen schwerwiegenden Eingriff in die landschaftliche Eigenart des Alpge- biets darstellt, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann. Er ist nicht mit den Schutzzielen des BLN-Objekts vereinbar und ein mindestens gleichwertiges Inte- resse des Beschwerdeführers wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Selbst wenn jedoch die strittige Weganlage lediglich als leichter Eingriff in das BLN-Ob- jekt bewertet würde, hätte sie eine negative Präjudizwirkung, indem auch auf vielen an- deren Alpen die Notwendigkeit solcher Bewirtschaftungswege gefordert würde.
2. 2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bestandesschutz nach Art. 24c RPG. Es gebe keine Hinweise, dass der Bewirtschaftungsweg vor dem Jahr 2002 ohne entsprechende Bewilligung erstellt worden sei, weshalb auch die Erneuerung dieses Wegs zu bewilligen sei.
2.2. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Be- hörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG).
2.3. Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Anlage dann, wenn der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumen- tiert hat (vgl. MUGGLI, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N 16).
2.4. Den Luftbildaufnahmen der swisstopo von der Alp X. aus den Jahren 1978, 1983 und 1996 sowie den Orthofotos aus den Jahren 2001 und 2013 kann zweifelsfrei entnommen werden, dass in der Vergangenheit der Bewirtschaftungsweg einzig in der im Zonenplan eingezeichneten Länge errichtet und auch unterhalten war. Ein weiterer Weg ist nicht erkennbar. Dies korrespondiert auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in sei- nem nachträglichen Baugesuch, dass er einen Teil des Bewirtschaftungswegs neu er- stellt habe, und dem beigelegten Grundbuchplan, auf welchem einzig der nachträglich bewilligte Bewirtschaftungsweg mit einer Länge von 150m aufgeführt ist. Mit Durchfüh- rung eines Augenscheins könnten keine neuen Erkenntnisse zur Situation vor der stritti- gen Wegerrichtung gewonnen werden. Auf eine Sondage zur Abklärung eines vor Er- richtung des nicht bewilligten Wegabschnitts bestehenden Wegkoffers kann ohnehin verzichtet werden: So ist auf den Luftbildaufnahmen jedenfalls kein Weg zu erkennen. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht dokumentieren, dass ein ununterbrochenes Interesse an der Nutzung eines allenfalls früher bestehenden Bewirtschaftungswegs be- standen hatte, zumal dieser nicht angemessen unterhalten worden ist. Es braucht des- halb nicht geprüft zu werden, ob damals eine Bewilligung zur Errichtung des strittigen Wegstücks vorlag. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass ihm von Ämtern wie dem Grundbuchamt oder dem Landesarchiv auf sein Ersuchen hin Unterla- gen, welche einen früheren Bestand des Bewirtschaftungswegs beweisen könnten, vor-
enthalten wurden. Indizien eines vor dem Jahr 2002 bewilligten Weges konnte der Be- schwerdeführer nicht vorbringen. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf den Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG berufen.
3. 3.1. Der Beschwerdeführer erachtet einen Rückbau der Strasse als unverhältnismässig. So stelle das Neueinkiesen eines bestehenden Bewirtschaftungswegs keinen massiven Eingriff in das Landschaftsbild dar. Durch den Rückbau des Wegs würde die Gefahr bestehen, dass Kulturland durch das Befahren mit schweren Maschinen und wegen Tritt- schäden des Viehs geschädigt werde. Zudem entstünden dem Beschwerdeführer Auf- wand und Kosten, denen kein erkennbarer Nutzen gegenüberstehe.
3.2. Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung erstellt werden, verfügt die Baubewil- ligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 88 Abs. 1 BauG).
3.3. Ohne Baubewilligung errichtete oder geänderte Bauten oder Anlagen, die auch nach- träglich nicht bewilligt werden können, sind sowohl formell als auch materiell rechtswid- rig. In solchen Fällen sind die zuständigen Behörden grundsätzlich zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet, um die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu garantieren (vgl. BGE 136 II 359 E. 6).
Beim Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Rechts und dem privaten Interesse am Erhalt von geschaffenen Vermögenswerten abzuwägen. Erheblich und in der Regel überwiegend ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung bei einer Verletzung des fundamentalen Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie bei widerrechtlichen Bauten in Schutzgebieten. Erhebliche Kosten sind in der Regel kein Hindernis für eine Wiederherstellung. Diese kann nur unterbleiben, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt und die Abweichung vom rechtlich Zulässigen geringfügig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_143/2015 vom 13. November 2015 E. 2.3 bis 2.4; 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.3.2; MUGGLI, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 35).
3.4. Die vom Beschwerdeführer ohne Bewilligung vorgenommene Erweiterung des Bewirt- schaftungswegs stellt nicht nur eine geringfügige Abweichung, sondern eine schwerwie- gende Verletzung eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar, nämlich des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Den in den Akten liegenden Fotos kann entnommen werden, dass mit der ausgebauten Strasse ein tiefer Einschnitt in die Land- schaft vorgenommen wurde. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Weg im Bun- desinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfassten Gebiet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) liegt. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist unter diesen Umständen gross. Dem stehen einzig die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten als private Interessen, welche er jedoch nicht bezifferte, entgegen. Diese werden von den öffentli- chen, für die Wiederherstellung sprechenden Interessen des Landschaftsschutzes und der grundsätzlichen Freihaltung der Landwirtschaftszone von Bauten und Anlagen er- heblich übertroffen. Die gesetzte Frist zur Wiederherstellung von zehn Monaten ab Rechtskraft der Verfügung erscheint zudem als angemessen.
Die von der Baukommission Inneres Land AI erfolgte Interessenabwägung und die da- rauf verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind somit verhältnismäs- sig.
4. 4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, durch eine Begrünung des nachträg- lich bewilligten Bewirtschaftungswegs würde insbesondere bei nasser Witterung oder Schnee die Befahrbarkeit des Wegs unnötig erschwert.
4.2. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er den bewilligten Bewirtschaftungsweg dann mit Maschinen zu befahren hat, wenn seine Alp nass oder verschneit ist. Überdies ist den Höhenlinien im Geoportal zu entnehmen, dass der Weg keine grösseren Stei- gungen aufweist. Der Vorteil der Begrünung, nämlich dass dadurch der Weg, welcher im BLN-Gebiet liegt, weniger einschneidend wirkt, überwiegt jedenfalls dem Nachteil der zeitweise eingeschränkten Befahrbarkeit. Die Auflage, den bewilligten Bewirtschaftungs- weg zu begrünen, ist demnach nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 8. Juni 2021 zu bestätigen.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 13-2021 vom 25. Mai 2022
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 1C_589/2022 vom 4. Juli 2023 abgewiesen.