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ZSU.2025.96 / ZSU.2026.151

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2025.96 / ZSU.2026.151

Ag Zivilgericht · 2026-06-10 · Deutsch AG
Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositiv- Ziff. 3 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom

20. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 3.

E. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten und der Klägerin je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'859.15 zu bezahlen.

- 28 -

E. 1.3 Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 393 E. 4). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). Macht ein Gesuchsteller in Bezug auf ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege seine Mittellosigkeit geltend, genügt dessen blosses Glaubhaftmachen indessen nicht. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers muss dem Richter im Ergebnis vielmehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 887 f. mit Hinweisen).

E. 2 Streitgegenstand Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die persönlichen Unterhaltsbeiträge an den Beklagten (angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziff. 3) sowie der Prozesskostenvorschuss und die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 4).

E. 3 Unterhalt

E. 3.1 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchgegner an seinen persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen:

- bis 31. Dezember 2024: Fr. 2'480.00

- von 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025: Fr. 3'160.00

- von 1. August 2025 bis 30. September 2025: Fr. 3'190.00

- ab 1. Oktober 2025: Fr. 2'850.00

E. 3.2 Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden durchschnittlichen Nettoeinkünften pro Monat: Gesuchstellerin: Fr. 6'852.05 von 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2025 Fr. 5'867.05 ab 1. August 2025 Gesuchgegner: Fr. 0.00 von 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 Fr. 1'522.00 ab 1. Oktober 2025

E. 3.3 Unterhalt vor Trennung

E. 3.3.1 Es ist unstrittig, dass der Beklagte die eheliche Liegenschaft per Ende September 2024 verlassen hat und die Parteien seither getrennt leben (vgl. Berufung Rz. 10; Berufungsantwort Rz. 7). Sowohl vor Vorinstanz als auch mit Berufung verlangt der Beklagte indessen bereits ab Februar 2024 und somit auch bereits für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen (Berufungsbegehren Ziff. 1).

E. 3.3.2 Während des ehelichen Zusammenlebens setzt der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge der Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 163 und 278 ZGB) fest (Art. 173 Abs. 1 ZGB). Die Leistungen können dabei für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Leben die Eheleute zusammen, bilden sie eine Wirtschaftsgemeinschaft. Der Unterhaltsanspruch findet daher seine Grenze an der Lebenshaltung, auf die sich die Eheleute geeinigt haben. Für die Bemessung des Geldbetrages kann nicht auf die üblichen Berechnungsmethoden zur Bemessung eines Unterhaltsbeitrages bei Getrenntleben (vgl. dazu E. 3.2 hiervor) abgestellt werden. Kein Ehegatte kann sodann verlangen, dass die gesamten Einkünfte aufgeteilt werden. Ein Überschuss fällt vielmehr demjenigen Ehegatten zu, der sie mit seinem Einkommen erzielt hat (GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 173 ZGB). Die rückwirkende Zusprechung von Unterhalt für die Zeit des Zu- sammenlebens setzt zudem implizit voraus, dass der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, N. 23 zu Art. 173 ZGB unter Hinweis auf BGE 115 II 201 E. 4a). Dies ist vom Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, im summarischen Eheschutzverfahren glaubhaft zu machen (Art. 8 ZGB, oben E. 1.3). Hat sich der klagende Ehegatte während Monaten oppositionslos mit den ausgerichteten Beiträgen abgefunden, muss zudem geprüft werden, ob in diesem Verhalten nicht ein Verzicht auf die Differenz zwischen geschuldetem und ausgerichtetem Betrag zu erblicken sei (GÖKSU, a.a.O., N. 6 zu Art. 173 ZGB).

- 9 -

E. 3.3.3 Der Beklagte legte weder vor Vorinstanz noch in seiner Berufung

substantiiert, geschweige denn glaubhaft, dar, inwiefern er während des

Zusammenlebens seine bisherigen Lebenshaltungskosten nicht hätte

mittels eigenen Einkommens oder mittels Verwendung des Einkommens

der Klägerin decken können. So hat er mit keinem Wort dargelegt, inwiefern

die Klägerin, welche beispielsweise unstrittig durchwegs für die

Wohnkosten der ehelichen Wohnung aufgekommen ist, während der Zeit

des Zusammenlebens ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sein

soll. Der Beklagte brachte vor Vorinstanz zur Begründung des von ihm

geforderten Unterhaltsbeitrags während des Zusammenlebens (Februar

bis September 2024) gerade nicht vor, dass ihm zur Deckung seiner

Lebenshaltungskosten während des Zusammenlebens keine Mittel

(insbesondere solche der Klägerin) zur Verfügung gestanden hätten.

Allfällige entsprechende Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren

sind verspätet (vgl. oben E. 1.1). Vor diesem Hintergrund gelingt es dem

diesbezüglich beweisbelasteten Beklagten nicht, glaubhaft zu machen

(vgl. oben E. 1.3), dass die Klägerin während des Zusammenlebens ihrer

Unterhaltspflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen wäre. Dazu

kommt, dass der Beklagte ohnehin auch nicht darlegt, inwiefern ab Februar

2024 Änderungen in Bezug auf die während des Zusammenlebens gelebte

Aufteilung bzw. Verwendung des Gesamteinkommens der Parteien

eingetreten sein sollen. Mangels entsprechender Ausführungen ist

vielmehr davon auszugehen, dass dem Beklagten in den letzten Jahren

des ehelichen Zusammenlebens – mithin vor und nach Februar 2024 –

durchwegs gleiche finanzielle Mittel zur Verfügung standen, weshalb von

einem Verzicht auf höhere als ihm bereits ausgerichtete Beiträge während

des Zusammenlebens auszugehen ist. Das Begehren des Beklagten, ihm

sei ab Februar 2024 bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft

bzw. bis zur Trennung der Parteien (Ende September 2024) Unterhalt

zuzusprechen, wurde von der Vorinstanz im Ergebnis deshalb zu Recht

abgewiesen.

E. 3.4 Unterhalt nach Trennung

E. 3.4.1 Phasenbildung Für die Unterhaltsberechnung nach der Trennung der Parteien wird von folgenden Phasen ausgegangen: Phase 1: 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 (ab Auszug Beklagter aus ehelicher Liegenschaft; vgl. E. 3.3.1 oben) Phase 2: 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 (ab Umzug Beklagter in die D._____; vgl. E. 3.4.5.1 f. unten) Phase 3: 1. August 2025 bis 30. September 2025

- 10 - (ab Abschluss Lehre D._____; vgl. E. 3.4.4.4 unten) Phase 4: Ab 1. Oktober 2025 (ab IV-Rente Beklagter; vgl. E. 3.4.3.1 unten)

E. 3.4.2 Lebensprägung Soweit die Klägerin aus ihren Vorbringen, wonach zwischen den Parteien nie eine Vereinbarung bestanden habe, gemäss welcher sich der Beklagte während der Ehe in keiner Art und Weise an den häuslichen Pflichten beteiligen und kein Einkommen beisteuern müsse bzw. nur versuchen müsse, eine IV-Rente zu erhalten (Berufungsantwort Rz. 25 und 28), ableiten will, dass keine Lebensprägung der Ehe und bereits aus diesem Grund auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts kein Anspruch des Beklagten auf Ehegattenunterhalt bestehe, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage der Lebensprägung einzig beim nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB relevant, während bei der Festlegung von Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren beide Ehegatten einen Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung haben, solange die Ehe besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3 mit Hinweisen). Folglich ist vorliegend nicht von Belang, ob die Klägerin mit den von den Parteien während des Zusammenlebens faktisch gelebten Hausgattenehe einverstanden war oder nicht. Vielmehr stellt sich hier die Frage nach der Eigenversorgungskapazität – mithin dem Bedarf und dem Einkommen – der Parteien, welche es nachfolgend zu prüfen gilt.

E. 3.4.3 Einkommen Beklagter

E. 3.4.3.1 Mit Vorbescheid vom tt.mm.2025, welcher erst nach Fällung des angefochtenen Entscheids ergangen und somit ein zulässiges Novum ist (vgl. E. 1.2 oben), wurde dem Beklagten ab Oktober 2025 eine ganze IV- Rente zugesprochen, welche ihm seither von der IV-Stelle des Kantons Aargau in der Höhe von Fr. 1'522.00 pro Monat ausbezahlt wird (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 24. Juli 2025; Beilage 44 zur Eingabe des Beklagten vom 2. April 2026). Glaubhaft dargelegt und unbestritten geblieben ist zudem, dass dem Beklagten kein Anspruch auf eine Rente einer Pensionskasse zukommt (Beilage 47 zur Eingabe des Beklagten vom

2. April 2026). Aus dem vom Beklagten als Berufungsbeilage 18 eingereichten Klientenvermögensbericht der Sozialen Dienste der Stadt T._____ vom

11. April 2025 – der ebenfalls ein zulässiges, neues Beweismittel darstellt, zumal er nicht schon vor Fällung des angefochtenen Entscheids am

20. Juni 2024 ins Verfahren eingebracht werden konnte (vgl. oben E. 1.1)

– geht unstrittig (Berufung Rz. 18; Berufungsantwort Rz. 13) hervor, dass der Beklagte seit September 2024 Sozialhilfe bezieht (vgl. auch Beilage 45

- 11 - zur Eingabe des Beklagten vom 2. April 2026). Diese Sozialhilfebeiträge, wie auch allfällige dem Beklagten ausbezahlte Ergänzungsleisten, sind bei der Unterhaltsberechnung indessen nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2 oben). Per tt.mm.2024 wurde für den Beklagten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und ZGB, errichtet. Die Beistandsperson wurde u.a. mit der Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens des Beklagten (mit Ausnahme eines allfälligen angemessenen Taschengelds) beauftragt (Berufungsbeilage 13). Aus dem von der Beistandsperson zwecks Vermögensverwaltung für den Beklagten seit September 2024 geführten Klientenkontoauszügen (Beilage 45 f. zur Eingabe des Beklagten vom

2. April 2026) geht hervor, dass der Beklagte seit September 2024 nebst dem Erhalt von Sozialhilfegeldern sowie einer IV-Rente (ab Oktober 2025) über kein weiteres Einkommen verfügt. Daran vermögen auch allfällig vor dem Sozialhilfebezug ab September 2024 bzw. vor der angeordneten Vertretungsbeistandschaft im September 2024 (und somit vor der Trennung der Parteien) dem Beklagten von dessen Brüdern geleistete Zahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 267.00 (Berufung Rz. 19; Berufungsantwort Rz. 14) sowie der Bezug eines Lebensversicherungsvermögens im Mai/Juni 2024 nichts zu ändern (Berufung Rz. 13; Berufungsantwort Rz. 9; Berufungsbeilage 14 f.). Ohnehin sind temporäre freiwillige Unterstützungsleistungen durch Verwandte bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen; andernfalls kämen sie indirekt einer anderen Person zugute als jener, für die sie tatsächlich bestimmt sind (vgl. BGE 128 III 161 E. 2c/bb; SPYCHER/HAUSHEER, a.a.O., Rz. 68 zu Teil 1/Kapitel 1, vgl. auch Berufung Rz. 38). Gestützt auf den Umstand, dass dem Beklagten seit September 2024 Sozialhilfeleistungen ausbezahlt werden, ist zudem glaubhaft dargetan, dass dieser seither über kein nennenswertes liquides Vermögen, geschweige denn über entsprechende Vermögenseinkünfte, verfügt. Dies umso mehr, als über die in seinem Alleineigentum befindlichen R._____ Grundstücke unstrittig von der zuständigen R._____ Behörde per 11. September 2024, mithin nach Fällung des angefochtenen Entscheids sowie der Trennung der Parteien, aufgrund einer von der Klägerin in der R._____ angehobenen Klage eine Verfügungsbeschränkung verhängt wurde (Berufung Rz. 14; Berufungsantwort Rz. 10; Berufungsbeilage 16). Zusammengefasst ist glaubhaft dargetan, dass der Beklagte seit spätestens Oktober 2024 nebst dem Erhalt von Sozialhilfegeldern sowie dem Erhalt seiner IV-Rente (ab Oktober 2025) in der Höhe von monatlich Fr. 1'522.00 über kein weiteres Einkommen verfügt und somit seit der Trennung der Parteien per Ende September 2024 – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – nicht in der Lage ist, mit

- 12 - eigenem Einkommen seinen Bedarf (vgl. dazu E. 3.4.5 unten) zu decken. Inwiefern der Beklagte gemäss angefochtenem Entscheid bis zum Beginn des Sozialhilfebezugs und seiner Beistandschaft im September 2024 allfällige Einkommen in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verschwiegen haben soll, muss im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhaltsanspruch nicht beurteilt werden, zumal der gemeinsame Haushalt der Parteien erst per Ende September 2024 aufgelöst wurde und ein Anspruch des Beklagten auf Unterhalt vor der Trennung der Parteien aus anderen Gründen ausser Betracht fällt (vgl. E. 3.3 oben).

E. 3.4.3.2 Zu beurteilen bleibt, ob dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, wobei er geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können (Berufung Rz. 30 ff. und 40 f.). Zur Beurteilung, ob gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätig- keit entgegenstehen, wofür der Beklagte beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB), ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die insbesondere ärztliche Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh- men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4). Es ist nicht willkürlich, wenn (u.a.) berücksichtigt wird, dass von den Parteien vorge- legte ärztliche Atteste Bestandteil der Parteivorbringen und nicht eigentli- che Beweismittel sind (BGE 141 III 433 E. 2.6, 140 III 24 E. 3.3.3). Dem Beklagten wurde ab 1. Oktober 2025 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Vorbescheid der O._____ wurde festgehalten, dass die Abklärungen der Invalidenversicherung ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Beklagten verschlechtert habe. Seit Oktober 2024 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. Vorbescheid vom tt.mm.2025 der O._____, Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 24. Juli 2025). Dieser Vorbescheid wurde später bestätigt (vgl. Beilage 44 zur Eingabe des Beklagten vom 2. April 2026). Somit ist ausgewiesen und folglich glaubhaft dargetan, dass der Beklagte zumindest ab dem

1. Oktober 2024 vollständig arbeitsunfähig ist. Folglich kann ihm ab diesem Zeitpunkt auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Wie es sich mit der Frage nach einem hypothetischen Einkommen vor Oktober 2024 verhält, braucht nicht beurteilt zu werden, zumal dem Beklagten bis dahin ohnehin kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zukommt (vgl. E. 3.3 oben). Eine Auseinandersetzung mit den vom Beklagten mit Berufung eingereichten ärztlichen Unterlagen erübrigt sich somit.

- 13 -

E. 3.4.3.3 Zusammengefasst ist von einem für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkommen des Beklagten ab Oktober 2025 und somit ab Phase 4 von monatlich Fr. 1'522.00 (IV-Rente) auszugehen. Für die Phasen 1 bis 3 ist dem Beklagten kein Einkommen anzurechnen.

E. 3.4.4 Einkommen Klägerin

E. 3.4.4.1 Die Klägerin machte vorinstanzlich mit Verweis auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des G._____-Spitals vom tt.mm.2024 geltend, sie sei ab tt.mm.2024 krankgeschrieben gewesen und es sei ab diesem Zeitpunkt nur noch mit 80% ihres bisherigen Einkommens von Fr. 5'625.20 (inkl. Ausbildungszulage, zzgl. 13. Monatslohn) und folglich mit maximal Fr. 4'500.00 zu rechnen (vgl. act. 4 und 45). Zudem sei der Lehrlingslohn ihres bei ihr wohnhaften volljährigen Sohnes D._____ maximal mit einem Drittel bei ihrem Einkommen zu berücksichtigen (act. 45).

E. 3.4.4.2 Der Beklagte bringt mit Berufung vor, dass das von der Klägerin vorinstanzlich ins Recht gelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis des G._____- Spitals vom tt.mm.2024 einzig eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum

23. Juni 2024 ausweise. Mangels anderweitiger Nachweise sei somit davon auszugehen, dass die Klägerin danach wieder in ihrem gewohnten Pensum arbeiten könne, weswegen nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'823.10 auszugehen sei (Berufung Rz. 26). Zudem sei der Lehrlingslohn von D._____ gesamthaft als Einkommen bei der Klägerin zu berücksichtigen (Berufung Rz. 27; so auch bereits vor Vorinstanz: act. 27 f.).

E. 3.4.4.3 Die Klägerin erzielte bis Juni 2024 in einer 100%-Anstellung bei der E._____ AG ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (exkl. Ausbildungszulage; inkl. Anteil am 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 5'876.05 ([Fr. 5'375.20 x 13 + Fr. 526.90 {BVG-Prämie}] / 12; vgl. Gesuchsbeilagen 5 und 18). Die Klägerin bringt zwar mit Berufungsantwort und ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2026 auch im Berufungsverfahren weiterhin vor, dass sie seit Juni 2024 arbeitsunfähig sei und legt dazu weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Arztberichte sowie Unterlagen der O._____ ins Recht (vgl. Berufungsantwort Rz. 21; Berufungsantwortbeilagen 2-4; Beilagen zur Stellungnahme der Klägerin vom 30. Januar 2026). Sie unterlässt es allerdings sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Berufungsverfahren, ihre Behauptung, wonach sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit lediglich 80% ihres bisherigen Einkommens und somit maximal Fr. 4'500.00 erzielen könne, zu belegen. Dies obwohl der

- 14 - Beklagte die von ihr geltend gemachte Einkommensreduzierung mit Berufung (Rz. 26) sowie seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2026 ausdrücklich bestritten hat. Weder mit ihrer Berufungsantwort, noch mit der von ihr später eingereichten Stellungnahme vom 30. Januar 2026 reichte die Klägerin Belege zu der von ihr behaupteten und vom Beklagten ausdrücklich bestrittenen Höhe ihres mittels Bezug von Taggeldern generierten aktuellen Einkommens (wie beispielsweise Taggeldabrechnungen) ein, obwohl ihr dies spätestens im vorliegenden Berufungsverfahren ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dazu kommt, dass die Unterlagen, die die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 30. Januar 2026 nachgereicht hat, ohnehin nicht berücksichtigt werden könnten. Die mit dieser Eingabe eingereichten vier Beilagen (zwei Schreiben der O._____, ein Austrittsbericht der Klinik F._____ und eine Bestätigung des Bezugs von Taggeldleistungen) wurden nicht ohne Verzug vorgebracht (vgl. oben E. 1.1; Eingabe des Beklagten vom 10. Februar 2026). Die Schreiben der O._____ sowie der Bericht der Klinik F._____ wurden jeweils nicht innerhalb von 10 Tagen nach deren Ausstellung eingereicht. Die E- Mail-Bestätigung des Taggeldbezugs vom tt.mm.2026 wurde sodann zwar unverzüglich eingereicht; eine solche Bestätigung hätte indessen bereits wesentlich früher eingeholt und ohne Weiteres auch bereits der Berufungsantwort beigelegt werden können (Beilagen zur Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2026). Zusammenfassend vermag die Klägerin daher nicht glaubhaft darzulegen, dass sie seit Juni 2024 ein reduziertes Einkommen erzielt. Da die E-Mail-Bestätigung des Taggeldbezugs vom tt.mm.2026 (Beilage 13 zur Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2026) wie oben erwähnt im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden darf, bleibt die vom Beklagten bestrittene (Stellungnahme des Beklagten vom 11. Februar 2026) Behauptung der Klägerin, wonach ihre Taggeldansprüche im Juni 2026 auslaufen und sie dannzumal ausgesteuert werde (Stellungnahme der Klägerin vom 30. Januar 2026), unbelegt und somit nicht glaubhaft dargetan. Bei einer tatsächlich eintretenden und unverschuldeten Aussteuerung der Klägerin ist diese auf die Möglichkeit der Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach Art. 179 ZGB zu verweisen.

E. 3.4.4.4 Weiter stellt sich die Rechtsfrage, in welchem Umfang D._____ seinen Lehrlingslohn zur Bestreitung seines familienrechtlichen Existenzminimums heranziehen muss. Ausgangspunkt bilden Art. 276 Abs. 3 ZGB und Art. 323 Abs. 2 ZGB. Nach Ersterem sind die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind in dem Mass befreit, als diesem zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Nach Letzterem können Eltern vom Kind, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, verlangen, dass es einen

- 15 - angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leiste. Vor diesem rechtlichen Hintergrund scheint in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit dahin zu bestehen, dass unter dem Titel Eigenversorgungskapazität vom Kind nicht gefordert werden kann, dass es seinen ganzen Lohn für die Bestreitung seines familienrechtlichen Existenzminimums einsetze (dazu ausführlich HAUSHEER/SPYCHER/BÄHLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Rz. 218 ff. zu Teil 1/Kapitel 6 mit zahlreichen Hinweisen). Was den konkreten Anteil anbelangt, den das eine Lehre absolvierende Kind zu seinem familienrechtlichen Existenzminimum beisteuern muss, hält das Bundesgericht fest, dass es im Ermessen des Gerichts liege, inwiefern die Einkünfte des Kindes in die Unterhaltsberechnung miteinfliessen. Eine Anrechnung von 30% des Lehrlingslohnes erachtet das Bundesgericht als nicht willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_476/2022 vom

28. Dezember 2022 E. 4 f.). In Anbetracht der Höhe des Lehrlingseinkommens von Sohn D._____ (vgl. dazu sogleich nachstehend) sowie des Umstands, dass dieser damit auch für seine Berufsauslagen und Ausbildungskosten aufzukommen hat, erscheint es angemessen, wenn der Klägerin bis 31. Juli 2025 (Beendigung der Lehre von D._____; Gesuchsantwortbeilage 2) und somit in den Phasen 1 und 2 als zusätzliches Einkommen ein Drittel des Lehrlingslohns von D._____ angerechnet wird. Die vom Beklagten behauptete Höhe des monatlichen Nettolehrlingslohns von D._____ im relevanten Zeitraum von Fr. 1'400.00 blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten (act. 27 und 45). Folglich ist der Klägerin in den Phasen 1 und 2 ein zusätzliches Einkommen von (gerundet) Fr. 465.00 (Fr. 1'400.00 / 3) anzurechnen.

E. 3.4.4.5 Zusammengefasst ist von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 6'582.05 (Fr. 5'867.05 + Fr. 250.00 [Ausbildungszulage] + Fr. 465.00 [Anteil Lehrlingslohn D._____]) für Phasen 1 und 2 sowie von Fr. 5'867.05 ab Phase 3 auszugehen.

E. 3.4.5 Bedarf Beklagter

E. 3.4.5.1 Grundbetrag Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person beträgt Fr. 1'200.00. Der Grundbetrag umfasst dabei Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles so wie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. (Richtlinien Ziff. I). 50 % des Grundbetrags entfallen auf die Verpflegungskosten (Richtlinien Ziff. V/1). Für die Monate Oktober bis Dezember 2024, mithin in Phase 1, hat der Beklagte Anspruch auf den Grundbetrag für eine alleinstehende Person in der Höhe von Fr. 1'200.00.

- 16 - Ab dem Eintritt des Beklagten in das Betreute Wohnen der Institution D._____ AG per 27. Dezember 2025 (Berufungsbeilage 8 S. 2) ist der Grundbetrag zu reduzieren. So ist gestützt auf die vom Beklagten eingereichten Pensions- und Pflegeverträge sowie der Leistungsabrechnungen der D._____ AG (Berufungsbeilagen 8 ff.) davon auszugehen, dass die dem Beklagten in Rechnung gestellten "Pension"- Kosten von monatlich Fr. 3'350.00 nebst den eigentlichen Mietkosten für die von ihm bewohnte 2.5-Zimmer-Wohnung u.a. auch die Kosten für das tägliche Mittagessen, Strom, Teilnahme an internen Veranstaltungen und Ausflügen, Mitbenützung von Aufenthalts- und Freizeiträumen, wöchentliche Reinigung der Wohnung und die Benutzung der in der Wohnung bereitgestellten Möbel enthalten. U.a. die Kosten für das tägliche Frühstück und Abendessen werden dem Beklagten indessen separat in Rechnung gestellt (vgl. insbesondere Berufungsbeilage 8 S. 2; Berufungsbeilage 9 S. 2 und Berufungsbeilage 11 f.). Nachdem bei den Wohnkosten des Beklagten ab Januar 2025 die gesamten ihm von der D._____ AG unter dem Titel "Pension" in Rechnung gestellten Kosten von monatlich Fr. 3'350.00, welche nach Ausgeführtem auch vom Grundbetrag umfassende Kosten beinhalten, berücksichtigt werden (vgl. E. 3.4.5.2 unten), ist der Grundbetrag des Beklagten ab diesen Zeitpunkt entsprechend zu reduzieren. Eine Reduktion um die Hälfte und somit um Fr. 600.00 erscheint nach Ausgeführtem als angemessen. Folglich ist beim Beklagten ab Januar 2025 respektive ab Phase 2 ein Grundbetrag von Fr. 600.00 zu berücksichtigen.

E. 3.4.5.2 Wohnkosten Der Beklagte macht für die Monate Oktober und November 2024 Wohnkosten in der Höhe von total Fr. 760.00 für Übernachtungen im H._____ in U._____ und mit Verweis auf eine Klientenvermögensübersicht der Sozialen Dienste der Stadt T._____ (Berufungsbeilage 18) monatliche Kosten von Fr. 794.00 für seinen Aufenthalt in den I._____ AG (I._____) in V._____ geltend. Ab Dezember 2024 lägen sodann monatliche Wohnkosten von Fr. 3'350.00 durch den Aufenthalt in der Institution D._____ AG vor (Berufung Rz. 24). Dabei verkennt der Beklagte einerseits, dass er erst per 27. Dezember 2024 in die Institution D._____ eingetreten ist (Berufungsbeilage 8 S. 4). Andererseits umfasst die von ihm erwähnte Klientenvermögensübersicht der Sozialen Dienste der Stadt T._____ (Berufungsbeilage 18) nicht monatliche Auslagen für den stationären Aufenthalt des Beklagten in der I._____, sondern die gesamten Auslagen dieses Aufenthalts, zumal die Vermögensübersicht den Zeitraum von September 2024 bis Ende Dezember 2025 umfasst. Folglich handelt es sich bei der darin aufgeführten Kostenpauschale für Personen in stationären Einrichtungen in der Höhe von Fr. 794.00 nicht um monatliche Auslagen, sondern um Auslagen für den stationären Aufenthalt des Beklagten in der I._____ insgesamt. Dementsprechend sind dem

- 17 - Beklagten Wohnkosten in der Phase 1 (Oktober bis Dezember 2024) von Fr. 518.00 ([Fr. 760.00 [Übernachtungen H._____] + Fr. 794.00 [Kosten Aufenthalt I._____] / 3 [Oktober bis Dezember 2024]) anzurechnen. Die geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 3'350.00 ab Januar 2025 sind ausgewiesen und somit zu berücksichtigen (vgl. E. 3.4.5.1 oben).

E. 3.4.5.3 KVG Die Krankenkassenkosten (KVG) des Beklagten abzüglich der Prämienverbilligung betragen Fr. 268.95 (Fr. 498.65 - Fr. 229.70; Gesuchantwortbeilagen 3 und 11).

E. 3.4.5.4 Gesundheitskosten Die Gesundheitskosten des Beklagten von monatlich Fr. 118.00 wurden von der Klägerin vorinstanzlich nicht bestritten, sind ausgewiesen und somit zu berücksichtigen (Gesuchantwortbeilage 12).

E. 3.4.5.5 Zusammenfassend Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten beläuft sich in Phase 1 auf Fr. 2'104.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 518.00, KVG Fr. 268.95, Gesundheitskosten Fr. 118.00). Ab Phase 2 beläuft es sich auf Fr. 4'336.95 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 3'350.00, KVG Fr. 268.95, Gesundheitskosten Fr. 118.00).

E. 3.4.6 Bedarf Klägerin

E. 3.4.6.1 Grundbetrag Die Klägerin wohnt (u.a.) in Wohngemeinschaft mit ihrem erwachsenen Sohn C._____, bei welchem mangels anderweitigen Hinweisen davon auszugehen ist, dass er seine Ausbildung abgeschlossen hat. Entsprechend ist ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 und nicht von Fr. 1'200.00 für alleinstehende Personen zu berücksichtigen (Richtlinien Ziff. I./2). Zudem ist in den Phasen 1 und 2 der von der Klägerin geltend gemachte und vom Beklagten anerkannte Grundbetrag des dannzumal noch in Ausbildung befindlichen Sohns D._____ von Fr. 600.00 zu berücksichtigen (vgl. act. 4; Berufung Rz. 28; vgl. E. 3.4.4.4 oben).

E. 3.4.6.2 Wohnkosten Die Klägerin macht für sich selbst und die Kinder Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'327.60 geltend (vgl. act. 4). Diese ausgewiesenen Wohnkosten werden durch den Beklagten anerkannt (Berufung Rz. 28). Allerdings ist – wie vom Beklagten geltend gemacht – ein Wohnkostenanteil von einem Drittel des älteren und nicht mehr in Ausbildung befindlichen Sohnes C._____ von Fr. 442.00 abzuziehen (Richtlinien Ziff. II./1 und IV/2; Berufung Rz. 28), womit von Wohnkosten der Klägerin von Fr. 885.60 auszugehen ist.

- 18 -

E. 3.4.6.3 KVG Die Krankenkassenkosten (KVG) der Klägerin und des Sohnes D._____ abzüglich den Prämienverbilligung betragen Fr. 408.45 (Fr. 478.35 + Fr. 292.15 – Fr. 217.25 – Fr. 144.80; vgl. act. 4, Gesuch Ziff. II./3; Gesuchbeilage 9; Gesuchantwortbeilage 3) in den Phasen 1 und 2. Ab Phase 3 reduzieren sich die Kosten um den Anteil von D._____ auf Fr. 261.10.

E. 3.4.6.4 Berufskosten Der Klägerin, welcher als Einkommen durchwegs die Einnahmen bei ihrer letzten Arbeitsanstellung angerechnet werden (vgl. E. 3.4.4.3 oben), sind die von ihr geltend gemachten und vom Beklagten anerkannten Berufskosten von total Fr. 428.00 (Fr. 210.00 auswärtige Verpflegungskosten + Fr 218.00 Arbeitswegkosten) anzurechnen (act. 4; Berufung Rz. 28).

E. 3.4.6.5 Zusammenfassend Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin beläuft sich somit in den Phasen 1 und 2 auf Fr. 3'422.05 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Grundbetrag D._____ Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 885.60, KVG Klägerin Fr. 261.10; KVG D._____ Fr. 147.35; Berufskosten Fr. 428.00) und ab Phase 3 auf Fr. 2'674.70 (Wegfall Grundbetrag D._____ und KVG D._____).

E. 3.4.7 Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei knappen finanziellen Verhältnissen vorab die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien zu decken. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Unterhalt dabei sein Bewenden haben. Nur wenn es die finanziellen Mittel zulassen, ist der Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehören typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.4.8 unten), verbleiben in den Phasen 1 und 4 genügend Mittel für eine (teilweise) Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum, weswegen dieses nachfolgend bei beiden Parteien zu bestimmen ist:

- 19 -

E. 3.4.7.1 Steuern Der Beklagte macht keine Auslagen für Steuern geltend, weshalb solche auch nicht zu berücksichtigen sind (act. 31, Berufung Rz. 23). Demgegenüber anerkennt er mit Berufung die von der Klägerin vorinstanzlich für sich selbst geltend gemachten Steuerauslagen von Fr. 300.00 pro Monat (act. 4; Berufung Rz. 28), weswegen diese im familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin in den Phasen 1 und 4 zu berücksichtigen sind.

E. 3.4.7.2 Kommunikationspauschale Bei beiden Parteien ist im familienrechtlichen Existenzminimum antrags- und praxisgemäss eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 100.00 in der Phase 1 (vgl. die obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 [XKS.2017.2; in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version], Ziff. 2.4.) zu berücksichtigen. In Phase 4 sind den Parteien mangels genügend hohem Überschuss nur je Fr. 40.00 als Versicherungs- und Kommunikationspauschale anzurechnen.

E. 3.4.7.3 VVG Die Berücksichtigung der über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien wurde von den Parteien weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren geltend gemacht (act. 4; act. 27 und 31; Berufung Rz. 23 und 28; Berufungsantwort Rz. 18 und 21).

E. 3.4.7.4 Zusammenfassend Das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten beläuft sich in Phase 1 auf Fr. 2'204.95 (Fr. 2'104.95 [vgl. E. 3.4.5.5 oben] + Fr. 100.00), in Phase 2 und 3 auf Fr. 4'336.95 (vgl. E. 3.4.5.5 oben) und in Phase 4 auf Fr. 4'376.95 (Fr. 4'336.95 [vgl. E. 3.4.5.5 oben] + Fr. 40.00). Das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beläuft sich demgegenüber in Phase 1 auf Fr. 3'822.05 (Fr. 3'422.05 [vgl. E. 3.4.6.5 oben] + Fr. 300.00 + Fr. 100.00), in Phase 2 auf Fr. 3'422.05 (vgl. E. 3.4.6.5 oben), in Phase 3 auf Fr. 2'674.70 (vgl. E. 3.4.6.5 oben) und in Phase 4 auf Fr. 3'014.70 (Fr. 2'674.70 [vgl. E. 3.4.6.5 oben] + Fr. 300.00 + Fr. 40.00).

E. 3.4.8 Unterhaltsberechnung Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Phase 1 (1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024): Beklagter: Einkommen Fr. 0.00; familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'204.95 Klägerin: Einkommen Fr. 6'582.05

- 20 - familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'822.05 Die Parteien verfügen über einen Gesamtüberschuss von Fr. 555.05. Der hälftige Anteil der Parteien beträgt (gerundet) je Fr. 277.50. Der Unterhaltsanspruch des Beklagten beläuft sich damit auf gerundet Fr. 2'480.00 (Fr. 2'204.95 + Fr. 277.50). Phase 2 (1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025): Beklagter: Einkommen Fr. 0.00; Existenzminimum Fr. 4'336.95 Klägerin: Einkommen Fr. 6'582.05; Existenzminimum Fr. 3'422.05 Es besteht ein Manko. Der Unterhaltsanspruch des Beklagten beläuft sich auf den Überschuss der Klägerin von Fr. 3'160.00 (Fr. 6'582.05 – Fr. 3'422.05). Phase 3 (1. August 2025 bis 30. September 2025): Beklagter: Einkommen Fr. 0.00; Existenzminimum Fr. 4'336.95 Klägerin: Einkommen Fr. 5'867.05; Existenzminimum Fr. 2'674.70 Es besteht ein Manko. Der Unterhaltsanspruch des Beklagten beläuft sich auf den Überschuss der Klägerin von gerundet Fr. 3'190.00 (Fr. 5'867.05 – Fr. 2'674.70). Phase 4 (ab 1. Oktober 2025): Beklagter: Einkommen Fr. 1'522.00; Existenzminimum Fr. 4'376.95 Klägerin: Einkommen Fr. 5'867.05; Existenzminimum Fr. 3'014.70 Das Gesamteinkommen der Parteien entspricht (gerundet) der Summe der Existenzminima der Parteien. Der Unterhaltsanspruch des Beklagten beläuft sich somit ebenfalls auf den Überschuss der Klägerin von (gerundet) Fr. 2'850.00 (Fr. 5'867.05 – Fr. 3'014.70). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten im Un- terhaltspunkt.

E. 4 Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren

E. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Beklagten den geltend gemachten Prozesskostenvorschuss von Fr. 11'230.00 (Gesuchsantwortbegehren-

- 21 - Ziff. 4) zu Lasten der Klägerin. Der Beklagte sei vermögend, da er Eigentümer von mehreren Grundstücken in der R._____ sei. Es sei insgesamt von einem Wert aller Grundstücke von rund Fr. 3.4 Mio. auszugehen. Selbst wenn ein Verkauf der Grundstücke zu einem Bruchteil der im Internet ausgeschriebenen Preise erfolgen sollte, wäre bei 10% des Preises ein Erlös von rund Fr. 340'000.00 zu erzielen. Die Vorinstanz wies zudem auch das (eventuelle) Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit identischer Begründung ab (vgl. angefochtener Entscheid E. 8).

E. 4.2.1 Der Beklagte hält mit Berufung daran fest, dass er weder über ein Einkommen noch über liquides Vermögen verfüge, ansonsten hätte er auch keine Darlehen bei Freunden und der Familie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufnehmen müssen. Er besitze zwar die Grundstücke in der R._____, allerdings erziele er über diese kein Einkommen. Die Vorinstanz gehe aufgrund ihrer unzutreffenden Einschätzung seines Gesundheitszustands davon aus, dass er in der Lage sei, die Liegenschaften zu verkaufen und durch den Erlös den Prozess finanzieren zu können. Angesichts seines ausgeführten Gesundheitszustands sei diese Schlussfolgerung jedoch falsch. Es sei ihm nicht zuzumuten, in die R._____ zu reisen und sich dort um den Verkauf der Liegenschaften zu kümmern. Auch sei es ihm aufgrund seines Zustands nicht möglich, eine Korrespondenz bezüglich des Verkaufs von Liegenschaften zu führen. Mit Entscheid des Familiengerichts L._____ vom 11. September 2024 sei zudem eine Verfügungssperre über die Grundstücke verhängt worden. Er habe damit lediglich etwas über zwei Monate Zeit gehabt, um die Grundstücke verkaufen zu können (vgl. Berufung Rz. 47 f.)

E. 4.2.2 Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten. Sie verweist auf die Entäusserung der Lebensversicherung durch den Beklagten vor der Eheschutzverhandlung, die aus Berufungsbeilage 14 ersichtlich sei. Zudem sei es dem Beklagten möglich gewesen, bis zum 10. September 2024 und somit dem Eintritt der Verfügungsbeschränkung über die Liegenschaften in der R._____ frei zu verfügen (Berufungsantwort Rz. 30).

E. 4.3.1 Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Bei- stand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grund- sätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver-

- 22 - fügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Die Einkommens- und Vermö- genssituation ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Pro- zesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüber- schuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Ungeachtet des erzielten Einkommens kann nicht von prozessualer Bedürftigkeit gesprochen werden, wenn ein Rechtsuchender über erhebli- che Vermögenswerte verfügt (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 182 ff.). Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vermögens kann auch möglich sein, dass der Gesuchsteller zufolge verdächtigter Kontobelastungen über Ersparnisse verfügt: Hat er beispielsweise in den Monaten vor der Prozesseinleitung erhebliche Barbezüge von seinem Bankkonto getätigt, um (vermutungsweise) einen zu hohen Kontobetrag zu verheimlichen, so darf von der Bildung erheblicher Ersparnisse ausgegangen werden. Bei solchen Situationen ist neben der Frage der Mittellosigkeit auch die Mitwirkung betroffen. Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit führt zur Anrechnung veräusserter Guthaben (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 194 ff.; vgl. E. 4.3.2 unten). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wo- bei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_198/2025 vom 16. Juni 2025 E. 2.1).

E. 4.3.2 Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, d.h. es gilt der (be-

- 23 - schränkte) Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2017 vom 19. Januar 2018 E. 4.1). Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 788 ff.), welche nicht nur die Einreichung von Unterlagen, sondern auch von erläuternden Anmerkungen dazu beinhaltet (WUFFLI, a.a.O., Rz. 684 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 5.1.3 und E. 5.4). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 812). Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; AGVE 2002 S. 68 f.). Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3).

E. 4.4 Der Beklagte hat kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung am 20. Juni 2024 per tt.mm.2024 seine Lebensversicherung bei der M._____ AG aufgelöst und sich ein Gesamtguthaben von Fr. 27'369.40 auszahlen lassen (Berufungsantwort Rz. 30; Berufungsbeilage 14). Allein darin liegt ein über den Notgroschen hinausgehender Vermögenswert, bei dem die Begehren um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden müssen. Dabei ist unerheblich, dass der Beklagte dieses Vermögen kurz nach Auszahlung allenfalls an einen Kollegen seinerseits (E._____) überwiesen haben soll (Berufungsbeilage 15), denn ohne den Nachweis bzw. ein damit einhergehendes Glaubhaftmachen eines entsprechenden Darlehensvertrags, stellt eine solche Vermögensverschiebung eine Verschleierung der Vermögensverhältnisse dar. Indem der Beklagte dieses Versicherungsvermögen gegenüber der Vorinstanz verschwiegen hat, hat er seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt, weshalb die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids zu Recht nicht von einer Mittellosigkeit des Beklagten ausgegangen ist. Ebenso hat der Beklagte vor Vorinstanz auch das Vorhandensein seiner in seinem Alleineigentum stehenden R._____ Liegenschaft verschwiegen

- 24 - (vgl. E. 3.4.3.1 oben). Erst die Klägerin hat dazu beigetragen, dass der Vorinstanz bekannt wurde, dass der Beklagte über Grundstücke in der R._____ verfügt, weswegen auch darin mit der Vorinstanz eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch den Beklagten anzunehmen ist. Der Beklagte hatte vor Vorinstanz seine Vermögensverhältnisse damit nicht vollständig dargelegt. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die prozessuale Bedürftigkeit des Beklagten verneint (vgl. auch den Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.99 vom 31. Oktober 2022 E. 3.3.2) und dessen Begehren um Prozesskostenvorschuss von der Klägerin sowie das eventuelle Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen. Dies führt zur Abweisung seines Berufungsbegehrens hinsichtlich Prozesskostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren sowie der kostenfälligen Abweisung der vom Beklagten gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz erhobenen Beschwerde. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird praxisgemäss auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD; vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 / ZSU.2025.35 vom 14. April 2025 E. 13.6 Abs. 2).

E. 4.5 Aus den vorstehenden E. 4.3 f. ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren in Bezug auf die für das vorinstanzliche Verfahren nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege die Gewinnaussichten des Beklagten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren (vgl. oben E. 4.3.1), weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde des Beklagten gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege von vornherein aussichtslos. Auch das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

E. 5 Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 8.5.2) vorzunehmen. Die zusätzlichen Eingaben des Beklagten vom

24. Juli 2025 und 11. Februar 2026 sind je mit einem Zuschlag von 5% auf die Grundentschädigung, die zusätzliche Eingabe vom 2. April 2026 mit einem Zuschlag von 10% auf die Grundentschädigung zu vergüten. Vom Subtotal ist der Rechtsmittelabzug von praxisgemäss 25% (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.107 vom

11. Dezember 2025 E. 9.3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen, zumal der Klägerin nicht angelastet werden kann, dass der Beklagte für das Rechtsmittelverfahren eine neue Vertretung mandatierte. Zuzüglich Spesen von Fr. 132.40 (vgl. Honorarnote vom 2. April 2026) und nach Auf- rechnung von 8.1% Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von (rund) Fr. 2'859.15 ([Fr. 3'350.00 x 0.75 + Fr. 132.40] x 1.081), welche der Beklagte selbst zu bezahlen hat (vgl. E. 5.1 oben). Zusammenfassend fallen dem Beklagten für das vorliegende Eheschutzverfahren zweiter Instanz selbst zu tragende Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 3'859.15 (Fr. 2'859.15 [Anwaltskosten] + Fr. 1'000.00 [Gerichtskosten]) an, welche ihm von der Klägerin als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen sind. Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Prozesskostenvorschussbegehrens des Beklagten.

- 27 - Das Obergericht erkennt: 1.

E. 5.1 Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.

E. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beklagten eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

- 29 - Aarau, 10. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Kläusler

E. 5.2.1 Der Beklagte beantragt für das Berufungsverfahren von der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 22'500.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufungsbegehren Ziff. 4 f.).

E. 5.2.2 Der Beklagte bezieht seit September 2024 Sozialhilfe. Im Zeitpunkt seiner Berufungserhebung vermochte er somit seine Mittellosigkeit glaubhaft darzutun (vgl. dazu im Detail: E. 3.4.3.1 und 3.4.5 oben). Die Klägerin macht nicht geltend, sie sei nicht leistungsfähig, was auch nicht aus den Akten ersichtlich ist. Das Prozesskostenvorschussgesuch des Beklagten für das Berufungsverfahren ist demnach gutzuheissen, womit sein dazu subsidiäres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

E. 5.2.3 Wird das Prozesskostenvorschussgesuch, wie vorliegend, erst in einem Zeitpunkt beurteilt, in welchem der von den Parteien (anwaltlich) betriebene Aufwand feststeht, ist dieser bei der Bestimmung des Prozesskostenvor- schusses zu berücksichtigen, und die Gerichtskosten werden dem Kosten- verteiler des Urteils entsprechend veranschlagt (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom

25. Juni 2025 E. 9.5.1). Gemäss den vorstehenden E. 4 und 5.1 entfallen auf den Beklagten insgesamt Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 (Fr. 1'000.00 im Berufungsverfahren und Fr. 500.00 im Beschwerdeverfahren), wobei die Fr. 500.00 für das Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde des Beklagten nicht der Klägerin anzulasten sind. Die Höhe der Vertretungskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) richten sich in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden nach den Vorschriften des aargauischen Anwaltstarifs (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Parteikosten sind in Eheschutzverfahren grundsätzlich entgegen der Honorarnote der Vertreterin des Beklagten vom 2. April 2026 (geltend gemachter Aufwand: Fr. 13'103.10) nicht nach Stundenaufwand, sondern ausgehend von einer pauschalen Grundentschädigung (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) zu berechnen. Für ein wie vorliegend durchschnittliches Ehe- schutzverfahren ist praxisgemäss eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 als angemessen zu erachten (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025

- 26 - E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT); mit dieser sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongesprä- che sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Ver- handlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT). Vorliegend ist von dieser Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 ein Verhandlungsabzug (§ 6 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 20% (vgl. anstelle vieler: Entscheid der

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.96 / ZSU.2026.151 (SF.2024.9) Art. 42 Entscheid vom 10. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Kläusler Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Burkhardt, […] Gegenstand Eheschutz

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin, geboren am tt.mm.1974, und der Beklagte, geboren am tt.mm.1972, heirateten am tt.mm.1994 in Q._____, R._____. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1998, und D._____, geboren am tt.mm.2004, hervor. 2. 2.1. Mit Eheschutzgesuch vom 29. Januar 2024 stellte die Klägerin u.a. folgenden Antrag: " […] 3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass gegenseitig keine Ehegattenunter- haltsbeiträge geschuldet sind. […]" 2.2. Mit Eingabe vom 20. März 2024 reichte der Beklagte eine Stellungnahme mit u.a. folgenden Anträgen ein: " […] 3. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchgegner ab 1. Feb- ruar 2024 an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen:

• Ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 CHF 3'103.00

• Ab 1. August 2024 CHF 3'252.30 4. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten dem Gesuchgegner einen Prozesskostenvorschuss von CHF 11'230.- zu bezahlen. Eventualiter sei dem Gesuchgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 5. Begehren Ziff. 3 sei vollumfänglich abzuweisen. […]" 2.3. An der Verhandlung vom 20. Juni 2024 vor dem Gerichtspräsidium Lenzburg wurden die Parteien angehört und befragt. Die Parteien erstatteten zudem mündlich Replik und Duplik und nahmen zum Beweisergebnis Stellung.

- 3 - 2.4. Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts u.a.: " […] 3. Es wird festgestellt, dass die Parteien sich gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden. 4. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. […]" 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 10. April 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 22. April 2025 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom

20. Juni 2024 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger an den persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich vorauszahlbare Beträge in der folgenden Höhe zu bezahlen:

- 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024: CHF 2'395.00

- 1. August 2024 bis 30. September 2024: CHF 2'586.15

- 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024: CHF 2'974.65

- Ab 1. Dezember 2024: CHF 3'485.45 2. Es sei die Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom

20. Juni 2024 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 11'230.00 zu bezahlen, eventualiter sei dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. Juni 2024 bezüglich der angefochtenen Ziffern zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 22'500.00 zu bezahlen. 5. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin seit 28. Januar 2025 zu gewähren.

- 4 - 6. Unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt)." 3.2. Die Klägerin stellte mit Berufungsantwort vom 30. Mai 2025 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Antrag auf Verpflichtung der Berufungsbeklagten zu einem Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Verfahren sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers, zzgl. MWST, wobei für den Fall der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO die Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte durch den Kanton auszurichten sei." 3.3. Mit Eingaben vom 24. Juli 2025 (Beklagter) und 30. Januar 2026 (Klägerin) nahmen die Parteien nochmals Stellung und reichten weitere Unterlagen ein. 3.4. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 nahm der Beklagte Stellung zur Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2026. 3.5. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 26. März 2026 wurde der Beklagte zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit Eingabe vom 2. April 2026 nach. Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Prozessuales 1.1. Soweit mit dem angefochtenen Entscheid über Eheschutzmassnahmen sowie über den Antrag des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 11'230.00 entschieden wurde, ist dagegen die Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO das zulässige Rechtsmittel. Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im

- 5 - Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Sind, wie vorliegend, keine Kinderbelange (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) strittig, ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Be- weismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 42 E. 4.1). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. HILBER/REETZ, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren sind echte Noven insbesondere dadurch charakterisiert, dass sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz be- griffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten. Sie können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht wer- den, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4), wobei nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüs- sens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_557/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4). Zulässige No- ven (Sachvorbringen, Bestreitungen, Beweismittel) dürfen bestritten und mit neuen Beweismitteln pariert werden (HILBER/REETZ, a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Zudem kann auf unbestritten gebliebene Behaup- tungen im Berufungsverfahren – ohne weitere Beweiserhebungen – abge- stellt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_747/2012 vom 5. April 2013 E. 3.3). Dasselbe gilt für ausdrückliche Zugeständnisse; im Umfang des Zugeständnisses liegt ein unbestrittener Sachverhalt vor (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). 1.2. Soweit mit angefochtenem Entscheid der Antrag des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, ist dies mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Während die Rechtsanwendung von der Beschwerdeinstanz mit freier Kognition geprüft werden kann, ist die Prüfung der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür beschränkt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren

- 6 - sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.3. Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 393 E. 4). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). Macht ein Gesuchsteller in Bezug auf ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege seine Mittellosigkeit geltend, genügt dessen blosses Glaubhaftmachen indessen nicht. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers muss dem Richter im Ergebnis vielmehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 887 f. mit Hinweisen).

2. Streitgegenstand Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die persönlichen Unterhaltsbeiträge an den Beklagten (angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziff. 3) sowie der Prozesskostenvorschuss und die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 4).

3. Unterhalt 3.1. Angefochtener Entscheid / Parteistandpunkte Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden. Sie begründete dies im Kern damit, dass der Beklagte seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt habe. So reichten die vom Beklagten selbst eingeräumten Einnahmen für seine Lebenshaltungskosten offensichtlich nicht aus. Da der Beklagte weder nachvollziehbar dargelegt noch belegt habe, aus welchen Mitteln er die ihm bis anhin effektiv anfallenden Kosten, wie beispielsweise für Restaurantbesuche, Krankenkassenprämien und öffentliche Verkehrsmittel, gedeckt habe, und ein behauptetes Darlehen weder substanziiert noch dokumentiert sei, erachtete die Vorinstanz das Vorhandensein weiterer, nicht offengelegter Einnahmequellen des Beklagten als naheliegend. Der Beklagte sei gemäss eigenen Aussagen – mit Ausnahme der Wohnkosten – für seinen Lebensunterhalt selber aufgekommen, ohne darzutun, woher die dafür notwendigen Mittel

- 7 - kommen würden und wie hoch diese seien. Damit habe er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage sei, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken. Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit stellte die Vorinstanz weiter fest, dass auf die eingereichten Arztberichte nicht abgestellt werden könne, weil diese mit den eigenen, an der vorinstanzlichen Verhandlung getätigten Angaben des Beklagten zur selbständigen Alltagsbewältigung nicht übereinstimmten. Auch die Arbeitsunfähigkeit zufolge Depression habe den Beklagten nicht daran gehindert, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4). Der Beklagte verneint mit Berufung die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und verlangt in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids die Zusprache von persönlichen Unterhaltsbeiträgen ab

1. Februar 2024. Demgegenüber macht die Klägerin im Berufungsverfahren geltend, es sei an der vorinstanzlichen Feststellung hinsichtlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beklagten festzuhalten und folglich keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 3.2. Rechtliches Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB legt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten u.a. den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen setzt voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken, wofür den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unter- haltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsbe- rechnung zur Anwendung zu bringen. Bei dieser werden die (familienrecht- lichen) Existenzminima der betroffenen Unterhaltsschuldner und des Un- terhaltsgläubigers deren (tatsächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Ein- künften gegenübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (im Manko- fall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu belassen, BGE 135 III 66; vgl. BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen sind subsidiär zu einem allfälligen Unterhaltsanspruch und dürfen bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen angerechnet werden (SPYCHER/HAUSHEER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Rz. 58 ff. zu Teil 1/Kapitel 1). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächli- chen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober

- 8 - 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtli- nien; KKS.2005.7). Ein alsdann verbleibender Überschuss wird nach der konkreten Situation ermessensweise, zwischen Ehegatten grundsätzlich je hälftig (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3), verteilt. 3.3. Unterhalt vor Trennung 3.3.1. Es ist unstrittig, dass der Beklagte die eheliche Liegenschaft per Ende September 2024 verlassen hat und die Parteien seither getrennt leben (vgl. Berufung Rz. 10; Berufungsantwort Rz. 7). Sowohl vor Vorinstanz als auch mit Berufung verlangt der Beklagte indessen bereits ab Februar 2024 und somit auch bereits für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen (Berufungsbegehren Ziff. 1). 3.3.2. Während des ehelichen Zusammenlebens setzt der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge der Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 163 und 278 ZGB) fest (Art. 173 Abs. 1 ZGB). Die Leistungen können dabei für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Leben die Eheleute zusammen, bilden sie eine Wirtschaftsgemeinschaft. Der Unterhaltsanspruch findet daher seine Grenze an der Lebenshaltung, auf die sich die Eheleute geeinigt haben. Für die Bemessung des Geldbetrages kann nicht auf die üblichen Berechnungsmethoden zur Bemessung eines Unterhaltsbeitrages bei Getrenntleben (vgl. dazu E. 3.2 hiervor) abgestellt werden. Kein Ehegatte kann sodann verlangen, dass die gesamten Einkünfte aufgeteilt werden. Ein Überschuss fällt vielmehr demjenigen Ehegatten zu, der sie mit seinem Einkommen erzielt hat (GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 173 ZGB). Die rückwirkende Zusprechung von Unterhalt für die Zeit des Zu- sammenlebens setzt zudem implizit voraus, dass der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, N. 23 zu Art. 173 ZGB unter Hinweis auf BGE 115 II 201 E. 4a). Dies ist vom Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, im summarischen Eheschutzverfahren glaubhaft zu machen (Art. 8 ZGB, oben E. 1.3). Hat sich der klagende Ehegatte während Monaten oppositionslos mit den ausgerichteten Beiträgen abgefunden, muss zudem geprüft werden, ob in diesem Verhalten nicht ein Verzicht auf die Differenz zwischen geschuldetem und ausgerichtetem Betrag zu erblicken sei (GÖKSU, a.a.O., N. 6 zu Art. 173 ZGB).

- 9 - 3.3.3. Der Beklagte legte weder vor Vorinstanz noch in seiner Berufung substantiiert, geschweige denn glaubhaft, dar, inwiefern er während des Zusammenlebens seine bisherigen Lebenshaltungskosten nicht hätte mittels eigenen Einkommens oder mittels Verwendung des Einkommens der Klägerin decken können. So hat er mit keinem Wort dargelegt, inwiefern die Klägerin, welche beispielsweise unstrittig durchwegs für die Wohnkosten der ehelichen Wohnung aufgekommen ist, während der Zeit des Zusammenlebens ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sein soll. Der Beklagte brachte vor Vorinstanz zur Begründung des von ihm geforderten Unterhaltsbeitrags während des Zusammenlebens (Februar bis September 2024) gerade nicht vor, dass ihm zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten während des Zusammenlebens keine Mittel (insbesondere solche der Klägerin) zur Verfügung gestanden hätten. Allfällige entsprechende Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren sind verspätet (vgl. oben E. 1.1). Vor diesem Hintergrund gelingt es dem diesbezüglich beweisbelasteten Beklagten nicht, glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 1.3), dass die Klägerin während des Zusammenlebens ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen wäre. Dazu kommt, dass der Beklagte ohnehin auch nicht darlegt, inwiefern ab Februar 2024 Änderungen in Bezug auf die während des Zusammenlebens gelebte Aufteilung bzw. Verwendung des Gesamteinkommens der Parteien eingetreten sein sollen. Mangels entsprechender Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Beklagten in den letzten Jahren des ehelichen Zusammenlebens – mithin vor und nach Februar 2024 – durchwegs gleiche finanzielle Mittel zur Verfügung standen, weshalb von einem Verzicht auf höhere als ihm bereits ausgerichtete Beiträge während des Zusammenlebens auszugehen ist. Das Begehren des Beklagten, ihm sei ab Februar 2024 bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bzw. bis zur Trennung der Parteien (Ende September 2024) Unterhalt zuzusprechen, wurde von der Vorinstanz im Ergebnis deshalb zu Recht abgewiesen. 3.4. Unterhalt nach Trennung 3.4.1. Phasenbildung Für die Unterhaltsberechnung nach der Trennung der Parteien wird von folgenden Phasen ausgegangen: Phase 1: 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 (ab Auszug Beklagter aus ehelicher Liegenschaft; vgl. E. 3.3.1 oben) Phase 2: 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 (ab Umzug Beklagter in die D._____; vgl. E. 3.4.5.1 f. unten) Phase 3: 1. August 2025 bis 30. September 2025

- 10 - (ab Abschluss Lehre D._____; vgl. E. 3.4.4.4 unten) Phase 4: Ab 1. Oktober 2025 (ab IV-Rente Beklagter; vgl. E. 3.4.3.1 unten) 3.4.2. Lebensprägung Soweit die Klägerin aus ihren Vorbringen, wonach zwischen den Parteien nie eine Vereinbarung bestanden habe, gemäss welcher sich der Beklagte während der Ehe in keiner Art und Weise an den häuslichen Pflichten beteiligen und kein Einkommen beisteuern müsse bzw. nur versuchen müsse, eine IV-Rente zu erhalten (Berufungsantwort Rz. 25 und 28), ableiten will, dass keine Lebensprägung der Ehe und bereits aus diesem Grund auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts kein Anspruch des Beklagten auf Ehegattenunterhalt bestehe, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage der Lebensprägung einzig beim nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB relevant, während bei der Festlegung von Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren beide Ehegatten einen Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung haben, solange die Ehe besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3 mit Hinweisen). Folglich ist vorliegend nicht von Belang, ob die Klägerin mit den von den Parteien während des Zusammenlebens faktisch gelebten Hausgattenehe einverstanden war oder nicht. Vielmehr stellt sich hier die Frage nach der Eigenversorgungskapazität – mithin dem Bedarf und dem Einkommen – der Parteien, welche es nachfolgend zu prüfen gilt. 3.4.3. Einkommen Beklagter 3.4.3.1. Mit Vorbescheid vom tt.mm.2025, welcher erst nach Fällung des angefochtenen Entscheids ergangen und somit ein zulässiges Novum ist (vgl. E. 1.2 oben), wurde dem Beklagten ab Oktober 2025 eine ganze IV- Rente zugesprochen, welche ihm seither von der IV-Stelle des Kantons Aargau in der Höhe von Fr. 1'522.00 pro Monat ausbezahlt wird (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 24. Juli 2025; Beilage 44 zur Eingabe des Beklagten vom 2. April 2026). Glaubhaft dargelegt und unbestritten geblieben ist zudem, dass dem Beklagten kein Anspruch auf eine Rente einer Pensionskasse zukommt (Beilage 47 zur Eingabe des Beklagten vom

2. April 2026). Aus dem vom Beklagten als Berufungsbeilage 18 eingereichten Klientenvermögensbericht der Sozialen Dienste der Stadt T._____ vom

11. April 2025 – der ebenfalls ein zulässiges, neues Beweismittel darstellt, zumal er nicht schon vor Fällung des angefochtenen Entscheids am

20. Juni 2024 ins Verfahren eingebracht werden konnte (vgl. oben E. 1.1)

– geht unstrittig (Berufung Rz. 18; Berufungsantwort Rz. 13) hervor, dass der Beklagte seit September 2024 Sozialhilfe bezieht (vgl. auch Beilage 45

- 11 - zur Eingabe des Beklagten vom 2. April 2026). Diese Sozialhilfebeiträge, wie auch allfällige dem Beklagten ausbezahlte Ergänzungsleisten, sind bei der Unterhaltsberechnung indessen nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2 oben). Per tt.mm.2024 wurde für den Beklagten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und ZGB, errichtet. Die Beistandsperson wurde u.a. mit der Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens des Beklagten (mit Ausnahme eines allfälligen angemessenen Taschengelds) beauftragt (Berufungsbeilage 13). Aus dem von der Beistandsperson zwecks Vermögensverwaltung für den Beklagten seit September 2024 geführten Klientenkontoauszügen (Beilage 45 f. zur Eingabe des Beklagten vom

2. April 2026) geht hervor, dass der Beklagte seit September 2024 nebst dem Erhalt von Sozialhilfegeldern sowie einer IV-Rente (ab Oktober 2025) über kein weiteres Einkommen verfügt. Daran vermögen auch allfällig vor dem Sozialhilfebezug ab September 2024 bzw. vor der angeordneten Vertretungsbeistandschaft im September 2024 (und somit vor der Trennung der Parteien) dem Beklagten von dessen Brüdern geleistete Zahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 267.00 (Berufung Rz. 19; Berufungsantwort Rz. 14) sowie der Bezug eines Lebensversicherungsvermögens im Mai/Juni 2024 nichts zu ändern (Berufung Rz. 13; Berufungsantwort Rz. 9; Berufungsbeilage 14 f.). Ohnehin sind temporäre freiwillige Unterstützungsleistungen durch Verwandte bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen; andernfalls kämen sie indirekt einer anderen Person zugute als jener, für die sie tatsächlich bestimmt sind (vgl. BGE 128 III 161 E. 2c/bb; SPYCHER/HAUSHEER, a.a.O., Rz. 68 zu Teil 1/Kapitel 1, vgl. auch Berufung Rz. 38). Gestützt auf den Umstand, dass dem Beklagten seit September 2024 Sozialhilfeleistungen ausbezahlt werden, ist zudem glaubhaft dargetan, dass dieser seither über kein nennenswertes liquides Vermögen, geschweige denn über entsprechende Vermögenseinkünfte, verfügt. Dies umso mehr, als über die in seinem Alleineigentum befindlichen R._____ Grundstücke unstrittig von der zuständigen R._____ Behörde per 11. September 2024, mithin nach Fällung des angefochtenen Entscheids sowie der Trennung der Parteien, aufgrund einer von der Klägerin in der R._____ angehobenen Klage eine Verfügungsbeschränkung verhängt wurde (Berufung Rz. 14; Berufungsantwort Rz. 10; Berufungsbeilage 16). Zusammengefasst ist glaubhaft dargetan, dass der Beklagte seit spätestens Oktober 2024 nebst dem Erhalt von Sozialhilfegeldern sowie dem Erhalt seiner IV-Rente (ab Oktober 2025) in der Höhe von monatlich Fr. 1'522.00 über kein weiteres Einkommen verfügt und somit seit der Trennung der Parteien per Ende September 2024 – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – nicht in der Lage ist, mit

- 12 - eigenem Einkommen seinen Bedarf (vgl. dazu E. 3.4.5 unten) zu decken. Inwiefern der Beklagte gemäss angefochtenem Entscheid bis zum Beginn des Sozialhilfebezugs und seiner Beistandschaft im September 2024 allfällige Einkommen in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verschwiegen haben soll, muss im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhaltsanspruch nicht beurteilt werden, zumal der gemeinsame Haushalt der Parteien erst per Ende September 2024 aufgelöst wurde und ein Anspruch des Beklagten auf Unterhalt vor der Trennung der Parteien aus anderen Gründen ausser Betracht fällt (vgl. E. 3.3 oben). 3.4.3.2. Zu beurteilen bleibt, ob dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, wobei er geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können (Berufung Rz. 30 ff. und 40 f.). Zur Beurteilung, ob gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätig- keit entgegenstehen, wofür der Beklagte beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB), ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die insbesondere ärztliche Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh- men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4). Es ist nicht willkürlich, wenn (u.a.) berücksichtigt wird, dass von den Parteien vorge- legte ärztliche Atteste Bestandteil der Parteivorbringen und nicht eigentli- che Beweismittel sind (BGE 141 III 433 E. 2.6, 140 III 24 E. 3.3.3). Dem Beklagten wurde ab 1. Oktober 2025 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Vorbescheid der O._____ wurde festgehalten, dass die Abklärungen der Invalidenversicherung ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Beklagten verschlechtert habe. Seit Oktober 2024 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. Vorbescheid vom tt.mm.2025 der O._____, Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 24. Juli 2025). Dieser Vorbescheid wurde später bestätigt (vgl. Beilage 44 zur Eingabe des Beklagten vom 2. April 2026). Somit ist ausgewiesen und folglich glaubhaft dargetan, dass der Beklagte zumindest ab dem

1. Oktober 2024 vollständig arbeitsunfähig ist. Folglich kann ihm ab diesem Zeitpunkt auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Wie es sich mit der Frage nach einem hypothetischen Einkommen vor Oktober 2024 verhält, braucht nicht beurteilt zu werden, zumal dem Beklagten bis dahin ohnehin kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zukommt (vgl. E. 3.3 oben). Eine Auseinandersetzung mit den vom Beklagten mit Berufung eingereichten ärztlichen Unterlagen erübrigt sich somit.

- 13 - 3.4.3.3. Zusammengefasst ist von einem für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkommen des Beklagten ab Oktober 2025 und somit ab Phase 4 von monatlich Fr. 1'522.00 (IV-Rente) auszugehen. Für die Phasen 1 bis 3 ist dem Beklagten kein Einkommen anzurechnen. 3.4.4. Einkommen Klägerin 3.4.4.1. Die Klägerin machte vorinstanzlich mit Verweis auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des G._____-Spitals vom tt.mm.2024 geltend, sie sei ab tt.mm.2024 krankgeschrieben gewesen und es sei ab diesem Zeitpunkt nur noch mit 80% ihres bisherigen Einkommens von Fr. 5'625.20 (inkl. Ausbildungszulage, zzgl. 13. Monatslohn) und folglich mit maximal Fr. 4'500.00 zu rechnen (vgl. act. 4 und 45). Zudem sei der Lehrlingslohn ihres bei ihr wohnhaften volljährigen Sohnes D._____ maximal mit einem Drittel bei ihrem Einkommen zu berücksichtigen (act. 45). 3.4.4.2. Der Beklagte bringt mit Berufung vor, dass das von der Klägerin vorinstanzlich ins Recht gelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis des G._____- Spitals vom tt.mm.2024 einzig eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum

23. Juni 2024 ausweise. Mangels anderweitiger Nachweise sei somit davon auszugehen, dass die Klägerin danach wieder in ihrem gewohnten Pensum arbeiten könne, weswegen nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'823.10 auszugehen sei (Berufung Rz. 26). Zudem sei der Lehrlingslohn von D._____ gesamthaft als Einkommen bei der Klägerin zu berücksichtigen (Berufung Rz. 27; so auch bereits vor Vorinstanz: act. 27 f.). 3.4.4.3. Die Klägerin erzielte bis Juni 2024 in einer 100%-Anstellung bei der E._____ AG ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (exkl. Ausbildungszulage; inkl. Anteil am 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 5'876.05 ([Fr. 5'375.20 x 13 + Fr. 526.90 {BVG-Prämie}] / 12; vgl. Gesuchsbeilagen 5 und 18). Die Klägerin bringt zwar mit Berufungsantwort und ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2026 auch im Berufungsverfahren weiterhin vor, dass sie seit Juni 2024 arbeitsunfähig sei und legt dazu weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Arztberichte sowie Unterlagen der O._____ ins Recht (vgl. Berufungsantwort Rz. 21; Berufungsantwortbeilagen 2-4; Beilagen zur Stellungnahme der Klägerin vom 30. Januar 2026). Sie unterlässt es allerdings sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Berufungsverfahren, ihre Behauptung, wonach sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit lediglich 80% ihres bisherigen Einkommens und somit maximal Fr. 4'500.00 erzielen könne, zu belegen. Dies obwohl der

- 14 - Beklagte die von ihr geltend gemachte Einkommensreduzierung mit Berufung (Rz. 26) sowie seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2026 ausdrücklich bestritten hat. Weder mit ihrer Berufungsantwort, noch mit der von ihr später eingereichten Stellungnahme vom 30. Januar 2026 reichte die Klägerin Belege zu der von ihr behaupteten und vom Beklagten ausdrücklich bestrittenen Höhe ihres mittels Bezug von Taggeldern generierten aktuellen Einkommens (wie beispielsweise Taggeldabrechnungen) ein, obwohl ihr dies spätestens im vorliegenden Berufungsverfahren ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dazu kommt, dass die Unterlagen, die die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 30. Januar 2026 nachgereicht hat, ohnehin nicht berücksichtigt werden könnten. Die mit dieser Eingabe eingereichten vier Beilagen (zwei Schreiben der O._____, ein Austrittsbericht der Klinik F._____ und eine Bestätigung des Bezugs von Taggeldleistungen) wurden nicht ohne Verzug vorgebracht (vgl. oben E. 1.1; Eingabe des Beklagten vom 10. Februar 2026). Die Schreiben der O._____ sowie der Bericht der Klinik F._____ wurden jeweils nicht innerhalb von 10 Tagen nach deren Ausstellung eingereicht. Die E- Mail-Bestätigung des Taggeldbezugs vom tt.mm.2026 wurde sodann zwar unverzüglich eingereicht; eine solche Bestätigung hätte indessen bereits wesentlich früher eingeholt und ohne Weiteres auch bereits der Berufungsantwort beigelegt werden können (Beilagen zur Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2026). Zusammenfassend vermag die Klägerin daher nicht glaubhaft darzulegen, dass sie seit Juni 2024 ein reduziertes Einkommen erzielt. Da die E-Mail-Bestätigung des Taggeldbezugs vom tt.mm.2026 (Beilage 13 zur Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2026) wie oben erwähnt im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden darf, bleibt die vom Beklagten bestrittene (Stellungnahme des Beklagten vom 11. Februar 2026) Behauptung der Klägerin, wonach ihre Taggeldansprüche im Juni 2026 auslaufen und sie dannzumal ausgesteuert werde (Stellungnahme der Klägerin vom 30. Januar 2026), unbelegt und somit nicht glaubhaft dargetan. Bei einer tatsächlich eintretenden und unverschuldeten Aussteuerung der Klägerin ist diese auf die Möglichkeit der Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach Art. 179 ZGB zu verweisen. 3.4.4.4. Weiter stellt sich die Rechtsfrage, in welchem Umfang D._____ seinen Lehrlingslohn zur Bestreitung seines familienrechtlichen Existenzminimums heranziehen muss. Ausgangspunkt bilden Art. 276 Abs. 3 ZGB und Art. 323 Abs. 2 ZGB. Nach Ersterem sind die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind in dem Mass befreit, als diesem zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Nach Letzterem können Eltern vom Kind, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, verlangen, dass es einen

- 15 - angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leiste. Vor diesem rechtlichen Hintergrund scheint in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit dahin zu bestehen, dass unter dem Titel Eigenversorgungskapazität vom Kind nicht gefordert werden kann, dass es seinen ganzen Lohn für die Bestreitung seines familienrechtlichen Existenzminimums einsetze (dazu ausführlich HAUSHEER/SPYCHER/BÄHLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Rz. 218 ff. zu Teil 1/Kapitel 6 mit zahlreichen Hinweisen). Was den konkreten Anteil anbelangt, den das eine Lehre absolvierende Kind zu seinem familienrechtlichen Existenzminimum beisteuern muss, hält das Bundesgericht fest, dass es im Ermessen des Gerichts liege, inwiefern die Einkünfte des Kindes in die Unterhaltsberechnung miteinfliessen. Eine Anrechnung von 30% des Lehrlingslohnes erachtet das Bundesgericht als nicht willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_476/2022 vom

28. Dezember 2022 E. 4 f.). In Anbetracht der Höhe des Lehrlingseinkommens von Sohn D._____ (vgl. dazu sogleich nachstehend) sowie des Umstands, dass dieser damit auch für seine Berufsauslagen und Ausbildungskosten aufzukommen hat, erscheint es angemessen, wenn der Klägerin bis 31. Juli 2025 (Beendigung der Lehre von D._____; Gesuchsantwortbeilage 2) und somit in den Phasen 1 und 2 als zusätzliches Einkommen ein Drittel des Lehrlingslohns von D._____ angerechnet wird. Die vom Beklagten behauptete Höhe des monatlichen Nettolehrlingslohns von D._____ im relevanten Zeitraum von Fr. 1'400.00 blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten (act. 27 und 45). Folglich ist der Klägerin in den Phasen 1 und 2 ein zusätzliches Einkommen von (gerundet) Fr. 465.00 (Fr. 1'400.00 / 3) anzurechnen. 3.4.4.5. Zusammengefasst ist von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 6'582.05 (Fr. 5'867.05 + Fr. 250.00 [Ausbildungszulage] + Fr. 465.00 [Anteil Lehrlingslohn D._____]) für Phasen 1 und 2 sowie von Fr. 5'867.05 ab Phase 3 auszugehen. 3.4.5. Bedarf Beklagter 3.4.5.1. Grundbetrag Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person beträgt Fr. 1'200.00. Der Grundbetrag umfasst dabei Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles so wie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. (Richtlinien Ziff. I). 50 % des Grundbetrags entfallen auf die Verpflegungskosten (Richtlinien Ziff. V/1). Für die Monate Oktober bis Dezember 2024, mithin in Phase 1, hat der Beklagte Anspruch auf den Grundbetrag für eine alleinstehende Person in der Höhe von Fr. 1'200.00.

- 16 - Ab dem Eintritt des Beklagten in das Betreute Wohnen der Institution D._____ AG per 27. Dezember 2025 (Berufungsbeilage 8 S. 2) ist der Grundbetrag zu reduzieren. So ist gestützt auf die vom Beklagten eingereichten Pensions- und Pflegeverträge sowie der Leistungsabrechnungen der D._____ AG (Berufungsbeilagen 8 ff.) davon auszugehen, dass die dem Beklagten in Rechnung gestellten "Pension"- Kosten von monatlich Fr. 3'350.00 nebst den eigentlichen Mietkosten für die von ihm bewohnte 2.5-Zimmer-Wohnung u.a. auch die Kosten für das tägliche Mittagessen, Strom, Teilnahme an internen Veranstaltungen und Ausflügen, Mitbenützung von Aufenthalts- und Freizeiträumen, wöchentliche Reinigung der Wohnung und die Benutzung der in der Wohnung bereitgestellten Möbel enthalten. U.a. die Kosten für das tägliche Frühstück und Abendessen werden dem Beklagten indessen separat in Rechnung gestellt (vgl. insbesondere Berufungsbeilage 8 S. 2; Berufungsbeilage 9 S. 2 und Berufungsbeilage 11 f.). Nachdem bei den Wohnkosten des Beklagten ab Januar 2025 die gesamten ihm von der D._____ AG unter dem Titel "Pension" in Rechnung gestellten Kosten von monatlich Fr. 3'350.00, welche nach Ausgeführtem auch vom Grundbetrag umfassende Kosten beinhalten, berücksichtigt werden (vgl. E. 3.4.5.2 unten), ist der Grundbetrag des Beklagten ab diesen Zeitpunkt entsprechend zu reduzieren. Eine Reduktion um die Hälfte und somit um Fr. 600.00 erscheint nach Ausgeführtem als angemessen. Folglich ist beim Beklagten ab Januar 2025 respektive ab Phase 2 ein Grundbetrag von Fr. 600.00 zu berücksichtigen. 3.4.5.2. Wohnkosten Der Beklagte macht für die Monate Oktober und November 2024 Wohnkosten in der Höhe von total Fr. 760.00 für Übernachtungen im H._____ in U._____ und mit Verweis auf eine Klientenvermögensübersicht der Sozialen Dienste der Stadt T._____ (Berufungsbeilage 18) monatliche Kosten von Fr. 794.00 für seinen Aufenthalt in den I._____ AG (I._____) in V._____ geltend. Ab Dezember 2024 lägen sodann monatliche Wohnkosten von Fr. 3'350.00 durch den Aufenthalt in der Institution D._____ AG vor (Berufung Rz. 24). Dabei verkennt der Beklagte einerseits, dass er erst per 27. Dezember 2024 in die Institution D._____ eingetreten ist (Berufungsbeilage 8 S. 4). Andererseits umfasst die von ihm erwähnte Klientenvermögensübersicht der Sozialen Dienste der Stadt T._____ (Berufungsbeilage 18) nicht monatliche Auslagen für den stationären Aufenthalt des Beklagten in der I._____, sondern die gesamten Auslagen dieses Aufenthalts, zumal die Vermögensübersicht den Zeitraum von September 2024 bis Ende Dezember 2025 umfasst. Folglich handelt es sich bei der darin aufgeführten Kostenpauschale für Personen in stationären Einrichtungen in der Höhe von Fr. 794.00 nicht um monatliche Auslagen, sondern um Auslagen für den stationären Aufenthalt des Beklagten in der I._____ insgesamt. Dementsprechend sind dem

- 17 - Beklagten Wohnkosten in der Phase 1 (Oktober bis Dezember 2024) von Fr. 518.00 ([Fr. 760.00 [Übernachtungen H._____] + Fr. 794.00 [Kosten Aufenthalt I._____] / 3 [Oktober bis Dezember 2024]) anzurechnen. Die geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 3'350.00 ab Januar 2025 sind ausgewiesen und somit zu berücksichtigen (vgl. E. 3.4.5.1 oben). 3.4.5.3. KVG Die Krankenkassenkosten (KVG) des Beklagten abzüglich der Prämienverbilligung betragen Fr. 268.95 (Fr. 498.65 - Fr. 229.70; Gesuchantwortbeilagen 3 und 11). 3.4.5.4. Gesundheitskosten Die Gesundheitskosten des Beklagten von monatlich Fr. 118.00 wurden von der Klägerin vorinstanzlich nicht bestritten, sind ausgewiesen und somit zu berücksichtigen (Gesuchantwortbeilage 12). 3.4.5.5. Zusammenfassend Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten beläuft sich in Phase 1 auf Fr. 2'104.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 518.00, KVG Fr. 268.95, Gesundheitskosten Fr. 118.00). Ab Phase 2 beläuft es sich auf Fr. 4'336.95 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 3'350.00, KVG Fr. 268.95, Gesundheitskosten Fr. 118.00). 3.4.6. Bedarf Klägerin 3.4.6.1. Grundbetrag Die Klägerin wohnt (u.a.) in Wohngemeinschaft mit ihrem erwachsenen Sohn C._____, bei welchem mangels anderweitigen Hinweisen davon auszugehen ist, dass er seine Ausbildung abgeschlossen hat. Entsprechend ist ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 und nicht von Fr. 1'200.00 für alleinstehende Personen zu berücksichtigen (Richtlinien Ziff. I./2). Zudem ist in den Phasen 1 und 2 der von der Klägerin geltend gemachte und vom Beklagten anerkannte Grundbetrag des dannzumal noch in Ausbildung befindlichen Sohns D._____ von Fr. 600.00 zu berücksichtigen (vgl. act. 4; Berufung Rz. 28; vgl. E. 3.4.4.4 oben). 3.4.6.2. Wohnkosten Die Klägerin macht für sich selbst und die Kinder Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'327.60 geltend (vgl. act. 4). Diese ausgewiesenen Wohnkosten werden durch den Beklagten anerkannt (Berufung Rz. 28). Allerdings ist – wie vom Beklagten geltend gemacht – ein Wohnkostenanteil von einem Drittel des älteren und nicht mehr in Ausbildung befindlichen Sohnes C._____ von Fr. 442.00 abzuziehen (Richtlinien Ziff. II./1 und IV/2; Berufung Rz. 28), womit von Wohnkosten der Klägerin von Fr. 885.60 auszugehen ist.

- 18 - 3.4.6.3. KVG Die Krankenkassenkosten (KVG) der Klägerin und des Sohnes D._____ abzüglich den Prämienverbilligung betragen Fr. 408.45 (Fr. 478.35 + Fr. 292.15 – Fr. 217.25 – Fr. 144.80; vgl. act. 4, Gesuch Ziff. II./3; Gesuchbeilage 9; Gesuchantwortbeilage 3) in den Phasen 1 und 2. Ab Phase 3 reduzieren sich die Kosten um den Anteil von D._____ auf Fr. 261.10. 3.4.6.4. Berufskosten Der Klägerin, welcher als Einkommen durchwegs die Einnahmen bei ihrer letzten Arbeitsanstellung angerechnet werden (vgl. E. 3.4.4.3 oben), sind die von ihr geltend gemachten und vom Beklagten anerkannten Berufskosten von total Fr. 428.00 (Fr. 210.00 auswärtige Verpflegungskosten + Fr 218.00 Arbeitswegkosten) anzurechnen (act. 4; Berufung Rz. 28). 3.4.6.5. Zusammenfassend Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin beläuft sich somit in den Phasen 1 und 2 auf Fr. 3'422.05 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Grundbetrag D._____ Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 885.60, KVG Klägerin Fr. 261.10; KVG D._____ Fr. 147.35; Berufskosten Fr. 428.00) und ab Phase 3 auf Fr. 2'674.70 (Wegfall Grundbetrag D._____ und KVG D._____). 3.4.7. Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei knappen finanziellen Verhältnissen vorab die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien zu decken. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Unterhalt dabei sein Bewenden haben. Nur wenn es die finanziellen Mittel zulassen, ist der Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehören typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.4.8 unten), verbleiben in den Phasen 1 und 4 genügend Mittel für eine (teilweise) Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum, weswegen dieses nachfolgend bei beiden Parteien zu bestimmen ist:

- 19 - 3.4.7.1. Steuern Der Beklagte macht keine Auslagen für Steuern geltend, weshalb solche auch nicht zu berücksichtigen sind (act. 31, Berufung Rz. 23). Demgegenüber anerkennt er mit Berufung die von der Klägerin vorinstanzlich für sich selbst geltend gemachten Steuerauslagen von Fr. 300.00 pro Monat (act. 4; Berufung Rz. 28), weswegen diese im familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin in den Phasen 1 und 4 zu berücksichtigen sind. 3.4.7.2. Kommunikationspauschale Bei beiden Parteien ist im familienrechtlichen Existenzminimum antrags- und praxisgemäss eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 100.00 in der Phase 1 (vgl. die obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 [XKS.2017.2; in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version], Ziff. 2.4.) zu berücksichtigen. In Phase 4 sind den Parteien mangels genügend hohem Überschuss nur je Fr. 40.00 als Versicherungs- und Kommunikationspauschale anzurechnen. 3.4.7.3. VVG Die Berücksichtigung der über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien wurde von den Parteien weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren geltend gemacht (act. 4; act. 27 und 31; Berufung Rz. 23 und 28; Berufungsantwort Rz. 18 und 21). 3.4.7.4. Zusammenfassend Das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten beläuft sich in Phase 1 auf Fr. 2'204.95 (Fr. 2'104.95 [vgl. E. 3.4.5.5 oben] + Fr. 100.00), in Phase 2 und 3 auf Fr. 4'336.95 (vgl. E. 3.4.5.5 oben) und in Phase 4 auf Fr. 4'376.95 (Fr. 4'336.95 [vgl. E. 3.4.5.5 oben] + Fr. 40.00). Das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beläuft sich demgegenüber in Phase 1 auf Fr. 3'822.05 (Fr. 3'422.05 [vgl. E. 3.4.6.5 oben] + Fr. 300.00 + Fr. 100.00), in Phase 2 auf Fr. 3'422.05 (vgl. E. 3.4.6.5 oben), in Phase 3 auf Fr. 2'674.70 (vgl. E. 3.4.6.5 oben) und in Phase 4 auf Fr. 3'014.70 (Fr. 2'674.70 [vgl. E. 3.4.6.5 oben] + Fr. 300.00 + Fr. 40.00). 3.4.8. Unterhaltsberechnung Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Phase 1 (1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024): Beklagter: Einkommen Fr. 0.00; familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'204.95 Klägerin: Einkommen Fr. 6'582.05

- 20 - familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'822.05 Die Parteien verfügen über einen Gesamtüberschuss von Fr. 555.05. Der hälftige Anteil der Parteien beträgt (gerundet) je Fr. 277.50. Der Unterhaltsanspruch des Beklagten beläuft sich damit auf gerundet Fr. 2'480.00 (Fr. 2'204.95 + Fr. 277.50). Phase 2 (1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025): Beklagter: Einkommen Fr. 0.00; Existenzminimum Fr. 4'336.95 Klägerin: Einkommen Fr. 6'582.05; Existenzminimum Fr. 3'422.05 Es besteht ein Manko. Der Unterhaltsanspruch des Beklagten beläuft sich auf den Überschuss der Klägerin von Fr. 3'160.00 (Fr. 6'582.05 – Fr. 3'422.05). Phase 3 (1. August 2025 bis 30. September 2025): Beklagter: Einkommen Fr. 0.00; Existenzminimum Fr. 4'336.95 Klägerin: Einkommen Fr. 5'867.05; Existenzminimum Fr. 2'674.70 Es besteht ein Manko. Der Unterhaltsanspruch des Beklagten beläuft sich auf den Überschuss der Klägerin von gerundet Fr. 3'190.00 (Fr. 5'867.05 – Fr. 2'674.70). Phase 4 (ab 1. Oktober 2025): Beklagter: Einkommen Fr. 1'522.00; Existenzminimum Fr. 4'376.95 Klägerin: Einkommen Fr. 5'867.05; Existenzminimum Fr. 3'014.70 Das Gesamteinkommen der Parteien entspricht (gerundet) der Summe der Existenzminima der Parteien. Der Unterhaltsanspruch des Beklagten beläuft sich somit ebenfalls auf den Überschuss der Klägerin von (gerundet) Fr. 2'850.00 (Fr. 5'867.05 – Fr. 3'014.70). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten im Un- terhaltspunkt.

4. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren 4.1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beklagten den geltend gemachten Prozesskostenvorschuss von Fr. 11'230.00 (Gesuchsantwortbegehren-

- 21 - Ziff. 4) zu Lasten der Klägerin. Der Beklagte sei vermögend, da er Eigentümer von mehreren Grundstücken in der R._____ sei. Es sei insgesamt von einem Wert aller Grundstücke von rund Fr. 3.4 Mio. auszugehen. Selbst wenn ein Verkauf der Grundstücke zu einem Bruchteil der im Internet ausgeschriebenen Preise erfolgen sollte, wäre bei 10% des Preises ein Erlös von rund Fr. 340'000.00 zu erzielen. Die Vorinstanz wies zudem auch das (eventuelle) Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit identischer Begründung ab (vgl. angefochtener Entscheid E. 8). 4.2. 4.2.1. Der Beklagte hält mit Berufung daran fest, dass er weder über ein Einkommen noch über liquides Vermögen verfüge, ansonsten hätte er auch keine Darlehen bei Freunden und der Familie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufnehmen müssen. Er besitze zwar die Grundstücke in der R._____, allerdings erziele er über diese kein Einkommen. Die Vorinstanz gehe aufgrund ihrer unzutreffenden Einschätzung seines Gesundheitszustands davon aus, dass er in der Lage sei, die Liegenschaften zu verkaufen und durch den Erlös den Prozess finanzieren zu können. Angesichts seines ausgeführten Gesundheitszustands sei diese Schlussfolgerung jedoch falsch. Es sei ihm nicht zuzumuten, in die R._____ zu reisen und sich dort um den Verkauf der Liegenschaften zu kümmern. Auch sei es ihm aufgrund seines Zustands nicht möglich, eine Korrespondenz bezüglich des Verkaufs von Liegenschaften zu führen. Mit Entscheid des Familiengerichts L._____ vom 11. September 2024 sei zudem eine Verfügungssperre über die Grundstücke verhängt worden. Er habe damit lediglich etwas über zwei Monate Zeit gehabt, um die Grundstücke verkaufen zu können (vgl. Berufung Rz. 47 f.) 4.2.2. Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten. Sie verweist auf die Entäusserung der Lebensversicherung durch den Beklagten vor der Eheschutzverhandlung, die aus Berufungsbeilage 14 ersichtlich sei. Zudem sei es dem Beklagten möglich gewesen, bis zum 10. September 2024 und somit dem Eintritt der Verfügungsbeschränkung über die Liegenschaften in der R._____ frei zu verfügen (Berufungsantwort Rz. 30). 4.3. 4.3.1. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Bei- stand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grund- sätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver-

- 22 - fügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Die Einkommens- und Vermö- genssituation ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Pro- zesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüber- schuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Ungeachtet des erzielten Einkommens kann nicht von prozessualer Bedürftigkeit gesprochen werden, wenn ein Rechtsuchender über erhebli- che Vermögenswerte verfügt (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 182 ff.). Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vermögens kann auch möglich sein, dass der Gesuchsteller zufolge verdächtigter Kontobelastungen über Ersparnisse verfügt: Hat er beispielsweise in den Monaten vor der Prozesseinleitung erhebliche Barbezüge von seinem Bankkonto getätigt, um (vermutungsweise) einen zu hohen Kontobetrag zu verheimlichen, so darf von der Bildung erheblicher Ersparnisse ausgegangen werden. Bei solchen Situationen ist neben der Frage der Mittellosigkeit auch die Mitwirkung betroffen. Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit führt zur Anrechnung veräusserter Guthaben (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 194 ff.; vgl. E. 4.3.2 unten). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wo- bei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_198/2025 vom 16. Juni 2025 E. 2.1). 4.3.2. Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, d.h. es gilt der (be-

- 23 - schränkte) Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2017 vom 19. Januar 2018 E. 4.1). Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 788 ff.), welche nicht nur die Einreichung von Unterlagen, sondern auch von erläuternden Anmerkungen dazu beinhaltet (WUFFLI, a.a.O., Rz. 684 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 5.1.3 und E. 5.4). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 812). Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; AGVE 2002 S. 68 f.). Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3). 4.4. Der Beklagte hat kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung am 20. Juni 2024 per tt.mm.2024 seine Lebensversicherung bei der M._____ AG aufgelöst und sich ein Gesamtguthaben von Fr. 27'369.40 auszahlen lassen (Berufungsantwort Rz. 30; Berufungsbeilage 14). Allein darin liegt ein über den Notgroschen hinausgehender Vermögenswert, bei dem die Begehren um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden müssen. Dabei ist unerheblich, dass der Beklagte dieses Vermögen kurz nach Auszahlung allenfalls an einen Kollegen seinerseits (E._____) überwiesen haben soll (Berufungsbeilage 15), denn ohne den Nachweis bzw. ein damit einhergehendes Glaubhaftmachen eines entsprechenden Darlehensvertrags, stellt eine solche Vermögensverschiebung eine Verschleierung der Vermögensverhältnisse dar. Indem der Beklagte dieses Versicherungsvermögen gegenüber der Vorinstanz verschwiegen hat, hat er seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt, weshalb die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids zu Recht nicht von einer Mittellosigkeit des Beklagten ausgegangen ist. Ebenso hat der Beklagte vor Vorinstanz auch das Vorhandensein seiner in seinem Alleineigentum stehenden R._____ Liegenschaft verschwiegen

- 24 - (vgl. E. 3.4.3.1 oben). Erst die Klägerin hat dazu beigetragen, dass der Vorinstanz bekannt wurde, dass der Beklagte über Grundstücke in der R._____ verfügt, weswegen auch darin mit der Vorinstanz eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch den Beklagten anzunehmen ist. Der Beklagte hatte vor Vorinstanz seine Vermögensverhältnisse damit nicht vollständig dargelegt. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die prozessuale Bedürftigkeit des Beklagten verneint (vgl. auch den Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.99 vom 31. Oktober 2022 E. 3.3.2) und dessen Begehren um Prozesskostenvorschuss von der Klägerin sowie das eventuelle Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen. Dies führt zur Abweisung seines Berufungsbegehrens hinsichtlich Prozesskostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren sowie der kostenfälligen Abweisung der vom Beklagten gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz erhobenen Beschwerde. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird praxisgemäss auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD; vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 / ZSU.2025.35 vom 14. April 2025 E. 13.6 Abs. 2). 4.5. Aus den vorstehenden E. 4.3 f. ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren in Bezug auf die für das vorinstanzliche Verfahren nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege die Gewinnaussichten des Beklagten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren (vgl. oben E. 4.3.1), weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde des Beklagten gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege von vornherein aussichtslos. Auch das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

5. Kosten Berufungsverfahren 5.1. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss zu verlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge teilweise und unterliegt in Bezug auf den von der Vorinstanz nicht gewährten Prozesskostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren. Es rechtfertigt sich daher, die Spruchgebühr des

- 25 - Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD) und wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 5.2. 5.2.1. Der Beklagte beantragt für das Berufungsverfahren von der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 22'500.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufungsbegehren Ziff. 4 f.). 5.2.2. Der Beklagte bezieht seit September 2024 Sozialhilfe. Im Zeitpunkt seiner Berufungserhebung vermochte er somit seine Mittellosigkeit glaubhaft darzutun (vgl. dazu im Detail: E. 3.4.3.1 und 3.4.5 oben). Die Klägerin macht nicht geltend, sie sei nicht leistungsfähig, was auch nicht aus den Akten ersichtlich ist. Das Prozesskostenvorschussgesuch des Beklagten für das Berufungsverfahren ist demnach gutzuheissen, womit sein dazu subsidiäres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 5.2.3. Wird das Prozesskostenvorschussgesuch, wie vorliegend, erst in einem Zeitpunkt beurteilt, in welchem der von den Parteien (anwaltlich) betriebene Aufwand feststeht, ist dieser bei der Bestimmung des Prozesskostenvor- schusses zu berücksichtigen, und die Gerichtskosten werden dem Kosten- verteiler des Urteils entsprechend veranschlagt (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom

25. Juni 2025 E. 9.5.1). Gemäss den vorstehenden E. 4 und 5.1 entfallen auf den Beklagten insgesamt Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 (Fr. 1'000.00 im Berufungsverfahren und Fr. 500.00 im Beschwerdeverfahren), wobei die Fr. 500.00 für das Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde des Beklagten nicht der Klägerin anzulasten sind. Die Höhe der Vertretungskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) richten sich in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden nach den Vorschriften des aargauischen Anwaltstarifs (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Parteikosten sind in Eheschutzverfahren grundsätzlich entgegen der Honorarnote der Vertreterin des Beklagten vom 2. April 2026 (geltend gemachter Aufwand: Fr. 13'103.10) nicht nach Stundenaufwand, sondern ausgehend von einer pauschalen Grundentschädigung (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) zu berechnen. Für ein wie vorliegend durchschnittliches Ehe- schutzverfahren ist praxisgemäss eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 als angemessen zu erachten (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025

- 26 - E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT); mit dieser sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongesprä- che sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Ver- handlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT). Vorliegend ist von dieser Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 ein Verhandlungsabzug (§ 6 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 20% (vgl. anstelle vieler: Entscheid der

5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 8.5.2) vorzunehmen. Die zusätzlichen Eingaben des Beklagten vom

24. Juli 2025 und 11. Februar 2026 sind je mit einem Zuschlag von 5% auf die Grundentschädigung, die zusätzliche Eingabe vom 2. April 2026 mit einem Zuschlag von 10% auf die Grundentschädigung zu vergüten. Vom Subtotal ist der Rechtsmittelabzug von praxisgemäss 25% (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.107 vom

11. Dezember 2025 E. 9.3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen, zumal der Klägerin nicht angelastet werden kann, dass der Beklagte für das Rechtsmittelverfahren eine neue Vertretung mandatierte. Zuzüglich Spesen von Fr. 132.40 (vgl. Honorarnote vom 2. April 2026) und nach Auf- rechnung von 8.1% Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von (rund) Fr. 2'859.15 ([Fr. 3'350.00 x 0.75 + Fr. 132.40] x 1.081), welche der Beklagte selbst zu bezahlen hat (vgl. E. 5.1 oben). Zusammenfassend fallen dem Beklagten für das vorliegende Eheschutzverfahren zweiter Instanz selbst zu tragende Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 3'859.15 (Fr. 2'859.15 [Anwaltskosten] + Fr. 1'000.00 [Gerichtskosten]) an, welche ihm von der Klägerin als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen sind. Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Prozesskostenvorschussbegehrens des Beklagten.

- 27 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositiv- Ziff. 3 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom

20. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. 3.1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchgegner an seinen persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen:

- bis 31. Dezember 2024: Fr. 2'480.00

- von 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025: Fr. 3'160.00

- von 1. August 2025 bis 30. September 2025: Fr. 3'190.00

- ab 1. Oktober 2025: Fr. 2'850.00 3.2. Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden durchschnittlichen Nettoeinkünften pro Monat: Gesuchstellerin: Fr. 6'852.05 von 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2025 Fr. 5'867.05 ab 1. August 2025 Gesuchgegner: Fr. 0.00 von 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 Fr. 1'522.00 ab 1. Oktober 2025 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten und der Klägerin je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'859.15 zu bezahlen.

- 28 - 5. 5.1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beklagten eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

- 29 - Aarau, 10. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Kläusler