Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Rechtsmittelvoraussetzungen Die von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind er- füllt (Art. 59 f. ZPO analog; Art. 314 Abs. 1 ZPO); es erübrigen sich diesbe- züglich weitere Ausführungen. Auf die gegen den angefochtenen Entscheid gegebene Berufung der Klägerin (Art. 308 ZPO) ist einzutreten.
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 28. Mai 2025 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2.
E. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 28 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess
E. 2 Prozessuales Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehler- hafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1); dasselbe gilt analog für den Berufungsbeklagten bezüglich seiner Berufungsantwort (vgl. REETZ, ZPO-Komm., N. 11 zu Art. 312 ZPO). Der blosse Verweis auf ganze Rechtschriften und Aktendossiers (aus früheren oder parallel laufenden Verfahren), ohne Angabe konkreter Aktenstellen, ist (grundsätzlich) ungenügend (BGE 138 III 258 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 5A_911/2012 vom 14. Februar 2023 E. 2.2 und 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3), und zwar auch im Bereich der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 1.2 und E. 7.2.1 Abs. 2). Rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei oder dass man damit "nicht einverstanden" sei, sind ungenügend (HUNGERBÜHLER, in: ZPO Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Das Ober- gericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erst- instanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rah- men von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt bei den dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime un- terliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2); dies gilt auch für den gleichzeitig zur Debatte stehenden Ehegattenunterhalt (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesge-
- 6 - richts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2); blosse Behauptungen genü- gen nicht (BGE 120 II 398). Ob weitere Beweisabnahmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) notwendig sind, entscheidet das Obergericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom
28. März 2012 E. 2.5).
E. 2.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ mo- natlich folgenden Barunterhalt zu bezahlen: Fr. 2'890.00 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 Fr. 2'755.00 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 2'890.00 ab 1. August 2025
E. 2.2 Die Kinderzulagen verbleiben beim Gesuchsgegner (der sie aktuell be- zieht). 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich folgende Beiträge zu bezahlen: Fr. 7'235.00 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 Fr. 6'460.00 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 5'820.00 ab 1. August 2025 4. Die Unterhaltsbeträge gemäss den Ziff. 2. und 3. vorstehend beruhen auf folgenden Einkommen: In CHF Nov. und Dez. 2024 Jan. bis Juli 2025 ab Aug. 2025 Klägerin 3'403.00 3'739.00 4'986.00 Beklagter 22'882.00 21'456.00 C._____ 200.00 215.00
E. 3 Unterhalt
E. 3.1 Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265; angefochtener Entscheid, E. 5.4.1), basierend auf folgenden Phasen und Eckwerten (angefochtener Entscheid, E. 5.6): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Nov. 24 – Dez. 24 Jan. 25 – Juli 25 Aug. 25 bis Juni 29 Ab Juli 29 Einkommen Beklagter 19'734.00 13'694.00 Klägerin 3'403.00 3'739.00 4'986.00 6'232.00 C._____ 200.00 215.00 265.00 Total 23'337.00 17'648.00 18'895.00 20'191.00 Grundbedarf Beklagter 8'045.00 (1) 6'252.00 (2) 6'348.00 (3) 6'556.00 (4) Klägerin 3'549.00 (5) 3'549.00 (5) 4'122.00 (6) 4'458.00 (7) C._____ 1'424.00 1'469.00 1'388.00 Klägerin Beklagter Kläge- Beklag- Kläge- Beklag- rin ter rin ter Zuordnung 822.00 (8a) 602.00 (8b) 867.00 602.00 786.00 602.00 (9a) (9b) (10a) (10b) Total 13'018.00 11'225.00 11'939.00 12'402.00 Beklagter: (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'577.00 (Hypothekarzins Fr. 1'370.00 + Dar- lehenszins Fr. 1'456.00 – Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00), KVG Fr. 340.00, Telekommunika- tion/Mobiliarversicherung Fr. 100.00, Krankheitskosten Fr. 200.00, Steuern Fr. 3'628.00; (2) KVG neu Fr. 356.00, Steuern neu 1'819.00; (3) KVG neu Fr. 340.00, Steuern neu Fr. 1'931.00; (4) KVG neu Fr. 356.00, Steuern neu Fr. 2'123.00. Klägerin: (5) Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 1'255.00 (Hypothekarzins Fr. 1'270.00 + Ne- benkosten Fr. 635.00 – Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00 – Wohnbeitrag Tochter Fr. 400.00), KVG Fr. 474.00, Arbeitsweg Fr. 388.00, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00, Telekommunikation/Mobiliarver- sicherung Fr. 100.00, Steuern Fr. 100.00; (6) Arbeitsweg neu Fr. 517.00, auswärtige Verpflegung neu Fr. 176.00, Steuern neu Fr. 500.00; (7) Arbeitsweg neu Fr. 600.00, auswärtige Verpflegung neu Fr. 220.00, Steuern neu Fr. 709.00. C._____: (8a) Grundbetrag Fr. 372.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Drittbetreuung Fr. 100.00, Steu- ern Fr. 100.00; (8b) Grundbetrag Fr. 228.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG Fr. 124.00; (9a) Steu- ern neu Fr. 145.00, (9b = 8b); (10a) Steuern neu Fr. 164.00, Wegfall Drittbetreuung Fr. 100.00; (10b = 8b). Die Gesamtüberschüsse wurden nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 2/5) und C._____ (1/5) aufgeteilt (die Prüfung des letzten ehe- lichen Lebensstandards erübrige sich). C._____ Überschussanteil wurde den Parteien entsprechend ihren Betreuungsanteilen (Klägerin 62 % / Be- klagter 38 %) (gerundet) zugeordnet (angefochtener Entscheid, S. 27 f.):
- 7 - In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Nov. 24 – Dez. 24 Jan. 25 – Juli 25 Aug. 25 bis Juni 29 Ab Juli 29 Total 10'319.00 6'423.00 6'956.00 7'789.00 Parteien 4'128.00 2'570.00 2'783.00 3'116.00 C._____ 2'064.00 1'285.00 1'391.00 1'558.00 Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Zuordnung 1'280.00 784.00 797.00 488.00 863.00 529.00 966.00 592.00 Der vom Beklagten zu leistende Unterhalt wurde wie folgt bestimmt: Ehegattenunterhalt Klägerin Kinderunterhalt C._____ Grundbedarf Klägerin Bedarf von C._____ bei der Klägerin anfallend + Überschussanteil Klägerin + Anteil Überschuss von C._____ bei der Klägerin
– eigenes Einkommen Klägerin
E. 3.2 Richterliches Ermessen Der vom Gericht festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berech- nung sein. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen und füh- ren trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Aufgabe des Gerichts ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung – in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben. Eine Ermessensausübung ist des- halb nicht nur wünschenswert, sondern notwendig (MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). Das richterliche Ermessen ist in Un- terhaltssachen gross (vgl. BGE 134 III 580 E. 4).
E. 3.3 Beweislast Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es gestützt auf Art. 8 ZGB grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirt- schaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber gewisse Infor- mationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen ei- ner Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelasteten Unterhalts- verpflichteten eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tatsächlich erzielen zu können resp. zu erzielen. Die Überwindung der Beweisnot des Unterhaltsgläubigers er- folgt durch die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners. Er ist verpflich- tet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in zumutbarer Weise mitzuwirken. Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen. Blei- ben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelastete Partei (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom
14. April 2025 E. 6.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
E. 3.4 Phasen Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind Eheschutzmassnahmen auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt (MAIER/VETTERLI,
- 8 - in: Kommentar zum Familienrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1b zu Vorbem. zu Art. 175 bis 179 ZGB; vgl. auch Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2025.354 vom 14. Januar 2026 E. 3.2). In Anbetracht, dass C._____ erst in rund drei Jahren 16 Jahre alt wird und das Ehescheidungs- verfahren der Parteien schon seit einem Jahr rechtshängig ist, ist es nicht angebracht, einen Zeitraum von über 4.5 Jahren im Eheschutzentscheid zu regeln. Die vorinstanzliche Phase 4 (ab 1. Juli 2029) ist von Amtes wegen zu streichen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB kann auch im Ehescheidungsverfahren (vgl. Art. 276 ZPO) jederzeit die Abänderung dieses Entscheids verlangt werden.
E. 3.5 Beginn Unterhaltspflicht
E. 3.5.1 Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz regelte den Unterhalt ab 1. November 2024. In der vom Be- klagten eingereichten E-Mail vom 18. Dezember 2023 der die Parteien an- fänglich gemeinsam beratenden Rechtsanwältin E._____ würden (u.a.) die am 15. Dezember 2023 getroffenen "Vereinbarungen betr. Trennungsfol- gen" festgehalten. Die Parteien hätten (u.a.) mündlich vereinbart, dass der Beklagte ab 1. Januar 2024 eine nicht näher definierte Unterhaltszahlung von Fr. 8'000.00 pro Monat leiste und für C._____ Krankenkassenprämie aufkomme. In der Folge hätten sich die Parteien bis November 2024 (als der Beklagte die Zahlungen eingestellt habe), an die Vereinbarung gehal- ten (angefochtener Entscheid, E. 5.2.2). Die Klägerin beharrt auf Unterhalt ab 1. Januar 2024; was der Beklagte bezahlt habe, könne abgezogen wer- den. Der Beklagte habe aus "vertraulichen Anwaltspapieren" ihrer Anwältin etwas zusammengeschustert, es habe für die Zeit vor dem 1. November 2024 keine "bilaterale Lösung" gegeben und der Beklagte habe nicht regel- mässig Fr. 8'000.00 bezahlt (Berufung, S. 22 f.). Der Beklagte wendet ein, in erster Instanz habe die Klägerin die angemessene Trennungsvereinba- rung, der nachgelebt worden sei, nie bestritten. Die E-Mail von Rechtsan- wältin E._____ sei nicht vertraulich. Erst durch ihr Eheschutzgesuch im Ja- nuar 2025 habe die Klägerin die Vereinbarung aufgehoben. Bei ausserge- richtlichen Vereinbarungen könne Unterhalt richterlich nicht rückwirkend verlangt werden (Berufungsantwort, S. 27).
E. 3.5.2 Ehegattenunterhalt Ehelicher Unterhalt kann rückwirkend für ein Jahr vor Gesuchseinreichung verlangt werden (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB). Eine Rückwirkung rechtfertigt sich aber nur, wenn der Unterhalt nicht bereits in natura oder durch Geldleistung erbracht worden ist oder ab dem Moment, wo dies nicht mehr der Fall war (Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.1). Ebenfalls keine rückwirkende Festsetzung kann verlangt werden, wenn sich die Ehegatten über die während des Ge- trenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge (aussergerichtlich) geeinigt haben (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivil- gesetzbuch, [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 173 ZGB). Beweis-
- 9 - pflichtig für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Unterhaltsvereinba- rung ist derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge zu verhindern (Art. 8 ZGB; Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2024.78 vom 11. Dezember 2025 E. 3.1.2). Ob der Beklagte eine solche Vereinbarung mit der als Beilage 4 zu seiner Stellungnahme eingereichten E-Mail vom 18. Dezember 2023 von Rechts- anwältin E._____ belegen konnte (vgl. auch Verhandlungsprotokoll, S. 12 [act. 113] und 16 f. [act. 117 f.]), kann offen bleiben (vgl. auch unten). Denn wenn nichts anderes beantragt ist, darf davon ausgegangen werden, dass Ehegattenunterhalt frühstens seit Einreichung des Gesuchs verlangt wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.78 vom 14. Ja- nuar 2026 E. 3.3 unter Hinw. auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Das Eheschutzgesuch der Klägerin datiert vom 13. Januar 2025; ein Datum, ab welchem sie ehelichen Unter- halt fordert, nannte sie weder in ihren Klagebegehren (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben) noch in deren Begründung (act. 12) und ebenso wenig im Rahmen ihres Schlussvortrages (Verhandlungsprotokoll, S. 15 [act. 116]; vgl. auch act. 119). Soweit sie erstmals mit Berufung rückwirkenden Ehe- gattenunterhalt verlangt, handelt es sich dabei um eine unzulässige Klage- änderung (zu deren Voraussetzungen: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 4.4.2). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin erst ab 1. November 2024 (ab dem Zeitpunkt, als der Beklagte seine Zahlungen eingestellt hatte) Ehegattenunterhalt zugesprochen hat.
E. 3.5.3 Kinderunterhalt Auch Kindesunterhalt kann für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageanhe- bung verlangt werden (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Da aber Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB) werden und ein solcher (behördlich oder gerichtlich) genehmigter Unterhaltsvertrag zwi- schen den Parteien unstrittig nicht vorliegt, hat die Vorinstanz C._____ Kin- derunterhalt grundsätzlich zu Unrecht nicht bereits ab dem 13. Januar 2024 resp. (der Einfachheit halber) ab 1. Januar 2024 festgesetzt (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.185 vom 18. Oktober 2023 E. 5.3 und ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 3.2). Da in diesem Zeit- raum allerdings der (undefiniert) bezahlte Gesamtunterhalt von unstrittig Fr. 82'000.00 (Gesuchsbeilage 20) an die Unterhaltspflicht des Beklagten anzurechnen ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 15.2) und dieser einen ange- messenen Kinderunterhalt ganz offensichtlich übersteigt (die Klägerin selbst macht in dieser Phase "lediglich" Fr. 50'000.00 Kinderunterhalt gel- tend [Berufung, Antrag Nr. 3]), bleibt es dabei, auch Kinderunterhalt erst ab
1. November 2024 zuzusprechen.
- 10 -
E. 3.6 Einkommen
E. 3.6.1 Beklagter
E. 3.6.1.1 Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass der Beklagte zufolge Krank- schreibung ab Oktober 2023 (Burnout/Erschöpfungsdepression) seine Er- werbstätigkeit im Jahr 2024 habe einstellen müssen resp. er seine dama- lige Stelle bei der F._____ ag nicht in Schädigungsabsicht gekündigt habe. Indizien seien Dr. med. G._____ AUF-Zeugnis, die E-Mail von Rechtsan- wältin E._____ vom 18. Dezember 2023 (Passus, wonach der Beklagte die Klägerin laufend über seinen Gesundheitszustand informieren müsse) so- wie der Lohnausweis 2024 (der Beklagte habe Krankentaggelder erhalten). In Phase 1 vom 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 sei vom tat- sächlichen Lohn von Fr. 16'426.00 (Taggeld/Monat) auszugehen. Ab Phase 2 resp. ab 1. Januar 2025 arbeite der Beklagte 100 % bei der H._____ AG für monatlich netto rund Fr. 9'328.00 (kein 13. Monatslohn). Der Beklagte habe sodann in den letzten Jahren stets erhebliche Zusatz- verdienste aus diversen Verwaltungsratsmandaten sowie Dividenden auf- grund seiner Beteiligungen (gemäss den Steuererklärungen Fr. 51'000.00 [2022] und Fr. 87'000.00 [2023]) erzielt. Für das Jahr 2024 (für welches noch keine Steuererklärung vorliege) sei davon auszugehen, dass der Be- klagte krankheitsbedingt kein Zusatzeinkommen erzielt habe. Entspre- chend resultiere für die letzten drei Jahre ein Betrag von im Monatsdurch- schnitt Fr. 3'800.00. Der Beklagte mache zwar geltend, im Jahr 2025 kein Nebeneinkommen mehr zu haben, gestehe aber zu, dass er die Verwal- tungsratshonorare über seine Firmen – er sei nach wie vor Verwaltungsrat und Teilhaber zahlreicher Firmen (u.a. I._____ AG, J._____ GmbH, H._____ AG, K._____ AG) – abrechne. Dass er aus diesen keine Einkünfte mehr erziele, behaupte er lediglich. Weil aber glaubhaft sei, dass er nicht mehr weit überdurchschnittliche Arbeitsleistungen erbringen könne, wür- den ihm pauschal Fr. 3'000.00 pro Monat angerechnet. Hinzu komme wei- ter der Mietertrag aus der (gemeinsamen) Liegenschaft in R._____ ([…]), der sich in Phase 1 vom 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 auf netto Fr. 308.00 (Mietzins Fr. 2'950.00 abzgl. Hypothekarzins Fr. 754.00 [so im 4. Quartal], Nebenkosten/Unterhalt Fr. 888.00 und unstrittige Amor- tisationen Fr. 1'000.00) und ab Phase 2 resp. ab 1. Januar 2025 auf Fr. 1'366.00 "anstelle bisher Fr. 366.00" (zufolge der per 13. Januar 2025 vereinbarten Gütertrennung könne die Amortisation nicht mehr berücksich- tigt werden) belaufe. Insgesamt resultierten monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 19'734.00 (Fr. 16'426.00 + Fr. 3'000.00 + Fr. 308.00) in Phase 1 vom
1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 und von Fr. 13'694.00 (Fr. 9'328.00 + Fr. 3'000.00 + Fr. 1'366.00) ab Phase 2 resp. ab 1. Januar 2025 (angefochtener Entscheid, S. 20 ff. und 28 f.). Die Klägerin glaubt nicht, dass der seit 1. Januar 2025 "kerngesunde" Be- klagte weder Verwaltungsratshonorare noch Dividenden erhält. Er habe im Hinblick auf das Eheschutz- und das Ehescheidungsverfahren für deren
- 11 - Dauer seine Einkünfte heruntergefahren. Er habe trotz seiner Pseudo-Di- agnose eine Masterarbeit geschrieben. Als Verwaltungsratspräsident der H._____ AG könne er nach Belieben schalten und walten. Es sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Berufung, S. 8 ff., 17 ff.). Weiter sei ein Arbeitsgerichtsprozess gegen seine Ex-Arbeitgeberin F._____ ag resp. neu die L._____ hängig; es gehe um Gelder vom 1. November 2024 bis 30. April 2025, nebst Bonus, 13. Monatslohn, etc.; diese Gelder seinen "als Einkommen in die Berechnungen aufzunehmen" (Berufung, S. 18). Be- treffend Mietertrag sei es "unerhört", in Phase 1 Amortisationen zu berück- sichtigen; dies sei im Eheschutzverfahren unzulässig. Die bei "Unter- halt/Nebenkosten" berücksichtigten Unterlagen seien "schräg und dubios"; angemessen seien unter diesem Titel Fr. 350.00. Die Hypothek betrage nur Fr. 585.00. Der Beklagte behalte sodann den gesamten Mietertrag für sich; er habe sich diesen "vollumfänglich" anrechnen zu lassen. Die Nettorendite sei ihm "zur Hälfte" anzurechnen, weil er ihr "bekanntlich […] nicht die Hälfte auszahlt, obwohl die Parteien bekanntlich Gesamteigentümer und Gesamt-Vermieter sind" (Berufung, S. 13 f.). Zusammenfassend hielt die Klägerin fest, ein "hypothetisches Einkommen von rund Fr. 25'000.00" scheine angemessen; die von der Vorinstanz mitberücksichtigten Fr. 3'000.00 seien darin enthalten, ebenso die Mietzins-Einnahmen von ca. Fr. 2'000.00 "(: 2 = Fr. 1'000.00)". Der Beklagte könne Fr. 25'000.00 "ab 01.01.2025 ordentlich mit all seinen Tätigkeiten verdienen". "Für das Jahr 2024" sei vom Einkommen gemäss Vorinstanz auszugehen (Fr. 16'426.00 Taggeld und Fr. 3'000.00 Zusatzeinkommen)"; zudem müssten die Fr. 2'000.00 für die Vermietung berücksichtigt werden. Total wären das Fr. 21'500.00 (Berufung, S. 20, 24). Der Beklagte bringt vor, seit 1. Januar 2025 verdiene er netto nur noch Fr. 9'328.00; im Dezember 2025 erhalte er einen Bonus von im Monats- durchschnitt netto Fr. 1'400.00. Das "Zusatzeinkommen" sei zu streichen; er habe keinen Nebenverdienst, erhalte weder Verwaltungsratsentschädi- gungen noch Dividenden, arbeite nur noch im "Normalpensum" und an der H._____ AG sei er nur mit 25 beteiligt. Die Masterarbeit habe er am
20. April 2023 vor seiner Erkrankung abgegeben; für deren Veröffentli- chung bekomme er kein Honorar. Der Arbeitsgerichtprozess am Handels- gericht S._____ mit ungewissem Ausgang sei noch hängig. Die Amortisa- tionen seien unbestritten geblieben. Der vorinstanzlich berücksichtigte Hy- pothekarzins sei korrekt. Der Betrag für Nebenkosten/Unterhalt entstamme der von der Klägerin mitunterzeichneten Steuererklärung 2023. Laut Bei- lage 38 beliefen sich die Kosten im Jahr 2024 sogar auf Fr. 3'052.40, so dass für das Jahr 2024 kein Nettomietertrag resultiere (Berufungsantwort, S. 5 ff., 15 ff. und 22 f.).
E. 3.6.1.2 Rechtliches Ein hypothetisches Einkommen darf angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen kumulativ zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 121 E. 2.3).
- 12 - Kriterien für die Beurteilung sind insb. die berufliche Ausbildung, das Alter und der Gesundheitszustand der betroffenen Person sowie die Situation des Arbeitsmarkts (BGE 147 III 308 E. 5.6). Wenn der unterhaltsverpflich- tete Ehegatte bereits einer Vollzeitbeschäftigung nachging (d.h. ihm keine Änderung der Lebensumstände auferlegt wird) und er seiner Unterhalts- pflicht nachkam, muss er alles in seiner Macht Stehende tun und insb. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhalts- pflicht weiterhin nachzukommen. Begnügt er sich mit einer unter den gege- benen Umständen ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, hat er sich
– ohne Einräumung einer Übergangsfrist und damit auch rückwirkend – an- rechnen zu lassen, was er zu erwirtschaften vermöchte (vgl. Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 6.2.4, ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.4 und ZSU.2024.312 vom
21. April 2026 E. 3.5.3, je mit Hinweisen).
E. 3.6.1.3 Würdigung 3.6.1.3.1. Erwerbseinkommen Der Beklagte hat zuletzt als […] bei der F._____ ag gearbeitet und in dieser Anstellung in den Jahren 2022 und 2023 im Monatsdurchschnitt netto rund Fr. 20'000.00 (exkl. Spesen) verdient (Beilage 27 zur Eingabe des Beklag- ten vom 15. Mai 2025 [Lohnausweise]). Dass er diese Stelle aus gesund- heitlichen Gründen aufgeben musste, erscheint glaubhaft (E. 2 oben). Der Beklagte bezog unstrittig monatelang Krankentaggelder, deren Ausrich- tung regelmässig sowohl eine vorgängige als auch die laufende medizini- sche Prüfung und Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch den Kranken- taggeldversicherer voraussetzt. Seit dem 1. Januar 2025 arbeitet der Be- klagte für die von ihm am 30. Oktober 2024 mitgegründete H._____ AG (Umwandlung der vorbestehenden M._____ GmbH in eine Aktiengesell- schaft; vgl. www.zefix.ch), wo er im Rahmen eines 100 %-Pensums monat- lich netto noch rund Fr. 9'300.00 (zzgl. Fr. 1'800.00 Bonus [E. 3.6.1.1 oben]) verdient (Beilagen 29 [Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2025] und 31 [Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2024] zur Eingabe des Beklagten vom 15. Mai 2025). Es stellt sich die Frage, ob er seine Leis- tungsfähigkeit mit dieser Erwerbstätigkeit voll ausschöpft. Eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit des Beklagten aus gesundheitlichen Gründen ist nicht mehr dokumentiert. Zur Ermittlung des zumutbaren Einkommens, dessen tatsächliche Erzielbarkeit im Einzelfall vermutet werden darf, kann auf das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich) abgestützt werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1 und 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2). Der Beklagte ist […] sowie […] (vgl. Portrait auf www.aaa.ch) mit über 30 Jahren Berufserfahrung (Stel- lungnahme, S. 13 [act. 48]), auch in Führungspositionen (vgl. oben). Laut Lohnbuch 2026 (S. 378 bis 380) beträgt der monatliche Bruttolohn eines […] Fr. 15'000.00, derjenige eines […] Fr. 16'154.00, derjenige eines […] Fr. 17'692.00 und derjenige eines […] (mit überdurchschnittlichen
- 13 - Qualifikationen) Fr. 15'519.00. In einem Klein- und Mittelunternehmen KMU verdient ein […] monatlich brutto Fr. 13'846.00 und ein […] Fr. 15'385.00. Wenn man das im Lohnbuch ebenfalls aufgeführte, monatliche Bruttogeh- alt eines […] von Fr. 27'692.00 unberücksichtigt lässt, zumal der Beklagte auch bei der F._____ ag als […] bei weitem kein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat (vgl. oben), ergibt sich (bei geschätzt 17 % Sozialabzügen und unter Einbezug des branchenüblichen 13. Monatslohnes [vgl. Lohnbuch, a.a.O]) aus den vorstehend aufgeführten Löhnen ein monatliches Durch- schnittseinkommen von netto rund Fr. 14'000.00. Die Erzielung dieses Ein- kommens ist dem Beklagten aufgrund seiner hervorragenden Qualifikatio- nen und Berufserfahrung in einem "Normalpensum", welches ausreichend Entspannungszeit zulässt und ihn nicht mehr überlastet (vgl. Berufungsan- twort, S. 6), zuzumuten. Mit einem monatlichen Nettoeinkommen von aktu- ell rund Fr. 9'300.00 schöpft der Beklagte seine Leistungsfähigkeit damit nicht aus. Aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjäh- rigen Sohn C._____ trifft ihn eine besondere Anstrengungspflicht; diese schränkt auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Re- alisierung beruflicher Wunschvorstellungen ein (BGE 147 III 265 E. 7.4). Dass er sich vor der Gründung der H._____ AG ernsthaft, aber erfolglos um eine Anstellung mit höherer Entlöhnung bemüht hätte, hat der Beklagte weder behauptet, geschweige denn belegt. Da sodann auch unbestritten ist, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht während des ehelichen Zu- sammenlebens und auch nach der Trennung zunächst nachgekommen war, ist ihm ein monatlicher Lohn von Fr. 14'000.00 ab dem 1. Januar 2025 anzurechnen. Bis Dezember 2024 ist dem Beklagten das vorinstanzlich ermittelte Ein- kommen von (unstrittig) Fr. 16'426.00 (Krankentaggeld) anzurechnen. 3.6.1.3.2. Zusatzeinkommen Die Verflechtungen des Beklagten mit zahlreichen Unternehmen (N._____ AG, I._____ AG, J._____ GmbH, O._____ AG, K._____ AG, "P._____", AA._____, F._____ ag, L._____, AB._____ AG, AC._____ ag, AD._____) und deren Hin- und Her-Fusionen sind undurchsichtig (Verhandlungsproto- koll, S. 7 bis 11, act. 108 ff.), was im vorliegenden Summarverfahren aber (insb. mit Blick auf das bereits hängige Ehescheidungsverfahren) nicht wei- ter zu vertiefen ist. Die Meinung seines Rechtsvertreters, wonach der Be- klagte an der Verhandlung "Licht ins Dunkel" gebracht habe (act. 117), kann aber jedenfalls nicht geteilt werden. Dass der Beklagte in den Jahren 2022 und 2023 Zusatzverdienste von Fr. 51'000.00 resp. Fr. 87'000.00 er- zielt hat, ist unstrittig und entsprechend dokumentiert (Gesuchsbeilage 18 [Steuererklärung 2022] und Beilage 5 zur Stellungnahme [Steuererklärung 2023]). Seine Behauptung, er habe seit dem Jahr 2024 weder Verwaltungs- ratsentschädigungen noch Dividenden ausbezahlt erhalten (vgl. schon act. 107 f.), vermochte der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht glaubhaft zu machen (E. 2 oben); daran ändert unter den gegebenen
- 14 - Umständen auch die als Berufungsantwortbeilage 3 eingereichte Steuerer- klärung 2024 als schlichte Selbstdeklaration nichts. Zum Gewinn der H._____ AG hielt der Beklagte vor Vorinstanz nichtssagend fest, dieser "steht zur Verfügung der Generalversammlung" (act. 108), und bezüglich der K._____ AG räumte er unumwunden ein, dass keine Dividenden aus- bezahlt würden, solange man zwei missliebige Minderheitsaktionäre nicht "draussen" habe (act. 109), d.h. die Dividenden werden offensichtlich be- wusst zurückgehalten. Soweit ihm die Vorinstanz vorhielt, er habe zuge- standen, die Honorare für die bestehenden Verwaltungsratsmandate über seine Firmen abzurechnen (act. 108), widersprach dem der Beklagte in sei- ner Berufungsantwort nicht. Auch im Berufungsverfahren hat der Beklagte sodann weder definitive Steuerveranlagungen noch (was bereits die Vor- instanz bemängelt hatte) andere sachdienliche Unterlagen wie Geschäfts- abschlüsse oder ähnliches vorgelegt, aufgrund derer seine Behauptungen überprüft werden könnten. Letztlich beliess es der Beklagte auch in zweiter Instanz dabei zu behaupten, dass er seit dem Jahr 2024 weder Verwal- tungsratsentschädigungen noch Dividenden ausbezahlt erhalten hätte. Be- haupten ist nicht gleichbedeutend mit Glaubhaftmachen (E. 2 oben). Der pauschale Verweis des Beklagten auf die Scheidungsakten (Berufungsan- twort, S. 6 f.) stellt keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid dar (E. 2 oben). Unter diesen Um- ständen rechtfertigt es sich, ihm den Durchschnittswert seiner dokumen- tierten Zusatzverdienste der Jahre 2022 und 2023 von im Monatsdurch- schnitt Fr. 5'750.00 als Einkommen aufzurechnen. Eine Kürzung dieses Betrages ist nicht angezeigt; es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwie- fern die früher dem Beklagten ausbezahlten Verwaltungsratsentschädigun- gen und Dividenden auf "weit überdurchschnittliche Arbeitsleistungen" zu- rückzuführen gewesen wären, wovon die Vorinstanz ohne weitere Begrün- dung ausgegangen ist. 3.6.1.3.3. Mietertrag […] (Liegenschaft aaa) Der Mietzins von Fr. 2'950.00 ist unstrittig und dokumentiert (Gesuchsbei- lage 6a [Mietvertrag]). Betreffend Hypothekarzins ist – wie bei der Ermitt- lung der Wohnkosten der Parteien (E. 3.7.1.2 und 3.7.2.1 unten) – vom Ge- samtbetrag im Jahr 2024 auszugehen, woraus sich ein monatlicher Mittel- wert von rund Fr. 584.00 ergibt (Beilage 36 zur Eingabe des Beklagten vom
15. Mai 2025 [E-Steuerauszug 2024]). Betreffend Unterhalt/Nebenkosten verwies die Vorinstanz auf Beilage 37 der Eingabe des Beklagten vom
15. Mai 2025. Die darin auf Fr. 12'116.00 bezifferten Liegenschaftskosten sind zwar belegt, betreffen jedoch das Jahr 2023 und sind vorliegend (E. 3.4 oben) deshalb ebenso wenig relevant resp. repräsentativ wie der in der Steuererklärung 2023 (Beilage 5 zur Stellungnahme) vermerkte Betrag, zumal die Auflistung auch noch nicht jährlich anfallende Positionen (Ersatz Geschirrspüler, E-Ladestation) umfasst. Dies gilt gleichermassen für die Abrechnung für das Jahr 2024 (Beilage 38 zur Eingabe des Beklagten vom
15. Mai 2025), welche nebst nicht alljährlich anfallende Kostenpositionen
- 15 - (Ersatz Kühlschrank und Wäschetrockner) auch noch aus den Jahren 2021 bis 2023 stammende, nicht verifizierbare "alte Rechnungen via K._____ AG bezahlt" (act. 90, 103, 114 f.; Verhandlungsbeilage 40 des Beklagten) auf- führt. Es rechtfertigt sich ein Rückgriff auf die Faustregel, wonach bei Ein- familienhäusern für die Bestimmung der Neben- und Unterhaltskosten von 1 % auf dem Verkehrswert ausgegangen wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 und 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 4.1). Zur Eruierung des notorisch über dem Steuerwert liegenden Verkehrswerts erscheint die Hochrechnung des Steuerwerts mit dem Fak- tor 1,5 praxisgemäss nicht unangemessen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.7.1.1 Abs. 4). Bei einem Steuerwert des […] von Fr. 526'400.00 (Beilage 5 zur Stellung- nahme [Steuererklärung 2023] sowie Berufungsantwortbeilage 3 [Steuer- erklärung 2024]) und damit einem (hochgerechneten) Verkehrswert von Fr. 789'600.00 resultieren Neben-/Unterhaltskosten von monatlich rund Fr. 660.00. Im Gegensatz zu den Hypothekarzinsen stellen Amortisations- zahlungen bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigender (Ziff. II.1 der SchKG-Richtlinien) Vermö- gensaufbau dar. Wird die Amortisation vom laufenden Einkommen bestrit- ten, ist sie gegebenenfalls als Sparquote vom Überschuss abzuziehen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.198 vom
19. Juni 2025 E. 4.4.1). Eine Berücksichtigung von Amortisationszahlun- gen im Bedarf (als "angemessene Schuldentilgung [BGE 147 III 282 E. 7.2]) ist zulässig, wenn (kumulativ) a) nach Deckung der betreibungs- rechtlichen Existenzminima ein (genügend grosser) Überschuss verbleibt,
b) die Zahlungen bereits vor der Trennung regelmässig geleistet worden sind und c) die zugrundeliegende (gemeinsam beschlossene) Schuld zum Nutzen der Familie eingegangen wurde oder die Ehegatten Solidarschuld- ner der Hypothek sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2022 vom
14. Juli 2023 E. 3.1, in: FamPra.ch 2023 Nr. 68; Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 4.1). Vorlie- gend kommt mangels einer Sparquote (vgl. E. 3.9.3.3.2 unten) eine Be- rücksichtigung der Amortisationszahlungen des Beklagten (grundsätzlich) nur in dessen Bedarf in Frage. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind in Phase 1 (vor der Gütertrennung der Parteien) erfüllt: Die auf der (im Gesamteigentum der Parteien stehenden) Liegenschaft an der […] las- tende Hypothek wurde unstrittig und nachweislich bereits vor der Trennung der Parteien amortisiert (Beilagen 33 bis 36 zur Eingabe des Beklagten vom 15. Mai 2025), und bis zur Gütertrennung (d.h. in Phase 1) profitiert die Klägerin von der durch die Zahlungen bewirkten Vermögensbildung resp. Schuldentilgung. Da (wie zu zeigen sein wird, E. 3.9 unten) der Über- schuss die Berücksichtigung der Amortisation (grundsätzlich unstrittig Fr. 1'000.00) zulässt, spricht nichts dagegen, diese (mit der Vorinstanz) bei der Ermittlung des (als Einkommen anzurechnenden) Mietertrages (und nicht als Bedarfsposition) zu berücksichtigen. Zusammengefasst resultiert für die Phase 1 (bis 31. Dezember 2024) ein monatlicher Nettomietertrag
- 16 - von Fr. 706.00 (Fr. 2'950.00 – Fr. 584.00 – Fr. 660.00 – Fr. 1'000.00) und ab Phase 2 resp. 1. Januar 2025 ein solcher von Fr. 1'706.00 (Fr. 2'950.00
– Fr. 584.00 – Fr. 660.00). Dieser ist dem Beklagten (ungeachtet der dies- bezüglich widersprüchlichen Ausführungen der Klägerin) mit der Vorinstanz (E. 3.6.1.1 Abs. 1 oben) ungeteilt anzurechnen, zumal die Un- tersuchungsmaxime (E. 2 oben) gilt und unstrittig ist, dass der Beklagte der Klägerin die ihr zustehende Hälfte am Nettomietertrag nicht weiterleitet. 3.6.1.3.4. Fazit Zusammengefasst sind dem Beklagten damit monatliche Nettoeinkünfte von (gerundet) Fr. 22'882.00 bis 31. Dezember 2024 (Krankentaggeld Fr. 16'426.00 + Zusatzverdienste Fr. 5'750.00 + Mietzinsertrag Fr. 706.00) und von Fr. 21'456.00 (Erwerbseinkommen Fr. 14'000.00 + Zusatzver- dienste Fr. 5'750.00 + Mietzinsertrag Fr. 1'706.00) ab 1. Januar 2025 an- zurechnen. Sollte sich im Rahmen des Arbeitsgerichtsprozesses vor dem Handelsgericht S._____ herausstellen, dass der Beklagte für den vorlie- gend relevanten Zeitraum gegenüber der F._____ ag resp. deren Rechts- nachfolgerin "L._____" tatsächlich zusätzliche Lohnansprüche hat (vgl. act. 110, 114, 118), die vorliegend unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen gewesen wären, kann dies die Klägerin in einem Abänderungsverfahren geltend machen. Denn liegen ganz besondere Gründe vor, kann einem Ab- änderungsentscheid ausnahmsweise Wirkung ab einem Zeitpunkt vor Ge- suchseinreichung zurückbezogen werden (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.6 vom E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 3.6.1.3a nach Deckung der betreibungs- rechtlichen Existenzminima ein (genügend grosser) Überschuss verbleibt,
E. 3.6.1.3b die Zahlungen bereits vor der Trennung regelmässig geleistet worden sind und c) die zugrundeliegende (gemeinsam beschlossene) Schuld zum Nutzen der Familie eingegangen wurde oder die Ehegatten Solidarschuld- ner der Hypothek sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2022 vom
14. Juli 2023 E. 3.1, in: FamPra.ch 2023 Nr. 68; Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 4.1). Vorlie- gend kommt mangels einer Sparquote (vgl. E. 3.9.3.3.2 unten) eine Be- rücksichtigung der Amortisationszahlungen des Beklagten (grundsätzlich) nur in dessen Bedarf in Frage. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind in Phase 1 (vor der Gütertrennung der Parteien) erfüllt: Die auf der (im Gesamteigentum der Parteien stehenden) Liegenschaft an der […] las- tende Hypothek wurde unstrittig und nachweislich bereits vor der Trennung der Parteien amortisiert (Beilagen 33 bis 36 zur Eingabe des Beklagten vom 15. Mai 2025), und bis zur Gütertrennung (d.h. in Phase 1) profitiert die Klägerin von der durch die Zahlungen bewirkten Vermögensbildung resp. Schuldentilgung. Da (wie zu zeigen sein wird, E. 3.9 unten) der Über- schuss die Berücksichtigung der Amortisation (grundsätzlich unstrittig Fr. 1'000.00) zulässt, spricht nichts dagegen, diese (mit der Vorinstanz) bei der Ermittlung des (als Einkommen anzurechnenden) Mietertrages (und nicht als Bedarfsposition) zu berücksichtigen. Zusammengefasst resultiert für die Phase 1 (bis 31. Dezember 2024) ein monatlicher Nettomietertrag
- 16 - von Fr. 706.00 (Fr. 2'950.00 – Fr. 584.00 – Fr. 660.00 – Fr. 1'000.00) und ab Phase 2 resp. 1. Januar 2025 ein solcher von Fr. 1'706.00 (Fr. 2'950.00
– Fr. 584.00 – Fr. 660.00). Dieser ist dem Beklagten (ungeachtet der dies- bezüglich widersprüchlichen Ausführungen der Klägerin) mit der Vorinstanz (E. 3.6.1.1 Abs. 1 oben) ungeteilt anzurechnen, zumal die Un- tersuchungsmaxime (E. 2 oben) gilt und unstrittig ist, dass der Beklagte der Klägerin die ihr zustehende Hälfte am Nettomietertrag nicht weiterleitet. 3.6.1.3.4. Fazit Zusammengefasst sind dem Beklagten damit monatliche Nettoeinkünfte von (gerundet) Fr. 22'882.00 bis 31. Dezember 2024 (Krankentaggeld Fr. 16'426.00 + Zusatzverdienste Fr. 5'750.00 + Mietzinsertrag Fr. 706.00) und von Fr. 21'456.00 (Erwerbseinkommen Fr. 14'000.00 + Zusatzver- dienste Fr. 5'750.00 + Mietzinsertrag Fr. 1'706.00) ab 1. Januar 2025 an- zurechnen. Sollte sich im Rahmen des Arbeitsgerichtsprozesses vor dem Handelsgericht S._____ herausstellen, dass der Beklagte für den vorlie- gend relevanten Zeitraum gegenüber der F._____ ag resp. deren Rechts- nachfolgerin "L._____" tatsächlich zusätzliche Lohnansprüche hat (vgl. act. 110, 114, 118), die vorliegend unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen gewesen wären, kann dies die Klägerin in einem Abänderungsverfahren geltend machen. Denn liegen ganz besondere Gründe vor, kann einem Ab- änderungsentscheid ausnahmsweise Wirkung ab einem Zeitpunkt vor Ge- suchseinreichung zurückbezogen werden (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.6 vom E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 3.6.2 Klägerin Soweit von Relevanz (E. 3.4 oben), rechnete die Vorinstanz der Klägerin folgende Einkommen an: In Phase 1 bis 31. Dezember 2024 (60 %-Pen- sum) monatlich netto Fr. 3'403.00 (inkl. 13. Monatslohn), in Phase 2 vom
1. Januar bis 31. Juli 2025 Fr. 3'739.00 (60 %-Pensum mit höherem Brut- toeinkommen) und in Phase 3 ab 1. August 2025 (Schulstufenmodell; 80 %-Pensum zufolge C._____ Übertritt in die Oberstufe) Fr. 4'986.00 (inkl.
13. Monatslohn) (angefochtener Entscheid, S. 20, 29 und 32). Die Klägerin bringt vor, ihr aktuelles Nettoeinkommen sei Fr. 3'403.00 (inkl. 13. Monats- lohn) und betrage auf 80 % hochgerechnet Fr. 4'537.00 (Berufung, S. 12). Damit ist sie nicht zu hören: Die Vorinstanz ging vom für das 60 %-Pensum der Klägerin nachweislich höheren Bruttolohn von Fr. 4'110.00 (Fr. 6'850.00 x 0.6) aus (Beilagen 22 [Lohnabrechnungen August 2024 bis März 2025] und 33 [Vertragsänderung vom 19. Dezember 2024] zur Ein- gabe der Klägerin vom 24. April 2025), zog davon 16 % Sozialabgaben ab und rechnete den 13. Monatslohn anteilig auf, woraus das in Phase 2 an- gerechnete Einkommen (Fr. 3'739.00) resultierte (Fr. 4'110.00 x 0.84 x 13 / 12). Die Klägerin behauptet zwar, in Phase 2 weiterhin nur netto Fr. 3'403.00 zu verdienen. Für diese Behauptung legt sie allerdings keine Belege ins Recht, und mit der stimmigen vorinstanzlichen Begründung setzt sie sich nicht auseinander (E. 2 oben). Rechnet man das Einkommen
- 17 - von Fr. 3'740.00 auf ein 80 %-Pensum hoch, resultiert das ab Phase 3 resp.
1. August 2025 veranschlagte Einkommen von Fr. 4'986.00 (Fr. 3'740.00 / 0.6 x 0.8). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ein höheres Einkommen erzielt, liegen nicht vor. Es besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen ihre Lohnverhältnisse ab August 2025 "zu überprüfen" (vgl. Berufungsant- wort, S. 14).
E. 3.7 Bedarf ohne Steuern
E. 3.7.1 Klägerin
E. 3.7.1.1 Grundbetrag Im Bedarf der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00; sie wohne mit ihrer volljährigen Tochter D._____ in Haus- gemeinschaft (angefochtener Entscheid, S. 22). Die Klägerin verlangt ei- nen Grundbetrag von Fr. 1'350.00. D._____ arbeite in S._____ und sei bei ihrer Abwesenheit C._____ einzige Bezugs- und Betreuungsperson, wodurch sie Hortkosten und ähnliches sparen könne. Die Vorinstanz hat festgehalten (angefochtener Entscheid, E. 5.4.1), dass im Kanton Aargau für die unterhaltsrechtliche Bedarfsermittlung die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien]; KKS.2005.7) zur Anwendung gelangen. Diese sehen zum vornherein keinen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 für einen al- leinerziehenden Schuldner vor (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. November 2024 E. 4.4.1). Lebt eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit er- wachsenen Personen, namentlich mit einem erwachsenen Kind, wird so- dann praxisgemäss von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.00 ausgegangen (Ziff. I/2 der SchKG-Richtlinien), sofern der Mitbewohner entweder selbst über ein sein Existenzminimum deckendes Einkommen verfügt oder ihm die Erzielung eines solchen zumutbar wäre (SARBACH, in: Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2. Aufl. 2025, N. 137 f. zu Art. 117 ZPO; BGE 132 III 485 f. E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_544/2024 vom 25. März 2025 E. 3.5.1; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.91 vom 9. August 2023 E. 8.2; MARTI, Grund- beträge im Unterhaltsrecht, in: FamPra.ch 4/2025 S. 888 ff., S. 895). Der Grundbetrag von Fr. 1'100.00 trägt dem Umstand Rechnung, dass in einer Hausgemeinschaft gewisse Lebenshaltungskosten – insb. Haushalts- führung, Infrastruktur und Verbrauchsgüter – gemeinsam getragen oder zu- mindest gemeinsam genutzt werden (Synergien). Die Reduktion des Grundbetrags beruht somit auf dem objektiven Vorteil der gemeinsamen Haushaltsführung, nicht auf einer subjektiven oder frei wählbaren Intensität des Zusammenlebens. Eine wirtschaftliche Hausgemeinschaft liegt bereits dann vor, wenn – wie vorliegend – zwei erwachsene Personen regelmässig
- 18 - im selben Haushalt leben und dadurch eine faktische Mitbenutzung der Haushaltsinfrastruktur stattfindet. Es ist nicht auf die exakte Anzahl der Auf- enthaltstage abzustellen, sondern auf die gesamte Lebenssituation, insb. darauf, ob die betreffende Person den Haushalt mitbenutzt, dort übernach- tet, Haushaltskosten beeinflusst oder Teil der Haushaltsorganisation ist. Schon eine teilweise und regelmässige Nutzung führt dazu, dass die Kos- tenstruktur des Haushalts nicht jener einer alleinstehenden Person ent- spricht. Die (implizite) Behauptung der Klägerin, ihre Tochter D._____ halte sich nur drei Tage pro Woche (60 %) bei ihr im Haushalt (und den Rest bei ihrem Freund in T._____) auf (vgl. act. 105), ändert daher – ebenso wenig wie der Umstand, dass D._____ in S._____ arbeitet – nichts daran, dass sie Teil der Hausgemeinschaft mit der Klägerin ist. Sie nutzt die Wohnung (vgl. unten), verursacht anteilige Kosten (z. B. Energie, Wasser, Lebens- mittel, Raumbelegung) und profitiert von der bestehenden Infrastruktur. Da- mit liegt keine Situation vor, die mit einer vollständig alleinstehenden Per- son vergleichbar wäre. Die SchKG-Richtlinien sehen keine proportionale oder tageweise Berechnung des Grundbetrags vor, und eine solche Be- rechnungsweise entspricht (anders als bei der Aufteilung der Grundbeträge von Kindern unter alternierender Obhut; vgl. E. 3.1 oben) auch nicht der aargauischen Gerichtspraxis; vielmehr gilt ein klarer binärer Ansatz: Ent- weder besteht eine Hausgemeinschaft Erwachsener – dann gilt der redu- zierte Grundbetrag – oder es besteht keine. Massgeblich ist die tatsächli- che, regelmässige und wirtschaftlich relevante Haushaltsgemeinschaft, welche hier unbestrittenermassen vorliegt. Der Hinweis der Klägerin da- rauf, dass D._____ C._____ betreue, ist unbehilflich (vgl. E. 3.7.1.2 unten). In ihrer Berufung macht die Klägerin schliesslich auch nicht geltend, dass D._____ nicht (mehr) an ihrer Wohnadresse angemeldet und/oder zwi- schenzeitlich ausgezogen wäre oder ihr Auszug unmittelbar bevorstünde. D._____ Leistungsfähigkeit steht sodann mit einem Einkommen von Fr. 4'000.00 (act. 107) ausser Frage. Zusammenfassend ist es rechtens, dass die Vorinstanz der Klägerin lediglich einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00 zugestanden hat.
E. 3.7.1.2 Wohnkosten Im Bedarf der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz als Wohnkosten für die von ihr bewohnte, vormals eheliche Liegenschaft ([…], R._____, Stock- werkeinheit bbb) Fr. 1'255.00 (Hypothekarzins Fr. 1'270.00 + Nebenkosten Fr. 635.00 abzgl. Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00 abzgl. Wohnkos- tenbeitrag D._____ Fr. 400.00) (angefochtener Entscheid, S. 23). Die Klä- gerin beziffert ihre Wohnkosten (inkl. C._____) auf Fr. 2'033.00; ihr Hypo- thekarzins sei Fr. 1'400.00 (Fr. 835'000.00 x Saron 2.01 % / 12), und D._____ müsse sich nicht an den Wohnkosten beteiligen (Berufung, S. 15). Der vorinstanzlich gestützt auf die Gesuchsbeilage 6d ermittelte Hypothe- karzins entspricht dem Mittelwert der auf den eingereichten Zinsabrechnun- gen für die Monate Januar bis September 2024 dokumentierten Beträge.
- 19 - Einen höheren Betrag vermochte die Klägerin in ihrer Berufung nicht zu plausibilieren (E. 2 oben). Aus dem vom Beklagten mit Eingabe vom
15. Mai 2025 eingereichten E-Steuerauszug (Beilage 36) ergibt sich für das Jahr 2024 vielmehr ein durchschnittlicher Hypothekarzins von nur rund Fr. 1'250.00. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz auch bei den Wohnkosten des Beklagten von einem Durchschnittswert – demjenigen des Jahres 2024 (Zinsübersicht 2024 [Beilage 20 zur Stellungnahme]) – ausgegangen ist, woran sich die Klägerin nicht stört. Dass volljährigen, in Hausgemeinschaft mit einem Elternteil wohnenden Kindern gestützt auf Ziff. II/1 und IV/2 der SchKG-Richtlinien ein Wohnkos- tenanteil angerechnet wird, setzt praxisgemäss deren Leistungsfähigkeit voraus (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.10 vom
5. Juni 2023 E. 6.2). Bei D._____ ist das Erfordernis der Leistungsfähigkeit erfüllt (vgl. oben). Erwachsene Wohnpartner tragen die gemeinschaftlichen Kosten anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.6 vom 30. Mai 2022 E. 8.1 unter Hinweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3). Ob also D._____ der Klägerin tatsächlich einen Betrag abgibt (was die Klägerin in Abrede stellt) oder sie Leistungen unter einem anderen Titel erbringt (ge- mäss Klägerin bezahlt D._____ die Swisscom, C._____ Nachhilfe und die Kosten des Hundes, insgesamt rund Fr. 400.00 pro Monat [act. 105]), ist für die Frage, ob für D._____ ein Wohnkostenanteil berücksichtigt werden kann, nicht von Relevanz. Dazu kommt, dass in den vorliegend relevanten Phasen (E. 3.4 oben) für die "Nachhilfe" in C._____ Bedarf monatlich Fr. 100.00 eingesetzt wurden (angefochtener Entscheid, S. 25). Nicht stichhaltig ist, dass D._____ angeblich ihren Halbbruder C._____ bei Ab- wesenheiten der Klägerin betreut. Berufsbedingt fallen der Klägerin, die ge- mäss Schulstufenmodell arbeitet (E. 3.6.2 oben), für C._____ keine Fremd- betreuungskosten an; das Schulstufenmodell geht vielmehr davon aus, dass das Kind im Umfang der dem betreffenden Elternteil zugemuteten Er- werbstätigkeit keiner Betreuung mehr bedarf (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 7.2). Der berück- sichtigte Wohnkostenanteil von Fr. 400.00 erscheint mit Blick auf die nach Abzug von C._____ Wohnkostenanteil verbleibenden Gesamtwohnkosten von Fr. 1'635.00 (Fr. 1'250.00 [vgl. oben] + 635.00 [unbestritten] – Fr. 250.00 [unbestritten]) moderat. Damit beträgt der Wohnkostenanteil der Klägerin Fr. 1'235.00.
E. 3.7.1.3 Fazit Zusammengefasst reduziert sich der Bedarf der Klägerin (vor Steuern) in allen relevanten Phasen (E. 3.4 oben) um Fr. 20.00 auf Fr. 3'429.00 in Phase 1 (bis Dezember 2024) und 2 (Januar 2025 bis Juli 2025) sowie Fr. 3'602.00 in Phase 3 (ab August 2025).
- 20 -
E. 3.7.2 Beklagter
E. 3.7.2.1 Wohnkosten
Im Bedarf des Beklagten veranschlagte die Vorinstanz Wohnkosten von
Fr. 2'576.00 (Fr. 1'370.00 [Hypothekarzins] + Fr. 1'456.00 [Darlehenszins;
der Beklagte sei im Rahmen des Hauskaufes gezwungen gewesen, von
der K._____ AG ein Darlehen aufzunehmen] – Fr. 250.00 [Wohnkostenan-
teil C._____]). Die behaupteten Nebenkosten (Fr. 700.00) seien nicht be-
legt (angefochtener Entscheid, S. 23). Die Klägerin verlangt die Streichung
des Darlehenszinses. Der Vertrag sei "simuliert" und die Zinszahlung an
seine eigene Firma nicht belegt (Berufung, S. 21).
Veränderungen in der Bedarfssituation eines Ehegatten, die in Kenntnis ei-
nes laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen
(und sich finanziell zum Nachteil des anderen Ehegatten auswirken), blei-
ben praxisgemäss (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich
(Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.146 vom
12. Mai 2026 E. 8.3.1 Abs. 3). Dies gilt (jedenfalls) auch schon ab Auf-
nahme des Getrenntlebens, weil die Gefahr einseitiger, strategischer Dis-
positionen nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung entsteht. Be-
reits mit der Trennung wissen die Ehegatten regelmässig, dass eine unter-
haltsrechtliche Klärung bevorsteht. Vorliegend leben die Parteien seit dem
3. September 2023 getrennt. Im Darlehensvertrag vom 11. Dezember 2024
ist festgehalten, dass dem Beklagten am 28. September 2023
Fr. 500'000.00 und am 14. Dezember 2023 sowie 31. Mai 2024 je
Fr. 100'000.00 ausbezahlt wurden. Bereits wenige Tage nach der Tren-
nung am 3. September 2023 muss der Beklagte also (angeblich) mündlich
ein erstes Darlehen "zur Finanzierung des Eigenheims an der […],
R._____" (Beilage 21 zur Stellungnahme) vereinbart haben. Dass er die
Liegenschaft notgedrungen kaufen musste, weil er "nichts zu mieten" ge-
funden hat, geschweige denn dass er diese (angeblich) noch für
Fr. 200'000.00 umbauen musste (act. 109 f.), vermochte der Beklagte mit
seinen blossen Behauptungen aber nicht glaubhaft (E. 2 oben) zu machen.
Damit kann offenbleiben, ob der Darlehensvertrag "simuliert" ist. Jedenfalls
aber hat der Beklagte weder die effektive Auszahlung des Darlehens ge-
schweige denn die (regelmässige) Tilgung der Darlehensschuld belegt,
weshalb auch aus diesem Grund keine Zinszahlungen zu berücksichtigen
sind. Mit seiner selbsterstellten "Zinsrechnung" (Beilage 22 zur Stellung-
nahme) vermag er weder das eine noch das andere zu plausibilieren.
Unter dem Titel Wohnkosten sind dem Beklagten deshalb lediglich
Fr. 1'120.00 (Hypothekarzins Fr. 1'370.00 abzgl. Wohnkostenanteil
C._____ Fr. 250.00) anzurechnen.
E. 3.7.2.2 Gesundheitskosten Der Klägerin ist beizupflichten, dass im Bedarf des Beklagten "Gesund- heitskosten" von Fr. 200.00 entgegen der Vorinstanz (angefochtener
- 21 - Entscheid, S. 19) nicht zu berücksichtigen sind (Berufung, S. 20). Die Be- rücksichtigung solcher Kosten gestützt auf Ziff. II/8 der SchKG-Richtlinien setzt nämlich voraus, dass diese – was zumindest glaubhaft erscheinen muss (E. 2 oben) – regelmässig anfallen (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.248 vom 9. Juli 2025 E. 4.4.2.3 Abs. 3 und ZSU.2025.146 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2). Zum Beleg seiner "Gesund- heitskosten" verwies der Beklagte in beiden Instanzen nur auf die Kosten- zusammenstellung 2024 der AE._____ (Beilage 14 zur Stellungnahme), gemäss welchen sich seine selbst zu tragenden Behandlungskosten aus der Grundversicherung und nicht versicherten Krankheits-/Unfallkosten im Jahr 2024 auf im Monatsdurchschnitt Fr. 220.60 belaufen haben (Stellung- nahme, S. 17, act. 52). Dass ihm indes regelmässig entsprechende Kosten für notwendige und dringliche ärztliche Behandlungen anfallen würden, hat der Beklagte (auch in zweiter Instanz [vgl. Berufungsantwort, S. 25 ff.]) we- der behauptet, geschweige denn belegt und damit nicht glaubhaft gemacht.
E. 3.7.2.3 KVG In Phase 2 (1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025) erhöhte die Vorinstanz die KVG-Prämie des Beklagten gestützt auf die dokumentierte Prämienerhö- hung von Fr. 340.00 auf Fr. 356.00. In Phase 3 (1. August 2025 bis 30. Juni
2029) wurde die Prämie dann aber unkommentiert resp. ungeachtet des Vermerks, dass sich auf Seiten des Beklagten in dieser Phase nichts ge- ändert habe, wieder auf Fr. 340.00 reduziert (E. 3.1 oben; angefochtener Entscheid, S. 29 und 31 f.). Dieser Fehler, der offensichtlich auf einem re- daktionellen Versehen beruht (vgl. vorinstanzliche Phase 4; E. 3.1 oben), ist – wenn auch unbeanstandet geblieben – zu korrigieren.
E. 3.7.2.4 Fazit Zusammengefasst reduziert sich der Bedarf des Beklagten (vor Steuern) in allen relevanten Phasen (E. 3.4 oben) um insgesamt Fr. 1'656.00 auf Fr. 2'760.00 in Phase 1 (bis Dezember 2024) und auf Fr. 2'776.00 ab Phase 2 (ab Januar 2025).
E. 3.7.3 C._____ Gegen C._____ Bedarfszahlen gemäss Vorinstanz (E. 3.1 oben) wurden keine Einwände erhoben. Sein Bedarf (vor Steuern) beträgt in allen rele- vanten Phasen (E. 3.4 oben) Fr. 1'324.00.
E. 3.8 Steuern
E. 3.8.1 Rechtliches Das familienrechtliche Existenzminimum umfasst auch die Steuern (BGE 147 III 265 E. 7.2, 147 III 457 E. 4.2.3.5). Wie diesbezüglich vorzu- gehen ist, hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. ange- fochtener Entscheid, S. 25). Anzufügen ist, dass die Steuerberechnungen summarisch zu halten sind, um die aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin schon aufwändigen, aber trotzdem nur
- 22 - scheingenauen (E. 3.2 oben) Unterhaltsberechnungen nicht noch weiter zu verkomplizieren.
E. 3.8.2 Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erwog, die Klägerin könne bei den Steuern folgende Abzüge machen: Kinderabzug Fr. 7'000.00, Versicherungsabzug Fr. 3'000.00, pau- schale Berufsauslagen Fr. 2'000.00 sowie die errechneten Verpflegungs- und Arbeitswegkosten. Der Beklagte könne den Ehegatten- und Kindesun- terhalt, einen Versicherungsabzug von Fr. 3'000.00, pauschale Berufsaus- lagen von Fr. 2'000.00 sowie die errechneten Verpflegungskosten und Ar- beitswegkosten abziehen (angefochtener Entscheid, S. 25 f.). Veran- schlagt wurden, soweit relevant (E. 3.4 oben), bei der Klägerin Steuern von Fr. 100.00 (Phasen 1 und 2) und Fr. 500.00 (Phase 3), beim Beklagten Fr. 3'628.00 (Phase 1), Fr. 1'819.00 (Phase 2) und Fr. 1'931.00 (Phase 3), und bei C._____ Fr. 100.00 (Phasen 1 und 2) und Fr. 145.00 (Phase 3) (E. 3.1 oben). Die Klägerin beziffert ihre Steuern "bei Zusprechung der ge- forderten Alimente [auf] wohl rund Fr. 1'500.00/Monat" (Berufung, S. 16). Gemäss dem Beklagten ist dieser Betrag "jedenfalls bestritten und nicht korrekt" (Berufungsantwort, S. 20). Gemäss Klägerin "kann [beim Beklag- ten] wohl von [monatlichen Steuern] von Fr. 1'650.00 […] ausgegangen werden, da von anderen (höheren) Unterhaltsbeiträgen ausgegangen wer- den muss" (Berufung, S. 21).
E. 3.8.3 Würdigung
E. 3.8.3.1 Grundsätzliches Mit vorliegendem Entscheid werden insb. das Einkommen (E. 3.6.1.3.4 oben) und der Bedarf (E. 3.7.2.4 oben) des Beklagten massgeblich ange- passt, weshalb die Steuern neu zu berechnen sind.
E. 3.8.3.2 Parameter Die Klägerin hat ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG) sowie die Ehegatten- und Kinderalimente inkl. Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteu- ern, dies in R._____ zum Tarif B (mit Kindern) (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundla- gen und Lösungsvorschläge [Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1). Für die approximative Steuerberechnung ist von grob geschätzten Unterhalts- beiträgen auszugehen. Der Beklagte kann den Ehegatten- und Kinderun- terhalt abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG); er wird ebenfalls in R._____, aber zum Tarif A, besteuert. Beide Parteien haben den Eigenmietwert der von ihnen bewohnten Liegenschaften (§ 30 Abs. 1 lit. b StG) zu versteuern; die- ser wird jedoch zumeist durch die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG) und den ebenfalls abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt (§ 39 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) ausgeglichen, weshalb diese Positionen in der bei Eheschutzverfahren nicht exakt vorzunehmenden Steuerberechnung unberücksichtigt bleiben können (vgl. Entscheid der
E. 3.8.4 Klägerin / C._____ Das grob geschätzte, steuerlich relevante Jahreseinkommen der Klägerin bewegt sich durchschnittlich über alle drei Phasen hinweg in der Grössen- ordnung von Fr. 163'000.00 (Erwerbseinkommen Fr. 55'000.00; approxi- mativ geschätzter Ehegatten- und Kinderunterhalt inkl. Kinderzulagen Fr. 108'000.00). Das Verhältnis zwischen den Einkommen beträgt ca. 4/5 für die Klägerin und 1/5 für C._____. Unter Berücksichtigung der Abzüge (Kinderabzug Fr. 7'000.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00; Berufskosten pauschal Fr. 2'000.00; Verpflegungs- und Arbeitswegkosten rund Fr. 8'000.00 [vgl. E. 3.1 oben]) ergibt sich für die Klägerin ein grob ge- schätztes steuerbares Jahreseinkommen von gerundet Fr. 143'000.00. Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau ermittelt dafür totale Steuern (Bun- des-, Kantons- und Gemeindesteuern; Steuerjahr 2025) von (rund) Fr. 23'200.00. Diese sind proportional zu 4/5 mit Fr. 18'560.00 auf die Klä- gerin und zu 1/5 mit Fr. 4'640.00 auf C._____ aufzuteilen. Demnach erge- ben sich monatliche (grob gerundete) Steuern von Fr. 1'500.00 für die Klä- gerin und Fr. 400.00 für C._____.
E. 3.8.5 Beklagter Das grob geschätzte, steuerlich relevante Jahreseinkommen des Beklag- ten bewegt sich durchschnittlich über alle drei Phasen hinweg in der Grös- senordnung von Fr. 265'000.00. Unter Berücksichtigung der Abzüge (ap- proximativ geschätzter Ehegatten- und Kinderunterhalt Fr. 108'000.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00; Berufskosten pauschal Fr. 2'000.00) ergibt sich für den Beklagten ein grob geschätztes steuerbares Jahresein- kommen von gerundet Fr. 152'000.00. Der Steuerkalkulator ermittelt dafür totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern; Steuerjahr 2025) von (rund) Fr. 34'000.00, weshalb im Ergebnis die grob geschätzte Steuer- last des Beklagten auf Fr. 2'800.00 pro Monat festzusetzen ist.
- 24 -
E. 3.9 Unterhaltsberechnung
E. 3.9.1 Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien resp. der Barbedarf von C._____ vor Steuern betragen damit (gerundet): In Fr. Klägerin C._____ Beklagter Phase 1 Familienrechtlicher Bedarf resp. 3'429.00 1'324.00 2'760.00 (Nov. 24 bis Dez. 24) Barbedarf C._____ vor Steuern Steuern 1'500.00 400.00 2'800.00 Total 4'929.00 1'724.00 5'560.00 Phase 2 Familienrechtlicher Bedarf resp. 3'429.00 1'324.00 2'776.00 (Jan. bis Juli 25) Barbedarf C._____ vor Steuern Steuern 1'500.00 400.00 2'800.00 Total 4'929.00 1'724.00 5'576.00 Phase 3 Familienrechtlicher Bedarf resp. 3'602.00 1'324.00 2'776.00 (ab Aug. 25) Barbedarf C._____ vor Steuern Steuern 1'500.00 400.00 2'800.00 Total 5'102.00 1'724.00 5'576.00 Von C._____ Bedarf sind der Klägerin Fr. 1'122.00 zuzuordnen (Grundbe- trag Fr. 372.00, Wohnkosten Fr. 250.00, Drittbetreuung Fr. 100.00, Steu- ern Fr. 400.00; vgl. E. 3.1 und 3.8.4 oben).
E. 3.9.2 Zu verteilende Überschüsse Von den Gesamteinkommen der Parteien verbleiben nach Deckung ihrer familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) sowie des ungedeckten Barbedarfs von C._____ (inkl. Steuern) folgende Überschüsse: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (bis Dez. 24) (Jan. – Juli 25) (ab Aug. 25) Einkommen Beklagter 22'882.00 21'456.00 + Einkommen Klägerin 3'403.00 3'739.00 4'986.00 + Kinderzulage 200.00 215.00
– familienrechtlicher Bedarf Beklagter 5'560.00 5'576.00
– familienrechtliches Bedarf Klägerin 4'929.00 5'102.00
– Bedarf C._____ 1'724.00 Überschuss 14'272.00 13'181.00 14'255.00
E. 3.9.3 Überschussverteilung
E. 3.9.3.1 Vorinstanz / Parteistandpunkt Beklagter Die Vorinstanz verteilte die Überschüsse nach dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen (E. 3.1 oben). Der Beklagte verlangt bei "derart hohen Überschussanteilen" eine Vorabzuteilung; ihm seien mindestens 50 % des Überschusses zuzuweisen (Berufungsantwort, S. 26).
E. 3.9.3.2 Würdigung Vom Grundsatz, dass Überschüsse nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sind, kann bzw. muss das Gericht aufgrund der besonderen Kons- tellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Es liegt in erster Linie an den Parteien, solche Gründe vorzubringen (BGE 147 III 265 E. 7.3).
- 25 - 3.9.3.2.1. Keine überobligatorische Arbeitsanstrengungen Als mögliche Gründe für ein Abweichen fallen u.a. überobligatorische Ar- beitsanstrengungen eines Elternteils (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2) in Betracht. Solche hat der Beklagte aber zurecht nicht behauptet: Die Parteien prakti- zieren eine alternierende Obhut mit Betreuungsanteilen von 62 % (Kläge- rin) resp. 38 % (Beklagter) (Prozessgeschichte Ziff. 2.3 oben), sodass dem Beklagten in Anwendung des Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 Rege- ste) grundsätzlich nur ein Teilzeitpensum zumutbar wäre. Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grund- sätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren (vgl. oben). Damit geht indes nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köp- fen einher. Der Beklagte war bereits vor der Trennung der Ehegatten (mehr als) in einem Vollpensum beschäftigt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Über- schussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste. Im Übrigen ist er deutlich leistungsfähiger als die Klägerin. Seine Situation ist nicht ver- gleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überob- ligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell bessergestellt ist als der nicht betreuende Elternteil, da jener den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatori- schen Arbeitsanstrengungen im Rahmen der Überschussverteilung Rech- nung zu tragen, um den betreuenden Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural- und Geldunterhalt zu belasten (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2). 3.9.3.2.2. Kein Überschreiten des letzten ehelichen Standards Für den ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4, 140 III 485 E. 3.3). Vorliegend hat der Beklagte allerdings weder behauptet, geschweige denn (durch Nachweis einer Spar- quote [BGE 140 III 485 E. 3.3]) belegt (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 28), dass die Zuweisung eines Überschussanteils im Umfang eines "grossen Kopfes" dazu führt, dass die Klägerin in den Genuss eines höhe- ren als den letzten ehelichen Lebensstandard kommt (vgl. auch angefoch- tener Entscheid, S. 28). 3.9.3.2.3. Keine erzieherischen / konkreten Bedarfsgründe Bei Kindern soll unabhängig vom gelebten Standard der Eltern aus erzie- herischen und aus konkreten Bedarfsgründen eine Limitierung des rechne- rischen Überschussanteils möglich sein (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. September 2022 E. 9.6.1 mit Hin- weisen). Der Beklagte behauptet allerdings nicht, dass der Kinderunterhalt
- 26 - aus einem dieser Gründe limitiert werden müsste und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. 3.9.3.2.4. Fazit: Kein Abweichen vom Grundsatz Die Gesamtüberschüsse sind somit nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 2/5) und C._____ (1/5) aufzuteilen. C._____ Überschus- santeil ist den Parteien entsprechend ihren Betreuungsanteilen (Klägerin 62 % / Beklagter 38 %) zuzuordnen: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (Nov. 24 – Dez. 24) (Jan. 25 – Juli 25) (ab Aug. 25) Überschuss Total 14'272.00 13'181.00 14'255.00 Parteien 5'709.00 5'272.00 5'702.00 C._____ 2'854.00 2'636.00 2'851.00 Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Zuordnung 1'770.00 1'084.00 1'634.00 1'002.00 1'768.00 1'083.00
E. 3.9.4 Kinder- und Ehegattenunterhalt Die Klägerin ist in allen Phasen nicht leistungsfähig (vgl. E. 3.9.1 und 3.9.2 oben), weshalb der Beklagte allein für den Unterhalt von C._____ aufzu- kommen hat. Der vom Beklagten zu leistende Unterhalt beträgt (auf Fr. 5.00 gerundet): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (Nov. 24 – Dez. 24) (Jan. 25 – Juli 25) (ab Aug. 25) C._____ (1) 2'890.00 2'755.00 2'890.00 Klägerin (2) 7'235.00 6'460.00 5'820.00 (1) Bedarf bei Klägerin anfallend (Fr. 1'122.00; E. 3.9.1 oben) + Anteil Überschuss bei Klägerin (Phase 1: Fr. 1'770.00; Phase 2: Fr. 1'634.00; Phase 3: Fr. 1'768.00; E. 3.9.3.3.4 oben) (2) Grundbedarf (Phasen 1 + 2: Fr. 4'929.00; Phase 3: Fr. 5'102.00; E. 3.9.1 oben) + Überschussanteil (Phase 1: Fr. 5'709.00; Phase 2: Fr. 5'272.00; Phase 3: Fr. 5'702.00; E. 3.9.3.3.4 oben) – Einkom- men (Phase 1: 3'403.00; Phase 2: Fr. 3'739.00; Phase 3: Fr. 4'986.00; E. 3.9.2 oben)
4. Ausgang Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin.
E. 5 Kosten Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt, und beide Parteien tragen ihre Parteikosten selbst (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- 27 - Das Obergericht erkennt: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.298 (SF.2025.7) Art. 51 Entscheid vom 1. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Gegenstand Eheschutz
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die seit dem 5. September 2023 getrennt lebenden Parteien sind die Eltern von Sohn C._____ (geb. tt.mm. 2013). Die Klägerin ist zudem Mutter der volljährigen Tochter D._____ (geb. tt.mm. 1998) aus früherer Ehe. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsi- dium Q._____ um die Regelung des Getrenntlebens u.a. wie folgt: " 5. Es sei der [Beklagte] zu verpflichten, [ihr ]ab 01.01.2024 […] an den Un- terhalt des [unter ihre Obhut zu stellenden] Sohnes C._____ […] mo- natlich […] mind. Fr. 7'500 (Barunterhalt / Betreuungsunterhalt) zu bezah- len, zuzüglich [allfälliger] Kinderzulagen, […]. […] 6. Es sei der [Beklagte] zu verpflichten, [ihr] […] einen monatlich[en] […] Un- terhaltsbeitrag von mind. Fr. 12'500.-- […] zu bezahlen." 2.2. Mit Stellungnahme vom 7. März 2025 beantragte der Beklagte u.a., er sei zu verpflichten, der Klägerin an C._____ Unterhalt, der unter die alternie- rende Obhut der Parteien zu stellen sei, ab 1. Januar 2025 monatlich Fr. 100.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen, unter Anrechnung bereits ge- leisteter Zahlungen. 2.3. Am 21. Mai 2025 fand die Kinderbefragung von C._____ statt. 2.4. Am 28. Mai 2025 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhand- lung mit Parteibefragung statt. Im Schlussvortrag beantragte der Beklagte neu, er sei vom 13. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 zur Bezahlung von mo- natlich Fr. 100.00 Kinderunterhalt für C._____, zzgl. Kinderzulage, zu ver- pflichten, unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Persönlicher Unterhalt sei nicht zuzusprechen. Die Parteien schlossen einen Teilver- gleich (u.a. Gütertrennung per 13. Januar 2025). 2.5. Mit am 28. Mai 2025 ergangenem Entscheid unterstellte das Gerichtsprä- sidium Q._____ C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien (Klä- gerin 62 %, Beklagter 38 %) und erkannte im Unterhaltspunkt:
- 3 - " 2. 2.1. Der [Beklagte] wird verpflichtet, der [Klägerin] an den Unterhalt des Soh- nes C._____ […] monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeträge (Bar- unterhalt) zu bezahlen: Fr. 2'100.00 [1. November 2024] bis 31. Dezember 2024 Fr. 1'620.00 […] 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 1'730.00 […] 1. August 2025 bis 30. Juni 2029 Fr. 1'750.00 ab 1. Juli 2029 2.2. Hinzu kommen [allfällige Kinderzulagen]. 3. Der [Beklagte] wird verpflichtet, der [Klägerin] an ihren persönlichen Unter- halt [monatlich] folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 4'270.00 [1. November 2024] bis 31. Dezember 2024 Fr. 2'380.00 […] 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 1'920.00 […] 1. August 2025 bis 30. Juni 2029 Fr. 1'340.00 ab 1. Juli 2029 4. Die Unterhaltsbeträge gemäss den Ziff. 2. und 3. vorstehend stützen sich auf folgende Grundlagen: ab November bis und mit Dezember 2024:
- monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'403.00
- monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. durchschnittliches Zusatzeinkommen, inkl. Liegenschaftsertrag, exkl. Familienzulagen): Fr. 19'734.00
- monatliches Nettoeinkommen Sohn (Kinderzulage): Fr. 200.00 ab Januar bis und mit Juli 2025:
- monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'739.00
- monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. durchschnittliches Zusatzeinkommen, inkl. Liegenschaftsertrag, exkl. Familienzulagen): Fr. 13'694.00
- monatliches Nettoeinkommen Sohn (Kinderzulage): Fr. 215.00 ab August 2025 bis und mit Juni 2029:
- monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'986.00
- monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. durchschnittliches Zusatzeinkommen, inkl. Liegenschaftsertrag, exkl. Familienzulagen): Fr. 13'694.00
- monatliches Nettoeinkommen Sohn (Kinderzulage): Fr. 215.00
- 4 - ab Juli 2029:
- monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'232.00
- monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. durchschnittliches Zusatzeinkommen, inkl. Liegenschaftsertrag, exkl. Familienzulagen): Fr. 13'694.00
- monatliches Nettoeinkommen Sohn (Kinderzulage): Fr. 265.00" 3. Mit Klage vom 29. September 2025 machte der Beklagte beim Bezirksge- richt Q._____ das Ehescheidungsverfahren rechtshängig (OF.2025.251). 4. 4.1. Gegen den ihr am 29. September 2025 begründet zugestellten Ehe- schutzentscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 28. Mai 2025 erhob die Klägerin am 14. Oktober 2025 Berufung mit folgenden Begehren: " 1. Es seien die Ziffer 2.1. (Kinderunterhalt), Ziffer 3. (persönlicher Unter- halt), Ziffer 4. (Grundlagen Einkommen) sowie Ziffer 7. (Abweisung div. Begehren der Parteien) des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben. 2. Es sei der [Beklagte] zu verpflichten, […] der [Klägerin an C._____ Unter- halt] monatlich [Unterhalt, zzgl. allfälliger Kinderzulagen, wie folgt zu be- zahlen]:
• Fr. 5'000 vom 01.01.2024 – 31.07.2025
• Fr. 4'400 vom 01.08.2025 – 30.6.2029
• Fr. 3'800 ab 01.07.2029 3. Es sei der [Beklagte] zu verpflichten, […] der [Klägerin monatlich Unterhalt wie folgt] zu bezahlen:
• Fr. 8'000 vom 01.01.2024 – 31.07.2025
• Fr. 7'000 vom 01.08.2025 – 30.6.2029
• Fr. 6'000 ab 01.07.2029 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des [Beklagten]." 4.2. Mit Berufungsantwort vom 15. Dezember 2025 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Hierzu reichte er mit Eingabe vom
18. Dezember 2025 die Beilage 8 zur Berufungsantwort nach.
- 5 - 4.3. Die Parteien reichten in der Folge weitere Eingaben ein (Klägerin: 23. De- zember 2025 und 10. Februar 2026; Beklagter: 26. Januar und 18. Februar 2026). Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Rechtsmittelvoraussetzungen Die von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind er- füllt (Art. 59 f. ZPO analog; Art. 314 Abs. 1 ZPO); es erübrigen sich diesbe- züglich weitere Ausführungen. Auf die gegen den angefochtenen Entscheid gegebene Berufung der Klägerin (Art. 308 ZPO) ist einzutreten.
2. Prozessuales Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehler- hafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1); dasselbe gilt analog für den Berufungsbeklagten bezüglich seiner Berufungsantwort (vgl. REETZ, ZPO-Komm., N. 11 zu Art. 312 ZPO). Der blosse Verweis auf ganze Rechtschriften und Aktendossiers (aus früheren oder parallel laufenden Verfahren), ohne Angabe konkreter Aktenstellen, ist (grundsätzlich) ungenügend (BGE 138 III 258 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 5A_911/2012 vom 14. Februar 2023 E. 2.2 und 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3), und zwar auch im Bereich der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 1.2 und E. 7.2.1 Abs. 2). Rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei oder dass man damit "nicht einverstanden" sei, sind ungenügend (HUNGERBÜHLER, in: ZPO Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Das Ober- gericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erst- instanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rah- men von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt bei den dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime un- terliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2); dies gilt auch für den gleichzeitig zur Debatte stehenden Ehegattenunterhalt (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesge-
- 6 - richts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2); blosse Behauptungen genü- gen nicht (BGE 120 II 398). Ob weitere Beweisabnahmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) notwendig sind, entscheidet das Obergericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom
28. März 2012 E. 2.5).
3. Unterhalt 3.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265; angefochtener Entscheid, E. 5.4.1), basierend auf folgenden Phasen und Eckwerten (angefochtener Entscheid, E. 5.6): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Nov. 24 – Dez. 24 Jan. 25 – Juli 25 Aug. 25 bis Juni 29 Ab Juli 29 Einkommen Beklagter 19'734.00 13'694.00 Klägerin 3'403.00 3'739.00 4'986.00 6'232.00 C._____ 200.00 215.00 265.00 Total 23'337.00 17'648.00 18'895.00 20'191.00 Grundbedarf Beklagter 8'045.00 (1) 6'252.00 (2) 6'348.00 (3) 6'556.00 (4) Klägerin 3'549.00 (5) 3'549.00 (5) 4'122.00 (6) 4'458.00 (7) C._____ 1'424.00 1'469.00 1'388.00 Klägerin Beklagter Kläge- Beklag- Kläge- Beklag- rin ter rin ter Zuordnung 822.00 (8a) 602.00 (8b) 867.00 602.00 786.00 602.00 (9a) (9b) (10a) (10b) Total 13'018.00 11'225.00 11'939.00 12'402.00 Beklagter: (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'577.00 (Hypothekarzins Fr. 1'370.00 + Dar- lehenszins Fr. 1'456.00 – Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00), KVG Fr. 340.00, Telekommunika- tion/Mobiliarversicherung Fr. 100.00, Krankheitskosten Fr. 200.00, Steuern Fr. 3'628.00; (2) KVG neu Fr. 356.00, Steuern neu 1'819.00; (3) KVG neu Fr. 340.00, Steuern neu Fr. 1'931.00; (4) KVG neu Fr. 356.00, Steuern neu Fr. 2'123.00. Klägerin: (5) Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 1'255.00 (Hypothekarzins Fr. 1'270.00 + Ne- benkosten Fr. 635.00 – Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00 – Wohnbeitrag Tochter Fr. 400.00), KVG Fr. 474.00, Arbeitsweg Fr. 388.00, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00, Telekommunikation/Mobiliarver- sicherung Fr. 100.00, Steuern Fr. 100.00; (6) Arbeitsweg neu Fr. 517.00, auswärtige Verpflegung neu Fr. 176.00, Steuern neu Fr. 500.00; (7) Arbeitsweg neu Fr. 600.00, auswärtige Verpflegung neu Fr. 220.00, Steuern neu Fr. 709.00. C._____: (8a) Grundbetrag Fr. 372.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Drittbetreuung Fr. 100.00, Steu- ern Fr. 100.00; (8b) Grundbetrag Fr. 228.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG Fr. 124.00; (9a) Steu- ern neu Fr. 145.00, (9b = 8b); (10a) Steuern neu Fr. 164.00, Wegfall Drittbetreuung Fr. 100.00; (10b = 8b). Die Gesamtüberschüsse wurden nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 2/5) und C._____ (1/5) aufgeteilt (die Prüfung des letzten ehe- lichen Lebensstandards erübrige sich). C._____ Überschussanteil wurde den Parteien entsprechend ihren Betreuungsanteilen (Klägerin 62 % / Be- klagter 38 %) (gerundet) zugeordnet (angefochtener Entscheid, S. 27 f.):
- 7 - In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Nov. 24 – Dez. 24 Jan. 25 – Juli 25 Aug. 25 bis Juni 29 Ab Juli 29 Total 10'319.00 6'423.00 6'956.00 7'789.00 Parteien 4'128.00 2'570.00 2'783.00 3'116.00 C._____ 2'064.00 1'285.00 1'391.00 1'558.00 Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Zuordnung 1'280.00 784.00 797.00 488.00 863.00 529.00 966.00 592.00 Der vom Beklagten zu leistende Unterhalt wurde wie folgt bestimmt: Ehegattenunterhalt Klägerin Kinderunterhalt C._____ Grundbedarf Klägerin Bedarf von C._____ bei der Klägerin anfallend + Überschussanteil Klägerin + Anteil Überschuss von C._____ bei der Klägerin
– eigenes Einkommen Klägerin 3.2. Richterliches Ermessen Der vom Gericht festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berech- nung sein. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen und füh- ren trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Aufgabe des Gerichts ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung – in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben. Eine Ermessensausübung ist des- halb nicht nur wünschenswert, sondern notwendig (MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). Das richterliche Ermessen ist in Un- terhaltssachen gross (vgl. BGE 134 III 580 E. 4). 3.3. Beweislast Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es gestützt auf Art. 8 ZGB grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirt- schaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber gewisse Infor- mationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen ei- ner Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelasteten Unterhalts- verpflichteten eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tatsächlich erzielen zu können resp. zu erzielen. Die Überwindung der Beweisnot des Unterhaltsgläubigers er- folgt durch die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners. Er ist verpflich- tet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in zumutbarer Weise mitzuwirken. Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen. Blei- ben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelastete Partei (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom
14. April 2025 E. 6.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 3.4. Phasen Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind Eheschutzmassnahmen auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt (MAIER/VETTERLI,
- 8 - in: Kommentar zum Familienrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1b zu Vorbem. zu Art. 175 bis 179 ZGB; vgl. auch Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2025.354 vom 14. Januar 2026 E. 3.2). In Anbetracht, dass C._____ erst in rund drei Jahren 16 Jahre alt wird und das Ehescheidungs- verfahren der Parteien schon seit einem Jahr rechtshängig ist, ist es nicht angebracht, einen Zeitraum von über 4.5 Jahren im Eheschutzentscheid zu regeln. Die vorinstanzliche Phase 4 (ab 1. Juli 2029) ist von Amtes wegen zu streichen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB kann auch im Ehescheidungsverfahren (vgl. Art. 276 ZPO) jederzeit die Abänderung dieses Entscheids verlangt werden. 3.5. Beginn Unterhaltspflicht 3.5.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz regelte den Unterhalt ab 1. November 2024. In der vom Be- klagten eingereichten E-Mail vom 18. Dezember 2023 der die Parteien an- fänglich gemeinsam beratenden Rechtsanwältin E._____ würden (u.a.) die am 15. Dezember 2023 getroffenen "Vereinbarungen betr. Trennungsfol- gen" festgehalten. Die Parteien hätten (u.a.) mündlich vereinbart, dass der Beklagte ab 1. Januar 2024 eine nicht näher definierte Unterhaltszahlung von Fr. 8'000.00 pro Monat leiste und für C._____ Krankenkassenprämie aufkomme. In der Folge hätten sich die Parteien bis November 2024 (als der Beklagte die Zahlungen eingestellt habe), an die Vereinbarung gehal- ten (angefochtener Entscheid, E. 5.2.2). Die Klägerin beharrt auf Unterhalt ab 1. Januar 2024; was der Beklagte bezahlt habe, könne abgezogen wer- den. Der Beklagte habe aus "vertraulichen Anwaltspapieren" ihrer Anwältin etwas zusammengeschustert, es habe für die Zeit vor dem 1. November 2024 keine "bilaterale Lösung" gegeben und der Beklagte habe nicht regel- mässig Fr. 8'000.00 bezahlt (Berufung, S. 22 f.). Der Beklagte wendet ein, in erster Instanz habe die Klägerin die angemessene Trennungsvereinba- rung, der nachgelebt worden sei, nie bestritten. Die E-Mail von Rechtsan- wältin E._____ sei nicht vertraulich. Erst durch ihr Eheschutzgesuch im Ja- nuar 2025 habe die Klägerin die Vereinbarung aufgehoben. Bei ausserge- richtlichen Vereinbarungen könne Unterhalt richterlich nicht rückwirkend verlangt werden (Berufungsantwort, S. 27). 3.5.2. Ehegattenunterhalt Ehelicher Unterhalt kann rückwirkend für ein Jahr vor Gesuchseinreichung verlangt werden (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB). Eine Rückwirkung rechtfertigt sich aber nur, wenn der Unterhalt nicht bereits in natura oder durch Geldleistung erbracht worden ist oder ab dem Moment, wo dies nicht mehr der Fall war (Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.1). Ebenfalls keine rückwirkende Festsetzung kann verlangt werden, wenn sich die Ehegatten über die während des Ge- trenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge (aussergerichtlich) geeinigt haben (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivil- gesetzbuch, [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 173 ZGB). Beweis-
- 9 - pflichtig für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Unterhaltsvereinba- rung ist derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge zu verhindern (Art. 8 ZGB; Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2024.78 vom 11. Dezember 2025 E. 3.1.2). Ob der Beklagte eine solche Vereinbarung mit der als Beilage 4 zu seiner Stellungnahme eingereichten E-Mail vom 18. Dezember 2023 von Rechts- anwältin E._____ belegen konnte (vgl. auch Verhandlungsprotokoll, S. 12 [act. 113] und 16 f. [act. 117 f.]), kann offen bleiben (vgl. auch unten). Denn wenn nichts anderes beantragt ist, darf davon ausgegangen werden, dass Ehegattenunterhalt frühstens seit Einreichung des Gesuchs verlangt wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.78 vom 14. Ja- nuar 2026 E. 3.3 unter Hinw. auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Das Eheschutzgesuch der Klägerin datiert vom 13. Januar 2025; ein Datum, ab welchem sie ehelichen Unter- halt fordert, nannte sie weder in ihren Klagebegehren (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben) noch in deren Begründung (act. 12) und ebenso wenig im Rahmen ihres Schlussvortrages (Verhandlungsprotokoll, S. 15 [act. 116]; vgl. auch act. 119). Soweit sie erstmals mit Berufung rückwirkenden Ehe- gattenunterhalt verlangt, handelt es sich dabei um eine unzulässige Klage- änderung (zu deren Voraussetzungen: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 4.4.2). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin erst ab 1. November 2024 (ab dem Zeitpunkt, als der Beklagte seine Zahlungen eingestellt hatte) Ehegattenunterhalt zugesprochen hat. 3.5.3. Kinderunterhalt Auch Kindesunterhalt kann für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageanhe- bung verlangt werden (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Da aber Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB) werden und ein solcher (behördlich oder gerichtlich) genehmigter Unterhaltsvertrag zwi- schen den Parteien unstrittig nicht vorliegt, hat die Vorinstanz C._____ Kin- derunterhalt grundsätzlich zu Unrecht nicht bereits ab dem 13. Januar 2024 resp. (der Einfachheit halber) ab 1. Januar 2024 festgesetzt (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.185 vom 18. Oktober 2023 E. 5.3 und ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 3.2). Da in diesem Zeit- raum allerdings der (undefiniert) bezahlte Gesamtunterhalt von unstrittig Fr. 82'000.00 (Gesuchsbeilage 20) an die Unterhaltspflicht des Beklagten anzurechnen ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 15.2) und dieser einen ange- messenen Kinderunterhalt ganz offensichtlich übersteigt (die Klägerin selbst macht in dieser Phase "lediglich" Fr. 50'000.00 Kinderunterhalt gel- tend [Berufung, Antrag Nr. 3]), bleibt es dabei, auch Kinderunterhalt erst ab
1. November 2024 zuzusprechen.
- 10 - 3.6. Einkommen 3.6.1. Beklagter 3.6.1.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass der Beklagte zufolge Krank- schreibung ab Oktober 2023 (Burnout/Erschöpfungsdepression) seine Er- werbstätigkeit im Jahr 2024 habe einstellen müssen resp. er seine dama- lige Stelle bei der F._____ ag nicht in Schädigungsabsicht gekündigt habe. Indizien seien Dr. med. G._____ AUF-Zeugnis, die E-Mail von Rechtsan- wältin E._____ vom 18. Dezember 2023 (Passus, wonach der Beklagte die Klägerin laufend über seinen Gesundheitszustand informieren müsse) so- wie der Lohnausweis 2024 (der Beklagte habe Krankentaggelder erhalten). In Phase 1 vom 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 sei vom tat- sächlichen Lohn von Fr. 16'426.00 (Taggeld/Monat) auszugehen. Ab Phase 2 resp. ab 1. Januar 2025 arbeite der Beklagte 100 % bei der H._____ AG für monatlich netto rund Fr. 9'328.00 (kein 13. Monatslohn). Der Beklagte habe sodann in den letzten Jahren stets erhebliche Zusatz- verdienste aus diversen Verwaltungsratsmandaten sowie Dividenden auf- grund seiner Beteiligungen (gemäss den Steuererklärungen Fr. 51'000.00 [2022] und Fr. 87'000.00 [2023]) erzielt. Für das Jahr 2024 (für welches noch keine Steuererklärung vorliege) sei davon auszugehen, dass der Be- klagte krankheitsbedingt kein Zusatzeinkommen erzielt habe. Entspre- chend resultiere für die letzten drei Jahre ein Betrag von im Monatsdurch- schnitt Fr. 3'800.00. Der Beklagte mache zwar geltend, im Jahr 2025 kein Nebeneinkommen mehr zu haben, gestehe aber zu, dass er die Verwal- tungsratshonorare über seine Firmen – er sei nach wie vor Verwaltungsrat und Teilhaber zahlreicher Firmen (u.a. I._____ AG, J._____ GmbH, H._____ AG, K._____ AG) – abrechne. Dass er aus diesen keine Einkünfte mehr erziele, behaupte er lediglich. Weil aber glaubhaft sei, dass er nicht mehr weit überdurchschnittliche Arbeitsleistungen erbringen könne, wür- den ihm pauschal Fr. 3'000.00 pro Monat angerechnet. Hinzu komme wei- ter der Mietertrag aus der (gemeinsamen) Liegenschaft in R._____ ([…]), der sich in Phase 1 vom 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 auf netto Fr. 308.00 (Mietzins Fr. 2'950.00 abzgl. Hypothekarzins Fr. 754.00 [so im 4. Quartal], Nebenkosten/Unterhalt Fr. 888.00 und unstrittige Amor- tisationen Fr. 1'000.00) und ab Phase 2 resp. ab 1. Januar 2025 auf Fr. 1'366.00 "anstelle bisher Fr. 366.00" (zufolge der per 13. Januar 2025 vereinbarten Gütertrennung könne die Amortisation nicht mehr berücksich- tigt werden) belaufe. Insgesamt resultierten monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 19'734.00 (Fr. 16'426.00 + Fr. 3'000.00 + Fr. 308.00) in Phase 1 vom
1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 und von Fr. 13'694.00 (Fr. 9'328.00 + Fr. 3'000.00 + Fr. 1'366.00) ab Phase 2 resp. ab 1. Januar 2025 (angefochtener Entscheid, S. 20 ff. und 28 f.). Die Klägerin glaubt nicht, dass der seit 1. Januar 2025 "kerngesunde" Be- klagte weder Verwaltungsratshonorare noch Dividenden erhält. Er habe im Hinblick auf das Eheschutz- und das Ehescheidungsverfahren für deren
- 11 - Dauer seine Einkünfte heruntergefahren. Er habe trotz seiner Pseudo-Di- agnose eine Masterarbeit geschrieben. Als Verwaltungsratspräsident der H._____ AG könne er nach Belieben schalten und walten. Es sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Berufung, S. 8 ff., 17 ff.). Weiter sei ein Arbeitsgerichtsprozess gegen seine Ex-Arbeitgeberin F._____ ag resp. neu die L._____ hängig; es gehe um Gelder vom 1. November 2024 bis 30. April 2025, nebst Bonus, 13. Monatslohn, etc.; diese Gelder seinen "als Einkommen in die Berechnungen aufzunehmen" (Berufung, S. 18). Be- treffend Mietertrag sei es "unerhört", in Phase 1 Amortisationen zu berück- sichtigen; dies sei im Eheschutzverfahren unzulässig. Die bei "Unter- halt/Nebenkosten" berücksichtigten Unterlagen seien "schräg und dubios"; angemessen seien unter diesem Titel Fr. 350.00. Die Hypothek betrage nur Fr. 585.00. Der Beklagte behalte sodann den gesamten Mietertrag für sich; er habe sich diesen "vollumfänglich" anrechnen zu lassen. Die Nettorendite sei ihm "zur Hälfte" anzurechnen, weil er ihr "bekanntlich […] nicht die Hälfte auszahlt, obwohl die Parteien bekanntlich Gesamteigentümer und Gesamt-Vermieter sind" (Berufung, S. 13 f.). Zusammenfassend hielt die Klägerin fest, ein "hypothetisches Einkommen von rund Fr. 25'000.00" scheine angemessen; die von der Vorinstanz mitberücksichtigten Fr. 3'000.00 seien darin enthalten, ebenso die Mietzins-Einnahmen von ca. Fr. 2'000.00 "(: 2 = Fr. 1'000.00)". Der Beklagte könne Fr. 25'000.00 "ab 01.01.2025 ordentlich mit all seinen Tätigkeiten verdienen". "Für das Jahr 2024" sei vom Einkommen gemäss Vorinstanz auszugehen (Fr. 16'426.00 Taggeld und Fr. 3'000.00 Zusatzeinkommen)"; zudem müssten die Fr. 2'000.00 für die Vermietung berücksichtigt werden. Total wären das Fr. 21'500.00 (Berufung, S. 20, 24). Der Beklagte bringt vor, seit 1. Januar 2025 verdiene er netto nur noch Fr. 9'328.00; im Dezember 2025 erhalte er einen Bonus von im Monats- durchschnitt netto Fr. 1'400.00. Das "Zusatzeinkommen" sei zu streichen; er habe keinen Nebenverdienst, erhalte weder Verwaltungsratsentschädi- gungen noch Dividenden, arbeite nur noch im "Normalpensum" und an der H._____ AG sei er nur mit 25 beteiligt. Die Masterarbeit habe er am
20. April 2023 vor seiner Erkrankung abgegeben; für deren Veröffentli- chung bekomme er kein Honorar. Der Arbeitsgerichtprozess am Handels- gericht S._____ mit ungewissem Ausgang sei noch hängig. Die Amortisa- tionen seien unbestritten geblieben. Der vorinstanzlich berücksichtigte Hy- pothekarzins sei korrekt. Der Betrag für Nebenkosten/Unterhalt entstamme der von der Klägerin mitunterzeichneten Steuererklärung 2023. Laut Bei- lage 38 beliefen sich die Kosten im Jahr 2024 sogar auf Fr. 3'052.40, so dass für das Jahr 2024 kein Nettomietertrag resultiere (Berufungsantwort, S. 5 ff., 15 ff. und 22 f.). 3.6.1.2. Rechtliches Ein hypothetisches Einkommen darf angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen kumulativ zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 121 E. 2.3).
- 12 - Kriterien für die Beurteilung sind insb. die berufliche Ausbildung, das Alter und der Gesundheitszustand der betroffenen Person sowie die Situation des Arbeitsmarkts (BGE 147 III 308 E. 5.6). Wenn der unterhaltsverpflich- tete Ehegatte bereits einer Vollzeitbeschäftigung nachging (d.h. ihm keine Änderung der Lebensumstände auferlegt wird) und er seiner Unterhalts- pflicht nachkam, muss er alles in seiner Macht Stehende tun und insb. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhalts- pflicht weiterhin nachzukommen. Begnügt er sich mit einer unter den gege- benen Umständen ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, hat er sich
– ohne Einräumung einer Übergangsfrist und damit auch rückwirkend – an- rechnen zu lassen, was er zu erwirtschaften vermöchte (vgl. Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 6.2.4, ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.4 und ZSU.2024.312 vom
21. April 2026 E. 3.5.3, je mit Hinweisen). 3.6.1.3. Würdigung 3.6.1.3.1. Erwerbseinkommen Der Beklagte hat zuletzt als […] bei der F._____ ag gearbeitet und in dieser Anstellung in den Jahren 2022 und 2023 im Monatsdurchschnitt netto rund Fr. 20'000.00 (exkl. Spesen) verdient (Beilage 27 zur Eingabe des Beklag- ten vom 15. Mai 2025 [Lohnausweise]). Dass er diese Stelle aus gesund- heitlichen Gründen aufgeben musste, erscheint glaubhaft (E. 2 oben). Der Beklagte bezog unstrittig monatelang Krankentaggelder, deren Ausrich- tung regelmässig sowohl eine vorgängige als auch die laufende medizini- sche Prüfung und Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch den Kranken- taggeldversicherer voraussetzt. Seit dem 1. Januar 2025 arbeitet der Be- klagte für die von ihm am 30. Oktober 2024 mitgegründete H._____ AG (Umwandlung der vorbestehenden M._____ GmbH in eine Aktiengesell- schaft; vgl. www.zefix.ch), wo er im Rahmen eines 100 %-Pensums monat- lich netto noch rund Fr. 9'300.00 (zzgl. Fr. 1'800.00 Bonus [E. 3.6.1.1 oben]) verdient (Beilagen 29 [Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2025] und 31 [Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2024] zur Eingabe des Beklagten vom 15. Mai 2025). Es stellt sich die Frage, ob er seine Leis- tungsfähigkeit mit dieser Erwerbstätigkeit voll ausschöpft. Eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit des Beklagten aus gesundheitlichen Gründen ist nicht mehr dokumentiert. Zur Ermittlung des zumutbaren Einkommens, dessen tatsächliche Erzielbarkeit im Einzelfall vermutet werden darf, kann auf das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich) abgestützt werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1 und 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2). Der Beklagte ist […] sowie […] (vgl. Portrait auf www.aaa.ch) mit über 30 Jahren Berufserfahrung (Stel- lungnahme, S. 13 [act. 48]), auch in Führungspositionen (vgl. oben). Laut Lohnbuch 2026 (S. 378 bis 380) beträgt der monatliche Bruttolohn eines […] Fr. 15'000.00, derjenige eines […] Fr. 16'154.00, derjenige eines […] Fr. 17'692.00 und derjenige eines […] (mit überdurchschnittlichen
- 13 - Qualifikationen) Fr. 15'519.00. In einem Klein- und Mittelunternehmen KMU verdient ein […] monatlich brutto Fr. 13'846.00 und ein […] Fr. 15'385.00. Wenn man das im Lohnbuch ebenfalls aufgeführte, monatliche Bruttogeh- alt eines […] von Fr. 27'692.00 unberücksichtigt lässt, zumal der Beklagte auch bei der F._____ ag als […] bei weitem kein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat (vgl. oben), ergibt sich (bei geschätzt 17 % Sozialabzügen und unter Einbezug des branchenüblichen 13. Monatslohnes [vgl. Lohnbuch, a.a.O]) aus den vorstehend aufgeführten Löhnen ein monatliches Durch- schnittseinkommen von netto rund Fr. 14'000.00. Die Erzielung dieses Ein- kommens ist dem Beklagten aufgrund seiner hervorragenden Qualifikatio- nen und Berufserfahrung in einem "Normalpensum", welches ausreichend Entspannungszeit zulässt und ihn nicht mehr überlastet (vgl. Berufungsan- twort, S. 6), zuzumuten. Mit einem monatlichen Nettoeinkommen von aktu- ell rund Fr. 9'300.00 schöpft der Beklagte seine Leistungsfähigkeit damit nicht aus. Aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjäh- rigen Sohn C._____ trifft ihn eine besondere Anstrengungspflicht; diese schränkt auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Re- alisierung beruflicher Wunschvorstellungen ein (BGE 147 III 265 E. 7.4). Dass er sich vor der Gründung der H._____ AG ernsthaft, aber erfolglos um eine Anstellung mit höherer Entlöhnung bemüht hätte, hat der Beklagte weder behauptet, geschweige denn belegt. Da sodann auch unbestritten ist, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht während des ehelichen Zu- sammenlebens und auch nach der Trennung zunächst nachgekommen war, ist ihm ein monatlicher Lohn von Fr. 14'000.00 ab dem 1. Januar 2025 anzurechnen. Bis Dezember 2024 ist dem Beklagten das vorinstanzlich ermittelte Ein- kommen von (unstrittig) Fr. 16'426.00 (Krankentaggeld) anzurechnen. 3.6.1.3.2. Zusatzeinkommen Die Verflechtungen des Beklagten mit zahlreichen Unternehmen (N._____ AG, I._____ AG, J._____ GmbH, O._____ AG, K._____ AG, "P._____", AA._____, F._____ ag, L._____, AB._____ AG, AC._____ ag, AD._____) und deren Hin- und Her-Fusionen sind undurchsichtig (Verhandlungsproto- koll, S. 7 bis 11, act. 108 ff.), was im vorliegenden Summarverfahren aber (insb. mit Blick auf das bereits hängige Ehescheidungsverfahren) nicht wei- ter zu vertiefen ist. Die Meinung seines Rechtsvertreters, wonach der Be- klagte an der Verhandlung "Licht ins Dunkel" gebracht habe (act. 117), kann aber jedenfalls nicht geteilt werden. Dass der Beklagte in den Jahren 2022 und 2023 Zusatzverdienste von Fr. 51'000.00 resp. Fr. 87'000.00 er- zielt hat, ist unstrittig und entsprechend dokumentiert (Gesuchsbeilage 18 [Steuererklärung 2022] und Beilage 5 zur Stellungnahme [Steuererklärung 2023]). Seine Behauptung, er habe seit dem Jahr 2024 weder Verwaltungs- ratsentschädigungen noch Dividenden ausbezahlt erhalten (vgl. schon act. 107 f.), vermochte der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht glaubhaft zu machen (E. 2 oben); daran ändert unter den gegebenen
- 14 - Umständen auch die als Berufungsantwortbeilage 3 eingereichte Steuerer- klärung 2024 als schlichte Selbstdeklaration nichts. Zum Gewinn der H._____ AG hielt der Beklagte vor Vorinstanz nichtssagend fest, dieser "steht zur Verfügung der Generalversammlung" (act. 108), und bezüglich der K._____ AG räumte er unumwunden ein, dass keine Dividenden aus- bezahlt würden, solange man zwei missliebige Minderheitsaktionäre nicht "draussen" habe (act. 109), d.h. die Dividenden werden offensichtlich be- wusst zurückgehalten. Soweit ihm die Vorinstanz vorhielt, er habe zuge- standen, die Honorare für die bestehenden Verwaltungsratsmandate über seine Firmen abzurechnen (act. 108), widersprach dem der Beklagte in sei- ner Berufungsantwort nicht. Auch im Berufungsverfahren hat der Beklagte sodann weder definitive Steuerveranlagungen noch (was bereits die Vor- instanz bemängelt hatte) andere sachdienliche Unterlagen wie Geschäfts- abschlüsse oder ähnliches vorgelegt, aufgrund derer seine Behauptungen überprüft werden könnten. Letztlich beliess es der Beklagte auch in zweiter Instanz dabei zu behaupten, dass er seit dem Jahr 2024 weder Verwal- tungsratsentschädigungen noch Dividenden ausbezahlt erhalten hätte. Be- haupten ist nicht gleichbedeutend mit Glaubhaftmachen (E. 2 oben). Der pauschale Verweis des Beklagten auf die Scheidungsakten (Berufungsan- twort, S. 6 f.) stellt keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid dar (E. 2 oben). Unter diesen Um- ständen rechtfertigt es sich, ihm den Durchschnittswert seiner dokumen- tierten Zusatzverdienste der Jahre 2022 und 2023 von im Monatsdurch- schnitt Fr. 5'750.00 als Einkommen aufzurechnen. Eine Kürzung dieses Betrages ist nicht angezeigt; es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwie- fern die früher dem Beklagten ausbezahlten Verwaltungsratsentschädigun- gen und Dividenden auf "weit überdurchschnittliche Arbeitsleistungen" zu- rückzuführen gewesen wären, wovon die Vorinstanz ohne weitere Begrün- dung ausgegangen ist. 3.6.1.3.3. Mietertrag […] (Liegenschaft aaa) Der Mietzins von Fr. 2'950.00 ist unstrittig und dokumentiert (Gesuchsbei- lage 6a [Mietvertrag]). Betreffend Hypothekarzins ist – wie bei der Ermitt- lung der Wohnkosten der Parteien (E. 3.7.1.2 und 3.7.2.1 unten) – vom Ge- samtbetrag im Jahr 2024 auszugehen, woraus sich ein monatlicher Mittel- wert von rund Fr. 584.00 ergibt (Beilage 36 zur Eingabe des Beklagten vom
15. Mai 2025 [E-Steuerauszug 2024]). Betreffend Unterhalt/Nebenkosten verwies die Vorinstanz auf Beilage 37 der Eingabe des Beklagten vom
15. Mai 2025. Die darin auf Fr. 12'116.00 bezifferten Liegenschaftskosten sind zwar belegt, betreffen jedoch das Jahr 2023 und sind vorliegend (E. 3.4 oben) deshalb ebenso wenig relevant resp. repräsentativ wie der in der Steuererklärung 2023 (Beilage 5 zur Stellungnahme) vermerkte Betrag, zumal die Auflistung auch noch nicht jährlich anfallende Positionen (Ersatz Geschirrspüler, E-Ladestation) umfasst. Dies gilt gleichermassen für die Abrechnung für das Jahr 2024 (Beilage 38 zur Eingabe des Beklagten vom
15. Mai 2025), welche nebst nicht alljährlich anfallende Kostenpositionen
- 15 - (Ersatz Kühlschrank und Wäschetrockner) auch noch aus den Jahren 2021 bis 2023 stammende, nicht verifizierbare "alte Rechnungen via K._____ AG bezahlt" (act. 90, 103, 114 f.; Verhandlungsbeilage 40 des Beklagten) auf- führt. Es rechtfertigt sich ein Rückgriff auf die Faustregel, wonach bei Ein- familienhäusern für die Bestimmung der Neben- und Unterhaltskosten von 1 % auf dem Verkehrswert ausgegangen wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 und 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 4.1). Zur Eruierung des notorisch über dem Steuerwert liegenden Verkehrswerts erscheint die Hochrechnung des Steuerwerts mit dem Fak- tor 1,5 praxisgemäss nicht unangemessen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.7.1.1 Abs. 4). Bei einem Steuerwert des […] von Fr. 526'400.00 (Beilage 5 zur Stellung- nahme [Steuererklärung 2023] sowie Berufungsantwortbeilage 3 [Steuer- erklärung 2024]) und damit einem (hochgerechneten) Verkehrswert von Fr. 789'600.00 resultieren Neben-/Unterhaltskosten von monatlich rund Fr. 660.00. Im Gegensatz zu den Hypothekarzinsen stellen Amortisations- zahlungen bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigender (Ziff. II.1 der SchKG-Richtlinien) Vermö- gensaufbau dar. Wird die Amortisation vom laufenden Einkommen bestrit- ten, ist sie gegebenenfalls als Sparquote vom Überschuss abzuziehen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.198 vom
19. Juni 2025 E. 4.4.1). Eine Berücksichtigung von Amortisationszahlun- gen im Bedarf (als "angemessene Schuldentilgung [BGE 147 III 282 E. 7.2]) ist zulässig, wenn (kumulativ) a) nach Deckung der betreibungs- rechtlichen Existenzminima ein (genügend grosser) Überschuss verbleibt,
b) die Zahlungen bereits vor der Trennung regelmässig geleistet worden sind und c) die zugrundeliegende (gemeinsam beschlossene) Schuld zum Nutzen der Familie eingegangen wurde oder die Ehegatten Solidarschuld- ner der Hypothek sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2022 vom
14. Juli 2023 E. 3.1, in: FamPra.ch 2023 Nr. 68; Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 4.1). Vorlie- gend kommt mangels einer Sparquote (vgl. E. 3.9.3.3.2 unten) eine Be- rücksichtigung der Amortisationszahlungen des Beklagten (grundsätzlich) nur in dessen Bedarf in Frage. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind in Phase 1 (vor der Gütertrennung der Parteien) erfüllt: Die auf der (im Gesamteigentum der Parteien stehenden) Liegenschaft an der […] las- tende Hypothek wurde unstrittig und nachweislich bereits vor der Trennung der Parteien amortisiert (Beilagen 33 bis 36 zur Eingabe des Beklagten vom 15. Mai 2025), und bis zur Gütertrennung (d.h. in Phase 1) profitiert die Klägerin von der durch die Zahlungen bewirkten Vermögensbildung resp. Schuldentilgung. Da (wie zu zeigen sein wird, E. 3.9 unten) der Über- schuss die Berücksichtigung der Amortisation (grundsätzlich unstrittig Fr. 1'000.00) zulässt, spricht nichts dagegen, diese (mit der Vorinstanz) bei der Ermittlung des (als Einkommen anzurechnenden) Mietertrages (und nicht als Bedarfsposition) zu berücksichtigen. Zusammengefasst resultiert für die Phase 1 (bis 31. Dezember 2024) ein monatlicher Nettomietertrag
- 16 - von Fr. 706.00 (Fr. 2'950.00 – Fr. 584.00 – Fr. 660.00 – Fr. 1'000.00) und ab Phase 2 resp. 1. Januar 2025 ein solcher von Fr. 1'706.00 (Fr. 2'950.00
– Fr. 584.00 – Fr. 660.00). Dieser ist dem Beklagten (ungeachtet der dies- bezüglich widersprüchlichen Ausführungen der Klägerin) mit der Vorinstanz (E. 3.6.1.1 Abs. 1 oben) ungeteilt anzurechnen, zumal die Un- tersuchungsmaxime (E. 2 oben) gilt und unstrittig ist, dass der Beklagte der Klägerin die ihr zustehende Hälfte am Nettomietertrag nicht weiterleitet. 3.6.1.3.4. Fazit Zusammengefasst sind dem Beklagten damit monatliche Nettoeinkünfte von (gerundet) Fr. 22'882.00 bis 31. Dezember 2024 (Krankentaggeld Fr. 16'426.00 + Zusatzverdienste Fr. 5'750.00 + Mietzinsertrag Fr. 706.00) und von Fr. 21'456.00 (Erwerbseinkommen Fr. 14'000.00 + Zusatzver- dienste Fr. 5'750.00 + Mietzinsertrag Fr. 1'706.00) ab 1. Januar 2025 an- zurechnen. Sollte sich im Rahmen des Arbeitsgerichtsprozesses vor dem Handelsgericht S._____ herausstellen, dass der Beklagte für den vorlie- gend relevanten Zeitraum gegenüber der F._____ ag resp. deren Rechts- nachfolgerin "L._____" tatsächlich zusätzliche Lohnansprüche hat (vgl. act. 110, 114, 118), die vorliegend unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen gewesen wären, kann dies die Klägerin in einem Abänderungsverfahren geltend machen. Denn liegen ganz besondere Gründe vor, kann einem Ab- änderungsentscheid ausnahmsweise Wirkung ab einem Zeitpunkt vor Ge- suchseinreichung zurückbezogen werden (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.6 vom E. 4.1 mit Hinweisen). 3.6.2. Klägerin Soweit von Relevanz (E. 3.4 oben), rechnete die Vorinstanz der Klägerin folgende Einkommen an: In Phase 1 bis 31. Dezember 2024 (60 %-Pen- sum) monatlich netto Fr. 3'403.00 (inkl. 13. Monatslohn), in Phase 2 vom
1. Januar bis 31. Juli 2025 Fr. 3'739.00 (60 %-Pensum mit höherem Brut- toeinkommen) und in Phase 3 ab 1. August 2025 (Schulstufenmodell; 80 %-Pensum zufolge C._____ Übertritt in die Oberstufe) Fr. 4'986.00 (inkl.
13. Monatslohn) (angefochtener Entscheid, S. 20, 29 und 32). Die Klägerin bringt vor, ihr aktuelles Nettoeinkommen sei Fr. 3'403.00 (inkl. 13. Monats- lohn) und betrage auf 80 % hochgerechnet Fr. 4'537.00 (Berufung, S. 12). Damit ist sie nicht zu hören: Die Vorinstanz ging vom für das 60 %-Pensum der Klägerin nachweislich höheren Bruttolohn von Fr. 4'110.00 (Fr. 6'850.00 x 0.6) aus (Beilagen 22 [Lohnabrechnungen August 2024 bis März 2025] und 33 [Vertragsänderung vom 19. Dezember 2024] zur Ein- gabe der Klägerin vom 24. April 2025), zog davon 16 % Sozialabgaben ab und rechnete den 13. Monatslohn anteilig auf, woraus das in Phase 2 an- gerechnete Einkommen (Fr. 3'739.00) resultierte (Fr. 4'110.00 x 0.84 x 13 / 12). Die Klägerin behauptet zwar, in Phase 2 weiterhin nur netto Fr. 3'403.00 zu verdienen. Für diese Behauptung legt sie allerdings keine Belege ins Recht, und mit der stimmigen vorinstanzlichen Begründung setzt sie sich nicht auseinander (E. 2 oben). Rechnet man das Einkommen
- 17 - von Fr. 3'740.00 auf ein 80 %-Pensum hoch, resultiert das ab Phase 3 resp.
1. August 2025 veranschlagte Einkommen von Fr. 4'986.00 (Fr. 3'740.00 / 0.6 x 0.8). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ein höheres Einkommen erzielt, liegen nicht vor. Es besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen ihre Lohnverhältnisse ab August 2025 "zu überprüfen" (vgl. Berufungsant- wort, S. 14). 3.7. Bedarf ohne Steuern 3.7.1. Klägerin 3.7.1.1. Grundbetrag Im Bedarf der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00; sie wohne mit ihrer volljährigen Tochter D._____ in Haus- gemeinschaft (angefochtener Entscheid, S. 22). Die Klägerin verlangt ei- nen Grundbetrag von Fr. 1'350.00. D._____ arbeite in S._____ und sei bei ihrer Abwesenheit C._____ einzige Bezugs- und Betreuungsperson, wodurch sie Hortkosten und ähnliches sparen könne. Die Vorinstanz hat festgehalten (angefochtener Entscheid, E. 5.4.1), dass im Kanton Aargau für die unterhaltsrechtliche Bedarfsermittlung die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien]; KKS.2005.7) zur Anwendung gelangen. Diese sehen zum vornherein keinen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 für einen al- leinerziehenden Schuldner vor (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. November 2024 E. 4.4.1). Lebt eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit er- wachsenen Personen, namentlich mit einem erwachsenen Kind, wird so- dann praxisgemäss von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.00 ausgegangen (Ziff. I/2 der SchKG-Richtlinien), sofern der Mitbewohner entweder selbst über ein sein Existenzminimum deckendes Einkommen verfügt oder ihm die Erzielung eines solchen zumutbar wäre (SARBACH, in: Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2. Aufl. 2025, N. 137 f. zu Art. 117 ZPO; BGE 132 III 485 f. E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_544/2024 vom 25. März 2025 E. 3.5.1; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.91 vom 9. August 2023 E. 8.2; MARTI, Grund- beträge im Unterhaltsrecht, in: FamPra.ch 4/2025 S. 888 ff., S. 895). Der Grundbetrag von Fr. 1'100.00 trägt dem Umstand Rechnung, dass in einer Hausgemeinschaft gewisse Lebenshaltungskosten – insb. Haushalts- führung, Infrastruktur und Verbrauchsgüter – gemeinsam getragen oder zu- mindest gemeinsam genutzt werden (Synergien). Die Reduktion des Grundbetrags beruht somit auf dem objektiven Vorteil der gemeinsamen Haushaltsführung, nicht auf einer subjektiven oder frei wählbaren Intensität des Zusammenlebens. Eine wirtschaftliche Hausgemeinschaft liegt bereits dann vor, wenn – wie vorliegend – zwei erwachsene Personen regelmässig
- 18 - im selben Haushalt leben und dadurch eine faktische Mitbenutzung der Haushaltsinfrastruktur stattfindet. Es ist nicht auf die exakte Anzahl der Auf- enthaltstage abzustellen, sondern auf die gesamte Lebenssituation, insb. darauf, ob die betreffende Person den Haushalt mitbenutzt, dort übernach- tet, Haushaltskosten beeinflusst oder Teil der Haushaltsorganisation ist. Schon eine teilweise und regelmässige Nutzung führt dazu, dass die Kos- tenstruktur des Haushalts nicht jener einer alleinstehenden Person ent- spricht. Die (implizite) Behauptung der Klägerin, ihre Tochter D._____ halte sich nur drei Tage pro Woche (60 %) bei ihr im Haushalt (und den Rest bei ihrem Freund in T._____) auf (vgl. act. 105), ändert daher – ebenso wenig wie der Umstand, dass D._____ in S._____ arbeitet – nichts daran, dass sie Teil der Hausgemeinschaft mit der Klägerin ist. Sie nutzt die Wohnung (vgl. unten), verursacht anteilige Kosten (z. B. Energie, Wasser, Lebens- mittel, Raumbelegung) und profitiert von der bestehenden Infrastruktur. Da- mit liegt keine Situation vor, die mit einer vollständig alleinstehenden Per- son vergleichbar wäre. Die SchKG-Richtlinien sehen keine proportionale oder tageweise Berechnung des Grundbetrags vor, und eine solche Be- rechnungsweise entspricht (anders als bei der Aufteilung der Grundbeträge von Kindern unter alternierender Obhut; vgl. E. 3.1 oben) auch nicht der aargauischen Gerichtspraxis; vielmehr gilt ein klarer binärer Ansatz: Ent- weder besteht eine Hausgemeinschaft Erwachsener – dann gilt der redu- zierte Grundbetrag – oder es besteht keine. Massgeblich ist die tatsächli- che, regelmässige und wirtschaftlich relevante Haushaltsgemeinschaft, welche hier unbestrittenermassen vorliegt. Der Hinweis der Klägerin da- rauf, dass D._____ C._____ betreue, ist unbehilflich (vgl. E. 3.7.1.2 unten). In ihrer Berufung macht die Klägerin schliesslich auch nicht geltend, dass D._____ nicht (mehr) an ihrer Wohnadresse angemeldet und/oder zwi- schenzeitlich ausgezogen wäre oder ihr Auszug unmittelbar bevorstünde. D._____ Leistungsfähigkeit steht sodann mit einem Einkommen von Fr. 4'000.00 (act. 107) ausser Frage. Zusammenfassend ist es rechtens, dass die Vorinstanz der Klägerin lediglich einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00 zugestanden hat. 3.7.1.2. Wohnkosten Im Bedarf der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz als Wohnkosten für die von ihr bewohnte, vormals eheliche Liegenschaft ([…], R._____, Stock- werkeinheit bbb) Fr. 1'255.00 (Hypothekarzins Fr. 1'270.00 + Nebenkosten Fr. 635.00 abzgl. Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00 abzgl. Wohnkos- tenbeitrag D._____ Fr. 400.00) (angefochtener Entscheid, S. 23). Die Klä- gerin beziffert ihre Wohnkosten (inkl. C._____) auf Fr. 2'033.00; ihr Hypo- thekarzins sei Fr. 1'400.00 (Fr. 835'000.00 x Saron 2.01 % / 12), und D._____ müsse sich nicht an den Wohnkosten beteiligen (Berufung, S. 15). Der vorinstanzlich gestützt auf die Gesuchsbeilage 6d ermittelte Hypothe- karzins entspricht dem Mittelwert der auf den eingereichten Zinsabrechnun- gen für die Monate Januar bis September 2024 dokumentierten Beträge.
- 19 - Einen höheren Betrag vermochte die Klägerin in ihrer Berufung nicht zu plausibilieren (E. 2 oben). Aus dem vom Beklagten mit Eingabe vom
15. Mai 2025 eingereichten E-Steuerauszug (Beilage 36) ergibt sich für das Jahr 2024 vielmehr ein durchschnittlicher Hypothekarzins von nur rund Fr. 1'250.00. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz auch bei den Wohnkosten des Beklagten von einem Durchschnittswert – demjenigen des Jahres 2024 (Zinsübersicht 2024 [Beilage 20 zur Stellungnahme]) – ausgegangen ist, woran sich die Klägerin nicht stört. Dass volljährigen, in Hausgemeinschaft mit einem Elternteil wohnenden Kindern gestützt auf Ziff. II/1 und IV/2 der SchKG-Richtlinien ein Wohnkos- tenanteil angerechnet wird, setzt praxisgemäss deren Leistungsfähigkeit voraus (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.10 vom
5. Juni 2023 E. 6.2). Bei D._____ ist das Erfordernis der Leistungsfähigkeit erfüllt (vgl. oben). Erwachsene Wohnpartner tragen die gemeinschaftlichen Kosten anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.6 vom 30. Mai 2022 E. 8.1 unter Hinweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3). Ob also D._____ der Klägerin tatsächlich einen Betrag abgibt (was die Klägerin in Abrede stellt) oder sie Leistungen unter einem anderen Titel erbringt (ge- mäss Klägerin bezahlt D._____ die Swisscom, C._____ Nachhilfe und die Kosten des Hundes, insgesamt rund Fr. 400.00 pro Monat [act. 105]), ist für die Frage, ob für D._____ ein Wohnkostenanteil berücksichtigt werden kann, nicht von Relevanz. Dazu kommt, dass in den vorliegend relevanten Phasen (E. 3.4 oben) für die "Nachhilfe" in C._____ Bedarf monatlich Fr. 100.00 eingesetzt wurden (angefochtener Entscheid, S. 25). Nicht stichhaltig ist, dass D._____ angeblich ihren Halbbruder C._____ bei Ab- wesenheiten der Klägerin betreut. Berufsbedingt fallen der Klägerin, die ge- mäss Schulstufenmodell arbeitet (E. 3.6.2 oben), für C._____ keine Fremd- betreuungskosten an; das Schulstufenmodell geht vielmehr davon aus, dass das Kind im Umfang der dem betreffenden Elternteil zugemuteten Er- werbstätigkeit keiner Betreuung mehr bedarf (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 7.2). Der berück- sichtigte Wohnkostenanteil von Fr. 400.00 erscheint mit Blick auf die nach Abzug von C._____ Wohnkostenanteil verbleibenden Gesamtwohnkosten von Fr. 1'635.00 (Fr. 1'250.00 [vgl. oben] + 635.00 [unbestritten] – Fr. 250.00 [unbestritten]) moderat. Damit beträgt der Wohnkostenanteil der Klägerin Fr. 1'235.00. 3.7.1.3. Fazit Zusammengefasst reduziert sich der Bedarf der Klägerin (vor Steuern) in allen relevanten Phasen (E. 3.4 oben) um Fr. 20.00 auf Fr. 3'429.00 in Phase 1 (bis Dezember 2024) und 2 (Januar 2025 bis Juli 2025) sowie Fr. 3'602.00 in Phase 3 (ab August 2025).
- 20 - 3.7.2. Beklagter 3.7.2.1. Wohnkosten Im Bedarf des Beklagten veranschlagte die Vorinstanz Wohnkosten von Fr. 2'576.00 (Fr. 1'370.00 [Hypothekarzins] + Fr. 1'456.00 [Darlehenszins; der Beklagte sei im Rahmen des Hauskaufes gezwungen gewesen, von der K._____ AG ein Darlehen aufzunehmen] – Fr. 250.00 [Wohnkostenan- teil C._____]). Die behaupteten Nebenkosten (Fr. 700.00) seien nicht be- legt (angefochtener Entscheid, S. 23). Die Klägerin verlangt die Streichung des Darlehenszinses. Der Vertrag sei "simuliert" und die Zinszahlung an seine eigene Firma nicht belegt (Berufung, S. 21). Veränderungen in der Bedarfssituation eines Ehegatten, die in Kenntnis ei- nes laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen (und sich finanziell zum Nachteil des anderen Ehegatten auswirken), blei- ben praxisgemäss (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.146 vom
12. Mai 2026 E. 8.3.1 Abs. 3). Dies gilt (jedenfalls) auch schon ab Auf- nahme des Getrenntlebens, weil die Gefahr einseitiger, strategischer Dis- positionen nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung entsteht. Be- reits mit der Trennung wissen die Ehegatten regelmässig, dass eine unter- haltsrechtliche Klärung bevorsteht. Vorliegend leben die Parteien seit dem
3. September 2023 getrennt. Im Darlehensvertrag vom 11. Dezember 2024 ist festgehalten, dass dem Beklagten am 28. September 2023 Fr. 500'000.00 und am 14. Dezember 2023 sowie 31. Mai 2024 je Fr. 100'000.00 ausbezahlt wurden. Bereits wenige Tage nach der Tren- nung am 3. September 2023 muss der Beklagte also (angeblich) mündlich ein erstes Darlehen "zur Finanzierung des Eigenheims an der […], R._____" (Beilage 21 zur Stellungnahme) vereinbart haben. Dass er die Liegenschaft notgedrungen kaufen musste, weil er "nichts zu mieten" ge- funden hat, geschweige denn dass er diese (angeblich) noch für Fr. 200'000.00 umbauen musste (act. 109 f.), vermochte der Beklagte mit seinen blossen Behauptungen aber nicht glaubhaft (E. 2 oben) zu machen. Damit kann offenbleiben, ob der Darlehensvertrag "simuliert" ist. Jedenfalls aber hat der Beklagte weder die effektive Auszahlung des Darlehens ge- schweige denn die (regelmässige) Tilgung der Darlehensschuld belegt, weshalb auch aus diesem Grund keine Zinszahlungen zu berücksichtigen sind. Mit seiner selbsterstellten "Zinsrechnung" (Beilage 22 zur Stellung- nahme) vermag er weder das eine noch das andere zu plausibilieren. Unter dem Titel Wohnkosten sind dem Beklagten deshalb lediglich Fr. 1'120.00 (Hypothekarzins Fr. 1'370.00 abzgl. Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00) anzurechnen. 3.7.2.2. Gesundheitskosten Der Klägerin ist beizupflichten, dass im Bedarf des Beklagten "Gesund- heitskosten" von Fr. 200.00 entgegen der Vorinstanz (angefochtener
- 21 - Entscheid, S. 19) nicht zu berücksichtigen sind (Berufung, S. 20). Die Be- rücksichtigung solcher Kosten gestützt auf Ziff. II/8 der SchKG-Richtlinien setzt nämlich voraus, dass diese – was zumindest glaubhaft erscheinen muss (E. 2 oben) – regelmässig anfallen (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.248 vom 9. Juli 2025 E. 4.4.2.3 Abs. 3 und ZSU.2025.146 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2). Zum Beleg seiner "Gesund- heitskosten" verwies der Beklagte in beiden Instanzen nur auf die Kosten- zusammenstellung 2024 der AE._____ (Beilage 14 zur Stellungnahme), gemäss welchen sich seine selbst zu tragenden Behandlungskosten aus der Grundversicherung und nicht versicherten Krankheits-/Unfallkosten im Jahr 2024 auf im Monatsdurchschnitt Fr. 220.60 belaufen haben (Stellung- nahme, S. 17, act. 52). Dass ihm indes regelmässig entsprechende Kosten für notwendige und dringliche ärztliche Behandlungen anfallen würden, hat der Beklagte (auch in zweiter Instanz [vgl. Berufungsantwort, S. 25 ff.]) we- der behauptet, geschweige denn belegt und damit nicht glaubhaft gemacht. 3.7.2.3. KVG In Phase 2 (1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025) erhöhte die Vorinstanz die KVG-Prämie des Beklagten gestützt auf die dokumentierte Prämienerhö- hung von Fr. 340.00 auf Fr. 356.00. In Phase 3 (1. August 2025 bis 30. Juni
2029) wurde die Prämie dann aber unkommentiert resp. ungeachtet des Vermerks, dass sich auf Seiten des Beklagten in dieser Phase nichts ge- ändert habe, wieder auf Fr. 340.00 reduziert (E. 3.1 oben; angefochtener Entscheid, S. 29 und 31 f.). Dieser Fehler, der offensichtlich auf einem re- daktionellen Versehen beruht (vgl. vorinstanzliche Phase 4; E. 3.1 oben), ist – wenn auch unbeanstandet geblieben – zu korrigieren. 3.7.2.4. Fazit Zusammengefasst reduziert sich der Bedarf des Beklagten (vor Steuern) in allen relevanten Phasen (E. 3.4 oben) um insgesamt Fr. 1'656.00 auf Fr. 2'760.00 in Phase 1 (bis Dezember 2024) und auf Fr. 2'776.00 ab Phase 2 (ab Januar 2025). 3.7.3. C._____ Gegen C._____ Bedarfszahlen gemäss Vorinstanz (E. 3.1 oben) wurden keine Einwände erhoben. Sein Bedarf (vor Steuern) beträgt in allen rele- vanten Phasen (E. 3.4 oben) Fr. 1'324.00. 3.8. Steuern 3.8.1. Rechtliches Das familienrechtliche Existenzminimum umfasst auch die Steuern (BGE 147 III 265 E. 7.2, 147 III 457 E. 4.2.3.5). Wie diesbezüglich vorzu- gehen ist, hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. ange- fochtener Entscheid, S. 25). Anzufügen ist, dass die Steuerberechnungen summarisch zu halten sind, um die aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin schon aufwändigen, aber trotzdem nur
- 22 - scheingenauen (E. 3.2 oben) Unterhaltsberechnungen nicht noch weiter zu verkomplizieren. 3.8.2. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erwog, die Klägerin könne bei den Steuern folgende Abzüge machen: Kinderabzug Fr. 7'000.00, Versicherungsabzug Fr. 3'000.00, pau- schale Berufsauslagen Fr. 2'000.00 sowie die errechneten Verpflegungs- und Arbeitswegkosten. Der Beklagte könne den Ehegatten- und Kindesun- terhalt, einen Versicherungsabzug von Fr. 3'000.00, pauschale Berufsaus- lagen von Fr. 2'000.00 sowie die errechneten Verpflegungskosten und Ar- beitswegkosten abziehen (angefochtener Entscheid, S. 25 f.). Veran- schlagt wurden, soweit relevant (E. 3.4 oben), bei der Klägerin Steuern von Fr. 100.00 (Phasen 1 und 2) und Fr. 500.00 (Phase 3), beim Beklagten Fr. 3'628.00 (Phase 1), Fr. 1'819.00 (Phase 2) und Fr. 1'931.00 (Phase 3), und bei C._____ Fr. 100.00 (Phasen 1 und 2) und Fr. 145.00 (Phase 3) (E. 3.1 oben). Die Klägerin beziffert ihre Steuern "bei Zusprechung der ge- forderten Alimente [auf] wohl rund Fr. 1'500.00/Monat" (Berufung, S. 16). Gemäss dem Beklagten ist dieser Betrag "jedenfalls bestritten und nicht korrekt" (Berufungsantwort, S. 20). Gemäss Klägerin "kann [beim Beklag- ten] wohl von [monatlichen Steuern] von Fr. 1'650.00 […] ausgegangen werden, da von anderen (höheren) Unterhaltsbeiträgen ausgegangen wer- den muss" (Berufung, S. 21). 3.8.3. Würdigung 3.8.3.1. Grundsätzliches Mit vorliegendem Entscheid werden insb. das Einkommen (E. 3.6.1.3.4 oben) und der Bedarf (E. 3.7.2.4 oben) des Beklagten massgeblich ange- passt, weshalb die Steuern neu zu berechnen sind. 3.8.3.2. Parameter Die Klägerin hat ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG) sowie die Ehegatten- und Kinderalimente inkl. Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteu- ern, dies in R._____ zum Tarif B (mit Kindern) (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundla- gen und Lösungsvorschläge [Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1). Für die approximative Steuerberechnung ist von grob geschätzten Unterhalts- beiträgen auszugehen. Der Beklagte kann den Ehegatten- und Kinderun- terhalt abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG); er wird ebenfalls in R._____, aber zum Tarif A, besteuert. Beide Parteien haben den Eigenmietwert der von ihnen bewohnten Liegenschaften (§ 30 Abs. 1 lit. b StG) zu versteuern; die- ser wird jedoch zumeist durch die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG) und den ebenfalls abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt (§ 39 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) ausgeglichen, weshalb diese Positionen in der bei Eheschutzverfahren nicht exakt vorzunehmenden Steuerberechnung unberücksichtigt bleiben können (vgl. Entscheid der
5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.121 vom 12. Mai 2026 E. 7.7.3
- 23 - Abs. 3). Bei beiden Parteien sind die Abzüge gemäss Vorinstanz zu über- nehmen (E. 3.8.2 Abs. 1 oben); da dem Beklagten keine Arbeitsweg- und Verpflegungskosten zugestanden wurden, sind auch keine solchen zu ver- anschlagen. Über steuerbares Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4) verfügen die Parteien gemäss Steuererklärung 2023 (Beilage 5 zur Stellungnahme) nicht. Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Ab- zügen – den kantonalen Beträgen – auszugehen. Allfällige Feuerwehrer- satzabgaben sind infolge Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen (Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.312 vom 21. April 2026 E. 3.9.1 Abs. 1 und 6). Gemäss Steuererklärung 2023 sind die Par- teien konfessionslos. 3.8.4. Klägerin / C._____ Das grob geschätzte, steuerlich relevante Jahreseinkommen der Klägerin bewegt sich durchschnittlich über alle drei Phasen hinweg in der Grössen- ordnung von Fr. 163'000.00 (Erwerbseinkommen Fr. 55'000.00; approxi- mativ geschätzter Ehegatten- und Kinderunterhalt inkl. Kinderzulagen Fr. 108'000.00). Das Verhältnis zwischen den Einkommen beträgt ca. 4/5 für die Klägerin und 1/5 für C._____. Unter Berücksichtigung der Abzüge (Kinderabzug Fr. 7'000.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00; Berufskosten pauschal Fr. 2'000.00; Verpflegungs- und Arbeitswegkosten rund Fr. 8'000.00 [vgl. E. 3.1 oben]) ergibt sich für die Klägerin ein grob ge- schätztes steuerbares Jahreseinkommen von gerundet Fr. 143'000.00. Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau ermittelt dafür totale Steuern (Bun- des-, Kantons- und Gemeindesteuern; Steuerjahr 2025) von (rund) Fr. 23'200.00. Diese sind proportional zu 4/5 mit Fr. 18'560.00 auf die Klä- gerin und zu 1/5 mit Fr. 4'640.00 auf C._____ aufzuteilen. Demnach erge- ben sich monatliche (grob gerundete) Steuern von Fr. 1'500.00 für die Klä- gerin und Fr. 400.00 für C._____. 3.8.5. Beklagter Das grob geschätzte, steuerlich relevante Jahreseinkommen des Beklag- ten bewegt sich durchschnittlich über alle drei Phasen hinweg in der Grös- senordnung von Fr. 265'000.00. Unter Berücksichtigung der Abzüge (ap- proximativ geschätzter Ehegatten- und Kinderunterhalt Fr. 108'000.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00; Berufskosten pauschal Fr. 2'000.00) ergibt sich für den Beklagten ein grob geschätztes steuerbares Jahresein- kommen von gerundet Fr. 152'000.00. Der Steuerkalkulator ermittelt dafür totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern; Steuerjahr 2025) von (rund) Fr. 34'000.00, weshalb im Ergebnis die grob geschätzte Steuer- last des Beklagten auf Fr. 2'800.00 pro Monat festzusetzen ist.
- 24 - 3.9. Unterhaltsberechnung 3.9.1. Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien resp. der Barbedarf von C._____ vor Steuern betragen damit (gerundet): In Fr. Klägerin C._____ Beklagter Phase 1 Familienrechtlicher Bedarf resp. 3'429.00 1'324.00 2'760.00 (Nov. 24 bis Dez. 24) Barbedarf C._____ vor Steuern Steuern 1'500.00 400.00 2'800.00 Total 4'929.00 1'724.00 5'560.00 Phase 2 Familienrechtlicher Bedarf resp. 3'429.00 1'324.00 2'776.00 (Jan. bis Juli 25) Barbedarf C._____ vor Steuern Steuern 1'500.00 400.00 2'800.00 Total 4'929.00 1'724.00 5'576.00 Phase 3 Familienrechtlicher Bedarf resp. 3'602.00 1'324.00 2'776.00 (ab Aug. 25) Barbedarf C._____ vor Steuern Steuern 1'500.00 400.00 2'800.00 Total 5'102.00 1'724.00 5'576.00 Von C._____ Bedarf sind der Klägerin Fr. 1'122.00 zuzuordnen (Grundbe- trag Fr. 372.00, Wohnkosten Fr. 250.00, Drittbetreuung Fr. 100.00, Steu- ern Fr. 400.00; vgl. E. 3.1 und 3.8.4 oben). 3.9.2. Zu verteilende Überschüsse Von den Gesamteinkommen der Parteien verbleiben nach Deckung ihrer familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) sowie des ungedeckten Barbedarfs von C._____ (inkl. Steuern) folgende Überschüsse: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (bis Dez. 24) (Jan. – Juli 25) (ab Aug. 25) Einkommen Beklagter 22'882.00 21'456.00 + Einkommen Klägerin 3'403.00 3'739.00 4'986.00 + Kinderzulage 200.00 215.00
– familienrechtlicher Bedarf Beklagter 5'560.00 5'576.00
– familienrechtliches Bedarf Klägerin 4'929.00 5'102.00
– Bedarf C._____ 1'724.00 Überschuss 14'272.00 13'181.00 14'255.00 3.9.3. Überschussverteilung 3.9.3.1. Vorinstanz / Parteistandpunkt Beklagter Die Vorinstanz verteilte die Überschüsse nach dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen (E. 3.1 oben). Der Beklagte verlangt bei "derart hohen Überschussanteilen" eine Vorabzuteilung; ihm seien mindestens 50 % des Überschusses zuzuweisen (Berufungsantwort, S. 26). 3.9.3.2. Würdigung Vom Grundsatz, dass Überschüsse nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sind, kann bzw. muss das Gericht aufgrund der besonderen Kons- tellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Es liegt in erster Linie an den Parteien, solche Gründe vorzubringen (BGE 147 III 265 E. 7.3).
- 25 - 3.9.3.2.1. Keine überobligatorische Arbeitsanstrengungen Als mögliche Gründe für ein Abweichen fallen u.a. überobligatorische Ar- beitsanstrengungen eines Elternteils (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2) in Betracht. Solche hat der Beklagte aber zurecht nicht behauptet: Die Parteien prakti- zieren eine alternierende Obhut mit Betreuungsanteilen von 62 % (Kläge- rin) resp. 38 % (Beklagter) (Prozessgeschichte Ziff. 2.3 oben), sodass dem Beklagten in Anwendung des Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 Rege- ste) grundsätzlich nur ein Teilzeitpensum zumutbar wäre. Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grund- sätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren (vgl. oben). Damit geht indes nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köp- fen einher. Der Beklagte war bereits vor der Trennung der Ehegatten (mehr als) in einem Vollpensum beschäftigt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Über- schussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste. Im Übrigen ist er deutlich leistungsfähiger als die Klägerin. Seine Situation ist nicht ver- gleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überob- ligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell bessergestellt ist als der nicht betreuende Elternteil, da jener den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatori- schen Arbeitsanstrengungen im Rahmen der Überschussverteilung Rech- nung zu tragen, um den betreuenden Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural- und Geldunterhalt zu belasten (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2). 3.9.3.2.2. Kein Überschreiten des letzten ehelichen Standards Für den ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4, 140 III 485 E. 3.3). Vorliegend hat der Beklagte allerdings weder behauptet, geschweige denn (durch Nachweis einer Spar- quote [BGE 140 III 485 E. 3.3]) belegt (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 28), dass die Zuweisung eines Überschussanteils im Umfang eines "grossen Kopfes" dazu führt, dass die Klägerin in den Genuss eines höhe- ren als den letzten ehelichen Lebensstandard kommt (vgl. auch angefoch- tener Entscheid, S. 28). 3.9.3.2.3. Keine erzieherischen / konkreten Bedarfsgründe Bei Kindern soll unabhängig vom gelebten Standard der Eltern aus erzie- herischen und aus konkreten Bedarfsgründen eine Limitierung des rechne- rischen Überschussanteils möglich sein (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. September 2022 E. 9.6.1 mit Hin- weisen). Der Beklagte behauptet allerdings nicht, dass der Kinderunterhalt
- 26 - aus einem dieser Gründe limitiert werden müsste und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. 3.9.3.2.4. Fazit: Kein Abweichen vom Grundsatz Die Gesamtüberschüsse sind somit nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 2/5) und C._____ (1/5) aufzuteilen. C._____ Überschus- santeil ist den Parteien entsprechend ihren Betreuungsanteilen (Klägerin 62 % / Beklagter 38 %) zuzuordnen: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (Nov. 24 – Dez. 24) (Jan. 25 – Juli 25) (ab Aug. 25) Überschuss Total 14'272.00 13'181.00 14'255.00 Parteien 5'709.00 5'272.00 5'702.00 C._____ 2'854.00 2'636.00 2'851.00 Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Zuordnung 1'770.00 1'084.00 1'634.00 1'002.00 1'768.00 1'083.00 3.9.4. Kinder- und Ehegattenunterhalt Die Klägerin ist in allen Phasen nicht leistungsfähig (vgl. E. 3.9.1 und 3.9.2 oben), weshalb der Beklagte allein für den Unterhalt von C._____ aufzu- kommen hat. Der vom Beklagten zu leistende Unterhalt beträgt (auf Fr. 5.00 gerundet): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (Nov. 24 – Dez. 24) (Jan. 25 – Juli 25) (ab Aug. 25) C._____ (1) 2'890.00 2'755.00 2'890.00 Klägerin (2) 7'235.00 6'460.00 5'820.00 (1) Bedarf bei Klägerin anfallend (Fr. 1'122.00; E. 3.9.1 oben) + Anteil Überschuss bei Klägerin (Phase 1: Fr. 1'770.00; Phase 2: Fr. 1'634.00; Phase 3: Fr. 1'768.00; E. 3.9.3.3.4 oben) (2) Grundbedarf (Phasen 1 + 2: Fr. 4'929.00; Phase 3: Fr. 5'102.00; E. 3.9.1 oben) + Überschussanteil (Phase 1: Fr. 5'709.00; Phase 2: Fr. 5'272.00; Phase 3: Fr. 5'702.00; E. 3.9.3.3.4 oben) – Einkom- men (Phase 1: 3'403.00; Phase 2: Fr. 3'739.00; Phase 3: Fr. 4'986.00; E. 3.9.2 oben)
4. Ausgang Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin.
5. Kosten Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt, und beide Parteien tragen ihre Parteikosten selbst (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- 27 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 28. Mai 2025 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. 2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ mo- natlich folgenden Barunterhalt zu bezahlen: Fr. 2'890.00 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 Fr. 2'755.00 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 2'890.00 ab 1. August 2025 2.2. Die Kinderzulagen verbleiben beim Gesuchsgegner (der sie aktuell be- zieht). 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich folgende Beiträge zu bezahlen: Fr. 7'235.00 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 Fr. 6'460.00 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 5'820.00 ab 1. August 2025 4. Die Unterhaltsbeträge gemäss den Ziff. 2. und 3. vorstehend beruhen auf folgenden Einkommen: In CHF Nov. und Dez. 2024 Jan. bis Juli 2025 ab Aug. 2025 Klägerin 3'403.00 3'739.00 4'986.00 Beklagter 22'882.00 21'456.00 C._____ 200.00 215.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 28 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess