Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 12. Mai 2025 aufgehoben und stattdessen durch fol- gende Bestimmungen ersetzt: 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich an den Kinderunterhalt zu bezahlen: vom 01.12.2023 – 31.12.2024: für C._____ Fr. 1'370.00 für D._____ Fr. 1'360.00 vom 01.01.2025 – 31.12.2025: für C._____ Fr. 1'295.00 für D._____ Fr. 1'275.00 vom 01.01.2026 – 28.02.2026: für C._____ Fr. 1'235.00 für D._____ Fr. 1'220.00 ab 01.03.2026: für C._____ Fr. 1'460.00 für D._____ Fr. 1'440.00 Allfällig bezogene Kinderzulagen stehen dem Gesuchsgegner zu [unver- ändert]. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien und Fremdbetreuungskosten für C._____ und D._____ zu bezahlen [unverän- dert]. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kosten der Juniorkarte für C._____ und D._____ zu bezahlen [unverändert]. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlichen Ehegattenunterhalt wie folgt zu bezahlen: vom 01.12.2023 – 31.12.2024: Fr. 1'370.00 vom 01.01.2025 – 31.10.2025: Fr. 1'585.00 vom 01.11.2025 – 31.12.2025: Fr. 1'890.00 vom 01.01.2026 – 28.02.2026: Fr. 2'400.00 ab 01.03.2026: Fr. 630.00
E. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- 29 - 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu einem Viertel mit Fr. 500.00 der Klägerin und zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 dem Be- klagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer gerichtlich auf Fr. 2'988.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten An- waltskosten, d.h. Fr. 1'494.00, zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
- 30 - Aarau, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess
E. 1.3 Am 6. Mai 2025 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung statt. In ihrer Replik beantragte die Klägerin im Unterhaltspunkt (soweit re- levant) neu, der Beklagte sei wie folgt zu monatlichen Zahlungen (Kinder- unterhalt zzgl. Zulagen) zu verpflichten: Im Dezember 2023, Mai und Juni 2024 für C._____ Fr. 1'825.00, für D._____ Fr. 1'921.00 und für die Kläge- rin Fr. 1'637.00, von Januar bis April 2024 für C._____ Fr. 1'892.00, für D._____ Fr. 1'988.00 und für die Klägerin Fr. 1'211.00, von Juli bis Novem- ber 2024 für C._____ Fr. 1'954.00, für D._____ Fr. 2'051.00 und für die Klä- gerin Fr. 814.00, im Dezember 2024 für C._____ Fr. 2'086.00, für D._____ Fr. 2'182.00 und für die Klägerin Fr. 0.00, ab Januar 2025 für C._____ Fr. 1'798.00, für D._____ Fr. 1'895.00 und für die Klägerin Fr. 1'722.00, und ab der Alleinobhut der Klägerin für C._____ Fr. 2'467.00, für D._____
- 3 - Fr. 2'477.00 und für die Klägerin Fr. 1'677.00. Zudem beantragte sie in Ziff. 6: "Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin folgende Kinderkosten (ne- ben den laufenden Kosten für Verpflegung, Kleidung, Körperhygiene wäh- rend ihrer Betreuung) übernimmt:
- Krankenkassenprämien;
- nicht-versicherte Gesundheitskosten (sofern Behandlung mit ihrem Einverständnis eingegangen wurde); Fremdbetreuung (Mittagstisch). Die Parteien seien zu verpflichten, die folgenden laufenden Kinderkosten je zur Hälfte zu übernehmen (soweit mit Einverständnis beider Parteien verursacht):
- Hobbykosten der Kinder (Sport, Musik etc.) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die übrigen Kinderkosten direkt zu bezahlen." Der Beklagte beantragte in seiner Duplik neu, er sei ab 1. Dezember 2023 wie folgt zur Bezahlung von Kinderunterhalt (maximal) zu verpflichten: Für C._____ Fr. 890.00 bis Dezember 2024, Fr. 900.00 von Januar bis Juli 2025 und ab August 2025 Fr. 660.00, und für D._____ Fr. 780.00 bis De- zember 2024, Fr. 800.00 von Januar bis Juli 2025 und ab August 2025 Fr. 620.00. Es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen dem Beklagten zu- stünden.
E. 1.4 Mit Entscheid vom 12. Mai 2025 stellte das Bezirksgericht Q._____, Präsi- dium des Familiengerichts, C._____ und D._____ unter die alternierende Obhut der Parteien mit je hälftiger Betreuung (Disp.-Ziff. 1.1). Der Unter- haltspunkt wurde wie folgt geregelt: "2. 2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin [monatlich an den Kinderunterhalt zu bezahlen]: vom 01.12.2023 – 31.12.2024: für C._____ […] Fr. 1'385.00 für D._____ […] Fr. 1'365.00 vom 01.01.2025 – 31.07.2025: für C._____ […] Fr. 1'295.00 für D._____ […] Fr. 1'275.00 ab 01.08.2025: für C._____ […] Fr. 1'455.00 für D._____ […] Fr. 1'435.00 Allfällig bezogene Kinderzulagen stehen dem Gesuchsgegner zu. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien und Fremdbetreuungskosten für C._____ […] und D._____ […] zu bezahlen.
- 4 - Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kosten der Juniorkarte für C._____ […] und D._____ […] zu bezahlen. 2.2. Die Parteien sind verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahn- behandlungskosten, Schulkosten, Brille, Hobbies etc.), soweit sie nicht durch Dritte, Versicherungen oder anderweitig übernommen werden, nach vorgängiger Absprache und Einwilligung der Parteien je hälftig zu über- nehmen.
E. 3 Subeventualiter zu den Berufungsanträgen Ziff. 1 und 2 seien der Beru- fungsklägerin […] zusätzlich die Kinderzulagen zuzusprechen.
E. 3.1 Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265); es kann auf ihre zutreffenden rechtlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 6). Es wurden drei Phasen gebildet (angefochtener Entscheid, E. 7.1): Phase 1 vom 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024 (erhöhte Arbeits- pensen), Phase 2 vom 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 (reguläre Arbeits- pensen) und Phase 3 ab 1. August 2025 (ab 50:50 alternierende Obhut; hypothetisches Einkommen Klägerin). Ausgegangen wurde von folgenden Eckwerten (angefochtener Entscheid, E. 8 bis E. 10 und E. 12):
- 8 - In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (01.12.23 – (01.01.25 – (ab 01.08.25) 31.12.24) 31.07.25) Einkommen Klägerin 5'430.00 4'750.00 7'125.00 Beklagter 12'900.00 12'360.00 C._____ 388.00 407.00 D._____ 250.00 268.00 Familienrechtliche Exis- tenzminima (Parteien vor Steuern; Kinder inkl. Steuern) Klägerin 3'985.00 (1) 4'033.00 (2) 4'185.00 (3) Beklagter 3'744.00 (4) 3'924.00 (5) C._____ 1'405.00 (6) 1'418.00 (7) D._____ 1'384.00 (8) 1'398.00 (9) Überschuss I 8'450.00 7'012.00 9'235.00 Steuern Parteien Klägerin 600.00 500.00 800.00 Beklagter 1'500.00 1'400.00 Überschuss II 6'350.00 5'112.00 7'035.00 Anteil Klägerin 15 % = 952.00 15 % = 766.00 25 % = 1'758.00 Anteil Beklagter 51.6 % = 3'276.00 51.6 % = 2'637.00 41.6 % = 2'926.00 C._____ 16.7 % = 1'061.00 16.7 % = 854.00 16.7 % = 1'174.00 D._____ 16.7 % = 1'061.00 16.7 % = 854.00 16.7 % = 1'174.00 (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 2'435.00 [Hypothekarzins Fr. 1'745.00 + Unterhalt-/Nebenkosten Fr. 690.00] abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00; KVG/VVG Fr. 445.00; Arbeitsweg Fr. 173.00; auswärtige Verpflegung Fr. 132.00; Kom- munikationspauschale Fr. 100.00 (2) Neu: KVG/VVG Fr. 493.00 (3) Neu: Arbeitsweg Fr. 259.00; auswärtige Verpflegung Fr. 198.00 (4) Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'970.00 abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00; KVG/VVG Fr. 487.00; Arbeitsweg Fr. 355.00; auswärtige Verpflegung Fr. 132.00; Kommunikationspauschale Fr. 100.00 (5) Neu: KVG/VVG Fr. 667.00 (6) Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteile Fr. 500.00; KVG/VVG Fr. 123.00; Fremd- betreuungskosten Fr. 132.00; Steueranteil Fr. 50.00 (7) Neu: KVG/VVG Fr. 136.00 (8) Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteile Fr. 500.00; KVG/VVG Fr. 123.00; Fremd- betreuungskosten Fr. 111.00; Steueranteil Fr. 50.00 (9) Neu: KVG/VVG Fr. 137.00 Es wurden folgende Leistungsfähigkeiten der Parteien vor Steuern (Ein- kommen – Existenzminimum) ermittelt (angefochtener Entscheid, E. 11.3, Abs. 1 bis 3): Klägerin 1'445.00 = 13 % 717.00= 8 % 2'940.00 = 26 % Beklagter 9'156.00 = 86 % 8'436.00 = 92 % 8'436.00 = 74 % Aufgrund dieser Leistungsfähigkeiten habe der Beklagte den ganzen Bar- bedarf der Kinder zu bezahlen; er dürfe die Kinderzulagen behalten (ange- fochtener Entscheid, E. 11.3, Abs. 4). Betreuungsunterhalt sei nicht ge- schuldet (angefochtener Entscheid, E. 11.3, Abs. 6). Insgesamt habe der Beklagte an Kinderunterhalt zu bezahlen (angefochtener Entscheid, E. 13):
- 9 - In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (01.12.23 – 31.12.24) (01.01.25 – 31.07.25) (ab 01.08.25) C._____ Barunterhalt 855.00 * 868.00 * ½ Überschuss 530.50 *** 427.00 *** 587.00 *** Total (gerundet) 1'385.00 1'295.00 1'455.00 D._____ Barunterhalt 834.00 ** 848.00 ** ½ Überschuss 530.50 *** 427.00 *** 587.00 *** Total (gerundet) 1'365.00 1'275.00 1'435.00
* aufgrund hälftiger Betreuungsanteile ½ Grundbetrag Fr. 300.00, Wohnkostenan- teil Fr. 250.00, Krankenkassenprämien Fr. 123.00 resp. Fr. 136.00, Fremdbetreu- ungskosten Fr. 132.00, Steuern Fr. 50.00 (angefochtener Entscheid, E. 11.2). ** aufgrund hälftiger Betreuungsanteile ½ Grundbetrag Fr. 300.00, Wohnkosten- anteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämien Fr. 123.00 resp. Fr. 137.00, Fremdbe- treuungskosten Fr. 111.00, Steuern Fr. 50.00 (angefochtener Entscheid, E. 11.2). *** hälftiger Überschussanteil (angefochtener Entscheid, E. 12.3). Der Beklagte habe der Klägerin wie folgt Unterhalt zu bezahlen (Über- schussanspruch – eigener Überschuss [= Einkommen – familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steuern]) (angefochtener Entscheid, E. 12.4): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (01.12.23 – 31.12.24) (01.01.25 – 31.07.25) (ab 01.08.25) Überschussanspruch 952.00 766.00 1'758.00
- eigener Überschuss 845.00 217.00 2'140.00 Unterhalt 107.00 550.00 0.00
E. 3.2 Streitpunkte Im Streit liegen die Einkommen (E. 3.5 unten), die familienrechtlichen Exis- tenzminima (E. 3.6 f., E. 3.8.1 unten) sowie die Überschussverteilung (E. 3.8.4 unten).
E. 3.3 Beweislast / richterliches Ermessen / Begründung Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung von Unterhalt durch den ande- ren setzt voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast dafür trifft vorliegend die Klägerin, die vom Beklag- ten Unterhalt beansprucht (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.5). Der vom Gericht festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berech- nung sein. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen und füh- ren trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Aufgabe des Gerichts ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung – in einem Umfeld von
- 10 - Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben. Eine Ermessensausübung ist des- halb nicht nur wünschenswert, sondern notwendig (MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). Das richterliche Ermessen ist in Un- terhaltssachen gross (vgl. BGE 134 III 580 E. 4).
E. 3.4 Phasen Für die Unterhaltsberechnung wird von folgenden Phasen ausgegangen: Phase 1 vom 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024, Phase 2 (a) vom
1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025 (u.a. neue Einkommen) und (b) 1. No- vember 2025 bis 31. Dezember 2025 (Dispositionsmaxime), Phase 3 vom
1. Januar 2026 bis 28. Februar 2026 (neue KVG/VVG-Prämien) und Phase 4 ab 1. März 2026 (u.a. hypothetisches Einkommen Klägerin).
E. 3.5 Einkommen
E. 3.5.1 Klägerin
E. 3.5.1.1 Vorinstanz / Parteistandpunkt Klägerin Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz, sie sei zu 60 % bei der E._____ AG angestellt; es sei glaubhaft, dass sie ihrer selbständigen Tä- tigkeit (F._____) nicht mehr nachgehe. In der ersten Phase (bis 31. Dezem- ber 2024) habe sie im Monatsdurchschnitt netto Fr. 5'430.00 (keine Kinder- zulagen) verdient. In der zweiten Phase (1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025) habe die Klägerin, ohne Überstundenkompensation, ein "reguläres durch- schnittliches Nettoeinkommen" von monatlich Fr. 4'750.00 (exkl. Kinderzu- lagen) erzielt. Sie habe im Jahr 2024 mehr verdient, weil sie temporär 70 resp. 80 % gearbeitet sowie eine Retentionsprämie erhalten habe. Seit Januar 2025 (Beginn Phase 2) arbeite sie regulär (60 %). In der dritten Phase (ab 1. August 2025) wurde der Klägerin gestützt auf das Schulstu- fenmodell und die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung ein (hochge- rechnetes) hypothetisches Einkommen für ein 90 %-Pensum von Fr. 7'125.00 angerechnet (angefochtener Entscheid, E. 7.1 f., 8.1, 9.1, 10.1). In ihrer Berufung (S. 8 ff.) brachte die Klägerin vor, ihr dürfe kein hypothe- tisches Einkommen angerechnet werden. Dies, weil a) ihr ärztlich von ei- nem höheren Pensum als 60 % abgeraten worden sei, b) sie bei ihrem Ar- beitgeber nicht habe aufstocken können (die Kündigungsfrist habe sie nicht mehr einhalten können), c) sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr reaktivieren könne, d) sie sich krankheitsbedingt nur beschränkt habe bewerben können, e) sie im Juli noch drei Wochen in den Ferien gewesen sei, f) ihr am 29. Juli 2025 per 31. Oktober 2025 gekündigt worden sei und
g) sich ihre Belastungssituation durch eine Krebsdiagnose (Basalzellkarzi- nom) weiter verschärft habe (massive psychische Zusatzbelastung). Ein höheres Pensum sei ihr weder möglich noch zumutbar. Ab 1. November 2025 werde sie nur noch Arbeitslosentaggelder (rund Fr. 3'325.00) erhal- ten. Eine Erhöhung des Pensums sei frühestens im Frühling 2026 denkbar.
- 11 - In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 (S. 3 ff.) wies die Klägerin da- rauf hin, dass sie aktuell bis Ende Oktober 50 % arbeitsunfähig sei. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 brachte die Klägerin vor, sie habe eine "schwere Blasenentzündung mit ausgeprägten entzündlichen Prozessen" erlitten, welche zu einer Mandelentzündung geführt hätten. Das dadurch geschwächte Immunsystem sowie die "existenzielle psychische Belastung" hätten zu "erneuten ärztlichen Konsultationen und Krankschreibungen" ge- führt. Ihr Arbeitsverhältnis habe bis 28. Februar 2026 verlängert werden müssen. Die Lohnfortzahlung ab Januar 2026 sei ungeklärt. Sie sei min- destens bis Ende Januar 2026 krankgeschrieben. Im Rahmen der Früher- fassung habe sie sich bei der IV angemeldet. Ein 90 %-Pensum sei auf unabsehbare Dauer nicht möglich. Falls sie ab Januar 2026 Krankentag- geld erhalte (der Arbeitgeber gehe davon aus, dass die KTG-Versicherung einspringen müsse), umfasse dieses 80 % des bisherigen Lohnes. Dem- entsprechend könnten ihr höchstens Einkünfte bis Dezember 2025 im Um- fang des bisherigen Lohnes angerechnet werden. Ab Januar 2026 würden die Einkünfte maximal 80 % dieses Lohnes betragen (Krankentaggeld).
E. 3.5.1.2 Hypothetisches Einkommen ab 1. März 2026 Wenn (wie vorliegend, wo das Scheidungsverfahren hängig ist) keine ver- nünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab der Trennung das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4, 147 III 308 E. 5.2). Schöpft eine Partei ihre Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu er- zielen zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4). Das Bundesgericht schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens als Grundsatz die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2, 147 III 308 ff. E. 5.4). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts beginnt diese mit deren erstmaligen autoritativen (richterli- chen) Eröffnung zu laufen (vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.135 vom 11. Dezember 2025 E. 5.5). Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin im Dispositiv (und mit Be- rechnungsgrundlagen) am 19. Mai 2025 zugestellt. Es war der Klägerin also nicht möglich, ihren Arbeitsvertrag unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist (Arbeitsvertrag, S. 2, Ziff. 2 [Berufungsbeilage 2]) per Ende Juli 2025 zu kündigen. Aufgrund der eingereichten Bestätigung vom
22. April 2025 (Verhandlungsbeilage 18) erscheint auch als plausibel, dass sie ihr Pensum bei der E._____ nicht hätte aufstocken können. Um beurteilen zu können, ob und wie gesundheitliche Einschränkungen (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.6), wie sie die Klägerin geltend macht, einer Er- werbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Arztberichte und
- 12 - Unterlagen anderer Fachpersonen angewiesen (Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 6.3.2 Abs. 3). Hinsichtlich deren Beweiswert darf die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gemäss dem Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Kanton Aargau AG (PDAG) vom 12. August 2025 wurde bei der Klägerin am 18. März 2025 eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert und beträgt ihre Ar- beitsfähigkeit "maximal 60 %". Aufgrund der aktuellen psychischen Belas- tungssituation und der noch nicht abgeschlossenen Stressoren (Schei- dungsprozess, medizinische Behandlung [bevorstehende Operation auf- grund Hautkrebsbefundes], berufliche Neuorientierung [nach Arbeitsplatz- verlust]) sei in den nächsten Wochen weiterhin von einer reduzierten Ar- beitsfähigkeit auszugehen. Eine graduelle Steigerung sei mittelfristig mög- lich, abhängig vom Verlauf der psychosozialen Situation und der gesund- heitlichen Stabilisierung (Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 30. Au- gust 2025). Dieses von einer Fachstelle erstellte und begründete Attest ver- mag eine Arbeitsunfähigkeit im unterhaltsrechtlich relevanten Sinne im da- maligen Zeitpunkt aufgrund einer Anpassungsstörung glaubhaft zu ma- chen. Auch die als Beilagen 1 zur Eingabe vom 1. September 2025 und Beilage 5 zur Eingabe vom 2. Oktober 2025 nachgereichten Arbeitsunfä- higkeitszeugnisse ihres Hausarztes Dr. med. H._____, […], […], R._____, vom 20. August 2025 resp. 17. September 2025, welche der Klägerin vom
19. bis 31. August 2025 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen ihrer Operation des Basalioms am 19. und 28. August 2025 resp. dann bis Ende Oktober 2025 noch von 50 % attestieren, erscheinen ausreichend aussa- gekräftig, um unter den geschilderten Umständen die attestierten Arbeits- unfähigkeiten zu plausibilieren. Eine darüber hinaus andauernde Arbeits- unfähigkeit vermochte die Klägerin aber weder mit den weiteren ärztlichen Attesten ihres Hausarztes vom 15. Dezember 2025 und 12. Januar 2026 noch mit dem Schreiben der I._____ AG vom 17. Dezember 2025 glaubhaft zu machen. In Dr. H._____ Attesten vom 15. Dezember 2025 und 12. Ja- nuar 2026 wird bloss festgehalten, dass die Klägerin "wegen Krankheit" bei ihm in Behandlung stehe und insgesamt vom 20. November 2025 bis
31. Januar 2026 zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen) sein soll, und die Aus- führungen im Schreiben der Rechtsschutzversicherung zu den "ausgepräg- ten entzündlichen Prozessen" und der "existenziellen psychischen Belas- tung" sind mit keinerlei (aussagekräftigen und aktuellen) ärztlichen Unter- langen untermauert (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Eingabe der Klägerin vom
26. Januar 2026). Eine (bei der Klägerin im Arztbericht der PDAG vom
12. August 2025 ab mindestens März 2025 diagnostizierte) Anpassungs- störung hält in der Regel nicht länger als sechs Monate an (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, Stichwort Anpassungsstörung), d.h. diejenige der Klägerin dürfte mutmasslich Ende Oktober 2025
- 13 - überwunden gewesen sein, jedenfalls hat die auch im Bereich der Erfor- schungsmaxime für ihre Behauptungen mitwirkungspflichtige Klägerin (E. 1 oben) keinerlei aussagekräftige ärztliche Unterlagen vorgelegt, welche Ge- genteiliges glaubhaft machen würden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Klägerin im Rahmen der Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Beilage 4 zur Eingabe der Klä- gerin vom 26. Januar 2026). Dass die Klägerin bei einem 90 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 7'125.00 gemäss vorinstanzlicher Berechnung erzielen kann, blieb unbestritten. Dieses Einkommen ist der Klägerin ab dem 1. März 2026 anzurechnen, nachdem sie bis dahin schon über neun Monate weiss, dass von ihr die Erzielung eines entsprechenden Einkommens im Rahmen eines 90 %-Pensums erwartet wird.
E. 3.5.1.3 Einkommen bis 28. Februar 2026 Das Einkommen in Phase 1 (1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024) in Höhe von Fr. 5'430.00 (E. 3.1 oben) ist unbestritten. Am 29. Juli 2025 wurde der Klägerin ihre Arbeitsstelle bei der E._____ AG gekündigt (Berufungsbeilage 15). Laut "Bestätigung über das Ende des Ar- beitsverhältnisses" vom 25. September 2025 der E._____ AG (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 2. Oktober 2025) verlängerte sich das Ar- beitsverhältnis (zunächst) um einen Monat bis am 30. November 2025. Nach Angaben der Klägerin (Eingabe vom 26. Januar 2026, S. 2) soll sich das Arbeitsverhältnis sodann bis Ende Februar 2026 verlängert haben, wo- rauf die Klägerin zu behaften ist. In der Phase 2 (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) ist deshalb von einem Einkommen von Fr. 4'750.00 gemäss Vorinstanz (E. 3.1 oben) aus- zugehen. In Bezug auf die Phase 3 (1. Januar 2026 bis 28. Februar 2026) behauptet die Klägerin, dass ihr im Januar 2026 nur noch ein Krankentaggeld von 80 % des bisherigen Lohnes zustehen soll. Diese Behauptung entspricht der Darstellung seitens der Arbeitgeberin im E-Mail vom 22. Dezember (Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 26. Januar 2026), wonach die Lohnfortzahlung für die ersten 30 Krankheitstage (bis 19. Dezember 2025) 100 % betrage und danach infolge "Krankentaggeldkorrektur" 80 %. Die Klägerin hat damit glaubhaft gemacht, dass ihr Einkommen in dieser Phase nur noch Fr. 3'800.00 betragen hat (Fr. 4'750.00 x 0.8).
E. 3.5.1.4 Zusammenfassend Zusammenfassend sind der Klägerin folgende monatliche Einkommen an- zurechnen: In Phase 1 (bis 31. Dezember 2024) Fr. 5'430.00, in Phase 2 (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) Fr. 4'750.00, in Phase 3 (1. Januar
- 14 - 2026 bis 28. Februar 2026) Fr. 3'800.00 und in Phase 4 (ab 1. April 2026) Fr. 7'125.00.
E. 3.5.2 Beklagter Zum Einkommen des zu 100 % bei J._____ tätigen Beklagten erwog die Vorinstanz, aus den Lohnausweisen 2023 und 2024, gemäss welchem er netto Fr. 151'817.00 resp. Fr. 158'068.00 (exkl. Kinderzulagen) erzielt habe, ergebe sich ein durchschnittlicher Monatsnettolohn von rund Fr. 12'900.00 (exkl. Kinderzulagen) (angefochtener Entscheid, E. 8.2). Ab Phase 2 (ab 1. Januar 2025) verdiene der Beklagte im Monatsdurchschnitt Fr. 12'360.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, ausgehend von den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2025 (angefochtener Ent- scheid, E. 9.2, E. 10.1). Der Beklagte beziffert sein Einkommen (exkl. Kinderzulagen) bis 31. De- zember 2024 (Phase 1) auf Fr. 12'260.00 und ab 1. Januar 2025 (ab Phase
2) auf Fr. 12'270.00 (13x Fr. 12'854.15 / 12 = Fr. 13'925.00; Fr. 13'925.00 abzgl. 6.692 % AHV, ALV und NBU sowie Fr. 1'184.65 BVG = Fr. 11'809.00; zzgl. Fr. 460.00 Ortszuschlag netto) (Berufungsantwort, S. 11). Zieht man den Gesamtbetrag der Kinderzulagen von Fr. 7'596.00 (12x Fr. 633.00) vom im Lohnausweis 2023 aufgeführten Nettoeinkommen ab, verbleiben Fr. 145'853.00 (Fr. 153'449.00 – Fr. 7'596.00), was monatlich Fr. 12'154.00 (Fr. 145'853.00 / 12) entspricht. Zieht man den Gesamtbetrag der Kinderzulagen von Fr. 7'673.40 (12x [Fr. 388.55 + Fr. 250.90]) vom im Lohnausweis 2024 aufgeführten Nettoeinkommen (Fr. 165'724.00) ab, ver- bleiben Fr. 158'050.60 resp. Fr. 13'170.90 pro Monat (OF.2022.134: Rep- likbeilage 21 [Lohnausweis 2023] und 22 [Lohnabrechnungen Januar und Februar 2024], Beilage 62 [Lohnabrechnungen März 2024 bis Dezember 2024] und 63 [Lohnausweis 2024] zur Eingabe des Beklagten vom
24. März 2025). Daraus ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024 (Phase 1) ein monatliches Durchschnittsnet- toeinkommen von (rund) Fr. 13'090.00 ([1x Fr. 12'154.00 + 12x Fr. 13'170.90] / 13), dessen Anrechnung die Klägerin zurecht verlangt (Stellungnahme vom 2. Oktober 2025, S. 8). Sein monatliches Nettoeinkommen ab Januar 2025 beziffert der Beklagte in seiner Berufungsantwort auf Fr. 12'270.00 (inkl. 13. Monatslohn und Ortszuschlag, exkl. Kinderzulagen). Seine Berechnung (Berufungsantwort, S. 11) erscheint im Lichte der vorliegenden Lohnabrechnungen für die Mo- nate Januar und Februar 2025 und vor dem Hintergrund der vorinstanzli- chen Feststellung, dass der Beklagte im Jahr 2024 nur vorübergehend ein höheres Einkommen erzielt habe (Auszahlung für Mehrarbeit und Überzeit, insgesamt Fr. 12'075.00 [Lohnabrechnung für November 2024, Beilage 62 zur Eingabe des Beklagten vom 24. März 2025 im OF.2022.134]) und er
- 15 - seit Januar 2025 "wieder im regulären Arbeitspensum respektive ohne aus- sergewöhnliche Überstundenleistung" arbeite, zwar grundsätzlich plausi- bel. Der für sein Einkommen beweispflichtige Beklagte hat aber bis zum heutigen Zeitpunkt weder im vorliegenden Verfahren noch im beim Bezirks- gericht Q._____ hängigen Ehescheidungsverfahren Lohnunterlagen für die Zeit nach Februar 2025 eingereicht, so dass sich das von ihm behauptete Einkommen nicht verifizieren lässt. Zudem weist die Klägerin zurecht da- rauf hin, dass der Beklagte im Jahr 2023 gemäss Lohnausweis eine Leis- tungsprämie von Fr. 1'500.00 (OF.2022.134, Replikbeilage 21) erhalten hat. Zusammenfassend vermochte der Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass er seit Januar 2025 nicht den Durchschnittswert seiner Einkommen in den Jahren 2023 und 2024 erzielt hätte, welcher sich allerdings (entgegen der Vorinstanz) nicht auf Fr. 12'900.00, sondern (so zutreffend die Klägerin) auf (rund) Fr. 12'665.00 ([Fr. 12'154.00 + Fr. 13'171.00] / 2) beläuft.
E. 3.6 Bedarf ohne Steuern
E. 3.6.1 Beklagter
E. 3.6.1.1 Krankheitskosten Die Vorinstanz berücksichtigte die vom Beklagten geltend gemachten Ge- sundheitskosten nicht, mit der Begründung, dass solche für "erhebliche, wiederkehrende oder andauernde Behandlungen […] aus den eingereich- ten Belegen […] nicht ersichtlich" seien. Mit dieser stimmigen Begründung setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsantwort, worin er auf der Berück- sichtigung von Fr. 100.00 "belegten ungedeckten Krankheitskosten" be- harrt (S.12), nicht auseinander (E. 1 oben). Die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist zwar grundsätzlich nicht mehr vom Grundbetrag abgedeckt und als gemäss Ziff. II/8 der ober- gerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) zuschlagsberechtigt zu betrachten (BGE 129 III 242 E. 4.2 f.). Deren Berücksichtigung setzt aber voraus, dass unmittelbar grössere Aus- lagen für Arzt, Arzneien oder Franchise bevorstehen und dass die zusätz- lichen Gesundheitskosten für eine notwendige und dringliche ärztliche Be- handlung anfallen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 7.2.1). Dies vermochte der Be- klagte vorliegend nicht glaubhaft (E. 1 oben) zu machen. Zum Beleg seiner "Gesundheitskosten" verwies er in erster Instanz, soweit ersichtlich, nur auf die (von der Vorinstanz erwähnten, im Scheidungsverfahren eingereichten) Prämien- und Kostenübersichten für die Steuerjahre 2022 und 2023 (OF.2022.134, Klagebeilage 8), gemäss welchen sich seine selbst zu tra- gende Franchise auf Fr. 229.00 (2022) resp. Fr. 957.40 (2023) belaufen hat. Dass ihm indes regelmässig entsprechende Kosten für notwendige und dringliche ärztliche Behandlungen anfallen würden, hat der Beklagte weder behauptet, geschweige denn belegt.
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E. 3.6.1.2 KVG/VVG-Prämien 2026 Die KVG/VVG-Prämie des Beklagten beträgt ab 1. Januar 2026 Fr. 728.75 (Beilage zur Eingabe vom 6. November 2025).
E. 3.6.1.3 Fazit Zusammenfassend erhöht sich das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten per 1. Januar 2026 (ab Phase 3) um Fr. 61.75 (Differenz KVG/VVG-Prämien, vgl. oben) auf (gerundet) Fr. 3'986.00. Im vorangehen- den Zeitraum bleibt es bei den vorinstanzlich ermittelten Beträgen (E. 3.1 oben) von Fr. 3'744.00 (Phase 1, d.h. bis 31. Dezember 2024) und Fr. 3'924.00 (Phase 2, im Jahr 2025).
E. 3.6.2 Klägerin
E. 3.6.2.1 Wohnkosten Zu den Nebenkosten der von der Klägerin bewohnten, ehelichen Liegen- schaft (Fr. 690.00; E. 3.1 oben) führte die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid, E. 8.4.1), diese umfassten Fr. 200.00 für die Kosten des durch- schnittlich anfallenden gewöhnlichen Unterhalts, Fr. 300.00 für die Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft, Fr. 38.00 für die Abwasserge- bühr und Fr. 35.00 für die obligatorische Gebäudeversicherung. Die Kläge- rin mache monatliche Stromkosten von Fr. 500.00 (inkl. Heizkosten) gel- tend. Da aber im Grundbetrag bereits die Auslagen für die Beleuchtung und den Kochstrom enthalten seien, seien nur die Heizkosten separat zu be- rechnen. Die Klägerin verfüge über eine Erdsonden-Wärmepumpe-Hei- zung, wobei der ausgewiesene Stromverbrauch sehr hoch sei (Januar bis September 2023 9'797 kWh). Für einen typischen Haushalt in einem Ein- familienhaus sei von einem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch für eine Erdsonden-Wärmepumpe-Heizung von 4'400 kWh auszugehen. Ausgehend von einem Gesamtstrompreis von 32.00 Rp./kWh resultierten monatliche Heizkosten von rund Fr. 117.00, welche zu veranschlagen seien. Die Klägerin fordert die Berücksichtigung von im Durchschnitt Fr. 462.00 Stromkosten resp. eine Erhöhung ihrer Nebenkosten um Fr. 350.00 auf to- tal Fr. 1'040.00. Der Stromverbrauch sei nicht auf einen übermässigen "Stromkonsum" ihrerseits zurückzuführen. Einen derart hohen Anteil an Stromkosten enthalte der Grundbetrag nicht (Berufung, S. 15 f.). Die Aus- führungen sind nicht weiter zu vertiefen: Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, wenn Gerichte bei der Unterhalts- berechnung für die "Nebenkosten" eine Pauschale ansetzen, und zwar (u.a.) 1 % des Verkehrswertes für Einfamilienhäuser (Urteile des Bundes- gerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 und 5A_440/2022 vom
14. Juli 2023 E. 4.1), wie die Klägerin in ihrem Gesuch (noch) geltend ge- macht hatte (act. 20 ff.). Der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft be- trägt Fr. 1'810'000.00 (OF.2022.134, Verkehrswertgutachten vom
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23. September 2025). Aus diesem resultieren für die Liegenschaft jährliche Neben-/Unterhaltskosten von Fr. 18'100.00, was monatlich rund Fr. 1'510.00 entspricht. Die von der Klägerin geltend gemachten Fr. 1'040.00 erscheinen insofern als realistisch und sind entsprechend zu veranschlagen. Zusammenfassend resultieren für den Dreipersonenhaushalt der Klägerin monatliche Wohnkosten von Fr. 2'785.00 (Hypothekarzins Fr. 1'745.00 [un- strittig; E. 3.1 oben] + Unterhalts-/Nebenkosten Fr. 1'040.00). Davon ent- fallen auf die Klägerin persönlich Fr. 2'285.00 (Fr. 2'785.00 – Wohnkosten- anteile Kinder Fr. 500.00).
E. 3.6.2.2 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist den Familienmitgliedern das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum zuzugestehen, wozu bei den Elternteilen auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale gehört (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Diese wird im Kanton Aargau gestützt auf das Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XKS.2017.2 (Empfehlungen für die Bemessung von Unter- haltsbeiträgen für Kinder), Ziff. 2.4, mit Fr. 100.00 angerechnet (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.47 sowie ZSU.2025.59, beide vom 27. August 2025, E. 4.3.2.2 resp. E. 9.2). Die Vorinstanz veran- schlagte im Bedarf der Parteien Fr. 100.00 für "Kommunikation". Es liegt auf der Hand, dass dieser Betrag auch zur Deckung von Versicherungs- prämien (im Rahmen der Versicherungspauschale) dient. Die effektiven Auslagen der Klägerin sind nicht von Relevanz, weshalb sie mit ihrem An- liegen, die Prämie ihrer Hausrat- und Haftpflichtversicherung sei mit mo- natlich Fr. 156.45 zu berücksichtigen (Berufung, S. 16), nicht zu hören ist.
E. 3.6.2.3 Berufsauslagen Der Klägerin wird erst ab 1. März 2026 ein hypothetisches Einkommen an- gerechnet (E. 3.5.1.2 oben), weshalb ihr auch erst ab dann die Berufsaus- lagen für ein 90 %-Pensum gemäss Vorinstanz (Arbeitsweg Fr. 259.00, auswärtige Verpflegung Fr. 198.00, insgesamt Fr. 457.00; E. 3.1 oben) ein- zusetzen sind. Von November 2025 bis Februar 2026 entstehen der Klä- gerin keine Berufsauslagen. Stattdessen sind ihr von Januar bis Februar 2026 (Phase 3) praxisgemäss je Fr. 100.00 für die Stellensuche einzuset- zen. Im Jahr 2025 (Phase 2) sind unter dem Titel Berufsauslagen (Arbeits- weg, auswärtige Verpflegung) im Monatsdurchschnitt (gerundet) Fr. 255.00 zu veranschlagen (10x [Fr. 173.00 + Fr. 132.00] / 12). In Phase 1 (bis
31. Dezember 2024) bleibt es bei den vorinstanzlich eingesetzten Fr. 173.00 (Arbeitsweg) und Fr. 132.00 (auswärtige Verpflegung) (E. 3.1 oben).
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E. 3.6.2.4 KVG/VVG-Prämien 2026 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 macht die Klägerin ihre KVG/VVG-Prä- mien ab Januar 2026 (ab Phase 3) geltend; diese beträgt Fr. 531.65.
E. 3.6.2.5 Fazit In Phase 1 (bis 31. Dezember 2024) beträgt das familienrechtliche Exis- tenzminimum (vor Steuern) der Klägerin bei im Vergleich zur Vorinstanz Fr. 350.00 höheren Nebenkosten Fr. 4'335.00. In Phase 2 (Jahr 2025) be- läuft es sich bei Berufsauslagen von Fr. 255.00 auf Fr. 4'333.00 (Grundbe- trag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'285.00, KVG/VVG Fr. 493.00, Berufs- auslagen Fr. 255.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00), in Phase 3 (1. Januar 2026 bis 28. Februar 2026) auf (gerun- det) Fr. 4'217.00 (neu: KVG/VVG Fr. 531.65; statt Berufsauslagen: Fr. 100.00 Stellensuche) und in Phase 4 (ab 1. März 2026) auf (gerundet) Fr. 4'574.00 (neu: Berufsauslagen Fr. 457.00).
E. 3.6.3 Kinder Ab 1. Januar 2026 (ab Phase 3) betragen die KVG/VVG-Prämien bei C._____ Fr. 156.85 und bei D._____ Fr. 158.65 (Eingabe der Klägerin vom
15. Oktober 2025, Beilagen 2 und 3). Es ist somit von folgenden (gerundeten) familienrechtlichen Existenzmi- nima (exkl. Steuern) der Kinder auszugehen (vgl. E. 3.1 oben): In Fr. C._____ D._____ Phase 1 1'355.00 1'334.00 (01.12.23 – 31.12.24) Phase 2 1'368.00 1'348.00 (01.01.25 – 31.12.25) Phasen 3 und 4 1'389.00 1'370.00 (ab 01.01.26)
E. 3.7 Steuern
E. 3.7.1 Rechtliches Das familienrechtliche Existenzminimum umfasst auch die Steuern (BGE 147 III 265 E. 7.2, 147 III 457 E. 4.2.3.5). Um die aufgrund der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin schon sehr aufwändigen, aber trotzdem nur scheingenauen (E. 3.3 oben) Unterhaltsberechnungen nicht noch weiter zu verkomplizieren, kann von vornherein keine genaue Steu- erberechnung verlangt werden, da beim Einbezug der Steuern ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen wer- den kann, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Die steuerpflichtige Partei hat sodann selbst in Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterliegen, die Höhe der Steuerlast nicht nur zu behaupten, sondern trägt dafür auch die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_304/2013 vom
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1. November 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2), wobei vorliegend Glaubhaftmachung genügt (E. 1 oben).
E. 3.7.2 Vorinstanz / Parteistandpunkte Betreffend Steuern erwog die Vorinstanz, diese beliefen sich bei der Klä- gerin bis Ende Dezember 2024 (Phase 1) auf monatlich Fr. 600.00 und beim Beklagten auf Fr. 1'500.00, in der zweiten Phase (ab Januar 2025 bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) bei der Klägerin auf Fr. 500.00 und beim Beklagten auf Fr. 1'400.00, und in der dritten Phase (ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Klägerin resp. ab 1. August 2025) bei der Klägerin auf Fr. 800.00 und beim Beklagten auf Fr. 1'400.00. Bei den Kindern wurden Steueranteile von "praxisgemäss" Fr. 50.00 veranschlagt (angefochtener Entscheid, E. 8.4.3, 9.4.3 und 10.2). Die Klägerin bringt vor, ihre Steuern seien um Fr. 100.00 zu erhöhen und diejenige des Beklagten um Fr. 100.00 zu reduzieren, weil die Unterhalts- beiträge "aufgrund der abweichenden Überschussverteilung im Vergleich zum angefochtenen Entscheid höher ausfallen" (Berufung, S. 16). Der Beklagte geht davon aus, dass seine Steuerberechnung im Vergleich zu derjenigen der Klägerin "zu tief" ausfalle, "insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass [sie] die Kinderabzüge vornehmen" könne. Er gehe da- von aus, dass seine Steuerbelastung um gut Fr. 500.00 pro Monat zu tief sei, was sich auch aus seinen Berechnungsblättern in erster Instanz ergebe (Berufungsantwort, S. 12).
E. 3.7.3 Würdigung Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres weiten richterlichen Ermessens (E. 3.3 oben) die Steuern der Parteien in den jeweiligen Phasen auf die oben auf- geführten Beträge festgesetzt. Die Berechnung sei aufgrund der jeweiligen Einkommen und der mutmasslich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge so- wie unter Berücksichtigung der gängigen steuerrechtlichen Abzüge anhand des kantonalen Steuerrechners des Kantons Aargau erfolgt (wobei der Klä- gerin – als unterhaltsberechtigte Partei – der Familientarif zugeordnet wor- den sei und bei ihr auch die Kinderabzüge vorgenommen worden seien) (angefochtener Entscheid, E. 12.2). Bei den Kindern wurden Steueranteile von "praxisgemäss" Fr. 50.00 veranschlagt (angefochtener Entscheid, E. 8.4.3). Der Beklagte hält diesen Beträgen lediglich eine eigene Berech- nung gestützt auf seine in erster Instanz eingereichten Unterhaltsberech- nungstabellen entgegen, womit er aber keine rechtsfehlerhafte Ermes- sensausübung (E. 1, E. 3.3 oben) durch die Vorinstanz aufzuzeigen ver- mag. Den Umstand, dass die Klägerin Kinderabzüge vornehmen kann, wurde von der Vorinstanz berücksichtigt. Die Klägerin begründet die bei ihr um Fr. 100.00 höher und beim Beklagten um Fr. 100.00 tiefer geltend ge- machten Steueranteile unter Hinweis darauf, dass die Unterhaltsbeiträge "aufgrund der abweichenden Überschussverteilung im Vergleich zum
- 20 - angefochtenen Entscheid höher ausfallen". Wie zu zeigen sein wird (E. 3.11 unten), führt (u.a.) die Korrektur der vorinstanzlichen Überschuss- verteilung zu Gunsten der Klägerin (E. 3.8.4 unten) zu einem deutlich hö- heren Ehegattenunterhalt als gemäss Vorinstanz. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres als plausibel, dass (entsprechend dem Vorbrin- gen der Klägerin in der Berufung) die Steuern des Beklagten um Fr. 100.00 tiefer und diejenigen der Klägerin um Fr. 100.00 höher ausfallen als die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ermittelten, wobei aber der Verschiebung des Zeitpunkts eines hypothetischen Einkommens Rech- nung zu tragen ist. Die Steuern der Kinder von je Fr. 50.00 blieben unbe- anstandet.
E. 3.8 Unterhaltsberechnung
E. 3.8.1 Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien inkl. Steuern resp. der Barbedarf von C._____ und D._____ betragen damit (gerundet): In Fr. Klägerin C._____ D._____ Beklagter Phase 1 Fam. Bedarf vor 4'335.00 1'355.00 1'334.00 3'744.00 (01.12.23 – Steuern resp. 31.12.24) Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 700.00 50.00 1'400.00 Total 5'035.00 1'405.00 1'384.00 5'144.00 Phase 2 Fam. Bedarf vor 4'333.00 1'368.00 1'348.00 3'924.00 (01.01.25 – Steuern resp. 31.12.25) Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 600.00 50.00 1'300.00 Total 4'933.00 1'418.00 1'398.00 5'224.00 Phase 3 Fam. Bedarf vor 4'217.00 1'389.00 1'370.00 3'986.00 (01.01.26 – Steuern resp. 28.02.26) Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 600.00 50.00 1'300.00 Total 4'817.00 1'439.00 1'420.00 5'286.00 Phase 4 Fam. Bedarf vor 4'574.00 1'389.00 1'370.00 3'986.00 (ab 01.03.26) Steuern resp. Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 900.00 50.00 1'300.00 Total 5'474.00 1'439.00 1'420.00 5'286.00
E. 3.8.2 Betreuungsunterhalt Das Manko der Klägerin in den Phasen 2 und 3, d.h. vom 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2026 (E. 3.5.1.4 und E. 3.6.2.5 oben; E. 3.11 unten), ist un- strittig nicht betreuungsbedingt (Berufung, S. 21), weshalb die Vorinstanz zurecht keinen Betreuungsunterhalt festgelegt hat (Urteil des Bundesge- richts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; Entscheid der
- 21 -
5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. November 2024 E. 6.1; BGE 144 III 377; HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 S. 101).
E. 3.8.3 Zu verteilende Überschüsse Von den Gesamteinkommen der Parteien verbleiben nach Deckung ihrer familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) sowie des ungedeckten Barbedarfs von C._____ und D._____ (inkl. Steuern) folgende Über- schüsse: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.12.23 – (01.01.25 – (01.01.26 – (ab 01.03.26) 31.12.24) 31.12.25) 28.02.26) Einkommen Beklagter 13'090.00 12'665.00 + Einkommen Klägerin 5'430.00 4'750.00 3'800.00 7'125.00 + Kinderzulagen 638.00 675.00
– fam. rechtl. Existenz- 5'144.00 5'224.00 5'286.00 minimum Beklagter
– fam. rechtl. Existenz- 5'035.00 4'933.00 4'817.00 5'474.00 minimum Klägerin
– Barbedarf C._____ 1'405.00 1'418.00 1'439.00
– Barbedarf D._____ 1'384.00 1'398.00 1'420.00 Überschuss 6'190.00 5'117.00 4'178.00 6'846.00
E. 3.8.4 Überschussverteilung
E. 3.8.4.1 Vorinstanz / Parteien Die Überschüsse verteilte die Vorinstanz wie folgt: Der 100 % erwerbstä- tige Beklagte arbeite mit Blick auf die 50:50 Betreuung überobligatorisch. In der ersten und zweiten Phase (bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens), wo die Klägerin nur 60 % (statt gemäss Schulstufenmodell 75 %) arbeite, rechtfertige es sich, den auf die grossen Köpfe zu verteilen- den Anteil (2/3) so zu verteilen, dass dem Beklagten 51.6 % und der Klä- gerin 15 % davon zugewiesen würden, während dem Beklagten in der drit- ten Phase (ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Klä- gerin) 41.6 % und der Klägerin (aufgrund des ihr gemäss Schulstufenmo- dell zumutbaren 90 %-Pensums) 25 % zugewiesen würden. Auf diese Weise werde der Tatsache gerecht, dass der Beklagte 25 % (Phasen 1 und
2) resp. 10 % (Phase 3) mehr als gemäss Schulstufenmodell zumutbar ar- beite (angefochtener Entscheid, E. 7.1 f. und 12.1). Die Klägerin beansprucht (dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen entsprechend) einen Drittel des Gesamtüberschusses. Es liege nicht be- reits dann ein relevantes (unzumutbares) überobligatorisches Erwerbsein- kommen vor, nur weil ein Elternteil ein höheres Arbeitspensum leiste, als das Schulstufenmodell (als Richtlinie) "vermeintlich" nahelege. Das Ar- beitspensum von 100 % sei dem Beklagten nicht "unzumutbar". Er habe vorgebracht, mit der Betreuung nebst 100 %-Pensum nicht überfordert zu sein (Berufung, S. 16 ff.).
- 22 - Der Beklagte widerspricht der Klägerin. Ungeachtet seiner Äusserung be- stehe bei ihm eine Zusatzbelastung (Berufungsantwort, S. 10 f.).
E. 3.8.4.2 Rechtliches Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die daran Berech- tigten zu verteilen. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles, u.a. überobligatorische Arbeitsanstrengungen, zu be- rücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen).
E. 3.8.4.3 Keine Abweichung zugunsten des Beklagten Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass den (eine 50:50 alternierende Ob- hut praktizierenden) Parteien in Anwendung des Schulstufenmodells grundsätzlich je ein 90 % Arbeitspensum zumutbar wäre. Während die Klä- gerin in den ersten drei Phasen (bis 28. Februar 2026), wenn überhaupt, einem tieferen Pensum nachgeht (E. 3.5.1 oben), ist der Beklagte in allen Phasen zu 100 % erwerbstätig (E. 2.4.3 oben). Der Vorinstanz ist darin bei- zupflichten, dass eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Be- schäftigungsquote grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstren- gung zu qualifizieren ist (vgl. BGE 150 III 153 E. 5.3.2, 147 III 265 E. 7.1). Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein- her. Der Beklagte war unstrittig bereits vor der Trennung der Ehegatten vollzeitlich beschäftigt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2; OF.2022.134, Klagebeilage 2 [Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2020]), weshalb nicht er- sichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste, insb. da die Kinder offenbar noch teilweise fremdbetreut (Mittagstisch) werden (E. 3.1 oben). Im Übrigen ist der Beklagte deutlich leistungsfähiger als die Klägerin. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunter- halt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil oder da jener den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023, 5A_554/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2 und 5.3.3). In einer solchen (hier gerade nicht vorliegenden) Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstren- gungen im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuenden Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbs- tätigkeit, Natural- und Geldunterhalt zu belasten (vgl. als Anwendungsfall: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.61 vom 7. Ja- nuar 2026 E. 6.8.2.3). Die Überschüsse sind vorliegend deshalb dem Grundsatz folgend nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen.
- 23 -
E. 3.8.4.4 Überschussverteilung Nach dem "Kopfprinzip" betragen die Überschüsse: In Fr. (gerundet) Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.12.24 – (01.01.25 – (01.01.26 – (ab 01.03.26) 31.12.24) 31.12.25) 28.02.26) Überschuss 6'190.00 5'117.00 4'178.00 6'846.00 Parteien je 1/3 2'063.00 1'706.00 1'393.00 2'282.00 Kinder je 1/6 1'032.00 853.00 696.00 1'141.00
E. 3.9 Kinderzulagen Die Klägerin legt nicht dar, weshalb die Kinderzulagen ihr zugesprochen werden sollten (Berufungsantwort, S. 13). Bei alternierender Obhut werden diese praxisgemäss bei demjenigen Elternteil veranschlagt, der die Zula- gen bezieht, was vorliegend unstrittig der Beklagte ist (vgl. E. 3.5.2 oben).
E. 3.10 Kinderunterhalt
E. 3.10.1 Gebührender Barunterhalt Der gebührende Barunterhalt (Barbedarf [E. 3.8.1 oben] + Überschussan- teil [E. 3.8.4.4 oben]) von C._____ und D._____ beträgt: In Fr. (gerundet) Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.12.24 – (01.01.25 – (01.01.26 – (ab 01.03.26) 31.12.24) 31.12.25) 28.02.26) C._____ Barbedarf 1'405.00 1'418.00 1'439.00 Überschussanteil 1'032.00 853.00 696.00 1'141.00 Total 2'437.00 2'271.00 2'135.00 2'580.00 D._____ Barbedarf 1'384.00 1'398.00 1'420.00 Überschussanteil 1'032.00 853.00 696.00 1'141.00 Total 2'416.00 2'251.00 2'116.00 2'561.00
E. 3.10.2 Aufteilung
E. 3.10.2.1 Rechtliches Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Kinderunter- halt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern ge- trennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Betreuen getrennt lebende Eltern ein Kind unter ihrer alter- nierender Obhut – wie vorliegend – je hälftig, ist die finanzielle Leistungs- fähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Bar- bedarf des Kindes aufzukommen haben. Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des
- 24 - Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Über- schüsse (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemessener Grundbe- darf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen. Verbleibt nur einem El- ternteil ein Überschuss, muss dieser (ungeachtet der alternierenden Obhut) unter Wahrung seines eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen (vgl. Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 10.3.1).
E. 3.10.2.2 Alternierende Obhut Die Klägerin verfügt in den Phasen 2 und 3 (1. Januar 2025 bis 28. Februar
2026) über ein Manko (E. 3.8.2 oben) und kann sich damit in diesen Pha- sen zum Vornherein nicht am Barunterhaltsbedarf (E. 3.8.1 oben) der Kin- der C._____ und D._____ beteiligen. Für diesen hat allein der Beklagte, der auch in diesem Zeitraum über Überschüsse verfügt, aufzukommen, entweder, indem er ihn direkt trägt (während seiner Betreuungszeiten) oder durch Zahlung von Kinderunterhalt an die Klägerin. In den Phasen 1 (1. De- zember 2023 bis 31. Dezember 2024) und 4 (ab 1. März 2026) verfügt die Klägerin zwar über eigene Überschüsse; es steht allerdings (auch) für den Beklagten nicht zur Debatte, dass sich die deutlich weniger leistungsfähige Klägerin (gemessen an der Gesamtleistungsfähigkeit in Phase 1 keine 5 % und in Phase 4 rund 18 %) in diesen Phasen am Barunterhalt der beiden Kinder beteiligen muss.
E. 3.10.3 Anrechnung Kinderkosten Bei alternierender Obhut muss bei der Festsetzung des zu bezahlenden Barunterhalts des einen Elternteils an den anderen festgestellt werden, welcher Elternteil welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht (Urteile des Bundesge- richts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom
22. Mai 2019 E. 5.4.3). Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfallende und direkt ge- tragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhut- sausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgebli- chen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entspre- chende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag fest- zusetzen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. Februar 2024 E. 6.3.1). An ihren anteiligen Unterhalt für C._____ und D._____ leistet die Klägerin je Fr. 250.00 Wohnkosten (E. 3.1 und E. 3.6.2.1 oben). Die Grundbeträge der Kinder und deren Überschussanteile sind bei alternierender Obhut den Eltern praxisgemäss im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile zuzuweisen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom 27. Au- gust 2025 E. 10.1), vorliegend unstrittig je zur Hälfte (E. 3.1 oben). Die Krankenkassenprämien KVG/VVG und die Fremdbetreuungskosten
- 25 - bezahlt unstrittig die Klägerin (E. 3.1 oben). Die Steuern der Kinder (E. 3.7.3 oben) sind ebenfalls der Klägerin zuzuordnen.
E. 3.10.4 Fazit Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin an den Barunterhalt der beiden Kinder somit folgende Beträge zu bezahlen (auf Fr. 5.00 gerundet): In Fr. (gerundet) Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.12.23 – (01.01.25 – (01.01.26 – (ab 01.03.26) 31.12.24) 31.12.25) 28.02.26) C._____ Grundbetrag (1/2) 300.00 Wohnkostenanteil 250.00 KVG/VVG 123.00 136.00 157.00 Fremdbetreuungskosten 132.00 Steuern 50.00 Überschussanteil (1/2) 516.00 427.00 348.00 571.00 Total 1'370.00 1'295.00 1'235.00 1'460.00 D._____ Grundbetrag (1/2) 300.00 Wohnkostenanteil 250.00 KVG/VVG 132.00 137.00 159.00 Fremdbetreuungskosten 111.00 Steuern 50.00 Überschussanteil (1/2) 516.00 427.00 348.00 571.00 Total 1'360.00 1'275.00 1'220.00 1'440.00 Diese Beträge liegen zwar teilweise über und teilweise unter den von der Klägerin geltend gemachten Beträgen (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben). Im Bereich der Kinderbelange ist der Richter aber nicht an die Par- teianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO), und er kann auch zu Ungunsten der Kinder davon abweichen (Urteil des Bundesge- richts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin in Bezug auf den Kinderunterhalt.
E. 3.11 Ehegattenunterhalt Der persönliche Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht in den Phasen 1 und 4 (mit eigenem Überschuss) ihrem anteiligen Anspruch am Gesamt- überschuss (E. 3.8.4.4 oben) abzgl. ihrem eigenen Überschuss (Einkom- men [E. 3.5.1.4 oben] abzgl. familienrechtliches Existenzminimum [E. 3.8.1 oben]) und in den Phasen 2 und 3 (mit Manko) ihrem anteiligen Anspruch am Gesamtüberschuss (E. 3.8.4.4 oben) zzgl. ihrem Manko (E. 3.8.1 oben):
- 26 - In Fr. (gerundet) Phase 1 Phase 2a Phase 2b Phase 3 Phase 4 (01.12.23 – (01.01.25 – (01.11.25 – (01.01.26 – (ab 01.03.26) 31.12.24) 31.10.25) 31.12.25) 28.02.26) Überschussan- 2'063.00 1'706.00 1'393.00 2'282.00 spruch ./. eigener Über- 395.00 --- --- 1'651.00 schuss (5'430.00 – (7'125.00 – 5'035.00) 5'474.00) + Manko --- 183.00 1'017.00 --- (4'750.00 – 4'933.00) (3'800.00 – 4'817.00) Unterhalt 1'670.00 1'890.00 1'890.00 2'410.00 630.00 (auf Fr. 5.00 gerun- det) Dispositionsma- 1'370.00 1'585.00 --- 2'400.00 --- xime (Art. 58 ZPO); Prozessgeschichte Ziff. 2.1 (auf Fr. 5.00 gerun- det) Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin in punkto Ehegattenunterhalt.
4. Ausserordentliche Kinderkosten Die Klägerin verlangt die Streichung der Dispositiv-Ziffer 2.2 (angefochte- ner Entscheid, E. 13.2), worin die Parteien verpflichtet wurden, (nicht an- derweitig gedeckte) "ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnbehand- lungskosten, Schulkosten, Brille, Hobbies etc.) […] nach vorgängiger Ab- sprache und Einwilligung der Parteien je hälftig zu übernehmen" (Berufung, S. 22 ff.). Dem Rechtsmittelantrag ist ohne Weiteres zu folgen, zumal die floskelhafte Regelung der Vorinstanz jeglicher Vollstreckbarkeit entbehrt. Für den Fall unvorhergesehener, ausserordentlicher Bedürfnisse sieht das Gesetz eine (materiellrechtliche) Regelung vor (Art. 286 Abs. 3 ZGB), die es gegebenenfalls in einem streitigen (Abänderungs-)Verfahren zu konkre- tisieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 III 302). Im entsprechenden Verfahren ist auch zu beurteilen, ob die geltend gemachten Bedürfnisse "finanzierungswürdig" sind, was sich nach den persönlichen Verhältnissen der Parteien und damit nach den Regeln von Art. 285 ZGB bestimmt (FOUNTOULAKIS, in: Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 286 ZGB; AESCHLIMANN, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 20 ff. zu Art. 286 ZGB).
5. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Nach konstanter Praxis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren werden die Gerichtskosten (u.a.) bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren den Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig auferlegt und werden keine Partei- entschädigungen zugesprochen, da diesen Verfahren in der Regel ein fa- miliärer Konflikt zugrunde liegt, für welche beide Parteien in den meisten
- 27 - Fälle jedenfalls moralische Verantwortung tragen. In den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Ur- teil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, werden die Prozesskos- ten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) hingegen grundsätzlich gestützt auf Art. 106 ZPO nach dem Prozessausgang verteilt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.57 vom 2. September 2024 E. 6.3). Soweit die Klä- gerin in ihrer Berufung (Begehren Ziff. 6) eine Verlegung der erstinstanzli- chen Kosten nach dem Verfahrensausgang verlangt, ist darauf hinzuwei- sen, dass diese Rechtsprechung nach wie vor Bestand hat und sie auch nicht dartut, warum sich eine Abweichung davon rechtfertigen sollte.
E. 4 Es sei Dispositivziffer 2.2 […] ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei Dispositivziffer 2.2 […] durch folgende Fassung zu erset- zen: Die Parteien sind verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahn- behandlungskosten, Schulkosten, Brille, Hobbies etc.), soweit sie nicht durch Dritte, Versicherungen oder anderweitig übernommen werden, nach vorgängiger Absprache und Einwilligung der Parteien zu ¼ von der Ge- suchstellerin und zu ¾ vom Gesuchsgegner zu übernehmen. Soweit über eine Ausgabe keine beidseitige Absprache und Einwilligung besteht, bleibt es dem jeweiligen Elternteil, der die Ausgabe bevorschusst hat, unbenom- men, den Anteil des anderen Elternteils gerichtlich geltend zu machen.
E. 5 Es sei Dispositivziffer 6 aufzuheben und [die Entscheidgebühr] dem Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem sei er zu verpflichten, der Berufungs- klägerin […] eine Parteientschädigung von mindestens CHF 4'500.00 (zzgl. MWSt.) zu bezahlen.
E. 6 Kosten Berufungsverfahren Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird aus- gangsgemäss (E. 5 oben) der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 und dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzli- chen Anwaltskosten zu ersetzen, welche in mit Kostennote vom 26. Januar 2026 (Beilage 1) geltend gemachter Höhe von Fr. 5'107.75 (Fr. 250.00 pro Stunde; zzgl. Mehrwertsteuern; keine Auslagen) nicht tarifgemäss sind, sondern gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'988.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutz- verfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. No- vember 2024 E. 7]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Zuschläge von 5, 15, 5 und 5 % für die Eingaben vom 30. August 2025,
2. und 15. Oktober 2025 und 26. Januar 2026 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; 8.1 % MwSt.; keine Auslagen geltend gemacht). Dazu ist anzumerken: Die Darlegungen der Klägerin zur Betreu- ungssituation (Berufung, S. 5 bis 7) waren zwar ohne Relevanz, da sie in diesem Punkt keine Berufung erhoben hat. Allerdings ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht quantifiziert, wie ihm diese knapp zwei Seiten zu massgeblichem, unnötigem Mehraufwand i.S.v. Art. 108 ZPO ge- führt haben sollen (Berufungsantwort, S. 3 und 16). Unnötig war hingegen die Eingabe der Klägerin vom 1. September 2025. Der Beklagte hat es nicht zu vertreten, dass die Klägerin das mit dieser Eingabe ins Recht ge- legte Arztzeugnis vom 20. August 2025 angeblich erst am 31. August 2025 an ihren Rechtsvertreter weitergeleitet hat und dieser das Arztzeugnis des- halb nicht schon mit der Eingabe vom 30. August 2025 einreichen konnte. Bei der Eingabe vom 26. Oktober 2025 (Gesuch um Akteneinsicht) handelt es sich um Korrespondenz, die bereits mit der Grundentschädigung abge- golten ist (§ 6 Abs. 1 AnwT).
- 28 - Das Obergericht erkennt: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.208 (SF.2024.88) Art. 28 Entscheid vom 21. April 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Duss, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Fürsprecher Yves Amberg, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte die Klägerin beim Präsidium des Familiengerichts Q._____ im (vom Beklagten am 2. November 2022 anhängig gemachten) Ehescheidungsverfahren OF.2022.134 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und beantragte u.a. die Alleinobhut über die gemeinsamen Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2012) und D._____ (geb. tt.mm. 2013). Im Unterhaltspunkt beantragte sie, der Beklagte sei ab 1. De- zember 2023 wie folgt zu monatlichen Unterhaltszahlungen (Kinderunter- halt zzgl. Zulagen) zu verpflichten: Fr. 1'805.90 für C._____, Fr. 1'902.00 für D._____ und Fr. 1'260.80 für die Klägerin, und ab der Alleinobhut der Klägerin Fr. 2'369.65 für C._____, Fr. 2'380.00 für D._____ und Fr. 1'233.90 für die Klägerin. Bei tieferem Kinderunterhalt sei der Ehegat- tenunterhalt entsprechend zu erhöhen. 1.2. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2025 beantragte der Beklagte u.a. die Anordnung der alternierenden Obhut sowie folgende Regelung der "Kin- derkosten": Es sei zu bestimmen, dass jede Partei die während ihrer Be- treuungszeit anfallenden Kosten (Ernährung, Wohnkostenanteil, Hygiene- artikel, Ferien und Familienausflüge usw.) trage und die laufenden Gesund- heits- und Fremdbetreuungskosten von der Klägerin zu bezahlen seien; die Kosten für die Juniorkarte seien weiterhin von ihm zu übernehmen. "Für alle übrigen Auslagen der Kinder sollen die Parteien nach gemeinsamer Absprache je hälftig aufkommen". Der von ihm zu bezahlende Kinderunter- halt sei wie folgt festzusetzen: 1. Dezember 2023 bis Juli 2025 für C._____ Fr. 814.00 und für D._____ Fr. 791.00, danach für C._____ Fr. 653.00 und für D._____ Fr. 616.00. Es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen dem Beklagten zustünden. Ehegattenunterhalt sei der Klägerin nicht zuzuspre- chen. 1.3. Am 6. Mai 2025 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung statt. In ihrer Replik beantragte die Klägerin im Unterhaltspunkt (soweit re- levant) neu, der Beklagte sei wie folgt zu monatlichen Zahlungen (Kinder- unterhalt zzgl. Zulagen) zu verpflichten: Im Dezember 2023, Mai und Juni 2024 für C._____ Fr. 1'825.00, für D._____ Fr. 1'921.00 und für die Kläge- rin Fr. 1'637.00, von Januar bis April 2024 für C._____ Fr. 1'892.00, für D._____ Fr. 1'988.00 und für die Klägerin Fr. 1'211.00, von Juli bis Novem- ber 2024 für C._____ Fr. 1'954.00, für D._____ Fr. 2'051.00 und für die Klä- gerin Fr. 814.00, im Dezember 2024 für C._____ Fr. 2'086.00, für D._____ Fr. 2'182.00 und für die Klägerin Fr. 0.00, ab Januar 2025 für C._____ Fr. 1'798.00, für D._____ Fr. 1'895.00 und für die Klägerin Fr. 1'722.00, und ab der Alleinobhut der Klägerin für C._____ Fr. 2'467.00, für D._____
- 3 - Fr. 2'477.00 und für die Klägerin Fr. 1'677.00. Zudem beantragte sie in Ziff. 6: "Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin folgende Kinderkosten (ne- ben den laufenden Kosten für Verpflegung, Kleidung, Körperhygiene wäh- rend ihrer Betreuung) übernimmt:
- Krankenkassenprämien;
- nicht-versicherte Gesundheitskosten (sofern Behandlung mit ihrem Einverständnis eingegangen wurde); Fremdbetreuung (Mittagstisch). Die Parteien seien zu verpflichten, die folgenden laufenden Kinderkosten je zur Hälfte zu übernehmen (soweit mit Einverständnis beider Parteien verursacht):
- Hobbykosten der Kinder (Sport, Musik etc.) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die übrigen Kinderkosten direkt zu bezahlen." Der Beklagte beantragte in seiner Duplik neu, er sei ab 1. Dezember 2023 wie folgt zur Bezahlung von Kinderunterhalt (maximal) zu verpflichten: Für C._____ Fr. 890.00 bis Dezember 2024, Fr. 900.00 von Januar bis Juli 2025 und ab August 2025 Fr. 660.00, und für D._____ Fr. 780.00 bis De- zember 2024, Fr. 800.00 von Januar bis Juli 2025 und ab August 2025 Fr. 620.00. Es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen dem Beklagten zu- stünden. 1.4. Mit Entscheid vom 12. Mai 2025 stellte das Bezirksgericht Q._____, Präsi- dium des Familiengerichts, C._____ und D._____ unter die alternierende Obhut der Parteien mit je hälftiger Betreuung (Disp.-Ziff. 1.1). Der Unter- haltspunkt wurde wie folgt geregelt: "2. 2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin [monatlich an den Kinderunterhalt zu bezahlen]: vom 01.12.2023 – 31.12.2024: für C._____ […] Fr. 1'385.00 für D._____ […] Fr. 1'365.00 vom 01.01.2025 – 31.07.2025: für C._____ […] Fr. 1'295.00 für D._____ […] Fr. 1'275.00 ab 01.08.2025: für C._____ […] Fr. 1'455.00 für D._____ […] Fr. 1'435.00 Allfällig bezogene Kinderzulagen stehen dem Gesuchsgegner zu. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien und Fremdbetreuungskosten für C._____ […] und D._____ […] zu bezahlen.
- 4 - Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kosten der Juniorkarte für C._____ […] und D._____ […] zu bezahlen. 2.2. Die Parteien sind verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahn- behandlungskosten, Schulkosten, Brille, Hobbies etc.), soweit sie nicht durch Dritte, Versicherungen oder anderweitig übernommen werden, nach vorgängiger Absprache und Einwilligung der Parteien je hälftig zu über- nehmen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin [monatlichen Ehegattenunterhalt wie folgt] zu bezahlen: vom 01.12.2023 – 31.12.2024: Fr. 107.00 vom 01.01.2025 – 31.07.2025: Fr. 550.00" Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wurde den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt (Disp.-Ziff. 6). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 7). 2. 2.1. Gegen den ihr am 29. Juli 2025 begründet zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 8. August 2025 Berufung mit den Begehren: "1. Hauptanträge Unterhalt: 1.1. Es sei Dispositivziffer 2.1 […] durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin […] an den [Kin- derunterhalt] monatlich […] folgende [Beiträge (Barunterhalt)] zu bezahlen: [vom 01.12.2023 – 31.07.2025 sowohl für C._____ als auch für D._____ unverändert] vom [01.08.2025] – 31.10.2025: für C._____ […] Fr. 1'295.00 für D._____ […] Fr. 1'275.00 ab 01.11.2025: für C._____ […] Fr. 1'127.00 für D._____ […] Fr. 1'107.00 [Rest unverändert] 1.2. Es sei Dispositivziffer 3 […] durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin [monatlichen Ehegattenunterhalt wie folgt] zu bezahlen: Vom 01.12.2023-31.12.2024: Fr. 1'369.00 vom 01.01.2025-31.10.2025: Fr. 1'585.00 ab 01.11.2025: Fr. 2'398.00
- 5 -
2. Eventualanträge Unterhalt: 2.1. Eventualiter sei Dispositivziffer 2.1 […] durch folgende Fassung zu erset- zen: [alles unverändert] 2.2. Es sei Dispositivziffer 3 […] durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin [monatlichen Ehegattenunterhalt wie folgt] zu bezahlen: Vom 01.12.2023-31.12.2024: Fr. 1'369.00 ab 01.01.2025: Fr. 1'585.00 3. Subeventualiter zu den Berufungsanträgen Ziff. 1 und 2 seien der Beru- fungsklägerin […] zusätzlich die Kinderzulagen zuzusprechen. 4. Es sei Dispositivziffer 2.2 […] ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei Dispositivziffer 2.2 […] durch folgende Fassung zu erset- zen: Die Parteien sind verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahn- behandlungskosten, Schulkosten, Brille, Hobbies etc.), soweit sie nicht durch Dritte, Versicherungen oder anderweitig übernommen werden, nach vorgängiger Absprache und Einwilligung der Parteien zu ¼ von der Ge- suchstellerin und zu ¾ vom Gesuchsgegner zu übernehmen. Soweit über eine Ausgabe keine beidseitige Absprache und Einwilligung besteht, bleibt es dem jeweiligen Elternteil, der die Ausgabe bevorschusst hat, unbenom- men, den Anteil des anderen Elternteils gerichtlich geltend zu machen. 5. Es sei Dispositivziffer 6 aufzuheben und [die Entscheidgebühr] dem Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem sei er zu verpflichten, der Berufungs- klägerin […] eine Parteientschädigung von mindestens CHF 4'500.00 (zzgl. MWSt.) zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Be- rufungsbeklagten im Berufungsverfahren." 2.2. Mit Eingaben vom 30. August 2025 und 1. September 2025 reichte die Klä- gerin weitere (in der Berufung in Aussicht gestellte) Unterlagen ein und machte Neuerungen geltend. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 12. September 2025 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung.
- 6 - 2.4. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 hielt die Klägerin an ihren Begeh- ren fest. 2.5. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 machte die Klägerin Noven geltend, zu welchen sich der Beklagte mit Eingabe vom 6. November 2025 äusserte. 2.6. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 reichte der Beklagte seine Kostennote ein. 2.7. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 machte die Klägerin Neuerungen geltend und reichte Unterlagen (inkl. Kostennote) ein. Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfeh- lerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1); dasselbe gilt für den Berufungsbeklagten, wenn er in seiner Berufungsantwort die Begründung der Vorinstanz beanstandet (REETZ, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2). Die vorinstanzliche Unterhaltsberech- nung ist nicht aufgrund von beigelegten, unkommentierten Berechnungsta- bellen, welche der Beklagte "zum Bestandteil" seiner Berufungsantwort (S. 13) erklärt, nach allfälligen Fehlern zu durchleuchten (Entscheid der
5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 1.2). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO mög- lich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegen- den Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis ZPO e.c. i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunter- halt gewonnenen Erkenntnisse nicht für den im gleichen Entscheid zu
- 7 - beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Das Obergericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO), worüber es in Ausübung seines pflichtgemässen Er- messens entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom
28. März 2012 E. 2.5). Eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung ist zu- lässig (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Es gilt das Beweismass der Glaubhaft- machung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Die Untersu- chungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behauptungs-, Bestrei- tungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltser- mittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, ZPO-Komm., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime trifft die Parteien eine Mitwirkungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_591/2025 vom 25. No- vember 2025 E. 5.2.1.2 und 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1) und obliegt es ihnen, Beweise für die vorgebrach- ten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3).
2. Rechtzeitigkeit der Berufung Die Klägerin erhob ihre Berufung (fristgemäss) innerhalb der (kürzeren) alt- rechtlichen zehntägigen Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). Die Ausführungen der Parteien zur ihrer Meinung nach anwendbaren Frist erübrigen sich (Berufungsantwort, S. 2; Stellung- nahme der Klägerin vom 2. Oktober 2025, S. 2).
3. Unterhalt 3.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265); es kann auf ihre zutreffenden rechtlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 6). Es wurden drei Phasen gebildet (angefochtener Entscheid, E. 7.1): Phase 1 vom 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024 (erhöhte Arbeits- pensen), Phase 2 vom 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 (reguläre Arbeits- pensen) und Phase 3 ab 1. August 2025 (ab 50:50 alternierende Obhut; hypothetisches Einkommen Klägerin). Ausgegangen wurde von folgenden Eckwerten (angefochtener Entscheid, E. 8 bis E. 10 und E. 12):
- 8 - In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (01.12.23 – (01.01.25 – (ab 01.08.25) 31.12.24) 31.07.25) Einkommen Klägerin 5'430.00 4'750.00 7'125.00 Beklagter 12'900.00 12'360.00 C._____ 388.00 407.00 D._____ 250.00 268.00 Familienrechtliche Exis- tenzminima (Parteien vor Steuern; Kinder inkl. Steuern) Klägerin 3'985.00 (1) 4'033.00 (2) 4'185.00 (3) Beklagter 3'744.00 (4) 3'924.00 (5) C._____ 1'405.00 (6) 1'418.00 (7) D._____ 1'384.00 (8) 1'398.00 (9) Überschuss I 8'450.00 7'012.00 9'235.00 Steuern Parteien Klägerin 600.00 500.00 800.00 Beklagter 1'500.00 1'400.00 Überschuss II 6'350.00 5'112.00 7'035.00 Anteil Klägerin 15 % = 952.00 15 % = 766.00 25 % = 1'758.00 Anteil Beklagter 51.6 % = 3'276.00 51.6 % = 2'637.00 41.6 % = 2'926.00 C._____ 16.7 % = 1'061.00 16.7 % = 854.00 16.7 % = 1'174.00 D._____ 16.7 % = 1'061.00 16.7 % = 854.00 16.7 % = 1'174.00 (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 2'435.00 [Hypothekarzins Fr. 1'745.00 + Unterhalt-/Nebenkosten Fr. 690.00] abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00; KVG/VVG Fr. 445.00; Arbeitsweg Fr. 173.00; auswärtige Verpflegung Fr. 132.00; Kom- munikationspauschale Fr. 100.00 (2) Neu: KVG/VVG Fr. 493.00 (3) Neu: Arbeitsweg Fr. 259.00; auswärtige Verpflegung Fr. 198.00 (4) Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'970.00 abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00; KVG/VVG Fr. 487.00; Arbeitsweg Fr. 355.00; auswärtige Verpflegung Fr. 132.00; Kommunikationspauschale Fr. 100.00 (5) Neu: KVG/VVG Fr. 667.00 (6) Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteile Fr. 500.00; KVG/VVG Fr. 123.00; Fremd- betreuungskosten Fr. 132.00; Steueranteil Fr. 50.00 (7) Neu: KVG/VVG Fr. 136.00 (8) Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteile Fr. 500.00; KVG/VVG Fr. 123.00; Fremd- betreuungskosten Fr. 111.00; Steueranteil Fr. 50.00 (9) Neu: KVG/VVG Fr. 137.00 Es wurden folgende Leistungsfähigkeiten der Parteien vor Steuern (Ein- kommen – Existenzminimum) ermittelt (angefochtener Entscheid, E. 11.3, Abs. 1 bis 3): Klägerin 1'445.00 = 13 % 717.00= 8 % 2'940.00 = 26 % Beklagter 9'156.00 = 86 % 8'436.00 = 92 % 8'436.00 = 74 % Aufgrund dieser Leistungsfähigkeiten habe der Beklagte den ganzen Bar- bedarf der Kinder zu bezahlen; er dürfe die Kinderzulagen behalten (ange- fochtener Entscheid, E. 11.3, Abs. 4). Betreuungsunterhalt sei nicht ge- schuldet (angefochtener Entscheid, E. 11.3, Abs. 6). Insgesamt habe der Beklagte an Kinderunterhalt zu bezahlen (angefochtener Entscheid, E. 13):
- 9 - In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (01.12.23 – 31.12.24) (01.01.25 – 31.07.25) (ab 01.08.25) C._____ Barunterhalt 855.00 * 868.00 * ½ Überschuss 530.50 *** 427.00 *** 587.00 *** Total (gerundet) 1'385.00 1'295.00 1'455.00 D._____ Barunterhalt 834.00 ** 848.00 ** ½ Überschuss 530.50 *** 427.00 *** 587.00 *** Total (gerundet) 1'365.00 1'275.00 1'435.00
* aufgrund hälftiger Betreuungsanteile ½ Grundbetrag Fr. 300.00, Wohnkostenan- teil Fr. 250.00, Krankenkassenprämien Fr. 123.00 resp. Fr. 136.00, Fremdbetreu- ungskosten Fr. 132.00, Steuern Fr. 50.00 (angefochtener Entscheid, E. 11.2). ** aufgrund hälftiger Betreuungsanteile ½ Grundbetrag Fr. 300.00, Wohnkosten- anteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämien Fr. 123.00 resp. Fr. 137.00, Fremdbe- treuungskosten Fr. 111.00, Steuern Fr. 50.00 (angefochtener Entscheid, E. 11.2). *** hälftiger Überschussanteil (angefochtener Entscheid, E. 12.3). Der Beklagte habe der Klägerin wie folgt Unterhalt zu bezahlen (Über- schussanspruch – eigener Überschuss [= Einkommen – familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steuern]) (angefochtener Entscheid, E. 12.4): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (01.12.23 – 31.12.24) (01.01.25 – 31.07.25) (ab 01.08.25) Überschussanspruch 952.00 766.00 1'758.00
- eigener Überschuss 845.00 217.00 2'140.00 Unterhalt 107.00 550.00 0.00 3.2. Streitpunkte Im Streit liegen die Einkommen (E. 3.5 unten), die familienrechtlichen Exis- tenzminima (E. 3.6 f., E. 3.8.1 unten) sowie die Überschussverteilung (E. 3.8.4 unten). 3.3. Beweislast / richterliches Ermessen / Begründung Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung von Unterhalt durch den ande- ren setzt voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast dafür trifft vorliegend die Klägerin, die vom Beklag- ten Unterhalt beansprucht (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.5). Der vom Gericht festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berech- nung sein. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen und füh- ren trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Aufgabe des Gerichts ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung – in einem Umfeld von
- 10 - Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben. Eine Ermessensausübung ist des- halb nicht nur wünschenswert, sondern notwendig (MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). Das richterliche Ermessen ist in Un- terhaltssachen gross (vgl. BGE 134 III 580 E. 4). 3.4. Phasen Für die Unterhaltsberechnung wird von folgenden Phasen ausgegangen: Phase 1 vom 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024, Phase 2 (a) vom
1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025 (u.a. neue Einkommen) und (b) 1. No- vember 2025 bis 31. Dezember 2025 (Dispositionsmaxime), Phase 3 vom
1. Januar 2026 bis 28. Februar 2026 (neue KVG/VVG-Prämien) und Phase 4 ab 1. März 2026 (u.a. hypothetisches Einkommen Klägerin). 3.5. Einkommen 3.5.1. Klägerin 3.5.1.1. Vorinstanz / Parteistandpunkt Klägerin Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz, sie sei zu 60 % bei der E._____ AG angestellt; es sei glaubhaft, dass sie ihrer selbständigen Tä- tigkeit (F._____) nicht mehr nachgehe. In der ersten Phase (bis 31. Dezem- ber 2024) habe sie im Monatsdurchschnitt netto Fr. 5'430.00 (keine Kinder- zulagen) verdient. In der zweiten Phase (1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025) habe die Klägerin, ohne Überstundenkompensation, ein "reguläres durch- schnittliches Nettoeinkommen" von monatlich Fr. 4'750.00 (exkl. Kinderzu- lagen) erzielt. Sie habe im Jahr 2024 mehr verdient, weil sie temporär 70 resp. 80 % gearbeitet sowie eine Retentionsprämie erhalten habe. Seit Januar 2025 (Beginn Phase 2) arbeite sie regulär (60 %). In der dritten Phase (ab 1. August 2025) wurde der Klägerin gestützt auf das Schulstu- fenmodell und die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung ein (hochge- rechnetes) hypothetisches Einkommen für ein 90 %-Pensum von Fr. 7'125.00 angerechnet (angefochtener Entscheid, E. 7.1 f., 8.1, 9.1, 10.1). In ihrer Berufung (S. 8 ff.) brachte die Klägerin vor, ihr dürfe kein hypothe- tisches Einkommen angerechnet werden. Dies, weil a) ihr ärztlich von ei- nem höheren Pensum als 60 % abgeraten worden sei, b) sie bei ihrem Ar- beitgeber nicht habe aufstocken können (die Kündigungsfrist habe sie nicht mehr einhalten können), c) sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr reaktivieren könne, d) sie sich krankheitsbedingt nur beschränkt habe bewerben können, e) sie im Juli noch drei Wochen in den Ferien gewesen sei, f) ihr am 29. Juli 2025 per 31. Oktober 2025 gekündigt worden sei und
g) sich ihre Belastungssituation durch eine Krebsdiagnose (Basalzellkarzi- nom) weiter verschärft habe (massive psychische Zusatzbelastung). Ein höheres Pensum sei ihr weder möglich noch zumutbar. Ab 1. November 2025 werde sie nur noch Arbeitslosentaggelder (rund Fr. 3'325.00) erhal- ten. Eine Erhöhung des Pensums sei frühestens im Frühling 2026 denkbar.
- 11 - In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 (S. 3 ff.) wies die Klägerin da- rauf hin, dass sie aktuell bis Ende Oktober 50 % arbeitsunfähig sei. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 brachte die Klägerin vor, sie habe eine "schwere Blasenentzündung mit ausgeprägten entzündlichen Prozessen" erlitten, welche zu einer Mandelentzündung geführt hätten. Das dadurch geschwächte Immunsystem sowie die "existenzielle psychische Belastung" hätten zu "erneuten ärztlichen Konsultationen und Krankschreibungen" ge- führt. Ihr Arbeitsverhältnis habe bis 28. Februar 2026 verlängert werden müssen. Die Lohnfortzahlung ab Januar 2026 sei ungeklärt. Sie sei min- destens bis Ende Januar 2026 krankgeschrieben. Im Rahmen der Früher- fassung habe sie sich bei der IV angemeldet. Ein 90 %-Pensum sei auf unabsehbare Dauer nicht möglich. Falls sie ab Januar 2026 Krankentag- geld erhalte (der Arbeitgeber gehe davon aus, dass die KTG-Versicherung einspringen müsse), umfasse dieses 80 % des bisherigen Lohnes. Dem- entsprechend könnten ihr höchstens Einkünfte bis Dezember 2025 im Um- fang des bisherigen Lohnes angerechnet werden. Ab Januar 2026 würden die Einkünfte maximal 80 % dieses Lohnes betragen (Krankentaggeld). 3.5.1.2. Hypothetisches Einkommen ab 1. März 2026 Wenn (wie vorliegend, wo das Scheidungsverfahren hängig ist) keine ver- nünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab der Trennung das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4, 147 III 308 E. 5.2). Schöpft eine Partei ihre Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu er- zielen zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4). Das Bundesgericht schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens als Grundsatz die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2, 147 III 308 ff. E. 5.4). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts beginnt diese mit deren erstmaligen autoritativen (richterli- chen) Eröffnung zu laufen (vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.135 vom 11. Dezember 2025 E. 5.5). Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin im Dispositiv (und mit Be- rechnungsgrundlagen) am 19. Mai 2025 zugestellt. Es war der Klägerin also nicht möglich, ihren Arbeitsvertrag unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist (Arbeitsvertrag, S. 2, Ziff. 2 [Berufungsbeilage 2]) per Ende Juli 2025 zu kündigen. Aufgrund der eingereichten Bestätigung vom
22. April 2025 (Verhandlungsbeilage 18) erscheint auch als plausibel, dass sie ihr Pensum bei der E._____ nicht hätte aufstocken können. Um beurteilen zu können, ob und wie gesundheitliche Einschränkungen (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.6), wie sie die Klägerin geltend macht, einer Er- werbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Arztberichte und
- 12 - Unterlagen anderer Fachpersonen angewiesen (Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 6.3.2 Abs. 3). Hinsichtlich deren Beweiswert darf die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gemäss dem Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Kanton Aargau AG (PDAG) vom 12. August 2025 wurde bei der Klägerin am 18. März 2025 eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert und beträgt ihre Ar- beitsfähigkeit "maximal 60 %". Aufgrund der aktuellen psychischen Belas- tungssituation und der noch nicht abgeschlossenen Stressoren (Schei- dungsprozess, medizinische Behandlung [bevorstehende Operation auf- grund Hautkrebsbefundes], berufliche Neuorientierung [nach Arbeitsplatz- verlust]) sei in den nächsten Wochen weiterhin von einer reduzierten Ar- beitsfähigkeit auszugehen. Eine graduelle Steigerung sei mittelfristig mög- lich, abhängig vom Verlauf der psychosozialen Situation und der gesund- heitlichen Stabilisierung (Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 30. Au- gust 2025). Dieses von einer Fachstelle erstellte und begründete Attest ver- mag eine Arbeitsunfähigkeit im unterhaltsrechtlich relevanten Sinne im da- maligen Zeitpunkt aufgrund einer Anpassungsstörung glaubhaft zu ma- chen. Auch die als Beilagen 1 zur Eingabe vom 1. September 2025 und Beilage 5 zur Eingabe vom 2. Oktober 2025 nachgereichten Arbeitsunfä- higkeitszeugnisse ihres Hausarztes Dr. med. H._____, […], […], R._____, vom 20. August 2025 resp. 17. September 2025, welche der Klägerin vom
19. bis 31. August 2025 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen ihrer Operation des Basalioms am 19. und 28. August 2025 resp. dann bis Ende Oktober 2025 noch von 50 % attestieren, erscheinen ausreichend aussa- gekräftig, um unter den geschilderten Umständen die attestierten Arbeits- unfähigkeiten zu plausibilieren. Eine darüber hinaus andauernde Arbeits- unfähigkeit vermochte die Klägerin aber weder mit den weiteren ärztlichen Attesten ihres Hausarztes vom 15. Dezember 2025 und 12. Januar 2026 noch mit dem Schreiben der I._____ AG vom 17. Dezember 2025 glaubhaft zu machen. In Dr. H._____ Attesten vom 15. Dezember 2025 und 12. Ja- nuar 2026 wird bloss festgehalten, dass die Klägerin "wegen Krankheit" bei ihm in Behandlung stehe und insgesamt vom 20. November 2025 bis
31. Januar 2026 zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen) sein soll, und die Aus- führungen im Schreiben der Rechtsschutzversicherung zu den "ausgepräg- ten entzündlichen Prozessen" und der "existenziellen psychischen Belas- tung" sind mit keinerlei (aussagekräftigen und aktuellen) ärztlichen Unter- langen untermauert (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Eingabe der Klägerin vom
26. Januar 2026). Eine (bei der Klägerin im Arztbericht der PDAG vom
12. August 2025 ab mindestens März 2025 diagnostizierte) Anpassungs- störung hält in der Regel nicht länger als sechs Monate an (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, Stichwort Anpassungsstörung), d.h. diejenige der Klägerin dürfte mutmasslich Ende Oktober 2025
- 13 - überwunden gewesen sein, jedenfalls hat die auch im Bereich der Erfor- schungsmaxime für ihre Behauptungen mitwirkungspflichtige Klägerin (E. 1 oben) keinerlei aussagekräftige ärztliche Unterlagen vorgelegt, welche Ge- genteiliges glaubhaft machen würden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Klägerin im Rahmen der Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Beilage 4 zur Eingabe der Klä- gerin vom 26. Januar 2026). Dass die Klägerin bei einem 90 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 7'125.00 gemäss vorinstanzlicher Berechnung erzielen kann, blieb unbestritten. Dieses Einkommen ist der Klägerin ab dem 1. März 2026 anzurechnen, nachdem sie bis dahin schon über neun Monate weiss, dass von ihr die Erzielung eines entsprechenden Einkommens im Rahmen eines 90 %-Pensums erwartet wird. 3.5.1.3. Einkommen bis 28. Februar 2026 Das Einkommen in Phase 1 (1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024) in Höhe von Fr. 5'430.00 (E. 3.1 oben) ist unbestritten. Am 29. Juli 2025 wurde der Klägerin ihre Arbeitsstelle bei der E._____ AG gekündigt (Berufungsbeilage 15). Laut "Bestätigung über das Ende des Ar- beitsverhältnisses" vom 25. September 2025 der E._____ AG (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 2. Oktober 2025) verlängerte sich das Ar- beitsverhältnis (zunächst) um einen Monat bis am 30. November 2025. Nach Angaben der Klägerin (Eingabe vom 26. Januar 2026, S. 2) soll sich das Arbeitsverhältnis sodann bis Ende Februar 2026 verlängert haben, wo- rauf die Klägerin zu behaften ist. In der Phase 2 (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) ist deshalb von einem Einkommen von Fr. 4'750.00 gemäss Vorinstanz (E. 3.1 oben) aus- zugehen. In Bezug auf die Phase 3 (1. Januar 2026 bis 28. Februar 2026) behauptet die Klägerin, dass ihr im Januar 2026 nur noch ein Krankentaggeld von 80 % des bisherigen Lohnes zustehen soll. Diese Behauptung entspricht der Darstellung seitens der Arbeitgeberin im E-Mail vom 22. Dezember (Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 26. Januar 2026), wonach die Lohnfortzahlung für die ersten 30 Krankheitstage (bis 19. Dezember 2025) 100 % betrage und danach infolge "Krankentaggeldkorrektur" 80 %. Die Klägerin hat damit glaubhaft gemacht, dass ihr Einkommen in dieser Phase nur noch Fr. 3'800.00 betragen hat (Fr. 4'750.00 x 0.8). 3.5.1.4. Zusammenfassend Zusammenfassend sind der Klägerin folgende monatliche Einkommen an- zurechnen: In Phase 1 (bis 31. Dezember 2024) Fr. 5'430.00, in Phase 2 (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) Fr. 4'750.00, in Phase 3 (1. Januar
- 14 - 2026 bis 28. Februar 2026) Fr. 3'800.00 und in Phase 4 (ab 1. April 2026) Fr. 7'125.00. 3.5.2. Beklagter Zum Einkommen des zu 100 % bei J._____ tätigen Beklagten erwog die Vorinstanz, aus den Lohnausweisen 2023 und 2024, gemäss welchem er netto Fr. 151'817.00 resp. Fr. 158'068.00 (exkl. Kinderzulagen) erzielt habe, ergebe sich ein durchschnittlicher Monatsnettolohn von rund Fr. 12'900.00 (exkl. Kinderzulagen) (angefochtener Entscheid, E. 8.2). Ab Phase 2 (ab 1. Januar 2025) verdiene der Beklagte im Monatsdurchschnitt Fr. 12'360.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, ausgehend von den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2025 (angefochtener Ent- scheid, E. 9.2, E. 10.1). Der Beklagte beziffert sein Einkommen (exkl. Kinderzulagen) bis 31. De- zember 2024 (Phase 1) auf Fr. 12'260.00 und ab 1. Januar 2025 (ab Phase
2) auf Fr. 12'270.00 (13x Fr. 12'854.15 / 12 = Fr. 13'925.00; Fr. 13'925.00 abzgl. 6.692 % AHV, ALV und NBU sowie Fr. 1'184.65 BVG = Fr. 11'809.00; zzgl. Fr. 460.00 Ortszuschlag netto) (Berufungsantwort, S. 11). Zieht man den Gesamtbetrag der Kinderzulagen von Fr. 7'596.00 (12x Fr. 633.00) vom im Lohnausweis 2023 aufgeführten Nettoeinkommen ab, verbleiben Fr. 145'853.00 (Fr. 153'449.00 – Fr. 7'596.00), was monatlich Fr. 12'154.00 (Fr. 145'853.00 / 12) entspricht. Zieht man den Gesamtbetrag der Kinderzulagen von Fr. 7'673.40 (12x [Fr. 388.55 + Fr. 250.90]) vom im Lohnausweis 2024 aufgeführten Nettoeinkommen (Fr. 165'724.00) ab, ver- bleiben Fr. 158'050.60 resp. Fr. 13'170.90 pro Monat (OF.2022.134: Rep- likbeilage 21 [Lohnausweis 2023] und 22 [Lohnabrechnungen Januar und Februar 2024], Beilage 62 [Lohnabrechnungen März 2024 bis Dezember 2024] und 63 [Lohnausweis 2024] zur Eingabe des Beklagten vom
24. März 2025). Daraus ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024 (Phase 1) ein monatliches Durchschnittsnet- toeinkommen von (rund) Fr. 13'090.00 ([1x Fr. 12'154.00 + 12x Fr. 13'170.90] / 13), dessen Anrechnung die Klägerin zurecht verlangt (Stellungnahme vom 2. Oktober 2025, S. 8). Sein monatliches Nettoeinkommen ab Januar 2025 beziffert der Beklagte in seiner Berufungsantwort auf Fr. 12'270.00 (inkl. 13. Monatslohn und Ortszuschlag, exkl. Kinderzulagen). Seine Berechnung (Berufungsantwort, S. 11) erscheint im Lichte der vorliegenden Lohnabrechnungen für die Mo- nate Januar und Februar 2025 und vor dem Hintergrund der vorinstanzli- chen Feststellung, dass der Beklagte im Jahr 2024 nur vorübergehend ein höheres Einkommen erzielt habe (Auszahlung für Mehrarbeit und Überzeit, insgesamt Fr. 12'075.00 [Lohnabrechnung für November 2024, Beilage 62 zur Eingabe des Beklagten vom 24. März 2025 im OF.2022.134]) und er
- 15 - seit Januar 2025 "wieder im regulären Arbeitspensum respektive ohne aus- sergewöhnliche Überstundenleistung" arbeite, zwar grundsätzlich plausi- bel. Der für sein Einkommen beweispflichtige Beklagte hat aber bis zum heutigen Zeitpunkt weder im vorliegenden Verfahren noch im beim Bezirks- gericht Q._____ hängigen Ehescheidungsverfahren Lohnunterlagen für die Zeit nach Februar 2025 eingereicht, so dass sich das von ihm behauptete Einkommen nicht verifizieren lässt. Zudem weist die Klägerin zurecht da- rauf hin, dass der Beklagte im Jahr 2023 gemäss Lohnausweis eine Leis- tungsprämie von Fr. 1'500.00 (OF.2022.134, Replikbeilage 21) erhalten hat. Zusammenfassend vermochte der Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass er seit Januar 2025 nicht den Durchschnittswert seiner Einkommen in den Jahren 2023 und 2024 erzielt hätte, welcher sich allerdings (entgegen der Vorinstanz) nicht auf Fr. 12'900.00, sondern (so zutreffend die Klägerin) auf (rund) Fr. 12'665.00 ([Fr. 12'154.00 + Fr. 13'171.00] / 2) beläuft. 3.6. Bedarf ohne Steuern 3.6.1. Beklagter 3.6.1.1. Krankheitskosten Die Vorinstanz berücksichtigte die vom Beklagten geltend gemachten Ge- sundheitskosten nicht, mit der Begründung, dass solche für "erhebliche, wiederkehrende oder andauernde Behandlungen […] aus den eingereich- ten Belegen […] nicht ersichtlich" seien. Mit dieser stimmigen Begründung setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsantwort, worin er auf der Berück- sichtigung von Fr. 100.00 "belegten ungedeckten Krankheitskosten" be- harrt (S.12), nicht auseinander (E. 1 oben). Die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist zwar grundsätzlich nicht mehr vom Grundbetrag abgedeckt und als gemäss Ziff. II/8 der ober- gerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) zuschlagsberechtigt zu betrachten (BGE 129 III 242 E. 4.2 f.). Deren Berücksichtigung setzt aber voraus, dass unmittelbar grössere Aus- lagen für Arzt, Arzneien oder Franchise bevorstehen und dass die zusätz- lichen Gesundheitskosten für eine notwendige und dringliche ärztliche Be- handlung anfallen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 7.2.1). Dies vermochte der Be- klagte vorliegend nicht glaubhaft (E. 1 oben) zu machen. Zum Beleg seiner "Gesundheitskosten" verwies er in erster Instanz, soweit ersichtlich, nur auf die (von der Vorinstanz erwähnten, im Scheidungsverfahren eingereichten) Prämien- und Kostenübersichten für die Steuerjahre 2022 und 2023 (OF.2022.134, Klagebeilage 8), gemäss welchen sich seine selbst zu tra- gende Franchise auf Fr. 229.00 (2022) resp. Fr. 957.40 (2023) belaufen hat. Dass ihm indes regelmässig entsprechende Kosten für notwendige und dringliche ärztliche Behandlungen anfallen würden, hat der Beklagte weder behauptet, geschweige denn belegt.
- 16 - 3.6.1.2. KVG/VVG-Prämien 2026 Die KVG/VVG-Prämie des Beklagten beträgt ab 1. Januar 2026 Fr. 728.75 (Beilage zur Eingabe vom 6. November 2025). 3.6.1.3. Fazit Zusammenfassend erhöht sich das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten per 1. Januar 2026 (ab Phase 3) um Fr. 61.75 (Differenz KVG/VVG-Prämien, vgl. oben) auf (gerundet) Fr. 3'986.00. Im vorangehen- den Zeitraum bleibt es bei den vorinstanzlich ermittelten Beträgen (E. 3.1 oben) von Fr. 3'744.00 (Phase 1, d.h. bis 31. Dezember 2024) und Fr. 3'924.00 (Phase 2, im Jahr 2025). 3.6.2. Klägerin 3.6.2.1. Wohnkosten Zu den Nebenkosten der von der Klägerin bewohnten, ehelichen Liegen- schaft (Fr. 690.00; E. 3.1 oben) führte die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid, E. 8.4.1), diese umfassten Fr. 200.00 für die Kosten des durch- schnittlich anfallenden gewöhnlichen Unterhalts, Fr. 300.00 für die Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft, Fr. 38.00 für die Abwasserge- bühr und Fr. 35.00 für die obligatorische Gebäudeversicherung. Die Kläge- rin mache monatliche Stromkosten von Fr. 500.00 (inkl. Heizkosten) gel- tend. Da aber im Grundbetrag bereits die Auslagen für die Beleuchtung und den Kochstrom enthalten seien, seien nur die Heizkosten separat zu be- rechnen. Die Klägerin verfüge über eine Erdsonden-Wärmepumpe-Hei- zung, wobei der ausgewiesene Stromverbrauch sehr hoch sei (Januar bis September 2023 9'797 kWh). Für einen typischen Haushalt in einem Ein- familienhaus sei von einem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch für eine Erdsonden-Wärmepumpe-Heizung von 4'400 kWh auszugehen. Ausgehend von einem Gesamtstrompreis von 32.00 Rp./kWh resultierten monatliche Heizkosten von rund Fr. 117.00, welche zu veranschlagen seien. Die Klägerin fordert die Berücksichtigung von im Durchschnitt Fr. 462.00 Stromkosten resp. eine Erhöhung ihrer Nebenkosten um Fr. 350.00 auf to- tal Fr. 1'040.00. Der Stromverbrauch sei nicht auf einen übermässigen "Stromkonsum" ihrerseits zurückzuführen. Einen derart hohen Anteil an Stromkosten enthalte der Grundbetrag nicht (Berufung, S. 15 f.). Die Aus- führungen sind nicht weiter zu vertiefen: Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, wenn Gerichte bei der Unterhalts- berechnung für die "Nebenkosten" eine Pauschale ansetzen, und zwar (u.a.) 1 % des Verkehrswertes für Einfamilienhäuser (Urteile des Bundes- gerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 und 5A_440/2022 vom
14. Juli 2023 E. 4.1), wie die Klägerin in ihrem Gesuch (noch) geltend ge- macht hatte (act. 20 ff.). Der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft be- trägt Fr. 1'810'000.00 (OF.2022.134, Verkehrswertgutachten vom
- 17 -
23. September 2025). Aus diesem resultieren für die Liegenschaft jährliche Neben-/Unterhaltskosten von Fr. 18'100.00, was monatlich rund Fr. 1'510.00 entspricht. Die von der Klägerin geltend gemachten Fr. 1'040.00 erscheinen insofern als realistisch und sind entsprechend zu veranschlagen. Zusammenfassend resultieren für den Dreipersonenhaushalt der Klägerin monatliche Wohnkosten von Fr. 2'785.00 (Hypothekarzins Fr. 1'745.00 [un- strittig; E. 3.1 oben] + Unterhalts-/Nebenkosten Fr. 1'040.00). Davon ent- fallen auf die Klägerin persönlich Fr. 2'285.00 (Fr. 2'785.00 – Wohnkosten- anteile Kinder Fr. 500.00). 3.6.2.2. Hausrat- und Haftpflichtversicherung Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist den Familienmitgliedern das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum zuzugestehen, wozu bei den Elternteilen auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale gehört (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Diese wird im Kanton Aargau gestützt auf das Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XKS.2017.2 (Empfehlungen für die Bemessung von Unter- haltsbeiträgen für Kinder), Ziff. 2.4, mit Fr. 100.00 angerechnet (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.47 sowie ZSU.2025.59, beide vom 27. August 2025, E. 4.3.2.2 resp. E. 9.2). Die Vorinstanz veran- schlagte im Bedarf der Parteien Fr. 100.00 für "Kommunikation". Es liegt auf der Hand, dass dieser Betrag auch zur Deckung von Versicherungs- prämien (im Rahmen der Versicherungspauschale) dient. Die effektiven Auslagen der Klägerin sind nicht von Relevanz, weshalb sie mit ihrem An- liegen, die Prämie ihrer Hausrat- und Haftpflichtversicherung sei mit mo- natlich Fr. 156.45 zu berücksichtigen (Berufung, S. 16), nicht zu hören ist. 3.6.2.3. Berufsauslagen Der Klägerin wird erst ab 1. März 2026 ein hypothetisches Einkommen an- gerechnet (E. 3.5.1.2 oben), weshalb ihr auch erst ab dann die Berufsaus- lagen für ein 90 %-Pensum gemäss Vorinstanz (Arbeitsweg Fr. 259.00, auswärtige Verpflegung Fr. 198.00, insgesamt Fr. 457.00; E. 3.1 oben) ein- zusetzen sind. Von November 2025 bis Februar 2026 entstehen der Klä- gerin keine Berufsauslagen. Stattdessen sind ihr von Januar bis Februar 2026 (Phase 3) praxisgemäss je Fr. 100.00 für die Stellensuche einzuset- zen. Im Jahr 2025 (Phase 2) sind unter dem Titel Berufsauslagen (Arbeits- weg, auswärtige Verpflegung) im Monatsdurchschnitt (gerundet) Fr. 255.00 zu veranschlagen (10x [Fr. 173.00 + Fr. 132.00] / 12). In Phase 1 (bis
31. Dezember 2024) bleibt es bei den vorinstanzlich eingesetzten Fr. 173.00 (Arbeitsweg) und Fr. 132.00 (auswärtige Verpflegung) (E. 3.1 oben).
- 18 - 3.6.2.4. KVG/VVG-Prämien 2026 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 macht die Klägerin ihre KVG/VVG-Prä- mien ab Januar 2026 (ab Phase 3) geltend; diese beträgt Fr. 531.65. 3.6.2.5. Fazit In Phase 1 (bis 31. Dezember 2024) beträgt das familienrechtliche Exis- tenzminimum (vor Steuern) der Klägerin bei im Vergleich zur Vorinstanz Fr. 350.00 höheren Nebenkosten Fr. 4'335.00. In Phase 2 (Jahr 2025) be- läuft es sich bei Berufsauslagen von Fr. 255.00 auf Fr. 4'333.00 (Grundbe- trag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'285.00, KVG/VVG Fr. 493.00, Berufs- auslagen Fr. 255.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00), in Phase 3 (1. Januar 2026 bis 28. Februar 2026) auf (gerun- det) Fr. 4'217.00 (neu: KVG/VVG Fr. 531.65; statt Berufsauslagen: Fr. 100.00 Stellensuche) und in Phase 4 (ab 1. März 2026) auf (gerundet) Fr. 4'574.00 (neu: Berufsauslagen Fr. 457.00). 3.6.3. Kinder Ab 1. Januar 2026 (ab Phase 3) betragen die KVG/VVG-Prämien bei C._____ Fr. 156.85 und bei D._____ Fr. 158.65 (Eingabe der Klägerin vom
15. Oktober 2025, Beilagen 2 und 3). Es ist somit von folgenden (gerundeten) familienrechtlichen Existenzmi- nima (exkl. Steuern) der Kinder auszugehen (vgl. E. 3.1 oben): In Fr. C._____ D._____ Phase 1 1'355.00 1'334.00 (01.12.23 – 31.12.24) Phase 2 1'368.00 1'348.00 (01.01.25 – 31.12.25) Phasen 3 und 4 1'389.00 1'370.00 (ab 01.01.26) 3.7. Steuern 3.7.1. Rechtliches Das familienrechtliche Existenzminimum umfasst auch die Steuern (BGE 147 III 265 E. 7.2, 147 III 457 E. 4.2.3.5). Um die aufgrund der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin schon sehr aufwändigen, aber trotzdem nur scheingenauen (E. 3.3 oben) Unterhaltsberechnungen nicht noch weiter zu verkomplizieren, kann von vornherein keine genaue Steu- erberechnung verlangt werden, da beim Einbezug der Steuern ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen wer- den kann, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Die steuerpflichtige Partei hat sodann selbst in Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterliegen, die Höhe der Steuerlast nicht nur zu behaupten, sondern trägt dafür auch die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_304/2013 vom
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1. November 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2), wobei vorliegend Glaubhaftmachung genügt (E. 1 oben). 3.7.2. Vorinstanz / Parteistandpunkte Betreffend Steuern erwog die Vorinstanz, diese beliefen sich bei der Klä- gerin bis Ende Dezember 2024 (Phase 1) auf monatlich Fr. 600.00 und beim Beklagten auf Fr. 1'500.00, in der zweiten Phase (ab Januar 2025 bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) bei der Klägerin auf Fr. 500.00 und beim Beklagten auf Fr. 1'400.00, und in der dritten Phase (ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Klägerin resp. ab 1. August 2025) bei der Klägerin auf Fr. 800.00 und beim Beklagten auf Fr. 1'400.00. Bei den Kindern wurden Steueranteile von "praxisgemäss" Fr. 50.00 veranschlagt (angefochtener Entscheid, E. 8.4.3, 9.4.3 und 10.2). Die Klägerin bringt vor, ihre Steuern seien um Fr. 100.00 zu erhöhen und diejenige des Beklagten um Fr. 100.00 zu reduzieren, weil die Unterhalts- beiträge "aufgrund der abweichenden Überschussverteilung im Vergleich zum angefochtenen Entscheid höher ausfallen" (Berufung, S. 16). Der Beklagte geht davon aus, dass seine Steuerberechnung im Vergleich zu derjenigen der Klägerin "zu tief" ausfalle, "insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass [sie] die Kinderabzüge vornehmen" könne. Er gehe da- von aus, dass seine Steuerbelastung um gut Fr. 500.00 pro Monat zu tief sei, was sich auch aus seinen Berechnungsblättern in erster Instanz ergebe (Berufungsantwort, S. 12). 3.7.3. Würdigung Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres weiten richterlichen Ermessens (E. 3.3 oben) die Steuern der Parteien in den jeweiligen Phasen auf die oben auf- geführten Beträge festgesetzt. Die Berechnung sei aufgrund der jeweiligen Einkommen und der mutmasslich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge so- wie unter Berücksichtigung der gängigen steuerrechtlichen Abzüge anhand des kantonalen Steuerrechners des Kantons Aargau erfolgt (wobei der Klä- gerin – als unterhaltsberechtigte Partei – der Familientarif zugeordnet wor- den sei und bei ihr auch die Kinderabzüge vorgenommen worden seien) (angefochtener Entscheid, E. 12.2). Bei den Kindern wurden Steueranteile von "praxisgemäss" Fr. 50.00 veranschlagt (angefochtener Entscheid, E. 8.4.3). Der Beklagte hält diesen Beträgen lediglich eine eigene Berech- nung gestützt auf seine in erster Instanz eingereichten Unterhaltsberech- nungstabellen entgegen, womit er aber keine rechtsfehlerhafte Ermes- sensausübung (E. 1, E. 3.3 oben) durch die Vorinstanz aufzuzeigen ver- mag. Den Umstand, dass die Klägerin Kinderabzüge vornehmen kann, wurde von der Vorinstanz berücksichtigt. Die Klägerin begründet die bei ihr um Fr. 100.00 höher und beim Beklagten um Fr. 100.00 tiefer geltend ge- machten Steueranteile unter Hinweis darauf, dass die Unterhaltsbeiträge "aufgrund der abweichenden Überschussverteilung im Vergleich zum
- 20 - angefochtenen Entscheid höher ausfallen". Wie zu zeigen sein wird (E. 3.11 unten), führt (u.a.) die Korrektur der vorinstanzlichen Überschuss- verteilung zu Gunsten der Klägerin (E. 3.8.4 unten) zu einem deutlich hö- heren Ehegattenunterhalt als gemäss Vorinstanz. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres als plausibel, dass (entsprechend dem Vorbrin- gen der Klägerin in der Berufung) die Steuern des Beklagten um Fr. 100.00 tiefer und diejenigen der Klägerin um Fr. 100.00 höher ausfallen als die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ermittelten, wobei aber der Verschiebung des Zeitpunkts eines hypothetischen Einkommens Rech- nung zu tragen ist. Die Steuern der Kinder von je Fr. 50.00 blieben unbe- anstandet. 3.8. Unterhaltsberechnung 3.8.1. Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien inkl. Steuern resp. der Barbedarf von C._____ und D._____ betragen damit (gerundet): In Fr. Klägerin C._____ D._____ Beklagter Phase 1 Fam. Bedarf vor 4'335.00 1'355.00 1'334.00 3'744.00 (01.12.23 – Steuern resp. 31.12.24) Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 700.00 50.00 1'400.00 Total 5'035.00 1'405.00 1'384.00 5'144.00 Phase 2 Fam. Bedarf vor 4'333.00 1'368.00 1'348.00 3'924.00 (01.01.25 – Steuern resp. 31.12.25) Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 600.00 50.00 1'300.00 Total 4'933.00 1'418.00 1'398.00 5'224.00 Phase 3 Fam. Bedarf vor 4'217.00 1'389.00 1'370.00 3'986.00 (01.01.26 – Steuern resp. 28.02.26) Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 600.00 50.00 1'300.00 Total 4'817.00 1'439.00 1'420.00 5'286.00 Phase 4 Fam. Bedarf vor 4'574.00 1'389.00 1'370.00 3'986.00 (ab 01.03.26) Steuern resp. Barbedarf (C._____ und D._____) Steuern 900.00 50.00 1'300.00 Total 5'474.00 1'439.00 1'420.00 5'286.00 3.8.2. Betreuungsunterhalt Das Manko der Klägerin in den Phasen 2 und 3, d.h. vom 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2026 (E. 3.5.1.4 und E. 3.6.2.5 oben; E. 3.11 unten), ist un- strittig nicht betreuungsbedingt (Berufung, S. 21), weshalb die Vorinstanz zurecht keinen Betreuungsunterhalt festgelegt hat (Urteil des Bundesge- richts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; Entscheid der
- 21 -
5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. November 2024 E. 6.1; BGE 144 III 377; HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 S. 101). 3.8.3. Zu verteilende Überschüsse Von den Gesamteinkommen der Parteien verbleiben nach Deckung ihrer familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) sowie des ungedeckten Barbedarfs von C._____ und D._____ (inkl. Steuern) folgende Über- schüsse: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.12.23 – (01.01.25 – (01.01.26 – (ab 01.03.26) 31.12.24) 31.12.25) 28.02.26) Einkommen Beklagter 13'090.00 12'665.00 + Einkommen Klägerin 5'430.00 4'750.00 3'800.00 7'125.00 + Kinderzulagen 638.00 675.00
– fam. rechtl. Existenz- 5'144.00 5'224.00 5'286.00 minimum Beklagter
– fam. rechtl. Existenz- 5'035.00 4'933.00 4'817.00 5'474.00 minimum Klägerin
– Barbedarf C._____ 1'405.00 1'418.00 1'439.00
– Barbedarf D._____ 1'384.00 1'398.00 1'420.00 Überschuss 6'190.00 5'117.00 4'178.00 6'846.00 3.8.4. Überschussverteilung 3.8.4.1. Vorinstanz / Parteien Die Überschüsse verteilte die Vorinstanz wie folgt: Der 100 % erwerbstä- tige Beklagte arbeite mit Blick auf die 50:50 Betreuung überobligatorisch. In der ersten und zweiten Phase (bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens), wo die Klägerin nur 60 % (statt gemäss Schulstufenmodell 75 %) arbeite, rechtfertige es sich, den auf die grossen Köpfe zu verteilen- den Anteil (2/3) so zu verteilen, dass dem Beklagten 51.6 % und der Klä- gerin 15 % davon zugewiesen würden, während dem Beklagten in der drit- ten Phase (ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Klä- gerin) 41.6 % und der Klägerin (aufgrund des ihr gemäss Schulstufenmo- dell zumutbaren 90 %-Pensums) 25 % zugewiesen würden. Auf diese Weise werde der Tatsache gerecht, dass der Beklagte 25 % (Phasen 1 und
2) resp. 10 % (Phase 3) mehr als gemäss Schulstufenmodell zumutbar ar- beite (angefochtener Entscheid, E. 7.1 f. und 12.1). Die Klägerin beansprucht (dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen entsprechend) einen Drittel des Gesamtüberschusses. Es liege nicht be- reits dann ein relevantes (unzumutbares) überobligatorisches Erwerbsein- kommen vor, nur weil ein Elternteil ein höheres Arbeitspensum leiste, als das Schulstufenmodell (als Richtlinie) "vermeintlich" nahelege. Das Ar- beitspensum von 100 % sei dem Beklagten nicht "unzumutbar". Er habe vorgebracht, mit der Betreuung nebst 100 %-Pensum nicht überfordert zu sein (Berufung, S. 16 ff.).
- 22 - Der Beklagte widerspricht der Klägerin. Ungeachtet seiner Äusserung be- stehe bei ihm eine Zusatzbelastung (Berufungsantwort, S. 10 f.). 3.8.4.2. Rechtliches Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die daran Berech- tigten zu verteilen. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles, u.a. überobligatorische Arbeitsanstrengungen, zu be- rücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen). 3.8.4.3. Keine Abweichung zugunsten des Beklagten Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass den (eine 50:50 alternierende Ob- hut praktizierenden) Parteien in Anwendung des Schulstufenmodells grundsätzlich je ein 90 % Arbeitspensum zumutbar wäre. Während die Klä- gerin in den ersten drei Phasen (bis 28. Februar 2026), wenn überhaupt, einem tieferen Pensum nachgeht (E. 3.5.1 oben), ist der Beklagte in allen Phasen zu 100 % erwerbstätig (E. 2.4.3 oben). Der Vorinstanz ist darin bei- zupflichten, dass eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Be- schäftigungsquote grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstren- gung zu qualifizieren ist (vgl. BGE 150 III 153 E. 5.3.2, 147 III 265 E. 7.1). Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein- her. Der Beklagte war unstrittig bereits vor der Trennung der Ehegatten vollzeitlich beschäftigt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2; OF.2022.134, Klagebeilage 2 [Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2020]), weshalb nicht er- sichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste, insb. da die Kinder offenbar noch teilweise fremdbetreut (Mittagstisch) werden (E. 3.1 oben). Im Übrigen ist der Beklagte deutlich leistungsfähiger als die Klägerin. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunter- halt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil oder da jener den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023, 5A_554/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2 und 5.3.3). In einer solchen (hier gerade nicht vorliegenden) Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstren- gungen im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuenden Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbs- tätigkeit, Natural- und Geldunterhalt zu belasten (vgl. als Anwendungsfall: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.61 vom 7. Ja- nuar 2026 E. 6.8.2.3). Die Überschüsse sind vorliegend deshalb dem Grundsatz folgend nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen.
- 23 - 3.8.4.4. Überschussverteilung Nach dem "Kopfprinzip" betragen die Überschüsse: In Fr. (gerundet) Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.12.24 – (01.01.25 – (01.01.26 – (ab 01.03.26) 31.12.24) 31.12.25) 28.02.26) Überschuss 6'190.00 5'117.00 4'178.00 6'846.00 Parteien je 1/3 2'063.00 1'706.00 1'393.00 2'282.00 Kinder je 1/6 1'032.00 853.00 696.00 1'141.00 3.9. Kinderzulagen Die Klägerin legt nicht dar, weshalb die Kinderzulagen ihr zugesprochen werden sollten (Berufungsantwort, S. 13). Bei alternierender Obhut werden diese praxisgemäss bei demjenigen Elternteil veranschlagt, der die Zula- gen bezieht, was vorliegend unstrittig der Beklagte ist (vgl. E. 3.5.2 oben). 3.10. Kinderunterhalt 3.10.1. Gebührender Barunterhalt Der gebührende Barunterhalt (Barbedarf [E. 3.8.1 oben] + Überschussan- teil [E. 3.8.4.4 oben]) von C._____ und D._____ beträgt: In Fr. (gerundet) Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.12.24 – (01.01.25 – (01.01.26 – (ab 01.03.26) 31.12.24) 31.12.25) 28.02.26) C._____ Barbedarf 1'405.00 1'418.00 1'439.00 Überschussanteil 1'032.00 853.00 696.00 1'141.00 Total 2'437.00 2'271.00 2'135.00 2'580.00 D._____ Barbedarf 1'384.00 1'398.00 1'420.00 Überschussanteil 1'032.00 853.00 696.00 1'141.00 Total 2'416.00 2'251.00 2'116.00 2'561.00 3.10.2. Aufteilung 3.10.2.1. Rechtliches Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Kinderunter- halt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern ge- trennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Betreuen getrennt lebende Eltern ein Kind unter ihrer alter- nierender Obhut – wie vorliegend – je hälftig, ist die finanzielle Leistungs- fähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Bar- bedarf des Kindes aufzukommen haben. Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des
- 24 - Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Über- schüsse (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemessener Grundbe- darf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen. Verbleibt nur einem El- ternteil ein Überschuss, muss dieser (ungeachtet der alternierenden Obhut) unter Wahrung seines eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen (vgl. Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 10.3.1). 3.10.2.2. Alternierende Obhut Die Klägerin verfügt in den Phasen 2 und 3 (1. Januar 2025 bis 28. Februar
2026) über ein Manko (E. 3.8.2 oben) und kann sich damit in diesen Pha- sen zum Vornherein nicht am Barunterhaltsbedarf (E. 3.8.1 oben) der Kin- der C._____ und D._____ beteiligen. Für diesen hat allein der Beklagte, der auch in diesem Zeitraum über Überschüsse verfügt, aufzukommen, entweder, indem er ihn direkt trägt (während seiner Betreuungszeiten) oder durch Zahlung von Kinderunterhalt an die Klägerin. In den Phasen 1 (1. De- zember 2023 bis 31. Dezember 2024) und 4 (ab 1. März 2026) verfügt die Klägerin zwar über eigene Überschüsse; es steht allerdings (auch) für den Beklagten nicht zur Debatte, dass sich die deutlich weniger leistungsfähige Klägerin (gemessen an der Gesamtleistungsfähigkeit in Phase 1 keine 5 % und in Phase 4 rund 18 %) in diesen Phasen am Barunterhalt der beiden Kinder beteiligen muss. 3.10.3. Anrechnung Kinderkosten Bei alternierender Obhut muss bei der Festsetzung des zu bezahlenden Barunterhalts des einen Elternteils an den anderen festgestellt werden, welcher Elternteil welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht (Urteile des Bundesge- richts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom
22. Mai 2019 E. 5.4.3). Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfallende und direkt ge- tragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhut- sausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgebli- chen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entspre- chende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag fest- zusetzen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. Februar 2024 E. 6.3.1). An ihren anteiligen Unterhalt für C._____ und D._____ leistet die Klägerin je Fr. 250.00 Wohnkosten (E. 3.1 und E. 3.6.2.1 oben). Die Grundbeträge der Kinder und deren Überschussanteile sind bei alternierender Obhut den Eltern praxisgemäss im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile zuzuweisen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom 27. Au- gust 2025 E. 10.1), vorliegend unstrittig je zur Hälfte (E. 3.1 oben). Die Krankenkassenprämien KVG/VVG und die Fremdbetreuungskosten
- 25 - bezahlt unstrittig die Klägerin (E. 3.1 oben). Die Steuern der Kinder (E. 3.7.3 oben) sind ebenfalls der Klägerin zuzuordnen. 3.10.4. Fazit Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin an den Barunterhalt der beiden Kinder somit folgende Beträge zu bezahlen (auf Fr. 5.00 gerundet): In Fr. (gerundet) Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.12.23 – (01.01.25 – (01.01.26 – (ab 01.03.26) 31.12.24) 31.12.25) 28.02.26) C._____ Grundbetrag (1/2) 300.00 Wohnkostenanteil 250.00 KVG/VVG 123.00 136.00 157.00 Fremdbetreuungskosten 132.00 Steuern 50.00 Überschussanteil (1/2) 516.00 427.00 348.00 571.00 Total 1'370.00 1'295.00 1'235.00 1'460.00 D._____ Grundbetrag (1/2) 300.00 Wohnkostenanteil 250.00 KVG/VVG 132.00 137.00 159.00 Fremdbetreuungskosten 111.00 Steuern 50.00 Überschussanteil (1/2) 516.00 427.00 348.00 571.00 Total 1'360.00 1'275.00 1'220.00 1'440.00 Diese Beträge liegen zwar teilweise über und teilweise unter den von der Klägerin geltend gemachten Beträgen (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben). Im Bereich der Kinderbelange ist der Richter aber nicht an die Par- teianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO), und er kann auch zu Ungunsten der Kinder davon abweichen (Urteil des Bundesge- richts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin in Bezug auf den Kinderunterhalt. 3.11. Ehegattenunterhalt Der persönliche Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht in den Phasen 1 und 4 (mit eigenem Überschuss) ihrem anteiligen Anspruch am Gesamt- überschuss (E. 3.8.4.4 oben) abzgl. ihrem eigenen Überschuss (Einkom- men [E. 3.5.1.4 oben] abzgl. familienrechtliches Existenzminimum [E. 3.8.1 oben]) und in den Phasen 2 und 3 (mit Manko) ihrem anteiligen Anspruch am Gesamtüberschuss (E. 3.8.4.4 oben) zzgl. ihrem Manko (E. 3.8.1 oben):
- 26 - In Fr. (gerundet) Phase 1 Phase 2a Phase 2b Phase 3 Phase 4 (01.12.23 – (01.01.25 – (01.11.25 – (01.01.26 – (ab 01.03.26) 31.12.24) 31.10.25) 31.12.25) 28.02.26) Überschussan- 2'063.00 1'706.00 1'393.00 2'282.00 spruch ./. eigener Über- 395.00 --- --- 1'651.00 schuss (5'430.00 – (7'125.00 – 5'035.00) 5'474.00) + Manko --- 183.00 1'017.00 --- (4'750.00 – 4'933.00) (3'800.00 – 4'817.00) Unterhalt 1'670.00 1'890.00 1'890.00 2'410.00 630.00 (auf Fr. 5.00 gerun- det) Dispositionsma- 1'370.00 1'585.00 --- 2'400.00 --- xime (Art. 58 ZPO); Prozessgeschichte Ziff. 2.1 (auf Fr. 5.00 gerun- det) Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin in punkto Ehegattenunterhalt.
4. Ausserordentliche Kinderkosten Die Klägerin verlangt die Streichung der Dispositiv-Ziffer 2.2 (angefochte- ner Entscheid, E. 13.2), worin die Parteien verpflichtet wurden, (nicht an- derweitig gedeckte) "ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnbehand- lungskosten, Schulkosten, Brille, Hobbies etc.) […] nach vorgängiger Ab- sprache und Einwilligung der Parteien je hälftig zu übernehmen" (Berufung, S. 22 ff.). Dem Rechtsmittelantrag ist ohne Weiteres zu folgen, zumal die floskelhafte Regelung der Vorinstanz jeglicher Vollstreckbarkeit entbehrt. Für den Fall unvorhergesehener, ausserordentlicher Bedürfnisse sieht das Gesetz eine (materiellrechtliche) Regelung vor (Art. 286 Abs. 3 ZGB), die es gegebenenfalls in einem streitigen (Abänderungs-)Verfahren zu konkre- tisieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 III 302). Im entsprechenden Verfahren ist auch zu beurteilen, ob die geltend gemachten Bedürfnisse "finanzierungswürdig" sind, was sich nach den persönlichen Verhältnissen der Parteien und damit nach den Regeln von Art. 285 ZGB bestimmt (FOUNTOULAKIS, in: Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 286 ZGB; AESCHLIMANN, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 20 ff. zu Art. 286 ZGB).
5. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Nach konstanter Praxis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren werden die Gerichtskosten (u.a.) bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren den Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig auferlegt und werden keine Partei- entschädigungen zugesprochen, da diesen Verfahren in der Regel ein fa- miliärer Konflikt zugrunde liegt, für welche beide Parteien in den meisten
- 27 - Fälle jedenfalls moralische Verantwortung tragen. In den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Ur- teil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, werden die Prozesskos- ten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) hingegen grundsätzlich gestützt auf Art. 106 ZPO nach dem Prozessausgang verteilt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.57 vom 2. September 2024 E. 6.3). Soweit die Klä- gerin in ihrer Berufung (Begehren Ziff. 6) eine Verlegung der erstinstanzli- chen Kosten nach dem Verfahrensausgang verlangt, ist darauf hinzuwei- sen, dass diese Rechtsprechung nach wie vor Bestand hat und sie auch nicht dartut, warum sich eine Abweichung davon rechtfertigen sollte.
6. Kosten Berufungsverfahren Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird aus- gangsgemäss (E. 5 oben) der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 und dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzli- chen Anwaltskosten zu ersetzen, welche in mit Kostennote vom 26. Januar 2026 (Beilage 1) geltend gemachter Höhe von Fr. 5'107.75 (Fr. 250.00 pro Stunde; zzgl. Mehrwertsteuern; keine Auslagen) nicht tarifgemäss sind, sondern gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'988.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutz- verfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. No- vember 2024 E. 7]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Zuschläge von 5, 15, 5 und 5 % für die Eingaben vom 30. August 2025,
2. und 15. Oktober 2025 und 26. Januar 2026 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; 8.1 % MwSt.; keine Auslagen geltend gemacht). Dazu ist anzumerken: Die Darlegungen der Klägerin zur Betreu- ungssituation (Berufung, S. 5 bis 7) waren zwar ohne Relevanz, da sie in diesem Punkt keine Berufung erhoben hat. Allerdings ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht quantifiziert, wie ihm diese knapp zwei Seiten zu massgeblichem, unnötigem Mehraufwand i.S.v. Art. 108 ZPO ge- führt haben sollen (Berufungsantwort, S. 3 und 16). Unnötig war hingegen die Eingabe der Klägerin vom 1. September 2025. Der Beklagte hat es nicht zu vertreten, dass die Klägerin das mit dieser Eingabe ins Recht ge- legte Arztzeugnis vom 20. August 2025 angeblich erst am 31. August 2025 an ihren Rechtsvertreter weitergeleitet hat und dieser das Arztzeugnis des- halb nicht schon mit der Eingabe vom 30. August 2025 einreichen konnte. Bei der Eingabe vom 26. Oktober 2025 (Gesuch um Akteneinsicht) handelt es sich um Korrespondenz, die bereits mit der Grundentschädigung abge- golten ist (§ 6 Abs. 1 AnwT).
- 28 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 12. Mai 2025 aufgehoben und stattdessen durch fol- gende Bestimmungen ersetzt: 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich an den Kinderunterhalt zu bezahlen: vom 01.12.2023 – 31.12.2024: für C._____ Fr. 1'370.00 für D._____ Fr. 1'360.00 vom 01.01.2025 – 31.12.2025: für C._____ Fr. 1'295.00 für D._____ Fr. 1'275.00 vom 01.01.2026 – 28.02.2026: für C._____ Fr. 1'235.00 für D._____ Fr. 1'220.00 ab 01.03.2026: für C._____ Fr. 1'460.00 für D._____ Fr. 1'440.00 Allfällig bezogene Kinderzulagen stehen dem Gesuchsgegner zu [unver- ändert]. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien und Fremdbetreuungskosten für C._____ und D._____ zu bezahlen [unverän- dert]. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kosten der Juniorkarte für C._____ und D._____ zu bezahlen [unverändert]. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlichen Ehegattenunterhalt wie folgt zu bezahlen: vom 01.12.2023 – 31.12.2024: Fr. 1'370.00 vom 01.01.2025 – 31.10.2025: Fr. 1'585.00 vom 01.11.2025 – 31.12.2025: Fr. 1'890.00 vom 01.01.2026 – 28.02.2026: Fr. 2'400.00 ab 01.03.2026: Fr. 630.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- 29 - 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu einem Viertel mit Fr. 500.00 der Klägerin und zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 dem Be- klagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer gerichtlich auf Fr. 2'988.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten An- waltskosten, d.h. Fr. 1'494.00, zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
- 30 - Aarau, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess