Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mai 2024 sowie einen bis zum 30. April 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 32'358.90 betrieben.
E. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 2'220.00 (inkl. den Kosten für die Begrün- dung des Entscheides) wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vor- schuss verrechnet. Er hat dem Gericht Fr. 1'110.00 nachzuzahlen.
E. 2.1 Die Berufung enthält keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Vielmehr wiederholt der Kläger nach seiner Darstellung des Sachverhalts (Berufung S. 4-5) seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Begründung (Berufung S. 5-10), welche wie er selbst zutreffend festhält, "wörtlich aus der Klage entnommen" ist (Berufung S. 5). Was der Kläger schliesslich unter der Überschrift "Ergänzende Be- gründung zu Sachverhalten nach der Klageeinreichung" (Berufung S. 10-
12) ausführt, beschränkt sich auf die Thematik der Namensschreibweise bzw. auf die nicht nachvollziehbare Unterscheidung zwischen einer nur dem Handelsrecht zugänglichen "Kaufmannsperson" und einer "künstli- chen Person". Soweit der Kläger eine Rechtsverweigerung geltend macht, da die Vorinstanz sich nicht mit seinen diesbezüglichen Ausführungen aus- einandergesetzt habe, ist hierauf, mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. III.1) nicht einzugehen, da dies als querulatorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO einzustufen ist (vgl. statt vieler: Urteile des Bun- desgerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 5A_527/2023 vom
18. Juli 2023 E. 2 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2).
- 4 -
E. 2.2 Auch kann keine über die gesetzliche Frist hinausgehende Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden. Dadurch könnte zwar das Fehlen der Unterschrift behoben werden, jedoch erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist, wenn ein Antrag und eine Begründung auch nicht im Ansatz vor- handen sind (GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 132 ZPO). Nach dem Wortlaut bezieht sich Art. 132 Abs. 1 ZPO lediglich auf formelle Mängel (Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4). Die Nachfrist kann somit nur der Klärung von Widersprüchen und Unklarheiten und nicht der inhaltlichen Ergänzung einer Eingabe dienen (Urteil des Bundesge- richts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1). Unzulänglichkeiten be- treffend das Rechtsbegehren sowie eine ungenügende Begründung stellen somit keine korrigierbaren Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar (BGE 137 III 617 E. 6.4; 134 II 244 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4).
E. 2.3 Nach dem Dargelegten erfüllt die Eingabe des Klägers die Rechtsmittelvo- raussetzungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Berufung – in Anwen- dung von Art. 312 Abs. 1 ZPO (zweiter Satzteil) – ohne Zustellung zur Be- rufungsantwort an die Gegenpartei – nicht einzutreten ist.
E. 2.4 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das in der Berufung gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 15'215.25.
- 6 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 18. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler
E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 15'215.25 beläuft sich die zu erhebende Grundgebühr für das oberge- richtliche Verfahren auf gerundet Fr. 2'220.00 (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Angesichts des geringen Aufwands rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 3 GebührD zu re- duzieren und auf Fr. 1'000.00 festzusetzen.
E. 3.2 Dem Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwach- sen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
- 5 - Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2026.20 (VZ.2025.32) Entscheid vom 18. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Kläusler Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchkG
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Beklagte hat den Kläger mit Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ auf eine Forderung von Fr. 15'215.25 zuzüglich Zins zu 3.5% seit
1. Mai 2024 sowie einen bis zum 30. April 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 32'358.90 betrieben. 2. 2.1. Am 10. November 2025 reichte der Kläger eine Klage beim Bezirksgericht Bremgarten ein und stellte folgende Rechtsbegehren: " - Im gesamten Verfahren sei jegliche Verfügung oder Korrespondenz usw. an die urkundlich nachweisbare Person "A._____" zu richten, in Übereinstimmung mit Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO in Verbindung mit dem Personenstandsregister bzw. den dort geführten Daten gemäss Art. 39 ZGB und Art. 8 ZStV.
- Es sei festzustellen, dass gegen den Kläger keine Forderung besteht. Alle verbundenen Einträge im Betreibungsregister seien zu löschen.
- Der Klage sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Sämtliche Be- treibungshandlungen seien zu sistieren." 2.2. Mit Klageantwort vom 29. Dezember 2025 beantragte der Beklagte die Ab- weisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2026 eröffnete der Prä- sident des Bezirksgerichts Bremgarten den Parteien folgenden Entscheid (hier wiedergegeben in der Formulierung gemäss dem begründeten Ent- scheid) mündlich: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'220.00 (inkl. den Kosten für die Begrün- dung des Entscheides) wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vor- schuss verrechnet. Er hat dem Gericht Fr. 1'110.00 nachzuzahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 24. März 2026 zugestellten begründeten Entscheid er- hob der Kläger am 23. April 2026 Berufung und beantragte:
- 3 - " - Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung auf den Pfändungsverlauf (Betreibungsamt Q._____, Betreibungsnummer aaa) zu gewähren.
- Die Entscheidziffern 1-3 seien aufzuheben. Im Ergebnis sei die Forde- rung der Beklagten abzuerkennen und die ursprüngliche Klage vor Be- zirksgericht gutzuheissen.
- Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Durchführung ei- nes korrekten Verfahrens mit der korrekten natürlichen Person als Ver- fahrenspartei zurückzuweisen." 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen, jedoch keine Berufungs- antwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezo- gen auseinanderzusetzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). 2. 2.1. Die Berufung enthält keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Vielmehr wiederholt der Kläger nach seiner Darstellung des Sachverhalts (Berufung S. 4-5) seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Begründung (Berufung S. 5-10), welche wie er selbst zutreffend festhält, "wörtlich aus der Klage entnommen" ist (Berufung S. 5). Was der Kläger schliesslich unter der Überschrift "Ergänzende Be- gründung zu Sachverhalten nach der Klageeinreichung" (Berufung S. 10-
12) ausführt, beschränkt sich auf die Thematik der Namensschreibweise bzw. auf die nicht nachvollziehbare Unterscheidung zwischen einer nur dem Handelsrecht zugänglichen "Kaufmannsperson" und einer "künstli- chen Person". Soweit der Kläger eine Rechtsverweigerung geltend macht, da die Vorinstanz sich nicht mit seinen diesbezüglichen Ausführungen aus- einandergesetzt habe, ist hierauf, mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. III.1) nicht einzugehen, da dies als querulatorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO einzustufen ist (vgl. statt vieler: Urteile des Bun- desgerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 5A_527/2023 vom
18. Juli 2023 E. 2 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2).
- 4 - 2.2. Auch kann keine über die gesetzliche Frist hinausgehende Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden. Dadurch könnte zwar das Fehlen der Unterschrift behoben werden, jedoch erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist, wenn ein Antrag und eine Begründung auch nicht im Ansatz vor- handen sind (GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 132 ZPO). Nach dem Wortlaut bezieht sich Art. 132 Abs. 1 ZPO lediglich auf formelle Mängel (Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4). Die Nachfrist kann somit nur der Klärung von Widersprüchen und Unklarheiten und nicht der inhaltlichen Ergänzung einer Eingabe dienen (Urteil des Bundesge- richts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1). Unzulänglichkeiten be- treffend das Rechtsbegehren sowie eine ungenügende Begründung stellen somit keine korrigierbaren Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar (BGE 137 III 617 E. 6.4; 134 II 244 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4). 2.3. Nach dem Dargelegten erfüllt die Eingabe des Klägers die Rechtsmittelvo- raussetzungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Berufung – in Anwen- dung von Art. 312 Abs. 1 ZPO (zweiter Satzteil) – ohne Zustellung zur Be- rufungsantwort an die Gegenpartei – nicht einzutreten ist. 2.4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das in der Berufung gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 15'215.25 beläuft sich die zu erhebende Grundgebühr für das oberge- richtliche Verfahren auf gerundet Fr. 2'220.00 (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Angesichts des geringen Aufwands rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 3 GebührD zu re- duzieren und auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. 3.2. Dem Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwach- sen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
- 5 - Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 15'215.25.
- 6 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 18. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler